18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über die Statistik
der Wirtschaftsrechnungen privat.er Haushalte
Vom 11. Januar 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-
schlossen: ständen erfassen die Erhebungen Angaben über die
Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirt-
§ 1 schaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Ge-
privaten Haushalten folgende repräsentative Erhe- brauchsgütern, soweit diese Angaben für die sta-
bungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundes- tistische Zuordnung der Haushalte und für die Dar-
statistik durchgeführt: stellung der Ergebnisse erforderlich sind.
1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von
§ 3
Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Ren-
tenempfängern; (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich
auf höchstens 1000 Haushalte in jedem Monat.
2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr be-
ziehen, bei Haushalten aller Bevölkmungs- (2; Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich
kreise. Die Erhebungen beginnen im Jahre auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
1962; sie sind in drei- bis fünfjährigen Ab-
ständen zu wiederholen; die Bundesregierung § 4
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte
mung des Bundesrates jeweils den Zeitpunkt
zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
der Erhebungen.
§ 2 § 5
(1) Die :Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2
Tatbestände: obliegt dem Statistischen Bundesamt.
1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
§ 6
2. die Verwendung der Einnahmen für
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
a) den privaten Verbrauch (nach Art, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Menge und Betrag), (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
b) Sleuern und Abgaben, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
c) Beitrüge zur Sozialversicherung und zu lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
privaten Versicherungen, soweit sie Dritte~ Uberleitungsgesetzes. '
nicht unter Buchstabe e fallen,
d) Rückzahlung von Schulden, § 7
e) Vermögensbildung, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
f) sonstige Zwecke. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für vVirtschaft
Ludwig Erhard
13
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1961 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
10. 1. 61 Gesetz zur Einführung des Geschäftsramnmietengesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
11. 1. 61 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
11. 1. 61 Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes .................. . 19
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... . 27
Gesetz
zur Einführung des Geschäftsraummietengesetzes
im Land Berlin
Vom 10. Januar 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-
lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
Artikel I Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind,
sind die Preisvorschriften weiterhin anzuwenden,
Das Gesetz zur Regelung der Miet- und Pacht-
wenn die Wohnräume den Preisvorschriften unter-
verhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich
liegen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der
genutzte unbebaute Grundstücke (Geschäftsr:,aum-
Wohnräume weniger als ein Drittel des gesamten
mietengesetz) vom 25. Juni 1952 (ßundesgesetzbl. I Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in die-
S. 338), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ge- sem Falle sind auch auf die Wohnräume die Preis-
setzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt- vorschriften nicht anzuwenden. Für die Mietwerte
schaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht sind die preisrechtlich zulässigen Mieten vom 1. Juni
vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389), gilt im 1953 maßgeblich.
Land Berlin in folgender Fassung:
(2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-
stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs
Gesetz zur Regelung der Miet- und Pacht- mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so
verhältnisse über Geschäftsräume und gilt Absatz 1 entsprechend.
gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 auf Ge-
(Geschäf.tsraummietengesetz) schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke die Preisvorschriften anzuwenden sind,
ERSTER ABSCHNITT ist eine Mieterhöhung bis zu 130 vom Hundert der
Freigabe der Mieten für Geschäftsräume ortsüblichen Miete für Geschäftsräume oder gewerb-
und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke lich genutzte unbebaute Grundstücke gleicher Art,
Lage und Ausstattung nach dem Stande vom 1. Juni
§ 1 1953 zulässig; bei dem Ausmaß der Mieterhöhung
ist eine nachhaltige Verschlechterung der örtlichen
Die Vermietung von Geschäftsräumen und ge- Geschäftslage seit dem 1. Januar 1953 zu berück-
werblich genutzten unbebauten Grundstücken unter- sichtigen. Bei einer nachhaltigen Verbesserung der
liegt vorbehaltlich des § 3 nicht mehr den Preis- örtlichen Geschäftslage seit dem 1. Januar 1953 tritt
vorschriften. an die Stelle des Satzes von 130 vom Hundert ein
Satz von 150 vom Hundert als Höchstsatz. Im Streit-
§ 2 fall entscheidet die Preisbehörde über das Ausmaß
Geschäftsräume im Sinne dieses Gesetzes sind der Mieterhöhung nach den Sätzen 1 und 2. Die für
Räume, die nach ibrer baulichen Anlage und Aus- Geschäftsräume allgemein zugelassenen Mietzu-
statlunr; auf die Dauer and~~ren als Vv ohnzwecken, schläge bleiben daneben zulässig.
insbesondere -",.,.,, .. . _ oder beruflichen Zwek- (4) Sind Geschäftsräume, die nach dem 24. Juni
ken, zu dienern beslin1mt sind und solchen Zwecken 1948 bezugsfertig geworden sind oder werden,
dienen. wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zu-
Z 1997 A
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen § 7a
vermietet, so sind die Geschäftsräume und die (1) Ist ein vor dem 1. März 1961 begründetes
Wohnräume ohne Rücksicht auf das Verhältnis der Mietverhältnis über Geschäftsräume durch Kündi-
Mietwerte von den Preisvorschriften ausgenommen. gung des Vermieters oder wegen Zeitablaufs be-
endigt und ist der Mieter aus diesem Grunde zur
§ 4 Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pacht- verurteilt worden, so hat das Vollstreckungsgericht
verhältnisse entsprechende Anwendung. die Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Räu-
mung oder Zurückgabe auf Antrag des Mieters
ZWEITER ABSCHNITT einstweilen einzustellen, wenn dies unter Berück-
Aufhebung des Mieterschutzes sichtigung aller Umstände zur Vermeidung erheb-
licher Härten dringend geboten ist. Die Einstellung
§ 5
kann auf Antrag auch ein zweites Mal angeordnet
(1) Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäfts- werden. Die Vollstreckung kann jedoch insgesamt
räume (§ 2) und über gewerblich genutzte unbe- höchstens auf die Dauer von neun Monaten, gerech-
baute Grundstücke werden vom Mieterschutz aus- net vom Tage der Rechtskraft des Urteils, oder, falls
genommen. eine Räumungsfrist gewährt worden ist (§ 7), vom
(2) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum- Tage des Ablaufs dieser Frist, eingestellt werden.
lichen oder wirtscha.ftlichen Zusammenhangs mit (2) Die Einstellung ist zu versagen,
Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist
1. wenn der Mieter es unterlassen hat, sich
Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn die Wohnräume
unter Mieterschutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der ernsthaft um andere ihm zumutbare Räume
zu bemühen,
Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel
des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume be- 2. wenn zur Zeit der letzten mündlichen Ver-
trägt; in diesem Falle sind die Vorschriften des handlung Umstände vorgelegen haben, aus
Mieterschutzgesetzes auch insoweit nicht anzuwen- denen der Vermieter zur Kündigung ohne
den, als das Mietverhältnis sich auf die Wohnräume Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt
bezieht. Für die Mietwerte sind die preisrechtlich war, oder wenn später· solche Umstände
zulässigen Mieten vom 1. Juni 1953 maßgeblich. eingetreten sind,
(3) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund- 3. wenn und soweit die Einstellung auch unter
stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs Berücksichtigung der Verhältnisse des Mie-
mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so ters für den Vermieter oder einen Dritten
gilt Absatz 2 entsprechend. eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Pachtverhält- (3) Eine Entscheidung, durch welche die Voll-
nisse entsprechend. streckung gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist,
§ 6 kann auf Antrag des Vermieters aufgehoben oder
Ein Mietverhältnis, das nach § 5 vom Mieter- geändert werden, wenn diA für sie maßgeblichen
schutz ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins Verhältnisse sich geändert haben.
nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemes- (4) Das Vollstreckungsgericht entscheidet über
sen ist, nur für den Schluß eines Kalenderviertel- Anträge, die nach den vorstehenden Absätzen ge-
jahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spä- stellt werden können, durch Beschluß; vor der Ent-
testens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu scheidung ist der Gegner zu hören. Gegen den
erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kün- Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt.
digungsfrist können sich die Parteien nicht berufen.
