801
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1961 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
21. 6. 61 Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland {Auslandsrenten-VO) . . . . . . . . . . 801
23.6.61 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . 803
Ersetzt Bundesgcsctzbl. III 2330-9-1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1960
(Bundcsgesetzbl. 1 S. 163).
26.6. 61 Siebzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . 809
In Teil II Nr. 28, ausgeg<,ben am 20. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwick-
lungsländer aus Mitteln <ks ERP-Sondervermögens (ERP-Entwicklungshilfegesetz). - Siebente Verordnung zur Än-
derung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen
Zolltarifs 1961 (Aluminiumoxyd usw.). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Ausdehnung auf die
Vereinigte Arabische Republik; Inkrafttreten des Teils II für den Irak). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (Inkrafttreten für Portugal und Nigeria).
In Teil II Nr. 29, ausgegeben arn 22. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über
Arbeitslosenversicherung. Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Oktober 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit.
In Teil II Nr. 30, ausgegeben am 24. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 15. Ja-
nuar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Ubereinkommen). - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen
Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
bei den Steuern vom Einkommen.
In Teil II Nr. 31, ausgegeben am 29. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1957
über die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des Protokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Ver-
trages. -- ERP-Wirtschaftsplangesetz 1961. - Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (An-
gleichungszoll für Fondantmasse).
Verordnung über die Zahlung von Renten
in das Ausland
(Auslandsrenten-VO)
Vom 21. Juni 1961
Auf Grund des Artikels 6 § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verhältnisses nach Satz 1 werden nur Versiche-
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge- rungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt, für
setzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) die Steigerungsbeträge gewährt worden sind; bei
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Waisenrenten sind die Versicherungs- und Beschäf-
tigungszeiten zu berücksichtigen, die bei einer er-
neuten Umstellung nach Artikel 6 § 6 Abs. 2 des
§ 1
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsge-
(1) Von den umgestellten Renten der Rentenver- setzes oder § 14 Abs. 2 der Verordnung über die
sicherungen der Arbeiter 1md der Angestellten, die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen
keine Leistungsanteile der knappschaftlichen Ren- Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten,
tenversicherung enthalten, isl für die Dauer des ge- unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren
wöhnlichen Aufenthalts im Ausland der Teil der Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (Bundes-
Rente einschließlich des Kinderzuschusses zu zahlen, gesetzbl. I S. 137) zugrunde zu legen gewesen wären.
der dem Verhältnis entspricht, in dem die der Er-
mittlung des Zahl bct rages nach § § 1318 ff. der Reichs- (2) Ist Artikel 6 § 6 Abs. 2 des Fremdrenten- und
versicherungsordnung oder §§ 97 ff. des Angestell- Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes angewendet
tenversicherungsgesetzes zugrunde zu legenden worden, so sind die Zeiten, für die unter Berücksich-
Zeiten zur Gesamtzahl <lcr Versicherungs- und Be- tigung dieser Vorschrift Steigerungsbeträge anzu-
schäftigungszeiten stehen. Für die Ermittlung des rechnen waren, für die Ermittlung des Verhältnisses
Z 1997 A
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
nach Absatz 1 Satz 1 auch dann maßgebend, wenn Tätigkeit oder Zeiten, die einer Versorgung nach
die vorher bezogene Rente auf Grund des Artikels 6 beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
§ 11 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege- zugrunde gelegt sind oder bei Eintritt des Versor-
lungsgesetzes weitergewährt worden ist. Das gleiche gungsfalles zugrunde gelegt werden oder für die
gilt in den Füllen des § 14 Abs. 2 der Verordnung die Nachversicherung als durchgeführt gilt, berück-
über die FcststelJung von Leistungen aus den ge- sichtigt, so sind bei der Ermittlung des Verhältnis-
setzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen. ses nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 diese Zeiten wie
zerstörten, unb'rauchbar gewordenen oder nicht er- Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.
reichbaren Versicherungsunterlagen, wenn § 17 die-
ser Verordnung angewendet worden ist.
§ 4
§ 2 Der Ermittlung des Zahlbetrages ist stets die Rente
(1) Von den Renten nach Artikel 6 §§ 7 und 17 zugrunde zu legen, die dem Berechtigten bei Auf-
Abs. 1 Satz 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- enthalt im Inland zustehen würde.
