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Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1961 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
6. a: 61 Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes 669
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................... >...................... 678
In Teil II Nr. 26, ausgegeben am 8. Juni 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über eine Kreditermächtigung aus Anlaß
der Erhöhung des Beitrages der Bundesrepublik Deutschland ah den Europäischen Fonds. - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne
und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich
des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Ausdehnung auf die Vereinigte Arabische Republik). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Internationalen ·Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen und der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das
internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberein-
kommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in
der Landwirtschaft (Inkrafttreten für Peru und Costa Rica). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris. - Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Internationale Kälte-
institut (Inkrafttreten für Belgien und die Niederlande) vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 46),
Verordnung
zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 6. Juni 1961
Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Bundesversor- 10. handbetriebene Krankenfahrzeuge für den
gungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Straßengebrauch und für den Hausgebrauch,
Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts 11. Schutzbrillen, Fernrohrbrillen und Lupen,
vom 27. Juni" 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 12. Hörgeräte,
Bundesrates: 13. Blindenuhren mit Zubehör, wie Uhrketten und
§ 1 -armbänder,
Sachleistungen 14. Kleinschreibmaschinen,
Nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verord- 15. elektrische Rasiergeräte,
nung werden gewährt
1. Kunstglieder mit Zubehör und Stumpfpflege- 16. Verkehrsschutzabzeichen,
mittel, 17. Aktentaschen mit Trageriemen,
2. Gesichtsersatzstücke, wie künstliche Augen, 18. Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben
künstliche Nasen mit und ohne Brille, künst- in Sonderfertigung,
liche Ohrmuscheln,
19. Regenmäntel,
3. Perücken,
4. künstliche Finger, 20. sonstige außergewöhnliche und andere Klei-
dungsstücke, deren Tragen infolge der Schädi-
5. Stützapparate,
gung notwendig ist, wie
6. orthopädisches Schuhwerk für den Straßen-
a) Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden,
gebrauch und orthopädisches Schuhwerk
leichterer Ausführung für den Hausgebrauch, b) wollene Handschuhe sowie gefütterte und
ungefütterte Lederhandschuhe,
7. Suspensorien, Urinfänger, Kunstafter- und
Afterschließbandagen, c) Prothesenschuhe und Prothesenhandschuhe,
8. Maßleibbinden und Gummistrümpfe, d) Schlüpfschuhe,
9. Krücken, Stockstützen, Krankenstöcke und e) woll- und pelzgefütterte Beinüberzüge so-
Gehbänkchen mit Zubehör, wie Gummi.:. wie Fußsäcke,
kapseln, Gleitschutzvorrichtungen, Stock- f) Kopfschutzkappen und Narbenschützer,
stützenüberzüge, g) Rutschhosen,
Z 1997 A
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21. Wasser-, Luft- und Polsterkissen, (2) Neben der Normalausstattung in doppelter
22. Luft- und Schaumgummimatratzen, Anzahl kann Armamputierten, die vorwiegend auf
Arbeitsarme angewiesen sind, zusätzlich ein
23. Blin<ienführhunde mit Zubehör, wie Geschirr, Schmuckarm und solchen, die hauptsächlich Schmuck-
Hundeleine, Halsband und Maulkorb. arme benutzen, zusätzlich ein Arbeitsarm gewährt
werden. Beinamputierte können zusätzlich wasser-
feste Gehhilfen, Doppel-Oberschenkelamputierte
§ 2 auch Kurzprothesen in einfach er Anzahl erhalten.
Ersatzleistungen (3) Als Erstausstattung erhalten einseitig Hand-
beschädigte oder einseitig Armamputierte, die ein
Nach Maßgabe des § 5 werden ferner folgende
Leistungen gewährt: Handersatzstück oder einen Kunstarm nicht tragen
können, für die andere Hand gewöhnliche ungefüt-
1. ein Zuschuß bis zu 2000 Deutsche Mark zur terte oder gefütterte Handschuhe (Konfektionshand-
Beschaffung eines Motorfahrzeuges oder ein schuhe} in doppelter Anzahl und einseitig Bein-
Zuschuß bis zu 150 Deutsche Mark zur Be- amputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können,
schaffung eines Fahrrades, für den anderen Fuß gewöhnliche Schuhe (Konfek-
tionsschuhe) in doppelter Anzahl. Das gilt nicht,
2. ein jährlicher Zuschuß bis zu 120 Deutsche Mark wenn die andere Hand oder der andere Fuß ortho-
zu den Instandhaltungskosten eines Motorfahr- pädischer Versorgung bedürfen.
zeuges oder Fahrrades,
3. Ubernahme der Kosten für die durch Schädi- § 4
gungsfolgen bedingten Änderungen der Be- Voraussetzungen für bestimmte Sachleistungen
dienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges,
für die Beschaffung der dazu erforderlichen (1) Künstliche Finger (§ 1 Nr. 4) werden zur Er-
Zusatzgeräte und für deren Einbau bis zu 740 höhung der Greiffähigkeit der Hand oder aus Grün-
Deutsche Mark sowie der Kosten für die In- den des besseren Aussehens gewährt.
standsetzung der Zusatzgeräte,
(2) 1. Die Gewährung orthopädischen Schuhwerks
-4. Ubernahme der Kosten für sonstige durch für den Straßengebrauch (§ 1 Nr. 6) setzt
Schädigungsfolgen bedingte Änderungen eines voraus, daß an einem Fuß oder an beiden
Motorfahrzeuges, Füßen Abweichungen vom regelrechten Zu-
stand vorliegen. Es ist für den einzelnen
5. Ubernahme der Kosten für durch Schädigungs- kranken oder fehlerhaften Fuß nach beson-
folgen bedingte unwesentliche Änderungen derem Maß- und Modellverfahren anzufer-
an Liegestühlen, Fahrrädern und ähnlichen tigen. Durch die damit im Einzelfall zur
Gegenständen sowie für Änderungen an ge- Wirkung gebrachten Maßnahmen, wie Bet-
wöhnlichen Schuhen und Hausschuhen (Kon- tung, Entlastung, Stützung, Defektausgleich,
fektionsschuhen), Korrektur, Feststellungs- und Abrollungs-
6. Ubernahme der Kosten für ein Ohnhänder- hilfen sollen die Beschwerden vermindert
klosett und dessen Instandsetzung, oder das Gehvermögen gebessert werden.
