411
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1961 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
26.4.61 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im
Bauhauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
25. 4.61 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 149 Abs. 6 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 3. Mai 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August
1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegen-
heiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben. - Fünfte Verordnung zur Ubertragung von
Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Rechtshilfe-
verkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister.
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Hinweis auf eine Berichtigung.
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes
über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe
Vom 26. April 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- die von der für die Wirtschaft zuständigen obersten
schlossen: Bundes- oder Landesbehörde bestimmt werden. Eine
Artikel 1 Weiterleitung an die in Nummer 2 bezeichneten
Stellen und Personen ist nur zulässig, wenn die
Das Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Geheimhaltung nach § 12 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
Industrie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli über die Statistik für Bundeszwecke gewährleistet
1957 (Bundesgcsctzbl. I S. 720) wird wie folgt er- ist."
gänzt:
Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 2
,, (4) Einzelangaben über die Zahl der Beschäftig- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ten (§ 3 Abs. 1 I. Nr. 1) können ohne Nennung des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Jc:.nua.r 1952
Namens des Auskunftspflichtigen weitergeleitet (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder,
Artikel 3
2. sonstige zur Erfüllung einer Verwaltungs-
aufgabe herangezogene Stellen und Per- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sonen, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Z 1997 A
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zwölfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu § 149 Abs. 6 A VA VG)
Vom 25. April 1961
Auf Grund des § 149 Abs. 6 des Gesetzes über 2. von angemessenem Hausrat,
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 3. von Vermögen, das für eine Berufsausbildung,
(AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Schaffung oder Erhaltung einer angemes-
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge- senen wirtschaftlichen Existenz oder zur Er-
ändert durch das Gesetz zur Anderung sozialrecht- richtung eines angemessenen Hausstandes be-
licher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundes- stimmt ist.
gesetzbl. I S. 465), wird nach Anhörung des Verwal-
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder
tungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Fortsetzung der Berufsausbildung oder Er-
und Arbeitslosenversicherung und mit Zustimmung
werbstätigkeit unentbehrlich sind oder die zur
der Bundesminister des Innern und der Finanzen
Befriedigung geistiger, insbesondere wissen-
verordnet:
schaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse
§ 1 dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
(1) Vermögen des Arbeitslos~n, seines mit ihm 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, rung für den Eigentümer oder seine Angehöri-
seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Verwandten in gerader Linie sowie einer Person,
mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist zu
§ 4
berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Ver-
wertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrecht-
dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 3000 Deut- liche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu
sche Mark, bei Verwandten in gerader Linie jeweils berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
6000 Deutsche Mark übersteigt. maßgebend, in dem der Antrag auf Unterstützung
aus der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem
(2) Vermögen aus einmaligen Leistungen, die Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
1. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu be-
Währungsausgleichsgesetz, dem Altsparer- rücksichtigen, wenn sie erheblich sind.
gesetz, dem Heimkehrergesetz, dem Kriegs-
gef angenenentschädigungsgesetz, dem Häft-
§ 5
lingshiUegesetz oder dem Bundesentschädi-
gungsgesetz gewährt werden, Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller
Wochen, die sich aus der Teilung des zu berück-
2. als Kapitalabfindung für Renten gewährt
sichtigenden Vermögens durch das Entgelt ergibt,
werden, die nach § 150 Abs. 4 A VA VG
das als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist;
nicht als Einkommen gelten,
bei der Ermittlung des Entgelts ist § 90 Abs. 9
ist für die Dauer von fünf Jahren nicht zu berück- A V AVG nicht anzuwenden.
sichtigen, jedoch bei Kapitalabfindungen an Beschä-
digte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Gesetzen, die das Bund-~sversorgungsges,etz für § 6
anwendbar erklären, für die Dauer des in § 74 Läßt sich nicht ermitteln, ob oder in welcher Höhe
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Einkommen erzielt wird oder· Vermögen vorhanden
Abfindungszeitraumes. ist, so sind bei der Feststellung, ob der Arbeitslose
seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen,
§ 2
für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht,
Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit auf andere Weise als durch Unterstützung aus der
seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann,
belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu
soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfü- berücksichtigen.
gung beschränkt ist und die Aufhebung dieser
§ 7
Beschränkung nicht erreichen kann.