Neuregelungsgesetzes ist für die Dauer des gewöhn-
lichen Aufenthalts im Ausland der Teil der Rente
§ 5
einschließlich des Kinderzuschusses zu zahlen, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die der Ermitt- Für die in §§ 1 und 2 genannten Renten gelten
lung des Zahlbetrages nach §§ 1318 ff. der Reichs- die vorstehenden Bestimmungen auch für die Ermitt-
versicherungsordnung, §§ 97 ff. des Angestellten- lung des Betrages, der nach§§ 1321, 1322 der Reichs-
versicherungsgesetzes oder §§ 108 ff. des Reichs- versicherungsordnung, §§ 100, 101 des Angestellten-
knappschaftsgeset:zes zugrunde zu legenden Zeiten versicherungsgesetzes und§§ 108c, 108d des Reichs-
zur Gesamtzahl der nach neuem Recht anrechen- knappschaftsgesetzes ins Ausland gezahlt werden
baren Versicherungs-, Beschäftigungs- und Ausfall- kann.
zeiten stehen. Das gleiche gilt für Renten nach § 15
der Verordnung über die Feststellung von Leistun- § 6
gen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
Artikels 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs- gesetzes auch im Land Berlin.
Neuregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 41 des An-
gestelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes und
§ 7
des Artikels 2 §§ 11, 24 Abs. 5 und § 25 des Knapp-
schaftsrentenversich·erungs-Neuregelungsgesetzes. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 3
§ 8
Sind bei einer Rente nach Artikel 6 § 7 oder Ar-
tikel 6 § 11 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
N euregelungsges(~tzes Zeiten einer selbständigen nuar 1959 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961 803
Bekann.tmadmng der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
Vom 23. Juni 1961
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-
Priimicmgesetzes in der Fassung vom 25. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 713) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter Berücksichti-
gung der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
bau-Prämiengesetzes vom 9. Juni 1961 (Bundes-
gesctzbl. I S. 725) bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Juni 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
•) Ersetzt Bundes9csetzbl. III 2330-9-1 In der Fassung der Bekc1nnt-
mc1chung vom 8. März 1960 (Hundcs<JC!selzl>l. I S. 163).
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung.
zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV)
in der Fassung vom 23. Juni 1961
1. Beiträge an Bc:msparkassen (3) Ein Anspruch aus einem Bausparvertrag wird
zur Erlangung von Baudarlehen, beliehen, wenn der Anspruch zur Sicherung einer
Schuld abgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist
§ 1 es unerheblich, ob die Schuld vor oder nach Ab-
schluß des Vertrags entstanden ist.
Anzeigepflicht
(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veran- § 1a
lagung zusfändigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab- Beschränkung der Prämienbegünstigung
gabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
in denen, außer im Fall des Todes des Bausparers, Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von
Baudarlehen, die auf Grund von nach dem 8. März
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor 1960 abgeschlossenen Bausparverträgen und nach
dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Bau- Ablauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß gelei-
sparverträgen vor Ablauf von fünf Jahren stet werden, wird eine Prämie nur gewährt, soweit
seit Vertragsabschluß die Beiträge das Eineinhalbfad1e des durchschnitt-
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil lichen Jahresbetrags der in den ersten vier Jahren
ausgezahlt wird, geleisteten Beiträge im Kalenderjahr nicht über-
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil steigen.
zurückuezahlt werden oder
§ 2
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil beliehen werden; Versagung von Prämien,
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor Rückzahlung von Prämien
dem 9. Mürz 1960 abgeschlossenen Bauspar- (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
vertrügen vor Ablauf von fünf Jahren seit von Baudarlehen wird eine Prämie nicht gewährt,
Vertragsabschluß wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder
a) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
oder 1. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor
b) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Bau-
teilweise abgetreten werden; sparverträgen vor Ablauf von fünf Jahren
seit Vertragsabschluß
3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen
Bausparverlrügen vor Ablauf von sechs a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
Jahren seil Vertrnrpabschluß ein Tatbestand b) geleistete Beiträge zurückgezahlt werden
der Nummer 1 oder der Nummer 2 Buch- oder
sta.be b vorliegt. c) Ansprüche aus dem Vertrag beliehen
In den Füllen, in denen die~ Bausparsumme ausge- werden;
zahlt wird oder Anspriichc aus dem Bausparvertrag 2. bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
belieben werden, entfüllt die Anzeigepflicht, wenn dem 9. März 1960 abgeschlossenen Bauspar-
der Bausparer die empf angcnen Betrüge unverzüg- verträgen vor Ablauf von fünf Jahren seit
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Vertragsabschluß
(2) Der Prämicnbcrechtigle hat dem nach § 4 a) ein Tatbestand der Nummer 1 vorliegt
Abs. 5 des Wohnungsbau-Prämiengcsetzes zustän- oder
digen Finanzumt die Beleihung und die Abtretung b) Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten
unverzüglich anzuzeigen. werden;
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961 805
3. bei nuch dem 8. März 1960 abgeschlossenen und den Sparbetrag und die Prämien nach der Vor-
Bauspcuvcrlrii~Jen vor Ablauf von sechs schrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-
Juhren seil Vertrngsabschluß ein Tatbe- Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide
stand der Numnwr 1 oder der Nummer 2 Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des
ßud1sfube b vorliegt. Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-
sten dritter Personen abgeschlossen werden.
