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Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1961 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
9. 6. 61 Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
9. 6. 61 Neufassung der Wehrdisziplinarordnung ............................................... . 697
9.6.61 Gesetz üher die AHersgrenzen der Berufssoldaten ...................................... . 723
9, 6.61 Verorclmmg zur Andcrung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Priirniengcsetzcs ............................................................ . 725
Andert Bunclesgesetzbl. III 2330-9-1.
In Teil II Nr. 21, aus9e11eben am 14. Juni 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des In-
ternationalen Fernnwldüvertraqcs Buenos Aires 1952. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über
den Beitritt der Bund(!srepublik Deutschland und Italiens zu den Ubereinkornrnen der Westeuropäischen Union über
Grenzarbeitnchrrwr und über Gnslarbeilnehmer. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens
Nr. 11. der Iotcrnationalr~n Arlwitsorr,J,rnisal.ion über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
(Weitergeltung für die Pöderation Mali; Ausdehnung auf die Vereinigte Arabische Republik). - Bekanntmachung der
Vereinbarung zwischen der Re9icrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbrilannien und Nordirland über die Gegenseitigkeit hinsid1tlich der Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekannt-
machung über Entei9nungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Gesetz zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Vom 9. Juni 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. der Regimentskommandeur oder
schlossen: ein Vorgesetzter in entsprechender
oder höherer Dienststellung
Artikel 1 Sonderurlaub bis zu zwei Wochen."
Änderung der Wehrdisziplinarordnung 3. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 ,, Uber den Widerruf entscheidet der Komman-
(Bundesgesetzbl. I S. 189) wird wie folgt geändert deur der Division oder ein Vorgesetzter in ent-
und ergänzt: sprechender oder höherer Dienststellung."
1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Ver- 4. § 6 erhält folgende Fassung:
ordnungsblatt der Bundeswehr" durch die Worte
,,Ministerialblatt des Bundesministers für Ver-
teidigung" ersetzt. ,,§ 6
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Disziplinarstrafen, Ermessensgrundsatz
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Ver-
ordnungsblatt der Bundeswehr" durch die (1) .Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes
Worte „Ministerialblatt des Bundesministers vom 19. März 1956 - Bundesge.setzbl. I S. 114)
für Verteidigung" ersetzt. können durch einfache Disziplinarstrafen (§ 10)
b) Absatz 2 erhä! t folgende Fassung: oder durch Laufbahnstrafen (§ 43) geahndet
werden. Die Verhängung von Laufbahnstn...f en
,. (2) Es können gewähren oder genehmigen
ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.
1. der Kompaniechef oder ein Vor-
ge:~c l.ztcr in en tsprnchcnder Dienst- (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-
stc 11ung stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und
Sonderurlaub bis zu drei Tagen, wie wegen eines Dienstvergehens nach dieserr
Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das
2. der Bataillonskommandeur oder ein gesamte dienstliche und außerdienstliche Ver-
Voruesetzter in entsprechender halten zu berücksichtigen. In der Reuel soll er
Dienstste11un9 erst dann strafen, wenn andere Maßnahmen er
Sonderurlaub bis zu fünf Tagen, folg los geblieben sind."
Z 1997 A
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
5. § 7 wird wie folgt geändert: 9. § 21 erhält folgende Fassung:
a) Die Ub(!rschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 21
,,Z<~itablauf". Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten
b) Absülz 1 erhält fol~Jendc Fassung: (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver-
., (1) Disziplirwrsachcn sind beschleunigt zu dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so
behandeln." prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei
einer Belehrung, Vvarnung, Zurechtweisung oder
c) Ahsatz 2 Sn iz 2 erhält folgende Fassung: einer anderen zulässigen Maßnahme bewenden
„Die Frist läufl nicht, solange wegen der Tat lassen, ob er bestrafen, die Tat zur disziplinaren
ein Strafverführen oder ein disziplinar- Bestrafung weitermelden oder die Entscheidung
gericl1Uiches Verfahren schwebt oder der der Einleitungsbehörde herbeiführen will.
Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde,
(2) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so
einer militärischen Flugunfalluntersuchung
gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unab-
oder eines Havarieverfahrens ist." hängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die
6. § 9 wird wie folgt geändert: zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn
dies entweder zur Aufrechterhaltung der mili-
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: tärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat
„2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld
Soldaten, dem er Befehle erteilen geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung
kann, bis zur Beendigung des auf die Abgabe einge-
b) jeder Offizier und Unteroffizier ge- leiteten oder eines sonstigen wegen derselben
genüber jedem Soldaten, der im Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen."
Dienstgrad unter ihm steht, 10. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
wenn der an sich zuständige Disziplinar-
,,§ 21 a
vorgesetzte oder ein Angehöriger des
militärischen Ordnungsdienstes einschließ- Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
lich der militärischen Wachen nicht auf (1) Jede Bestrafung setzt voraus, daß der
der Stelle erreichbar ist. In den Fällen Disziplinarvorgesetzte nach pflichtmäßiger Prü-
des Buchstaben b wird der festnehmende fung von der Schuld des Beschuldigten über-
Offizier oder Unteroffizier durch die Er-
zeugt ist.
klärung der Festnahme Vorgesetzter des
Festgenommenen." (2) Bestehen Zweifel über die Täterschaft, die
Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist
b) Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt:
der Sachverhalt durch mündliche oder schrift-
„An Bord von Schiffen außerhalb der liche Verhandlungen aufzuklären. Dabei sind
Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch- nicht nur die belastenden, sondern auch die
land darf der Festgenommene nach seiner entlastenden und die für die Strafbemessung
Anhörung durch den Kommandanten und bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der Inhalt
auf dessen Anordnung auch ohne richter- mündlicher Verhandlungen ist aktenkundig zu
lichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeich- machen.
nete Frist hinaus festgehalten werden, wenn
und solange er eine unmittelbare Gefahr (3) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte
für Menschen oder Schiff darstellt, die auf stets zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung
andere Weise nicht abgewendet werden vorzubringen hat.
kann. Bei der Anhörung ist der Festgenom- (4) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-
mc\ne auf die Umstände hinzuweisen, welche mann über die Person des Beschuldigten gehört
die Annahme eines Dienstvergehens und werden. ·Der Sachverhalt soll ihm vorher be-
einer Gefahr für Menschen oder Schiff recht- kanntgegeben werden."
fertigen. Die Anhörung soll ihm Gelegenheit
geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen 11. § 22 erhält folgende Fassung:
und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ,,§ 22
seinen Gunsten sprechen."
Disziplinarbestrafung und Strafverfahren
c) Absatz 5 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:
(1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat und
„In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die
ergeht wegen dieser Tat ein rechtskräftiges
vorlilufiqe Festnahme unverzüglich der
strafgerichtliches Urteil, so sind für die Ver-
Dienststelle des Festgenommenen zu melden."
hängung einer Disziplinarstrafe die tatsächli-
7. § l8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: chen Feststellungen dieses Urteils bindend, so-
Das VVort „ J{;mqhöhere" wird durch das Wort weit die Entscheidung des Strafgerichts darauf
,,Dienstgradlwlwre" ersetzt. beruht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das
8. § 19 Abs. 1 Nr 2 wird wie folgt geändert: bei Entscheidungen nach § 28
Das Wor1 „l<,:nql1iibercn" wird durch dus Wort 3 und 6 sowie § 31 Abs, 3 und 4
,,DicnsturcHlliolwrcn" ersetzt. solcher Feststellungen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 691
beschließen, dr\ren Ridi tiqJ((~it seine Mitglieder c) Es wird folgender Absatz 5
übereinstimmend lwzw<!ilcln; dies ist in den ,, (5) An Bord von Schihen auLcrhalb der
Gründen der Untscheidunu zum Ausdruck zu Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutsch-
bringen. land darf eine Arreststrafe verhängt werden,
(3) ErDcht das strafgcrich!.li(:he Urteil nach
bevor der Richter sie für ·--'"'''-"JllLUL,au erklärt
hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und
einer weqcn d, rsP!ben Tat hen~its verhi-ingtcn
1
die militärische Disziplin auf andere Weise
und unc1nJechl.har 9eworde1wn Disziplinarstrafe
und weichen die t<1ts~ichlidwn Feststellungen nicht aufrechterhalten werden lrnnn. § 30
Nr. 1 und § 33 Abs. 1 nicht. Hat das
dieses Urteils von denen d()f' Slraffnrmel der
Schiff einen Hafrm der Bundesrepublik
Disziplinarstrafe cJb, so ~Jellen die übweichenden
Deutschland erreicht, so sind die Vorgänge
Feststellungen für di!n Anlrag a.uf Aufhebung
unverzüglich dem Richter vorzulegen. Erklärt
einer nicht mehr anfochtbaren Disziplinarstrafe
er die verhängte Strafe nicht für rechtmäßig,
als neue TatsüclHm (§ 31 Abs. 3 Satz 1). In diesen
so hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1
Füllen entscheidet über den Antrag stets das
bis 4 gelten sinngemäß. § 32 Abs. 4 gilt mit
Wehrdienstgericht."
der Maßgabe entsprechend, daß die Frist
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Aufhebung der
12. § 25 Abs. 3 erhült folgende Passung: 11
Strafe beginnt.
,, (3) Die Strafformel muß bei der Bekanntgabe
d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
schriftlid1 festqelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und
,, (6) Der Richter und das Truppendienst-
Sachverbalt des Dienslvcrgehcns, Art und Höhe
gericht können dem Bundesdisziplinarhof
der Strafe sowie etwaiger Verschärfungen und
bei der Ausgilngsbeschränkung außerdem die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bed<:1utung
tägliche Dauer enlhalten. EinE~ Abschrift der vorlegen. § 18 Abs. 4 der vVehrbeschwerde-
Strafformel ist dem Beschuldigten bei der Ver- ordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage
htingung der Strafe auszuhündiqen. Er ist zu- bis zur Entscheidung des Bundesdisziplinar-
gleich über die Zuliissi~Jkeit der ßeschwerch;, die hofes läuft die Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 1
Stelle, bei der die Beschwerde anzubringen ist, nicht."
und die einzuhc.i ltern.le Fr i s ! schriftlich zu be- 14. § 30 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
lehren. Eine etwa bcwillir5te Stra fclussctzung zur ,,2. über die Beschwerde entscheidet der Diszi-
Bewährung ist ihm bekannt.zugeben. Auf die plinarvorgesetzte, dem zur Zeit der Ent-
Folgen eines Drnchs der Ansganqsbc: :chrünkung 0
scheidung über die Beschwerde der stra-
(§ 23 Abs. 1 Satz 2) soll er hingewiesen werden." fende Vorgesetzte oder bei einem Vv echsel
dessen Nachfolger untersteht. Für § 16 Abs. 3
13. § 28 wird wie folgt qcändcrt: gilt dies sinngemäß."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 15. § 31 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet ,,Der Disziplinarvorgesetzte, der die Strafe ver-
mit seinem Antrag dem Richter unmittelbar hängt hat, oder bei einem V✓echsel sein Nach-
die nach § 21 a entstandenen Vorgänae und, folger, ist zur Stellung eines solchen Antrages
soweit erforderlich, eine Darstellung des verpflichtet."
Sachverhalts sowie stets einen Auszug über
Bestrafungen und Anerkennungen aus dem
16. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Disziplinarbuch oder den Personalakten und a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
teilt mit, welche Strafe er zu verhängen ,, 1. sie von einem unzuständigen Disziplinar-.
beabsichtigt." vorgesetzten verhängt worden sind,".
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
,, (4) Der Di sziplinarvorgesetzte kann in c) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei d) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Tagen nach Bekanntgabe der richterlichen „3. der Bestrafte wegen der Tat bereits
11
Entscheidung das Truppendienstgericht an- disziplinar bestraft worden war, •
rufen. Hält das Truppendienstgericht die
e) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
beabsichtigte oder eine kürzere Arreststrafe
für begründet, so verhängt es diese selbst.
„ 7. der Bestrafte nicht zuvor gehört worden
Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung ist (§ 21 a Abs. 3),".
zu hören. Dem Beschuldigten darf nur eine f) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Begründung für die verhängte Strafe mit- „8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht
geleilt werden. Billt das Truppendienst- schriftlich festgelegt war oder nicht den
gericht eine Arreststrnfo nicht für begründet, vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 25 Abs. 3
so entscheidet der Diszipl inMvorqesetzte, ob Satz 1 und 2),".
und mit weld1er anderen Dis:1.iplinarslrafe er
den Beschuldiq ten ber;trc1 ft. I J::il t das Truppen- 17. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
dienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange- ,, (4) Die Vollstreckung der Ausgangsbeschrän-
bracht, so übersendet es die Akten der Ein- kung beginnt mit dem hierfür befohlenen Zeit-
leitungsbehörde zur weiteren Entschließung." punkt. Der Befehl soll zugleich die Anweisung
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cn Ilm lt ni, sieh zu den festgesetzten Zeiten in 21. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Unl{'.rkunft aufzuhalten und bei der ver-
a) Die Verweisung ,,(§ 6 Abs. 2)" wird aufge-
sd1~irften AUS(Junqsheschränkung das zusätzliche
hoben.
Verbot. zn den fostgesetzten Zeiten Gemein-
scfoc1 ftsraumc zu besuchen und Besuch zu emp- b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
fonqcn. Dt% Beslraftcn kann zur Uberwachung ,, 7. Herabsetzung des Ruhegehalts,".
befohlen werden, sich in angemessenen Zeit- c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
abstünden bei Vor9esetzten zu melden."
22. § 44 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
18. § 37 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: ,, Die GehaHskürzung besteht in der bruchteil-
,,Die VoHstreckung beginnt mit dem für dk~ Ein- mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienst-
behaltung oder Zahlung festgesetztenZeitpunkt." bezüge um mindestens ein Zwanzigstel und
höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. u
19. § 42 wird wie folgt geändert:
a) § 42 erhält die Uberschrift: 23. § 46 erhält folgende Fassung:
,,Disziplinarbücheru. ,,§ 46
b) Absatz 1 erhült folgende Fassung: Zurückstufung
,, (1) Förmliche Anerkennungen sind als- Durch die Einstufung in eine niedrigere
bald so, wie sie erteilt worden sind, Diszi- Dienstaltersstufe erhält der Soldat die Dienst-
plinarstrafen, nachdem sie unanfechtbar ge- bezüge nach der Dienstaltersstufe, die das
worden sind, in die Disziplinarbücher ein- Wehrdienstgericht im Urteil bestimmt. Er ver-
zutragen. Soweit Personalakten geführt liert zugleich den Anspruch auf die Dienst-
werden, sind sie auch in diese einzutragen." bezüge nach den von ibm erreichten höheren
Dienstaltersstufen. Der Bestrafte darf so lange
c) In Absatz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 21
nicht befördert werden, bis er die Dienstalters-
Abs. 4" durch die Verweisung auf ,,§ 21 a stufe wieder erreicht hat, in die er vor seiner
Abs. 3" ersetzt. Verurteilung zuletzt aufgerückt war oder in die
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. er aufgerückt wäre, wenn der Anspruch auf das
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen nicht infolge
20. Nach § 42 werden folgende § § 42 a und 42 b vorläufiger Dienstenthebung- geruht hätte (§ 5
eingefügt: Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)."
,,§ 42a 24. § 47 erhält folgende Fassung:
Tilgung ,,§ 47
(1) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist Dienstgradherabsetzung
zu tilgen, Eine einfache Disziplinarstrafe (§ 10
Abs. 1) ist zu tilgen, wenn der Bestrafte nach (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder
Verhängun9 dieser Strafe ununterbrochen drei mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren innerhalb
Jahre hjndurch weder strafgerichtlich od1~r diszi- ihrer Laufbahngruppe bis zum niedrigsten
plinar hestrnft noch gegen ihn auf eine straf- Dienstgrad ihrer Laufbahn, in der Laufbahn-
rechtlich1..1 Maßnahme anderer Art erkannt wor- gruppe der Unteroffiziere und Mannschaften bei
den ist. Berufssoldaten bis zum Feldwebel, im übrigen
unbeschränkt zulässig.
(2) Die Tilgungen sind in den Disziplinar-
büchern und Personalakten vorzunehmen. (2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert
der Bestrafte alle Rechte aus seinem bisherigen
Dienstgrad und tritt in den niedrigeren Dienst-
§ 42b grad zurück, die Ansprüche auf Dienstbezüge
Auskünfte und Versorgung richten sich nach dem niedrige-
ren Dienstgrad. De:t Bestrafte darf nur bei be-
(1) Amkünfte über einfache Disziplinarstrafen sonderer Bewährung und frühestens drei Jahre
werden rm Stellen außerhalb der Bundeswehr nach der Rechtskraft des Urteils wieder befördert
nicht erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilun- werden.
gen in Strnfverfohrnn an Staatsanwaltschaften
und Gerichte hamlelt. ·• (3) Ist einem früheren Offizier auf Zeit nach
Beendigung seines Dienstverhältnisses der
(2) Ist t~inc einfache Disziplinarstrafe getilgt., Dienstgrad eines Offiziers aberkannt worden,
so cliirf der Besi.rut Le jede Auskunft über die so werden ihm Berufsförderung und Ubergangs-
Tat und iföer die Strafe verweigern und sich beihilfe nicht gewährt, wenn er bereits eine
insoweit als unbestraft bezeichnen, Ubergangsbeihilfe als Offizier erhalten hat;
Gerid110, S1di'iti·,;inw;1He und Wehrdiszipiinar- seine Ubergangsgebührnisse richten sich nach
anwülte könnr~n im Strafverfahren und im seinem neuen Dienstgrad."
disziplincinJ0rid1llichen Verfahren aus besonde-
ren Gründen anordnen, daß der Bestrafte auch 25. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
über bereits qel.i]qte Strafen Auskunft zu geben ,, (2) In minder schweren Fällen kann das
hat." Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschlie-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 693
ßen, jedoch den DienstrJ rad herabsetzen, ohne hat oder eine Anordnung über die Unter-
an die in § 47 J\bs. 1 bezeichneten Beschrän- bringung und Beobachtung des Beschuldig-
kungen gebunden zu sein." ten in einer öffentlichen Heil- und Pflege-
anstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens
26. § 49 wird wie folgt geändert:
über seinen Geisteszustand zu treffen ist."
a) Die Ubcrsdui ft erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,Disziplinarstrc1fen gegen Soldaten im Ruhe-
stand und gegen Anaehörige der Reserve". ,, (2) Beisitzer sind ein Soldat, der der
Dienstgradgruppe und nach Möglichkeit der
b) Ahs<1tz··1 Satz 1 erhält folgende h1ssung: Laufbahn des Beschuldigten angehört, und
„ Bei Solddten im Ruhcstctnd sind nur die ein Soldat, der im Dienstgrad über dem Be-
Kürzung des Ruhe~Jehalts, die I-Ierabsetzung schuldigten steht, mindestens ein Stabs-
d(!S Ruhegehalts, die Dicnstgruuhcrnbsetzung offizier."
und die J\berkennung des Ruhegehalts als c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Disziplinarstrnfen zulässig."
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
c) 1\bsatz 1 Satz 3 zweiter Halbsalz wird auf-
qehobcn. 29. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
d) Jn Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
Das Wort „Ranggruppe" wird durch-das Wort
,,Dienstgradgruppe" ersetzt.
„Die 1-forabselzung des Ruhegehalts wird an
Stelle der Einstufung in eine niedrigere 30. § 58 wird wie folgt geändert:
Dienstaltersstufe, die Kürzung des Ruhe- a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
gehults an Stelle der Gcha1tskürzung ver- „Die anderen richterlichen Mitglieder des
h~ingt." Bundesdisziplinarhofes können durch Be-
e) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: schluß des Präsidiums zu zeitweiligen Mit-
,, (3) Durch die Herabsetzung des Ruhe- gliedern eines Wehrdienstsenates bestellt
gehalts erhält der Bestrafte die Versorgungs- werden, wenn die Wehrdienstsenate infolge
bezüge nach einer niedrigeren Dienstalters- Verhinderung ihrer Mitglieder oder regel-
stufe. § 46 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." mäßigen Vertreter beschlußunfähig sind."
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
g) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: ,, § 55 Abs. 2 und 3 findet Anwendung."
