606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1861, Teil I
Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik
{StVUnfG)
Vom 18. Mai 1961
Der BundPstaq hat das folgende Gesetz be- c) die polizeilich festgesteJlten unmittelbaren
schlossen: Unfallursachen und die Unfallumstände,
d) die Untalltolgen,
§ 1
2. bei allen anderen Unfällen
Uber Unfälle, bei denen infolge des Fahrver-
kehrs auf offentlichen Weqcn und PUHzen Personen a) Ort des Unfalles,
getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht b) die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-
worden sind. wird eine Rundesstatistik {Straßen- mer und Verkehrsmittel.
verkehrsuntallstatistik) geführt.
c} die Höhe des entstandenen Sachschadens.
§ 3
§ 2
Auskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen,
Für diese Statistik werden folgende Tatbestände deren Beamte den Unfall aufgenommen haben.
erfaßt:
1. bei Unfällen, bei denen Personen getötet oder § 4
verletzt oder Sachschäden von 500 Deutsche Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Mark und mehr je Unfall verursacht worden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sind, {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) Art, Ort und Zeit des Unfalles,
§ 5
b} die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-
mer und Verkehrsmittel. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1961 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 601
Gesetz
zur Dberwadnmg strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Vom 24. Mai 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses
schlossen: Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zwecke
der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Ab-
Erster Abschnitt fertigung durch die Zolldienststellen nicht ent-
gegen.
§ 1
(2) Wer Filme in den räumlichen Geltungsbereich
Die Behörden, die das Verbringen von Gegen-
dieses Gesetzes verbringt, hat eine Kopie jedes
ständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Filmes dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß
innerhalb einer Woche nach dem Verbringen vor-
nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Straf-
zulegen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
gesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus
rung kann bestimmt werden, daß Filme aus be-
Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen
stimmten Ländern der Vorlagepflicht nicht unter-
Bereich verbracht werden.
liegen.
§ 2 (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsve.L-
(1) Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen bote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.
eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche An- (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Ab-
haltspunkte für den Venfocht ergeben, daß Gegen- satz 1 in den räumlic..nen Geltungsbereich dieses
stände unter Verstoß gegen eines der in § 1 Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt
bezeichneten StrnlfJcsetzc in den räumlichen Gel- für gewerbliche V\/irtschaft den Verstoß gegen die-
tunusbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es ses Verbot unverzüglich fest und fordert den Ver-
'sei denn, daß es sich lediglich um ReisE~lektüre han- bringenden auf, die in den räumlichen Geltungs-
delt. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung bereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des
nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der ,Filmes auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aus-
Staatsanwctltschaft vorzuleqcn. händigung entfällt, wenn der Verbringende nach-
(2) Die Beamten der Hmiptzollämter sind berech- weist, daß er die Kopien wieder aus dem räum-
tigt, zum Zwecke der N ad1pni1ung Beförderungs- lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder
mittel, Gepäckstücke, sonstiqe Behä1tniss(~ und Sen- vernichtet hat. Soweit der Verbringende Kopien
dungen aller Art zu öffnen und zu durchsu.chen. Sie nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den
sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Ge- Besitzer entsprechend anzuwenden.
genstände im Gew<Jhrsam einer Person befinden,
die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im
§ 6
Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung entsprechend. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1
(3) Für den Freihafen Hamburg gelten die Vor-
zuwiderhandelt oder einer Aufforderung des Bun-
schriften des Finanzverwaltungsgesetzes, nach de-
desamtes für gewerbliche Wirtschaft nach § 5 Abs. 4
nen der Bundesminister der Finanzen Zollaufgaben
nicht nachkommt.
auf das Freihafenamt Hamburg übertragen kann,
entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann,
§ 3 1. wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Die Behörden der Deutschen Bundespost und der Mark,
Deutschen Bundesbahn legen die in den räumlichen
2. wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer
Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sen-
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
dungen, bei deren dienstlicher Behandlung sich tat-
Deutsche Mark,
sächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten
Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle geahndet werden.
vor.
§ 1
§ 4
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 6 gilt auch für
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
eingeschränkt. Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-
Zweiter Abschnitt
ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-
handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-
§ 5 den sollte, unwirksam ist.
(1) Es ist v~rboten, Filme, die nach ihrem Inhalt (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
freiheitliche demokratische Grundordnung oder des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu mens eines anderen beauftragt oder von diesem
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- desamt für gewerbliche \Virtschaft. Es entscheidet
wortung Pflichlen zu erfüllen, die dieses Gesetz auf- auch über die Abänderung und Aufhebung eines
erlegt. rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
§ 8 geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten).
Die V(~rfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
Dritter Abschnitt
§ 9 § 11
Gegenstände, auf die sich eine der in § 6 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, kön- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nen eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent- Dritten Uberleitungsgesetzes.
sprechend.
§ 10 § 12
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Dl~r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhar~
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 609
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Vom 15. Mai 1961
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2
des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
vorn 30. März 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 303} verord-
net die Bundesregierung:
§
Die Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71) in der Fas-
sung der Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Eiqnungsübungsgesetz vom 10. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. I S . .34) wird wie folgt geändert:
In § 9 werden die Worte „am 31. März 1961" ge-
stridwn und durch die ·worte „am 30. April 1966"
ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
610 Bundesgesetzblatt, Jahcgang 1961, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und EnHassung von Beamten
1
der Bundesjustizverwaltung )
Vom 10. Mai 1961
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (BundesgesetzbL S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgeset7bl I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennunn und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldunqsqruppen A 1 bis A 10 der
Bundesbesoldungsordnung
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes
je für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I bezeichneten Beamten
vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Gleichzeitig treten meine Anordnungen vom
3. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 280) 2 ) und vom
20. September 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 279) 3 ) außer
Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1) Ersetzt ßundesqeselz.bl. III 2030-11-3 und 8.
2) ßundesqesdzbl. III '..!030·11-3
3) Bundesqesetzbl. III 2030-11-8
597
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausµ;egeben zu Bonn am 31. Mai 1961 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
16.5.61 Reichsvermögen-Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . • 591
16.5.61 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 603
18.5. tit Gesetz zur Durchführung einer Stra.ßenverkehrsunfallstatistik (StVUniG) . . . • • . . . • . • . . . • . . . 606
24. 5.61 Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote . . . • • . . . • • . . . . . • 607
15.5.61 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz . . . . . . . . . . . . 609
10.5.61 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung 610
Ersetzt Bundesgesettbl. III 2030-11-3 und 8.
18.5.61 Neutassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . . • . . . . . . . . • . . • 611
24 5.61 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
(Reichsvermögen-Gesetz)
Vom 16. Mai 1961
Inhaltsübersicht
§ §
Bundesvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Ubergang von Beteiligungsrechten auf die Länder • . 12
Den Aufgabenachfolgern zustehendes Reichsvermögen 2 Ubertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder 13
Für Aufgaben emes Landes benutztes Reichs- Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen
vermögen ............................... 3 Verwaltungsträgern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Oberfinanzdirektionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Bundesgesetzliche Vorabregelungen . . . . . . . . . . . . . . . 15
Rückfallvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Besatzungs- und Stationierungsschäden . . . . . . . . . . . • 16
Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungs-
zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Kosten anhängiger Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . 17
Ubertragung der Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Kosten der Durchführung des Gesetzes . . . . . . . . . . . . 18
Unübertragbare Vermögensrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger Sondervorschriften für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . 20
zu übertragend('n Rechte an Grundstücken 9
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Formvorschriften für die Ubertragung von Rechten . . 10
Formvorschriilen für eine Berichtigung des Grund- Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 22
buchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Anlage zu § 12 Abs. 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Soweit nach dem 8. Mai 1945 über Vermögens-
rates das folgende Gesetz beschlossen: rechte im Sinne des Absatzes 1 verfügt worden ist,
bleiben unbeschadet des Absatzes 3 die hierauf be-
ruhenden, noch wirksamen Rechtsänderungen un-
§ 1 berührt. ·
Bundesvermögen (3) Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1,
über die nach dem 8. Mai 1945 anders als durch
(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes
dem Deu l.schen Reich am oder nacL dem 8. Mai 1945 verfügt worden ist und die am 1 Oktober 1959 noch
zustanden, sind Vermögen des Bundes. Das gleiche zum unmittelbaren Vermögen des Landes gehörten,
gilt für Beteiligungen, die dem ehemaligen Land unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes; sie
Preußen an Unternehmen des privaten Rechts am sind auf den Bund zu übertragen, soweit sie nach
oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden. diesem Gesetz nicht dem Land zustehen.
Z 1997 A
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 2 (3) Benötigt der Bund einen nach Absatz 1 einem
Den Aufgabennachfolgern zustehendes Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zu-
U.eichsvermögen stehenden Vermögensgegenstand nach den bei In-
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die krafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verhältnis-
am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorüber- sen vorübergehend überwiegend für eine eigene
gehend für einen Suchbereich einer Verwaltungs- Verwaltungsaufgabe, so ist der Rückfallberechtigte
aufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten verpflichtet, den Vermögensgegenstand dem Bund·
dieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer für die Dauer dieses Verwaltungsbedarfs zur unent-
Rechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen die- geltlichen Nutzung zu belassen.
sem Rechtsträger zu. (4) Ist der Verkehrswert eines dem Deutschen
§ 3 Reich zur Verfügung gestellten Vermögensgegen-
Für Aufgaben eines Landes benutztes standes durch Maßnahmen, welche ein anderer als
Reichsvermögen der Rückfallberechtigte bis zum Inkrafttreten dieses
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf Gesetzes getroffen hat, höher als der Verkehrswert,
welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen welchen der Vermögensgegenstand ohne diese
und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwie- Maßnahmen haben würde, so kann der Bund ver-
gend und nicht nur vorübergehend für eine grund- langen, daß der Wertunterschied von dem Rückfall-
gesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes be- berechtigten in Geld ausgeglichen wird. Der
nutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Ver- Rückfallberechtigte kann den Ausgleich des Wert-
waltungsaufgabe obliegt. unterschiedes unter Verzicht auf sein Rückfallrecht
verweigern. In diesem Falle hat der Bund dem Rück-
§ 4 fallberechtigten eine Entschädigung in Höhe des
Oberfinanzdirektionen Verkehrswertes zu zahlen, den der dem Reich zur
Das Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an Verfügung gestellte Vermögensgegenstand ohne die
Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen haben würde.
