516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 4. Mai 1961
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 2. bis 7. September 1961
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Offenbach a. M. stattfindende „XXV. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 7. die in der Zeit vom 3. bis 7. September 1961
wird bekanntgemacht: in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe" ;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 8. die in der Zeit vom 8. bis 10. September 1961
zeichen tritt ein für in Köln stattfindende „Internationale Hausrat-
1. die in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 1961 in und Eisenwarenmesse";
Berlin stattfindende „Pharmazeutische und 9. die in der Zeit vom 21. September bis 1. Ok-
medizinisch-technische Ausstellung anläßlich tober 1961 in Frankfurt a. M. stattfindende
des 10. Deut.sehen Kongresses für ärztliche ,,40. Internationale A~tomobil-Ausstellung";
Fortbildung"; ·
2. die in der Zeit vom 9. bis 17. Juni 1961 in 10. die in der Zeit vom 23. September bis 1. Okto-
Frankfurt a. M. stattfindende „ACHEMA 1961, ber 1961 in Köln stattfindende „ANUGA -
13. Ausstellungs-Tugung für chemisches Appa- Allgemeine Nahrungs- und Genußmittel-Aus-
ratewesen"; stellung",
3. die in der Zeit vom 4. bis 8. Juli 1961 in 11. die in def Zeit ~om 20. bis 22. Oktober 1961
Frankfurt a. M. stattfindende „5. INTERSTOFF, in Köln stattfindende Ausstellung „Internatio-
Fachmesse für Bekleidungstextilien"; naler Wäsche- u:n-d Mieder-Salon";
4. die in der Zeit vom 25. August bis 3. Septem- 12. die in der Zeit vom 20. bis 29. Oktober 1961
ber 1961 in Berlin stattfindende „Deutsche in Düsseldorf stattfindende „Holzmesse 1961
Rundfunk.-, Fernseh- und Phono-Ausstellung - Gesamtschau der Forst- und Holzwirtschaft".
Berlin 1961";
Das in der Bekanntmachung über den Schutz von
5. die in Köln stattfindende
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
„Intmnationüle Herren-Mode-Woche stellungen vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I
26. bis 28. August 1961 S. 140) unter Nr. 14 bezeichnete „Bayerische Zen-
Bekleidungsmaschinen-Ausstellung trallandwirtschaftsfest 1961" findet nicht in der Zeit
25. bis 28. August 1961 vom 16. September bis 1. Oktober 1961, sondern
Bekleidungstechnische Tagung nunmehr in der Zeit vom 23. September bis 8. Okto-
25. bis 26. August 1961"; ber 1961 statt.
Bonn, den 4. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das But1d(isq,iscl.zbl,1lt erscht,inl rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslcrt1q1rnq vcrk ündnl In Tci I III wird dils als f orl.qcl Lend fest qeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesi:,tzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli 1!J5B (l.lundesqesctzbl I S 4:17) nach Sachqebi,:;len qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lau I ende I Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzücJ!ich Zustcllqehühr. Ein z e I s l ü c k e je anqefan(Jene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqcsctzblntt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0.10.
509
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1961 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
29.4.61 Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes 509
5. 5. 61 Obungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
4. 5. 61 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 9. Mai 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu der Erklärung vom 12. November 1959
über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention (Inkrafttreten für Venezuela). - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den
Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 12 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 7 der Kommiss10n zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen
Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung). - Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
Verordnung Nr. 13 der Kommission zur Abänderung der Verordnung Nr. 8 zur Durchführung von Artikel 91 Absatz 2
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 26 Januar 1961 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und
der Internationalen Arbeitsorganisation. - Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsordnung
über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz (1)
und (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu
stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozial-
fonds. - Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren,
nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.
Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen
Grenze in Losheirnergraben und die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt zwischen den Bahnhöfen Lüttich
(Guillemins) und Köln (Hbf).
In Teil II Nr. 21, ausgegeben am 10. Mai 1961, sind verkündet: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juli 1960 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Pakistan über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom
28. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Ab-
kommen vom 16. Februar 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik
über den Luftverkehr.
