464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz zu.r 2\nderung und Ergänzung
d:0s C~t:::A~lzes übe:r ArbeHsvermimung und Arbe:itslosenverskhenmg
(Viertes Änderungsgesetz zum A VAVG)
Vom 25. April 1961
Der Buncl•:!,laq hdl dds folgende Gesetz be-- nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt
schlosscit: zeitwei~.:ie ganz oder zum Teil auszusetzen. 11
2. In § 209 Abs. 1 werden nach der Zahl „ 164" die
Artikel 1
Worte „Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
Das Gesetz über Arbcilsvcrmittlung und ArLeits-
losenversichenmg in der Fassung vom 3. April 1957 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dus Dritte Ande:rungs~Jesetz zum AVA VG vom
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
28. Oktober 1960 (Bm1clcsw~setzbl. I S. 833), wird wie
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
folgt geändert und ergänzl:
1. In § 164 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 3
„Die Bundesreqieruny wird erm::ichtigt, durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rechtsverordnung die Erhebung des Beitrages dung in Kraft.
Die verf assungsrnäßigcn Rechte des Bundesrates
sind uewahrL
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, dPn 25. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung
Blank
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 465
Gesetz zur Änderung sozialrechUicher Vorschriften
Vom 25. April 1961
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Anderung der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes,
des Reichsknappschaftsgesetzes
und des Handwerkerversicherungsgesetzes
Artikel 2: Anderung des Bezirks der Saarknappschaft
Artikel 3: Anderung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung
Artikel 4: Anderung des Kindergeldgesetzes
Artikel 5: Anderung des Gesetzes über die Tuberkulose-
hilfe
Artikel 6: Anderung des Gesetzes über Krankenversi-
cherung der Rentner
Artikel 7: Berlin-Klausel
Artikel 8: Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes
rates das folgende Geselz beschlossen: nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehr-
dienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe. Der
Beitrag wird auf ein Drittel ermäßigt.
Artikel 1
(2) Bei Pflichtversicherten, die nicht unter Ab-
Änderung der Reichsversicherungsordnung, satz 1 fallen, sowie bei freiwillig Versicherten
des An[testeUtenversichcrunas~5csetz(~S, berührt Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Reichsknappschaftsuesetzes des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende V er-
und des Handwerkerverskherungsgesetzes sicherung bei einem Träger der Krankenver-
sicherung nicht, jedoch ruht für die Dauer des
Wehrdienstes die Versichertenkrankenhilfe. Für
I.
die Berechnung des Sterbegeldes und von Bar-
leistungen der Familienhilfe ist der letzte Grund-
Die Reichsversicherunnsordnung wird wie folgt
geändert und ergänzt: lohn des Versicherten vor der Einberufung maß-
gebend. Der Bund zahlt den zuständigen Trägern
der Krankenversicherung ein Drittel des Bei-
1. § 160 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
trags, der zuletzt vor der Einberufung zu ent-
,, (2) Die Landesregierungen setzen durch richten war.
Rechtsverordnung den Wert der Sachbezüge
(3) Bei pflichtversicherten Beschäftigten hat
nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes
Kalenderjahr im voraus fest." der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen das Arbeits-
amt den Be,ginn des Wehrdienstes sowie das
Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehr-
2. § 209 a erhält folgende Fassung: übung dem zuständigen Träger der Krankenver-
,,§ 209 a sicherung unverzüglich zu melden; diese Melde-
pflicht hat für das Ende eines Wehrdienstes nach
(1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten im § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der Bun-
öffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 desminister für Verteidigung oder die von ihm
Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestimmte Stelle. Pflichtversicherte Rentner und
Bezüge weiterzugewähren sind, gilt das Beschäf- freiwillig Versicherte haben die Meldungen
tigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach selbst zu erstatten.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Der nundcsminister für Arbeit und Sozial- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
ordnunq kt1n11 durch Rechtsverordnung mit Zu-
,, (5) Der Bund entrichtet für die Persone::i,
stimmun~J des Btmd(~Srdlr\S Ausnahmen von der die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versichert sind,
Mcldepllich1 bcslirn1m~n sowie im Einvernehmen den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zu
mit dem Bundesminister für Verteidigung und den anderen Zweigen der gesetzlichen Ren-
dem Bunde.,:minislcr cfor Finanzen für die Bei- tenversicherung in einem Gesamtbetrag. Der
trngszahl imu nach Absatz 2 eine pauschale Bei- Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
tragsbcrc~chrnmg vorschreiben und die Zahlungs- nung kann im Einvernehmen mit dem Bun-
weise regCln." desminister für Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen durch Rechtsver-
3. § 1227 Abs. 1 Nr. 6 erhölt folgende Fassung: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine pauschale Berechnung des Gesamtbe-
„G. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung
trages vorschreiben sowie die Verteilung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
dieses Betrages auf die einzelnen Versiche-
pflicbtgeselzcs zuletzt nach diesem Absatz
rungszweige und die Zahlungsweise regeln."
oder rnJch § 1 Abs. 1 des Handwerkerversiche-
rungsgc!,elzes versichert waren, für die
Dauer der Wehrdienstleistung. Bei Beschäf- 8. In § 1404 Satz 1 werden die Worte „und 6" so-
tigten im öffentlichen Dienst, denen nach § 1 wie in Satz 3 die Worte „und d" gestrichen.
Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-
9. § 1412 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
platzschutzgeselzes Bezüge weiterzugewäh-
ren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis ,,(3) Wehrdienstzeiten sowie Ersatzzeiten
als durch den Wehrdienst nicht unter- (§ 1251) und Ausfallzeiten (§ 1259), die der Ver-
brochen." sicherte nachweist, trägt die Ausgabestelle in
die umgetauschte Karte und in die Aufrech-
4. § 1232 Abs. 4 wird gestrichen. nungsbescheinigung ein."
5. In § 1255 Abs. 6 werden die Worte „und 6" ge- 10. Nach § 1412 wird folgende Vorschrift eingefügt:
strichen sowie folgender Satz angefügt:
,,§ 1412 a
,,Bei Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 ver-
sichert sind, ist für jeden Kalendermonat des Die Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1
Wehrdienstes als Bruttoarbeitsentgelt des Ver- Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst-
sicherten ein Zwölftel des durchschnittlichen leistenden eine Bescheinigung über die Dauer
des VVehrdienstes aus. Sie ist der Versiche-
Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Ren-
rungskarte beizufügen. Die Ausgabestelle über-
tenversicherungen der Arbeiter, der Angestell-
trägt den Inhalt der Bescheinigung auf die Ver-
ten und der knappschaftlichen Rentenversiche-
sichenmgskarte und leitet die Bescheinigung
rung ohne Lehrlinge und Anlernlinge zugrunde
mit der Versicherungskarte dem Versicherungs-
zu legen, der für das Kalenderjahr, in dem der träger zu."
Wehrdienst geleistet wird, nach § 55 Abs. 1
Buchstabe b des Reichsknappschaftsgesetzes be-
stimmt ist; soweit der Wehrdienst nicht einen II.
vollen Kalendermonat umfaßt, wird für jeden Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
Tag des Wehrdienstes ein Dreißigste! des auf folgt geändert und er,gänzt:
den Kalendermonat entfallenden Bruttoa.rbeits-
entgelts zugrunde gelegt." 1. § 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung
6. In § 1303 wird folgender Absatz 8 angefügt:
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Para-
nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 werden nicht erstattet." graphen versichert waren, sowie Personen,
die vor der Wehrdienstleistung in keinem
7. § 1385 wird wie folgt geändert: Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert waren, für
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- die Dauer der Wehrdienstleistung. Bei Be-
sung: schäftigten im dfentlichen Dienst, denen nach
„d) bei während einer Wehrdienstleistung § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-
nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versicherten platzschutzgesetzes Bezüge weiterzugewäh-
Personen der auf den Zeitraum, für den ren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis als
Beiträge zu entrichten sind, berechnete durch den Wehrdienst nicht unterbrochen."
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2. § 9 Abs. 4 wird gestrichen.
aller Versicherten der Rentenversiche-
rungen der Arbeiter, der Angestellten 3. In § 32 A.bs. 6 werden die Worte „und 8" ge-
und der knappschaJt1ichen Rentenver- strichen sowie folgender Satz angefügt:
sicherung ohne Lehrlinge und Anlern- ,,Bei Personen, die nach § 2 Nr. 8 versichert sind,
linge im Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2." ist für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 467
als Bruttoarbeilscntgclt des Versicherten ein den eine Bescheinigung über die Dauer des Wehr-
Zwölf lcl c1 es <l u rchschni t. tliclwn Bru ttoarbt~i tsent- dienstes aus. Sie ist der Versicherungskarte bei-
gells aller Versicherten der Rentenversicherun- zufügen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt
gen der Arlwiler, ckr AnDesl.ellten und der knapp- der Bescheinigung auf die Versicherungskarte
schilfllic:hcn Rcnlcnversidwrung ohne Lehrlinge und leitet die Bescheinigung mit der Versiche-
und Anlt~rnlinrw zu~;runde zu lcgtm, der für das rungskarte dem Versicherungsträger zu."
Kalcndc!rjohr, in dem der Wehrdienst geleistet
wird, nach § 55 Abs. 1 Buchstabe b des Reichs- III.
krwppschaftsuesel.zes bestimmt ist; soweit der
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
vVehrdiensl nicht einen vollen Kalendermonat
ändert und ergänzt:
umfaßt, wird für jeden Tag des anrechenbaren
Wehrdienstes ein Drelßiqstel des auf den Kalen- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
dermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelts zu-
grunde gelegt." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In der knappschaftlichen Rentenver-
4. In § 82 wird folgender Absatz 8 angefügt: sicherung werden versichert
,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung 1. die in § 1 genannten Personen,
nach § 2 Nr. 8 werden nicht erstattet."
2. Personen, die vor einer Wehrdienst-
leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
5. § li2 wird wie folgt geändert:
bis 3 des Wehrpflichtgesetzes zu-
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- letzt nach diesem Absatz versichert
sung: waren, für die Dauer der Wehr-
„d) bei wlihrend einer Wehrdienstleistung dienstleistung. Bei Beschäftigten im
nach § 2 Nr. 8 versicherten Personen der öffentlichen Dienst, denen nach § 1
auf den Zeitraum, für den Beiträge zu Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Ar-
entrichten sind, berechnete durchschnitt- beitsplatzschutzgesetzes Bezüge wei-
liche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicher- terzugewähren sind, gilt das Be-
schäftigungsverhältnis als durch den
ten der Rentenversicherungen der Arbei-
Wehrdienst nicht unterbrochen."
ter, der Angcslellten und der knapp-
schaftlichcn fü:mtcnversicherung ohne b) Absatz 3 wird gestrichen.
