508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgc~;Plzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Änderungsverordnung zur 4. BAA-FeststellungsDV
Vom 14. April 1961 83 29.4.61 23.3.57
He, aus q e b e, De, Bundesm111lste1 de, Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsetzblall erschemt rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen 10 zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austert1qunq verkündr•t In Teil III wnd das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 19!iR (ßundesqe~etzbl I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil IIl durch den Verlag
Bezuqsberlinqunqen fü1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM il,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblall" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
497
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1961 Nr.30
Tag lnh alt Seite
29.4.61 Neufassung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 497
28.4.61 Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-
Kanal .................................................................. ; ............. . 502
28.4.61 Sechste Berufskrankheiten-Verordnung ................................................. . 505
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 29. April 1961
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes über die Ver-
breitung jugendgefährdender Schriften vom 21. März
1961 (ßundesgesetzbl. I S. 296) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften in der nunmehr gel-
tenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. April 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Z 1997 A
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in der Fassung vom 29. April 1961
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnilt: Jugendgefährdende Schriften 1 bis 7
Zweiter Abschnitt: Bundesprüfstelle ......................... . 8 bis 10
Drilter Abschnitt: Zuständigkeit 11
Viert.er Abschnitt: Verfahren
1. Allgemeine Verfahrensvorschriften 12 bis 15 a
2. Führung der Liste ..................... . 16bis18a
3. Bekanntmachungen .................... . 19
Fünfler Abschnitt: Rechtsweg ............................... 20
Sechster Abschnitt: Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 25
Zum Schutz der heranwachsenden Jugend werden (3) Den Schriften stehen Schallaufnahmen, Ab-
die im Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 genannten bildungen und Darstellungen gleich.
Grundrechte folgenden Beschränkungen unterworfen: (4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch
nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber
Erster Abschnitt noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Jugendgefährdende Schriften
§2
§ 1
In Fällen von geringer Bedeutung kann davon
(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Ju-
abgesehen werden, die Schrift in die Liste· aufzu-
gendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste nehmen.
aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,
§ 3
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Ver-
brechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Eine Schrift darf, sobald ihre Aufnahme in die
Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist Liste bekanntgemacht ist, einem Kind oder Jugend-
bekanntzumachen. lichen nicht feilgeboten oder zugänglich gemacht
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenom- werden.
men werden § 4
1. allein wegen ihres politischen, sozialen, (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be-
religiösen oder weltanschaulichen Inhalts; kanntgemacht ist, darf nicht
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, 1. durch Händler außerhalb von Geschäfts-
der Forschung oder der Lehre dient; räumen oder durch Reisende von Haus zu
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es Haus,
sei denn, daß die Art der Darstellung zu 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
beanstanden ist. die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961 499
3. im Versandhandel oder (2) Die vom Bundesminister des Innern zu er-
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lese- nennenden Beisitzer sind den Kreisen
zirkeln 1. der Kunst,
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen 2. der Literatur,
Zwecken vorrätig gehalten werden. 3. des Buchhandels,
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine 4. der Verlegerschaft,
solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese 5. der Jugendverbände,
einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder
6. der Jugendwohlfahrt,
Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
bezeichneten Art sind. 7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemein-
§ 5 den und anderer Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf sind,
hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Auf-
nahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder auf Vorschlag der genannten Gruppen zu ent-
gewesen ist. nehmen.
(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Be-
(2) Nach Bekanntmachung ist eine geschäftliche
setzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vor-
Werbung durch Auslegen oder Aushängen der sitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem
Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufs- Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen
raumes oder an anderen allgemein zugänglichen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Bei-
Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurf- sitzer oder ihre· Stellvertreter nicht, so ist die Bun-
sendungen oder andersartige Ubermittlung von desprüfstelle auch in einer Besetzung von min-
Werbematerial untersagt. Anzeigen in Fachblättern
destens neun Mitgliedern beschlußfähig, von
des Buchhandels sind zulässig. denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4
genannten Gruppen angehören müssen.
