917
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1961 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
31. 5. 61 Neufassung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
Ersetzt Bundesgesetzbl. Ill 111-1-1.
Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung*)
Vom 31. Mai 1961
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur
Änderung der Bundeswahlordnung vom 30. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 621) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundeswahlordnung in der jetzt gel-
lenden Fassung bekanntgegeben.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 53
des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 383) erlassen worden.
Bonn, den 31. Mai 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
•) Irsclzt l3unde,q<:,elt.lll. III 111-1-1.
Z EJ97 A
918 Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundeswahlordnung
i.n der Fassung vom 31. Mal 1961
lnhal tsübersicht
§ §
I. Wiihlorgane Vorprüfung der Landeslisten durch den Lan-
Bundeswahlleiter 1 deswahlleiter ............................ . 36
Landeswahlleiter 2 Zulassung der Landeslisten ............... . 37
Kreiswahlleiter ............................. . 3 Beschwerde gegen Entscheidungen des Lan-
Bildung der Wahlausschüsse ................. . 4 deswahlausschusses ...................... . 38
TJligkeit der Wahlausschüsse ............... . 5 _Bekanntmachung der Landeslisten ........ . 39
Wahlvorsteher und ·wahlvorstand ............ . 6 Listenverbindungen 40
Beweglicher Wahlvorstand .................. . 7 Stimmzettel, Wahlumschläge 41
Ehrenämter ................................. . 8 5. Wahlräume, Wahlzeit
Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern .. 9
Wahlräume .............................. . 42
Bußgeldverfahren ........................... . 10
Wahlzeit 43·
II. Vorbereitung der Wahl Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde 44
1. Wahlbezirke
III. W a h 1 h a n d 1u n g
Allgemeine Wahlbezirke 11
Anstaltswahlbezirke 12 1. Allgemeine Bestimmungen
Ausstattung des Wahlvorstandes ......... . 45
2. Wählerverzeichnis
Wahlzellen ............................... . 46
Führung der Wählerverzeichnisse 13
Wahlurne ............................... . 47
Form des Wählerverzeichnisses ........... . 14
Wahltisch ................................ . 48
Eintragung der Wahlberechtigten .......... . 15
Eröffnung der Wahlhandlung ............. . 49
Eintragung der im Ausland wohnenden Wahl-
berechtigten .............................. . 16 Offentlichkeit der Wahlhandlung .......... . 50
Benachrichtigung der Wahlberechtigten ..... . 17 Ordnung im Wahlraum ................... . 51
Stimmabgabe ............................ . 52
Auslegung des Wählerverzeichnisses ....... . 18
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Stimmabgabe behinderter Wähler ......... . 53
Beschwerde ............................... . 19 Vermerk über die Stimmabgabe .......... . 54
Berichtigung des Wählerverzeichnisses ..... . 20 Stimmabgabe mit Wahlschein ............. . 55
Abschluß des Wählerverzeichnisses 21 Sdiluß der Wahlhandlung ................. . 56
3. Wahlscheine 2. Besondere Regelungen
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahl- Wahl in Anstaltswahlbezirken 57
scheinen ................................. . 22 Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins .. 23 Pflegeanstalten .......................... . 58
Wahlscheinanträge ........................ . 24 Stimmabgabe in Klöstern ................. . 59
Ausstellung von Wahlscheinen ............ . 25 Ausübung des Wahlrechts in Gefangenen-
Besondere Vorschriften über Wahlscheine für anstalten ................................ . 60
Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten . 26 Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
Vermerk im Wählerverzeichnis ........... . 27 gesperrter Wohnstätten .................. . 61
Einsprudi gegen die Versagung des Wahl- Briefwahl ................................ . 62
scheins und Beschwerde ................... . 28
IV. Fests t e 11 u n g der W a h 1 er geb n iss e
4. Wahlvorschläge, Stimmzettel
Feststellung des ·wahlergebnisses im Wahlbezirk 63
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor-
Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
schlägen und von Vorschlägen für die Be-
rufung der Wahlausschußbeisitzer . . . . . . . . . . 29 Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge . . . 30 Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . 67
den Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse . . 68
Zulassung der Kreiswahlvorschläge . . . . . . . 32 Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis- Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen 70
wahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . . 34 Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . . 71
Inhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . . 35 Feststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . . . 12
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 919
§ §
Peststcllunq der Wahlergebnisse im Wc1hlkreis 73 VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Feststellung des Zwl)ilsl.inuncnerqehnis~,E~s im Mehrfacher \iVolrnsitz e,nes Vvahlberechtigten
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 mit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Abschließende Feststellung des Ergebnisses der (gecstrichen) ... 83
Landeslisfenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Wahlstatistische Auszählungen ............... . 84
Bekanntm<1chnng der cndgültigc!n Wahlergebniss<~ 76
Offentliche Bekanntmachungen ................ . 85
Benachrid1tigung der gewtihlten Landeslisten-
bewerber .................................... 77 Zustellungen ......................... . 86
Uberprüfong der Wahl durch den Landeswahl- Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken . 87
leiter und den Bunrfoswahlleitcr .............. . 78
Sicherung der Wählerverzeichnisse .......... . 88
V. Nach w a h 1 e n , \IV i e d er h o l u n g s w a h 1 e n, Vernichtung von Wahlunterlagen ............ . 89
Ersatz von Abqcordneten
Stadtstaatklausel ............................ . 90
l'Jachwahl ................................... . 79
Wiedcrholungswc1hl 80 Geltung in Berlin . . ........................ . 91
Berufung von Lislcnrwchlolg<~rn .............. . 81 Inkrafttreten ................................ . 92
I. Wahlorgane (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der vVahlaus-
schüsse sollen in der Regel
§ 1 die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer
Zweitstimmen bei der letzten Bundestags-
Bundeswahlleiter
wahl in dem jeweiligen Bezirk berücksichtigt
Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- und
den auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini-
die von den Parteien rechtzeitig vorgeschlage-
ster des Innern macht die Namen des Bundeswahl-
nen Wahlberechtigten berufen
leiters und seines Stellvertreiers sowie die Anschrift
werden.
ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.
(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der
Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-
§ 2 periode, fort.
Landeswalllleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer- § 5
den auf unbestimmle Zeit ernannt. Die ernennende
Stelle teilt die Namen des LandeswahUeiters und Tätigkeit der Wahlau..sschüsse
s,eines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-
stelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf
öffentlich bekannt. ; die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
{2} Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
§ 3 Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen
und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne
Kreiswahllei t.er Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, beschlußfähig ist.
ernennt die Landesregierung oder die von ihr be-
,(3~ Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen
stimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und
sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche
ihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-
Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein-
ten ihrer Dienststellen dem LandeswahUeiter und
gang des Sitzungsgebäudes, mit dem Hinweis, daß
dem Bundeswahlleiter mjt und macht sie öffentlich
jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
bekannt.
(2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach (4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;
der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl- dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-
periode, aus. sitzer ist.
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
§ 4 den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-
ischen Wahrnehmung ihres Amtes.
Bildung der Wahlausschüsse
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die
(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Beisit- Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu
zer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer
verweisen.
einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des
jeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl- (7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-
ausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen gefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-
möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen. sitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
920 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 § 8
Wahlvorsteher und Wahlvorstand Ehrenämter
(1) Die Lmdesregierung oder die von ihr be: Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können
stimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden ablehnen
Wahllwzirk den Wahlvorsteher und seinen Stellver-
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
treter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere Wahlvor-
desregierung,
steher und Slell vertreter, aus den Wahlberechtigten
der Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen Wahl- 2. Mitglieder des Bundestages oder eines Land-
bezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der tages,
Gemeindeverwc1lt11ng und sein Vertreter ernannt 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le·-
werclen. bensjahr vollendet haben,
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den 4. Frauen, die glaubhaft mad1en, daß ihnen die
Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des
aus den Wahlberechtigten des \Vahlbezirks zu beru- Amtes in besonderer Weise erschwert,
fen. Der Stellverlreter des Wc1hlvorstehers soll in
der Re9d als Beisitzer berufen werden. 5. -wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie
aus dringenden beruflichen Gründen oder durch
(3) Der Wc1hlvorstehcr wird, wenn er nicht schon Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son··
für sein Ifouptamt verpflichtet ist, von der Gemeinde- stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das
behörde vor Beginn der Wahlhandlung zur unpar- Amt ordnungsmäßig auszuüben.
teiischen Wuhrnehmung seines .Amtes verpflichtet.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern
den Schriftführer und seinen Stellvertreter. § 9
(5) Die Gem<)indebehörde sorgt dafür, daß die Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern
Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so
über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-
ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außer-
Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist. halb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahrkosten,
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebe-
wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden,
hörde odt~r in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher
außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder nach
einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor
Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-
Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
beamte.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-
(2) Die \Vahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder
mäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher
Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-
leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
wärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für
(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach
mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, dar- Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-
unter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder beamte.
·ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-
lung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen
alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. § 10
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn er nach Bußgeldverfahren
Satz 1 besetzt ist. Fehlende Beisitzer kann der Wahl-
vorsteher durch anwesende Wahlberechtigte erset- (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Abs. 1
zen. DiPs muß geschehen, wenn es mit Rücksicht auf und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforder- widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
lich ist. S. 177) sind
(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur ter das Amt eines Wahlvorstehers oder
Verfügung. eines Beisitzers i:in Wahlvorstand oder im
Kreisw ahlaussch uß,
§ 7 der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-
Beweglicher Wahlvorstand tigter das Amt eines Beisitzers im Landes-
wahlausschuß,
Für die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-
Pflegeanstalten, Klöstern, Gef angenenanstalten und tigter das Amt eines Beisitzers im Bundes-
gesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-
1 wahlausschuß
vorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahl-
vorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu- unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-
ständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-
und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge- zieht.
meindebehörde kann jedoch auch den beweglichen (2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,
Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein-
Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. getragen war.
Nr. 51 TdrJ der Ausuabe: Bonn, den 19. Juli 1961 921
II. VodwreHung der \ViJhl (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere VVahlen
aufgestellt worden sind, können unter Beachtung der
Bestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder ver-
1. \Nuhlbezirkc wendet werden.
(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, di.lß die
§ 11
Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so
Allgemeine ,ivahlbezirke vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen
rechtzeitig berichtigt oder neu auf gestellt werden
(1) GemPinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern können. , '
bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Crößere Ge-
meinden WPrclen in mPhrcre Wahlbezirke ein!Jelcill. (5) Besteht ein Vvahlbezirk aus mehreren Gemein-
Die GemeindebPhörde bestimmt, welche \l\lah 1- den oder Teilen mtJhrerer Gemeinden, so legt jede
bezirke zu bilden sind. Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren
Teil des Wahlbezirks an.
(2) Die Vv'ahlbczirke solh•n nach den örtlichen
Verhältnissen so abgeHrenzt werden, daß allen Wahl-
berechtigten die Teilnahme an der Wilhl möglichst § 14
erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500
Form des Wählerverzeichnisses
Einwohner mnfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten
eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste
erkennbar wird, wie einzelne Wahlb(~rechtigte ge- in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf
wählt haben. mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmab-
(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften gabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-
wie größeren Flüchllingslugern, Unterkünften der halten.
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen
Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet
auf mehrere \Nc1hllwzirke verteilt. werden. sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung festge-
(4) Der Kreiswahlleit<~r kann kleine Gemeinden halten werden und daß nach Abschluß des Wähler-
und Teile von c;cmeinclen des gleichen Verwaltungs- verzeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen
Lezirks mit berwchbarlcn G<\nwinden oder Gemeinde- oder eingefügt werden können.
teilen zu c~inem \i\Jahlbezirk ven,~m1g<c~n. Dabei
bestimmt (!r, welche Gcmc!inde die Wahl durchführt.
§ 15
Eintragung der Wahlberechtigten
§ 12
(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-
Anstüllswahlbezirke berechtigten eingetragen, die am 35. Tage vor der
(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche Wahl (Stichtag) für einen Wahlbezirk bei der Melde-
oder private Krankenhüuser oder Kliniken, Entbin- behörde angemeldet sind. Hat ein aus einer anderen
dungsanstalten, Wöchnerin ru~nans lal ten, Pfründner- Gemeinde des Wahlgebiets zugezogener Wahlbe-
anstalten, Altersheime:\ Erholungsheime u. dgl.) mit rechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er
einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die seine bisherige Wohnung beibehält, so wird er nur
keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen- er bei der Anmeldung oder nachträglich bis zum
dem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur Stimmab- Ablauf der Auslegungsfrist der Meldebehörde aus-
gabe für Wahlscheininhaber bilden. ,drücklich erklärt hat, daß er am neuen Wohnort
seine Hauptwohnung habe. In diesem Falle benach-
(2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts- richtigt die Gemeindebehörde die für die bisherige
wahlbezirk zusammengefaßt wflden. Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde, die
den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis
streicht.
2. Wählerverzeichnis
(2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung
§ 13 nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der Aus-
legungsfrist in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
Führung der Wählerverzeichnisse ist im Wählerverzeichnis zu streichen. Wahlberech-
(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei- tigte, die sich nach dem Stichtag, aber vor dem Be-
nen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig- ginn der Auslegungsfrist anmelden, sind bei der
ten nach Familiennamen und Rufnamen, Geburtstag Anmeldung darauf hinzuweisen, daß sie nur auf An-
und Wohnung an. trag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbe-
zirks aufgenommen werden. Die Anträge auf Auf-
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen- nahme in das Wählerverzeichnis sind bei der An-
der Nummer in der Buchstabenfolge der Familien- meldung entgegenzunehmen. Wenn eine Person, die
namen, bei gleichen Familiennamen der Rufnarnen sich innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes
angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und abmeldet, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder
Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern wenn ihr Wahlrecht ruht, so verständigt die Behörde
getrennt angelegt werden. des Fortzugsorts die Behörde des Zuzugsorts.
922 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen § 18
sind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im
Wählerverzeichnis geführt.
Auslegung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
(4) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis
24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
eingelrngen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-
rechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstun-
ob sie nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist den das Wählerverzeichnis ausliegt,
oder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht. 2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb
der Auslegungsfrist schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen
§ 16 das Wählerverzeichnis eingelegt werden
kann (§ 19),
Eintragung der im Ausland wohnenden
3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wäh-
W ilhlberechtigten
lerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahl-
(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Ge- benachrichtigung zugeht,
setzei;, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Vor-
halt irn Auslcmd in nächster Nähe der Bundesgrenze aussetzungen Wahlscheine beantragt wer-
genommen haben, sowie die Angehörigen ihres den können (§ § 22 ff.),
Hausstandes sind, wenn sie es bis zum Beginn der 5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).
Aw;Je~Juugsfrisl bcantrngen, in das Wählerverzeich-
Ein Muster für die Bekanntmachung enthält Anlage 1.
nis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzu-
tragen. Pür die Bediensteten der diplomatischen und (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-
konsularischen Vertrelunuen der Bundesrepublik lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem
und für die An~1ehöriqen ihres Hausstandes gilt Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei Verwen-
Absatz 2. dung einer Kartei auf einer besonderen Karteikarte.
(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das
die nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-
einer benachbarten deutschen Gemeinde aufzuneh- frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen
men sind, werden, wenn sie es bis zum Beginn der werden kann.
