981
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 20, Juli 1961 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
13. 7.61 Steueränderungsgesetz 1961 981
Gesetz zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,
des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes,
des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes,
der Reichsnbgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes,
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)
und anderer Gesetze
(Steueränderungsgesetz 1961)
Vom 13. Juli 1961
Inhaltsübersicht
Artikel
Erster Abschnitt: Ei nkomrnens teuer 1 bis 3
Zweiter Abschnitt: Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 und 5
Dritter Abschnitt: Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 und 7
Vierter Abschnitt: Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 bis 10
Fünfter Abschnitt: Vermögensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 12
Sechster Abschnitt: Steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-
mer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15
Siebenter Abschnitt: Steuersäumnisrecht . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Achter Abschnitt: Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 und 18
Neunter Abschnitt: Steueranpassungsgesetz .................... . 19
Zehnter Abschnitt: Finanzverwaltungsgesetz ................... . 20
Elfter Abschnitt: Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) .. 21
Zwölfter Abschnitt: Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 26
Z 1997 A
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundesliiq hat mit ZLislimmung des Bundes- 56. Dividenden und Zinsen aus den von
rates das fol~Jcndc Gesclz beschlossen: der Internationalen Entwicklungsorgani-
sation ausgegebenen oder garantierten
Erster Abschnitt Schuldverschreibungen und Wertpapie-
Ei nkommcnsteuer ren nach Artikel VIII Abschnitt 9 des
Abkommens vom 26. Januar 1960 über
Artikel 1 die Internationale Entwicklungs-Organi-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom sation in dem in dieser Bestimmung
11. Oktober 1~H5D (Bundesgesetzbl. I S. 789) und in vorgeschriebenen Umfang (Bundesge-
der Fassunq cks Gesetzes zur Änderung des Ein- setzbl. II S. 2137, 2138, 2363);
kommensteucrc3esetzes vom 27. Dezember 1960 57. das Gehalt und die sonstigen Bezüge,
(BundesgesetzbJ. I S. 1077) wird wie folgt geändert die von der Internationalen Entwick-
und ergänzt: lungs-Organisation an ihre Direktoren,
1. § 3 wird wie folgt geändert: Stellvertreter und Bediensteten gezahlt
werden, wenn diese Personen nicht die
a) In Ziffer 23 werden die Worte „ vom
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168)"
nach Artikel VIII Abschnitt 9 des in
durch die Worte „vom 25. Juli 1960 (Bundes-
Ziffer 57 bezeichneten Abkommens;
gesetzbl. I S. 578)" ersetzt.
58. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des
b) In Ziffer 24 werden im letzten Halbsatz
Gesetzes über die Gewährung von Miet-
aa) das Wort „ist" durch das Wort „sind" und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960
ersetzt und (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) und des
bb) vor den Worten „zu beachten" die Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
Worte „und das Zweite Gesetz zur Än- nungsbau-_ und Familienheimgesetz) vom
derung von Vorschriften der Kinder- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),
geldgesetze vom 16. März 1959 (Bundes- geändert durch das vorbezeichnete Ge-
gese tzbl. I S. 153)" eingefügt. setz vom 23. Juni 1960."
c) In Ziffer 29 wird das Wort „Deutschland" 2. In § 7 e Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1962" je-
durch die Worte „der Bundesrepublik weils durch die Jahreszahl „ 1964" ersetzt.
Deutschland einschließlich Berlin (West)"
ersetzt. 3. In § 10 Abs. 3 Ziff. 3 wird der folgende Buch-
stabe d angefügt:
d) Ziffer 44 erhält die folgende Fassung: „d) vor Anwendung der Buchstaben a bis c
„44. die Beihilfen, die von der Deutschen können Sonderausgaben im Sinn des Ab-
Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck- satzes 1 Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark,
Gcsellschaft, der Bayerischen Akademie im Fall der Zusammenveranlagung von
der Wissenschaften, der Akademie der Ehegatten bis zu 1000 Deutsche Mark im
Wissenschaften in Göttingen, der Heidel- Kalenderjahr in voller Höhe abgezogen
berger Akademie der Wissenschaften werden; diese Beträge vermindern sich,
und der Akademie der Wissenschaften wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
und der Literatur in Mainz zur Förderung solche aus nichtselbständiger Arbeit ent-
der wissenschaftlichen Ausbildung und halten sind, um den vom Arbeitgeber ge-
Forschung nach besonderen Richtlinien leisteten gesetzlichen Beitrag zur gesetz-
di.cser Einrichtungen gegeben werden;". lichen Rentenversicherung."
e) Ziffer 45 erhält die folgende Fassung: 4. In § 10 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl
,,45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldver- ,, 1961" durch die Jahreszahl „ 1963" ersetzt.
schreibungen, die zur Erfüllung der
5. In § 20 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „der
Entschädigungsansprüche für Altspar-
Bank deutscher Länder, den Landeszentralban-
anlagen im Sinn des Altsparergesetzes
ausgegeben worden sind;". ken" gestrichen.
f) Hinter Ziffer 54 WE~rdtm die folgenden Zif- 6. In § 24 Ziff. 1 wird der folgende Buchstabe c
fern 55 bis 58 angefügt: angefügt:
,,55. das Gehalt und die sonstigen Bezüge, ,,c) als Ausgleichszahlungen an Handelsver-
die von dem Rat für die Zusammen- treter nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs;".
arbeit auf dem Gebiete des Zollwesens 7. § 30 wird gestrichen.
an seine Beamten gezahlt werden (Ar-
tikel VI Abschnitt 17 der Anlage zu dem 8. § 32 wird wie folgt geändert:
Abkommen über die Gründung eines a) In Absatz 2 werden
Rates für die Zusammenarbeit auf dem aa) in Ziffer 2 die Worte „im wesentlichen"
Gebiete des Zollwesens - Bundesge- jeweils durch das Wort „überwiegend"
setzbl. 1952 II S. 1, 19); und
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 983
bb) in Ziffer 4 die Zahl „900" durch die Zahl Lieferung von Waren, die Gewinnung von
,, 1200'' Bodenschätzen oder die Bewirkung gewerblicher
ersetzt. Leistungen zum Gegenstand hat.
b) In Absatz 3 Ziff. 2 werden die Zahl "360" (3) Bei der Bemessung der Rücklage sind die
durch die Zahl „600" und die Zahl „ 720" Kapitalanlagen in der Regel nur zu berücksich-
durch die Zahl „ 1200" ersetzt. tigen, soweit die zugeführten Mittel zur An~
schaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirt-
9. § 33 a wird wie folgt gelindert: schaftsgüter des Anlagevermögens verwendet
a) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „900" werden oder soweit die zugeführten Mittel in
jeweils durch die Zahl „ 1200" ersetzt. abnutz baren Wirtschaftsgütern des Anlawq1c~ y·-
mögens bestehen. Werden Kapitalanlagen mit
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist in-
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung: soweit eine Rücklage nicht zuzulassen und die
vorzeitige Auflösung einer bereits gebildeten
,,Wegen der außergt~wöhnlichen Bela-
Rücklage vorzusehen."
stungen Körperbehinderter, denen auf
Grund ihrer Behinderung nach gesetz- 11. In § 39 Abs. 3 wird hinter Ziffer 4 die folgende
lichen Vorschriften Renten oder andere Ziffer 5 angefügt:
laufende Bezüge zustehen, sind durch ,.5. wenn der Arbeitnehmer in einem Lohn-
Rechtsverordnung Pauschbeträge festzu- zahlungszeitraum Zuschüsse auf Grund der
setzen." Vorschriften des § 1 des Gesetzes zur Ver-
bb) Satz 3 wird gestrichen. besserung der wirtschaftlichen Sidierung der
Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. I · S. 649) in der Fassung
10. Hinter § 34 c wird der folgende § 34 d eingefügt:
des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes
,,§ 34d vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 913)
erhalten hat; in diesem Fall ist die Lohn-
Kapitalanlagen in Entwicklungsländern steuer nach dem Arbeitslohn für die Ar-
(1) Die obersten Finanzbehörden der Länder beitstage zu berechnen."
können mit Zustimmung des Bundesministers 12. § 42 a wird wie folgt geändert:
der Finanzen auf Antrag bei Steuerpflichtigen,
a) Absatz 1 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:
die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln und nach dem 31. Dezem- ,, 1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-
ber 1960 besonders förderungswürdige Entwick- steuer für Bezüge, die der Arbeitnehmer
lungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwick- neben dem laufenden Arbeitslohn erhält
lungsländern leisten, zur Erleichterung dieser (sonstige Bezüge), aus dem voraussicht-
Entwicklungshilfe und zur Minderung des Wag- lichen Jahresarbeitslohn des Kalender-
nisses eine den steuerlichen Gewinn mindernde jahrs errechnet, in dem die sonstigen
Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel der Bezüge zufließen;".
Ansdrn.ffungs- oder Herstellungskosten der b) In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte ,, , ins-
Kapitalanlagen nicht übersteigen darf. Die besondere einmaligen" und in Absatz 2
Rücklage ist vom dritten auf ihre Bildung fol- Ziff. 1 die Worte ,, , insbesondere einmalige"
genden Wirtschaftsjahr an jährlich mit je einem gestrichen.
Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. c) Absatz 2 Ziff. 3 erhält die folgende Fassung:
(2) Als Kapitalanlagen in Entwicklungsländern „3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte
sind in der Regel nur anzusE-~hen: Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer ge-
zahlt werden, die in geringem Umfang
1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
und gegen geringen Arbeitslohn tätig
in Entwicklungsländern, die anläßlich
sind."
der Gründung oder einer Kapitalerhö-
hung erworben worden sind, 13. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:
2. Einlagen in Personengesellschaften in a) In Buchstabe m wird die Jahreszahl „ 1962"
Entwicklungsländern zum Zwecke der durch die Jahreszahl „ 1965" ersetzt.
Gründung oder einer ~~rheblichen Er-
b) In Buchstabe o werden am Ende des ersten
weiterung des Unternehmens und Satzes der Punkt durch ein Semikolon er-
3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb setzt und der folgende Halhsatz eingefügt:
oder einer Betriebstätte des Steuer- ,,die Sonderabschreibungen können auch zu-
pflichtigen in Entwicklungsländern zum gelassen werden, wenn Schornsteine auf
Zwecke der Gründung oder einer er- Grund behördlicher Anordnung ausschließ-
heblichen Erweiterung des Betriebs (der lich aus Gründen der Luftreinhalt",mg errich-
Betriebstätte) zugeführt worden ist. tet oder aufgestockt werden. 11
Die Rücklage darf nur zugelassen werden, wenn c) In Buchstabe q werden hinter den Worten
die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb- „vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 523) 11
stätte in Entwicklungsländern ausschließlich die Worte „und für den Einbau einer Hei-
oder fast ausschließlich die Herstellung oder zungsanlage" eingefügt.
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d) Die folgenden Buchstaben s und t werden Artikel 3
angefügt:
(1) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a
,,s) nach denen bei einer sich abzeichnen- ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1960
den gesamtwirtschaftlichen Konjunktur- anzuwenden.
abschwächung, die eine nachhaltige Ver- (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 Buch-
ringerung der Umsätze oder der Be- stabe d, Nm. 3 und 6 sind erstmals für den Ver-
schäftigung erwarten läßt, insbesondere anlagungszeitraum 1961 anzuwenden.
bei einem erheblichen Rückgang der
Nachfrage, zur Förderung der Investi- (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nm. 8 und 9
tionstätigkeit bei abnutzbaren Wirt- Buchstabe a sind erstmals für den Veranlagungs-
schaftsgütern des Anlagevermögens im zeitraum 1962 anzuwenden.
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung neben den nac}1 § 7 zu be-
Zweiter Abschnitt
messenden Absetzungen für Abnutzung
eine Sonderabschreibung vorgenommen Körperschaftsteuer
werden kann. Die Sonderabschreibung
darf nur zugelassen werden Artikel 4
aa) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom
eines jeweils festzusetzenden Zeit- 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) und in
raums, der ein Jahr nicht überstei- der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
gen darf (Begünstigungszeitraum), 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) wird wie
angeschafft oder hergestellt werden, folgt geändert und ergänzt:
bb) für Wirtschaftsgüter, die innerhalb 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Begünstigungszeitraums bestellt a) In Ziffer 2 werden die Worte „nach Maßgabe
und angezahlt werden oder mit des § 14 des Gesetzes über die Landwirtsc:haft-
deren Herstellung innerhalb des Be- liche Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-
günstigungszeitraums begonnen wird, tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)" und
wenn sie innerhalb eines weiteren die Worte „nach Maßgabe des § 7 des Geset-
Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier zes über die Deutsche Genossenschaftskasse
weiterer Jahre, geliefert oder fertig- in der Fassung vom 4. April 1957 (Bundesge-
gestellt werden. setzbl. I S. 372)" gestrichen.
Die Sonderabschreibung darf bei beweg- b) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:
lichen Wirtschaftsgütern bis zu 10 vom ,,7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Hundert und bei unbeweglic:hen Wirt Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
schaftsgütern bis zu 5 vom Hundert de und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für
Anschaffungs- oder Herstellungskoster, Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit,
zugelassen werden. a) wenn sich die Kasse beschränkt
Rechtsverordnungen auf Grund dieser aa) auf Zugehörige oder frühere zu-
Ermächtigung bedürfen auch der Zustim- gehörige einzelner oder mehrerer
mung des Bundestages; wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
oder
t) über die Abzugsfähigkeit von Ausgaben
bei der Vollblutzucht außerhalb eines bb) auf Zugehörige oder frühere Zu-
land- und forstwirtschaftlichen oder ge- gehörige der Spitzenverbände der
werblichen Betriebs, sofern mindestens freien Wohlfahrtspflege (Arbeiter-
zwei Zuchtstuten gehalten werden. In wohlfahrt-Hauptaussc:huß, Innere
diesen Fällen sind die nicht durch Ein- Mission und Hilfswerk der Evan-
nahmen gedeckten Ausgaben für Zucht- gelisc:hen Kirche in Deutschland,
stuten und höchstens drei weitere Voll- Deutscher Caritasverband, Deut-
blutpferde je Zuchtstute als Verluste bei sc:her Paritätischer Wohlfahrtsver-
den Einkünften aus Land- und Forst- band, Deutsches Rotes Kreuz und
wirtschaft bis zu einem Höchstbetrag von Zentralwohlfahrtsstelle der Juden
5000 Deutsche Mark je Pferd zu behan- in Deutschland) einschließlich ihrer
deln." Untergliederungen, Einrichtungen
und Anstalten und sonstiger ge-
meinnütziger Wohlfahrtsverbände,
Artikel 2 und
Die Bundesregierung wird ermäc:htigt, durch b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates der Kasse nach dem Geschäftsplan und
nach Art und Höhe der Leistungen
zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in
eine soziale Einrichtung darstellt;•.
der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pau-
schalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist c) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:
oder zugelassen wird, für die Berechnung der Bei- „8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
träge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben. Charakter, deren Zweck nicht auf einen
Nr. 52 -- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 985
V✓ i 11 :;d1u r1: ic hcn Cr~sc11 :: f( ,;J:ciri(!b ~1crichl2t b) Die Buck;to.ben c bis f werden Büch:stab,?n d
isl. U,1ied1dltcn sie <·inen wirl:-_;d1aHHchen bis g.
C<~:;d.1jflslH!trich, <: ·r ck1n Vcdl,mdszwcck
c) Der folqendc Buchstabe h wird an9efügt:
di('nt, so sind sie in:,uwcit str'ucrpfiichUg.
"h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu
lJit•nl c:n V.JirU.;ch,!IL;iC:1.ir Cc~,ci1fjft:,beli}·,:)
erstatten ist, v1enn die steuHahzugspfHd1-
nicht d(:ffl VPrb,mci1;·l'.wcck, t,o ist der De-
tigen Einkünfte von Körperschaften, Per-
rubvcrband stc:1c~:-p:lichUq."
sonenvere1mgungen oder Vermöqens-
2. § 1D wird wi(: folgt 91:~:ndc.t: massen im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 6
a} In Absatz 2 v:erden bezogen worden sind."
aa) hinter den Worlcn „Tndustriekreditbank
Ak ti1mgcsellschaft" das Wort „ und" durch Artikel 5
ein Konuna ersetzt und Die Vorschriften des Artikels 4 Nm. 1 und 2 sind
bb) hinter den Worten „der Deutschen Indu- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-
striebank" die Worte ,, , der Berliner wenden.
Industriebank J\ktiengesellschaft und der
SaurJ ündischen In V(!SUtionskredi tbank
Aktiengesellschaft" eingefügt. Dritter Abschnitt
b) Hint<~r dem Absatz 3 wird der folgende Ab- Gewerbesteuer
satz 4 eingefügt:
Artikel 6
,, (4) Kapitalgesellschilften im Sinn des Ab··
satzes 1 Ziff. 2 sind auf Antrag wie Kapital- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom
gesellsclwflen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 18. November 1958 {Bundesgesetzbl. I S. 754) und in
zu besteuern. Der Antrag ist schriftlich und der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1960 vom
unwiderruflich inne rha]b der Frist zur Ab- 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) wird wie
gabe der Sleuererklünrng für das Kalender- folgt geändert und ergänzt:
jahr (VeraniagungszciLrnum) zu stellen, für 1. § 2 wird wie folgt geändert:
das der Antrag erstmals gelten soll. Die a) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
Kapitalgesellschaft ist für fünf aufeinander eingefügt:
folqende Kolenderjahre an den Antrag ge-
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen
bunden." 11
auf einen anderen Unternehmer über, so gilt
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab- der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen
sätze 5 bis 7. Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebe-
trieb gilt als durch den anderen Unterneh-
3. Hinter § 19 a wird der folucnde § 19 b eingefügt: mer neu gegründet, wenn er nicht mit einem
bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver-
,,§ 19b einigt wird."
Kapitalanlag(m in Entwicklungsländern b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-
sätze 6 und 7.
Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
nen mit Zustimmung des Bundesministers der 2. In § 3 Ziff. 2 werden die \Vorte „nach Maßgabe
Finanz1:!n auf Anlrag b<>i Steuerpflichtigen, die des § 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-
den Gevvinn auf Grund or<lmmgsmiißiger Buch- liche Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-
führung ermitteln und nach dem 31. Dezember tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)" und die
1960 besonders förderungswürcligc Entwicklungs- Worte „nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes
hilfe durch KapitaLmlaqcn in Entv1icklungslän- über die Deutsche Genossenschaftskasse in der
dern leisten, zur Erleichterung dieser Entwich::.- Fassung vom 4. April 1957 {Bundesgesetzbl. I
lungshilfe und zur Minderung des Wagnisses S. 372)" gestrichen.
eine den s1:em:rlichen Cewinn mindernde Rück- 3. § 5 Abs. 2 erhält die folgen.de Fassung:
liJqe zulas:r;en, dr~ren Jfo1w r)in Drittel der Anscha f .• II (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf
fungs- oder Iforstrc!Hunn.'~k o:d<'n der Kc1pltalanlagen einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5),
nicht übersteigen darf. Die Hücklagc ist vom so ist d(~r bisherige Unternehmer bis zum Zeit-
dritten auf ihm Bil<lung fol~FrnJ"n VJirtsd1aft~c;jahr punkt des Ubergangs Steuerschuldner. Der an-
an jührlich mit je einc1n fiü1:lc:l fJCW:nnerhöhend
dere Untern2hmer ist vcn diesem Zeitpunkt an
aufzulösen. Die Vorsd1rifl.c11 cles § 34 d Abs, 2 Steuerschuldner."
und 3 des Einkommcnst(:uer~Jcsctzc~, gelten ent-
sprechend." 4. Hinter § ·7 wird der folgende § 7 a eingefügt:
4. § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 7a
a) Hinter Buchstabe b wird <ler folgende Buch-
stabe c eingefügt: Anwendung des § 34 d
des Einkommensteuergesetzes
„c) über die Abgrcn:t.Lmq dt~r wirtschaftlich(m
und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes
Geschi:ifü;bctricbc, die dem Verbands-
zweck eines Berufsverbcmds im Sinn des Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des
§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 dienen;". Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des
Bumlc:;gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
/.(:', zu~Fld:,:,cne Rücklage Ziff, 1 und bei Kapitalgesellschaften
:s::: ! l 1111q des (;ewerbl}ertrags." im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2
des Körperschaftsteue.rgesetzes
5. In-~ ll Zill 7 <:r/J.'.ii! ;=:;;i!!' 2 die fo]gc,nde Fassung:
für die ersten
.,P,::; qii: n ',; : tJ ,.,,,: • 1;;) Miet- odm Pach'.zin- 7200 Deutsche Mark
~:en lH~itn ,n;;,' ':r Vcr:}fühter zur Ce- des Gewerbeertrags 0 v.,H.,
VJC'1h1':;:r,11(:' l',:dJ ,] c-,,,/(~I h(:(•rtraq herc.n-·
für die weiteren
z111.idw!, ,',:nrl, c:s 'r·I ,, :1:1, rbß ein l:,Ptrieb oder 2400 Deutschcc Mark
ein Tci1bcd,: i(:h v,,, ,- : :r:'r,! oder vernachtet wird
des Gev,rerbecrtraus 1 v,H.,
und fkr J,ih r-, 1-lH:! tilJ d(•r l\1iet- oder Pachtzin-
für clie weiteren
Si:n 2'i) 000 Dc11t::chc: !'1~.irk übcrsLeiot"
2400 Deutsche Mark
6. § 9 wird wi,~ fo:u1 n(L;rl: des Gewerbeertrags 2 v.H.,
für die weiteren
a) ln. Zi!lu· 1 wird ~-;,11z 2 gestrichen. D1~r bis-
2400 Deutsche Mark
lir!riue Satz 3 ,vird Satz 2 und erhält die foI-
des Gevverbeertrags 3 v.H.,
qende Passunq:
für die weiteren
„An Slelle d<.~r Ktir:.mn9 nach Satz 1 tritt auf 2400 DN1t.sche Mark
Antrnu bei Un1 emchmen, die ausschließlich des Gewerbeertrags 4 v.H.,
eigenen Crundbesitz oder neben eigenem
für alle weiteren
Grundbesitz eiqcnc)r, Kapitalvermögen ver-•
Beträ~:re 5 v.H.;
waltrm und nutzen oder daneben Wohnunqs-
hautcn belrern',n oc~~~r I{,Jufoigenheime, Klein- 2. bei anderen
siedlunucn unrl Eic3cnlurnswohnungen im Sinn Unternehmen 5 v.H."
dc·s Er,c; 1 c•;1 T('.ils c( 1
,'.·, Wohn1.mrrseigentums-
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
gese1ze~, vorn 15,IVL:rz J~Eil (Bundesgesetzbl.I
S. 175) (:nid1l'\n llnd veräußern, die Kürzung ,, (3) Bei Hausqewerbetreibenden und ihnen
um den Teil des CcwPrhecrtrags, der auf die nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des
Verwaltung und Nu L·1,nng des eigenen Grund- Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bun-
besitzes, auf die Belreuung von V✓ohnungs desgesetzbl. I S. 191) gleichgestellten Perso-
bautcn und die v(~röußerung von Eigen- nen ermäßigen sich die Steuermeßzahlen des
heimen, KleinsiecllunfJCn und Eigentums-• Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das gleiche
wohnungen enWillt;". gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des
Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Perso-
b) Ziffer 4 erl1~j] l. die lnlrJende Far;sung: nen, deren Gesamtumsatz im Erhebungszeit-
,,4. die bei der ErmiUJung des Gewinns aus raum 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigt."
