878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls werden gewährt, wenn ein Interesse des weit-
vorliegen, einzuziehen. räumigen Verkehrs besteht."
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei
5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Monate vorher in den Gemeinden, die die
Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, ,, (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbau-
um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. last hat dem neuen Träger der Straßenbaulast
Von der Belrnnntmachung kann abgesehen dafür einzustehen, daß er die Straße in dem
werden, wenn die zur Einziehung vorgesehe- durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Um-
nen Teilstrecken in den im Planfeststellungs- fang ordnungsgemäß unterhalten und den not-
vcrfohrcn a.usgcJegtcn Plänen (§ 18 Abs. 2) wendigen Grunderwerb durchgeführt hat."
als solche kenntlich gemacht worden sind
oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än- 6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
derungen von unwesentlicher Bedeutung ,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des
(§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde
Abstufung soll nur zum Ende eines Rech- die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so
nungsjahres ausgesprochen und drei Monate haben die für die Ersatzwege zuständigen Trä-
vorher angekündigt werden. ger der Straßenbaulast gegen den Träger der
Straßenbaulast der Bundesfernstraßen insoweit
(6) Uber Widmung, Umstufung und Ein-
einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungs-
ziehung entscheidet die oberste Landes-
kosten."
straßenbaubehörde. Sie hat vor einer Wid-
mung oder Aufstufung das Einverständnis
1. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
des Bundesministers für Verkehr herbeizu-
führen. Die Entscheidung ist in einem vom ,, (4 a) Werden durch den Ausbau von Bundes-
Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt- straßen Zufahrten zu Grundstücken unter-
zumachen." brochen, die keine anderweitige ausreichende
Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz
3. § 5 wird wie folgt geändert: besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast
einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder
a) In Absatz 2 wird die Zahl „9000" durch eine angemessene Entschädigung in Geld zu ge-
,,50 000" ersetzt. währen. Das gilt nicht für Zufahrten, die auf
b) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen."
Absätze 3 und 3 a:
8. In § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semi-
,, (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Gemeinden ist die Gemeinde Träger der
,,dies gilt nicht für Haltestellenbuchten an Bun-
Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
desstraßen."
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen
und Plätze, die erheblich breiter angelegt 9. a) § 9 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sind als die Bundesstraße, so ist von der „Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten
Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der die Beschränkungen der Absätze 1 und 2
Gemeinde die seitliche Begrenzung der Orts- vom Beginn der Auslegung der Pläne im
durchfahrt besonders festzulegen. Kommt ein Planfeststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2)."
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet
b) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
die oberste Landesstraßenbaubehörde."
,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ab-
4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
sätzen 1, 2 und 4 bis 6 zulassen, wenn die
,,§ 5 a Durchführung der Vorschriften im Einzel-
falle zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Zuwendungen für fremde Träger
Härte führen würde und die Abweichung mit
der Straßenbaulast
den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurch- wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
fahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum die Abweichung erfordern."
Bau oder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bun- c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10
desautobahnen kann der Bund Zuschüsse oder angefügt:
Darlehen gewähren.
,, (9) Wird infolge der Anwendung der Ab-
(2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde sätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung
Baulastträger im Bundeshaushalt aus dem eines Grundstücks, auf deren Zulassung bis-
zweckgebundenen Mehraufkommen der Mineral- her ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
ölsteuer bereitgestellt werden, gewährt der Bund teilweise aufgehoben, so kann der Eigen-
im Einvernehmen mit dem beteiligten Land dar- tümer insoweit eine angemessene Entschä-
aus auch Zuschüsse zum Bau oder Ausbau von digung in Geld verlangen, als seine Vorbe-
Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringerstra- reitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
ßen zu Bundesstraßen in der Baulast des Bundes stücks in dem bisher zulässigen Umfang für
sind. ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls werden gewährt, wenn ein Interesse des weit-
vorliegen, einzuziehen. räumigen Verkehrs besteht."