,, (5) Gegen einen Angehörigen der Re- c) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
serve ist nur die DienstgrndheralJsetzung als ,, § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie
Disziplinarstrafe zulüssig. Wäre bei einem § 57 gelten sinngemäß."
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die
Entfernung aus dem Dienstverhältnis ge- 31. § 60 wird wie folgt geändert:
rechtfertigt, so ist das Gericht bei der Herab- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
setzung des Dienstgrades an die in § 47 „Schwebt gegen einen Soldaten, der in den
Abs. 1 bezeichneten Beschränkungen nicht Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne
gebunden. Satz 2 gilt sinngemäß für Solda- Verlust des Dienstgrades aus seinem Dien~~-
ü:m, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- verhältnis ausscheidet, ein disziplinargericht-
dienst leisten." liches Verfahren, so wird dessen Fort-
27. § 54 wird wie folgt geändert: setzung durch die Beendigung des Dienst-
verhältnisses nicht berührt."
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte
„Ranggruppen" und „Fachlaufbahnen" durch b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
die Worte „Dienstgradgruppen" und „Lauf-
,, (2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand
bahnen" ersetzt. oder einen Angehörigen der Reserve k,mn
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ein disziplinargerichtliches Verfahren nur
,, (3) Für die Fieranziehung von Vertretern wegen eines vor Beendigung des Dienstver-
bei unvorhergesehener Verhinderung kann hältnisses begangenen Dienstvergehens oder
eine Liste von Hilfsbeisitzern aus Truppen- wegen einer Handlung eingeleitet werden,
teilen und Dienststellen am Gerichtssitz oder die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes
in seiner Nähe aufgestellt werden. Die Ab- als Dienstvergehen gilt."
sätze 1 und 2 gelten entsprechend."
32. § 61 erhält folgende Fassung:
28. § 55 wird wie folgt geändert:
,,§ 61
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Früher begangene Dienstvergehen
,, (1) Die Truppendienstkammer entscheidet
in der Hauptverhandlung mit einem richter- (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines
lichen Mitglied als Vorsitzendem und zwei früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in
militärischen Beisitzern. Außerhalb der einem Wehrdienstverhältnis steht, kann im dis-
Hauptverhandlung entscheidet der Vorsit- ziplinargerichtlichen Verfahren auch wegen sol-
zende allein, soweit nicht nach diesem Ge- cher Dienstvergehen verfolgt werden, die er
setz das Truppendienstgericht zu entsd1eiden während der früheren Wehrdienstzeit oder in
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
den Flillcn de:; § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes 36. § 71 wird durch folge·ncten Absatz 3 ergänzt:
dancJch hd t. ,, (3) Wird eine militärische Flugunfallunter-
(2) Ein BcruJssoldat oder Soldat auf Zeit, suchung oder ein Havarieverfahren durchge-
der aus einem Rid1Ler-· oder Beamtenverhiiltnis führt, so ist für die disziplinare Erledigung der
ausgcsch i<'tlc:n, eo Liilssen oder in den Ruhe- damit zusammenhängenden Dienstvergehen die
stand ~JcLrnLcn Wd.r, kann nach diesem Gesetz Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie
auch we9cn solc!wr Dienstvergehen oder als nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorge-
Dienstvc1w~!1cn 9t)ltc,nder Handlungen (§ 77 setzten überläßt."
Abs. 1 und 2 des Dundc,,bcamtcngcsetzes) diszi- 37. § 72 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende
plinargerich Ujch vcrlolgt werden, die er in dem Fassung:
Richter- ucfor Bcarn i.cnverhältnis oder als Rich- "2. für andere Soldaten der Kommandeur der
ter oder Bcarn Lc:r im Rubcsta.nd begangen hat. Division oder der Vorgesetzte in entspre-
Hierbei uel Lcn die: in § 77 Abs. 2 des Bundes- chender Dienststellung;".
bcamten(JCS1;!.zcs LH~ZC)ichneten Handlungen auch 38. § 74 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bei einem SolclaU n, clc)r aus einem Richter- oder
0
Die Verweisung auf ,,§ 28" vvird durch die Ver-
Beamtenverhöllnis aw,geschieden oder entlas-
weisung auf ,,§ 28 Abs. 4" ersetzt.
sen war, als Dienstvergehen. Ein \Nechsel des
Dic)nstherrn steht cler disziplinargerichtlichen 39. § 75 wird wie folgt geändert:
Verfolqung auch dann nicht entgegen, wenn a} In Satz 1 wird das Wort „sie" durch die
das Richter- oder Beamtenverhältnis zu einem Worte „der Wehrdisziplinaranwalt" ersetzt.
anderen Dienstherrn als dem Bund bestanden b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
hat. Verführen, die im Zeitpunkt der Berufung „Gibt dieser dem Antrag statt, so bestellt er
in düs Diem;tvcrhültnis eines Berufssoldaten ein rid1terliches Mitglied des Truppendienst-
oder Soldaten anf Zeit noch nicht abgeschlossen gerichts zum Untersuchungsführer."
sind, gehen in der Lc1ge, in der sie sich befinden,
c) In Satz 4 werden die Worte „der Einleitungs-
auf die nach diei;mn Gesetz zuständigen Dienst-
behörde" durch die Worte „dem Wehrdiszi-
stellen oder Gerichte über.
plinaranwalt" ersetzt.
(3) Als einfache Disziplinarstrafen dürfen 40. § 77 wird wie folgt geändert:
nur Verweis, strenger Verweis oder Geldbuße
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
verhängt werden."
,,Der . Wehrdisziplinaranwalt kann auf Er-
33. § 62 wird wie folgt geändert: suchen der Einleitungsbehörde beantragen,
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: die Untersuchung auf neue Punkte, die den
,,Das disziplinargcrichtliche Verfahren muß, Verdacht eines Dienstvergehens rechtferti-
wenn we9tm derselben Tatsache die öffent- gen, zu erstrecken."
liche Klage im Strafverfahren erhoben ist b) In Satz 2 zweiter Halbsatz ,verden die Worte
oder wird, bis zur Beendigung des Straf- „die Einleitungsbehörde" durch die Worte
verfahrens ausgesetzt werden." ,,der Wehrdisziplinaranwalt" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden in der Klammer 41. § 78 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Worte „Nr. 2" gestrichen.
,, (2) Nach Abschluß der Untersuchung über-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sendet der Untersuchungsführer die Akten mit
,, (2) Wird der Beschuldigte im Strafver- einem zusammenfassenden Bericht dem Wehr-
fahren freigesprochen, so kann wegen der disziplina.ranwalt."
Talsad1en, die G09enstand der strafgericht- 42. § 81 wird wie folgt geändert:
lichen Untersuchung waren, ein Disziplinar-
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
verfahren nur dann eingeleitet oder fortge-
die Worte „der Einleitungsbehörde" durch die
setzt werden, wenn diese Tatsachen ein
Worte „dem Wehrdisziplinaranwalt" ersetzt.
Dienstvergehen enthalten, das nicht unter
ein Strnfgesetz fällt." 43. § 96 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 Sutz 1 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für die Entscheidung im Disziplinarver- ,, (1) Nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1
fahren sind die tatsächlichen Feststellun- übersendet das Truppendienstgericht die
gen des strnfgerichtlichen Urteils bindend, Akten dem Wehrdisziplinaranwalt, wenn die
soweit die Entscheidung des Strafgerichts Voraussetzungen des § 94 nicht vorliegen.
darauf beruht." Der Wehrdisziplinaranwalt legt die Akten
unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinar-
34. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert: anwalt vor, der sie binnen einer Woche dem
In Satz 1 werden die Worte „der Einleitungs- Vorsitzenden des zuständigen Wehrdienst-
behörde" durch die Worte „des Wehrdiszipli- senates übergibt."
narunwall.s" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
35. § 68 Abs. 3 wird wie folgt geändert: ,, (2) Für das Schriftstück über die Beant-
In Satz 2 werden dio Worte „der Einleitungs- wortung der Berufung (§ 95 Abs. 2) gilt Ab-
behörde" durch die Worte „des Wehrdisziplinar- satz 1 entsprechend."
anwalts" ersetzt. c) Absatz 2 wird Absatz 3.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 695
44. § 97 wird durch folgenden Absatz 4 ergänzt: 51. § 111 Abs. 2 erhält folgemle Fnssnng:
• (4) Das Truppendienstgericht, an das die ,.(2) Diese Vorschriften sdten sinngemäß für
Sache nach Absatz 1 Nr. 2 zur nochmaligen Ver- die Kosten, die durch cincri '\ntrng auf Ände-
handlung und Entscheidung zurück.verwiesen ist, rung der Entscheidung ü0er den Unterhalts-
hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei- beitrag nach § 88 Abs. 4 der Wehrdisziplinar-
lung des Bundesdisziplinarhofes zugrunde zu ordnung in Verbindung mit § 96 Abs. 1 und 2
legen.• der Bundesdiziplinarordnung oder auf Wieder-
45. § 102 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: aufnahme des Verfahrens entstanden sind."
.Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, 52. § 112 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wenn das Disziplinarverfahren auf andere
Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von „Sie sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die
der Einleitungsbehörde im Falle des Ab- Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist
satzes 1 Nr. 3 ohne die dort bezeichnete Fest- oder wenn ein nur vom Wehrdisziplinaranwalt
stellung eingestellt wird.• eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder
erfolglos eingelegt worden ist."
46. In § 104 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
Worte .Nr. 2" gestrichen.
53. § 113 erhält folgende Fassung:
41. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas- .§ 113
sung: Entscheidung über die Kosten
.2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache mu8
der Einleitungsbehörde.• bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu
b) Absatz 1 wird durch folgende Nummer 3 tragen hat.
ergänzt:
(2) Die Kosten, die der Beschuldigte zu trag~n
• 3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf hat, sind ihm durch Ubersendung einer Kosten-
Anordnung des Bundesministers für rechnung mitzuteilen. Gegen den Kostenansatr
Verteidigung, wenn eine Entscheidung ist die Erinnerung bei dem Vorsitzenden der
des Bundesdisziplinarhofes angefochten Truppendienstkammer zulässig. Die Kosten
wird." können von den Dienst- oder Versorgungs-
48. § 107 wird wie folgt geändert: bezügen oder von einem nach § 88 bewilligten
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit
erforderlich, werden Geldbeträge nach den Vor-
., (3) Ein auf Entfernung aus dem Dienst-
schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
verhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der
zes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft in
beigetrieben.
den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberken-
nung des Ruhegehalts, ein auf Einstufung in (3) Die dem Bund auferlegten notwendigen
eine niedrigere Dienstaltersstufe lautendes Auslägen des Beschuldigten sind auf seinen
Urteil sinngemäß als Urteil auf Herab- Antrag durch den Urkundsbeamten der Ge-
setzung des Ruhegehalts, ein auf Gehalts- schäftsstelle des Truppendienstgerichts festzu-
kürzung lautendes Urteil sinngemäß als setzen, auch wenn der Bundesdisziplinarhof
Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts." entschieden hat. Gegen den Kostenfestsetzungs-
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: beschluß kann innerhalb von zwei Wochen
nach seiner Zustellung Erinnerung bei dem Vor-
• (6) Bei Herabsetzung des Ruhegehalts
sitzenden der Truppendienstkammer eingelegt
erhält der Bestrafte von dem Ersten des der
werden. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an
chend.
die nach der im Urteil bestimmten niedrige-
ren Dienstaltersstufe zu berechnenden Ver- (4) Uber die Erinnerung entscheidet der Vor-
sorgungsbezüge." sitzende der Truppendienstkammer endgültig.•
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
54. § 114 erhält folgende Fassung:
-'9. § 109 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
.4. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung .,§ 114
des Beschuldigten (§ 68 Abs. 1 Satz 1) sowie
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit
für Zeugen und Sachverständige entstanden
sind, mit Ausnahme der Postgebühren, (1) Wird einem Soldaten auf Zeit während
5. die während der Ermittlungen und der der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungs-
richterlichen Untersuchung entstandenen verfügung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzea
Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, zugestellt, so kann gegen ihn wegen derselben
Untersuchungsführers, beauftragten oder er- Tat ein disziplinargerichtliches Verfahren erst
suchten Richters und ihrer Schriftführer,". eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn un-
anfechtbar feststeht, daß die Entlassungsver-
50. § 110 wird wie folgt geändert: fügung nicht zur Beendigung des Dienstverhält-
In Absatz 2 werden die Worte .neben einer nisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die
gerichtlichen Strafe oder• gestrichen. Entlassungsverfügung auf, so darf wegen der-
696 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
selben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst- schwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. So-
verhältnis erkannt werden. § 63 Satz 4 gilt ent- weit die Beschwerde durch den Ausgang des an-
sprechend. deren Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter
zu behandeln."
(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein
disziplinargerichtliches Verfahren anhängig, so
Artikel 3
kann er wegen derselben Tat nicht mehr nach
§ 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes entlassen Einschränkung von Grundrechten
werden." Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der
55. In § 119 werden die Worte „Bundesminister der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Finanzen" durch die Worte „Bundesminister des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Innern" ersetzt.
Artikel 4
Artikel 2
Ermädltigung der Bekanntgabe des geänderten
Änderung der Welubeschwerdeordnung Wortlauts
§ 12 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung vom Der Bundesminister für Verteidigung wird er-
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066) erhält mächtigt, den Wortlaut der Wehrdisziplinarordnung
folgende Fassung: unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses
,, (2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde Gesetz bekanntzugeben.
die Beurteilung einer Frage, über die in einem
anderen V erfahren entschieden werden soll, von Artikel 5
wesentlicher Bedeutung, so kann das Beschwerde-
Inkrafttreten
verfahren bis zur Beendigung des anderen Ver-
fahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Be-· kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1961
Der Bundes p r ä s i d e.n t
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 697
Bekanntmachung
der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
Vom 9. Juni 1961
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-
rung der Wchrdiszipli:r1arordnung vom 9. Juni 1961
(ßundcsgcsctzbl. I S. 689) wird nachstehend der
Wortlc1ut der Wehrdisziplinarordnung in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Juni 1961
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Wehrdisziplinarordnung
in der Fassung vom 9. Juni 1961
Inhaltsübersicht
§ §
EINLEITENDE BESTIMtv1UNG Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe ...... . 8
Geltungsbereich Vorläufige Festnahme ........................ . 9
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Zweiter Abschnitt
ERSTER TEIL Die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten
Würdigung besonderer leislungen und ihre Ausübung
durch AnNkm.:munfien i. Einfache Disziplinarstrafen
Besondere Leistungen, Arten der Anerkennungen 2 Arten der einfachen Disziplinarstrafen 10
Zuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen 3 Verweis, strenger Verweis . . . . . . . . ....... . 11
Erteilen der Anerkennungen ................. . 4 Soldverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 12
Widerruf von Anerkennungen ................. . 5 Gt)ldbuße ................................ , .. . 13
Aus9angsbeschränkung .................... . 14
Arrest 15
ZWEfTER TEIL
:2. D i s z i p li n a r g e w a 1t
Ahndung von Dk!Jljsh1eq;chen durch Disziplinarvorgesetzte ..................... . 16
Diszi pHna:rstra ien Stufen der Disziplinargewalt . . . . . . . .. 11
Erster Abschnitt Zuständigkeit des nächsten Disziplim1rvor-
gesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit des nächsthöheren mar-
Disziplinarstrn[cn, Ermcsscns9rundc,üz ......... . 6 vorgesetzten .. .. . . ... . . . .. . .. 19
Zeitablauf .................................... . 7 Disziplinargewalt nach dem Diew,tgrad 20
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ §
3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p I in arge w a I t 2. Wehr d i e n s t g e r i c h t e 50
Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten 21 a) Truppendienstgerichte
Ennittlungcn U(!S DiszipJinarvorgesetzten 21 a Errichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
DisziplinarlH!slrafung und Strufvcrfahren 22 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Scl!JsUindigkcit der nüchslen Disziplinarvor- Mitglieder des Truppendienstgerichts . . . . 53
gesetzlcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Militärische Beisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Absehen von Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . 24 Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vcrhüngcn der Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . 25 Große Besetzung........................ 56
Säumige Beisitzer, Ruhen und Erlöschen
Richtlinic\n für das Bemessen der Disziplinar-
des Amtes als Beisitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
straf P • . • . . • • . • . . • . • • . . • • . . . • • . . • . . . • . • • . • • 26
b) Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate) . 58
Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die
Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
3. W e h r d i s z i p l in a r an w ä l t e .......... ... 59
Verhiingen von Arresl.sirafcn . . . . . . . . . . . . . . . 28
D iszi pli n,1 rv orqesetz ter und disziplinargericht- 4. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f i.i r d a s
lidies Vcrfahrnn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 disziplinargerichtliche Verfahren
Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand und
4. B e s c h w e r d c g e g e n D i s z i p 1 i n a r s t r a f e n 30 gegen Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . 60
früher begangene Dienstvergehen . . . . . . . . . . 61
5. No c h m a l i g e Pr ü f u n g
Verhältnis zum Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . 62
Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Aussetzung wegen anderer Verfahren . . . . . . . 63
Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten . . 64
Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Zeugen und Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . 65
Unzulässigkeit der Verhaftung . . . . . . . . . . . . . . 66
6. V o 11 s t r e c k u n g
Beschlagnahmen und Durchsuchungen . . . . . . . 67
Vollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen 33
Ladungen, Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Vollstreckender Vorgesetzter . . . . . . . . . . . . . . . 34 Verteidi9ung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Strafaussetzung, Strafaufschub und Strafunter- Ergänzende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
brechun9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Vollstreckung von Verweis, strengem Verweis, . 5. E i n l e i tun g d e s V e r fahren s
Soldvcrwaltung und Ausgangsbeschränkung.. 36 Einleitungsverfügung ...................... . 71
Vollstreckung von Geldbußen . . . . . . . . . . . . . . . 37 Einleitungsbehörden 72
Vollstreckung von Arreststrafen 38 Antrag des Verdächtigen auf Einleitung des
Verfahrens . . . . . . . . . . .................... . 73
Behelfsvollzug bei Arreststrafen 39
Nachträgliches disziplinargerichtliches
Vollstreckung von Geldbußen und Arrest- Verfahren ................................ . 74
strafen im Zusammenhang mit dem Entlas-
sungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 6. U n t e r s u c h u n g
Verjährung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . 41 Anordnung der Untersuchung, Ablehnung .. . 75
Vernehmung des Beschuldigten ............ . 76
7. Disziplinarbücher, Tilgung 77
Neue Anschuldigungen .................... .
Disziplinarbücher ................... •.. . . . . . 42 Abschluß der Untersuchung ............... . 78
Tilgung ................................... 42 a
7. Verfahren bis zur
Auskünfte ................................ . 42b
Hauptverhandlung
Einstellung, Anschuldigungsschrift 79
Zustellung der Anschuldigungsschrift 80
Anrufung des Truppendienstgerichts . . . . . . . . 81
Dritter Abschnitt Akteneinsicht ............................. . 82
Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist . 83
Das disziplinargerichtliche Verfahren
1. Laufbahnstrafen 8. Ha u p t v e r h an d 1 u n g
Disziplinarstrafen im disziplinargerichtlichen Teilnahme des Beschuldigten an der Haupt-
Verfahren ................................ . 43 verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 84
Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ... . 85
Gehaltskürzung ........................... . 44
Beweisaufnahme .......................... . 86
Versagung des Aufsteigens im Gehalt ..... . 45
Gegenstand der Urteilsfindung ............. . 87
Zurückstufung ............................• 46
Unterhalts bei trag 88
Dienstgradherabsetzung ................... . 47 89
Unterzeichnung des Urteils, Zustellung ..... .