(1) Die Vermutung, daß der Arbeitslose seinen
Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für
§ 3
die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf
Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht andere Weise als durch Unterstützung aus der
offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Arbeitslosenhilfe bestreitet, ist unter anderem be-
Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung gründet,
des Inhabers des Vermögens und seiner Angehöri- 1. wenn er und diese Angehörigen im gemein-
gen billigerweise erwartet werden kann. Nicht samen Haushalt mit einer der in § 150
zumutbar ist insbesondere die Verwertung Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 149 Abs. 5
1. eines Hausgrundstücks von angemessener A VA VG genannten Personen leben, die
Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer einen land- und forstwirtschaftlichen Be-
entsprechenden Eigentumswohnung, trieb bewirtschaftet, und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1961 479
2. wenn der Ertrag dieses Betriebes den lasten, wenn der Berechtigte nicht im gemeinsamen
Lebensunterhalt für alle im gemeinsamen Haushalt mit der Person lebt, die den Betrieb
Haushalt lebenden Personen gewährleistet, bewirtschaftet.
soweit sie nicht ausreichendes eigenes Ein- § 8
kommen haben.
Die Vermutung, daß der Arbeitslose seinen
(2) Der Lebensunterhai t einer aus vier Personen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für
bestehenden Haushaltsgemcinsdldft im Sinne des die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf
Absatzes 1 gilt als uewüli rlci:;1ct, wenn der aus der andere \!\leise als durch Unterstützung aus der
Vervielfachung des HcktilfsillZPS (§ 38 dRs Bewer- Arhei t,1l osen hi lfe bestreiten kann, ist begründet,
tungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 --- Reichs- wenn er durch, Ausübung einer Beschäftig:mg als
gesetzbl. I S. 10J5) mit der in lfoktar au~~gedrückten Arbeitnehmer, die er durch eigene Bemühungen zu
land- und forstwirtschaftlich bewirtschafleten FUiche erlangen vermag, oder als Selbständiger, durch
sich ergebende Betrng 4BOO Dc)utsdie Murk erreicht. Mitarbeit im Betrieb von Angehörigen oder durch
Dieser Betrag erhöht sich bis auf 7200 Deutsche VVahrnehmung einer sonstigen zumutbaren Möglich-
Mark, soweit besondere Umstände~ des Einzel.falles keit Finkommen erwerben kann, dessen Erzielung
dies rechtfertigen. Für jede weitere Person der zur Versagung der Unterstützung führen würde,
Haushaltsgemeinschaft erhöht sich der Betrng nach sofern es bei der Bedür{tigkeitsprüfung zu berück-
den Sätzen 1 oder 2 um 20 vom Hundert. Er ver- sichtigen wäre.
mindert sich entsprechend, wenn die Haushalts-
gemeinschaft weniger als vier Personen umfaßt § 9
(3) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Jahreswert der Pachtleistungen, Zins-, Tilgungs- und Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar -1952 (Bundes-
Rentenschuldbeträge, wenn die bewirtschafteten gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 209 Abs. 2-
Grundstücke gepachtet oder durch Hypotheken, A VA VG auch im Land Berlin.
Grund- oder Rentenschulden belastet sind; er erhöht
sich ferner um den Jahreswert der Altenteils- § 10
leistungen und der Leistungen auf Grund von Real- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 ·
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslands-
fleischbeschaustellen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verord-
nung - ASV -)
Vom 14. April 1961 75 19.4.61 20.4.61
Achte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 12. April 1961 76 20.4.61 10.5.56
Verordnung Nr. 10/61 über die Festselzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. April 1961 77 21. 4. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für die Jahre
1961, 1962 und 1963
Vom 17. April 1961 78 22.4.61 23.4.61
Verordnung Nr. 11/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 14. April 1961 79 25.4.61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Her ct u s q e b er Dei Bundesm1rnste1 de1 Justiz Ver I ct g Bundesanzeiger Verlagsqes m. b H Bonn/Köln - Druck, Bundesdruckerei.