(5) Ist eine Entscheidung des Vollstreckungs-
§ 7 gerichts noch nicht ergangen, so kann der Gerichts-
vollzieher die Vollstreckung wegen des Anspruchs
(1) In dem Urteil, durch das auf Räumung oder
auf Räumung oder Zurückgabe bis zur Entsd1eidung
Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als
genutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird, eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Vorausset-
kann dem Mieter oder Pächter auf seinen Antrag zungen für die Einstellung glaubhaft gemacht wer-
eine den Umständen nach angemessene Räumungs- den und dem Mieter die rechtzeitige Anrufung des
frist gewährt werden; der Antrag kann nur bis zum
Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wer-
den, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag in (6) Für die Kosten ist § 788 Abs. 3 der Zivil-
dem Urt~il übergangen, so ist das Urteil zu ergän- prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
zen; auf das Verfahren finden die Vorschriften des (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mietverhält-
§ 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung entspre- nisse über gewerblich genutzte unbebaute Grund-
chende Anwendung. stücke sowie für Pachtverhältnisse über Geschäfts-
(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder Zu- räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-
rückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich ge- stücke entsprechend.
nutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird,
§ 7b
darf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung Wird im Fall der Beendigung eines vor dem
der Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu er- 1. März 1961 begründeten Mietverhältnisses über
setzenden Nachteil bringen würde. Geschäftsräume eine Räumungsfrist gewährt (§ 7)
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 15
oder die VnlJ.,;fn!cktir:Q einuc.',l(~Jlt (§ 7a), so kann des Mietverhältnisses der Wiederaufbau
der Vc:rini (:i (' t i i'1r d ic~ Zc\i l voll der Beendigung des oder die Wiederherstellung wesentlich er-
1'.1ic1vPrf1/illn '.,:,cs bis 7.Ufll J\hli111f der Räumungs-
1
schwert wäre;
frist od r>r d C'S V n! 1.,, tn,d: w1~:.,:ch u 1·;,:es abweich end 4. wenn der Vermieter bei anderweitiger Ver-
von § :i57 Sr1tz 2 dc's Cesetzbuchs Er- mietung eine höhere als die bisherige
satz dPs Scl1,H!c)ns dt>r il1rn durch die VorenthaltunfJ Miete erzielen könnte und der Mieter sich
des MietfJeqc!nslilndc!s en1:-:;ltii1I, iiher die Höhe der weigert, in eine angemessene Mieterhö-
bis zur Pec!ndiqunq des Miefvcrhi±ltnisses geschul- hung von 'dem Zeitpunkt an einzuwilligen,
deten MiclP hirn-ws nur insoweit verlcJn~JPn, als eine zu dem die Kündigung wirksam war.
Entsdi~;d:qunq nc1ch dc·n lJrnsliinden billig erscheint.
(2) Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne
Entspredwndes qilt für Mietverhtiltnisse über ge-
des Absatzes 1 Nr. 4, wenn die ortsübliche Miete
werblich gen11tzte unhehaule Cnmdstiicke sowie für
für Geschäftsräume oder gewerblich genutzte un-
Pachtverh?iltnisse üher Geschc:ittsri:iume oder ge-
bebaute Grundstücke gleicher Art, Lage und Aus-
werblich genutzte unbebaute Grundstücke.
stattung nach dem Stande vom 1. Juni 1953 je nach
§ 7C der Entwicklung der - örtlichen Geschäftslage um
höchstens 75 vom Hundert überschritten wird. Auf
Die §§ 7 a und 7 b sind nur anzuwenden, wenn
Antrag eines Beteiligten hat sich die Preisbehörde
der Mieter vor dem 1. März 1965 rechtskräftig zur
über die Angemessenheit der Mieterhöhung gut-
Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes
achtlich zu äußern.
verurteilt ist.
(3) Willigt der Mieter in eine angemessene Miet-
erhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht dar-
DRITTER ABSCHNITT
auf berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung
Widerruf der Kündigung eine höhere als die in Absatz 2 bezeichnete Miete
erzielen könnte.
§ 8
§ 10
(1) Bringt die Kündigung eines Mietverhältnisses
(1) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen,
über Gesclli:i!tsräume oder gewerblich genutzte un-
daß die Kündigung für ihn im Sinne des § 8 Abs. 1
bebaute Grundstücke, das vor dem 1. März 1961 be-
erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt,
gründet ist, erhehlicbe wi rtschctftlicbe Nachteile für
den Mieter oder, soweit die Räume öttentlichen 1. wenn er die Möglichkeit hat, sich für die
Zwecken dienen, eine Gelfüudung öffentlicher Be- gemieteten Räume oder Grundstücke zu
lange mit sich, so kann der Mieter den Widerruf zumutbaren Bedingungen einen wirtschaft-
der Kündigung verlan9en; dies gilt nicht, wenn dem lich im wesentlichen gleichwertigen Ersatz
Vermieter die Forhel.'1ung r:les Mietverhältnisses zu verschaffen, oder
nicht zugemutet werdrm kann. 2. wenn der Vermieter ihn für die durch den
Verlust der Räume entstehenden Nachteile
(2) Vermieter ist auch, wer nach dem Abschluß
angemessen entschädigt oder, soweit die
des Mietvertrages das Eigentum an dem Grundstück
erwirbt. Nachteile erst in Zukunft zu erwarten sind,
angemessene Sicherheit leistet.
§ 9
(2) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen,
(1) Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann daß die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher
dem Vermieter insbesondere nicht zugemutet wer- Belange mit sich bringt, wenn die Voraussetzung
den, des Absatzes 1 Nr. 1 vorliegt.
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Ver-
mieter zur Kündigung ohne Einhaltung § 11
einer Kündigungsfrist berechtigt ist; (1) Der Mieter kann bei einem vor dem 1. März
2. wenn der Vermieter die Räume oder Grund- 1961 begründeten Mietverhältnis ohne Rücksicht
stücke für eigene Zwecke oder tür Zwecke auf die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
seines Ehegatten oder eines Verwandten den Widerruf der Kündigung verlangen, wenn er
gerader Linie benötigt und auch bei Berück- durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen
sichtigung d(~r Verhältnisse des Mieters die oder in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag
Vorenthaltung des Mietgegenstandes eine zur Schaffung oder' Instandsetzung der gemieteten
schwere Unbil ligkeit tür den Vermieter Räume erbracht hat und nicht die in § 9 Abs. 1 Nr. 1,
darstellen würde; eine schwere Unbilligkeit 3 oder 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
liegt nicht vor, wenn der Eigenbedarf in (2) Ein Zuschuß ist als erheblich im Sinne des
der Absicht geltend gemacht wird, dem Absatzes 1 anzusehen, wenn er den Betrag der bis-
Mieter in seinem in dem Mietraum geführ- herigen Jahresmiete übersteigt. Ein vor der Kündi-
ten Geschäftszweig eine unzumutbare Kon- gung getilgtes Darlehen oder ein vor der Künd_i-
kurrenz zu machen; gung durch die Dauer des Vertrages als getilgt
3. wenn auf dem vermieteten Grundstück oder anzusehender Zuschuß oder ein Beitrag, der nicht
Grundstücksteil ein Gebäude durch Kriegs- zu einer nachhaltigen Wertsteigerung geführt hat,
einwirkungen zerstört oder erheblich be- bleibt außer Betracht
schFidigt ist, der r1lsbaldige Wiederaufbau (3) Hat der Mieter einen im Sinne des Absatzes 1
oder die alsbaldige Wiederherstellung ge- erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instandset-
währJeistet erscheint und bei Fortsetzung zung der Räume geleistet, so ist eine Mieterhöhung
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
angemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4, wenn § 16
und soweit die von dem Vermieter geforderte Miete
(1) Uber den Anspruch des Mieters auf Wi::lerruf
die in § 9 Abs. 2 bestinnnte Miete abzüglich eines
der Kündigung wird, sofern ihn der Mieter durch
nach der Höhe des Beitrags angemessenen Betrages
Einrede gemäß § 15 Abs. 1 geltend macht, in dem
nicht übersteigt.
Verfahren entschieden, in dem der Vermieter An-
§ 12 sprüche auf Grund der Kündigung geltend macht.
Das Recht des Mieters, den Anspruch auf Widerruf
(1) Der Mieter kann ohne Rücksicht auf die in
im Wege der Klage geltend zu machen, bleibt un-
§ 8 Abs. l bezeichneten Voraussetzungen bei Miet-
berührt.
verhältnissen, die vor dem 1. März 1961 begründet
sind und sich auch auf Wohnräume beziehen, den {2) Für die Klage auf Widerruf der Kündigung
Widerruf der Kündigung verlangen, wenn weder ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitge~1en-
die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezeichneten Vor- standes das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
aussetzungen vorlieqen noch für den Vermieter an sich der Mietgegenstand befindet.
der Erlangung cles Mietraums ein so dringendes In- (3) 1st eine Klage auf Räumung oder Zurückgabe
teresse lH!steht, daß auch bei Berücksichtigung der des Mietgegenstandes anhängig, so kann der An-
Verhältnisse des Mieters die Vorenthaltung eine spruch auf Widerruf der Kündigung, falls er nicht
schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen durch Einrede nach § 15 Abs. 1 geltend gemacht
würcle. wird, nur im Wege der Widerklage geltend gemacht
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mieter die Mög- werden; ist eine Klage auf Widerruf der Kündigung
lichkeit hat, sich für die v\Tohnräume unter zumut- anhängig, so kann der Anspruch auf Räumung oder
baren Bedingungen einen angemessenen Ersatz zu Zurückgabe des Mietgegenstandes nur im Wege der
verschaffen. Widerklage geltend gemacht werden. Klage und
Widerklage betreffen in diesen Fällen denselben
§ 13 Streitgegenstand im Sinne des § 16 Abs. 1 des
(1) Der Mieter verliert den Anspruch auf Wider- Gerichtskostengesetzes.
ruf der Kündigung, wenn er der Kündigung nicht (4) Für die Wertberechnung bei einer Klage auf
innerhalb eines Monats seit dem in Absatz 2 be- Widerruf der Kündigung gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 des
zeichneten Zeitpunkt schriftlich widerspricht. Ger ich tskostengese tzes.