überwiegend und nicht nur vorübergehend für Auf- (5) Hatte ein Land dem Deutschen Reich Vermö-
gaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt) gensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung ge-
oder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser stellt, die in einem Gebiet belegen sind, dessen
Dienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 bis
Land als Miteigentum zu, in welchem die Grund- zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat,
stücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit so stehen diese Vermögensgegenstände dem Lande
nicht anzuwenden. zu, dem nach Artikel 135 Abs. 1 des Grundgesetzes
§ 5 das Vermögen in diesem Gebiet zugefallen ist. So-
Rückfallvermögen weit nicht mehr bestehende Länder dem Deutschen
(1) Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Ver-
die ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindever- fügung gestellt haben, die in einem Gebiet belegen
band) unmittelbar oder durch einen Dritten dem sind, dessen Landeszugehörigkeit sich nicht geändert
Deutschen Reich auf Grund eines Gesetzes, Verwal- hat, stehen diese dem Land zu, dem das Grundver-
tungsaktes oder Rechtsgeschäftes unentgeltlich zur mögen des nicht mehr bestehenden Landes nach
Verfügung gestellt haben und auf welche die Vor- Artikel 135 Abs. 3 des Grundgesetzes zugefallen ist.
ttussetzungen der §§ 2 bis 4 nicht zutreffen, stehen
dem Rechtsträger (Land, Gemeinde, Gemeindever-
§ 6
band) zu, von dem oder für dessen Rechnung sie
zur Verfügung gestellt worden sind. Der Anspruch Sonderregelung bei vereinbarter
auf Ubertragung eines Vermögensrechts als Rück- Verwaltungszuständigkeit
fallvermögen kann nur innerhalb eines Jahres nach (1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkraft-
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht wer- treten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlun-
den. Erlangt der Rückfallberechtigte erst nach dem gen, welche zwischen dem Bund und einem Land
Inkrafttreten dieses Gesetzes von seinem Rückfall- geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig an-
recht Kenntnis, so beginnt die Frist mit diesem Zeit-
erkannt worden
punkt.
1. vom Bund, daß das Land ein Recht zur
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermögensrechte an
Gegenständen, welche der Bund überwiegend und Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1)
nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene hat, so steht dieses Vermögensrecht dem
Verwaltungsaufgaben benötigt und für welche der Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5
Bund seinen Bedarf geltend macht. Der Bund kann etwas anderes ergeben würde;
sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres 2. vom Land, daß es kein Recht zur Verwal-
nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, minde- tung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so
stens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu,
Inkrafttreten dieses Gesetzes, berufen. Der Bund auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas
kann sich auf einen von ihm geltend gemachten anderes ergeben würde;
Eigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermö- 3. vom Land, daß es kein Rückfallrecht im
gensgegenstand von ihm nicht innerhalb von zwei Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögens-
Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hier- recht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses
für tatsächlich genutzt wird. Recht nicht mehr berufen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 599
(2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vor- 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht
schriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deut-
anderen Rechtsträger als dem Bund oder einem sche Reich eingetragen ist.
Land zusteht und dieser andere Rechtsträger sich
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In- § 11
krafttreten diesc~s Gesetzes durch Erklärung gegen- Formvorschriften für ei:ne Berichtigung
über dem Bund darauf beruft. des Grnndbuchs
{3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als
Unlernehmen des privaten Rechts. Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grund-
stück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-
träger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigen-
§ 7 tümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist
Ubertrn.gung der Rechte zum . Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs
eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die Grundstück liegt, darüber erforderlich und ge-
nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, nügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter
einer Gemeinde (Gemeincleverband) oder einem an- der Bund ist.
deren Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu
§ 12
übertragen und von diesem zu übernehmen.
Obergang von Beteiligungsrechten
auf die Länder
§ 8 (1) Die Beteiligungen, die dem Deutschen Reich
oder dem ehemaligen Land Preußen am oder nach
Unübertragbare Vermögensrechte
dem 8. Mai 1945 an den in der Anlage aufgeführten
Unter die §§ 1 bis 6 fallen auch Vermogensrechte, Unternehmen des privaten Rechts zustanden, gehen
die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf auf die in der Anlage bezeichneten Länder über.
Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar
(2) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land
erklärt worden sind.
Preußen an der Versuchsgruben GmbH, Dortmund,
zustand, geht auf das Land Nordrhein-Westfalen
über.
§ 9
(3) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land
Feststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger Preußen an der Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel),
zu übertragenden Rechte an Grundstücken zustand, geht auf das Land Rheinland-Pfalz über.
(1) Die Länder übergeben dem Bund innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrntttreten dieses Geset- § 13
zes Verzeichnisse der Grundstücke, der grundstücks- Ubertragung von Beteiligungsrechten
gleichen Rechte sowie der sonstigen dinglichen auf die Länder
Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die als Verwaltungs- oder Rücktallvermö- (1) Soweit die Beteiligungen des Deutschen Reichs
gen für die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) an der
oder andere Rechtsträger in Anspruch genommen 1. Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft für
werden. Der Bund wird sich innerhalb von sechs die Rheinprovinz „Rheinisches Heim" mbH,
Monaten nach Ubergabe der Verzeichnisse zu den Bonn,
Verzeichnissen erklären. 2. Niedersächsischen Landgesellschaft mbH,
Hannover,
(2) Macht ein Land, eine Gemeinde (Gemeinde-
verband) oder ein anderer Rechtsträger einen An- 3. Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft
spruch auf Ubertragung als Verwaltungsvermögen mbH, Kiel,
oder Rückfallvermögen geltend und übt er bei In- im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
krafttreten dieses Gesetzes die Verwaltung aus, so insgesamt 26 vom Hundert des Stammkapitals der
verbleibt ihm die Verwaltung, bis über seinen An- einzelnen Gesellschaft übersteigen, hat der Bund
spruch entschieden ist. die diesen Anteil übersteigenden Beteiligungen un-
entgeltlich auf dasjenige Land zu übertragen, in
dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Bei Er-
§ 10 rechnung der zu übertragenden Teile von Geschäfts-
anteilen ist die dem Bund verbleibende Beteiligung
Formvorschriften für die Ubertragung von
auf volle einhundert Deutsche Mark aufzurunden.
Recht.en
(2) Der Bund hat die Hälfte der Beteiligung, die
Für die Ubertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigen-
dem ehemaligen Land Preußen an der Duisburg-
tums oder eines anderen Rechts an einem Grund-
Ruhrorter Häfen AG, Duisburg-Ruhrort, zustand,
stück gilt folgendes:
unentgeltlich auf das Land Nordrhein-Westfalen zu
1. Die zur Ubertragung des Rechts erforderliche übertragen.
Einigung bedarf keiner Form. (3) Der Bund hat die Beteiligung, die dem Deut-
2. § 20 der Grundbuchordnung ist nidit anzu- schen Reich an der Nürburgring GmbH, Adenau
wenden. (Eifel), zustand, unentgeltlich auf das Land Rhein-
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
land-Pfalz zu übertragen, soweit diese Beteiligung § 15
im Zeitpunkt des Inkra1ttrctens dieses Gesetzes die Bundesgesetzliche Vorabregelungen
Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft über-
steigt. (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Vermogensrechte
(§ 1), die unter die Vorschriften
(4) Die nach dem Gesetz betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung oder nach dem 1. des Gesetzes über die vermögensrecht-
GesellschaJtsvertwg ertorderlichen Genehmigungen lichen Verhältnisse der Deutschen Bundes-
zur Ubcrtragung von Geschäftsanteilen oder von bahn vom 2. März 1951 (ßundesgesetzbl. l
S. 155) und des § 11 des Gesetzes über dia
Teilen von GPschäftsmltcilen der in den Absätzen 1
bis 3 bezeichneten Gesellschaften gelten als erteilt. Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011),
2. des Gesetzes über die vermögensrecht-·
liehen Verhältnisse der Bundesautobahnen
§ 14
und sonstigen Bundesstraßen des Fern••
Ausgfoich zwischen Bund, Ländern verkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetz··
und sonstigen Verwaltungsträgern blatt I S. 157) und des Oberleitungsgesetzes
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen für die ßundesiernstraßen im Saarland vom
im Zusammenhang mit der Verwaltung von Ver- 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797),
mögensrechten (§ 1) bis zum Inkrafttreten dieses 3. des Gesetzes über die vermögensrecht-
Gesetzes vom Bund, einem Land oder einer Ge- lichen Verhältnisse der Bundeswasserstra-
meinde (Gemeindeverband) vereinnahmte oder ver- ßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
ausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehen- s. 352),
der Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem 4. des Gesetzes über die Errichtung einer
sie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
sind. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Arbeitslosenversicherung vom 10. März
(2) Im übrigen stehen Ansprüche des Bundes, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123).
eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindever- 5. der §§ 1, 3 bis 9 des Gesetzes über die ver-
band), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein mögensrechtlichen Verhältnisse der Deut-
einzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im schen Bundespost vom 21. Mai 1953 (Bun-
Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum desgesetzbl. I S. 225) und des § 12 Abs. 1
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, dem- und 3 des Gesetzes über die Eingliederung
jenigen zu, dem das Vermögensrecht nach diesem des Saarlandes vom 23. Dezember 1956
Gesetz zusteht oder zustehen würde. Verbindlich- (Bundesgesetzbl. I S. 1011),
keiten des Bundes, eines Landes oder einer Ge- 6. des Gesetzes zur Abwicklung und Entflech-
meinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder tung des ehemaligen reichseigenen Film-
wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetz-
(§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen blatt I S. 276)
Verwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen.
entstanden sind, sind von demJenigen zu erfüllen,
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Vermögens-
dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zu-
rechte (§ 1), die unter die Vorschriften des Gesetzes
steht oder ~mstchen würde. Im Verhältnis von Bund
über den Deut.sehen Wetterdienst vom 11. Novem-
und Ländern wird für die Benutzung von Vermö-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung
gensrechten (§ 1) für die Zeit bis zum Inkrafttreten
des Zweiten Gesetzes zur A.nderung des Gesetzes
dieses Gesetzes eine Entschädigung nicht gezahlt, über den deutschen Wetterdienst vom 23. Dezember
es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist. 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn,
(3) Notwendige oder nützliche Aufwendungen daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10
und Verwendungen, die im Zusammenhang mit der Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß
Verwaltung von Vermögensrechten (§ 1) nach In- diese Vermögensrechte nach den § § 2, 3, 5 oder 6
krafttreten dieses Gesetzes auf den Vermögens- einem Land zustehen.
gegenstand gemacht werden, gehen für Rechnung
dE~ssen, dem der Vermögensgegenstand nach diesem § 16
Gesetz zusteht. Das gleiche gilt für gezogene Besatzungs- und Stationierungsschäden
Nutzungen.
