786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
,,Nicht berücksichtigt werden Kriegssach- jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-
schfülcn na Lürlicher Personen, für die auf mindert, wenn die folgenden Voraussetzungen
Grund der Kriegssachschädenverordnung sämtlich gegeben sind:
vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I 1. Die Kriegssach.-;chäden müssen an
S. 1547) oder anderer Vorschriften Entschä- Mietwohngrundstücken oder Einfami-
digungszahlungen von mehr als 50 vom lienhäusern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4
Hundert des nach diesen Vorschriften anzu- der Durchführungsverordnung zum Be-
erkennenden Verlustes gewährt worden sind wertungsgesetz vom 2. Februar 1935,
oder gewährt werden, wobei Entschädigungs- Reichsgesetzbl. I S. 81) entstanden
zahlungen insoweit außer Betracht bleiben, sein, die im Zeitpunkt des Schadens-
als die hieraus wiederbeschafften entspre- eintritts zum Grundvermögen im Sinne
chenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs- des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-
ereignisse erneut verlorengegangen sind;". sprechendes gilt, wenn Kriegssach-
b) Den Nummern 2 und 3 wird jeweils folgen- schäden an dem Wohngebäude des
der Satz angefügt: Betriebsinhabers eines land- und forst-
,,Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend." wirtschaftlichen Betriebs oder dem
seiner Wohnung dienenden Gebäude-
4. In § 55 a teil entstanden sind.
a) werden in Satz 1 die Worte „in Satz 2 be- 2. Die Gebäude müssen infolge des
zeichneten" ersetzt durch die Worte „sich Kriegssachschadens völlig unbenutz-
aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden"; bar geworden sein; der Umstand, daß
Kellerräume bis zur Wiederherstel-
b) treten an die Stelle des bisherigen Satzes 2 lung des Gebäudes behelfsmäßig zu
die folgenden Sätze: Wohnzwecken benutzt worden sind,
„Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei ist unbeachtlich.
einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
10 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des
Betrags, der sich durch Anwendung des bei (2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen
der Veranlagung angesetzten Vierteljahrs- bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu
satzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im 5000 Deutsche Mark 15 Hundertstel des Betrags,
Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren ab- der sich durch Anwendung des bei der Ver-
gabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 anlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf die
mit der Maßgabe, daß ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31
1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen
16 000 Deutsche Mark sich die Zahl von Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß
30 Hundertsteln für je angefangene 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis
oder volle 3000 Deutsche Mark des zu 11 000 Deutsche Mark sich die Zahl
Mehrvermögens und bei abgabepflich- von 15Hundertsteln für je angefangene
tigen Vermögen über 16 000 Deutsche oder volle 3000 Deutsche Mark des
Mark für je angefangene oder volle Mehrvermögens und bei abgabepflich-
2000 Deutsche Mark des Mehrvermö- tigen Vermögen über 11 000 Deutsche
gens um die Zahl 1 vermindert, Mark für je angefangene oder volle
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 2000 Deutsche Mark des Mehrvermö-
50 000 Deutsche Mark an die Stelle von gens um die Zahl 1 vermindert,
30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundert- 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über
stel treten. 25 000 Deutsche Mark an die Stelle
von 15 Hundertsteln einheitlich 5 Hun-
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entspre-
dertstel treten.
chend."
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."
5. Nach § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt:
6. In§ 116 Abs. 1 werden an Nummer 2 die Worte
,,§ 55 b ,,und zum Einbau einer Heizungsanlage" an-
Vergünstigung wegen Kriegssachschäden gefügt.
an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen 7. In § 130 a werden nach dem Wort „Wohnungs-
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natür- baugesetzes" die Worte „und zum Einbau einer
lichen Personen mit einem abgabepflichtigen Heizungsanlage" eingefügt.