Bereits gcwJhrtc Prümi(:n sind an das Finanzamt
zurückzuzahlen. Bei einer Tc:ilrückzühlung von Bei- (2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils
trligen gcl len die zu letzt ~JP! e:isl.cl.en Beiträge als ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge·-
zuerst zurückuc~zdhl L Dc1s l~n l.sprcdwndc giH, wenn samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann
die ßmisp,usurnmc zum Teil aus~3czahlt wird oder zwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut
Ansprüche aus dc:m V(\rtrug zum Teil abgetreten oder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-
oder beliehen wcnlen. barung über die Verlängerung ist vor Ablauf der
Festlegungsfrist zu treffen.
(2) In den Fi.illen, in denen die Bausparsumme
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
verlrng beliehen werden, gilt Absatz 1 nicht, soweit
der fümspMer die emptangencn Beträge unverzüg- § 5
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Rückzahlungfrist bei allgemeinen Sparverträgen
(3) Im Fall der Ahtrctung der Ansprüche aus Der Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi-
einem nüch dem 31. Dczern ber 1958 abgeschlosse- schen dem Prämienberechtigten und dem Institut
nen Bauspürvertrug ist die Prämie dem Abtretenden oder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist
für die bis zur Abtretung noch r1cleisteten Beiträge (§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi-
zu gewähren und die Rückforderung bereits ge- schen dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt
währter Prtimien auszusetzen, wenn der Abtretende sind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die
eine Erklärung des Erwerbers, die Bausparsumm,e zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge-
oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen zahlt sind, als am 1. Juli geleistet.
Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen Ang·e-
hörige im Sinn des § 10 des Steueranpassungs- § 6
gesetzes zu verwenden, beibringt.
Sparverträge mit festgelegten Sparraten
(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im
Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien-
2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften
berechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich-
§ 3 neten Institute oder Unternehmen! in dem der Prä-
mienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des gegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe
sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau nach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen und
und die Finunzicrung sowie die Verwaltung oder die Sparbeträge und die Prämien nach der Vor-
Veräußerung von Wohnungen oder auf die woh- schrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau-
nungsw irtschaftliche Betreuung gerichtet ist. Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des
Sparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-
sten dritter Personen abgeschlossen werden.
3. Wohnbau-Sparverträge (2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-
tung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre
§ 4
bis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von
Allgemeine Sparverträge sechs Jahren kann zwischen dem Prämien berechtig-
ten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart
(1) Ein all9cmeincr Spurvertrag im Sinn des § 2
werden. Die Vereinbarung über die Verlängerung
Abs. 1 Nr. 3 des V\/ohnuw1~:bcm-Prämiengeselzes ist
ist spätestens im Zeitpunkt der letzten nach dem
ein Vcrlrng zvvischen dem Prämienbercchtigten und
Vertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.
1. einem Kreditinstitut oder
2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter-
nehmen oder einem Organ der staatlichen
§ 7
Wohnungspolitik, wenn diese Unternehmen
eigene Spareinrichtungen unterhalten, auf Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen
die die Vorschriften des Gesetzes über das mit festgelegten Sparraten
Krcditwc~sen vom 25. September 1939
Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-
(Reichsgesctzbl. I S. 1955) anzuwenden sind,
ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein
in dem der Prämicnberechligte sich dem Institut Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch
oder Unternehmen gegenüber verpflichtet, einen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten
cingeza.hlten Sparbctrng auf drei Jahre festzulegen regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
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§ 8 § 11
Unterbrechung der Einzahlungen bei Sparverträgen Anzeigepflicht
mit festgelegten Sparraten
Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Un-
Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie ternehmen haben, außer im Fall des Todes des Prä-
nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis mienberechtigten oder der in dem Vertrag bezeich-
zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach neten anderen Person, dem für ihre Veranlagung
dem Sparvertrag zu entrichlen waren, nachgeholt oder dem für die Veranlagung des Prämienberech-
worden sind. Werden die Einzahlungen unterbro- tigten zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
chen, so werden für Einzahlungen, die nach der abgabenordnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen,
Unterbrechung geleistet werden, Prämien nicht ge- in denen
wührt. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte 1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),
oder die in dem Vertrag bezeichnete andere Person 2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 7 be-
stirbt oder nach dem Vertragsabschluß völlig er-
zeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück-
werbsunfähig wird.
gezahlt werden,
3. Sparbeträge und Prämien nicht oder nicht in-
§ 9 nerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort be-
zeichneten Zweck verwendet werden,
Vorzeitige Rückzahlung 4. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Un-
Soweit vor Ablauf der in §§ 5 und 7 bezeichneten ternehmen übertragen oder in Verträge mit
Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeträge Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder
im Sinn des § 4 oder des § 6 zurücksezahlt werden, Organen der staatlichen Wohnungspolitik um-
werden PrämiEm nicht gewährt; bereits gewährte gewandelt werden (§ 12 Abs. 1).
