481
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 AusA·egeben zu Bonn am 5. Mai 1961 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
28.4.61 Außenwirtschaftsgesetz ................................................................ 481
Betrifft Bundesgesetzbl. III 453-11 und ändert Bundesgesetzbl. III 9510-1.
Dieser Nummer liegt die Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - Einfuhrliste - als Anlagenband zum Bundes-
gesetzblatt Teil I Jahrgang 1961 „Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz" bei. ,
Außenwirtschaftsgesetz ) 1
Vom 28. April 1961
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Vierter Abschnitt
Rechtsgeschäfte und Handlungen Dien s tl eist un g s verkehr
§
Erster Abschnitt Aktive Lohnveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Allgemeine Vorschriften Herstellungs- und Vertriebsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Filmwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§ Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Grundsatz ....................................... . 1 Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Art und Ausmaß von Beschrünkungen ............ . 2 Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Erteilung von Genehmigungen ................... . 3 Schadensversicherungen ........................... 21
Begriffsbestimmungen ........................... . 4
Fünfter Abschnitt
Kapitalverkehr
Zweiter Abschnitt
Kapitalausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
A 11 gemeine Bes eh ränk ung s m ö gl i chk ei t en
Kapital- und Geldanlagen Gebietsfremder . . . . . . . . . . 23
Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen ..... . 5
Sechster Abschnitt
Abwehr schädigender Einwirlmngen aus fremden
Wirtschaftsgebieten .....•................... 6 Gold
Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen ,7 Verkehr mit Gold 24
ZWEITER TEIL
Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
Warenverkehr
Deutsche Bundesbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Warenausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Verfahrens- und Meldevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Ausfuhrverträge ........................... : . . . . . . 9 Erlaß von Rechtsverordnungen ....... , . . . . . . . . . . . • 27
Wareneinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Genehmigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr . . . 11 Weisungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Genehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Gem~hmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Verwendungsbeschrünkungen bei der Wareneinfuhr . 13 Rechtsunwirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 31
Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren . . . . . . 14 Urteil und Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
1) Betrifft Bundesgesetzbl. III 453-11 und ändert Bundesge,selzbl. III 9510-1.
Z 1997 A
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
DRITTER TEIL VIERTER TEIL
Straf-, Bußgeld- und Dberwachungsvorschriften Schlußvorschriften
§' §
Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Aufhebung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Änderung und Ergänzung von Gesetzen . . . . . . . . . . . . 48
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Anpassungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Uberleitungsvorschrift ............................ 50
Juristische Personen und Personenhandelsgesell-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Einziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 ANLAGE
Befugnisse der Zollbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Einfuhrliste
Straf- und Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
I. Anwendung der Einfuhrliste
Allgemeine Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Verletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . 45 II. Länderlisten
Uberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs . . 46 III. W a:renliste
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- geschrieben werden, daß Rechtsgeschäfte und Hand-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lungen allgemein oder unt~r bestimmten Vorausset-
zungen
ERSTER TEIL 1. einer Genehmigung bedürfen oder
2. verboten sind.
Rechtsgeschäfte und Handlungen
(2) Beschränkungen sind nach Art und Umfang
Erster Abschnitt
auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um
Allgemeine Vorschriften den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu er-
reichen. Sie sind so zu gestalten, daß in die Freiheit
§ 1
der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie mög'-
Grundsatz lich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen ab-
(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zah- geschlossene Verträge nur berühren, wenn der an-
lungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden gestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.
Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Aus- (3) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und
landswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertig-
(Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er ten, nicht mehr vorliegen.
unterliegt den Beschränkungen, die dieses Gesetz
enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund
§ 3
dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.
Erteilung von Genehmigungen
(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Ge-
setzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen
Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körper- nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer
schaften in der Form eines Bundesgesetzes zuge- zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
stimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der Organe einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu er-
zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun- teilen, wenn zu erwarten ist, daß die Vornahme des
desrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck, dem
hat. die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich
§ 2 gefährdet. In anderen Fällen kann die Genehmigung
erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Inter-
Art und Ausmaß von Beschränkungen e~se an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der
(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung
zugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung vor- des bezeichneten Zwecks überwiegt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 485
(3) Durch Änderung der Einfuhrliste sind Ein-1 mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der
fuhrbeschrünkungen aufzuheben, soweit die nach Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Er-
cfon öö -~ his 7 zn lwriirksirh1inPnrlf~n Zwecke oder teiluna von Einfuhraenehmiaunaen zuständiaen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 483
(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von ländische Währung lautende Zahlungsmit-
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ab- tel, Forderungen und Wertpapiere;
hängig gemacht werden. Ist im Hinblick auf den 2. Waren:
Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von
bewegliche Sachen, die Gegenstand des
Genehmigungen nur in beschränktem Umfange
Handelsverkehrs sein können, und Elek-
möglich, so sind die Genehmigungen in der Weise
trizität; ausgenommen sind Wertpapiere
zu erteilen, daß die gegebenen Möglichkeiten volks-
wirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön- und Zahlungsmittel;
nen. Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung 3. Ausfuhr:
in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betrof- das Verbringen von Sachen und Elektrizität
fen werden, können bevorzugt berücksichtigt wer- aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden
den. Wirtschaftsge bieten;
§ 4
4. Einfuhr:
Begriffsbestimmungen das Verbringen von Sachen und Elektrizität
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind aus fremden Wirtschaftsgebieten iri das
1. Wirtschaftsgebiet: Wirtschaftsgebiet; als Einfuhr gilt auch das
Verbringen aus einem Zollausschluß oder
der Geltungsbereich dieses Gesetzes; Zollverkehr in den freien Verkehr des
Zollanschlüsse gelten als Teil des Wirt- Wirtschaftsgebiets, wenn die Sachen aus
schaftsgebiets; fremden Wirtschaftsgebieten in den Zoll-
2. fremde Wirtschaftsgebiete: ausschluß oder Zollverkehr verbracht wor-
alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsge- den waren;
biets mit Ausnahme der sowjetischen Be- 5. Durchfuhr:
satzungszone Deutschlands und des so- die Beförderung von Sachen aus fremden
wjetischen Besatzungssektors von Berlin; Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschafts-
für das Verbringen von Sachen und Elek- gebiet, ohne daß die Sachen in den freien
trizität gelten die Zollausschlüsse an der Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen;
deutsch-schweizerischen Grenze als Teil
6. Gold:
fremder Wirtschaftsgebiete;
Feingold und Legierungsgold in Form von
3. Gebietsansässige: Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs
natürliche Personen mit Wohnsitz oder ge- gesetzte oder nicht mehr kursfähige Gold-
wöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsge- münzen ohne anerkannten Sammlerwert;
biet, juristische Personen und Personen-
7. Wertpapiere:
handelsgesellschaften mit Sitz oder Ort
der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweig- alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1
niederlassungen Gebietsfremder im Wirt- des Gesetzes über die Verwahrung und
schaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, Anschaffung · von Wertpapieren (Depotge-
wenn sie hier ihre Leitung und Buchfüh- setz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz-
rung haben; Betriebsstätten Gebietsfrem- blatt I S. 171); als Wertpapiere gelten auch
der im Wirtschaftsgebiet gelten als Ge- Anteile an einem Wertpapiersammelbe-
bietsansässige, wenn sie hier ihre Verwal- stand oder an einer Sammelschuldbuchfor-
tung, namentlich eine etwa vorhandene derung; Rechte auf Lieferung oder Zuteilung
Buchführung, haben; von Wertpapieren stehen den Wertpapie-
ren gleich;
4. Gebietsfremde:
8. inländische Wertpapiere:
natürliche Personen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirt- Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger
schaftsgebieten, juristische Personen und oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit
Personenhandelsgesellschaften mit Sitz Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deut-
oder Ort der Leitung in fremden Wirt- schen Reichs nach dem Stande vom
schaftsgebieten; Zweigniederlassungen Ge- 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;
bietsansässiger in fremden Wirtschafts- 9. ausländische Wertpapiere:
ge bieten gelten als Gebietsfremde, wenn Wertpapiere, die ein Gebietsfremder aus-
sie dort ihre Leitung und Buchführung gestellt hat, soweit sie nicht nach Num-
haben; Betriebsstätten Gebietsansässiger mer 8 inländische Wertpapiere sind.