(1) Besatzungsschäden, die nach dem 31. Marz 1950
(4) Haftet ein den Vorschriften dieses Gesetzes an Sachen verursacht worden sind, die nach diesem
unterliegender Vermögensgegenstand für einen Gesetz einem Land, einer Gemeinde (Gemeindever-
nach dem Allgemeinen Kriegstolgengesetz vom band) oder einem sonstigen Rechtsträger zu über-
5. November 1957 (Bundes~;icsetzbl. I S. 1747) zu er- trngen sind, sind nach den Grundsätzen des Gesetzes
füllendnn Anspruch und ist nach § 25 des Allge- über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom
meinen Kriegsfolgengesetzes Anspruchsschuldner 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) zu ent-
ein anderer als derjenige, dem der Vermogens- schädigen. Der Antrag auf Entschädigung ist inner-
gegenstand nach diesem Gesetz zusteht, so ist der halb von sechs Monaten nach Ubertragung der in
letztere verpflichtet, die notwendigen Aufwendun- § 7 bezeichneten Rechte bei der nach § 44 des vor-
gen zu ersetzen, die nach Inkrafttreten dieses Ge- bezeichneten Gesetzes zuständigen Stelle einzu-
setzes zur Erfüllung des Anspruchs gemacht werden. reichen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 601
(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichne- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West)
ten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12 Uhr belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechts-
mittags, und der Ubertrngung der in § 7 bezeichne- verhältnisse derartiger Vermögensrechte im übri-
ten Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen gen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15
der im Bundesgebiet stationierten ausländischen bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft
Streitkräfte Schäden verursacht worden sind, sind getretene Gesetze geregelt sind.
diese nach den Grundsätzen des Artikels 8 des
Finanzvertrages vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954
§ 20
(Bundesgesetzbl.1955 II S. 381) oder nach den Grund-
sätzen der Bestimmungen, die diese Vorschrift ab- Sondervorschriften für das Saarland
lösen, zu entschädigen. Der Lauf der in Artikel 8 (1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland be-
Abs. 6 des Finanzvertrages oder in den diese Vor- legene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsver-
schrift ablösenden Bestimmungen vorgesehenen hältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen
Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs beginnt Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in 6 15
mit dem Tag der Ubertragung der in § 7 bezeichne- Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht
ten Rechte. in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin. (2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender
Maßgabe:
§ 17
1. In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von
Kosten anhängiger Gerichtsverfahren sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die- 2. § 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.
ses Gesetz erledigt. trägt jede Partei ihre außer-
gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen 3. In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955,
Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.
§ 18 § 21
Kosten der Durchführung des Ge&etzes Berlin-Klausel
(1) Gerichtsgebühren sowie Abquben, für die der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Bund nach Artikel 105 des Grund9esetzes die Gesetz. und des § 13 Abs 1 des Dritten Uberleitungsge-
gebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. auch im Land Berlin.
Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2) Außergerichtliche Kosten der Ubertragung von § 22
Beteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu Inkrafttreten
tragen, auf weJche die Rechte übertragen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
§ 19 in Kraft.
Sondervorschriften für Berlin (2) Im Saarland tritt dieses Gesetz am ersten
(1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften
Regelung bleibt insoweit vorbehalten. Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage
(zu § 12 Abs. 1)
I. Baden-Württemberg 8. Hafen-Dampfschiffahrt AG, Hamburg
1. Badisch-Pfälzische Flugbetrieb AG., Mannheim 9. Hoya-Syke-Asendorf Eisenbahn GmbH, Hoya
2. Doggererz AG, Blumberg 10. Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn GmbH, Leer
3. Flughafen Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen 11. Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund GmbH, Aurich
,. Hohenzollerische Landesbahn AG, Hechingen 12. Kleinbahn Neuhaus-Brahlstorf GmbH, Lüneburg
5. Karlsruher Flughafen GmbH, Karlsruhe 13. Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH, Lüchow
6. Siedlungsgesellschaft für das Doggererzgebiet Ober- 14. Niedersächsische Heimstätte GmbH, Hannover
baden mbH, Karlsruhe
15. Niederweserbahn GmbH, Bremerhaven
7. Württembergische Heimstätte GmbH, Stuttgart
16. Seefischmarkt Cuxhaven GmbH, Cuxhaven
17. St. Andreasberger Eisenbahn GmbH, St. Andreasberg
U.Bayem
18. Steinhuder Meer-Bahn GmbH, Wunstorf
1. Bayerische Bauvereinsbank eGmbH, München
19. Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH, Verden (Aller)
2. Beamtenwohnungsverein eGmbH, München
20. Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, Zeven
3. Landeswohnungsfürsorge Bayern GmbH, München
21. Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte (Holst.)
m. Berlin
VU. Nordrhein-Westfalen
1. Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Tegel-
Borsigwalde mbH, Berlin 1. Extertalbahn AG, Barntrup
2. Reichsanstalt für Film und Bild in Wissenschaft und
2. Flughafen GmbH Essen-Mülheim,
Unterricht GmbH i. L, Berlin Mülheim (Ruhr)
3. Tempelhofer Feld AG für Grundstücksverwertung, 3. Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Duisburg-
Berlin Hamborn eGmbH, Duisburg-Hamborn
4. Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH, Brilon
IV.Bremen 5. Kleinbahn • Tecklenburger Nordbahn• - Rheine-
Redrn - Osnabrück-AG, Rheine (Westf.)
1. Beamten-Baugesellschaft Bremen GmbH, Bremen
6. Kleinbahn Weidenau-Deuz GmbH, Siegen
2. Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhaven
7. Kreis-Altenaer-Eisenbahn AG, Lüdenscheid
8. Wohnungsgesellschaft .Ruhr-Niederrhein" mbH,
V.Hessen Essen
1. Bad Wildunger Heilquelle AG Königsquelle i. L., Bad
Wildungen VUI. Rheinland-Pfalz
2. Kleinbahn-Aktiengesellschaft Frankfurt am Main- 1. Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Oberwinter
Königstein, Frankfurt (Main)
2. Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH, Mainz
3. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frankfurt (Main)
4. Nassauische Heimstätte GmbH, Frankfurt (Main)
IX. Saarland
5. Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen West
1. Flughafengesellschaft Saarbrücken-Ensheim mbH,
Saarbrücken
VI. Niedersachsen 2. Merzig-Büschfelder Eisenbahn GmbH, Merzig (Saarl
1. Ankum-Bersenbrücker, Eisenbahn GmbH, Ankum
2. Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH, Hannover X. Schleswig-Holstein
3. Bremervörde-Osterholzer Eisenbahn GmbH, 1. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG,
Bremervörde Elmshorn
4. Buxtehude-Harsefelder Eisenbahn GmbH, Buxtehude 2. Kieler Flughafen GmbH, Kiel
5. Delmenhorst-Harpstedter Eisenbahn GmbH, Harpstedt 3. Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll
6. Eisenbahn Gittelde-Bad Grund GmbH, Bad Grund 4. Koloniale Frauenschule Rendsburg GmbH, Rendsburg
7. Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH, Emden 5. Wohnungsbaugesellschaft Nordmark mbH, Kiel
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 603
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
(StBAG)
Vom 16. Mai 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Mo-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nate; davon entt allen drei Monate aut einen Lehrgang.
Nach Beendigung des Abschlußlehrgangs ist die
§ 1 Laufbahnprüfung abzulegen Wer die Laufbahn-
prüfung nicht besteht, kann sie einmal und in der
Allgemeines Regel nur innerhalb eines Jahres wiederholen.
Für den Dienst in der Steuerverwaltung der Län-
der werden nach <Jen Vorschriften dieses Gesetzes
zum Vorbereitungsdienst zugelassen und aus- § 4
gebildet
Gehobener Dienst
1. die Anwärter in der Laufbahn des einfachen,
(1) Zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen
des mittleren und des gehobenen Dienstes,
Dienst kann zugelassen werden, wer das achtzehnte
2. die Beamten des höheren Dienstes, die als Lebensjahr vollendet hat und
Laufbahnbewerber eingestellt worden sind und
1. das Reifezeugnis einer öffentlichen oder
ihre Probezeit ableisten,
staatlich anerkannten höheren Lehranstalt
3. die Beamten, die zum Aufstieg in die Laufbahn oder ein als gleichwertig zu erachtendes
des mittleren oder des gehobenen Dienstes Zeugnis besitzt oder
zugelassen worden sind.