Verordnung
zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Vom 29. April 1961
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutz- richtuhg oder Form der betrieblichen oder über-
gesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293) betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversor-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gung für die Zeit gezahlt hat, in der der Arbeit-
Bundesrates: nehmer
1. Grundwehrdienst (§ 15 Abs. 2 Arbeitsplatz-
Erster Abschnitt schutzgesetz},
Erstattung von Beiträgen, die an betriebliche und über- 2. eine Pflichtwehrübung,
betriebliche Versorgungseinrichtungen für Arbeitnehmer
außerhalb des öffentlichen Dienstes entrichtet worden sind 3. eine freiwillige zusätzliche Wehrübung
geleistet hat. Beiträge werden jedoch nicht erstattet,
§ 1
wenn eine Wehrübung nur bis zu einer Woche ge-
dauert hat (§ 5 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz). Bei-
Grundsatz träge für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer frei-
(1) Der Bund erstattet die Beiträge, die ein Arbeit- willige zusätzliche Wehrübungen geleistet hat, wer-
geber außerhalb des öffentlichen Dienstes zugunsten den nur im Rahmen des § 10 des Arbeitsplatzschutz-
eines Arbeitnehmers seines Betriebes an eine Ein- gesetzes erstattet.
Z 1997 A
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers gibt (4) Werden Beiträge in Beitragszahlungsperioden
diesem auch dann keinen Anspruch auf Leistungen entrichtet, so werden die Beiträge erstattet, die auf
nach dieser Verordnung, wenn er auf Grund der die Wehrdienstzeit entfallen. Beginnt oder endet der
Zusage Rückstellungen in der Bilanz vorgenommen Wehrdienst innerhalb einer Beitragszahlungsperiode,
hat. so ist der Beitrag für diese Periode tageweise zu
§ 2 berechnen; dabei wird eine jährliche Beitrags-
zahlungsperiode zu 360, eine monatliche zu 30 und
Voraussetzungen eine wöchentliche zu 7 Tagen gerechnet. Für nicht
Der Bund ist zur Erstattung von Beiträgen ver- angebrochene Beitragszahlungsperioden, die inner-
pflichtet, wenn bei Beginn des \t\Tehrdienstes halb der Wehrdienstzeit liegen, ist der volle Beitrag
1. der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsver- zu erstatten.
hältnisses in eine Einrichtung oder Form der
(5) ,Ist der Beitrag an das Entgelt gebunden, so
betrieblichen oder überbetrieblichen Alters-
ist das Entgelt zugrunde zu legen, das im letzten
oder Hinterbliehenenversorgung einbezogen ist,
Abrechnungszeitraum vor Beginn des Wehrdienstes
2. mindestens einmal ein Beitrag entrichtet wor- zustand oder das zugestanden hätte, wenn das
den ist oder fällig ist oder eine Verpflichtung Beschäftigungsverhältnis im gesamten Abrechnungs-
zur Beitragsentrichtung besteht zeitraum bestanden hätte.
und
3. der Arbeitnehmer für den Versorgungsfall, (6) Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer im
wenn auch erst nach Erfüllung einer Wartezeit, maßgebenden Abrechnungszeitraum nicht beschäf-
einen Rechtsanspruch auf die Versorgungs- tigt war und für die er kein Entgelt erhalten hat,
leistung gegen die Versorgungseinrichtung bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen
oder den Arbeitgeber hat. Entgelts außer Ansatz.
(7) Bei Kurzarbeit ist der Stundenlohn aus dem
§ 3 Entgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
zu ermitteln und mit der Zahl der Arbeitsstunden
Beiträge
zu vervielfachen, die ohne den Arbeitsausfall in
(1) Beiträge sind wiederkehrende Geldleistungen. einem Abrechnungszeitraum betriebsüblich regel-
Zuschüsse zu Beiträgen und Einmaibeiträge gelten mäßig geleistet worden wären.
als Beiträge.