in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als
Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Ver-
Zweiter Abschnitt
waltung, namentlich eine etwa vorhandene
Buchführung, haben. Allgemeine
Beschränk ungsmö glichkei ten
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
§ 5
1. Auslandswerte:
unbewegliche Vermögenswerte in fremden Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Deut- Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-
- -1 .,........ 'I • • r
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Erfüllung von . Verpflichtungen aus zwischenstaat- 4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutz-
lichen Vereinbarungen zu ermöglichen, denen die rechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines und Erfahrungen in bezug auf die in Num-
Bundesgesetzes zugestimmt haben. mer 1 bezeichneten Waren und sonstigen
Gegenstände.
§ 6
Dritter Abschnitt
Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden
Warenverkehr
Wirtschaftsgebieten
§ 8
(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-
wirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um Warenausfuhr
schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne (1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt
Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeu- werden, um einer Gefährdung der Deckung des
gen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder
durch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten in Teilen des Wirtschaftsgebiets im gesamtwirt-
drohen oder entstehen, die schaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegen-
1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen zuwirken. Die Beschränkungen sind nur zulässig,
oder verhindern oder wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht recht-
zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln
2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsver- gedeckt werden kann.
kehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen.
(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirt-
(2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen- schaftlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden,
wirtschaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Liefe-
um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebie- rung minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder
ten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der entgegenzuwirken. Dabei können durch Rechtsver-
Bundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmen- ordnung Mindestanforderungen für die Güte der
den Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzu- Erzeugnisse vorgeschrieben werden.
beugen oder entgegenzuwirken. (3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirt-
schaftsge biet verbracht worden sind, kann be-
§ 7 schränkt werden, um im Rahmen der Zusammen-
Schutz der Sicherheit und der auswärtigen arbeit in einer zwischenstaatlichen wirtschaftlichen
Interessen Organisation sicherzustellen, daß die Regelungen
der Mitgliedstaaten über die Wareneinfuhr aus
(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen- Gebieten außerhalb der Organisation wirksam
wirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um durchgeführt werden können.
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land zu gewährleisten, § 9
2. eine Störung des friedlichen Zusammen- Ausfuhrverträge
lebens der Völker zu verhüten oder (1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein
3. zu verhüten, daß die auswärtigen Bezie- Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach
hungen der Bundesrepublik Deutschland fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhr-
erheblich gestört werden. verträge), kann die Vereinbarung von Zahlungs-
oder Lieferungsbedingungen, die für den Abnehmer
(2) Nach Absatz 1 können insbesondere be- günstiger als die handels- und brancheüblichen Be-
schränkt werden dingungen sind, beschränkt werden, um erheblichen
1. im Rahmen der auf die Durchführung einer Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzu-
gemeinsamen Ausfuhrkontrolle gerichteten beugen oder entgegenzuwirken.
internationalen Zusammenarbeit die Aus- (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter
fuhr oder Durchfuhr von Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange
a) Waffen, Munition und Kriegsgerät, der Allgemeinheit die Preise so gestalten, daß
b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, schädliche Auswirkungen, insbesondere Abwehr-
Erzeugung oder dem Einsatz von Waf- maßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes,
fen, Munition und Kriegsgerät nützlich vermieden werden.
sind, oder § 10
c) Konstruktionszeichnungen und sonsti- Wareneinfuhr
gen Fertigungsunterlagen für die in (1) Die Einfuhr von Waren durch Gebietsansäs-
Buchstabe a und b bezeichneten Gegen- sige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste (Arüage 2 ))
stände; ohne Genehmigung zulässig. Im übrigen bedarf die
2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Einfuhr von Waren der Genehmigung.
Durchführung militärischer Aktionen be- (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung
stimmt sind; geändert werden.
3. die Einfuhr von Waffen, Munition und
2) Als Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1961
Kriegsgerät; .,Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz" beiliegend.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 485
(3) Durch Anderung der Einfuhrliste sind Ein- mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der
fuhrbeschrünkungen <-Hlfzuhebc~n, soweit die nach Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Er-
den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke oder teilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen
ein berechtigtes Schutzbedürfnis der \Virtschaft oder Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt-
einzelner Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Ge-
oder in Teilen des Wirtschu ftsgcbiets der Aufhe- nehmigung zu beachten sind (Ausschreibung).
bung der Beschränkungen auch unter Berücksichti-
gung· handelspolitischer Erfordernisse nicht mehr
entgegenstehen. Das Schutzbedürfnis ist berechtigt, § 13
wenn ohne die Beschränkung Waren in derart er-
höhten Mengen und unter solchen Bedingungen ein- Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr
geführt würden, daß ein erheblicher Schaden für die Ist die Einfuhr von Waren unter der Vorausset-
Drzeuqung gleichu.rtigcr oder zum gleichen Zweck zung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt,
verwendbarer Waren im Wirtschaftsgebiet eintritt daß die Ware nur in bestimmter Weise verwendet
oder einzutreten droht, und wenn dieser Schaden im werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwen-
Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden dungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem
muß. Ist die Einfuhr durch andere Rechtsvorschriften Erwerber der Ware mitzuteilen. Der Einführer und
beschrlinkt, so soll im allgemeinen von der Ande- der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorge-
rung der Einfuhrliste abgesehen werden, auch wenn schriebenen Weise verwenden.
die Vornussct.zungen des Satzes 1 gegeben sind.