Gt;wcrb~bclritib dc~s Vermieters oder c) In Absatz 4 werden die Worte „auf den
Verptichters be:riidcsichtigten Miet- oder gleichen Bruchteil wfo bei der Körperschaft-
Pad1lz:nsrn flir die Uberfossung von nicht steuer" durch die Worte „auf ein Drittel"
in Grundl1<"sit:1. }H~stchenden \Nfrtschafts-
ersetzt.
gütc rn des An 1c1gcvermögens, soweit sie
nach § 8 Ziff. 7 rlc:m Gewinn aus Gewerbe- 10. In § 12 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 die
betrieb des Mieters oder Pächters hinzu- folgende Fassung:
gerechnet worden :~ind;".
„Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
c) In Ziffer 5 wird Satz 2 qestrichcn. werden die folgenden Beträge hinzugerechnet:
1. In § 10 Ahs, 3 wird h:ntcr Satz 1 cler folgende 1. die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen,
Sa Lz eingef Ü[i t: den Renten und dauernden Lasten und den
Gewinnanteilen im Sinn des § 8 Ziff. 1 bis 3
,.Von der UmrcchnurnJ nach Satz 1 sind ausge-
entsprechen, soweit sie bei der Feststellung
nommen eh~ I-1 in:,:u r(~d1nun!'J nach § 8 Ziff 9 und
des Einheitswerts abgezogen worden sind;
die Kürzunqn1 nc.1ch 0:) ZifJ.1 Satz l und ZHf.5."
2. die \/\Jerte (Teilwerte) der nicht in Grund-
8. In § 10 a wird der folcrc:nde Satz anqefügt: besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem
,,Jm Fall de:s § 2 /\Lc;, 5 l<irnn der andere Unter- Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Mit-
nehmer den Ini"•L~jc\;,c:n Jc-n Ccwerbcertrag nicht unternehmers oder eines Dritten stehen, so-
um die h>hibf:i:tr~1uu k ~irzcm, die sich bei der weit sie nicht im Einheitswert des gewerb-
Ermi ltlun~J ck:s m;1f:h;c1)1:ndcn Gcwcrbc~ertnigs des lichen Betriebs enthalten sind. Das gilt nicht,
ühc!rqcq<1 r:u,!ltC,, lJ :llc,1nd11nens cr'.'J(:hen haben." wenn die \!Virtschaftsgüter zum Gewerbe-
kapital des Vermieters oder Verpächters ge-
9. § 11 wird wi•~: fol~;L ~;r,:;ndcrt: hören, es sei denn, daß .ein Betrieb oder ein
a) Ab~;;_itz 2 cr!itili: die [ol'.J(\Wle Ft11;su119: Teilbetrieb vermietet. oder verpachtc~t wird
und die im Gewerbekapital des Vermieters
,,(2) !)ir:' st~:U()rnwi',/.:1hkm fiir den Gcwer-
oder Verpächters enthaltenen Werte (Teil-
b0crtrag be'!r,HJ,~n
werte) der überlassenen \Nirtschaftsgüter
1. bei n_i_: tli_r1 ic~,1cn Pc~r~:;or1r~11, hei Ge- des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen
~;e:lbch:dlcn im Sinn ch~s § 2 .Abs. 2 Deutsche Mark übersteigen."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1951 987
1 L Hinter § 12 wird der fol~Jcndc! § 12 a c)in~;nhi9t: ordnung und den J\t"'"ii' n1n0sbestimmungen
1
,,§ 12a dazu entweder ein '.::·sec;ev-rerbekarte be-
1
darf oder von der R~:is2c12w2rbekarte ledig-
Anwendung des § 9 a d<·'> Vennriurmsl.e11er- lich dc~;;lialb befwit i~;i:, 1-veil er einen Blinden-
gesetzc:s waren-Vertriebsc1t1svvcis (§ 55a Abs. 1 Nr. 4
Der nuf Grund du ErrnLic'.1 Lir;unq in § 9 a des der Gcwerbcordrn:ng) bc::,itzt."
Vermöcicnsl.()Ut!HJP.':ct:,,:es zw:c:lcissc:nc: Pr(~ibei.nig
ist bei der Ermi tllu 119 des ( ;ewerbe!~apitdls ab- Artikel 7
zusetzen."
(1) Die Vorschriften des Artikels 6 Nrn. 1 bis 3,
12. In§ 16 erhi1lt S,tlz 1 d;c !ulq, 1H18 F,1s:::::1nD: 5 bis 10 und 12 bis 17 sind vorbehaltlich des Ab-
„Die Stcu(:l. vvinl dUI GruJ1d des einl1dtHchen satzf~s 2 erstmals für den Erhebungszeitraum 1961
Steuermeßbel rd9s (§ 14) nach dem Hehesatz anzuwenden.
festgesetzt und crh()h.'n, rl()r von d1~r hebe- (2) Die Vorschriften des Artikels 6 Nm. 12 und 13
berechtiutcn Gr:meinde (§§ ,1, 35 a) für dus dem sind im Land Baden-Vvürttcmberg erstmals für den
Erhebunuszeitraum entsprechende Rechnungs- Erhebungszeitraum 1962 anzuwenden.
jahr festgesetzt ist."
13. § 17 a Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
Vierter Abschnitt
,, (3) Der Beschluß über die Erhebung der Min-
deststeuer muß vor dem Ende des Erhebungs- Bewertung
zeitraums gefaßt werden. Er kann bis zu die-
sem Zeitpunkt zurückgenommen oder geändc!rt Artikel 8
werden." Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934
14. § 25 wird wie folgt geändert: (Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher
a) Hinter Absatz 2 wird dPr folgend,~ Absatz 3
Vorschriften vom 24. Juli 1958 (BundesgesetzbL I
eingefügt:
S. 538), wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (3) Bei Hausqcwerbcl reibenden und ihnen
nach § 1 i\bs. 2 ßuchsta ben b und d des Heim-. 1. § 14 wird wie folgt geändert:
arbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundes- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 191) gleichqestellten Personen
aa) in Satz 1 werden die \'\Torte „der einge-
ermäßigt sich die Steuermeßzahl auf die
zahlten Prämien oder Kapitalbeiträge"
Hälfte. Das gleiche gilt für die nach § 1
durch die Worte „der in Deutscher Mark
Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes
oder in einer ausländischen 'Währung ein-
gleichgestelltem Personen, deren Gesamtum-
gezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge•
satz in cfom clern Rcchnnngsjahr unmittelbar
ersetzt.
vorangc~Fmw:nen Ka!f~nderjahr 50 000 Deut-
sche Mark nicht überstiegen hat." bb) Satz 3 erhält die folgende Fassung:
b) Die bisheriDen Absätze 3 und 4 werden Ab- „Rückkaufswert ist der Betrag, den das
sätze 4 und 5. Versicherungsunternehmen dem Versiche-
rungsnehmer im Falle der vorzeitigen
15. In § 27 wird der fo1gencle Absatz 3 angefügt: Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu
,, (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des erstatten hat."
Rechnungsjahrs Beträge im Sinn des § 24
Abs. 3 Ziff. 2 für die Ermittlung des Gewerbe- b) Absatz 5 wird gestrichen.
ertrags dem Gewinn hinwuerecbnet, so kann 2. In § 21 Abs. 1 werden im vorletzten Satz die
insoweit der Antrag auf Festsetzung des Steuer- Worte „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
meßbetrags innerhalb der Rechtsmittelfrist für werden" durch die \\Torte „Die Bundesregierung
den Gewerbesteuermeßbescheid gestellt werden, kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
der die Hinzurechnun9en erstmals enthält." Rechtsverordnung bestimmen" ersetzt.
16. Abschnitt V erhält die Ubcrschrift 3. In § 22 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 wird die Zahl II l ooo·
,.Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe". durch die Zahl „500" ersetzt.
17. § 35 a wird wie folgt geändert: 4. Hinter § 62 wird folgender § 62 a eingefügt:
a) Es werden ersetzt:
,,§ 62 a
aa) in Absatz 1 das \Vort „ Wandergewerbe-
l>etriebe" durch das Wort „Reisege- (1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber
werbebetriebe", einer Person, bei der der Versorgungsfall
noch nicht eingetreten ist (Pensionsanwart-
bb) in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Wander-
schaft), kann bei der Ermittlung des Einheits-
gewerbe" durch das Wort „Reisege-
wertes des gewerblichen Betriebs abgezogen
werbe";
werden, wenn die Pensionsanwartschaft auf
b) Absatz 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung: einer vertraglichen Pensjonsverpflichtung be-
.,Reisegewerbebetrieb im Sinn dieses Ge- ruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung,
gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen In- einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsord-
haber nach den Vorschriften der Gewerbe- nung ergibt. Eine auf betrieblicher Dbung oder
988 Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dem Crund~-:i11z d(!r Gleichbehandlung beru- 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahres-
hende Pen:,ionsvc: rpflich tung gilt nicht als ver- wert im Sinn des Absatzes 2."
traqlichc. V<'rpflich I unu im Sinn des Satzes 1.