(2) Die Frist rrnch Absatz 1 beginnt mit dem Zu- (5) Für die Vertretung der Parteien gilt bei der
gang einer schriftlichen Erklärung des Vermieters, Klage auf Räumung oder Zurückgabe des Miet-
aus der sich ergibt, daß der Mieter den Anspruch gegenstandes oder auf Widerruf der Kündigung § 12
auf Widerruf der Kündigung verliert, wenn er ihr des Mieterschutzgesetzes entsprechend.
nicht unter Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten
Form und Frist widerspricht. Diese Erklärung des
Vermieters kann mit der Kündigung verbunden § 17
werden. (1) Hat der Mieter in eine angemessene Miet-
§ 14 erhöhung eingewilligt, so ist auf Antrag des Ver-
mieters oder des Mieters in dem Urteil, durch das
Ist der Mieter ohne eigenes Verschulden an der der Vermieter zum Widerruf der Kündigung ver-
rechtzeitigen Erkllirung df.~s Widerspruchs gehindert, urteilt oder durch das die Klage auf Räumung oder
so läuft die Frist des § 13 Abs. 1 nicht vor Ablauf Zurückgabe des Mietgegenstandes auf Grund der
von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses Einrede nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, die ge-
ab. Jedoch kann der Widerspruch nach Ablauf von schuldete Miete festzustellen.
sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist
nicht mehr erklärt werden. (2) Ist die geschuldete Miete nach Absatz 1 in
dem Urteil festgestellt, so kann im Falle einer neuen
Kündigung des Vermieters eine abweichende Miete
§ 15 nur festgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse
(1) Macht der Vermieter auf Grund einer Kündi- wesentlich geändert haben.
gung Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf
Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes, § 18
geltend, so kann der Mieter die ihm obliegende
Leistung verweigern, wenn er den Widerruf der (1) Hat der Mieter einen im Sinne des § 11 Abs. 1
Kündigung verlangen kann. und 2 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder In-
standsetzung der Räume geleistet, so kann auf
(2) Widerruft der Vermieter die Kündigung oder Antrag des Mieters in dem Urteil, durch das der
wird er rechtskräftig zum Widerruf verurteilt oder Vermieter zum Widerruf der Kündigung verurteilt
wird die Klage auf Räumung oder Zurückgabe des oder durch das die Klage auf Räumung oder Zurück-
Mietgegenstandes auf Grund der Einrede nach gabe des Mietgegenstandes auf Grund der Einrede
Absatz 1 rechtskräftig abgewiesen, so gilt die Kün- nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, ein Zeitpunkt
digung als nicht erfolgt. bestimmt werden, für den eine Kündigung des Ver-
(3) Hat der Mieter in eine angemessene Miet- mieters frühestens zulässig ist.
erhöhung eingewilligt, so tritt in den Fällen des (2) Der Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung aller,
Absatzes 2 an die Stelle der bisherigen Miete die Umstände, insbesondere der Höhe des Beitrags, der
erhöhte Miete. 1
Billigkeit entsprechend zu bestimmen.
Nr.3 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Januar 1961 17
(3) Durch l!in(; BPsti111munq nr1d1 den Absätzen 1 bei der Vermietung von \,\Tohnräumen und gewerb-
und 2 wird dd.', Recht des Vcrrni,,~ters zur Kündi- lichen Räumen vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt
gung ohne Ei11halttmg einer l{[indigungsfrist nicht für Groß-Berlin I S. 216) außer Kraft.
berührt.
§ 24
§ 19
(1) Der Vermieter oder Verpächter kann nach
Gegen das Urteil, durch das über den Anspruch
dem 28. Februar 1961 von der Aufhebungsklage zur
auf VViderruf der Kiindiuung oder über den An-
Räumungsklage übergehen.
spruch auf Räumunu oder Zurückgabe des Miet-
gegenstandes entschieden. wird, findet die Berufung (2) Mit dem 1. März 1961 ist der Aufhebungsstreit
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen- in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt die ihr
standes statt. Das Urteil kann auch nur bezüglich entstandenen außergerichtlichen Kosten; Gerichts-
der Feststellung der von dem Mieter geschuldeten kosten werden nicht erhoben. Das gleiche gilt bei
Miete oder bezüglich der Bestimmung des Zeit- dem Ubergang zur Räumungsklage (Absatz 1) be-
punktes, für den die Kündigung des Vermieters züglich der durch das Aufhebungsverfahren ver-
frühestens zulässig ist, selbständig angefochten ursachten besonderen Kosten.
werden.
§ 25
§ 20
(1) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald für das
Läuft die Zeit, für die ein Mietverhältnis der in Land Berlin das Mieterschutzgesetz nach seinem § 5~
§ 8 Abs. 1 be,:r~ichnetcn Art eingegangen ist, nach außer Kraft tritt oder nicht mehr anzuwenden ist.
dem 2B. Februar 1961 ab, so gilt das Mietverhältnis (2) Erledigt sich hierdurch ein auf Widerruf der
als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht Kündigung gerichteter Rechtsstreit, so werden Ge-
der Vermieter oder der Mieter es unter Einhaltung richtskosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre
der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 6) auf den Zeit- außergerichtlichen Kosten.
punkt des Ablaufs kündigt. Eine vor dem 1. März
1961 getroffene entgegenstehende Vereinbarung ist
Artikel II
unwirksam.
§ 45 Nr. 11 des Ersten Bundesmietengesetzes wird
§ 21
wie folgt geändert:
(1) Die Vorschriften der §§ 8 bis 20 mit Aus-
nahme des § 16 Abs. 2 gelten entsprechend für In § 23 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
Pachtverhältnisse über Geschäftsräume oder · ge- „3. bei Wohnraum, der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 des
werblich genutzte unbebaute Gnmdstücke, die vor Geschäftsraummietengesetzes von den Preisvor-
dem 1. März 1961 begründet worden sind. Für die schriften ausgenommen ist, wenn die Miete
Klage auf Widerruf der Kündigung ist auch das einen Betrag von 110 vom Hundert der Miete
Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Pacht- für preisgebundenen Wohnraum gleicher Art,
gegenstand befindet. Lage und Ausstattung nicht übersteigt."
(2) Bilden ein Gc:schäftsbetrieb oder Unternehmen
und die zu diesem gehörenden Räume oder Grund- Artikel III
stücke den Gegenstand eines einheitlichen Pacht- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
verhältnisses, so ist der Anspruch auf Wider~uf der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, daß der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nutzungswert der Räume oder Grundstücke den
Nutzungswert der sonst überlassenen Sachen und Artikel IV
Rechte erheblich übersteigt. Diese,s Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft.
§ 22
Auf Kündigungen, die für einen nach dem 29. Fe- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
bruar 1964 liegenden Zeitpunkt erfolgen, finden die
§§ 8 bis 21 keine Anwendung. Bonn, den 10. Januar 1961
VrERTER ABSCHNITT
Der Bundespräsident
Lübke
Schluß- und Uhergangsvorschriiten
§ 23 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft. Ludwig Erhard
(2) Gleichzeitig treten die §§ 5 bis 9 und 11 der
Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- Der Bundesminister der Justiz
biete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 (Gesetz- Schäffer
und Verordnungsblcttt für Berlin S. 386), zuletzt ge-
ändert durch die Zweite Verordnung zur Anderung Der Bundesminister für Wirtschaft
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete Ludwig Erhard
des Mietpreisrechts vom 15. Juni 1959 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin S. 738), und die §§ 16 Der Bundesminister für Wohnungsbau
bi.s 19 der Berliner Anordnung über Höchstpreise Lücke
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz über die Statistik
der Wirtschaftsrechnungen privat.er Haushalte
Vom 11. Januar 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-
schlossen: ständen erfassen die Erhebungen Angaben über die
Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirt-
§ 1 schaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Ge-
privaten Haushalten folgende repräsentative Erhe- brauchsgütern, soweit diese Angaben für die sta-
bungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundes- tistische Zuordnung der Haushalte und für die Dar-
statistik durchgeführt: stellung der Ergebnisse erforderlich sind.
1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von
§ 3
Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Ren-
tenempfängern; (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich
auf höchstens 1000 Haushalte in jedem Monat.
2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr be-
ziehen, bei Haushalten aller Bevölkmungs- (2; Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich
kreise. Die Erhebungen beginnen im Jahre auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.
1962; sie sind in drei- bis fünfjährigen Ab-
ständen zu wiederholen; die Bundesregierung § 4
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte
mung des Bundesrates jeweils den Zeitpunkt
zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
der Erhebungen.