(4) Durch Änderung der Einfuhrliste dürfen Ein-
fuhrbeschränkungen nur angeordnet werden, soweit § 14
dies zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Be- Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren
lange geboten ist.
Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren,
(5) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Be-
werden, daß die Einfuhr keiner Genehmigung be- darfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirt-
darf, schaftsgebiets zwischenstaatlich vereinbart worden
1. wenn die Waren nicht in den freien Ver- ist, können beschränkt werden, um die Einfuhr die-
kehr des Wirtschaftsgebiets verbracht wer- ser Waren und ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet
den oder zu sichern. Zu demselben Zweck können Rechtsge-
2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge, schäfte über die Bearbeitung und Verarbeitung sol-
des Warenwertes, durch Beschränkung des cher Waren in fremden Wirtschaftsgebieten be-
Verwendungszwecks oder auf andere schränkt werden.
Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3
zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.
Dies gilt insbesondere für die Einfuhr in einen Frei-
Vierter Abschnitt
hafen, für die Einfuhr im Zollveredelungsverkehr,
zur Zollagerung, im Reiseverkehr, im kleinen Grenz-
D iens tlei s tungsve rkehr
verkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nicht.ge-
werbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr
von Ubersiedlungs- und Erbschaft.sgut. § 15
Aktive Lohnveredelung
§ 11 Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebiets-
Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr ansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren
eines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu ver-
· Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die
arbeiten (J.ktive Lohnveredelung), können be-
Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lief er-
schränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung
fristen beschränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 ge-
des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet
nannten Belange zu wahren.
oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets entgegenzu-
wirken. § 8 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende An-
§ 12 wendung.
Genehmigungsbedürftige Einfuhr
(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung § 16
bedarf, sind unter Berücksichtigung der handels- Herstellungs- und Vertriebsrechte
und sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse
Rechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstel-
Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies
lungs- und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit
unter Wahrung der in § 10 Abs. 3 genannten Be-
geographischer Ursprungsbeziehung in ein fremdes
lange möglich ist.
Wirtschaftsgebiet können beschränkt werden, wenn
(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen die Interessen des Ursprungsgebiets erheblich be-
handeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die einträchtigt werden. Dies gilt auch für das Einbrin-
der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundes- gen solcher Herstellungs- und Vertriebsrechte in
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Unternehmen in einem fremden Wirtschafts-
im beiderseitigen Einvernehmen und im Benehmen gebiet.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 17 § 21
Filmwirtschaft Schadensversicherungen
Rechtsgeschäfte über Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft-
1. den Erwerb von Vorführungsrechten an Filmen pflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen
von Gebietsfremden, wenn die Filme zur Vor- zwischen Gebietsansässigen und Versicherungs-
führung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind, unternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschafts-
und gebiet, in dem gebietsansässige Unternehmen die-
2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschafts- ser Versicherungszweige in der Ausübung ihrer
Tätigkeit behindert werden, können beschränkt
produktion mit Gebietsfremden
werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen
können beschränkt werden, um der Filmwirtschaft auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen Ver-
des Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungs- sicherungszweige en tgegenzu wirken.
möglichkeiten auf dem inneren Markt zu erhalten.
Die Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ohne
sie ein erheblicher Schaden für die Filmwirtschaft
Fünfter Abschnitt
des Wirtschaftsgebiets eintritt oder einzutreten
droht und wenn dieser Schaden im Interesse der Kapitalverkehr
Allgemeinheit abgewendet werden muß.
§ 22
§ 18 Kapitalausfuhr
Seeschiffahrt (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
und Gebietsfremden können beschränkt werden,
Wenn der internationale Seeverkehr durch Maß-
wenn sie
nahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-
1. den entgeltlichen Erwerb von Grund-
gemäße Beteiligung der deutschen Handelsflotte an
der Beförderung von Gütern behindern, können· der stücken in fremden Wirtschaftsgebieten
und von Rechten an solchen Grundstücken,
Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung von
Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge und das 2. den entgeltlichen Erwerb ausländischer
Chartern solcher Seeschiffe durch Gebietsansässige Wertpapiere durch Gebietsansässige,
beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen 3. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln,
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der die ein Gebietsfremder ausgestellt oder
deutschen Handelsflotte entgegenzuwirken. angenommen hat, durch Gebietsansässige,
4. die Unterhaltung von Guthaben bei Geld-
§ 19 instituten in fremden Wirtschaftsgebieten
durch Gebietsansässige oder
Luftfahrt
5. die Gewährung von Darlehen und sonsti-
Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch gen Krediten sowie die Gewährung von
Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbe- Zahlungsfristen an Gebietsfremde
werbsgemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge zum Gegenstand haben.
an der Beförderung von Personen und Gütern be-
hindern, können der Abschluß von Verträgen zur (2) Ferner kann für Inhaber- und Orderschuld-
Beförderung von Personen und Gütern durch Flug- verschreibungen, die ein Gebietsfremder ausgestellt
zeuge, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle hat und in denen die Zahlung einer bestimmten
eingetragen sind, und das Chartern solcher Flug- Geldsumme versprochen wird, das öffentliche An-
zeuge durch Gebietsansässige beschränkt werden, bieten zum Verkauf im Wirtschaftsgebiet beschränkt
um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die werden.
wirtschaftliche Lage des deutschen Luftverkehrs ent- (3) Beschränkungen ·nach Absatz 1 sind zulässig,
gegenzuwirken. um das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzu-
§ 20 stellen. Beschränkungen nach Absatz 2 sind zulässig,
wenn sie erforderlich sind, um erheblichen nach-
Binnenschiffahrt teiligen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt vorzu-
Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und beugen oder entgegenzuwirken.
Gebietsfremden, die
1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in § 23
einem Binnenschiffsregister im Wirtschafts-
Kapital- und Geldanlagen Gebietsfremder
gebiet eingetragen sind,
2. die Beförderung von Gütern mit solchen Bin- (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
nenschiffen oder und Gebietsfremden können beschränkt werden,
wenn sie
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets 1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken
zum Gegenstand haben, können beschränkt werden, im Wirtschaftsgebiet und von Rechten an
um Störungen der im Interesse der Allgemeinheit solchen Grundstücken durch Gebietsfremde,
zu Wcthrenden Ordnung zwischen den Verkehrs- 2. den entgeltlichen Erwerb von Schiffen, die
trägern zu verhindern. im Schiffsregister eines Gerichts im Wirt-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 487
schaflsgebict eingetragen sind, und von § 26
Rechten an solchen Schiffen durch Gebiets- Verfahrens- und Meldevorschriften
fremde,
3. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen (1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
mit Sitz im Wirtschaftsgebiet und Beteili- über das Verfahren bei der Vornahme von Rechts-
gungen an solchen Unternehmen durch geschäften oder Handlungen im ·Außenwirtschafts-
Gebietsfremde, verkehr erlassen werden, soweit solche Vorschrif-
ten zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur
4. den entgeltlichen Erwerb inländischer Wert- Uberprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen
papiere durch Gebietsfremde, auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes
5. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln, erforderlich sind.