Prürnicm sind ,:rn cJ;1s Finmuamt zurückzuzahlen. § 8 Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines
Satz 3 findet Anwendung. Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt ge-
richtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlas-
sung befindet.
§ 10
Verwendung der Sparbeträge § 12
(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags Dbertragung und Umwandlung von Sparverträgen
(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar- (1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-
raten (§ 6) eingezc1hHen Beträge sind von dem Prä- währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn
mienberechti~Jlen oder der in dem Vertrag bezeich-
neten anderen Person zusammen mit den Prämien 1. allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparver-
innmhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der träge mit festgelegten Sparraten (§ 6) wäh-
Sparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei rend ihrer Laufzeit unter Ubertragung der
Jahren nach d(~m Zeitpunkt, in dem der angesüm- bisherigen Einzahlungen und der Prämien
melte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden auf ein anderes Institut oder Unternehmen
darf, zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungsbau- übertragen werden und sich dieses gegen-
Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. über dem Prämienberechtigten und dem In-
§ 8 Satz 3 findet Anwendung. stitut oder Unternehmen, mit dem der Ver-
trag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,
(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 in die Rechte und Pflichten aus dem Ver-
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten trag einzutreten,
Zweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge
2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten
verwendet werden während ihrer Laufzeit unter Ubertragung
1. zum Bau eines Eigenheims, einer Klein- der bisherigen Einzahlungen und der Prä-
siedlung oder einer Wohnung in der Rechts- mien in Verträge mit Wohnungs- und Sied-
form des Wohnungseigentums für den Prä- lungsunternehmen oder Organen der staat-
mienberechtigten, die in dem Vertrag be- lichen Wohnungspolitik im Sinn des § 13
zeichnete andere Person oder die in § 10 umgewandelt werden.
Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes (2) In Fällen der Ubertragung (Absatz 1 Nr. 1) gel-
bezeichneten Angehörigen dieser Personen,
ten §§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die
2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied- bisherigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund
lung, eines Kaufeigenheims oder einer des Vertrags mit dem Institut oder Unternehmen,
Wohnung in der Rechtsform des Woh- auf das der Vertrag übertragen worden ist, behan-
nungseigentums oder eines eigentumsähn- delt werden. In Fällen der Umwandlung (Ab-
lichen Dauerwohnrechts durch den Prä- satz 1 Nr. 2) gelten §§ 15 bis 17 mit der Maß-
mienberechtigten, die in dem Vertrag be- gabe, daß die bisherigen Einzahlungen als Einzah-
zeichnete andere Person oder die in § 10 lungen auf Grund des Vertrags mit dem Wohnungs-
Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
bezeichneten Angehörigen dieser Personen. lichen Wohnungspolitik behandelt werden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961 807
4. Verträge mit Wohnungs- und Siedlungs- d) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi-
unternehmen und Orgcrnc:n cler staatlichen gen und außerordentlichen Uberprüfung
Wohnungs1)olitik seiner wirtschaftlichen Lage und seines Ge-
schäftsgebarens, insbesondere der Verwen-
§ 13 dung der gesparten Beträge, durch einen
InhaH der Veri.riige wohnungswirtschaftlichen Verband, zu des-
sen satzungsmäßigem Zweck eine solche
(1) Ein Vertrag irn Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Prüfung gehört, unterworfen haben. Soweit
Wohnun(Jsbau-Pri.imi<:nqcsc:1zr•~.; isl <:in Vertrag zwi- das Unternehmen oder seine Gesellschafter
schen dem Prümicnbcn,d1tiqlcn und cirwm Woh- an anderen Unternehmen gleicher Art be-
nungs- und Si<:dlungsunlcrnch1r1 cn (§ 14) oder einem teiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-
Orgon der sttwl.lidwn Wohnmi~Jspolitik, in dem sich gleich auf diese erstrecken.
der Prilrnienberechligtc verpflichtet,
1. einen b,:slimrnten Kapilalbetrag in der
§ 15
Weise anzusammeln, <laß er für drei, vier,
fünf oder sechs Jahre mindestens viertel- Unterb:rechung und Rückzahlung der Einzahlungen
jührlich der Höhe nach gleichbleibende Be- (1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie
träge bei cfom Wohnungs- und Siedlungs- nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis
unternehmen oder Organ der staatlichen zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem
Wohnungspolitik einzahlt und Vertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden
2. die angesammelten Betrüge und die Prä- sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so
mien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Woh- werden für Einzahlungen, die nach der Unter-
nungs bau-P rämiengcsetzcs bezeichneten brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.
