Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 649
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom i. Juni 1961
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes § 2
über die Kontrolle von KrieqswaHen vom 20. April Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 444) wird von der Bundes- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Uber-
regierung wachungsbefugmsse werden auf das Bundesamt für
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird gewerbliche Wirtschaft übertragen.
vom Bundesrninisler für Wirtschaft
§ 3
verordnet:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf Bonn, den 1. Juni 1961
der Genehmigung in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1
und 2 des Gesetzes wird Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. für den Bereich der Bundeswehr auf den Ludwig Erhard
Bundesminister für Verteidigung,
Der Bundesminister für Wirtschaft
2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf Ludwig Erhard
den Bundesminister der Finanzen,
3. für den Bereich der für die Aufrechterhal- Der Bundesminister des Auswärtigen
tung der öffentlichen Sicherheit zuständigen von Brentano
Behörden oder Dienststellen sowie der Be-
hörden des Strafvollzugs auf den Bundes- Der Bundesminister des Innern
minister des Innern, Dr. Schröder
4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-
minister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf Der Bundesminister für Verteidigung
der Genehmigung in den Ffülen des § 4 Abs. 1 des Strauß
Gesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr
übertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen Der Bundes mini s t.e r für Verkehr
mit dem Bundesminister des Auswärtigen aus. Seebohm
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 1. Juni 1961
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 5. Nummer der Kriegswaffenliste
Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- 6. Stückzahl oder Gewicht
waffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) 7. Zweck der Herstellung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
8. Endverbleib der Kriegswaffen.
Bundesrates:
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf
§ 1
Verlangen nachzuweisen,
Antrag auf Erteilung
einer HersteHm:ll.tJSfJen1:~hmigung 1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge-
nannten Personen Deutsche im Sinne des
(1) Der Antrag auf Erteiluno einer Genehmigung
Artikels 116 des Grundgesetzes sind und
zur Herstellung von Kriegswatten muß folqende
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
Angaben enthalten:
halt im Bundesgebiet haben,
1. Name und Anschrift des Antragstellers
2. ob die im Zusammenhang mit der geneh-
2. Name und Anschrift des Erwerbers migungsbedürftigen Handlung nach ande-
3. Name und Anschrift des Auftraggebers ren Vorschriften erforderlichen Genehmi-
4. Bezeichnung der Kriegswatten gungen vorliegen,
621
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1961 .Nr. 36
Tag Inhalt Seite
30.5.61 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung 621
Andert Bundesgesetzbl. JII 111-1-1.
1. 6. 61 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen .. . 649
1. 6. 61 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen .. . 649
Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung*)
Vom 30. Mai 1961
Auf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes vom 3. § 20 erhält folgende Fassung:
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) wird verordnet: ,,§ 20
Artikel I Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Die Bundeswahlordnung vom 16. Mai ·1957 (Bun- (1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die
desgesetzbl. I S. 441, 532) wird wie folgt geändert: Eintragung oder Streichung von Personen sowie
die Vornahme sonstiger Änderungen im Wäh-
1. § 6 wird wie folgt geändert: lerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Ein-
a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: spruch zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
„Der Stellvertreter des Wahlvorstehers soll sowie § 27 bleiben unberührt.
in der Regel als Beisitzer berufen werden." (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich
unrichtig oder unvollständig, so kann die Ge-
b) In Absatz 8 wird nach Satz 2 folgender Satz
meindebehörde den Mangel auch von Amts wegen
eingefügt:
beheben; der Nachtrag von Wahlberechtigten
„Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn ist nur innerhalb der Auslegungsfrist zulässig.
er nach Satz 1 besetzt ist." Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfah-
2. § 15 wird wie folgt geändert: rens bilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: bis 5 findet entsprechende Anwendung.
,,In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl- (3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab
berechtigten eingetragen, die am 35. Tage vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte
vor der Wahl (Stichtag) für einen Wahlbezirk „Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und
bei der Meldebehörde angemeldet sind." Unterschrift des vollziehenden Beamten zu ver-
b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: sehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
.,(2) Ein Wahlberechtigter, der seine Woh-
können Änderungen mit Ausnahme der in § 49
nung nach dem Stichtag, aber vor dem Be-
Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr
ginn der Auslegungsfrist in einen anderen
vorgenommen werden."
Wahlbezirk verlegt, ist im Wählerverzeich-
nis zu streichen. Wahlberechtigte, die sich 4. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ablauf"
nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der durch das Wort „Beginn" ersetzt.
Auslegungsfrist anmelden, sind bei der An-
5. § 24 wird wie folgt geändert:
meldung darauf hinzuweisen, daß sie nur
auf Antrag in das Wählerverzeichnis des a) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 werden ge-
neuen Wahlbezirks aufgenommen werden. strichen.
Die Anträge auf Aufnahme in das Wähler- b) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden
verzeichnis sind bei der Anmeldung entge- Absätze 3, 4 und 5.
genzunehmen. Wenn eine Person, die sich
6. § 25 erhält folgende Fassung:
innerhalb des in Satz 1 genannten Zeit-
raumes abmeldet, vom Wahlrecht ausge- ,,§ 25
schlossen ist, oder wenn ihr Wahlrecht ruht, Ausstellung von Wahlscheinen
so verständigt die Behörde des Fortzugsorts (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der
die Behörde des Zuzugsorts." Frist für die Auslegung des Wählerverzeichnis-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. ses erteilt werden.
•) Ände,rt Bundesgesetzbl. III 111-1-1.
Z 1997 A
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
(2) Der Wcü1lschcin muß von dem damit be- (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht er-
auftragten Bcdi<:nsletc•n eigenhändig unter- setzt."
schrieben wercl(m und mit dem Dienstsiegel
versehen sein. Die Verwendung von Vordruk- 7. In § 30 Abs. 4 erhält Nummer 2 folgende Fas-
ken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist sung:
unzulässig. ,,2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahl-
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der vorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem
WahlberechtiGte vor einem Wahlvorstand wäh- Formblatt persönlich und handschriftlich
len will, so sind dem Wahlschein beizufügen unterschreiben; neben der Unterschrift sind
Familienname, Rufname, Geburtstag, Wohn-
ein amtlicher Stimmzelte] des Wahlkreises,
ort und Wohnung des Unterzeichners anzu-
ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster geben."
der Anlage 4 a, eine Sicgelmarke nach dem
Muster der Anlage 4 b und 8. In § 35 Abs. 3 erhalten die Sätze 3 und 4 fol-
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem gende Fassung:
Muster der Anlage 5, auf dem die vollstän- ,,Bei der Anforderung ist der Name der Partei,
dige Anschrift. des Kreiswahlleiters sowie die die Landesliste einreichen will, anzugeben.
die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die Der Landeswahlleiter hat die Angabe im Kopf
den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabe- der Formblätter zu vermerken."
stelle), ange_geben ist.
9. In § 41 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
Der Wahlberechtigte kann diese Papiere nach-
,, (3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X
trärJlich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr,
anfordern. 17,6 cm (DIN B 6) groß und purpurrot, die Wahl-
umschläge für die Briefwahl blau sein."
(4) Der Wahlschein und die Briefwahlunter-
lagf~n dürfen nur dem Wahlberechtigten per- 10. § 45 wird wie folgt geändert:
sönlich ausgehändigt oder ihm durch die Post
a) Als ·neue Nummer 8 wird eingefügt:
übersandt oder amtlich überbrncht werden. Die
Sendung muß von der Gemeindebehörde frei- ,.8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,".
gemacht werden. b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt
die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeich- 11. In § 47 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
nis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die ,,(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die er-
des Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Ver- forderlichen Wahlurnen."
zeichnis kann auch in der Form geführt werden,
daß in einem Wahlscheinblock Durchschriften 12. In § 52 Abs. 6 erhält Buchstabe b folgende Fas-
der erteilten Wahlscheine zurückbehalten wer- sung:
den. Auf dem Wahlschein wird die Nummer „b) ihn nicht in einem amtlichen Wahlumschlag
vermerkt, unter der er in das Verzeichnis einge- oder in einem amtlichen Wahlumschlag ab-
tragen ist. Werden nach Abschluß des Wähler- geben will, der offensichtlich in einer das
verzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von
darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 den übrigen abweicht oder einen deutlich
bis 3 zu führen. fühlbaren Gegenstand enthält."