§ 6
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf
(1) Schriften, die Kinder oder Jugendliche offen- die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können
sichtlich sittlich schwer gefährden, unterliegen den von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig ab-
Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer berufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur
Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung Mitarbeit in der Bundesprüfstelle nicht nach-
bedarf. kommen.
(2) Das gleiche gilt für Schriften, die durch Bild § 10
für Nacktkultur werben. Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an
Weisungen gebunden.
§ 7
Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer Dritter Abschnitt
von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenom- Zuständigkeit
men werden, wenn innerhalb v.on zwölf Monaten
§ 11
mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufge-
nommen worden sind. Dies gilt nicht für Tages- (1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die
zeitungen und politische Zeitschriften. Aufnahme in die Liste.
(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag
tätig. Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Zweiter Abschnitt
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesprüfstelle Bundesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt
ist.
§ 8
(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Ge- Vierter Abschnitt
setzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet. Verfahren
(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der 1. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Bundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates. § 12
(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,
der Bundesprüfstelle fallen dem Bund zu. soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundes-
prüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 9 § 13
(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur An-
Bundesminister des Innern ernannten Vorsitzenden, ordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit
je einem von jeder Landesregierung zu ernennen- von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der
den Beisitzer und weiteren vom Bundesminister des an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der
Innern zu ernennenden Beisitzern. Bundesprüfstelle.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 14 § 17
(1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste ange-
ordnet ist, ist unverzüglich in die Liste aufzuneh-
1. dem Bundesminister des Innern,
men. Sie ist unverzüglich von der Liste zu streichen,
2. jedem Land, wenn die Anordnung aufgehoben wird oder nach
3. soweit möglich, dem Verleger und Ver- § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt.
fasser der Schrift und § 18
4. anderen am Verfahren beteiligten Behör- (1) Wird eine Schrift in der rechtskräftigen Ent-
den, Verbänden und Personen scheidung eines Gerichts für unzüchtig im Sinne des
zuzustellen. § 184 des Strafgesetzbuchs oder für schamlos im
Sinne des § 184 a des Strafgesetzbuchs erklärt, so
(2) Die Begründung ist beizufügen oder inner-
nimmt sie der Vorsitzende der Bundesprüfstelle un-
halb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
ter Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung in die
Liste auf. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf
§ 15 es nicht. § 12 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer (2) Hält der Vorsitzende die Aufnahme nach Ab-
Schrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die satz 1 nicht für erforderlich oder werden wider-
endgültige Anordnung der Aufnahme der Schrift sprechende gerichtliche Entscheidungen über die-
in die Liste offenbar zu erwarten ist und die Ge- selbe Schrift bekannt, so führt er. eine Entscheidung
fahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in großem der Bundesprüfstelle herbei.
Umfange vertrieben wird.
§ 18 a
(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vor-
sitzenden und zwei weiteren Mitgliedern ein- (1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen in-
stimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9 haltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören. Schrift, so nimmt sie der Vorsitzende der Bundes-
prüfstelle in die Liste auf. Eines Antrages (§ 11
(3) Die vorli:iufige Anordnung tritt außer Kraft Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.
1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer Be- (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen
kanntmactmng oder des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt der Vor-
2. mit der Bekanntmachung der abschließen- sitzende die Entscheidung der Bundesprüfstelle her-
den Entscheidung der Bundesprüfstelle bei.
über die Schrift. 3. Bekanntmachungen
Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um § 19
höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 2 (1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen
gilt entsprechend. Die Verlängerung ist bekannt- oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis
zumachen. auf die zugrunde liegende Entscheidung für das
§ 15 a Bundesgebiet bekanntzumachen.