Zweck zu verwenden (§ 16), Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder
und in dem sich das Wohnungs- und Siedlnngs- die in dem Vertrag bezeichnete andere Person stirbt
unternehmen oder das Organ der staatlichen \/Voh- oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs-
nungspolitik vcrpl1ichtct, die nach dem Vertrc:g vor- unfähig wird.
gesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 (2) Soweit eingezahlte Beträge, außer in den
gilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor- Fällen des § 18, zurückgezahlt werden, werden
zeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver- Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien
trag kann zugunsten dritter Personen abgesddossen sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Absatz 1
werden. Satz 3 findet Anwendung.
(2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab-
satz 1 Nr. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet § 16
werden, werden diesen gleichcrcstellt, soweit sie in Verwendung der angesammelten Beträge
einem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-
bclrng der in Absatz 1 Nr. 1 bezeiclmelen Einzah- (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit
lungtm. den Prämien innerhalb von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt, in dem nach dem Vertrag die letzte
§ 14
Zahlung zu leisten ist, von dem Prämienberechtig--
ten oder der im Vertrag bezeichneten anderen Per-
Wohnungs- u:rn::1 Siedlungramternehmen son zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnungsbau-
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn Prämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.
des § 13 sind § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4
2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen, des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten
3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Zweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag
Unternehmen, und die Prämien verwendet werden
1. zum Bau einer Kleinsiedlung oder eines
4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,
wenn sie die folgenden Voraussetzungen er- Eigenheims für den Prämienberechtigten,
füllen: die in dem Vertrag bezeichnete andere Per-
son oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steuer-
a) Das Unternehmen muß im Handelsregister anpassungsgesetzes bezeichneten Angehöri-
oder im Genossenschaftsregister eingetragen gen dieser Personen durch das Wohnungs-
sein; und Siedlungsunternehmen oder Organ der
b) das Unternehmen muß den Gewinn auf staatlichen Wohnungspolitik oder
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach 2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln; Kaufeigenheims, einer Wohnung in der
c) der Zweck des Unternehmens muß aus- Rechtsform des Wohnungseigentums oder
schließlich oder weit überwiegend auf den eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
Bau und die Verwaltung oder Ubereignung durch den Prämienberechtigten, die in dem
von Wohnungen oder die wohnungswirt- Vertrag bezeichnete andere Person oder die
schaftliche Dctreuun~J gerichtet sein. Die tat- in § 10 Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungs-
sächliche Geschäftsführung muß dem ent- gesetzes bezeichneten Angehörigen dieser
sprechen; Personen; dabei muß es sich um einen Er-
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
werb von dem Wohnungs- und Siedlungs- 1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungs-
unternehmen oder Organ der staatlichen unternehmen oder Organ der staatlichen
Wohnungspolilik und um Kleinsiedlungen, Wohnungspolitik übertragen werden und
Kaufei~Jenheime oder V✓ ohnungcn handeln, sich dieses gegenüber dem Prämienberech-
die nach dem 31. Dezember 1949 errichtet tigten und dem Unternehmen, mit dem der
worden sind. Vertag abgeschlossen worden ist, ver-
(3) Bei t\iner Verwendung im Sinn des Absatzes 2 pflichtet, in die Rechte und Pflichten aus
Nr. 2 di"i rlc!n dn anncsa rnmelte Bclrag und die Prä- dem Vertrag einzutreten,
mien nnr zur Leistung clPs bar zu zahlenden Teils 2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Spar-
des K,rnipreiscs verwendet werden. raten im Sinn des § 6 umgewandelt werden.
(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17
Anzeigepflicht
Das Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder 5. Anwendungszeitraum,
Organ der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer Geltung im Land Berlin,
im Fall des Todes des Prämienberechtigten oder Inkrafttreten
der in dem Vertrag bezeichneten anderen Person,
§ 19
dem für seine Veranlagung oder dem für die Ver-
anlagung de: Pri.imienbcrcchtigten zuständigen Fi- Anwendungszeitraum und Ubergangsregelun.g
nanzmnt (§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
züglid1 die Fälle mitzuteilen, in denen ist erstmals vom 17. März 1960 an anzuwenden. Ab-
1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15), weichend hiervon gelten
2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu- 1. die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
rückqczahl l werden (§ 15), stabe b und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder und Abs. 3 für die Zeit nach dem 31. Dezem-
nicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in ber 1958 *),
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wohnungsbau-Prämien- 2. die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 für die
gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer- Verwendung der angesammelten Beträge
den, und der Prämien vom 30. Juli 1958 an.
4. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder (2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 in der Fassung
Siedlungsunternehmen oder Organ der staat- dieser Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen
lichen Wohnungspolitik übertragen oder in die einjährige Verwendungsfrist des § 16 Abs. 1 der
Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
Sinn des § 6 umgewandelt werden (§ 18 Abs. 1). · Prämiengesetzes in der Fassung vom 8. September
Die Anzeige kann auch von der Niederlassung eines 1955 bereits abgelaufen ist.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-
gans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz- § 20
amt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die
Niederlassung befindet. Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 18
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-
Ubertragung und Umwandlung von Verträgen mit bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
Wohmmgs- und Siedlungsunternehmen oder
Organen der staatlichen Wohnungspolitik •) Diese Anwendunqsvorschriften beziehen sich auf die WoPDV in der
Fassunq vom 8. März 1960 (BundesgesetzbL I S. 163). Die Vorschrif-
ten des § 1 Abs. 1, des § 1 a und des § 2 Abs. 1 der vorstehenden
(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge- Fassung sind am 16. Juni 1961 in Kraft getreten (§ 3 der Verord-
währte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn nung zur Andcrung und Ergänzung der Verordnung zur Durchfüh-
rung des W'ohnungsbau-Prämiengesetzes vom 9. Juni 1961, die am
Vertrdge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh- 16. Juni 1961 in Kraft getreten ist) Nach den Vorschriften der § 1
Abs. 1 un.d § 2 Abs. 1 ist jedoch bereits für das Kalenderjahr 1960
men oder Org;:men der staatlichen Wohnungspolitik zu verfahren (§ 29 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 der Ein-
(§ 13) während ihrer Laufzeit unter Ubertragung kommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom
7. April 1961 - BundesgesetzbL I S. 379 - in Verbindung mit § 2
der bisherigen Einwhlungen und der Prämien Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes).
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1961 809
Siebzehnte Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(17. LeistungsDV-LA)
Vom 26. Juni 1961
Auf Grund des § 252 Abs. 4 und des § 367 Abs. 1 Absatz 2 j_eweils maßgebenden Satz verzinst. Die
des L.Jslcnausg lcichS\JCscl.zcs, zuletzt geändert durch Zinsen werden zum Ende des Kalenderjahres gut-
dc.1s Dreizehnte Gc~;etz zur j\ ndcrung des Lasten- geschrieben; die Festlegung erstreckt sich nicht auf
aus9 lcich~:gesetzes vom 27. Pcbruar 1961 (Bundes- die Zinsen.
gesctzbl. I S. 133), verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrc.11.cs: § 3
Deckungsiorderungen
§ 1 ( 1) In Höhe von 25 vom Hundert der Spareinlagen
Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung stellt der Ausgleichsfonds den Gegenwert zum Zeit-
durch Begründung von Spareinlagen punkt der Begründung der Spareinlagen den Geld-
instituten zur Verfügung; in Höhe von 75 vom Hun-
(1) Ansprüche auf den Endgrundbetrag der Haupt-
dert entstehen mit der Begründung zugunsten der
entschädigung können auf Antrag in Höhe bi:, zu
Geldinstitute Deckungsforderungen gegen den Aus-
3000 Deutsche Mark nach Maßgabe der folgfJnden
gleichsfonds. Die Deckungsforderungen sind nicht
Vorschriften durch Begründung von Spareinlagen
übertragbar, soweit ihnen festgelegte Spareinlagen
erfüllt werden. In die Erfüllung nach Satz 1 werden
gegenüberstehen. Die Vorschriften des § 20 Abs. 2
restliche Endgrundbelräge von nicht mehr als
bis 4 sowie des § 21 Abs. 1 des Altsparergesetzes
1000 Deutsche Mark einhczouen, wenn ihnen nicht
gelten entsprechend.
ein Teilbescheid zugrunde liegt. Antragsbernchtigt
ist der Erfülltm~F;bcrccht.igtc, wenn er oder sein (2) Soweit Geldinstitute festgelegte Spareinlagen
nicht dauernd getrennt lelwnder Ehegatte das vorzeitig freigegeben haben (§ 2), werden auf ihren
50. Lebensjahr vollende! hat. Die Spareinlagen gel- Antrag die Deckungsforderungen als Schuldbuch-
ten mit dem Z('itpunkt der Wertstellung des auf forderungen gegen den Ausgleichsfonds in ein
dem Konto gul~1eschriebcnen Betrags als begründet. Schuldbuch des Bundes eingetragen oder als Anteile
an einer für ein zentrales Kreditinstitut in einem
(2) Von der ErfüllunrJ nach Absatz 1 ausgenom-
Schuldbuch des Bundes eingetragenen Schuldbuch-
men sind Ansprüche auf den Mindesterfül1ungs-
forderung gutgeschrieben. Die Schuldbuchforderun-
hetrag (§ 278 a Abs. 4 des Lastcnausgleichsges2tzes)
gen können nur zum Beginn eines Kalenderviertel-
und Ansprüche von Erfüllungsberechtigten, die
jahres begründet werden. Die Vorschriften des
spätestens im Jahre 1962 das 65. Lebensjahr voll-
enden. Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.
(3) Der Gesamtbetrag der Spareinlagen, die nach S. 840) und der Verordnung vom 17. November 1939
Absatz 1 begründet werden können, wird auf (Reichsgesetzbl. I S. 2298) finden Anwendung; jedoch
2 Milliarden Deutsche Mark begrenzt. werden Schuldverschreibungen gegen Löschung der
Schuldbuchforderungen nicht ausgereicht.