Däs Bundcsqesetzblatt erschemt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitliche1 Reihenfolqe nach ihrer
Auslcrtiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 195B (ßundesqesctzbl I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag
BcztHJsbeclinqunqen für Teil I und II: Laufend er 13 e zu g nur durch di1c Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqcbühr Ein z e Ist ü c k e je anqefunqene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcsqcsctzbliill" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zwölfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu § 149 Abs. 6 A VA VG)
Vom 25. April 1961
Auf Grund des § 149 Abs. 6 des Gesetzes über 2. von angemessenem Hausrat,
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 3. von Vermögen, das für eine Berufsausbildung,
(AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Schaffung oder Erhaltung einer angemes-
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge- senen wirtschaftlichen Existenz oder zur Er-
ändert durch das Gesetz zur Anderung sozialrecht- richtung eines angemessenen Hausstandes be-
licher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundes- stimmt ist.
gesetzbl. I S. 465), wird nach Anhörung des Verwal-
4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder
tungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Fortsetzung der Berufsausbildung oder Er-
und Arbeitslosenversicherung und mit Zustimmung
werbstätigkeit unentbehrlich sind oder die zur
der Bundesminister des Innern und der Finanzen
Befriedigung geistiger, insbesondere wissen-
verordnet:
schaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse
§ 1 dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
(1) Vermögen des Arbeitslos~n, seines mit ihm 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, rung für den Eigentümer oder seine Angehöri-
seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Verwandten in gerader Linie sowie einer Person,
mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist zu
§ 4
berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Ver-
wertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrecht-
dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 3000 Deut- liche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu
sche Mark, bei Verwandten in gerader Linie jeweils berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
6000 Deutsche Mark übersteigt. maßgebend, in dem der Antrag auf Unterstützung
aus der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem
(2) Vermögen aus einmaligen Leistungen, die Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
1. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu be-
Währungsausgleichsgesetz, dem Altsparer- rücksichtigen, wenn sie erheblich sind.
gesetz, dem Heimkehrergesetz, dem Kriegs-
gef angenenentschädigungsgesetz, dem Häft-
§ 5
lingshiUegesetz oder dem Bundesentschädi-
gungsgesetz gewährt werden, Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller
Wochen, die sich aus der Teilung des zu berück-
2. als Kapitalabfindung für Renten gewährt
sichtigenden Vermögens durch das Entgelt ergibt,
werden, die nach § 150 Abs. 4 A VA VG
das als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist;
nicht als Einkommen gelten,
bei der Ermittlung des Entgelts ist § 90 Abs. 9
ist für die Dauer von fünf Jahren nicht zu berück- A V AVG nicht anzuwenden.
sichtigen, jedoch bei Kapitalabfindungen an Beschä-
digte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Gesetzen, die das Bund-~sversorgungsges,etz für § 6
anwendbar erklären, für die Dauer des in § 74 Läßt sich nicht ermitteln, ob oder in welcher Höhe
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Einkommen erzielt wird oder· Vermögen vorhanden
Abfindungszeitraumes. ist, so sind bei der Feststellung, ob der Arbeitslose
seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen,
§ 2
für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht,
Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit auf andere Weise als durch Unterstützung aus der
seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann,
belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu
soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfü- berücksichtigen.
gung beschränkt ist und die Aufhebung dieser
§ 7
Beschränkung nicht erreichen kann.
