910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
frist von fünf Jahren. Die Sperrfrist ent- § 5
fällt beim Tod des Arbeitnehmers oder bei
Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf
seiner völligen Erwerbsunfähigkeit. Der
Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten
Darlehnsvertrag muß durch ein Kredit-
an Stelle des § 4 die §§ 6 bis 9.
institut verbürgt sein. Die Kosten der
Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a § 6
und b hat der Arbeitgeber für die berechtigten
(1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Ges,etzes
Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen
ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an
oder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-
dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg
wirksame Anlage zu erfolgen hat. Das Unternehmen
des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, zum
oder Institut hat dem Arbeitgeber Art und Dauer
Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-
der Anlage der Leistungen zu bestätigen; es hat die
minderung de,s Ausschusses oder de,r Fehlzeiten,
vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers als
sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Ma-
solche besonders kenntlich zu machen.
schinen, Verbesserung der Arbeiitsmethoden und der
Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-
§ 3 tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-
stungserfolg ist nach betriebswirtschaftlichen Ge-
(1) Die vermögenswirksamen Leistungen müssen sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-
entweder allen Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 2) des Be- zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist
triebes oder eines Betriebsteils oder Gruppen von vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu verein-
Arbeitnehmern zugesagt werden, die nach Tätig- baren.
keitsmerkmalen, Berufsausbildung, Dauer der Be- (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die
rufszugehörigkeit oder nach ähnlichen sachlichen Gesamtheit der Betriebe eines Unternehmens ver-
Merkmalen abgegrenzt sind. einbari werden.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen werden
nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gefördert, wenn sie für Arbeitnehmer erbracht § 7
werden, die zur Zeit der Fälligkeit der Leistungen
(1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-
mindestens ein Kalenderjahr dem Betrieb oder
mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der
Unternehmen angehören. Dies gilt nicht, wenn ver-
Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten
mögenswirksame Leistungen auf Grund einer
über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemes-
Ergebnisbeteiligung erbracht werden.
sungsgrundlage, die Grundsätze für die Berechnung
des Ergebnisanteils und den Berechnungszeitraum.
§ 4 (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten
(1) Betriebsvereinbarungen über vermögenswirk- über
same Leistungen müssen Bestimmungen enthalten a) Frist und Form der Mitteilung des Ergeb-
über nisanteils an den Arbeitnehmer,
a) die Höhe und Fälligkeit der Leistungen, b) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,
b) den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer c) die Art der vermögenswirksamen Anlage
und und das Unternehmen oder Institut, bei
dem die Anlage erfolgen soll,
c) die Art der vermögenswirksamen Anlage
sowie das Unternehmen oder Institut, bei d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung,
dem sie erfolgen soll. insbesondere für den Fall der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
(2) Sieht die Betriebsvewinbarung vor, daß der
Arbeitnehmer zwischen verschiedenen Arten der
(3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen
Anlage wählen oder das Unternehmen oder Insti-
nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor-
tut, bei dem sie erfolgen soll, selbst bestimmen
schriften:
kann, so hut der Arbeitnehmer hierüber vor Ein-
tritt der Fälligkdt eine schriftliche Erklärung gegen- a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem be-
über dem Arbeitgeber abzugeben. Die Betriebsver- teiligten Arbeitnehmer binnen drei Mona-
einbarung muß bestimmen, in welcher Weise die ten nach Ablauf des Berechnungszeitrau-
vermögenswirksamen Leistungen für diejenigen mes schriftlich mitzuteilen; er wird zwei
Arbeitnehmer ungelegt werden, die eine Erklärung Monate nach der Mitteilung fällig.
nach Satz 1 nicht rechtzeitig abgegeben haben. b) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Un-
(3) Bei vermögenswirksamen Leistungen, die auf ternehmen oder Institut, bei dem die ver-
Grund von Verträgen mit Arbeitnehmern gewährt mögenswirksame Anlage des Ergebnis-
werden, bedarf die Art d(~r vermögenswirksamen anteils erfolgen soll, jeweils zu benennen.
Anlage und die Bestimmung des Unternehmens oder c) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei
Instituts, bei dem sie erfolgen soll, der Zustimmung Monaten zum Schluß eines Berechnungs-
des Arbeitnehmers. zeitraumes gekündigt werden.