(2) Prämien für Rückdeckungsversicherungen und (8) War ein Arbeitnehmer im gesamten letzten
Gesamtzuwendungen, die nicht auf den einzelnen Abrechnungszeitraum nicht beschäftigt und hat er
Arbeitnehmer bezogen sind, gelten nicht als Bei- deshalb für diese Zeit kein Entgelt erhalten, so
träge. ist auf den vorhergehenden Abrechnungszeitraum
zurückzugehen, in dem er Entgelt erhalten hat.
(3) Zahlungen in eine selbständige betriebliche
oder überbetriebliche Todesfall- oder Sterbegeld- (9) Bestand das Arbeitsverhältnis eines Angestell-
versicherung gelten nicht als Beiträge zum Zwecke ten nicht während des gesamten Abrechnungszeit-
einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn raumes, so ist das ihm gewährte Entgelt durch die
die Versicherungsleistung nur zur Deckung der Zahl der Kalendertage, an denen er beschäftigt war,
Sterbefallkosten dient. Dies wird vermutet, wenn zu teilen und zur Ermittlung seines Monatsgehalts
die beim Tode des Arbeitnehmers zu gewährende mit 30 zu vervielfachen.
Leistung eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt.
(10) Bestand das Arbeitsverhältnis eines Lohn-
§ 4 empfängers nicht während des gesamten Abrech-
nungszeitraumes, so ist das in der Zeit seiner
Umfang der Erstattung Beschäftigung erzielte Entgelt zu berücksichtigen.
(1) Erstattet werden die auf die Wehrdienstzeit Für die Arbeitstage, an denen er im Abrechnungs-
entfallenden Beiträge. zeitraum noch nicht im Betriebe beschäftigt war,
sind zur Ermittlung des Entgelts nur die Arbeits-
(2) Während des Wehrdienstes eintretende allge-
stunden zu berücksichtigen, die er bei regelmäßiger
mein geltende Veränderungen in der Beitragshöhe,
insbesondere durch Veränderung des Entgelts, sind Arbeitszeit geleistet hätte. Soweit in diese Zeit
bei der Erstattung zu berücksichtigen. Wochenfeiertage fallen, für die dem Arbeitnehmer
ein Lohnanspruch zugestanden hätte, ist auch der
(3) Sind die Beiträge unregelmäßig gezahlt wor- hierfür zustehende Lohn zu berücksichtigen.
den, so ist von dem Gesamtbetrag der innerhalb
des letzten Jahres vor Beginn des Wehrdienstes (11) Ist der Beitrag an eine cwdere Bemessungs-
gezahlten Beiträge auszugehen und der hiervon form gebunden, so sind für die Beitragsberechnung
anteilmäßig auf die Wehrdienstzeit entfallende Be- die im letzten Abrechnungszeitraum tatsächlich
trag zu erstatten. War der Arbeitnehmer bei Begi-nn bestehenden Verhältnisse maßgebend. Bestand in
des Wehrdienstes noch nicht ein volles Jahr in die diesem Falle das Arbeitsverhältnis nicht während
Versorgungseinrichtung einbezogen, so ist bei der des gesamten letzten Abrechnungszeitraumes und
Berechnung des anteilmäßig auf die Wehrdienstzeit ist die Bemessungsgrundlage die Zahl der Arbeits-
entfallenden Betrages von dem Zwölffachen des Be- stunden, so sind an den Arbeitstagen, an denen er
trages auszugehen, der sich als Monatsdurchschnitt nicht beschäftigt war, die regelmäßig zu leistenden
für die kürzere Zeit ergibt. Arbeitsstunden zu berücksichtigen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1961 511
§ 5 3. die Bestimmungen, auf Grund deren die
Beiträge an die Versorgungseinrichtung ent-
Sonderfälle
richtet worden sind, insbesondere über den
(1) Ceht ein Arbeitnehmer, der auf Grund der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, eine über die für Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versiche-
ihn vorgeschriebene Dienstzeit oder freiwillig ver- rungsvertrag,
längerte Grundwehrdienstzeit hinausgehende län-
4. die Höhe des Beitrages, der auf die Wehr-
gere VerpHichtung als Soldat auf Zeit oder Berufs-
dienstzeit entfällt sowie über die Höhe der
soldat ein, so werden die Beitrtige nur bis zu dem
vor Beginn des Wehrdienstes entrichteten
Tage erstattet, der dem Tage vorhergeht, an dem
die längere Dienstzeitverpf1ichtung wirksam wird. Beiträge unter Angabe der zugrunde liegen-
den Beitragszahlungsperiode. Veränderun-
(2) Stirbt ein Wehrpflichtiger während des Wehr- gen in der Höhe des Beitrages sind zu
dienstes, so sind auch die nach den Bestimmungen erläutern,
der Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Zeit
über den Todestag hinaus zu entrichtenden Beiträge 5. die Versorgungseinrichtung, an welche die
zu erstatten, längstens jedoch für die Zeit des Beiträge entrichtet worden sind.