2. nach erfolgreich abgeschlossenem Besuch
von
§ 2 a) sechs Klassen einer öffentlichen oder
Einfacher Dienst staatlich anerkannten höheren Lehr-
anstalt oder
(1) Zum Vorbereitungsdienst für den einfachen
Dienst kann zugelassen werden, wer eine Volks- b) einer Mittelschule oder einer entspre-
schule mit Erfolg besucht hat oder einen ent- chenden Schule
sprechenden Bildungsstand besitzt. eine öffentliche oder staatlich anerkannte
höhere Handelsschule mit mindestens zwei-
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate;
jährigem Lehrgang mit Erfolg besucht hat.
in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch aus-
gebildet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann nach Voll-
endung des achtzehnten Lebensjahres durch die
§ 3
oberste Dienstbehörde zum Vorbereitungsdienst zu-
Mituerer Dienst gelassen werden, wer
(1) Zum Vorbereitungsdienst für den mittleren 1. sechs Klassen einer öffentlichen oder staat-
Dienst kann zugelassen werden, wer eine Mittel- lich anerkannten höheren Lehranstalt oder
schule mit Erfolg besucht hat oder einen ent- 2. eine Mittelschule oder eine entsprechende
sprechenden Bildungsstand besitzt und das sech- Schule
zehnte Lebensjahr vollendet hat.
mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lei-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann nach Voll- stungen besucht und ein zweijähriges Praktikum
endung des sechzehnten Lebensjahres durch die abgeleistet hat. Auf das Praktikum wird das Jahr
oberste Dienstbehörde zum Vorbereitungsdienst zu- eines im Anschluß an den Schulbesuch durchgeführ-
gelassen werden, wer eine Volksschule mit gutem ten erfolgreichen Besuchs einer höheren Handels-
Erfolg besucht und ein einjähriges Praktikum ab- schule mit einjährigem Lehrgang angerechnet; im
geleistet hat. Die Zeit eines im Anschluß an die übrigen ·kann eine für die Ausbildung förderliche
Volksschule durchgeführten weiteren Schulbesuches Tätigkeit durch die 9berste Dienstbehörde ganz
oder einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre kann oder teilweise bis zu einem Jahr angerechnet
auf das Praktikum angerechnet werden. werden.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; gung des Abschlußlehrganges ist die Laufbahnprü-
davon entfallen neun Monate auf Lehrgänge. Im fung abzulegen; für diese gilt § 3 Abs. 3 letzter Satz
Anschluß dn den Eintührnngslehrgang ist eine entsprechend.
nich twiederholha re Zwischenprüfung, nach Beendi-
gung d<>s A bsdilußlehrrJd nges ist die Laufhahn- (4) Ein Aufstieg in die Laufbahn des höheren
prüfting ilhzulcgcn; § 3 Aus. 3 letzter Satz gilt ent- Dienstes ist zulässig für Beamte des gehobenen
sprechend. Dienstes, die
1. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt
§ 5 sind,
Höherer Dienst 2. ihre Laufbahn durchlaufen haben,
(1) Als Laufbahnbewerber kann zur Ausbildung 3, eine Dienstzeit als planmäßiger Beamter
für den höheren Dienst in der Steuerverwaltung der des gehobenen Dienstes von mindestens
Länder zugelassen werden, wer 15 Jahren zurückgelegt haben und
1. ein abgeschlossenes Studium ::ler Rechts- 4. mindestens drei Jahre lang erfolgreich in
wissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- die Aufgaben der neuefl Laufbahn einge-
und Sozialwissenschaften an einer Uni- führt sind; die Einführungszeit kann inso-
versität oder einer gleichstehenden Hoch- weit gekürzt werden, als die Beamten
schule, während ihrer bisherigen Tätigkeit schon
hinreichend Kenntnisse, wie sie für die
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung
neue Laufbahn gefordert werden, erworben
oder, soweit üblich, einer Universitäts-
haben.
oder Hochschulprüfung,
3. einen Vorbereitungsdienst von mindestens § 7
drei Jahren und
Bundesfinanzakademie
4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung
Der Bund unterhält zur Durchführung der für
nachweist Laufbahnhewerber des höheren Dienstes vorgesehe-
nen fachwissenschaftlichen Lehrgänge und zur Fort-
(2) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate; da- bildung der Beamten des höheren Dienstes der
von entfallen drei Monate auf fachwissenschaftliche Steuerverwaltungen der Länder eine Bundesfinanz-
Lehrgänge an der Bundesfinanzakademie. akademie.
§ 8
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Aufstieg in höhere Laufbahnen Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der
(1) Bemnte des einfachen, des mittleren und des
einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und
gehobenen Dienstes können zur nächsthöheren Lauf-
Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuer-
bahn zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Per-
beamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen
1önlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen
über
und erheblich über dem Durchschnitt liegende
Leistungen aufweisen. Beamte des einfachen 1. Verteilung des Vorbereitungsdienstes auf
Dienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittle- die praktische und theoretische Ausbildung,
ren Dienstes nach Absatz 3 ausgebildet; für Beamte
2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und
des gehobenen Dienstes gilt Absatz 4.
der dazugehörigen Unterweisungen,
(2) Die zur Laufbahn des mittleren Dienstes zu- 3. Gestaltung der in diesem Gesetz vorge-
gelassenen Beomten werden achtzehn Monate ausge- sehenen Lehrgänge und Prüfungen,
bildet; davon entfallen drei Monate auf einen Lehr-
4. die Bildung, die Aufgaben und das Verfah-
gang. Die Ausbildungszeit kann insoweit, höchstens
ren eines aus einem Vertreter des Bundes-
jedoch um ein Jahr, gekürzt werden, als die Beamten
fina.nzministeriums als Vorsitzendem und
wührend ihrer bisherigen Tatigkeit schon hin-
einem Vertreter der obersten Finanzver-
reichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn
waltungsbehörden der Länder bestehenden
gefordert werden, erworben haben. Nach Beendi-
Ausschusses zur gleichmäßigen Durchfüh-
gung des Ahschlußlehrganges ist die Laufbahn-
rung der Ausbildung und der Prüfungen
prüfung abzulegen; § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt
einschließlich der Zwischenprüfungen und
entsprechend.
der Feststellung der Eignung der Prakti-
(3) Die zur Laufbahn des gehobenen Dienstes kanten zur Dbernahme in den Vorberei-
zugelassenen Beamten werden zwei Jahre ausge- tungsdienst,
bildet; davon entfallen neun Monate auf Lehrgänge. 5. Tagungen für die Ausbildungsreferenten,
Im Anschluß an den Einführungslehrgang ist eine die Leiter und Lehrer der Finanzschulen
nichtwiederholbare Zwischenprüfung, nach Beendi- sowie die Ausbildungsleiter,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 605
6. die ausbildungsmäßige Gestaltung und den § 10
Abschluß des Praktikums. Berlin-Klausel
§ 9 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Anwendung des Gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch 1m
Die Vorschritten dieses Gesetzes sind erstmals auf Land Berlin Rechtsverordnungen, die auf Grund
dieJenigen Bewerber anzuwenden, die nach dem dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
31. März 1962 die Ausbildung beginnen. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1861, Teil I
Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik
{StVUnfG)
Vom 18. Mai 1961
Der BundPstaq hat das folgende Gesetz be- c) die polizeilich festgesteJlten unmittelbaren
schlossen: Unfallursachen und die Unfallumstände,
d) die Untalltolgen,
§ 1
2. bei allen anderen Unfällen
Uber Unfälle, bei denen infolge des Fahrver-
kehrs auf offentlichen Weqcn und PUHzen Personen a) Ort des Unfalles,
getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht b) die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-
worden sind. wird eine Rundesstatistik {Straßen- mer und Verkehrsmittel.
verkehrsuntallstatistik) geführt.
c} die Höhe des entstandenen Sachschadens.
§ 3
§ 2
Auskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen,
Für diese Statistik werden folgende Tatbestände deren Beamte den Unfall aufgenommen haben.
erfaßt:
1. bei Unfällen, bei denen Personen getötet oder § 4
verletzt oder Sachschäden von 500 Deutsche Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Mark und mehr je Unfall verursacht worden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sind, {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) Art, Ort und Zeit des Unfalles,
§ 5
b} die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-
mer und Verkehrsmittel. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1961 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 601
Gesetz
zur Dberwadnmg strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
Vom 24. Mai 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses
schlossen: Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zwecke
der Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Ab-
Erster Abschnitt fertigung durch die Zolldienststellen nicht ent-
gegen.
§ 1
(2) Wer Filme in den räumlichen Geltungsbereich
Die Behörden, die das Verbringen von Gegen-
dieses Gesetzes verbringt, hat eine Kopie jedes
ständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses
Filmes dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß
innerhalb einer Woche nach dem Verbringen vor-
nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Straf-
zulegen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
gesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus
rung kann bestimmt werden, daß Filme aus be-
Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen
stimmten Ländern der Vorlagepflicht nicht unter-
Bereich verbracht werden.
liegen.
§ 2 (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsve.L-
(1) Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen bote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.
eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche An- (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Ab-
haltspunkte für den Venfocht ergeben, daß Gegen- satz 1 in den räumlic..nen Geltungsbereich dieses
stände unter Verstoß gegen eines der in § 1 Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt
bezeichneten StrnlfJcsetzc in den räumlichen Gel- für gewerbliche V\/irtschaft den Verstoß gegen die-
tunusbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es ses Verbot unverzüglich fest und fordert den Ver-
'sei denn, daß es sich lediglich um ReisE~lektüre han- bringenden auf, die in den räumlichen Geltungs-
delt. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung bereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des
nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der ,Filmes auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aus-
Staatsanwctltschaft vorzuleqcn. händigung entfällt, wenn der Verbringende nach-
(2) Die Beamten der Hmiptzollämter sind berech- weist, daß er die Kopien wieder aus dem räum-
tigt, zum Zwecke der N ad1pni1ung Beförderungs- lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder
mittel, Gepäckstücke, sonstiqe Behä1tniss(~ und Sen- vernichtet hat. Soweit der Verbringende Kopien
dungen aller Art zu öffnen und zu durchsu.chen. Sie nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den
sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Ge- Besitzer entsprechend anzuwenden.
genstände im Gew<Jhrsam einer Person befinden,
die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im
§ 6
Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung entsprechend. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig der Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1
(3) Für den Freihafen Hamburg gelten die Vor-
zuwiderhandelt oder einer Aufforderung des Bun-
schriften des Finanzverwaltungsgesetzes, nach de-
desamtes für gewerbliche Wirtschaft nach § 5 Abs. 4
nen der Bundesminister der Finanzen Zollaufgaben
nicht nachkommt.
auf das Freihafenamt Hamburg übertragen kann,
entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann,
§ 3 1. wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Die Behörden der Deutschen Bundespost und der Mark,
Deutschen Bundesbahn legen die in den räumlichen
2. wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer
Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sen-
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
dungen, bei deren dienstlicher Behandlung sich tat-
Deutsche Mark,
sächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten
Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle geahndet werden.
vor.