Die Verordnung orthopädischen Schuh-
7. Ubernahme der Kosten kosmetischer Bedarfs- werks kann daher in Betracht kommen
artikel sowie der Kosten für das Frisieren von
Perücken. a) als funktioneller oder kosmetischer Er-
satz verlorener Fußteile,
b) zum Ausgleich von Beinverkürzungen
§ 3 von 3 cm und mehr,
Anzahl der Hilfsmittel c) zum Ausgleich von Beinverkürzungen
ab 2 cm im Wachstumsalter oder in be-
(1) Kunstglieder mit Tragvorrichtungen, Pro- sonderen Fällen, wie bei gleichzeitigen
thesenschuhe, Schlüpfschuhe, Prothesenhandschuhe, Veränderungen an der Lendenwirbel-
Stützapparate, Maßleibbinden, künstliche Augen säule oder Abspreizbehinderungen der
und orthopädisches Schuhwerk für den Straßen- Hüftgelenke,
gebrauch werden als Erstausstattung in doppelter,
d) zur Teilentlastung einzelner Sohlen-
alle anderen Hilfsmittel in der Regel in einfacher
partien im Stand und Gang,
Anzahl geliefert. An Stelle eines der beiden Kunst-
beine kann auf Antrag ein Stelzbein geliefert wer- e) zur Kompensation von Bewegungsaus-
den. Querschnittgelähmte, Drei- und Vierfach- fällen am Fuß oder zur Anwendung von
amputierte, Doppel-Beinamputierte und einseitig Abrollungshilfen,
Beinamputierte, die außerdem armamputiert sind, f) zur schonenden und funktionsfördernden
sowie diesen hinsichtlich des hilflosen Zustandes Einwirkung auf die Fußwurzelgelenke
gleichzuachtende Beschädigte, die Pflegezulage der durch mechanische Verkürzung der Fuß-
gleichen Stufe erhalten, können bei Bedarf hand- länge,
betriebene Krankenfahrzeuge für den Straßen- g) zur Begrenzung der Bewegungen in den
gebrauch in doppelter Anzahl, davon je eines in Fuß- und Zehengelenken sowie z. T. auch
starrer und zusammenklappbarer Bauweise, erhalten. im Knie- und Hüftgelenk,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961 671
h) zur Erzielung einer bestimmten Abwick- (6) Hörbrillen und sonstige Spezialausführungen
lungsrichtung des Fußes, von elektrischen Hörgeräten (§ 1 Nr. 12) erhalten
i) zur Gewölbestützung sämtlicher Fuß- Beschädigte, bei denen berufliche oder persönliche
gewölbe, Bedürfnisse ihre Benutzung erfordern oder mit
anderen Hörgeräten eine ausreichende Hörfähigkeit
k) zur mechanischen Ergänzung von ortho- nicht erzielt werden kann.
pädischen Schienen und Apparaten.
(1) Blindenuhren (§ 1 Nr. 13) werden als Taschen-
2. Serienmäßig oder über Serienleisten ange- oder Armbanduhren geliefert, an blinde Ohnhänder
fertigte Schuhe sind, auch wenn sie einzelne jedoch nur Armbanduhren mit Schlagwerk oder mit
Merkmale von Fußdeformitäten berücksich- einem zum Abtasten mit der Zunge eingerichteten
tigen, nicht als orthopädisches Schuhwerk Zifferblatt. Außerdem werden Blindenweckuhren
im Sinne des § 1 Nr. 6 anzusehen, insbeson- gewährt.
dere also nicht (8) Eine Kleinschreibmaschine (§ 1 Nr. 14) wird
a) Schuhe mit erhöhten Sohlen und Ab- Blinden und Ohnhä,ndem sowie diesen hinsichtlich
sätzen bei Verkürzung von weniger als des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden Beschä-
3 cm, ausgenommen in Fällen nach digten, die Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten,
Nummer 1 Satz 4 Buchstabe c, für den Privatgebrauch geliefert. Wenn der Beschä-
b) Schuhe für Kunstbeine (Prothesen- digte im Rahmen der Berufsfürsorge eine Schreib-
schuhe) sowie Schlüpfschuhe für Ohn- maschine für eine berufliche Tätigkeit erhalten hat,
händer und diesen hinsichtlich des hilf- die innerhalb seiner Wohnung oder in damit ver-
losen Zustandes gleichzuachtende Be- bundenen Geschäftsräumen ausgeübt wird, entfällt
schädigte, der Anspruch auf eine Kleinschreibmaschine.
c) gewöhnliche Schuhe (Konfektions- (9) Elektrische Rasiergeräte (§ 1 Nr. 15) erhalten
schuhe), an denen Schienen und derglei-
Beschädigte mit erheblichen Gesichtsverstümmelun-
chen in einfacher Weise befestigt wer-
gen sowie Ohnhänder und diesen hinsichtlich des
den können,
hilflosen Zustandes gleichzuachtende Beschädigte,
d) gewöhnliche Schuhe (Konfektions- die Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten.
schuhe) mit losen Einlagen.
(10) Verkehrsschutzabzeichen (§ 1 Nr. 16) in Form
3. Die nach Nummer 1 mit ·orthopädischem gelber Armbinden oder anderer deutlich sichtbarer
Schuhwerk für den Straßengebrauch zu gelber Abzeichen mit drei schwarzen Punkten er-
versorgenden Beschädigten erhalten außer- halten Schwerhörige, Blinde und andere im Straßen-
dem orthopädisches Schuhwerk leichterer verkehr behinderte Beschädigte, Blinde für den
Ausführung für den Hausgebrauch, wenn gleichen Zweck außerdem einen weißen Handstock.
der Fuß wegen seiner Fehlform, um belastet
werden zu können, besonderer Bettung (11) Aktentaschen mit Trageriemen (§ 1 Nr. 11)
oder Stützung bedarf, die nicht durch Ände- werden Blinden und Ohnhändern sowie diesen hin-
rung gewöhnlicher Hausschuhe (Konfek- sichtlich des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden
tionshausschuhe) erreicht werden kann. Das Beschädigten, die Pflegezulage der gleichen Stufe
g-ilt in der Regel nicht für Träger von Bein- erhalten, und außerdem Beschädigten, die wegen der
stützapparaten, die bei Ablegen dieser Schädigungsfolgen beim Gehen nicht mindestens
Hilfsmittel auf den Gebrauch von zwei eine Hand zum Tragen benutzen können, geliefert.