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei
5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Monate vorher in den Gemeinden, die die
Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, ,, (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbau-
um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. last hat dem neuen Träger der Straßenbaulast
Von der Belrnnntmachung kann abgesehen dafür einzustehen, daß er die Straße in dem
werden, wenn die zur Einziehung vorgesehe- durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Um-
nen Teilstrecken in den im Planfeststellungs- fang ordnungsgemäß unterhalten und den not-
vcrfohrcn a.usgcJegtcn Plänen (§ 18 Abs. 2) wendigen Grunderwerb durchgeführt hat."
als solche kenntlich gemacht worden sind
oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än- 6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
derungen von unwesentlicher Bedeutung ,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des
(§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde
Abstufung soll nur zum Ende eines Rech- die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so
nungsjahres ausgesprochen und drei Monate haben die für die Ersatzwege zuständigen Trä-
vorher angekündigt werden. ger der Straßenbaulast gegen den Träger der
Straßenbaulast der Bundesfernstraßen insoweit
(6) Uber Widmung, Umstufung und Ein-
einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungs-
ziehung entscheidet die oberste Landes-
kosten."
straßenbaubehörde. Sie hat vor einer Wid-
mung oder Aufstufung das Einverständnis
1. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
des Bundesministers für Verkehr herbeizu-
führen. Die Entscheidung ist in einem vom ,, (4 a) Werden durch den Ausbau von Bundes-
Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt- straßen Zufahrten zu Grundstücken unter-
zumachen." brochen, die keine anderweitige ausreichende
Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz
3. § 5 wird wie folgt geändert: besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast
einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder
a) In Absatz 2 wird die Zahl „9000" durch eine angemessene Entschädigung in Geld zu ge-
,,50 000" ersetzt. währen. Das gilt nicht für Zufahrten, die auf
b) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen."
Absätze 3 und 3 a:
8. In § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semi-
,, (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Gemeinden ist die Gemeinde Träger der
,,dies gilt nicht für Haltestellenbuchten an Bun-
Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
desstraßen."
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen
und Plätze, die erheblich breiter angelegt 9. a) § 9 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sind als die Bundesstraße, so ist von der „Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten
Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der die Beschränkungen der Absätze 1 und 2
Gemeinde die seitliche Begrenzung der Orts- vom Beginn der Auslegung der Pläne im
durchfahrt besonders festzulegen. Kommt ein Planfeststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2)."
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet
b) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
die oberste Landesstraßenbaubehörde."
,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ab-
4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
sätzen 1, 2 und 4 bis 6 zulassen, wenn die
,,§ 5 a Durchführung der Vorschriften im Einzel-
falle zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Zuwendungen für fremde Träger
Härte führen würde und die Abweichung mit
der Straßenbaulast
den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurch- wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
fahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum die Abweichung erfordern."
Bau oder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bun- c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10
desautobahnen kann der Bund Zuschüsse oder angefügt:
Darlehen gewähren.
,, (9) Wird infolge der Anwendung der Ab-
(2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde sätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung
Baulastträger im Bundeshaushalt aus dem eines Grundstücks, auf deren Zulassung bis-
zweckgebundenen Mehraufkommen der Mineral- her ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
ölsteuer bereitgestellt werden, gewährt der Bund teilweise aufgehoben, so kann der Eigen-
im Einvernehmen mit dem beteiligten Land dar- tümer insoweit eine angemessene Entschä-
aus auch Zuschüsse zum Bau oder Ausbau von digung in Geld verlangen, als seine Vorbe-
Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringerstra- reitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
ßen zu Bundesstraßen in der Baulast des Bundes stücks in dem bisher zulässigen Umfang für
sind. ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder (3) Zuwendungen nach den Absätzen 1 und 2
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls werden gewährt, wenn ein Interesse des weit-
vorliegen, einzuziehen. räumigen Verkehrs besteht."