§ 1
§ 4
(1) Die Bußgeldvorschrift des § 6 gilt auch für
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
eingeschränkt. Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-
Zweiter Abschnitt
ren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-
handlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-
§ 5 den sollte, unwirksam ist.
(1) Es ist v~rboten, Filme, die nach ihrem Inhalt (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
freiheitliche demokratische Grundordnung oder des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu mens eines anderen beauftragt oder von diesem
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant- desamt für gewerbliche \Virtschaft. Es entscheidet
wortung Pflichlen zu erfüllen, die dieses Gesetz auf- auch über die Abänderung und Aufhebung eines
erlegt. rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
§ 8 geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten).
Die V(~rfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
Dritter Abschnitt
§ 9 § 11
Gegenstände, auf die sich eine der in § 6 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, kön- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nen eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent- Dritten Uberleitungsgesetzes.
sprechend.
§ 10 § 12
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Dl~r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhar~
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 609
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Vom 15. Mai 1961
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2
des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
vorn 30. März 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 303} verord-
net die Bundesregierung:
§
Die Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom
15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71) in der Fas-
sung der Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Eiqnungsübungsgesetz vom 10. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. I S . .34) wird wie folgt geändert:
In § 9 werden die Worte „am 31. März 1961" ge-
stridwn und durch die ·worte „am 30. April 1966"
ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
610 Bundesgesetzblatt, Jahcgang 1961, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und EnHassung von Beamten
1
der Bundesjustizverwaltung )
Vom 10. Mai 1961
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (BundesgesetzbL S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgeset7bl I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennunn und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldunqsqruppen A 1 bis A 10 der
Bundesbesoldungsordnung
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und
dem Präsidenten des Deutschen Patentamtes
je für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I bezeichneten Beamten
vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Gleichzeitig treten meine Anordnungen vom
3. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 280) 2 ) und vom
20. September 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 279) 3 ) außer
Kraft.
Bonn, den 10. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1) Ersetzt ßundesqeselz.bl. III 2030-11-3 und 8.
2) ßundesqesdzbl. III '..!030·11-3
3) Bundesqesetzbl. III 2030-11-8
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 611
Bekanntmachung der Neufassung
der Gebührenordnung für Mannahmen im Straßenverkehr
Vom 18. Mai 1961
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
.Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr vom 1.'5. März 1961 (Bundesanzei-
ger Nr. 56 vom 21. März 1961) wird nachstehend der
Wortlaut der c;ebührenordnunq für Maßnahmen im
SI rnßr!nverkehr in der ab 22. März 1961 geltenden
Fnss11ng bekanntgegeben. wie sie sich aus der oben
angeführten Anderunqsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6
und 27 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen worden.
Bonn, den 18. Mai 1961
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Gehiihrenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
in der Fassung vom 18. Mai 1961
Artikel I 9. Erneuerung des Anhängerscheins
Für Maßnahmen der Behordcn im Straßenverkehr bei Änderung der Bauart des Fahr-
können Gebühren bis zu folgenden Höchstsiitzen er- zeugs, beim Wechsel des Standorts
hoben werden - dabei sind unter „Kratträdern" des Fahrzeugs oder beim Wechsel
auch Kleinkrafträder zu verstehen - ; des Eigentümers ................. . 4,-DM
A. 10. Berichtigung des Kraftfahrzeug-
(1) scheins
1. Erteilung eines Typscheins bei Krafträdern .................• 1,-DM
für Krafträder und Fahrzeugteile 16,-DM in anderen Fällen ............... . 2,-DM
in anderen Fäl Jen 32,-DM
11. Berichtigung des Anhängerscheins .• 2,-DM
2. Anderung eines Typscheins
für Krafträder und Fahrzeugteile .. 4,-DM 12. Berichtigung des Kraftfahrzeugbriefs
in anderen Fällen ......... _..... . 8,-DM beim Wechsel des Eigentümers
3. Erteilung eines Kraftfilhrzeugscheins für Krafträder ................... . 2,-DM
für Krafträder ................... . 2,-DM in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . 4,- DM
in anderen Fällen ............... . 4,-DM Berichtigungen des Kraftfahrzeug-
briefs aus anderen Anlässen . . . . . . gebühren-
4. Zuteilung des Kennzeichens ...... . 2,-DM frei
5. Erteilung eines Anhängerscheins und
Zuteilung des Kennzeichens . . . ... 13. Berichtigung des Anhängerbriefs
4,-DM
beim Wechsel des Eigentümers
6. Zuteilung eines Kraftfahrzeugbriefs
für einachsige Anhänger .........• 2,-DM
für Krafträder ................... . 2,50 DM für mehrachsige Anhänger ....... . 4,-DM
in anderen Fällen ............... . 5,-DM
Berichf-iqungen des Anhängerbriefs
7. Zuteilung eines Anhängerbriefs
aus anderen Anlässen . . . . . . . . . . . • gebühren-
für einachsige Anhcinqer ......... . 2.50 DM frei
für mehrachsige Anhänger ....... . 5,-DM
8. Erneuerung des Kraftfahrzeug- 14. Erteilung eines Kraftfahrzeugscheins
scheins hei Anderung der Rauart d(~S als Ersatz für einen in Verlust ge-
Fahrzeugs, beim W(~chsel des Stand- ratenen, außer den Kosten einer
orts des Fahrzeugs oder beim Wech- etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-
sel des Eigentümers erklärung
für Krafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 4,- DM bei Krafträdern . . • • . . . • • • • . . • . • . • 2,- DM
in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . 6,- DM in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . • 4,- DM
612 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1961, Teil I
15. Erteilung eines Anhängerscheins als nen, außer den Kosten einer etwa-
Ersatz für einen in Verlust gerate- igen öffentlichen Ungültigkeitser-
nen, außer den Kosten einer etwa- klänmg
igen öflentlichen Ungültigkeitser- für Kraftfahrzeuge der Klasse 4 ... . 2,-DM
klärung ........................ . 2,-DM 4,-DM
für Krafträder der Klasse 1 ...... .
16. Erteilung eines Kraftfahrzeugscheins in anderen Fällen ............... . 6,-DM
oder Anhüngerscheins als Ersatz
23. Erteilung eines Führerscheins als Er-
für einen ohne Verschulden des In-
satz für einen ohne Verschulden des
habers unbrauchbar gewordenen gebühren-
Inhabers unbrauchbar gewordenen
Schein ......................... . gebühren-
frei
frei
11. Zwangsweise Einziehung des Kraft-
24. Erteilung der Genehmigung für eine
fahrzeugbriefs, des Anhängerbriefs, Veranstaltung gemäß § 5 der Stra-
ßenverkehrs-Ordnung ........... . 2,- bis
des Krafttahrzeugscheins, des An-
200,-DM
hängerscheins und des Kennzeichens
oder Vernichtung des Dienststem- 25. Erteilung eines besonderen Kraft-
pels auf dem Kennzeichen ........ . 3,- bis fahrzeugscheins oder Anhänger-
15,-DM scheins für Probe- und Ubertüh-
rungsfahrten und Zuteilung sowie
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die
Abstempelung eines roten Kenn-
Voraussetzungen zur zwangsweisen
zeichens für ein einzelnes bestimm-
Einziehung erst nach Einleitung ·der
tes Fahrzeug
Zwangsmaßnahmen vom Pflichtigen
beseitigt worden sind. für Krafträder und einachsige An-
hänger ......................... • 4,-DM
18. Prüfung eines Fahrzeugs bei Ab- in anderen Fällen ............... . 6,-DM
stempelung des Kennzeichens durch
die Behörde, außer den Kosten 26. Erteilung eines besonderen Kraft-
einer etwa zugeteilten Metalimarke fahrzeugscheins oder Anhänger-
oder dergleichen scheins für Probe- und Uberfüh-
rungsfahrten ohne Bezeichnung eines
bei Krafträdern ................. . 1,-DM
bestimmten Fahrzeugs
in anderen Fällen ............... . 2,-DM
für Krafträder und einachsige An-
19. Prüfung eines Antrags auf Erteilung hänger ......................... . 0,50 DM
eines Führerscheins durch die Orts- in anderen Fällen ............... . 1,-DM
behörde
27. Zuteilung und Abstempelung eines
für Krafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,- DM
roten Kennzeichens zu wiederkeh-
in anderen Fä1len . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM render Verwendung für Krafträder
Erteilung eines Führerscheins auf und einachsige Anhänger . . . . . . . . . 5,- DM
Grund des letzten Satzes des in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . 8,- DM
§ 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (St.VZO) . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren- 28. Aufbietung eines in Verlust gerate-
frei nen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
briefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 20,- DM
20. Entscheidung über Erteilung eines
Führerscheins für Kraftfahrzeuge 29. Bearbeitung eines Suchantrags und
der Klasse 4 .................... . 2,-DM Nachweis über den Verbleib eines
Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-
für Krafträder der Klasse 1 ....... . 4,-DM
Bundesamt
in anderen Fällen ............... . 6,-DM für Krafträder und einachsige An-
Erteilung eines Führerscheins auf hänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,- DM
Grund des letzten Satzes de3 § 14
in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM
StVZO .......................... gebühren-
frei 30. Auskunftserteilung des Kraftfahrt-
Bundesamtes
21. Ergänzung eines Führersrheins
über ein Kraftfahrzeug oder einen
von Klasse 1 auf Klasse 2 odc~r 3 2,-DM Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM
von Klasse 2 oder 3 auf Klasse 1 1,-DM
31. Bereithaltung einer Parkuhr, je an-
von Klasse 3 auf Klasse 2 ........ . 1,-DM gefangene halbe Stunde der Inan-
von Klasse 4 auf Klasse 1 ........ . 2,-DM spruchnahme ..........• ..........• 0,10 DM
von Klasse 4 auf Klasse 2 oder 3 .. . 4,-DM
32. Bearbeitung von Meldungen nach
22. Ausfertigung eines Führerscheins als § 67 b Abs. 5 StVZO,
Ersatz für einen in Verlust gerate- je Versicherungskennzeichen ..... . 0,10 DM.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 613
(2) Die Gebühren nach Nummern 1, 2, 6, 1, 12, 13, D.