(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme (2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet
einer Schrift in die Liste im vereinfachten Ver- erfolgen im Bundesanzeiger.
fahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 offenbar gegeben sind. Fünfter Abschnitt
(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden Rechtsweg
und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines § 20
den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen an-
Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungsrechts-
gehören muß, einstimmig erlassen. Kommt eine weg bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vor-
Einigung, die Schrift in die Liste aufzunehmen, nicht
verfahren. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-
zustande, so entscheidet die Bundesprüfstelle in der
kung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die
Besetzung nach § 9 Abs. 3.
Bundesprüfstelle, zu richten.
(3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten
Verfahren nicht zulässig. Sechster Abschnitt
(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Ver- Strafvorschriften
fahren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb
§ 21
eines Monats nach Zustellung bei der Bundesprüf-
stelle Antrag auf Entscheidung in der Besetzung (1) Wer vorsätzlich den §§ 3 bis 6 zuwiderhan-
nach § 9 Abs. 3 stellen. delt oder die Liste zum Zwecke der geschäftlichen
Werbung abdruckt oder veröffentlicht, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
2. Führung der Liste
mit einer dieser Strafen bestraft. Wird die Tat fahr-
§ 16 lässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bun- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Erziehungsbe-
desprüf stelle geführt. rechtigte oder der gesetzliche Vertreter oder mit
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961 501
ihrer Einwilligung ein anderer eine Schrift, die den Siebenter Abschnitt
BeschrJ.nkungen der §§ 3 bis 5 lediglich auf Grund SchlußvorschrHiten
des § 6 Abs. 2 unterliegt, einem Kind oder einem
Jugendlieben feilbietet oder zugi.inglich macht. § 22
Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zum
(3) Wenn, abgesehen von den Fällen des Ab-
Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund vom
sJücs 2, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche
12. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
Vertreter oder ein Jugendlicher eine Schrift, die den
Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 505) tritt außer
Beschränkungen der §§ 3 bis 6 unterliegt, einem
Kind oder einem Jugendlichen feilbietet oder zu- Kraft. 1 )
gänglich macht, so bleibt die Tat straflos. Das Ge- § 23
richt kann von einer Bestrnfung nach Absatz 1 ab- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sehen, wenn der Täter, der die Schrift einem Kind Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
oder einem Jugendlichen feilgeboten oder zugäng- das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.
lich gemacht hat, dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung genannten Personenkreis angehört. § 24
(4) Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher Zuwider- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
handlun·g auf Einziehung der zur Begehung der Tat des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gebrauchten oder bestimmten Schriften zu erken- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nen. Gehört die Schrift weder dem Täter noch einem
Teilnehmer, so ist die Einziehung nur zulässig, § 25
wenn der Eigentümer die Tat kannte oder kennen Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach seiner Ver-
mußte oder von ihr einen Vorteil gehabt hat, des- kündung in Kraft. 2 )
sen Zusammenhang mit der Tat ihm erkennbar war.
Auf die Einziehung kann selbständig erkannt wer- 1) Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über den Vertrieb jugend-
gefährdender Bildwerke vom 8. September 1952, bekanntgemacht'
den, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer unter dem 27. Jan:uar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
bestimmten Person nicht ausführbar ist. Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 12). das als geänderte Fas-
sung des im § 22 qenannten Gesetzes irrtümlich nicht zitiert wurde,
ist am 14. Juli 1953 mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Ver-
(5) Hat ein Kind oder ein Jugendlicher eine breitung jugendgefährdender Schriften außer Kraft getreten.