(1) Die Vermutung, daß der Arbeitslose seinen
Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für
§ 3
die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf
Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht andere Weise als durch Unterstützung aus der
offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Arbeitslosenhilfe bestreitet, ist unter anderem be-
Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung gründet,
des Inhabers des Vermögens und seiner Angehöri- 1. wenn er und diese Angehörigen im gemein-
gen billigerweise erwartet werden kann. Nicht samen Haushalt mit einer der in § 150
zumutbar ist insbesondere die Verwertung Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 149 Abs. 5
1. eines Hausgrundstücks von angemessener A VA VG genannten Personen leben, die
Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer einen land- und forstwirtschaftlichen Be-
entsprechenden Eigentumswohnung, trieb bewirtschaftet, und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1961 479
2. wenn der Ertrag dieses Betriebes den lasten, wenn der Berechtigte nicht im gemeinsamen
Lebensunterhalt für alle im gemeinsamen Haushalt mit der Person lebt, die den Betrieb
Haushalt lebenden Personen gewährleistet, bewirtschaftet.
soweit sie nicht ausreichendes eigenes Ein- § 8
kommen haben.
Die Vermutung, daß der Arbeitslose seinen
(2) Der Lebensunterhai t einer aus vier Personen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für
bestehenden Haushaltsgemcinsdldft im Sinne des die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf
Absatzes 1 gilt als uewüli rlci:;1ct, wenn der aus der andere \!\leise als durch Unterstützung aus der
Vervielfachung des HcktilfsillZPS (§ 38 dRs Bewer- Arhei t,1l osen hi lfe bestreiten kann, ist begründet,
tungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 --- Reichs- wenn er durch, Ausübung einer Beschäftig:mg als
gesetzbl. I S. 10J5) mit der in lfoktar au~~gedrückten Arbeitnehmer, die er durch eigene Bemühungen zu
land- und forstwirtschaftlich bewirtschafleten FUiche erlangen vermag, oder als Selbständiger, durch
sich ergebende Betrng 4BOO Dc)utsdie Murk erreicht. Mitarbeit im Betrieb von Angehörigen oder durch
Dieser Betrag erhöht sich bis auf 7200 Deutsche VVahrnehmung einer sonstigen zumutbaren Möglich-
Mark, soweit besondere Umstände~ des Einzel.falles keit Finkommen erwerben kann, dessen Erzielung
dies rechtfertigen. Für jede weitere Person der zur Versagung der Unterstützung führen würde,
Haushaltsgemeinschaft erhöht sich der Betrng nach sofern es bei der Bedür{tigkeitsprüfung zu berück-
den Sätzen 1 oder 2 um 20 vom Hundert. Er ver- sichtigen wäre.
mindert sich entsprechend, wenn die Haushalts-
gemeinschaft weniger als vier Personen umfaßt § 9
(3) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Jahreswert der Pachtleistungen, Zins-, Tilgungs- und Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar -1952 (Bundes-
Rentenschuldbeträge, wenn die bewirtschafteten gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 209 Abs. 2-
Grundstücke gepachtet oder durch Hypotheken, A VA VG auch im Land Berlin.
Grund- oder Rentenschulden belastet sind; er erhöht
sich ferner um den Jahreswert der Altenteils- § 10
leistungen und der Leistungen auf Grund von Real- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.
Bonn, den 25. April 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 ·
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslands-
fleischbeschaustellen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verord-
nung - ASV -)
Vom 14. April 1961 75 19.4.61 20.4.61
Achte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 12. April 1961 76 20.4.61 10.5.56
Verordnung Nr. 10/61 über die Festselzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. April 1961 77 21. 4. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für die Jahre
1961, 1962 und 1963
Vom 17. April 1961 78 22.4.61 23.4.61
Verordnung Nr. 11/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 14. April 1961 79 25.4.61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Her ct u s q e b er Dei Bundesm1rnste1 de1 Justiz Ver I ct g Bundesanzeiger Verlagsqes m. b H Bonn/Köln - Druck, Bundesdruckerei.
Däs Bundcsqesetzblatt erschemt in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitliche1 Reihenfolqe nach ihrer
Auslcrtiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom 10 Juli 195B (ßundesqesctzbl I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag
BcztHJsbeclinqunqen für Teil I und II: Laufend er 13 e zu g nur durch di1c Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqcbühr Ein z e Ist ü c k e je anqefunqene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcsqcsctzbliill" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.