Auslegungsfrist beantragen, in ein besonderes Wäh- (4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-
lerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-
für den Bediensteten zuständige oberste Dienstbe- verzeichnisses gefertigt werden.
hörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den Familien-
namen, den Rufnamen, den Geburtstag und den § 19
Wohnort enthalten. Er ist über die oberste Dienst-
behörde zu leiten; diese bestätigt, daß der Antrag- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
steller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt ist. und Beschwerde
Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für die (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
Angehörigen seines Hausstandes stellen. Sammelan- unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-
träge sind zulässig. frist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde
§ 17 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht
Benachrichtigung der Wahlberechtigten offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des derlichen Beweismittel beizubringen.
Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde- (3} Will die Gemeindebehörde einem Einspruch
behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wäh- gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so
lerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur
enthalten Äußerung zu geben.
1. den Familiennamen, den Rufnamen, den (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung
Geburtstag und die Wohnung des Wahlbe- dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens
rechtigten, am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das
2. den ·wahlraum, zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-
tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-
3. die ·wahlzeit, behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahlbe-
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte rechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnis-
in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ses die ·wahlbenachrichtigung ·zugehen läßt.
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde
bei der Wahl mitzubringen und seinen Per- kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde
sonalausweis bereitzuhalten. an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-
schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich
(2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.
kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Benach- Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den
richtigung der Wahlberechtigten unterbleibt. Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 923
Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte- 1. wenn er sich am Wahltage während der
stens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Ab- Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
satz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung. Die seines Wahlbezirks aufhält,
Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der 2. wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist
Gemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbe- seine Wohnung in einen anderen Wahl-
haltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsver- bezirk verlegt,
fahren endgültig.
3. wenn er infolge Krankheit, hohen Alters,
§ 20 eines körperlichen Gebrechens oder sonst
seines körperlichen Zustandes wegen den
Berichtigung des Wählerverzeichnisses Wahlraum ni.cht oder nur unter nicht zu-
(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die Ein- mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
tragung oder Streichung von Personen sowie die (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wäh-
Vornahme sonstiger Anderungen im \Vählerver- lerverzeidmis eingetragen ist, erhält auf Antrag
zeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zuläs- einen Wahlschein,
sig. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 27 bleiben
1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Ver-
unberührt.
schulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlkb. un-
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl
richtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde-
erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ent-
behörde den Mangel auch von Amts wegen beheben;
standen ist,
der Nachtrag von Wahlberechtigten ist nur inner-
halb der Auslegungsfrist zulässig. Fälle, die Gegen- 3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß
stand eines Einspruchsverfahrens bilden, sind aus- des Wählerverzeichnisses im Einspruchs-
genommen. § 19 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende verfahren festgestellt wird.
Anwendung.
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor- § 23
genommenen Änderungen sind in der Spalte "Be-
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
merkungen" zu erläutern und mit Datum und Unter-
schrift des vollziehenden Beamten zu versehen. (1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe-
(4) Nach Abschluß des \Vählerverzeichnisses kön- hörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl-
nen Änderungen mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2 berechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
v~rgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenom- werden müssen.
men werden. (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der
Anlage 4 ausgestellt.
§ 21
Abschluß des Wählerverzeichnisses § 24
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage Wahlscheinanträge
vor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage vor (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich
der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzusd:llie- bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
ßen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten
des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf der (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-
Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
einer besonderen Karteikarte nach dem Muster der (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß
Anlage 3 beurkundet. nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der
geführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor- Wahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit
richtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesi- mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur
chert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein- bis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen
gefügt werden können. zu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-
(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat.
oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver- In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine
einigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die noch am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.
die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge
verzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-
sind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Briefum-
schlossen.
schlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
3. W a h 1scheine
§ 25
§ 22 Ausstellung von "\Vahlscheinen
Voraussetzungen für die Erteilung (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist
von Wahlscheinen für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt
(1) Ein Wahlberechtigt.er, der in das Wählerver- werden.
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen (2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-
Wahlschein, tragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben
924 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I.
werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die 1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die
Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift ein Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist
eingedruckt ist, ist unzulüssig. (§ 12),
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der 2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten,
Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen Klöster und Gef angenenanstalten, für deren
will, so sind dem Wahlschein beizufügen Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, einem beweglichen Wahlvorstand vorgese-
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster hen ist (§§ 58 bis 60),
der Anlage 4 a, eine Siegelmarke nach dem ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und
Muster der Anlage 4 b und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese Wahl-
Muster der Anlage 5, auf dem die vollstän- berechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie
dige Anschrift des Kreiswahlleiters sowie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändi-
die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die gung.
den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabe- (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-
stelle), angegeben ist. leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg- die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-
lich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern. ten, die in Wählerverzeichnissen anderer
(4) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen Gemeinden des gleichen Wahlkreises ge-
dürfen nur dem Wahlberechtigten persönlich ausge- führt werden, zu verständigen, daß sie in
händigt oder ihm durch die Post übersandt oder der Anstalt nur wählen können, wenn sie
amtlich überbracht werden. Die Sendung muß von sich von der Gemeindebehörde, in deren
der Gemeindebehörde freigemacht werden. Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,
(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die einen Wahlschein beschafft haben,
Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die wahlberechtigten Insassen und Bedienste-
die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2 getrennt ten, die in den Wählerverzeichnissen von
gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Gemeinden anderer Wahlkreise geführt
Form geführt werden, daß in einem Wahlscheinblock werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl-
Durchschriften der erteilten Wahlscheine zurückbe- recht nur durch Briefwahl in ihrem Heimat-
halten werden. Auf dem Wahlschein wird die Num- wahlkreis ausüben können und sich dafür
mer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis ein- von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-
getragen ist. Werden nach Abschluß des Wählerver- verzeichnis sie eingetragen sind, einen
ZE~ichnisses noch Wahlscheine erleilt, so ist darüber Wahlschein mit Briefwahlunterlagen be-
ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu schaffen müssen.
führen. (3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am
(6) Wird ein Wähler, der bereits einen Wahlschein 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren
erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-
der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahl- tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän-
scheinverzeichnis ist zu berichtigen. Die Gemeinde- digen.
behörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle
Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültig- § 27
keit des Wahlscheins unterrichtet. Vermerk im Wählerverzeichnis
(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhal-
wahlleiter
ten, so wird im Wähl~rverzeichnis in der Spalte für
das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein"
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses auf
oder „W" eingetragen.
schnellstem Wege und
eine Abschrift des besonderen Wahlscheinver- § 28
zeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens
am Wc1hltage vormittags bei dem Kreiswahl- Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins
leiter eingeht. und Beschwerde
Hat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen
§ 24 Abs. 4 Satz 3 ausgegeben, so teilt sie die Namen Einspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß an-
der Wahlberechtigten am Wahltage spätestens bis zuwenden.
15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter mit, der
sie in den Verzeichnissen na.chträgt. 4. Wahlvorschläge, Stimmzettel
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
§ 29
§ 26
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Besondere Vorschriften über Wahlscheine und von Vorschlägen für die Berufung
für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten der Wahlausschußbeisitzer
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern
8. Tage vor der Wahl von den Leitungen die Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 925
öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzei- vorzuschlagenden Bewerbers und die Be-
tigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben zeichnung der Partei oder Wählergruppe
bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die (Kennwort), die den Kreiswahlvorschlag
Wahlvorsc'11äge eingereicht werden müssen, und einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahl-
weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form leiter h~t diese Angaben im Kopf der Form-
hin. Die Landeswahlleiter geben dabei bekannt, wie- blätter zu vermerken.
viel Unterschriften für Landeslisten der in § 19 Abs. 2 2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahl-
des Gesetzes genannten Parteien erforderlich sind. vorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem
(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern Formblatt persönlich und handschriftlich
zugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung unterschreiben; neben der Unterschrift sind
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlaus- Familienname, Rufname, Geburtstag, Wohn-
schüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen. ort und Wohnung des Unterzeichners anzu-
(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, geben.
welche Parteien im Bundestag oder in einem Land- 3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheini-
tag seit deren letzter Wahl ununterbrochen mit min- gung seiner Gemeindebehörde nach dem
destens 5 Abgeordneten vertreten waren (§ 19 Abs. 2 Muster der Anlage 8 beizufügen, daß er im
des Gesetzes) und wo, in welcher Frist und Form die Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Beschei-
Verbindung von Landeslisten einer Partei erklärt nigung kann auf der Unterschriftenliste er-
werden kann (§§ 7, 30 des Gesetzes). Zugleich for- teilt werden.
dert er in der Bekanntmachung unter Fristsetzung 4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis-
auf, Wahlberechtigte als Beisitzer für den Bundes- wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand
wahlausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen.
mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeich-
net, so ist seine Unterschrift auf allen
§ 30 Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster 1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Mu-
der Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden. ster der Anlage 9, daß er seiner Aufstel-
Er muß enthalten lung zustimmt und für keinen anderen
1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Wahlkreis seine Zustimmung zur Benen-
Stand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort nung als Bewerber gegeben hat,
und Wohnung des Bewerbers,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge-
2. den Namen der einreichenden -Partei, bei meindebehörde nach dem Muster der An-
Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen lage 10, daß der Bewerber wählbar ist,
(§ 21 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort.
3. bei Kreiswahlvorschlägen der in § 19 Abs. 2
Er soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens- des Gesetzes genannten Parteien der Nach-
manns und seines Stellvertreters enthalten. weis, daß sie einen nach demokratischen
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von Grundsätzen gewählten Vorstand haben,
mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes, dar- ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches
unter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, Programm; hat eine Partei diese Nachweise
zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land dem Landeswahlausschuß erbracht, so ge-
keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die nügt eine vom Landeswahlleiter darüber
Kreiswahlvorschläge von den Vorständen sämtlicher erteilte Bescheinigung,
oberster Parteiorganisationen des Landes dem Satz 1
4. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Ab-
gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des ein-
schrift der Niederschrift über die Beschluß-
reichenden V_orstandes genügen, wenn er innerhalb
fassung der Mitglieder- oder Vertreterver-
der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landes-
sammlung, in der der Bewerber aufgestellt
wahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende
worden ist, im Falle eines Einspruchs nach
Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vor-
§ 22 Abs. 4 des Gesetzes auch Abschrift der
liegt.
Niederschrift über die wiederholte Abstim-
(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3 mung, mit den vorgeschriebenen eidesstatt-
des Gesetzes) haben die 3 ersten Unterzeichner ihre lichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Ge-
Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu setzes); die Niederschrift soll nach dem
leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Muster der Anlage 11 gefertigt, die eides-
stattliche Versicherung nach dem Muster
(4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens
der Anlage 12 abgegeben werden.
200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die
Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach An- (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4
lage 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-
erbringen: satz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen.
1. die Formblätter werden auf Anforderung (7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder dau-
vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. ernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben, erteilt
Bei der Anforderung sind der Familien- der Bundesminister des Innern die Wählbarkeitsbe-
name, der Rufname und der Wohnort des scheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im Ausland
926 Bundesges.e1tziblatt, Jahrgang 1961, Teil I
wohnt, bei dem für den V✓ ohnsitz zuständigen deut- § 33
schen Konsulat, sonsl unmittelbar unter Vorlage der
Beschwerde gegen Entscheidungen
erforderlichen Nachweise zu beantragen.
des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
§ 31 Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch
Kreiswahlleiter oder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-
(1) Der Kreiswcthlleiter vermerkt auf jedem Kreis- wahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-
wahl vorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und graphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter.
übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes- Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege
wahllei lcr sofort je eine Abschrift. Er prüft unver- den Landeswahlleiter über die eingegangenen Be-
züglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge schwerden und verfährt nach dessen Anweisung; er
vollständig sind und den Erfordernissen des Geset- unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kürze-
stem Wege.
zes und der Bundeswahlordnung entsprechen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
(2) ·wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-
Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den
anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Be-
weist c~r den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkrei- schwerde entschieden wird.
ses auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-
dung des Landeswahlausschusses im Anschluß an die
§ 32 Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe
und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner § 34
der Kreiswahlvorsd1lüge zu der Sitzung, in der über Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
die Zulassung (kr Kreiswahlvorschläge entschieden
wird. Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern
(2) Der Kreisvrnhllciter legt dem Kreiswahlaus- in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3
schuß cille ein~wgangcnen Kreiswahlvorschläge vor und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des
und b(!richtct ibm über das Ergebnis der Vorprüfung. Landeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie
öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste,
(3) Der Krciswahlausschuß stellt tlie zugelassenen
aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhal-
Kreiswahlvorschlüge in der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält
vorf)(!Schriebenen Form fest. Fehlt bei dem Kreis- für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1
wahlvorschlag einer Wählergruppe das Kennwort Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.
oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich
um den Kreiswühlvorschlag einer Partei, oder ist es
geeiqnet, Verwechslungen mit einem früher ein- § 35
gereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so Inhalt und Form der Landeslisten
erhält der Krciswahlvorschlag den Namen des Be-
werbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-
Parteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der lage 14 mit 2 Abschriften eingereicht werden. Sie
Kreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine muß enthalten
Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes- 1. den Namen der einreichenden Partei,
wahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof- 2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder
fen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese. Stand, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort
und Wohnung der Bewerber.
(4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-
dung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Sie soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-
Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe manns und seines Stellvertreters enthalten.
und weist auf das zulässige Rechtsmittel hin. (2) Die Landesliste muß von mindestens drei Mit-
(5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach gliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter
dem Muster der Anlage 13 angefertigt. dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unter-
zeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine
(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes- einheitliche Landesorganisation, so muß die Landes-
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine liste von den Vorständen sämtlicher oberster Partei-
Abschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm organisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter-
bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist zeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden
verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein-
alle für die Einlegung einer Beschwerde erforder- reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-
lichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu chende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
treffen. beibringt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 927
(3) Die in § 19 J\bs. 2 des Gc'.sctzes genannten (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5
Parteien haben die nach § 2B Ahs. 1 des Gesetzes entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassc- •
weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß
amtlichen Formblättern rn1ch Anla~Je 15 zu erbringen. festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Lan- leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-
deswahllei ler koslenlrei geliefert. Bei der Anforde- schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.
rung ist der Name der Partei, die die Landesliste
einreichen will, anzugeben. Der Landeswa.hlleiter § 38
hat die Angabe im Kopf der Formblliltcr zu vermer-
Beschwerde gegen Entscheidungen
ken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 en tsprech2:nd.
des landeswahlammchusses
(4) Der Landesliste sind beizufügen
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des
1. Erklärunuen der vorgesd1lagenen Bewerber Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter
nach dem Muster der Anlage 16, daß sie schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
ihrer Aufstellung zustimmen und für keine erhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-
andere Landesliste ihre Zustimmung zur schwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-
Benennung als Bewerber gegeben haben, lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter
2. eine Beschc~inigung ihrer Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem
nach dem Muster der Anlage 10, daß sie Wege über die eingegangenen Beschwerden und
wählbar sind, verfährt nach dessen Anweisung.
3. von den in § 19 Abs. 2 des Gesetzes ge- (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-
nannten Parteien der Nachweis, daß sie rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Landes-
eirnm nach demokrntischcn Grundsätzen ge- listen und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in
wühlten Vorstand haben, sowie ihre schrift- der über die Beschwerde entschieden wird.
liche Satzung und ihr schriftliches Pro- (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-
gramm,
dung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an
4. Abschrift der Niederschrift über die Be- die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der
schlußfassung der Mitglif~der- oder Vertre- Gründe.
terversammlunu, in der über die Aufstellung
der Bewerber und ihre Reihenfolge be- § 39
schlossen worden ist, mit den vorgeschrie- Bekanntmachung der Landeslisten
benen eidesstattlichen Versicherungen (§ 22
Abs. 6 des .Gesetzes); die Niederschrift soll Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-
nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, lassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1
die eidesstattliche Versicherung nach dem und 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter
Muster der Anlugc 18 abgegeben werden. fortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl-
leitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die
(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.