Vv eh rdienstes, für die der Verstorbene einberufen (3) Sind die Beiträge vor Beginn des Wehr-
war. dienstes unregelmäßig entrichtet worden, so sind
die Höhe der gezahlten Beiträge, der Bemessungs-
Zweiter Abschnitt zeitraum sowie der auf die Wehrdienstzeit ent-
Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen und fallende Anteil anzugeben (§ 4 Abs. 3).
nichtöffentlichen Dienstes
(4) Ist der Beitrag entgeltbezogen oder bemißt
§ 6 sich der Beitrag nach einer anderen Bemessungs-
grundlage, so ist der Beitrag des letzten vor Beginn
Vorschriften für das Erstattungsveriahren des Wehrdienstes maßgeblichen Abrechnungszeit-
raumes anzugeben. Die Bemessungsgrundlage ist zu
Das Erstattungsverfahren für Beiträge von Arbeit-
erläutern. Falls nicht der letzte Abrechnungszeit-
gebern außerhalb des öffentlichen Dienstes (§§ 1
raum zugrunde gelegt worden ist, ist die Abwei-
bis 5) und für Beiträge von Arbeitgebern des öffent-
chung zu erläutern.
lichen Dienstes (§ 5 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutz-
gesetzes) richtet sich nach den Vorschriften der §§ 7 (5) Alle Beiträge, deren Erstattung beantragt wird,
bis 11. sind in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil auf-
zuglieäern. Es ist anzugeben, von wem der Beitrag
§ 7
vor Beginn des Wehrdienstes getragen wurde.
Für die Erstattung zuständi.ge Stellen
(6) Der Antrag muß ferner Angaben enthalten
(1) Die Beiträge werden von den vom Bundes-
1. darüber, ob das Arbeitsverhältnis bei Be-
minister für Verteidigung durch Veröffentlichung im
ginn des Wehrdienstes bestanden hat und
Bundesanzeiger bestimmten Stellen erstattet.
ob und wann es während des Wehrdienstes
(2) Ortlich zuständig ist die nach Absatz 1 be- beendigt worden ist,
stimmte Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betrie- 2. über die Stelle (Kontonummer, Kassenzei-
bes des Arbeitgebers oder seiner mit der Ent- chen), an die der zu erstattende Betrag
richtung der Beiträge beauftragten Zweigstelle des gezahlt werden soll.
Betriebes liegt.
(3) Für Arbeitgeber von Versicherten bestimmter § 9
Verso rgungseinrich tun gen kann der Bundesminister
für· Verteidigung Zentralstellen für die Erstattung Anlagen zum Erstattungsantrag
der Beiträge bestimmen.
(1) Dem Erstattungsantrag sind Unterlagen beizu-
fügen, die den Versorgungsanspruch begründen und
§ 8 aus denen sich Art und Umfang der Versorgung,
Erstattungsantrag der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die
Versorgungsleistung, die Verpflichtung zur Beitrags-
(1) Der Arbeitgeber hat die Erstattung der gezahl- leistung und die Beitragshöhe ergeben. Liegen
ten Beiträge nach Beendigung des Wehrdienstes des schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeit-
Arbeitnehmers bei der für die Erstattung zuständi- geber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete
gen SteUe schriftlich zu beantragen. Der Inhalt des andere Weise nachzuweisen. Arbeitgeber des öffent-
Antrages richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5. lichen Dienstes haben Unterlagen nur auf Verlan-
(2) Der Antrag muß Angaben enthalten über gen beizubringen. Für andere Arbeitgeber können