Entfernung aus dem Dienstverhältnis ...... . 48
Disziplinarstrafen gegen Soldaten im Ruhe- 9. Rechtsmitte 1
stand und gegen Angehörige der Reserve ... 49 a) Beschwerde ............................. . 90
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 699
§ §
b) Berufung 12. Straf v o 11 streck u n g 107
Zulässigkeit und Frist der Berufung 91
13. Kosten
Form der Einlegung der Berufung . . . . . . . . 92
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Berufungsbegründung, Berufungsbeschrän-
kung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Umfang der Kostenpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Unzulässige Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . . 110
Zustellung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 Kosten bei Rechtsmitteln und Wi.ederaufnahme 111
Aktenübersendung an dc~n Bundesdiszi- Kosten bei Freispruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
plinarhof (Wehrdienstsenat) . . . . . . . . . . . . . 96 Entscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . . 113
Besd1luß des Berufungs~ic~richts . . . . . . . . . . 97
Schlußvorschriften
Urteil des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . . . 98
Verfahrensgrundsätze .... '. . . . . . . . . . . . . . . 99 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit 114
c) Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Besondere Entlassung eines Soldaten oder
Wehrmachtbeamten der früheren Wehrmacht 115
10. Vorläufige Dienstenthebung, Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131
Einbehaltung von Dienstbezügen des Grundgesetzes ......................... 116
Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel . . . . . . 101 Bindung der Gerichte an Disziplinar-
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
11. Wiederaufnahme des Disziplinar- Ermächtigung zum Erlaß einer
verfahrens Rechtsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Zulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . . . . 103 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . 120
Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund 104 Mitglieder der Truppendienstgerichte mit Be-
fähigung zum höheren Verwaltungsdienst . . . 121
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme nach
strafgerichtlichem Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
EINLEITENDE BESTIMMUNG dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als
Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie
Geltungsbereich erhalten, gelten als Ruhegehalt.
§ 1 ERSTER TEIL
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich Würdigung besonderer Leistungen
durch Anerkennungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-
rer Leistungen durch Anerkennungen und die Ahn- § 2
dung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen. Besondere Leistungen, Arten der Anerkennungen
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervor-
(2) Es gilt für die Soldaten. Die VorschriJten über
ragende Einzeltaten können durch Anerkennungen
das disziplinaroerichtliche Verfahren (Dritter Ab- gewürdigt werden.
schnitt des Zweiten Teih,) gelten auch für die An-
(2) Förmliche Anerkennungen sind
gehörigen der Reserve und die Soldaten im Ruhe-
stand. 1. Anerkennung im Kompanie- oder Tages-
befehl,
(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf 2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bun-
Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf desministers für Verteidigung.
Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha- (3) Mit einer Anerkennung kann Sonderurlaub
ben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung bis zu zwei Wochen verbunden werden.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 3 können durch einfache Disziplinarstrafen (§ 10) oder
Zus!JimHfr,keH zum Erteilen von Anerkennungen durch Laufbahnstrafen (§ 43) geahndet werden. Die
Verhängung von Laufbahnstrafen ist den Wehr-
(1) Es künncn eric'il<'n
dienstgerichten vorbehalten.
1. d(!J Kornpanicdwt oder ein Vorgesetzter in
cn Lsprc~d1ernfor oder höherer Dienststellung (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-
Anc~rkennung im Kompanie- oder Tages stimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie
befchl, wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz
einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte
2. der 11undcsminister für Verteidigung dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-
Anerkennung im Ministerialblatt des Bun- rücksichtigen. In der Regel soll er erst dann strafen,
desminislc~rs für Verteidigung. wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
(2) Es könrwn gewähren oder genehmigen
1. der Kompaniechef oder ein Vorgesetzter § 7
in entsprechender Dienststellung
Zeitablauf
Sonderurlaub bis zu drei Tagen,
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu be-
2. der BataiJJonskornmandeur oder ein Vor-
handeln.
gesetzter in entsprechender Dienststellung
Sonderurlaub bis zu fünf Tagen, (2) Sind seit einem Dienstvergehen, das keine
Laufbahnstrafe gerechtfertigt hätte, mehr als drei
3. der Regimentskommandeur oder ein Vor- Monate verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht
9esetzler in entsprechender oder höherer mehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange wegen
Dienststellung der Tat ein Strafverfahren oder ein disziplinarge-
Sonderurlimb bis zu zwei Wochen. richtliches Verfahren schwebt oder der Sachverhalt
Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen
§ 4 Flugunfalluntersuchung oder eines Havarieverfah-
rens ist.
ErteiJcn der Anerkennungen
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-
§ 8
kennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-
stab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlich- Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe
keit nach dieser Anerkennung würdig sein. Die
(1) Wegen eines Dienstvergehens darf ein Be-
Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegen-
schuldigter nur einmal disziplinar bestraft werden.
über qerechtlertigt erscheinen. Der Vertrauensmann
§ 74 bleibt unberührt.
soll gehört werden.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Beschuldig-
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der
ten, über die gleichzeitig entschieden werden kann,
für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zustän-
dige Vorgesetzte. sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§ 5
Widerruf von Anerkennungen § 9
Eine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen, Vorläufige Festnahme
wenn sich nachlrljglich herausstellt, daß die Voraus-
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten,
setzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-
die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen
lagen. Uber den Widerruf entscheidet der Komman-
eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn
deur der Division oder ein Vorgesetzter in ent-
es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
sprechender oder höherer Dienststellung. Hat ein
höherer Vorgesetzter die Anerkennung erteilt, steht (2) Die gleiche Befugnis hat
die Entscheidung diesem zu. Wird die Anerkennung
1. jeder Angehörige des militärischen Ord-
widerrufen, so ist ein in Anspruch genommener
nungsdienstes einschließlich der militäri-
Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
schen Wachen gegenüber jedem Soldaten,
dessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der
Stelle erreichbar sind;
ZWEIT ER TEJL
2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem
Ahndung von Dienstvergehen
Soldaten, dem er Befehle erteilen kann,
durch DiszipHnarstrafen
b) jeder Offizier und Unteroffizier ge-
Erster Abschnitt genüber jedem Soldaten, der im Dienst-
Allgemeine Bestimmungen grad unter ihm steht,
§ 6 wenn der an sich zuständige Disziplinar-
vorgesetzte oder ein Angehöriger des
rn~zip!inarsirafen, Er:nrnr;sensgrundsatz
militärischen Ordnungsdienstes einschließ-
(1) Dienstveq3cllcn (§ 2] des Soldatengesetzes lich der militärischen Wachen nicht auf der
vom 19. März 1956 -- ßundesgcsetzbl. I S. 114) Stelle erreichbar ist. In den Fällen des
Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 101
Bud,~;tillwn b wird ch!r fc,stnehmende Offi- § 11
;~icr orh:r llrd:'rolli~'i('I durch die Erklärung
clcr Fcsl.n-ihnw Vor~JC'.cocl.ztcr des Festge-
Verweis, strenger Vervleis
nommcnc~n. (1) Der Verweis ist der för::nliche Tadel eines
(3) Angc,hii einer mil i !ii rischen Wache dürfen bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Beschul-
nur von ihren Wdchvoru<:S(tzl.r)n fc'.;tgcnommen :Iigten.
werden. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor
der Truppe bekanntgemacht wird.
(4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu
setzen, sobald die J\ufrcdllcrh,1llung der Disziplin (3) Mißbilligende Äußerungen eines Disziplinar-
die Fc!sth,1H1ing nidi1 nwhr t!rford~!rlich macht. vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis
sptitcstcns jedoch c1rn End<) df!~, nach der oder strenger Verweis bezeichnet werden (Beleh-
vorläufigf)H Feslnöhrnc, wenn nicht :1uvor wegen rungen, Warnungen, Zurechtweisunge11 oder ähn-
Verdachts einc~r slrc1f!Jc1ren Hirndlung ein Ha.ftbefehl liche Maßnahmen), sind keine Disziplinarstrafen.
des Richters ergeht An Bord von Schiffen außerhalb
der Hoheitsgewiisscr der Bundesrepublik Deutsch-
land darf der Festqenommcne nach seiner Anhörung § 12
durch den Kommandcmten und auf dessen Anord-·
nung auch ohne richterlichen lldfl.hcfehl über die Soldverwaltung
in Satz 1 bezeichnete Frist hinaus festgehalten
(1) Die Soldverwaltung besteht darin, daß die
werden, wenn und soldnqe er eine unmittelbare
Besoldung in Teilbeträgen ausgezahlt wird, die nach
Gefahr für Menschen ode;r Schiff darstellt, die au r
pflichtmäßigem Ermessen des Disziplinarvorgesetz-
andere Weise nicht c1bgewend(:1 werden kann, Bei
ten festgesetzt werden.
der Anhörung ist der Festw!nommene auf die
Umstände hinzuweiSl)D, welche diE~ Annahme eines (2) Die Soldverwaltung dauert höchstens drei
Dienstvergehens und einer Gefdhr für 1\1enschen Monate. Sie darf nur gegen unverheiratete Soldaten
oder Schiff rechtfertiqcn. Die Anhörung soll ihm und nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu besei- jedoch nicht mehr nach Vollendung des fünften
tigen und die Tatsachen ~Jcltend zu machen, die zu Dienstjahres verhängt werden.
seinen Gunsten sprechen.
(5) Der Grund der Feslnahme und ihr genauer
§ 13
Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt (for Fwilassung sind
schriftlich zu vermerken. In den Fällen der Absätze Geldbuße
2 und 3 ist die vorl~iulirJc Festnahme unverzüglich
der Dienststelle des Festgenommenen zu melden (1) Die Geldbuße darf den einmonatigen Betrag
der Dienstbezüge oder des Soldes nicht übersteigen.
(2) Beim Bemessen der Geldbuße sind auch die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zweiter Abschnitt Beschuldigten zu berücksichtigen.
Die Disziplinargewalt
der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
§ 14
1. Einfache Disziplinarstrafen Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem
§ 10
Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-
Arten der einfachen Disziplinarstrafen stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft
aufzuhalten. Sie kann durch das Verbot verschärft
(1) Die Disziplinarstrafen, die von den Diszipli-
werden, für die ganze Dauer oder einen Teil
narvorgcsetzlen vcrhüngt werden können (einfache
Disz lina.rstrafen). sind Gemeinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu
empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).
1. Verweis,
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens
2. strenger Verweis, drei Tage und höchstens drei Wochen.
3. Soldverwaltung,
4. Geldbuße,
§ 15
5. Ausgangsbeschrünkung,
6. Arrest.
Arrest
(1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsent-
(2) Neben Arrest kann Soldverwaltung und Aus-
ziehung. Bei der Strafverhängung kann arigeordnet
gangsbeschränkung oder eine dieser Strafen ver-
werden, daß der Bestrafte am Dienst teilnimmt.
hängt werden. 1m übrigen dilrf wegen desselben
Dienstvergehens nur eine Disziplinurstrafe verhängt (2) Der Arrest dauert mindestens drei Tage und
werden. höchstens drei Wochen.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. Disziplinargewalt Der Bundesminister für Verteidigung stellt fest,
welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern l bis 3
§ 16 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.
Disziplinarvorgesetzte (2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-
(1) Die Befugnis, rnsziplinarstrafen zu verhängen
nargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst
und die sonst den Diszjplinarvorgesetzten obliegen- zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar
den Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-
(Disziplinargewalt), haben die Offiziere, denen sie schreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich
nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppen- dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu
dienstJiche Vor{wsetzte sowie die Vorgesetzten in melden.
vergleichharcn Dienststellungen, denen sie durch
den Bundebminister für Verteidigung zur Erfüllung § 18
besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Dis-
ziplinarvorgesctzter ist der Bundesminister für Ver- Zuständigkeit
teidigung. des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-
geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist
über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem
Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
so geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvor-
gesetzten über (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das
Unterstellungsverhältnis, so wird der neue Diszi-
(3) Verstöße der St1nitätsoffiziere gegen ihre ärzt- plinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere
lichen Pflichtcm werden durch vorgesetzte Sanitäts- bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden
offiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei
dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die
gegen sonstige Pflichten zusammentrifft. die Kommandierung ausspricht, etwas anderes be-
stimmt.
(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unter-
§ 17
stellung kann die Disziplinargewalt gegen Dienst-
gradhöhere nicht ausgeübt werden.
Stufen der Disziplinargewalt
(1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel-
lung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön- § 19
nen verhängen
Zuständigkeit
1. der Kompaniechef und ein Offizier in ent- des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
sprechender Dienststellung
(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist
gegen Unteroffiziere und Mannschaften
zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Diszipli-
Verweis, strengen Verweis, Soldverwal- narvorgesetzten nicht geahndet werden kann, w~U
tung, Geldbuße und Ausgangsbeschrän-
kung, 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
gegen Offiziere 2. die Tat im Falle des § 18 Abs. 3 von einem
Dienstgradhöheren begangen ist,
Verweis;
3. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht er-
2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier reichbar ist und die militärische Disziplin
in entsprechender Dienststellung ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche
gegen Unteroffiziere und Mannschaften Fälle sind unverzüglich dem sonst zustän-
digen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
außer den Disziplinarstrafen na.ch Num-
mer l Arrest, (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist
gegen Offiziere weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der
die Disziplinarstrafen wie gegen Unter- nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, daß
offiziere und Mannschaften außer Arrest, 1. seine Disziplinargewalt nicht ausreicht
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
:t der Bundesminister für Vertcidiqung so-
wie die Offiziere vom RegiJ:nentskomman- 2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,
deur an aufwärts und die Offiziere in ent- 3. er sich für befangen hält.
sprechenden Dienststellungen außer den
Disziplinarstrafen rrnch Nummer 2 (3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Ab-
gegen Offiziere satzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren
Arrest. Disziplinarvorgesetzten zu melden.
Nr. '10 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 703
§ 20 § 21 a
Disziplinugewalt nt1ch dem Dienst!Jrad Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
(1) Die örtlichen Befehlshc1bcr, die Führer von (1) Jede Bestrafung setzt voraus, daß der Diszi-
besonders zusammengestellten Abteilungen und die plinarvorgesetzte nach pflichtmäßiger Prüfung von
Offiziere in älrnlichen Dienslstcllun~1en haben im der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist.
Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach
ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Dis·zi- (2) Bestehen Zweifel über die Täterschaft, die
plinargewalt zusteht, je nach dem Diecnslgrad f ol-· Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist der
gende Disziplinargewalt: Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Ver-
handlungen aufzuklären. Dabei sind nicht nur die
1. ein Leutnant, Oberleutnant. oder Haupt- belastenden, sondern auch die entlastenden und die
mann oder ein Offi:ticr in cntsprcd1endem für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände zu
Dienstgrad die Disziplinargewalt eines ermitteln. Der Inhalt mündlicher Verhandlungen ist
Kompaniechefs, aktenkundig zu machen.
2. ein Major, Oberstleu lnilnt oder ein Offizier (3) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte stets
in entsprechendem Dienstqrad die Diszi- zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung vorzu-
plinargewalt eines fültcüll onskommandeurs, bringen hat.
3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechen-· (4) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann
dem oder höherem Dienstgrad die Diszipli- über die Person des Beschuldigten gehört werden.
nargewalt der höchsten Stufe (§ 17 Abs. 1 Der Sachverhalt soll ihm vorher bekannt.gegeben
Nr. 3). werden.
Der Bundesminister für Verteidigung stellt fest, § 22
·welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Diszipli-
nargewalt zusteht. Disziplinarbestrafung und Strafverfahren
(1) Ist das Dienstvergehen eine Straftat und er-
(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters geht wegen dieser Tat ein rechtskräftiges straf-
im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters gerichtliches Urteil, so sind für die Verhängung
maßgebend. einer Disziplinarstrafe die tatsächlichen Feststellun-
gen dieses Urteils bindend, soweit die Entscheidung
(3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten
des Strafgerichts darauf beruht.
besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin
ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Wehr-
zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht er- dienstgericht bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 4,
reichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem § 30 Nr. 3 und 6 sowie § 31 Abs. 3 und 4 die noch-
sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzu- malige Prüfung solcher Feststellungen beschließen,
teilen. deren Richtigkeit seine Mitglieder übereinstimmend
bezweifeln; dies 1st in den Gründen der Entschei-
dung zum Ausdruck zu bringen.
3. Ausübung der Disziplin arge w a 1t (3) Ergeht das strafgerichtliche Urteil nach einer
wegen derselben Tat bereits verhängten und unan-
fechtbar gewordenen Disziplinarstrafe und weichen
§ 21
die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils von
Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten denen der Strafformel der Disziplinarstrafe ab, so
gelten die abweichenden Feststellungen für den An-
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht trag auf Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren
eines Dienstvergehens rechtfertigen, so prüft der Disziplinarstra.fe als neue Tatsachen (§ 31 Abs. 3
Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer Belehrung, Satz 1). In diesen Fällen entscheidet über den An-
Warnung, Zurechtweisung oder einer anderen zu- trag stets das Wehrdienstgericht.
lässigen Maßnahme bewenden lassen, ob er bestra-
fen, die Tat zur disziplinaren Bestrafung weiter-
melden oder die Entscheidung der Einleitungs- § 23
behörde herbeiführen will. Selbständigkeit
des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(2) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt
der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte ent-
der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Straf- scheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht be-
verfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur fohlen werden, ob und wie er strafen soll. Der vor-
Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder sätzliche Bruch der Ausgangsbeschränkung ist jedodi
wegen der Art der Tat oder der Schwere des Un- stets mit Arrest zu bestrafen.
rechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die (2) Bestraft der Disziplinarvorgesetzte den Be-
disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf schuldigten, so dürfen höhere Vorgesetzte diese Ent-
die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen scheidung, abgesehen von den Fällen des Antrags
wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens nach § 31 und der Beschwerde, nur unter den Vor-
aussetzen. aussetzungen des § 32 Abs. 2 aufheben.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Läßt der Disziplinarvorgcsetzte ein Dienstver- (3) Arreststrafen sollen erst dann verhängt wer-
gehen slrn!lus, so dMf kein höherer Vorgesetzter den, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-
diese Entschei<lunv dnd(!rn. § 74 bleibt unberührt. men und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht er-
reicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili-
tärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe
§ 24
gebietet.
Ab!;ehcn van Disziplinarstrafe (4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen bei der Be-
(1) Entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, daß der
messung der Strafe nicht berücksichtigt werden.
Besclrnldigte nicbt bestraft wird, weil ein Dienst-
vergehen nich1 vorli0~Jt oder nicht erwiesen ist, oder
sieht er von St.rclf c ,'1 h, ,vcil er die Tat straflos las- § 27
sen will, so hat er die Entscheidung dem Beschuldig-
ten brikanntzuqc·hcn, wenn (~r ihn zuvor gehört hat. Anrechnung von Freiheitsentziehung
auf die Disziplinarstrafe
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur
dmrn erneut wenn crhebLiche neue Tat- Auf die Disziplinarstrafe kann eine Freiheitsent-
sachen oder Beweismittel bekanntwerden. ziehung, die der Beschuldigte aus Anlaß seiner Tat
durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft
§ 25 erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der
Weise angerechnet werden, daß die Disziplinar-
Verhängen der Disziplinarstrafe strafe ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt
wird.
(l) Eine Disziplinarstrafe darf erst nach Ablauf
einer Nacht verhänql. werden, nachdem der für die
Bestrafung zustündige Disziplinarvorgesetzte von § 28
dem Dienstverqelicn erJahren hat.
Verhängen von Arresstrafen
(2) Die Disziplinvrstrafe wird durch die dienst-
liche BekannLgcJ be der Strafformel an den Beschul- (1) Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden,
digten verhängt. Sein Uhrqefühl ist zu schonen. nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach
(3) Die Strufformel muß bei der Bekanntgabe für rechtmäßig erklärt hat. Uber die Rechtmäßigkeit
schriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und der Arreststrafe entscheidet ein richterliches Mit-
Sachverhalt des Dienstvergehens, Art und Höhe der glied des zuständigen, notfalls des nächsterreich-
Strafe sowie etwaiger Verschärfungen und bei der baren Truppendienstgerichts.
Ausgangsbeschränkung außerdem die tägliche Dauer (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet mit sei-
enthalten. Eine Abschrift der Strafformel is1 dem Be-
nem Antrag dem Richter unmittelbar die nach § 21 a
schuldigten bei der Verlüinqung der Strafe auszu-
entstandenen Vorgänge und, soweit erforderlich,
händigen. Er ist zugleicb über die Zulässigkeit der eine Darstellung des Sachverhalts sowie stets einen
Beschwerde, die Stelle, bei der die Beschwerde an- Auszug über Bestrafungen und Anerkennungen aus
zubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich dem Disziplinarbuch oder den Personalakten und
zu belehren. Eine etwa bewilligte Strafaussetzung teilt mit, welche Strafe er zu verhängen beab-
zur Bewährun~J ist ihm bekanntzugeben. Auf die sichtigt.