Lr!hrlinge und Anlernlinge im Sinne des
§ 32 Abs. 6 Sa Lz 2." 2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird folgende Vorschrift ein-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,, (5) Der Bund entrichtet für die Personen,
,, (9) Bei Personen, die nach § 29 Abs. 1
die nach § 2 Nr. 8 versichert sind, den Beitrag
Nr. 2 versichert sind, ist für jeden Kalender-
zusammen mit den Beiträgen zu den anderen
monat des Wehrdienstes als Bruttoarbeitsent-
Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung
gelt des Versicherten ein Zwölftel des durch-
in einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Ver-
für Arbeit und Sozialordnung kann im Einver-
sicherten der Rentenversicherungen der Ar-
nehmen mit dem Bundesminister für Verteidi- beiter, der Angestellten und der knappschaft-
gung und dem Bundesminister der Finanzen lichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Anlernlinge zugrunde zu legen, der für das
Bundesrates eine pauschale Berechnung des Kalenderjahr, in dem der Wehrdienst geleistet
Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Ver- wird, bestimmt ist; soweit der Wehrdienst
teilung dieses fü:trages auf die einzelnen Ver- nicht einen vollen Kalendermonat umfaßt,
sicherungszweige und die Zahlungsweise wird für jeden Tag des Wehrdienstes ein Drei-
regeln." ßigste! des auf den Kalendermonat entfallen-
den Bruttoarbeitsentgelts zugrunde geiegt."
6. In § 126 Satz 1 werden die Worte „und 8" sowie
in Satz 3 die Worte „und d" gestrichen. b) Absatz 9 wird Absatz 10.
7. § 134 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 3. In § 95 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,, (3) Wehrclienstzei ten sowie Ersatzzeiten (§ 28) ,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung
und Ausfallzeiten (§ 3zj), die der Versicherte nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nicht erstattet."
nachweist, tränt die Ausgubestelle in die umge-
4. § 130 wird wie folgt geändert:
tauschte Karte und in die Aufredmunusbescheini-
gung ein." a) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
8. Nach § 134 wird folgE\nde Vorschrift eingefügt: „ b) bei während einer Wehrdienstleistung
,,§ 134 a nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Per-
sonen der auf den Zeitraum, für den Bei-
Die Bundeswehr stellt clc:n nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 träge zu entrichten sind, berechnete durch-
bis 3 des Wehrpflichtgcsetzc:s Wehrdienstleisten- schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sichcrlcn dc~r Rentenversicherungen der freien Städte Pirmasens, Zweibrücken, Kaiserslau-
Ar bei t.cr, der Angestellten und der knapp- tern, die Landkreise Pirmasens, Zweibrücken, Kai-
schaftl ichcn Renlenversicherung ohne serslautern, Kusel, Birkenfeld und die Gemeinden
Lehrlinuc und Anlernlinqe." Beuren, Farschweiler, Osburg, Bonerath, Schöndorf,
b) ln Absa Lz 6 Buchs Labe b ist nach ,, § 29" ein- Ollmuth sowie die südlich von diesen gelegenen
zufügen „Abs. 1 Nr. 2". Gemeinden des Landkreises Trier.
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (8) Der Bllnd cntricht.et für die Personen,
die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versichert sind, den Jlndenmg des Gesetzes Uber Arbei tsvermituung
Bcilraq zusil.mnwn mit dc:n Beitriiqen zu den und Arbeitslosenversicherung
anderen Zwciqcn der qesetzlichcn Rentenver-
sidwrunu in einem Gr'.sc:1mthetraq. Der Bun- Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
desminister für Arbeit und Sozialordnung losenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom
kann im Einverndnncn mit dem Bundes- 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
minister für V(~rtcidiqung und dem Bundes- ändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum
minister der Finanzen durch Rechtsverord- A VAVG vorn 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
nung mit Zustimmung des Bundesrates eine S. 464) wird wie folgt geändert:
pauschale Berechnung des Gesamtbetrages In § 56 Abs. 2 werden die \!\Torte „Grundwehrdien-
vorschreiben sowie die Verteilung dieses Be- stes, einer Wehrübung von mehr als einer Woche"
trnqes auf die einzelnen Versicherungszweige ersetzt durch die Worte ,, 'iNehrdlenstes nach § 4
und die Zahlungsweise regeln." Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes".
5. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:
Artikel 4
,,§ 140
Änderung des Kindergeldgesetzes
Die Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Wchrpflichtrycsetzes Wehrdienstleisten- § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Kindergeldgesetzes vom
den eine Bcscheinigunq über die Daner des Wehr- 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der
dienstes aus. Nimm! der Versicbcrte nach der Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
Wehrdienstleistung eine knappschaftlich ver- 260 Juli 1957 (Bundesrres~tzh1. I S. 1046) erhält fol-
sicherungspflichtige Beschüftigung auJ, so hat er gende Fassung:
die BeschcinigumJ seinern i\rbeitucbcr auszuhän- ,,8. für die Kinderzulage nach oder in entsprechen-
diqen, der sie bc!i der J\nmt;ldung dem Träger der Anwendung von § 6 a Abs. 2 des \tVehrsold-
der knc1p!)1:chafl.lichen Rcnr.cnversichenmg zu r1esetzes oder Kindergeld nt1ch § 5 Abs. 3 Satz 1 .
übersenden hat." des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt wird
oder der Anspruch nach Satz 2 der zuletzt ge-
IV. nannten Vorschrift ausgeschlossen ist."
Das 1-Iandwerkerversichenm(JSgesetz wird wie
folgt geändert und ergünzt: Artikel 5
1. § 1 Abs. 1 und 2 erbült folgende Pussung: Ändenmg des Gesetzes üb::;r die Tub;,2:rkulosehilfe
,, (1) Nach dieseu1 Geset.z werden Handwerker, § 27 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Tuberku-
die in clie llanclwcrksro!!e ein~Jelragen sind, in losehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, erhält folgende Fassung:
solange sie Bei 11 üne für eine rentenversiche- „Dies gilt jedoch nicht in den Rillen des Absatzes 1
runuspflichl.iqc! ßec;chüftir_prnq oder Tätigkeit für und der §§ 23 und 24, bei wehrpflichtigen Solda-
weniger als zwe:h1cuic)rlsech1:chn Kalender- ten und Ersatzdienstleistenden sowie deren Fami-
monate enlrichtel haben. lienangehörigen nicht über die Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, im übrigrn.1 nicht über
(2) Die Versicherun~ispflicht nach § 1227 Abs. 1
den Ablauf des dritten auf die Entl,1ssu!11J aus der
Nr. 6 der Reichsvcm,iclierungsordnung geht der-
stationären Behandlung folgenden Monats hinaus."
jeni9en nach Absatz 1 vor."
2. § 7 wird folgender Absatz 6 angefii9t: Artikel 6
,,(6) Versidwrungsfrei !;:nd Handwerker, die Änderung des Gf:setMis
am 31. Dezember 1961 das 65. Lebensjahr voll- über Kranirenverskherung der Rentner
endet haben."
Artikel 2 § 6 des Dritten Gesetzt:s über Änderun-
Artikel 2 gen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über
Krankenversicherung der Rent,ner --- KVdR) vom
Zum Bezirk der Saarkn,1ppschaft gehören außer 12. Juni 1956 (Bundesr;esetzbl. I S. 500) wird wie
dem Saarland vorn Land Rh1!inland-Pfalz die kreis- folgt geändert:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 469
Die Worte „bis zum 31. Dezember 1960" werden verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
durch die Worte „bis zur Neuregelung des Rechts lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt. Dritten Uberlei tungsgesetzes.
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dunu folgenden Monats, Artikel 6 am 1. Januar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grumlgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Druckfehlerberichtigun9
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1961
zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten ·Königreich Großbritannien und Nord-
irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 301)
muß der Inhalt der Klammer
statt ,, § 1042 c Abs. 2, § 1942 d Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung"
richtig ,,§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung"
lauten.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes
Vom 21. April 1961
Auf Crund des§ 2 Ahs. 3, des§ 2a Abs. 2, des§ 4 Fällen des § 20 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes sowie
Abs. 7, der §§ lOa, 1], 17, 27 Abs. 2 und des § 31 auch dann abweichen, wenn oder soweit ein In-
Abs. l des All.sparcrg('scl!'.es in der Fassung vom stitut ausschließlich zur Abwicklung bestehender
1. April 1959 (Bundcsgc,,el.zbl. I S. 169), geändert Vertragsverhältnisse tätig wird oder in denen
durch § 3 des z,völ ltcn Ce.'-:ctzos zur Andt!rung des Entschädigungsgutschriften von Stellen verwaltet
Laslcnm1s~1lcid1squ;ctzes vom 29. Juli 1960 (Bundes- werden, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
9c~;dzbl. I S. 613), Nr. 5 des Gesetzes nicht mehr erfüllen."
i:Utl Cnrnd des § 15 Ahs. 4 und des § 367 Abs. 1 des
Lasl.enr:iusi;leid1sfjeSc)lzes vorn 14. Angust 1952 (Bun- § 3
dc·'.',uescl.zhl. I S. zuletzt gdinclert durch das Änderung der 4. ASpG-DV
Cei,dz zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des
an:~J 1(!tch.srecl1 t.s im S<1cirland vom 30. Juli 1960
(Bur1dc:;qcsetzhl. I S. 637), Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 428), zuletzt geändert durch § 3 der Ver-
und ,rnl Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über ordnung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. l S. 505),
einc,n V\/ül1runqscH1S~Jlcich für Sparguthaben Vertrie- wird wie folgt geändert:
bener in der Fassung vorn 14. August 1952 (Bundes-
gesd:.dd. I S. 54G), zulcizL gc•ündert durch das Elfte 1. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Ger;ctz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes „Hat der Antragsteller seinen Sitz nicht innerhalb
vom 29. Juli 1959 (Bundesqesetzbl. I S. 545), des Geltungsbereichs des Altsparergesetzes, be-
verord1wt die Bundesregierung mil Zustimmung des stimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Bundesrates: das im Sinne des Satzes 2 zuständige Ausgleichs-
§ 1
amt."
Änderung der 1. ASpG-DV 2. Die Anlage 3 wird nach Anlage A dieser Verord-
nung ergänzt.
§ 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Altsparergesetzes vom 6. November 1953 (Bundes- § 4
gesetzbl. I S. 1512), zuletzt geändert durch § 1 der Änderung der 5. ASpG-DV
Verordnung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 505), wird wie folgt geändert: Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-
sparergesetzes vom 2. August 195B (Bundesgesetz-
1. Fol~_wnder Abt,atz 10 wird neu eingefügt: blatt I S. 574), geändert durch § 4 der Verordnung
"(10) In dem Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 des vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 505). wird
Gcsct:,,:es gilt als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 wie folgt geändert:
Si.i L,,,e 1 und 2 des Gesetzes dasjenige Kredit-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
insl.i l:ut, weldw::; die Drsi':t:deist.ung im Sinne des
§ 2fl.. Abs. 1 des Gl)setzes gewührt hat. Sofern ein
,, 1. gegen eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
solches Institut nicht vorhanden ist, gilt als In- verband bestanden und aus diesem Grunde
sl.i l ut im Sinne des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des
nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Ge-
Gc!setzes ein vom Entschädigunusberechtigten setzes gesichert werden konnten oder nicht
gcwiihlles Institut, dus seinen Sitz oder seine gesichert worden sind,".