5. § 67 wird wie folgt geändert:
(2) Di1! P\'.nsiuns V<' q:ifl ichtunq darf nur bis
7,1 ;r TVihc
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
:S jjpl riHJ:; werden, der
bei c< !d '.: r (:,:s /\ r~v,v1~irf.(:rs i.~ffl ßev;ertungs- aa) In Ziffer 6 wird der Satz 2 durch den fol--
s1idi!ü~J genden Satz ersetzt:
„Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
1. von nwhr dlS '.30 bis zu 38 Jahren
jedoch
das 0,5-fcJchc
a) Rcntenvernicherungen, die mit Rück-
2. von mdn d ]:.; 3ß bis 7.11 43 Jahren
sicht auf ein Arbeits- oder Dienstver-
(J<LS --fod1c
hältnis abgeschlossen worden sind,
3. von mehr d]S 4') ,) bis zu 47 Jahren
b) Rentenversicherungen, bei denen die
ddS 1,:i-fache
Ansprüche erst fällig werden., wenn
4 von mehr ills 47 bis zu 50 Jahren der Berechtigte das sechzigste Lebens-
(ÜlS 2 -foche
jahr vollendet hat oder erwerbsunfähig
5. von mehr rils 50 bis zu 53 Jahren ist und
das 3 -fache c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Ren-
6. von mebr uls 5] bis zu 56 Jahren tenversicherungen, soweit ihr Wert
das 4 -fach(! (§ 14 Abs. 4) insgesamt 10 000 Deutsche
7. von mc>h r c1ls 56 bis zu 58 Jahren Mark nicht übersteigt."
das 5 -tache bb) In Ziffer 11 wird die Zahl „ 10 000" durch
8. von mehr iil s 58 bis zu 60 Jahren 11
die Zahl „20 000 ersetzt.
das 6 -fddl(;
b) In Absatz 2 wird die Zahl „5000" durch die
9. von rnc:hr als 60 bis zu 62 Jahren Zahl „ 10 000" ersetzt
dds 7 -lache
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
10. von mehr uis 62 bis zu 63 Jahren
das 8 -fciche
,, (3) Im Falle einer Zusammenveranlagung
nach § 11 Abs. l oder 2 des Vermögensteuer-
11. von mehr cJ ls G] bis zu 64 Jahren
gesetzes erhöhen sich die Freibeträge und
dds 9 -tüchc Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2 auf
12. von mehr als 64 JDhren den doppelten Betrag."
tlas 10 -fache
6. § 68 wird wie folgt geändert:
der Jcthresrenle bcl.rijgt, die bis zur Vollendung
des 65. Lt~hcw, iil h !(!', nn der vorgesehenen a) In Ziffer 1 werden hinter den Worten „ und
Pensions:;:;;:ihh:nu) rn1ch Yvfoßf:ji:lbe des Versor- Pensionskassen" die Vvorte „sowie Ansprüche
gungsvensprc!chcns erworb(m werden kann. Ist. auf Renten und ähnUche Bezüge" eingefügt.
für den Bcq i nn der PPnsionszahlunq ein ande- b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
res Alter ai~~ 65 Jahre voqJesehen, so ist für „2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der
jedes Juhr der Abwcidmng nach untEm ein Arbeitslosenversicherung und einer son-
Zuschlaq von 10 vom Hundert und für jedes stigen Kranken- oder Unfallversicherung;".
Jahr der Abweichung nach oben ein Abschlag
von 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger c) Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:
zu machen. ,,3. fällige Ansprüche auf Renten aus Renten-
versicherungen, wenn der Versicherungs-
(3) Die Vervielfälliger in Absatz 2 sind zu
nehmer das sechzigste Lebensjahr vollen-
kürzen,
det hat oder voraussichtlich für mindestens
a) wenn eine Invalidenrente nicht. oder drei Jahre erwerbsunfähig ist. Soll nach
nur bei Unfall zugesagt ist, um 40 dem Versicherungsvertrag für den Fall
vom Hundert, des Todes des Versicherungsnehmers die
b) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht Rente an dritte Personen gezahlt werden,
zugesant ist, um 30 vom Hundert, so gehören die Ansprüche nur dann nicht
c) wenn nur eine Invalidenrente zuge- zum sonstigen Vermögen, wenn keine
sagt ist, um 50 vom Hundert und weiteren Personen anspruchsberechtigt
sind als die Ehefrau des Versicherungs-
d) wenn nur ein<~ Hinterbliebenenrente nehmers und seine Kinder, solange die
zugesagt ist, um 60 vom Hundert. Kinder noch nicht das achtzehnte oder,
(4) Anwartschaften auf Hinterbliebenenver- falls sie sich in, der Berufsausbildung be-
sorgung von Pensionären werden mit 30 vom finden, noch nicht das fünfundzwanzigste
Hundert des Betrags cÜ)gezogen, der sich für Lebensjahr vollendet haben. In diesem
den Rentenanspruch des Berechtigten nach § 16 Falle gehören nach dem Tode des Ver-
Abs. 2 ergibt. sicherungsnehmers die Ansprüche auch bei
der Ehefrau und den Kindern nicht zum
(5) Ist an SteJJe von Pensionsleistungen eine sonstigen Vermögen. Wird eine durd1 Tod
einmalige Kupita.1Jeistnng zugesagt, so gelten des Versicherungsnehmers fällige Kapital-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 989
versichenmqssummc als Einmalbeitrag zu 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einer sofort beginnenden Rentenversiche- a) Die folgende neue Ziffer 1 wird eingefügt:
rung für die Ehefrau und die in Satz 2 „ 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche
bezeichneten Kinder verwendet, so gehö- Bundesbahn, das Unternehmen ,Reichs-
ren auch die Ansprüche aus dieser Rcnten- autobahnen', die Monopolverwaltungen
versichenrng bei der Ehefrau und den Kin- des Bundes und die staatlichen Lotterie-
dern nicht zum sonstiuen Vennö9en;". unternehmungen;".
b) Die bisherige Ziffer 1 wird Ziffer 2 und erhält
1. § 69 Abs. 2 und ] erhalten die folgi2nde Fc1ssung:
die folgende Fassung:
,. (2) Für d.ie Bewertung von Wertpapieren, An-
., 1. die Deut.sehe Bundesbank, die Kreditan-
teilen oder GenußscheinPn, die nach dem in Ab- stalt für Wiederaufbau, die Deutsche
satz 1 Satz l bezeichneten Zeitpunkt ausgegeben Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-
sind, ist bei Neuveranlagnngcn und Nachver- Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank
anlagungen Stichtag der 31. Dezember des Jahres (Bank für Vertriebene und Geschädigte),
der Ausgabe. Im Falle einer Kapitaländerung ist die Deutsche Landesrentenbank, die Deut-
bei Neuveranlaqungen und Nachveranlagungen sche Siedlungsbank, die Landwirtschaft-
Stichtag der 31. Dezember des Jahres der Kapital- liche Rentenbank und die Deut.sehe Ge-
änderung.
nossenschaftskasse;".
(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung c) Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3; die bis-
des Bundesrates durch Rechtsverordnung in den herige Ziffer 3 wird gestrichen.
Fällen der Absätze 1 und 2 einen Stichtag be-
d) Ziffer 7 erhält die folgende Fassung:
stimnwn, der vom 31. Dezember abweicht."
,. 1. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen
Artikel 9
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für
famächtigung Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit,
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des a) wenn sich die Kasse beschränkt
Bundesrates durch Rechtsverordnung zulassen, daß aa) auf Zugehörige oder frühere Zu-
eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften bei gehörige einzelner oder mehrerer
der Ermittlung der Einheitswerte der gewerblichen wirtschaftlich er Geschäftsbetriebe
Betriebe auf die Feststellungszeitpunkte 1. Januar oder
1960 und 1. Januar 1961 auch bei gewerblichen Be- bb) auf Zugehörige oder frühere Zu-
trieben mit weniger als 100 rechtsverbindlichen gehörige der Spitzenverbände der
Pensionszusagen in der gleichen Weise abgezogen freien Wohlfahrtspflege (Arbeiter-
werden kann, wie dies nach dem für die Feststel- wohlfahrt-Hauptausschuß, Innere
lungszeitpunkte 1. Januar 1960 und 1. Januar 1961 Mission und Hilfswerk der Evan-
maßgebenden Rechtszustand bei gewerblichen Be- gelischen Kirche in Deutschland,
trieben mit mindestens 100 rechtsverbindlichen Pen- Deutscher Caritasverband, Deut-
sionszusagen zulässig ist. scher Paritätischer Wohlfahrtsver-
band, Deutsches Rot.es Kreuz und
Artikel 10 Zentralwohlfahrtsstelle der Juden
in Deutschland) einschließlich ihrer
Die Vorschriften des Artikels 8 Nr. 5 Buchstabe a Untergliederungen, Einrichtungen
Doppelbuchstaben aa und bb sowie Buchstaben b und Anstalten und sonstiger ge-
und c und Nr. 6 sind erstmals bei der Vermögen- meinnütziger Wohlfahrtsverbände,
steuer-Hauptveranlagung 1960 anzuwenden. und
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb
der Kasse nach dem Geschäftsplan und
Fünfter Abschnitt
nach Art und Höhe der Leistungen eine
Vermögensteuer soziale Einrichtung darstellt;".
Artikel 11 e) Ziffer 8 erhält die folgende Fassung:
„8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom
Charakter, deren Zweck nicht auf einen
10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) und in der
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Änderung
ist. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen
steuerrechtlicher Vorschriften vorn 26. Juli 1957
Geschäftsbetrieb, der dem Verbandszweck
(Bundesgesetzbl. I S. 848) wird wie folgt geändert
dient, so sind sie insoweit steuerpflichtig.
und ergänzt:
Dient ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
1. In § 1 Abs. 1 Ziff. 2 wird der folgende Buchstabe g nicht dem Verbandszweck, so ist der Be-
eingefügt: rufsverband steuerpflichtig."
,,g) Gewerbebetriebe im Sinn des Gewerbe- f) In Ziffer 9 werden die Worte „Gesellschaften
steuergesetzes von juristischen Personen des mit beschränkter Haftung und Aktiengesell-
öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits schaften" durch die Worte „Körperschaften
unter den Buchstaben f fallen,". oder Personenvereinigungen" ersetzt.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. Hinter § 3 wird der fo]~Jendc § 3 a eingefügt: a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde,
einem Gemeindeverband, einem Zweck-
,,§ 3 a
verband oder Sozialversicherungsträgern,
Befreiung bt~stimmter Unlcrnehmen im Eigentum b) den Kirchen und Religionsgesellschaften
von juristischen Prrsonen des öffentlichen Rechts des öffentlichen Rechts sowie ihren Ein-
Von der Vermögensteuer sind bis auf weiteres richtungen."
befreit, soweit sich nicht bereits eine Befreiung
nach § 3 ergibt: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
1. Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flug- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hafenbetriebe des Bundes, eines Landes, aa) In den Ziffern 1 und 2 wird jeweils die
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes Zahl „10 000" durch die Zahl „20 000" er-
oder eines Zweckverbandes sowie Unterneh- setzt.
men dieser Art, deren Anteile ausschließlich
bb) In Ziffer 3 werden die Sätze 1 bis 4 durch
dem I3und, einem Land, einer Gemeinde,
die folgenden Sätze ersetzt:
einem Gemeindeverband oder einem Zweck-
verband gehören und deren Erträge aus- ,,20 000 Deutsche Mark für jedes Kind,
schließlich diesen Körperschaften zufließen. das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
Sonstige Unternehmen dieser Art, die sich vollendet hat. Kinder im Sinn dieses Ge-
nicht ausschließlich im Eigentum von juristi- setzes sind eheliche Kinder, eheliche Stief-
schen Personen des öffentlichen Rechts be- kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adop-
finden, sind von der Vermögensteuer befreit, tivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur
soweit ihr Vermögen dazu bestimmt ist, un- im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und
ter der Auflage der Beförderungspflicht (Kon- Pflegekinder. Der Freibetrag wird auf An-
trahieru ngspilich t), der Betriebspflicht und trag gewährt für Kinder des Steuerpflich-
des Tarifzwanges dem öffentlichen Verkehr tigen, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
zu dienen; § 59 des Bewertungsgesetzes fin- endet haben, wenn sie überwiegend auf
det keine Anwendung; seine Kosten unterhalten und für einen
Beruf ausgebildet werden. Ist die Beruf S·
2. Unternehmen, die durch Staatsverträge ver- ausbildung durch die Einberufung zum
pflichtet sind, die Ertrtig-e ihres Vermögens Wehrdienst oder zum zivilen Ersatzdienst
zur Aufbringung der Mittel für die Errich- unterbrochen worden, so wird der Frei-
tung von Bundeswasserstraßen zu verwen- betrag auch während der Zeit des Wehr-
den, sowie Unternehmen, deren Erträge ganz dienstes oder des zivilen Ersatzdienstes
oder teilweise einem solchen Unternehmen weitergewährt. Haben die Kinder das
zufließen, solange und soweit das Vermögen fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet,
der Unternehmen ausschließlich diesem so wird der Freibetrag nur gewährt, wenn
Zweck dient; § 59 des Bewertungsgesetzes der Abschluß der Berufsausbildung durch
findet keine Anwendung; Umstände verzögert worden ist, die weder
3. Betriebe des Bundes, eines Landes, einer Ge- der Steuerpflichtige noch die Kinder zu
meinde, eines Gemeindeverbandes oder vertreten haben. Als ein solcher Umstand
eines Zweckverbandes mit dem Vermögen, ist stets die Ableistung des V'! ehrdienstes
das der öffentlichen Versorgung mit Wasser, oder des zivilen Ersatzdienstes anzu-
Gas, Strom und Wärme dient. Das g1eiche sehen."