Folgen eines Bruchs der Ausgangsbeschränkung
(§ 23 Abs. 1 Satz 2) soll er hingewiesen werden. (3) Lehnt der Richter eine Arreststrafe ab oder
(4) Sind mehrere Disziplinarstrafen nebeneinan- erklärt er nur eine kürzere Arreststrafe für recht-
der zulässig (§ 10 Abs. 2), so können sie nur gleich- mäßig, so hat er diese Entscheidung zu begründen.
zeitig verhän9t werden. Ist er der Auffassung, daß eine Laufbahnstrafe an-
gebracht ist, so übersendet er die Akten der Ein-
(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm leitungsbehörde zur weiteren Entschließung (§ 72).
verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr aufheben
oder ändern oder, außer im Falle der Strafausset- (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fäl-
zung zur BewJ.hrung (§ 35 Abs. 1), unvollstreck.t len des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei Tagen nach
lassen. Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das
§ 26 Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppen-
dienstgericht die beabsichtigte oder eine kürzere
Richtlinien Arreststrafe für begründet, so verhängt es diese
für das Bemessen der Disziplinarstrafe selbst. Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung
zu hören. Dem Beschuldigten darf nur eine Begrün-
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe sind
dung für die verhängte Strafe mitgeteilt werden.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und Hält das Truppendienstgericht eine Arreststrafe
seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per-
nicht für begründet, so entscheidet der Disziplinar-
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg-
vorgesetzte, ob und mit welcher anderen Diszipli-
gründe des Beschuldigten zu berücksichtigen.
narstrafe er den Beschuldigten bestraft. Hält das
(2) In der Regel ist mit den milderen Strafen zu Truppendienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange-
beginnen und erst bei erneuten Dienst.vergehen zu bracht, so übersendet es die Akten der Einleitungs-
schwereren Strafen überzugehen. behörde zur weiteren Entschließung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 105
(.5) An Bord von Schifff:n außerhnlh der Hoheits- 4. die Entscheidung über die Beschv,.rerde darf die
gewässer der Bundc:f•m'puhlik Dc·ulscbJ,·md darf eine Strnfe nicht verschärfen;
Arreststrnfe verhii n~JI: werden, bevor der Richter sie
5. wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar-
für rechtmäßig erk Lirt hat, wenn der Richter nicht
strafe eine neue Disziplinarstrafe verhängt, so
erreichbar ist urnl die milirnrisdw Diszi;1lin auf an-
muß diese in dem Umfang, in dem die frühere
dere \iVei.se nicht u ufnxllterh:1llen werden kann.
Strafe vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-
§ 30 Nr. 1 und § 3:3 Abs. 1 ~JP!ten nicht. Hat das
den. Bei nicht gleichartigen Strafen wird über
Schiff einen Huf cn der Bundesrepublik Deutschland
die Anrechnung nach pflichtmäßigem Ermessen
erreicht, so sind die Vorgänqc unverzüglich dem
entschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten
Richter vorzulegen. Erklürt er die verhängte Strnfe
Geldbuße eine geringere Geldbuße festgesetzt,
nicht für rechtmii ßiq, so hebt er sie zugleich auf. Die
so ist der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen;
Absätze 1 bis 4 w~lten sinngem/jß, § 32 Abs. 4 gilt
mit der Maßgahc entsprechend, daß die Frist nach 6. über die weitere Beschwerde entscheidet das
§ 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Aufhebung der Strnfe be- Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4
ginnt. findet Anwendung;
(6) Der Richtc!r und das Truppendienstgericht 7. hebt das Wehrdienstgericht die Bestrafung auf,
können dem Bundesdisziplinarhof Rechtsfragen von weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder
grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der nicht erwiesen ist, so kann der Fall von dem
Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Disziplinarvorgesetzten nur dann erneut au.f-
Vorlage bis zur Entscheidung des Bu.1.desdisziplinar- gegriffen werden, wenn erhebliche neue Tat-
hofes läuft die Frist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht. sachen oder Beweismittel bekannt werden;
8. wird eine Disziplinarstrafe aufgehoben, ohne
daß eine andere Disziplinarstrafe an ihre Stelle
§ 29 tritt, so ist die Aufhebung in derselben Weise
Diszip1inarvorgesetzter bekanntzumachen, in der die Bestrafung be-
und disziplinargerichtlkhes Verfahren kanntgemacht worden ist. .
Hält der zuständige Disziplinarvorgesetzte ein
disziplinargerichtlichcs Verfahren für geboten, so 5. Nochmalige Prüfung
führt er die Entscheidung der Einleitungsbehörde § 31
(§ 72) herbei.
Antra.g auf Aufhebung oder Änderung
der Disziplinarstrafe
4. Beschwerde gegen Disziplinarstrafen (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann beantragen,
die Disziplinarstrafe aufzuheben, wenn er der Auf-
§ 30 fassung ist, daß einer seiner Untergebenen diszipli-
Auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen fin- nar bestraft worden ist, obwohl er unschuldig, nicht
den die Vorschriften d(!f Wehrbeschwerdf~orclnung nachweisbar schuldig oder die Tat nicht strafwürdig
(vVBO) vom 23. De:,~em her 1956 (Bundesgesetzbl. I war.
S. 1066) mit folgender Maßgabe Anwendung: (2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Strafe ver-
hängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nachfolger,
1. Die Beschwerde hcmrnt unbeschadet des § 40
ist zur Stellung eines solchen Antrages verpflichtet.
Abs. 2 die Vollstreckung dc)r Disziplinarstrafe,
Dieser VorgesE)tzte kann auch beantragen, eine von
wenn der Besc:huldigte sie vor BefJinn der Voll-
ihm verhängte Strafe herabzusetzen, wenn sie ihm
streckung eingC'lcgt hat. Dieser Zeitpunkt ist
nachträglich zu hart erscheint.
dem Beschulcliutcn rechtzeitig, in der Regel
beim Verhängen der Strak~, zu eröffnen. Wird (3) Der Bestrafte kann die Aufhebung einer nicht
dje Beschwerde zurückgewiesen, so hemmt die mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe beantragen,
weitere Beschwerde die Vollstreckung nicht; wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
sind, die zur Aufhebung der Strafe führen können.
2. über die Beschwerde entscbeidet der Diszipli- Der Bestrafte kann sich nur auf solche neuen Tat-
narvorgesetzte, dem zur Zeit der Entscheidung sachen und Beweismittel berufen, die er in dem
über die Beschwerde der strafende Vorge- früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
setzte oder bei einem Wechsel dessen Nach- machen konnte.
folger untersteht. Für § 16 Abs. 3 gilt dies sinn-
gemäß; (4) Uber die Anträge entscheidet die Stelle, die
im Falle der Beschwerde zuständig wäre. Stellt der
3. gegen Arreststrafen ist nur die Beschwerde an Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung im
das Truppendienstgericht zulüssig. Die Zustän- Falle der Beschwerde zuständig wäre, oder ein ihm
digkeit des Bundesdisziplinarhofes an Stelle des übergeordneter Disziplinarvorgesetzter den Antrag
Truppendienstgerichts in den Fällen des § 21 oder hat das Wehrdienstgericht die Strafe verhängt,
der Wehrbeschwerdeordnung bleibt unberührt. so entscheidet dieses. Für das Verfahren gelten die
Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß. Ge-
Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Um- gen die den Antrag ablehnende Entscheidung des
fang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist die Be-
erforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4 Satz 5 schwerde an das Wehrdienstgericht zulässig. § 30
gilt entsprechend; Nr. 8 findet Anwendung.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 32 einer anderen Stelle verhängt, so ersucht diese den
nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstrek-
Dienstaufsicht
kung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-
(1) Die höheren Diszi plinarvorgesctzten über- streckung nur dann ersucht werden, wenn der Be-
wachen die ih11en unterstellten Disziplinarvorge- strafte sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des
aetzten in der Ausübung der Disziplinargewalt. nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die
(2) Disziplinarstrafen, die von Disziplinarvorge- Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
aetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn (2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder an-
1. sie von einem unzuständigen Disziplinar- dere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache
vorgesetzten verhännt worden sind, Disziplinarstrafen, die im disziplinargerichtlichen
2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht Verfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-
vorgesehen sind, disziplinaranwalts zu vollstrecken.
3. der Bestrafte wegen der Tat bereits diszi-
plinar bestraft worden war,
4. der Vorgesetzte seine Disziplinargewalt § 35
überschritten hat (§ 17),
Strafaussetzung,
5. der Disziplinarvor9esetzte die Tat zunächst Strafaufschub und Strafunterbrechung
für straflos erklfüt halte und keine wesent-
lichen neuen Tatsachen oder Beweismittel ( 1) Beim Verhängen der Disziplinarstrafe kann
nachträglich bekanntgeworden sind (§ 24), die Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten
6. das Dienstvergdwn wegen Zeitablaufs ausgesetzt werden, um dem Bestraften Gelegenheit
nicht mehr geahndet werden durfte (§ 7 zu geben, sich zu bewähren. Wird der Bestrafte bis
Abs. 2), zum Ablauf der Bewährungsfrist nicht gerichtlich
oder erneut disziplinar bestraft, so ist die Strafe er-
7. der Bestrafte nicb L zu vor gehört worden
lassen. Andernfalls ist die Strafe mit der neuen
ist (§ 21 a Abs. 3),
Strafe zu vollstrecken. Strafaussetzung zur Bewäh-
8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht rung soll nur einmal und nur dann gewährt werden,
schriftlich festgelegt war oder nicht den wenn der Beschuldigte bisher nicht oder nur gering-
vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 25 Abs. 3 fügig bestraft war und von der Maßnahme ein gün-
Satz 1 und 2), stiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Auf
9. die Arreststrafe nicht von einem Richter für Laufbahnstrafen findet diese Vorschrift keine An-
rechtmäßig erklärt ist (§ 28 Abs. 1). wendung.
(3) Für das Aufheben der Strafen sind die höhe- (2) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus
ren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 30 Nr. 8 dringenden Gründen aufgeschoben oder unter-
findet Anwendung. brochen werden.
(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft,
ob an Stelle E~iner aufgc!hobenen Strafe eine neue
§ 36
Bestrafung zulässig und angebracht ist. § 30 Nr. 5
gilt entsprechend. Vollstreckung von Venveis,
strengem Verweis, Soldverwaltun.g
(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe-
und Ausgangsbeschränkung
bungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für
das Aufheben zuständigen Stelle zu melden. (1) Der Verweis gilt mit dem Verhängen und,
wenn er durch eine Entscheidung des Wehrdienst-
6. Vollstreckung gerichts verhängt wird, mit der Rechtskraft der Ent-
scheidung als vollstreckt. Er wird nicht bekannt-
§ 33 gemacht.
Vollstreckbarkeit. der Disziplinarstrafen (2) Der strenge Verweis wird durch Bekannt-
(1) Eine Disziplinarstrafe, die ein Disziplinarvor- machung vor den Soldaten der Einheit oder des
gesetzter verhängt hat, ist f!rr:;t dann zu vollstrecken, Truppenteils des Bestraften vom Dienstgrad des
wenn der Bestrafte an dem auf die Verhängung Bestraften an aufwärts vollstreckt.
folgenden Tage ausreichende Zeit und Gelegenheit (3) Die Vollstreckung der Soldverwaltung beginnt
zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch rriit der Festsetzung der dem Bestraften auszuzah-
gemacht hat. Vorher kann der Bcstrn.fte auf Be- lenden Teilbeträge.
schwerde nicht verzichten.
(4) Die Vollstreckung der Ausgangsbeschrän-
(2) Disziplinarstrafen, die durch disziplinargericht- kung beginnt mit dem hierfür befohlenen Zeitpunkt.
liche Entscheidun9en verhüng t sind, werden mit der Der Befehl soll zugleich die Anweisung enthalten,
Rechtskraft der Entscheidung (§ 100) wirksam und sich zu den festgesetzten Zeiten in der Unterkunft
vollstreckbar. aufzuhalten und bei der verschärften Ausgangsbe-
§ 34 schränkung das zusätzliche Verbot, zu den festge-
setzten Zeiten Gemeinschaftsräume zu besuchen und
Vollstreckender Vorgesetzter
Besuch zu empfangen. Dem Bestraften kann zur
(1) Einfache Disziplinarslrafen vollstreckt der Uberwachung befohlen werden, sich in angemesse-
nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Strafe von nen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 707
§ 37 der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum
angewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte be-
Vollstreckung von Geldbußen
stimmt, inwieweit der Bestrafte auch in dieser Zeit
(1) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.
oder dem Sold oder, wenn da_s Dienstverhältnis
endet, von dem Ruhegehalt, der Ubergangsbeihilfe § 40
oder den Ubergangsbezügen einbehu.lten werden.
Die Vollstreckung beginnl mit dPm für die Einbe- Vollstreckung
haltung oder Zahlung festgesetzten Zeitpunkt. von Geldbußen und Arreststrafen
tm Zusammenhang mit dem Enl:lassungstag
(2) Der vollst.reckend(~ Vorgesetzte kann Teilzah-
lungen bewilligen. (1) Ist eine Geldbuße vor dem Entlassungstag un-
anfechtbar geworden, so kann sie auch nach dem
(3) Geldbußen, die nicht fristgemäß entrichtet Entlassungstag vollstreckt werden.
sind, werden nach den Vorschriften des Verwal-
tungs-Vollstreckunc1sgcsctzes (VwVG) vom 27. April (2) Soweit eine Arreststrafe mit Rücksicht auf den
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben. Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte,
gelten § 25 Abs. 1, § 30 Nr. 1 und § 33 Abs. 1 nicht,
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit
Geldbuße unterliegen die Dienstbezüge oder der angeordnet hat. Der Entlassungstag verschiebt sich
Sold nicht den Beschränkungen, die für die Pfän- um die Dauer der noch nicht verbüßten Arreststrafe.
dung gelten. Dem Bestraften sind jedoch die Mittel
zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine (3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der
Familie sowie zur Erfüllunq sonstiger gesetzlicher Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil
Unterhaltspflichten notwendig sind. für die Disziplin zu besorgen ist.
§ 41
§ 38
Verjährung der Vollstreckung
Vollstreckung von Arreststrafen
Einfache Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf
(1) Die Vo1lstreckung der Arrest.strafe beginnt von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden.
mit der Einlieferung in das Arrestlokal. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Straf-
(2) Vor dem Vollstrecken einer Arreststrafe ist ausspruch unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist
die Haftfähigkeit des Bestraften ärztlich festzustel- gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung
len. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der beginnt.
Gesundheitszust,rnd des Bestraften die Unterbre-
chung einer Arreststrafe erfordert, so hat der voll- 1. Disziplinarbücher, Tilgung
streckende Vorgesetzte vor seiner Entscheidung den
zuständigen Arzt zu hören. Bei Gefahr für seine § 42
Gesundheit kann der Bestrafte auch ohne vorherige
Disziplinarbücher
Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten in
eine Krankenanstalt überführt werden. Die Uber- (1) Förmliche Anerkennungen sind alsbald so,
fühnmg unterbricht die Vollstreckung. Der voll- wie sie erteilt worden sind, Disziplinarstrafen, nach-
streckende Vorgesetzte kann jedoch anordnen, daß dem sie unanfechtbar geworden sind, in die Diszi-
die Dauer des Aufenthaltes in der Krankenanstalt plinarbücher einzutragen. Soweit Personalakten ge-
in die Stra.fzeit eingerechnet wird. führt werden, sind sie auch in diese einzutragen.
(3) Die Arreststrafe wird in einem Arrestraum (2) Einzutragen sind auch der Tag der Anhörung
verbüßt, der unter Verschluß zu halten ist. Täglich des Beschuldigten (§ 21 a Abs. 3), das Aufheben von
ist eine Stunde im Freien zu verbringen. Selbst- Disziplinarstrafen, die Anrechnung von Freiheits-
beschäftigung kann gestattet werden. Nimmt der entziehung und Disziplinarstrafen, die V ullstreckung,
Bestrafte am Dienst teil, so beschränkt sich die Ein- die Strafaussetzung zur Bewährung, der Erlaß der
schließung auf die Freizeit. Strafe nach Bewährung, der Aufschub und die
Unterbrechung der Vollstreckung sowie das Ab-
§ 39
sehen von der Vollstreckung im Falle des § 40
Abs. 3.
Behelfsvollzug bei Arreststrafen
(3) Der Dienststelle, die das Disziplinarbuch oder
(1) Bei Arreststrafen ist der Behelfsvollzug zu- die Personalakten führt, sind die Anerkennungen
lässig, wenn infolqe der Art der Verwendung der und Strafen sowie die Maßnahmen nach Absatz 2
Truppe oder aus anderen Gründen kein Arrestraum mitzuteilen, die von anderen Dienststellen ausge-
zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus sprochen worden sind.
dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden
kann. § 42a
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Tilgung
Vollzug zu überführen, wenn die besonderen (1) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist zu
Gründe hierfür fortfallen. tilgen. Eine einfache Disziplinarstrafe (§ 10 Abs. 1)
(3) Als Behelfsvollzug wird dem Bestraften wäh- ist zu tilgen, wenn der Bestrafte nach Verhängung
rend seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf dieser Strafe ununterbrochen drei Jahre hindurch
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
weder strä f qc:rid1 ll ich odPr disziplinar bestraft noch um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein
gegen ihn cJtil eine strnlrechtliche Maßnahme an- Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu
derer Art erk unnt worden ist. fünf Jahren. Hat der Bestrafte aus einem früheren
(2) Die Til911nqPn sind in den Disziplinarbüchern
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versor-
und Personalakten vorzunehmen. gungsanspruch erworben, so bleibt bei dessen Rege-
lung die Gehaltskürzung unberücksichtigt.
§ 42b (2) Endet das Dienstverhältnis und steht dem
Auskünfte Bestraften ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung
zu, so werden die aus den ungekürzten Dienst-
(1) A uskünftc über einfache Disziplinarstrafen bezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge
werden an Stc~Ilen außerhalb der Bundeswehr nicht während der Dauer der Gehaltskürzung in dem-
erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in selben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge.
Strafverfahren ün Staatsanwa:ltschaftcm und Gerichte
handelt. (3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Dienst-
bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld
(2) Ist eine einfache Disziplinarstrafe getilgt, so
während der Dauer der Gehaltskürzung in dem-
darf der Bestrafte jede Auskunft über die Tat und selbe_n Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge;
über die Strafe verweigern und sich insoweit als das Witwen- und Waisengeld wird nicht gekürzt.
disziplinar unbestraft bezeichnen. Gerichte, Staats-
anwälte und Wehrdisziplinaranwälte können im
Strafverfahren und im disziplinargerichtlichen Ver- § 45
fahren aus besonderen Gründen anordnen, daß der Versagung des Aufoteigens im Gehalt
Bestrafte auch über bereits getilgte Strafen Aus-
Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt be-
kunft zu geben hat.
steht darin, daß das Aufsteigen des ?Oldaten in die
im Besoldungsrecht vorgesc~henen höheren Dienst-
Dritter Abschnitt altersstufen gehemmt wird. Die Dauer der Ver-
Das disziplinargerichtliche Verfahren sagung wird vom Wehrdienstgericht im Urteil be-
stimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen.
1. Laufbahnstrafen Während der Dauer der "\l ersagung darf der Be-
§ 43
strafte nicht befördert werden.
Disziplinarstrnfen
§ 46
im disziplinargerichUichen Verfahren
Zurü.ckrt.tifung
(1) Laufbahnstrafen sind
1. Gehaltskürzung, Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-
altersstufe erhält der Soldat die Dienstbezüge nach
2. Versagung des Aufsteigens im Gehalt,
der Dienstaltersstufe, die das Wehrdienstgericht im
3. Einstufung in eine niedrigere Dienstalters- Urteil bestimmt. Er verliert zugleich den Anspruch
stufe, auf die Dienstbezüge nach den von ihm erreichten
4. Dienstgradherabsetzung, höheren Dienstaltersstufen. Der Bestrafte darf so
5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis, lange nicht befördert werden, bis er die Dienst-
6. Kürzung des Ruhegehalts, altersstufe wieder erreicht hat, in die er vor seiner
Verurteilung zuletzt aufgerückt war oder in die er
7. Herabsetzung des Ruhegehalts,
aufgerückt wäre, wenn der Anspruch auf das Auf-
8. Aberkennung des Ruhegehalts. steigen in den Dienstaltersstufen nicht infolge vor-
(2) Versagung des Aufsteigens im Gehalt und läufiger Dienstenthebung geruht hätte (§ 5 Abs. 3
Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe Satz 1 des Bunde '.Jesoldungsgesetzes).
können nebeneinander verhängt werden. Im übrigen
darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der § 47
in Absatz 1 genannten Disziplinarstrafen verhängt
Dienstgrad.herabsetzung
werden.
(3) Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder
im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienst- mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren inne:·halb
altersstufe und Entfernung aus dem Dienstverhältnis ihrer Laufbahngruppe bis zum niedrigsten Dienst-
sind nur gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten grad ihrer Laufbahn, in der Laufbahngruppe der
auf Zeit zulässig. Unteroffiziere und l\-1annschaften bei Berufssoldaten
bis zum Feldwebel, im übrigen unbeschränkt zu-
(4) Die Wehrdienstgerichte können auch einfache lässig.
Disziplinarstrafen (§ 10 Abs. 1) verhängen.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der
(5) §§ 26 und 27 gelten auch im disziplinar- Bestrafte alle Rechte aus seinem bisherigen Dienst-
gerichtlichen Verfahren. grad und tritt in den niedrigeren Dienstgrad zurück;
die Ansprüche auf Dienstbezüge und Versorgung
§ 44 richten sich nach dem niedrigeren Dienstgrad. Der
Gehaltskürzung Bestrafte darf nur bei besonderer Bewährung und
(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil- frühestens drei Jahre nach der Rechtskraft des
mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge Urteils wieder befördert werden.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 709
(3) Ist 0i:1c)m früherc~n Offizier auf Zeit nach Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienst-
BeencJiuu1ig i;c1iics Dienstverhältnisses der Dienst- verhältnis gerechtfertigt, so ist das Gericht bei der
grad eines 01 fizicrs aberkannt worden, so werden Herabsetzung des Dienstgrades an die in § 47
ihm Derufsfi)rderung und Ubergangsbeihilfe nicht Abs. 1 bezeichneten Beschränkungen nicht gebun-
gewäJnt, wenn er bereils eine UbergangsbeihiUe als den. Satz 2 gilt sinngemäß für Soldaten, die auf
Offizier erJ1c1ltPn hat; seine Ubcrgangsgebührnisse Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.
richten sich nach seinem neuen Dienstgrad.
2. Wehrdienstgerichte
§ 48 § 50
UnHermmg aus dem Dienstverhältnis (1) Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen
(1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be~ Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von
wirkt auch <fon Verlust des Anspruchs auf Dienst- Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppen-
bezüge, Bernf:-;[örderung und Dienstzeitversorgung dienstgerichte (§§ 51 bis 57) und der Bundesdiszi-
sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich plinarhof [Wehrdienstsenate] (§ 58).
daraus ergehenden Befugnisse. Die Verpflichtung, (2) Die Mitglieder der Wehrdienstgerichte üben
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.
wird durch die Entfernung aus dem Dienst nicht
berührt.
a) Trupp end i e n s t g er ich t e
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
§ 51
den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch
den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 47 Errichtung
Abs. 1 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu
(1) Der Bundesminister für Verteidigung errichtet
sein.
durch Verordnung die Truppendienstgerichte und
§ 49 bestimmt deren Sitz und Dienstbereich. Bei den
rnszipHnarf>tr;:ifon uegen Soldaten im Ruhestand Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet
und gegen Anuehörige der Reserve (Truppendienstkammern), die ihren Sitz auch außer-
halb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben
(1) Bei Soldaten im Ruh<:-:stand sind nur die Kür-
können.
zunu des Ruhegehalts, die Herabsetzung des Ruhe-
gehalts, die Dienstgradherabsetzung und die Ab- (2) Die Truppendienstgerichte gehören zum Ge-
erkermung des Ruhegehalts als Disziplinarstrafen schäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung.
zulässig. § 44 Abs. 1 Sutz 2 gilt entsprechend. Die (3) Sind bei einem Truppendienstgericht mehrere
Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß Kammern gebildet, so wird die Geschäftsverteilung
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerecht- durch Beschluß des Präsidiums bestimmt, das aus
fertiut wi.ire, falls der Beschuldigte sich noch im dem dienstaufsichtführenden Richter des Truppen-
Dienst befände. Die Herabsetzung des Ruhegehalts dienstgerichts und den beiden dienstältesten Vor-
wird an Stelle der Einstufung in eine niedrigere sitzenden der Truppendienstkammern besteht. Die
Dienstaltersstu le, die Kürzung des Ruhegehalts an Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres auch
Stelle der Gehaltskürzung verhängt. geändert werden, wenn es infolge einer Verände-
(2) Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der rung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich
bruchteilmäßigcn Verminderung der Ruhegehalts- wird.
bezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens (4) Bei jedem Truppendienstgericht besteht ein(j
fünf Jahre. Die Kürzung der Ubergangsgebührnisse Geschäftsstelle.
besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung die-
ser Bezüge um höchstens ein Fünftel und längstens § 52
auf die Zeit, für die diese Bezüge zustehen. Der Zuständigkeit
Ausgleich und die Ubergangsbeihilfe können bis zur
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das
Hälfte gekürzt werden. Der Anspruch auf Berufs-
für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der
förderung kann aberkannt werden. Beim Tode des
Truppenteil oder die Dienststelle des Beschuldigten
Bestraften gilt § 44 Abs. 3 entsprechend.
bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfah-
(3) Durch die Herabsetzung des Ruhegehalts er- rens gehört.
hält der Bestrafte die Versorgungsbezüge nach einer
(2) Für Angehörige der Reserve und Soldaten im
niedrigeren Dienstaltersstufe. § 46 Satz 1 und 2 gilt
Ruhestand ist das Truppendienstgericht zuständig,
entsprechend.
dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die
(4) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der Be-
auch den- Verlust eines noch nicht gezahlten Aus- schuldigte nicht mehr der Wehrüberwachung u.ater-
gleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenver- liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der Beschuldigte
sorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundge-
der sich darnns ergebenden Befugnisse. § 48 Abs. 2 setzes, so ist das für den Sitz des Bundesministers
gilt entsprechend. für Verteidigung zuständige Truppendienstgericht
(5) Gegen einen Angehörigen der Reserve ist nur zuständig.
die Dienstgrndherabsetzun9 als Disziplinarstrafe (3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder
zuläss'.g. Wäre bei einem Berufssoldaten oder streitig, so bestimmt auf Antrag eines Truppen-
'110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dienstgerichts oder einer anderen am Verfahren § 55
beteiligten Behörde oder Dienststelle der Bundes- Besetzung
disziplinarhof durch Beschluß das zuständige Trup-
pendienstgericht. (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der
Hauptverhandlung mit einem richterlichen Mitglied
als Vorsitzendem und zwei militärischen Beisitzern.
§ 53 Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der
Mitglieder des Truppendienstgerichts Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz
das Truppendienstgericht zu entscheiden hat oder
(1) Mitglieder des Truppendienstgerichts sind der eine Anordnung über die Unterbringung und Beob-
dienstaufsichtführende Richter, die weiteren richter- achtung des Beschuldigten in einer öffentlichen Heil-
lichen Mitglieder und die militärischen Beisitzer. und Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens
(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das 35. Le- über seinen Geisteszustand zu treffen ist.
bensjahr vollendet und die Fähigkeit zum Richter-
(2) Beisitzer sind ein Soldat, der der Dienstgrad-
amt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz haben. Sie
gruppe und nach Möglichkeit der Laufbahn des Be-
werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit er-
schuldigten angehört, und ein Soldat, der im Dienst-
nannt.
grad über dem Beschuldigten steht, mindestens ein
Stabsoffizier.
§ 54
Militärische Beisitzer (3) Die Vorschriften über die Besetzung gelten
auch in Verfahren gegen Angehörige der Reserve
(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres benennen die und gegen Soldaten im Ruhestand.
Kommandeure der Truppenteile und Dienstst~llen,
für die das Truppendienstgericht zuständig ist, dem
Truppendienstgericht möglichst die dreifache An- § 56
za '11 der erforderlichen Beisitzer der einzelnen Große Besetzung
Dienstgradgruppen und Laufbahnen. Der Vorsitzende
lost in öffentlicher Sitzung der Truppendienstkam- Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der
mer vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Be- Vorsitzende der Truppendienstkammer die Zuzie-
nannten, die der Bundesdisziplinarhof nicht ausge- hung eines weiteren richterlichen Mitglieds anord-
lost hat (§ 58), die erforderliche Zahl der einzelnen nen (große Besetzung), wenn dies wegen der beson-
Dienstgradgruppen und Laufbahnen aus und trägt deren Bedeutung des Falles oder wegen des Um-
sie in eine Jahresliste ein. Sind bei einem Truppen- fangs der Sache notwendig erscheint.
dienstgericht mehrere Kammern gebildet, so wird
für jede Kammer eine Jahresliste aufgestellt. Nach § 57
der Reihenfolge der Jahresliste werden die Beisit-
zer zu den einzelnen Sitzungen berufen. Von der Säumige Beisitzer,
Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und Ruhen und Erlöschen des Amtes als Beisitzer
nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppen- (1) Auf Beisitzer, die sich ihren Pflichten ent-
dienstkammer abgewichen werden; militärischer ziehen, und auf Beisitzer, gegen die ein gerichtliches
Dienst bildet nur dann einen Grund, von der Jahres- oder disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet
liste abzuweichen, wenn seine Ausübung gerade ist oder denen nach § 22 des Soldatengesetzes die
durch den in Frage kommenden Beisitzer besonders Ausübung des Dienstes verboten ist, finden §§ 38
wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die und 39 der Bundesdisziplinarordnung entsprechende
Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu Anwendung.
machen. Wird von der Jahresliste abgewichen, so
ist der übergangene Beisitzer zu der nächsten Sit- (2) Das Amt eines Beisitzers des Truppendienst-
zung zu berufen. Wird die Berufung neuer Bei- gerichts erlischt, wenn der Beisitzer
sitzer erforderlich, so werden sie nur für den Rest 1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe
des Geschäftsjahres berufen. 0°der an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer
(2) Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer Geldstrafe oder im disziplin-1rgerichtlichen
mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat. Verfahren zu einer Laufbahnstrafe rechts-
kräftig verurteilt wird,
Die Beisitzer sollen der Teilstreitkraft des Beschul-
digten, jedoch weder demselben Truppenteil noch 2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer
demjenigen des Beschuldigten angehören. In Ver- Dienststelle angehört, für die das Truppen-
fahren gegen einen Offizier soll beisitzender Stabs- dienstgericht zuständig ist,
offizier ein Regimentskommandeur cder früherer 3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgrad-
Regimentskommandeur oder ein Offizier in ent- gruppe erhält.
sprechender Dienststellung sein.
Ist in den Fällen der Nummer 2 der Beisitzer aus dem
(3) Für die Heranziehung von Vertretern bei Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts
unvorhergesehener Verhinderung kann eine Liste durch Versetzung ausgeschieden, so erlischt sein
von Hilfsbeisitzern aus Truppenteilen und Dienst- Amt als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach
stellen am Gerichtssitz oder in seiner Nähe auf- Mitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß
gestellt werden. Die Absätze 1 und 2 gelten ent- er dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen
sprechend. hat.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 711
b) Bundesdisziplinarhof naranwalt bestellt. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(Wr~hrdienstsenute) Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem
§ 58
Bundesminister für Verteidigung und ist an dessen
Weisungen gebunden. Ihrn unterstehen die Wehr-
(1) Für WchrdisziplincHsachen und Wehrbe- disziplinaranwälte.
schwerdesachen werden bei dem Bundesdisziplinar-
hof besondere Senate (Wehrdienslsenate) gebildet.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Verord- 4. Allgemeine Vorschriften für das
nung den Sitz der Wehrdienstsenale zu bestimmen. disziplinargerichtliche Verfahren
(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befug- § 60
nisse, die ihm hinsichtlich des Bundesdisziplinar-
hof es zustehen, soweit die Wehrdienstsenate be- Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand
rührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundes- und gegen Angehörige der Reserve
minister für Verleidigung aus. (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den
(3) Die Wehrdienstsenate sind nur für Wehr- Ruhestand versetzt wird oder sonst ohne Verlust
disziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen . zu- des Dienstgrades aus seinem Dienstverhältnis aus-
ständig. Für die Berufung der richterlichen Mitglieder scheidet, ein disziplinargerichtliches Verfahren, so
gellen die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Sie wird dessen Fortsetzung durch die Beendigung des
werden vom Buncfosminister des Innern im Einver- Dienstverhältnisses nicht berührt. Ein Ausgleich
nehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung oder eine Ubergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem
berufen; sie können nur Milglieder von Wehrdienst- Abschluß des Verfahrens nicht ausbezahlt werden.
senaten sein. Die anderen richlcrlichen Mitglieder (2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand oder
des Bundesdisziplinarhofes können durch Beschluß einen Angehörigen der Reserve kann ein disziplinar-
des Präsidiums zu zeitweiligen Mitgliedern eines gerichtliches Verfahren nur wegen eines vor Been-
Wehrdienstsenates bestellt werden, wenn die Wehr- digung des Dienstverhältnisses begangenen Dienst-
dienstsenate infolge Verhinderung ihrer Mitglieder vergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet
oder regelmäßig.en Vertreter heschlußunfähig sind. werden, die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes
§ 41 Abs. 3 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung ist als Dienstvergehen gilt.
bei der erstmaligen Besetzung der Wehrdienstsenate
nicht anzuwenden. § 61
(4) Die Wehrdienstsenate beschließen, sm,veit ge-
Früher begangene Dienstvergehen
setzlich nichts anderes bestimmt ist, außerhalb der
Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern (1) Ein Soldat, der nc1ch Beendigung eines frühe-
einschließlich des Vorsilzenden. Sie entscheiden in ren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr-
der Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mit- dienstverhältnis steht, kann im disziplinargericht-
gliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei lichen Verfahren auch wegen solcher Dienstvergehen
miliUirischen Beisitzern. § 55 Abs. 2 und 3 findet An- verfolgt werden, die er während der früheren Wehr-
wendung. dienstzeit oder in den Fällen des § 23 Abs. 2 des
(5) Die miliUirischen Beisitzer werden vor Beginn SoJdatengesetzes danach begangen hat.
des Geschäftsjahres und vor Aufstellung der (2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der aus
Jahreslisten, die bei den Truppendienstgerichten einem Richter- oder Beamtenverhältnis ausgeschie-
geführt werden, durch einen Richler eines Wehr- den, entlassen oder in den Ruhestand getreten war,
dienstsenates aus den Soldaten ausgelost, die den kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienst-
Truppendienstgerichten als Beisitzer benannt sind. vergehen oder als Dienstvergehen grJtender Hand-
Soldutcn, dic1 uuf Grund der \Nchrpflicht Wehrdienst lungen (§ 77 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-
leislen, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zes) disziplinargerichtlich verfolgt ·werden, die er in
zum Beisitzer berufen, andere Soldaten für zwei dem Richter- oder Beamtenverhältnis oder als Rich-
Jahre. § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Ahs. 2 und Abs. 3 ter oder Beamter im Ruhestand begangen hat. Hier-
sowie § 57 geiten sinngcmtiß. bei gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamten-
gesetzes bezeichneten Handlungen auch bei einem
3. Wehr d i s z i p 1in a ran w i:i 1t e Soldaten, der aus einem Richter- oder Beamtenver-
hältnis ausgeschieden oder entlassen war, als Dienst-
§ 59 vergehen. Ein VIJ echsel des Dienstherrn steht der
(1) Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im disziplinargerichtlichen Verfolgung auch dann nicht
disziplinargerichllichen Verfahren bestellt <ler Bun- entr;egen, wenn das Richter- oder Beamtenverhält-
desminister für Verteidigung bei den Truppen- nis zu einem anderen Dienstherrn als dem Bund
dienstgC::richtcn Hcamte, die die Fi:ihiukeit zum beslanden hat. Verfahren, die im Zeitpunkt der
Richler.=unt nach de1n Berufung in d.as Dienstverhältnis eines Berufsso]da-
haben, für die Dm1cr ihres l-Juuptc1mtes als V✓ ehr ten oder Soldaten auf Zeit noch nicht ab9eschlossen
disziplinaranwälte. Die ·wehrdisziplinarunwälte sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf
haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu ent- die nach diesem Gesetz zuständigen Dienststellen
sprechen. IJmen obliegt die Strafvollstreckung irn oder Gerichte über.
diszi plinargeri chtlich cn V crf ah ren.
(3) Als einfache Disziplinarstrafen dürfen nur
(2) Beim Bum]c5iJ.isziplin:Jrhof wird als Vertreter VerwEüs, strenger Verweis oder Geldbuße verhängt
der obersten Dienstbehörde ein Bundeswehrdiszipli- werden.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 62 gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte
VPich;iHnis zum 'ilraiverfohreri des Beschuldigten in dem Vertahren; der Pfleger
muß Soldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über
(1) DcJs dis1/.iplin<1r~Jerichtlichc Verfahren muß, die Angelegenheiten der frei williuen Gerichtsbar-
wc:nn wcqPn dc~rst'iiJcn TatsddH~ die öffentliche keit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg-
Klüqc im SLrnlvert,dircn erhoben ist oder wird, bis schaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Becndigunq des Strafverlubrcns ausgesetzt wer- gelten entspred1end.
dcm. Das DiszipiillMverfcducn kann fortgesetzt wer-
den, wenn die S;id1,-iutk lhrung gesichert ist oder § 65
wenn im Str,1fvc~rl ,1 '.1 ren i1 t1s C1 ünden nicht verhan- Zeugen und Sachverständige
ddt vverclen kd nn, die in dur PPrson des Beschuldig-
(1) Zeugen und Sachverständige werden nur ver-
ten Iif,Den. Erqch I in die::;en F~illen nach rechtskraf-
eidigt, wenn es mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Uuem Abschluß des Disz.iplinürverfahrens i.m Straf-
Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer
verfc1hren ein rcchtskrfütiges Urteil auf Grund von
wahren Aussage erforderlich ist.
tatsächlichen Feststellungen, die von denen des
Urteils des Weh rdienst.gerichts abweichen, so gelten (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den
die abweichenden Feststellungen des strafgericht- Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-
lichen Urteils für die vVü~deraufnahme des Verfah- gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen
rens als neue Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Buchstabe a). und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das
Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird
(2) Wird der Beschuldigte im Strafverfahren frei-
durch ein richterliches Mitglied ausgeführt.
gesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die
Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung
waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet § 66
oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen ein Unzulässigkeit der Verhaftung
Dienstvergehen enthalten, das nicht unter ein Straf-
Der Beschuldigte kann im disziplinargerichtlichen
gesetz fällt.
Verfahren nicht verhaftet werden.
(3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren
sind die tat.sä chi ichen Fesstellungen des straf gericht- § 67
lichen Urteils bindend, soweit die Entscheidung des
Strafgerichts darauf beruht. Das Wehrdienstgericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen
kann jedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest- Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen auch
stellungen beschließen, deren Richti9keit seine Mit- bei Gefahr im Verzug nur auf richterliche Anord-
glieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in den nung durchgeführt werden.
Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
§ 68
§ 63 Ladungen, Zustellungen
Aussctzun~; wegen anderer Verfahren (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung so-
Das diszipli1wrgerichfliche Verfuhren kann aus- wie zu sonstigen Vernehmungen als Beschuldi9te,
w~setzl wenL~n, W('nn die~ Entscheidung von der Be- Zeugen und Sachverständiue dienstlich gestellt. Bei.
urteihmg einc)r Fri!qe abhünrJt, über die i.n einem der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten eine
anderen --- schwcbendPn oder einzuleitenden -- Abschrift der ....,uuu.,n1 Andere Per-
Verfahren enli;chicden v,renfrm soll und wenn die
in dem anderen \/c)rf aluen zu entscheidende Frage (2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-
für die Beurtcilunq von wPsentli.cher Bedeutung ist. stellungen werden ausgeführt
Die Aussetzung ist unzulässig, wenn dadurch eine
L durr:h tJbergabe an den Empfänger gegen
unangemessene Verzögerung eintreten würde. Das
Empfangsschein oder, wenn er die An-
Disziplinarverfahren ist spätestens nach der endgül-
nahme oder die Ausstellung des Empfangs-
tigen Erledigung des anderen Verfahrens fortzuset-
scheins verweigert, durch Anfertigung
zen. Die in dem anch:ren Verfahren in einer
einer Niederschrift darüber,
gerichtlichen Entscheidung getroffenen tatsächlichen
Feststellungen sind nicht bindend, können aber der 2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück-
Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde ge- schein,
legt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu 3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-
werden brauchen. nung über die Zustellung von Amts wegen,
§ 64 4. an Behörden und 1)ienststellen auch durch
Vorlegung der Akten mit den Urschriften
VerhandhrngsunfähJc;keit des BeschukHgten der zuzustellenden Schriftstücke; der
(1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines diszi- Empfänger hat den Tag der Vorlegung in
plinargerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch den Akten zu vermerken.
gehindert, daß der Beschuldigte, nachdem er das (3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch
Dienstvergeh(~n ber1angen hat, geisteskrank oder drirch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent-
sonst verhancllungsunfähig geworden ist. liche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdiszi-
(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf plinaranwalts oder des Untersuchungsführers von
Antrag des Wehrdisziplinaranwalts einen Pfleger als dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer be-
Nr. 40 - Tag dc.~r Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961
vvilliut Die zuzusl<>llc nd<~ Ansf0rti9ung ist an der
1
Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Er-
C(irid1 l Std [cl des rJ i (;llf;t~J<'r.iclits anzuheflen; mittlungen ersuchen.
en!h(ilt das Sclirirtstiick eine Lndunq, so ist außerdem
ein/\ us,1uq Pinrna liq in ein von dem Bundesminister (3) Wird eine militärische Flugunfallunter-
für Vcrl.eidirprnq hc:,,Urr1JYJ!()S nJcitt einzurücken. suchung oder ein Havarieverfahren durchgeführt,
so ist für die disziplinare Erledigung der damit zu-
(4) lld t d c~r Ern pi an~r.;lwrc~Ch Uotc ein zuzustellen- sammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungs-
des Sdnill.sl.ück ndch wc:i~::Iid1 erhalten, so gilt es behörde zusüindig, soweit diese sie nicht dem sonst
spfite>;;l.<:ns in cliPsc:m ZPilpunkt als zugestellt. zuständigen Dis:z.iplinarvorgesetzten überläßt.
(:'>) Alle andci en Mitteilungen er.folgen formlos.
§ 72
§ 6C)
Einleitungsbehörden
Vcrk::5.tlEffung
(1) Einleitungsbehörde Ist
(l) Der Bc.•-,drnldiqtc kann sich in jeder Lage des 1. für Offiziere, hinsichtlich derer der Bundes-
Verfahrens des nc~isti11Hlcs eines Verteidiqers be-- präsident das Ernennungsrecht ausübt, der
dicne:n. Der Vorsi 1 /(:nde <kr Truppendienstkammer Bundesminister für Verteidigung; er kann
bcsl ell 1. dem Ih:,;dnrldiqtcm, d(:r noch keinen Ver- seine Befugnis auf unmittelbar nachgeord-
teidiuer gew!ihlt lwt, ffuf Anlrc1g oder von Amts nete Dienststellen übertragen, sie jedoch
W<~uc~n einen V crt.cicl iU(\r, wenn die Jv1it-vvirkung im Einzelfall wieder an sich ziehen,
eines Vcrtc,icl:rrcrs qf!hotcn erscheint. Ist der Be-
2. für andere Soldaten der Kommandeur der
schuldi9tc rnindcrjiil1rig, so ist ihm in jedem Falle
Division oder der Vorgesetzte in entspre-
ein Verteidiger zu bestellen.
chender Dienststellung; ist der Beschuldigte
(2) Vcrtcidiper vor dem Truppendienstgericht Sanitätsoffizier und hat das Verfahren
können die bei einem Gericht im Geltungsbereich nicht ausschließlid1 Verstöße gegen andere
des Grundgesetzes z 1.1qclc1~;1:;encn Rechtsanwälte und als ärztliche Pflichten zum Gegenstand, so
andern Personen, W<!ldw die FühiukeH zum Richter- ist Einleitungsbehörde der vom Bundes-
amt nach dem GerichU;verfa~;sunqsgesetz oder auf minister für Verteidigung bestimmte Vor-
Grund der vorqc1,d1 riebenen Prüfungen an einem gesetzte im Sanitätsdienst;
allgemeinen Verwalhmusqericht haben, sowie Sol-· 3. für Angehörige der Reserve und Soldaten
dattm sein. Als Vf~rl.(!idigcr vor dem Bundes- im Ruhestand der Bundesminister für Ver-
diszipl.inarhof sind nur Personen zugelassen, welche teidigung oder die von ihm bestimmte
die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichts- Dienststelle.
verfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschrie-
benen Prüfungen an einem allgemeinen Verwal- (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der
tungsgericht haben. Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.
Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird
(]) Dem Ver! eidiqcr steht das Recht, Einsicht in
durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des
die Akten zu nehrnen, in gleichem Umfang zu wie
Beschuldigten nicht berührt.
dem. Beschuldigten.
§ 70
§ 13
Ergän:wndo Vorschriften
Antrag des Verdächtigen
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor- auf Einleitung des Verfahrens
schriften des Gerich tsvcrfassungsgesetzes, insbeson-
Jeder, gegen den eine Laufbahnstrafe verhängt
dere über Geschölt.sverl.cilung, SHzungspolizei, Ge-
werden kann, kann die Einleitung eines disziplinar-
richtssprache, Bereitung und Abstimmung und die
gerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um
Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden,
sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu
soweit nicht die Eiqenart des Disziplinarverfahrens
reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einlei-
ent9eg(msteht. Die Wehrdienstgerichte entscheiden
tung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein
mit einfacher Slimmc!nmehrhcit; ergibt sid1 bei der
Grund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen
großen Besetzung (§ SG) Stim.mcngleichheit. so gibt
Antrag ist die Entscheidung schriftlich zu begrün-
die Stimme des Vorsilzerulen den Ausschlag.
den.
§ 14
5. Ein 1e i tun g des Verfahrens
Nachträgliches
§ 71 disziplinargerichtliches Verfahren
Einleihmgsverfügung (1) Hält die Einleitungsbehörde eine Laufbahn-
strafe für angebracht, so kann sie das disziplinar-
(1) Das disziplirnu9erichlliche Verfahren wird
gerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn der
durch schriftliche Verfü9ung der Einleitungsbehörde
Beschuldigte wegen der Tat bereits durch einen
eingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung
Disziplinarvorgesetzten bestraft oder ausdrücklich
an den Beschuldjgt:en wirksam.
unbestraft gelassen worden ist (§ 24). Dies gilt
(2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde
die Einleitung kann die Einleitungsbehörde den oder im Fall des § 28 Abs. 4 entschieden hatte.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2} Führt das clisziplinargerichtliche Verfahren zu (2) Nach Abschluß der Untersuchung übersendet
einem von d<!r Entsc:heiclunq des Disziplinarvorge- der Untersuchungsführer die Akten mit einem zu-
setzten abweichenden Ergebnis, so hebt das Wehr- sammenfassenden Bericht dem Wehrdisziplinaran-
dienstgericht in seinem Urteil gleichzeitig diese walt.
Entscheidung anf. § 30 Nr. 5 findet Anwendung. An-
dernfalls wird düs VerfahrPn eingestellt. 7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 79
G. Unter'.;uchung Einstellung, Ansdm!diyungsscbrift
(1) Die Einleitungsbehörde stellt das disziplinar-
§ 75 gerichtliche Verfahren ein, wenn ein Verfahrens-
Anordnung der Unt,~r:suchunn, hindernis besteht oder wenn sie es nach dem Er-
Ablehnung gebnis der Ermittlungen oder der Untersuchung
Hält die Einleilungsbehörde wegeL der Schwie- oder aus anderen Gründen für angrbracht hält. Sie
rigkf::!it der Sad1- und R(!Chtsluge eine richterliche kann, wenn nicht das Verfahren unzulässig ist, zu-
Untersuch11ng für geboten, so überst~ndet der Wehr- gleich eine ein.fache Disziplinarstrafe verhängen,
diszipl_inarnnwnlt die Akten dem dienstaufsicht- dies gilt nicht im Fall des § 74. Die mit Gründen
führenden Rich tcr des zustündigen Truppendienst- versehene EinsteHungsverfügung ist dem Beschul-
gerichts zur Anordnung der Untersuchung. Gibt digten gleichzeitig mit der Entscheidung über eine
dieser dem Antrau statt, so bestellt er ein richter- etwaige Bestrafung zuzustellen.
liches Mitglied des Truppendienstqerichts zum (2) Andernfalls legt der Wehrdisziplinaranwalt
Untersuchungsführer. Bei Verhinderung der richter- eine Anschuldigungschrift mit den Akten dem
lichen Mitgliech:r des Truppendienstgerichts kann er Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift
den dienstaufsichtführendcn Richter eines anderen soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
Truppendienstgerichts um die Bestellung eines erblickt wird, und die Beweismittel geordnet dar-
Untersuchungsführers ersuchen. Die Anordnung der stellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des
Untersuchung und die Bestellung des Untersu- Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm
chnng~führers sind dem Wehrdisziplinaranwalt und Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu
dem Beschuldigten bekanntzugeben. äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift
ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht an-
hängig.
§ 76
(3) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß
Vernehmung des Beschuldigten neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der
(1} Der Beschuldigte ist zu Beginn der Unter- Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der
suchung zu vernehmen. Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfah-
ren auszusetzen, bis der Wehrdisziplinaranwalt
(2) Ein Beschuldigter, der Angehöriger der Re- nach Ergänzung der Ermittlungen oder der Unter-
serve oder Soldat im Ruhestand ist, ist zu verneh- suchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift
men, wenn er auf die Ladung erscheint. Ist er aus vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens be-
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und antragt.
hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut (4) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-
zu laden. sachen, zu denen sich der Beschuldigte vorher nicht
hat äußern können, oder leidet das in zulässiger
§ 77
Weise eingeleitete Disziplinarverfahren an anderen
Neue Anschuldigungen Verfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der
Der Wehrdisziplinaranwalt kann auf Ersuchen der Truppendienstkammer die Anschuldigungsschrift an
Einleitungsbehörde beantragen, die Untersuchung den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der
auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstver- Mängel zurückgeben. Absatz 3 gilt sinngemäß.
gehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Unter-
suchungsführer muß dem Antrag entsprechen; er § 80
kann von sich aus die Untersuchung auf neue Zustellung der Anschuldigungsschrift
Punkte ausdehnen, wenn der Wehrdisziplinaranwalt
zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Be- Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt
schu]digten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschul-
neuen Anschuldigungen zu äußern. digungsschrift und der Nachträge (§ 79 Abs. 3) zu
und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-
schuldigte sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist
§ 78 der Beschuldigte auf sein Recht, gemäß § 69 Abs. 1
Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu bean-
Abschluß der Untersuchung tragen, hinzuweisen.
(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die
§ 81
Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis
der Ermittlungen. Auf Antrag ist dem Beschuldigten Anrufung des Truppendienstgerichts
zuvor Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit (1} Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-
nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. ten innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 715
lung der Ein ki!ungsverfügung (§ 71 Abs. 1) nicht sich außerhalb des Geltungsbereichs des
zugestellt., so kann er die Entscheidung des Trup- Grundgesetzes aufhält und seine Gestel-
pendienst.qcrichl s beantrngen. Dieses hat vor seiner lung vor das zuständige Wehrdienstgericht
Entscheidunu dem vVchrdisziplinaranwalt Gelegen- nicht ausführbar oder nicht angemessen er-
heit zu gehen, sich binnen zwei Wochen zu dem scheint,
Antrag zu äußern Es kann verlangen, daH ihm alle 3. wenn der Beschuldigte Angehöriger der
bisher entstandenen Vorgbnqe vorgelegt werden. Reserve oder Soldat im Ruhestand ist und
(2) Das Truppendienstgericht kann beschließen, er zu dem Termin ordnungsmäßig geladen
daß jnnerha!b einer von ihm bestimmten Frist ent- sowie in der Ladung darauf hingewiesen
weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt oder das worden war, daß in seiner Abwesenheit
Verfahren eingesteJlt wird. Der Br~schluß ist dem verhandelt werden kann.
Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt zu- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der
zustelJen. Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten lassen.
Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Vor-
§ 62 oder 63 ausgesetzt ist. sitzende das persönliche Erscheinen des Beschuldig-
ten anordnen und ihm dabei androhen, daß bei
§ 82 seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertre-
tung nicht zugelassen werde. Das Verfahren kann
Akteneinskht bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden,
Der Beschuldiqte kann nach Zustellung der An- wenn der Beschuldigte vorübergehend verhand-
schuldigungsschrift die dem Truppendienstgericht lungsunfähig ist; ist er aus zwingenden Gründen
vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschrif- am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzei-
ten nehmen oder auf seine Kosten beantragen. tig mitgeteilt, so ist eiri neuer Termin zur Haupt-
verhandlung anzusetzen.
§ 83 § 85
Ladung zur Hauptverhandlung, Nichtöffentlichkeit
Ladungsfrist der Hauptverhandlung
(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der Vor- Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und plinarvorgesetzte des Beschuldigten und deren Be-
lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Beschul- auftragte können der Verhandlung beiwohnen. Der
digten, dem Verteidiger und die zur Hauptverhand- Vorsitzende der Truppendienstkammer kann die
lung erforderlichen Zeugen und Sachverständigen; Anwesenheit weiterer Personen gestatten, die ein
die Namen der Zeugen und SachverständigPn sollen berechtigtes persönliches Interesse an dem Gegen-
in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des stand der Verhandlung dartun.
Beschuldigten und des Verteidigers angegeben wer-
den. Um die Gestellung von Soldaten als Beschul-
§ 86
digte, Zeugen und Sachverstündige ersucht der Vor-
sitzende die zustündige Dienststelle. Er ordnet Beweisaufnahme
ferner die Hcrbcisdrnffung anderer zur Hauptver- (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
handlung nohvendiuer Beweismittel an. die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine Entscheidung von Bedeutung sind.
Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der (2) In der Hauptverhandlung können Nieder-
Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist ver- schriften über Beweiserhebungen aus einem ande-
zichtet, es qüt als Verzicht, wenn der Beschuldigte ren gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum
sich auf die lfouplverh,mdlunu eingelassen hat, Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-
ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei. den; einer nochmaligen Vernehmung von Personen,
deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift
8. Hauptverhandlung enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften
aus dem Disziplinarverfahren gilt dies nur, wenn
§ 84 die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Be-
schuldigten stattfindet. Soweit die Personalakten
TcHt:e:·f.:n1e des Beschuldigten
des Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die
an der Hauptverlrnnr.Hung
Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie
(1) Die Hauptverhandiung findet auch ohne An- vorzutragen.
wesenheit des Bc~chuldigtcn statt,
(3) Wird ohne Anwesenheit des Beschuldigten
L wenn der DeschuldirJte auf seinen Antrag verhündclt, so trägt der Vorsitzende oder ein von
von der Verpflichtung zum Erscheinen in ihm ernannter Berichterstatter zu Beginn der Haupt-
der Hcmptverhandlun9 entbunden worden verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Er-
ist, gebnis des bisherigen Verfahrens• vor. Zeugen und
2. wenn der Aufenthalt des Beschuldigten un- Sachverständige werden vernommen, soweit nicht
bekannt ist oder wenn der Beschuldigte der Beschuldigte und der Wehrdisziplinaranwalt auf
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
die Vcrnchmtmrr verzichten oder das Truppen- § 89
dienstgeric:11 si(! für tuwrlH:b!ich erklärt. Die Gründe
Unterzeichnung des Urteils,
für die Abl~,lirrnnq t>incr Vernehmung sind im Urteil
Zustellung
anzugehen.
(1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den
(4) Der we~;cnlliche Inhalt der Aussagen von Zeu- Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der
gen und Sn.chversUindiuen ist in die Nied0rschrift Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
über die Hauptverhandlung aufzunehmen.
(2) Dein Beschuldigten und dem Wehrdisziplinar-·
anwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Grün-
§ 87
den zuzustellen.
Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Das Truppendienst.uericht kann zum Gegen-
stand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs- 9. Rechtsmittel
punkte machen, die in der Anschuldigungsschrift a) B e s c h w e r d e
und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Dienst-
vergehen zur Last gelegt werden. § 90
(2) Der Urteilsfindung können auch die im Diszi- (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts
plinarverfahren oder in einem anderen gerichtlichen und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-
Verfahren erhobenen Beweise zugrunde gelegt wer- schwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig, so-
den, die nach § 86 Gegenstand der Hauptverhand- weit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes
lung waren. bestimmt. Entscheidungen des erkennenden Gerichts,
die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der
§ 88 Beschwerde nur, soweit sie eine Beschlagnahme
Unterhaltsbeitrag oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine
dritte Person betreffen.
(1) Das Truppendienstqericht kann in einem auf
Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab- (2) Die Beschwerde ist bei dem Truppendienst-
erkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem gericht innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der
Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird
oder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn beson- gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde
dere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, beim Bundesdisziplinarhof eingelegt wird. Soldaten
der Verurteilte na.ch seiner wirtschaftlichen La9e können die Beschwerde auch zur Niederschrift bei
der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un- ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen.
würdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch- Die Frist ist gewahrt, wenn die Niederschrift inner-
stens 75 vom I{undert des Ruhegehalts betragen, halb der Frist aufgenommen wird.
das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das (3) Das Truppendienstgericht kann der Be-
Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der
er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu be- Bundesdisziplinarhof durch Beschluß.
messen. Würden dem Verurteilten Versorgungsbe-
züge nur für bestimmte Zeit zustehen, so darf der (4) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer
Unterhaltsbeitraq höchstens für diese Zeit bewilligt verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie
werden. Ist der Verurteilte Unteroffizier oder Offi- verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-
zier auf Zeit, der nach den Vorschriften des Sol- stellen. § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.
datenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Un-
terhaltsbeitrag hätte, so sind die für diese Fälle
b) Berufung
geltenden Vorschriften des Soldatenversorgungs-
gesetzes über die Höhe des zu zahlenden Betrages
und über die Anrechnung von anderweitigen Ein- § 91
kommen auf den im Urteil bewilligten Unterhalts- Zulässigkeit und Frist der Berufung
beitrag entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts
(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstünde an- ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung
zugeben, die für die Entscheidung über den Unter- Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.
haltsbeitrag maßgebend waren. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort
(3) Für eine nachträgliche Anderung der Ent- des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-
scheidung über den Unterhaltsbeitrng ist das Trup- sitzende der Truppendienstkammer die Berufungs-
pendienstgericht zuständin, das in dem früheren frist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem
Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat. Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.
Besteht dicsc~s Truppendienstgericht nicht mehr, so (2) Die Kostenentscheidung kann nicht allein an-
tritt an seine Stelle der Bundesdisziplinarhof. Er gefochten werden.
kann die ScKhe an ein Truppendienstgericht ver- (3) Sofern in dem von dem Beschuldigten ange-
weisen. Gegen den Bc~schluß des Truppendienst-
fochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
gerichts ist die Beschwerde zuliissig.
worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil
(4) Im übrigen finden § 64 Abs. 2 bis 6 und § 96 des Beschuldigten nur geändert werden, wenn der
der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß Anwen- Wehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der
dung. Hauptverhandlung beantragt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 717
§ 92 plinaranwalt vor, der sie binnen einer \!\loche dem
Vorsitzenden des zuständigen Wehrdienstsenates
Form ilcr Einle!f'rng der Berufung übergibt.
Die Berufung ist bei dem Trnppendiens1gericht (2) Für das Schriftstück über die Beantwortung
schrifLJich od(\f durch sd1riftlich aufzunehmende Er- der Berufung (§ 95 Abs. 2) gilt Absatz 1 entspre-
klärung vor der Ccschüflssl cJlc einznlegen. Die Be-
chend.
rufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres
Laufs die Beruf unq beim Bundesdisziplinarhof ein- (3) Der Vorsitzende des \i\Tehrdienstsenates be-
gelegt wird. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent- raumt entweder die Hauptverhandlung an oder
sprechend. überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 97).