§ 36
§ 40
Vorprüfung der Landeslisten durch den
Landeswahlleiter Listenverbindungen
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Lan- (1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Landes-
desliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und übersen- listen einer Partei verbunden werden sollen, kann
det dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift. Er· von den Vertrauensmännern der Landeslisten ge-
prüft unverzüglich die eingegangenen Landeslisten meinsam oder getrennt abgegeben werden. Die ge-
darauf, ob sie vollständig sind und den Erforder- trennte Verbindungserklärung soll nach dem Muster
nissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung der Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß die Be-
entsprechen. zeichnung der zu verbindenden Landeslisten unter
Angabe der Partei und des Landes enthalten und
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein von den Vertrauensmännern persönlich und hand-
auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber
schriftlich unterzeichnet sein.
noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver-
worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des
anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin. bindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs.
Er prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin-
dungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinnge-
§ 37 mäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß
Zulassung der Landeslisten eine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes-
wahlleiter dies den beteiligten Vertrauensmännern
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-
mit.
nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden § 41
Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehre-
rer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß, so Stimmzettel, Wahlumschläge
fügt der Landeswahlausschuß einer der Landeslisten (1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-
eine Unterscheidungsbezeichnung bei. lichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
luge 20 je in der R('ihenfolge und unter der Num- einem früheren Beginn festsetzen und bis höd1stens
mer ihrer Bekanntmachung 21 Uhr ausdehnen.
1. für die~ Wahl im Wahlkreis in schwarzem
Druck die zugelassenen Kreiswahlvor- § 44
schlüge unter Angabe des Familiennamens,
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Ruf namens, Berufs oder Standes, des Wohn-
orts und der Wohnung des Bewerbers so- (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
wie der Partei oder des Kennworts und 6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt
rechts von d<'.m Namen jedes Bewerbers Beginn und Ende der Wahlzeit,
einen Kreis für die Kennzeichnung, die .Wahlbezirke und Wahlräume,
2. Jür die Wc1hl nach Landeslisten in blauem an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit
Druck dir' zugelassenen Landeslisten unter ihrer Abgrenzung und ihren vVahlräumen
An~rilH~ der J-\irtei und der Fdmiliennamen kann auf die Angaben in der Vv ahlbenach-
d('r cr~;ten 5 BPwcrber und rechts von der richtigung verwiesen werden.
PcHl<jbczcichrnrng einen Kreis für die Kenn-
zeichnung. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
Jeder Wahlkreisbewerber t1nd jede Landesliste er- a) daß der Wähler eine Erststimme und eine
hüll ein abgegrcnzles Fdd. Die Stimmzettel müssen Zweitstimme hat,
in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be- b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und
schafienheil sein. Für wahlstatistische Auszählungen im Wahlraum bereitgehalten werden,
können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt
werden. c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und
wie er zu kennzeichnen ist,
(2) Die ·wahlumschlüge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN
C 6) ~Jroß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver- d) in welcher Weise mit Wahlschein und be-
sehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde- sonders durch Briefwahl gewählt werden
stens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe kann.
und Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um- (2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-
schläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft lage 21 als Muster dienen.
sie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt
(3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be-
sie mit dem Gemeindesiegel ab.
ginn der w·ahlhandlung am oder im Eingang des
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, an-
(DIN B 6) groß und purpurrot, die Wahlumschläge zubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizu-
für die Briefwahl blausein. fügen.
(4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die
Stimmz(~ttel mit den erforderlichen Wahlumschlägen
zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert
III. Wahlhandlung
den Gemeinden auch die erforderlichen Wahlbrief-
umschläge und Siegelmarken.
1. Allgemeine Bestimmungen
5. W a h 1 räume , W a h 1zeit
§ 45
§ 42
Ausstattung des Wahlvorstandes
Wahlräume
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorste-
(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
her eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahl-
Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel--
handlung
lcn die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-
den zur Verfügung. 1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech-
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die
tigten, denen nach Abschluß des Wählerver-
Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig
zeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden
in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen
sind,
Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen
Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden 3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender
Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebil- Zahl,
det. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl- 4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl-
raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel- listen,
cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum 5. Vordruck der Schnellmeldung,.
sorgt. 6. Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
§ 43 deswahlordnung,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
Wahlzeit
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmate-
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn rial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahl-
besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit scheine.
N 1 ;)1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 929
§ 46 Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
Wahlzellen
(1) In jedem Wr1hlrc1um richtet die Gemeindebe-
hörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen § 51
ein, in denen der Wähler sc~inen Stimmzettel unbe-
Ordnung im Wahlraum
obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
1f;9en kann. Als Wablzelle kcmn auch ein nur durch Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung
d(!Il Wahlraum zugänglidwr Nebenraum dienen, im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt
wenn dessen Eingang vom Wahlti~:ch aus übersehen zum Wahlraum.
werden kann.
(2) In der Wah1zc~lle sollPn Sdncihstifte bereit-
liegen. § 52
Stimmabgabe
§ 47
Wahlurne _(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält
er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-
Wahlumschlag.
lichen Wahlurnen.
(2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-
(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen
zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den
sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der
Wahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß
Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden
sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange
mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die
wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
V/ahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als
2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahl-
(3) Für die Stimmabgabe in Anstalt:.;wahlbezirken vorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er
und vor einem beweglichen \J\Tahlvorstand können seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen
kleinere Wahlurnen verwendet werden. hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-
§ 48 lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die
Wahltisch Wahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der Wäh-
ler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der ihn
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der
muß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
Tisch wird die Wahlurne gestel~t. vermerkt hat.
(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag
§ 49
selbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-
Eröifnunu der Wahlhandlung vorsteher dies gestattet.
(1) Der Wahlvorsleher eröffnet die Wahlhandlung (6) Der Wahlvorstand hat einen \,Vähler zurück-
damit, daß er seinen Stellvertreter und die Beisitzer zuweisen, der
durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-
ihrer Aufgaben verpflichtet und so den Wahlvor- zelle gekennzeichnet oder in den Wahl-
stand bildet. umschlag gelegt hat oder
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der b) ihn nicht in einem amtlichen Wahlumschlag
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem oder in einem amtlichen Wahlumschlag
Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten abgeben will, der offensichtlich in einer
Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die- das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise
sem Verzeichnis auf geführten Wahlberechtigten in von den übrigen abweicht oder einen deut-
der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl- lich fühlbaren Gegenstand enthält.
schein" oder „W" einträgt. Er berichtigt dement-
sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler- (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer
verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte im Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean-
und bescheinigt das an der vorg(~sehenen Stelle. standen zu müssen oder werden sonst aus der Mitte
des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so be-
der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. schließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder
Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-
darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr schrift zu vermerken.
geöffnet werden.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-
§ 50 ben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich
unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach
Offentlichkeit der Wahlhandlung
Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ei_p. neuer
des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Wahlumschlag auszuhändigen.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 53 raum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-
Stimmabgabe behinderter Wähler wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-
stimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den
(1) Ein Wühler, der des Lesens unkundig oder Wahlraum her.
durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe
beh indcrt ist, bestimmt eine Person seines Ver- (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit
trauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen fü:r: den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit
will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen
Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung
der Wünsche dc:s Wählers zu beschränken. Die Ver- (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten
trauensperson dc1rf gemeinsam mit dem Wähler die den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der
Wühlzelle m1fsuchen, soweit das zur Hilfeleistung Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der
erforderlich ist. Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe- und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer
leistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen
Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kranken-
zimmer und an die Krankenbetten begeben, um dort
§ 54
die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit den
Ve.rmerk über die Stimmabgabe Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Umschläge
Der Schriflf ührer vermerkt die Stimmabgabe neben in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch bettläge-
dem Namen des Wählers im V.fählerverzeichnis in rigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben wer-
der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß den, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
immer dieselbe Spalte benutzt werden. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene
Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum
des Anstaltswahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die
§ 55
Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm-
Stimmabgabe mit Wahlschein abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt
Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen Na- der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen
men, weist sich aus und übergibt den Wahlschein mit den übrigen Stimmen des Anstaltswahlbezirks
dem \Vahlvorsteher. Dic~ser prüft den Wahlschein. ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-
Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über schrift vermerkt.
den rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl- (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit
vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
des Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den
(8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung
Wahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-
von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden
schrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizufügen.
Krankheiten behaftet sind.
§ 56 (9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks
darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er-
Schluß der Wahlhandlung mittelt werden.
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom (10) Im übrigen gelte:. die allgemeinen Vor-
Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen schriften.
nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt
zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die an- § 58
wesenden '\Vähler ihre Stimme abgegeben haben. Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder
Sodann erklürt der Wahlvorsteher die Wahlhand- Pflegeanstalten
lung für geschlossen.
(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der
Leitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt
2. Besondere R e g e I u n gen zulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlberech-
tigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahl-
§ 57 schein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg-
lichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
Wahl in Anstaltswahlbezirken
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-
(l) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
(§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-
der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt,
berechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis
soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum be-
gültigen ·wahlschein hat.
reit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und
eines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen als Zeit der Stimmabgabe bekannt.
Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter
(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh- Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der
men mil der Anstaltsleitung einen geeigneten Wahl- erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 931
die Anstalt, nimmt die Wah ]scheine sowie die Wahl- legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und
umschläge mit den Slimmzclteln entgegen und legt verschließt diesen mit der beigefügten
die Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß der Siegelmarke,
Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne unterschreibt die auf dem Wahlschein vor-
und die Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahl- gedruckte eidesstattliche Erklärung unter
bezirks. Dort bleibt die ·wahlurne bis zum Schluß Angabe des Ortes und Tages,
der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr In- steckt den verschlossenen amtlichen Wahl-
halt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne umschlag und den unterschriebenen Vvahl-
vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahl- schein in den amtlichen Wahlbrief-
bezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahl- umschlag,
niederschrift vermerkt.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
(4) § 5'7 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen- übersendet den Wahlbrief durch die Post
dung. Im übrigen gelten die allqemei.nen Bestim- an den darauf angegebenen Heimatkreis-
mungen. wahlleiter.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-
§ 59
zeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. In
Stinn.nvJJgahe in Klfis!ern Kranken-, Pflege- und Gefangenenanstalten sowie
Die Cemcindebehördc kmm c1u f Antrag der Klöstern und Massenunterkünften ist Vorsorge zu
Klosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent- treffen, daß den Erfordernissen des Satzes 1 ent-
sprediend § 58 regeln. sprochen werden kann. Für die Stimmabgabe behin-
derter Wähler gilt § 53 sinngemäß; hat der Wi:iJ,)er
d_en Stimmzettel durch eine Vertrauensperson kc:n::1-
§ 60
zeichnen lassen, so hat diese auf dem Wa.hlscl:e:in
Ausübung des WaMrcchts in Gefan.~11.::menanstalten eidesstattlich zu versichern, daß sie den St.immzctJel
(1) In Gcfan9enenanstalten soll die Gemeinde- gemäß dem erklärten Willen des Wählers gek~nn-
behörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit zeichnet hat.
geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl- (3) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle
berechtigten, die einen für den Wilhlkreis gültigen des Kreiswahlleiters abgegeben werden.
Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-
weglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An- IV. Feststellung der Wahlergebnisse
staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der
allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt § 63
einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-
tet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefangenen
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der
dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum auf- Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-
suchen können. · nis im Wahlbezirk. Er stellt fest
(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel- a) die Zahl der Wahlberechtigten,
ten die allgemeinen Bestimmungen. b) die Zahl der Wähler,
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-
§ 61 stimmen,
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-
gesperrter Wohnstätten stimmen,
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber ab-
gegebenen gültigen Erststimmen,
gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-
heits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen f) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten
Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde- abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die
Stimmzettel -an den Sperrgebäuden entgegennimmt.
Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit § 64
die_ Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahl- Zählung der Wähler
vorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-
berechtigte Bewohner Wahlscheine aus. Vor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht
benutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom
(2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-
Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-
ten die allgl;meinen Bestimmungen.
schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-
§ 62 vermerke im \t\Tählerverzeichnis und die Zahl der
Briefwahl eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt
sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine
(1) Wer durch Briefwahl wählt, Ubereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, schrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
932 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 65 (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene
Zählung der Stimmen gültige und ungültige Stimme in der in Betracht
kommenden Spalte der Zählliste, indem er fortlau-
(1) Nachdem die Wablurnschläge sowie die Stimm- fend eine Zahl abstreicht, und wiederholt den Auf-
abgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden ruf laut.
sind, öffnet ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln,
nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt Wahl- (3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, daß Gegen-
umschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gibt zähllisten geführt werden.
weder der Wahlumschlag noch der Stimmzettel
(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher
Anlaß zuBcdenken, so liest dcrWahlvorsteher vor,
und Listenführer unterschrieben.
für welchen Bewerber die Erststimme und für wel-
che Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden
ist. Ist nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme
§ 67
abgegeben worden, so liest er vor, für welchen Be-
werber oder für welche Landesliste die Stimme ab- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
gegeben worden ist, und sagt an, daß die nicht ab-
gegebene Stimme ungültig ist. Bei leer abgegebenen Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im
Wahlumschlägen und ungekennzeichneten Stimm- Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben
zetteln sagt er an, daß beide Stimmen ungültig sind. im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt.
Gibt ein Wahlumschlag oder Stimmzettel Anlaß zu
Bedenken oder enthält ein Wahlumschlag mehrere
Stimmzettel, so behält der Wahlvorsteher die Be- § 68
schlußfassung dem Wahlvorstand nach Absatz 2 vor.
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
meln (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-
und die Zweitstimme oder nur die Erst- wahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke
stimme abgegeben worden sind, getrennt eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahl-
nach den Bewerbern, denen die Erststimme ergebnis seines Wahlbezirks der Gemeindebehörde,
zugefallen ist, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Ge-
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit- meinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter mel-
stimme abgegeben worden ist, det. Der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die
Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und
über die Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-
gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.
die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken Sie enthält die Zahlen
gaben, und die Wahlumschläge mit mehre- a) der vVahlberechtigten,
ren Stimmzetteln b) der Wähler,
je für sich und behalten sie unter ihrer Aufsicht. c) der gültigen und ungültigen Erststimmen,
(2) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in e) der für jeden Bewerber abgegebenen gül-
Absatz 1 Nr. 4 genannten Stimmzetteln abgegeben tigen Erststimmen,
worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entschei- f) der für jede Landesliste abgegebenen gül-
dung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stim- tigen Zweitstimmen.
men an, für welchen Bewerber oder für welche
Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige
beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-
die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt stem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt
worden sind und versieht die Stimmzettel mit fort- er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
laufenden Nummern. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter
die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und
laufend weiter.
§ 66
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den
Zähllisten Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige
(1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es
1. eine Zählliste für die gültigen und die un-
auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
gültigen Erststimmen, (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den
2. eine Zählliste für die gültigen und die un- Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-
gültigen Zweitstimmen läufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
je von einem du.für bestimmten Mitglied des Wahl- (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-
vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft meindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach
geführt. dem Muster der Anlage 23 erstattet.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 933
§ 69 § 71
W;)hlniedersduiH Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Uber die Wah!hc1ndi1mq und die Feststellung
des Wahler9cbnisses wird vom Schriftführer eine (1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-
Wahlniederschrift nach <km Muslcr der Anlage 24 gehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am
aufgenommen und von den anwesenden Mitglie- Wahltage iil.ußerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er
dern des Wahlvorstandes unlürzeichnet. Beschlüsse sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie
nach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 2 sowie unter Verschluß.
Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-
oder bei der Ermitllung des Wahlergebnisses sind einbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-
in der Wahlniederschrift zu vermerken. Dieser wer- gen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-
den beigefügt postamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit
die Zähllisten, eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereit-
die Stimmzettel und Wahlumschläge, gehalten und von einem Beauftragten des Kreis-
wahlleiters gegen Vorlage eines von diesem erteil-
über die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 2 ten Ausweises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang
besonders beschlossen hat, genommen werden.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand
(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-
nach § 55 besonders beschlossen hat.
vorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder- ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen
schrift. mit den Anlagen unverzüglich <ler Gemeinde- zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der
behörde. · Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen
(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis- Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß
wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahl- die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des
vorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Kreiswahlleiters wohnen sollen,
Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, der Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusam-
so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergeb- mentritts des Wahlvorstandes bekanntmacht,
nisse der einzelnen Wahlbezirke nach dc~m Muster für die Bereitstellung und Ausstattung des
der Anlage 25 bei. Wahlraums sorgt, die Wahlvorsteher ver-
pflichtet, die Wahlvorstände über ihre Auf-
gaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen
§ 70
etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung
Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen stellt.
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe er- (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe
ledigt, so schlägt der ·wahlvorsteher nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-
stellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahl-
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt
vorstände. Er übergibt jedem Wahlvorstand die
nach Wühlkreisbewerbern, nach Stimm-
\Nahlscheinverzeichnisse (§ 25 Abs. 7) der ihm zu-
zetteln, duf denen nur die Zweitstimme ab-
geteilten Gemeinden.
gegeben worden ist, und nach ungekenn-
zeichneten Stimmzetteln, (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden
vom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab-
2. die leer abge9ebenen Wahlumschläge,
satz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und
3. die eingenommenen Wahlscheine, ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver-
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt siegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt,
sind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel- bis die Vernichtung der \,,Yahlbriefe zugelassen ist
nen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und über- (§ 89).
gibt sie der Gemeindebehörde.
§ 72
(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,
bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 89). Feststellung des Briefwahlergebnisses
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde (1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein-
das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung zeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den
gestellten Ausstattungs~Jegenstlinde sowie die Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen
Wahlumschllige zurück. Die Gemeindebehörde be- des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat
wahrt die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf. und Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben
sind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die
(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-
Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die
zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-
Stimmabgabe im Vvahlscheinverzeichnis durch Unter-
wahlleiter vorzulegen. \'Verden nur Teile eines Pa-
streichen des Namens des Wählers vermerkt p.at.
kets angefordert, so bricht die Gemeindebörde das
Die Wahlscheine werden gesammelt.
Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-
nimmt ihnen den angeforderten Teil und versieaelt (2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nieder- 1. dem Wahlumschlag kein gültiger Wahl-
schrift zu fertigen. schein oder kein mit der vorgeschriebenen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
eidesstattlichen Versicherung versehener niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl
Wahlschein beigefügt ist, im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslistenwahl-
2. der Wühler nicht im Wahlscheinverzeichnis bezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen unter
eingetragen ist, Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach dem
3. weder der Wahlbrief noch der Wahlum- Muster der Anlage 25 zusammen. Ergeben sich aus
schlag verschlossen ist, der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen
Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl-
4. der Stimmzettel nicht in einen amtlichen
geschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit
Wahlumschlag gelegt ist oder in einen
wie möglidl auf.
amtlichen Wahlumschlag, der offensichtlich
in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden (2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-
Weise von den übrigen abweicht oder leiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl-
einen deutlich fühlbaren Gegenstand ent- ergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest
hält. a) die Zahl der Wahlberechtigten,
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, b) die Zahl der Wähler,
so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung c) die Zahlen der gültigen und ungültigen
oder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, Erststimmen,
der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen d) die Zahlen der gültigen und ungültigen
und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind Zweitstimmen,
in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück- e) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber
gewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszuson- abgegebenen gültigen Erststimmen,
dern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungs-
f) die Zahlen der für die einzelnen Landes-
grund zu versehen, wieder zu verschließen, fort-
listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
laufend zu numerieren und der Wahlniederschrift
in einem versiegelten Paket beizufügen. Die Einsen- Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
der zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-
Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre standes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab-
Stimmen gelten als nicht abgegeben. gegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.
Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-
(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen
schrift.
entnommen und in die Wahlurne gelegt worden
sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl- (3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-
zeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit cher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
den in § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten (4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser
Angaben nach den allgemeinen Vorschriften fest. Bewerber oder der Bewerber einer Partei, für die
Der Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt
nach dem Muster der Anlage 24 a auf. Der Wahl- worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen
vorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 10 Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgege-
Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der benen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch
sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahl-
(§ 89). niedersdl.riften befindlichen auf diesen Bewerber
(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß
Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl- stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1
kreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end- Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und
gültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73) bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
übernommen. (5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der
(5) Wenn der Bundesvrnhlleiter feststellt, daß in- Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-
folge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereig- satz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An-
nissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung gaben bekannt.
von Wahlbriefen g-estört war, gelten die dadurch (6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine
betroffenen ·wahlbriefe, die nach dem Poststempel Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-
spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei-
worden sind, als rechtzeitig einuegangen. In einem gefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses
solchen Falle werden, sobald dje Auswirkungen des wird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschus-
Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. ses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenom-
Tage nach der \Nahl, d~e durch das Ereignis betrof- men haben, unterzeichnet.
fenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvor-
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-
stand zur nachträglichen Feststellung des Wahler-
wählten nach Bekanntmachung des endgültigen
gebnisses überwiesen.
Wahlergebnisses durch Zustellung und weist ihn
auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin.
§ 73
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
Feststellung der Wahlergebnisse lm Wahlkreis
wahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die \.Yahlnieder- stem Wege Absdirift der Niederschrift des Kreis-
schriften der Wahlvorstände auf Vollständigk1:!it wahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-
und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nadl den \'Vahl- stellung.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 935
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter 6. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewer-
und dem Bundeswahl1eiter sofort nach Ablauf der ber, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, ob der ge- von der Gesamtzahl der Abgeordneten ab-
wählte Bewerber die Wahl angenommen oder ab- zuziehen sind.
gelehnt hat.
Er teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-
§ 74 listen und Listenverbindungen der Parteien, die
nicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Ver-
Feststellung des Z·weitstimmcnergebnisses im land teilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksich-
(1) Der Lu1<leswahlleiter prüft die Wahlnieder- tigt bleiben, so lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel
schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach Höchstzahlen ermittelt sind, wie nach Abzug der in
die endgültigen Wahlergdrn.isse in den einzelnen § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolg-
vVahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach reichen Wahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind.
dem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des In entsprechender Weise errechnet er, wie sich die
Landes zusammen. auf eine Listenverbindung entfa.llenen Sitze auf die
einzelnen Landeslisten verteilen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-
leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit- (2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-
stimmenergebnis im Land. Er stellt fest leiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Ge-
a) die Zahl der Wahlberechtigten, samtergebnis der Listenwahl. Er stellt für das Wahl-
b) die Zahl der Wähler, gebiet fest
c) die Zahlen der gültigen und ungültigen a) die Zahl der Wahlberechtigten,
Zweitstimmen, b) die Zahl der Wähler,
d) die Zahlen der für die einzelnen Landes- c) die Zahlen der gültigen und ungültigen
listen abgegebenen gültigen Zweitstimmen Zweitstimmen,
und d) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien
e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes entfallenen gültigen Zweitstimmen,
die Zahlen der für die Sitzverteilung zu e) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Ge-
berücksichtigenden Zweitstimmen der ein- setzes
zelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen). aa) an der Verteilung der Listensitze teil-
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische nehmen,
Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor- bb) bei der Verteilung der Listensitze un-
stände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen. berücksichtigt bleiben,
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan- f) die bereinigten Zahlen der auf die einzel-
deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 nen Listenverbindungen entfallenen Zweit-
Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt. stimmen,
(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung. g) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen
Listenverbindungen und Landeslisten ent-
(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-
fallen,
wahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der Fest-
stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine h) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den ein- (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun-
zelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1). deswahlleite,r das Wahlergebnis mit den in Absatz 2
bezeichneten Angaben bekannt.
§ 75 (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
Abschließende Feststellung des Ergebnisses (5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-
der Landeslistenwahl leiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder- sind.
schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach
den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlaus-
§ 76
schüsse
1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landes- Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
listen jeder Partei zusammen und ermittelt
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgege- wird das endgültige Wahlergebnis
benen gültigen Zweitstimmen,
für den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 be-
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils zeichneten Angaben und dem Namen des
der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an gewählten Wahlkreisbewerbers vom Kreis-
der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen, wahlleiter,
4. die Zahl der von den einzelnen Parteien im für das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter Buch-
Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze, staben c und e und in § 74 Abs. 2 bezeich-
5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der neten Angaben, gegliedert nach Wahlkrni-
Landeslisten und Listenverbindungen jeder sen, und den Namen der im Land gewählten
Partei, Bewerber vom Landeswahlleiter,
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
für das Wahlqd>id mit den in § 75 Abs. 2 unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des
unlcr Buchstalwn iJ his g be7.eichneten An- Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden.
gaben, der Verteilung der Sitze auf die Par-
(3) Bei der Nachwahl wird
teien (Wählergruprwn), gegliedert nach Län-
dern, sowie den Namen der im Wahlgebiet mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wäh-
gewählten Bewerbt:r vom Bundeswahlleiter lerverzeichnissen,
öffentlich bekanntgemacl1t. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2
nach den für die Hauptwahl zugelassenen
(2) Abschrift seiner Bekanntmachung übersendet Wahlvorschlägen,
der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahl-
der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des bezirken und Wahlräumen und
Deutschen Bundestages. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahl-
vorständen
§ 77 gewählt.
Benachrichtigung der gewählten (4) Wahlscheine, die von Gemeinden in dem Ge-
L1ndeslistenbewerber biet, in dem die Nachwahl stattfindet, ausgestc~llt
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom sind., haben auch für die Nachwahl Gültigkeit. Neue
Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes- Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen
listenbewerber nach Bekanntmachung des endgül- die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
tigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist (5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfalle
sie auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes hin. Regelungen zur Anpassung an besondere Verhält-
Er teilt dem Bundeswahlleiter sofort nach Ablauf nisse treffen.
der Frist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, welche
Bewerber die Wahl angenommen oder abgelehnt (6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-
haben. wahl öffentlich bekannt.
§ 78 § 80
Uberprfüung der Wahl durch dem Landeswahlleiter Wiederholungswahl
und den Bundeswa.hUeiter
(1) Das vVahlverfahren ist nur insoweit zu er-
(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahllei- neuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprü-
ter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des fungsverfahren erforderlich ist.
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung
durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der (2) vVird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken
Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl-
Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs- bezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die
gesetzes vom 12. März 1951 - Bundesgesetzbl. I Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei
s. 166). der Hauptwahl wiederholt werden. vVahlvorstände
können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter werden.
dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-
wahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor- (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von
handenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bun- Unrc!gelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-
deswahlleiter kann verlangen, daß ihm die Landes- handlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in
wahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunter- den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der
lagen übersenden. Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-
schlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh-
ren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung
V. Nachwahlen, Wieiffe:rhohmgswahlen, keine Einschränkungen ergeben.
Ersatz von Abgeordneten (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht
§ 79 verloren haben oder deren Wahlrecht zum Ruhen
gekommen ist, werden aus dem Wählerverzeichnis
Nachwahl gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Mona-
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes ten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbe-
eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt zirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die
oder aus sonstigem Crunde nicht durchgeführt wer- für die Hauptwahl einen Vvahlscheiri erhalten haben
den kann, sagt der Kreiswc1hlleiter die Wahl ab und nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren
gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Wahlschein in_ den Wahlbezirken abgegeben haben,
Er unl:crrich tet unverzü~Jl ich den Landeswahlleiter für die die Wahl wiederholt wird.
und dieser den Bundeswahlleiter.
(5) V✓ ahlscheine dürfen nur von Gemeinden in
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreis- dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-
wahlvorschlaus vor der Wahl, so fordert der Kreis- findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-
wahlleiter den Verlraucnsmunn auf, binnen einer lauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in
zu bestimmenden Frist schrifllich einen anderen einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten
Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Vlahl-
vom Vcrtrauefü;mann und seinem Stellvertreter bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 937
ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der
Wiederho!unu~;wahl zurück, wenn sie inzwischen wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52
aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundes-
sind. amt und den Statistischen Landesämtern vorbehal-
(6) Wahl vorschlüge können nur geändert werden, ten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die
wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren
Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffent-
ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht
mehr wählbar ist. lichung überlassen werden. Die Ergebnisse für ein-
zelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der werden.
Wahlprüfungscnlschcidung Reuelungen zur Anpas-
sung des VVicderholungswahlverfahrens an beson-
dere Verb liltni sse treffen. § 85
OHentlicbe Bekanntmacbumren
§ 81
Die nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes-
Berufung von Listenmichfolgent wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen
(l) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl- veröffentlicht
leiter Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, der Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger,
Wohnort und Wohnung des Listennachfolgers mit, der Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder
sobald dieser die Wahl angenommen hat. Ministerial- oder Amtsblatt der Landes-
(2) Der BundeswahJleiter macht bekannt, welcher regierung oder des Innenministeriums,
Bewerber in den Bundestag cinuetreten ist, und der Kreiswahlleiter in den Amtsbli:ittern oder
übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den Zeitungen, die allgemein für Bekanntma-
Präsidenten des Bundestages. chungen der Kreise (kreisfreien Stüdte) des
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Wahlkreises bestimmt sind,
Anwartschaft als Listennachfolqer, wenn er dem die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.
Landeswah Heiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.
Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. § 86
Zustellungen
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen Zustellungen werden nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
§ 82
(Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen.
Mehrfacher Wohnsitz eines Wah]herechUgten
mit Hauptwohnung in Berlin
§ 87
Solange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15
Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die Beschaffung von Stimmzetteln und. Vordru.cken
hei der Anmc~Jdnng anDe;gcben haben, de:1ß sie ihre (1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel
bisherige Wohnung in1 Land Berlin beibehalten. sowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die
Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 4 a), die
§ 83 Siegelmarken (Anlage 4 b) und die ·Wahlbriefum-
(gestrichen) schläge (Anlage 5) für seinen Wahlkreis.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahlum-
§ 84 schläge, die Formblätter für die Unterschriftenlisten
(Anlagen 7, 15) und die Vordrucke für die Nieder-
W «!11 staHsU sehe Au~üfüh.u1gen
schriften über die Aufstellung der Bewerber (Anla-
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit gen 11 und 17).
sie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind,
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die
nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchge-
Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-
führt werden. Die V✓ ahlbezirke müssen so aus-
drucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe-
gewählt und die Auszühlun~F:Il so durchgeführt
rung übernimmt.
werden, d, ') das Wahl~Jeheimnis gewahrt ist. Die
AuszähluniJcn können unter Verwendung von
Stimmzetteln mit Untcrscheldungsbezeichnungen § 88
oder unter Verwendima verschiedener Wahlurnen Sicherung der Wählerverzekhnisse
oder gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.