N ic:dcrlcissung im Bereich des für den ständigen 2. In § 3 wird am Ende der Nummer 2 an Stelle des
Au fc:nlhalt. des Entschüdiqunqsberechtigten zu- Punktes ein Komma gesetzt und folgende Num-
sl~indiqcn Ausgleichsamts hat; hat der Entschädi- mer 3 angefügt:
gnngsbcrechtigte keinen stündigen Aufenthalt im
"3. Guthaben, die als Versorgungsstöcke im
C('!ltungsbereich des Gesetzes, gilt als zuständi-
Sinne kirchenrechtlicher Vorschriften zu-
ges Ausglcichs,1mt das für den Schuldner zu-
gunsten von Pfründestiftungen oder gleich-
sUindige Ausgleichsaml."
artigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 4
2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Ab- der 4. ASpG-DV bei der Kasse einer öffent-
sätze 11 und 12. lich-rechtlichen Religionsgesellschaft begrün-
det waren."
§ 2
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der 2. ASpG-DV
a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 3
§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Zweiten eingefügt:
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
„3. Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b
vorn 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 190), zuletzt
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vor dem Zeit-
geändert durch § 2 der V c~rordnung vom 22. Juli
punkt der Einführung der Deutschen Mark
1959 (Bundcsgesctzbl. I S. 505), erhält folgende
vom Schuldner eingelöst, der Gegenwert
Fassung:
dem Gläubiger aber erst nach diesem Zeit-
,, er kann zur verwal tungsmäßigen Verein- punkt ausgezahlt oder gutgeschrieben
fachung von den Grundsiitzen des Satzes 1 in den worden ist,".
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 19G1 471
b) ln /\ hsatz l wcrdc'n die bisherigen Nummern 3 „9. der Gegenwert von nach dem 1. .Januar
bis G Nummern 4 bis 7. 1940 veräußerten, abgelieferten, einge-
lösten oder gegen Reichsmark-Schuldver-
c) In Absatz 2 Satz 1 Wt)rdcn die WorlP „des
Abscttzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt durch die schreibungen des selben Schuldners um-
Worte „des J\bsc1tzl!S 1 Nm. 2 bis 6". getauschte Schuldverschreibungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
d) In Absatz 2 S,llz 2 wcnfon die Worte „des wahrung und Anschaffung von Vlert- 1
Absatzes 1 Nr. 2" cr:;dzt durch die Worte papieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-
,.d(!S Absatzes 1 Nrn. 2 und 3". gesetzbl. I S. 171), die auf ausländische
c) An Absatz 2 wird [olfJ(~rnler Satz angefügt: Währung lauteten und deren Aussteller
„Die Sützc 1 und 2 gellen entsprechend für ihren Sitz im Währungsgebif!t der Reichs-
Ein?.clschuldbuchf orderungcn." mark hatten."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1, 2,
a) Absatz 1 erhJ.11:· folgende Fassm1g: 4 bis 7 und 9 muß der frühere Vermögenswert
,, (1) Zustündig für die Bearbeitung des Ent- am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers
schüdigung~ctnspruchs ist, sofern nicht die Zu- aus der Sparanlage, in den Fällen des § 3
s1.i:indigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- Abs. 2 und 3 des Gesetzes eines Rechtsvor-
setzes besteht, in den Füllen des § 5 Abs. 1 gängers, gestanden haben."
Nr. 2 das Kreditinstitut, das den Ein- d) In Absatz 2 Satz 2 treten an die Stelle der
lösunasbctrag aus der Schuldver- Worte „des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis '7" die
schreibung für den Gläubiger einge- Worte „des Absatzes 1 Nm. 2, 4 bis 7 und 9".
zogen hat oder, wenn ein solches 6. § 11 erhält folgende Fassung:
Institut nicht vorhanden ist, die
Prüfslelle, ,,§ 11
Nr. 3 das Kreditinstitut, das den Ein- Kapitalabfindungen
lösungshclrng aus dem Kapital- Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer
anspruch dGm Gläubiger gutgeschrie- am 1. Januar 1940 bestehend.en Sparanlage Kapi-
ben hal oder, wenn ein solches In- talbeträge gleichgestellt, die gezahlt worden
sli tut nicht vorhanden ist, ein vom sind auf Grund von Ansprüchen des aus einer
Enl.sd1üdi~Junusbcrechtigten gewähl- Sparanlage Berechtigten oder eines Rechtsvor-
tes Kreditinstitut, das seinen Sitz gängers (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)
oder seine Niederlassung im Bereich 1. aus einer Unfallversicherung oder aus der
des für den stündigen Aufenthalt des Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens
Entschfüligungsberechtigten zuständi- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
gen Ausqlcicbsmnts hat, in den Fällen oder der Gesundheit,
des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes 2. auf Pensions- oder Rentenleistungen, sofern
die Bundesschuldenverwa.ltung,
diese Ansprüche bei Beginn des 1. Januar
Nr. 4 die Prüfstelle. 1940 dem Grunde nach bestanden haben,
Hat der Entschücliqungsberechtigte im Falle 3. gegen den Ubernehmer oder Erben eines
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 keinen ständigen Auf- Gutes oder Vermögens als Abfindung eines
enthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, ist Dritten oder eines Miterben im Zusammen-
zuständig für die Bearbeitung des Entschädi- hang mit der Ubernahme oder dem Erbfall,
gungsansprU(:hs ein vom Entschädigungs- 4. nach dem Gesetz betreffend die Entschädi-
berechtigten qewähll:es Kreditinstitut in Ber- gung der im Vviederaufnahmeverfahren
lin (West). § 4 Abs. G der 1. ASpG-DV vom freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898
6. November 1953 (Dundesqcsctzbl. I S. 1512), (Reichsgesetzbl. S. 345) in der Fassung der
zuletzt geiindert durch die Verordnung vom dazu ergangenen Änderungsgesetze, sofern
21. April E)61 (Dundes~Jese!zhl. I S. 470), bleibt der Entschädigungsanspruch vor dem Beginn
unberührt." des 1. Januar 1940 anerkannt worden ist."
b) In Absatz 2 vvcrdcn die \f\/orte „des § 5 Abs. 1 7. Am Ende des § 13 Abs. 4 Satz 1 wird an Stelle
Nr. 1, 4 und 5" ersetzt durch die Worte „des des Punktes ein Komma gesetzt und angefügt:
§ 5 Abs.1 Nrn.1, 5 und 6". „in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
c) In Absatz 3 werden die vVorte „des § 5 Abs. 1 die Bundesschuldenverwaltung."
Nr. 4 und 5" ersetzt durch die Worte „des 8. In § 14 Abs. 2 treten an die Stelle der vVorte
§ 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6". „des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5" die Worte "des § 5
Abs. 1 Nm. 5 und 6".
5. § 10 wird wie folfJt geändert:
9. Die Anlage A wird nach Anlage B dieser Ver-
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort ordnung ergänzt.
„Militärregierung" die Worte eingefügt „oder
§ 5
auf Grund von Jandcsrechtlichen Vorschrif-
ten". Ergänzung der Anlage 2 des Altsparergesetzes
b) In Absatz 1 wird folgende ncme Nummer 9 Die Anlage 2 des Altsparergesetzes wird nach
eingefügt: Anlage C dieser Verordnung ergänzt.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 gesetzbl. I S. 29), § 15 des Gesetzes über einen Wäh-
Änderung der 12. LeistungsDV-LA rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, § 15
§ 2 Nr. 1 der Zwölften Verordnung über Aus-
des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
vom 16. Juli 1958 (BundC':,q<'~,etzbl. J S. 517) erhält S. 809) und Artikel III des Zwölften Gesetzes zur
folgende Fassung: Änderung des Lastenausgleichsqesetzes auch in
Berlin (West).
,, 1. gegen eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
verband bestanden und aus diesem Grunde § 9
nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 des Ge- Anwendung im Saarland
setzes gesichert werden konnten oder nicht
Die Vorschriften der § § 1 bis 5 gelten im Saarland
gesichert worden sind,".
nur insoweit, als sie sich auf Sparanlagen der in
§ 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften
§ 7
des Lastenausgleichsrechts im Saarland bezeichneten
Änderung der 7. W AG-DV Art beziehen.
An § 3 Abs. 2 Nr. 3 der SiE)benten Verordnung zur § 10
Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-
Inkrafttreten
ausglelch für Spar0uthaben Vertriebener vom
12. November 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 745) werden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Worte <1ngefügt „und durch Versicherungs- kündung in Kraft.
unternehmen,".
§ 8 Bonn, den 21. April 1961
Anwendung in Berlin (West)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
leitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Ludwig Erhard
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-
geselzes, § 3 des Zweiten Gesetzes zur Anderung Der Bundesminister der Finanzen
des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 (Bundes- E tz el
Anlage A
(zu § 3 Nr. 2)
Kriegsgeschädigte Geldinstitute
Ergünzung des Abschnitts C -·- Sparkassen -
Spcu kdssc der Hauplsl:adt Hannover
a) Zweigstelle 2 - Goseriede -·
b) ZwcigslE~lle 9 - Goseriede -
c) Zweigstelle 16 - Vahrenwalder Platz -
d) Zweigstelle 22 - Vahrenwalder Platz -
Anlage B
(zu § 4 Nr. 9)
Schuldurkunden der Wohnungsunternehmen
Ergünzung beim
Bearnten-\Vohnungs-Verein zu Kassel e. G. rn. b. H.
-- späler: Gemeinnütziger Wohnungsverein 1889 Kassel e. G. rn. b. H. -
(jetzl: Wohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)
5 °/o (4 °/o) Schuldurkunden
Reihe D (alt), Nummern 53 bis 351 Ausgabe 1939
Anlage C
(zu§ 5)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern
ausgegeben worden sind:
Junkers Plugzeug- und Motorenwerke Aktiengesellschaft, München
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 473
Vierte~ Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2
(NT thJGehieLskörpe:rschalt~en und tünriclhu.ngc1:n üHenUie.r.en Hand)
zu ~ hb5. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
fü:JlionaisozfaHsUschen Unrechts für Angehörige des öffon.Hichen Dienstes
Vom 2 L April 1961
Auf Grund d(~s § 2 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes c) hinter Nr. 81 werden folgende Nummern an-
zur Rcgelnn~J df'r V/icdcrqutmachung nationalsozia- gefügt:
listischen Unrcd11 s Li r Annehöriqc des öffentlichen „82. Böhmische Hypothekenbank und
Dienstes in der Fi1::1;t1nq der Anlage zu Artikel I Böhmische Landesbank
des Dritten Gc!sc,l>".<)S zur i\nderung des Gesetzes
zur Regelung der V/ 1l:d~~rr1utmc1chunq n,1 tionalsozia- 83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
listischcn Unrechts für ArnJel1örige des öffentlichen 84. Kammern für Arbeiter und Angestellte
Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I (Arbeiterkammern) in Osterreich".
S. 820) ver0rdnel die Bundesregierung mit Zustim-
II. Anlage 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 (Einrichtungen der
mung des Bundesrates: öffentlichen Hand):
hinter Nummer 78 werden angefügt:
§ 1 „ 79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft
Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 Niedersachsen GmbH
des Gesetzes zur Heqclung der Wiedergutmachung 80. Hamburger Gaswerke GmbH
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
81. Hamburger \Nasserwerke GmbH".
öffentlichen Diem;Lcs in der Passung der Anlage zu
Artikel I des DriHc~n Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Re(rclung der Wiedergutmachung § 2
nationctlsozialislii;rh:!n Unrechts für Angehörige des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
öffentlichen Dien~;!(~'; vom 2]. Dezember 1955 werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
wie folgt geünderl und crq~inzt: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V Abs. 2
I. Anlage 1 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 (Ni chtgebietskör- des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
perschaftcn): zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
a) in Numm(~r G2 W<'rden fol~Jcmde Worte an- Dienstes vom 23. Dezember 1955 auch im Land
gefügt: Berlin.