Krücken oder zwei Stock.stützen angewiesen
sind. (12) Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben
in Sonderfertigung (§ 1 Nr. 18) erhalten Ohnhänder,
(3) 1. Maßleibbinden (§ 1 Nr. 8) werden gewährt, Mehrfachamputierte und sonstige auf ihren Ge-
wenn sie auch zum Tragen von Kunstglie- brauch angewiesene Beschädigte.
dern oder anderen orthopädischen Hilfs-
mitteln Verwendung finden. (13) Regenmäntel (§ 1 Nr. 19) werden Blinden,
Inhabern von handbetriebenen Krankenfahrzeugen
2. Die Belieferung mit Gummistrümpfen (§ 1 für den Straßengebrauch, Mehrfachamputierten,
Nr. 8) beschränkt sich auf beinamputierte Halbseiten- und Querschnittgelähmten sowie solchen
Frauen, die sie aus Gründen des besseren Beschädigten gewährt, die wegen ihrer Schädigung
Aussehens als Kunstbeinüberzug benö- dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei
tigen. Stock.stützen oder zwei Krankenstöcken angewiesen
(4) Handbetriebene Krankenfahrzeuge für den sind.
Straßengebrauch und für den Hausgebrauch (§ 1 (14) Wollene Handschuhe oder gefütterte Leder-
Nr. 10) werden geliefert, wenn mit Hilfe von Körper- handschuhe für den Wintergebrauch und ungefüt-
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs- terte Lederhandschuhe für den Sommergebrauch (§ 1
mitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten ent- Nr. 20 Buchstabe b) werden Beschädigten mit durch-
sprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann. blutungsgestörten versteiften, verstümmelten oder
Die Gewährung von Krankenfahrzeugen mit Hand- gelähmten Händen bei Bedarf als Kälte- oder Nar-
hebelantrieb (Selbstfahrern) setzt die Gebrauchs- benschutz oder aus Gründen des besseren Aussehens
fähigkeit mindestens eines Armes voraus. gewährt. Außerdem können diese Beschädigte
(5) Schutzbrillen (§ 1 Nr. 11) werden Blinden ge- Lederhandschuhe auch als Arbeitshandschuhe er-
liefert. halten. Gefütterte Lederhandschuhe für den Winter-
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gebrauch werden f crner Blinden und Inhabern von Ein Zuschuß kann nicht zur Beschaffung
Selbstfahrern sowie Beschtidigten, die wegen ihrer eines Motorfahrzeuges gewährt werden,
Schädigung rcgelmi..ißig auf den Gebrauch von zwei das der Beschädigte zur gewerblichen Per-
Krücken, zwei Stockstützen oder zwei Kranken- sonenbeförderung benutzen will. Soll der
stöcken angewiesen sind, gewährt. Zuschuß für die Beschaffung eines ge-
(15) Prothescnhandschuhe (§ 1 Nr. 20 Buchstabe c) brauchten Motorfahrzeuges gewährt wer-
werden in ungcfütterter oder gefütterter Ausführung den, ist der Nachweis erforderlich, daß
geliefert. dieses, wenn es mit einer Verbrennungs-
maschine bis zu 500 Kubikzentimeter Hub-
(16) Schlüpfschuhc (§ 1 Nr. 20 Buchstabe d) wer- raum ausgestattet ist, mindestens 60 vom
den Ohnhändern und diesen hinsichtlich des hilf- Hundert, sonst mindestens 40 vom Hundert
losen Zustandes gleichzuachlenden Beschädigten, die des Neuwertes besitzt.
Pflegezulage der gleichen Stufe erhalten, gewährt.
3. Zur Beschaffung eines Fahrrades kann der
(17) Woll- oder pelzgefütterte Beinüberzüge, in Zuschuß gewährt werden, wenn Bedenken
besonderen Fällen auch woll- oder pelzgefütterte gegen die Benutzung nicht bestehen und
Fußsäcke (§ 1 Nr. 20 Buchstabe e) erhalten Quer- mit diesem eine den Bedürfnissen des Be-
schnittgelähmte und Doppel-Beinamputierte mit schädigten entsprechende Fortbewegungs-
starken Durchblutungsstörungen sowie Beschädigte möglichkeit erreicht wird. Zur Beschaffung
mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen. eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zu-
(18) Die Gewährung von Rutschhosen (§ 1 Nr. 20 schuß nicht gewährt.
Buchstabe g) beschränkt sich auf Doppel-Beinampu- 4. Der Zuschuß ist in der Regel vor Beschaf-
tierte. fung des Motorfahrzeuges oder Fahrrades,
(19) Wasser-, Luft- oder Polsterkissen (§ 1 Nr. 21) in begründeten Ausnahmefällen spätestens
erhalten Hüft- und Gesäßverletzte, Querschnittge- vier Wochen nachher, zu beantragen; er
lähmte sowie Träger von Oberschenkelkunstbeinen wird erst ausgezahlt, wenn der Beschä-
_und von Unterschenkelkunstbeinen oder Stützappa- digte den Besitz des Motorfahrzeuges oder
raten mit Aufsitz an der Oberschenkelhülse. · Fahrrades nachweist.
(20) Luft- und Schaumgummimatratzen (§ 1 Nr. 22) 5. Die erneute Bewilligung eines Zuschusses
werden Querschnittgelähmten und diesen hinsicht- zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges ist
lich des hilflosen Zustandes gleichzuachtenden Be- frühestens nach fünf Jahren, zur Beschaf-
fung eines Fahrrades frühestens nach sechs
schädigten, die Pflegezulage der gleichen Stufe
Jahren zulässig, jedoch nur, wenn die
erhalten, gewährt.
Ersatzbeschaffung des Motorfahrzeuges oder
§ 5 des Fahrrades nach Ablauf dieser Fristen
erfolgt. Die Frist rechnet bei einem Motor-
Voraussetzungen für die Ersatzleistungen
fahrzeug von dem Zeitpunkt ab, zu dem es
(1) 1. Ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motor- auf den Namen des Beschädigten zum Ver-
fahrzeuges oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 1) kehr zugelassen wurde, bei einem Fahrrad
kann Beschädigten, die die Voraussetzun- vom Tage der Auszahlung des letzten Zu-
gen des § 4 Abs. 4 für die Gewährung eines schusses ab.
handbetriebencn Krankenfahrzeuges für 6. Veräußert der Beschädigte das Motorfahr-
den Straßengebrauch erfüllen, anstelle die- zeug oder Fahrrad vor Ablauf der nach
ses Hilfsmittels gewährt werden. Nummer 5 für die erneute Zuschußgewäh-
2. Zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges rung in Betracht kommenden Frist, so hat
kann der Zuschuß Querschnittgelähmten, er ungeachtet des erzielten Erlöses, den
Drei- und Vierfachamputierten, Doppel- Betrag zurückzuzahlen, der sich ergibt,
Beinamputierten, einseitig Hüftexartiku- wenn für jedes abgelaufene Jahr seit Zu-
lierten sowie sonstigen einseitig Bein- lassung des Motorfahrzeuges zum Verkehr
amputierten, die außerdem armamputiert auf den Namen des Beschädigten ein Fünf-
sind, gewährt werden. Andere einseitig tel, für jedes abgelaufene Jahr seit Aus-,
Beinamputierte und Beschädigte mit inneren zahlung des letzten Zuschusses zur Beschaf-
oder sonstigen Leiden, welche die Voraus- fung eines Fahrrades ein Sechstel des
setzungen des § 4 Abs. 4 erfüllen, können Zuschusses von-diesem in Abzug gebracht
den Zuschuß erhalten, wenn sie ein hand- wird. Von der Rückzahlung kann abge-
betriebcnes Krankenfahrzeug für den Stra- sehen werden, wenn der Beschädigte beim
ßengebrauch wegen anderer Schädigungs- Verkauf des Motorfahrzeuges oder Fahr-
folgen, Körperschwäche, übergroßen Kör- rades, das mit dem Zuschuß beschafft
pergewichts oder bergiger Wohngegend wurde, gleichzeitig oder innerhalb von drei
nicht zu benutzen vermögen. Der Zuschuß Monaten ein anderes Motorfahrzeug oder
kann nur zur ßesdwffung eines Motorf ahr- Fahrrad aus eigenen Mitteln erwirbt. Ent-
zeuges gewährt werden, das nach seinen sprechendes gilt auch für die wiederholte
Konstruktionsmerkmalen geeignet ist, dem Veräußerung des Motorfahrzeuges oder
Beschlidigten zu seiner persönlichen Fort- Fahrrades vor Ablauf der Fristen.
bewegung auf öffentlichen Verkehrswegen 7. Kann ein Beschädigter vor Ablauf der
zu dienen und kein reines Nutzfahrzeug ist. unter Nummer 5 vorgesehenen Fristen das
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Motorfahrzeug oder Fahrrad aus· gesund- Beschädigten oder vom Zeitpunkt der Aus-
heitlichen oder sonstigen persönlichen zahlung des Zuschusses zur Beschaffung
Gründen nicht mehr benutzen und beantragt eines Fahrrades ab, gewährt. Die Benutzung
er dr,shalb ein handbetriebencs Kranken- des Motorfahrzeuges während des jeweili-
fahrzeug für den Straßenqebrauch, so ist, gen Gebrauchsjahres ist vor Auszahlung
auch wenn das Motorlahrzeug oder Fahrrad des Zuschusses nachzuweisen.
nicht verüu ßcrt oder nicht anderweitig ver-
wendd. wird, die Bewilligung davon ab- (3) 1. Die Ubernahme der Kosten für die durch
höngi.g zu machen, daß der nach Nummer 6 Schädigungsfolgen bedingten Änderungen
sich ergebende Rcslbetrng zurückgezahlt der Bedienungseinrichtungen eines Motor-
wird. fahrzeuges, für die Beschaffung der dazu
erforderlichen Zusatzgeräte und für deren
8. Beim Tode des Beschädigten vor Ablauf der Einbau sowie der Kosten für die Instand-
unter Nummer 5 vorqcsehcncn Fristen ist setzungen solcher Zusatzgeräte (§ 2 Nr. 3)
die Hülfte dc~s niJch Nummer 6 sich ergeben- setzt voraus, daß sich das Fahrzeug im Be-
den Restbetrages zurückzuzahlen. sitz des Beschädigten befindet und die
9. Wird das Motorfahrzeug oder Fahrrad un- Änderungen von der Verkehrsbehörde zur
brauchbar oder gerät es in Verlust, kann Auflage gemacht und in den Führerschein
ei.ne A usnahm.e von den Bestimmungen der eingetragen worden sind. Bei führerschein-
Nummern 5 bis 8 gemacht werden. Verur- freien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte
sucht der Beschädigte die Unbrauchbarkeit eine. entsprechende Bescheinigung eines
oder den Verlust vorsätzlich oder grob fahr- Kr af tf ahrzeugsach verständigen bei zu brin-
lässig, ist keine Ausnahme zu machen. gen. Bei Änderungen der Bedienungsein-
richtungen an einem gebrauchten Motor-
(2) 1. Ein jährlicher Zuschuß zu den Instandhal- fahrzeug ist der Nachweis erforderlich, daß
tungskosten eines Motorfahrzeuges mit dieses, wenn es mit einer Verbrennungs-
Verbrennungsrn aschine oder elektrischem maschine bis zu 500 Kubikzentimeter aus-
Antrieb oder eines Fahrrades (§ 2 Nr. 2) gestattet ist, mindestens 60 vom Hundert,
kann anstelle von sonst notwendigen In- sonst mindestens 40 vom Hundert des Neu-
standsetzungskostcn an einem handbetrie- wertes besitzt.
benen Krankenfahrzeug für den Straßen-
2. Die Kosten werden in folgendem Umfange
gebrauch gewährt werden.
übernommen
2. Der Zuschuß wird als Jahrespauschbetrag a) bei einseitig Armamputierten
in folgender Höhe gewährt: bis zu 540 Deutsche Mark,
a) für ein Motorfahr- b) bei ein.seitig Beinamputierten
zeug mit Verbren- bis zu 300 Deutsche Mark,
nungsmaschine bis c) bei Doppel-Armamputierten
zu 50 Kubikzenti- bis zu 590 Deutsche Mark,
meter I-fobraum 48 Deutsche Mark, d) bei Doppel-Beinamputierten
b) für ein Motorfahr- bis zu 740 Deutsche Mark,
zeug mit Verbren- e) bei anderen Doppel-Amputierten (mit
nungsmaschine bis Verlust je eines Armes und Beines)
zu 500 Kubikzenti- bis zu 740 Deutsche Mark,
meter Hubraum 96 Deutsche Mark, f) bei Beschädigten mit Ausfall von Glied-
c) für ein Motorfahr- maßen infolge Versteifung, Lähmung
zeug mit Verbren- oder anderer Schädigungsfolgen bis zur
nungsmaschine Grenze des entsprechenden Höchst1,etra-
über 500 Kubikzen- ges nach Buchstaben a bis e, ·
tirneter Hubraum 120 Deutsche Mark, g) bei anderen Beschädigten mit leichteren
d) für ein elektrisch Schädigungsfolgen, die nur geringfügige
angetriebenes Änderungen der Bedienungseinrichtun-
Motorfahrzeug 96 Deutsche Mark, gen erforderlich machen, in notwendi-
gem Umfange,
e) für ein Fahrrad 20 Deutsche Mark. h) für Instandsetzung eines Zusatzgerätes
in notwendigem Umfange.