Schrift, die den Beschränkungen der §§ 3 bis 6 un- 2) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
vom 9. Juni 1953 ist nach § 25 des Gesetzes vier Wochen nach
terliegt, einem anderen Kind oder Jugendlichen feil- se,iner Verkündung, am 14. Juli 1953, in Kraft getreten; das Gesetz
geboten oder zugänglich gemacht, so leitet das zur Änderung und Er,gänzunq des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften vom 21. März 1961 ist nach Artikel 6
Juuendamt die auf Grund der bestehenden Vor- des Gesetzes einen Monat nach seiner Verkündung, am 29. April
1961, in Kraft getreten. Das Gesetz über die Verbreitung jugend-
schriften zulässigen Maßnuhmen ein. Der Vormund- gefährdender Schriften gilt in der vorstehend bekanntgemachten
schaftsrithter kann auf Antrag des Jugendamtes oder Fassung seit dem 29. April 1961 unter Außerkrafttreten der saar-
ländischen Vorschriften im Saarland (Artikel 5 des Gesetzes vom
von Amts wegen Weisungen erteilen. 21. März 1961).
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung zur Ausführung
der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation)
in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Vom 28. April 1961
Auf Grund der §§ 22 und 24 des Gesetzes betref- § 4
fend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankhei-
ten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) in (Zu Artikel 96 Nr. 2 der
Internationalen Gesundheitsvorschriften)
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-
zes und auf Grund des Artikels 4 Buchstaben a und b (1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an
des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Bord dienen in Anlehnung an das Internationale
Deutschland zu den Internationalen Gesundheits- Signalbuch folgende Signale:
vorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2
1. für Schiffe, die nicht unter die Vorschrift
der Welt-Gesundheits-Organisation) vom 21. Dezem-
des § 2 Abs. 1 fallen
ber 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1060) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: a) bei Tage der Zahlenwimpel 6 über
Flagge N,
b) bei Nacht das Blinkzeichen 6 N: ein
I. lang, vier kurz und ein lang, ein kurz
Einleitende Bestimmung (-···· -·);
2. für Schiffe, die innerhalb einer Frist von
§ 1
28 Tagen aus einem örtlichen Infektions-
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf ge biet eintreffen und alle Fragen in der
Schiffe, Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt
a) die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine verneinen
Umschlagsanlage im Geltungsbereich die- a) bei Tage der Zahlenwimpel 6 über
ser Verordnung anlaufen; Flagge N und Flagge Q nebeneinander,
b) die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen. b) bei Nacht das Blinkzeichen 6 N: ein
lang, vier kurz und ein lang, ein kurz
(2) Schiffe im Sinne dieser Verordnung sind nur (- · · · · - ·) und daneben ein, nach
Seeschiffe; im übrigen gelten die Begriffsbestimmun- allen Seiten sichtbares rotes Licht senk-
gen der Internationalen Gesundheitsvorschriften recht über einem weißen Licht in einem
auch für diese Verordnung. Abstand von zwei Metern;
3. für Schiffe, die eine der Fragen in der
II. Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt
bejahen und nicht unter Nummer 5 fallen
Vorschriften für Schiffe in Häfen, an Liegeplätzen
oder Umschlagsanlagen a) bei Tage Flagge C,
b) bei Nacht das Blinkzeichen C: ein lang,
§ 2 ein kurz, ein lang, ein kurz (- · - ·);
(Zu Artikel 36 der 4. für Schiffe in der mittleren oder in der gro-
Internationalen Gesundheitsvorschriften) ßen Fahrt, welche die Voraussetzungen der
(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen Nummer 3 erfüllen, zusätzlich zu den in
Untersuchung zu unterwerfen, wenn ejne der Fragen Nummer 3 bezeichneten Signalen
in der Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt a) bei Tage ein der Nummer der zu beja-
(Anhang 5 der Internationalen Gesundheitsvor- henden Frage entsprechender Zahlen-
schriften) zu bejahen ist oder wenn sie innerhalb wimpel über Flagge C,
einer Frist von 28 Tagen aus einem örtlichen Infek- b) bei Nacht ein dieser Nummer entspre-
tionsgebiet eintreffen. chendes Morsesignal;
(2) Diese Schiffe sind bis zu ihrer vorläufigen oder 5. für Schiffe, die verseucht oder seuchenver-
endgültigen Zulassung zum freien Verkehr für den dächtig im Sinne des Teils V der Inter-
öffentlichen Verkehr gesperrt. Uber die Zulassung nationalen Gesundheitsvorschriften sind
zum freien Verkehr hat die Gesundheitsbehörde des a) bei Tage Flagge Q über dem ersten
Hafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszu- Hilfsstander,
stellen. b) bei Nacht ein nach allen Seiten sicht-
bares rotes Licht senkrecht über einem
§ 3 weißen Licht in einem Abstand von zwei
Ein Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im Metern.