§ 2 § 5
(1) Die :Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2
Tatbestände: obliegt dem Statistischen Bundesamt.
1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;
§ 6
2. die Verwendung der Einnahmen für
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
a) den privaten Verbrauch (nach Art, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Menge und Betrag), (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
b) Sleuern und Abgaben, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
c) Beitrüge zur Sozialversicherung und zu lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
privaten Versicherungen, soweit sie Dritte~ Uberleitungsgesetzes. '
nicht unter Buchstabe e fallen,
d) Rückzahlung von Schulden, § 7
e) Vermögensbildung, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
f) sonstige Zwecke. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Januar 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für vVirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 19
Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 11. Januar 1961
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des 5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 9 des Bundesversor- Waisengelder und andere Bezüge und
gungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
Anderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 6. freiwillige Leistungen, di·e mit Rücksicht
27. Juni 1960 (Bundes,gesetzbl. I S. 453) verordnet auf ein frühems Dienst- oder Arbeitsver-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- hältnis oder eine frühere selbständi,ge
rates: Berufstätigkeit oder als zusätzliche Ver-
sorgungsleistung einer berufsständischen
ERSTER ABSCHNITT Organisation laufend gewährt werden,
Schwerbeschädigte 7. Geldrenten aus privaten Versicherungs-
verträgen,
§ 1
8. Leistungen auf Grund von Unterhalts-
Einkommen
ansprüchen, soweit :,i,e be,i der Fest-
(1) Einkommen, das bei der Feststellung der stellung der Ausgleichsrente zu berück-
Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle sichtigen sind,
Einkünfte in Geld oder Geldesvvert ohne Rücksicht
9. Altenteilsleistung,en, Leibrenten,
auf ihre Queue und Rechtsnatur, soweit nicht das
Bundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder 10. Krankengeld, Hausgeld, Arbeitslosengeld,
andere RechlsvorschriftEm vorschreiben, daß be- Lohnausfa1lvergütung, Schlechtwettergeld,
stimmte Einkünfte bei der Feststellung der Aus- Ubergangsrente, Ubergangsgeld und ähn-
gleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es liche Leistungen einschließlich des fün-
unerheblich, ·ob sie zu den Einkünften im Sinne des kommensausgleiches nach § 17 des Bundes-
Ei.nkommensteuergesetzes gehören und ob sie der versorgungsgesetzes.
Steuerpflicht unterliegen. (4) Das Nettoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 2
(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Lei- des Bundesversorgungsgesetzes ist getrennt nach
stunr;en in Geld oder Geldeswert sowi,e Anwart- den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 des Einkommen-
sd:F1.ften, die durch Stellung eines Antrages zu einem steuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind be:i der
dernrligen Anspruch erwachse;n können, gleich; das Berechnung des Nettoeinkommens nur soweit zu-
g.ilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind lässig, als di:es in dieser Verordnung oder in ande-
oder aus Unkenntnis oder aus einem verständi,gen ren Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Ve,rlustaus-
Grund nicht geltend gemacht worden sind oder gle.ich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht
nicht geltend gemacht werden. Hat der Schwer- vorzunehmen.
beschädigte ohne verständigen Grund über Ver-
mö,genswe:rte in einer Weise verfügt, daß dadurch § 2
se.in bei der Feststellung der Ausgleichs.rente zu Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
berücksichtigendes Einkommen ,gemindert wird, so
ist seine Ausgle:ichsrnnte so festzustellen, als hätte (1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei-
er die Verfügung nicht getroffen. ben unberücksichtigt
(3) Alle Einkünfte, die nicht zu den Einkünften 1. Leistungen der öffentlichen Fürsorge und
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Zuwendungen der freien Wohlfahrts-
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht zu pflege,
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge- 2. Leistungen, die zur Abg•eltung eines be-
werbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören und sonderen Aufwandes wegen körperlicher
diesen auch nicht nach Vorschriften des Einkom- Hi.lflosigkeit (z.B. Pflegegeld aus de·r ge-
menste1uerrechts zugerechnet werden, sillld übrige setzlichen Unfallversicherung) oder eines
Einkünft,e im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesver- durch die Körperbehinderung verursach-
sorgungsgesetzes. Hierzu gehören insbesondere ten Mehrverschleißes an Kleidern und
1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz, Wäsche ,gewährt werden,
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 3. Zivilbliindengeld,
3. Renten aus den gesetzlichen Rentenver- 4. Leistungen nach dem Lastenausgl,eichs-
sicherungen und der gesetzlichen Unfall- gesetz sowie Härtebeihilfen nach § 73
versicherung, Abs 1 Nr. 1 und 2 des AUgemeinen Kriegs-
4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine folgengesetzes,
Altershilfe für Landwirte vom 27. Ju1i 5. Unterstützungen aus de,r Arbeitslosen-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063), hi.lfe,
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
6. Leistungen nach dem Gesetz über föe Tu- 18. betriebliche Ver,günsUgungen (z.B. Frei-
bcrk ulosehilfc vom 23. Juli 1959 (Bun- milch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche
desqesetzbl. I S. 513), oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb,
7. Bezü,ue, die zur Abgeltung eines beson- Essenmarken),. soweit sie lohnsteuerfrei
deren Aufwandes bestimmt und aus die- bleiben,
sem Crunde nicht lohnsleuerpflichtig sind, 19. Leistungen auf Grund von Unterhalts-
8. Kinderzuschüsse:, Kinderzulagen, Kinder- ansprüchen sowie freiwillige Unterha1ts-
zuschli.ige, Kindergelder und ähnl.iche Lei- leistungen, soweit in dieser Verordnung
stunqen, die für Kinder gezahlt werden; nichts anderes bestimmt ist,
zu den ühnlichcn Leistungen zählen nicht 20. Leistungen nach dem Unte.rha1tssiche-
Zuschlüge zum Stundenlohn, rungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1046), sofern sie an die
9. Leistungen nach dem Bundesentschädi-
gunqsgcsetz einschließlich der im Rahmen Stelle von Unterhaltslei:stungen treten,
die bei der Feststellung von Ausgleichs-
des § 228 weitergeltenden entschädi1gungs-
rech tli chen Vorschriften, sofern bei ihrer renten nicht berücksichtigt wmden,
Bemessung Leistungen nach dem Bundes- 21. Ubergangsbeiihi1fen nach §§ 12 und 13
versorgungsgesetz angerechnet werden, des Soldatenversorgungs,gesetzes vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 785), zu-
10. Leistungen nach dem Bundesversorgungs- letzt geändert durch das Bundesbesol-
gesetz, dem drillen Teil des Soldatenver- dungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundes-
sorgungsgesetzes und den übri,gen Ge- gesetzbl. I S. 993), sowie Uber,gangsbei-
setzen, die das Bundesversorgungsgesetz hilfen nach§ 18 des Bundespolizeibeamten-
für anwendbar erklären, mit Ausnahme gesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetz-
des Einkommensausgleichs nach § 17 und blatt I S. 569),
des Ersatzes für ent,gangenen Arbeitsver-
diEmst nach § 24 Abs. 2 und 3 des Bundes- 22. Stipelildien aus öffentlichen Mitteln zur
versor,gungsgesetzes, Förderung von Schülern an höheren Schu-
len und von Studenten an wissen-
11. soweit § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungs- schaftlichen Hochschulen, sonstigen Hoch-
gesetzes anzuwenden ist, die Bezüg,e aus schulen und höheren Fachschulen; diesen
der gesetzlichen Unfallversicherung, der Stipendien stehen gleich Leistungen aus
Unterschied zwischen einer Versorgung der Studienstiftung des Deutschen Volkes,
nach allg,emeinen beamtenrechtlichen Be- dem Evangelischen Studienwerk, dem Cu-
stimmung,en und der beamtenrnchtlichen sanuswerk, der Stiftung „Mitbestimmung",
Unfallfürsorge sowie Bezüge aus den für der Friedrich-Ebert-Stiftung,
Gefangene geltenden Unfallfürsorg-e- 23. Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Ge-
gesetzen, setz über die Gewährung von Miet- und
12. Sachleistungen oder die als Ersatz für Lastenbeihilfen in der Fassung des Ge-
entstandene Krankheits- oder Pflegekosten setzes über den Abbau der Wohnungs-
gewährten Leistungen öffentlicher und zwangswirtschaft und über ein soziales
privater Krankenkassen sowie von Trä- Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
gern der gesetzlichen Rentenve-rsiche- (Bundesgesetzbl. I S. 389) und nach § 73
rungen und der gesetzlichen Unfallver- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
sicherung; ferner Leistungen diese.r Art 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),
auf Grund beamten- und soldatenrecht- zuletzt geändert durch das vorgenannte
licher Vorschriften, Gesetz vom 23. Juni 1960,
13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach 24. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-
dienstrechtlichen Vorschriften von Kör- Prämiengesetzes in der Fassung vom
perschaften, Ansta1ten und StiHungen des 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S. 482),
öffentlichen Rechts gezahlt werden, zuletzt geändert durch das Steuerände-
rungsgesetz 1960 vom 30. Juli 1960 (Bun-
14. Stillgeld nach § 13 des Mutterschutz-
desgesetzbl. I S. 616), und auf Grund des
gesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundes-
Spar-Prämiengesetzes vom 5. Mai 1959
gesetzbl. I S. 69),
(Bundesgesetzbl. I S. 241),
15. Leistungen der Träger der gesetzlichen 25. Leistungen auf Grund eines Schadens-
Rentenversicherungen nach § 381 Abs. 4 ersatzanspruchs, den der Beschädigte nach
der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die erweiterte Zulassung
16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-
Bergmannsprämien vom 20. Dezember und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927), 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) •geltend
17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch
bis zum Betrage von 200 Deutsche Mark, auf demselben Ereignis beruht wie die
Heirats- und Geburtenbeihilfen, Jubiläums- Ansprüche nach dem Bundesversorgungs-
geschenke und ähnliche einmalige Zuwen- gesetz,
dungen der Arbeitgeber aus besonderem 26. Erbschaften, Lotteriegewinne und ähnliche
Anlaß, vereinzelt vorkomme1nde Einkünfte mit
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 21
Ausnuhmc der daraus zu erzielenden von seinen übrigen Einkünften einen Betrag
regclmößig wiederkehrenden Einkünfte, von mindestens 150 Deutsche Mark
27. Ehrensold nc.1cb dem Gesetz über Titel,
monatlich behält; dabei bl,eiben Einkünfte der in
Orden und Ehrenzeichen vom 2G. Juli 1957
§ 2 genannten Art unberücksichtigt. Treffen beide
(ßundes~Jesdzbl. I S. 844),
Ei:nkommensgruppen zusammen, so ist bei jeder
28. Unfallc1us~Jleich nach beamtenrechtlichen der entsprechende Schonbetrag, ins,gesamt jedoch
Un fa llfürsorg(!Vorsch ri firm. nicht mehr als der höchste der in Betracht kommen-
(2) Ansprüche uuf die in Absdlz l ,genannten Lei- den Schonbeträge zu berücksichtigen.
