1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise Grundsätzen mit Ausnahme solcher Kinder
diese Einkünfte in Ubereinstimmung mit den Grund- von Witwen, für die die Vorschriften über
sätzen der Absätze 1 und 2 zu berechnen sind; die Kinderzuschläge keine Anwendung finden.
Rechtsverordnung kann eine Schätzung und Pauscha-
(2) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
lierung dieser Einkünfte vorsehen.
des öffentlichen Rechts stehen die Verwaltungen
(4) Berechnungsjahr ist, soweit die Gewährung und Betriebe sowie Anstalten, Einrichtungen und
von Zweitkindergeld für die ersten sechs Monate Vereinigungen gleich, die ihnen auf Grund des
eines Kalenderjahres in Betracht kommt, das vor- § 3 Abs. 4 Satz 1 des Kindergeldgesetzes gleich-
letzte Kalenderjahr, soweit die Gewährung von gestellt worden sind.
Zweitkindergeld für die späteren Monate eines (3) § 3 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7
Kalenderjahres in Betracht kommt, das letzte Kalen- bis 9 des Kindergeldgesetzes gilt entsprechend.
derjahr. Wird der Antrag auf Zweitkindergeld erst-
mals in den ersten sechs Monaten eines Kalender- (4) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht
jahres gestellt, so ist Berechnungsjahr, auch soweit für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld in Höhe
die Gewährung von Zweitkindergeld für die ersten des gesetzlichen Kindergeldes besteht, das für das
sechs Monate dieses Kalenderjahres in Betracht dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist.
kommt, das letzte Kalenderjahr, wenn der Antrag- (5) Keinen Anspruch auf Zweitkindergeld haben
steller dieses verlangt. Ist in den Fällen des Absat- Personen, die ganz oder überwiegend außerhalb des
zes 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig sind.
für ein früheres als das nach Satz 1 oder 2 maß-
gebende Kalenderjahr durchgeführt, so ist Berech- (6) Erfüllt eine Person, deren Anspruch nach den
nungsjahr das Jahr, für das die letzte Veranlagung Grundsätzen des § 3 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes
durchgeführt ist. den Vorrang vor dem Anspruch anderer Personen
haben würde, die Voraussetzungen des Anspruchs
(5) Bei Personen, die in dem nach Absatz 4 Satz 1 auf Zweitkindergeld für ein Kind deshalb nicht, weil
maßgebenden Kalenderjahr länger als sechs Monate ihr Jahreseinkommen in dem Berechnungsjahr die
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 überstiegen hat
erwerbstätig waren oder ohne Erwerbstätigkeit oder weil sie ganz oder überwiegend außerhalb des
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist Berech- Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig ist,
nungsjahr das laufende Kalenderjahr. Als Jahres- so steht für das gleiche Kind auch einer anderen
einkommen gilt bei Arbeitnehmern das Arbeitsent- Person ein Anspruch auf Zweitkindergeld nicht zu.
gelt, das sie während der ersten mindestens zwanzig
Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden
§ 4
Lohnabrechnungszeiträume innerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Gesetzes in der Arbeitsstunde durch- Ersatzleistungen im öffentlichen Dienst
schnittlich erzielt haben, vervielfacht mit der 52- (1) Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der
fachen Zahl der tariflichen regelmäßigen wöchent- Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen
lichen Arbeitszeit im Sinne des § 90 Abs. 4 des Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent~
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- liehen Rechts haben, wenn ihre Arbeitgeber nicht
versicherung. Ist das Arbeitsentgelt in einem spä- die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen
teren Lohnabrechnungszeitraum nicht nur aus- Vorschriften über Kinderzuschläge oder Regelungen
nahmsweise niedriger gewesen, so hat die Kinder- anwenden, die diesen mindestens entsprechen, unter
geldkasse für die Berechnung des Jahreseinkom- den übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für
mens von dem niedrigeren Arbeitsentgelt auszu- das zweite Kind gegen ihren Arbeitgeber Anspruch
gehen. Bei Personen, die nicht als Arbeitnehmer auf Leistungen in Höhe des Zweitkindergeldes.
erwerbstätig sind, gilt als Jahreseinkommen das (2) Wenden die in Absatz 1 genannten Arbeit-
Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitnehmertätigkeit, geber auf ihre Arbeitnehmer die für Beamte gelten . .
die der von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit ver- den besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinder-
gleichbar ist, üblicherweise jährlich verdient wird. zuschläge oder Regelungen an, die diesen min-
destens entsprechen, so haben unter den übrigen
§ 3 Voraussetzungen dieses Gesetzes
Ausnahmen a) ihre teilbeschäftigten Arbeitnehmer, die
nicht die vollen Kinderzuschläge erhalten,
(1) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht
b) ihre Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeits-
für Kinder
unfähigkeit, für die ihnen gegen ihren
1. von Personen, die in einem öffentlich- Arbeitgeber kein Anspruch auf Kinderzu-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis schlag oder Krankenbezüge oder Zuschuß
stehen und Bezüge unter Anwendung be- nach dem Gesetz zur Verbesserung der
soldungsrechtlicher Vorschriften über Kin- wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im
derzuschläge erhalten, Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundes-
2. von Arbeitnehmern des Bundes, der Län- gesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert durch
der, der Gemeinden (Gemeindeverbände) das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
und der sonstigen Körperschaften, Anstal- des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, schaftlichen Sicherung der Arbeiter im
3. von Empfängern von Versorgungsbezügen Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bun-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder desgesetzbl. I S. 913), zusteht,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise Grundsätzen mit Ausnahme solcher Kinder
diese Einkünfte in Ubereinstimmung mit den Grund- von Witwen, für die die Vorschriften über
sätzen der Absätze 1 und 2 zu berechnen sind; die Kinderzuschläge keine Anwendung finden.