§ 2
Freigabe und Verzinsung der Spareinlag,m § 4
(1) Die Spareinlagen (§ 1 Abs. 1) sind in Höhe Verzinsung und Tilgung der Deckungsforderungen
von 75 vom 1-Iundert vorläufig festgelegt. Die Fest-
legung entfällt, wenn und soweit der Ausgleichs- (1) Die Deckungsforderungen werden mit 4,5 vom
fonds die Deckungsforderungen (§§ 3 und 4) einlöst Hundert jährlich verzinst. Soweit Geldinstitute Spar-
oder die Geldinsli lute, bei denen die Spareinlaqen einlagen vorzeitig freigegeben haben, werden die
begründet sind, die fcstgeleq!en Spareinlagen vor- entsprechenden Deckungsforderungen bei Freigabe
zei lig freigeben. zum Beginn eines Kalendervierteljahres von diesem
Zeitpunkt an, im übrigen vom Beginn des auf die
(2) In Höhe von 2:'> vom Hundert der Sparein-
Freigabe folgenden Kalendervierteljahres an in
lagen Delten vom Zeitpunkt der Beqründung, im
Höhe des allgemein gültigen Habenzinssatzes für
übrigen vom Zeitpunkt der Beendigung der Fest-
Spareinlagen mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist
legung an die für Spa rr~inlt1qen mit gesetzlicher
zuzüglich 0,5 vom Hundert, mindestens jedoch mit
Kündigungsfrist ma ßqebenden Bedingungen, soweit
4,5 vom Hundert jährlich, verzinst. Der Ausgleichs-
nicht abweichende Vereinbanincirm getroffen werden.
fonds stellt den Geldinstituten, in den Fällen des
(3) Mit Wirkun~J vom Zeitpunkt der Begründung § 3 Abs. 2 über die Bundesschuldenverwaltung, die
an werden die Spawinlagen, soweit sie festgelegt auf das Kalenderjahr entfallenden Zinsen jeweils
sind, mit 4 vom Hundert, im übrigen mit dem nach zum 15. Dezember zur Verfügung.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die DcckunrJsf ordcrungen werden in den Jah- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ren 1965 bis 19GB mit je 5 vom Hundert und in den ausgleichsgesetzes und Artikel 2 des Dreizehnten
Jahren 19G9 bis 197B mit je 8 vom Hundert jeweils Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes
zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres getilgt. auch im Land Berlin.
Eine vorzeitige Tilgung ist zulässig.
§ 5
§ 6
Anwendung in Berlin Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberlcitungsgesetzcs vorn 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Nr. !J5 -- TüU der Aus9abe: Bonn, den 30. Juni 1961 811
Teil I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te i 1 II: 6,-- DM (3 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung ertol~JI gqJ<:)n Voreinsendung des .erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„ßundesqesPtzblatl" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT.u BONN· POSTFACH
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
folge l: Sachqel.Jiet 3 (Rechlspfleqe) - !. Lieferung Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferunq
30 Genchlsverfassunq und Berufsrecht der Rechtspflege - 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltung
3?0 Genclllsv<•rlilssunq - 301 Richter - 302 Entlastung der Ge• 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands·
richte. Rechlspfleqcr f-14 Seiten: Einzelbezuq 1.54 DM zuzüqlicb wesen (40 Seiten; Einzelbezug 1.40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver-
0.15 DM Versandqebühren ) sandqebiihren.l
Folge 2: S,whqeb1et 3 (R<~d!tspfleqe) - 2 Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferung
Zwanqsversteiqerunq und Zwanqsverwaltunq - 311 Vergleich, 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltung
Konkurs, Einzelqliiuhiqeranfcchtunq. (206 Seiten; Einzelbezug 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstiqe Heilberufe
7,21 DM zuzüqlic:h 0.25 DM Versandqebühren.) 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs-
berufe (112 Seiten: Einzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich 0.25 DM Ver·
Folge 3: SdC:hqcb1et 3 (Rechtspfleqel - :i Lieferung sandqebühren.)