Vermögen (§ 30) von nicht mehr als 35 000
Deutsche Mark, denen Kriegssachschäden (§ 13) 8. Nach § 199 a wird folgender § 199 b eingefügt:
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im ,,§ 199 b
Gebiet von Berlin (West) entstanden sind, für
Verrechnung der Ausgleichsabgaben
die weder Ermäßigung der Vermögensabgabe
mit der Hauptentschädigung
(§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädigung (§§ 243
bis 252) gewährt werden kann, werden auf An- (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht
trag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel:. fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe,
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
,,Nicht berücksichtigt werden Kriegssach- jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-
schfülcn na Lürlicher Personen, für die auf mindert, wenn die folgenden Voraussetzungen
Grund der Kriegssachschädenverordnung sämtlich gegeben sind:
vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I 1. Die Kriegssach.-;chäden müssen an
S. 1547) oder anderer Vorschriften Entschä- Mietwohngrundstücken oder Einfami-
digungszahlungen von mehr als 50 vom lienhäusern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4
Hundert des nach diesen Vorschriften anzu- der Durchführungsverordnung zum Be-
erkennenden Verlustes gewährt worden sind wertungsgesetz vom 2. Februar 1935,
oder gewährt werden, wobei Entschädigungs- Reichsgesetzbl. I S. 81) entstanden
zahlungen insoweit außer Betracht bleiben, sein, die im Zeitpunkt des Schadens-
als die hieraus wiederbeschafften entspre- eintritts zum Grundvermögen im Sinne
chenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs- des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-
ereignisse erneut verlorengegangen sind;". sprechendes gilt, wenn Kriegssach-
b) Den Nummern 2 und 3 wird jeweils folgen- schäden an dem Wohngebäude des
der Satz angefügt: Betriebsinhabers eines land- und forst-
,,Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend." wirtschaftlichen Betriebs oder dem
seiner Wohnung dienenden Gebäude-
4. In § 55 a teil entstanden sind.
a) werden in Satz 1 die Worte „in Satz 2 be- 2. Die Gebäude müssen infolge des
zeichneten" ersetzt durch die Worte „sich Kriegssachschadens völlig unbenutz-
aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden"; bar geworden sein; der Umstand, daß
Kellerräume bis zur Wiederherstel-
b) treten an die Stelle des bisherigen Satzes 2 lung des Gebäudes behelfsmäßig zu
die folgenden Sätze: Wohnzwecken benutzt worden sind,
„Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei ist unbeachtlich.
einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
10 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des
Betrags, der sich durch Anwendung des bei (2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen
der Veranlagung angesetzten Vierteljahrs- bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu
satzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im 5000 Deutsche Mark 15 Hundertstel des Betrags,
Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren ab- der sich durch Anwendung des bei der Ver-
gabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 anlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf die
mit der Maßgabe, daß ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31
1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen
16 000 Deutsche Mark sich die Zahl von Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß
30 Hundertsteln für je angefangene 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis
oder volle 3000 Deutsche Mark des zu 11 000 Deutsche Mark sich die Zahl
Mehrvermögens und bei abgabepflich- von 15Hundertsteln für je angefangene
tigen Vermögen über 16 000 Deutsche oder volle 3000 Deutsche Mark des
Mark für je angefangene oder volle Mehrvermögens und bei abgabepflich-
2000 Deutsche Mark des Mehrvermö- tigen Vermögen über 11 000 Deutsche
gens um die Zahl 1 vermindert, Mark für je angefangene oder volle
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 2000 Deutsche Mark des Mehrvermö-
50 000 Deutsche Mark an die Stelle von gens um die Zahl 1 vermindert,
30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundert- 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über
stel treten. 25 000 Deutsche Mark an die Stelle
von 15 Hundertsteln einheitlich 5 Hun-
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entspre-
dertstel treten.
chend."
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."
5. Nach § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt:
6. In§ 116 Abs. 1 werden an Nummer 2 die Worte
,,§ 55 b ,,und zum Einbau einer Heizungsanlage" an-
Vergünstigung wegen Kriegssachschäden gefügt.
an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen 7. In § 130 a werden nach dem Wort „Wohnungs-
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natür- baugesetzes" die Worte „und zum Einbau einer
lichen Personen mit einem abgabepflichtigen Heizungsanlage" eingefügt.
Vermögen (§ 30) von nicht mehr als 35 000
Deutsche Mark, denen Kriegssachschäden (§ 13) 8. Nach § 199 a wird folgender § 199 b eingefügt:
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im ,,§ 199 b
Gebiet von Berlin (West) entstanden sind, für
Verrechnung der Ausgleichsabgaben
die weder Ermäßigung der Vermögensabgabe
mit der Hauptentschädigung
(§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädigung (§§ 243
bis 252) gewährt werden kann, werden auf An- (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht
trag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel:. fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe,
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
,,Nicht berücksichtigt werden Kriegssach- jahrsbeträge nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-
schfülcn na Lürlicher Personen, für die auf mindert, wenn die folgenden Voraussetzungen
Grund der Kriegssachschädenverordnung sämtlich gegeben sind:
vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I 1. Die Kriegssach.-;chäden müssen an
S. 1547) oder anderer Vorschriften Entschä- Mietwohngrundstücken oder Einfami-
digungszahlungen von mehr als 50 vom lienhäusern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4