stungen bleiben bei der rcsl.:,1.cllung der Aus- (2) Als übnge Einkünfte im Sin:ne des § 33 Abs. 2
gleichsrente ebcniülls unbcrüc:ksicbligt. des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die
Unterhaltsleistunqen des früheren Ehegatten ,.mf
§ 3 Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhalts-
Bewertung von Sachbezügen anspruchs zu berücksichtigen.
(1) Für die Bewertu;ng von Einkünften, die nicht
in Ge'ld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige
Sachbezüge), s.ind die auf Grund des § 3 Abs. 2 der § 5
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung vom 22. Juli 195'.) (Bundesgesetzbl. I S. 477) zusammentreffen verschiedener
fest,gesetzten Sachbezugswerte nrnßgebend. Soweit Einkommensgruppen
der Wert für Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind (1) Setzt sich das Einkommen des Schwerbeschä-
der Bewertung die üblichen Mittelpreise des Ver- digten aus
brauchsorts zugrunde zu legen. Bei Altenteils-
le:i:stungen, die auf Grund von Gutsüberlassungs- a} Einkünften im Sinne des § 19 Nr. 1 des
verträgen zu erbringen sind, sind die Bewertungs- Einkommensteuergesetzes, Einkünften aus
sätze für freie Station (Kost und Wohnung) um ein Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
Viertel zu mindern. Die:;e Minderung ist auch dann und selbständiger Arbeit und
vorzunehmen, wenn als teilweise frni,e Station Kost b) übrigen Einkünften im Sinne des § 33
oder Wohnung gewährt wird. Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
_(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gi.lt auch dann, wenn zusammen, so sind die gesetzlichen Freibeträge
in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer (§ 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) neben-
Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvernin- einander zu berücksichtigen. Treffen dagegen Ein-
barung, einem Arbeitsvertrng oder einem sonstigen künfte derselben Gruppe aus verschiedenen Quellen
Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind. Ab- zusammen, so ist der entsprechende Freibetrag nur
satz 1 Satz 3 und 4 gilt auch, wenn vereinbarte einmal zu berücksichtigen.
Altenteilsleistungen aus der Ubertragung von
Pachthöfen, Pachtstellen und Erbpachthöfen her- (2) Setzt sich das Einkommen aus den beiden in
rühren. Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gruppen
zusammen, so sind die nach dieser Verordnung
(3) Sind AltenteiJsleistungen als Einkommen zu absetzbaren Ausgaben nur von den Einkünften
berücksichtigen, so i.st im allg,emeinen anzunehmen, abzuziehen, mit denen sie in einem wirtschaftlichen
daß sie in der vereinbarten Höhe ge.leistet werden. Zusammenhang stehen. Stehen die absetzbaren Aus-
Sind im Einzelfa11 die Altenteilsleis,tungen unter gaben mit keiner der Einkunftsarten in einem
Berücksichti,gung der sonst noch vereinbarten Le,i- Zusammenhang, so sind sie zunächst von den in
stungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist Buchstabe a genannten Einkünften und, soweit diese
als Einkommen zu berücksichtigen, was unt,er ange- niedriger sind als die absetzbaren Ausgaben, von
messener Berücksichtigung der tatsächLichen Ver-
den .in Buchstabe b genannten Einkünften abzu-
hältnisse zu leisten wäre.
ziehen.
§ 4
§ 6
Unterhai tsansprüche
(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 2 Werbungskosten bei Einkünften
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei verheirate- aus nichtselbständiger Arbeit
ten Schwerbeschädigten auch dir~ Leistungen des (1) Von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Ehe,gatten au:f Grund eines bür~rerlich-rechtlichen S'ind Werbungskosten nur nach Maßgabe der Ab-
Unterha.ltsanspruchs zu berücksichtigen. Bei ihrer sätze 2 bis 4 abzuziehen.
Bewertung ist davon c1uszugehen, daß der unter-
haltspflichtige Ehegatte (2) Als Fahrtkosten sind für di,e Dauer des Be-
schäftigungsverhältnisses abzuziehen
von seinen Uinkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 19 Nr. l des Einkom- a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
mensteuerqesctzcs und Einkünften aus Land- die Kosten der tariflich günstigsten Zeit-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb- ka.rte,
ständiger Arbeit eino.n Betrag von mindestens b) bei Benutzung eines Fahrrades ein Betrag
300 Deutsche Mark, von 5 Deutsche Mark monatlich,
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) bei Benutzung eines eigenen KraftfaJuzeu- § 7
ges ein Betrag in Höhe der im Falle des Besondere Ausgaben
Buchstaben a entstehenden Kosten, jedoch
nicht mehr als der sich nach Absatz 3 er- (1) Absetzbar sind folgende besonderen Aus-
gebende Pauschbetrag. gaben:
(3) Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vor- a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenver-
handen oder de,ssen Benutzung wegen Art und sicherungen, zur gesetzlichen Krankenver-
Schwere der Schädigungsfolgen nicht zumutbar, so sicherung, zur Arbeitslosenversicherung,
sind abweichend von Absd lz 2 für ein eigenes zur Altershilfe für Landwirte, zu Pensions-
KraJtfahrzeug folgende monatliche Pauschbeträge kassen und ähnlichen Einrichtungen, wenn
für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab- sie auf Grund gesetzlicher oder arbeits-
zuziehen: vertrnglicher Verpflichtung geleistet wer-
den; beruht die Beitragspflicht auf einem
a) bei Benutzung eines Arbeitsvertrag, so sind, wenn diese Ver-
Kraftwagens 5,00 Deutsche Mark, pflichtung nicht aus einem Tarifvertrag
b) bei Benutzung eine·s oder einer Betriebsvereinbarung hergelei-
Kleinstkraftwagens tet wird, die Beiträge nur absetzbar, wenn
(drei- oder vierrädri- der Arbeitgeber allgemein diese Verpflich-
ges Kraftfahrzeug, des- tung zum Bestandteil der Arbeitsverträge
sen Motor einen Hub- macht,
raum von nicht mehr b) freiwillige Beiträ,ge zu den gesetzlichen
als 500 Kubikzenti- Rentenversicherungen und zur Altershilfe
meter hat) 3,60 Deutsche Mark, für Landwirte sowie Prämien auf Grund
c) bei Benutzung eines von privaten Versicherungsverträgen, die
Motorrades oder eines auf Zahlung einer laufenden Geldrente ge-
Motorrollers 2,20 Deutsche Mark, richtet sind, nach Maßgabe des Absatzes 2,
d) bei Benutzung eines wenn keine Pflichtmitgliedschaft in der ge-
Fahrrades mit Motor 1,20 Dr~utsche Mark setzlichen Rentenversicherung oder Alters-
hilfe für Landwirte besteht,
für jedes volle Kilometer, das die Wohnung von
der Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht c) frniwilli.ge Beiträ,g,e zur gesetzlichen Kran-
mehr als 40 Kilometer Ist der Schwerbeschädigte kenversicherung, wenn der Schwerbeschä-
in einem Kalendermonat weniger als 13 Tage be- digte nicht versicherungspflichtig oder
schäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. wenn er versicherungsfrei oder von der
Für Kalendermonate, in denen der Schwerbeschä- Versicherungspflicht befreit i.st, soweit die
digte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für Beiträge nicht durch die von einem Träg·er
ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichti,gen. der gesetzlkhen Rentenversicherungen ge-
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn § 60 a Abs. 5 mäß § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-
des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden ist. ordnung zu zahlenden Beträge gedeckt
sind,
(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Or-
tes beschäftigt, an dem e, ei ncn eiigenen Hausstand d) bezahlte Lohnsteuer, Kirchensteuer, mit
unterhält, und kann ihm weder der Umzu,g noch die der Kirchensteuer verigleichbare Beiträge
tägliche Rückkehr an den Ort des ei,genen Hausstan- zu Religionsgemeinschaften bis zur Höhe
des zugemutet werden, so sind die durch Führung der Kirchensteuer sowie bezahltes Kirch-
-eines doppelten Haushalts nachweislich entstehen- geld.