die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichte-
1. Vor- und Zuname, Geburtstag und Wohn- rungen gewähren.
ort des Arbeitnehmers vor Beginn des
Wehrdienstes, (2) Die Dauer und Art des Grundwehrdienstes ist
durch einen Auszug aus dem Wehrpaß nachzu-
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes, weisen.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 10 Dritter Abschnitt
Antragsfrist Ubergangs- und Schlußvorschriften
Der Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres § 12
nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer
Wehrübung von mehr als einer Woche zu stellen. Ubergangsvorschriit
War ein Arbeitgeber trotz Anwendung aller ihm (1) Soweit bis zum Ablauf des auf die Verkün-
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt dung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats
verhindert, den Antrag innerhalb dieses Jahres zu Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes im Rahmen
stellen, so ist sein Antrag nachträglich zuzulassen. des Arbeitsplatzschutzgesetzes entrichtet worden
Nach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten sind, erstattet der Bund diese Beiträge auch dann,
Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr ge- wenn sie abweichend von dieser Verordnung be-
stellt werden. rechnet worden sind.
§ 11
(2) Soweit Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst
Nachprüfung des Erstattungsantrags bereits ausgeschieden sind, ist die Erstattung der
(1) Der Bundesminister für Verteidigung oder die Beiträge abweichend von § 10 Satz. 1 innerhalb
von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundes eines Jahres nach der Verkündung dieser Verord-
rechnungshof können beim Antragsteller zu den nung zu beantragen.
Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unter-
lagen anfordern. § 13
(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Un- Inkrafttreten
terlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
bewahren 1957 in Kraft.
Bonn, den 29. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der ßundesministe
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1961 513
Verordnung zur Änderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes
(Ubungsgeldverordnung)
Vom 5. Mai 1961
Auf Grund des § 7 a des Wehrsoldgesetzes vom
30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 308) in der Fas-
sung des Artikels 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 457) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Anlage II des W ehrsoldgesetzes erhält die
Fassung der Anlage dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1961 in Kraft. Für Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens eine Wehrübung ableisten, gelten
die Sätze der Anlage vom Beginn der Wehrübung
an.
Bonn, den 5. Mai 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien-
und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage II
(zu § 6 a Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes)
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
verheiratet*) mit verheiratet*) mit
Lfd. ver- ver-
Nr. Dienstgrad ledig ledig
heiratet•) 1 2 Kindern 1 3und heiratet*) 1 2 Kindern 1 3mehr
und
1 Kind mehr 1 Kind
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ..... 165 258 285 309 333 201 294 321 354 381
(5,50) (8,60) (9,50) (10,30) (11,10) (6,70) (9,80) (10,70) (11,80) (12,70)
2 Obergefreiter .......... 168 261 288 318 342 204 297 324 363 387
(5,60) (8,70) (9,60) (10,60) (11,40) (6,80) (9,90) (10,80) (12,10) (12,90)
3 Hauptgefreiter ........ 177 270 297 330 354 213 306 333 375 399
(5,90) (9,00) (9,90) (11,00) (11,80) (7,10) (10,20) (11,10) (12,50) (13,30)
4 Unteroffizier, Maut,
Fahnenjunke~ Seekadett 186 279 306 342 369 225 315 342 387 414
(6,20) (9,30) (10,20) (11,40) (12,30) (7,50) (10,50) (11,40) (12,90) (13,80)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaut ............. 195 288 315 354 378 231 324 351 396 426
(6,50) (9,60) (10,50) (11,80) (12,60) (7,70} (10,80) (11,70) (13,20) (14,20)