,,und Landesbank für Böhmen"; § 3
b) Nummer no erb;ilt foluenden Wortlaut: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
,,HopfensirJnierlrnllen SacLz und Auscha"; 1951 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
457
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1961 Nr. 27
Tag Inhalt Seite
21. 4. 61 Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 451
25. 4. 61 Viertes Änderungsgesetz zum A VAVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
25. 4. 61 Gesetz zur Änderung sozialreclillicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
21. 4. 61 Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur
Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
21. 4. 61 Vierte Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und
Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
24. 4. 61 Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Ersatzdienst-
leistenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
In Teil II Nr. 18, ausgegeben am 22. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959
zwischen der Bunde,srepublik Deutschland und der Franzfüischen Republik zur Verme,idung der Doppelbesteuerungen
und über gegense,itige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vorm Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. - Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1959 zwischen
der Bunde,srepublik Deutschland und der Ve,reinigten Arabischen Republik (Ägyptiische Provinz) zur Ve1rmeiidung der
Doppelhe,steuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Ge,setz zu
clem Abkommen vom 23. Mai 1957 über den Austausch von Postpaketen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kuba. - Bekanntmachung über den Geltungsbere,ich des Ubeire1inkomm:ens Nr. 18 de,r Inteir-
ni.11Licmalen Arbeitsorganisalion über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten (Inkrafttreten für die Ver-
einigte Arabische Republik; Weitergeltung für di,e Föderation Mali). - Bekanntmachung über den Beiitritt des Kö-
n:igrnichs Dänemark zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Internssen in Deutschland.
Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 21. April 1961
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 2: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 3: Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 4: Anderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
Artikel 6: Ubergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 7: Neufassung des Gesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gesetz - USG)".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 1
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Sicherung des Unterhalts
Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für (1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht ein-
Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen berufene Wehrpflichtige und seine Familienan-
Wehrpflichtigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I gehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung
S. 1046) wird wie folgt geändert und ergänzt: ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach
Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch, wenn
1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: der Wehrdienst frei willig geleistet wird.
„Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach
zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-
Z 1997 A
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
pflichtige als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Be- men des Wehrpflichtigen Kinderzuschläge oder
amter oder Richter Dienstbezüge oder Unter- gleichartige Leistungen enthalten sind und zur
haltszuschuß oder als Angestellter oder Arbeiter Steigerung des Tabellensatzes geführt haben."
im öffentlichen Dienst Arbeitsentgelt erhält."
9. § 7 wird§ 6.
3. Hinter § 1 wird der bisherige § 5 als § 2 in fol- 10. § 8 wird § 7;
gender Fassung eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
,, (1) Die anspruchsberechtigten Familien-
Leistungsarten angehörigen im engeren Sinne erhalten Son-
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, derleistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6.
1. wenn die Wehrpflichtigen das fünfund- Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6. Die Sonderlei-
haben und den Grundwehrdienst oder in stungen werden neben den allgemeinen
die ersten sechs Monate des zu leistenden Leistungen nach § 5 gewährt.";
Wehrdienstes fallende Wehrübungen lei- b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
sten, „2. für nichtsozialversicherungspflichtige
a) allgemeine Leistungen (§ 5), Wehrpflichtige die Beiträge für eine
b) Einzelleistungen (§ 6), private Krankenversicherung; für nicht-
c) Sonderleistungen (§ 7); sozial versicherungspflichtige Familien-
angehörige ohne eigenes Einkommen die
2. während der übrigen Wehrübungen, wäh- Beiträge für eine private Krankenver-
rend des Grundwehrdienstes nach Voll- sicherung oder die freiwillige Versiche-
endung des fünfundzwanzigsten Lebens- rung in einer gesetzlichen Kranken- oder
jahres und während des unbefristeten Ersatzkasse;";
Wehrdienstes
Verdienstausfallentschädigung (§ 13)." c) Absatz 2 Nr-. 4 erhält die Bezeichnung 4. a);
d) hinter Nummer 4 Buchstabe a wird ein-
4. § 2 wird§ 3. gefügt:
,,b) Mietzuschuß bis zur Höhe des Miet-
5. § 3 wird § 4.
wertes des von dem Wehrpflichtigen ge-
6. Der bisherige § 4 und die Worte nutzten Wohnraumes, wenn der Wehr-
„Zweiter Abschnitt pflichtige vor seiner Einberufung mit
sonstigen Familienangehörigen in Wohn-
Art und Maß der Leistungen zur Unterhalts- gemeinschaft gelebt und zu ihrem Unter-
sicherung". halt beigetragen hat;";
werden gestrichen.
e) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe d erhält folgende
7. Hinter § 4 wird eingefügt: Fassung:
„d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus
„zweiter Abschnitt
einer von dem Wehrpflichtigen ohne
Leistungen zur Unterhaltssicherung Beteiligung seines Arbeitgebers abge-
I. Sicherung des Unterhalts während des schlossenen Versicherung in einer be-
Grundwehrdienstes" trieblichen, überbetrieblichen oder zu-
8. § 6 wird§ 5; sätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung, aus der freiwilligen
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Höherversicherung in der gesetzlichen
,, (2) Es wird gewährt Rentenversicherung, aus Lebensversiche-
1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchs- rungs- und solchen Verträgen, die im
berechtigter Familienangehöriger im Versicherungsfalle den Versicherungs-
engeren Sinne vorhanden ist, nehmer vor Vermögensnachteilen schüt-
2. der Tabellensatz II, wenn neben einem zen, sowie Bauspar-, prämienbegünstig-
anspruchsberechtigten Familienangehö- ten Wohnbausparverträgen, Heimstät-
rigen im engeren Sinne bis zu zwei ten-, Siedlungs- und steuer- oder prä-
weitere anspruchsberechtigte Familien- mienbe,günstigten Kapitalansammlungs-
angehörige vorhanden sind, verträgen oder aus dem Bau von Eigen-
3. der Tabellensatz III, wenn neben heimen, wenn diese Verpflichtungen
einem anspruchsberechtigten Familien- bereits zwölf Monate vor der Einberu-
fung bestanden, bis zur Höhe von
angehörigen im engeren Sinne drei
und mehr anspruchsberechtigte Fami- 15 vom Hundert des Nettoeinkommens,".
lienangehörige vorhanden sind. 11. § 9 wird § 8;
(3) Neben dem Tabellensatz wird nach Maß- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gabe des Kindergeldgesetzes vom 13. November ,, (3) Als Antrag gilt auch die schriftliche
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und der dazu Anzeige eines Fürsorgeverbandes nach § 21 a
ergangern~n Ergänzungsgesetze für jeden vollen der Verordnung über die Fürsorgepflicht
Kalendermonat des Wehrdienstes Kindergeld vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
gewlihrt. Dies gilt nicht, wenn in dem Einkom- S. 100) in der zur Zeit geltenden Fassung
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 459
oder cin0s Trö1Jers der Tuberkulosehilfe Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt (§ 10)
nach § 19 d(~:'; Gcsc~tzcs über die Tuberkulose- vor ihrem Dienstantritt das nach dem \Nehr-
hilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I soldgesetz gewährte Ubungsgeld überschreitet,
s. 513)." erhalten auf Antrag Verdienstausfallentschädi-
b) Absatz 4 erhält folgenden Satz 2: gung.
,,Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfah- (2) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt
ren auf Unterhaltsleistung anhängig, so er- a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsbe-
lischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines rechtigten Familienangehörigen nach
Monats nach Abschluß des Verfahrens oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 80 vom Hundert,
nach Rechtskraft: der Entscheidung." b) für die übrigen Wehrpflichtigen
12. § 10 wird § 9. 60 vom Hundert des infolge des Wehr-
dienstes entfallenden bisherigen Netto-
13. § 11 wird§ 10; einkommens (§ 10), jedoch monatlich
Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas,sung: nicht mehr als 2000 Deutsche Mark für
,, (2) Nettoeinkommen ist Wehrpflichtige nach Buchstabe a und
1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur 1500 Deutsche Mark für Wehrpflich-
Einkommensteuer zu veranlagen ist, tige nach Buchstabe b. Auf die Ver-
der Gesamtbetrag der von ihm er- dienstausfallentschädigung ist das
zielten Einkünfte, der sich aus dem Ubungs,geld anzurechnen.
letzten Einkommensteuerbescheid nach (3) Bei Festsetzung der Verdienstausfallent-
Abzug der auf diese Einkünfte entfal- schädigung nach Absatz 1 bleiben Kindergeld
lenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach § 4 des Kindergeldgesetzes und die diesem
nach §§ 7 a bis 7 e des Einkommen- entsprechende Kinderzulage nach § 6 a Abs. 2
steuergesetzes abgesetzte Beträge sind des W ehrsoldgesetzes bei dem bisherigen
den Einkünften wieder hinzuzurech- "Nettoeinkommen und dem Ubungsgeld außer
nen;". Ansatz.
14. § 12 wird § 11 ; (4) Verdienstausfallentschädigung erhält der
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Wehrpflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb,
„Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder
um die einkommcmsleuerpflichtigen Einkünfte dessen selbständige Tätigkeit während des
des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er nach Wehrdienstes fortgeführt wird. In diesem Falle
der Einberufung erhält." werden angemessene Aufwendungen für Ersatz-
kräfte oder Vertreter erstattet, die an Stelle des
b) In Absatz 1 werden folgende Nummern 4
Wehrpflichtigen tätig werden. Das Ubungsgeld
und 5 angefügt:
ist anzurechnen.
„4. Teile der Einkünfte, die nach § 7 Abs. 2
(5) In den Fällen, in denen der Wehrpflich-
Nr. 5 bei der Gewährung von Sonder-
tige seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land-
leistungen bereits angerechnet worden
oder Forstwirtschaft oder seine selbständige
sind;
TätigkeH während des Wehrdienstes nicht durch
5. die Einkünfte des Wehrpflichligen aus eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen
seiner Ti.itigkeit vor der Einberufung, läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehrpflich-
die während des Wehrdienstes eingehen tige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz
und nicht regelmäßig wiederkehrende der Aufwendungen für Miete der BerufssU:i.tte
feste Vergütungen sind, sofern die Er- sowie für die übrigen Betriebsausgaben im
werbstätigkeit während des Wehrdien- Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er
stes ruht." entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen
15. § 13 wird § 14; für die Dauer des Wehrdienstes nachweist.
Absatz 1 erhält folgende Fassung: (6) § 8 gilt entsprechend.
,, (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung III. Gemeinsame Vorschriften".
ruhen, wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall
der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn 18. § 15 wird wie folgt geändert:
er eigenmächtig die Truppe oder Dienststelle a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
verläßt, ihr fernbleibt und länger als eine Woche „Dies gilt nicht für Leistungen nach § 7
abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a bis c und § 13
von wenigstens drei Monaten verbüßt." Abs. 3 und 4."