3. Die Bewilligung des Zuschusses setzt vor-
aus, daß der Beschädigte im Besitz des 3. Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 sind
Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist, und fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein
daß bei dc)s:;en Beschaffung ein Zuschuß Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur
nach § 2 Nr. 1 in Anspruch genommen Bedienung von Motor, Getriebe und Brem-
wurde oder die Vornussetzungen dafür ge- sen durch Körperbehinderte. Keine Zusatz-
geben waren. Der Zuschuß wird erst vom geräte in diesem Sinne sind automatische
zweiten Gebrauchsjahre an, gerechnet vom Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen,
Zeitpunkt. der Zulassung des Motorfahr- deren Benutzung auch durch Nicht.beschä-
zeuges zum Verkehr auf den Namen des digte üblich ist. Sofern bei Beschaffung
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eines neuen Motorfahrzeuges für dessen macht werden. Verursacht der Beschädigte
fabrikmäßige Sonderausstattung mit eirn~r die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor-
automatischen Kupplung oder ähnlichen sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus-
Vorrichtung Mehrkosten in Form eines nahme zu machen.
Aufschlages auf den Listenpreis des Fahr-
zeuges entstehen, können diese in den (5) Für durch Schädigungsfolgen bedingte un-
Grenzen der Nummer 2 Buchstaben a bis f wesentliche Änderungen an Liegestühlen, Fahr-
übernommen werden, wenn und soweit sich rädern und ähnlichen Gegenständen sowie Ände-
hierdurch ein sonst erforderliches Zusatz- rungen an gewöhnlichen Schuhen und Hausschuhen
gerät erübrigt. Das gleiche gilt für Kosten, - Konfektionsschuhen - (§ 2 Nr. 5) werden die
die bei nachträglichem Einbau entstehen. Kosten in notwendigem Umfange übernommen.
Kosten für Instandsetzungen automatischer (6) Die Kosten für ein Ohnhänderklosett und des-
Kupplungen oder ähnlicher Vorrichtungen sen Instandsetzung (§ 2 Nr. 6) werden bei Olm-
sowie für Instandsetzungen an den geän- händern und diesen hinsichtlich des hilflosen Zu-
derten Bedienungseinrichtungen, außer am standes gleichzuachtenden Beschädigten, die Pflege-
Zusatzgerät selbst, werden nicht über- zulage der gleichen Stufe erhalten, in notwendigem
nommen. Umfange übernommen. Die Kostenübernahme er-
4. Die Ubernahme der Kosten ist vor Durch- streckt sich auf Beschaffung und Einbau des Ohn-
führung der Änderung der Bedienungsein- händerklosetts, bei Instandsetzungen nur auf dessen
richtungen und vor Beschaffung der dazu besondere Vorrichtungen. Die Ubernahme der
erforderlichen Zusatzgeräte zu beantragen; Kosten ist vor Anlage des Klosetts zu beantragen;
das gleiche gilt für Instandsetzungen am das gleiche gilt bei Instandsetzungen, wenn sie
Zusatzgerät, wenn sie 100 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark übersteigen. Die Kosten für ein
übersteigen. Ohnhänderklosett werden erneut frühestens nach
5. Die Kosten für die Änderung von Bedie- zehn Jahren unter der Voraussetzung der Notwen-
nungseinrichtungen und für die Beschaffung digkeit des Ersatzes übernommen.
dazu erforderlicher Zusatzgeräte werden
(7) Die Kosten, die Beschädigten mit erheblichen
erneut nur bei Ersatzbeschaffung des Mo-
Gesichtsverstümmelungen sowie Trägern von Ge-
torfahrzeuges übernommen, frühestens je-
sichtsersatzstücken oder Perücken durch die Beschaf-
doch nach fünf Jahren, gerechnet vom Zeit-
fung kosmetischer Bedarfsartikel oder für das
punkt der letzten Kostenübernahme ab, im Frisieren von Perücken entstehen (§ 2 Nr. 7), wer-
übrigen aber nur, wenn die Ersatzbeschaf-
den in notwendigem Umfange übernommen.
fung des Motorfahrzeuges nach Ablauf die-
ser Frist erfolgt. Die erneute Kostenüber-
nahme für ein Zusatzgerät setzt außerdem § 6
voraus, daß das bisher benutzte in dem
neubeschafften Motorfahrzeug nicht ver- Besonderheiten der Ausstattung
wendet werden kann. mit orthopädischem Schuhwerk,
Profüesenschuhe:n und Handschuhen
6. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder sowie Erhebung von Kostenanteilen
gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme
von den Bestimmungen der Nummer 5 ge- (1) Einseitig beinamputierte Träger orthopädi-
macht werden. Verursacht der Beschädigte schen Schuhwerks für den Straßengebrauch erhalten
die Unbrauchbarkeit oder den Verlust vor- bei Erstausstattung und Ersatz zu dem Normalmaß-
sätzlich oder grob fahrlässig, ist keine Aus- schuh für jedes Kunstbein zwei orthopädische Maß-
nahme zu machen. schuhe für den beschädigten Fuß. Beidseitige Trä-
ger orthopädischen Schuhwerks für den Straßen-
(4) 1. Für sonstige durch die Schädigungsfolgen
bedingte Änderungen an einem Motorfahr- gebrauch können bei Erstausstattung und Ersatz
zeug, die nicht unter § 2 Nr. 3 fallen (§ 2 ebenfalls für einen der beiden Füße zwei Schuhe er-
Nr. 4), können die Kosten in notwendigem halten (Dreierausstattungen beidseits mit Schuhwerk
Umfange übernommen werden, wenn die zu Versorgender).