die ein Gebietsansässiger ausgestellt oder
angenommen hat, durch Gebietsfremde, (2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet
werden, daß Rechtsgeschäfte und Handlungen im
6. die Aufnahme von Darlehen und sonstigen
Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen
Krediten sowie die Inanspruchnahme von
erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten
Zahlungsfristen durch Gebietsansässige
sowie Vermögensanlagen und die Leistung oder
oder
Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des
7. die Führung und Verzinsung von Konten Rechtsgrundes zu melden sind, wenn dies erforder-
Gebietsfremder bei Geldinstituten im Wirt- lich ist, um
schaftsge biet
1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für
zum Gegenstand haben.
die Aufhebung, Erleichterung oder Anord-
(2) Ferner können beschränkt werden nung von Beschränkungen vorliegen,
1. die Gründung von Unternehmen mit Sitz 2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundes-
im Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde republik Deutschland erstellen zu können,
oder unter Beteiligung von Gebietsfremden
an der Gründung oder 3. die Wahrnehmung der handelspolitischen
Interessen zu gewährleisten oder
2. die Ausstattung von Unternehmen, Zweig-
niederlassungen und Betriebsstätten im 4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Wirtschaftsgebiet mit Vermögenswerten Vereinbarungen erfüllen zu können.
(Betriebsmittel und Anlagewerte) durch Die §§ 7, 10 und 12 des Gesetzes über die Statistik
Gebietsfremde. für Bundeszwecke sind entsprechend anzuwenden.
(3) Beschränkungen nach Absatz 1 und 2 sind zu- Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das
lässig, um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in
Deutschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleich- Satz 1 angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu
gewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen. erreichen.
§ 27
Sechster Abschnitt
Erlaß von Rechtsverordnungen
Gold
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
§ 24 verordnungen erläßt die Bundesregierung ohne Zu-
Verkehr mit Gold stimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen jedoch Rechtsverordnungen
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
nach § 28 Abs. 3 Satz 1. Bei Vorschriften, welche die
und Gebietsfremden über Gold sowie die Ausfuhr
Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder
und Einfuhr von Gold können beschränkt werden,
den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betref-
um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Deut-
fen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundes-
schen Mark entgegenzuwirken oder das Gleich-
bank herzustellen.
gewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen.
(2) Beschränkungen des Verkehrs mit Gold nach (2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich
den §§ 8 bis 13 bleiben unberührt. nach ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit
die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich
ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat
kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundes-
ZWEITER TEIL tag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind
Ergänzende Vorschriften unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag
binnen drei Monaten nach ihrer Verkündung ver-
§ 25
langt. Satz 3 findet keine Anwendung auf Vorschrif-
Deutsche Bundesbank ten, durch welche die Bundesregierung in Erfüllung
Die Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält von Verpflichtungen oder in Wahrnehmung von
oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Rechten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
Gesetzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für denen die gesetzgebenden Körperschaften in der
Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deut- Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Be-
sche Bundesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises schränkungen des Warenverkehrs mit fremden
vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet
werden. hat.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 28 (2) Eine Genehmigung kann widerrufen werden,
Genehmigungsstellen 1. wenn sie unter dem Vorbehalt des Wider-
(1) Für die Erteilung von Genehmigungen auf rufs erteilt worden ist oder
Grund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz 2. wenn persönliche oder sachliche Voraus-
erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in den setzungen für die Genehmigung nicht vor-
folgenden A bsätzcn nichls anderes bestimmt ist, die gelegen haben oder nach Erteilung der
von den Landesregicnmgcn bestimmten Behörden Genehmigung weggefallen sind.
zuständig.
Der Widerruf ist nur zulässig, soweit er zur Wah-
(2) Ausschließlich zust.lindig sind rung der nach diesem Gesetz geschützten Belange
erforderlich ist.
1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des
Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie des (3) Eine Genehmigung kann ferner widerrufen
Verkehrs mit Auslandswerten und Gold werden,
nach den §§ 5 bis 7, 22 Abs. 1, §§ 23 und
24, 1. wenn der Inhaber der Genehmigung einer
Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht-
2. der Bundesminister für Wirtschaft im Be- ordnungsmäßig nachkommt oder
reich des Kapitalverkehrs nach § 22 Abs. 2.
2. wenn sie durch arglistige Täuschung oder
(3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen sonstige unlautere Mittel erwirkt wurde.
in bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsver-
kehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist, (4) Die Genehmigung, die Ablehnung eines An-
kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß trages auf Erteilung einer Genehmigung und der
1. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift-
im Bereich des Waren- und Dienstleistungs- form. Unterliegt der Bescheid der Anfechtung, so ist
verkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21, un- er zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
beschadet der Nummer 2, rung zu versehen. Widerspruch und Anfechtungs-
2. die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der klage gegen den Widerrufsbescheid haben keine
Ernährung und Landwirtschaft im Bereich aufschiebende Wirkung.
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
mit solchen Erzeugnissen nach den §§ 5, 6,
§ 31
8 bis 16,
3. der Bundesminister für Verkehr im Bereich Rechtsunwirksamkeit
des Dienstleistungsverkehrs auf dem Ge-
biete des Verkehrswesens nach den §§ 6, Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Ge-
18 bis 20 nehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es
wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeit-
zuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die
punkt seiner Vornahme an wirksam. Durch die
Zuständigkeiten des Bundesministers für Verkehr
Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der
gemäß Nummer 3 auf nachgeordnete Behörden über-
Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsge-
tragen werden.
schäfts begründet worden sind, nicht berührt.
§ 29
Weisungsbefugnis § 32
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den ober- Urteil und Zwangsvollstreckung
sten Landesbehörden Einzelweisungen über die Aus-
führung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz (1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-
erlassenen Rechtsverordnungen in den Fällen zu er- gung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung
teilen, die dem Umfang nach von erheblicher Bedeu- der Genehmigung ergehen, wenn in die Urteils-
tung sind oder in denen die Entscheidung von grund- formel ein Vorbehalt auf genommen wird, daß die
sätzlicher Natur ist. Die Weisungen dürfen nur er- Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen
teilt werden, um die gleichmäßige Behandlung der darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entspre-
Rechtsgeschäfte und Handlungen sicherzustellen chendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn
oder um die gleichmäßige Beurteilung von Zuwider- die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreck-
handlungen herbeizuführen. baren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden
kann. Arreste und einstweilige Verfügungen, die
lediglich der Sicherung des zugrunde liegenden An-
§ 30 spruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.