6 Feldwebel, Bootsmunn,
Fähnrich .............. 195 288 315 357 381 246 339 366 408 447
(6,50) (9,60) (10,50) (11,90) (12,70) (8,20) (11,30) (12,20) (13,60) (14,90)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ....... ., 231 333 357 402 435 267 366 393 435 480
(7,70) (11,10) (11,90) (13,40) (14,50) (8,90j (12,20) (13,10) (14,50) (16,00)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ...... 261 360 384 429 471 297 396 423 468 513
(8,70) (12,00) (12,80) (14,30) (15,70) (9,90) (13,20) (14,10) (15,60) (17,10)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann . 306 402 429 474 519 360 459 486 528 576
(10,20) (13,40) (14,30) (15,80) (17,30} (12,00) (15,30) (16,20) (17,60) (19,20)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ....... 324 423 450 495 540 384 486 510 555 603
(10,80) (14,10) (15,00) (16,50) (18,00) (12,80) (16,20) (17,00) (18,50) (20,10)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant .............. 399 513 537 582 630 450 567 594 639 684
(13,30) (17,10) (17,90) (19,40) (21,00) (15,00) (18,90) (19,80) (21,30) (22,80)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ..... 483 609 636 681 726 540 672 699 744 789
(16,10) (20,30) (21,20) (22,70) (24,20) (18,00) (22,40) (23,30) (24,80) (26,30)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .................................................. . 582 723 750 795 840
(19,40) (24,10) (25,00) (26,50) (28,00)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt 642 813 837 882 930
(21,40) (27,10) (27,90) (29,40) (31,00)
•) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden 1st,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1961 515
Monatsbeträge
inDM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vom 37. bis zum vollr;ndet?n 44.·_ Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an
---·--·····-
ve,rheiratet *) mit ve,rheirntet •) mit
Lfd. ver- ver-
Nr. Dienstr1ratl ledig ledig
heüatet*) 1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und he>iratet*) 1 2 Kindern 1 3und
mehr
1 Kind
Kindern Kinde.rn
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefrei.tcr ..... 237 330 357 402 426 255 348 375 420 450
(7,90) (11,00) (11,90) (13,40) (14,20) (8,50) (11,60) (12,50) (14,00) (15,00)
2 Obergefreiter .......... 240 333 360 405 435 267 360 387 432 468
(8,00) (ll,10) (12,00) (13,50) (14,50) (8,90) (12,00) (12,90) (14,40) (15,60)
3 I Tauptgcfrei ter .. . . . . .
~ 24Q 342 369 411 447 276 369 396 441 480
(8,30) (11,40) (12,30) (13,70) (14,90) (9,20) (12,30) (13,20) (14,70) (16,00)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunke~ Seekadett 258 351 378 423 459 297 387 414 459 504
(8,60) (11,70) (12,60) (14,lO) (15,30) (9,90) (12,90) (13,80) (15,30) (16,80)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat ............. 267 360 387 432 471 303 396 423 468 513
(8,90) (12,00) (12,90) (14,40) (15,70) (10,10) (13,20) (14,10) (15,60) (17, 10)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich .............. 297 390 417 462 507 348 441 468 510 558
(9,90) (13,00) (13,90) (15,40) (16,90) (11,60) (14,70) (15,60) (17,00) (18,60)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ...... ., 336 435 459 504 552 402 504 528 573 621
(11,20) (14,50) (15,30) (16,80) (18,40) (13,40) (16,80) (17,60) (19,10) (20,70)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ...... 372 471 498 543 588 450 549 576 618 666
(12,40) (15,70) (16,60) (18,10) (19,60) {15,00) (18,30) (19,20) (20,60) (22,20)
9 Leutnant, Stabsfold-
webel, Stabsbootsmann . 435 534 561 603 651 504 609 636 681 726
(14,50) (17,80) (18,70) (20,10) (21,70) (16,80) (20,30) (21,20) (22,70) (24,20)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ....... 468 570 594 639 687 543 654 681 723 771
(15,60) (19,00) (19,80) (21,30) (22,90) (18,10) (21,80) (22,70) (24,10) (25,70)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant .............. 549 681 705 750 795 648 792 816 861 909
(18,30) (22,70) (23,50) (25,00) (26,50) (21,,60) (26,40) (27,20) (28,70) (30,30)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ..... 651 798 825 870 915 756 924 951 996 1041