Hafen vorläufig zum freien Verkehr zugelassen (2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung der
werden, wenn anzunehmen ist, daß durch seine Lan- zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum
dung keine quarantänepflichtige Krankheit einge- Hafen führende Fahrwasser während des Passierens
schleppt oder verbreitet wird. der Signalstelle zu zeigen und im Hafenbereich zu
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961 503
setzen. Die Signale nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 dürfen a) falls sie den Nachweis einer Immunität
innerhalb der Hafengrenze erst nach der vorläufigen infolge früherer Pockenerkrankung oder
oder endgültigen Zulassung zum freien Verkehr durch Vorlage eines gültigen Pocken-
entfernt werden. Impfscheines führen können, unter Be-
obachtung zu stellen,
(3) Schiffe, die unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1
fallen, haben innerhalb der Hafengrenzen die von b) falls sie den Nachweis zu a nicht führen
der zuständigen Behörde vorgeschriebenen beson- können, entweder zu impfen und unter
deren Signale abzugeben. Beobachtung zu stellen oder, falls die
Impfung verweigert wird, abzusondern.
(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen
Behörde Beauftragte hc1t den KapiUin über den Ge- (2) Bei der Ankunft eines Schiff es, das in den
sundheitszustand an ßord zu befragen. Der Lotse hat 14 Tagen vor seiner Ankunft einen Hafen in einem
darauf zu achten, daß die in den Absätzen 1 bis 3 örtlichen Infektionsgebiet angelaufen hat, sind Per-
vorgeschriebenen Signale gegeben und die Ver- sonen, die den Nachweis einer Immunität infolge
kehrsverbote nach den Internationalen Gesundheits- früherer Pockenerkrankung oder durch Vorlage
vorschriften befolgt werden. eines gültigen Pocken-Impfscheines nicht führen
können, entweder zu impfen und unter Beobachtung
§ 5 zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird,
(Zu Artikel 38 und 56 Nr. 1 der abzusondern.
In lerna tionalen Gesundheitsvorschriften)
Bei der Ankunft eines pestverseuchten oder III.
-verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen an- Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal
zuordnen:
§ 8
1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus
(Zu Artikel 33, 36 Abs. 1 und Artikel 29 der
abzusondern, Internationalen Gesundheitsvorschriften)
2. ansteckungsverdächtige Personen sind unter
(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer
Beobachtung zu stellen,
ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie
3. die nach dem Urteil des Hafenarztes als pest- als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des
verseucht gellenden Schiffsräume und Gegen- Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften
stände sind zu entwesen und zu desinfizieren. gelten.
In besonderen Fällen kann die zuständige Be-
hörde hiervon eine Ausnahme zulassen. (2) Die ärztliche Untersuchung hat vor der Ein-
fahrt in den Kanal zu erfolgen, und zwar
§ 6 a) für die von der Nordsee kommenden Schiffe
(Zu Artikel 38, 63 Nr. 1 und Artikel 64 der bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttelkoog,
Internationalen Gcsundhei tsvorschriften) b) für die von der Ostsee kommenden Schiffe
Bei der Ankunft eines choleraverseuchten oder bei Holtenau.
-verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen (3) Uber die ärztliche Untersuchung ist eine Be-
anzuordnen: scheinigung auszustellen.