29, 30 und 32 stehen in voller Höhe und die Gebühr Außer den Gebühren nach den Abschnitten A bis
nach Nummer 28 in Höhe des halben Höchstsatzes C können für dort nicht aufgeführte Amtshandlun-
(als Kosten für die Veröffentlichung) dem Kraft- gen und Ina:nspruchnahmen Gebühren nach allge-
fahrt-Bundesamt zu. meinen Gebührenordnungen oder nach Maßgabe
(3) Andern sich wegen der Entwicklung des Kraft- der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.
fahrzeugverkehrs die Vorschriften über die Zusam-
mensetzung oder Ausgestaltung der amtlichen Kenn-
zeichen für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeug- Artikel II
anhänger, so ermäßigen sich bei der Zuteilung eines Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten Sach-
amtlichen Kennzeichens, die lediglich der Umstel- verständigen und Prüfer für den Kraftf ahrzeugver-
lung auf die geänderten Vorschriften dient, die Ge- kehr können Gebühren bis zu folgenden Höchst-
bührenhöchstsätze der Nummern 4, 10, 11 und 18 sätzen erhoben werden:
tim die Hälfte; jedoch ist für jedes zugelassene
Fahrzeug zusätzlich eine Gebühr von 0,50 DM für A.
das Kraftfahrt-Bundesamt zu erheben.
Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
1. Typprüfung von Fahrzeugen oder Fahr-
B. zeugteilen und Nachprüfungen auf An-
1. Entscheidung über Erteilung eines ordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes
Fahrlehrerscheins (1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus der
für Ausbildung von Kraftradführern 6,- DM Grundgebühr und dem nach dem Zeitaufwand des
in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,-- DM Sachverständigen zu ermittelnden Gebührenanteil.
2. Entscheidung über die Ausdehnung (2) Die Grundgebühr wird für die Vorprüfung der
der Gültigkeit eines Fahrlehrerscheins Unterlagen, die Bearbeitung des Gutachtens und die
für Vorhaltung des Prüfgeräts erhoben.
Ausbildung von Kraftradführern auf Die Grundgebühr beträgt
Ausbildung von Kraftwagenführern . 20,- DM
1. für ein Kraftrad, für ein Fahrrad mit
Ausbildung von Kraftwagenführern Hilfsmotor oder für einen Kranken-
auf Ausbildung von Kraftradführern 6,-DM fahrstuhl ......................... 110,- DM,
Ausbildung von Kraftwagenführern 2. für ein anderes Kraftfahrzeug ...... 180,- DM,
auf Fahrzeugen einer anderen Be-
triebsart oder Klasse . . . . . . . . . . . . . . 6,- DM 3. für einen einachsigen Anhänger ohne
Bremsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM,
3. Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins
als Ersatz für einen in Verlust gerate- 4. für einen anderen Anhänger . . . . . . . . 140,- DM,
nen, außer den Kosten einer etwaigen 5. für Gleitschutzvorrichtungen, für
öffentlichen Ungültigkeitserk1ärung Scheiben aus Sicherheitsglas, für
für Ausbildung von Kraftradführern 6,- DM Warnvorrichtungen mit einef Folge
in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,- DM. verschieden hoher Töne oder für Bei-
wagen von Krafträdern . . . . . . . . . . . . 40,- DM,
C. 6. für Fahrtschreiber, für Heizungen oder
für Bremsbeläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,-DM,
1. Erteilung eines Internationalen Zulas-
sungsscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM 1. für Auflaufbremsen oder für Einrid1-
tungen zur Verbindung von Fahr-
2. (entfällt)
zeugen........................... . 140,- DM.
3. Erteilung eines Internationalen Zulas- Bei den vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten
sungsscheins als Ersatz für einen in Nachprüfungen getypter Fahrzeuge oder Fahrzeug-
Verlust geratenen, außer den Kosten teile werden die Grundgebühren zur Hälfte erhoben.
einer etwaigen öffentlichen Ungültig-
keitserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM {3) Die weitere, durch die Grundgebühr nicht ab-
gegoltene Prüfungstätigkeit sowie die An- und Ab-
4. Erteilung eines Internationalen Füh- reise anläßlich einer Prüfungstätigkeit außerhalb
rerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder des
5. (entfällt) Wohnsitzes des amtlich anerkannten Sachverständi-
gen, soweit sie in die übliche Dienstzeit fällt, ist
6. Erteilung eines Internationalen Füh- nach dem Zeitaufwand mit 12,- DM je Stunde zu
rerscheins als Ersatz für einen in Ver- berechnen.
lust geratenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültig- (4) Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit
keitserklärung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,- DM außerhalb des Wohnsitzes des amtlich anerkannten
Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für
7. Ergänzung eines Internationalen Füh- diese gelten die Vorschriften über die Vergütung
rerscheins ........................ 1,- DM. der Reisekosten der Bundesbeamten sinngemäß.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
II. P rü t ung einzelner Fahrzeuge VII. Reise kosten ; Unter b rech u n g oder Aus -
Teilprüfung fall der Prüfung
bei Ein- oder
Anbau oder bei (1) Findet die Prüfungstätigkeit auf Wunsch des
Änderung von
Vollprüfung Fahrzeuqteilen Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom
oder auf
Anordnuno amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
1. Krafträder, Fahrräder mit vorgesehenen Prüfungsort statt, so werden neben
Hil tsmotor, Krankenfahr- den Gebühren die entstehenden Reisekosten erho-
stühlE:~ oder bremslose An- ben Für diese gelten die Vorschriften über die
hänger 10,-DM 7,-DM Vergütung der Reisekosten der Bu11desbeamten ent-
sprechend
2. Kraftfahrzeuge oder An-
hänger mit einem zulässi- (2) Kann eine der zu den Ziffern II und III ge-
gen Gesamtgewicht von nannten Prüfungen ohne Verschulden des amtlich
nicht mehr c1ls 2,5 t. soweit anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am fest-
sie nicht unter Nummer 1 gesetzten Tage nicht beendet werden, so ist die für
genannt sind 20,- DM 14,-DM die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für die
Fortsetzung einer derart unterbrochenen Prüfung
3. Kraftfahrzeuge oder An- steht dem Sachverständigen oder Prüfer die Hälfte
hänger mit einem zulässi- der Gebührensätze zu
gen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 9 t, soweit (3) Kann eine der zu den Ziffern II und III genann-
sie nicht unter den Num- ten Prü.fungen ohne Verschulden des amtlich an-
mern 1 und 2 genannt sind 25,- DM 15,-DM erkannten Sachverständigen oder Prüfers am fest-
gesetzten Termin nicht begonnen werden, so ist die
4. Krattf ahrzeuge oder An- für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren
hänger mit einem zulässi- mehrere Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Prüfung
gen Gesamtgewicht über angemeldet, so ist die Gebühr nur für das Fahrzeug
9 t, soweit sie nicht unter oder den Fahrzeugteil fällig, für die die höchste
den Nummern 1 bis 3 ge- Gebühr vorgesehen ist.
nannt sind . . . . . . . . . . . . . 30,- DM 18,-DM
III. P r ü f u n g v o n e i n z e 1 n e n F a h r z e u g t e il e n B.
zur Erlangung einer Bauartgenehmi- Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
gung im Einzelfall
1. Auflaufbremsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,- DM I. P r ü f u n g e n für
1. eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 3,-DM
2. Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,- DM 2. eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 5,-DM
3. Beiwctgen von Krafträdern . . . . . . . . . 20,- DM. 3. eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 10,- DM
4. eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 16,- DM
IV. Prüfung auf Grund des § 29 StVZO
5. eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 20,-DM
1. Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Krankenfahrstühle oder brernslose 6. eine Fahrerlaubnis der Klassen 1
Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . 4,- DM und 3 ............................. 20,-DM
2. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit 7. eine Fahrerlaubnis der Klassen 1
einem zulässigen Gesamtgewicht von und 2 ............................ 25,-DM
nicht mehr als 2,5 C soweit sie nicht 5,-DM.
8. eine Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO
unter Nummer 1 genannt sind . . . . . . 8,- DM
3. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit II. Prüfungen für eine Fahrerlaubnis zur
einem zulässigen Gesamtgewicht von Fahrgas tb ef ö rderung
nicht mehr als 9 t, soweit sie nicht 1. Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur
unter den Nummern 1 und 2 genannt Beförderung von Personen in Kraft-
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM omnibussen und Omnibusanhängern 20,- DM
4. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit 2. Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur
einem zulässigen Gesamtgewicht über Beförderung von Personen in Kraft-
9 t, soweit sie nicht unter den Num- droschken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,- DM.
mern 1 bis 3 genannt sind . . . . . . . . . . 15,- DM. Die Gebührensätze gelten auch für Wiederholungs-
prüfungen. Wird nur die theoretische Prüfung wie-
V. Zuteilung einer Prüfplakette auf
derholt, so ist ein Viertel der Gebühr, wird nur die
Grund des§ 29 StVZO . . . . . . . . . . 0,50 DM. praktische Fahrprüfung wiederholt, so sind drei
VI. Zuteilung eines rot-en Kennzeichens Viertel der Gebühr zu erheben.
für Prüfungsfahrten III. Ausfall, Unterbrechung oder Abbruch
1. mit Kraftriidern .................. . 2,-DM der Prüfung
2. mit anderen Kraftfahrzeugen oder Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine
mit Anhängern .................. . 3,-DM. Fahrerlaubnis ohne Verschulden des amtlich aner-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 615
kannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne wenn die Ergebnisse in einem ein-
ausreichende Entschuldigung für den Prüfling am fachen Gutachten dargestellt wer-
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu den können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM
Ende geführt werden, so ist die für die Prüfung vor- b) Untersuchung bei Mängeln (z. B.
gesehene Gebühr fällig. Wird jedoch die Prüfung schwere Stoffwechselerkrankun-
nach dem theoretischen Teil abgebrochen, so ist ein gen, hormonale Funktionsstörun-
Viertel der Gebühr zu erheben. gen, schwere Erkrankungen des
zentralen Nervensystems, Geistes-
C. krankheiten, charakterliche Män-
Für die in diesem Artikel nicht aufgeführten Prü- gel usw.), deren Beurteilung einen
fungen, insbesondere für Nachprüfungen nach Fest- besonderen Aufwand (z. B. umfas-
stellung von Mängeln und für Prüfunqen von Fahr- sende Prüfung der Vorgeschichte,
zeugteilen, können je nach dem Aufwand Gebühren Beiziehung von Akten, eingehende
im Verhältnis zu den unter den Abschnitten A und Begründung) erforderlich macht . 100,- DM
B aufgeführten Sätzen erhoben werden. Dabei sind
2. Teiluntersuchung (z. B. n u r Seh-
die Gebühren für den Zeitaufwand mit 12,- DM je
vermögen oder Beweglichkeit eines
Stunde zu berechnen.
Gelähmten oder Prothesenträger) . . 40,- DM
3. Nachuntersuchung 40,-DM.
Artikel III
II. Gutachten zur V o r b er e i tun g eine r E n t -
(1) Für die Tätigkeit von Prüfungsausschüssen zur
scheidung nach § 1 Abs. 2 StVZO
Prüfung der Bewerber um die amtliche Anerken-
nung als Sachverständiger oder Prüfer für den Untersuchung eines Bewerbers
Kraftfahrzeugverkehr oder der Bewerber um die 1. um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1,
Fahrlehrerlaubnis können Gebühren bis zu folgen- 2 oder 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,- DM
den Höchstsätzen erhoben werden:
2. um eine Fahrerlaubnis der Klassen 4
1. Prüfung für die amtliche Anerken- oder 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM.
nung als Sachverständiger ......... 120,- DM
III. Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i
2. Prüfung für die amtliche Anerken-
nung a1s Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,-- DM StVZO
Untersuchung eines Omnibus- oder Kraftdroschken-
3. Prüfung für die amtliche Anerken-
fahrers:
nung als Prüfer mit beschränkten Be-
fugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM 1. Untersuchung .................... . 50,-DM
4. Prüfung für eine Erweiterung der Be- 2. Nachuntersuchung ................ . 25,-DM.
fugnisse als amtlich anerkannter
IV. Gutachten nach den § § 13 und 14 der
Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM
Fahrlehrerverordnung
5. Fahrlehrerprüfung für alle Klassen . 120,- DM
1. Untersuchung eines Bewerbers auf
6. Fahrlehrerprüfung für zwei Klassen 100,- DM seine körperliche und geistige Eignung 80,- DM
7. Fahrlehrerprüfung für eine Klasse . 80,- DM. 2. Untersuchung eines Fahrlehrers, des-
Die Gebührensätze gelten auch für Wiederholungs- sen Eignung der Erlaubnisbehörde
prüfungen. zweifelhaft geworden ist ........... 100,- DM.
(2) Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine Kann die Untersuchung ohne Verschulden der
Fahrlehrerlaubnis ohne Verschulden des Prüfungs- amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen
ausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Ent-
für den Prüfling am festgesetzten Termin nicht schuldigung für die zu untersuchende Person am
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden, so festgesetzten Termin nicht durchgeführt werden, so
ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. ist die Hälfte der vorgesehenen Gebühr fällig.
Artikel IV B.
Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten Medizi- Für die in diesem Artikel nicht aufgeführten Lei-
nisch-Psychologischen Untersuchungsstellen können stungen können je nach dem Aufwand Gebühren
Gebühren bis zu folgenden Höchstsätzen erhoben im Verhältnis zu den unter Abschnitt A aufgeführ-
werden: ten Sätzen erhoben werden.
A.
I. Gutachten nach den§§ 3 und 12 StVZO Artikel V
1. a) Untersuchung der allgemeinen (1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige ver-
körperlichen und geistigen Eig- pflichtet, der die Amtshandlung oder Inanspruch-
nung (Seh-, Hörvermögen, körper- nahme veranlaßt hat, außerdem auch derjenige, zu
liche Beweglichkeit, Kreislauf, dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen
Nervenzustand, Intelligenz usw.), oder dia Inanspruchnahme erfolgt ist.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach Artikel I Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie
mit Ansnallme der Nummern 28 und 31 sind befreit diplomatischen Vertretern gewährt werden,
a) die Bundesrepublik Deutschland; g) die Ehegatten der unter den Buchstaben c, e
b) die Lünder der Bundesrepublik Deutschland; und f genannten Personen.
c) die bei der Bundesrepublik Deutschland be- (3) Nicht befreit von der Zahlung der Gebühren
glaubigten diplomatischen Vertretungen und sind die Sondervermögen, die kaufmännisch einge-
dere:1 Mitglieder sowie Personen, die zum Ge- richteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen
schäftspersonal dieser Vertretungen gehören Unternehmen oder Einrichtungen der Bundesrepu-
und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht un- blik Deutschland und der Länder.
terliegen;
d) die bei der Bundesrepublik Deutschland zu- Artikel VI
gelassenen konsularischen Vertretungen, wenn Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
der Leiter der Vertretung Angehöriger des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1J in Verbin-
Entsendcstaates ist und außerhalb seines dung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des
Amtes in der Bundesrepublik Deutschland Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
keine Erwerbstätigkeit ausübt; gesetzbl. I S. 832) gilt diese Rechtsverordnung auch
e) die in der Bundesrepublik Deutschland zu- im Land Berlin.
gelassenen Konsularvertreter (Generalkon-
suln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) Artikel VII*)
oder Personen, die zum Geschäftspersona] (1) Diese Rechtsverordnung tritt vierzehn Tage
dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie nach ihrer Verkündung in Kraft.
AneJehörige des Entsendestaates sind und (2) Gleichzeitig tri.tt die Gebührenordnung für
außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Maßnahmen im Straßenverkehr vom 23. September
Deutschlund keine Erwerbstätigkeit ausüben; 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1191) in der Fassung der
f) die ßcamten und Anqcstellten internationaler Verordnung vom 17. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I
Or9cmisulionen, denen in der Bundesrepublik S. 922) außer Kraft.
•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
Fns,sung vom 17 Juli 1953 (Bunclesanzeiqer Nr. 137 vom 21 Juli
1953) Die spiitcren Ancleruru1eu sind zu den in den Anclerungs-
vorschrillcn anqeqcbenen Zeilpunklen in Kraft getreten.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 617
Ve:rordmmg zur Änderung
der Verordrmng zur Dcndd'ührung st.euerrech.Uicher Vorschriften
des Gesetzes über KapitaJanlagegeseH§d'laften
Vom 24. Mai 1961
Auf Grund des § 21 Abs. 4 des Gesetzes über steuergesetzes) oder nach einem Abkommen
Kapitalanlagcgc~sellschaften vom 16. April 1957 (Bun- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
desgesetzbl. I S. 378), zuletzt geändert durch das die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über Kapitalan- anrechenbaren Steuer herangezogen werden,
lagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuer- so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen An-
gesetzes vom 9. Au~1ust 1960 (Bundesgesetzbl. I teilinhabern die festgesetzte und gezahlte aus-
S. 682), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ländische Steuer auf die Einkommensteuer
mung des Bundesrates: (Körperschaftsteuer) anzurechnen, die auf die
in den Ausschüttungen enthaltenen ausländi-
schen, um die anteilige ausländische Steuer
§ 1
erhöhten Einkünfte entfällt. Die auf diese aus-
Änderung der Verordmmg zur Durchführung ländischen Einkünfte entfallende deutsche Ein-
steuerrecMlicher VorschriHen des Geseh:es über kommensteuer (Körperschaftsteuer) ist in der
Kapital anlagcy esel l schaHen Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
anlagung des Einkommens (einschließlich der
Die Verordnung zur Durchtührun~J steuerrecht- ausländischen Einkünfte) ergebende deutsche
licher Vorschriften des Gesdzes über Kapitalanlage- Einkommensteuer (Körperschaftsl:euer) im Ver-
gesellschaften vom 20. M,li 1958 (Bundesgesetzbl. I hältnis dieser ausländischen Einkünfte zum
S. 381) wird wie folgt gei:indert: Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Staat festgesetzte und gezahlte ausländische
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sind" Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen
durch das Wort „ist" ersetzt und die Worte Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
,, und § 9 Abs. 1 S11tz 3 des Ccsetzcs zur Erhe- diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen
bung einer Abgabe ,Notopter Berlin'" ge- die Einkünfte aus mehreren ausländischen
strichen. Staaten, so kann der Höchstbetrag der an-
b) Hinter Absatz 3 werden die folgenden Absätze rechenbaren ausländischen Steuern für alle
4 und 5 angefügt: ausländischen Staaten zusammengefaßt be-
rechnet werden."
