770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
von mehr als 2 400 bis 2 600 DM 79 DM § 3
von mehr als 2 600 bis 2 800 DM 82 DM Ubergangsvorscbrift
von mehr als 2 800 bis 3 000 DM 85 DM In einem Rechtszug, der vor dem Inkrafttreten
von mehr als 3 000 bis 3 200 DM 88 DM dieses Gesetzes begonnen hat, sind die Gebühren
von mehr als 3 200 bis 3 400 DM 91 DM des Rechtsanwalts nach neuem Recht zu berechnen,
von mehr als 3 400 bis 3 600 DM 94 DM soweit der Rechtszug nicht vor dem Inkrafttreten
von mehr als 3 600 bis 3 800 DM 97 DM dieses Gesetzes beendigt war. Dabei gilt der Rechts-
zug auch als beendigt, wenn eine Entscheidung,
von mehr als 3 800 bis 4 000 DM 100 DM welche die gerichtliche Instanz abschließt, verkündet
von mehr als 4 000 bis 4 400 DM 105 DM oder, falls eine Verkündung nicht stattgefunden hat,
von mehr als 4 400 bis 4 800 DM 110 DM zugestellt oder sonst erlassen worden ist.
von mehr· als 4 800 bis 5 200 DM 115 DM
von mehr als 5 200 bis 5 600 DM 120 DM
von mehr als 5 600 bis 6 000 DM 125 DM § 4
von mehr als 6 000 DM 130 DM." Geltung in Berlin
6. § 123 Abs. 4 tritt außer Kraft. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
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Änderung des Gerichtskostengesetzes )
§ 40 Abs. 3 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes vom
§ 5
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) wird wie
folgt gefaßt: Inkramreten
„ Wird das Verfahren fortgesetzt, so wird neben der Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am
Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 die Auskunftsgebühr 1. Juli 1961 in Kraft. § 2 tritt mit Wirkung vom
nicht erhoben." 1. Oktober 1957 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juni 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der St e 11 ver t r e tf: r des Bundes k a nz 1er s
Lud w i g E r h a· r d
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
3) Bundesgesetzbl. III 350-1