(6) Wird ein Wähler, der bereits einen Wahl-
schein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge- 13. § 57 wird wie folgt geändert:
strichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu a) Die Absätze 3 und 6 erhalten folgende Fas-
erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu be- sung:
richtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den
,, (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im
Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des
Einvernehmen mit der Anstaltsleitung einen
Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahl-
geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen
scheins unterrichtet.
Teile eines Anstaltswahlbezirks können· ver-
(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem schiedene Wahlräume bestimmt werden. Die
Kreiswahlleiter Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her."
das allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort ,, (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellver-
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses auf treter und zwei Beisitzer können sich unter
schnellstem Wege und Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne
eine Abschrift des besonderen Wahlscheinver- und der erforderlichen Stimmzettel und Wahl-
zeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens umschläge in die Krankenzimmer und an die
am Wahltage vormittags bei dem Kreiswahl- Krankenbetten begeben, um dort die Wahl-
leiter eingeht. scheine sowie die Wahlumschläge mit den
Hat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine Stimmzetteln entgegenzunehmen und die
gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 ausgegeben, so teilt Umschläge in die Wahlurne zu legen. Dabei
sie die Namen der Wahlberechtigten am Wahl- muß auch bettlägerigen Wahlberechtigten Ge-
tage spätestens bis 15 Uhr fernmündlich dem legenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel
Kreiswahlleiter mit, der sie in den Verzeich- unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Schluß
nissen nachträgt. der Stimmabgabe sind die verschlossene
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 623
Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahl- und übergibt Wahlumschlag und Stimmzettel
raum dc~s Anstal t.swahlbczirks zu bringen. dem Wahlvorsteher. Gibt weder der Wahlum-
Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der schlag noch der Stimmzettel Anlaß zu Bedenken,
all~Jemeinen Stimmab~Jabe verschlossen. Ihr so liest der Wahlvorsteher vor, für welchen Be-
Inhalt wird mi1 dem Tnlwlt der allgc~meinen werber die Erststimme und für welche Landes-
Wahlurne vPrnien(Jf und zusc1mmen mit den liste die Zweitstimme abgegeben worden ist Ist
übri\Jefl Stimmen des Anstaltswahlbezirks nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme
ansqc,ziihH. DPr Vorqcmg wird in der Wahl- abgegeben worden, so liest er vor, für welchen
niederschrift vernwrkt." Bewerber oder für welche Landesliste die
b) Als rwuer Absutz 9 wi r<l einqefügt: Stimme abgegeben worden ist, und sagt an, daß
die nicht abgegebene Stimme ungültig ist. Bei
,, (9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahl-
leer abgegebenen Wahlumschlägen und unge-
bezirks <h1rf nicht vor Schluß der allgemeinen
kennzeichneten Stimmzetteln sagt er an, daß
Wahlwil ermittelt werden."
beide Stimmen ungültig sind. Gibt ein Wahlum-
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. schlag oder Stimmzettel Anlaß zu Bedenken oder
enthält ·ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel,
14. § 62 wird wie folgt geändert: so behält der Wahlvorsteher die Beschlußfassung
a) Absatz 1 (~rhä lt folgende Fassung: dem Wahlvorstand nach Absatz 2 vor. Die vom
Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
,,(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzcidmet persönlich seinen Stimmzettel, 1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-
leqt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und stimme und die Zweitstimme oder nur
verschließt diesen mit der beigefügten Siegel- die Erststimme abgegeben worden sind,
marke, getrennt nach den Bewerbern, denen
unterschreibt die auf dem Wahlschein vor- die Erststimme zugefallen ist,
gedruckte eidesstattlicht~ Erklärung unter An- 2. die Stimmzettel, auf denen nur die
gabe des Ortes und Tages, Zweitstimme abgegeben worden ist,
steckt den verschlossenen amtlichen Wahl- 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge
umschlag und den unterschriebenen Wahl- und die ungekennzeichneten Stimm-
schein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, zettel,
verschließt den Vvahlbriefurnschlag und
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Be-
übersendet den \JVal1lbrief durch die Post an
denken gaben, mit den zugehörigen
den darauf angc!gcbenen Heimatkreiswahl-
Stimmzetteln, die Stimmzettel, die An-
leiter."
laß zu Bedenken gaben, und die Wahl-
b) Als neuer Absatz 2 wird eingcfüqt: umschläge mit mehreren Stimmzetteln
,, (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu je für sich und behalten sie unter ihrer Aufsicht.
kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu
legen. In Krank(m--, Pfh~9e- und Getangenen- (2) Anschließend entscheidet der Wahlvor-
anstalten sowie Klöstern und Massenunter- stand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf
künften ist Vorsorge zu treffen, daß den Er- den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Stimmzetteln
fordernissen des Satzes 1 entsprochen werden abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher
kann. Für die Stimmabgabe behinderter Wäh•• gibt die Entscheidung mündlich bekannt und
ler gilt § 53 sinn~Jemäß; hat der Wähler den sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Be-
Stimmzettel durch eine Vertrauensperson werber oder für welche Landesliste die Stimme
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der
Wahlschein eidesstattlich zu versichern, daß Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-
sie den Stimmzettel gemtjß dem erklärten men oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
Willen des Wählers gekennzeichnet hat." stimme für gültig oder ungültig erklärt worden
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. sind und versieht die Stimmzettel mit fortlau-
fenden Nummern."
15. § 63 wird wie folgt geändert:
17. In § 68 werden Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Halbsatz 2 gestrichen.
,,a) die Zahl der Wahlberechtigten,".
b) Buchstabe b wird qestrichen. 18. § 69 wird wie folgt geändert:
c) Die Buchstaben c bis g werden Buchstaben b
bis f. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Dber die Wahlhandlung und die Fest-
16. § G5 erhält folgende Fassung: stellung des Wahlergebnisses wird vom
,,§ 65 Schriftführer eine Wahlniederschrift nach
dem Muster der Anlage 24 aufgenommen
Zählung der Stimmen
und von den anwesenden Mitgliedern des
(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse
Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt nach § 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 2
worden sind, öffnet ein Beisitzer die Wahlum- sowie Beschlüsse über Anstände bei der
schläge einzeln, nimmt den Stimmzettel heraus Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19G1, Teil I
Wahlc~rfJelmisses sind in der Wahlnieder- die Bereitstellung und Ausstattung des
schrift zu verrncrk<:n. Dieser werden beigefügt Wahlraums sorgt, die Wahlvorsteher ver-
die Z~ihllisten, pflichtet, die Wahlvorstände über ihre Auf-
die Stimmzelfel und Wdhlumschläge, über gaben unterrichtet. sie einberuft und ihnen
die der WdhlvorstFJnd nach § 65 Abs. 2 etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung
besonders beschlossen bat, stellt.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand (4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe
mich § 55 besonders beschlossf-~n hat." nach den darauf vermerkten Gemeinden (Aus-
b} Als neuer Absatz 3 wird eingefügt: gabestellen) und verteilt sie auf die einzelnen
,, (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlvorstände. Er übergibt jedem Wahlvor-
Kreiswahlleiter die Wahlni<~derschriften ihrer stand die Wahlscheinverzeichnisse (§ 25 Abs. 7)
Wahlvor~.tände mit dem Anlogen auf schnell- der ihm zugeteilten Gemeinden.