Genehmigungen (2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Geneh-
(1) Genehmigungen können mit Befristungen, Be- migung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung
dingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ver- nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung
bunden werden, soweit dies zur Wahrung der nach erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Geneh-
diesem Gesetz geschützten Belange erforderlich ist. migung erworben oder veräußert werden dürfen,
Die Genehmigungen sind nicht übertragbar, wenn in gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung
ihnen nicht etwas anderes bestimmt wird. im Wege der Zwangsvollstreckung.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 489
DRITTER TEIL 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße
Straf-, Bußgeld- und Uberwachungsvorschriften bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche
Mark
§ 33
geahndet werden. Eine Ordnungsv'1idrigkeit nach
Ordnungswidrigkeiten Absatz 4 Nr. 1 kann mit einer Geli<lbuße bis zu fünf-
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder zigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit
fahrlüssig nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu
1. ohne die nach § 10 Abs. 1 Su.tz 2 erforder- zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
liche Genehmigung Waren einführt,
2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwc::rber eine § 34
Verwendungsbeschränkung nicht mitteilt StrnHaten
und dadurch bewirkt, daß die Ware ent-
(1) Wer vorsätzlich einer Vorschrift einer nach
gegen der Beschränkung verwendet wird,
den §§ 5 bis 8, 22 bis 24 in Verbindung mit § 2 er-
3. als Einführer oder Erwerber die Ware ent- gangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wird,
gegen einer Verwendungsbeschränkung soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
verwendet (§ 13 Sulz 2) oder Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mit
4. einer nach § 30 gesetzten Auflage zuwider- Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis
handelt. zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar, so-
fahrlässig einer Vorschrift einer nach den §§ 5 bis 8, weit die Rechtsverordnung dies bestimmt.
9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 24 in Verbindung mit § 2 er- (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 Satz 1
gungenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit bezeichneten Handlungen begeht, wird, soweit die
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. auf diese Strafvorschrift verweist, mit Geldstrafe
(3) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs- bis zu dreißigtausend Deutsche Mark und mit Ge-
widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 kann fängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser
geahndet werden, im Falle des Absatzes 2 jedoch Strafen bestraft.
nur, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. § 35
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
Handeln für einen anderen
sätzlich
1. unrichtige oder unvollständige Angaben (1) Die Bußgeldvorschriften des § 33 und die
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um Strafvorschriften des § 34 gelten auch für denjeni-
für sich oder einen anderen eine Genehmi- gen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer
gung oder eine Bescheinigung zu erschlei- juristischen Person, als Mitglied eines solchen Or-
chen, die nach diesem Gesetz oder einer zu gans oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen
seiner Durchführung erlassenen Rechtsver- handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-
ordnung erforderlich ist, lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
2. einer Vorschrift einer nuch § 26 ergange- sollte, unwirksam ist.
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
weit die Rechtsverordnung auf diese Buß- gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
geldvorschrift verweist, des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-
3. entgegen dem § 44 oder 46 die Auskunft mens eines anderen beauftragt oder von diesem aus-
nicht, unrichtig, nicht vollsttindig oder nicht drücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor-
fristgemäß erteilt, die Geschäftsunterlagen tung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder
nicht, nicht vollständig oder nicht fristge- die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
mäß vorlegt, die Duldung von Prüfungen gen auferlegen.
verweigert oder die Pflicht zur Darlegung § 36
nach § 46 Abs. 1 oder zur Gestellung nach
§ 46 Abs. 3 verletzt oder Verletzung der Aufsichtspflicht
4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine
nach diesem Gesetz oder einer zu seiner durch den § 33 oder 34 mit Geldbuße oder Strafe
Durchführung erlassenen Rechtsverordnung bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber
erheblich sind, dadurch verhindert oder er- oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen
schwert, daß er Bücher und Aufzeichnun- Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur
gen, deren Führung oder Aufbewahrung gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer
ihm nach handels- oder steuerrechtlichen juristischen Person oder einen vertretungsberechtig-
Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordent- ten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
lich führt, nicht aufbewahrt oder verheim- eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vor-
licht. sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt
(5) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 haben und der Verstoß hierauf beruht.
kann, wenn sie (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- stoßes gegen § 33 Abs. 1, 2 oder 4 Nr. 1 oder gegen
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, § 34
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung 2. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, einem Dritten gehören oder zustehen und
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung dieser
bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche a) wenigstens leichtfertig dazu beigetra-
Mark. gen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Tat oder
Im Falle eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 4 Nr. 2
ihrer Vorbereitung oder einer mit ihr
bis 4 beträgt die Geldbuße
in Zusammenhang stehenden anderen
1. bei vorsfüzlicher Aufsichtspflichtverletzung mit Geldbuße oder mit Strafe bedroh-
bis zu zehntausend Deutsche Mark, ten Handlung gewesen ist,
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung b) aus derTat in verwerflicherWeise einen
bis zu fünf tausend Deutsche Mark. Vermögensvorteil gezogen hat oder
c) den Gegenstand in Kenntnis der Um-
§ 37 stände, welche die Einziehung gegen-
über dem Täter oder Teilnehmer ermög-
Juristische Personen und Personenhandels- licht hätten, in verwerflicher Weise
gesellschaften erworben hat,
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz- 3. die Gegenstände nach ihrer Art und den
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro- Umständen die Allgemeinheit gefährden
kurist einer juristischen Person oder als vertre- oder
tungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist
einer Personenhandelsgesellschaft eine Straftat nach 4. die Gefahr besteht, daß sie der Begehung
§ 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 33 von Handlungen dienen werden, die mit
oder 36, so kann auch gegen die juristische Person Geldbuße oder mit Strafe bedroht sind.
oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße (3) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbe-
festgesetzt werden. reitung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ge-
(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vor- braucht worden oder bestimmt gewesen sind, kön-
sätzlich begangen worden ist, bis zu fünfzigtausend nen nach Absatz 2 Nr. 2 nur eingezogen werden,
Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wor- wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der
den ist, bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Tat gehört oder zugestanden haben.
Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 33 (4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person
oder 36 begangen worden, so ist die Geldbuße nach verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine
diesen Vorschriften zu bemessen. Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-
(3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig
gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
juristische Person oder die Personenhandelsgesell- denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen
schaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit vorliegen.
empfangen ode_r aus ihr gezogen hat.
§ 40
Einziehung des Wertersatzes
§ 38
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen-
Verjährung
stand nach der Tat veräußert und wäre ohne die
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Veräußerung die Einziehung ihm gegenüber zuläs-
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. sig gewesen, fehlen ihre Voraussetzungen aber ge-
genüber dem Dritten, dem der Gegenstand zur Zeit
der Entscheidung gehört oder zusteht, so kann die
§ 39 Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des
Einziehung Gegenstandes entspricht, gegen den Täter oder
Teilnehmer angeordnet werden.
