870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz
über den Finanzausgleich unter den Ländern
vom Rechnungsjahr 1961 an
(Länderfinanzausgleichsgesetz 1961)
Vom 23. Juni 1961
§ 1 das Ausgleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu
Aus~Jleichsleistungen · leisten hat. Von den Einnahmen des Saarlandes aus
der Vermögensteuer wird der Hundertsatz abge-
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den setzt, um den die Vermögensteuereinnahmen der
Lündern werden aus ßc!itrügcn der ausgleichspflich- anderen Länder nach Satz 1 gekürzt werden.
ti!;:JCn Lündcr (Ausgleichsbcilrä.ge) Zuschüsse an die
ausglc:ichsbercch tig te.11 Lün<ler (Ausgleichszuweisun- (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die
gen) geleistet. den Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen
aus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen
§ 2 Bremen, Bremerhaven, Hamburg und Emden er-
Ausgleichspfüchtige und ausgleichsberechtigte wachsen, werden von den Steuereinnahmen
Länder des Landes Bremen 25 000 000 DM,
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren des Landes Hamburg 55 000 000 DM,
Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das des Landes Niedersachsen 6 000 000 DM
der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),
abgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus
ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.
der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen er-
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren heblich ändern, können die Abgeltungsbeträge die-
Steuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun- ser Änderung durch Rechtsverordnung des Bundes-
dert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. ministers der Finanzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, angepaßt werden.
§ 3 (4) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen
Steuerkrafl:meßzahl, Ausgleichsmeßzahl des Landes Schleswig-Holstein werden von den
Steuereinnahmen dieses Landes
(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die
Summe der Steuereinnahmen des Landes nach § 4 im Ausgleichsjahr 1961 35 000 000 DM,
und der Reulstc)uercinnahmen seiner Gemeinden vom Ausgleichsjahr 1962 an 30 000 000 DM
nach§ 5. abgesetzt.
(2) Die Ausgleichsmcßzahl eines Landes ist die
Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich § 5
der Steuereinnahmen der Länder (§ 4) und zum
Ausgleich der Realsteuereinnahmen der Gemeinden Realsteuereinnahmen der Gemeinden
(§ 5) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen (1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden
ergeben sich aus den auszugleichenden Steuerein- eines Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetz-
nahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, ver- ten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Ge-
vielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei werbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für das
sind die nach § 6 gewerteten Einwohnerzahlen zu- Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr
grunde zu legen. ·
vorausgeht.
§ 4 (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
Steuereinnahmen der Länder 1. die Grundbeträge der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Be-
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
trieben
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
mit 160 vom Hundert;
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der 2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer
Erbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver- von den Grundstücken
kehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, die ersten 12 000 Deutsche Mark einer
der Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich Gemeinde
bedingtem Wirkungskreis. mit 160 vom Hundert,
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer
Vermögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die Gemeinde
das Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 bis 3 des mit 180 vom Hundert,
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Achten die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset- Gemeinde
zes vom 26. Juli 1957 (Bundesgeset,zbl. I S. 809) für mit 200 vom Huhdert,
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz
über den Finanzausgleich unter den Ländern
vom Rechnungsjahr 1961 an
(Länderfinanzausgleichsgesetz 1961)
Vom 23. Juni 1961
§ 1 das Ausgleichsjahr an den Ausgleichsfonds zu
Aus~Jleichsleistungen · leisten hat. Von den Einnahmen des Saarlandes aus
der Vermögensteuer wird der Hundertsatz abge-
Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den setzt, um den die Vermögensteuereinnahmen der
Lündern werden aus ßc!itrügcn der ausgleichspflich- anderen Länder nach Satz 1 gekürzt werden.
ti!;:JCn Lündcr (Ausgleichsbcilrä.ge) Zuschüsse an die
ausglc:ichsbercch tig te.11 Lün<ler (Ausgleichszuweisun- (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die
gen) geleistet. den Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen
aus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen
§ 2 Bremen, Bremerhaven, Hamburg und Emden er-
Ausgleichspfüchtige und ausgleichsberechtigte wachsen, werden von den Steuereinnahmen
Länder des Landes Bremen 25 000 000 DM,
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren des Landes Hamburg 55 000 000 DM,
Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das des Landes Niedersachsen 6 000 000 DM
der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),
abgesetzt. Wenn sich die Sonderbelastungen aus
ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.
der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen er-
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren heblich ändern, können die Abgeltungsbeträge die-
Steuerkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun- ser Änderung durch Rechtsverordnung des Bundes-
dert ihrer Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. ministers der Finanzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, angepaßt werden.
§ 3 (4) Zur Abgeltung der übermäßigen Belastungen
Steuerkrafl:meßzahl, Ausgleichsmeßzahl des Landes Schleswig-Holstein werden von den
Steuereinnahmen dieses Landes
(1) Die Steuerkraftmeßzahl eines Landes ist die
Summe der Steuereinnahmen des Landes nach § 4 im Ausgleichsjahr 1961 35 000 000 DM,
und der Reulstc)uercinnahmen seiner Gemeinden vom Ausgleichsjahr 1962 an 30 000 000 DM
nach§ 5. abgesetzt.
(2) Die Ausgleichsmcßzahl eines Landes ist die
Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich § 5
der Steuereinnahmen der Länder (§ 4) und zum
Ausgleich der Realsteuereinnahmen der Gemeinden Realsteuereinnahmen der Gemeinden
(§ 5) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen (1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden
ergeben sich aus den auszugleichenden Steuerein- eines Landes gelten die nach Absatz 5 herabgesetz-
nahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, ver- ten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Ge-
vielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei werbesteuer vom Ertrag und Kapital, die für das
sind die nach § 6 gewerteten Einwohnerzahlen zu- Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr
grunde zu legen. ·
vorausgeht.
§ 4 (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
Steuereinnahmen der Länder 1. die Grundbeträge der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Be-
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
trieben
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
mit 160 vom Hundert;
aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer, aus der Vermögensteuer, der 2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer
Erbschaftsteuer, der Biersteuer und aus den Ver- von den Grundstücken
kehrsteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, die ersten 12 000 Deutsche Mark einer
der Spielbankabgabe und der Steuern mit örtlich Gemeinde
bedingtem Wirkungskreis. mit 160 vom Hundert,
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer
Vermögensteuer werden die Beträge abgesetzt, die Gemeinde
das Land als Zuschuß nach § 6 Abs. 1 bis 3 des mit 180 vom Hundert,
Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des Achten die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset- Gemeinde
zes vom 26. Juli 1957 (Bundesgeset,zbl. I S. 809) für mit 200 vom Huhdert,