stem Wege. fü~steht die Gemeinde nns mehre- (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer-
ren Wahlbezirken, so fiiqt sie eine Zusammen- den vom Kreiswahlleiter angenommen. mit den
stellung der Wahlerqcbnisse der einzelnen in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken ver-
Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 25 sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird
bei." von ihm versiegelt, mft Inhaltsangabe versehen
und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahl-
19. In § 70 erhält Absatz 1 folgende Fassung: briefe zugelassen ist (§ 89)."
,,(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe er-
ledigt, so schlägt der Wahlvorsteher 21. § 72 erhält folgende Fassung:
1. die Stimmzettel, geordnet und gebün- ,,§ 72
delt nach Wahlkreisbewerbern, nach Feststellung des Briefwahlergebnisses
Stimmzetteln, auf denen nur die Zweit-
stimme abgegeben worden ist, und (1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe
nach ungekennzeichneten Stimmzet- einzelr. und entnimmt ihnen den Wahlschein
teln, · und den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer
den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeich-
2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,
nis gefunden hat und Beanstandungen nach
3. die eingenommenen Wahlscheine, Absatz 2 nicht zu erheben sind, wird der Wahl-
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt umschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt,
sind, je für sich in Papier ein, versiegelt die ein- nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im
zelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des
und übergibt sie der Gemeindebehörde." Namens des \tVählers vermerkt hat. Die Wahl-
scheine werden gesammelt.
20. § 71 erhält folgende Fassung:
(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
,,§ 71 1. dem Wahlumschlag kein gültiger Wahl-
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung schein oder kein mit der vorgeschriebe-
der Feststellung des Briefwahlergebnisses nen eidesstattlichen Versicherung ver-
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem sehener Wahlschein beigefügt ist,
eingehenden Wahlbrief den Tag und bei Ein- 2. der Wähler nicht im Wahlscheinver-
gang am Wahltage außerdem die Uhrzeit des zeichnis eingetragen ist,
Eingangs. Er sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet 3. weder der Wahlbrief noch der Wahl-
und hält sie unter Verschluß. umschlag verschlossen ist,
(2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere
4. der Stimmzettel nicht in einen amtlichen
Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher Vor- Wahlumschlag gelegt ist oder in einen
kehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem amtlichen Wahlumschlag, der offensicht-
Zustellpostc1mt seines Sitzes noch vor Schluß lich in einer das Wahlgeheimnis gefähr-
der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur denden Weise von den übrigen abweicht
Abholung hereitgeha lten und von einem Beauf- oder einen deutlich fühlbaren Gegen-
traqten des Kreiswahlleiters gegen Vorlage stand enthält.
eines von diE!sem erteilten Ausweises am Wahl-
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-
tage bis 18 Uhr in Empfnng genommen werden
hoben, so beschließt der Wahlvorstand über die
(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Zulassung oder Zurückweisung. Die Zahl der
Wahlvorstünde qebildet werden müssen, um das beanstandeten, der nach besonderer Beschluß-
Wahlergebnis der Briefw<1hl noch am Wahltage fassung zugelassenen und die Zahl der zurück-
feststellen zu können. Für die Bildimq und die gewiesenen Wahlbriefe sind in der \'\Tahlnieder-
Tätigkeit der 'Nahlvorstünrle gelten sinngemäß schrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen
die allqerneinen Vorschriften, jedoch mit der Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit
M<1ßgabe. daß einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund
die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des zu versehen, wieder zu verschliegen. fortlaufend
Kreiswahlleit<~rs wohnen sollen, zu numerieren und der Wahlniederschrift in
der Kreiswc1hUeiter Ort und Zeit des Zusammen- einem versiegelten Pn ket beizufiiqen. Die Ein-
tritts des Wahlvorslandes bekanntmacht, für sender zurückgewiesener oder verspätet einge-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 625
gangcner Wahlbriefe werden nicht als Wähler Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der
gczi.ihlt; ihre Stimmen gellen als nicht abgegeben. Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise
mit Gemeinde-Zwischensummen unter :Hinzu-
(3) Nachdem die Wahlumschlüge den Wahl-
fügen des Briefwahlergebnisses nach dem
briefen entnommen und in die Wahlurne gelegt
Muster der Anlage 25 zusammen. Ergeben
worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allge-
sich aus der Wahlniederschrift oder aus
meinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das
sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ord-
Wahlergebnis mit den in § 63 unter Buchstaben b
nungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt
bis f bezeichneten Angc1ben nach den allge-
sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich
meinen Vorschriften fest. Der Wahlvorstand
auf."
nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster
der Anlage 24 a auf. Der Wahlvorsteher ver- b) In Absatz 4 erhält Satz 1 letzter Halbsatz
packt die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 und folgende Fassung:
übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie ver- ,, und fügt ihnen die durch Briefwahl abgege-
wahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 89). benen sowie die bei den Wahlniederschriften
(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom befindlichen auf diesen Bewerber lautenden
Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Stimmzettel bei."
Wahlkreis (§ 68) und in die Zusammenstellung 23. § 83 wird gestrichen.
des endgültigen Wahlergebnisses des Wahl-
kreises (§ 73) übernommen. 24. In § 87 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(5) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß ,, (1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimm-
infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen zettel sowie die Wahlscheinvordrucke (An-
Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Be- lage 4), die Wahlumschläge für die Briefwahl
förderung von Wahlbriefen gestört war, gelten (Anlage 4 a), die Siegelmarken (Anlage 4 b) und
die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach die Wahlbriefumschläge (Anlage 5) für seinen
dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahlkreis."
Wahl zur Post gegeben worden sind, als recht- 25. In § 89 Abs. 2 werden die Worte in den Klam-
zeitig eingegangen. In einem solchen Falle wer- mern ,,§ 24 Abs. 6" durch die \tVorte ,,§ 24 Abs, 5"
den, sobald die Auswirkungen des Ereignisses und die Worte ,,§ 72 Abs. 8" durch die Worte
behoben sincl, spätestPns aber am 21. Tage nach ,,§ 71 Abs. 5" ersetzt.
der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen 26. Die Anlagen 1, 3, 4, 4 a, 4 b, 5, 7, 10, 15, 23, 24,
Wahlbriefe a11S(Jesondert und dem Wahlvor- 24 a, 25 und 26 erhalten die aus der Anlag~
stand zur nachträglichen Feststellung des Wahl- dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
ergebnisses überwiesen."
Artikel II
22. § 73 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
a) Absatz 1 erhält folqende Fassung: Verkündung in Kraft.
,,(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahl- (2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende
niederschriften der Wahlvorstände auf Voll- neue Fassung der Bundeswahlordnung wird im
ständiglrnit und Orclnun~Jsmlißigkeit. Er stellt Bundesgesetzblatt und im Gemeinsamen Ministerial-
nach den Wahlniederschriften das endgültige blatt bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Mai 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Tefl I
Anlage 1
(zu § 18)
Auslegung des/ der Wählerverzeichnisse(s) zur Bundestagswahl am ................................................................................
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - di.e Wahlbezirke der Ge·
meinde 1) ................................................................................... liegt in der Zeit vom
(21. bis 14. Tag vor der Wahl)
während der Dienststunden 2),
an Son~- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)
(Ort der Auslegung)
zu jedermanns Einsicht aus.
II. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der AuslegungsMst,
spätestens am ................................................................ bis ................................ Uhr bei der Gemeindebehörde 3 ) Einspruch
(14. Tag vor der Wahl)
einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.
Wählen k,rnn nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
III'). Wer in das \Vählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit von ................................................................................. ,.
bis .......... . . ............................................ 4 ) eine Wahlbenachrichtigung erhalten.
Wer keine vVahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises ........................................................................................
(Nr. und Name)
durch S tim m ab g a b e in einem b e li e b i gen W a h 1b e z i r k d i e s e s W a h 1k r e i s e s
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. ein in da.s Wilhlerverzeicbnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-
bezirks aufhält,
b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
c) wenn er infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig-
keiten aufsuchen kann;
2. ein nicht in das Vvählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruch.sfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren
festgestellt wird.
Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr 5) bis
ZUID ................................................. . 18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich
(2. Tag vur der Wuhl)
beantragt werden.
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch
am Wahllage bis 12 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund
für die Ausstellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.
1) Wenn mehrere Auslegestellen einnerichlet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nrn. der Wahlbezirke
angeben.
1) Wenn andere Zeiten be,stimmt sind, diese angeben.
8) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
4) Einzusetzen ist die Zeit, in der die Wahlbenachrichtigungen ausgegeben worden sind. Wenn keine Wahlbenachrichtigungen aus-
gegeben worden sind, streichen.
II) In größeren Gemeinden brauchen Anlräge nur bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, angenommen zu werden. Nichtzutreffendes
stre,ic:hen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 627
VI. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand
wä.hlcn will, so erhült er mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Slimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß und
einen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen purpurroten Wahlbriefumschlag.
Diese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-
gehändigt.
Bei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so
rechtzcilig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätesten·s am Wahltag bis
18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb des Wahlgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der
Dienstslelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden.
Nähere Hinweise durüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein
ang~geben.
........................................................,. ................ , den ........,............................ 19.........._
Die Gemeindebehörde
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 3
(zu § 21)
Gemeinde Wahlbezirk .............................. ..
Kreis
Wahlkreis
Land
Abschluß des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................... .
Dieses 'vVählerverzc~ichnis hat nach ortsüblidier Bekanntmachung vom ................................................................................
in der Zeit vom ........................................................... 19 ........ bis zum ............................................................... 19 ........ zu jedermanns
Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht
worden 1 ).
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der \V-ahl sind den Wahlberechtigten durch
die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am .............................................................. 19 ....... .
ortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).
Das Wählerverzeichnis umlaßt
............ Blätter - Karten Berichtigung gemäß § 49
Kennziffer der Bundeswahlordnung 2 )
Al Wahllx~rcchtiqle laut Wählc~rverzeichnis
ohne Spcrrvcrrnerk „ W" (Wahlschein) _.................... Personen .......... Personen
A2 Wahlberechti~Jle laut Wählerverzeichnis
mit Spcrrvcnncrk „ W" (Wahlschein) ............. Personen .......... Personen
A 1 + A2 Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen ............... Personen .......... Personen
.......... , den ............................................... 19 ....... .
Die Gemeindebehörde
Berichtigt nach § 49 dc!r Bundeswahlordnung 2 J
....... , den 19
Der Wuhlvorsteher
1) Nichlzntrdf1~ndcs streichen.
2) Nur auszufüilcu, wenn nc1ch Abschluß cl,)S Wäblervcrzeidmisses an einqctraqcne WahllJerechti~te vVahlscheine ausqestellt worden
sind.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 629
Anlage 4
(zu § 23}
(Vorderseite des Wahlscheins)
Nr .........................................
Nur gültig für den Wahlkreis ................................................................
Wahlschein
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 19............
Herr/ Frau/ Fräulein geb. am ................................, ...............................
(Ruf- und Familienname)
wohnhaft in ........................................ . Straße Nr ............... ..
' kann gegen Abgabe dieses Wahlscheines an der Wahl des obengenannten Wahlkreises
1. unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises
durch Stimmabgabe in einem beliebigen W a h 1bez i r k dieses Wahlkreises
oder
2. durch Briefwahl
teilnehmen.
................................................................ , den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
Verlorene Wa·hl scheine werden nicht ersetzt!
Für Briefwähler
(Vor Ausfüllung Rückseite beachten)
Eine gültige Stimmcibgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die nachstehende eidesstattliche
Erklärung unter Anqabe dE~s Ortes und Tages unterschrieben worden ist.
Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl
Ich erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an Eides Statt, daß ich den
beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten Willen des Wählers*) - gekennzeichnet habe .
........................................ ....................... , den ................................................ 19......"
(Ruf- und Familienname des WähleI1s oder der Vertrauensperson)
•) Bel Kennzeichnung durch eine Vertrauensp~rson.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(Riickseile des Wahlscheins)
Wichtige Hinweise für den Briefwähler
Wer durch Briefwahl wühlt,
kennzcichnd l)(~rsünlich seinen Stimmzettel,
kgt ihn in den bl,rnen Wahlumschlag und verschließt diesen mit der beigefügten Siegelmarke,
untcrsdircihl clic umslcdicn<l vorgedruckte eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes und des
Tages,
steckt den verschlossenen blamm Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den purpur-
roten Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbrief und
übersendet ihn durch die Post an den darauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter. Der Wahlbrief kann
auch in der Dienststelle des Heimatkreiswahlleiters abgegeben werden.
Ihre Stimme ist nur gültig, wenn -der Wahlbrief am Wahltag
bis l8 Uhr beim Heimatkreiswahlleiter eingeht!
Wer nicht Gd<1lir l,rnfcn will, daß sein Wahlbrief verspätet eingeht, muß ihn spätestens am
Freitag vor d(~r Wilhl bis mittags, bei entfernt liegenden Orten noch früher zur Post geben.
Wahlbrief(: illls dem Ausland sollen möglichst früh eingeliefert und mit Luftpost versandt werden.
Der Wahlbrief wird, wc~nn er im Wahlgebiet (Bundesgebiet, West-Berlin) zur Post gegeben wird, gebühren-
frei bcfürdPrt. (3ibt der Wühler den Wahlbrief nicht im Wahlgebiet zur Post, so muß er ihn freimachen.
Stimmabgabe behinderter Wähler
Bedient sieb ein Wühler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe
behindert ist (z. B Blinde, Armamputierte usw.), einer Vertrauensperson, so handelt diese für ihn nach
den obigen Hinweisen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 631
Anlage 4a
(zu § 25)
(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)
(DIN C 6) blau
\Vahlumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den ·wahlschein.
(Ri.icksej/e des Wahlumschlags für die Briefwahl)
-:-------- -----------~---------·-·------·-•-------------------------------,.
Nur SHmmzeUel einlegen,
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben.
t
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Wahlschein mit der unterschriebenen eidesstatt-
lichc~n Erklärung _in den purpurroten Wahlbrief-
umschlag legen.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19Gl, Teil I
Anlage 4b
(zu § 25)
Siegelmarke
zur Bundestagswahl
im Wahlkreis ............................,. .......................
(Nr. und Name des Wahlkreises)
Auf die Rückseite des Wahlumschlags kleben.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 633
Anlage 5
(zu § 25)
(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)
(DIN B 6) purpurrot
....... -- ------------ ---. --. -- ....
"
!:: l~=~r;:.~f:
gebührenfrei
!:.
Wahlbrief :_,. __________________________ :
An den
Herrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises
(Nr. und Name)
Ort 2 ) 3) ............................................................................................................................................
(Straße und Hausnummer der Dienststelle)
(Rückseite des Wahlbriefumschlags)
In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den W a h 1s c h e i n
und
2. den verschlossenen blauen W a h 1-
u ms c h lag mit dem darin
befindlichen Stimmzettel
1) Post.leitzahl einsetzen.
2) Bestimmungsort in der postamtlkhen Schreibweise angeben.
3) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
634 ßundcsgcsctzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 7
(zu § 30)
Blatt ........................................
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Unlc!r,.c:tchn(:r persönlich und handschriftlich geleistet haben.
Ausgegeben
............................................................... , den 19 ........
Der Kreiswahlleiter
U nterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ................................................................ 19 ...... ..
Ich irntep;Jüf'.lc hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der .......................................................................... ..
(Nc1me c.ler Partei oder Kennwort der Wählergruppe)
in dem
(Pamilienname, Rufname, Wohnort)
als Bewerber im Wc1hlkreis
(Nr. und Name)
benannt ist.