Änderungen nach dem Urteil . des Fach- (2) Beinbeschädigten oder Beinamputierten sowie
arztes der Orthopädischen Versorgungs- Handbeschädigten oder Armamputierten, die wegen
stelle oder eines technischen Sachverständi- der Schädigungsfolgen nur einseitig mit orthopädi-
gen erforderlich sind und der Beschädigte schem Schuhwerk für den Straßengebrauch, ortho-
Besitzer des Motorfahrzeugs ist. pädischem Schuhwerk leichterer Ausführung für den
2. Die Ubernahme der Kosten ist vor Durch- Hausgebrauch, Prothesenschuhen oder Handschuhen
führung der Änderungen zu beantragen. zu versorgen sind, werden bei der Erstausstattung
zugehörige Schuhe für den anderen Fuß oder zuge-
3. Die erneute Ubernahme der Kosten ist für hörige Handschuhe für die andere Hand kostenfrei
gleichartige Änderungen nur unter den mitgeliefert. Dabei erhalten einseitig Beinampu-
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nummer 5 tierte zu jedem Kunstbein neben dem Prothesen-
Satz 1 zulässig. schuh zwei Schuhe für den anderen Fuß. Einseitige
4. Wird das Motorfahrzeug unbrauchbar oder Träger orthopädischen Schuhwerks für den Straßen-
gerät es in Verlust, kann eine Ausnahme gebrauch können ebenfalls zwei Schuhe für den
von den Bestimmungen der Nummer 3 ge- anderen Fuß erhalten (Dreierausstattungen einseitig
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961 675
nut Schuhwerk zu Versorgend~r). Das gilt nicht, §8
·wenn der andere Fuß oder die andere Hand wegen Eigentumsvorbehalt ·mr Hilfsmittel
Nicbtsdlädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer
Versorgung bedürfen, soweit dafür ein anderer Blindenführhunde, Blindenuhren, elektrische Hör-
Ieistungspfliditig ist. geräte, Kunstglieder, Krankenfahrzeuge, elektrische
Rasiergeräte, Stützapparate und .deren Zubehör
(3) Bei Ersatz von orthopädischem Sdluhwerk, gehen nicht in das Eigentum des Beschädigten über.
prothesensdluhen oder Handschuhen werden die Das gleiche gilt für die sonstigen, in § 1 aufgeführ-
nach Absatz 2 bei der Erstausstattung kostenfrei ten Hilfsmittel, wenn die Orthopädische Versor-
P1itzuliefemden Sdluhe oder Handschuhe gegen Er- gungsstelle dies dem Beschädigten mitteilt. Sie hat
stattung eines Kostenanteiles, in Fällen von Dreier- von der Eigentumsübertragung abzusehen, wenn
ausstattungen gegen Erstattung zweier Kosten- der Neuwert dieser Hilfsmittel 250 Deutsche Mark
anteile, ebe:,;ifalls mitgeliefert. Beschädigte, die unter übersteigt.
§ 3 Abs. 3 fallen, können Ersatz von einzelnen ge-
wöhnlidien Handschuhen (Konfektionshandscb.uhen) § 9
oder einzelnen gewöhnlichen Schuhen (Konfektions-
sdluhen) gegen Erstattung eines Kostenanteiles er- Ersatz und Instandsetzung von Hilfsmitteln
halten. (1) Für die Instandsetzung und den Ersatz von
(4) Die zu erstattenden Kostenanteile betragen Körperersatzstücken, orthopädisdien und anderen
Hilfsmitteln gelten die gleichen Grundsätze wie für
a) für einen normalen die Beschaffung. Bei orthopädischem Schuhwerk,
Maßsdiuh 18 Deutsche Mark, Prothesenschuhen und Schlüpfschuhen werden die
b) für einen normalen Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erfor-
Maßhausschuh 10 beutsdle Mark. derlichen Besohlung nicht ersetzt.
c) für einen gewöhn- (2) Für bestimmte Körperersatzstücke, ortho-
lichen Sdluh (Kon- pädische und andere . Hilfsmittel können Mindest-
fektionsschuh) 8 Deutsdle Mark, gebrauchszeiten festgesetzt werden.
d) für einen ungefüt-
(3) Hat der Beschädigte durch Mißbrauch, Vorsatz
terten Maßhand-
oder grobe Fahrlässigkeit die Beschädigung, die
sdiuh oder gewöhn-
Unbrauchbarkeit oder den Verlust eines Körper-
lichen Handschuh
ersatzstückes, orthopädischen · oder anderen Hilfs-
(Konfektions-
mittels herbeigeführt, so verliert er für die .ge-
handschuh) 2,50 Deutsdie Mark,
wöhnliche oder für die Mindestgebrauchszeit den
e) für einen gefütter- Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz.
ten Maßhandschuh
oder gewöhnlichen
Handsdiuh (Konfek- § 10
tionshandschuh) 3,50 Deutsche Mark.
Nidltlieferung eines Hilfsmittels und Kostenersatz
(5) Die Erstattung der Kostenanteile nach Ab- für selbstbeschaffte Hilfsmittel
satz 4 Buchstaben a bis c wird auf Antrag erlassen (1) Wird ein Körperersatzstück, orthopädisches
a) bei einem Nettoeinkommen des Beschädig- oder anderes Hilfsmittel nicht beansprucht oder
ten im Sinne des § 33 des .Bundesversor- kann ein Beschädigter es trotz Ausbildung nicht
gungsgesetzes von ·monatlich bis 250 sadlgemäß benutzen, so besteht kein Anspruch c.uf
Deutsche Mark in voller Höhe, Zahlung einer Abfindung. § 5 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 2
b) bei einem Nettoeinkommen des Beschädig- Nr. 1 bleibt unberührt.
ten im Sinne des § 33 des Bundesversor- (2) Für selbstbeschaffte Hilfsmittel werden die
gungsgesetzes von monatlich 251 bis 400 Kosten nur in besonderen Fällen und nur bis zur
Deutsdie Mark zur Hälfte. Höhe des Betrages erstattet, der ..bei Lieferung durch
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehe- die Orthopädische Versorgungsstelle entstanden
gatten und für jedes Kind (§ 33 Abs. 2 und 3. des wäre.
Bundesversorgungsgesetzes) um jeweils 30 Deutsche
Mark. § 11
Blindenführhunde
§ 7
(1) Außer den Unterhaltskosten (§ 13 Abs. 3 des
Art der Hilfsmittel und Wahl des Lleferers Bundesversorgungsgesetzes) werden Gebühren oder
Bei der fachärztlkb.en Verordnung der in§ 1 auf- sonstige Unkosten für das Halten des Hundes nicht
geführten Hilfsmittel sind das zu gewährende erstattet. Kosten für Arznei- und Verbandmittel
System, die technische Art der Herstellung und der sowie tierärztliche Behandlung werden in ange-
tnit der Anfertigung zu beauftragende Lieferer zu messenem Umfange übernommen. Der Nachweb
bestimmen. Dabei können Wünsche der Beschädig- der entstandenen Kosten ist vom Beschädigten zu
ten berücksichtigt werden, wenn nicht aus. ärztlichen führen.
oder sonstigen sachlichen, besonders auch wirt- (2) Bei Mißbrauch, Vernachlässigung oder Miß-
sd:iaftlichen Gründen Bedenken dagegen bestehen. handlung kann der Führhund entzogen werden.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Der Pührhund ist mit Geschirr zurückzugeben, 12. Vierfachamputierte 25 Deutsche Mark,
wenn er dauernd unbrnuchbar wird oder wenn der
Beschädigte stirbt; beim Tode des Beschädigten 13. Blinde 6 Deutsche Mark,
kann der Führhund den Angehörigen auf Antrag
belassen werden. 14. Blinde mit Verlust
zweier Gliedmaßen 25 Deutsche Mark,
§ 12
15. einseitig Fußstumpf-
Lelstunnen an Schwerbeschädigte .amputierte mit Appa-
für NichtschäcUgungsleiden ratausrüstung 3 Deutsche Mark,
SchwerbeschJdigten, die Anspruch auf Heil-
behandlung nach § 10 Abs. 2 des Bundesversor- 16. Doppel-Fußstumpf-
gungsgesetzes haben, werden die in §§ 1 und 2 amputierte mit Appa-
vorgesehenen Leistungen in entsprechender An- ratausrüstung 5 Deutsche Mark,
wendung. der §§ 3 bis 11 gewährt. Ist nach diesen 17. Träger von Stütz-
Vorschriften eine Leistung davon abhängig, daß der
miedern mit Schienen-
Beschädigte Pflcgezu1agc einer bestimmten Stufe verstärkung, ausge-
bezieht, so ist ihm die Leistung auch dann zu ge- nommen Träger ein-
währen, wenn er diese Pflegezulage zwar nicht facher Leibbandagen 5 Deutsche Mark,
bezieht, sie ihm aber bei Anerkennung der nicht auf
einer Schädigung beruhenden Gesundheitsstörun- 18. Träger eines Stützappa-
gen als Schädigungsfolge zuzuerkennen wäre. rates am Rumpf oder
an einem Arm oder
§ 13 Bein, ausgenommen
Träger einfacher Leib-
Ersatz von außergewöhnlkhen Kosten für Kleider- bandagen 8 Deutsche Mark,
und Wäscheverschleiß
(1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen be- 19. Träger von Unter-
dingten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und schenkelschienen mit
Wäscheverschleiß werden folgende monatliche Schuhbügel 5 Deutsche Mark,
Pauschbeträge gewährt an:
20. Träger eines nicht
1. einseitig Oberschenkel- über Ellenbogen oder
oder Unterschenkel- Knie hinausgehenden
amputierte 7 Deutsche Mark, Stützapparates an
2. einseitig Oberarm- einem Arm oder Bein 6 Deutsche Mark,
amputierte 7 Deutsche Mark,
21. Träger eines Stütz-
3. einseitig Unterarm- apparates oder Kunst-
oder Handamputierte 5 Deutsche Mark, beines mit Beckenkorb 10 Deutsche Mark,
4. Doppel-Oberschenkel-
oder -Unterschenkel- 22. Träger von Führungs-
amputierte 12 Deutsche Mark, schienen oder gewalk-
ten Schutzhülsen mit
5. Doppel-Oberarm- Schienenverstärkung
amputierte 18 Deutsche Mark, für Knie, Hüfte, Hand,
6. Doppel-Unterarm- oder Ellenbogen oder Schul-
-Handamputierte 16 Deutsche Mark, ter, ausgenommen Trä-
ger einfacher Bandagen 6 Deutsche Mark,
7. sonstige Doppel-
Beinamputierte 12 Deutsche Mark, 23. Benutzer von handbe-
8. sonstige Doppel- triebenen Krankenfahr-
Armamputierte 16 Deutsche Mark, zeugen für den Straßen-
gebrauch oder Benutzer
9. sonstige Doppelampu-
eines Motorfahrzeuges,
tierte (Bein und Arm
bei dessen Beschaffung
oder Hand) 14 Deutsche Mark,
ein Zuschuß nach § 2
10. Doppel-Bein- oder Nr. 1 in Anspruch ge-
-Fußstumpf amputierte nommen wurde oder die
und einseitig Arm- oder Voraussetzungen dafür
Handamputierte gegeben waren 7 Deutsche Mark,
(Drcifachnmputierte) 20 Deutsche Mark,
11. Doppel-Arm- oder 24. Beschädigte mit abson-
-lfondamputierte und dernden Hauterkran-
einseitig Bein- oder kungen oder Fisteleite-
Fußstumpf amputierte rungen geringerer Aus-
(Dreifachamputierte) 25 Deutsche Mark, dehnung 5 Deutsche Mark,
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25. ßeschJdigte mit ausge- Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungs-
dehnten, stark abson- folgen.
dernden Hauterkran-
§ 14
kungen od(!r Fistelci t.e-
rungcn, mil Kunstaflcr- Berücksichtigung von Leistungen
bandage, Urinftinger nach anderen Gesetzen-
oder Afterschließban- Hat ein Beschädigter Leistungen nach § 36 Abs. 2
dage 15 Deutsche Mark, des Bundesbesoldungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 des
26. BeschJdigte, die dau- Wehrsoldgesetzes erhalten, so sind ihm die ent-
ernd auf den Gebrauch sprechenden Leistungen nach dieser Verordnung erst
von zwei Krücken oder in dem Zeitpunkt und nur in dem Umfange zu ge-
Stockstützen angewie- währen, in dem sie zu erbringen wären, wenn die
sen sind 8 Deutsche Mark. erstgenannten Leistungen bereits nach den Vor-
schriften dieser Verordnung erbracht worden wären.