(1) Ist eine in § 33 bezeichnete Ordnungswidrig-
keit oder eine in § 34 bezeichnete Straftat begangen (2) Dasselbe gilt, wenn der Täter oder Teilneh-
worden, so können Gegenstände, auf die sich eine mer die Ausführung der Einziehung vereitelt und
solche Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, ihm dies vorzuwerfen ist. Die Anordnung ist auch
und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor- für den Fall zulässig, daß ihre Voraussetzungen sich
bereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen später ergeben.
sind, ganz oder teilweise eingezogen werden. Die (3) Der Wert des Gegenstandes kann geschätzt
Einziehung soll nur angeordnet werden, wenn sie werden.
nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der zu- (4) § 39 Abs. 4 gilt entsprechend.
grunde liegenden Ordnungswidrigkeit oder Straftat
steht. § 41
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn Entschädigung
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung (1) Wenn die eingezogenen Gegenstände zur Zeit
dem Täter oder Teilnehmer gehören oder der Rechtskraft der Entscheidung über die Einzie-
zustehen, hung einem Dritten gehörten oder zustanden oder
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 491
mit dem Recht eines Dritten belastet waren, so ist schafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der
der Berechtigte unter Zugrundelegung des Verkehrs- Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse
wertes dieser Gegenstände angemessen in Geld zu zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann
entschtidigen. diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
(2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der übertragen.
Dritte (2) Die Verwaltungsbehörde bringt im Strafver-
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen fahren die von ihrem Standpunkt bedeutsamen Ge-
hat, daß die Sache oder das Recht Mittel sichtspunkte zur Geltung. Sie ist so früh wie mög-
oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vor- lich heranzuziehen. Ort und Zeit der Hauptverhand-
bereitung oder einer mit ihr in Zusam- lung sind ihr mitzuteilen. Ihr Vertreter erhält in der
menhang stehenden anderen mit Geld- Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Die
buße oder mit Strafe bedrohten Tat ge- §§ 33 und 34 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
wesen ist, keiten bleiben unberührt.
2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
Vorteil gezogen hat oder Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
3. den Gegenstand in Kenntnis der Umstände, Die im Unterwerfungsverfahren festgesetzte Geld-
die die Einziehung zulassen, in verwerf- buße darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend
licher Weise erworben hat. Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Geset-
§ 42 zes und des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bun-
Befugnisse der Zollbehörden desbehörde. Der Bundesminister der Finanzen kann
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungs- durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit
behörde können bei Straftaten und Ordnungs- der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde
widrigkeilen nach den §§ 33 bis 37 Ermittlungen gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit
(§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung, § 35 Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsver-
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- hältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
keiten) auch durch die Hauptzollämter oder die örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die
Zollfahndungsstellen vornehmen lassen. Oberfinanzdirektion entscheidet auch über die Ab-
(2) ·Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs- änderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-
stellen sowie deren Beamte haben auch ohne Ersu- richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66
chen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungs- Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
behörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das Haupt-
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art zu erforschen zollamt das Unterwerfungsverfahren durchführen,
und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von wenn das Verbringen einer Sache eine Ordnungs-
Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im widrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 33
Verzug ist. § 163 der Strufprozeßordnung und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit einer auf Grund der §§ 5
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben bis 8 ergangenen Rechtsverordnung darstellt; die in
unberührt. diesem Unterwerfungsverfahren festgesetzte Geld-
buße darf den Betrag von eintausend Deutsche
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Mark nicht übersteigen.
Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungs-
stellen die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten (5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluß
nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens
und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft Ge-
sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. legenheit zur Stellungnahme.
(4) In diesen Fällen haben die Hauptzollämter (6) Im Bereich des Freihafens Hamburg gilt das
und Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte die Freihafenamt als Hauptzollamt im Sinne dieser Be-
Befugnisse der Verwaltungsbehörde nach den §§ 36 stimmungen.
und 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 44
Die Befugnis nach § 43 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten steht den Hauptzollämtern zu. Allgemeine Auskunitspflicht
(5) Im Bereich des Freihafens Hamburg gilt das (1) Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-
Freihafenamt als Hauptzollamt im Sinne dieser Be- desbank, das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
stimmungen. und die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-
nährung und Landwirtschaft können Auskünfte ver-
§ 43 langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhal-
tung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz
Straf- und Bußgeldverfahren
erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu
(1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amts- diesem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die
gericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Die
das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen
örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bun-
regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirt- desamt für gewerbliche Wirtschaft und die Außen-
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und (3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschafts-
Landwirtschaft können zu den Prüfungen Beauf- gebiet ausführen will, hat die Sendung den zu-
tragte entsenden. Zur Vornahme der Prüfungen ständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu
können die Bediensteten der in Satz 3 genannten gestellen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-
Stellen und deren Dcnufl:rnute die Geschäftsräume nung nach § 26 bestimmt. Zur Erleichterung des
der Auskunftspflichtigen bclrctcn; das Grundrecht Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können dt~rch
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden,
eingeschränkt. soweit hierdurch der Uberwachungszweck nicht
(2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder gefährdet wird.
mittelbar am Außcmwirtschaftsverkehr teilnimmt. (4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr.
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
(5) Für die seewärtige Ausfuhr und Durchfuhr
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
sowie für die Einfuhr über den Freihafen Hamburg
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
gilt das Freihafenamt Hamburg als Hauptzollamt.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde
VIERTER TEIL
(4) Die Bediensteten der in Absatz 1 genannten
Stellen und deren Beauftragte dürfen Geheimnisse
Schl ußvorschriften
eines anderen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit be- § 47
kanntgeworden sind, insbesondere Geschäfts- und Aufhebung von Vorschriften
Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht
verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind mehr anzuwenden
oder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch
für andere Personen, die durch dienstliche Bericht- 1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisen-
erstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bewirtschaftung und Kontrolle des Güter-
Kenntnis erhalten. verkehrs, erlassen von der amerikanischen
Militärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neu-
§ 45 fassung), Devisenbewirtschaftung und Kon-
trolle des Güterverkehrs, erlassen von der
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
britischen Militärregierung; die Verordnung
(1) Wer vorsätzlich die durch § 44 Abs. 4 be- Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaf-
gründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefäng- tung und Kontrolle des Güterverkehrs, er-
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit lassen vom Hohen Kommissar der Fran-
einer dieser Strafen bestraft. zösischen Republik in Deutschland;
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der 2. die zu den in Nummer 1 genannten Vor-
Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens- schriften erlassenen Durchführungsverord-
vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, nungen, Allgemeinen Genehmigungen und
so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da- sonstigen Vorschriften;
neben kann auf Geldstrafe erkannt werden. 3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommis-
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver- sion Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;
letzten ein. 4. Artikel I Abs. 1 Unterabsatz f des Gesetzes
Nr. 52 des Obersten Befehlshabers
§ 46 Sperre und Kontrolle von Vermögen;
Uberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs 5. Ziffer 15 c des Gesetzes über die Errichtung
(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durch- der Bank deutscher Länder;
geführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie 6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom
können einer Beschau und einer Untersuchung 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) 3 );
unterworfen werden. Beförderungsmittel, Gepäck- 7. Artikel 7 des Gesetzes über das Bundes-
stücke und sonstige Behältnisse können darauf ge- amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Ok-
prüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Aus- tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281).
fuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist. (2) Es werden aufgehoben
(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet 1. § 10 des Gesetzes zur Förderung der
ausreist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935
einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er (Reichsgesetzbl. I S. 1451);
Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach diesem 2. die Verordnung über die geschäftsmäßige
Gesetz oder nach den zu diesem Gesetz erlassenen Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni
Rechtsverordnungen beschränkt ist. Satz 1 gilt ent- 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524);
sprechend für Gebietsansüssige oder Gebiets- 3. das Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote
fremde, die über die sowjetische Besatzungszone vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 578)
Deutschlands oder den sowjetischen Besatzungs- und die dazu ergangenen Durchführungs-
sektor von Berlin nach einem fremden Wirtschafts-
vorschriften;
gebiet ausreisen oder aus einem fremden Wirt-
schaftsgebiet einreisen. 3) Bundesgesetzbl. III 453-11
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 493
4. die Verordnung über Durchfuhrverbote ,,§ 3
vom 14. Mui 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 786)
und die dazu ergangenen Anordnungen; (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder
Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum
5. das Gesetz gegen unbegründete Nicht- in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu die-
ausnutzung von Einfuhrgenehmigungen sem Zweck können Unternehmen der See-
vom 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I schiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverord-
s. 1005); nung nach Absatz 2 verpflichtet werden,
6. Artikel 9 des Gesetzes über das Bundes- Leistungen für die Beförderung von Gütern
amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Ok- der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit
tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281). dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen
Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der
§ 48 Bundesrepublik Deutschland aus zwischen-
Änderung und Ergänzung von Gesetzen staatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Ver-
pflichtung darf nur ausgesprochen werden,
(1) In § 401 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht
in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1939 rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
(Reichsgesetzbl. I S. 1181) werden die Worte „in Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungs-
anderen Vorschriften mit Strafe bedroht" ersetzt pflichtigen ist durch den Bund eine Entschädi-
durch die Worte „nach anderen Vorschriften zu gung zu zahlen, die sich nach den im Wirt-
ahnden". schaftsverkehr für vergleichbare Leistungen
(2) Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.
auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezem-
ber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) wird wie folgt (2) Der Bundesminister für Verkehr wird
geändert: ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Um-
fang und Dauer der Leistungsverpflichtung
1. Artikel 1 § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die
2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln."
3. In Artikel 5 fallen die Worte weg „für die
Rechtsbesorgung in Devisensachen und in § 49
Arigelegenheiten der Verordnung über den
Warenverkehr vom 4. September 1934 Anpassungsvorschrift
(Reichsgesetzbl. I S. 816) vom Reichswirt- (1) § 3 Satz 1 des Währungsgesetzes findet auf
schaftsminister". Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
4. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a Gebietsfremden keine Anwendung.
eingefügt:
(2) Für die Erteilung von Genehmigungen nach
„Artikel 3 a
§ 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundes-
Eine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen bank zuständig.
Hilfeleistung in Devisensachen, die nach
§ 1 der Verordnung über die geschäfts-
§ 50
mäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom
29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524) er- Uberleitungsvorschrift
teilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des
Außerkrafttretens dieser Verordnung ab (1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47
als Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der
Erlaubnis gewährt die Befugnis zur ge- Genehmigung bedurft hätten und über deren Ge-
schiiftsmäßigcn Hilfeleistung in Rechts- nehmigung nicht entschieden worden ist, sind mit
angelegenheiten, die das Außenwirt- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt
schults~1esetz vom 28. April 1961° (Bundes- ihrer Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem In-
gesetzbl. I S. 481) betreffen. Der Umfang krafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung vor-
der einzelnen Erlaubnis beibt im übrigc::n genommen werden dürfen. § 31 Satz 3 findet ent-
unverändert; das gleiche gilt für die aus sprechende Anwendung.
der Erlaubnis sich ergebenden Rechte."
(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47
(3) In § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanz- Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so
verwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz- tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der An-
blatt S. 448) fallen die Worte weg „und von Zu- wendungsbereich dieses Gesetzes reicht.
widerhandlungen im Sinne des Artikels VIII des
Gesetzes Nr. 53 (Neufassung)".
§ 51
(4) In das Gesetz über die Aufgaben des Bundes
auf <lern Ccbiete der Secsd1iffahrt vom 22. Novem- Geltung in Berlin
h8r 1950 (Bundesgesctzbl. S. 767), zuletzt geändert
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
durch Gesetz vom 8. Oktober 1957 (Bundesgesetz-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
blatt II S. 1469) 4 ), wird folgender neuer§ 3 eingefügt:
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
4) Bundesqeselzbl. III 9510-1 Berlin.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin keine (4) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr be- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit
ziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll- in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist.
rates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem
in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der § 52
Genehmigung bedürfen. § 19 gilt nicht für den Luft-
verkehr von und nach Berlin. Bei Anwendung des Inkrafttreten
§ 49 Abs. 2 tritt im Land Berlin an die Stelle des § 3 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten
des Währungsgesetzes die Nummer 2 Buchstabe c auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
der Berliner Währungsverordnung. Kraft.
(3) Bei der Ubernahme dieses Gesetzes im Land (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß der in diesem
Berlin kann bestimmt werden, in welchem Umfang Gesetz vorbehaltenen Rechtsverordnungen treten
für die Erteilung von Genehmigungen im Bereiche mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft mit
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs an Stelle der Maßgabe, daß die Rechtsverordnungen frühe-
des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft eine stens an dem in Absatz 1 genannten Tage in Kraft
Behörde des Landes Berlin zuständig ist. treten dürfen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961 495
Berichtigung der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - ist wie folgt zu berichtigen:
Seite 48 Die Warennummer 2841 50 ist in 2841 10,
die Warennummer 284110 ist in 2841 50
zu ändern.
Seite 58 In der 7. Zeile ist die Warennummer
2953 55 in 2942 55, in der 9. Zeile ist die
Warennummer 2952 61 in 2942 61 zu än-
dern.
Seite 71 Im Text der Warennummer 3819 90 ist
hinter „Hartmetallmischungen• eine Klam-
mer zu setzen.