§ 93
§ 97
Berufungsbegründung, Berufungsbeschränkung
Beschluß des Berufungsgerichts
(1) Späleslens innerhalb zweier Wochen nad1
Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu be- (1) Der Bundesdisziplinarhof ·kann durch Be-
gründen; § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 gelten sinn- schluß
gemtiß. 1. die Berufung aus den Gründen des § 94
Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,
(2) In der 13e~Jründung ist anzugeben, inwieweit
das Urteil angefochten wird, welche Änderungen 2. das Urteil aufheben und die Sache an ein
des Urteils beantragt und wie diese Anträge be- Truppendienstgericht zur nochmaligen Ver-
gründet werden. handlung und Entscheidung zurückver-
weisen, wenn er weitere Aufklärung für
(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach erforderlich hält oder wenn schwere Mängel
Ablauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht wer- des Verfahrens vorliegen,
den, brnucht der Bundesdisziplinarhof nicht zuzu-
3. die Sache zur Hauptverhandlung ver-
lassen, wenn sie vor der Berufungsbegründung
weisen.
entstanden sind und ihr verspätetes Vorbringen
nach der freien Uberzeugung des Bundesdisziplinar- (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des
hofes auf einem Verschulden dessen beruht, der sie Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist, wenn der Beschuldigte
geltend macht. Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt
und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-
§ 94 schuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Unzulässige Berufung (3) Die Beschlüsse sind unanfechtbar; sie sind,
(1) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer außer im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, schriftlich ab-
verwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie zufassen, zu begründen und dem Beschuldigten so-
sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder wie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
verspätet eingch~gt oder nicht rechtzeitig begründet (4) Das Truppendienstgericht, an das die Sache
worden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen. nach Absatz 1 Nr. 2 zur nochmaligen Verhandlung
(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner
kann die Entscheidung des Truppendienstgerichts Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundes-
beantragt werden. § 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. disziplinarhofes zugrunde zu legen.
Das Truppendienstgericht entscheidet über die Zu-
lässigkeit der Berufung durch Beschluß.
§ 98
Urteil des Berufungsgerichts
§ 95
Soweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für
Zustellung der Berufung
zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil
(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver- des Truppendienstgerichts aufzuheben und, wenn
worfen, so werden die Berufungsschrift und die er nicht nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 verfährt, in der
Berufungsbegründung dem Wehrdisziplinaranwalt Sache selbst zu entscheiden.
oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem
Beschuldigten in Abschrift zugestellt.
§ 99
(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen
nach der Zustellung schriftlich beantwortet werden; Verfahrensgrundsätze
§ 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das
§ 96 Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinn-
gemäß, soweit §§ 96 bis 98 nichts anderes vor-
Aktenübersendung
schreiben. Niederschriften über Aussagen der in
an den Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenat)
der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ver-
(1) Nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 über- nommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen
sendet dus Trn ppendienstgericht die Akten dem verlesen werden. Die wiederholte Vorladung und
Wehrdiszip!inaranwult, wenn die Voraussetzungen Vernehmung dieser Zeugen und Sachverständigen
des § 94 nicht vorliegen. Der We:hrdi~;ziplinaranwalt kann unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der
legt die Akten unverzüulich dem Bundeswehrdiszi- Wahrheit nicht erforderlich ist.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) Rechtskrnft § 102
§ 100
Verfall und Nachzahlung
(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts dei einbehaltenen Beträge
werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-
kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird (1) Die nach § 101 einbehaltenen Beträge ver-
fallen, wenn
auf Rechtsmiltel verzichtet oder ein Rechtsmittel
zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung
in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zu- aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab- '
rücknahme dem Wehrdienstgmicbt zugeht. erkennung des Ruhegehalts oder
(2) Entscheidungen des Trnppendienst9crichts, die 2. in einem wegen desselben Sachverhalts
mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, wer- eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit
den mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig. dem Verlust der Rechtsstellung eines Be-
(3) Die Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofes wer- rufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit
den mit der Zustelhmg, seine Urteile mit der Ver- oder mit dem Verlust der Ansprüche auf
kündung rechtskräftig. Versorgung verbundene Strafe erkannt
oder
3. das Disziplinarverfahren eingestellt wor-
10. Vorläufige Dienstenthebung, den ist, weil der Beschuldigte auf andere
Einbehaltung von Dienstbezügen Weise seinen Dienstgrad und seine sonsti-
gen Rechte aus dem Dienstverhältnis ver-
§ 101 loren hat und die Einleitungsbehörde oder
Zufässi!]keit, Wirksamkeit, Rechtsmittel nach Rechtshängigkeit das Wehrdienst-
(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten gericht festgestellt hat, daß Entfernung aus
vorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi- dem Dienstverhältnis oder Aberkennung
plinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen
wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi- wäre, oder
gen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu 4. das Disziplinarverfahren wegen eines Ver-
tragen, verbunden werden. fahrensmangels eingestellt worden ist und
(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit
ein innerhalb dreier Monate nach der Ein-
der vorläufigen Dienstenthebung oder später an- stellung wegen desselben Dienstvergehens
eingeleitetes neues Verfahren zur Ent-
ordnen, daß dem Beschuldigten ein Teil, höchstens
fernung aus dem Dienstverhältnis oder
die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten
zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt
wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren
hat.
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst-
verhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er- In den Fällen der Nummer 3 kann gegen die Fest-
kannt werden wird. stellung der Einleitungsbehörde binnen zwei
Wochen die Entscheidung des Truppendienstgerichts
(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst-
angerufen werden.
verhältnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen
Urteil ein Unterhaltsbeitrng bewilligt worden, so (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,
ist dem Soldaten mindestens ein dem Betrage des wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise
Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst- rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einlei-
bezüge zu belassen. tungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ohne
(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem Sol- die dort bezeichnete Feststellung eingestellt wird.
daten im Ruhestand gleichzeitig mit der Einleitung Di,e Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinar-
des disziplinargerichtlichen Verfahrens oder später verfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen
anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von
Ruhegehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinn- den nachzuzahlenden Beträgen abge:i:.ogen werden.
gemäß.
(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über
11. Wiederaufnahme
die getroffenen Anordnungen ist dem Beschuldigten
des Disziplinarverfahrens
zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienst-
enthebung wird mit der Zustellung an den Beschul- § 103
digten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienst-
bezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die Zu- Zulässigkeit der Wiederaufnahme
stellung folgenden nächsten foälligkeitstag wirksam. (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur
(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entsd1eidung
Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit eines Wehrdienstgerichts,
a.ufheben. Auf Antrag des Beschuldigten entscheidet 1. in der auf Dienstgradherabsetzung, auf Ent-
über die Aufrechterhaltung der Anordnungen das fernung aus dem Dienstverhältnis oder auf
Truppendienstgericht durch Beschluß. Gegen den Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist
Beschluß ist die Besd1werde an den Bundesdiszi- mit dem Ziel einer Aufhebung oder Milde-
plinarhof gegeben. Mit dem rechtskräftigen Ab- rung des Urteils oder in der auf eine an-
schluß des Disziplinarverfahrens enden die Anord- dere Laufbahnstrafe erkannt ist mit dem
nungen kraft Gesetzes. Ziel der Aufhebung de1s Urteils oder
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 119
2. in der nicht auf Dienstgradherabsetzung, 1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und
auf Entft)rnung aus dem Dienstverhältnis sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts er- rechtskräftig aufgehoben worden ist,
kc:rnnL ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser 2. durch das der Verurteilte seinen Dienstgrad,
SLraf (:!l Juni.end es Urteil herbeizuführen, seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Sol-
wenn dat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versor-
a) TatsildH:n oder Bc:w<~isrnittel bei9ebracht gung verloren hat oder verloren hätte, wenn er
Wl~rdc!n, djp al!(~jn oder in Verbindung mit noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt
den Jriifl('rcn Festsl.cJlungen eine andere bezogen hätte.
Enlsdwidunq zu lwqr[\nden geeignet sind,
die dr)m Weludicw;!uc'ricbt bei seiner Ent- § 106
sdwidunq nicht bekcmnt waren und die der
Verlahren
Antrc1qsl(!licr ol11w Ver.schulden in dem
früheren Verfahren nicht yeJtcmd machen (1) Zur vViederaufnahme des Verfahrens bedarf
konnl.c~, es eines Antrages. Antragsberechtigt sind
b) die Enlsch('idunq c1td dcm1 Inhalt einer 1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver-
L:i I sch I ich ,rnuc~f c:rtiq lcn oder verfälschten treter, nach seinem Tode sein Ehegatte,
Urkunde od(:r aul cinr!rn Zeugnis oder Gut- seine Verwandten auf- und absteigender
achten beruht, das vorsüt.zlich oder fahr- Linie und seine Geschwister,
liissig fd!sch worden ist, 2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen
c) ein 9e:ric:htJichcs Urt,cil, auf dessen tatsäch- der Einleitungsbehörde. Besteht die Einlei-
lichen l~l!SlstcJiun~Jen cfos Disziplinarurteil tungsbehörde nicht mehr, so bestimmt der
b(!ruht, durch ein c1ndcres rechtskräftiges Bundesminister für Verteidigung die Dienst-
Urteil iHtfgchobcn worden ist, stelle, die ihre Befugnisse ausübt,
d) der Beschuldigte nacbtn:iglich ein Dienst- 3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf An-
verg('hcn glaubhaft' einDcsli:mclcn hat, das ordnung des Bundesministers für Verteidi-
in dem ersllm Veri,ihren nicht festge,;tellt gung, wenn eine Entscheidung des Bundes-
wcrdcm konnte, disziplinarho.fs angefochten wird.
e) ein Disziplinarrid1ler, der bei der Entschei- (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem V/ehrdienst-
dtHHJ irkl hat, :3ich in der Sache gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-
ein1~r strulbrtn!n Verlelzung seiner Amts- zureichen. Soldaten können den Antrag auch zur
pfli eh t schuldig gcm:ic:ht hat, Niederschrift bei ihrem nächsten Disziplinarvorge-
f) bei der Entsc:heiduncr des Bundesdiszipli- setzten abgeben. Er muß den ge,setzlichen Grund der
narlwh:s ein Mit.ulir:cl milgcwirkt hat, das VViederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen.
von der Ausübunq des Ridlteramts kraft (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen kön-
Cesel.?cs dUSrJCsdilossen wur, es sei denn, nen sich eines Verteidigers bedienen.
daß die Gründe für einem gesetzlichen Aus-
(4) Im übrigen gelten §§ 87 bis 90, 91 Abs. 1,
schluß berci 1s erfolglos geltend gemacht
word()n WcJ n!n. Abs. 2 Satz 1 sovvie §§ 92 bis 95 der Bundesdiszipli-
narordnung entsprechend.
(2) Die Wie,clcraufnahmc ist auch zulässig, wenn
eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder
Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.
12. Strafvollstreckung
§ 104 § 107
StrnHmre Handlung (1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszipli-
als Wiedernufnahme:~g:rnnd narstrafen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den
nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten,
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 103
notfalls (§ 34 Abs. 1 Satz 3) eine andere Dienststelle.
Abs. 1 Buchslc1ben b und e ist nur zulässig, wenn
wegen der behaupteten I landlung eine rechtskräf- (2) Bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
tige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafge- Aberkennung des Ruhegehalts ist die Zahlung der
richtlid1es Vertahren aus anderen Gründen als we- Dienst- und Versorgungsbezüge mit dem Ende des
gen Mangels an Bc,weiscn nicht eingeleitet oder Monats einzustellen, in dem das auf eine solche
nicht durchgerührt werden kann. Dies gilt nicht, Strafe lautende Urteil rechtskräftig wird. Entspre-
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne chendes gilt für die Dienstgradherabsetzung.
des § 103 Abs. 1 Buchstabe a beigebracht werden. (3) Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis
lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-
§ 105 tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil
auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Einstu-
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
fung in eine niedrigere Dienstaltersstufe lautendes
nach strafgerichtlichem Urteil
Urteil sinngemäß als Urteil auf Herabsetzung des
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzuläs- Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Ur-
sig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein strafge- teil sinngemäß als Urteil auf Kürzung des Ruhege-
richtliches Urteil ergangen ist, halts.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Bei Einstufung in eine niedrigere Dienstalters- 6. die Kosten für die Unterbringung und
stufe tritt der Soldat mit der Rechtskraft des Urteils Untersuchung des Beschuldigten in einer
in die Dicnstullersstufe ein, in die er zurückgestuft öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt,
worden ist. 7. die Gebühren und Auslagen eines zum Ver-
(5) Die Versuyung des Aufsteigens im Gehalt teidiger bestellten Rechtsanwalts sowie die
wird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der baren Auslagen eines sonst bestellten Ver-
Soldat nach den besoldungsrcchtlichen Vorschriften teidigers,
in die nächsth(llwre Dienst,lltersstufe aufgerückt 8. die baren Auslagen des auf Grund des § 64
wäre oder aufrücken würde Ist die Versagung des Abs. 2 bestellten Pflegers.
Aufsteiqens im Gehalt neben der Einstufung in eine
niedrigere Dienstalkrss1:ufe verhängt worden, so § 110
wird die VcrscHJun9 von dem Zeitpunkt der Rechts-
kraft des Urteils ab gerechnet. Die Beförderungs- Kostenpflicht des Verurteilten
sperre (§ 45 Satz 3) beginnt in jedem Fall mit der (1) Dem Beschuldigten, der im disziplinargericht-
Rechtskraft des Urteils. lfchen Verfahren verurteilt wird, sind die Kosten
(6) Bei Herabsetzung des Ruhegehalts erhält der
des ge,samten Verfahrens ganz oder teilweise auf-
Bestrafte von dem Ersten des der Rechtskraft des zuerlegen.
Urteils folgenden Monats an die nach der im Urteil (2) Dasselbe gilt, wenn das disziplinargerichtliche
bestimmten niedrigeren Dienstaltersstufe zu berech- Verfahren eingestellt wird, weil der Beschuldigte
nenden Versorgungsbezüge. auf andere Weise seinen Dienstgrad und seine son-
(7) Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung und
stigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat
der Kürzung des Ruhegehalts ist in der Regel bei oder weil nur eine Disziplinarstrafe in Betracht
der auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils fol- kommt, die wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2) oder,
genden Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge weil der Beschuldigte sich nicht mehr im Dienst be-
zu beginnen. findet, nicht verhängt werden kann, und wenn nach
dem Ergebnis der Ermittlungen die Verhängung
einer Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.
13. Kosten
§ 111
§ 108
Allgemeines Kosten bei Rechtsmitteln
und Wiederaufnahme
(1) Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen
(1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-
Verfahren erhoben.
rückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind
. (2) Im Verfahren gegen einen Beschuldigten, der die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent-
nicht Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Soldat im standenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts-
Ruhestand ist, kann davon abgesehen werden, dem mittel teilweise Erfolg, so kann das Wehrdienst-
Beschuldigten Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gel- gericht dem Beschuldigten einen angemessenen Teil
ten für den Umfang der Kostenpflicht und für die dieser Kosten auferlegen.
Kostenpflicht des Beschuldigten §§ 109 bis 112.
(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die
Kosten, die durch einen Antrag auf Änderung der
§ 109 Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach § 88
Abs. 4 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung
Umfang der Kostenpflicht
mit § 96 Abs. 1 und 2 der Bundesdisziplinarordnung
(1) Gebühren werden nicht erhoben. oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstan-
den sind.
(2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 108 und 110
bis 113 gehören § 112
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Kosten bei Freispruch
Abschriften, die auf Antrag erteilt werden,
(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder
nach den im Gerichtskostengesetz maßge-
wird das disziplinargerichtliche Verfahren aus an-
~enden Sätzen,
deren als den in § 110 Abs. 2 bezeichneten Gründen
2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren, eingestellt, so sind dem Beschuldigten nur solche
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntma- Kosten aufzuerlegen, die er durch eine schuldhafte
chung entstehen, Versäumnis verursacht hat.
4. Kosten, die dmch die dienstlid?e Gestellung (2) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendi-
des Beschulcliqten (§ 68 Abs. 1 Satz 1) sowie gen Auslagen einschließlich der Kosten eines Ver-
für Zeuuen und Sachverständige entstanden teidigers können dem Bund ganz oder teihveise auf-
sind, mit Ausnahme der Postgebühren, erlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,
5. die während der Ermittlungen und der rich- wenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwie-
terlichen Untersuchung entstandenen Reise- sen ist oder wenn ein nur vom \Nehrdisziplinaran-
kosten des Wehrdisziplinaranwalts, Unter- walt eingelegtes Rechtsmiacl zurückgenommen oder
suchungsführers, beauftragten oder ersuch- erfolglos eingelegt worden ist. Dies gilt auch für
ten Richters und ihrer Schriftführer, das Wiederaufnahmeverfahren.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 721
§ 113 § 116
Entscheidung über die Kosten Verlust der Rechte
aus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-
stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen Wenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf die
hat. Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung der
(2) Die Kosten, die der Beschuldigte zu tragen hat, Rechtsverhältnisse. der unter Artikel 131 des Grund-
sind ihm durch Dbersendung einer Kostenrechnung gesetzes fallenden Personen Anwendung findet, be-
mitzuteilen. Gegen den Kostenansatz ist die Erinne- wirkt die von einem Wehrdienstgericht rechtskräftig
rung bei dem Vorsitzenden der Truppendienstkam- erkannte Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem
mer zulässig. Die Kosten können von den Dienst- Dienstverhältnis oder die Entlassung nach rechts-
oder Versorgungsbezügen oder von einem nach § 88 kräftiger fe,ststellung der Unwürdigkeit gemäß § 115
bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. auch den Verlust der Rechte aus dem genannten Ge-
Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach den setz.
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge- § 117
setzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
Bindung der Gerichte
beigetrieben.
an Disziplinarentscheidungen
(3) Die dem Bund auferlegten notwendigen Aus-
(1) Für die Entscheidung im disziplinargerichtli-
lagen des Beschuldigten sind auf seinen Antrag
chen Verfahren, für die richterliche Nachprüfung der
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Entscheidungen des Disziplinarvorgeseitzten sowie
Truppendienstgerichts festzusetzen, auch wenn der
für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen rich-
Bundesdisziplinarhof entschieden hat. Gegen den
terlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstge-
Kostenfestsetzun9sbeschluß kann innerhalb von
richte ausschließlich zuständig.
zwei Wochen nach seiner Zustellung Erinnerung bei
dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer einge- (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
legt werden. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre- Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der
chend. Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor
einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
(4) Uber die Erinnerung entscheidet der Vorsit-
Dienstverhältnis bindend.
zende der Truppendienstkammer endgültig.
§ 118
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Gnadenrecht
§ 114
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Dis-
(1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ziplinarstrafen zu. Er übt es selbst aus oder über-
ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung trägt die Ausübung anderen Stellen.
nach § 55 Abs. 5 de,s Soldatengesetzes zugestellt, so (2) Wird die Strafe der Entfernung aus dem
kann gegen ihn WCDen defsclben Tat ein disziplinar- Dienstverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so
gerichtliches Verfahren ersl eingeleilet oder fort- gilt § 52 des Soldatengesetzes sinngemäß.
gesetzt. werden, wenn unanfechtbar feststeht, daß
die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des
Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungs- § 119
gericht die Entlassungsverfügung auf, so darf wegen Ermächtigung
derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienst- zum Erlaß einer Rechtsverordnung
verhältnis erkannt werden. § 63 Sutz 4 gilt ,ent- Der Bundesminister für. Verteidigung wird er-
sprechend. mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
(2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein dis- mit dem Bundesminister des Innern zu bestimmen.
ziplinargericbtliches Verfahren anhängig, so kann welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als
er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 Dienstbezüge und Sold im Sinne der §§ 13, 101 und
de,s Soldatengesetzes entlassen werden. des 1. Unterabschnittes des Dritten Abschnitts anzu-
sehen sind.
§ 115
§ 120
Besondere EnUassung Einschränkung von Grundrechten
eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten
der früheren Wehrmacht Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artik.e.l 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
.A.uf das Verfahren der W chrclienstgerichte in den
gesetzes) eingeschränkt.