1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus (4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertrag-
abzusondern, baren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an
2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazil-
gehen, sind, falls das Schiff verseucht ist und lenruhr, und kann das Kanalwasser durch Ausschei-
sie keinen gültigen Cholera-Impfschein vor- dungen des Kranken infiziert werden, so hat die
legen, abzusondern, sonst unter Beobachtung Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafen-
zu stellen, arztes alle Maßnahmen zu treffen, welche geeignet
3. die nach dem Urteil des Hafenarztes als ver- erscheinen, die sich durch die Entleerung von Aus-
seucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände scheidungen des Kranken in das Kanalwasser erge-
sind zu desinfizieren, benden Gefahren zu verhüten.
4. das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es
der Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizie- § g
ren und zu entfernen. Die Wasserbehälter sind (Zu Artikel 96 Nr. 2 der
zu desinfizieren. Internationalen Gesundheitsvorschriften)
(1) Verseuchte oder seuchenverdächtige Schiffe
§ 7
haben vor dem Einlaufen in den Kanal
(Zu Artikel 38, 83 Nr. 2 und Artikel 85 Nr. 1 Buchstabe b a) bei Tage Flagge Q über dem ersten Hilfs-
der Internationalen Gesundheitsvorschriften)
stander zu setzen,
(1) Bei der Ankunft eines pockenverseuchten b) bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein
Schiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen: kurz, zwei lang ( - - · - - ) zu geben.
1. Infizierte Personen sind in einem Kranken- Schiffe, die von der Nordsee kommen,
haus abzusondern, haben schon bei der Annäherung an den
2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4
Bord gehen, sind, Abs. 1 Nr. 5 zu setzen.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an IV.
einer nicht quara.nti:inepflichtigcn übertragbaren
Schlußvorsch:riHen
Krankheit im Sinne des § 8 Abs. 4 erkrankt ist,
haben vor dem Einlaufen in den Kanal § 13
a) bei Tage Flagge C zu setzen, Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest,
b) bei Nucht das Schallsignal C: ein lang, ein daß sich an Bord eines Schiffes infizierte oder an-
kurz, ein lang, ein kurz (- · -- ·) zu geben. steckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie
(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen
die oberste Landesgesundheitsbehörde und das
Bundesgesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
des Kanals enlfcrnt werden. In Fahrt befindliche r
Schilfe dürfen im Bereich des Kanals kein Nacht- Bei der Durchfahrt durch dem Kanal ist außerdem
signal geben. die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.
§ 10
§ 14
(Zu Artikel 33 Nr. 4 und Artikel 30 Nr. 2 Buchstabe b der
Internationalen Gesundheitsvorschriften) (1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des
Fischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheit-
Verseuchte oder seuchenverdächtige Schiffe, lichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffskom-
denen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen die Ein- mando die Durchführung der Internationalen Ge-
fahrt in den Kanal und die Weiterfahrt gestattet sundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser
wird, dürfen mit dem Land keine Verbindung auf- Verordnung. Das Schiffskommando hat der zustän-
nehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper digen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis
annehmen. der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen
§ 11 unverzüglich mitzuteilen.
(1) Uber jedes zur Einfahrt in den Kanal zuge- (2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf
lassene verseuchte oder seuchenverdächtige Schiff, Antrag des Schiffskommandos bei der Ausführung
das einen Hafen oder einen Liegeplatz oder eine der Vorschriften mitwirken.
Umschlagsanlage auf einem Strom im Geltungs-
bereich dieser Verordnung anlaufen will, hat der
§ 15
die Untersuchung nach § 8 Abs. 1 vornehmende Arzt
die für diesen Hafen oder den Liegeplatz oder die Schiffe im Rhein-See-Verkehr müssen den nächst-
Umschlagsanlage zustündige Gesundheitsbehörde gelegenen Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen
unverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der Dienst anlaufen, wenn an Bord infizierte oder an-
Zeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt. Die steckungsverdächtige Personen festgestellt worden
für die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen sind sind.
gleichzeitig mitzuteilen.