(1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren,
Durch die Auszählung darf die Feststellung des
daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-
Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert
schützt sind.
werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen
den mit der Auszählung beauflraqtcn Behörden und (2) Die bei einer Wahl verwendeten \Nählerver-
Per::;onen nur an Amtsstelle und nur so lange zur zeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten
Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im nach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn
übrigen sind die Slirnmzettel nach den Vorschriften der Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der
der §§ 69, 70 zu behandeln. Hauptwahl erkennbar bleibt.
038 Bunder,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) l'foch J\htrnf von sr'chs Monatc~n kann das die gültigen Stimmzettel und die Vvahlscheine
Wi'hlervc1-;;;c~idrnis oll!w kiicksicht i:1uf J\brrntz 2 fort- (§§ 70, 72),
geführt W<'l':lr~n, W(:nn nicht d,•r Landeswahlleiter die v,~rspätet eingegangenen \/Vahlbriefe (§ 71
mit Riicksichl r111f ein schwebendes v\Tahlprüfungs- Abs. 5)
verf ahren cl was m1dc,res r1nordnet. früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein
(4) In \A/iiJ1 1erv,.~rzeidmi~;~:o.n, die fortnr~führt wer- schwcbe,tdi".s VVahlprüfungsverfahren von ßedeutung
den so!lc:n, isi ;weh /\Jil,1uf von scch!, t·.1onaten seit sein können.
der \i\/ahl bei dc~n Nichtw:ihlern der rJlciche Vermerk § 90
anzubijn~Jt:il, der bei ckn Vv';ihlern als Stimmab9abe-
vcrn1(~rk ilW f:l>r,Hhl won10n 1~~,. es sei denn, daß der Starltstaatklausel
Lcm(L:!:;w,1hll(\il1~r mit Pi1,ksichl iJnf ein schwebendes
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
Walilprültmusverfdhren etwas anderes anordnet. bestirnmt di~r Senat, welche Stellen die Aufgaben
(5) J\11~:;Jdinftc cms dem Wählerverzeichnis dürfen wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bnndeswahl-
nur BchüHk!n, G(!richt<>n und sonstigen amtlichen ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.
StcJlen des \i\Tahluebiets und nur dann erteilt werden,
wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl § 91
zusmnmenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson- Geltung in Berlin
dere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-
funrr,cmuclcgenheiten und wahlstatistischen Arbei- Die Bundeswahlordnung gilt nach § 14 des Dritten
ten vor. Uberieitunusgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes
§ 89 auch im Land Berlin.
Ven.1khhmg von Wahlunterlagen § 92
(1) Wahluntcrl<10en, wie Stimmzettel, Wahlschein- Inl!:rnmref.en *)
antrLiqe, VJahlschcine, Hilfsiisten, Anlugen zu den
vVahlniccten;chriHen der Wahlbezirke, yvVahlhriele Die Bund8svvahlordnung tritt am Tage nach ihrer
usw., können GO Tüge vor der Wahl des neuen Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf die
Bundesta9es vernichtet werden. Wahl rles 3. Bundestages Anwendung.
('.2) Der Lmdc~;;wc1hllcitc~r kunn zulassen, daß ~) DiEse BPstlmrounq betrifft das fo.kraftlreten der Bundeswahlordnung
in cbr Fcts!,llf.<IJ vom 16. Mcti i957 (!3m:~desqesetzbl. I S. 441, 532). Die
di~ W\r~;p:it:!I. einqc~ri muenen Wahlscheinan- Änderuuq-~:n i:.n1f (~rund der \ 1 erorclnunq zur _:\ndcrun0 d~r D1n1.dcs-
W.Jlllorct,~~,11g vum 30. i'vldi 1961 (Btwdesgesetzbl. ! S. 621) :s,ncl um
trüge (§ 24 Abs. 5), 4. Juni H!61 in Kraft getreten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 939
Anlage 1
(zu § 18)
Auslegung des/ der Wählerverzeidmisse(s)
zur Buncleslagswahl am .......................................................................... .
L Das Wt:lderverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde die Wahlbezirke der Ge•
meinde 1 ) liegt in der Zeit vom
(21. bis 14. Tag vor der Wahi)
wäl1rend der Diem;tstunden 1 ),
an Sonn· und f·e1ertagen m der Zeit von 10 bis 13 Uhrl)
(ürt der Auslegung)
zu jedernrnnns Einsicht aus.
U. Wer d<1s WJble1verzeiclrnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,
späteslc11s am bis ................................ Uhr bei der Gemeindebehörde 8} Einspruch
(14 Ta11 vor rler Wahl)
einlc!qtm.
Der E;w;pruc.h kmrn sc1nifUich oder dmch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden. Wählen
kann llllt, Vvcr in dus VVählervco,ciduüs eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4
III ). VVer in dus WJhlc>.rvcrzeidrnis eir;geiragen 1st. hat in der Zeit von ...................................................................................... ..
bis . . ................................................................
4
) eine Wahlbena~hrichtlgung erhalten.
Wer keille Wc1hlbt'-nachrid1t1qung erhalten hat, abe1 glaubt. wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch
ern 1.<,~ien, wenn er rncl1t Gelcthr lctuieu will, döß e1 sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
IV. 'vVer einen Wahlschein hat. kann an der Wahl des Wahlkreises ............................................................... ., .................. ..
(Nr und Name)
dmch Stimmabgöbe in einen1 beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
V. Einen Wahlschrin crhfüt auf Antrng
1. eiu in dc1s vVMilerv,3rze1chnis erngetragener Wahlberechtigter,
a) wr. ~nn er sich c1m V/cJhltct~Je während der Wahlzeit aus w1(htigem Grunde außerhalb seines \Vahl-
bPz11ks c1ufhii.ll,
b) weun er n,1cb r:;cqmn dPr /\ uslP<;JUn<J~frist seme Wohnung in einen anderen \Vahlbezirk verlegt,
c) wenn er irdolq" Krnnklie,l hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst sernes
körpr,rJiclic11 Z11~lc\nd('S wegen den Wahlraum nid1t oder nur unter nidlt zumutbaren Schwierig-
keiten auJsuchen kann;
1) Wenn mehrere Ausleqcstcllen einqerichtct s:ind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder d.gl. oder die Nrn. der Wahlbezirke
anq,,hr-n
2) Wenn anrlern ZP-iten bestimmt sind, rliese angeben.
3) Dwnstslelle, Gehiiude und Zimmer angeben.
4) EJ11,t1oet1cu 1s1 rl.•i, Zeit, in tfor die Wahlb(,n«ctirlchti11ungen ausgegeben worden sind. 'Nenn keine Wahlbenachrichtigungen aus-
gegeben worden sind, streichen.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2 ein nl('hf in diJs Wfihlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
r1) W<'11n er nrJd1we1st, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wPnn sern RPcht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Emspruchsfnst entstand.en ist,
c) Wf'nn s(;IO W,1hlrPcht erst nnch Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren
f,,stqiostelll wird
Wr1hlsclw1rH' ki>rlfH'n von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der \Nahl 12 Uhr 5) bis
Zllfll 18 Uhr bei der Gemerndebehörde mündlich oder schriftlich
/2 Taq vor der Wahl)
bt•flntr<1qt werdPn
N1<l1I (!llHJl'11c1qe1,e \Nahlbcrcchtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch
ar11 Wi!tlilcHJC' bis 12 Uhr slellPn
Wr;i de,, /\ri!rn~J für erncn anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund
fiir die /\11ssl<dlut1q cks Wahbcherns ist glaubhaft zu machen
VI. L·:11J,ill s1cl1 aus dem WiJlllschcrnantrng nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand
wcildcn will, so crhiilt er u111 dem Wahlschein zugleich
cuwn üml lic:heo Stimmzettel des Wahlkreises,
ein(~n ilrnlliclH!n blauen Wahlumschlag nebst Siegelrnarke zu dessen Verschluß und
c111e:n ct1niJid1cn, nut der /\nsc:brift des Kreiswahlleiters versehenen purpurroten Wahlbriefumschlag.
D1c:;c: P;ip,cre werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-
~JC! l I ü n di q t
ßc1 dc1 l'.rn:fwilhl muß der VVähler den Wahibrief mit dem· Stimmzettel und dem \,Vahlschein so
rcc:liiz(!:Li~J an dl:11 Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spiltestens am vVahltag bis
1B Uhr cinqeht
Dc~r Wilhlbrief wml innerhalb des Wahlqebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der
DH:n,;lsl<~llc des l(reiswahlle1lers abgeqehen werden
Nii\:t~,c ! l1nwc1se daru\Jer, wie der Wähler die Brielwahl auszuüben hat, sind aut dem Wahlschein
anuegebcn.
........................................................................ , den .................................... 19 ......... ..
Die Gemeindebehörde
n (~r111<:inrl(:TJ brc1urhen Anträqe nur bis zurn 2. Taq vor der Wahl 18 Uhr. anqenommen zu werrlen Nichtzutreffendes
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 941
Anlage 2
(zu § 18)
Nach den rnelden~chtlichen Un tc~rlilgen sind im Wahlbezirk ............................................... die nachstehenden Personen
als dauernd zu~wzo~Jen gmneldd und als wahlberechtigt festgestellt worden .
........................................................ , den ........................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Di0nstsie~el)
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 3
(zu § 21)
Gem(~inde ..................................................................................................................... Wahlbezirk ······························-
Kreis
Wahlkreis ...................................................................................................................
Land ••••••••••••••••• .. •••••••"••••-~•"""""""'"'""' .. •••••n•••••••••uu,,, .. , .• ,,,,,,,u,o•••••••••••••••••••••••••o•••u••••••u
Abschluß des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................
Dieses Wiil1lerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
in der Zeit vom ................................................................ 19 ........ bis zum ................................................................ 19 ........ zu jedern1anns
Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der V\Tahl sind den Wahlberechtigten durch
die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................................ 19 ........
ortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).
Das Wählerverzeichnis umfaßt
................................ Blätter - Karten Berichtigung gemäß § 49
Kennziffer der Bundeswahlordnung 2)
Al \rV ah Jben>.cht i gte 1aut \.Vählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W" (Wahlschein) ............... Personen ............................ Personen
A2 \rVahlbt'rechliqle laut Wählerven:e1chnis
mit Sperrvermerk ,, \,V" CVVahlschein) ................ Personen ............................ Personen
A1 + A2 Jrn \Vcih lcrvcrzc'lt'hn1s
insfjC)sarnt eingetragen ............... Personen _.......................... Personen
............................................................... , den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
Berichtiqt nach § /i9 der ßuncleswahlordnung :t)
...................................................... , cl()ll ....................... 19 .......
Der Wahlvorsli,her
•-----·-------··-···---··---·····--·-·--···----·····-- ••--------
1) N,d,t·1.lJt1f,l\u1rlc,s strt'ic!,cn
2) Nur auszufiJllcn. wenn ndch /\ b.sch!uß des Wiililt-rvcrzcidmisses an cin\..jctraqcne Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden
sind
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 943
Anlage 4
(zu § 23)
(Vorderseite des Wahlscheins)
Nr .........................................
Nur gültig für den Wahlkreis .............................................................. ..
Wahlschein
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................... -.................................................................................. ,... 19 .........._
Herr/ Frau/ Fräulein geb. am ............... -.............................................-
(Ruf- und Familienname)
wohnhaft in ........................................................................................................ , ....................... -............................................................... Straße Nr................
kann gegen Abgabe dieses Wahlscheines an der Wahl des obengenannten Wahlkreises
1. unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises
durch S t i mm ab gab e in einem b e 1 i e b i g e n Wahl b e z i r k d i e s e s W a h 1k r e i s e 1
oder
2. durch Briefwahl
teilnehmen.
-·············· .. ······························ ................ , den ................................................ 19....,.-
Die Gemeindebehörde
(Die~stsieqel)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Für Briefwähler
(Vor Ausfüllung Rückseite beachten)
Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die nachstehende eidesstattliche
Erklärung unter Angabe des Ortes und Tages unterschrieben worden ist.
Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl
Ich erkläre gegc~nüber dem Kreiswahllf!iter des obengenannten Wahlkreises an Eides Statt, daß ich den
beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten Willen des Wählers*) - gekennzeichnet habe.
_............................................................. , den ................................................ 19 ........
(Ruf- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson)
•) Bei Kennzeidmung durch eine Vertrauensperson.
944 Bundesges,etzhlatt, Jahrgang 1961, Teil I
(Rückseite des Wahlscheins)
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
legt ihn in den blauen Wahlumschlag und verschließt, diesen mit der beigefügten Siegelmarke,
unterschreibt die umstehend vo1gedruckte eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und des
Tages,
steckt den verschlossenen blauen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den purpur-
roten Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbrief und
übersendet ihn durch die Post an den darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter. Der Wahlbrief kann
auch in der Dienststelle des Heimatkreiswahlleiters abgegeben werden.
Ihre Stimme ist nur giiltig, wenn der Wahlbrief am Wahltag
bis 18 Uhl' beim Heimatkreiswahlleiter eingeht!
Wer nicht Gefahr laufen will, daß sein Wahlbrief verspätet eingeht, muß ihn spätestens am
Freitag vor der Wahl bis mittags, bei entfernt liegenden Orten noch früher zur Post geben.
Wahlbriefe aus dem Ausland sollen möglichst früh eingeliefert und mit Luftpost versandt werden.
Der Wahlbrief wird, wenn er im Wahlgebiet (Bundesgebiet, West-Berlin) zur Post gegeben wird, gebühren-
frei befördert. Gibt der Wähler den Wahlbnef nicht im Wahlgebiet zur Post, so muß er ihn freimachen.
Stimmabgabe behinderter Wähler
Bedient sich ein Wühler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist (z B. Blinde, Armamputierte usw.), einer Vertrauensperson, so handelt diese für ihn nach
den obigen Hinweisen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 945
Anlage 4a
(zu § 25)
(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
(DIN C 6) blau
Wahlumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einJegen,
nicht aber den „Wahlschein.
(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
Nur Stimmzettel einlegen,
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wc1hlschein mit der unterschriebenen eidesslatt- -
liehen Erklärung in den purpurroten Wahlbrief-
umschlag legen.
946 lfoadc::,,uesetzbla,tt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 4b
(zu § 25)
·-·--------·--------------------------------,
Siegelmarke
zur Bundestagswahl
irn Wahlkreis ....................................................
(Nr. und Name des Wahlkreises)
Auf die Rückseite des Wahlumschlags kleben.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 941
Anlage 5
(zu § 25)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(DIN B 6) purpurrot
• - - •• - - • - - - ....... - - - • • ... - - - - ....
Innerhalb dei!I
Wahlgebiets
gebührenfrei
Wahlbrief ·- --- ----~--~-~-~---~-- - "-~-
An den
Herrn Kreiswahlleiter des \Nahlkreises
(Nr. und Name)
Ort 2) 3) ............................................................................................................................................
(Straße und Htmsnummer der Diemtstelle)
(Rückseite des Wahlbriefumschlags)
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den W a h 1 s c h e i n
und
2. den verschlossenen blauen W a h 1-
u ms c h lag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel
1) Postleitzahl einsetzen.
2) Bestimmumisort in der poslarnilidien Schreibweise angeben.
8) Sdlriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 6
(zu § ]0)
An den
Herrn Kreiswahlleiter
in
Kreiswahlvorschlag
der
(Name der Partei) (Kurzbezeichnung)
der Wühlergruppc
(Kennwort) 1)
für die nundcstagswahl am 19 ............
im Wahlkreis ..... .
(Nr. und Name)
1. Auf Crnnd der §§ rn ff. d~s Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber
vorqesch lu (f P-11
Pamilienllrimc, Rufname
Beruf oder Stand
Wohnort und \Vohnung
geboren am ..... in ....................................................................................................................................
2. Vertratwnsmann für den Kreiswahlvorschlag ist ......................................................................................................................................... ..
(f'arnilienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist ............ .
(Familienname, Rufname, vVohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
3. Dem Krciswc1hlvorschlag sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklänmg des Bewerbers,
b) Bcscheiniqung der Wählbarkeit des Bewerbers,
c) ................ Blutt Unlerschriftenlistcn mit insgesamt ................................ Unterschriften 2),
d) ................. B<:sd1einiqungcn des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags, soweit das Wahl-
recht nicht auf den Unterschriftenlisten bescheinigt ist 2 ),
e) der Nachweis, dnß die Partei einen nach demokrntischen Grundsätzen gcvvti 1'.tcen Vorstand hat, SO'•\'ie 1
die schriftliche Satzung und das schriftliche Proqrnmm der Partei oder eine Bescheinigung des Landes-
wahlleiters, daß diese Nachweise erbracht sind 3 ),
f) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst
eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 4 ),
g) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände
vorliegt 5).
......................................................... , den ........................................ 19 ........
(Unterschrift des zuständiuen Landesvorstandes der Partei 5) -
Unterschriften von 3 Wahlberechtigten 6)]
1) Bei Kreiswahlvorschläqen, die nicht von Parteien eingereicht werden.
II) Bel Kreiswahlvorschlii,qen von Wähll'rqruppen (§ 21 Abs. 3 des Bundeswahlqesetzes) und von solchen Parteien, die lm Bundestag
oder in einem Land1.aq seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abqeordnelen vertreten waren.
1) Bei Krcisw<1hlvorschläqen von Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit
mindestens fiinf Ahqeordnr,ten vertreten waren.
4) Nur hei Kreiswdhlvorschläqen von Parteien.
6) KrPisw;ihlvorsd1 !;iqr. vrrn Part ei,;n mfü;st;n von mindestens drei Mitqliedern des Landesvorstil.ndes, darunter dem Vorsitzenden
odr;r seinem Stellverln'i.er, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Laind, !sc,rqan:is,1tton, so müssen die Kreis-
0
wal1lvorschliiqe von ckn Vor5lii11rkn sämtlicher oberster P,uteiorqanisal.ionen des Landes unterze:ichnet oder es muß der
N<1ch weis heiqefi:iqt werden, d,tß dem Landeswahlleiter eine enbprecbende Vollinilcht der aEdPren beteili~rten vorliegt.
G) ßci Kreiswnl1lvorschliioen von Wählergruppen haben die ersten drei Unterzeiclrner .ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag
selbst zu .leisten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 949
Anlage 7
(zu § 30)
Blatt ........................................
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
den ............................................... 19........
Der Kreiswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ................................................................ 19........
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ............................................................................
(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
In dem
(Familienname. Rufname, Wohnort)
als Bewerber im Wahlkreis
(Nr. und Name)
benannt ist.
Lfd Familienname 1 Geburtstag 1 Wohnort, Straße
Persönliche und hand-
Nr 11 schnfthche Unterschrift und Rufname und Hausnummer
de~ Unterzeichners In Blockschrift angeben
1 1
2 1
3
4
5
6
1
usw
1
1
Bescheinigung des Wahlrechts 2)
Die unter Nr. ....................................................................................................................................................................................................................................
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels t 16
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Wahlgehiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht aus-
geschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .
...........................................,.................... , den ................................................ 19 .... _
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
-······························································································.. ··········································••
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenhlatt mit der Nummer I zu beginnen.
t} Die Besd:iem1qung WHd auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt .
.
950 Bundcsgcsetzbla.tt, Jahrgang 1961, Tei1 I
Anlage 8
(zu § 30)
Gemeinde
Kreis ....... .
Wahlkreis ... ..
Land ............ .
Bescheinigung des Wahlredlf s 1)
für die B11mlest<1gswahl am .............................................. .
Herr/ Frau/ Friin l (' in ...................................................................................... , geb. arrl ......
(Ruf- um! Familienname)
wohnhaft in ....... ............. ............. Straße Nr. ........ .
ist Dc:ut~;chc(r) im Arlikds 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sdt mindestens
3 11on,itcn i;c 1'.<:11 / il,; < ;1 \.Vul11',s:L·1, d01H:rnden Aufentha.lt irn \'\!ahl~jcb 0et (§ 12 des Bund2swahlgesetzes),
Er/ Sie ist W(!d(•J vorn \V,il1 i,, 1:,t au:;~eschlosseu (§ 13 des Bundeswahlgesetzes). noch ruht sein/ ihr \,Vahl.rectt
(§ 14 dct; Bund<'':vrnhl~;t:'.;r:•!'f.c:;).
..................... , den. .. ............... 19 ....... .
Die GemeindcbehörcJe
(Dic·nsl.sicnel)
1) Die fü,sti,c,inHJllll<J kirnn au!' cli,; Ur1crsdirif1cnliste qesctzt werden.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: ßonn, den 19. Juli 1961 951
Anlage 9
(zu § 30)
ZusUmmunnserklänmg
Ich stimme rncirwr Bene:nni1qg nl:c: Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ......
(i;• :;.eidmunq der Partei oder Kennwort der Wähler,gruppe)
für die Bundestn9swahl am .................................................................................................................... 19 ............
im Wahlkreis ...... . .. ................................ zu.
(Nr. und Name)
Ich versichere, daß id1 für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber
gegeben habe.
Ich bin auf der Landesliste der
(Name der Partei)
im Lande .............................. . ..................... als Bewerber vorgeschlagen.
(N,imc des Landes)
......................................................... , den ........................................ 19 ........
(Unterschrift: Ruf- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 10
(zu § 30)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Bundestagswahl am ............................................................... 19........
Herr/ Frau/ Fräulein ..... . geb. am ................................................................
(Ruf- und Familienname)
in ............... . ...................................................................................... , Beruf oder Stand .................................................................................
Wohnort ................................................................................................................... , Wohnung ....................................................................................................
ist am Wahltage seit mrndestens einem Jahr Deutsdie(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .
............................................... ................ , den ............................................... 19........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 953
Anlage 11
(zu § 30)
....................................................... , den ........................................ 19 ...... ..
Niederschrift
über die Mitglieder- - Vertreterversammlung 1) für die Aufstellung dE'S Bewerbers der ·······················--···························
(Name der Partei)
für den Wahlkreis .....
(Nr. und Name)
zur Bundestagswahl am ................................................... :....................................................... 19 ........... .
D ···········--··
(Einberufende Parteistelle)
hatte am ................................................... durch ............................................................................................................................................. .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )
die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1 )
a.uf heute ....... . ............. Uhr nach zur Aufstellung eines
(Ort und Versammlungsraum)
Wahlkreisbewerbers einberufen.
Erschienen waren ........ .. .. stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )
(Zahl) Vertreter 1) 2)
Die Versammlung wurde geleitet von ................................................................................................................................................. ,. ...............................
(Ruf- und Familienname)
Schriftführer war
(Ruf- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ..................................
............................................... .................................................. bis
für die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),
allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1),
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt
worden ist1),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird 1),
3. daß nach der Parteisatzung 1)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versmnmlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1. .............................................................................................................................................................................................................................. .
2. ··············· .......... .
3.
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-
nehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten
Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.
1) Nichtzutreffendes streidrnn.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
3) Wahlverfuhren (z. B. einfilche, absolute Mehrheit) angeben.
954 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. .................................... . Stimmen
2. Stimmen
3. .. .............................................. Stimmen
(Familiennamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach hatte ...... .. keiner der Vorgeschlagenen 1 )
(Nilme des erfolqreichen Bewerbers)
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 2) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1.
2.
(Familiennamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ... ············ .. ·... ·................ . Stimmen
2. Stimmen
(Familiennamen der Bewerber)
Stimmen thal tun gen
Ungültige Stimmen
zusammen
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ....................................................................................................................................................................................
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 1).
Die Versammlung beauftragte ............................................................................................ ..
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-
mung abzugeben.
Der Versammlungsleiter Der Schriftführer
1) Nlchtzutreffendea streichen.
1) Wenn nach dem Wahlverfahren vorqesehen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 955
Anlage 12
(zu § 30)
Eidesstattliche Versicherung
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .....
(Nr. und Name)
an Eides Statt, daß die Mitglieder- - Vertreterversammlung
der ..... . im W ahlkre,is am ............................................................ 19 ...... ..
(Name der Partei)
in ........................ in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
(Ort)
(Ruf- und Familienname, Wohnort)
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl
am .............................. 19 ............ im Wahlkreis ......... .
(Nr. und Name)
zu benennen.
........................................................ , den ...................................... 19 ....... .
Der Leiter der Versammlung
Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 13
(zu § 32)
Wahlkreis ...... .
Land
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zu!assung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
.................... ..................... , den .............. .. .......... 19 ........
I. Zur Priilung der einq<~reichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am .....
19 ............ im Vvahlkreis
(Nr. und Name)
und zur Eutscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahl-
aussdrnß znsc1mmen. Es waren erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
G. .. ....... als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Der Vorsitzende eröffnete um die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den
Schriftführer zur unpurtciischcn V/ahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete. Er
stellle fesl, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
belrnnntgcrm1cht und die Vertrauensmänner uller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - fern-
mündlich --- geladen worden sind.
II. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:
1. eingegangen am 19 ......... ....... Uhr
2. eingegangen am 19 ............ ............ Uhr
3. .. .......... eingegangen am 19 ..... .......... Uhr
usw.
Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.
III. An Hand der auf d(!Il Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß
kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge -- verspätet eingegangen ist sind:
l. eingegangen am .......................... 19 .... ............ Uhr
2. eingegangen am ...................................... 19 ... Uhr
Der Krciswahlausschuß wies diese Kreiswohlvorschläge durch Beschluß zurück.
IV. Bei der Prüfung der übrigen Krciswahlvorschliige ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlug
und Art des Mangels eingeben):
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 957
V. /\. uf Grund der festueslellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge
zurückzuweisen:
VI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:
Krciswahlvorschlag Bewerber Partei oder Kennwort
(familienni:lme, Rufname)
(Beruf oder Stand)
(Geburtstag, Geburtsort)
(Wohnort)
(Slraße, Hausnummer)
- - - - - - - - - - - - - -- ------------------------------------------
ur;w.
VII. Der Kr0isw,11JJ,-,11'.'s~h• r\ l:r~•·r 1!1nR rn.it SLirnmcnm<:hrheiL Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des
1
Vorsilzcndcil dc•n /\w;:,;dll,:0. Die Sitzullg w,H öffentlich.
VIII. Vorstehende! Nif~(lcrsdirift wurde vorg0.lesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
ScbrifUül1 r<'r 13cnd1rn i!']t und wie folgt unterschrieben:
Die Beisitzer
1. .. ................... ..
2 . .........................................,. .................................................................................
D,,r l(1,·iswdhllcitcr 3.
4 . ........................... ,..............................................................................................
lkr Sd11 if1fiihrer
5 . ...................... ..
6.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 14
(zu § 35)
An den
Herrn Lmdeswahllciler
in ..
Landesliste
der
(Nc1me der l'anei) (Kurzbezeichnunq)
für die Bun<leslagi;wahl am ............................................................................ ... 19............ für das Land .................................. .
(Name des Landes)
1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als Be-
werber vorgeschlagen:
Lfd. Familien- Beruf Geburtstag, Wohnort
Nr. und Ruf1rnrne oder Stand Geburtsort und Wohnung
- - - ------------- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - 1 -
2
----- ---------------------l------------1--------------1-------------·-
3
4
usw.
2. Vertrauensmann für die Landesliste ist ................................. ..
(Familienname, Rufname)
(Wohnort, Straße, I-fctusnummer, Fernruf)
Stellvertreter ist ........................ .
(Familienname, Ruinu1ne, Wolmor!, S',raße, Hausnummer, Fernruf)
3. Der Landesliste sind ................ Anlagen beigefügt, und zwar
a) ................ Zusl.immungs(!rklärungen der Bewerber,
b) ................ Bescheinigungen der V✓ ählbarkeit der Bewerber,
1
c) ................. Blatt Unlerschriftenlisten mit imgesamt ................................ Unterschriften ),
d) ................ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste,
soweit das Wahlrecht nicht auf der Unterschriftenliste bescheinigt isl 'J,
e) der Nadiweis, daß die Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat, sowie
das schriftliche Progrnmm und die schriJUiche Satzung der Partei 1 ),
f) ALschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen
nebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs, 6 des Bundeswahl9esetzes),
g) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2).
..... , den .. .... 19 ..
(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei) 2)
1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundeslag oder einem Landlc1q seil deren letzter vVahl nicht ununterbrochen mit mindeslens
5 Abgeordneten vertreten wc1n~n.
!) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mil.rrlicdern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreler, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine cinheil.liche Li.11rrct,2sc,rqil.nisal10n, so muß die Landesliste von
den Vorsliinrlc:ll s:imLlicher obers1cr Parteiorqanisa1ioncn des Landes untcn:eichnet sein. des einreichenden Vor-
standes qenüqcn, wenn dieser innerhalb der Einrcichunqsfrisl eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteili~rten
Vorstände beibrjnqt.
Nr. 51 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 959
Anlage 15
(zu § 35)
Blatt ........................................
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Untcrz<,ich ner persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
_.............................................................. , den ................................................ 19 ...... ..
Der Landeswahlleiter
Unterschriftenlisle
für die BumJestagswahl am ............................................................... 19...... ..
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der .............................................................................................. ..
(Name der Partei)
für die Landeslistenwahl in
(Name des Landes)
Familienname· 1 Geburtstag I Wohnort, Straße
Lfd.1 Pers?'mlicbe und h,md- 2 und l<u:n,ime und Hausnummer
Nr ) schriltlich1\ Unh"rschrift )
•··--··-------·-··-· ........·-·--·-·---·-··---···-···--··-·--·-·-~------rles Unter zeichne r s in Blockschrift angeben
2
3
4
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3 )
Die unter Nr ....................................................................................................................................................................................................................................... ..
dieser Unt(:!rschriftenliste aufgeführten ....................... Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder
dauernch~n Aufonlhc1lt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes}. Sie sind weder vom Wahlrecht aus-
geschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).
-.............................................................. , den 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Dicnstsie~Jel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschrlftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Sammlun~J von Unlc·rschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
8) Die Bescheinigunr1 wird auf der Rückseite des•Formblatts vorgedruckt.
960 Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1961, TeH I
Anlage 16
(zu § 35)
Zustimmungserklä:mng
Ich stimme meiner Berwnnung als Bewerber in der Landesliste der
(Nume der Partei)
für das Lund zur Bundestagswahl am .................. . ........ 19 ......... 7:U.
(f'Jarne des Landes:
Ich vcri;ichere, dc1ß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung als
Bew<)rbcr gegeben habe.
Ich bin im Kreiswahlvorschlag der .................................................................. .
(Name der Partei)
für deu Wc11llkrcis ....... ................. als Bewerber vorgeschlagen.
