730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zündwarensteuergesetz
(ZündwStG)
in der Fassung vom 9. Juni 1961
Steuergegenstand und Geltungsbereich § 5
§ 1 Fälligkeit
(1) Zündwaren, die im Geltungsbereich dieses (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum
Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe- fünfundzwanzigsten Tag des Monats zu entrichten,
bungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs- der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld
gebiet einqeführt werden, unterliegen einer Abgabe entstanden ist.
(Zündwarensteuer). Die Zündwarensteuer ist eine (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben-
ordnung.
Steuerschuld bei Einfuhr
(2) Zündwaren im Sinne dieses Gesetzes sind in das Erhebungsgebiet
1. Zündhölzer und alle sonstigen demselben
§ 6
Verwendungszweck wie Zündhölzer dienen-
den Erzeugnisse, die mit einer durch Rei- (1) Bei der Einfuhr von Zündwaren in das Erhe-
bung entflammbaren Zündmasse versehen bungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-
sind oder aus einer solchen Zündmasse schuld, für die Person des Steuerschuldners, für die
bestehen, persönliche Haftung, für den für die Bemessung der
2. Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder ähn- Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-
lichen Stoffen. keit und die Tilgung der Steuerschuld und für das
Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch- sprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig.
tigt, den Kreis der der Zündwarensteuer unterlie-
genden Erzeugnisse näher zu bestimmen. (2) Zündwaren sind von der Steuer befreit, wenn
sie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
eingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1
Steuersätze Nm. 1 bis 38 des ZolJgesetzes Einfuhrzoll nicht er-
hoben wird.
§ 2
(1) Die Zündwarensteuer beträgt 1 Pfennig für Steuerbefreiung
100 Stück Zündwaren, die nur einmal entzündet
werden können. § 7
(2) Für die Berechnung der Steuer von Zündwaren, Zündwaren dürfen nach näherer Bestimmung des
die mehr als einmal entzündet werden können, Bundesministers der Finanzen unversteuert ausge-
werden so viel Stück Zündwaren in Ansatz ge- führt werden.
bracht, als Zündungen möglich sind.
Erstattung der Steuer
§ 8
Steuerschuld bei Herstellung
im Erhebungsgebiet Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des
Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Zünd-
§ 3 waren erstattet, die der Hersteller nachweislich in
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner seinen Betrieb zurückgenommen hat.
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Zünd-
waren aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden, Steueraufsicht
und zwar im Zeitpunkt der Entfernung.
§ 9
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
lungsbetriebs (Hersteller). (1) Betriebe, die Zündwaren herstellen, unter-
liegen der Steueraufsicht.
(2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
§ 4
tigt, Betriebe, die gewerbsmäßig Zündwaren um-
Steuererklärung setzen, der Steueraufsicht zu unterwerfen.
Der Steuerschuldner hat die Zündwaren, für die
in einem Momlt eine Steuerschuld entstanden ist § 10
bis zum fünften Tag des nächsten Monats der Zoll~ Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
stelle zur Stcucrfcslsetzung schriftlich anzumelden. der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers