588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts 4 )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund des § 2 a des Gesetzes über die 4. bei Uberweisung auf das Girokonto bei der
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Deutschen Bundesbank der Tag, der sich aus
in dE~r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 dem Tagesstempelabdruck der Deutschen Bun-
(Bundcsgesclzbl. I S. 549) wird verordnet: desbank oder eines im Geltungsbereich dieser
Verordnung dem Abrechnungsverkehr der
§ 1 Deutschen Bundesbank angeschlossenen Kredit-
instituts ergibt;
(1) Gebühren des Patentamts und des Patent-
5. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-
gerichls können entrichtet werden
sung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-
1. durd1 Ubergabe oder Ubersendung von abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es
Zahlungsmitteln oder Gebührenmarken, sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser
1. durch Uberweisung oder Postscheck, Verordnung handelt;
3. mit Zahlkarte oder Postanweisung. 6. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-
(2) Zah]ungsmiU.el im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gebiet
sind a) durch Dberweisung auf das Postscheckkonto
1. die Noten der Deutschen Bundesbank und der Tag des Eingangs bei einem Postscheck-
die Bundesmünzen, amt im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2. Postschecks und Postüberweisungsaufträge b) durch Uberweisung auf das Girokonto der
an ein Postscheckamt im Geltungsbereich Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck
dieser Verordnung, der Deut.sehen Bundesbank oder eines Kre-
ditinstituts (Nummer 4) ergibt,
3. sonstige Schecks, die auf ein Kreditinstitut
im Geltungsbereich dieser Verordnung ge- c) mit Postanweisung der Tag, der sich aus
zogen und nicht mit Indossament versehen dem Tagesstempelabdruck eines Postamts im
sind. Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt;
§ 2 7. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei
der Amtskasse des Deutschen Patentamts oder
Die Gebühren sind, sofern nicht Gebührenmarken der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-
verwendet werden, an die Amtskasse des Deutschen schen Patentamts eingeht oder auf ihrem Konto
Patentamts oder die Zahlstelle der Dienststelle gutgeschrieben wird.
Berlin des Deu l.scben Patentamts zu entrichten.
§ 4
§ 3
Die Bestimmungen über die Zahlung patentamt-
Als Einzahlungstag gilt
licher Gebühren vom 1. Oktober 1949 (Bundesanze.i-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Noten der ger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949) 5) werden aufgehoben.
Deutschen Bundesbank, von Bundesmünzen
oder von Gebührenmarken der Tag des Ein- § 5
gangs;
2. bei Ubergabe oder Ubersendung sonstiger Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) der Tag Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor- gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
legung erfolgt; Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder
schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
bei Einzahlung durch Postscheck der Tag des
S. 274, 31G) auch im Land Berlin.
Eingangs bei dem Postscheckamt, bei dem der
Einzahler sein Konto hat, sofern es sich um
ein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser § 6
Verordnung handelt; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
4) Erselzt Bundes,ieselzbl. III 424-4-2.
5) Bundcs9csclzbl. III 424-4-2.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 589
Verordnung über Verwaltungskosten
beim Deutschen Patentamt 6 )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund der §§ 22, 36 a Abs. 4 des Patentgeset- (2) Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung
zes, des § 21 des Gebrauchsmuslergesetzes und der fällig. Das Patentamt kann die Zahlung eines Aus-
§§ 7, 36 des Warenzcichengesclzcs, sämtlich in der lagenvorschusses verlangen.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (3) Das Patentamt kann die Vornahme der Amts-
(Bundesgesetzbl. I S. 549), wird verordnet: handlung von der Zahlung oder Sicherstellung der
Gebühr oder des Auslagenvorschusses abhängig
machen.
§ 1
(4) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Ab-
Beim Patentamt werden Kosten (Gebühren und schriften sowie zurückzugebende Urkunden, Modelle
Auslagen), über die nicht durch Gesetz Bestimmun- und Probestücke, die aus Anlaß der Amtshandlung
gen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis
Verordnung erhoben. die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten be-
zahlt sind. Von der Zurückbehaltung_ ist abzusehen,
§ 2
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicher-
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegen- heit zu erwarten ist;
den Kostenverzeichnis.
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ver-
(2) Als Auslagen werden ferner erhoben zögerung der Herausgabe einem Beteilig-
1. Kosten, die durch eine öffentliche Zustel- ten einen nicht oder nur schwer zu er-
lung entstehen, mit Ausnahme der hierbei setzenden Schaden bringen würde, und
erwachsenden Postgebühren; nicht anzunehmen ist, daß die Kosten ent-
2. Kosten, die durch eine erneute Veröffent- zogen werden sollen;
lichung im Patentblatt oder im Waren- 3. wenn das Schriftstück, das Modell oder das
zeichenblatt oder durch den Neudruck oder Probestück nicht vom Kostenschuldner, son-
die Änderung einer Patentschrift oder Aus- dern von einem Dritten eingereicht ist, dem
legeschrift entstehen, sofern sie der An- gegenüber die Zurückbehaltung eine un-
melder veranlaßt hat. billige Härte wäre.
(3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 6
§ 137 Nr. 1, 3 bis 5, 8 bis 10 der Kostenordnung ent- Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund
sprechend. und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen
§ 3 des Bundes und der Länder für Rechnung des Bun-
des oder eines Landes verwalteten öffentlichen An-
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine stalten und Kassen.
Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz
§ 7
kommt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
§ 4 nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder
1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird; (2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-
2. derjenige, dem durch eine Entscheidung des
nisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billig-
Patentamts oder des Patentgerichts die
keitsgründen geboten erscheint, die Kosten unter
Kosten auferlegt sind;
die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder
3. derjenige, der die Kosten durch eine vor von der Erhebung der Kosten absehen.
dem Patentamt abgegebene oder ihm mit-
geteilte Erklärung übernommen hat; (3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten
ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen,
4. derjenige, der nach den Vorschriften des Abschriften, Beglaubigungen oder Bescheinigungen
bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung über-
eines anderen kraft Gesetzes haftet. wiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen
schuldner. Tageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen
Bekanntmachungsblättem auf Antrag zum unent-
§ 5
geltlichen Abdruck überlassen werden.
(1) Gebühren werden mit der Stellung des An-
trags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amts- § 8
handlung fällig. (1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder
6) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 420-1-3 und 423-1-3. einer ersuchten Behörde entstanden sind.
590 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Ubcr Einwendungen gegen den Kostenansatz schränkung eines Patentes vom 31. August 1954 (Bun-
oder geaen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 desanzeiger Nr. 185 vom 25. September 1954) 7 ) und
entscheidet die Stelle des Patentamts, die für die die Verordnung über die Druckkostenbeiträge für die
Angelegenheit zuständig ist, in der die Kosten er- Veröffentlichung von Warenzeichen vom 1. August
wachsen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Kosten- 1957 (Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. August 1957) 8 )
ordnung gill entsprechend. werden aufgehoben.
(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch
§ 12
die Entscheidungen nach § 7. Die Anordnung nach
§ 7 Abs. 1, daß Kosten nicht erhoben werden, kann § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Patentanwälte
auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange vom 7. Oktober 1933 (Reichsministerialblatt S. 502)
nicht das Patentgericht entschieden hat. bleibt unberührt.
§ 13
§ 9
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieser
Für die Zahlun~J der Kosten sind die Vorschriften Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die
der Verordnung über die Zahlung der Gebühren Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
des Deut.sehen Patentamts und des Bundespatent-
gerichts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)
entsprechend anzuwenden. § 14
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 10 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Für die Verjährung der Kostenforderungen und Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-
der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend. schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
316) auch im Land Berlin.
§ 11
Die Verordnung über Druckkostenbeiträge für § 15
Änderungen von Patentschriften auf Grund der Be- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
7) Bundcs,ucsclzlJI. IlI 420-1-3.
8) Bundcs9csctzbl. III 423-1-3.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 591
Anlage
Kostenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1)
Erster Teil
Gebührenverzeichnis
Nr. Gcgensland Gebühren DM
Beglaubigungen
a) Beglaubigung eines Auszugs aus dem
Bekanntmachungsrcgister oder aus den
Rollen eines eingelragenen Schutzrechts
(Patent-, Gcbraud1srnustcr- und Waren-
zeichenrolle) 1,00
b) Beglaubigung der Erq~inzung eines Rollen-
auszugs 1,00
c) Beglaubigung von Anmeldungsunterlagen
(sog. Prioritütsbelege) einschließlich der
Bescheinigung des Anmeldezeitpunkts
aa) einer Patentanmeldung Grundgebühr 5,00
bb) einer Gebrauchsmusteranmeldung Grundgebühr 3,00
cc) einer Warenzeichenanmeldung Grundgebühr 3,00
d) sonstige Beglaubigungen Grundgebühr 1,00
Wird in den Fällen zu Buchstaben a und b
der Auszug oder die Ergänzung des Rollen-
auszugs vom Patentamt selbst hergestellt, so
kommen die Gebühren nach Nr. 2 b oder
Nr. 2 c hinzu.
Die Grundgebühren zu Buchstaben c und d für jede angefangene Viertelstunde der zum
erhöhen sich Vergleichen des vom Antragsteller einge-
reichten zu beglaubigenden Schriftstücks mit
dem Original benötigten Zeit um 0,60
Wird in den Fällen zu Buchstaben c und d
die zu beglaubigende Abschrift vom Patent-
amt selbst hergestellt, so wird nur die Grund-
gebühr erhoben, zu der die Schreibkosten
(Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses) hinzu-
kommen.
2 Bescheinigungen und Rollenauszüge
(ohne Beglaubigungen)
a) Bescheinigungen 1,00
b) Auszüge aus dem Bekanntmachungs-
register oder aus den Rollen der ein-
getragenen Schutzrechte 2,00
c) Ergänzung eines Rollenauszugs 1,00
Wird der Text der Bescheinigung vom
Patentamt selbst hergestellt, so kommen zu
der Gebühr zu Buchstabe a die Schreib-
kosten (Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses)
hinzu.
3 Akteneinsicht
Für Anträge auf Einsichl in Verfahrensakten
des Deutschen Patentamts oder auf Erteilung
von Abschriften oder Auszügen daraus 6,00
Hinzu kommen für Abschriften oder Aus-
züge die Schreibkosten (Nr. 1 des Auslagen-
verzeichnisses) oder die Kosten für Ab-
lichtungen (Nr. 2 cfos Auslagenverzeichnis-
ses).
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühren DM
Gebühren werden nich L erhoben für Anträge
auf Einsicht
d) in die Aklcn des eigenen Schutzrechts
odcc!r der eigc:nen Anmeldung;
b) in die Akten des Gebrauchsmusterlö-
schungsverfahrcns durch die Verfahrens-
beteiligten;
c) in Entscheidungen, durch die ein Ge-
brauchsmuster teilweise gelöscht oder
klargestellt ist;
d) in solche Unterlagen, deren Einsicht jeder-
mann freisteh l.
4 Mitteilung öffentlicher Druckschriften
Für Anlräge auf Mitteilung der öffentlichen
Druckschriften, die dem Anmelder von Amts
wegen entgegengehalten werden, 4,00
5 Auskünfte
a) Auskünfte über den Akteninhalt, soweit
sie nicht das eigene Schutzrecht oder die
eigene Anmeldung betreffen, 6,00
b) Auskünfle über Aufrechterhaltungsan-
träge für Alt-Schutzrechte und Alt-Schutz-
rechtsanmeldungen
aa) für Alt-Patente bei Angabe der
Patentnummer 2,00
bb) für Alt-Warenzeichen bei Angabe
der Warenzeichennummer · 2,00
cc) für Alt-Patentanmeldungen bei An-
gabe des Aktenzeichens sowie des
Bekanntmachungstags 2,00
c) sonstige Auskünfte aus amtlichen Unter- für jede angefangene Viertelstunde 1,00
lagen
jedoch mindestens 4,00
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 593
Zweiter Teil
Auslagen verzeichnis
Nr. Ccgenslc1nd Auslagen DM
Schreibkoslen
a) für Ausferligungen und Abschriften, auc:h 1. für jede angefangene Seite
wenn sie auf mechanischem Wege an- a) bis zur Größe DIN A 5 0,30
geferlig1 wurden (ausgenommen Ablich-
b) der Größe DIN A 4
tungen),
und größerer Abmessungen 0,50
aa) die auf Antrag erteilt werden, 2. für Schriftstücke in fremder Sprache
bb) die angefertigt werden müssen, weil für jede angefangene Seite
die Beteiligten es unterlassen haben, a) bis zur Größe DIN A 5 0,60
einem von Amts wegen zuzustellen- b) der Größe DIN A 4
den Schriftstück die erforderliche An- und größerer Abmessungen 1,00
zahl von Abschriften beizufügen,
cc) die für die Akten angefertigt wer- 3. für Schriftstücke in tabellarischer Form,
den müssen, weil die vorgelegten Registerblätter, Verzeichnisse, Listen,
Schriftstücke zurückgefordert werden, Zeichnungen und dgl. werden die Schreib-
kosten nach dem Zeitaufwand berechnet,
und zwar für jede angefangene Viertel-
stunde 0,60
Werden für Ausfertigungen oder Abschriften
vollständige Entwürfe verwendet, die der
Antragsteller zur Verfügung gestellt hat und
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
Kostenrechnung und Unterschrift des aus··
fertigenden Beamten zu ergänzen sind, so
betragen die Schreibkosten ohne Rücksicht
auf den Zeitaufwand für jede angefangene
Seite 0,10
b) für einfache Abschriften von Entscheidun- für jede angefangene Seite 0,20
gen, die zur Veröffentlichung in Entschei- höchstens je Entscheidung l,00
dungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden,
c) für je ein einem Verfahrensbeteiligten auf 1. für Patent- und Warenzeichenanmelder,
Antrag erteiltes Uberstück (Mehrferti- Löschungsantragsteller und -gegner in
gung) von sämllichen Verfügungen, Be- Gebrauchsmustersachen sowie für Neben-
scheiden und Beschlüssen des Verfahrens intervenienten 3,00
2. für alle sonstigen Anmelder und Ver-
fahrens beteili<Jten 2,00
Für die erste einem Beteiligten erteilte
Ausfertigung oder Abschrift jedes Beschlus-
ses werden Schreibkosten nicht erhoben.
2 Ablichtungen (Filmnegative und Positiv-
kopien)
a) Filmnegative (24 X 36)
aa) nach einer Vorlage bis zur Größe je Stück 0,16
DINA2 bei laufenden Bestellungen auf ganze Klas-
sen und Gruppen von eingetragenen Ge-
brauchsmustern ermäßigen sich die Kosten
für jedes Negativ auf 0,14
bb) nach einer größeren Vorlage je Stück 1,50
b) Positivkopien
aa) Positivkopien je Stück
in der Größe 420 >< 524 mm (DIN A 3) 0,75
in der Größe 210 X 297 mm (DIN A 4) 0,60
in der Größe 175 X 250 mm
(alles Patentschriftenformat) 0,55
in der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5) 0,45
in der Größe 105 X 148 mm (DIN A 6)
(nur für Warenzeichen) 0,40
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. Gegenstand Auslagen DM
bb) Positivkopien auf Transparentpapier je Stück
(zur lforslcllnng von Lichtpausen ge-
eignet)
in der Größe 210 X 297 mm (DIN A4) 1,00
in der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5) 0,70
cc) Mc!ngenbezug
Bei glcichzeiliger Bestellung von
mehreren Vergrößerungen nach der-
selben Vorlage ermäßigt sich der
Preis je Seite um 0,15
c) Mehrkosten durch Verwendung besonde-
ren Materials (z.B. Farbfilmen, Spezial-
Bromsilberpapicr) werden gesondert be-
rechnel.
cl) Zuschläge für Ablichtungen, sofern sie auf 50 v. H. Zuschlag zu den zu Buchstaben a
besonderen Antrag, der nur für Film- und b angeführten Beträgen
negative und Positivkopien in der Größe
DIN A 5 und DIN A 4 gestellt werden
kann, innerhalb der nächsten 10 Ge-
schäftsstunden nach Eingang beim Deut-
schen Patentamt in München ausgeführt
worden sind,
e) Mengenbezug Umsatzvergütung für Konteninhaber bei der
Lichtbildstelle
a) bei einem monatlichen Umsatz über
300,00 DM 5 v.H.
b) bei einem monatlichen Umsatz über
500,00 DM 10 V. H.
3 Aufnahmen von Modellen (24 X 36) und An- für jede Aufnahme · 1,50
fertigung von Positivkopien die Kosten für Positivkopien werden nach
Nr. 2 b und c berechnet
4 Druckkostenbeiträge
ä) zur Deckung der Druckkosten, die durch für jede angefangene Druckzeile (durch den
Veröffentlichung einer nach § 36 a des äußeren Rand der bedruckten Fläche
Patentgesetze:s geänderten Patentschrift Satzspiegel -- und die Spaltenlinien in der
C!nLslehen, Blattmitte begrenzte Zeile; bei Formeln,
Zeichnungen und ähnlichen Teilen der Pa-
tentschrift, die sich über mehrere Zeilen er-
strecken, gilt als Druckzeile jeweils ein
Hundertzwanzigstel des Satzspiegels einer
Seite) 0,30
mindestens 8,00
b) für die Veröffentlichung von Waren-
zeichen
Der Druckkoslcnbeitrag besteht aus einem
nach Stufen zu berechnenden Grund-
betrag und einem Zuschlag für die Dar-
sl.<-!1Jung des Zeichens.
I. Der Grundbelrag beträgt
in Stufe 1
bei einer Länge bis zu 4 cm 3,00
in Stufe 2
bei einer Li:inge über 4 bis 9 cm 6,00
in Slufe 3
bei einer Länge über 9 bis 14 cm 9,00
in Stufe 4
bei einer Länge über 14 bis 22 cm 15,00
in Stufe 5
bei einer Länge über 22 bis 31 cm 22,00
in Stufe 6
bei einer Li:inge über 31 bis 40 cm 30,00
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 595
Nr. Gegenstand Auslagen DM
in Stufe 7
bei einer Länge über 40 bis 50 cm 35,00
in Stufe 8
bei einer Lüngc über 50 bis 60 cm 50,00
in Stufe 9
bei einer Uinge über 60 bis 70 cm 75,00
in Stufe 10
bei einer Li:inge über 70 bis 80 cm 100,00
in Stufe 11
bei einer Länge über 80 cm 125,00
II. Der Zuschlag beträgt
1. sofern die Breite 8 cm und die Höhe
10 cm nicht übersteigt
a) bei Wortzeichen ohne jede bild-
mäßig wirkende Ausgestaltung 3,00
b) bei Bildzeichen
aa) bis 10 qcm Größe 8,00
b b) bis 40 qcm Größe 10,00
cc) bis 80 qcm Größe 13,00
2. sofern die Darstellungen der Wort-
oder Bildzeichen sich nicht in diesen
Abmessungen halten
aa) bis 20 qcm Größe 16,00
bb) bis 80 qcm Größe 20,00
cc) bis 160 qcm Größe 26,00
dd) bis 180 qcm Größe 42,00
ee) bis 240 qcm Größe 46,00
ff) bis 320 qcm Größe 52,00
c) für die Veröffentlichung von Alt-Waren-
zeichen 10,00
Verordnung zur Ausführung
des § 30 g des Patentgesetzes
und des § 3 a des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 24. Mai 1961
Auf Grund des § 30 g des Patentgesetzes und des § 2
§ 3 a Abs. 2 des Gebra.uchsmustergesetzes, beide in Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundes- Bonn, den 24. Mai 1961
regierung:
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 1 Ludwig Erhard
Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
Der Bundesminister der Justiz
§ 24 Abs. 3, der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 des
Schäff er
Patentgesetzes sowie des § 3 a Abs. 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes ist der Bundesminister für Verteidi- Der Bundesminister für Verteidigung
gung. Strauß
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
Vom 5. Mai 1961
Artikel 1 IV.
Abgeordnete Richter tragen die für die Richter
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189
des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amts--
Abs. 1 des Bundcsbectmtengesetzes ordne ich an:
tracht.
I. Artikel 2
Die Amtstracht der Richter des Bundespatent- Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-
gerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer teien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amts-
Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen robe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus
die Richter eine breite weiße Halsbinde mit herab- stumpfer Seide besteht.
hängenden Enden, die Urkundsbeamten eine ein- Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-
fache weiße Halsbinde. teien die für Patentanwälte oder die für sie bei den
anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene
II. Amtstracht tragen.
Die Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz Artikel 3
an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Richter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeam- Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu
ten aus stahlblauem Wollstoff. erlassen.
Artikel 4
III. Die Verordnung des Reichspräsidenten über die
Am Barett tragen Amtstracht beim Reichspatentamt vom 28. Juni 1933
a) der Präsident des Bundespatentgerichts zwei (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juli 1933) wird auf-
Schnüre in Gold, gehoben.
b) der Vizepräsident und die Senatspräsidenten Artikel 5
eine Schnur in Gold. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM '.l,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesqesetzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,
549
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 A usgeµ;eben zu ßon n am 27. Mai 1961 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
9. 5. 61 Neufassungen des Palenlgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes
und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . 549
Ersetzen Bundesgesetzbl. lfl 420-1, 421-1, 423-1 und 424-4-1.
9. 5. 61 Verordnung über das Deulschf~ Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 424-1-1.
9. 5. 61 Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-
patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Ersetzt Bundesgeselzbl. lll 424-4-2
9. 5. 61 Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
Ersetzt Bundesgesetzbl. lll 420-1-3 und 423-1-3.
24. 5. 61 Verordnung zur Ausführung des § 30 g des Pc:tentgesetzes und des § 3 a des Gebrauchs-
mustergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
5. 5. 61 Anordnung des Bundespri:i.sidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht . . . . . 596
Bekanntmachung der Neufassungen
des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes
1
und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund des § 20 des Sechsten Gesetzes zur
Anderung und Uberleitung von Vorschriften auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316) wird
nachstehend der Wortlaut des Patentgesetzes, des Ge-
brauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes
und des Gesetzes über die Gebühren des Patent-
amts und des Patentgerichts in der vom 1. Juli 1961
an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1) Ersetzen BundestJcscl,.bl. lll 420-1, 421-1, 423-1 und 424-4-1.
Z 1997 A
550 Bundesgesetzblatt, Ja~rgang 1961, Teil I
Patentgesetz
in der Fassung vom 9. Mai 1961
Inhaltsübersicht
§§
Erslcr Abschnilt: Das Patent ........ ., ........................ · 1 bis 16
Zweiter Abschnitt: Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 bis 25
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt . . . . . . . . . . . . . . 26 bis 36 a
Vierter Abschnitt: Patentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 b bis 36 k
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 bis 36 q
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren . . . 37 bis 41
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 a bis 41 o
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 p bis 41 y
2. Berufungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 bis 42 1
3. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 m
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 46
Achter Abschnitt: Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 a bis 46 k
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 bis 50
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen . . . . . . . . . . . . . 51 bis 54
Elfter Abschnitt: Patentberühmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Erster Abschnitt andere Sachverständige möglich erscheint. Eine
Das Patent innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung
erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer
§ 1 Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, oder seines Rechtsvorgängers beruht.
die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
(2) Ausgenommen sind § 3
1. Erfindungen, deren Verwertung den Ge- Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder
setzen oder guten Sitten zuwiderlaufen sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam
würde, soweit es sich nicht um Gesetze eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht
handelt, die nur das Feilhalten oder In- auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere
verkehrbringen des Gegenstands der Erfin- die Erfindung unabhängig voneinander gemacht,
dung oder, wenn Gegenstand der Erfindung so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst
ein Verfahren ist, des durch das Verfahren beim Patentamt angemeldet hat.
unmittelbar hergestellten Erzeugnisses be-
schränken; § 4
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel-
Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf dung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders
chemischem Wege hergestellt werden, so- nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem
weit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Ertei-
Verfahren zur Herstellung der Gegenstände lung des Patents zu verlangen.
betreffen.
(2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den
§ 2
Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere
Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck- Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Vor-
schriften aus den letzten hundert Jahren bereits aussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder An-
derart beschrieben oder im Inland bereits so offen- spruch auf Erteilung des Patents in entsprechender
kundig benut;?:t ist, daß danach die Benutzung durch Beschränkung.
Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 551
(3) Auch bat der Patentsucher keinen Anspruch stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch
auf Erteilung des Pat(~nls, wenn der wesentliche nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,
Inhalt seiner Anmddung den Besch.rcibungcn, Zeid1- der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
nungen, Modellen, C3crütschaJt.en oder Einrichtungen
(4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur
eines anderen oder einem von diesem angewende- vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich
ten Verfahn:n ohne dessen Einwilligung entnom- die Wirkung des Patents nicht.
men ist und dl.'1 cmdcre aus diesem Crunde Einspruch
erhoben hat. Führt der Uinspruch zur Zurücknahme
§ 8
oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet
der Einsprechende innerhdlb eines Monats seit der (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht
amtlichen Mi Ll<'i lu llfJ hiervon die Erfindung seiner-- ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-
seils ü n, so k mm er verlangen, chi ß als Tag seiner dung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be-
AnmcldunrJ der TcJg der früheren Anmeldung fest- nutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf
gesetzt wird. eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der
Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten
§ 5
Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer
Der BercchlifJI.(:, dc~sscn Erfindung von einem nachgeordneten Stelle angeordnet wird.
Nichtberechtigten an~Jerneldel isl., oder der durch
(2} Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-
widerredülidw Entnahme Verl(!t ✓,tc kann vom Pa-
satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
tentsudier verlc.mqen, daß ihm der Anspruch auf
wenn sie von der Bundesregierung oder der zustän- ·
Erteilung des Patents ahgcl.retm1 wird. Hat die An-
digen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
meldung bereits zum Patent qdührt, so kann er
vom Patentinhaber die UberLraffung des Patents (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab-
verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines satzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene
Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall
des Patenls (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge- der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
macht werd(m, später nur dann, wenn der Patent- Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1
inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patent-
GlaulH:~n war. inhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung
mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von
§ 6 der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1
Das Patent hat die Wirkun~J, daß allein der Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines
Patentinhaber befugt ist., gewerbsmäßig den Gegen- Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als
stand der Erfindun~J herzustellen, in Verkehr zu Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das machen.
Patent für ein Verfahren crtei.lt, so erstreckt sich
§ 9
die Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-
mittelbar her~1cstelllen Erzeugnisse. Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er-
teilung des Patents und das Recht aus dem Patent
§ 7 gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht
ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland
§ 10
die Erfindung in Benutzung genommen oder die
dazu erforderlichen VeranstaHungen getroffen hatte. (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem
Dieser isl befugt, die Erfindunq für die Bedürfniss,e Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung
seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-
zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert tentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,
werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor- so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-
gänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen suchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung
mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall endet.
der PalenterteilunrJ vorbehalten, so kann sich der, (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der
welcher die Erfindung infolge dPr Mitteilung er- Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht
fahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be- fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-
rufen, die er innerl1alb von sechs Monaten nach der gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem
Mitteilung gelroffen hat. Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zu-
(2) (weggefallen) satzpatenten wird nur das erste selbständig; die
übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.
(3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats-
vertrag ein Prioritdlsanspruch (§ 27) oder nach dem
§ 11
Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen,
Mustern und ·warenzeichen auf Ausstellungen, (1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung
vom 18. März 1904 (Reichsgcsetzbl. S. 141) ein zeit- der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),
weiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden
bezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus- Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr
ländische Anmeldung oder der Beginn der Schau- nach dem Tarif zu entrichten.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der
die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-
Jahresgebühren fallen fort. Hört die Gebühren- such muß innerhalb von sechs Monaten nach Ertei-
zahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zu- lung des Patents beim Patentamt angebracht wer-
satzpatent gebührenpflichtig {§ 10 Abs. 2), so richten den. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu
sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem An- vermerken. Wenn es später nach den Umständen
fangstag des bisherigen Hauptpatents. gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anord-
(3) Die Gebühren für das dritte und die folgen- nen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise
den Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden
nach Fälligkeit zu entrichten. Werden die Gebühren als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festge-
mit der Erteilung des Patents fällig, so beträgt die setzt und als Teil dieser behandelt.
Frist vier Monate. Wird die Frist versäumt, so muß (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-
der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der keit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet
Zahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenom-
gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, men, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren
daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit zurückzuzahlen.
dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von § 12
sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern (1) Das Patent erlischt, wenn
diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche
abläuft, entrichtet wird. Erklärung an das Patentamt verzichtet,
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach- 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklä-
richt auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der
wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann werden oder
die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustel-
innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen gelei- lung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3)
stet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht frist- eingezahlt werden.
gemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Patent- (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach
inhaber, daß das Patent erlischt, wenn .der Restbe- § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen sowie
trag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur
gezahlt wird. das Patentamt; die §§ 361 und 41 p bleiben unbe-
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht rührt.
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können § 13
Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-
lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig
Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb erklärt, wenn sich ergibt, daß
von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt 1. der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt patentfähig war,
wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung 2. die Erfindung Gegenstand des Patents eines
von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge- früheren Anmelders ist oder
stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie- · 3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den
derholt das Patentamt die Nachricht, wobei der ge- Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,
samte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustel- Gerätschaften oder Einrichtungen eines an-
lung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun- deren oder einem von diesem angewende-
dung unzulässig. ten Verfahren ohne seine Einwilligung
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho- entnommen war.
ben worden ist {Absatz 4) oder die nach gewährter (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-
Stundung erneut zu ergehen hat {Absatz 5), muß weise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre-
spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr chende Beschränkung des Patents erklärt.
abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden
nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzah- § 13 a
lung des Restbetrags erlischt.
Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für
(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa-
Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren tents angeordnete Änderung der Patentansprüche
für die Bekanntmachung und für das dritte bis (§ 36 a) eine Erweiterung enthält.
sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet
und, wenn das Patent' innerhalb der ersten sieben
Jahre erlischt, erlassen werden. § 14
(8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu- (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der
gunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er- Rolle {§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene
klärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer- dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jeder-
den, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich- mann die Benutzung der Erfindung gegen angemes-
nungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung sene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die
... ~
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 553
für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig messene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür
werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung
Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Er- zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis
klärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung
erstreckt sich auf sämtliche Zusalzpatente. Die Er- der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung
klärung ist unwiderruflich. Sie isl in die Patentrolle der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des
einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzu- Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-
machen. schränkt erteilt und von Bedingungen abhängig ge-
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der macht werden.
Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge
Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfin-
(§ 25 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb
Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme
vorliegt. kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung
(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er- einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden,
findung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent- wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung
inhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden
wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht
Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein- bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der
getragenen oder seinen eingetragenen Vertreter hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Ubertra-
abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, gung des Patents auf einen anderen ist insofern
wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurück-
Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der nahme zu entgehen.
von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver- § 16
pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka-
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas-
lendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be-
sung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel-
nutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent-
ten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-
richten. Kommt er diesm Verpflichtung nicht in ge-
gericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem
höriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber
Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen
Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach-
Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertre-
frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Wei-
ter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem
terbenutzung der Erfindung untersagen.
Patentamt und dem Patentgericht und in bürger-
(4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift- lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen,
lichen Antrag eines Beteiligten durch das Patent- zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge
amt festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patent- stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäfts-
abteilung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften raum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-
des § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen ordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegen-
mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine stand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge- Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,
zahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Pa- und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das
tentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung Patentamt seinen Sitz hat.
anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise
von den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einern
Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, Zweiter Abschnitt
kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. Patentamt
Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeord-
§ 17
net werden, daß die Antragsgegner die Vergütung
für die Benutzung der Erfindung so lange für Rech- (1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten
nung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähi-
haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. gung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungs-
gesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest- einem Zweig der Technik sachverständig sein (tech-
setzung kann jeder davon Betroffene ihre Ände-
nische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf
rung beantragen, wenn inzwischen Umstände einge-
Lebenszeit berufen.
treten oder bekanntgeworden sind, welche die fest-
gesetzte Vergütung offenbar unangemessen erschei- (2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur
nen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher
dem Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4 Studierender einer Universität, einer technischen
Satz l bis 5 entsprechend. oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer
Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaft-
licher und technischer Fächer gewidmet, dann eine
§ 15
staatliche oder akademische Abschlußprüfung be-
(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Pa- standen, außerdem danach mindestens fünf Jahre
tentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der
anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine ange- erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch aus-
554 Bundesgese1tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ländischer Universitäten, Hochschulen oder Aka- (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der
demien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabtei-
Studienz(~it angerechnet werden; die Abschlußprü- lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
fung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-
worden sein. ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinn-
(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes gemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des ge-
Bedürfnis besteht, kann der Bundesminister der hobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie
Justiz Personen, welche die für die Mitglieder ge- nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den
forderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender
Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts be- Geschäfte betraut worden sind. Uber das Ab-
auftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-
eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf- scheidung bedarf, die Patentabteilung.
nisses erteilt werden und ist so lange nicht wider- (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen
ruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit- können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind,
glieder auch für die Hilfsmitglieder. zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmun-
gen nicht teilnehmen.
§ 18
(1) Im Patentamt werden gebildet § 19
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patent- (weggefallen)
anmeldungen und für die Erteilung der
Patente, soweit nicht die Patentabteilun- § 20
gen hierfür zuständig sind; (weggefallen)
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der
Patentanmeldungen im Einspruchsverfah- § 21
ren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilli-
(weggefallen)
gung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1)
und für alle Angelegenheiten, welche die
erteilten Patente betreffen, einschließlich § 22
der Anträge auf Beschränkung des Patents Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
(§ 36 a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäfts- tung und den Geschäftsgang des Patentamts' und
kreises obliegt jeder Patentabteilung auch bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
die Abgabe von Gutachten (§ 23). Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüf er) darüber getroffen sind.
wahr.
(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von § 23
mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsver- der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
fahren tätig wird, zwei technische Mitglieder be- Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
finden müssen. Bietet die Sache besondere recht- wenn in dem Verfahren voneinander abweichende
liche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mit- Gutachten mehrerer Sachverständiger vorlieg,en.
wirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung
ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz
angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutmten.
außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung
schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist
selbständig nicht anfechtbar.
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die § 24
Angelegenheiten der Patentabteilung, welche die (1) Das Patentamt .führt eine Rolle, die den Gegen-
erteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Be- stand und die Dauer der erteilten Patente sowie
schlußfassung über die Beschränkung des Patents den Namen und Wohnort der Patentinhaber und
(§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten. ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung
tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und
einzelner den Prüfungsstellen oder den Patent- Zurücknahme der Patente zu vermerken.
abteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder (2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine
rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte Anderung in der Person des Patentinhabers oder
des gehobenen und des mittleren Dienstes zu be- seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird.
trauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Er- Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
teilung des Patents und die Zurückweisung der zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als
Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder nicht gestellt. Solange die Anderung nicht einge-
widersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz tragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Ge-
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. setzes berechtigt und verpflichtet.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 555
(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, findung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-
deren die Patente erteilt worden sind, steht jeder- halten und in dem Antrag den Gegenstand, der
mann frei, soweit es sich nicht um ein Patent han- durch das Patent geschützt werden soll, genau be-
delt, das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden zeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu
ist. In die Akten bekanntgemachter Patentanmel- beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-
dungen und erteilter Patente sowie in die dazuge- dere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß
hörenden sonstigen Modelle und Probestücke wird der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig
Einsicht nur auf Antrag gewährt. Vor der Ent- unter Schutz gestellt werden soll (Patentansprudr).
scheidung über den Antrag ist der Patentsuche-r Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-
oder Patentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht lungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.
gewährt, wenn und soweit -der Patentsucher oder (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des
Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdi- Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich-
ges Interesse dartut. Das Patents1mt kann nach An- ten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt
hörung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als
auch in Akten von Patenten, die gemäß § 30 a nicht zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis
bekanntgemacht worden sind, Einsicht gewähren, zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-
wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges richt entrichtet wird.
Interesse des Antragstellers die Gewährung der (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutsch- sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
land oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist.
Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun- auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
gen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente
(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-
erteilt worden sind (Patentschriften), und regel-
melder den Stand der Technik nach seinem besten
mäßig erscheinende Dbersichten über die Eintragun-
Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben
gen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßi-
und in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen.
gen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).
§ 30 a Abs. 1 bleibt unberührt. (5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung
der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun-
(5) In der Patentschrift sind die Druckschriften
gen der in ihr enthaltenen Angaben, die den
anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des
Gegenstand der Anmeldung nicht verändern, zu-
Gegenstands der Anmeldung von dem Stand der
lässig.
Technik in Betracht gezogen hat.
(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder
§ 25 den oder die Erfinder zu benennen und zu ver-
sichern, daß weitere Personen seines Wissens an
(1) In der Rolle (§ 24 Abs. 1) kann die Einräumung der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder
eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch
durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn
werden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom
Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patent- Patentamt nicht geprüft.
inhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnach-
folgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist an- (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch
zugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in
(Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig
aufgenommen. abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur
Abgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Be-
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist schlusses über die Erteilung des Patents zu gewäh-
unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14 ren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungs-
Abs. 1) erklärt worden ist. gründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt
die Einwilligung des bei der Eintragung benannten das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das
Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachge- Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklä-
wiesen wird. rungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zu-
(4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 stellung der Nachricht abgibt.
ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 27
(5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab-
Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt
sätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht. einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung
desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch
Dritter Abschnitt nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
Verfahren vor dem Patentamt die mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patent-
amt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung
§ 26 anzugeben (Prioritätserklärung). Nach Eingang der
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents Prioritätserklärung fordert das Patentamt den An-
schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er- melder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von
der Voranmeldung zu nennen. Innerhalb der Fristen drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt
können die Angaben geändert werden. Werden die werden.
Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der § 30a
Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nach-
gesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des
§ 28
Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle
(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung
geprüft. unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde
(2) Genügl sie den vorrreschriebenen Anforderun- ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den
gen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Erlaß einer Anordnung beantragen.
Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer be- (2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder
stimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbe-
im Falle des § 27 die Beibringung- von Belegen (Ab- hörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine
schriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraus-
Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen setzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft
werden, daß sie frühestens drei Monate nach der in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen
Anmeldung endet. der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der
(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die
daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nach-
Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und richt, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle,
fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung
Frist zu äußern. nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung
§ 29
nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb
der Beschwerdefrist (§ 36 1 Abs. 2) keine Beschwerde
(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu- eingegangen ist.
rück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel
nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung
aufoechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, entsprechend anzuwenden, die von einem fremden
2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten
und der Bundesregierung mit deren Zustimmung
(2) Boll die Zurückweisung auf Umstände gegrün- unter der Auflage anvertraut wird, die Geheim-
det werden, die dem Patentsucher noch nicht mit- haltung zu wahren.
geteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
§ 30b
geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist
zu äußern. Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bun-
desbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Be-
§ 30
kanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 c;1.
Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Ein-
die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, sicht in die Akten zu gewähren.
so beschließt es die Bekanntmachung der Anmel-
dung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge- § 30c
genstand der Anmeldung zugunsten des Patent-
suchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99
Patents ein (§§ 6, 7 und 8). Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des
(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur
daß der Name des Patentsuchers und der wesent- angemeldet werden, wenn die zuständige oberste
liche Inhalt seines Antrngs im Patentblatt einmal Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung
veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver- erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen er-
bunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst- teilt werden.
weilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. § 30d
(3) Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeich- (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Mo-
nungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen, naten seit der Anmeldung der Erfindung beim
zu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie Patentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zu-
erläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patent- gestellt, so können der Anmelder und jeder andere,
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im
Bundesminister der Justiz kann anordnen, daß die Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der
Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patent- Erfindung erforderlich ist (§ 99 Abs. 1 des Straf-
amts auszulegen ist. gesetzbuchs), davon ausgehen, daß die Erfindung
(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des nicht der Geheimhaltung bedarf.
Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom (2) Kann die , Prüfung, ob jede Bekanntmachung
Tage des Beschlusses über die Bekanntmachung an einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unter-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 557
bleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genann- Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige
ten Frist abgeschlossen werden, so kann das Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei
Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach-
dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten richt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,
Frist zuzustelJen ist, um höchstens zwei Monate wenn Gebühr und Zuschlag nicht innerhalb eines
verlängern. Monats nach Zustellung gezahlt werden.
§ 30e
(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für § 32
die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Be-
den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt kanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3
eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents
Erfindung vor, so beschließt das Patentamt die Er- Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich
teilung des Patents. einzur,eichen und mit Gründen zu versehen. Er kann
(2) Das Patent ist in eine besondere Rolle einzu- nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der
tragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26 Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig
Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf
und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungs- Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht
gebühr zu entrichten; § 31 gilt: entsprechend. zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung recht-
fertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben
§ 30f müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchs-
schrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein-
(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts- spruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.
nachfolger, der die Verwertung einer nach. den §§ 1,
2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das
Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfas-
§ 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hier- sung über die Erteilung des Patents von der
durch entstehenden Vermögensschadens einen An- Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.
spruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü-
und soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den fungsstelle nach Ablauf der Frist über die Ert,eilung
Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zu- des Patents Beschluß zu fassen.
mutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche
Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die
Erfindung oder für den Erwerb der Rechte an der § 33
Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei Ent- (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung
stehung der Aufwendungen für ihn erkennbare können jederzeit die Beteiligt~n laden und anhören,
Grad der ·wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungs- Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder
bedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung
berücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis
sonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. Der zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der
Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sach-
geltend gemacht werden. Die Entschädigung kann dienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
nicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden. Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle
(2) Der Anspruch ist bei der zuständig2n obersten die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie
Bundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der An-
vor den ordentlichen Gerichten steht offen. trag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht
anfechtbar. Dber die Anhörungen und Vernehmun-
(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
gewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben
beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteilig-
schon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30 a ten enthalten soll. Die Niederschrift über die Aus-
Abs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungs- sage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten
gründen geheimgehalten worden ist. ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu-
legen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß
§ 30g dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche
Einwendungen erhoben sind. Die Beteiligten erhal-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-
ten eine Abschrift der Niederschrift.
ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24
Abs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents
Rechtsverordnung zu bestimmen. kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestim-
men, inwieweit einem Beteiligten die durch eine
Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten
§ 31
Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch
Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der
ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen
Beschlusses über die Bekanntmachung zu zahlen. wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
des Patentamls auch die den Beteiligten erwachse- sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver-
nen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des pflichtet, dem Patentamt gegenübe.r die Zustimmung
Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2
Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt
der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die
das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim-
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs- mung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents
verfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kosten- nicht auf gehalten.
festsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. An die (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver-
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen öffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des
den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 36 1 ist mit der Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Be-
Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde inner- richtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.
halb von zwei Wochen einzulegen ist. Die voll-
streckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt. durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-
rung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
§ 34
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der
Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen,
§ 36a
schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von
Amts wegen zuzustellen. (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers
durch Änderung der Patentansprüche mit rückwir-
(2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen,
kender Kraft beschränkt werden.
durch welche die Beteiligten über die Beschwerde,
die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu
bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Be- begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach
schwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt der Antrag als nicht gestellt.
werden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2) (3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei-
beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schrift- lung. Die Vorschriften der §§ 28, 29 und 33 Ab.s. 1
lich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unter- sind sinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch
blieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patent-
der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu- schrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung
stellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffent-
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine lichen.
Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt entsprechend.
(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-
halb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein
§ 35
Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-
(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patent- len, die durch die Veröffentlichung der Änderung
amt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags
und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bun-
(2) Wird die Anmeldung nach der Bekannt- desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-
machung (§ 30) zurückgenommen oder wird das verordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein fest-
Patent versagt, so ist dies vom Patentamt eben- zusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
falls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekannt- verordnung auf den Präsidenten des Patentamts
machungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht frist-
erstattet. Mit der Zurücknalime oder Versagung gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes
als nicht eingetreten. Vierter Abschnitt
§ 36 Patentgericht
(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung
§ 36b
(§ 30), bei der Bekanntmachung über die Erteilung
des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen
(§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nen- Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun-
nung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. gen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung
Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angege- der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten
bene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jeder- und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das
zeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird Patentgericht als selbständiges und unabhängiges
die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Ver- Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz
zicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche des Patentamts. Es führt die Bezeichnung „Bundes-
Wirksamkeit. patentgericht".
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden-
Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange- ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern.
geben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 559
dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskun- (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen
dige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik trifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den
sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Ver-
technischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend treter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach,
mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder aka- bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten
demische Abschlußprüfung bestanden haben müssen. Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten von der Gesamtheit der Mitglieder des Patent-
auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i Abwei- gerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt
werden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-
chendes bestimmt ist.
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Präsidenten den Ausschlag.
Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Ange-
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh-
stellten und Arbeiter aus.
reren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet
§ 36c
das Präsidium.
(5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende
(1) Im Patentgericht werden gebildet
die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtig-
1. Senate für die Entscheidung über, Beschwer- keitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des
den (Beschwerdesenate); Geschä~tsjahres für dessen Dauer, nach welchen
2. Senate für die Entscheidung über Klagen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-
auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zu- wirken; diese Anordnung kann nur geändert wer-
rücknahme von Patenten sowie auf Ertei- den, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender
lung von Zwangslizenzen (Nichtigkeits- Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung
senate). einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundes-
minister der Justiz. § 36 f
§ 36d (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzen-
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen den führt den Vorsitz in dem Senat das von dem
des § 14 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und des § 30 a Abs. 1 Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regel-
und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen mäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats; ist
Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er
Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1 Abs. 3 und der verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das
§§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der
technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weite- Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt
ren technischen Mitgliedern und einem rechtskun- unberührt.
digen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit
(2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch
drei rechtskundigen Mitgliedern.
dieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsi-
der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit einem denten, bei dessen Verhinderung durch den dem
rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-
weiteren rechtskundigen Mitglied und drei techni- burt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den
schen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der
drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Bundesminister der Justiz.
Mitglied befinden muß.
(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertre-
§ 36e ters eines Mitglieds des Senats wird ein zeitweiliger
(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi- Vertreter durch den Präsidenten bestimmt.
dent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des
Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, § 36g
dem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor-
sitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä- (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
sident und die Senatspräsidenten nach Stimmen- ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des öffentlich, im übrigen öffentlich. Die Bestimmungen
Präsidenten den Ausschlag. der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf
seine Dauer die Geschäfte unter die Senate dersel- 1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf
ben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-
einzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinde- schlossen werden kann, wenn sie eine
rung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate be- Antragstellers besorgen läßt,
stimmt werden. Diese Anordnungen können im 2. die Offentlichkeit für die Verkündung der
Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der
wenn dies wegen Uberlastung eines Senats oder in- Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der
folge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein- Bekanntmachung der Anmeldung unter den
zelner Mitglieder der Senate erforderlich wird. Voraussetzungen des § 172 des Gerichts-
560 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1961, Teil I
verfassungsgesetzes oder den Vorausset- schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;
zungen der Nummer 1 ausgeschlossen wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als
werden kann. nicht erhoben.
(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten
einschließlich der Verkündung der Entscheidungen wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr
ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerde-
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den gebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde
Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von zwei
§§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungs- Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Patent-
gesetzes über die Sitzungspolizei gelten entspre- gericht vorzulegen.
chend. (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an
§ 36h dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die
Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.
(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf
es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur
§ 36m
die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der
Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstim- (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
mung dürfen außer den zur Entscheidung beru- dem Patentamt Beteiligten zu.
fenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patent- (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des
gericht zur Ausbildung beschäftigten Personen § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der
zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwe- zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
senheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; § 36n
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
zenden den Ausschlag. (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschie-
(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem bende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß
der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung
Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren.
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist.
zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
§ 360
§ 36i Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auf- 1. einer der Beteiligten sie beantragt,
trags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist 2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird
anzuwenden. (§ 41 c Abs. 1) oder
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter 3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
können nicht den Vorsitz führen.
§ 36p
§ 36k (1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß ent-
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle ein- schieden.
gerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht
Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so
Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der wird sie als unzulässig verwarfen. Der Beschluß
Justiz. kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Fünfter Abschnitt
§ 36 q
Verfahren vor dem Patentgericht
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
1. Beschwerdeverfahren beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß
die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz
§ 36 1
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billig-
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und keit entspricht. Es kann insbesondere auch bestim-
Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. men, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten,
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-
nach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu- sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte
legen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt teilweise zu erstatten sind.
werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze sind (2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be-
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. schwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3) zurückgezahlt wird.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be- (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
schluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder
oder über die Erteilung oder Beschränkung des der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen
Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Be- wird.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 561
(4) Im übri~1en gellen die Vorschriften der Zivil- (2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billi-
prozeßordnung über dcts Koslenfestsetzungsverfah- gem Ermessen zu besümmen, zu welchem Anteil die
ren und die Zwcrngsvollsl.reck1m9 aus Kostenfest- Kosten des Verfahrens den Parteien zur Last falkm.
setzu ngsbesch lüssen entspredwnd. § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 41
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der
Zw angslizc~nz-Verfahren Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag
die Benutzung der Erfindung durch einstweilige
§ 37 Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft
(1) Das Verlahren wegen ErkUirung der Nichlig·- macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen vorli'egen und daß die alsbaldige Erteilung der
Erteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage ein- Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend gebo··
geleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als ten ist.
Patentinhaber Eingetragenen zu richten. (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt. Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen
Verfügung kann davon abhängig gemacht werden,
(3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgeg-
erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen ner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden.
(3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund
Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegen-
mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des
partei von Amts wegen zuzustellen.
§ 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend.
(4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung
den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37)
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung;
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzu- ihre Kostenentscheidung kann geändert werden,
geben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der
nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der
Klägc~r zu der erforderlichen ErrJänzung innerhalb Zurückweisung die Anderung beantragt.
einer bestimmten Frist aufzufordern.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen
(5) Mit der Klage ist eine Cebühr nach dem Tarif Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so
zu zahlen; wird sie nicht g<~zahll:, so gilt die Klage ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgeg-
als nicht erhoben. ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der
(6) Wohnt der Klüger im Ausland, so hat er dem Durchführung der einstweiligen Verfügung entstan-
Beklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen den ist.
der Kosten des\ Verfahrens zu leisten. Das Patent- (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zuge-
gericM setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem sprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne
Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar er-
welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, klärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse
so gilt die Klage als zurückgenomnwn. liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert,
so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Von.-
§ :rn
streckung entstanden ist.
(1) Das Palenlgericht stelH dem Beklagten die
Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb
3. Gemeinsame V erfahrensvorschriiten
eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so § 41 a
kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Klage entschieden und dabei jede vom Kläger be- Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49
hauptete Tatsache für erwiesen angenommen der Zivilprozeßordnung entsprechend.
werden. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist
§ 39
auch ausgeschlossen
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor-
(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so· teilt ausgegangenen Verfahren vor dem Patent-
das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit. amt mitgewirkt hat;
(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund 2. im Verfahren über die Erklärung der Nich-
mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Par- tigkeit des Patents,
teien kann ohne mündliche Verhandlung entschie-- a) wer bei dem Verfahren vor dem Patent-
den werden. amt über die Erteilung des Patents,
§ 40 b) wer bei dem Verfahren vor dem Patent-
(1) Uber die Klage wird durch Urteil entschieden. gericht bei dem Beschluß über die Ertei-
Ober die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwi- lung des Patents
schenurteil vorab entschieden werden. mitgewirkt ~at.
562 Bundesgese tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1
(]) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats
der Sendt, dem der Abgelehnte angehört. Wird der auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird
Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mit- eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
glieds beschlußunfühig, so entscheidet ein Be- (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vor-
schwerdesenat des Palent:gerichts in der Besetzung sitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeamten
entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich
die Sache rnJJt. § 41 g
§ 41 b (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder
Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
(l) Das Patenl~Jericht erforscht den Sachverhalt
Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird
von Amts we9en. Es ist an dc1s Vorbringen und die
auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung
Beweisunlrüge dc!r Beteiligten nicht gebunden.
des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestim- Richter die Niederschrift.
mendes Mitglied hat schon vor der mündlichen
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,
VerhandlurnJ oder, wenn eine solche nicht stattfindet,
vor allem die endgültige Fassung der von den Betei-
vor dc:cr Entsduüdung des Patentgerichts alle An-
ligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift
ordn unqen zu treffen, die notwendig sind, um die
aufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen,
Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung
daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die
oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt
Niederschrift aufgenommen werden. Das Patent-
§ 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeß-
gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es
ordnung entsprechend.
auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äuße-
§ 41 C rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Nie-
(1) Das Palcnt9ericht erhebt Beweis in der münd- derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von
lichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augen- dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und
schein einnehrnen, Zeugen, Sachverständige und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Beteiligte vernehmen und Urkunclt~n heranziehen. (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem
schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der
seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen
erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzel- und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen
nen Beweisfragen ein anderes Gericht um die erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-
Beweisaufnahme ersuchen. lichen Verhandlung soll der Vernommene seine
Aussage auch unterschreiben.
(3) Die Beteiligten werden von allen Beweis-
terminen benachrichtigt und können der Beweis-
aufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und § 41 h
Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner
eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patent-
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-
gericht.
wonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind
§ 41 d die Gründe anzugeben, die für die richterliche Dber-
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand- zeugung leitend gewesen sind.
lung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist Beteiligten sich äußern konnten.
abkürzen.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegan-
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß gen, so kann ein Richter, der bei der letzten münq.-
beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn Iichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der
verhandelt und entschieden werden kann. Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten
zustimmen.
§ 41 e
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd- § 41i
liche Verhandlung. (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattge-
oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt funden hat, in dem Termin, in dem die mündliche
der Akten vor. Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort
anzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind
ihre Anträge zu stellen und zu begründen. den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt
der Verkündung ist die Zustellung der Endentschei-
§ 41f
dungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Betei-- mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung
ligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 563
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch Sechster Abschnitt
die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechts- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
mittel entschieden wird, sind zu begründen.
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 41 p
§ 41 k
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde
offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind nach § 36 1 entschieden wird, findet die Rechts-
jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-
mündliche Verhandlung entschieden werden. Der schluß zugelassen hat.
Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
und den Ausfertigungen vermerkt. 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
§ 411 rung einer einheitlichen Rechtsprechung
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann erfordert.
die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-
Zustellung der Entscheidung beantragt werden. beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate
des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der
(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf-
folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und
nahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Rich-
gerügt wird:
ter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung
beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungs- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
beschluß wird auf der Entscheidung und den Aus- schriftsmäßig besetzt war,
fertigungen vermerkt. 2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mit-
gewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
§ 41m oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteilig- Erfolg abgelehnt war,
ter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevoll- 3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht
mächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter be- sofern er nicht der Führung des Verfahrens
stellt werden muß. § 16 bleibt unberührt. ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-
4. wenn der Beschluß auf Grund einer münd-
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der
hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.
die Vorschriften über die Offentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder.
5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen ver-
§ 41 n sehen ist.
Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die § 41 q
Auslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-
schwerdeverfahren Beteiligten zu.
§ 41 o (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen 'Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5
über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivil-
prozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die § 41 r
Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patent-
gericht dies nicht ausschließen. (1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des desgerichtshof schriftlich einzulegen.
Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
sie zuläßt. Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskosten-
Personen gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. gesetzes. Für das Verfahren wird eine volle Gebühr
Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht. erhoben, die nach den Sätzen berechnet wird, die
für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.
(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfest-
zes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. setzung gelten entsprechend.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die § 41 w
Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
beginnt mil der Einlegun~J der Rechtsbeschwerde
ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche
und kann üuf Anl.n1g von d(~m Vorsitzenden verlän-
Verhandlung getroffen werden.
~Jerl. werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-
(4) Die Be~Jründung der Rechtsbeschwerde muß
dung an die in dem angefochtenen Beschluß getrof-
enthalten
fenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer
1, die Erklärung, inwieweit der Beschluß an- wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige
nefocbten und seine Abänderung oder Auf- und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorge-
hebung bcanlraql wird; bracht sind.
2. die Jkzeichnung dc~r verletzten Rechtsnorm; .
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den
3. insoweit d ic Rcc:htsbesch werde darauf ge- Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
stützt wird, daß das Gesetz in bezug auf
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Tatsachen, die den Mangel ergeben. § 41 X
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die (1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen
Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhand-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver- lung und Entscheidung an das Patentgericht zurück-
treten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist sei- zuverweisen.
nem Patentanwalt das vVort zu gestatten. § 157 (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-
Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
nicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend. seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 41 s
§ 41 y
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 36 n Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Sind an dem Verfahren über die Rechts-
beschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann
der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten,
§ 4l t die zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-
Der Bundesgerichlshof hat von Amts wegen zu legenheit notwendig waren, von einem Beteiligten
prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein- der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde
gelegt und begründet ist. Mangelt es an einem zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so
dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten
unzulä,:;sig zu verwerfen. Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein
Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten ver-
anlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
§ 41 u
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-
Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-
mehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde- ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-
schrift und die Beschwerdebegründung den anderen setzungsbeschlüssen entsprechend.
Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, et-
waige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist
nach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich
2. Berufungsverfahren
einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-
schrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die § 42
Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche
Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Be- (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
schwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den
Beschwerdebegründung einreichen. Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung beim Patentgericht schrift-
lich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-
§ 41 V
bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gel- zahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
ten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtsh_of
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, werden (-;ebühren und Auslagen nach den Vorschnf-
über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über ten des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Ge-
ZusteJlungen von Amts wegen, über Ladungen, Ter- bühren werden nach den Sätzen berechnet, die für
mine und Pristen und über Wiedereinsetzung in den das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die
vorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wieder- Bestimmungen des § 53 über die Streiiwertfestset-
einsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 ent- zung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der
sprechend.
Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren
(2) Für die OffentJichkeit des Verfahrens gilt des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht
§ 36 g Abs. l entsprechend. zurückgezahlt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 565
(3) Durch das Urteil ist iluch über die Kosten des 2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig
Verfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt ent- erklärt werden soll oder
sprechend.
3. nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4) Beschlüsse der Nichligkeitssenate sind nur
zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. § 42 g
§ 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-
weismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als
§ 42 a sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten
Die Berufungsschrift muß die Berufungsanträge in der Erklärungsschrift veranlaßt wird.
und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweis- (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen
mittel enthalten, die der Berufun~1skläger geltend und Beweise berücksichtigen, mit denen di2 Parteien
machen will. ausgeschlossen sind.
§ 42 b
(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme
(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig ein- ist § 42 e anzuwenden.
gegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet wer-
oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat den, die von den Parteien nicht erörtert worden sind,
das Patentgericht die BernfunrJ als unzulässig zu so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.
verwerfen.
(2) Der Berufungskli.iger kcmn innerhalb einer § 42 h
Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen. (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über
welche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, kön-
nen für erwiesen angenommen werden.
§ 42 C
(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien,
(1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu,
seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats
§ 42 i
nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen.
Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeit- (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzu-
punkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt nehmen, die den Gang der Verhandlungen im all-
ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Ab- gemeinen angibt.
schriften soll der Berufungskläger mit der Berufungs- (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
schrift einreichen.
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß unterschreiben.
die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tat- § 42 k
sachen und Beweismittel enthalten, die der Beru-
fungsbeklagte geltend machen will. (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort
§ 42 d
anzuberaumenden Termin verkündet.
Das Patentgericht legt die Akten dem Bundes- (2) Wird die Verkündung der Entscheidungs-
gerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Par- gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch
teien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den Verlesung der Gründe oder durch münd~che Mit-
Berufungskläger. teilung des wesentlichen Inhalts.
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.
§ 42 e
(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Er- § 42 1
messen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen
Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt,
im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des die Vertretung zu übernehmen.
Patentgerichts erhoben werden.
(2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es
gestattet, mit einem technischen Beistand zu er-
§ 42 f scheinen.
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf
Grund mündlicher Verhandlung. § 36 g Abs. 2 gilt 3. Beschwerdeverfahren
entsprechend.
§ 42m
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei
Wochen. (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfü-
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann ab- gungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangs-
gesehen werden, wenn lizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundes~
1. die Parteien zustimmen, gerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
566 Bundesgesertzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats § 44 a
nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzu- (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklä-
legen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach rung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung
dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder
die Beschwerde als nicht erhoben. Für die Auslagen des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann
gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 enLsprr~chend. das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß
(3) Das Pa tenlger.icht legt die Beschwerde ohne Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab-
sachliche Stell m1gnahme dem Bundesgerichtshof vor. schriften der im Einspruch oder in der Klage er-
wähnten Druckschriften, die im Patentamt und im
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Patentgf~richt nicht vorhanden sind, in je einem
gelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42 e bis 421 ent-
sprechend. Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und
für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind
S i C! b e; n 1. C! r Abschn ilt auf Verlangen des Patentamts oder des Patentge-
richts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen bei-
Gemeinsame Vorschriften zubringen.
§ 45
§ 43
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patent-
(1) Wer durch undbwendbaren Zufall verhindert gericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache
worden ist, dem Patentamt oder dem Patentgericht werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäu- Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
mung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnach·- die Gerichtssprache Anwendung.
teil zur Folge hat, ist auf Antraq wieder in den
vorigen Stand ein'l:usel.zen. Dies gilt nicht für die
§ 45 a
Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für
die Frist, die dem Finsprc~chcnden zur Einlegung der (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Pa-
Br,:schwerde q(~gcn dl!Y.I Pdl.enterteilunqsbeschluß ZU··· tentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschrif-
steht (§ '.36 l Abs. 2), lür die F·list zur Einreichung ten des Verwaltungszustellungsgesetzes vom Juli
von Anmeldunql!n, für dit: <)in P1ioritälsrecht in An- 1952 (BundesgesetzbL I S. 379) mit folgenden Maß.-
spruch genommen werden kann, für die Frist zur gaben:
Abgabe der Prioril.äl.serkUü1mg (§ 27) und für die 1. Wird die Annahme der Zustellung durch
Frist zur Ncnnunq des A k lr!nzcicbens der Voran- eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen
mcldunq (§ 27). Grund verweigert, so gilt die Zustellung
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von gleichwohl als bewirkt.
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im
schriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die Ausland aufhalten, können auch durch Auf-
versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß gabe zur Post nach den§§ 175, 213 der Zivil-
die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, prozeßordnung bewirkt werden.
und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber
machen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. Sep-
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt tember 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 669 -
und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt -und § 9 des Zweiten Gesetzes zur Ande-
werden. rung und Uberleitung von Vorschriften auf
(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5
Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen- entsprechend anzuwenden.
stand eines Patents, das infolge der Wiederein- 4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder
setzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen
beim Patentgericht ein Abholf ach eingerich-
dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des tet worden ist, kann auch dadurch zuge-
Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit
stellt werden, daß das Schriftstück im Ab-
die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen
holf ach des Empfängers niedergelegt wird.
hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Dber die Niederlegung ist eine schriftliche
Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf
fremden ·werkstätten weilerzubenutzen. Diese Be-
dem Schriftstück ist zu vermerken, wann
fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt
es niedergelegt worden ist. Die Zustellung
oder veräußert werden. gilt als am dritten Tag nach der Nieder-
legung im Abholfach bewirkt.
§ 44 5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht
schriftlich zu den Akten eingereicht, so sind
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
die Zustellungen an den Vertreter zu
gericht und dem Bundesgerichtshof haben die Be-
teiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Um- richten.
stände vollständig und der Wahrheit gemäß abzu- (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes
geben. ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die
N1. '.14 - Tag der Ausgabe:_Bonn, den 27-.Mai 1961 567
Fris1 für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 2, Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-
§ 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r inhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch
Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42 die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-
Abs. l) oder für den Antrag auf Entscheidung des bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents
Bundesgerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) beginnt. und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags
erlangt.
§ 46
(1) Die Gerichte sind vcrpflicb Let, dem Patentamt § 46 d
und dem Pat.cnl:gcricht. Rechtshilfe zu leisten. (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-
Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachver- teilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der
ständige, die nicht erschrünen oder ihre Aussage seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu
oder deren Becidigung verweigern, auf Ersuchen des bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-
Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines gung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende
nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein
eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
(3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet
ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Be- (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-
setzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von
Entscheidung errJeht durch Beschluß. der Zahlung rückständiger und künftig erwachsen-
der Gebühren und Auslagen einschließlich der den
Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-
Achter Abschnitt gütung sowie der Kosten der Zustellung.
Armenrechtsverfahren
§ 46 e
§ 46 a
(1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt wor-
gericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteilig-
den ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgelt-
ten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 b bis
lichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patent-
46 k das Armenrecht zu bewilligen.
anwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches
Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet
§ 46 b werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.
dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, (2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Ver-
auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn fahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden
eine hinreichende Aussicht aur Erteilung des Pa- der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch
tents bestellt. den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-- Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Pa-
langt der Patentsucher die einstweilige Befreiung tentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Ver-
von der Zahlung fahren vor dem Patentamt steht gegen die Ver·-
a) der AnrneldPgebühr im Falle des § 4 Abs. 3 fügung dem ausgewählten Vertreter und den
Satz 2; Beteiligten die Beschwerde nach § 36 1 Abs. 1 zu.
b) der Beschwerdegebübr (§ 36 1 Ahs. 3); (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme
c) rückständiger und künftig erwachsender der Vertretung verpflichtet.
Auslagen einschließlich der df:m Zeugen (4) § 42 1 dieses Gesetzes und § 10 des Patent-
und Sachverständigen zu gewährenden anwaltsgesetzes bleiben unberührt.
Vergütung sowie der Kosten der Zustel-
lung.
§ 46 f
(3) Suchen mehrere gemeinsc1m das Patent nach,
so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Wird das Gesuch um Bewilligung des Armen--
Patentsucher bedürflig sind. rechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die
Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist einge-
(4) Ist der Patentsucher nichl der Erfinder oder reicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf
dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armen- von einem Monat nach Zustellung des auf das Ge-
recht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf- such ergehenden Beschlusses gehemmt.
tig ist.
(5) Die Vorschriflen der Absälze 1 bis 4 sind auf
§ 46 g
den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn
der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentge-
richt einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 42
§ 46 C
und 42 m kann das Gesuch auch beim Bundesge-
Im Verfahren zur Beschränkung des Patents richtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht
(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der die Akten diesem vorgelegt hat.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Uber das Gesuch beschließt die Stelle, die für Neunter Abschnitt
das Verfahren zuständig ist, für welches äas Armen- Rechtsverletzungen
recht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das
Gesuch § 47
1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die (1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-
Patentabteilung, wider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten
2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
wenn die Berufung nach § 42 b als unzu- (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
lässig zu verwerfen ist. vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
(3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehen- entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-
den Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
nicht um einen Beschluß der Patentabteilung han- das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-
delt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem
oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der
verweigert oder die Nachzahlung von Kosten an- dem Verletzer erwachsen ist.
ordnet. (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein
Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum
§ 46h Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegen-
teils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach
(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115
dem patentierten Verfahren hergestellt.
Abs. 2, § 116 a Abs. 1, § 116 b Abs. 1 und 2, §§ 117,
118 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 1, §§ 119, 121, 122, 123
Abs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinn- § 48
gemäß anzuwenden.
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts
(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig- verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er- dem der Berechtigte von der Verletzung und der
teilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne
Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeß- Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von
ordnung sinngemäß anzuwenden. der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die
Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-
§ 46 i rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über
(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich- rung verpflichtet.
tung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald
er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die § 49
Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einst-
(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6,
weilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig-
7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit
ten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver- bestraft.
fahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren
Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst-
weilen befreit waren. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-
§ 46k lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran
(§ 41 p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-
nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilli- den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
gen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung des Armen-
rechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzu- § 50
reichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. Uber das Gesuch be- (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
schließt der Bundesgerichtshof. Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46 d Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
Abs. 2 und der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i entspre- Verurteilten als Gesamtschuldner.
chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Be-
teiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist, (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-
nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechts- machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
anwalt beigeordnet werden kann. aus.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 569
Zehnter Abschnitt einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des
Verfahren in Patentstreitsachen Streitwertes bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres
§ 51 Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver- übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte-
hältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines
sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit- Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
wert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zu- erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
lässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-
des § 511 a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet. seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, sen geltenden Streitwert beitreiben.
durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
übertragen .. angenommene oder festgesetzte Streitwert später
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre- scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
ten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen
sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Ab- § 54
satz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann ge-
die Vertretung vor dem Berufungsgericht. gen den Beklagten wegen derselben oder einer
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er- gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen
wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung tend zu machen.
eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,
sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr Elfter Abschnitt
nach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte und außerdem die notwendigen Auslagen Patentberühmung
des Patentanwalts zu erstatten.
§ 55
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
§ 52 Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck
(weggefallen) zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent
oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-
schützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,
§ 53 auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung sol-
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten cher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein
nach dem vollen St.reit.wert ihre wirtschaftliche Lage berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf lage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,
ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser auf welches Patent oder auf welche Patentanmel-
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gebrauchsmustergesetz
in der Fassung vom 9. Mai 1961
§ 1 § 3
(l) Arbeil.sgcrül.sd1cJ[ten oder Gebrauchsgegen- (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen
stünde oder Tt)i]e davon werden insoweit als Ge- des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung
brauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie in die Rolle für Gebrauchsmuster.
dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz
GeslaHung, Anordnim~J oder Vorrichtung dienen des Anmelders und seines etwa bestellten Ver-
sollen. treters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung an-
(2) Sie gellen insoweit nicht als neu, als sie zur geben.
Zeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regel-
Druckschriften beschrieben oder im Inland offen- mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.
kundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo-
naten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine
oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf Änderung in der Person des Inhabers des Ge-
der Ausarbeitung des .Anmelders oder seines Rechts- brauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie
vorgängers beruht. ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
§ 2 gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange
(1) C~egcnstünde, für die der Schutz als Gebrauchs- die )\nderung nicht eingetragen ist, bleiben der
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift- frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter
lich anzumelden. Die Vorschriften des § 27 des nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-
Patentgesetzes gcl ten entsprechend. pflichtet.
(2) Die Anm(!ldunq muß angeben, unter welcher (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die An-
Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen meldungen, auf Grund deren die Eintragungen er-
werden und welche neue Gestaltung, Anordnung folgt sind, steht jedermann frei.
oder Vorricblung dem Arbeits- oder Gebrauchs-
zweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist § 3 a
anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen
werden soll (Schutzanspruch). Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des
(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu- Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchs-
fügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell musterstelle von Amts wegen an, daß die Offen-
eingereicht werden. legung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im
Patentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie
tigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das
Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle ein-
erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts- zutragen.
verordnung auf dtm Prüsidenten des Patentamts
übertragen. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24
Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der §§ 30 b
(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete bis 30 g des Patentgesetzes entsprechend.
Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patent-
§ 4
amt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung
als zurückgenommen ~Jilt, wenn die Gebühr nicht (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit
bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 9) wird
Nachricht entrichtet wird. Führt die Anmeldung im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,
nicht zur Eintragung, so wird die Hälfte der Gebühr die von einem vom Präsidenten des Patentamts be-
erstattet. stimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Ge- (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
genstand um ein Patent nachsucht, kann er beantra- tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung
gen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmuster- einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge-
rolle erst vorgenommen wird, wenn die Patent- brauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte
anmeldung erledigt ist. In diesem Falle ist bei der auch Beamte des gehobenen und des mittleren
Anmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind
Hälfte erst vor der Eintragung zu entrichten. · jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 571
Gründ<~n, denen der Anmelder widersprochen hat. § 8
Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächti-
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 tst
gung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten
beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An-
des Patentamts üb(~rtragen.
trag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt
(3) Ubcr LöschunrJsantr~ifJe (§§ 7 bis 9) beschließt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchs- Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
musterabteilung<'n, die rnil zwei technischen Mit- Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37
gliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu be- Abs. 6 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent-
setien ist. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des sprechend.
Patentgesetzes qellen entsprechend. Innerhalb ihres
Geschäftskreises obliegt. jeder Gebrauchsmuster- § 9
abteilung auch di(! A bgahe von Gutachten. (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Ge-
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der brauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf,
Mitglieder df~r Cdnauchsmusl.erslelle und der Ge- sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.
brauchsmusterableilun9en gellen die §§ 41 bis 44, Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die
45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivi.lprozeßordnung Löschung.
über Ausschließung und A.blehnung der Gerichts- (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-
personen sinn~Jem~iß. Das gleiche gilt für die Be- spruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-
amten des gehobenen und des mittleren Dienstes, klärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es
soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung ein- kann die Vernehmung von Zeugen und Sach ver-
zelner der C~ebrauchsrn uslerstelle oder den Ge- ständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften
brauchsmusterabLeilun~Jcn ob] iegender Geschäfle be- der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-
lrau t worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent- verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-
gesetzes gilt entsprechend. ten Protokollführers aufzunehmen.
(3) Uber den Antrag wird auf Grund mündlicher
§ 5 Verhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach
(l) Die Einl.rd~Jung Pines Gebrnuchsmusters hat billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil
die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu-- die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur
steht, gewerbsmößig das Muster nachzubilden, die Last fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patent-
durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände gesetzes gilt entsprechend.
in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-
brauchen. § 10
(2) Der Gcbr,1uchsmusU!rschu Lz wird durch die (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-
Eintragung nicht begründet, soweit das Muster be- stelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet
reits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge- die Beschwerde an das Patentgericht statt.
brauchsmusteranmddung geschützt worden ist.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-
(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung schluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die
den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät- Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen
schaften oder Einrichtungen eines anderen ohne wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchs-
dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Ver- musterabteilung, durch den über den Löschungs-
letzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht antrag entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
ein. schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zah-
(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das len; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde
Recht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf als nicht erhoben.
Erteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-
Anspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein- gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
schränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent- Patentgericht entsprechend.
sprechend.
(4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-
§ 6
brauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der
Soweit ein spüler angemeldetes Patent in ein Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Be-
nach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht schwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwer-
aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des den gegen Zurückweisung der Anmeldung eines
Gebrauchsmuslers nicht ausgeübt werden. Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der
Besetzung n1it zwei rechtskundigen Mitgliedern
§ 7 und einem technischen Mitglied, über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen
(l) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem
ist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht begründet rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mit-
worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber gliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges
Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge- Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte
brauchsmusters. innerhalb des Beschwerdesenats gilt. § 36 e Abs. 5
(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhand-
ein Anspruch auf Löschung zu. lung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
GebrauchsmustcrstelJe gilt § 36 g Abs. 1 des Patent- von zwei Monaten nach Beendigung der ersten
gesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden Schutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des
gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilun- Gebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten
gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend. Schutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungs-
gebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zu-
(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
stellung des Beschlusses zu entrichten. Wird die
des Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde an
Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für
den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerde-
die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach
senat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zuge-
Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetrage-
lassen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q
nen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutz-
•bis 41 y des Patcntgesel.zcs sind anzuwenden.
dauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarif-
mäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Mo-
§ 11 naten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechts- bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der
streit anhängig, dessen Entscheidung von dem Be- Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate
stehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, ent-
kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung richtet wird.
bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens aus- (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
zusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,
wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirk- wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage
sam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß
nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet
Parteien ergangen ist werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß,
so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen,
§ 11 a daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt,
Die Vorschriflcn des Patentgesetzes über die Er- wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach
teilung einer Zwangslizenz (§ 15 Abs. 1) und über Zustellung gezahlt wird.
das Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
(§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten für eingetragene hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können
Gebrauchsmuster entsprechend. Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-
lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der
§ 12 Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb
von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt
Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr-
wird, Die Stundung kann auch unter Auferlegung
heitspflicht im Verfahren (§ 44). über die Amts-
von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-
sprache (§ 45), über Zustellungen (§ 45 a) und über
stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so
die Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für
wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der
Gebrauchsmustersachen.
gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zu-
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die stellung der zweiten Nachricht ist eine weitere
Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k) sind Stundung unzulässig,
in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden
(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben
1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stun-
rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die dung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß späte-
Beiordnung eines Vertreters (§ 46 e des stens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungs-
Patentgesetzes) erforderlich erscheint, gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen
2. im Löschungsverfahren. werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung der
Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags
§ 13 unterbleibt.
Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-
auf seine Eintragung und das durch die Eintragung gesetzes gelten entsprechend.
begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie (7) Löschungen, die aus anderem Grunde als
können beschränkt oder unbeschränkt auf andere
wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-
übertragen werden.
den, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinen-
§ 14 den Ubersichten bekanntzumachen.
(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre,
§ 15
die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung
folgt. (1) \AJer den Vorschriften der §§ 5 und 6 zuwider
ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten
(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei
Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver- (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
merkt. Die Verlängcrungsg(~bühr ist bis zum Ablauf vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 573
entstandenen Schädens verpflichlel. Fällt dem Ver- Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der
letzer nur leichte Fc1hrli.issigkeit zur Last, so kann Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten
das Gericht slall des Schadenersatzes eine Entschä- zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem
digung foslsdzen, die in den Grenzen zwischen dem bei dem,Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen
Schaden des Verlel.zl(m und dem Vorteil bleibt, der Rechtsanwalt gestellt vverden. Die Entscheidung ist
dem Verlet.zer erwüd1sen ist. unanfechtbar und für das Gericht bindend.
(3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz- (3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen kön-
rechts vcrji.ihren in d rci Jahren von dem Zeitpunkt nen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-
ün, in dem der Berechtigte von der Verletzung und treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-
der Person des Verpflichlelen Kenntnis erlangt, ohne gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für
Rücksicht auf diese Kcmntnis in dreißig Jahren von die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
der Verlelzung an. Hat der Verpflichtete durch die
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine
V crlelzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,
langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-
daß sie sich nach Absatz 3 durch eip.en nicht beim
nmg zur J--Icrausgabe nach den Vorschriften über
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
die Herausgabe einer ung(:rechtfcrtiqten Bereiche-
läßt, sind nicht zu erstatten.
rung verpflichtcl.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
§ 16 eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit-
(1) Wer vorsfüzlicb den Vorschriften der §§ 5 sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, wird einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-
mit Geldstrafe oder mit Gcfi.in~Jnis bis zu einem Jahr ordnung für Rechtsanwälte und außerdem die not-
bestraft. wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Antrag kann zurückgenommen werden. § 20
(3) Wird auf StrnJe erkannt, so ist zugleich dem Wer im Inland weder Wohnsitz noch Nieder-
Verletzten die Befur~nis zuzusprechen, die Verurtei- lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-
lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt- regelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem
zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran Patentgericht nür teilnehmen und die Rechte aus
dartut. Urnl'ang und Art der Bekanntmachung wer- einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn
den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechts-
die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten anwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene
nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Ge-
brauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er
§ 17 kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der
Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne
(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-
sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der
Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
Vertreter seinen Wohnsitz, uhd in Ermangelung
Verurteilten als Gesamtschuldner.
eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- Sitz hat.
machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
aus. § 21
§ 18 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen tung und den Geschäftsgang des Patentamts und
durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
wird, gehören vor die Zivilkammern der Land- kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
gerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig darüber getroffen sind.
sind.
§ 22
§ 19
Wer Gegenstände oder ir,tre Verpackung mit einer
(1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die
Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck
Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land-
zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchs-
gerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so
muster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder
können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen,
wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,
in denen ein Anspruch aus einem der in diesem
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund-
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-
gebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet,
macht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit-
ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse
sachen erhoben werden.
an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen
(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchs-
Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das muster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Warenzeichengesetz
in der Fassung vom 9. Mai 1961
§ 1 (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder-
mann frei.
Wer sich in seinem c;c!sc.häftsbetrieb zur Unter-
scheidung seiner War<~n von den Waren anderer (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom
eines Warenzeichens lH\dienen will, kann dieses Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten
Zeiche1n zur Ein lrdqtm~J in die Zeichenrolle an- veröffentlicht (Warenzeichenblatt).
meld0n.
§ 2
§ 4
(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt. (1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-
tragen werden.
Die Anmeldung eines \i\Tarenzeichens ist dort schrift-
lich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Be- (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen
zeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen ausgeschlossen,
verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, 1. die keine Unterscheidungskraft haben oder
für die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Dar- ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder
stellun9 und, sowC'i t erforderlich, eine Beschreibung solchen Wörtern bestehen, die Angaben
des Zeichens beigefügt sein. über Art, Zeit und Ort der Herstellung,
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, über die Beschaffenheit, über die Bestim-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die mung, über Preis-, Mengen- oder Gewichts-
sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. verhältnisse der Waren enthalten,
Er kann diese Ermcichtigung durch Rechtsverordnung 2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere
auf den Prlisidenten des Patentamts übertragen. staatliche Hoheitszeichen oder \!\Tappen
eines inländischen Ortes, eines inländischen
(3) Bei der Annwldung jedes Zeichens ist eine
Gemeinde- oder weiteren Kommunalver-
Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter--
bandes enthalten,
klasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen-
einteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine 3. die amtliche Prüf- und Gewährzeichen ent-
Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. halten, die nach einer Bekanntmachung im
Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem
Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurück- ausländischen Staate für bestimmte \tVaren
genommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum eingeführt sind,
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht 3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kenn-
entrichtet werden. zeichen, Siegel oder Bezeichnungen der
internationalen zwischenstaatlichen Organi-
(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen oder
sationen enthalten, die nach einer Bekannt-
zurückgewiesen, bevor das Patentamt die Bekannt-
machung im Bundesgesetzblatt von der Ein-
machung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen
tragung als Warenzeichen ausgeschlossen
hat, so wird die für mehr als eine Klasse oder
sind,
Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet.
4. die ärgerniserregende Darstellungen oder
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, solche Angaben enthalten, die ersichtlich
durch Rechtsverordnung die Wurenklasseneinteilung den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-
zu ändern. sprechen und die Gefahr einer Täuschung
begründen,
§ 3
5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb
(1) Die Zeichenrolie soll enthalten der beteiligten inländischen Verkehrskreise
1. den Zeitpunkt der Anmeldung, bereits von einem anderen als Waren-
2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung bei- zeichen für gleiche oder gleichartige Waren
zufügenden Angaben, benutzt werden,
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers 6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle
und seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des
Abs. 2) sowie Änderungen in der Person, Bundessortenamts angemeldeten und dort
im Namen oder im \i\Tohnort des Inhabers eingetragenen Sortennamen der Sorte eines
oder des Vertreters, Dritten übereinstimmen.
4. Verlängerungen der Schutzdauer, (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen des
5. den Zej lpunkt der Löschung des Zeichens. Absatzes 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 575
im Verkehr als Kennzeichen der Waren des An- nicht gezahlt, so gilt der ·widerspruch als nicht
melders durchgesetzt hat. erhoben.
(4) Die Vorschriflcn des Absalzes 2 Nr. 2, 3 und (6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet
3 a gellen nicht für einen Anmelder, der befugt ist, das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen über-
in dem Warenzeichen das Hobeitszeichfm, das Prüf- einstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes gilt ent-
und Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung sprechend.
zu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines
anderen Staates oder einer anderen internationalen (7) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das
zwischensta.atlichen Organisdl.ion im Verkehr ver- Zeichen eingetragen.
wechselt werden kann. Die Vorschrift des Ab- (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
satzes 2 Nr. 3 gilt ferner insoweit nicht, als die durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die
Wu.ren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die
fJleich noch gleichartig mit denen sind, für die das Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben. Er
Prüf- und Gewährzeichen eingeführt ist. Die Vor- kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
schrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist,
weder gleich noch gleicharlig mit denen sind, für die
§ 6
der Sortenname eingclrngen ist.
(1) Wird die Dber,einstimmung der Zeichen ver-
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 5 wird nicht neint, so wird das neu angemeldete Zeichen einge-
angewendet, wenn der Anmelder von dem anderen tragen.
zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
(2) Wird die Dbereinstimmung der Zeichen fest-
gestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der
Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der
(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zu-
Anforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Ein- stehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage
tragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu
Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung. bringen. Die Eintragung auf Grund einer Entschei-
dung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird unter dem
(2) Die Anmeldung wird dudurch bekanntgemacht, Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.
daß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der
Anmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und (3) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2)
seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) so- die Anmeldung zurückgenommen oder wird die Ein-
wie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügen- tragung versagt, so ist dies bekanntzumachen.
den Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung
einmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden. § 6a
§ 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung
(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be-
Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich- kanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen
artige Waren früher angemeldeten Zeichen über- ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-
einstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens zumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des An-
auf die Bekanntmachung hinweisen. melders das Zeichen ein, wenn dieser ein berech-
(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein tigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung
mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes des Zeichens glaubhaft macht ..
Zeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner- (2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach
halb von drei Monaten nach der Bekanntmachung Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung
auf Grund des früher angemeldeten Zeichens Wider- schriftlich beim Patentamt einzureichen. Innerhalb
spruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-
Zeichens erheben. Widerspruch kann ferner erheben, richten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag
wer in einem anderen Staat für gleiche oder gleich- als nicht gestellt.
artige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung
oder Benutzung Rechte an einem mit dem ange- (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2
meldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen er- bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zei-
worben hat und nachweist, daß der Anmelder auf chens kann \Niderspruch erhoben werden. Auf das
Grund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsver- Widerspruchsverfahren sind die Bestimmungen des
hältnisses zu dem Widersprechenden dessen Inter- § 5 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
essen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat
(4) Wird die Dbereinstimmung der Zeichen ver-
und das Zeichen ohne dessen Zustimmung während
neint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses ange-
Wird die Dbereinstimmung der Zeichen festgestellt,
meldet hat. Gegen die Versäumnis der Frist für die
so wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen ge-
Erhebung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-
löscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung,
einsetzung in den vorigen Stand.
daß das Zeichen als von Anfang an nicht einge-
(5) Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge- tragen gilt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2
bühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr und 3 bleiben unberührt.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 7 (3) Das Patentamt kann die Absendung_ der Na~h-
richt auf Antrag des Zeicheninhabers hmaussch1e-
Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine
ben wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach
Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-
Lag~ seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumute~ i~t.
kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten,
Es kann die Hinausschiebung davon abhang1g
die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen
machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzah-
(§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird
lungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung
nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der
nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt
Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang
den Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird,
der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann
wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
nach Zustellung gezahlt wird.
Präsidenten des Patentamts übertragen.
(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
§ 8 hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können
Gebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-
(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der
eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb
Erben über und kann auf andere übertragen wer- von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt
den. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäfts- und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt
betrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung
das Warenzeichen gehört, auf einen anderen über- von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-
gehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Uber- stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie-
tragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der derholt das Patentamt die Nachricht, wobei der
Ubergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers gesamte Restbetrag eingefordert wird. N~ch Zustel-
in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patent- lung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun-
amt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine dung unzulässig.
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausg~scho-
ben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewahrter
(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4) '.. muß
nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebuhren
Recht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen :werden
geltend machen. nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzah-
(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, lung des Restbetrags gelöscht wird.
die der Zustellung an den Inhaber des Zeichens
bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra- § 10
genen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorben
ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen
die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum jederzeit in der Rolle gelöscht.
Zwecke der Zustellung an die Erben deren Ermitt- (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung,
lung veranlassen.
1. wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Ver-
§ 9 längerung des Schutzes (§ 9) unterblieben
(1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert ist,
zehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die 2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte
Anmeldung folgt. versagt werden müssen. Wird von einem
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre Dritten aus diesem Grund die Löschung
verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr
bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem nach dem Tarif zu entrichten; sie kann er-
Tage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren stattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt
Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der werden, wenn der Antrag für berechtigt
letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge-
und für jede Klasse oder Unterklasse, für die wei- bühr gilt der Antrag als nicht gestellt.
terhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht
dem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor
nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats
mit der Beendigung der Schutzdauer eintretenden nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.
Fälligkeit gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß.
für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so
Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zei- gilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweis-
cheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht aufnahme verursachten Kosten § 33 Abs. 2 des
wird, wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zu- Patentgesetzes entsprechend.
schlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Beendigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf
§ 11
eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern
diese Frist später als sechs Monate nach Beendigung (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren-
der Schutzdauer abläuft, entrichtet werden. zeichens beantragen,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 577
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer halb ihres Geschäftskreises obliegt jeder
früheren Anmeldun9 für gleiche oder Warenzeichenabteilung auch die Abgabe
gleichartige Waren in der Zeichenrolle von Gutachten (§ 14).
eingetragen steht,
(3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein.
1 a. wenn er in einem and(:rcn Staat auf Grund rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer)
einer frül1cren Anmeldung oder Benut- wahr.
zun9 für gleiche oder gleichartige Waren
Rechte an dem Zeichen erworben hat und (4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung
nc1chweist, daß der c1ls Inhaber des Zei- von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Der
chens Einqetrngene auf Grund eines Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann alle
Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhält- Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung allein
nisses seine Inten:ssen im geschäftlichen bearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über
Verkehr wahrzunehmen hat und das Zei- die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10
chcm ohne seine Zustimmung während des Abs. 3 Satz 3.
Bestehens des Vertrausverhältnisses an- (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
gemeldet hat, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung ein-
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das zelner den Prüfungsstellen oder den Warenzeichen-
Warenzeichen gehört, von dem Inhaber abteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich
des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird, keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des ge-
3. wenn UmsUinde vorliegen, aus denen sich hobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen;
ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens ausgeschlossen davon sind jedoch Eintragungen von
den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- Warenzeichen, Beschlüsse im Widerspruchsverfah-
spricht und die Gefahr einer Täuschung ren, Zurückweisungen aus Gründen, denen der An-
begründet. melder widersprochen hat, und Löschungen, die nich(
vom Zeicheninhaber selbst beantragt sind. Der Bun-
(2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel- desminister der Justiz kann diese Ermächtigung
tend zu machen und gegen den als Inhaber des durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Zeichens Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfol- Patentamts übertragen.
ger zu richten.
(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der
(3) Ist vor oder nuch Erhebung der Klage das Prüfer .und der Mitglieder der Warenzeichenabtei-
Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,
ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-
den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinnge-
Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den mäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen
Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5
der §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen
entsprechend. oder den Warenzeichenabteilungen obliegender Ge-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann der schäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des
Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt ange- Patentgesetzes gilt entsprechend.
bracht werden. Es gibt dem als Inhaber des Waren-
zeichens Eingetragenen davon Nachricht. Wider- § 13
spricht er innerhalb eines Monats nach der Zustel- (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und
lung nicht, so erfolgt die Löschunu. Widerspricht er, der Warenzeichenabteilungen findet die Beschwerde
so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den an das Patentgericht statt.
Anspruch auf Löschung durch Klage zu verfolgen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-
schluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen
§ 12
oder über die Eintragung des Warenzeichens ent-
(1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung, schieden wird, oder gegen einen Beschluß, durch den
Widersprüche gegen die Löschung von Warenzei- über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist
chen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem
vorigen Stand werden nach den Vorschriften des Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die
Patentgesetzes über das Verfahren vor dem Patent- Beschwerde als nicht erhoben.
amt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-
anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43
gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem
Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen
Patentgericht entsprechend.
nicht.
(4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Prü-
(2) Im Patentamt werden gebildet
fungsstellen und Warenzeichenabteilungen entschei-
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Waren- det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der
zeichenanmeldungen und für die Beschluß- Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für
fassung nach § 5 Abs. 1, 6 und 7, §§ 6 und 6a, die Verhandlung über Beschwerden gegen die Be-
2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen- schlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des
heiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwer-
zugewiesen sind, wie für Umschreibungen den gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilun-
und Löschungen in der Zeichenrolle; inner- gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
578 Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-
findet die Rechlsbeschwerde an den Bundesgerichts- tigten, die Bedingungen der Benutzung und die
hof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der
die Rechl.sbescbwerde zugelassen hat. § 41 p Abs, 2 Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere
und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die
sind anzuwend()ll. Einsicht in die Satzung steht jedermann frei.
§ 14
§ 19
(1) Däs Palenl.amt ist verpflichtet, auf Ersuchen
der Gerich t.e oder der Staatsanwaltschaften über Uber die Einrichtung der Rolle für die Verbands-
Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen, zeichen bestimmt der Präsident des Patentamts.
Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-
einander abweichende Gutachten mehrerer Sach-
§ 20
verständiger vorliegen.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung des
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
Verbandszeichens begründete Recht kann als sol-
ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz
ches nicht auf einen anderen übertragen werden.
außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§ 21
§ 15 (1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften
(1) Die Einlrngung eines Warenzeichens hat die des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a und 3 die Löschung des
Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu- Verbandszeichens beantragen,
steht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver- 1. wenn der Verband, für den das Zeichen
packung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen eingetragen ist, nicht mehr besteht,
zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr 2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen
zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, in einer den allgemeinen Verbandszwecken
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder oder der Zeichensatzung widersprechenden
dergleichen das Zeichen anzubringen. Weise benutzt wird. Al,:; eine solche miß-
(2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte bräuchliche Benutzung ist es anzusehen,
aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend wenn die Uberlassung der Benutzung des
gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für Zeichens an andere zu einer Irreführung
die LöschunrJ vorgc:leqen hat. des Verkehrs Anlaß gibt.
(2) Für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 11
§ l6 Abs. 4.
Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird § 22
niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,
seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung
Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens
die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge- (§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied
wichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab- erwächst.
gekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung
§ 23
oder Umhüllung anzubringen und derartige An-
gaben im Geschäflsverkehr zu gebrauchen, sofern Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten
der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt. für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer
Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Geg<~n-
§ 17 seitigkeit verbürgt ist.
(1) Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke § 24
verfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Her-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder
stellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Ge-
ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-
schäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die
gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur
Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder
Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbands-
der Firma eines anderen oder mit einem nach
zeichen).
diesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-
(2) Die juristischen Personen des öffentlichen rechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich
Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich, gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder
(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif- feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung
ten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 in Anspruch genommen werden.
bis 23 etwas anderes bestimmt ist. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
§ 18 entstandenen Schadens verpflichtet.
Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,
Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über bis zu sechs Monaten bestraft.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 579
§ 25 § 29
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi- Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-
gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
einer Aussta tlung versieht, die innerhalb beteiligter Verurteilten als Gesamtschuldner.
Verkehrskreise als Kennz(:ichen gleicher oder (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-
gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
derart widerrechtlich gekennzEüchnete Waren in aus.
Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 30
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24
vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus bis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche
entstandenen Schadens verpflichtet. Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be-
findlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies
(3) Ist die Handlung vorsäl.zlich begangen worden, nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet
so wird der Täler mit Geldsl.n1fc oder mit Gefängnis werden.
bis zu drei Monaten bestrafl.
(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist
in den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die
§ 26 Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten
des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich
er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang
oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder
und Art der Bekanntmachung werden im Urteil be-
Umhüllung mit einer falschen Angabe über den
stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei-
Ursprung, die Beschaffenheit oder d(~n Wert der
dung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt
Waren versieht, die rJecdgnel. ist, einen Irrtum zu
der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
erregen, oder wer vorsülzlich die so bezeichneten
Waren in Verkehr bringt oder lPilhäH oder die irre-
führende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts-- § 31
papieren oder derglekhen anbringt, wird mit Geld-- Die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge-
strafe und Haft oder mit. einer von beiden Strafen setzes wird weder durch Verschiedenheit der
bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch
eine schwerere Strnfe verwirkt hat.
sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen
(2) Als falsche Angaben über den Ursprung im Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn-
Sinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich- zeichnungen von Waren wiedergegeben werden,
nungen nicht anzusehen, die zwar einen geographi- sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer
schen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet Verwechslung im Verkehr vorliegt.
sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre
ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im § 32
geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-
name oder Beschaffenheitsangabe dienen. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren-
§ 27 zeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den
Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden,
Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch
bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts-
amtlichen Prüf- und c;ewJhrzeichen oder sonstigen verhältnisse geltend gemacht wird. Die Landes-
Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be- regierungen können diese Ermächtigungen auf die
nutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark Landes justizverwal tun gen übertragen.
oder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen
Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat. (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger
Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das
Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen.
§ 28 Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von
Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer
einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem
deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit
Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist.
einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Waren-
Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Ge-
bezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Ein-
richt bindend.
gang in den Geltungsbereich dieses Ciesetzes zur
Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten (3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen
gegen Sicherheitsleistung beschlagnahmt und ein- können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte
gezogen werden. Die Beschlc1gnahme wird von den vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen
Zollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt
Strafbescheid der Zollbehörden festgesetzt. für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in
Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang
läßt, sind nicht zu erstatten. wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung werden.
eines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreit- (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im
sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch
einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren- auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die
ordnung für Recht.sanwä.Jte und außerdem die not- Eintragung begründete Recht nur geltend machen,
wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen
Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist
§ 33 im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patent-
Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregel- gericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
ten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor- das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für
schriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht zu-
bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), ständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Ge-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1957 schäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der
(Bundesgesetzbl. I S. 172), gegründet werden, brau- Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,
chen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das
gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht Patentamt seinen Sitz hat.
zu werden. (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet,
§ 34 hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in
Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein- dem Staate, in dem sich seine Niederlassung be-
fuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, findet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach-
eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her- gesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht
kunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll- erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im
abfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un- Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem
günstiger als die Waren anderer Länder behandelt anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art
werden, so kann der Bundesminister der Finanzen eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig,
den fremden Waren bei ihrem Eingang in das wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-
Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent- setzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge etwas
sprechende Auflage machen und anordnen, daß sie anderes bestimmen.
bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen
werden. Die Beschlagnahme wird von den Zoll- § 36
behörden vorgenommen, die Einziehung durch Straf-
bescheid der Zollbehörden festgesetzt. Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
tung und den Geschäftsgang des Patentamts und
bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
§ 35
Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen
noch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf darüber getroffen sind.
Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Warenklasseneinteilung
Klasse Klasse
1. Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und Tier- c. Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Beklei-
zucht<~rzeugnisse, Ausbeute von Fischfang und dungsstücke.
Jagd. d. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche,
2. Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heil- Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe.
zwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische 4. Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-
Drogen, Pilaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzen- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-, Bade- und
vertilgungsrnittel, Entkeimungs- und Entwesungs- Abortanlagen.
mittel (Desinfektionsmittel), Mittel zum Frisch-
5. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme,
halten und Haltbarmachen von Lebensmitteln.
Geräte für Körper- und Schönheitspflege, Putzzeug,
3 a. Kopfbedeckungen, Haarformerarbeiten, Putz, Stahlspäne.
künstliche Blumen. 6. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissen-
b. Schuhwaren. schaftliche und Lichtbildzwecke, Feuerlöschmittel,
Nr. 34 ---- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 581
Klasse~ Klasse
l J~irtc- llllC] Lölmillel, /\bdruc:krndsse für zahn- b. Physikalische, chemische, optische und elektro-
iirzlJichc Zwf'ck<'., Zdhnfüll111itt.el, mineralische Roh- technische Geräte, Vermessungs-, Schiffahrts-,
stoffe. Wäge-, Signal-, Meß- und Uberwachungsgeräte,
7. DichLull\JCll und Pc1ckungc!11, Wärmc'.schutz- und Lichtbild-, Film- und Rundfunkgeräte, Lautsprecher,
I solicrmj 11,~1, J\ sbc!slerzcu~J n issc). Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Schreib- und
Zählkassen.
8. Dün~1ernittcI.
23. Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche,
9 a. Rohe und L<~ilwc!isc! lwc1rlwil.dc unedle~ Metalle. Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Gar-
b. Mcssc:rschtnic~clcwcll"<:n, Wc!rkz<)ll~J<c:, Sensen, ten- und landwirtschaftliche Geräte.
Sicheln, l Jid)- und Sl.ichw,lli<'n.
24. Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Zubehör für Tape-
c. Nudeln, Fisc:hc1ngcln. zierarbeiten, Betten, Särge.
d. l fufeisen, I lufnäqel.
25. Musikinstrumente, deren Teile und Saiten.
e. Emc1illierl.e und vcrzinnl.<! Wilren.
26 a. Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Kon-
L Eisenbc1hn-Oberbat1teilc, Klci11eisc:nwawn, Schlos-
serven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Fleisch-, Fisch-,
ser- und Schmiedearbcil('.n, Schlösser, Beschläge,
Frucht- und Gemüsegallerten.
Drahtwaren, Blcd1wcHc'.n, Anker, Ketten, Stahl-
kugeln, Reit- und FahrgeschirrbeschUige, Rüstun- b. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle
gen, Glocken, Schlillsc:huhe, Haken und Osen, und Speisefette.
Celdschränke und Mdallküsl.c:11, maschinenmäßig c. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Zucker, Sirup,
oder von Hand bearbeitete Formmetallteile, ge- Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze,
wc1lzte und gegossene Bau teile, Maschinen guß. Soßen, Essig, Senf, Kochsalz.
10. Lc1nd-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwagen, d. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- und Kon-
Fahrräder, Krnftwa{JCn-- und Fahrradzubehör, Fahr- ditorwaren, Hefe, Backpulver.
zeugteile. e. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis.
11. Farbstoffe, Parbcn, Bl,J!Lmelalle. 27. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren,
12. Pelle, lltiulc, Därme, Leder, Pelzwaren. Roh- und Halbstoffe zur Papierherstellung,
Tapeten.
1]. Firnisse, Lacke, Beizen, l Iarze, Klebstoffe, Wichse,
28. Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, Spielkarten,
Mittel zum Putzen und zum Haltbarmachen von
Schilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunstgegen-
Leder, Appretur- und Gc!rbmiltel, Bohnermasse.
stände.
14. Garne, Seilerw,1rc!n, N<!lze, Drc1htseile.
29. Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren daraus.
15. Gespinstfasern, PolsLc~rfüllsLoff'e, Packzeug.
30. Posamenten, Bänder, Besatzwaren, Knöpfe, Spitzen,
16 a. Bier. Stickereien.
b. Weine, Spirituosen. 31. Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren.
c. Mineralwässer, dlkoholfrcic Getränke, Brunnen-
32. Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren,
und Badesalze.
Billard- und Signierkreide, Büro- und Kontorgeräte
17. Edelmelalle, Cold-, Silber-, Nickel- und Aluminium- (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.
waren, Waren aus Neusilber und ähnlichen
33. Schußwaffen.
Metallegierungen, echte und unechte Schmuck-
sadwn, leonische Waren, Chrjstbaumschmuck. 34. Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, ätherische Ole, Seifen, Wasch- und Bleich-
18. Gummi, GummicrsatzsLoffe und Waren daraus für
mittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse, Farbzusätze
Lechnische Zwecke.
zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutz-
19. Schirme, Stöcke, Rciseqeri:ite. mittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für
Leder), Schleifmittel.
20 a. Feste Brennstoffe.
b. Wachs, Leuchtslolfe, technische Ole und Fette, 35. Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.
Schmi<c~rmitlel, Benzin. 36. Sprengstoffe, Zündwaren, Zündhölzer, Feuerwerks-
c. Kerzen, Nachllichte, Dochte. körper, Geschosse, Munition.
21. Waren aus Flolz, Knochen, Kork, Horn, Schildpatt, 37. Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips,
Fischbein, Elfenb<'in, Perlmutter, Bernstein., Meer- Pech, Asphalt, Teer, Mittel zum Haltbarmachen
schcmm, Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffel}, von Holz, Rohrgewebe, Dachpappen, ortsbeweg-
Drechsler-, Schnitz- und Flechlwaren, Bilderrahmen, liche Häuser, Schornsteine, Baustoffe.
Puppen und Büsten für Bekleidungs- und Haar- 38. Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier.
formerzwecke.
39. Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch, Decken,
22 a. Arzlliche, gesundlwillidw, Rettungs- und Feuer- Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.
löschgerä Le und Instrumen Le, Binden und Bänder
40. Uhren und Uhrenteile.
zu gesundheitlichen Zwecken (Bandagen), künst-
liche Gli<:-\chnc1fü!n, Augen, Zi.ihne. 41. Web- und Wirkstoffe, Filz.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts
in der Fassung vom 9. Mai 1961
Artikel 1 B. Bei Gebrauchsmustern Deutsche
Mark
Gebührentarif 1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des
Gebrauchsmustergesetzes) 30
§ 1 2. für den Antrag auf Eintragung einer
Änderung in der Person des Rechts-
Die Gebühren des Patentamts betragen:
inhabers oder seines Vertreters (§ 3
Abs. 4) ........................ . 10
A. Bei Patenten Deutsche
Mark 3. für die Verlängerung der Schutz-
1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des dauer (§ 14 Abs. 2) ............. . 150
Patentgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 4. (weggefallen)
2. für die Bekanntmachung der Anmel- 5. für den Antrag auf Löschung (§ 8) 150
dung (§ 11 Abs. 1, § 31) .. . . . .. . . . 60
6. (weggefallen)
3. a) für das 3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1} 50
b) für das 4. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 50 C. Bei Warenzeichen
c) für das 5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 80 1. für die Anmeldung -- Amneldege-
d) für das 6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 125 bühr --- (§ 2 Abs. 3 des Warenzei-
e) für das 7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 175 chengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
f) für das 8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 250 2. für die Anmeldung - Klassen-
gebühr - (§ 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . 20
g) für das 9. Patenljahr (§ 11 Abs. 1) 325
3. für die Erhebung des Widerspruchs
h) für das 10. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 400
(§ 5 Abs. 5) . . . . .. . . .. . .. . .. . . .. . 12
i) für das 11. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 525
4. für den Antrag auf Eintragung eines
k) für das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 675 Dbergangs des Warenzeichens oder
1) für das 13. Patentjahr(§ 11 Abs.1) 825 eines Wechsels des Vertreters des
m) für das 14. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 1000 Zeicheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3,
n) für das 15. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 1175 § 8 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
o) für das 16. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 1350 5. für die Eintragung (§ 7) . . . . . . . . . . 50
p) für das 17. Patentjahr(§ 11 Abs. 1) 1525 6. für den Antrag auf beschleunigle
Eintragung (§ 6 a Abs. 2) . . . . . . . . . 60
q) für das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1) 1700
7. für die Verlängerung der Schutz-
4. für den Antrag auf Festsetzung der dauer - Verlängerupgsgebühr -
angemessenen Vergütung für die (§ 9 Abs. 2) . .. .. .. . . .. .. .. . .. . .. 120
Benutzung der Erfindung (§ 14 8. für die Verlängerung der Schutz-
Abs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 dauer - Klassengebühr - (§ 9
5. für den Antrag auf Änderung der Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
festgesetzten Vergütung für die Be- 9. für die Anmeldung eines Verbands-
nutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5) 100 zeichens -Anmeldegebühr-(§ 17
6. für den Antrag auf Eintragung einer Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . 300
Änderung in der Person des Patent- 10. für die Anmeldung eines Verbands-
inhabers oder seines Vertreters(§ 24 zeichens - Klassengebühr - (§ 17
Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . 50
7. für den Antrag auf Eintragung der 11. für die Eintragung eines Verbands-
Einräumung eines Rechts zur aus- zeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) . . . . . . . . 300
schließlichen Benutzung der Erfin- 12. für die Verlängerung der Schutz-
dung oder auf Löschung dieser Ein- dauer eines Verbandszeichens -
tragung (§ 25 Abs. 4) . . . . . . . . . . . . 20 Verlängerungsgebühr--(§ 17 Abs. 3,
§ 9 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
8. (weggefa.llen)
13. für die Verlängerung der Schutz-
9. für den Antrag auf Beschränkung dauer eines Verbandszeichens -
des Patents (§ 36 a Abs. 2) . . . . . . . . 60 Klassengebühr -- (§ 17 Abs. 3, § 9
10. (weggefaJlen) Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
14. (vveggefallen)
11. (weggefallen)
15. für den Antrag auf Löschung (§ 10
12. (weggefallen) Abs. 2 Nr. 2) ................... . 150
13. (weggefallen) 16. (weggefallen)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 583
D. Sonstige Gebühren Deutsche Deutsche
Mark Mark
1. Zuschlaggebühr für die Verspätung 3. für die Klage auf Erteilung einer
der Zahlung Zwangslizenz (§ 11 a des Gebrauchs-
a) der Bekanntmachungsgebühr mustergesetzes in Verbindung mit
odereinerPatentjahresgebühr(A. § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes) .... 250
Nummer 2, 3 Buchstaben a bis q 4. für den Antrag auf Erlaß einer einst-
des Tarifs; § 31 Satz 2, § 11 weiligen Verfügung (§ 11 a des
Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes) Gebrauchsmustergesetzes in Ver-
b) der Gebühr für die Verlänge- bindung mit § 41 Abs. 2 des Patent-
10vom
rung der Schutzdauer eines Ge- Hundert gesetzes) ....................... . 200
brauchsmusters (B. Nummer 3 de· nach- 5. für die Einlegung der Berufung
des Tarifs; § 14 Abs. 2 Satz 5 zuzahlen- (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes
den
des Gebrauchsmustergesetzes) . Gebühr in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des
c) der Gebühr für die Verlänge- Patentgesetzes) ................. . 200
rung der Schutzdauer ' eines
6. für die Einlegung der Beschwerde
Warenzeichens (C. Nummer 7
gegen die Entscheidung über den
und 12 des Tarifs; § 9 Abs. 2
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Satz 3, § 17 Abs. 3 des Waren-
Verfügung (§ 11 a des Gebrauchs-
zeichengesetzes) ............... (
mustergesetzes in Verbindung mit
2. Nationale Gebühr für den Antrag § 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes) 200
auf internationale Markenregistrie-
rung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über C. Bei Warenzeichen
den Beitritt des Reichs zu dem
Madrider Abkommen über die inter- 1. für die Einlegung der Beschwerde
(§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengeset-
nationale Registrierung von Fa-
brik- oder Handelsmarken vom 12. zes) außer dem Fall der Nummer 2 60
Juli 1922 - Reichsgesetzbl. II S. 669, 2. für die Einlegung der Beschwerde in
779 - ) ........................ . 100 Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10
Abs. 2 Nr. 2) .................... . 250
3. (weggefallen)
3. für die Einlegung der Beschwerde
nach§ 2 Abs. 3 der Verordnung über
§ 1a die internationale Registrierung von
Fabrik- oder Handelsmarken in der
Die im Verfahren vor dem Patentgericht zu ent- Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundes-
richtenden Gebühren betragen: gesetzbl. I S. 656) ............... . 60
Deutsche
A. Bei Patenten Mark
1. für die Einlegung der Beschwerde Artikel 2
(§ 36 1 Abs. 3 des Patentgesetzes) .. 60 Gebührenmarken
2. für die Klage auf Erklärung der
§ 2
Nichtigkeit oder auf Zurücknahme
oder auf Erteilung einer Zwangs- Gebühren können durch Verwendung von Gebüh-
lizenz (§ 37 Abs. 5) ............. . 350 renmarken entrichtet werden.
3. für den Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) .. 300 Artikel 2 a
4. für die Einlegung der Berufung (§ 42 Ermächtigung
Abs. 1) ......................... . 300
§ 2a
5. für die Einlegung der Beschwerde
gegen die Entscheidung über den Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Antrag auf Erlaß einer einstweili- durch Rechtsverordnung für die Gebühren des
gen Verfügung (§ 42 m Abs. 2) ... 300 Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen
darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der
~arzahlung gleichgestellt werden.
B. Bei Gebrauchsmustern
1. für die Einlegung der Beschwerde Artikel 3
gegen den Beschluß der Gebrauchs- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
musterstelle (§ 10 Abs. 2 des Ge-
brauchsmustergesetzes) ......... . 60 § 3
2. für die Einlegung der Beschwerde (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses
gegen den Beschluß der Gebrauchs- Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-
musterabteilung (§ 10 Abs. 2) ..... 250 herigen Vorschriften zu entrichten.
584 Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die! Vorschrifl des § 24 Abs. 1 des Ersten Ge- (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
set:t.c~s :1.u I A n<forung und Uberleitung von Vor- Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be··
sch rill.cn au I dcrn Ccbiel des gewerblichen Rechts-· kanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr oder
sdrnlzcs vurn 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines
Mi:lßgu bc dnzu wenden, (idß für die nach dem Inkraft- Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den
treten dieses Cesctzcs fällig werdenden Patent- bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so
jahn)sgcbühren dn die Stelle der Gebührensätze des ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-
Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes
5. Mai 1936 (Reichsgeset.zbJ. II S. 142) die Gebühren- und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge-
sti tze dieses Gesetzes Lrct0.n. sehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag
zwischen der entrichteten und der nach diesem Ge-
setz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zu-
§ 4
schlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht
(1) Für Pdlcntjahresgebühren, die nach dem In- erhoben.
krafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor § 6
dem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent-
Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
gesetzes vorausgezahl l worden sind, gelten die
vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird
bisherigen Gebührensätze.
aufgehoben.
(2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für § 7
Patentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13
dieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre
des Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberlei-
zu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten die- tung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
ses Gesetzes zu laufon begonnen haben.
lichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundes~
gesetzbl. I S. 615) auf die patentamtlichen Gebüh-
§ 5 ren, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden,
mit Ausnahme der Gebühr für die Erhebung des
(1) Wird eine innerhalb von 'drei Monaten nach Einspruchs nicht mehr anzuwenden.
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu § 8
entrichten ist, ndch den bisherigen Gebührensätzen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rechtzeitig entrichtet, su kann der Unterschieds-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952
betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-·
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sälz(m und de:r nach diesem Gesetz zu entrichten-
den Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt
§ 9 *)
zu setzenden Frist von einem Monat nach Zustel-
lung nachgezahll wcrdPn. Wird der Unterschieds- Dieses Gesetz tritt am l, April 1955 in Kraft.
betrag innerlldlb der vom Patentamt gesetzten Frist *) Die Vorschrift. betrifft das Inkrafl.lreten des Gesetzes in der ,u
nachgewhlL, so 9iH die Gebühr als rechtzeitig ent- sprünglichen Fassung vom 22. Februar 1955. Die NeufossunrJ tr_il L
am 1. Juli 1961 in Kraft, Artikel 2 a ist jedoch bereils am 30. Marz
richlel. 1961 in Kraft getreten.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 585
Verordnung über das Deutsche Patentamt 2 )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund des § 18 Abs. 5, der §§ 22, 26 Abs. 3 § 4
und des § 36 Abs. 4 des Patentgesetzes, des § 2 Die Geschäftsleitung in der Patentabteilung steht
Abs. 4, des § 4 Abs. 2 und des § 21 des Gebrauchs- dem Vorsitzenden zu. Er trifft die für den Fortgang
mustergesetzes, des § 2 Abs. 2, des § 5 Abs. 8, des der Sachen erforderlichen Anordnungen.
§ 12 Abs. 5 und des § 36 des Warenzeichengesetzes,
sämtlich in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 5
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), sowie auf
Grund des § 4 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur In der Patentabteilung übernimmt, soweit der
Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf Vorsitzende nichts anderes bestimmt, der Prüfer die
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom Berichterstattung. Der Berichterstatter hält den Vor-
18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der Fas- trag in der Sitzung und entwirft die Beschlüsse und
sung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Uber- Gutachten. Der Vorsitzende prüft die Entwürfe und
leitung von Vorschriften auf dc~m Gebiet des gewerb- stellt sie fest. Uber sachliche Meinungsverschieden-
lichen Rechtsschutzes -vom 23. März 1961 (Bundes- heiten beschließt die Patentabteilung.
gesetzbl. I S. 274, 316) wird verordnet:
§ 6
(1) Für die Beschlußfassung in der Patentabteilung
Erster Abschnitt bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer
Patentabteilungen und Prüfungsstellen für Patente Sitzung
1. für Beschlüsse, durch die über die Ertei-
§ 1 lung oder Beschränkung des Patents ent-
Die Zahl der Patentabteilungen beim Patentamt schieden wird,
bestimmt der Bundesminister der Justiz, die Zahl der 2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche
Prüfungsstellen der Präsident des Patentamts. die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt
wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muß zu
§ 2
der Beratung und Abstimmung, sofern keiner der
(1) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen be- Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern
stellt der Bundesminister der Justiz. Er kann im gehört, ein der Patentabteilung angehörendes rechts-
Bedarfsfall für eine bestimmte Zeit auch andere Mit- kundiges Mitglied hinzutreten.
glieder mit der Geschäftsleitung in einer Patent-
abteilung betrauen. § 7
(2) Die weiteren Mitglieder werden den Patent- (1) Die Patentabteilung entscheidet nach Stimmen-
abteilungen und Prüfungsstellen vom Präsidenten mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
zugewiesen. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Für den Fall der Verhinderung der Vorsitzen- (2) Ist eine Anhörung der Beteiligten (§ 33 Abs. 1
den oder der mit der Geschäftsleitung betrauten des Patentgesetzes) vorhergegangen, so kann ein
Mitglieder bestimmt der Präsident die regelmäßigen Mitglied, das bei der Anhörung nicht zugegen war,
Vertreter. Die Vertretung der Prüfer und der übri- bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die
gen Mitglieder der Patentabteilung wird, wenn als Beteiligten zustimmen.
Vertreter Mitglieder derselben Patentabteilung be-
stellt werden, durch den Vorsitzenden, im übrigen § 8
durch den Präsidenten geregelt. In den Prüfungsstellen trifft der Prüf er die für den
Fortgang der Sachen erforderlichen Anordnungen.
§ 3
(1) Den Geschäftskreis der Patentabteilungen und Zweiter Abschnitt
Prüfungsstellen bestimmt der Präsident. Er weist Gebrauchsmusterabteilungen und
ihnen bestimmte Patentklassen und Unterklassen zu. Gebrauchsmusterstelle
Er kann einer Patentabteilung alle Angelegenheiten
zuweisen, welche die erteilten Patente betreffen, mit § 9
Ausnahme der Bearbeitung der Anträge auf Be- Für die Gebrauchsmusterabteilungen und die Ge-
schränkung des Patents (§ 36 a Abs. 3 des Patent- brauchsmusterstelle gelten die §§ 1 bis 5, 7 und 8
gesetzes) und der Abgabe von Gutachten (§ 23 des entsprechend.
Patentgesetzes).
(2) Uber die Zugehörigkeit der einzelnen Sachen § 10
zu den Patentklassen und Unterklassen bestimmt
der Präsident (Auszeichnung). Für die Beschlußfassung in der Gebrauchsmuster-
abteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung
2) Erse.lzt Bundesqcsclz.bl. UI 424-1-1. in einer Sitzung
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. für Beschlüsse, durch die über den Löschungs- Dienstbeginn", wenn sie nach 24 Uhr und vor
antrag entschieden wird, Dienstbeginn eingeworfen worden sind.
2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die (2) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.
werden Geschäftssachen nicht angenommen.
§ 11
§ 17
Dber die Einlrngung des Gebrauchsmusters in die
Sind an dem Verfahren vor dem Patentamt meh-
Rolle wird für den Inhaber eine Urkunde ausge-
rere Personen beteiligt, so sollen allen Schriftsätzen
fertigt.
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden. Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklä-
Drilt.er Abschnitt rung der Zurücknahme eines Antrags enthalten, sind
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzu-
Warenzeichenabteilungen stellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mit-
und Prüfungsstellen für Warenzeichen zuteilen, sofern nicht die Zustellung · angeordnet
§ 12 wird.
Für die Warenzeichenabteilungen und die Prü- § 18
fungsstellen für Warenzeichen gelten die §§ 1 bis 5,
7 und 8 entsprechend. (1) Soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen über
die Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in
die dazu gehörenden Modelle und Probestücke ge-
§ 13 troffen sind, kann das Patentamt jedermann auf
Für die Beschlußfassung in der Warenzeichen- Antrag insoweit Einsicht in die Akten sowie in die
abteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewäh-
in einer Sitzung ren, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
1. für Beschlüsse, durch die über die Löschung des wird.
Warenzeichens entschieden oder ein Löschungs- (2) Auf Antrag kann das Patentamt, soweit es
antrag zurückgewiesen wird, Akteneinsicht gewähren kann, Auskünfte über den
2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Akteninhalt oder Abschriften und Auszüge aus den
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird. Akten erteilen.
(3) Dber den Antrag nach Absatz 1 oder 2 ent-
§ 14 scheidet die Stelle des Patentamts, die nach § 18
Dber die Einlragung des Warenzeichens in die Abs. 1 des Patentgesetzes, nach § 4 Abs. 1 oder 3
Zeichenrolle wird für den Inhaber eine Urkunde des Gebrauchsmustergesetzes oder nach § 12 Abs. 2
ausgefertigt. des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 3
Abs. 1, §§ 9, 12 dieser Verordnung für die Bearbei-
tung der Sache, über welche die Akten geführt wer-
Vierter Abschnitt den, zuständig ist, oder, sofern die Bearbeitung ab-
geschlossen ist, zuletzt zuständig war.
Allgemeine Vorschriften
§ 15 § 19
(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den ge- Die Ausfertigungen der Beschlüsse erhalten die
samten Geschäftsbetrieb des Patentamts. Er hat auf Kopfschrift „Deutsches Patentamt" und am Schluß
eine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und die Bezeichnung der Prüfungsstelle oder der Abtei-
auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwir- lung.
ken. Zu diesem Zweck kann er den Beratungen der
Abteilungen beiwohnen, die Mitglieder zu Vollver- § 20
sammlungen einberufen und ihnen Fragen zur Bera- Dber Modelle, Probestücke und ähnliche der An-
tung vorlegen. meldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe
(2) Der Präsident regelt die Einrichtung der Ge- nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident,
schäftsstellen und der Bücherei und trifft die erfor- 1. wenn die Anmeldung des Patents, des Ge-
derlichen Anordnungen für die Bereitstellung der brauchsmusters oder des Warenzeichens zu-
Arbeitsunterlagen. rückgewiesen oder zurückgenommen worden
ist, nach Ablauf eines Jahres nach rechtskräfti-
§ 16 ger Zurückweisung oder Zurücknahme;
(1) Auf sämtlichen eingehenden Geschäftssachen 2. wenn das Patent erteilt oder versagt worden
wird der Tag des Eingangs und, wenn der Zeitpunkt ist, nach Ablauf eines Jahres nach der Zustel-
des Eingangs von Bedeutung sein kann, außerdem lung des Erteilungs- oder Versagungsbeschlus-
die Uhrzeit (Stunde und Minute) des Eingangs ver- ses;
merkt; auf den in den Nachtbriefkasten eingewor- 3. wenn das Gebrauchsmuster eingetragen worden
fenen Geschäftssachen wird an Stelle der Uhrzeit des ist, nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendi- ·
Eingangs vermerkt „eingegangen nach Dienst- gung der Schutzfrist;
schluß", wenn sie nach Dienstschluß bis 24 Uhr ein- 4. wenn das Warenzeichen eingetragen oder die
geworfen worden sind, und „eingegangen vor Eintragung versagt worden ist, nach Ablauf
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 587
eines Jahres nach Einlra~JLmg oder Bekannt- § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes sowie in § 4
machung der Versagung der Eintragung, in den Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Fällen des § 6 a Abs. 4 des Warenzeichengeset- Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
zes jedoch erst: nach Ablauf eines Jahres nach gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-
Beendigung des Widerspruchsverfahrens. desgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des Sechsten
Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-
§ 21 schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
(1) Bevollmdchtigte haben dem Patentamt eine S. 274, 316) enthaltenen Ermächtigungen werden auf
schriftliche Vollmacht einzureichen.
den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(2) Die Vollmachten müssen, soweit sie nicht nur
zum Empfang von Zustellungen ermächtigen, auf
prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be- Sechster Abschnitt
zeichnete Personen lauten.
Schlußvorschriften
(3) Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, so-
wohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Vertre- § 24
tung wahrzunehmen. Eine~ abweichende Bestimmung Die Verordnung über das Deutsche Patentamt
der Vollmacht hat den übrigen Beteiligten gegen- vom 6. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 219) in der
über keine rechtliche Wirkung. Fassung der Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über das Reichspatentamt vom 1. August 1953
§ 22 (Bundesgesetzbl. I S. 714) 3) wird aufgehoben.
Zeugen und Sachverständige werden entsprechend
dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und § 25
Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
blatt I S. 861, 902) entschädigt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Fünfler Abschnilt Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Ubertragung von Ermächtigungen schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
§ 23 316) auch im Land Berlin.
Die in § 18 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 4
des Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 des § 26
Gebrauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2, § 5 Abs.8 und Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
3) BundcsgcsPIY.bl. lJI 4l4-1-1.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Zahlung der Gebühren
des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts 4 )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund des § 2 a des Gesetzes über die 4. bei Uberweisung auf das Girokonto bei der
Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Deutschen Bundesbank der Tag, der sich aus
in dE~r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 dem Tagesstempelabdruck der Deutschen Bun-
(Bundcsgesclzbl. I S. 549) wird verordnet: desbank oder eines im Geltungsbereich dieser
Verordnung dem Abrechnungsverkehr der
§ 1 Deutschen Bundesbank angeschlossenen Kredit-
instituts ergibt;
(1) Gebühren des Patentamts und des Patent-
5. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-
gerichls können entrichtet werden
sung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-
1. durd1 Ubergabe oder Ubersendung von abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es
Zahlungsmitteln oder Gebührenmarken, sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser
1. durch Uberweisung oder Postscheck, Verordnung handelt;
3. mit Zahlkarte oder Postanweisung. 6. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-
(2) Zah]ungsmiU.el im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gebiet
sind a) durch Dberweisung auf das Postscheckkonto
1. die Noten der Deutschen Bundesbank und der Tag des Eingangs bei einem Postscheck-
die Bundesmünzen, amt im Geltungsbereich dieser Verordnung,
2. Postschecks und Postüberweisungsaufträge b) durch Uberweisung auf das Girokonto der
an ein Postscheckamt im Geltungsbereich Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck
dieser Verordnung, der Deut.sehen Bundesbank oder eines Kre-
ditinstituts (Nummer 4) ergibt,
3. sonstige Schecks, die auf ein Kreditinstitut
im Geltungsbereich dieser Verordnung ge- c) mit Postanweisung der Tag, der sich aus
zogen und nicht mit Indossament versehen dem Tagesstempelabdruck eines Postamts im
sind. Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt;
§ 2 7. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei
der Amtskasse des Deutschen Patentamts oder
Die Gebühren sind, sofern nicht Gebührenmarken der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-
verwendet werden, an die Amtskasse des Deutschen schen Patentamts eingeht oder auf ihrem Konto
Patentamts oder die Zahlstelle der Dienststelle gutgeschrieben wird.
Berlin des Deu l.scben Patentamts zu entrichten.
§ 4
§ 3
Die Bestimmungen über die Zahlung patentamt-
Als Einzahlungstag gilt
licher Gebühren vom 1. Oktober 1949 (Bundesanze.i-
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Noten der ger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949) 5) werden aufgehoben.
Deutschen Bundesbank, von Bundesmünzen
oder von Gebührenmarken der Tag des Ein- § 5
gangs;
2. bei Ubergabe oder Ubersendung sonstiger Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) der Tag Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor- gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
legung erfolgt; Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder
schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
bei Einzahlung durch Postscheck der Tag des
S. 274, 31G) auch im Land Berlin.
Eingangs bei dem Postscheckamt, bei dem der
Einzahler sein Konto hat, sofern es sich um
ein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser § 6
Verordnung handelt; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
4) Erselzt Bundes,ieselzbl. III 424-4-2.
5) Bundcs9csclzbl. III 424-4-2.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 589
Verordnung über Verwaltungskosten
beim Deutschen Patentamt 6 )
Vom 9. Mai 1961
Auf Grund der §§ 22, 36 a Abs. 4 des Patentgeset- (2) Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung
zes, des § 21 des Gebrauchsmuslergesetzes und der fällig. Das Patentamt kann die Zahlung eines Aus-
§§ 7, 36 des Warenzcichengesclzcs, sämtlich in der lagenvorschusses verlangen.
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (3) Das Patentamt kann die Vornahme der Amts-
(Bundesgesetzbl. I S. 549), wird verordnet: handlung von der Zahlung oder Sicherstellung der
Gebühr oder des Auslagenvorschusses abhängig
machen.
§ 1
(4) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Ab-
Beim Patentamt werden Kosten (Gebühren und schriften sowie zurückzugebende Urkunden, Modelle
Auslagen), über die nicht durch Gesetz Bestimmun- und Probestücke, die aus Anlaß der Amtshandlung
gen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis
Verordnung erhoben. die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten be-
zahlt sind. Von der Zurückbehaltung_ ist abzusehen,
§ 2
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicher-
(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegen- heit zu erwarten ist;
den Kostenverzeichnis.
2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ver-
(2) Als Auslagen werden ferner erhoben zögerung der Herausgabe einem Beteilig-
1. Kosten, die durch eine öffentliche Zustel- ten einen nicht oder nur schwer zu er-
lung entstehen, mit Ausnahme der hierbei setzenden Schaden bringen würde, und
erwachsenden Postgebühren; nicht anzunehmen ist, daß die Kosten ent-
2. Kosten, die durch eine erneute Veröffent- zogen werden sollen;
lichung im Patentblatt oder im Waren- 3. wenn das Schriftstück, das Modell oder das
zeichenblatt oder durch den Neudruck oder Probestück nicht vom Kostenschuldner, son-
die Änderung einer Patentschrift oder Aus- dern von einem Dritten eingereicht ist, dem
legeschrift entstehen, sofern sie der An- gegenüber die Zurückbehaltung eine un-
melder veranlaßt hat. billige Härte wäre.
(3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 6
§ 137 Nr. 1, 3 bis 5, 8 bis 10 der Kostenordnung ent- Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund
sprechend. und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen
§ 3 des Bundes und der Länder für Rechnung des Bun-
des oder eines Landes verwalteten öffentlichen An-
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine stalten und Kassen.
Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz
§ 7
kommt.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache
§ 4 nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder
1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
wird; (2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn
dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-
2. derjenige, dem durch eine Entscheidung des
nisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billig-
Patentamts oder des Patentgerichts die
keitsgründen geboten erscheint, die Kosten unter
Kosten auferlegt sind;
die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder
3. derjenige, der die Kosten durch eine vor von der Erhebung der Kosten absehen.
dem Patentamt abgegebene oder ihm mit-
geteilte Erklärung übernommen hat; (3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten
ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen,
4. derjenige, der nach den Vorschriften des Abschriften, Beglaubigungen oder Bescheinigungen
bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung über-
eines anderen kraft Gesetzes haftet. wiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt- Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen
schuldner. Tageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen
Bekanntmachungsblättem auf Antrag zum unent-
§ 5
geltlichen Abdruck überlassen werden.
(1) Gebühren werden mit der Stellung des An-
trags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amts- § 8
handlung fällig. (1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder
6) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 420-1-3 und 423-1-3. einer ersuchten Behörde entstanden sind.
590 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Ubcr Einwendungen gegen den Kostenansatz schränkung eines Patentes vom 31. August 1954 (Bun-
oder geaen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 desanzeiger Nr. 185 vom 25. September 1954) 7 ) und
entscheidet die Stelle des Patentamts, die für die die Verordnung über die Druckkostenbeiträge für die
Angelegenheit zuständig ist, in der die Kosten er- Veröffentlichung von Warenzeichen vom 1. August
wachsen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Kosten- 1957 (Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. August 1957) 8 )
ordnung gill entsprechend. werden aufgehoben.
(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch
§ 12
die Entscheidungen nach § 7. Die Anordnung nach
§ 7 Abs. 1, daß Kosten nicht erhoben werden, kann § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Patentanwälte
auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange vom 7. Oktober 1933 (Reichsministerialblatt S. 502)
nicht das Patentgericht entschieden hat. bleibt unberührt.
§ 13
§ 9
In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieser
Für die Zahlun~J der Kosten sind die Vorschriften Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die
der Verordnung über die Zahlung der Gebühren Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.
des Deut.sehen Patentamts und des Bundespatent-
gerichts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)
entsprechend anzuwenden. § 14
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 10 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten
Für die Verjährung der Kostenforderungen und Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-
der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend. schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,
316) auch im Land Berlin.
§ 11
Die Verordnung über Druckkostenbeiträge für § 15
Änderungen von Patentschriften auf Grund der Be- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
7) Bundcs,ucsclzlJI. IlI 420-1-3.
8) Bundcs9csctzbl. III 423-1-3.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 591
Anlage
Kostenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1)
Erster Teil
Gebührenverzeichnis
Nr. Gcgensland Gebühren DM
Beglaubigungen
a) Beglaubigung eines Auszugs aus dem
Bekanntmachungsrcgister oder aus den
Rollen eines eingelragenen Schutzrechts
(Patent-, Gcbraud1srnustcr- und Waren-
zeichenrolle) 1,00
b) Beglaubigung der Erq~inzung eines Rollen-
auszugs 1,00
c) Beglaubigung von Anmeldungsunterlagen
(sog. Prioritütsbelege) einschließlich der
Bescheinigung des Anmeldezeitpunkts
aa) einer Patentanmeldung Grundgebühr 5,00
bb) einer Gebrauchsmusteranmeldung Grundgebühr 3,00
cc) einer Warenzeichenanmeldung Grundgebühr 3,00
d) sonstige Beglaubigungen Grundgebühr 1,00
Wird in den Fällen zu Buchstaben a und b
der Auszug oder die Ergänzung des Rollen-
auszugs vom Patentamt selbst hergestellt, so
kommen die Gebühren nach Nr. 2 b oder
Nr. 2 c hinzu.
Die Grundgebühren zu Buchstaben c und d für jede angefangene Viertelstunde der zum
erhöhen sich Vergleichen des vom Antragsteller einge-
reichten zu beglaubigenden Schriftstücks mit
dem Original benötigten Zeit um 0,60
Wird in den Fällen zu Buchstaben c und d
die zu beglaubigende Abschrift vom Patent-
amt selbst hergestellt, so wird nur die Grund-
gebühr erhoben, zu der die Schreibkosten
(Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses) hinzu-
kommen.
2 Bescheinigungen und Rollenauszüge
(ohne Beglaubigungen)
a) Bescheinigungen 1,00
b) Auszüge aus dem Bekanntmachungs-
register oder aus den Rollen der ein-
getragenen Schutzrechte 2,00
c) Ergänzung eines Rollenauszugs 1,00
Wird der Text der Bescheinigung vom
Patentamt selbst hergestellt, so kommen zu
der Gebühr zu Buchstabe a die Schreib-
kosten (Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses)
hinzu.
3 Akteneinsicht
Für Anträge auf Einsichl in Verfahrensakten
des Deutschen Patentamts oder auf Erteilung
von Abschriften oder Auszügen daraus 6,00
Hinzu kommen für Abschriften oder Aus-
züge die Schreibkosten (Nr. 1 des Auslagen-
verzeichnisses) oder die Kosten für Ab-
lichtungen (Nr. 2 cfos Auslagenverzeichnis-
ses).
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühren DM
Gebühren werden nich L erhoben für Anträge
auf Einsicht
d) in die Aklcn des eigenen Schutzrechts
odcc!r der eigc:nen Anmeldung;
b) in die Akten des Gebrauchsmusterlö-
schungsverfahrcns durch die Verfahrens-
beteiligten;
c) in Entscheidungen, durch die ein Ge-
brauchsmuster teilweise gelöscht oder
klargestellt ist;
d) in solche Unterlagen, deren Einsicht jeder-
mann freisteh l.
4 Mitteilung öffentlicher Druckschriften
Für Anlräge auf Mitteilung der öffentlichen
Druckschriften, die dem Anmelder von Amts
wegen entgegengehalten werden, 4,00
5 Auskünfte
a) Auskünfte über den Akteninhalt, soweit
sie nicht das eigene Schutzrecht oder die
eigene Anmeldung betreffen, 6,00
b) Auskünfle über Aufrechterhaltungsan-
träge für Alt-Schutzrechte und Alt-Schutz-
rechtsanmeldungen
aa) für Alt-Patente bei Angabe der
Patentnummer 2,00
bb) für Alt-Warenzeichen bei Angabe
der Warenzeichennummer · 2,00
cc) für Alt-Patentanmeldungen bei An-
gabe des Aktenzeichens sowie des
Bekanntmachungstags 2,00
c) sonstige Auskünfte aus amtlichen Unter- für jede angefangene Viertelstunde 1,00
lagen
jedoch mindestens 4,00
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 593
Zweiter Teil
Auslagen verzeichnis
Nr. Ccgenslc1nd Auslagen DM
Schreibkoslen
a) für Ausferligungen und Abschriften, auc:h 1. für jede angefangene Seite
wenn sie auf mechanischem Wege an- a) bis zur Größe DIN A 5 0,30
geferlig1 wurden (ausgenommen Ablich-
b) der Größe DIN A 4
tungen),
und größerer Abmessungen 0,50
aa) die auf Antrag erteilt werden, 2. für Schriftstücke in fremder Sprache
bb) die angefertigt werden müssen, weil für jede angefangene Seite
die Beteiligten es unterlassen haben, a) bis zur Größe DIN A 5 0,60
einem von Amts wegen zuzustellen- b) der Größe DIN A 4
den Schriftstück die erforderliche An- und größerer Abmessungen 1,00
zahl von Abschriften beizufügen,
cc) die für die Akten angefertigt wer- 3. für Schriftstücke in tabellarischer Form,
den müssen, weil die vorgelegten Registerblätter, Verzeichnisse, Listen,
Schriftstücke zurückgefordert werden, Zeichnungen und dgl. werden die Schreib-
kosten nach dem Zeitaufwand berechnet,
und zwar für jede angefangene Viertel-
stunde 0,60
Werden für Ausfertigungen oder Abschriften
vollständige Entwürfe verwendet, die der
Antragsteller zur Verfügung gestellt hat und
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,
Kostenrechnung und Unterschrift des aus··
fertigenden Beamten zu ergänzen sind, so
betragen die Schreibkosten ohne Rücksicht
auf den Zeitaufwand für jede angefangene
Seite 0,10
b) für einfache Abschriften von Entscheidun- für jede angefangene Seite 0,20
gen, die zur Veröffentlichung in Entschei- höchstens je Entscheidung l,00
dungssammlungen oder Fachzeitschriften
beantragt werden,
c) für je ein einem Verfahrensbeteiligten auf 1. für Patent- und Warenzeichenanmelder,
Antrag erteiltes Uberstück (Mehrferti- Löschungsantragsteller und -gegner in
gung) von sämllichen Verfügungen, Be- Gebrauchsmustersachen sowie für Neben-
scheiden und Beschlüssen des Verfahrens intervenienten 3,00
2. für alle sonstigen Anmelder und Ver-
fahrens beteili<Jten 2,00
Für die erste einem Beteiligten erteilte
Ausfertigung oder Abschrift jedes Beschlus-
ses werden Schreibkosten nicht erhoben.
2 Ablichtungen (Filmnegative und Positiv-
kopien)
a) Filmnegative (24 X 36)
aa) nach einer Vorlage bis zur Größe je Stück 0,16
DINA2 bei laufenden Bestellungen auf ganze Klas-
sen und Gruppen von eingetragenen Ge-
brauchsmustern ermäßigen sich die Kosten
für jedes Negativ auf 0,14
bb) nach einer größeren Vorlage je Stück 1,50
b) Positivkopien
aa) Positivkopien je Stück
in der Größe 420 >< 524 mm (DIN A 3) 0,75
in der Größe 210 X 297 mm (DIN A 4) 0,60
in der Größe 175 X 250 mm
(alles Patentschriftenformat) 0,55
in der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5) 0,45
in der Größe 105 X 148 mm (DIN A 6)
(nur für Warenzeichen) 0,40
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Nr. Gegenstand Auslagen DM
bb) Positivkopien auf Transparentpapier je Stück
(zur lforslcllnng von Lichtpausen ge-
eignet)
in der Größe 210 X 297 mm (DIN A4) 1,00
in der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5) 0,70
cc) Mc!ngenbezug
Bei glcichzeiliger Bestellung von
mehreren Vergrößerungen nach der-
selben Vorlage ermäßigt sich der
Preis je Seite um 0,15
c) Mehrkosten durch Verwendung besonde-
ren Materials (z.B. Farbfilmen, Spezial-
Bromsilberpapicr) werden gesondert be-
rechnel.
cl) Zuschläge für Ablichtungen, sofern sie auf 50 v. H. Zuschlag zu den zu Buchstaben a
besonderen Antrag, der nur für Film- und b angeführten Beträgen
negative und Positivkopien in der Größe
DIN A 5 und DIN A 4 gestellt werden
kann, innerhalb der nächsten 10 Ge-
schäftsstunden nach Eingang beim Deut-
schen Patentamt in München ausgeführt
worden sind,
e) Mengenbezug Umsatzvergütung für Konteninhaber bei der
Lichtbildstelle
a) bei einem monatlichen Umsatz über
300,00 DM 5 v.H.
b) bei einem monatlichen Umsatz über
500,00 DM 10 V. H.
3 Aufnahmen von Modellen (24 X 36) und An- für jede Aufnahme · 1,50
fertigung von Positivkopien die Kosten für Positivkopien werden nach
Nr. 2 b und c berechnet
4 Druckkostenbeiträge
ä) zur Deckung der Druckkosten, die durch für jede angefangene Druckzeile (durch den
Veröffentlichung einer nach § 36 a des äußeren Rand der bedruckten Fläche
Patentgesetze:s geänderten Patentschrift Satzspiegel -- und die Spaltenlinien in der
C!nLslehen, Blattmitte begrenzte Zeile; bei Formeln,
Zeichnungen und ähnlichen Teilen der Pa-
tentschrift, die sich über mehrere Zeilen er-
strecken, gilt als Druckzeile jeweils ein
Hundertzwanzigstel des Satzspiegels einer
Seite) 0,30
mindestens 8,00
b) für die Veröffentlichung von Waren-
zeichen
Der Druckkoslcnbeitrag besteht aus einem
nach Stufen zu berechnenden Grund-
betrag und einem Zuschlag für die Dar-
sl.<-!1Jung des Zeichens.
I. Der Grundbelrag beträgt
in Stufe 1
bei einer Länge bis zu 4 cm 3,00
in Stufe 2
bei einer Li:inge über 4 bis 9 cm 6,00
in Slufe 3
bei einer Länge über 9 bis 14 cm 9,00
in Stufe 4
bei einer Länge über 14 bis 22 cm 15,00
in Stufe 5
bei einer Länge über 22 bis 31 cm 22,00
in Stufe 6
bei einer Li:inge über 31 bis 40 cm 30,00
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961 595
Nr. Gegenstand Auslagen DM
in Stufe 7
bei einer Länge über 40 bis 50 cm 35,00
in Stufe 8
bei einer Lüngc über 50 bis 60 cm 50,00
in Stufe 9
bei einer Uinge über 60 bis 70 cm 75,00
in Stufe 10
bei einer Li:inge über 70 bis 80 cm 100,00
in Stufe 11
bei einer Länge über 80 cm 125,00
II. Der Zuschlag beträgt
1. sofern die Breite 8 cm und die Höhe
10 cm nicht übersteigt
a) bei Wortzeichen ohne jede bild-
mäßig wirkende Ausgestaltung 3,00
b) bei Bildzeichen
aa) bis 10 qcm Größe 8,00
b b) bis 40 qcm Größe 10,00
cc) bis 80 qcm Größe 13,00
2. sofern die Darstellungen der Wort-
oder Bildzeichen sich nicht in diesen
Abmessungen halten
aa) bis 20 qcm Größe 16,00
bb) bis 80 qcm Größe 20,00
cc) bis 160 qcm Größe 26,00
dd) bis 180 qcm Größe 42,00
ee) bis 240 qcm Größe 46,00
ff) bis 320 qcm Größe 52,00
c) für die Veröffentlichung von Alt-Waren-
zeichen 10,00
Verordnung zur Ausführung
des § 30 g des Patentgesetzes
und des § 3 a des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 24. Mai 1961
Auf Grund des § 30 g des Patentgesetzes und des § 2
§ 3 a Abs. 2 des Gebra.uchsmustergesetzes, beide in Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundes- Bonn, den 24. Mai 1961
regierung:
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 1 Ludwig Erhard
Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des
Der Bundesminister der Justiz
§ 24 Abs. 3, der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 des
Schäff er
Patentgesetzes sowie des § 3 a Abs. 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes ist der Bundesminister für Verteidi- Der Bundesminister für Verteidigung
gung. Strauß
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht
Vom 5. Mai 1961
Artikel 1 IV.
Abgeordnete Richter tragen die für die Richter
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189
des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amts--
Abs. 1 des Bundcsbectmtengesetzes ordne ich an:
tracht.
I. Artikel 2
Die Amtstracht der Richter des Bundespatent- Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-
gerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer teien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amts-
Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen robe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus
die Richter eine breite weiße Halsbinde mit herab- stumpfer Seide besteht.
hängenden Enden, die Urkundsbeamten eine ein- Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-
fache weiße Halsbinde. teien die für Patentanwälte oder die für sie bei den
anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene
II. Amtstracht tragen.
Die Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz Artikel 3
an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Richter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeam- Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu
ten aus stahlblauem Wollstoff. erlassen.
Artikel 4
III. Die Verordnung des Reichspräsidenten über die
Am Barett tragen Amtstracht beim Reichspatentamt vom 28. Juni 1933
a) der Präsident des Bundespatentgerichts zwei (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juli 1933) wird auf-
Schnüre in Gold, gehoben.
b) der Vizepräsident und die Senatspräsidenten Artikel 5
eine Schnur in Gold. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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