(Nr. und Name)
.......... , den ................... 19 ........
(Unterschrift: Ruf- und Familienname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 961
Anlage 17
(zu § 35)
....... , den ...................................... 19.......
Niederschrift
über die Vertrelerversnmmlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der
(Name der Partei)
für das Land ................ .
(Name des Landes)
zur Bundestagswahl am ......................................................................... . 19 ........... .
D
(einberufende Parteistelle)
hat am ......... . ......................... ............. durch .................................................................. .,....................,................................... .
(Form der Einladung)
die von den wahlbc~rechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute, Uhr
nach
(Ort, Versammlungsraum)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.
Erschienen waren stimmberechtigte Vertreter 1).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von ............................. .
(Ruf- und Familienname)
Schriftführer Wür
(Ruf- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in der Zeit vom .............................. . .......................... 19 ............ bis .................... . ............................. 19 ... .
von den Mitnliedern der Partei im Land
für die bevoc;tchende Bundestagswahl 2),
allgemein für bevorstehende Wahlen 2) gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, fest-
gestellt worden ist 2 ),
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollinacht
und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt
wird 2 ),
3. daß nach der Parteisatzung 2)
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 3)
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustirnmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf
dem Stimmzettel unbeobachtet den/ die Namen des/ der von ihm bevorzugten Bewerber(s) zu vermerken
hat.
1) Es empfiehlt sich, elne AnwesenhrJtsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.
l!) Nichlzutreficndcs sLrcid1i,n.
8) Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Die vValil der Tkwerlwr und die Pestslellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über
die BcwcrLcr
1. Nr. ... ................................................................................................................................................................................. einzeln
2. Nr.. .... '. .... gemeinsam
mit verch~cklen SLimmzett(~ln c1bgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimmzettel
verwendet. Jt!der c1nwcsende sl:immbercchtigle Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-
teilnehmer verrJJcrklen den / die Nmnen des / der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel
und gaben di<~scn vcrdec:d ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten
Bewerber ermitl(!lt und das \A/ahler~ietmis verkündet.. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für die Landes-
liste folgende Bewerber in der nachslehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):
1.
2.
(Familienrwme, Rufname, Wohnort)
3. usw.
Einwendungen gegen das \f\Tahlergebnis wurden - nicht 2) -- erhoben, aber von der Versammlung zurück-
gewiesen 2).
Die Versc1n1mlung beauftragte ........................................................,. .......................................................................................................................................
(2 Teilnehmer)
neben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstimmung auf-
gestellt worden sind, abzugeben.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Untcrschrilt: Ruf• und f-ilmilicnnume) (Unterschrift: Ruf. und Familienname)
1) Die lkwcrbr~r kiinnc,n in eine1 /\nlä(Je üufqeführt werden.
2) Nic:l1lznlrellemJcs streichen
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 963
Anlage 18
(zu § 35)
Eidesstattliche Versicherung
Wir versichern dc,m Landeswahlleil.er des Landes
(Name des Landes)
an Eides Slatt, ddß die Vertreterversammlung
der .... ............... am .. ........ 19 .. ..
(N ,1mr, der Partei)
die Landesliste zur Bundestagswc1hl am ...................................... 19 .......
für das Land ............. .
{Nc1mc des Landes)
in geheimer Abstimmung aufgestellt hat.
......................................................... , den ..... .. ...... 19 ........
Der Leiter der Vnrsammlung Die von der Versammlung bestimmten
Teilnehmer
964 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 19
(zu § 40)
An den
Herrn Bundeswahlleiter
in
Erklärung
über die~ Verbindung von Landeslisten der ....... ..
(Name der Partei) .
für die Bundestagswahl am ....
Als Vertrauensmann für die Landesliste der ....
(Name der Partei)
für das Land .... ......... erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes die
(Name des Lande,s)
Verbindung <.lieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei
1.
2.
3.
4.
(13czcidrnunq der Landesliste) (Land)
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ..................................................................................................................................
daß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei1) .
........................................................ , den ..................................... 19 ........
(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer
des Vertrauensmannes, Fernruf)
1) Nur beizulüyen, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.
Nr. 51 - Tctg der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 965
Anlage 20
Stimmzettel (zu § 41)
für die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am .... ,. ..............................................
Jeder Wähler hat
eine eine
Erststimme und
für die Wahl des \iVahlkreisahgeordneten fiir die Wahl nach Landeslisten
0
0
1 Schmitz, Mathias Christlich
Chrisfüch Demok.ratische
Werkmeister Demokratische)
Köln,
Hohe Straße '.30 Union
CDU Union M.ew1sst~n. CDU . '
SPD 0
2 Kolvenbach, Sozialdemo- 2 Sozialdemokratische
Franz kratische Partei Parf.ei Deutschlands
Geschäftsführer
Deutsch-
Köln,
Aachener Straße 29 lands SPDÜ
FDP 0
3 Dr. Jansen, Freie 3
Hildegard Demokratische
Ärztin
Köln-Mülheim,
Wiener Platz 15
Partei
FDPÜ
0
4 4 Deutsche
Zentrumspartei
Blohmer, Frau Kürten,
Richter, Blenig,
Baumgarten Zentrum
0
5 Kienel, Walter Gesamtdeutscher 5 Gesamtdeutscher
Kaufm.Angestellter Block/ BHE
Köln,
Breite Straße 10
GB1BBE
Block/ BHE
Peter, Frau [VlüUer,
Kleü1, Schau,
Heinri,b GBIB
ll!J--'1------------------i--··-·-~----
EÜ·
DP 0
6 Palm, Jakob Deutsche Partei 6 Deutsche Partei
Journalist f leHrHz, !vh:hrrnt11rn 1
Köln,
Neumarkt 25
DP
0
7 Linzbach, Josef Wählervereini- 1
Geschäftsführer gung Linzbach
Köln,
Neumarkt 15
Parteilos
8
g
10
966 BunJCles.ge:setzb1att, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 21
(zu § 44)
Wahlbekanntmachung
1. Am ..... ··················· ........... 19 ........... .
flndd die
Wahl zum Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr 1 ).
2. Die Cemcinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Der Wi!hlnn,m wird in der Schule eingerichtet.
Die Ccnwinde s) ist in folgende ............................... Wahlbezirke eingeteilt:
\VahHwzirk 1: Ortsteil ösUid1 der Bahnlinie G-P.
Wahlrnum: Schule in der Hnuptstraße
Wahlbezirk 2: Ortste.il westlich der Bahnllnie G-P.
WahlL:um: Sac.ll der Gnstwirtsd:iaft „Zum Löwen"
Wahlbezirk 3: Teilort N.
Wuhli,nun: Schule des Teilortes N.
Die Cenieinde 4 ) ist in .............................. . allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
IZiihl)
In dC'n WahllH)nachrichtiu1.mgen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
bis . ................... . zu9estellt worden sind, sind der \A/ahlbezirk und der Wahlraum
iHl~C<J<)ben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigle kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-
verzeichnis er eingetrnr1en ist.
Die Wühler haben ihre Wahlbenachrid1tigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-
brinqcn.
Die Wahibenachrichti~;ung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewühlt wird mit amtlichen Stimmzetteln in ·amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betre-
ten des Wahlrcrnme:s Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-
wuhlvorschliige unter Angabe der Pa.rtei oder des Kennworts und rechts von dem Namen jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen der
ersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und rechts von der Parteibezeichnung einen Kreis
für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Smwarzdruck} durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
oder uuf andere vVeise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz
ocler auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den
Wahlumschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sinrl öffentlich. Jedermann
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein
ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einein beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnc;hmen.
Wer durch Briefwahl wiihlen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeiliq dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am '\Nahltage bis
18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben.
..................... , den ··················· 19 ........
Die Gemeindebehörde
1) Bei abweichender Peslsetzunq der Wahlzeit ist die fesl(Jesetzte Wahlzeit einzuselzen.
:t) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
8) Für C<~rn0imle11, die in weniqe Wahlbezirke cinqeleilt sind.
'l Für Gemeinden, die in eine qröfü!re Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.
5) Wenn Anstaltswahlbezirke qebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 967
Anlage 22
(zu § 66)
Land ....... .
Wahlkreis
Wahlbezirk
Zählliste
Erststimmen 1)
für die gültigen und ungültigen Z . )
we1tstimmen 1
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..... ............................. ······················ 19 ........... .
ll
Bewerber 1 ) Bewerber 1 )
On~Jültige Stimmen L,rndesliste 1) Landesliste 1 )
Partei: .......................................................... . Partei: ....................................................... m-
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50
usw. usw. usw.
Zusammen: Zusammen: Zusammen:
Die Zählliste ist der Wahlr:iPderschrift als Anlage beizufügen.
············································································•·'"·•··.. ,..................... 19............
(UntcrsdHift des Wahlvorstehers) (Unter• duift des Listenführers)
1) Nichtzutreffendes streid1en.
2) Die Spalten können aud1 waaqeredlt a.nqeleHl werden.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1961, Teil I
Anlage 23
(zu § GB)
Wuhlbezirk Nr 1)
Bridwahlvorstand Nr. 1)
Gemeinde 1 )
Wilhlkreis 1 )
SchneBmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................ 19 ....
Die Meldung erstattet auf schnellstem Wege {Fernsprecher, Fernschreiber, Teleg'ramm, Bote)
der Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde,
die Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Briefwahlvorsteher -an den Kreiswahlleiter,
der Kreiswahlleit(~r an den Landeswahlleiter.
Kennziffer!)
A 1 + A 2. Wahlberechtigte 8)
B. Wähler
C. Ungültige Erststimmen
D. Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf
PartE~i oder Kennwort Stimmenzahl
1.
2.
(usw. lt Stimmzettel)
Zusammen .....
Als gewählt gelten k r1 nn der Bewerber 4 )
(Partei oder Kennwort)
E. UntJültige Zweitstimmen
F. Cüllige Zwei\stimmPn
Von den qiiltiqen Zwefü,timmen entfallen auf
Landesliste Stimmenzahl
1. ........................ ·············································..........................
(l3ezeldrnunq der Landesliste)
2 ...... .. ..............................................
(usw. lt. Stimmzettel)
Zusammen
(Unterschrift)
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
(Unterschrift des Me-ldenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutreffendes streichen.
1) Nach Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anlage 24). bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 24 a),
siehe auch Zusammenstellunq Anlage 25
1) Vom Brlefwahlvorstand nicht auszufüllen.
'l Nur In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.
Nr. 51 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 969
Anlage 24
(zu § 69)
Wahlbezirk Nr. .......................
Kreis .............. .
VV ;i h lk reis
Land ........... .
WahlniederschriH
zur
Bundestagswahl am 19 ........-
............... , den ·······--""·"•""""'····""·"""..... 19 ............
(Ort)
Zu dc·r auf heute anbNaumten Bundestagswahl
wareu für den Wc1hlbezuk .......................................................................................................... vom Wahlvorstand erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. . .... ···•·••········ als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. ••••000000000,H00„0 als Beisitzer
6. als Beisitzer
7...... als Beisitzer
8. als Beisitzer
g . ..... ....... ....................... als Beisitzer
10. als Beisitzer
(Ruf- und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Ruf- und Familiennamenl
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes durch Handsd1lag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er be-
lehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum ............. ,_
Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum -- .............. Nebenräume - hergerichtet, der -
die -- nur vom Wahlraum aus betretbar war waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-
tisch übersehen werden konnle.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-
abgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buch-
staben „W" eintrug. Der V\/ahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der
Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
VI. fü,sondcre Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
Als besondere Vorfülle waren zu verzeichnen:
(z. ß. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 1 und des § 55 der Bundes-
Wd h lordnung)
Dbc-)r die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ............. bis Nr.
beigefügt.
VII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe
zugelassen.
Um ................ Uhr ............... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die ·wahl für geschlossen. Vom Wahltisch
wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
VIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und ungeöffnet
gezählt.
Die Zählung ergab Wahlumschlage
(= Wähler B)
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen (B 1)
b) + c) zusammen Personen
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamt-
zahl b) + c) war um ........................ größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschieden-
heit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
IX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab
Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag noch der Stimm-
zettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und
für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die Erststimme oder nur
die Zweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landes-
liste die Stimme abgegeben worden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig
ist. Wenn der Wahlumschlag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war,
sagte er an, daß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anlaß zu
Bedenken oder enthielt ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die
Beschlußfassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammel len
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschliige, die Anlaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
zettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in
Nummer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Ent-
scheidung jeweils mündlid1 bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen
l) Im Falle des § 43 Abs. 2 der BLmdeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 971
Bewerber oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Br vermerkte auf der Rückseite
jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
oder ungültig erklärt worden sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
Stimmzettel sind als Anlagen Nr ................. bis ................ beigefügt.
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und un9ültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er forta
laufond eine Zahl abstrich und den Aufruf laut wiederholte.
X. Wahlergebnis
Die Zahlenangaben für die Zeilen At, A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
Kennziffer 2) Personen
A 1. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk n·w•
(Wahlschein)
A2. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk • w•
(Wahlschein)
A 1 + A 2. Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen
B. Wähler insgesamt (Nr. VIII a)
B l. Darunter Wähler mit Wahlschein
(Nr VIJJ c)
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 3 )
C. Unqültige Erst stimmen
D. Gültiqe Erst stimmen ................................... .
Von den qiilli9<:m Erst stimmen entfielen auf
E r s t stimmen
Nr Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei
1.
2
3.
(laut Slimmzettell
Zusammen
Ergebnis der Wahl nad1 Landeslisten (Zweitstimmen)')
E. Ungültige Zweit stimmen ................................................
F. Gültige Zweit stimmen ................................................
Von den gültigen Z weit stimmen entfielen auf
Zweit stimmen
Nr. Bezeichnung der Landeslisten
1.
2.
3. ························································ .. ···'"•·•········ ............................................................................
(laut Stimmzettell
Zusammen
XI. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als An-
lagen Nr. ................ bis Nr. ................ beigefügt.
XII. Das Wahlergebnis (Nummer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung. übertragen, sodann
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an .................................................................................... übermittelt.
2) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinande-r abge.stimmt. Die einzelnen Zahlen de1 Wahlergebnisses sind la die
Schnellmeldung bei derselben Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlnie.derschrlft bezeichnet sind.
3) Summe C +D muß mit B übereinstimmen.
'l Summe E + P muß mit B übereinstimmen.
972 Burndes,gesetzbLatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anwf:s<'nd waren während der Wahlhandlung immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes,
darun 1(!r der Wü lil vorsteh er und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Feststellung
des Wahlergebnisses alle Mitglieder.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
Vorsteh(~nde Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem
Schriftführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer
-····· .. ··· ... .......................................................................................................
,
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
-············--··················································· .. ,, ................................................
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-
schrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,
auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete, das \.Yählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenen-
falls mit Schloß und Schlüsseln - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten
Ausstattungsgegenstände.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ....................................................................... ..
--...-............... Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 973
Anlage 24a
(zu § 72)
Briefwahl vorstand ........ .:.....
Wahlkreis
Land
Wahlniederschrift
zur
Bundestagswahl am
über die Feststellung des Briefwahlergebnisses
..................................... , den ..............................................:............. ........... 19........