Lfd. Persönliche und hand- Familienname Geburtstag Wohnort, Straße
Nr. 1) schriftliche Unterschrift und Rufname 1 1 und Hausnummer
des Unterzeichners in Blockschrift angeben
t
2
---- -----··
1
----·---
4
- - - -- -
5
----
6
----- ----- ·•
usw
------- ..
Beschuinigung des Wahlrechts 2)
Die unter Nr.
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundqesdzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie s.ind weder vom Wahlrecht aus-
geschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................ , den ................................................ 19 ........
Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die Bescheiniqung wird auf der Rückseile des Formblatts vorgedruckt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 635
Anlage 10
(zu § 30)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Bundestagswahl am ................................................................ 19 ....... .
Herr /Frau/Fräulein ...... . ............................................................... .,.......................................................... , geb. am ....................... .,......................................_
(Ruf- und Familienname)
in ......................................................................................................................,. ............... , Beruf oder Stand .................................................................... .,.......... _
Wohnort ..................................................................................................................... , vVohnung .....................................................................................................
ist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................. , den ................................................ 19...... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienslsieqcl)
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 15
(zu § 35)
Blatt ................ ,.......................
Gültig sind nur Unterschriften,
die die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.·
Ausgegeben
................................................................ , den ................................................ 19...... ..
Der Landeswahlleiter
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am ................................................................ 19....... .
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ...............................................................................................
(Name der Partei)
für die Landcslisicnwahl in ..................................................................................................................................................................................................... ..
(Name des La-nde,s)
Lfd. Familienname Geburtstag 1 Wohnort, Straße
Persönliche und hancl-
Nr. 1) und Rufname und Hausnummer
schriftliche Unterschrift 2 ) 1
des U n t erz e i c h n e r s in Blockschrift angeben
1
2
3
4
---
5
6
usw.
Bescheinigung des Wahlrechts 3)
Die unter Nr. .....
dieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichn~r sind Deutsche im Sinne des Artikels 116
(Zahl)
Abs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht aus-
geschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr v\lahlrecht (§ l4 des Bundeswahlgesetzes) .
................................................................ , den ................................................ 19...... ..
Die Gemeindebehörde
(Dienstsieuel)
1) Die fortlaufende NmncricrunrJ hat auf jedem Untcrschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
2) Die St1rnm!,rnq von linlr,rscl11il!c·11 ist ersl. ,:1i1;;~;:;1q, w,·, n die 1.,rndc'·,li~ie aufgestellt ist. Vorher gt"leistele Unterschriften sind ungültig.
0
3) Die BescheinisJUll\J wird uuf der RiickseHe des Formblatts vor~Jedruckt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 637
Anlage 23
(zu § 68}
Wahlbezirk Nr. 1)
Briefwahlvorstand Nr. 1)
Gemeinde 1 ) ...... .
Wahlkreis 1)
Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ................................................................ 19....... .
Die Meldung erstattet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)
der Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde,
die Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
der Briefwahlvorstchcr an den Kreiswahlleiter,
der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter.
Kennziffer 2 )
A1 + A 2. Wahlberechtigte~)
B. Wähler
C. Ungültige Erstslimmen
D. Gültige Erststimmen
Von den gülti~JC'n Erststimmen entfallen auf
Pmlei od()r Kc!1rnwort Stimmenzahl
1.
2 . ............................ .
(usw. lt. Stimmzettel)
·························•"'''''''''''"''"''..
Zusammen ................................................
Als gewühlt gcHen kann der Bcwcrber 4 )
(Partei oder Kennwort)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gülli~Je Zweitstimmen
Von den qültigen Zwc~itstimmen entfallen auf
Land es liste Stimmenzahl
1. .............................. .
(Bezeiclrnunq der Landesliste)
2. ···············································•
(usw. lt. Slimmzellel)
Zusammen
(Unterschrift)
Bei telefonischer Wr:itermclclung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: A ufgeno-mmen:
(Unterschrift dc,s Meidenden) (Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnrdlmcldu1HJ isl nach Ermittlung des \Vahlergebnisses sofort weiterzugeben.
1) Nichtzutrdfcndcs streichen.
2) Nach Abschnitt X der W<1hlniederschrift (Anlaqe 24), bei der Briefwahl nach Abschnitt VIII der Wahlniederschrift (Anlage 24 a)1
siehe il11ch ZUSiHTlllJt'.llslcl!unq Ar.l"'i'' ?.5.
3) Vo1n ßr:t'l\v;1hlvur~1(d1!rl ni<hl dtl ,-,r:1'.i"1:!i 1
fl.
4) Nur in der Sclmcllmcldung des Kreiswahlleilers angeben.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 24
(zu § 69)
Wahlbezirk Nr. ...................... ..
Gemeinde ..... .
Kreis
Wahlkreis ..... .
Land ....
Wahlniederschrift
zur
Bundestagswahl am ................................. . 19............
den .................................................................................... 19............
(Ort)
I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl
waren für den Wahlbezirk ........................................................................................................... vom Wahlvorstand erschienen:
1. .................................... . als Wahlvorsteher
2. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. .......................................................................................................................... als Beisitzer
10. als Beisitzer
(Ruf- und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1. ................................................................................................................................
2 . ................................................................................................................................
3.
(Ruf- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-
vorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er be-
lehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer
war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum ................
Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestel1t, ein Nebenraum - ................ Nebenräume - hergerichtet, der -
die - nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-
tisch übersehen werden konnte.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimm-
abgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich
ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein" oder den Buch-
staben „W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der
Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.
Nr. 3G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 639
VI. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.
Als besondere Vorfälle waren zu verzeichnen:
(z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 der Bundes-
wahlordnung)
Uber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr ................. bis Nr .................
beigefügt.
VII. Von 18 Uhr 1) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe
zugelassen.
Um ................ Uhr ................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch
wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.
VIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und ungeöffnet
gezählt.
Die Ziihlung ergab Wahlumschläge
(= Wähler B)
b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
Die Zählung ergab Vermerke
c) Mit Wahlschein haben gewählt Personen (B 1)
b) + c) zusammen Personen
Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamt-
zahl b) + c) war um ........................ größer •·- kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschieden-
heit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
IX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab
Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag nod1 der Stimm-
zettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und
für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die Erststimme oder nur
die Zweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landes-
liste die Stimme ab9egeben worden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig
ist. Wenn der Wahlumschlag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war,
sagte er an, daß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anl3.ß zu
Bedenken oder enthielt ein Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die
Beschlußfassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben
worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die AnJaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
zettel, die Anlaß zu Bedenken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in
Nummer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Ent-
scheidung jeweils mündlich bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen
1) Im Falle de,s § 43 Abs. 2 der Bundeswohlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bewcrlwr oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Er vermerkte auf der Rückseite
jedes Stimrnzeftc~ls, ob bcicie Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
oder ungültiq erk Hirt worden sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
Stimmzettel sind als Anlagen Nr ................ bis ................ beigefügt.
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführe:r. verzeichnete jede aufgerufene
gültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
laufend eine Zahl abstrich und den Aufruf laut wiederholte.
X. W ahlergebuis
Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1, A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über
den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
Kennziffer 2) Personen
Al. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „vV"
(Wahlschein)
A2. Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „ W"
(Wahlschein)
A 1 + A2. Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen
B. Wähler insgesamt (Nr. VIII a)
. B 1. Darunter Wähler mit Wahlschein
(Nr. VIII c)
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 3 )
C. Ungültige Erst stimmen .............................................. ..
D. Gültige Erst stimmen ............................................... .
Von den gültigen Erst stimmen entfielen auf Erst-
stimmen
Nr. Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei
1.
2.
3.
(laut Stimmzettel) Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 4)
E. Ungültige Zweit stimmen ............................................... .
F. Gültige Zweit stimmen ............................................... .
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf Zweit-
stimmen
Nr. Bezeichnung der Landeslisten
1. .......................... ···································· ....................................................................................... ..