16. § 14 wird § 12. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Beiträge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2
17. Hinter § 12 wird eingefügt:
und 3 sowie Aufwendungen auf Grund von
„II. Sicherung des Unterhalts Verpflichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5
während des sonstigen Wehrdienstes Buchstabe d sind insoweit nicht als Sonder-
§ 13 ausgaben nach § 10 des Einkommensteuer-
Verdienstausfallentschädigung gesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderlei-
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraus- stungen nach § 7 gewährt werden."
setzungen des § 2 Nr. 2 vor liegen und deren 19. § 19 wird gestrichen.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
20. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: haltszuschuß, während einer Wehrübung nach
,,(1) Der Wehrpflichtige und die Familienan- Ableistung von sechs Monaten des Wehrdienstes
gehörigen sind auf Verlangen der zuständigen mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß
Behörden (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Fest- beurlaubt. Hat ein Beamter oder Richter bei Einbe-
stcllun~J dt!r Lcistun9cn zur Unterhaltssicherung rufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehr-
erforderlidwn Auskünfte zu erteilen. Sie sind übun9en das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll-
ferner verp11ichtet, jede Änderung der Verhält- endet, so ist er mit Dienstbezügen oder Unter-
nisse, die Jür die Bemessung dieser Leistungen haltszuschuß beurlaubt. Die Netto-Dienstbezüge
von Einfluß ist, unverzüglich anzuzeigen." oder der Netto-Unterhaltszuschuß werden um
den Wehrsold, der in der Wehrsoldtabelle des
21. § 24 erhält folgenden Absatz 2:
Wehrsoldgesetzes für den Dienstgrad des Einbe-
,, (2) Die oberste Lundesbchörde kann in Fäl- rufenen vorgesehen ist, vermindert. Nettobezüge
len, in denen mit Zustimmung des Bundes- sind die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 des
rnin istc'.rS des Jnncrn und des Bundesministers Bundesbesoldungsgesetzes, der Unterhaltszuschu.ß
für Verteidigung ein Ausgleich nach Absatz 1 nach der Unterhaltszuschußverordnung und die
alluemc~in zuw~Jassen worden ist, die Befugnisse entsprechenden Dienstbezüge und Unterhaltszu-
zur Gewührunq einc!s Härteaus,gleichs auf nach- schüsse im öffentlichen Dienst, vermindert um
geordnete Diensl.stellen übertragen." die Steuer vom Einkommen und die Kirchen-
22. § 29 wi:rd gestrichen. steuer.
23. Die Anlage zu § 6 wird Anlage zu § 5. (6) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer-
den um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän-
gert. Das gleiche gilt bei Wehrübungen während
Artikel 2
des Vorbereitungsdienstes, soweit sie sechs Wo-
Änderung des Arb,~itsplatzschutzgesetzes chen im Jahr überschreiten. Die Verzögerungen,
Das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei die sich daraus für den Beginn des Besoldungs-
Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957 dienstalters ergeben, sind auszugleichen."
(Bundesgcsetzbl. I S. 293) wird wie folgt geändert 6. Hinter § 15 wird eingefügt:
und ergänzt:
,,§ 15 a
1. § 1 erhält folgenden Absatz 2: Sonstige Geltung des Gesetzes
,, (2) Leistet ein Arbei lnehmer im öffentlichen Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehr-
Dienst, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr dienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflicht-
vollendet hat, Grundwehrdienst oder eine Wehr- gesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorschriften
übun9, so hat der Arbeitgeber für die Dauer des über Wehrübungen nach Vollendung des fünf-
Wehrdienstes das Arbeilsentgelt weiterzuzahlen. undzwanzigsten Lebensjahres anzuwenden sind."
Das gleiche gilt für einen Arbeitnehmer im öffent-
lichen Dienst, der vor Vollendung des fünfund-
zwanzigsten Lebensjahres eine Wehrübung leistet, Artikel 3
sofern er bereits sechs Monate des Wehrdienstes Ä:nd.enmg des Wehrsoldgesetzes
geleistet hat. Das Netto-Arbeitsentgelt wird um
Das Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und
den Wehrsold, der in der Anlage I des Wehr-
die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der
soldgeselzes für den Dienstgrnd des Einberufe-
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, (Wehrsoldgesetz)
nen vorgesehen ist, vermindert. Netto-Arbeits-
vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 308) wird
entgelt ist das Arbeitsentgelt im öffentlichen
wie folgt ergänzt:
Dienst, vermindert um die Steuer vom Einkom-
men, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmer- 1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
anteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosen- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
versicherung."
„Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht
2. § 1 wird wie folgt geändert: Wehrdienst leisten, erhalten während der
Absatz 2 wird Absatz 3; Dauer ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,
Unterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge
Absatz 3 wird Absatz 4;
und Ubungsgeld nach den §§ 2 bis 6 a. u
Absatz 4 wird Absatz 5.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
3. § 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 3:
2. Hinter § 6 wird eingefügt:
,,Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2."
,,§ 6 a
4. In § 5 Abs. 3 ist an Stelle von „Absatz und 2" Ubungsgeld
zu setzen: (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1
,,Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2". Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflicht-
gesetzes leistet, erhält neben den Bezügen nach
5. § 9 Abs. 1 und 6 wird wie folgt gefaßt: den §§ 2 bis 6 Ubungsgeld. Das Ubungsgeld be-
,,(1) Wird ein Beamter oder Richter vor Voll- steht aus dem Grundbetrag nach der als Anlage II
endung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres beigefügten Tabelle und der Kinderzulage nach
zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen ein- Absatz 2. Soldaten, die vor Vollendung des fünf-
berufen, so ist er ohne Dienstbezüge oder Unter- undzwanzigsten Lebensjahres zu Wehrübungen
Nr. 27 -- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 461
einberufen werden, erhr1ltcn Ubungsgeld nur, 2. wenn er schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-
wenn sie bereits sr:c:hs Mon;itc~ vVehrdienst ge- setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht ein-
leislel hah(!n. verstanden ist,
(2) Kindcrzuhiqc wird fii r jedes Kind gewährt, in jedem Falle jedoch nach drei Monaten."
das die VonrnsscLzungen für die Gewährung
eines Kinderfreibel ra~JCS nach § 32 Abs. 2 des Artikel 5
Einkommcnsteuer~ieselzes t~rfülll. Sie beträgt für Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
das erste und zweite Kincl je dreißig Deutsche Das Gesetz über den zivilen Ersatz.dienst vom
Mark, für das dritte und jedes weitere Kind je 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) wird wie
vierzig Deutsche~ Mark. Soldaten, die nicht zu folgt geändert:
dem in Absatz 3 qenannten Personenkreis ge-
§ 41 wird wie folgt geändert:
hören, erhalten für das dri l Le und jedes weitere
Kind die Kinderzulage nur für voile Kalender- a) In Nummer 1 werden hinter den Worten „Ar-
monate des Wehrdic\nstes. beitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 293)" die Worte ,, , geändert
(3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen
durch das Gesetz zur Änderung des Unterhalts-
nach den§§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatz.schutz-
sicherungsgesetzes vom 21. April 1961 {Bun-
gesetzes Dienstbezü~Je, Unterhaltszuschuß oder
desgesetzbl. I S. 457)," eingefügt.
Arbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten
Ubungsgcld nur, soweit es die Nettobezüge b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
übersleigt. Nettobezüge sind die Dienslbezüge im „2. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli
Sinne des§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), geändert
der Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszu- durch das Gesetz zur Anderung des Unter-
schußvernr1dnung und die entsprechenden Dienst- haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961
bezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte (Bundesgesetz bl. I S. 457),".
im öffentlichen Dien:,t, vermindert um die Steuer
vom Einkommen und die Kirchensteuer sowie Artikel 6
um den Wehrsold, der in der Anlage I für den Ubergangs- und ScblußvorschrHten
Dienstgrad des Einberufenen vorgeseben ist. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Verkündung folgenden Monats in Kraft. Für Wehr-
(5) Das UbtrngsgEdd wird monatlich im voraus pflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens eine
gezahlt. Steht Ubun9sgeld nur für Teile eines Wehrübung ableisten, gelten die Bestimmungen die-
Monats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel ses Gesetzes vom Beginn der VVehrübung an.
des Monatsbetrages gezuhlt." Artikel 7
3. Hinter § 7 wird folgender § 7 a angefügt: Neufm,sung des Gesetzes
,,§ 7 a Der Bundesminister des Innern und der Bundes-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer minister für Verteidigung werden ermächtigt, den
nach dem :31. Dezember 1%0 in Kraft tretenden Wortlaut des Unterhaltssicherungsgesetzes unter
allgemeinen Andernng der Bezü9e, der Steuern Berücksichtigung der Anderungen dieses Gesetzes
vom Einkommen und der Höhe des Verpflegungs- neu zu fassen, in neuer Paragraphenfolge bekannt-
geldes die Sätze der Anlage II zum Wehrsold- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
gesetz entsprechend zu ändern." lautes zu beseitigen.
4. Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) erhält die Bezeichnung Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
,,Anlage I (zu§ 2 Abs. l)". setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
5. Als weitere Anlage wird die „Anlage II (zu § 6 a Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Abs. 1)" eingefügt.
