1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der
machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Ent-
nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind. scheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger
(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, und dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist.
so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Ablauf der kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-
Frist, innerhalb der er Widerspruch hätte ein- ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-
legen können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-
Zivilprozeßordnung), oder erst nach dem Schluß stung zulässig.
der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der
er Einwendungen spätestens hätte geltend machen
müssen. DRITTER ABSCHNITT
§ 5 Besondere Vorschriften für deutsche
(1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbar- gerichtliche Entscheidungen
erklärung beantragt wird, nach dem Recht des Staa-
§ 8
tes, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig,
so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder An-
ausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, erkenntnisurteil, durch das über einen Unterhalts-
daß er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf anspruch von Kindern (Artikel 1 des Ubereinkom-
eingelegt hat, der den Eintritt der Rechtskraft mens) entschieden wird, in einem der Vertrags-
hemmt. staaten· geltend gemacht werden soll, so darf das
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Voll- Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313 Abs. 3 der
streckbarerklärung ist auszusetzen, Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.
1. wenn der Schuldner nachweist, daß die
Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem § 9
die Entscheidung ergangen ist, eingestellt
ist und daß er die Voraussetzungen erfüllt (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder An-
hat, von denen die Einstellung abhängt; erkenntnisurteil, das über einen Unterhaltsanspruch
von Kindern ergangen und nach § 313 Abs. 3 der
2. wenn der Unterhaltsanspruch vor Erlaß Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt
der Entscheidung, deren Vollstreckbarer- ist, in einem der Vertragsstaaten geltend machen,
klärung beantragt wird, im Inland rechts- so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständi-
hängig geworden ist und eine rechtskräf- gen. Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich
tige inländische Entscheidung noch nidu
eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Ge-
vorliegt. schäftsstelle gestellt werden. Uber den Antrag wird
ohne mündliche Verhandlung entschieden.
§ 6
Aus den für vollstreckbar erklärten Entscheidun- (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
gen {§ l' Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-
statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreck- lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
barkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-
erklärt ist. geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe
können auch von Richtern unterschrieben werden,
die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
ZWEITER ABSCHNITT (3) Für die Berichtigung·. des nachträglich ange-
fertigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeß-
Aufhebung oder Abänderung ordnung entsprechend. Jedoch können bei der Ent-
der Vollstreckbarerklärung scheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch
solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder
§ 7
der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes
(1) Wird eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Ent- nicht mitgewirkt haben.
scheidungen in dem Staat, in dem sie ergangen ist,
(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden
nach der Vollstreckbarerklärung auf gehoben oder
abgeändert und kann der Schuldner diese Tatsache Gerichtsgebühren nicht erhoben.
in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht
mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung § 10
oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung in Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-
einem besonderen Verfahren beantragen. weiligen Verfügung, durch die über einen Unterhalts-
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das anspruch von Kindern entschieden wird und die in
Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver- einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden
fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts- soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist ent-
zug entschieden hat. Uber den Antrag kann ohne _sprechP,nd anzuwenden.