Hundert des nach diesen Vorschriften anzu- der Durchführungsverordnung zum Be-
erkennenden Verlustes gewährt worden sind wertungsgesetz vom 2. Februar 1935,
oder gewährt werden, wobei Entschädigungs- Reichsgesetzbl. I S. 81) entstanden
zahlungen insoweit außer Betracht bleiben, sein, die im Zeitpunkt des Schadens-
als die hieraus wiederbeschafften entspre- eintritts zum Grundvermögen im Sinne
chenden Wirtschaftsgüter durch Kriegs- des Bewertungsgesetzes gehörten. Ent-
ereignisse erneut verlorengegangen sind;". sprechendes gilt, wenn Kriegssach-
b) Den Nummern 2 und 3 wird jeweils folgen- schäden an dem Wohngebäude des
der Satz angefügt: Betriebsinhabers eines land- und forst-
,,Nummer 1 Schlußsatz gilt entsprechend." wirtschaftlichen Betriebs oder dem
seiner Wohnung dienenden Gebäude-
4. In § 55 a teil entstanden sind.
a) werden in Satz 1 die Worte „in Satz 2 be- 2. Die Gebäude müssen infolge des
zeichneten" ersetzt durch die Worte „sich Kriegssachschadens völlig unbenutz-
aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden"; bar geworden sein; der Umstand, daß
Kellerräume bis zur Wiederherstel-
b) treten an die Stelle des bisherigen Satzes 2 lung des Gebäudes behelfsmäßig zu
die folgenden Sätze: Wohnzwecken benutzt worden sind,
„Als Minderungsbetrag sind anzusetzen bei ist unbeachtlich.
einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
10 000 Deutsche Mark 30 Hundertstel des
Betrags, der sich durch Anwendung des bei (2) Als Minderungsbetrag sind anzusetzen
der Veranlagung angesetzten Vierteljahrs- bei einem abgabepflichtigen Vermögen bis zu
satzes auf die ungekürzte Abgabeschuld im 5000 Deutsche Mark 15 Hundertstel des Betrags,
Sinne des § 31 Satz 1 ergibt; bei höheren ab- der sich durch Anwendung des bei der Ver-
gabepflichtigen Vermögen gilt Halbsatz 1 anlagung angesetzten Vierteljahrssatzes auf die
mit der Maßgabe, daß ungekürzte Abgabeschuld im Sinne des § 31
1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis zu Satz 1 ergibt; bei höheren abgabepflichtigen
16 000 Deutsche Mark sich die Zahl von Vermögen gilt Halbsatz 1 mit der Maßgabe, daß
30 Hundertsteln für je angefangene 1. bei abgabepflichtigen Vermögen bis
oder volle 3000 Deutsche Mark des zu 11 000 Deutsche Mark sich die Zahl
Mehrvermögens und bei abgabepflich- von 15Hundertsteln für je angefangene
tigen Vermögen über 16 000 Deutsche oder volle 3000 Deutsche Mark des
Mark für je angefangene oder volle Mehrvermögens und bei abgabepflich-
2000 Deutsche Mark des Mehrvermö- tigen Vermögen über 11 000 Deutsche
gens um die Zahl 1 vermindert, Mark für je angefangene oder volle
2. bei abgabepflichtigen Vermögen über 2000 Deutsche Mark des Mehrvermö-
50 000 Deutsche Mark an die Stelle von gens um die Zahl 1 vermindert,
30 Hundertsteln einheitlich 10 Hundert- 2. bei abgabepflichtigen Vermögen über
stel treten. 25 000 Deutsche Mark an die Stelle
von 15 Hundertsteln einheitlich 5 Hun-
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entspre-
dertstel treten.
chend."
§ 47 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."
5. Nach § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt:
6. In§ 116 Abs. 1 werden an Nummer 2 die Worte
,,§ 55 b ,,und zum Einbau einer Heizungsanlage" an-
Vergünstigung wegen Kriegssachschäden gefügt.
an Wohngebäuden in besonderen Härtefällen 7. In § 130 a werden nach dem Wort „Wohnungs-
(1) Bei unbeschränkt abgabepflichtigen natür- baugesetzes" die Worte „und zum Einbau einer
lichen Personen mit einem abgabepflichtigen Heizungsanlage" eingefügt.
Vermögen (§ 30) von nicht mehr als 35 000
Deutsche Mark, denen Kriegssachschäden (§ 13) 8. Nach § 199 a wird folgender § 199 b eingefügt:
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im ,,§ 199 b
Gebiet von Berlin (West) entstanden sind, für
Verrechnung der Ausgleichsabgaben
die weder Ermäßigung der Vermögensabgabe
mit der Hauptentschädigung
(§§ 39 bis 47 a) noch Hauptentschädigung (§§ 243
bis 252) gewährt werden kann, werden auf An- (1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht
trag die nach dem 1. Juli 1961 fälligen Viertel:. fällige Leistungen auf die Vermögensabgabe,