den Mehraufwendungen, höchsti~ns aber ein Betrag (2) Beiträge auf Grund freiwiJliger Versicherung
von 150 Deutsche Mark monatlich, sowie die unter in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherun-
Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ent- gen, freiwillig weiterentrichtete Beiträge zur Alters-
stehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten hilfe für Landwirte und Prämien auf Grund ,eines
Wagenklasse für zwei Familienheimfahrten im pr,ivaten Versicherun,gsvertrages, der auf Zahlung
Kalendermonat abzuziehen, sofern nicht zur Ab- einer laufenden Geldrente gerichtet ist, sind absetz-
geltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädi- bar, wenn der Schwerbeschädigte weder eiür1e lebens-
gung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein längliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der schriften oder Grundsätzen oder eine Rente aus den
Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder gesetzlichen Rentenversicherungen oder Altershilfe
selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Un- für Landwirte bezieht noch eine Anwartscha.ft auf
verheirateten ist die Unterhaltung eines eigenenHaus- Ruhegehalt, Altersruhegeld oder ähnliche von der
standes auch dann anzunehmen, wenn sie nachweis- Erreichung eines bestimmten Alters abhängi,ge Be-
lich ganz oder überwiegend die Kosten für einen züge hat. Die Beiträge und Prämien sind bis zur
Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Höhe des Beitrages der Klas,se C der Arbeiter-
Angehörigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern, rentenversicherung (§ 1388 der Re1ichsversicherungs-
führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn ordnung) und nur so lange absetzbar, als dies zur
das Finanzamt Mehraufwendungein infoLge de,s dop- Erfüllung der Wartezeit für das Altersruhegeld in
pelten Haushaltes als Werbungskosten im Sinne des den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur
Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den Aufrechterhaltung der Ansprüche aus einem pri-
Umständen nach anerkennen würde. vaten Versicherungsvertrag notwenfög ist. Beiträge
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 23
für eine Höherversicherung (§ 1234 der Reichsver- (2) Für die Absetzbarkeit von Ausgaben ,gelten
sicherungsordnung und § 11 des Angestelltenver- die §§ 7 und 7 a. Absetzbar sind auch die bezahlten
sicherungsgesetzes) sind nicht absetzbar. Die Ab- Vermögens- und Einkommensteuern sowie die Lei-
setzbarkeit von Prämien auf Grund eines privaten stungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die
Versicherungsvertrages ist von den weiteren Vor- Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach
aussetzungen abhängig, daß § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes han-
a) der Versicherungsvertrag zugunsten des delt und soweit diese nicht schon bei der Ermittlung
Schwerbeschädigten selbst abgeschlossen der Einkünfte als Betriebsaus,gaben berücksichtigt
und Kapitalwahlmöglichkeit ausgeschlos- worden sind. Ferner sind absetzbar Beiträge auf
sen ist, Grund des Kindergeldgesetzes, soweit sie nicht be-
reits als Betri,ebsausgaben berücksichtigt. worden
b) der Schwerbeschädigte seinen Rückver,gü- sind. Sonderausgaben nach §§ 10 a und 10 b und
tungsanspruch für den Fall der Kündigung Verluste der vorangegangenen Zeiträume nach
des Vertrages insoweit an das Versor- § 10 d des Einkommensteuergesetzes sind nicht ab-
gungsamt abtritt, als er in der rückliegenden setzbar.
Zeit unter Berücksichtigung des Versiche- (3) Soweit eine Veranlaigung zur Einkommensteuer
rungsbeitrnges eine höhere Ausgleichs- für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-
rente empfangen hat, und von ihm der werbebetrieb und selbständi,ger Arbeit stattfindet,
Nachweis geführt wird, daß die Abtre- ist - ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Sa~z 4
tungserklärung dem Vers.icherungsunter- - von dem bei der Veranlagung durch die Finanz-
nehmen zugegangen ist, und ämter hierfür festgestellten Gewinn auszugehen;
c) der Schwerbeschädigte die Prämienzahlung ein Verlustausgleich ist nicht zulässig (§ 1 Abs. 4).
nachweist. Steuerlich berücksichtigte Absetzungen, die nach
den Absätzen 1 und 2 nicht zugelassen sind, sind
§ 7a wieder hinzuzurechnen. Von der Summe des danach
ermittelten Betrages sind die Ausgaben nach
Aufwendungen der schwerbeschädigten Hausfrau
Absatz 2 abzusetzen. Das so ermittelte Nettoein-
Bei der Feststellung der Ausgleichsrente einer kommen abzüglich des gesetzlichen Freibetrages
schwerbeschädigten Frau, die einen gemeinsamen (§ 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) ist
Haushalt mit ihrem Ehemann, einem Verwandten anzurechnendes Einkommen.
oder einem Stief- oder Pflegekind führt, sind für
(4) Findet eine Veranla,gung zur Einkommen-
Aufwendungen im Haushalt, die auf die Folgen der
steuer nicht statt, hat der Schwerbeschädigte den
Schädigung zurückzufliluen sind, ohne besonderen
Gewinn nachzuweisen Ist er hierzu nicht in der
Nachweis folgende morrntlichen Pauschbeträge vom
Lage, so ist der Gewinn im Benehmen mit dem
Bruttoeinkommen der Frau absetzbar
Finanzamt zu schätzen.
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 9
um 50 und 60 vom Hundert 50 Deutsche Mark,
Einkünfte nichtbuchführender Land- und Forstwirte
um 70 und 80 vom Hundert 80 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und bei (1) Der Gewinn nichtbuchführender Land- und
Erwerbsunfähigkeit Forstwirte ist auf der Grundlage des Einheitswertes
120 Deutsche Mark.
des Grundbesitzes nach Maßgabe der Absätze 2
Ubersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die bis 5 festzustellen.
Pauschbeträge, so ist der nachgewiesene Mehrauf-
(2) Der Einheitswert des land- und forstwirtschaft-
wand in angemessenem Umfange absetzbar.
li,chen Betriebes einschließlich des Einheitswertes
etwa zugepachteter Grundstücke (Bewertungsgesetz
§ 8 vom 16. Oktober 1934 - Reichsgesetzbl. I S 1035)
ist durch Befrngen des Finanzamtes zu ermitteln.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Der zwölfte Teil des Einheitswertes gilt als jähr-
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit licher Grundbetrng des Gewinns aus Land- und Forst-
(1) Welche Einkünfte den einzelnen Einkunfts- wirtschaft einschließlich des Mi,etwertes der eigenen
arten zuzurechnen sind, richtet sich nach den §§ 13 Wohnung. Ist bei der Einheitsbewertung der Min-
bis 18 des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte im destwert nach § 33 des Bewertungsgesetzes und§§ 5
Sinne dieser Vorschrift sind der Gewinn nach der bis 7 der Durchführungsverordnung zum Bewer-
Steuerbilanz oder der Uberschuß der Betriebseinnah- tungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
men über die Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung S. 81) festgesetzt worden, so wird der Grundbetrng
des Gewinns sind jedoch Absetzungen nach den um 5 vom Hundert des Wohnungswertes nach § 6
§§ 7 a bis 7 e und steuerlich vorgesehene Vergün- der Durchführungsverordnung vermindert.
stigungen nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer- (3) Vom Grundbetrag sind die verausgabten
gesetzes nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte Pacl:itzinsen und diejenigen Schuldzinsen und son-
nichtbuchführender Land- und Forstwirte, ueren stigen dauernden Lasten (z. B. Altenteilslasten) ab-
Gewinn steuerrechtlich nach der Verordnung über zusetzen, die Betriebsausgaben sind und nicht be-
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die reits bei der Feststellung des Einheitswertes berück-
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirt- sichtigt worden sind. Die Altenteilslasten sind nach
schaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) festzusetzen den Verhältnissen des Einzelfalles und den tatsäch-
ist, sind nach § 9 zu ermitteln. lichen Aufwendungen zu ermitteln und abzuziehen.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zu den absetzbaren Sch uldzinscn und sonstigen (7) Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für land- und
dauernden Las1cn rechnen nicht die zur Tilgung von forstwirtschaftliche Betriebe, die im wesentlichen
Darlehen und HypotlH!ken aufqewendPten Beträge. die Existenz,grundla,ge bilden. Dies ist im allgemei-
Ist zum Erwerb odPr zur wirtschaftLichen Stärkung nen anzunehmen, wenn der Unternehmer Beiträge
des lund- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
eine Kapitalabfindung nach §§ 72ft. des Gesetzes wirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063)
gewöhrt wordc~n, so kann für die Dauer des Abfin- entrichten muß. Im anderen Falle sind sie wie land-
dungszeitraumes vorn Grundhetrag ferner ein Zehn- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (Absatz 6) zu
tel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden behandeln, bei denen das Einkommen unter Berück-
Jahresbetrages abgesetzt werden. Soweit absetzbare sichtigung der örtlichen Verhältnisse zu schätzen ist.