2.
3. ··············•······························ .. ·· .......................................................................................................
(laut Stimmzettel) Zusammen
XI. Die Zä.hllislen wurden vom Listenführer ·und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als An-
lagen Nr. ................ bis Nr. ................ beigefügt.
XII. Das Wahlergebnis (Nummer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann
auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ................................................................................... übermittelt.
2) Wahlniederschriften und die Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind iL
die Schnellmeldunq bei ders;PIIH·n Kc•nnzifler einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
3) Summe C + D muß mit 13 übc1 einstimmen.
4) Summe E + F muß mit B üiJereinslimmen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 641
Anwc's0.nd waren währ<~nd der Wahlhandlung immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes,
dM1111tc•r d<·r Wahlvorslchcr und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Feststellu'1g
d1'.s Wdiilf'r(Jdlllisscs allr! MitgJiPda.
Die Wühlhilndlunq sowi<' die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlicr.
Vorstclwndt! Ni<!clcrschnt1 wurde vorgE!lesen, von dem \Nahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem
Schri!Uülucr und den Beisitzern genehnugl und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimm.zettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-
schrift be1qefüqt srnd, wie tolgt verpackt:
Paket nnt den Stirnmz<'ttdn, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,
auf dPn<!n nur die Zwe1ts1Jmme abgegeben worden 1st, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abqc~gebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den einqenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Num,ner des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftraqten der Gc>merndebehörde werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die verswgelten Pakete, das Wählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenen-
falls mit Schloß und Schlüsseln - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten
Ausst.attungsgegensttmde.
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ........................................................................
........................ Uhr von dem Unt.erze1dmelen aut ihre Vollsta.ndigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgctng 1961, Teil I
Anlage 24a
(zu § 72)
Briefwahlvorstand ................
Wahlkreis ...
Land .......
Wahlniederschrift
zur
Bundestagswahl am
über die Feststellung des Briefwahlergebnisses
den ........................................................................ 19 ...... ..
(Ort)
1. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr. .............................. ..
erschienen:
1. als Wahlvorsteher
2. ................................................................................................................................................. als stellvertretender Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5..... . als Beisitzer
6 ..... . als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
10 ................. .. als Beisitzer
(Ruf- und Familiennamen)
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
3.
(Ruf- und Familiennamen)
II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ................ Uhr damit, daß er die übrigen
Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-
wahrung.
IV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter ......................................... Wahlbriefe sowie
die dazugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.
V. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-
umschlag und üb•~rgab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem \Nahlschein den Namen des Wäh-
lers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im ·wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und weder
der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den Wuhl•
umschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahlschein-
verzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 643
Es wurden ins0esamt ..... . Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluß zurückgewiesen
......... Wahlbriefe, weil dem Wahlumschlc:1g kein gültiger Wahlschein oder kein mit der vor-
gcschridJenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein bei-
gdü~Jt war,
Wahlbriefe, weil der Vv'cthler nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen war,
Wahlbriefe, wPil weder d<~r Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen war,
Wahlbriefe, weil der Stimmzettel nicht in einem amtlichen vVahlumschlag lag oder in
<)irn~m amtlichen Wahlumsdllag, der offensichtlich in einer das Wahlgeheim-
nis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-
baren Gegenstand enthielt.
Zusammen ........... . Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend numeriert und
der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beigefügt.
Nach besonderer Beschlußfossung wurden ...................... Wahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2
bis 5 behandelt.
VI. Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und
in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden
entnommen und ungeöffnet gezählt.
a) Die Zählung ergab ........................... Wahlumschläge
(= Wähler B, zugleich B 1)
b) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis eingetra-
genen Stimmabqabevennerke 9ezählt. Die Zählung ergab ............................... Vermerke
c) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung
ergab ............................... Wahlscheine
Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine stimmte - nicht -
überein. Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich
aus folgendem:
VII. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlumschläge einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab
Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Gab weder der Wahlumschlag noch der Stimm-
zettel Anlaß zu Bedenken, so las der Wahlvorsteher vor, für welchen Bewerber die Erststimme und
für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. War nur die Erststimme oder nur die
Zweitstimme abgegeben worden, so las er vor, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
Stimme abgegeben worden war, und sagte an, daß die nicht abgegebene Stimme ungültig ist. Wenn
der Wahlumschlag leer oder der Stimmzettel ungekennzeichnet abgegeben worden war, sagte er an,
daß beide Stimmen ungültig sind. Gab der Wahlumschlag oder der Stimmzettel Anlaß zu Bedenken
oder enthielt ein Wahlumschlag mehr.ere Stimmzettel, so behielt der Wahlvorsteher die Beschluß-
fassung dem Wahlvorstand vor. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
ben worden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,
2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,
3. die leer ab9egebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gaben, mit den zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-
zettel, die Anlaß zu Bf,deuken gaben, und die Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Anschließend entschied der \,\Tahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Num-
mer 4 genannten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung
jeweils mündlich bekannt und sagte bei den für gültig befundenen Stimmen an, für welchen Be-
werber oder welche Landesliste sie abgegeben worden waren. Er vermerkte auf der Rückseite jedes
Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder
ungültig erklärt worden sind, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die Stimm-
zettel sind als Anlagen Nr. ........ bis ........ beigefügt.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Die Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene
gültige und llfHJültiqe Stimme in der m Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-
laufend eine Zahl abstrich und den Aufruf wiederholte.
VIII. Wahlergebnis
Kennziffer 1)
B. (zugleich B 1). Zahl der Wähler (Nr. VI a)
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
C. Ungültige Erst stimmen 2)
D. Gültige Erst stimmen 2 )
Von den gültigen Erst stimmen entfiele,t1 auf
Nr. Ruf und Familienname der Bewerber, Partei Erst stimmen
1. ·········································································································································································
2. ································ .......................................................................................................................................
3 .....................................................................
(laut Stimmzettel)
Zusammen
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
E. Ungültige Zweit stimmen 3)
F. Gültige Z w e i t stimmen 3) ....................................... _
Von den gültigen Zweit stimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweitstimmen
1. ........................................................................................................................................................................
2. .......................................................................................... .
3 . ........................................................................................................................................................................
(laut Stimmzettel)
Zusammen
IX. Die Zühllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen
Nr ......................... bis ........................ beigefügt.
X. Das Wahlergebnis (Nummer Vill) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und
sodann auf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an den Kreiswahlleiter übermittelt
Anwesend waren während der Oltnung und Prüfung der vVahlbriefe immer mindestens 3 Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. wäh-
rend der Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Ermittlung und die Feststellung des
Wahlergebnisses waren öffentlich.
1) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufe•inander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen de,s Wahlergebnisses sind in die
Schnellmelc.lung bei derselben Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
1) Summe C + D muß mit B übereinstimmen.
3) Summe E + F muß mit B übereinstimmen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 645
Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Slellvertreter, dem Schrift-
führer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher Die Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Nieder-
schrift beigefügt sind, wie folgt verpackt:
Paket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln,
auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,
Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes und der
Inhaltsangabe versehen.
Dem Beauftragten des Kreiswahlleiters werden übergeben
1. diese Wahlniederschrift,
2. die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse, die Wahlumschläge, die Wahlurne - ge-
g<~benenfc1Jls mit Schloß und Schlüssel - und die sonst zur Verfügung gestellten A.usstattungs-
gegenstände. ·
Der Wahlvorsteher
Die Wahlniederschrift mit ctlkn darin verzeichneten Anlagen wurde am ................................................:..................... ..
................................ Uhr von dPtn Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten des Kreiswahlleiters)
c:,:i
Anlage 25 ~
O')
(zu §§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1)
Wahl zum Deutschen Bundestag Gemeinde
Kreis
Wahlkreis
am
Land
Zusammenstellung
der endgültigen Ergebnisse der Wahl
Wahlberechtigte Wähler Wahl in den Wahlkreisen Wahl nach Landeslisten 2)
Wahlbezirk-Nr.