Bonn, den 21. April 1961
Artikel 4 Der Bundespräsident
Lübke
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundes-
Ludwig Erhard
gesetzbl. I S. 651) wird wie folgt ergänzt:
Hinter § 29 wird eingefügt: Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
,,§ 29 a
Der Bundesminister des Innern
Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
Dr. S c h r ö d e r
truppenärztlicher Behandlung
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Für den Bundesminister der Finanzen
Wehrpflicht Wehrdienst leistet, an dem für seine Der Bundesminister
Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehr- Wilhelmi
dienst zu dem er einberufen wurde, Der Bundesminister für Arbeit
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand- und Sozialordnung
lung beendet ist oder Blank
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zu ArtikPI 3 Nr. 5
'\nld(JC II
(zu § 6 d A!Js. 1 des Wchrsoldgesctzes}
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
----·-·--·------
IJis zum vollendeten 28. Lebensjdhr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
---- -----·----- ·-··· - ~- --- -- - -- --~---- --·----
verheirntet •) mit verheiratet•) mit
--
Lfd. ver- - -~- ,---- - - 1 ---- ver-
Dicnstqrad ledig lediq
Nr. heiratet•)
1 Kind 1 2 Kindern I 3 u. mehr
Kindern
heiraiet *)
1 Kind 12 Kindern I 'u meh,
Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ..... 150 234 249 270 288 183 267 291 312 330
(5,-) (7,80) (8,30) (9,-) (9,60) (6,10) (8,90) {9,70) (10,40) (11,-)
2 Obcrgdreiter ......... 153 237 255 276 294 186 270 297 318 339
(5,10) (7,90) (8,50) (9,20) (9,80) (6,20) (9,-) (9,90) (10,60) (11,30)
3 Hauptgefreiter ........ 159 246 267 285 306 192 279 306 327 348
(5,30) (8,20) (8,90) (9,50) (10,20) (6,40) (9,30) (10,20) (10,90) (11,60)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 168 252 279 297 318 201 285 315 342 360
(5,60) (8,40) (9,30) (9,90) (10,60) (6,70) (9,50) (10,50) (11,40) (12,-)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat ............. 177 261 288 309 330 210 294 324 351 372
(5,90) (8,70) (9,60) (10,30) (11,-) (7,-) (9,80) (10,80) (11,70) (12,40)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich .............. 174 261 288 309 330 222 309 336 369 390
(5,80) (8,70) (9,60) (10,30) (11,-) (7,40) (10,30) (11,20) (12,30) (13,-)
7 Oi1erfeJdwcbel,
Oberbootsmann ....... 210 300 330 360 381 240 330 360 402 420
(7,-) (10,-) (11,-) (12,-) (12,70) (8,-) (11,-) (12,-) (13,40) (14,-)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmc1 nn ...... 234 327 354 393 414 270 360 390 435 459
(7,80) (10,90) (ll,80) (13,10) (13,80) (9,-) (12,--) (13,-) (14,50) (15,30)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann . 273 366 393 441 468 327 417 444 492 534
(9,10) (12,20) (13,10) (14,70) (15,60) (10,90) (13,90) (14,80) (16,40) (17,80)
10 Oberleutn,mt, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
sta b.<;hootsmann ....... 291 384 411 456 495 348 438 468 513 561
(9,70) (12,80) (13,70) (15,20) (16,50) (11,60) (14,60) (15,60) (17,10) (18,70)
11 Hauptmann, Kctpitän-
leutnant .............. 360 462 492 537 585 411 513 543 588 639
(12,-) (15,40) (16,40) (17,90) (19,50) (13,70) (17,10) (18,10) (19,60) (21,30)
12 Major, Korve1 ten-
kapitün, Stabsarzt ..... 441 552 579 627 675 492 609 639 684 732
(14,70) (18,40) (19,30) (20,90) (22,50) (16,40) (20,30) (21,30) (22,80) (24,40)
13 Obor,•;Ueu lnc1nt,
Fre9,J I.Len kapiti.in,
Oberstabs,1rzt ......... 528 654 684 729 777
(17,60) (21,80) (22,80) (24,30) (25,90)
14 Oberfeldarzt,
Floltillen,uzt .......... 585 738 765 810 861
(19,50) (24,60) (25,50) (27,-) (28,70)
•) ITi<-)rw rechnen ilUdl verwitwete und r1eschiedenc Soldaten sowie Soldalen, deren Ehe aufqehoben oder für niditiq erklärt worden ist.
Nr. 2'7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 463
l'vfona!sheträge
in DM
(in Kl,nnmern der jeweilige Tagessatz)
- - - - - - - - -- -- -----·- --~----------·-
vorn Tl. bis Zlln1 voll1:ndden 44. Lehens jahr vom 45. Lebensjahr an
--------- - ------- --- ----------- ------~------ -~------- ~------
verheiratet•) mit verheiratet*) mit
Lfd.
Nr. Dienslqracl lcrliq ver-
ilcirntet •)
i
1
1 Kind
1 .
12 Kindern
13 " rneh,
Kindern
ledig ver-
heiratet*)
1 Kind
[2 -T:-:,:
Kindern I Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Mutrose, Gefreiter ..... 216 303 330 345 375 234 318 348 375 396
(7,20) (10,10) (11,---·) (1 l,80) (12,50) (7,80) (10,60) (11,60) (12,50) (13,20)
2 Obergefreiter . . . . . . . .. 219 303 333 :360 381 243 327 357 393 414
(7,30) (10,10) (11,10) (12,-} (12,70) (8,10) (10,90) (11,90) (13,10) (13,80)
3 Hauptgefreiter ... ....
~ 228 312 339 372 390 252 336 366 402 423
(7,60) (10,40) (11,30) (12,40) (13,-) (8,40) (11,20) (12,20) (13,40) (14,10)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 2:34 318 348 384 405 267 354 381 426 447
(7,80) (10,60) (11,60) (12,80) (13,50) (8,90) (11,80) (12,70) (14,20) (14,90)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat ............. 243 327 357 393 414 276 360 390 435 456
(8,10) (10,90) (11,90) (13,10) (13,80) (9,20) (12,-) (13,-) (14,50) (15,20)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich .............. 270 354 384 429 450 315 402 429 477 510
(9,-) (11,80) (12,80) (14,30) (15,-) (10,50) (13,40) (14,30) (15,90) (17,-)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann .. .. . . ~ 303 396 423 468 504 366 459 486 534 582
(10,10) (13,20) (14,10) (15,60) (16,80) (12,20) (15,30) (16,20) (17,80) (19.40)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ...... 339 432 459 507 549 408 501 528 576 624
(11,30) (14,40) (15,30) (16,90) (18,30) (13,60) (16,70) (17,60) (19,20) (20,80)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann . 396 486 516 561 609 465 558 585 633 681
(13,20) (16,20) (17,20) (18,70) (20,30) (15,50) (18,60) (19,50) (21,10) (22,70)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann . . . . ~ .. 426 519 546 594 642 498 597 624 672 720
(14,20) .(17,30) (18,20) (19,80) (21,40) (16,60) (19,90) (20,80) (22,40) (24,-)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant .............. 504 618 648 693 741 594 723 750 795 846
(16,80) (20,60) (21,60) (23,10) (24,70) (19,80) (24,10) (25,-) (26,50) (28,20)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ..... 594 726 756 801 849 696 843 873 918 966
(19,80) (24,20) (25,20) (26,70) (28,30) (23,20) (28,10) (29,10) (30,60) (32,20)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... 657 801 831 876 924 780 945 975 1023 1071
(21,90) (26,70) (27,70) (29,20) (30,80) (26,-) (31,50) (32,50) (34,10) (35,70)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt .......... 723 897 924 972 1020 858 1041 1074 1131 1182
(24,10) (29,90) (30,80) (32,40) (34,-) (28,60) (34,70) (35,80) (37,70) (39,40)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt . 780 963 996 1047 1095 939 1131 1164 1221 1281
(26,-) (32,10) (33,20) (34,90) (36,50) (31,30) (37,70) (38,80) (40,70) (42,70)
16 Generale, Admirale .... ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1320 1572 1605 1665 1728
(44,-) (52,40) (53,50) (55,50} (57,60)
•1 Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz zu.r 2\nderung und Ergänzung
d:0s C~t:::A~lzes übe:r ArbeHsvermimung und Arbe:itslosenverskhenmg
(Viertes Änderungsgesetz zum A VAVG)
Vom 25. April 1961
Der Buncl•:!,laq hdl dds folgende Gesetz be-- nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt
schlosscit: zeitwei~.:ie ganz oder zum Teil auszusetzen. 11
2. In § 209 Abs. 1 werden nach der Zahl „ 164" die
Artikel 1
Worte „Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
Das Gesetz über Arbcilsvcrmittlung und ArLeits-
losenversichenmg in der Fassung vom 3. April 1957 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dus Dritte Ande:rungs~Jesetz zum AVA VG vom
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
28. Oktober 1960 (Bm1clcsw~setzbl. I S. 833), wird wie
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
folgt geändert und ergänzl:
1. In § 164 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 3
„Die Bundesreqieruny wird erm::ichtigt, durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rechtsverordnung die Erhebung des Beitrages dung in Kraft.
Die verf assungsrnäßigcn Rechte des Bundesrates
sind uewahrL
Dds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, dPn 25. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung
Blank
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 465
Gesetz zur Änderung sozialrechUicher Vorschriften
Vom 25. April 1961
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Anderung der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes,
des Reichsknappschaftsgesetzes
und des Handwerkerversicherungsgesetzes
Artikel 2: Anderung des Bezirks der Saarknappschaft
Artikel 3: Anderung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung
Artikel 4: Anderung des Kindergeldgesetzes
Artikel 5: Anderung des Gesetzes über die Tuberkulose-
hilfe
Artikel 6: Anderung des Gesetzes über Krankenversi-
cherung der Rentner
Artikel 7: Berlin-Klausel
Artikel 8: Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes
rates das folgende Geselz beschlossen: nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehr-
dienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe. Der
Beitrag wird auf ein Drittel ermäßigt.
Artikel 1
(2) Bei Pflichtversicherten, die nicht unter Ab-
Änderung der Reichsversicherungsordnung, satz 1 fallen, sowie bei freiwillig Versicherten
des An[testeUtenversichcrunas~5csetz(~S, berührt Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Reichsknappschaftsuesetzes des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende V er-
und des Handwerkerverskherungsgesetzes sicherung bei einem Träger der Krankenver-
sicherung nicht, jedoch ruht für die Dauer des
Wehrdienstes die Versichertenkrankenhilfe. Für
I.
die Berechnung des Sterbegeldes und von Bar-
leistungen der Familienhilfe ist der letzte Grund-
Die Reichsversicherunnsordnung wird wie folgt
geändert und ergänzt: lohn des Versicherten vor der Einberufung maß-
gebend. Der Bund zahlt den zuständigen Trägern
der Krankenversicherung ein Drittel des Bei-
1. § 160 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
trags, der zuletzt vor der Einberufung zu ent-
,, (2) Die Landesregierungen setzen durch richten war.
Rechtsverordnung den Wert der Sachbezüge
(3) Bei pflichtversicherten Beschäftigten hat
nach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes
Kalenderjahr im voraus fest." der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen das Arbeits-
amt den Be,ginn des Wehrdienstes sowie das
Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehr-
2. § 209 a erhält folgende Fassung: übung dem zuständigen Träger der Krankenver-
,,§ 209 a sicherung unverzüglich zu melden; diese Melde-
pflicht hat für das Ende eines Wehrdienstes nach
(1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten im § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der Bun-
öffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 desminister für Verteidigung oder die von ihm
Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes bestimmte Stelle. Pflichtversicherte Rentner und
Bezüge weiterzugewähren sind, gilt das Beschäf- freiwillig Versicherte haben die Meldungen
tigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach selbst zu erstatten.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Der nundcsminister für Arbeit und Sozial- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
ordnunq kt1n11 durch Rechtsverordnung mit Zu-
,, (5) Der Bund entrichtet für die Persone::i,
stimmun~J des Btmd(~Srdlr\S Ausnahmen von der die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versichert sind,
Mcldepllich1 bcslirn1m~n sowie im Einvernehmen den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zu
mit dem Bundesminister für Verteidigung und den anderen Zweigen der gesetzlichen Ren-
dem Bunde.,:minislcr cfor Finanzen für die Bei- tenversicherung in einem Gesamtbetrag. Der
trngszahl imu nach Absatz 2 eine pauschale Bei- Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
tragsbcrc~chrnmg vorschreiben und die Zahlungs- nung kann im Einvernehmen mit dem Bun-
weise regCln." desminister für Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen durch Rechtsver-
3. § 1227 Abs. 1 Nr. 6 erhölt folgende Fassung: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
eine pauschale Berechnung des Gesamtbe-
„G. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung
trages vorschreiben sowie die Verteilung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
dieses Betrages auf die einzelnen Versiche-
pflicbtgeselzcs zuletzt nach diesem Absatz
rungszweige und die Zahlungsweise regeln."
oder rnJch § 1 Abs. 1 des Handwerkerversiche-
rungsgc!,elzes versichert waren, für die
Dauer der Wehrdienstleistung. Bei Beschäf- 8. In § 1404 Satz 1 werden die Worte „und 6" so-
tigten im öffentlichen Dienst, denen nach § 1 wie in Satz 3 die Worte „und d" gestrichen.
Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-
9. § 1412 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
platzschutzgeselzes Bezüge weiterzugewäh-
ren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis ,,(3) Wehrdienstzeiten sowie Ersatzzeiten
als durch den Wehrdienst nicht unter- (§ 1251) und Ausfallzeiten (§ 1259), die der Ver-
brochen." sicherte nachweist, trägt die Ausgabestelle in
die umgetauschte Karte und in die Aufrech-
4. § 1232 Abs. 4 wird gestrichen. nungsbescheinigung ein."
5. In § 1255 Abs. 6 werden die Worte „und 6" ge- 10. Nach § 1412 wird folgende Vorschrift eingefügt:
strichen sowie folgender Satz angefügt:
,,§ 1412 a
,,Bei Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 ver-
sichert sind, ist für jeden Kalendermonat des Die Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1
Wehrdienstes als Bruttoarbeitsentgelt des Ver- Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst-
sicherten ein Zwölftel des durchschnittlichen leistenden eine Bescheinigung über die Dauer
des VVehrdienstes aus. Sie ist der Versiche-
Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Ren-
rungskarte beizufügen. Die Ausgabestelle über-
tenversicherungen der Arbeiter, der Angestell-
trägt den Inhalt der Bescheinigung auf die Ver-
ten und der knappschaftlichen Rentenversiche-
sichenmgskarte und leitet die Bescheinigung
rung ohne Lehrlinge und Anlernlinge zugrunde
mit der Versicherungskarte dem Versicherungs-
zu legen, der für das Kalenderjahr, in dem der träger zu."
Wehrdienst geleistet wird, nach § 55 Abs. 1
Buchstabe b des Reichsknappschaftsgesetzes be-
stimmt ist; soweit der Wehrdienst nicht einen II.
vollen Kalendermonat umfaßt, wird für jeden Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
Tag des Wehrdienstes ein Dreißigste! des auf folgt geändert und er,gänzt:
den Kalendermonat entfallenden Bruttoa.rbeits-
entgelts zugrunde gelegt." 1. § 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung
6. In § 1303 wird folgender Absatz 8 angefügt:
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-
,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Para-
nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 werden nicht erstattet." graphen versichert waren, sowie Personen,
die vor der Wehrdienstleistung in keinem
7. § 1385 wird wie folgt geändert: Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung
pflicht- oder freiwillig versichert waren, für
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- die Dauer der Wehrdienstleistung. Bei Be-
sung: schäftigten im dfentlichen Dienst, denen nach
„d) bei während einer Wehrdienstleistung § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-
nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versicherten platzschutzgesetzes Bezüge weiterzugewäh-
Personen der auf den Zeitraum, für den ren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis als
Beiträge zu entrichten sind, berechnete durch den Wehrdienst nicht unterbrochen."
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt 2. § 9 Abs. 4 wird gestrichen.
aller Versicherten der Rentenversiche-
rungen der Arbeiter, der Angestellten 3. In § 32 A.bs. 6 werden die Worte „und 8" ge-
und der knappschaJt1ichen Rentenver- strichen sowie folgender Satz angefügt:
sicherung ohne Lehrlinge und Anlern- ,,Bei Personen, die nach § 2 Nr. 8 versichert sind,
linge im Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2." ist für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 467
als Bruttoarbeilscntgclt des Versicherten ein den eine Bescheinigung über die Dauer des Wehr-
Zwölf lcl c1 es <l u rchschni t. tliclwn Bru ttoarbt~i tsent- dienstes aus. Sie ist der Versicherungskarte bei-
gells aller Versicherten der Rentenversicherun- zufügen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt
gen der Arlwiler, ckr AnDesl.ellten und der knapp- der Bescheinigung auf die Versicherungskarte
schilfllic:hcn Rcnlcnversidwrung ohne Lehrlinge und leitet die Bescheinigung mit der Versiche-
und Anlt~rnlinrw zu~;runde zu lcgtm, der für das rungskarte dem Versicherungsträger zu."
Kalcndc!rjohr, in dem der Wehrdienst geleistet
wird, nach § 55 Abs. 1 Buchstabe b des Reichs- III.
krwppschaftsuesel.zes bestimmt ist; soweit der
Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
vVehrdiensl nicht einen vollen Kalendermonat
ändert und ergänzt:
umfaßt, wird für jeden Tag des anrechenbaren
Wehrdienstes ein Drelßiqstel des auf den Kalen- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
dermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelts zu-
grunde gelegt." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In der knappschaftlichen Rentenver-
4. In § 82 wird folgender Absatz 8 angefügt: sicherung werden versichert
,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung 1. die in § 1 genannten Personen,
nach § 2 Nr. 8 werden nicht erstattet."
2. Personen, die vor einer Wehrdienst-
leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
5. § li2 wird wie folgt geändert:
bis 3 des Wehrpflichtgesetzes zu-
a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas- letzt nach diesem Absatz versichert
sung: waren, für die Dauer der Wehr-
„d) bei wlihrend einer Wehrdienstleistung dienstleistung. Bei Beschäftigten im
nach § 2 Nr. 8 versicherten Personen der öffentlichen Dienst, denen nach § 1
auf den Zeitraum, für den Beiträge zu Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Ar-
entrichten sind, berechnete durchschnitt- beitsplatzschutzgesetzes Bezüge wei-
liche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicher- terzugewähren sind, gilt das Be-
schäftigungsverhältnis als durch den
ten der Rentenversicherungen der Arbei-
Wehrdienst nicht unterbrochen."
ter, der Angcslellten und der knapp-
schaftlichcn fü:mtcnversicherung ohne b) Absatz 3 wird gestrichen.
Lr!hrlinge und Anlernlinge im Sinne des
§ 32 Abs. 6 Sa Lz 2." 2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird folgende Vorschrift ein-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,, (5) Der Bund entrichtet für die Personen,
,, (9) Bei Personen, die nach § 29 Abs. 1
die nach § 2 Nr. 8 versichert sind, den Beitrag
Nr. 2 versichert sind, ist für jeden Kalender-
zusammen mit den Beiträgen zu den anderen
monat des Wehrdienstes als Bruttoarbeitsent-
Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung
gelt des Versicherten ein Zwölftel des durch-
in einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Ver-
für Arbeit und Sozialordnung kann im Einver-
sicherten der Rentenversicherungen der Ar-
nehmen mit dem Bundesminister für Verteidi- beiter, der Angestellten und der knappschaft-
gung und dem Bundesminister der Finanzen lichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Anlernlinge zugrunde zu legen, der für das
Bundesrates eine pauschale Berechnung des Kalenderjahr, in dem der Wehrdienst geleistet
Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Ver- wird, bestimmt ist; soweit der Wehrdienst
teilung dieses fü:trages auf die einzelnen Ver- nicht einen vollen Kalendermonat umfaßt,
sicherungszweige und die Zahlungsweise wird für jeden Tag des Wehrdienstes ein Drei-
regeln." ßigste! des auf den Kalendermonat entfallen-
den Bruttoarbeitsentgelts zugrunde geiegt."
6. In § 126 Satz 1 werden die Worte „und 8" sowie
in Satz 3 die Worte „und d" gestrichen. b) Absatz 9 wird Absatz 10.
7. § 134 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 3. In § 95 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,, (3) Wehrclienstzei ten sowie Ersatzzeiten (§ 28) ,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung
und Ausfallzeiten (§ 3zj), die der Versicherte nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nicht erstattet."
nachweist, tränt die Ausgubestelle in die umge-
4. § 130 wird wie folgt geändert:
tauschte Karte und in die Aufredmunusbescheini-
gung ein." a) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
8. Nach § 134 wird folgE\nde Vorschrift eingefügt: „ b) bei während einer Wehrdienstleistung
,,§ 134 a nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Per-
sonen der auf den Zeitraum, für den Bei-
Die Bundeswehr stellt clc:n nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 träge zu entrichten sind, berechnete durch-
bis 3 des Wehrpflichtgcsetzc:s Wehrdienstleisten- schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sichcrlcn dc~r Rentenversicherungen der freien Städte Pirmasens, Zweibrücken, Kaiserslau-
Ar bei t.cr, der Angestellten und der knapp- tern, die Landkreise Pirmasens, Zweibrücken, Kai-
schaftl ichcn Renlenversicherung ohne serslautern, Kusel, Birkenfeld und die Gemeinden
Lehrlinuc und Anlernlinqe." Beuren, Farschweiler, Osburg, Bonerath, Schöndorf,
b) ln Absa Lz 6 Buchs Labe b ist nach ,, § 29" ein- Ollmuth sowie die südlich von diesen gelegenen
zufügen „Abs. 1 Nr. 2". Gemeinden des Landkreises Trier.
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,, (8) Der Bllnd cntricht.et für die Personen,
die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versichert sind, den Jlndenmg des Gesetzes Uber Arbei tsvermituung
Bcilraq zusil.mnwn mit dc:n Beitriiqen zu den und Arbeitslosenversicherung
anderen Zwciqcn der qesetzlichcn Rentenver-
sidwrunu in einem Gr'.sc:1mthetraq. Der Bun- Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
desminister für Arbeit und Sozialordnung losenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom
kann im Einverndnncn mit dem Bundes- 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-
minister für V(~rtcidiqung und dem Bundes- ändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum
minister der Finanzen durch Rechtsverord- A VAVG vorn 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
nung mit Zustimmung des Bundesrates eine S. 464) wird wie folgt geändert:
pauschale Berechnung des Gesamtbetrages In § 56 Abs. 2 werden die \!\Torte „Grundwehrdien-
vorschreiben sowie die Verteilung dieses Be- stes, einer Wehrübung von mehr als einer Woche"
trnqes auf die einzelnen Versicherungszweige ersetzt durch die Worte ,, 'iNehrdlenstes nach § 4
und die Zahlungsweise regeln." Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes".
5. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:
Artikel 4
,,§ 140
Änderung des Kindergeldgesetzes
Die Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Wchrpflichtrycsetzes Wehrdienstleisten- § 3 Abs. 2 Nr. 8 des Kindergeldgesetzes vom
den eine Bcscheinigunq über die Daner des Wehr- 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der
dienstes aus. Nimm! der Versicbcrte nach der Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
Wehrdienstleistung eine knappschaftlich ver- 260 Juli 1957 (Bundesrres~tzh1. I S. 1046) erhält fol-
sicherungspflichtige Beschüftigung auJ, so hat er gende Fassung:
die BeschcinigumJ seinern i\rbeitucbcr auszuhän- ,,8. für die Kinderzulage nach oder in entsprechen-
diqen, der sie bc!i der J\nmt;ldung dem Träger der Anwendung von § 6 a Abs. 2 des \tVehrsold-
der knc1p!)1:chafl.lichen Rcnr.cnversichenmg zu r1esetzes oder Kindergeld nt1ch § 5 Abs. 3 Satz 1 .