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei
5. In § 6 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Monate vorher in den Gemeinden, die die
Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, ,, (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbau-
um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. last hat dem neuen Träger der Straßenbaulast
Von der Belrnnntmachung kann abgesehen dafür einzustehen, daß er die Straße in dem
werden, wenn die zur Einziehung vorgesehe- durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Um-
nen Teilstrecken in den im Planfeststellungs- fang ordnungsgemäß unterhalten und den not-
vcrfohrcn a.usgcJegtcn Plänen (§ 18 Abs. 2) wendigen Grunderwerb durchgeführt hat."
als solche kenntlich gemacht worden sind
oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än- 6. In § 7 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
derungen von unwesentlicher Bedeutung ,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des
(§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde
Abstufung soll nur zum Ende eines Rech- die Herstellung von Ersatzwegen notwendig, so
nungsjahres ausgesprochen und drei Monate haben die für die Ersatzwege zuständigen Trä-
vorher angekündigt werden. ger der Straßenbaulast gegen den Träger der
Straßenbaulast der Bundesfernstraßen insoweit
(6) Uber Widmung, Umstufung und Ein-
einen Anspruch auf Erstattung der Herstellungs-
ziehung entscheidet die oberste Landes-
kosten."
straßenbaubehörde. Sie hat vor einer Wid-
mung oder Aufstufung das Einverständnis
1. In § 8 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
des Bundesministers für Verkehr herbeizu-
führen. Die Entscheidung ist in einem vom ,, (4 a) Werden durch den Ausbau von Bundes-
Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt- straßen Zufahrten zu Grundstücken unter-
zumachen." brochen, die keine anderweitige ausreichende
Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz
3. § 5 wird wie folgt geändert: besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast
einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder
a) In Absatz 2 wird die Zahl „9000" durch eine angemessene Entschädigung in Geld zu ge-
,,50 000" ersetzt. währen. Das gilt nicht für Zufahrten, die auf
b) An die Stelle des Absatzes 3 treten folgende Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen."
Absätze 3 und 3 a:
8. In § 8 Abs. 5 wird der Punkt durch ein Semi-
,, (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Gemeinden ist die Gemeinde Träger der
,,dies gilt nicht für Haltestellenbuchten an Bun-
Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
desstraßen."
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen
und Plätze, die erheblich breiter angelegt 9. a) § 9 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
sind als die Bundesstraße, so ist von der „Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten
Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der die Beschränkungen der Absätze 1 und 2
Gemeinde die seitliche Begrenzung der Orts- vom Beginn der Auslegung der Pläne im
durchfahrt besonders festzulegen. Kommt ein Planfeststellungsverfahren an (§ 18 Abs. 2)."
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet
b) § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
die oberste Landesstraßenbaubehörde."
,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ab-
4. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
sätzen 1, 2 und 4 bis 6 zulassen, wenn die
,,§ 5 a Durchführung der Vorschriften im Einzel-
falle zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Zuwendungen für fremde Träger
Härte führen würde und die Abweichung mit
der Straßenbaulast
den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
(1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurch- wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit
fahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum die Abweichung erfordern."
Bau oder Ausbau von Zubringerstraßen zu Bun- c) In § 9 werden folgende Absätze 9 und 10
desautobahnen kann der Bund Zuschüsse oder angefügt:
Darlehen gewähren.
,, (9) Wird infolge der Anwendung der Ab-
(2) Soweit Mittel für Zuwendungen an fremde sätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung
Baulastträger im Bundeshaushalt aus dem eines Grundstücks, auf deren Zulassung bis-
zweckgebundenen Mehraufkommen der Mineral- her ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
ölsteuer bereitgestellt werden, gewährt der Bund teilweise aufgehoben, so kann der Eigen-
im Einvernehmen mit dem beteiligten Land dar- tümer insoweit eine angemessene Entschä-
aus auch Zuschüsse zum Bau oder Ausbau von digung in Geld verlangen, als seine Vorbe-
Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringerstra- reitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
ßen zu Bundesstraßen in der Baulast des Bundes stücks in dem bisher zulässigen Umfang für
sind. ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche