654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ §
Unlerhdltslwilrn~J zur Sid1<'rung d<,s Lebcmsunler- Unterabschnitt 5
hcills w;ihrcnd der Fönlc:run~J ................. . 18
Sonderfürsorge nach§ 27 c des Gesetzes
Fördc,rungsrn,il.\1whnH'n für Wi Lwen 19
Sonderfürsorge ......•..........••........•.••.. 27
UnU,riJbsclrnitt 2
Erzichun~Jsbeihilfen nach§ 27 ABSCHNITT 3
des Gesr:l.zes
Verfahren
Maßrwlrnwn dPr I:rziclrnng und Ausbildung ..... . 20
Bedarf bc~i Maßrwhmen der Erziehung und Aus- Ortliche Zuständigkeit ......................... . 28
bildung .................................... . 21 Beginn der Leistung, Fortführung bei Berichtigungs-
Einznselzf:ncle Mittel der Waise und ihrer unter- bescheiden .................................. . 29
hallspflich Ligen An~Jchörigcn ................. . 22 Pflichten der Beschädigten und Hinterbliebenen .. . 30
Einznsdzende Mi l.lel des Bc:schiic1igten und des Beteiligung anderer Stellen .................... . 31
auszubildenden Kindes ...................... . 23 Rückerstattung von Leistungen ••................ 32
Unternbschnitt 3
Hilfen nach § 27a des Gesetzes ABSCHNITT 4
Erholungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Wohnungsfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Ubergangsregelung •. .. . . . . ... . . . . . . . .. . . . .. . .. 33
Unternbschnitt 4 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Hilfen nach§ 27b des Gesetzes Saarland-Klausel ............................... 35
Sonstige Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Auf Grund des § 27 d des Bundesversorgungs- Einkommen im Sinne der Absätze 2 und 3 und das
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung nach § 25 a Abs. 4 des Gesetzes zu berücksichti-
und Ergänzung des Kric:gsopforrechts vom 27. Juni gende Vermögen.
1960 (Bundcsgeselzbl. I S. 453) verordnet die Bun-
(2) Zum Einkommen im Sinne des § 25 a des Ge-
desregierung mit Zustimmnng des Bundesrates:
setzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldes-
wert abzüglich der nach allgemeinem Fürsorgerecht
ABSCHNITT 1 abzusetzenden Aufwendungen und nicht zu berück-
Allgemeines sichtigenden Zuwendungen, der Schwerstbeschädig-
tenzulage, eines Betrages in Höhe der Grundrente so-
§ 1 wie von Leistungen, die zu einem ausdrücklich ge-
BerücksicMiHung der Besonderheiten nannten Zweck gewährt werden, es sei denn, daß
des EhueHalles die Leistung der Kriegsopferfürsorge für denselben
(1) Art, Ausmaß und Dauer der Leislungen der Zweck begehrt wird.
Kriegsopferfürsorge richten sich nach den Besonder- (3) Leistungen, die ein anderer auf gesetzlicher
heiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person oder vertraglicher Grundlage für den Beschädigten
des Beschi.idigten oder Hinterbliebenen, nach seiner oder Hinterbliebenen erhält, gelten als deren Ein-
Lebensstellung vor der Schädigung oder dem Ver- kommen, es sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht
lust des Ernährers, der Art seines Bedarfs und den zufließen; entsprechendes gilt für Leistungen, die
örtlichen Verhältnissen. Wünschen, die sich auf die ein Beschädigter für sein Kind erhält.
Geslu.ltung der Hilfe richlen, soll entsprochen wer-
den, soweit sie angemessen sind und keine unver-
tretbaren Mehrkosten erfordern. § 3
(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sollen Ausmaß der Leistungen
dazu beitragen, das Streben der Beschädigten und
(1) Als Leistung der Kriegsopferfürsorge wird der
Hinterbliebenen wirksam zu unterstützen, eine an-
Unterschied zwischen dem nach Abschnitt 2 zu er-
gemessene Lebensstellung zu erlangen und zu er-
halten. mittelnden Bedarf und den einzusetzenden Mitteln
gewährt.
(3) Bei der Prüfung, welche Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge in Betracht kommen und wie sie zu (2) Zur Deckung des Bedarfs ist Einkommen nicht
bemessen sind, sowie bei der Feststellung der ein- einzusetzen, wenn es die Einkommensgrenze des
zusetzenden Mittel ist entgegenkommend zu ver- § 25 a Abs. 2 des Gesetzes oder die Einkommens-
fahren. grenzen der §§ 22 und 23 nicht übersteigt, es sei
denn, daß bei länger dauerndem Aufenthalt in einer
§ 2
Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrich-
Mitte], Einkommen, Vermögen tung Aufwendungen für den häuslichen Lebens-
(1) Mittel im Sinne der §§ 27 und 27 a des Ge- unterhalt erspart werden und es unbillig wäre, auf
setzes und des § 18 Abs. 5 dieser Verordnung sind den Einsatz solcher Ersparnisse zu verzichten.