- Von den
tc
laut Wählerverzeidrnis Von den C:
Gemeinde gültigen gültigen :,:l
Erststimmen Erststimmen Zweitstimmen Zweitstimmen c..
-
1
lfd. nach entfallen auf entfallen auf D
1 insgesamt darunter mit 7Jl
Nr. BWO § 22 (A 1 + A 2 insgesamt den Bewerber die Landesliste c..Q
Kreis Abs. 2 Wahlschein CC
ohne Sperr- mit Sperr- +A3) Ul
- vermerk .W" vermerk „W"
(Wahlschein)
1)
un-
i 1
~
(Wahlschein) un- j ... N
Briefwahlergebnis
Wahlkreis
gültig gültig gültig I gultrg
s
~
---
A1 A2 A3 A B B 1 C D 1 1 2 1 3 1-
1
E ! F 1 1
2 131- c....,
1 pi
p-
c.q
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cE
......
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>-1
1
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1) Nur vorn Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.
2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 S-atz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-,
Landes- und Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.
Nr. 3G -·- Tug der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 64'1
Anlage 26
(zu § 73)
Wahlkreis ................................................................................
Nkdrma:hriH Uher d!e Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Pestslellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis
................. , ....................... , den ................................................................................ 19 ........... .
I. Zur Pesl.slcllung de1 Ergelmisse <lcr Bundesttigswahl am ................................................................................ im Wahlkreis
.............. trat heute, am ................................................................................ 19 ............ nach ordnungs-
(Nr. und Nume)
gemäßer Ladung der Kreiswt1hlm1sschuß zusammen.
Es erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3 ................ . als Beisitzer
4. als Beisitzer
5 .............. ····· als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. a.ls Beisitzer
8 ............................ .. als Beisitzer
(Familicnn,wie, Rufname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
C)rt und Zeit dt~r Sit:wng sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich
bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswilhlm1ssdmß ndhm Einsicht in die Wahlniederschriften der ........................ Wahlvorstände des
(Zahl)
Wahlkreises und in die als /\ n laqe bei9efügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken
und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgen-
den --· keinen Beunstundungen oder Bedenken Anlaß gaben: ................................................................................................
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: .......................................................................................................... -
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl
ergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
Kennziffer•)
A. Wahlberechtigte
B. Wähler
C. Ungültige Erststimmen
D. Gültige Erststimmen
•) Kennziffer nach der Zusammenstellunn der Anlage 25.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Von den gülligen Erststimmen entfielen auf
Bewerber (Fc1milienname) Partei (Kennwort} Erststimmen
1. ·································· ····································································
2. ·······································································································"
3.
(usw. laut Stimmzettel)
E. Ungültige Zweitstimmen
F. Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Bezeichnung) Zweitstimmen
1. ··································
2. ·····································································"··· ............................................................................................................. .
3.
(usw. laut Stimmzettel)
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenslellung nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter, von
den Beisitzern und von dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Kreiswahlnusschuß stellte fest, daß der Bewerber ............................................................................................................................
(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis
gewühlt ist.
Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ............................................................................. :............................................. ..
(Kreiswahlvorschlc1g Nr. ................ ) und der Bewerber ........................................................................... (Kreiswahlvorschlag
Nr. ............ ) die meisten Stimnwn bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der Kreis-
wahlleiter das Los, das auf den Bewerber ..... !.........., .............................................................................................................................. .
(Kreiswahlvorschlag Nr. ................ ) fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers ........................................................................................................................................
wurden an I land der von den C~emeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften
beigdügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben
worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind. Der Kreis-
wahlausschuß stellle fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1. ······························································· ································································ .................................... . ·······························································•·············••U
2. ······························································································....................................................................
3.
usw. (Bezeichnung der Landesliste)
V. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich.
Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-
führer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. .........................................................................................
2. ........,. ...............................................................................
3 . ........................................................................................
4. ···························.............................................................
Der Schriftführer
5. ······························"··········.............................................
6 . .........................................................................................
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 649
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom i. Juni 1961
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes § 2
über die Kontrolle von KrieqswaHen vom 20. April Die dem Bundesminister für Wirtschaft nach § 14
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 444) wird von der Bundes- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Uber-
regierung wachungsbefugmsse werden auf das Bundesamt für
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird gewerbliche Wirtschaft übertragen.
vom Bundesrninisler für Wirtschaft
§ 3
verordnet:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf Bonn, den 1. Juni 1961
der Genehmigung in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1
und 2 des Gesetzes wird Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. für den Bereich der Bundeswehr auf den Ludwig Erhard
Bundesminister für Verteidigung,
Der Bundesminister für Wirtschaft
2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf Ludwig Erhard
den Bundesminister der Finanzen,
3. für den Bereich der für die Aufrechterhal- Der Bundesminister des Auswärtigen
tung der öffentlichen Sicherheit zuständigen von Brentano
Behörden oder Dienststellen sowie der Be-
hörden des Strafvollzugs auf den Bundes- Der Bundesminister des Innern
minister des Innern, Dr. Schröder
4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-
minister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf Der Bundesminister für Verteidigung
der Genehmigung in den Ffülen des § 4 Abs. 1 des Strauß
Gesetzes wird auf den Bundesminister für Verkehr
übertragen. Er übt seine Befugnis im Einvernehmen Der Bundes mini s t.e r für Verkehr
mit dem Bundesminister des Auswärtigen aus. Seebohm
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 1. Juni 1961
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 5. Nummer der Kriegswaffenliste
Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs- 6. Stückzahl oder Gewicht
waffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) 7. Zweck der Herstellung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
8. Endverbleib der Kriegswaffen.
Bundesrates:
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf
§ 1
Verlangen nachzuweisen,
Antrag auf Erteilung
einer HersteHm:ll.tJSfJen1:~hmigung 1. ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge-
nannten Personen Deutsche im Sinne des
(1) Der Antrag auf Erteiluno einer Genehmigung
Artikels 116 des Grundgesetzes sind und
zur Herstellung von Kriegswatten muß folqende
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
Angaben enthalten:
halt im Bundesgebiet haben,
1. Name und Anschrift des Antragstellers
2. ob die im Zusammenhang mit der geneh-
2. Name und Anschrift des Erwerbers migungsbedürftigen Handlung nach ande-
3. Name und Anschrift des Auftraggebers ren Vorschriften erforderlichen Genehmi-
4. Bezeichnung der Kriegswatten gungen vorliegen,
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. welche Sicherheits- und Geheimschutzmaß- 9. Beförderungsmittel
nahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Ge- 10. Versand- und Zielort
setzes getroffen oder beabsichtigt sind. 11. Zeitraum der Beförderung.
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegs-
§ 2
waffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr
Antrag auf Erteilung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem
einer Uberlassungsgenehmigung Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen
enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
zur Uberlassung der tatsächlichen Gewalt über (3) § 1 Abs. 2 gilt ·entsprechend.