gilt für Unternehmen dieser Art, deren An- b) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgen-
teile ausschließlich dem Bund, einem Land, den Absatz 2 ersetzt:
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einem Zweckverband gehören und ,, (2) Weitere 5000 Deutsche Mark sind
deren :Erträge ausschließlich diesen Körper- steuerfrei, wenn
schaften zufließen; § 59 des Bewertungs- 1. der Steuerpflichtige das sechzigste
gesetzes findet keine Anwendung; Lebensjahr vollendet hat oder vor-
aussichtlich für mindestens drei
4. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver- Jahre erwerbsunfähig ist und
sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,
deren Angehörige auf Grund einer durch Ge- 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht
setz angeordneten oder auf Gesetz beruhen- mehr als 100 000 Deutsche Mark be-
den Verpflichtung Mitglieder dieser Einrich- trägt.
tung sind; Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 11
5. öff enUich-rechtliche Feuer- und ähnliche Ver- Abs. 1), so wird der Freibetrag gewährt, wenn
bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen
sicherungsanstalten;
der Ziffer 1 gegeben sind und das Gesamtver-
6. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unter- mögen (§ 4) nicht mehr als 200 000 Deut.sehe
richts-, Erziehungs- und Bildungswesen, der Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf
körperiichen Ertüchtigung, der Kranken-, 10 000 Deut.sehe Mark, wenn bei beiden Ehe-
Gesundheits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege gatten die Voraussetzungen der Ziffer 1 ge-
dienen, ohne Rücksicht auf die Rechtsform, gegeben sind und das Gesamtvermögen nicht
in der sie bestehen, wenn sie gehören mehr als 200 000 Deutsche Mark beträgt."
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 991
c) Der folgende neue Absalz 3 wird angefügt: Eine Berichtigungsveranlagung ist durchzuführen,
wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides
,, (3) Der Freibetrag nach Absatz 2 erhöht
der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß aus-
sich auf 25 000 Deutsche Mark, wenn ländische Steuern nachträglich erhoben, berich-
1. der Steuerpflichtige das fünfundsech- tigt oder zurückgezahlt werden.
zigste Lebensjahr vollendet hat oder
voraussichtlich für mindestens drei (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder
Jahre erwerbsunfähig ist und können auf Antrag die auf Auslandsvermögen
entfallende deutsche Vermögensteuer ganz oder
2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht
teilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag
mehr als 100 000 Deutsche Mark be-
festsetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen
trägt und
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung
3. die Ansprüche des Steuerpflichtigen des Absatzes 1 besonders schwierig sein würde."
nach § 68 Ziff. 1 bis 4 und 6 a des
Bewertungsgesetzes insgesamt einen 6. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:
Jahreswert von 3600 Deutsche Mark
nicht übersteigen. ,,§ 9 a
Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 11 Freibetrag für Kapitalanlagen in Entwicklungs-
Abs. 1), so wird der Freibetrag gewi:ihrt, wenn ländern
bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
der Ziffer 1 gegeben sind, das Gesamtvermö- nen auf Antrag zulassen, daß Steuerpflichtige, die
gen nicht mehr als 200 000 Deutsche Mark be- nach dem 31. Dezember 1960 besonders förde-
trägt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach rungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapital-
§ 68 Zi ff. 1 bis 4 und 6 a des Bewertungsgeset- anlagen in Entwicklungsländern leisten, für einen
zes einen J ahreswcrt von insgesamt 3600 zu bestimmenden Zeitraum bei der Ermittlung des
Deutsche Mark nicht üb.ersteigen. Der Freibe- Gesamtvermögens (Inlandsvermögen) einen Frei-
trag erhöht sich auf 50 000 Deutsche Mark, betrag bis zur Höhe der nach § 34 d des Einkom-
wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun- mensteuergesetzes zulässigen Rücklage absetzen."
gen der Ziffer 1 gegeben sind, das Gesamtver-
mögen nicht mehr als 200 000 Deutsche Mark 7. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „mit Zustim-
beträgt und die Ansprüche nach § 68 Ziff. 1 mung des Bundesministers der Finanzen" ersatz-
bis 4 und 6 a des Bewertungsgesetzes einen los gestrichen.
Jahreswerl von insgesamt 7200 Deutsche Mark
8. § 12 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
nicht übersteigen."
,;(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermö-
5. § 9 erhält folgende Fassung: gensteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Ka-
lenderjahre vorgenommen. Der Zeitraum, für den
,,§ 9
die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranla-
Steuercrmüßigung bei J\ uslandsvermögen gungszeitraum. Die Bundesregierung wird ermäch-
(1) Gehört zum Gesamtvermögen Auslandsver- tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
mögen, das in einem ausländischen Staat zu einer Rechtsverordnung aus Gründen der Verwaltungs-
der deutschen Vermögensteuer entsprechenden vereinfachung den Hauptveranlagungszeitraum
Steuer herangezogen wird, so ist diese auf die um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern."
deutsche Vermögensteuer anzurechnen. Anrechen- 9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bar ist die ausländische Steuer, die für das Kalen- a) In Ziffer 1 Satz 1 werden die Worte „wenn
derjahr festgesetzt und gezahlt wird, das mit dem der Wert" durch die Worte „wenn der nach
jeweiligen Veranlagungszeilpunkt beginnt. Sie ist § 4 Abs. 2 abgerundete \Vert" und die Worte
höchstens mit dem Betrag anrechenbar, der sich „von dem Wert" durch die Worte „von dem
ergibt, wenn die veranlagte deutsche Vermögen- nach § 4 Abs. 2 abgerundeten Wert" ersetzt.
steuer im Verhällnis des Wertes des auf den aus-
ländischen Staat entfallenden steuerpflichtigen b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
Auslandsvermügens zum Wert des Gesamtver- ,,2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-
mögens aufgeteilt wird. rung von Freibeträgen oder für die Haus-
haltsbesteuerung ändern; eine neue Er-
(2) Als Auslandsvermögen im Sinn des Ab-
mittlung des Gesamtvermögens wird nur
satzes 1 gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 77
vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Art,
Ziffer 1 überschritten sind."
die auf einen ausländischen Staat entfallen, unter
Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 3 des Bewer-
10. § 14 a erhält die folgende Fassung:
tungsgesetzes abzugsfähigen Schulden und Lasten.
(3) Eine Neuveranlagung ist durchzuführen, ,,§ 14a
wenn sich der anrechenba.re Betrag dadurch än- Anzeigepflicht
dert, daß ausländische Steuern erstmals erhoben,
geändert oder nicht mehr erhoben werden. Vor- (1) Dem Finanzamt haben Anzeige zu erstat-
behaltlich des § 13 Abs. 1 werden bei dieser Neu- ten
veranlagung nur die Änderungen berücksichtigt, 1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Personen, wenn ihr Gesamtvermögen
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
l~iilwr wirr! ,tls die Summe der Frei- Einrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1
bei rJ~w. Ziff. 1 Buchstabe b darstellt, von der
'.2. unbc~~chrdnk ! slcuerpflichtige nicht na- Vermögensteuer freistellen,
lii rl ich<! Pcrsonc~n, wenn ihr Gesamt- b) durch Rechtsverordnung zur Ver-
vennüucn hc)hr~r wird a]~, 10 000 Deut- besserung der Ertragslage kleinerer
sche lV!dJk, land- und forstwirtschaftlicher Be-
3. bc:-;dnjnkt stc)ue,pflichUge natürliche triebe land- und forstwirtschaftliche
und nicht na Ui diche> Pen,nnen, wenn ihr Nutzungs- und Verwertungsgenos„
Tn:andsvermi~-qc,n erstma]s mindestens senschaften, deren Geschäftsbetrieb
3000 De: u tsd1 ,~ J\fo.rk sich auf den Kreis der Mitglieder
(2) Die Am:<~iqr: ist spü1estcns am 30. Juni des beschränkt, von der Vermögensteuer
Kal('ntl()rjilhres einzureichen, das auf die Ver- freistellen; die Befreiung kann davon
müq(:ns<~rhcihunr; oder den Vermögenserwerb abhängig gemacht werden, daß die
fol~Jt." Nutzung, Bearbeitung oder Verwer-
tung im Bereich der Land-- und Forst-
11. § 17 erhült die folgende Fassung: wirtschaft liegt,
,,§ 17 c) durch Rechtsverordnung die wirt-
schaftlichen Geschäftsbetriebe ab-
VorauszahlungEm grenzen, die dem Verbandszweck
(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jah- eines Berufsverbandes im Sinn des
ressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben wor- § 3 Abs. 1 Ziff. 8 dienen.
den ist, am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
10. November Vorauszahlungen zu entrichten.
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
§ 1b Satz 2 gilt entsprechend.
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsver-
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Vier- ordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
te.l der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld. neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in
Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
voraussichtlich ergeben wird." tigen."
12. Der V. Teil erhält statt der Uberschrift "Uber-
gangs- und Schlußvorschriften" die Uberschrift Artikel 12
,.Ermächtigungsvorschriften".
Die Vorschriften des Artikels 11 Nr. 4 sind erst-
13. An die Stelle der §§ 21 bis 23 tritt der folgende mals bei der Hauptveranlagung 1960 anzuwenden.
§ 21:
,,§ 21
Ermächtigungen Sechster Abschnitt
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustim-
mung des Bundesrates Steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals
1. zur Durchführung dieses Gesetzes aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung
Rechtsverordnungen über die Veran- von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
lagung und über die Entrichtung der
Steuer der beschränkt Steuerpflichtigen Artikel 13
durch Steuerabzug erlassen, sowc~it dies
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
der Besteuerung, zur Beseitigung von
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
nehmer vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
Vereinfachung des Besteuerungsverfah-
S. 834) wird wie folgt geändert und ergänzt:
rens erforderlich ist;
2. a) durch Rechtsverordnung kleinere 1. Hinter § 3 wird der folgende § 3 a eingefügt:
Versicherungsvereine auf Gegen-
seitigkeit im Sinn des § 53 des Ge- ,,§ 3a
setzes über die Beaufsichtigung der
Vermögensteuerliche Bewertung
privaten Versicherungsunternehmen
und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 In den Fällen des § 1 ist der vermögensteuer-
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge- liche Wert der Anteilsrechte auf den nach § 69
ändert durch das Gesetz vom 28. Fe- Abs. 2 des Bewertungsgesetzes maßgebenden
bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), Stichtag in der Weise zu ermitteln, daß der vor
bei denen entweder die Beitragsein- der Erhöhung des Nennkapitals maßgebende
nahmen eine geringe Höhe nicht vermögensteuerliche vVert der Anteilsrechte auf
übersteigen oder der Betrieb nach diese und auf die auf sie entfallenden neuen An-
dem Geschäftsplan und mich Art und teilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge
Höhe der Leistungen eine soziale verteilt wird."