(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens in Cux- § 16
haven hat den Hafenkapitän in Brunsbüttelkoog Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von allen zur Durchfahrt zugelassenen Schiffen, die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
das Quarantänesignal zu zeigen haben, unverzüglich blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zu verstä.ndigcn und die Entscheidung über die wei- zes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
tere Behandlung dieser Schiffe einzuholen. zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesund-
§ 12 heits-Organisation) vom 21. Dezember 1955 auch im
Land Berlin.
(1) Desinfektionen und sonstige gesundheitliche
Maßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht
auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie § 17
Ausführung dieser Maßnahmen nach dem Urteil des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Hafenarztes gewährleistet ist. Wenn die Desinfek- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verord-
tion nicht vor der Zulassung zur Einfahrt in den nung über die gesundheitliche Behandlung der See-
Kanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert schiffe in den deutschen Häfen vom 21. Dezember
anzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 625) in der Fassung vom
sicheren Verschluß zu nehmen. 29. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 1085) und
(2) Wenn ein Schiff nach dem Urteil des Hafen- die Verordnung über die gesundheitliche Behand-
arztes entrattet werden muß, so ist es nach dem lung der den Kaiser-Wilhelm-Kanal benutzenden
nächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüt- Seeschiffe vom 19. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. II
telkoog, Rendsburg oder Kiel) zu weisen. S. 839) außer Kraft.
Bonn, den 28. April 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö de r
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961 505
Sechste Verordnung
über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
(Sechste Berufskrankheiten-Vero:rdnung - 6. BKVO)
Vom 28. April 1961
Auf Grund des § 545 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anluge zur Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallver-
sicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetz-
blatt I S. 1117) in der Fassung der Fünften Verordnung über Ausdehnung
der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vorn 26. Juli 1952 (Bundes-
gesetzb1. I S. 395) sowie die Anlage zur saarländischen Berufskrank-
hE~iten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1954
(Amtsblatt des Saarlandes S. 802) erhalten folgende Fassung:
Lfd.
Krankheiten Unternehmen
Nr.
II III
A. Durch chemische Stoffe verursachte Krankheiten
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege
durch aromatische Amine
2 Erkranklrngen durch Arsen oder seine Verbindungen
3 Hornhautschüdigungcn des Au9es durch Benz o chi non
4 Erkrankungen durch Benz o 1 oder seine Homologen
5 Erkran kunqen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benz o 1 s oder seiner
Homologen odm deren Abkömmlinge
6 Erkrankungen durch B 1 e i oder seine Verbindungen
7 Erkrank un~Jen durch Chrom oder seine Verbindungen
8 Erkrankungen durch F 1 u o r oder seine Verbindungen
9 Erkrnnk ungern durch Ha I o gen k oh I e n wasserst o ff e oder halogenierte
Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxyde oder -sulfide
Alle Unternehmen
10 Erkrankungen durch Kadmium oder seine Verbindungen
11 Erkrankungen durch Kohlenoxyd
12 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
13 Erkrankungen durch Methanol (Methylalkohol)
14 Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen
15 Erkrankungen durch Q u eck s i I b er oder seine Verbindungen
16 Erkrankungen durch Sa 1p et er säure es t er
17 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
18 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
19 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
20 Erkrankungen durch Th a 11 i um oder seine Verbindungen
21 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
Zu Nummern 2, 4 bis 8, 10 bis 21
Ausgenommen sind Hauterkrankungen: Diese gelten als Krankheiten im Sinne
dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung
sind, die durch Aufna.hme der schüdiqemlen Stoffe in den Körper verursacht
werden oder gemi:iß Nummer 46 zu entschädigen sind.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Lfd.
Krankheiten Unternehmen
Nr.