Beträqe den Grundbetraq übersteigen, bleiben sie
(8) Von den Gesamteinkünften sind die Aus-
unberücksichtigt.
gaben nach § 8 Abs. 2 abzusetzen. Das so ermit-
(4) Dem nach Berücksichtigung der zugelassenen telte Nettoeinkommen abzüglich des gesetzlichen
Abzüge verbleibenden Grundbetrng ist der Wert Freibetrags ist anzurechnendes Einkommen.
der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner
Ehefrau hinzuzurechnen Der Wert der Arbeits-
§ 10
leistung ist bei einem männlichen Betriebsinhaber
bei einem Einheitswert bis zu 6000 Deutsche Mark Einkünfte aus Arbeit innerhalb einer
mit 1200 Deutsche Mark, bei t~inem Einheitswert von Familiengemeinschaft
mehr als 6000 bis 8000 Deutsche Mark mit 1500 Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die in einer
Deutsche Mark, bei einem Ei.nheitswert von mehr Familiengemeinschaft von einem Familienangehöri-
als 8000 bis lO 000 Df~utsche Mark mit 1800 Deutsche gen des Betriebsinhabers geleistet wird, gilt als
Mark jährlich anzusetzen. Bei Betrieben mit Einheits- nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1 des
werten über 10 000 Deutsche Mark ist für je ange- Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine
fangene 2000 Deutsche Murk Einheitswert der Wert unverhältnismäßig geringe Vergütung ,gewährt, so
der Arbeitsleistung um 100 Deutsche Mark jährlich ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der
zu erhöhen Die Arbeitsleistung der Ehefrau ist mit Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei dient die
der Hälfte des Wertes der Arbeitsleistung des He- einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit
triebsinhabers anzusetzen Bei weiblichen Betriebs- gleichen Umfangs in einem fremden Betrieb orts-
inhabern ist der Wert der Arbeitsleistung mit zwei üblich gewährte Vergütung a.Js Bewertungsmaß-
Dritteln des für einen männlichen Betriebsinhaber in stab. In angemessenem Umfang sind ve-rwertbare
Betracht kommenden \Alertes anzusetzen Die Ar- ArbeHskraft des Schwerbeschädigten und wirt-
beitsleistung ist mit einem entsprechenden Teil- schaftliche Lei,stungsfähigkeit des B,etriebes zu be-
betrag des maß,gebenden Viertes anzusetzen, wenn rücksichtigen.
der Betriebsinhaber oder seine Ehefrau nicht als § 11
volle Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung steht.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beruht die Minderung der Arbeitsleistung auf einer
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgeset- (1) Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist
zes, so sind von dem maßgebenden Wert der Ar- die Kapitalertragsteuer abzugsfähig; im übrigen
be.itsleistung bei einer Minderung der Erwerbs- gelten die §§ 7 und 7 a.
fähigkeit um 50 und 60 vom Hundert 270 Deutsche (2) Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Spar-
Mark, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kassen, Banken und ähnlichen Kreditanstalten blei-
um 70 und 80 vom Hundert 360 Deutsche Mark, bei ben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt jährlich
einer Minderung der ErwE:~rbsfähigkeit um 90 vom 120 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 540 Deutsche
Mark jährlich ohne besonderen Nachweis abzu- § 12
setzen.
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz
(5) Tr,eten außergewöhnliche Umstände auf, die
den Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen, (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Fest-
z. B. Mißernten, Viehseuchen oder sonstige Schäden stellung der Aus,gleichsrente unberücksichtigt, wenn
infolge höherer Gewalt, so ist, falls die zuständigen der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht
Finanzbehörden da.s Vorliegen solcher außer- höher als 6000 Deutsche Mark ist.
,gewöhnlichen Umstände steuerlich berücksichti,gen, (2) Wohnt der · Schwerbeschädigte im eigenen
ein Abzug vom ermittelten Gewinn vorzunehmen. Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von mehr
Für die Höhe des Abzuges i.st die Stellungnahme als 6000 Deutsche Mark, so errechnet sich das Ein-
der Finanzbehörde maßgebend. kommen nach der Verordnung über die Bemessung
(6) Ist mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Forst- des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Ein-
wirtschaft, Wein-, Obst- oder Gemüsebau oder eine familienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I
andere Sonderkultur in einem den eigenen Bedarf S. 99). Steht der Einheitswe,rt noch nicht fest, so ist
übersteigenden Umfang oder ein gewerblicher an Stelle des Einheitswertes ein Drittel der Herstel-
Nebenbetrieb verbunrlPn, so ist der Gewinn hieraus lungskosten zu berücksichtigen.
vom Beschädigten nachzuwei-sen; er ist dem na.ch (3) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind
Absatz 4 ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Ist der Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-
der Nachweis nicht zweifelsfrei möglich, so ist der kosten, soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzu-
Gewinn insoweit im Benehmen mit dem Finanzamt wenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist
zu schätzen. von den jährlichen Roheinnahmen auszugehen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 25
Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen Mehr- heitswert noch nicht feststeht, ist 1 vom
familienhau,s mit einem Einheitswert des Grund- Hundert der Herstellungskosten von den
stücks von mehr als 6000 Deutsche Mark, so ist den Roheinnahmen eines Jahres abzusetzen.
Roheinnahmen aus Hc1usbesitz der ortsübliche Miet- Bei wiederauf,gebauten krie,gszerstörten,
wert seiner Wohnung hinzuzusetzen. zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn-
(4) Von den Roheinnahmen eines .Jahres sind fol- zwecken dienenden Gebäuden können,
gend~ vVcrbungskosten absetzbar: beschränkt auf ein Gebäude, im Jahre der
Herstellung und in den darauf folgenden
a) Schuldzinsen und sonsllge dauernde Lasten
9 Jahren 3 vom Hundert der Herstellungs-
(z. B. Al lenlcilslasten auf Crund von
Gutsübcrli:lssu ngsvcrlr~igen, Verwaltungs- kosten, soweit diese 120 000 Deutsche
Mark nicht übersteigen, abgesetzt werden;
kostr~na nteilc). soweit sie mit diesen Ein-
das gleiche gilt bei Ersatzbauten für kriegs-
künften in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, zerstörte oder im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkrieges ver-
b) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffent- lorengegangene Wohngebäude.
liche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude (7) Ausgaben sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
oder Gegenstände beziehen, die zur Ein- insoweit absetzbar, als sie nicht schon bei einer
nahmeerzielung dienen, anderen Einkunftsart oder als Werbungskosten be-
c) Leistungen auf die Hypothekengewinn- rücksichtigt worden sind.
abgabe und die Kreditgewinnabgabe, so- (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7 sind
weit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. l nur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des
Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu
cl) der Erhaltungsaufwa.nd sowie Absetzung berücksichtigen.
für Abnutzung nach Maßgabe der Absätze (9) Für die Berechnung der Einkünfte aus einer
5 und 6, eigengenutzten Eigentumswohnung oder einem
e) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- eigengenulzten eigentumähnlichen Dauerwohnrecht
und Grundbesitzes notwendige Aufwen- gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht ein
dungen, ohne besonderen Nachweis Auf- Einheitswert nkht fest, so ist an Stelle des Einheits-
wendungen in Höhe von eins vom Hundert wertes ein Drittel der Herstellungskosten oder bei
der Jahresroheinnahmen, Erwerb der Eigentumswohnung oder des ei.gentum-
f) bei gewährter Kapitalabfindung nach ähnlichen Dauerwohnrechts ein Drittel des Kauf-
§§ 72 ff. des Bundesversorgung·sgesetzes preises zu berücksichUgen.
für die Dauer des Abfindungszeitraumes (10) Die Absätz,e 1 bis 9 gelten entsprechend,
ein Zehntel des der Kapitalabfindung zu- wenn der Schwerbeschädiigte noch nicht im Grund-
grunde liegenden Jahresbetrages. buch als fügentümer eingetragen ist, jedoch Nut-
(5) Als Erha.ltungsauJwand sind die nachgewiese- zungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz
nen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und wie ein fügentümer übernommen hat.