Kriegswaffen an einen anderen muß folgende An-
gaben enthalten: § 5
1. Name und Anschrift des Antragstellers Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
2. Name und Anschrift desjenigen, dem d~r
Antragsteller die tatsächliche Gewalt über- (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
lassen will (Erwerber) zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des
Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
3. Name und Anschrift des Herstellers
1. Name und Anschrift des Antragstellers
4. Bezeichnung der Kriegswaffen
2. Bezeichnung der Kriegswaffen
5. Nummer der Kriegswaffenliste
3. Nummer der Kriegswaffenliste
6. Stückzahl oder Gewicht
4. Stückzahl oder Gewicht
7. Zweck der Uberlassung.
5. Endverbleib der Kriegswaffen oder Name
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. und Anschrift des Empfängers
6. Beförderungsmittel
§ 3 7. Versapd- und Zielort
Antrag auf Erteilung 8. Fahrt- oder Flugstrecke
einer Erwerbsgenehmigung 9. Zeitraum der Beförderung.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegs-
waffen von einem anderen muß folgende Angaben § 6
enthalten: Antragsform
1. Name und Anschrift des Antragstellers (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
2. Name und Anschrift desjenigen, von dem ist schriftlich zu stellen. Die Genehmigungsbehörde
der Antragsteller die tatsächliche Gewalt kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
erwerben will (2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs-
3. Name und Anschrift des Auftraggebers oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11
4. Name und Anschrift des Herstellers Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genannter Bun-
5. Bezeichnung der Kriegswaffen desminister oder eine ihm nachgeordnete Behörde
6. Nummer der Kriegswaffenliste vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung
verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des
7. Stückzahl oder Gewicht
Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der er-
8. Zweck des Erwerbs forderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches
9. Endverbleib der Kriegswaffen. Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende An-
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. wendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag
schriftlich annimmt.
§ 7
§ 4
Gleichzeitige Antragstellung
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(l) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall
zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
der Uberlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung vor, so sollen
zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des a) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-
Bundesgebietes (§ 3 Abs. l und 2 des Gesetzes) muß waffen innerhalb des Bundesgebietes der
folgende Angaben enthalten: Antrag des Absenders nach § 2 und der
1. Name und Anschrift des Antragstellers Antrag des Empfängers nach § 3,
2. Name und Anschrift des Absenders b) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-
3. Name und Anschrift des Empfängers waffen zum Zwecke der Einfuhr der An-
trag des Empfängers nach § 3,
4. fü~zcichnung der Kriegswaffen
c) in den Fällen der Beförderung von Kriegs-
5. Nummer der Kriegswaffenliste
waffen zum Zwecke der Ausfuhr der An-
6. Stückzahl oder Gewicht trag des Absenders nach § 2
7. Name und Anschrift des Beförderers spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der
8. Zweck der Beförderung Beförderung nach § 4 gestellt werden.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1961 151
(2) In den Fällen der Dberlassnng und des Er- 6. Grund des Abgangs:
werbs der tatsüchlidwn Gewalt über Kriegswaffen a) Zerlegung oder Umbau
sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche b) Dauernde, vorübergehende oder geneh-
Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, migungsfreie Dberlassung
der clie taU,<lchl iche Gewult erwerben will, gleich-
zeitig geslelll werden. c) Ausfuhr
d) Lagerungswechsel
§ 8
e) Verschuß
Daue:rgenehmigmig f) Verlust
(1) Die Genehmigung kc1nn einem Antragsteller g) Sonstige Gründe
ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzel-
7. Name und Anschrift des Herstellers
nen Handlun9 für eine bestimmte Zeitdauer erteilt
werden (Dauergcnchmigun9), WC'nn es wegen der 8. Name und Anschrift desjenigen, der die
mehrfachen Wiederholung von Handlungen der tatsächliche Gewalt überlassen oder er-
gleichen Art zweckmüßiu ist und öffentliche Inter- worben hat
essen nicht gelährdct werden. 9. Beförderungsmittel
(2) Die Daueruenehmigung zur Herstellung der 10. Tag der Beförderung
in Teil B der Kriegswilffenliste genannten Kriegs-
11. Name und Anschrift des Beförderers.
waffen kann ohne Beschrünkung auf eine bestimmte
Menge, die Dauergenehmigung zur Beförderung (5) Bei der Eintragung des Bestandes an den
von Kriegswaffen kann ohne ßeschriinkung auf eine Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:
bestimmte Art und Menge erteilt werden. Andere 1. Lautende Nummer und Tag der Eintragung
Diluergcnehmigungen können nur für eine be-
stimmte Art und Menge erteilt werden. 2. Stückzahl oder Gewicht
3. Waffennummer.
(6) An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu
§ 9
beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischen-
Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches räume gelassen werden. Sofern bei den Eintragungen
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches einzelne Angaben nicht gemacht werden können,
verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
Abs. 1), jede Bestandsver~inderung und den Bestand (7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundes-
an den Meldestichtagen (§ 10 A bs.2) in das Kriegs- gebietes für einen anderen befördert oder Kriegs-
waffenlmch einzutragen. Die Einlragungen sind un- waffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen
verzüglich vorzunehmen. In dem Buch darf nicht Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im
radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und
werden. Änderungen, deren Beschaffenpeit es un- keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht ver-
gewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintra- pflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.
gung oder später gemacht worden sind, dürfen
nicht vorgenommen werden.
§ 10
(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt
Meldung der Kriegswaffenbestände
mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.
(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffen-
(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes
bestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für
sind folgende Angaben zu machen:
gewerbliche Wirtschaft nach Waffentypen getrennt
1. Stückzahl oder Gewicht und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961
2. Waffennummer zu melden:
3. Nummer der Genehmigungsurkunde 1. Stückzahl oder Gewicht
4. Name und Anschrift des Herstellers. 2. Nummer der Genehmigungsurkunde.
(4) Bei der Eintragung der Bestandsveränderung (2) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März
sind folgende Angaben zu machen: und am 30. September eines jeden Jahres (Melde-
1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung stichtage) yorhandenen Kriegswaffenbestände sind
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach
2. Stückzahl oder Gewicht
Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Abs. 4
3. Waffennummer und 5 vorgeschriebenen Angaben, jedoch ohne
4. Nummer der Genehmigunusurkunde Waffennummer, binnen zwei Wochen nach den
5. Grund des Zugangs: Meldestichtagen zu melden.
a) Herstellung einschließlich Umbu.u und (3) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Wiedergewinnung
b) Dauernder, vorübergehender oder ge- § 11
nehmigungsfreier Erwerb Aufbewahrungsfristen
c) Einfuhr (1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches
d) Lagerungswechsel Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange auf-
e) Sonstige Gründe zubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn (2) Bei Pulvern und Sprengstoffen (Nummer 52
Jahre vom Tage der zuletzt vorgenommenen Ein- bis 61 der Kriegswaffenliste) ist das Zeichen auf der
tragung an gerechnet. Verpackung anzubringen. Wird die Verpackung
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Ge- gewechselt, so ist das Zeichen auf die neue Ver-
nehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er packung zu übertragen.
die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde (3) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestell-t,
genannten Kriegswaffen innehat, mindestens je- in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das
doch zehn Jahre vom Tage der Ausstellung an Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen
gerechnet. Munition, Munitionsteile, Pulver und Sprengstoffe
(Nummer 9 bis 15, 30, 31, 38, 39 bis 43, 46 bis 50
§ 12
und 52 bis 61 der Kriegswaffenliste), sollen außer
Nicht ausgenutzte Genehmigungen dem Zeichen eine fortlaufende Herstellungsnummer
tragen.
(1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder
nur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der § 14
Genehmigung dies dem Bundesamt für gewerbliche Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht
Wirtschaft spiitestens zwei Wochen nach Ablauf
einer in der Genehmigungsurkunde für die Aus- (1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach
führung der Handlung festgesetzten Frist mitzu- den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Ein-
teilen. fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundes-
minister der Finanzen bestimmten Zollstellen zu
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförde- gestellen, im Freihafen Hamburg bei dem Frei-
rung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebie- hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg anzu-
tes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen. melden.
(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen
§ 13 in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet
Kennzeichnungspflicht sind die Kriegswaffen den für die Uberwachung
dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vor-
(1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, zuführen.
in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das § 15
Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen
des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Inkrafttreten
Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
muß dauerhaft sein. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juni 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bunde sm in ist er für Wirts eh af t
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister de·r Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g Bundesanzeiger Verlagsges. m b H . Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesaesetzblatt erschemt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
A11slertiq11nq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl I S 4371 nach Sachqebieten :Jeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für TeJI III durch den Verlag.
Bezuqsbedwqunqen fü1 Teil I und IL Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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