,, (4) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine
sind bei der Veranl.:1gung der Einkommen- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
steuer (Körperschaftsl.euer) irn,oweit außer a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Betracht zu lassen, als sie aus einem auslän- aa) H·inter dem Buchstaben d werden die fol-
dischen Staat st,1mrncnde Einküntte enthal- gcc!~den Buchstaben e und f eingefügt:
ten, für die die Bundesrepublik Dc~utschland ,,e) Einküniten im Sinn des § 2 Abs. 4,
auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung f) Einkünften im Sinn des§ 2 Abs.5,".
der Doppelbesteuerung aut die Ausübung des
Besteuerungsrechts ver:1.ic:h Let hat. Die Ein- bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
kommensteuer (Kürpersd1,.lltsteuer) wird je- stabe g und wie folgt geändert:
doch nach dem Satz erhoben, der für die Die Zahl „2" hinter dem \Vort „Satz" wird
Bemessungsqrundluge vor Anwendung des durch die Zahl „3" und der Punkt am
Satzes 1 (Gest1.mtcinkommen) in Betracht Sd1 luß durch ein Semik:olon ersetzt.
kommt. b) Hinter Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
(5) Sind in den Ausschütt1muen auf Anteil- angefügt:
scheine aus einem ausliindischcn Staat stam- „3. die Angabe des Betrags an anrechenbaren
mende Einkünfte enthalicn, die in diesem ausländischen Steuern, die auf die in den
Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des Einkom- A:usschüttungen enthaltenen Einkünfte im
mensteuergesetzes (§ 19 a des Körperschaft- Sinn des § 2 Abs. 5 entfallen."
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. Hinter § 3 wird der folgende § 4 eingefügt: § 2
Anwendung im land Berlin
,,§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nicht ausgeschüttete Zinsen und Dividenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Geset~es) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes
über· Kapitalanlagegesellschaften auch im Land
Die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5, des Berlin.
§ 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, e und f und Nr. 3
gelten entsprechend für die von dem Sonderver- § 3
mögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung Inkrafttreten
oder Ausschüttung verwendeten Zinsen und Divi- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
denden." kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961 619
Einbandded1en fü, den Jahrgang 1960
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Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - l. Lieferung recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44
30 Gerichtsverlössung und Berufsrecht der Red1tspflege Mehrseitige Verträge (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM zuzüg·
300 Gericl,bvl•rld~strng - 301 R1ch1er -- 302 Entlastung der Ge- lieh 0.35 DM Versandqebühren l
richte, Rechtsp11c\Jer (44 Seiten; Einzelhezuq 1.54 DM zuzüqlich
0.15 l)M VersancJqebühren 1 Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - l. Lieferung
20 Allgemeine rnnere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
Folge 2: Sachqeb1et 3 (Rechtsplleqe) - 2 L1eterung 201 Verwaltunqsverfahren und -zwangsverfahren - 202 Ver-
31 Ver!dhren vor den orch,ntlichen Genchfen -- 310 Zivilprozeß, waltunqsqebühren (20 Seiten: Einzelbezuq 0,10 DM zuzüqlidl
Zwanqsverste,qerunq und ZwM1qsverwaltunq - 311 Vergleich, 0.20 DM Versandqebühren l
Konkurs, Ernzelc1Iäub1qerantechtung (206 Seiten; Einzelbezug
7.21 DM zuziiqlich 0,25 DM Versandqebühren 1 Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
Folge 3: Sachqeb1et 3 (Rechtsplleue1 - 3 L1eleruny 210 Paß- Ausweis und Meldewesen - 211 Personenstands-
31 Verfahren vor den ordPntlichen Gerichten - 312 Stralverlah- wesen (40 Seiten; Einzelbezug 1.40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver-
ren, Strafvollzug, Strafrl'q1s1er - 31:l HattentschäcJ1gungen, sandqebühren. l
Gnadenrechf -· '.Jl4 Auslieleruny und Durchliihrunq (112 Seiten; Folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
Einzelbezuq 3,92 DM z11ziiql1ch 0.15 DM Versandqebühren.l 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
Folge 4: Sachqeb1et 3 (Rechstplleqe) - 4 Lieferung 212 Gesundheitswesen -- 2122 Ärzte und sonstige Heilberufe
31 Verfahren vor den ordenf.l,chen Gend!ten - 315 Freiwillige 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124 Hebammen und Heilhilfs-
Gerichtsbctrke1t - 316 Verlöhren bei Freiheitsentziehungen - berufe (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüqlich 0,25 DM Ver-
317 Verfahren In Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubigung sandqebühren .1
öffentlirne, Urkunden (80 Seiten, Einzelbezug 2,80 DM zuzüqlich Folge 15: Sachqeb1et 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
0,15 DM Versandqebühren.l 32-35 Genchte für besondere Sachgebiete (80 Seiten, Einzel-
Folge 5: Sachqebiet 3 f Rechtsptle~Je) - 6. Lieferung bezuq 2.80 DM zuzüglich 0.25 DM Versandgebühren.)
36 Kostenrecht - 360 Genchtskostenqesetz - 361 Kostenord-
nunq 362 Kosten der Genchtsvollz1eher - 363 Kosten im Be- Folge 16: Sachqebret 2 (Verwaltung) - 10 L1elerung
reich der Justizverwaltunq - 364 Gehührenhefreiunqen - 365 21 Besondere Verwaltunqszwe1ge der inneren Verwaltung
Justizbeitreibungsordnunu - 366 Entschädigung der ehrenamt- 213 Bauwesen - 214 Sad!leistungsrecht Enteignungsrecht
lid1en Beisit1.er her den Gerichten - 367 Entschädiqung von Zeu- 215 Ziv!ler Bevölkerungsschutz (68 Seiten; Einzelbezug 2,38 DM
zuzüglich 0,25 DM Versandqebühren.)
gen und Sachversfändiqen - 368 Gebiihrenordnunq für Rechts-
anwälte - 369 Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen Folge 11: Sachqeb1et 2 (Verwaltungt - 6. Lieferung
(108 Seiten; Einzelbezuq 3,71 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand- 21 Besondere Verwaltung!'-zweiqe der inneren Verwaltung
qebühren.l 212 Gesundheitswesen - 2120 Orgamsat10n des Gesundheits-
Folge 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrechtl - Einzige wesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittelwesen. Gifte (160
Lieferung Seiten; Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich 0.35 DM Versandgebüh-
10 Verfassunqsrecht -· 11 Staatliche Orqamsat1on - 12 Verfas- ren. i
sungsschutz - 13 Bundesqrenzschutz (256 Seiten, Einzelbezug Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 10. Lieferung
8,96 DM zuzüqlicb 0.50 DM Versaudqebühren.l 45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze -
451 Juqendgerichtsqesetz - 452 Wehrstrafred!t - 453 Einzelne
Folge 1: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13 L1eterung strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht der Ordnungswidrig-
23 Raumordnunq, Bodenverteilung, Wohnunqsbau-, Siedlungs• keiten (120 Seiten: Einzelbezuq 4,20 DM zuzüglich 0,35 DM
und Heimstättenwesen Wohnr,rnmbl'Wirtschaftunq. Kleingarten- Versandqebühren.l
wesen, Grundslüd,sverkehrsr( ch1 {außer lilnd
0
und forstwirt-
schaftlichem GrundstücksverkehrsrechtJ (196 Seiten; Einzelbezug Folge 19: Sachqeb1et 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - 5. Lieferung
6,86 DM zuzüglich O,:l5 DM Versandgebühren.l 41 Handelsrecht -- 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvorschriften -
4111 Zulassung zum Börsenhandel - 4112 Feststellung des Bör-
Folge 8: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 2 Lieferung senpreises - 4113 Abwicklunq von Börsenqeschäften - 4114
20 Allgemeine innere Verwdltung - 203 Recnt der im Dienst Zulassung zum Börsentermmhandel - 415 Einzelzulassungen
des Bundes und de1 bundf!sunm1ttelbaren Korperschaften des zum Börsentermmhandel (40 Seiten, Einzelbezug 1.40 DM zu-
öffentlicheu Recht~ stehenden Personen - 2030 Beamte - 2031 züqlich 0.20 Versandqebühren.l
Disziplinarrecht (164 Seiten; Einzelbezuq 5,74 DM zuzüglich
0,35 DM Versandqebühren.l Folge 20: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 8. Lieferung
21 besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung
Folge 9: Sachqeb1et 2 (Verwaltunq) - 14 Lieferung 212 Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genußmittel, Be-
24 Vertriebene. Flürhtlinqe. Evakuierte, politische Häftlinge und darlsqegenstände (148 Seiten; Einzelbezug 5,18 DM zuzüglich
Vermißte (60 Seilen; Einzclbezuq 2.10 DM zuzüqlich 0.25 DM 0,3.5 DM Versandqebühren.l
Versandqebühren.)
Folge 21: Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
Folge 10: Sachqcbiet 4 (Zivilrecht und Stralrecht) ,-- 4 Lieferung wesen, Bundeswasserstraßen) - 12. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht (128 Seiten; 95 Schiffahrt 951 Seesch1ffahrt - 9510 Verwaltung und allge-
Einzelbezuq 4.48 DM zuzüql1ch O.:l5 DM Versandgebühren J meine Ordnung der Seeschiffahrt 9511 Verkehrsordnung
(164 Seiten; Einzelbezug 5,74 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-
Folge 11: Sachqeb1et 4 (Ziv1trccht und Stralrecht) -- 9. Lieferung qebühren.)
42 Gewerbliche1 Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421 Ge-
brauchsmusterrecht - 422 Recht de1 Arbeitn\-'hmererfinclungen Folge 22: Sachgebiet 9 (Post-- und Fernmeldewesen, Verkehrs-
- 423 Warenze1chenrechf -- 424 Gemeinsame Rechtsvorschriften wesen, Bundeswasserstraßen) - 13. Lieferung
- 43 Vorsehriffen qeqen clen unlauteren Wettbewerb - 44 Ur- 95 Schiffahrt - 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (236 Sei-
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Ausfcrtiqunq verk(iudct 111 l eil 111 wird däs als fortqellend festqesteilte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
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