Fä.llen des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vor-
schriften über das disz1plinargerichlliche Verfahren § 121
entsprechende Anwendung. Das Urteil stellt fest,
Mitglieder der Truppendienstgerichte
daß der Beschuldigte auf Grund seines Verhaltens
vor der Ernennung der Berufung in sein Dienstver- mit Befähigung zurn höheren Verwaltungsdienst
hältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf Richterliche Mitglieder der Truppendienstgerichte
eine solche Feststellung ab. können unbeschadet des vorgeschriebenen Mindest-
722 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
älters abweld1Pnd von § 53 Abs. 2 auch solche Per- plinarordnung in der Lage, in der sie sid1 befinden,
snrwn sein, die! bei Jn!u dittrcten dieses Gesetzes auf die nad1 diesem Gesetz zuständigen Dienststel-
bercc!il.iut si11d, illlf Crund ,1ß- vorgeschriebenen len oder Gerichte über.
Prürunuen hc:rnpt,imtlich ein Richteramt an einem
§ 123
Gericht dc.~r all~wmeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu bekleiden. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage narn seiner Ver-
§ 122 kündung in Kraft.*)
Uhergangshestimmungen
•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
Noch nicht ab~Jcschlos,,cne Verfahren gegen Sol- ursprünglid1en Fassung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 189).
Die Ände11ungen treten zu dem im Änderungsgesetz auge,gebenen
daten qeben mit dem lnlodfttn,ten der ·wehrdiszi- Zeitpunkt in Kraft.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 723
Gesetz über die Altersgrenzen der Berufssoldaten
Vom 9. Juni 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn
schlossen: Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung,
Artikel 1
die er sich ohne grobes Verschulden zu-
Änderung des Soldatengesetzes gezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes- Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der
gesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. No- (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von
vember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853), wird wie der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die
folgt geändert und ergänzt: Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schrift-
1. § 44 erhält folgende Fassung:
lich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
,,§ 44 Ruhestandes in entsprechender Anwendung des
§ 51 zurückgenommen werden. In den Fällen des
Eintritt in den Ruhestand
Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzu-
mit dem Ablauf des 31. März oder des 30. Sep- teilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand
tember, der dem Erreichen der allgemeinen beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er
Altersgrenze folgt. Wenn dringende dienstliche in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenig-
Gründe die Fortführung des Dienstes durch stens drei Monate vor dem Tage des Ausschei-
einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der dens zugestellt werden. In den Fällen des Ab-
Bundesminister für Verteidigung den Eintritt in satzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende
den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht der drei Monate, die auf den Monat folgen, in
mehr als fünf Jahre. dem die Versetzung in den Ruhestand dem Be-
(2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf rufssoldaten mitgeteilt worden ist.
des 31. März oder des 30. September in den (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der
Ruhestand versetzt werden, wenn er die für Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeich-
seinen Dienstgrad festgesetzte besondere Alters- nung mit dem Zusatz ,außer Dienst (a. D.)' wei-
grenze überschritten hat. terzuführen."
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er infolge eines körperlichen 2. § 45 erhält folgende Fassung:
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper-
lichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner ,,§ 45
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete
ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann sechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-
angesehen werden, wenn die Wiederherstellung grenze.
seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit
Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten (2) Als besondere Altersgrenzen werden fest-
gesetzt
ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des 1. für die Berufsunteroffiziere in den
Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Dienstgraden eines Feldwebels, Ober-
Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat feldwebels und Hauptfeldwebels die
der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Ver- Vollendung des zweiundfünfzigsten Le-
setzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm bensjahres,
unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine 2. für die Offiziere des Truppendienstes
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; a) für Leutnante, Oberleutnante und
er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist Hauptleute die Vollendung des zwei-
verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr undfünfzigsten Lebensjahres,
oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen
und, falls sie es für notwendig erklären, be- b) für Majore die Vollendung des vier-
obachten zu lassen. Die über die Versetzung in undfünfzigsten Lebensjahres,
den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann c) für Oberstleutnante die Vollendung
auch andere Beweise erheben. Ob die Wieder- des sechsundfünfzigsten Lebensjahres,
herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines d) für Obersten die Vollendung des acht-
Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von undfünfzigsten Lebensjahres."
den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst
nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt 3. f 46 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
werden. „6. wenn in den Fällen des § _44 Abs. 1 bis 3 die
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt
daß der Berufssoldat sind."
724 Bunide,sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. In § 51 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte 11 § 44 b) In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Worte 11 § 44 Abs. 4 ,,30. Juni 1937" durch die Worte „31. Dezem-
Satz 3 und 4" ersetzt. ber 1944" und die Worte „31. März 1960"
6. In § 55 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte ,,§ 44 durch die Worte „31. Dezember 1965" ersetzt.
Abs. 3" durch die Worte ,,§ 44 Abs. 4" ersetzt. c) In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und der nachfolgende Halbsatz
Artikel 2 angefügt:
Änderung des Soldafcnversorgungsgesetzes „in den Fällen des § 26 Abs. 2 jedoch mit dem
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli 1957 sechsundzwanzigsten, siebenundzwanzigsten
(Bundcsgcsetzbl. I S. 785) in der Fassung des § 62 und achtundzwanzigsten Dienstjahr um je
Abs. 4 des Bundcsbesoldunrisgesetzcs vom 27. Juli sechshundert Deutsche Mark."
1957 (Bundesgcsctzbl. I S. 993) wird wie folgt geän-
dert und ergJ.nzt: Artikel 3
1. In § 15 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 44 Abs. 4" Uberg·angsbestimmungen
ersetzt durch die \\Torte,,§ 44 Abs. 5".
(1) Mit Wirkung bis zum Ablauf des 30. Septem-
2. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ber 1965 dürfen Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 des
,,(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe- Soldatengesetzes erst in den Ruhestand versetzt
gehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll- werden, wenn sie folgende Dienstjahre in der Bun-
endeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr nach § 44 deswehr in ihrem Dienstgrad abgeleistet haben:
Abs. 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand 1. Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel,
treten, nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute
von fünfundzwanzig Jahren bis zu einer solchen fünf Jahre,
von achtundzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr
2. Majore drei Jahre,
um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge." a. Oberstleutnante und Oberste zwei Jahre.
3. In §§ 36 und 37 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 44 (2) Auf Berufssoldaten, die nach § 60 Abs. 3 des
Abs. 4" ersetzt durch die 'N orte ,, § 44 Abs. 5". Soldatengesetzes auf die Dauer von fünf Jahren zu
Berufssoldaten ernannt worden sind, ist § 44 Abs. 2
-'· In § 38 werden die 'Worte „wegen Erreichung der des Soldatengesetzes nicht anzuwenden.
für seinen Dienstgrad vorgeschriebenen Alters-
grenze" ersetzt durch die Worte „nach § 44 Abs. 1
oder 2 des Soldatengesetzes". Artikel 4
6. § 77 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In der Uberschrift vor § 77 wird die Zahl Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
II 1937" durch die Zahl „ 1944" ersetzt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
-_,.1
Nr. 40 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 125
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Ve:ronlrnmg zur Du.:rchfühmng des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)
Vom 9. Juni 1961
Auf Grund des § 9 Abs. l des Wohnungsbau-Prä- In den Fällen, in denen die Bausparsumme
mienucsetzes in der Fasf_;ung vom 25. August 1960 ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem
(T3undcsqcscb:bl. I S. 713) verordnet die Bundes- Bausparvertrag beliehen werden, entfällt die
regierung mit Zustimmung deis Bundesrates: Anzeigepflicht, wenn der Bausparer die
empfangenen Beträge unverzüglich und un-
§ 1 mittelbar zum Wohnungsbau verwendet."
;"tnden.1ng der Verordm.u:1g zur Durchführung b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz gestri-
des V-/ohm1nsJsban-PrJimiengesebcs chen.
Die Verorclnnn9 zur Durchführung des Wohnungs-·
in der Fassung vom 8. März 2. Es wird der folgende § 1 a eingefügt:
1960 (ßundesgesetzbl. I S. 163) ist auch weiterhin ,,§ 1 a
anzuwenden. Sie wird wie folgt geändert und er-
Beschränkung der Prämienbegünstigung
gänzt:
Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
1. § 1 wird wie folgt geündcrt:
10n Baudarlehen, die auf Grund von nach dem
a) Absatz l erhält die folgende Fassung: 3. März 1960 abgeschlossenen Bausparverträgen
,,(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Ver- imd nach Ablauf von vier Jahren seit Vertrags-
anlagunq znsti:indigen Finanzamt (§ 73 a der abschluß geleistet werden, wird eine Prämie nur
Rcichsa bgu benordnung) unverzüglich die gewährt, soweit die Beiträge das Einein-
Fälle a11:;;uzei~JC~n, in denen, au ßcr im Fall des halbf ache des durchschnittlichen Jahresbetrags
Todes des der in den ersten vier Jahren geleisteten Beiträge
1. bei nac:h fkm 31. Dezember EJ54 und vor im Kalenderjahr nicht übersteigen."
dem l. Jurnwr 1959 csch.J1 o:c:;senc:n Bau- 3. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
sp,irvertrü~Jcn vor Ablauf von fünf
,, (1) Für Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-
Jahren seil V0rtn:19subschluß
gung von Baudarlehen wird eine Prämie nicht ge-
a) die Bausparsumme gai1z oder zum währt, wenn, außer im Fall des Todes des Bau-
Teil au:;gczühlt ·w·ird, sparers oder des Eintritts seiner völligen Er-
b) 9elcisLete Beitr~ige ganz oder zum werbsunfähigkeit,
Teil znriick(Jezn.hlt werden oder
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 und
c) aus dem Vertrug ganz oder vor dem 1. Januar 1959 abgeschlosse-
zu.ri Teil bPlichcn werden; nen Bausparverträgen vor Ablauf von
2. bei nach dem 31. Dezember 195B und vor fünf Jahren seit Vertragsabschluß
d..:m 9. Ivförz füm- a) die Bausparsumme ausgezahlt wird,
Jah- b) geleistete Beiträge zurückgezahlt
werden oder
a) ein Tatbestc1nd der Nummer 1 vor·· c) Ansprüche aus dem Vertrag belie-
licqt oder hen werden;
b) aus dem Vcrtra9 ganz oder
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 und
teilweise werden;
vor dem 9. März 1960 abgeschlossenen
3, bei nach d..:m B. Mürz 1OGO ab9c:;chlosse- Bausparverträgen vor Abbuf von fünf
ncn vor Abluuf von Jahren seit Vertragsabschluß
sechs .Jahren seit Vertragsabschluß ein a) ein Tatbestand der Nummer 1 vor-
Tatbestand der Nurnmer 1 oder der liegt oder
Nummer 2 Buchstabe b vorliegt.
b) Ansprüche aus dem Vertrag abge-
*) Andert Bundcsgcsclzbl. III 2'.330-9-1. treten werden;
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. b(:i nach dem 8. Mürz 1960 abgeschlos- § 2
S<~nen lkiu:..;parv~)rtrdgen vor Ablauf Geltung im land IlerHn
von sc!chs J,llircn .Sl'il Vertraqsabschluß
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ei.n Tathcst,:nd der Nummer l oder der
leitungsgeselzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Nurnnier 2 1\ttchslilbf• b vorliegt.
selzb1. l S. 1) in Verbindung mit § 11 des V'/oh-
Bereits qew~;hrte Priimi(·n sind ,rn das Finanzamt nungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.
zurückzuzc1l1len. Bei cin(~f Tcilrück:a1hlung von
Dcilriigen gelten die zuletzt geleisteten Beiträge § 3
als zuerst zurückgezahlt Das Enl~:pwchEmcle gilt,
wenn die Bausparsumnw znm Teil ausgezahlt InJuaHtrnten
wird oder Anspriidw aus dem Vertrag zum Teil Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
abgetrel.en oder bdidien werden." kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäf f er
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1961 721
Einbanddechen fü, den Jahrgang 1960
Teil I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Tel 1 II: 6,- DM (3 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
M
VERLAG „BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher er • chlenen,
Polge h Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung Folge 12: Sadlgeblet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
IO Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 20 Allgemeine Innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
300 Geriditsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Ge- 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren - 202 Ver-
richte, Rechtspfieger. ('4 Selten, Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich waltungsgebühren. (20 Seiten, Einzelbezug 0,70 DM ruzügllch
0,15 DM Versandgebühren.) 0,20 DM Versandgebühren.)
l'olge 2: Sadigeblet 3 (Reditspllege) - 2. Lieferung Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlidien Gerlditen - 310 Zivilprozeß, 21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwaltung
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Penonenstands-
Konkurs, Einzelglliublgeranfechtung. (206 Selten, Einzelbezug wesen. (40 Selten, Rlnzelbezug 1,40 DM zuzüqltch 0,20 DM Ver-
7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.) sandgebühren. l
Folge 3: Sadigeblet 3 (Reditspflege) - 3. Lieferung Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlldien Gerlditen - 312 Strafverfah· 21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwaltung -
ren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentsdill.dlgungen, 212 Gesundheitswesen - 2122 Arzte und sonstige Heilberufe -
Gnadenredit - 314 Auslieferung und Durdilührung. (112 Selten, 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Hetlhills-
Einzelbezug 3,92 DM zuzügltch 0,15 DM Versandgebühren.) berufe. (112 Selten, Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Ver-
• andqebühren.l
Folge 4: Sadigeblet 3 (Rechstpllege) - 4. Lieferung Folge 15: Sadigeblet 3 (Redltspllege) - 5. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Geriditen - 315 Prelwllllge
32-35 Gerichte fl1r besondere Sachgebiete. (80 Selten, Einzel-
Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Prelheltseutzlehungen - bezug 2.80 DM zuzügltdl 0.25 DM Versandgebühren.)
317 Verfahren In Landwlrtsdiaftssadien - 318 Beglaubigung
Offentlidier Urkunden. (80 Selten, Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich Folge IG: Sadigebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
0, 15 DM Versandgebühren.) 21 Besondere Verwaitungszwet11e der Inneren Verwaltung
Folge 5: Sachgebiet 3 (Reditspflege) - G. Lieferung 213 Bauwesen - 214 Sadilelstungsredit Entelgnungsredit
215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Selten I Einzelbezug 2,38 DM
36 Kostenredit - 360 Geridillkostengesetz - 361 Kostenord• zuzüqltch 0,25 DM Versandqebühren.l
nung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten Im Be•
reldi der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen - 365 Polge 17: Sadigebtet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
Justlzbeltrelbungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamt• 21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwaltung
lldien Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschll.dlgung von Zeu• 212 Gesundheitswesen - 2120 Organisation dee Gesundheits•
gen und Sadiversti!.ndlgen - 368 Gebührenordnung fü.r Redih- Wesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte (160
anwll.lte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen Seiten, Einzelbezug 5,60 DM zuzüqltdl 0,35 DM Versandgebüh·
(108 Selten, Einzelbezug 3,71 DM zuzüqltdl 0.15 DM Versand• ren.l
gebühren.)
Folge 11: Sachgebiet 4 (Zlvllrecht und Strafredlt) - 10. Lieferung
Polge G: Sadiqeblet 1 !Staats- and Verfassungsrecht) - Einzige 45 Strafredit - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze -
Lieferung 451 Jugendgerlditsgesetz - 452 Wehrstrafredit - 453 Einzelne
10 Verfassungsredit - lt Staatlldie Organisation - 12 Verfas• stralreditltdie Nebengesetze - 454 Recht der Ordnungswidrig•
111ngssdiutz - 13 Bundesgrenzsdiutz. (256 Selten, Einzelbezug keilen. (120 Selten, Einzelbezug 4,20 DM zuzüglidl 0,35 DM
8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.) Versandgebühren.)
Folge 7: Sadigeblet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung Folge 19: Sadlgebiet 4 (Zivtlredit und Stralredlt) - 5. Lieferung
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Siedlungs• 41 Handelsredlt - 411 Börsenredit - 4110 Börsenvorsdlrilten -
und Heimstiittenwesen, Wohnraumbewlrtsdlaftung, Kleingarten- 4111 Zulassung zum Börsenhandel - 4112 Peststellung des Bör-
wesen, GrundstOcksverkehrsredit (außer land- und forstwlrt• senpreises - 4113 Abwicklung von BOrsengeschäften - 4114
schaltlichem Grundstücksverkehrsredit) (196 Selten, Einzelbezug Zulassung zum Börsenterminhandel - 415 Einzelzulassungen
8,86 DM zuzügltdi 0,35 DM Versandqebühren.) zum Börsenterminhandel. (40 Seiten, Elnzelbezuq 1,40 DM zu.
züqllch 0,20 Versandgebühren.)
Folge 8: Sadigeblet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung folge 20: Sadigeblet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferung
20 Allgemeine Innere Verwaltung - 203 Redit der Im Dienst 21 besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwaltung
des Bundes und der bundesunmlttelbaren Körperadialten de• 212 Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Be-
Offentlldlen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031 darfsgegenstände (148 Seiten, Elnzelbezuq 5,18 DM zuzüglidl
Dlsziplinarredlt. (164 Selten, Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich 0.35 DM Versandgebühren.)
0,35 DM Versandgebühren.)
folge 21: Sachgebiet 9 · (Post· und Pernmeldewesen. Verkehrs-
Polge 9: Sadlgeblet 2 (Verwaltung) - 14 Lieferung wesen, Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung
24 Vertriebene, PlOditllnge, Evakuierte, politisdle Hliftlinge und 95 Sdlillahrt - 951 Seesdi11fahrt - 9510 Verwaltung und allge-
Vermißte. 160 Selten, Einzelbezug 2,10 DM zuzüglich 0,25 DM meine Ordnung der Seeschiffahrt 9511 Verkehrsordnung.
Versandgebühren.) (164 Seiten, Einzelbezug 5,74 DM zuzüglidl 0.35 DM Versand·
Folge 10: Sadigeblet 4 (Zlvtlredit und Stralredit) - 4. Lieferung gebühren.)
41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsredit. (128 Seiten, Polge 22: Sachgebiet 9 (Post· und Fernmeldewesen, Verkehrs-
Einzelbezug 4,48 DM zuzüglidi 0,35 DM VersandgebOhren.) wesen, Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung
Polge 11: Sachgebiet 4 (Zlvtlrecht und Strafrecht) - 9. Lieferung 95 Schiffahrt - 951 Seesdlilfahrt - 9512 Sdliflssldlerhelt (236 Sei
ten, Einzelbezug 8,26 DM zuzüglich 0.60 DM Versandgebühren.)
42 Gewerbltcher Reditssdiutz - 420 Patentredit - 421 Ge-
brauchsmusterredit - 422 Recht der Arbeitnehmererfindungen folge 23: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen,
- 423 Warenzeidienredit - 424 Gemeinsame Redltsvorsdlriften Bundeswasserstraßen) - 14. Lieferung
- 43 Vorsdirilten gegen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 95 Schiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Plaggenredit -
heberredit - 440 Urheberrechtliche Vorsdlriften - '41 Verlags- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung
redlt - 442 Gesdimack•musterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 - 9518 Beförderung von Prachtstücken - 9519 Nord-Ostsee-
Mehrseitige Verträge (220 Seiten, Einzelbezug 7,70 DM zuzüg• Kanal. (190 Seiten, Rlnzelbezug 6,72 DM zuzüglich 0,35 Versand-
llch 0,35 DM Versandgebühren.) gebühren.)
Bestellungen sind zu ridlten an:
Sammlung des Bundesredlts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfadl
Die Sammlung kann Im Abonnement nur für alle Sadlgebiete be• Hefte einzelner Sadlgeb1ete können bezogen werden zum Preise
zogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt tm von 7 Pf pro Blatt einschl Umschlag zuzüglich Versandkosten
Pormat DIN A 4 emsdil Umschlag und Versandkosten Eine Abon- gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Post•
nementsbestellung bei der Post Ist nicht möglidi. Rechnungs- acbeckkonto Köln 1128 .Sammlung de • Bundes
erteilung erfolgt postnumerando durdl den Verlag nach dem Um- rechts Bundes g es et z b l a t t Te 11 111 • oder nadl llezah·
fang der gelieferten Hefte lun~ auf Grund einer Vorausrechnunq
Hera u 8 gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanze,iger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Dr u c. k: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z~_itliche~ Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (llundesgesetzbl. 1 S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqen für Teil I und 11: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil 1 und Tell 11 je D:vl 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. EI n z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr !)M 0,15.