Nr. 52 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 993
2. HintPr § 5 wird der folqcndc § .5 a ein~Jefügt: Siebenter Abschnitt
,, § 5 a Steuersä umnisrecht
Anteilsrechl.e an auslündisdien Ce::sellsd1aften Artikel 16
(1) Di<! Vorschriftc>n der §§ 1 und 3 sind auf An die Stelle des Ster:.ersäumnisgesetzes vom
den Envc•rh von J\n tc:i1srcdlLPn. i.lil e:ner auc;- 24. D(~zember 1934 cn:sq1,:S!:'tz,D I S. 1271) in der
Wndischen Gec;(~llschaft anzuwenden, wenn zur ZeH geltenden Fassung tritt das folgende Gesetz:
1. clre ausJLindische Gesellschaft den in § 1
bczcichnc1en Kapitaluesel1sd1aften ver-
gleichbar ist und „ Steuersäumnisgesetz
2. die /\nleilsrechte den in § 1 bezeichneten Erster Teil
neuen Anldlsrechten wirtschaftlich ent-
Säumniszuschläge
sprechen und auf Mc1ßnahmen der aus-
Vü1dischcn Gesellschaft beruhen, die § 1
einer K,1pifa1erhölrnn~J aus Gese11schafts- Verwirlmng und Höhe des Säumniszuschlags
mil.1.dn im Sinn des § 1 entsprechen.
(l) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des
Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzu-
Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefan-
weif,Pll, di:i.ß cJje Vorauss,c~tzunu(,n der Nummern 1
und 2 erfüllt ~,ind. genen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von
eins vom Hundert des rückständigen Steuerbetrags
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 3 a ent- verwirkt. Das gleiche gilt für zurückzuzahlende
sprechend anzuwenden, Steuervergütungen.
(3) § 5 Abs. l Satz 1 und Abs. 5 sind anzuwen- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
den, wenn in den Firnen des Absatzes 1 die aus- Säumniszuschläge, Zinsen oder andere Geldleistun-
Uindische Gesellschaf; innerhalb von fünf Jahren gen als Steuervergütungen oder Steuern, insbeson-
nach dem Erwerb der Anteilsrechte Maßnahmen dere Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der Reichsabga-
trifft, die den in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten benordnung, Erzwingungsgelder, Sicherungsgelder,
Maßnahmen venJleichbar sind." Geldstrafen oder Kosten, nicht rechtzeitig entrichtet
3. § 6 wird wie folgt geündert: werden.
a) Im Jel'ztcm Satz werden die Worte „nach Maß-- (3) Bei der Nachforderung von Steuern werden
gabe einer Rechtsverordnung" gestrichen. keine Säumniszuschläge für die bis zur Fälligkeit
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. der Nachforderung verflossene Zeit erhoben.
c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
§ 2
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Berechnung des Säumniszuschlags
Bundesrates Vorschriften zur Durchführung Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der
des Absctlzcs 1 zu erlassen über rückständige Steuerbetrag auf volle hundert Deut-
1. die Festlegung der Aktien und die sche Mark nach unten abgerundet. Dabei werden
Art der Festlegung, mehrere Steuerbeträge nur dann zusa.mrnengerech-
2. die Begründung von Anzeigepflich-
net, wenn sie dieselbe Steuerart betreffen und an
demselben Tag fällig geworden sind.
ten zum Zwecke der Sicherung der
N achversteuerung,
§ 3
3. die Nachversteuenmg mit einem
Pauschsteuersalz, Tag der Zahlung
4. das Verfahren bei der Nachver- Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden
steuerung." ist, gilt
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-
Artikel 14 mitteln an eine Steuerbehörde:
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, der Tag des Eingangs;
den Wortlaut des Gesetzes über steuerrechtliche
2. bei Uberweisung auf ein Konto der Steu~rbe-
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus hörde und bei Einzahlung mit Zahlkarte od~r
GeselJschaftsmitteln und bei Uberlassung von eige-
Postanweisung:
nen Aktien an Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
der Vorschriften der Artikel 13 und 15 unter der Tag, an dem der Betrag der Steuer•
neuer Uberschrift und in neuer Parauraphenfolge hörde gutgeschrieben wird.
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Vvortlauls zu beseitigen. Zweiter Teil
Zinsen
Artikel 15
§ 4
Die Vorschriften des Artikels 13 Nm. 1 und 2
sind erstnrnls auf die F5.Jle nnznwendr.:n, in denen Verzinsliche Ansprüche
die Antcilsrer:ht.e· nnch dem 31. Dezember 1959 er- Steuera.nsprüd1e, Erstattungs- und Vergütungs-
worben worden sind. ansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung hinter-
9fM Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
kutc:r c;r!lder w1ird1:n nur V('.r/.inst, ·wenn dies in nnderer Stichtag tretcm kann, der nidrt
Ste111•rqr\sel:z(:n vo1·u(:sd1rieben ist. länger als einen Monat nach dem Fäl-
li9keitstag liegen darf,
§ 5 b) abweichend von § 2 rückständige Be-
träge derselben Steuerart zusammen-
Hi!li,:.~ und Verednnm~1 der Zin.sen
gerechnet werden,
(1) Die Zin::r n li(:lr,•wm rnr !( dr~n Mondt einhalb
1
c) abweichend von Buchstabe a zur Be-
vorn I !trnd(!r!. s;c nd von dr•.in TiHJ an, an dem der seitigung von Mißbräudwn der Säum-
Zin~;l,llff lwqi111:t nllr fiir vn'I" t,,f1J· •·1<'!·1, Zll z··1hle>n,·f
,. , , , l ,.. - .;. t :,.l, ,_, .., ,(, ,
niszuschlag bei wiederholtE:!r F.ristüber-
rJ'.J('llt\ 1\-1011<1/(\ ];1ci 1)CJl ,:.-:r\cr /\.nsatz.
schreitung von dem auf den Fälligkeits-
(2) Fiir d)(! r:C'i<~d::11rnq d-:r Z.ius-::m wird der zu tag fo1Genc1c~n Tag an erhoben werden
verzi n'.)encfo BP! rnq jPd<!r Si cuer,:1 rt uuf volle hun- kann.
dert Deutsche l\iL.1rk rwch 1n1Lc!n abucnmdet. (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder be,
stimmen die Finanzfönter, die Rationalisierungsver-
suche durchführen.
Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften Fünfter Teil
§ 6 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Rechtsnatur der Sliumniszuschläge und der Zinsen; § 9
Haftung
Ubergangsregehmg
(1} Die Säumniszuschläge fließen der Körperschaft
zu, die die Steuer verwaltet, zu der die Säumnis- (1) Bei Steuerschulden, für die am ersten Tage
zuschläge erhoben werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des des auf die Verkündung dteses Gesetzes folgenden
Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August zweiten Kalendermonats ein Säumniszuschlag bereits
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der zur Zeit gel- verwirkt war, wird der Säumniszuschlag erst vom
tenden Fassm1g bleibt unberührt. nächsten angefangenen Monat der Säumnis an nach
diesem Gesetz berechnet.
(2) Zinsen sind Nebcnleistlmgcm der Steuer, zu
der sie erhobf~n werden. Auf sie finden die für die (2) § 5 ist erstmals auf Stundungen anzuwenden,
Steuern geltenden Vorschriften entsprechende An- die nach dem letzten Taqe dE~s auf die Verkündnng
wendung. dieses Gesetzes fol9enden Kalendermonats bevvi1-
ligt oder verlängert werden.
(3) Die Haftung für Steuern erstreckt sich auf
SäumniszuschJüqc, wenn der Haftende die Steuern
aus Mitteln, die seiner VerwaHung oder Ver- § 10
füqungsmucht unLerlegun haben, nicht rechtzeitig Anwendung im 1.and BerHn
entrichtet hat.
Dieses Gesetz gilt na.ch Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitunns~re1:;ctzes vom 4. Januar 1952
§ 7 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im U1nd Berlin. Rechts-
Vollstreckuna verordnungen, die a.uf Grund di~ses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Eines Leistungsgebots weqcn der Säumniszu- Dritten Uberleitung:;gesctzes."
schliige und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zu-
sammen mit der Sleuer beigetrieben werden.
Achter Abschnitt
Vierter Teil
Reichsabgabenordnung
Artikel 17
Ermächtigung
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
§ 8 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden
Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Der Bumlesminister der Finm1zrm wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordmmg mit Zustimmung 1. Die Uberschrift des Zweite.:-1 Abschnitts der
des Bundesrates zu bestimmen, daß Einleitenden Vorschriften erhält die folgende
Fassung:
1. zur Vernwidunq von Härtern und aus Ver-
einfachun~Jsgründen bei kurzer lJberschrei- „Anwendungs~ebiet der Reichsabgabenordnung
tung der Zahlunqsfristen keine Säumnis- und anderer Gesetze"
zuschlöue erhoben werden;
2. § 3 wird wie folgt geändert:
2. bei Finanzüml.ern, die Rationalisierungsver- a) Absatz 3 erhült die folger1de Fassung:
suche durchführen,
,, (3) Für die Realsteuern gelten, soweit
a) bei bestimmten Steuern für die Ver- nicht die Absätze 1 und 2 Anwendung fin-
wirkunq des Si:hmmiszuschlags an die den, sinngemäß die folgenden Vorschriften
Stelle des Fälligkeitstages jeweils ein der Reichsabgabenordnung:
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 995
1. die Vorschriften über die Haftung der Rechtshö.nr:rigkeit entrichtet worden, so be-
und die Verjährung, ginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
2. die Vorschriften über die Stundung (2) Ein zuviel entrid1teter Betrag wird nicht
(§ 127), die Niederschlagung(§ 130),
verzinst, soweit dem Steuerpflichtigen die
den Erlaß, die Erstattung und die Kosten des Rec:1tsmittels auferlegt worden sind,
Anrechnung von Steuern (§ 131), weil die Herabs2tzung auf Tatsachen beruht,
3. die Vorschriften über die Verzin- die der Steuerpflichtige früher hätte geltend
sung (§§ 127 a, 155 und 251 a), machen können und müssen.
4. die Vorschriften über Erzwingungs- (3) Absätze 1 und 2 sind bei Vergütungs-
maßnahmen (§ 202), ansprüchen sinngemäß anzuwenden.•
5. die Vorschriften über Rechtsnach-
fo 1ger und Haftende (§§ 210 a und 7. Vor dem bisherigen § 228 wird der folgende
240), neue § 228 eingefügt:
6. die Vorschriften über die Abhän-
gigkeit des Realsteuerbescheids vom .§ 228
Steuermeßbescheid (§ 212b Abs. 2 (1) Die Rechtsmittel dieses Abschnittes sind
und 3 und § 232), gegeben
7. die Vorschriften über das Steuer- 1. in allen öffentlich-rechtlichen Rechts-
strafrecht." streitigkeiten über Abgabenangelegen-
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: heiten;
,, (4) Für die Realsteuern finden auch das 2. in allen öffentlich-rechtlichen Rechts-
Steueranpassungsgesetz und das Steuer- streitigkeiten über die Vollziehung von
,äumnisgesetz in der jeweils geltenden Fas- Verwaltungsakten in anderen als den
sung Anwendung." in Ziffer 1 bezeichneten Angelegenhei-
3. Hinter§ 127 wird der folgende § 127 a eingefügt: heiten, soweit die Verwaltungsakte
durch Bundesfinanzbehörden oder Lan-
,,§ 127 a
desfinanzbehörden nach den Vorschrif-
(1) Stundungszinsen werden bei der Einkom- ten dieses Gesetzes zu vollziehen sind
mensteuer, der Körperschaftsteuer, der Ver- und soweit nkht ein anderer Rechts-
mögensteuer, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer weg ausdrüddich gegeben ist;
und der Gewerbesteuer nicht erhoben.
3. in den berufsrechtlichen Rechtsstreitig-
(2) Bei den anderen Steuern sind Stundungs- keiten der Steuerberater, Steuerbera-
zinsen nach § 5 des Steuersäumnisgesetzes zu tungsgesellschaften, Helfer in Steuer-
erheben. Im Einzelfall kann zinslose Stundung sachen und Gesellschaften, die geschäfts-
bewilligt werden." mäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
4. In § 130 sind hinter dem Wort „Steuern" die sowie in allen anderen öffentlich-recht-
Worte „und sonstige Geldleistungen" einzu- lichen Rechtsstreitigkeiten über die Zu-
fügen. lässigkeit der Hilfeleistung in Steuer-
sachen;
5. § 131 A~s. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
„Im Einzelfall können Steuern und sonstige 4. in anderen öffentlich-rechtlichen Rechts-
Geldleistungen ganz oder zum Teil erlassen streitigkeiten, soweit die Vorschriften
werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des dieses Gesetzes über Rechtsmittel anzu-
einzelnen Falles unbillig wäre; unter der glei- wenden sind.
chen Voraussetzung können bereits entrichtete
Steuern und sonstige Geldleistungen erstattet
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinn des Ab-
oder angerechnet werden." satzes 1 sind alle mit der Verwaltung der Ab-
gaben zusammenhängenden Angelegenheiten,
6. Hinter § 154 wird der folgende § 155 eingefügt: den Abgabenangelegenheiten stehen die Ange-
legenheiten der Verwaltung der Finanzmono-
,,§ 155 pole gleich.
(1) Wird die festgesetzte Steuerschuld durch
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf
oder auf Grund einer solchen oder durch rechts- das Verwaltungssteuerstrafverfahren keine An-
wendung.
kräftigen Bescheid nach § 94 Abs. 2 herabgesetzt,
so ist der auf die Steuerschuld zuviel entrichtete (4) Die Rechtsmittel und das Verfahren be-
Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit beim stimmen sich nach den Vorschriften dieses Ab-
Gericht an (§ 249) bis zum Auszahlungstag nach schnittes."
§ 5 des Steuersäumnisgesetzes zu verzinsen. Das
gleiche gilt, wenn eine rechtskräftige gerichtliche 8. Der bisherige § 228 wird § 229 Abs. 11 der bis-
Entscheidung zu einer Herabsetzung der Steuer- herige § 229 wird § 229 Abs. 2.
schuld nach § 212b Abs. 3, § 218 Abs. 4 dieses
Gesetzes oder nach § 35 b des Gewerbesteuer- 9. In § 235 werden die Worte „der §§ 228 bis 230"
gesetzes führt. Ist der Betrag erst nach Eintritt ersetzt durch die Worte „des § 229".
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
10. § 'J.Tl <:rll:111 dii: gen Verfügungen, die eine Hilfsstelle eines
,.§ 237 Finanzamts oder ein Finanzamt als Hilfsstelle
der Oberfinanzdirektion erlassen hat, ent-
(1) (lJHl·:re ,11 :: d}i! in den §§ 229, 21!5
und 2:Jf) l;;,/.c,id,rH!i(:n von Fin:-u1z- scheidet die Oberfina.nzdirektion."
lwl1ünL'11, (J('~W1t S!()t11 ·i l >< sdic:ide, die sich b) Absntz 4 wird gestrichen.
die J\n ·von SLctwrvorauszahlunacn
bc~;duünkPn, uncl ~W<Jf'.n Steu(::·mcßbeschei'de, 16. §§ 401, 401 a Abs. 2 Satz 2 und § 403 Abs. 2
die c1ussd1li\.;ßlicl1 für Zwecke der Gewerbe- Satz 2 ·werden gestrichen.
sLcLH!r-Vor;nt'.:;zahlun~wn erteilt werden, ist die
Bcschwcnle (§ 303) gegeben. 17. § 414 wird durch die folgenden Vorschriften er-
setzt:
(2) Gr,~y:n die Beschw<~rd.ecntsdieidung ist die ,,§ 414
Bernf:1nu an das Find ~Jcgen dessen
Ent:,dwiJunu isl die Rcchtsbesd1werde an den Einziehung
Bundesfinanzhof gegeben. (1) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bann-
bruch oder eine Steuerhehlerei (§§ 396 bis 398,
(3) Gcgc·n Verfügun9en der obersten Finanz- 401 a, 401 b, 403 und 404) begangen worden, so
behörden ist die Berufung an das Finanzgericht können
unmittelbar gegeben."
1. die Erzeugnisse, \!\Taren und andere
Sachen, auf die sich die Hinterziehung
11. Hinter § 251 wird der folgende § 251 a einge- von Verbrauchsteuer oder Zoll, der
fügt:
Bannbruch oder die Steuerhehlerei be-
,,§ 251 a zieht, und
(1) Soweit ein Rechtsmittel endgültig keinen 2. die Beförderungsmittel, die zur Tat be_..
Erfolg rwtte, sind für den Betrng, hinsichtlich nutzt worden sind,
dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, Zin- ganz oder teilweise eingezogen werden.
sen nach § 5 des Stem~rsäurnnisgesetzes zu ent-
richten. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
(2) Zinsen werden erhoben vorn Tag der 1. die Sachen zur Zeit der Entscheidung
Rechtshiingi9keit beim Gericht an (§ 249) bis zu dem Täter oder Teilnehmer gehören;
dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollzie- 2. die Sachen zur Zeit der Entscheidllng
hung endC::t. Ist die Vollziehung erst nach der einem Dritten gehören und dieser
Rechtshängigkeit bei den Gerichten ausgesetzt
worden, so beqinnt die Verzinsung mit dem Tag a) wenigstens leichtfertig dazu beige-
der Aussetzung der Vollziehung." tragen hat, daß die Sache Mittel oder
Gegenstand der Tat oder ihrer Vor-
12. § 259 wird wie folgt geändert: bereitung oder einer mit ihr in Zu-
sammenhang stehenden anderen mit
a) Absatz 1 wird gestrichen;
Strafe bedrohten Handlung gewesen
b) die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. ist,
13. In § 261 S,;1tz 1 werden die V✓orte ,,§ 259 Abs. l" b) aus der Tat in verwerflicher V\leise
ersetzt durch die Worte ,,§§ 229 und 235". einen Vermögensvorteil gezogen
hat oder
14. In § 286 Ahs. 1 werden die Wort.e „zweihundert c) die Sache in Kenntnis der Umstände,
11
Deutsche IvLuk durch die Vvorte „ein taL1send welche die Einziehung ermöglicht
Deutsche Mcuk" ersetzt. hätten, in verwerflicher Weise er-
worben hat;
15. § 304 wird wie folgt geändert: 3. die Sachen nach ihrer Art und den Um-
a) Die Absütze 1 und 2 erhalten die fol9e:nde stünden die Allgemeinheit gefä.hrden
Fassunn: oder
,, (1) Die Stelle, deren Verfü9ung 4. die Gefahr besteht, daß sie zur Bege-
t(:n ist, kirnn der Be:~d1vverde abhelfen. Sie hung von Handlungen dienen werden,
hat hierüber zu br;~;chließen. Diese Befugnis die mit Strafe bedroht sind.
steht auch dc~r Hilfostelle eines Finanzamts,
d::m Finanzmn t, dt:ssen IIilh,[;toHe eüH~r Be- (3) Die Einziehung soll in den Fällen des
schwerde nicht abhdfcn will, und dem Finanz- Absatzes 2 Ziff. 1 und 2 nur angeordnet werden,
arnt als BiHsstelle der Oberfinanzdirektion wenn sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeu-
zu. tung der zugrunde liegenden Straftat steht.
(2) "'Nird der Beschwerde nicht abgeholfen, (4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Per-
so ist sle der zur Entscheidung zuständigen son verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf
Stelle vor:1.ulcqen. UbN die Uesch werde ent- Einziehung- selbständig erkannt werden, wenn
scheidet die niicbsth(d,ew Behörde durch Be-• die Voraussetzungen, unter denen die. Einzie-
sdiwerdeenlsdieidunt1; übc:r Beschwerden ge- hung zugelassen ist, im übrigen vorliegen,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 997
§ 414 a 21. In § 470 werden die Worte „des Ersatzes des
Einziehung des Wertersatzes Werts nicht einziehbarer Sachen" durch die
Worte „des Wertersatzes (§ 414 a)" ersetzt.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer die Sache
nach der Tat verüußcrt und wäre ohne die Ver-
äußerung die Einziehung ihm gegenüber zulässig Artikel 18
gewesen, fehlen ihm Voruussetzungen aber ge-
genüber dem Dritten, dem dte Sache zur Zeit Die Vorschriften des Artikels 17 Nm. 6, 11 und 14
der Enlscheidun~! gehört, so kann gegen den sind erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen der
Täter oder Teilnd1mer c1uf Einziehung des Wer- Rechtsstreit nach dem letzten Tage des auf die Ver-
tes der Sache in Ceid erkannt werden. kündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats
bei Gericht anhängig wird.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Täler oder Teil-
nehmer die Ausführung der Einziehung vereitelt
und ihm dies vorzuwerfen ist. Die Anordnun9
ist auch für den Fall zulä.ssig, daß ihre Voraus-
setzungen sich später ergeben. Neunter Abschnitt
(3) Der Wert der Sache kann geschJtzt wer- Steueranpassungsgesetz
den.
(4) § 414 Abs. 4 gilt entsprechend. Artikel 19
§ 3 Abs. 5 des Steueranpassungsgesetzes vom
§ 414 b 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur
Entschädigung Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
(1) Stand das Eigentum zur Zeit der Rechts-
kraft der Entscheidung über die Einziehung L In Ziffer 1 erhalten die Buchstaben b und c die
einem Drillen zu oder war die Sache mit dem folgende Fassung:
Recht eines Dritten belastet, so ist der Berech-
,,b) für Vorauszahlungen:
tigte unter Zu9rundelegung des Verkehrswer-
tes der Sache angemessen in Geld zu entschiidi- mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem
gen.. die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,
wenn die Steuerpflicht erst im Lauf des Ka-
(2) Die EntschJdigun9spflicht entfällt, wenn lendervierteljahrs begründet wird, mit Be-
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu gründung der Steuerpflicht;
· beigetrngcn hat, daß die Sache Mittel
c) für die veranlagte Steuer:
oder Gegenstand der Tat oder ihrer
Vorbereitung oder einer mit ihr in Zu- mit Ablauf des Zeitraums, für den die Ver-
sammcmhang stehenden anderen mit anlagung vorgenommen wird (Veranlagungs-
Strafe bedrohten Handlung gewesen ist, zei traum), soweit nicht die Steuerschuld nach
2. der Dritte aus der Tat in verwerflicher Buchstabe a oder b schon früher entstanden
Weise einen Vermögensvorteil gezo- ist;".
gen hat,
2. Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
3. der Dritte die Sache in Kenntnis der
Umstände, die die Einziehung zulassen, ,,2. bei der Vermögensteuer und bei der Grund-
in verwerflicher \Neise e·rworben hat steuer:
oder mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die
4. es nach den Umständen, welche die Steuer erhoben wird;".