Instandhaltung eines I-Jausgrundstücks, ni,cht jedoch (11) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung
die Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne möblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind
Nachweis können als Erhaltun9saufwand berück- diese, sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als
sichtigt werden Einkommen anzusetzen; die Abnutzung der Ein-
bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar richtungsgegenstände ist hierbei berücksichtiigt. Bei
1925 bezugsfertig geworden sind, Untervermietung leeren Wohnraumes gelten die
15 vom Hundert, erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als
bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. De- sie die anteilige Miete übersteigen.
zember 1924 bezugsfertig geworden sind,
§ 13
10 vom Hundert
der Jahresroheinnahmen. Sonstige Einkünfte
(6) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen Soweit Einkünfte nicht zu den bisher genannten
eines Jahrns abgesetzt werden Einkunftsarten gehören, gelten für die Absetzbar-
a) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni keit die §§ 7 und 7 a.
1948 - im Land Berlin vor dem 1. April
1949 - hergestellt worden ist, 2 vom Hun-
ZWEITER ABSCHNITT
dert des zu dem genannten Zeitpunkt maß-
gebenden Einheitswertes und außerdem Witwen, Witwer und Waisen
eins vom Hundert der Herstellungskosten
§ 14
für nach dem 20. Juni 1948 -- im Land
Berlin nach dem 31. März 1949 -- neu- Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
errichtete Gebäudeteile, (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 bis 7, 8 bis
b) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni 13 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und
1948 - im Land Berlin nach dem 31. März Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungs-
1949 - hergestellt worden ist, 3 vom Hun- gesetz oder den folgende n Bestimmungen nichts
1
dert des Einheitswertes. Solange der Ein- anderes ergibt.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer b) die Ausgaben an Schulgeld, LehrgeJd und
und Waisen; jedoch bleiben Kinderzuschüsse oder Studiengebühren,
ähnliche Leistungen für das dritte und jedes weitere
Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes bis zur Höhe c) die nachgewiesenen notwendigen Aus-
des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz bei gaben für Lernmittel oder ohne besonderen
der Bemessung der Witwenausgleichsr1:;nte unbe- Nachweis an deren Stelle Pauschbeträge
rücksichtigt Ferner bleiben unberücksichtigt Kin- nach Maßgabe des Absatzes 5
derzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kin- insoweit absetzbar, als diese Autwendungen nicht
der gewährt werden, die keine Waisenrente nr1ch bereits bei der Bemessung der Erziehungsbeihilfe
dem Bundesversorgungsgesetz beziehen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes berück-
(3) Le1.stungen, die nach § 44 Abs. 5 des Bundes- sichtigt werden. Beim Zusammentreften der beiden
versorgungsgesetzes angerechnet werden, bleiben Einkommensgruppen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a
bei der Feststellung der Witwen- oder Witweraus- und b sind die vorstehenden Aufwendungen zu-
gleichsrente unberücksichtigt. nächst von den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)
sowie den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
§ 15
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit und, so-
Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen weit diese nicht ausreichen, von den übrigen Ein-
(1) Einkünfte aus Kindesvermögen sind nach künften abzuziehen.
Maßgabe des § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (5) Ohne besonderen Nachweis sind, wenn nicht
bei der Bemessung der Ausgleichsrente für Witwen, volle oder teilweise Lernmittelfreiheit besteht, für
Witwer und Waisen zu berücksichtigen. Lernmittel folgende monatliche Pauschbeträge von
(2) Als besondere Ausgaben bei erwerbstätigen den Einkünften des Kindes abzusetzen:
Witwen oder Witwern sind auch die notwendigen beim Besuch von
Aufwendungen absetzbar, die während der beruf- Volksschulen
lichen Abwesenheit der Witwe oder des Witwers bis zur 4. Klasse 3 Deutsche Mark,
für die Bewahrung der Kinder bis zum Ende der
Volksschulpflicht und der körperlich oder geistig von der 5. Klasse an 4 Deutsche Mark,
gebrechlichen Kinder entstehen. Mittelschulen 6 Deutsche Mark,
Höheren Schulen (Ober-
(3) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 3
schulen) bis zur 6. Klasse
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Waisen
(Unter- und Mittelstufe) 6 Deutsche Mark,
auch die Leistungen der Mutter auf Grund eines
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches zu be- von der 7. Klasse an
rücksichtigen. Bei ihrer Bewertung ist davon auszu- (Oberstufe) 8 Deutsche Mark,
gehen, daß die Mutter Berufsschulen 4 Deutsche Mark,
von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Berufsfachschulen 8 Deutsche Mark.
Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1 des Einkom-
Beim Besuch von höheren technischen Lehranstalten,
mensteuergesetze:::. und Einkünften aus Land- Hochschulen und ähnlichen Anstalten sind nur nach-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb- gewiesene notwendige Ausgaben für Lernmittel ab-
ständiger Arbeit einen Betrag von mindestens
setzbar.
400 Deutsche Mark,
von ihren übrigen Einkünften einen Betrag
von mindestens 200 Deutsche Mark
monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 DRITTER ABSCHNITT
genannten Art unberücksichtigt. Die genannten Be-
träge erhöhen sich insgesamt um 70 Deutsche Mark Eltern
monatlich, wenn mehrere Waisen Anspruch auf § 16
Waisenrente haben. Treffen beide Einkommensgrup-
pen zusammen, so ist bei jeder de1 entsprechende (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 6, 7, 8 bis 13
Schonbetrag, insgesamt jedoch nich1 mehr als der gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem
höchste der in Betracht kommenden Schonbeträge, Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Be-
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre- stimmungen nichts anderes ergibt.
chend, wenn Waisenrente nach § 45 Abs. 1 Buch- (2) Als Einkommen der Eltern sind auch die Lei-
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt stungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Unterhalts-
wird. ansprüche zu berücksichtigen. Dabei ist der Betrag
(4) Der Abzug von besonderen Ausgaben nach § 7 anzusetzen, den der Verpflichtete zu leisten im-
Abs. 1 Buchstabe b von den Einkünften der Waise stande ist, auch wenn die tatsächliche Leistung die-
ist nicht zulässig. Dagegen sind die Aufwendungen sen Betrag nicht erreicht. Beträge, die über die bür-
für gerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung hinaus
a) die notwendigen Fahrtkosten zwischen freiwillig geleistet werden, bleiben unberücksichtigt.
Wohnung und Schule und bei auswärtiger (3) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55
Unterbringung zwischen Wohnung und Abs. 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes
Elternhaus in angemessenem Umfang, nicht entgegensteht.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961 27
VIERTER ABSCHNITT (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
Versorgung als Kannleistung oder im Wege des
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Härteausgleichs gewährt wird.
§ 17
UbergangsvorschrHten § 18
(1) Soweit auf Grund dieser Verordnung Aus- Berlin-Klausel
gleichs- und Ell:ernrenlen neu festzustellen sind, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird die Neufeststellung von Amts wegen durchge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
führt. Die Zahlung der neuen Bezüge beginnt mit blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-
dem 1. Juni 19G0, früheslens mit dem Monat, in dem sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
die Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich § 19
auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen 6 Monaten Saar-Klausel
nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
beginnt die Zahlung mit dem 1. Juni 1960, frühestens
mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind. § 20
Inkrafttreten
(3) Sind die nach dieser Verordnung festgestellten
Bezüge niedriger als die bisher gewährten Bezüge Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
oder entfallen sie, so tritt eine durch diese Verord- 1960 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten tritt die Ver-
nung hervorgerufene Minderung oder Entziehung ordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesver-
nach Ablauf des sechsten Monats ein, der auf die sorgungsgesetzes vom 2. August 1958 (Bundesgesetz-
Verkündung dieser Verordnung folgt. blatt I S. 567) außer Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 dl!S Gc!setzes über die Verkündun9 von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsqcsetzbl S. 23) wird auf folgende 1m Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnun9 zur Durch lührunq des Gesetzes über das Zoll-
konlin~1ent für fesle Brennstoffe 1%1 und 1962
Vom 10. Januar 1961 8 12. 1. 61 13. 1. 61
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Einbanddedien für den Jahrfan1' 1960
Te 11 I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te i 1 II 1 6,- DM (3 Einbanddecken). zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1961
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH
Heraus 4 e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dils ßundes4esel·lblalt erschemt rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen rn zeitlicher Reihen!olqe nach ,hrer
Ausf erUq uaq vt:1 k üuclet In reil 111 wird das als fortq{il lend festqestellte ßu ndesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des ßundes-
recht.s vorn 10 .Juli 195B (Bundesq()setzbl I S 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag
Beznqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM ),40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen BetragPs auf Postscheckkonto
.l.lundesqesetzlllalt" K<iln 3 99 oder nach ßezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0.40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0.10-.