Rechtsverordnung kann eine Schätzung und Pauscha-
(2) Den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
lierung dieser Einkünfte vorsehen.
des öffentlichen Rechts stehen die Verwaltungen
(4) Berechnungsjahr ist, soweit die Gewährung und Betriebe sowie Anstalten, Einrichtungen und
von Zweitkindergeld für die ersten sechs Monate Vereinigungen gleich, die ihnen auf Grund des
eines Kalenderjahres in Betracht kommt, das vor- § 3 Abs. 4 Satz 1 des Kindergeldgesetzes gleich-
letzte Kalenderjahr, soweit die Gewährung von gestellt worden sind.
Zweitkindergeld für die späteren Monate eines (3) § 3 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7
Kalenderjahres in Betracht kommt, das letzte Kalen- bis 9 des Kindergeldgesetzes gilt entsprechend.
derjahr. Wird der Antrag auf Zweitkindergeld erst-
mals in den ersten sechs Monaten eines Kalender- (4) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht
jahres gestellt, so ist Berechnungsjahr, auch soweit für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld in Höhe
die Gewährung von Zweitkindergeld für die ersten des gesetzlichen Kindergeldes besteht, das für das
sechs Monate dieses Kalenderjahres in Betracht dritte und jedes weitere Kind vorgesehen ist.
kommt, das letzte Kalenderjahr, wenn der Antrag- (5) Keinen Anspruch auf Zweitkindergeld haben
steller dieses verlangt. Ist in den Fällen des Absat- Personen, die ganz oder überwiegend außerhalb des
zes 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig sind.
für ein früheres als das nach Satz 1 oder 2 maß-
gebende Kalenderjahr durchgeführt, so ist Berech- (6) Erfüllt eine Person, deren Anspruch nach den
nungsjahr das Jahr, für das die letzte Veranlagung Grundsätzen des § 3 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes
durchgeführt ist. den Vorrang vor dem Anspruch anderer Personen
haben würde, die Voraussetzungen des Anspruchs
(5) Bei Personen, die in dem nach Absatz 4 Satz 1 auf Zweitkindergeld für ein Kind deshalb nicht, weil
maßgebenden Kalenderjahr länger als sechs Monate ihr Jahreseinkommen in dem Berechnungsjahr die
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Einkommensgrenze des § 1 Abs. 1 überstiegen hat
erwerbstätig waren oder ohne Erwerbstätigkeit oder weil sie ganz oder überwiegend außerhalb des
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist Berech- Geltungsbereiches dieses Gesetzes erwerbstätig ist,
nungsjahr das laufende Kalenderjahr. Als Jahres- so steht für das gleiche Kind auch einer anderen
einkommen gilt bei Arbeitnehmern das Arbeitsent- Person ein Anspruch auf Zweitkindergeld nicht zu.
gelt, das sie während der ersten mindestens zwanzig
Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden
§ 4
Lohnabrechnungszeiträume innerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Gesetzes in der Arbeitsstunde durch- Ersatzleistungen im öffentlichen Dienst
schnittlich erzielt haben, vervielfacht mit der 52- (1) Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der
fachen Zahl der tariflichen regelmäßigen wöchent- Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen
lichen Arbeitszeit im Sinne des § 90 Abs. 4 des Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent~
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- liehen Rechts haben, wenn ihre Arbeitgeber nicht
versicherung. Ist das Arbeitsentgelt in einem spä- die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen
teren Lohnabrechnungszeitraum nicht nur aus- Vorschriften über Kinderzuschläge oder Regelungen
nahmsweise niedriger gewesen, so hat die Kinder- anwenden, die diesen mindestens entsprechen, unter
geldkasse für die Berechnung des Jahreseinkom- den übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für
mens von dem niedrigeren Arbeitsentgelt auszu- das zweite Kind gegen ihren Arbeitgeber Anspruch
gehen. Bei Personen, die nicht als Arbeitnehmer auf Leistungen in Höhe des Zweitkindergeldes.
erwerbstätig sind, gilt als Jahreseinkommen das (2) Wenden die in Absatz 1 genannten Arbeit-
Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitnehmertätigkeit, geber auf ihre Arbeitnehmer die für Beamte gelten . .
die der von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit ver- den besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinder-
gleichbar ist, üblicherweise jährlich verdient wird. zuschläge oder Regelungen an, die diesen min-
destens entsprechen, so haben unter den übrigen
§ 3 Voraussetzungen dieses Gesetzes
Ausnahmen a) ihre teilbeschäftigten Arbeitnehmer, die
nicht die vollen Kinderzuschläge erhalten,
(1) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht
b) ihre Arbeitnehmer für Zeiten der Arbeits-
für Kinder
unfähigkeit, für die ihnen gegen ihren
1. von Personen, die in einem öffentlich- Arbeitgeber kein Anspruch auf Kinderzu-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis schlag oder Krankenbezüge oder Zuschuß
stehen und Bezüge unter Anwendung be- nach dem Gesetz zur Verbesserung der
soldungsrechtlicher Vorschriften über Kin- wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im
derzuschläge erhalten, Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundes-
2. von Arbeitnehmern des Bundes, der Län- gesetzbl. I S. 649), zuletzt geändert durch
der, der Gemeinden (Gemeindeverbände) das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
und der sonstigen Körperschaften, Anstal- des Gesetzes zur Verbesserung der wirt-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, schaftlichen Sicherung der Arbeiter im
3. von Empfängern von Versorgungsbezügen Krankheitsfalle vom 12. Juli 1961 (Bun-
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder desgesetzbl. I S. 913), zusteht,