31 Verfilhrcn vor den orden!lichen Gerichten - 312 Strafverfah-
ren, S1rafvollzuq, Strafreqiste1 313 Haftentschädiqunqen, Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqe) - 5. Lieferunq
Gnadr\nrecht - 314 At1slieferunq t1nd Durchführung. (112 Seiten, 32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten; Einzel-
Einzelbezu,q :J,92 DM zuzüqlich 0.15 DM Versandqebühren.) bezuq 2.80 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)
Folge 4: Sachqcbiet 3 (Rechtspfleqel - 4 Lielerunq Folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 10. Lieferunq
31 Verfahren vor den ordentlicbcn Gerichten - 315 Freiwilliqe 21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwaltunq
Gerichtsbarkeit - 316 Verfahn•n bei Freiheitsentziehunqen - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Enteiqnunqsrecht
317 Verfahren in Landwirlsrhaflssachen - 318 Beqlaubiqung 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten: Einzelbezuq 2,38 DM
öffentlicher Urkunden (BO Scit0n: Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)
0,lS DM Vcrscrndqebiihrcn l
Folge 5: S11chqeb1et :i (Rcchtsplleqc) - 6 Lieferunq Folge 17: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 6. Lieferunq
36 Koslcnrecht 360 Gerichlskostenqesetz - 361 Kostenord 21 Besondere Verwaltungszweiqe der inneren Verwaltunq - 212
mrnq - 362 Kos1cn de, Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Be- Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des Gesundheitswesens
reich de, Juslizverwaltunq -· 3fi4 Gebührenbefreiunqen - 365 - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte. (160 Seiten;
Justizlwilreiliunqsordnunq - 366 Entschädiqunq der ehrenamt- Einzelbezug 5.60 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.l
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qcn und Sachversliindiqen - 368 Gebührenordnunq für Rechts- Folge 18: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferunq
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qebühren.) strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht der Ordnunqswidriq-
keiten. (120 Seiten, Einzelbezuq 4,20 DM zuzüqlich 0,35 DM Ver-
Folge 6: Sachqcbiet 1 (Staats· und Verfassunqsrechll - Einziqe
Lieferunq sandqebühren.l
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisation - 12 Verfas- Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5 Lieferung
sunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten I Einzelbezuq 41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften -
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Folge 7: Sachqehiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieferunq senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114 Zu-
23 Raumordnunq, Bodenverteilunq, Wohnunqsbau-, Siedlunqs- lassung zum Börsenterminhandel - 4115 Einzelzulassunqen zum
und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftunq, Kleinqarten- Börsenterminhandel. (40 Seiten, Einzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich
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srhaftlichem Grundstücksverkehrsred!t) (196 Seiten; Einzelbezuq Folge 20: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferunq
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Folge 8: Sachqebiel 2 (Verwaltunq) - 2. Lieferunq Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqe-
20 Allqemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im Dienst genstände. (148 Seiten; Einzelbezuq 5,18 DM zuzüqlich 0,35 DM
des Bundes und der bundcsunmittelbaren Körperschaften des Versandqebühren.)
öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031
Disziplinarrecht (164 Seiten; Einzelbezuq 5,74 DM zuzüqlich Folge 21: Sachqebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen. Verkehrs-
0,3S DM VNsilndqebühren.l wesen, Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung
95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allqe-
Folge 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung meine Ordnung der Seeschiffahrt 9511 Verkehrsordnung.
24 Vertriebene, Plüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und (164 Seiten: Einzelbezuq 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versand·
Vermißte (GO Seiten; Einzelbezuq 2,10 DM zuzüqlich 0.25 DM qebühren.1
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Folge 10: Sachqebiet 4 (Ziviliecht und Strafrecht) - 4- Lieferunq wesen, Bundeswasserstraßen} - 13. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht, (128 Seiten, 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit. (236 Sei-
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Folge 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht} - 9. Lieferunq
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge• Folge 23: Sachgebiet 9 (Post• und Fernmeldewesen, Verkehrs•
brauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmererfindunqen wesen, Bundeswasserstraßen} - 14. Lieferung
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- 43 Vorschriften qeqen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandunq - 9517 Schiffsvermessunq
heberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlaqs- - 9518 Beförderunq von Frachtstücken - 9519 Nord-Ostsee-
recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43, 01-44 Kanal. (190 Seiten: Einzelbezuq 6.72 DM zuzüglich 0,35 DM Ver-
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lich 0,35 DM Versandqebühron.) Folge 24: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 3. Lieferunq
Folge 12: Suchqebiet 2 (Verwaltunq) - 1 Lieferunq 20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im Dienst
20 Allqemeine innere Verwaltunq - 200 Behördenat1fbat1 des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
201 Verwall.unqsverfohren und -zwanqsverfahren - 202 Ver- öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2032 Besoldung, Reise-
waltunqsqebühren (20 Seiten; Einzelbezuq 0,70 DM zuzüqlich und Umzugskosten, Unterhaltszuschuß. (91 Seiten; Einzelbezug
0,20 DM Versandqebühren l 3,22 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandgebühren.)
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Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
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mentsbestellung bei der Post ist nicht möqlich. Rechnunqserteilung scheckkonto Köln 1128 .Sammlunq des Bundes-
erfolqt postnumerando durch den Vcrlaq nach dem Umfanq der rechts Bundes q es et z b 1 a t t Te i 1 III• oder nach Bezah•
qelieferlen Hefte lunq auf Grund einer Vorausrechnunq.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung de,s Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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