Einziehung begründet haben, auf Grund
von Rechtsvorschriften außerhalb des 3. Ziffer 3 erhält die folgende Fassung:
Strafrechts zulässig würe, die Sache dem ,,3. bei der Gewerbesteuer:
Dritten ohne Entschädigung dauernd zu
a) für Vorauszahlungen auf die Gewerbe-
entziehen."
steuer nach dem Gewerbeertrag und dem
18. In § 435 werden die Worte ,,§ 401" durch die Gewerbekapital:
Worte ,, § 414" ersetzt. mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in
dem die Vorauszahlungen zu entrichten
19. In § 447 erhält Absatz 3 die folgende Fassung: sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im
,, (3) Wird auf Einziehung erkannt, so ist der Lauf des Kalendervierteljahrs begründet
Wertersatz nach § 414 a Abs. 2 anzuordnen, wird, mit Begründung der Steuerpflicht;
wenn nicht feststeht, daß die Einziehung ausge-
führt werden kann." b) für die Gewerbesteuer nach dem Ge-
werbeertrag und dem Gewerbekapital, so-
20. In § 459 Abs. 4 werden die Worte „die Ersatz- weit es sich nicht um Vorauszahlungen
strafe (§ 401 Abs. 2 und § 447 Abs. 3)" durch (Buchstabe a) handelt:
die Worte „den Wertersatz (§§ 414 a, 447 Abs. 3)" mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für
ersetzt. den die Festsetzung vorgenommen wird;
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) für die Lohnsummensteuer: 6. § 32 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
mit Ablauf des Kalendermonats, für den „Der Steuerausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Steuer zu entrichten ist. An d~e Stelle außer dem Vorsitzenden mindestens zwei ge-
des Knlcndennonats tritt das Kalender- wählte Mitglieder anwesend sind."
vierteljahr, soweit die Gemeinde als Be-
steuerungsgrundlage die Lohnsumme eines
jeden Kalendervierteljahrs bestimmt hat;".
Elfter Abschnitt
Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)
Zehnter Abschnitt
Artikel 21
Finanz verw al tungsgese tz
(1) Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von
Artikel 20 ßerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 621), zuletzt geändert durch das
Das Gesetz über die Finanzverwültung vom Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur För-
6. September 1950 (ßundesgesetzbl. S. 448) in der zur
derung der Wirtschaft von Berlin (West) vom
Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert: 25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 160) wird wie
1. a) § § 23 bis 33 erhalten die Uberschrift folgt geändert:
,,Abschnitt V Steuerausschüsse",
1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „zusammenzu-
b) die bisherigen Abschnitte V und VI werden setzen, einzubauen oder bei der Errichtung eines
Abschnitte VI und VII. Werkes als Teile zu verwenden" ersetzt durch
,, bei einer Werklieferung als Teile zu verwen-
2. § 23 wird wie folgt geändert:
den".
a) In Absatz 1 sind die Worte „Bei den Finanz-
2. In § 5 wird hinter den Worten „Körperschaften
ämtern" zu ersetzen durch die Vvorte „Für
den Bezirk der Fimmzilmter", des öffentlichen Rechts" eingefügt „und politi-
schen Parteien im Bundesgebiet".
b) Absatz 2 erhält folgenden Satz 2:
„Die Geschäftsführung der Steuerausschüsse 3. Dem § 6 sind folgende Buchstaben hinzuzufügen:
liegt beim Vorsteher des Finanzamts." ,,i) Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-
gen, die mehr als 20 v. H. Zinn oder mehr
3. § 24 wird wie folgt geändert: als insgesamt 3 v. H. Wismut und Cadmium
a} Absatz 1 Ziff. 3 erster Halbsatz erhält die fol- enthalten, in Form von Roh- und Halb-
gende Fassung: material;
,,bei der Feslselzung der Steuern vom Ein- k) Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nou-
kommen, der Vermögensteuer und, soweit es gatmassen)."
sich um Fragen der Schätzung handelt, der
4. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird hinter den Worten
Umsatzsteuer;",
„Körperschaft des öffentlichen Rechts" eingefügt
b) A bsalz 3 erhält die folgende Fassung: ,, oder eine politische Partei".
,, (3) Auf Antrag entscheidet der Steueraus-
5. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-
schuß auf Grund mündlicher Verhandlung
faßt:
über die Einsprüche, die sich gegen eine der
in d(m Absätzen 1 und 2 bezeichneten Steuer- „Der gelieferte Gegenstand darf nicht einer der
feststellun~ien oder Steuerfestsetzung~n rich- in § 6 Buchstaben a bis i genannten Gegenstände
ten. Er kann den Steuerpflichtigen um Aus- sein;".
künfte oder weitere Nachweisungen ersu-
6. In § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und in § 7 Abs. 2
chen."
wird hinter den Worten „Körperschaft des öffent-
4. § 25 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: lichen Rechts" eingefügt „oder einer politischen
Partei".
,, (1) Der Steuer ausschuß besteht aus
l. einem Vorsitzenden, 7. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „zusammenge-
setzt, eingebaut oder bei der Errichtung eines
2. einem gewählten Gemeindevertreter Werkes als Teile verwendet" ersetzt durch „bei
für jede Gemeinde des Finanzamtsbe- einer Werklieferung als Teile verwendet".
zirks und
3. mindestens zwei, höchstens vier ande- 8. In § 14 Abs. l Satz 1 ist die Jahreszahl „ 1962"
ren gewählten Mitgliedern." durch die Jahreszahl „ 1965" zu ersetzen.
5. § 26 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
„Das Amt erlischt, wenn der Gemeindevertreter mächtigt, das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft
entweder seinen Sitz in der Gemeindevertretung von Berlin (West) in der jetzt geltenden Fassung
verliert oder aus dem Dienstverhältnis bei der mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-
Gemeinde ausscheidet." stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1961 999
Zwölfter Abschnitt 4. § 4 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministe-
Schi uß vorschriften rimns Württemberg-Hohenzollern zur Uberlei-
tung der Grundsteuer vom 2. August 1948 (Re-
Ar tik e 1 22 gierungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-
zollern S. 101);
Di::ls Gesetz zur vorläufigem Regelung des Rechts
der Industrie- und 1 fondc!lskmnmern vom 18. Dezem- 5. § 4 der Landesverordnung der Landesregierung
ber 1956 (ßundesgcsetzbl. I S. 920) wird wie folgt Rheinland-Pfalz über die Behandlung von steuer-
geändert: rechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Umstel-
1. § 2 Abs. 6 wird gestrichen. lungsgesetz vom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
2. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „übersteigen" land-Pfalz Teil I S. 459);
ein Semikolon gesetzt und der folgende Halbsatz
angefügt: 6. Abschnitt III des Gesetzes zur Bewertung des
,,sind sie nach ihrer letzlen Gewerbesteuerver- Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951
anlugun'g zur Zahlung von Gewerbesteuer nicht (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952
verpflichtet oder werden sie ausschließlich zu (Bundesgesetzbl. I S. 22);
einer Mindestgewerbesteuer gemäß § 17 a des
Gewerbesteuergesetzes herangezogen, so sind 7. § 305 der Reichsabgabenordnung in der zur Zeit
sie auch vom Grundbeitrag befreit." geltenden Fassung;
A rti k e 1 23 8. §§ 17 bis 21 der Verordnung Nr. 175 betr. Wie-
dererrichtung von Finanzgerichten (Verordnungs-
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein hand- blatt der britischen Zone 1948 S. 385).
werksähnliches Gewerbe betreiben. Der Bundes-
minister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und Artikel 17 Nm. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit
festzulegen, welche Gewerbe als handwerksähnlich
Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung
anzusehen und von den Handwerkskammern zu be-
dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats
treuen sind.
in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft
Artikel 24
In § 6 des bayerischen Gesetzes zur Wiederher- 1. das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember
stellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1271);
(Bayerische Bereinigte Sammlung III S. 429) werden
die Worte ,,§§ 30 bis 38, 47 bis 51, 265 und 286 der 2. Abschnitt IV § 10 des Zweiten Gesetzes zur vor-
Reichsabgabenordnung" durch die Worte ,,§§ 47 bis läufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April
51 und 2G5 der Reichsabyubenurdnung" ersetzt. 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes S. 69);
Ar ti k e 1 25
3. Abschnitt 3 Artikel 9 des Zweiten Landesgeset-
Dier-;es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 zes von Baden zur vorläufigen Neuordnung der
des Dritten Uberleitungsgesclzes vom 4. Januar Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom
1952 (ßundesgesclzbl. I S. 1) c1uch im Land Berlin. 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und Ver-
Rechtsverordmmgen, die auf Grund dieses Gesetzes ordnungsblatt S. 461);
erlassen werden, gPlten im Limd Berlin nach § 14
des Dritten Ubcrlcilungsgcsetzcs. 4. Abschnitt 4 § 10 des Landesgesetzes von Rhein-
land-Pfalz zur vorläufigen Neuordnung von
Artik e 1 26 Steuern vom 6. September 1949 (Gesetz- und
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
kündung in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft land-Pfalz Teil I S. 469) in der Fassung des Ab-
schnittes 4 Ziff. 6 des Landesgesetzes zur Ande-
1. § 4 der Verordnung über die Behandlung von
rung des Landesgesetzes zur vorläufigen Neu-
steuerrechtlichen Verbindlichkeiten nach dem Um- ordnung von Steuern vom 12. November 1949
stellungsgesetz vom 9. Juli 1948 (Gesetzblatt der (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregie-
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes rung Rheinland-Pfalz Teil I S. 571);
s. 74);
2. § 4 der Ersten Verordnung des Badischen Mini- 5. Abschnitt 3 § 9 des Zweiten Steuerreformgeset-
steriums der Finanzen zur Durchführung des Lan- zes von Württemberg-Hohenzollern vom 22. Juli
desgesetzes zur vorläufigen Neuordnung von 1949 (Regierungsblatt für das Land Württem-
Steuern vom 20. Oktober 1948 (Badisches Gesetz- berg-Hohenzollern S. 333);
und Verordnungsblatt S. 189);
3. §§ 4 und 21 der Ersten Verordnung des Finanz- 6. die Zweite Verordnung zur Durchführung des
ministeriums Württemberg-Hohenzollern zur Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung
Durchführung des Steuerreformgesetzes vom von Steuern vom 5. September 1949 (Gesetzblatt
19. Juli 1948 (Regierungsblatt für das Land Würt- der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-
temberg-Hohenzollern S. 98); bietes S. 314);
iOOO Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
7. die Zweite Landesverordnung des Badischen Mi- vember 1949 (Regierungsblatt für das Land
nisleriums der FinanzL~n zur Durchführung des Württemberg-Hohenzollern S. 515);
Zweiten Limdesgesetzc!s zur vorläufigen Neu-
ordnung der Einkommensteuer und Körper- 9. § 20 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-
schaftstcucr vom 28. DL)zember 1949 (Badisches tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 505); Zeit geltenden Fassung;
8. die Zweite Verordnung des Finanzministeriums 10. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bundes-
Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung finanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
des Zweiten Steuerreformg(~setzes vom 30. No- S. 257).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Juli 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Herausgeber : De,r Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzed,ger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundes,druckerel.
Das BundesgeselzbJcatt erscheint in drei Tei.len. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil 11! wird das a1s forLgeltend feslge,stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 CBundcsw~sclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunrren für Tciil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqLich ZuslcHqcibühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erfordeirlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesclzblatl" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM O,W.