682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Spielkartensteuergesetz
in der Fassung vom 3. Juni 1961
Steuergegensiand und Geltungsbereich § 5
§ Fälligkeit
(1) Spielkarten, die im Ge:llungsbcrcich des Ge- (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer spätestens
setzc;s zur Andenm9 von "lerbrauchsteuergcsetzen am zwanzigsten Tag des Monats zu entrichten, der
vom. 10. Oktober 1957 (ßundes~Jcsctzbl. I S. 1704) m.it auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld ent-
Ausnahme der Zolli:msschlüsse (Erhebungsgebiet) standen ist.
hcr9cstellt oder in das ErhebungsDebiet eingeführt (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
werden, unlcrlit!gen einer Abgabe (Spielkarten-
steuer). Die Spielkarlcnsleuer ist eine Verbrauch-
steuer im Sinne der Reid1st1bgabenordnung Steuerschuld bei Eh1fuhr
in das Erhebungsgebiet
(2) Der Bun<lesminisle>,r der Finanzen ist ermäch-
§ 6
tiqt, den Kreis der dc:r Spielkartensteuer unterlie-
genden Erzcugn isse näher zu bestimmen. (1) Bei der Einfuhr von Spielkarten gelten für die
Entstehung der Steuerschuld, für die Person des
Steuerschuldners, für die persönliche Haftung, für
Steuersätze
den für die Bemessung der Steuerschuld maßgeben-
§ 2 den Zeitpunkt, für die Fälligkeit und Tilgung der
Steuerschuld und für das Steuerverfahren die Vor-
(1) Die Spielkartensteuer beträgt für jedes Karten-
schriften für Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub
spiel
ist unzulässig.
a) mit Blättern aus Papier, wenn
die einzelnen Blätter bestehen (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn
sie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
aus weniger als drei Lagen .. 0,30 DM,
eingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1
aus drei oder mehr Lagen ... 0,50 DM, Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er-
b) mit Blättern aus anderen Stoffen hoben wird.
als Papier . . . . . . . . . . . . . ..... 1,50 DM.
Steuerbefreiung
(2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
§ 1
tigt, die Steuer für Kartenspiele von 24 und weniger
Blättern um die Hülf te zu ermäßigen und für Kar- Spielkarten dürfen nach näherer Bestimmung des
tenspiele von mehr als 48 Blättern um die Hälfte Bundesministers der Finanzen unversteuert ausge-
zu erhöhen. führt und zur weiteren Bearbeitung in einen Her-
stellungsbetrieb verbracht werden.
Steuerschuld bei Herstellung
im Erhebungsgebiet Erstattung der Steuer
§ 3 § 8
Entstehung der Steuerschuld, Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des
Steuerschuldner Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Spiel-
karten erstattet, die der Hersteller nachweislich in
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Spiel-
seinen Betrieb zurückgenommen hat.
karten aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wer-
den, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung.
Steueraufsicht
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
lungsbetriebs (Hers leller). § 9
(3) Der fümdesm:inister der Finanzen ist ermäch- (1) Betriebe, die Spielkarten herstellen, unter-
tigt, die gewcrbsmüßige Instandsetzung gebrauchter liegen der Steueraufsicht.
Spielkarlcn ah_; Iforstcllung zu erklären. (2) Betriebe, die gewerbsmäßig Spielkarten um-
setzen, außerdem Gastwirte, Kasinos und ähnliche
§ 4 Vereinigungen haben ihre Vorräte an Spielkarten
zum Nachweis, daß sie die vorschriftsmäßige Kenn-
Steuererklärung zeichnung (§ 11) aufweisen, den Beamten des Auf-
Der Stcuerschuldnc~r hat die Spielkarten, für die sichtsdienstes a.uf Verlangen vorzuzeigen. Der Bun-
in cincra M(rnat eine ~;Lcucr~_;drnld entstanden ist, desminister der Finanzen ist ermächtigt, Betriebe,
bis zum [ünftcn T,1g de!_; nJ.c:.1stcn Monats der Zoll- die gewerbsmäßig Spielkarten umsetzen, weiteren
stelle zur Slcucrfz_,s!:,c2Lwnu schriftlich anzumelden. Steueraufsichtsmaßnahmen zu unterwerfen.