(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genann-
ten Fällen außergewöhnliche Kosten für Kleider-
§ 15
und Wäscheverschleiß durch die Schädigungsfolgen
verursacht werden, so ist ein nach den Verhält- Berlin - Klausel
nissen des Einzelfalles bemessener Pauschbetrag Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
bis zum Höchstbetrag von 25 Deutschen :tv"."ark des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
monatlich festzusetzen. Entsprechend ist zu verfah- (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
ren, wenn solche Schädigungsfo]gen mit Schädi- Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
gungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn
mehrere Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1
zusammentreffen. § 16
Saar - Klausel
(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß den Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Höchstsatz des Pauschbetrages von 25 Deutsche Mark
übersteigen, sind die nachgewiesenen Mehraufwen-
§ 17
dungen zu erstatten. SonderfäJle in diesem Sinne
sind gegeben bei Inkrafttreten
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarm- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Ver- kündung, § 13 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1960
lust eines Armes oder Beines oder Lähmung bei- in Kraft. § 11 der Verordnung zur Durchführung des
der Arme vorliegt, § 13 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer
des Krieges vom 6. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
Blinden mit Verlust von mehr als zwei Gliedmaßen,
S. 236) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vierfachamputier!en,
18. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 751) tritt mit
Hirnverletzten mit Lähmungen und häufigen cere- Ablauf des 31. Mai 1960, der übrige Teil der glei-
bralen Krampf anfüllen nebst vielfachem Urin- und chen Verordnung mit Ablauf des Tages der Verkün-
Stuhlabgang sowie dung dieser Verordnung außer Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger [nkraft-
Nr vom tretens
Verordnung Nr. 12/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 19. Mai 1961 102 31. 5. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zweite Verordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen
Vom 26. Mai 1961 102 31. 5. 61 1. 6. 61
•
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1961 679
Einbanddecken für den Jahrgang 1960
Teil I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te i I II: 6,- DM (3 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdrnckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - I. Lieferung recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege Mehrseitige Verträge (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM zuzüg-
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Ge- lich 0,35 DM Versandgebühren.)
richte, Rechtspfleger (44 Seiten, Einzelbezug 1.54 DM zuzüglidl
0,15 DM Versandgebühren 1 Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
Polge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren - 202 Ver-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, waltungsgebühren (20 Seiten, Einzelbezug 0,70 DM zuzüglich
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, 0,20 DM Versandgebühren.)
Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten, Einzelbezug
7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.) Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung -
Polge 3: Sachgebiet 3 (Rechtsplleiie) - 3. Lieferung 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstands-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfah- wesen. (40 Seiten, Einzelbezug 1.40 DM zuzüglich 0,20 DM Ver-
ren, Strafvollzug, Strafregister 313 Haftentschädigungen, sandgebühren.)
Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung. (112 Seiten, Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7, Lieferung
Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandqebühren.) 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechstpflege) - 4. Lleferuny 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und sonstige Heilberufe -
31 Verfahre'n vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs-
Gerichtsbarkeit - 316 Verlabren bei Freiheitsentziehungen - berufe. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Ver-
317 Verfahren In Landwirtschaftssachen 318 Beglaubigung sandgebühren.)
öffentlicher Urkunden. (80 Seiten, Einzelbezug 2,80 DM zuzüglidl folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
0, 15 DM Versandgebühren.) 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete, (80 Seiten, Einzel-
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung bezug 2,80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenord-
nung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Be- folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwaltung
reich der Justizverwaltung - 364 Gehührenbefreiungen - 365
213 Bauwesen - 214 Sachleistungsrecht, Enteignungsrecht
Justizbeitreibunqsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamt-
215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Seiten, Einzelbezug 2,38 DM
lichen Beisitzer bei den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeu-
zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
gen und Sachverstilndigcn - 368 Gebührenordnung für Rechts-
anwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
(108 Seiten, Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand- 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
gebühren.) 212 Gesundheitswesen - 2120 Organisation des Gesundheits-
Po)ge 6: Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) - Einzige wesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte (160
Lieferung Seiten, Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebüh-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfas- ren.)
sungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Seiten, Einzelbezug Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferung
8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.) 45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze -
451 Jugendgerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht der Ordnungswidrig-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Siedlungs- keiten. (120 Seiten, Einzelbezug 4,20 DM zuzüglich 0,35 DM
und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingarten- Versandgebühren.)
wesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- und forstwirt-
schaf1lichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Seiten; Einzelbezug Folge 19: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5. Lieferung
6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versandqebühren.) 41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften -
4111 Zu! assung zum Börsenhandel - 4112 Feststellung des Bör-
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung senpreises - 4113 Abwicklung von Börsengeschäften - 4114
20 Allqemeine innere Verwaltunq - 203 Recht der Im Dienst Zulassung zum Börsenterminhandel - 415 Einzelzulassungen
des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des zum Börsenterminhandel. (40 Seiten, Einzelbezug 1.40 DM zu-
öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031 züglich 0,20 Versandgebühren.)
Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich
0,35 DM Versandgebühren.) Folge 20: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferung
21 besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
Folge 9: Sachqehiet 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung 212 Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Be-
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinge und darfsgegenstände (148 Seiten, Einzelbezug 5,18 DM zuzüglich
Vermißte. (GO Seiten, Einzelbezug 2,10 DM zuzüglich 0,25 DM 0,35 DM Versandgebühren.)
Versandgebühren.)
Polge 21: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 4. Lieferung wesen, Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128 Seiten; 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allge-
Einzelbezuq 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.) meine Ordnung der Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung.
(164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
Folge 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 9. Lieferung gebühren.)
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge-
brauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmererfindungen Folge 22: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
- 423 Warnnzeichenrecht - 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften wesen, Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung
- 43 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (236 Sei-
heberrecht - 4~0 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlags- ten_; Einzelbezug 8,26 DM zuzüglich 0,60 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete be- Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise
zogen werden. Der Preis b(;trägt 5 Pf pro geliefertes Blatt im von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten
Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- gegen Voreinsendung des en !sprechenden Betrages auf Po s t -
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungs- scheckkonto Köln 1128 .Sammlung des Bundes-
erte.ilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Um- rechts B u n d e s g e s e t z b I a t t Teil III • oder nadl Bezah-
fang der gelieferten Hefte. lung auf Grund einer Vorausrechnung.
Her n u s CJ e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsclzblntt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq vcrk ünrlct. In Teil III wird das als fortgeltend festncstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczuc;Jsbedingunqen für Teil I und JI: L il u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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.BundesqeselzblaU" Köln 3 99 oder nnch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.