Seite 165 Die Warennummer 8424 86 ist zu ändern
in 8424 68.
Seite 188 Hinter der Warennummer 8523 15 ist die
Warennummer 8522 17 zu ändern in
8523 17.
Seite 205 Hinter der Warennummer 9111 51 sind die
Warennummern wie folgt zu setzen:
.für andere Uhrwerke:
9111 55 mit Palettengang
9111 59 andere (z. B. Zylinder-, Stift-
anker- oder Roskopfgang)
andere Teile:
Dl 11 91 für Kleinuhr-Werke
9111 99 andere (einschließlich Echappe-
ments)".
Seite 212 Der Text der Warennummer 9704 20 ist
wie folgt zu berichtigen:
.medJ.anische Spiele zur öffentlichen Be-
nutzung (z.B. Spielautomaten mit Geld-
oder Markeneinwurf und ähnliche Ge-
sdJ.iddidJ.keits- und Glücksspiele)".
Bonn, den 2. Mai 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schulz
496 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sad:igebiet 3 (Red:itspflege) - 1. Lieferung erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
30 Gerichtsverfassunq und Berufsred:it der Rechtspflege - Red:itsvorschriften - 43 Vorsd:iriften qeqen den un-
300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberred:it - 440 Urheber-
der Gerichte, Red:itspfleger. · (44 SeHen, Einzelbezug rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsred:it - 442 Ge•
1.S4 DM 7uzüqlich 0.lS DM Versandqebührenl sd:imacksmusterrecht - Anhariq 01-42, 01-43, 01-44 Mehr•
seitiqe Verträqe (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM
Folge 2: Sachgebiet 3 (Red:itspfleqel - 2. Lieferung zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil-
prozeß, Zwanqsversteigerunq und Zwanqsverwaltung -
311 Vergleich, Konkurs, Einzelqläubigeranfechtung (206 Folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
Seiten; Einzelbezuq 7.21 DM zu7iiqlich 0.25 DM Versand- 20 Allqemeine innere Verwaltunq - 200 Behördenaufbau
qebühren l - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
202 Verwaltunqsqebühren. (20 Seiten; Einzelbezuq 0,70 DM
Folge 3: Sachqebiet 3 fRechtspfleqe) - 3. Lieferung zuzüqlich 0,20 DM Versandqebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzuq, Strafreqister - 313 Haftentschä-
diqunqen. Gnaclenrecht - 314 Auslieferunq und Durch· Folqe 13: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 5. Lieferung
führunq (112 Seiten; Einzelbezua 3,92 DM zuzüalich 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
0.1.'i DM Versandqebühren l tunq - 210 Paß-. Ausweis· und Meldewesen - 211 Per•
sonenstandswesen 140 Seiten; Einzelbezua 1.40 DM zu-
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31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei•
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- Folge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq
entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen
- 318 Beqlaubiqunq öffen!licher Urkunden 180 Seiten, 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
Einzelbezug 2,80 DM znzüqlich 0.15 DM Versandqebühren.l tunq - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son•
stiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
Folqe 5: Sachgebiet 3 fRechtspfleqel - 6 Lieferunq Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten; Einzelbezug
36 Kostenrecht - 360 Gerkhtskostenqesetz - 361 Kosten- 3.92 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)
orclnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363
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befreiunqen - :ms Just izheitreibunqsordnung - 366 Ent-
schäd iqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerid:i· 32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten,
ten -· 367 Entschädiqunq von Zeuqen und Sachverständi- Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)
gen - 368 Gebiihrenordnunq für Rechtsanwälte - 369
Gebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen. (108 Sei· Folge 16: Sachqebiet 2 fVerwaltunq) - 10 Lieferunq
ten; Einzelbezuq 3,71 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand· 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
qehühren.l tunq -- 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsred:it, Enteiq-
Folqe 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrechtl - nunqsrecht - 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten,
Einziqe LiC'ferunq Einzelbezuq 2.38 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)
10 Verfass1mqsrPcht - 11 Staatliche Orqanisation -
12 Vcrfass11nqsscl1utz - 13 B1mdCcsqrenzschu1.z. 1256 Sei• Folge 17: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 6. Lieferung
ten; Eimelbezuq 8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versand- 21 Besondere Verwaltunqszweiae der inneren Verwal-
qPhiihn~n.l tunq - 212 Gesundheitswesen -- 2120 Orqanisation des
Folrye 7: Snchqcbiet 2 (Vcrwallunq) - 13. Lieferunq GesundheitswPsen - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
23 Ranmorrlnunq, Bodcnvcrlcilunq, Wobnunqsbau-, Sied- wesen, Gifte (160 Seiten; Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich
hmqs-· unrl Heimslüttcnwcsen. Wohnraumbewirtschaftunq, 0.35 DM Versandqebühren)
Kleinqarlf~nwcsen, c;rundstiicksvcrkehrsrecht (außer land-
und forstwir1schc1ftlichcm Grundstücksverkehrsrecht) (196 Folqe 18: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
Seifen; Einzelbezuq 6.86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versand- 10 Liefenmq
qchiihren l 45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Ge-
Folqe 8: Sachqebiet 2 fVerwaltunq) - 2. Liefcrunq setze - 451 Juqendqerich1sqesetz - 452 Wehrstrafrecht -
20 Allfwmeine innere Vcrwalhmq - 203 Recht der im 453 Einzelne strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht
Dienst des Bundes und der b11ndcsunmittelbaren Körper- der Ordnunqswidriqkeiten (120 Seiten; Einzelbezu,g
schnf1en des öffcn1licbcn Rc,chts stehenden Personen - 4.20 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)
2030 Beamte -- 2011 Dis,.iplinarrecht (164 Seiten; Einzel·
hezuq 5,74 DM zuziiqlich 0.3S DM Versandqebühren.l Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Folqe 9: Sachqebiet. 2 (Verwaltunql - 14 Lieferunq 5. Lieferunq
24 Vertriebene, Fliichllinqe, Evakuierte, politische Häft- 4 J Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvor-
linqe und Vermißte. (60 Seiten, Einzelbezua 2.10 DM schriften 4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112
zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l Feststellunq des Börsenpreises - 4113 Abwicklunq von
Börsenqeschäften - 4114 Zulassunq zum Börsentermin•
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - handel -- 415 Einzelzulassunqen zum Börsenterminhandel.
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41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128 sandqebühren. l
Seiten; Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-
qebühren.l Folge 20: Sar.hqebiet 2 (Verwaltunq) - 8. Lieferung
Folge 11: Sachqebiet 4 (Zivilred:it und Strafrecht) - 21 besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltung
9. Lieferunq - 212 Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genuß-
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentred:it - 421 mittel, Bedarfsqegenstände. (148 Seiten; Einzelbezug
Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer- 5,18 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
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