- - - - - - - - - - - - -~-------~~·- ~--~~ ,_________
II III
B. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
22 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
23 D r u c k. 1 ä h m u n g e n der Nerven
24 Erkrankungen durch Arbeit in Druck 1 u f t
25 Erkrankungen durch Er schütter u n g bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen
oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sowie bei der
Arbeit an Anklopfmaschinen
26 Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit
27 Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, durch die Strahlen radioaktiver
S I o ff e oder durch andere ionisierende Strahlen
28 Grauer Star durch Wärmestrahlung
C. Durch gemischte (chemisch-physikalische) Einwirkungen Alle Unternehmen
verursachte Krankheiten
29 Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Alumini um oder
seine Verbindungen
30 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose)
31 Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs
32 Erkrankungen durch Be r y 11 i um oder seine Verbindungen
33 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Meta 11 stäube bei der Herstellung
oder Verarbeitung von Hartmetallen
34 Quarz staub lungenerkrankung (Silikose)
35 Quarz staub lungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose
(Siliko-Tuberkulose)
36 Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge durch Thomas m eh 1
(Thomasphosphat)
D. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
37 Infektionskrankheiten Krankenhäuser,
Heil- und Pflege-
anstalten, Ent-
bindungsheime und
sonstige Anstalten,
die Personen zur
Kur und Pflege auf-
nehmen, ferner Ein-
richtungen und
Tätigkeiten in der
öffentlichen und
freien Wohlfahrts-
pflege und im
Gesundheitsdienst
sowie Laboratorien
für wissenschaft-
liche oder medi-
zinische Unter-
suchungen und
Versuche
38 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
} Alle Unternehmen
39 Wurmkran k h e i t der Bergleute, verursacht durch Anky lostoma duodenale
oder Anguillula intestinalis
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961 507
Lfd.
Krankheiten Unternehmen
Nr.
---------------~-----------------------,--------
II III
E. Durch nicht einheitliche Einwirkungen verursachte Krankheiten
40 Augen z .i t t er n der Bergleute
41 Br o n chi a 1 a s t h m a, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder
jeder Erwerbsarbeit gezwungen hat
42 Meniskus s c h ä den nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit
unter Tage
43 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie
der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäfti-
gung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben
44 Tropenkrankheiten, Fleckfieber, Skorbut Alle Unternehmen
45 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
F. Hauterkrankungen
46 Schwere oder wiederholt rückfällige Haute r krank u n gen, die zur Aufgabe
der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben
47 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß,
Rohpc1rnffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
§ 2
Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Verordnung an einer
Krankheit, die keine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung
ist, so gilt die Krankheit als Berufskrankheit, wenn sie nach dem bisher
im Saarland geltenden Recht als Berufskrankheit anerkannt worden ist
oder bei Weitergelten dieser Vorschriften als Berufskrankheit anerkannt
worden wäre. Die Entschädigung wird von dem Zeitpunkt an gewährt,
von dem an sie bei Weitergelten des bisher im Saarland geltenden Rechts
zu gewähren wäre.
§ 3
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin
in Kraft gesetzt wird.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Verordnung an
einer Krankheit, die erst auf Grund dieser Verordnung als Berufskrank-
heit anerkannt werden kann, so hat er außer in den Fällen der Krank-
heiten nach Nummer 26 der Anlage zur Dritten Verordnung über Aus-
dehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten auf Antrag
Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall seit dem
1. Januar 1952 eingetreten ist. Rechtskräftige Entscheidungen stehen
nicht entgegen. Die Entschädigung wird frühestens vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an gewährt.
Bonn, den 28. April 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgc~;Plzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Änderungsverordnung zur 4. BAA-FeststellungsDV
Vom 14. April 1961 83 29.4.61 23.3.57
He, aus q e b e, De, Bundesm111lste1 de, Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsetzblall erschemt rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen 10 zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austert1qunq verkündr•t In Teil III wnd das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 19!iR (ßundesqe~etzbl I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil IIl durch den Verlag
Bezuqsberlinqunqen fü1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqebühr EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM il,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblall" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.