{Ort)
1. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr. ................................
erschierwn:
1. als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. ········································--·· als Schriftführer
4. ······················· ........ ,...... . als Beisitzer
5 ................................................................................................................................................. als Beisitzer
6 ................................................................................................................................................. als Beisitzer
7. .. als Beisitzer
8 ...... . als Beisitzer
9. ............................................................................................................................................... als Beisitzer
10................................................................................................................................................. als Beisitzer
(Ruf• und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Ruf- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ................ Uhr damit, daß er die übrigen
Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter ....................................... Wahlbriefe sowie
die dazugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
V. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-
umschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des Wäh-
lers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und weder
der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den Wahl-
umschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahlschein-
verzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.
Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1961, T,eil I
f,.~ ''✓ 1 1uJr,11 insqesarnt ······-········· ... ·· Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
...... Wahlbriefe, weil dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein oder kein mit der vor-
geschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein bei-
gefügt war,
Wahlbncfe,· weil der Wähler nicht im Wahlscheinverzeidmis eingetragen war,
Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen war,
...... Wahlbrief,~, weil der Sti.mmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag lag oder in
einem amtlichen Wahlumschlag, der offensiditlich in einer das Wahlgeheim-
nis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-
baren Gegenstand enthielt.
Zu:,ilrnmcn Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk übm· den Zurückweisungsgrund versehen,
w 1eder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniedf!rschrift in einem versiegelten Paket beigefügt.
Nach besondPTer Beschlußfassung wurden ·······-····· .. •· .. ··· Wahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2
bis S behandelt.
VI Nc!chdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und
in die Wahlurne 9elegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden
enlnomnwn und ungeöffnet gezählt..
a) Die Zii hlung cugab _.............................. Wahlumschläge
(= Wähler B, zugleich B 1)
b) Darnufhrn wurden die in das Wahlscheinverzeichnis eingetra-
genen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab _.............................. Vermerke
c) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung
ergab .............................. Wahlscheine
Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine stimmte - nicht -
überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich
aus folgendem:
VII. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab
Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag noch der Stimm-
zettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und
für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die 'Erststimme oder nur die
Zweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
Stimme abgegeben wurden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig ist. Wenn
der Wahlumsd1lag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war, sagte er an,
daß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anlaß zu Bedenken
oder enthielt ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die Beschluß-
fassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren. getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
zettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Num-
mer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab 9-ie Entscheidung
jeweils mündlich bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen Be-
werber oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder
ungültig erklärt wordrm sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die Stimm-
zettel sind als Anlagen Nr. ........ bis ...... beigefügt.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 975
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
laufend eine Zahl abstrich und den Aufruf wiederholte.
VIII. Wahlergebnis
Kennziffer 1)
B. (zugleich B 1). Zahl der Wähler (Nr. VI a) ........ -..........................................................................................................................._
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
C. Un9üllige Erst stimrnen 1 ) ............................. ""............................................................................
D. Gültige Erst stimmen 2)
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf
Nr. Ruf und Familienname der Bewerber, Partei Erst stimmen
1. ·•·····--··············
2.
3 ..... .
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme 11)
B. Ungültige Zweit stimmen 3)
P. Gültige Z w e I t stirnmen 8) ......................................................................................................... ..
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweit stimmen
1. ·········································· ··················· .. ······ ... ·...............................................................................................
2. ··············································--········•·········--··················...............................................................................
3. ·························································· ..............................................................................................................
(laut Stimmzettel)
Zusammen
IX. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr. ......................... bis ....................... beigefügt.
X. Das Wahlergebnis (Nummer VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
sodann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an den Kreiswahlleiter übermittelt.
Anwesend waren während der Offnung und Prüfung der Wahlbriefe immer mindestens 3 Mitglieder
des Wahlvorsli-rndes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, wäh•
rend der Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Ermittlung und die Feststellung da.
Wahlergebnisses waren öffentlich.
1) Wahlniederschriften und Meldevordrucko sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind In d1t
Sdmellmeldunq bei derselben Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
2) Summe C + D muß mit B übereinslimmen.
S) Summe B + P muß mit D übereinstimmen.
9'76 Bun.de:s,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
V< 1P;!cllc11dc Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvcrsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift 0
fid1 u·r w1d d<•11 B<!isitzern nenehmigt und wie folgt vollzogen:
l><ir Wahlvorsteher Die Beisitzer
Dt!t Stellvertreter
Der Sdiriftführer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-
schrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,
auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeidmeten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jede~ Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes und der
Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragten des Kreiswahlleiters werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse, die Wahlumschläge, die Wahlurne - ge~
gebenenfalls mit Schloß und Schlüssel - und die sonst zur Verfügung gestellten Ausstattungs-
gegenstände.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ...............................................~ .......................
--······ .. ··········-····· Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
----······....,,................... _____
(Unterschrift des Beauftragten des Kreilwahlleiters)
Anlage 25
(zu § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1)
Wahl zum Deutschen Bundestag Gemeinde
Kreis
\VahL1<,reis
am
Land
Zusammenstellung
der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Wahlberechtigte Wähle1 V\Tahl 1n deri \\-ai1~k:::e~se:1 \'/ai1l nach i_a~;.desli:;~en :! 1 z
Wahlbezirk-Nr.
:..,
laut Wä.hlerverzeidmis Von den Von den
Gemeinde
Ersts Un1men I Bi ?. \ve1ts timmen
Lfd. nach insgesamt darunter mit
i entfallen aul enaa1len anf ~
Nr. BWO § :2 (C
Kreis (A 1 + A 2 insgesamt Wahlsdiein _______ ! -:ie:l Bewerbe>r i_______ die LandPsliste
ohne Sperr- mit Sperr- Abs. +A3l p_.
vermerk .w• vermerk • 1N" 1) (:
""I
(Wahlschein) (Wahlschein)
Briefwahlergebnis gültiq
Wahlkreis
.::i~;g gültiq 1 1 q~~-ic
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At A2 A3 A B
B1 1 C . D -1 ---~ 3 - 1- E -
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~
1) Nur vom Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 übersandten Wahlscheinverzeichrnssen zu entnehmen
c.o
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 de5 Gesetzes unberücksichtigt bleiben. sind in die Zusammenstellunq des Kreis- """.J
Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zwe1tstimmem.ah!en aulzunehmen -.,.J
978 Bundos.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
AnJage 26
(zu § 7:3)
Wahlkreis •••• .. ••n••••••••••• .. •n• .. •••••••••••••• .. ••••• .... ••'•••••••H•••o•• .. •••-
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur FeststeHung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
....... , den ............................... ,. ..... ,. ....................................... 19............
I. Zur Feststellung der Ergebniss1c1 der Bundestagswahl am ............................................................................... im Wahlkreis
trat heute, am . ····················-···••············· ............... 19 ........... nach ordnungs-
(Nr. und Name)
gemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.
Es erschienen:
1................................................................................................................................................ als Vorsitzender
2. ............................................................................................................................................... als Stellvertreter
3. ............................................................................................................................................... als Beisitzer
4 ................................................................................................................................................. als Beisitzer
5. ................................................................................................................................................ als Beisitzer
6 ................................................................................................................................................. als Beisitzer
7. ································ ·······························"·•···•"'·•--··················----······--···································· als Beisitzer
8. ··················································································································--··························· als Beisitzer
(Familienname, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ........................ Wahlvorstände des
(Zahl)
Wahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken
und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgen-
den - keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: ................................................................................................
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: .........................................................................................................._
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
Kennziffer•)
A. Wahlberedltigte
B. Wähler
C. Ungültige Erststimmen
D. Gültige Erststimmen
•) Kennziffer nach der Zusammenstellung der Anlage 25.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1961 979
:Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Bewerber (Familienname) Partei (Kennwort) Erststimmen
1. ........................................................................................................
2 . ................,.. ......................................................................................
3. ········································································································
(usw. laut Stimmzettel)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Bezeichnung) Zweitstimmen
1. ·················· .......................................................................................................................................................................
2. ··················--....................................................................................................................................................................
3. ·····························• .. ·................................................................................................................................................... .
usw. (laut Stimmzettel)
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung na.dl Wahlbezirken,. Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von
den Beisitzern und von dem Sduiftführer untersduieben.
III. Der Kreiswahlaussc:huß stellte fest, daß der Bewerber .......................................................................................................................... -
(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewählt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ................................................................................ ., ........................ .
(Kreiswahlvorschlag Nr . ................ ) und der Bewerber ........................................................................... (Kreiswahlvorschlag
Nr. ................ ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der Krei:s~
wahlleiter das Los, das auf den Bewerber .................................................................... ••·····························-··········· .. ·· .. ··············· ..............
(Kreiswahlvorschlag Nr . ................ ) fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers ......................................................................................................................................-
wurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften
beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegehen
worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind Der Kreis-
wahlaussdmß stellte fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1 . ....................................................................................................................................................................
2. ················································..·······································································.,·········································
3. ····································································.................................................................................................
usw. (Bezeichnung der Landesliste)
V. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich..
Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift•
führer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1...........................................................................................
2 ...........................................................................................
3 ..........................................................................................
4..........................................................................................
Der Schriftführer
5'. ···-··-····················· ..............................................................
6.. ······•···•················· ..············-··························-·-·-············
980 Bundesge5,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen,
P~lge 1: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - I. Lieferung Polge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - 5. Lieferung
30 Gcrlchlsverfassunq und Berufsrecht der Rechtspfleqe 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der Inneren Verwaltunq -
300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastung der Ge- 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands-
richte, Rechtspfleqer (44 Seiten: Einzelbezuq 1.54 DM. zuzüqlich wesen. (40 Seiten: Elnzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver
0.15 DM Versandqebühren l sandqebühren.)
Polge 2: Sad1qebiet 3 (Rechtspfleqe) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß Polge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq
Zwanqsversteiqerunq und Zwanqsverwaltunq - 311 Verqleich, 21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwaltunq
212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstiqe Heilberufe
Konkurs Einzelqläubiqeranfechtunq (206 Seiten: Einzelbezuq
7,21 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.) 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs
berufe (112 Seiten: Einzelbezuq 3.92 DM zuzüqlich 0.25 DM Ver
Folge 3: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 3. L!eferunq sandqebühren l
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah-
ren, Strafvollzug, Strafreqister - 313 Haftentschädlqunqen, Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspf!eqe) - 5. Lieferunq
Gnadenrecht - 314 Auslieferunq und Durchführunq. (112 Seiten: 32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten, Einzel
Einzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.) bezuq 2,80 DM zuzüqllch 0.25 DM Versandqebühren.)
Folge 4: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 4. L!eferunq folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 10. Lieferunq
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwill!qe 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der Inneren Verwaltunq
Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzlehunqen - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Ente!qnunqsrecht
317 Verfahren In Landwirtschaftssachen - 318 Beqlaubiqunq 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten: Einzelbezuq 2,38 DM
öffentlid1er Urkunden (80 Seiten: Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l
0,15 DM Versandqebüluen.l
Folqe 5: Sachqebiet 3 (Rechtspf!eqe) - 6 L!eferunq folge 17: Sachqebiet 2 /Verwaltunq) - 6. Lieferunq
36 Kostenrecht -- 360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenord 21 Besondere Verwaltun•gszweige der inneren Verwaltung - 212
nunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten Im Be- Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens
reich der .Justizverwaltunq - 364 Gebührenbefreiunqen - 365 - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seiten,
.Justizbeitreibunqsordnunq - 366 Entschädiqunq der ehrenamt- Einzelbezuq 5,60 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)
lichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädiqunq von Zeu
qen und Sachverständiqen - 368 Gebührenordnunq für Rechts- folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferung
anwälte - 369 Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen 45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Gesetze -
(108 Seiten: Einzelbezuq 3.71 DM zuzüqllch 0.15 DM Versand- 451 Jugendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne
qebühren.l strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht der Ordnunqswidriq
kelten. (120 Seiten: Elnzelbezuq 4.20 DM zuzüqllch 0.35 DM Ver
Folge 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrechtl - Einzlqe sandqebühren.)
Lieferunq
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanlsation - 12 Verfas- Polge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5. Lieferunq
sunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten: Einzelbezuq 41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften
8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versandqebühren.) 4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112 Feststellunq des Bör-
Pol!Je 7: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieferunq senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114 Zu-
23 Raumordnunq, Bodenverteilunq, Wohnunqsbau-, Siedlunqs lassung zum Börsenterminhandel - 4115 Einzelzulassunqen zum
und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftunq, Kleinqarten- Börsenterminhandel. (40 Seiten: Einzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich
wesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirt- 0,20 DM Versandqebühren.l
schaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Seiten: Einzelbezuq Folge 20: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferunq
6,86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.l 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltunq - 212
Folqe 8: Sachqebiet 2 (Vcrwaltunq) - 2. L!eferunq Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-
20 Allqemeine Innere Verwaltunq - 203 Recht der Im Dienst genstände (148 Seiten: Einzelbezuq 5,18 DM zuzüqlich 0,35 DM
des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des Versandqebühren.)
öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031 Polge 21: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs
Disziplinarrecht (164 Seilen, Elnzelbezuq 5,74 DM zuzüqlich
wesen. Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung
0,35 DM Versandqebühren.) 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltunq und allqe-
Pol!Je 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung meine Ordnunq der Seeschiffahrt 9511 Verkehrsordnunq
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe u,-,,· (164 Selten: Einzelbezuq 5.74 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand
Vermißte. (60 Seiten: Einzelbezuq 2.10 DM zuzüqlich 0,25 D~ · qebühren.l
Versandqebühren.)
folge 22: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. L!eferunq wesen, Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferunq
41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128 Seiten, 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (236 Sei-
Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.) ten: Einzelbezuq 8,26 DM zuzüqlich 0,60 DM Versandqebühren.)
Fol!Je 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 9. Lieferunq
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge- Polge 23: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs
brauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmererfindunqen wesen, Bundeswasserstraßen) - 14. Lieferunq
- 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften 95 Schiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
- 43 Vorschriften qeqen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur• 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung
heberrechl - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlaqs- - 9518 Beförderunq von Frachtstücken - 9519 Nord-Ostsee-
recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43, 01-44 Kanal. (190 Seiten: Elnzelbezuq 6.72 DM zuzüqlich 0,35 DM Ver-
Mehrseitiqe Verträqe. (220 Seiten: Einzelbezuq 7,70 DM zuzüq- sandqebühren.)
lich 0,35 DM Versandqebiihren.) Folge 24: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 3. Lieferunq
Folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - t Lieferunq 20 Allgemeine innere Verwaltunq - 203 Recht der Im Dienst
20 Allqemeine innere Verwaltunq - 200 Behördenaufbau des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren - 202 Ver- öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Besoldunq, Reise-
wallunqsqebühren (20 Seiten: Elnzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich und Umzugskosten, Unterhaltszuschuß. (91 Seiten; Einzelbezug
0,20 DM Versandqebühren l 3,22 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sachqebiete be- Hefte einzelner Sachqebiete können bezoqen werden zum Preise
zoqen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt im For· von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlaq zuzüglich Versandkosten
mat DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonne- geqen Voreinsendunq des entsprechenden Betraqes auf Post·
mentsbestellung bei der Post ist nicht möqlich. Rechnunqserteilung scheckkonto Köln 1128 .Sammlung des Bundes-
erfolqt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfanq der rechts B und e s g es et z b 1 a t t Te 11 III " oder nach Bezah-
gelieferten Hefte lung auf Grund einer Vorausrechnunq.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
D.as Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über .die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbeclinqnnqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslellqebiihr. Ein z e Ist il c k e je anqefangene 24 Seiten DM0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,Bundesqeselzblatt" Köln 3 99 oder nacb Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.