(21,70) (26,60) (27,50) (29,00) (30,50) (25,20) (30,80) (31,70) (33,20) (34,70)
13 Oberstleutnant,
Freg a ttenka pi tän,
Oberstabsarzt ......... 717 882 909 954 999 849 1029 1059 1110 1158
(23,90) (29,40) (30,30) (31,80) (33,30) (28,30) (34,30) (35,30) (37,00) (38,60)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ............ 789 978 1008 1056 1101 930 1131 1164 1215 1269
(26,30) (32,60) (33,60) (35,40) (36,70) (31,00) (37,70) (38,80) (40,50) (42,30)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flollcnarzt . 852 1047 1080 1131 1185 1020 1227 1260 1311 1368
(28,40) (34,90) (36,00) (37,70) (39,50) 34,00) (40,90) (42,00) (43,70) (45,60)
16 Generale, Admirale .... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1425 1701 1731 1788 1845
(47,50) (56,70) (57,70) (59,60) (61,50)
•) Hierzu rechnen aud1 verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 4. Mai 1961
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 2. bis 7. September 1961
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Offenbach a. M. stattfindende „XXV. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 7. die in der Zeit vom 3. bis 7. September 1961
wird bekanntgemacht: in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe" ;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 8. die in der Zeit vom 8. bis 10. September 1961
zeichen tritt ein für in Köln stattfindende „Internationale Hausrat-
1. die in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 1961 in und Eisenwarenmesse";
Berlin stattfindende „Pharmazeutische und 9. die in der Zeit vom 21. September bis 1. Ok-
medizinisch-technische Ausstellung anläßlich tober 1961 in Frankfurt a. M. stattfindende
des 10. Deut.sehen Kongresses für ärztliche ,,40. Internationale A~tomobil-Ausstellung";
Fortbildung"; ·
2. die in der Zeit vom 9. bis 17. Juni 1961 in 10. die in der Zeit vom 23. September bis 1. Okto-
Frankfurt a. M. stattfindende „ACHEMA 1961, ber 1961 in Köln stattfindende „ANUGA -
13. Ausstellungs-Tugung für chemisches Appa- Allgemeine Nahrungs- und Genußmittel-Aus-
ratewesen"; stellung",
3. die in der Zeit vom 4. bis 8. Juli 1961 in 11. die in def Zeit ~om 20. bis 22. Oktober 1961
Frankfurt a. M. stattfindende „5. INTERSTOFF, in Köln stattfindende Ausstellung „Internatio-
Fachmesse für Bekleidungstextilien"; naler Wäsche- u:n-d Mieder-Salon";
4. die in der Zeit vom 25. August bis 3. Septem- 12. die in der Zeit vom 20. bis 29. Oktober 1961
ber 1961 in Berlin stattfindende „Deutsche in Düsseldorf stattfindende „Holzmesse 1961
Rundfunk.-, Fernseh- und Phono-Ausstellung - Gesamtschau der Forst- und Holzwirtschaft".
Berlin 1961";
Das in der Bekanntmachung über den Schutz von
5. die in Köln stattfindende
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
„Intmnationüle Herren-Mode-Woche stellungen vom 28. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I
26. bis 28. August 1961 S. 140) unter Nr. 14 bezeichnete „Bayerische Zen-
Bekleidungsmaschinen-Ausstellung trallandwirtschaftsfest 1961" findet nicht in der Zeit
25. bis 28. August 1961 vom 16. September bis 1. Oktober 1961, sondern
Bekleidungstechnische Tagung nunmehr in der Zeit vom 23. September bis 8. Okto-
25. bis 26. August 1961"; ber 1961 statt.
Bonn, den 4. Mai 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das But1d(isq,iscl.zbl,1lt erscht,inl rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslcrt1q1rnq vcrk ündnl In Tci I III wird dils als f orl.qcl Lend fest qeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesi:,tzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli 1!J5B (l.lundesqesctzbl I S 4:17) nach Sachqebi,:;len qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lau I ende I Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzücJ!ich Zustcllqehühr. Ein z e I s l ü c k e je anqefan(Jene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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