übersenden hat." des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt wird
oder der Anspruch nach Satz 2 der zuletzt ge-
IV. nannten Vorschrift ausgeschlossen ist."
Das 1-Iandwerkerversichenm(JSgesetz wird wie
folgt geändert und ergünzt: Artikel 5
1. § 1 Abs. 1 und 2 erbült folgende Pussung: Ändenmg des Gesetzes üb::;r die Tub;,2:rkulosehilfe
,, (1) Nach dieseu1 Geset.z werden Handwerker, § 27 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Tuberku-
die in clie llanclwcrksro!!e ein~Jelragen sind, in losehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, erhält folgende Fassung:
solange sie Bei 11 üne für eine rentenversiche- „Dies gilt jedoch nicht in den Rillen des Absatzes 1
runuspflichl.iqc! ßec;chüftir_prnq oder Tätigkeit für und der §§ 23 und 24, bei wehrpflichtigen Solda-
weniger als zwe:h1cuic)rlsech1:chn Kalender- ten und Ersatzdienstleistenden sowie deren Fami-
monate enlrichtel haben. lienangehörigen nicht über die Beendigung des
Dienstverhältnisses hinaus, im übrigrn.1 nicht über
(2) Die Versicherun~ispflicht nach § 1227 Abs. 1
den Ablauf des dritten auf die Entl,1ssu!11J aus der
Nr. 6 der Reichsvcm,iclierungsordnung geht der-
stationären Behandlung folgenden Monats hinaus."
jeni9en nach Absatz 1 vor."
2. § 7 wird folgender Absatz 6 angefii9t: Artikel 6
,,(6) Versidwrungsfrei !;:nd Handwerker, die Änderung des Gf:setMis
am 31. Dezember 1961 das 65. Lebensjahr voll- über Kranirenverskherung der Rentner
endet haben."
Artikel 2 § 6 des Dritten Gesetzt:s über Änderun-
Artikel 2 gen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über
Krankenversicherung der Rent,ner --- KVdR) vom
Zum Bezirk der Saarkn,1ppschaft gehören außer 12. Juni 1956 (Bundesr;esetzbl. I S. 500) wird wie
dem Saarland vorn Land Rh1!inland-Pfalz die kreis- folgt geändert:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 469
Die Worte „bis zum 31. Dezember 1960" werden verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
durch die Worte „bis zur Neuregelung des Rechts lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt. Dritten Uberlei tungsgesetzes.
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dunu folgenden Monats, Artikel 6 am 1. Januar 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grumlgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Druckfehlerberichtigun9
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1961
zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten ·Königreich Großbritannien und Nord-
irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 301)
muß der Inhalt der Klammer
statt ,, § 1042 c Abs. 2, § 1942 d Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung"
richtig ,,§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivil-
prozeßordnung"
lauten.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes
Vom 21. April 1961
Auf Crund des§ 2 Ahs. 3, des§ 2a Abs. 2, des§ 4 Fällen des § 20 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes sowie
Abs. 7, der §§ lOa, 1], 17, 27 Abs. 2 und des § 31 auch dann abweichen, wenn oder soweit ein In-
Abs. l des All.sparcrg('scl!'.es in der Fassung vom stitut ausschließlich zur Abwicklung bestehender
1. April 1959 (Bundcsgc,,el.zbl. I S. 169), geändert Vertragsverhältnisse tätig wird oder in denen
durch § 3 des z,völ ltcn Ce.'-:ctzos zur Andt!rung des Entschädigungsgutschriften von Stellen verwaltet
Laslcnm1s~1lcid1squ;ctzes vom 29. Juli 1960 (Bundes- werden, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
9c~;dzbl. I S. 613), Nr. 5 des Gesetzes nicht mehr erfüllen."
i:Utl Cnrnd des § 15 Ahs. 4 und des § 367 Abs. 1 des
Lasl.enr:iusi;leid1sfjeSc)lzes vorn 14. Angust 1952 (Bun- § 3
dc·'.',uescl.zhl. I S. zuletzt gdinclert durch das Änderung der 4. ASpG-DV
Cei,dz zur Einführung von Vorschriften des Lasten-
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des
an:~J 1(!tch.srecl1 t.s im S<1cirland vom 30. Juli 1960
(Bur1dc:;qcsetzhl. I S. 637), Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 428), zuletzt geändert durch § 3 der Ver-
und ,rnl Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über ordnung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. l S. 505),
einc,n V\/ül1runqscH1S~Jlcich für Sparguthaben Vertrie- wird wie folgt geändert:
bener in der Fassung vorn 14. August 1952 (Bundes-
gesd:.dd. I S. 54G), zulcizL gc•ündert durch das Elfte 1. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Ger;ctz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes „Hat der Antragsteller seinen Sitz nicht innerhalb
vom 29. Juli 1959 (Bundesqesetzbl. I S. 545), des Geltungsbereichs des Altsparergesetzes, be-
verord1wt die Bundesregierung mil Zustimmung des stimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes
Bundesrates: das im Sinne des Satzes 2 zuständige Ausgleichs-
§ 1
amt."
Änderung der 1. ASpG-DV 2. Die Anlage 3 wird nach Anlage A dieser Verord-
nung ergänzt.
§ 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Altsparergesetzes vom 6. November 1953 (Bundes- § 4
gesetzbl. I S. 1512), zuletzt geändert durch § 1 der Änderung der 5. ASpG-DV
Verordnung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 505), wird wie folgt geändert: Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-
sparergesetzes vom 2. August 195B (Bundesgesetz-
1. Fol~_wnder Abt,atz 10 wird neu eingefügt: blatt I S. 574), geändert durch § 4 der Verordnung
"(10) In dem Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 des vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 505). wird
Gcsct:,,:es gilt als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 wie folgt geändert:
Si.i L,,,e 1 und 2 des Gesetzes dasjenige Kredit-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
insl.i l:ut, weldw::; die Drsi':t:deist.ung im Sinne des
§ 2fl.. Abs. 1 des Gl)setzes gewührt hat. Sofern ein
,, 1. gegen eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
solches Institut nicht vorhanden ist, gilt als In- verband bestanden und aus diesem Grunde
sl.i l ut im Sinne des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des
nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Ge-
Gc!setzes ein vom Entschädigunusberechtigten setzes gesichert werden konnten oder nicht
gcwiihlles Institut, dus seinen Sitz oder seine gesichert worden sind,".
N ic:dcrlcissung im Bereich des für den ständigen 2. In § 3 wird am Ende der Nummer 2 an Stelle des
Au fc:nlhalt. des Entschüdiqunqsberechtigten zu- Punktes ein Komma gesetzt und folgende Num-
sl~indiqcn Ausgleichsamts hat; hat der Entschädi- mer 3 angefügt:
gnngsbcrechtigte keinen stündigen Aufenthalt im
"3. Guthaben, die als Versorgungsstöcke im
C('!ltungsbereich des Gesetzes, gilt als zuständi-
Sinne kirchenrechtlicher Vorschriften zu-
ges Ausglcichs,1mt das für den Schuldner zu-
gunsten von Pfründestiftungen oder gleich-
sUindige Ausgleichsaml."
artigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 4
2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden Ab- der 4. ASpG-DV bei der Kasse einer öffent-
sätze 11 und 12. lich-rechtlichen Religionsgesellschaft begrün-
det waren."
§ 2
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung der 2. ASpG-DV
a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 3
§ 7 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Zweiten eingefügt:
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
„3. Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b
vorn 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 190), zuletzt
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vor dem Zeit-
geändert durch § 2 der V c~rordnung vom 22. Juli
punkt der Einführung der Deutschen Mark
1959 (Bundcsgesctzbl. I S. 505), erhält folgende
vom Schuldner eingelöst, der Gegenwert
Fassung:
dem Gläubiger aber erst nach diesem Zeit-
,, er kann zur verwal tungsmäßigen Verein- punkt ausgezahlt oder gutgeschrieben
fachung von den Grundsiitzen des Satzes 1 in den worden ist,".
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 19G1 471
b) ln /\ hsatz l wcrdc'n die bisherigen Nummern 3 „9. der Gegenwert von nach dem 1. .Januar
bis G Nummern 4 bis 7. 1940 veräußerten, abgelieferten, einge-
lösten oder gegen Reichsmark-Schuldver-
c) In Absatz 2 Satz 1 Wt)rdcn die WorlP „des
Abscttzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt durch die schreibungen des selben Schuldners um-
Worte „des J\bsc1tzl!S 1 Nm. 2 bis 6". getauschte Schuldverschreibungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
d) In Absatz 2 S,llz 2 wcnfon die Worte „des wahrung und Anschaffung von Vlert- 1
Absatzes 1 Nr. 2" cr:;dzt durch die Worte papieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-
,.d(!S Absatzes 1 Nrn. 2 und 3". gesetzbl. I S. 171), die auf ausländische
c) An Absatz 2 wird [olfJ(~rnler Satz angefügt: Währung lauteten und deren Aussteller
„Die Sützc 1 und 2 gellen entsprechend für ihren Sitz im Währungsgebif!t der Reichs-
Ein?.clschuldbuchf orderungcn." mark hatten."
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 1, 2,
a) Absatz 1 erhJ.11:· folgende Fassm1g: 4 bis 7 und 9 muß der frühere Vermögenswert
,, (1) Zustündig für die Bearbeitung des Ent- am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers
schüdigung~ctnspruchs ist, sofern nicht die Zu- aus der Sparanlage, in den Fällen des § 3
s1.i:indigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- Abs. 2 und 3 des Gesetzes eines Rechtsvor-
setzes besteht, in den Füllen des § 5 Abs. 1 gängers, gestanden haben."
Nr. 2 das Kreditinstitut, das den Ein- d) In Absatz 2 Satz 2 treten an die Stelle der
lösunasbctrag aus der Schuldver- Worte „des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis '7" die
schreibung für den Gläubiger einge- Worte „des Absatzes 1 Nm. 2, 4 bis 7 und 9".
zogen hat oder, wenn ein solches 6. § 11 erhält folgende Fassung:
Institut nicht vorhanden ist, die
Prüfslelle, ,,§ 11
Nr. 3 das Kreditinstitut, das den Ein- Kapitalabfindungen
lösungshclrng aus dem Kapital- Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer
anspruch dGm Gläubiger gutgeschrie- am 1. Januar 1940 bestehend.en Sparanlage Kapi-
ben hal oder, wenn ein solches In- talbeträge gleichgestellt, die gezahlt worden
sli tut nicht vorhanden ist, ein vom sind auf Grund von Ansprüchen des aus einer
Enl.sd1üdi~Junusbcrechtigten gewähl- Sparanlage Berechtigten oder eines Rechtsvor-
tes Kreditinstitut, das seinen Sitz gängers (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes)
oder seine Niederlassung im Bereich 1. aus einer Unfallversicherung oder aus der
des für den stündigen Aufenthalt des Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens
Entschfüligungsberechtigten zuständi- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
gen Ausqlcicbsmnts hat, in den Fällen oder der Gesundheit,
des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes 2. auf Pensions- oder Rentenleistungen, sofern
die Bundesschuldenverwa.ltung,
diese Ansprüche bei Beginn des 1. Januar
Nr. 4 die Prüfstelle. 1940 dem Grunde nach bestanden haben,
Hat der Entschücliqungsberechtigte im Falle 3. gegen den Ubernehmer oder Erben eines
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 keinen ständigen Auf- Gutes oder Vermögens als Abfindung eines
enthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, ist Dritten oder eines Miterben im Zusammen-
zuständig für die Bearbeitung des Entschädi- hang mit der Ubernahme oder dem Erbfall,
gungsansprU(:hs ein vom Entschädigungs- 4. nach dem Gesetz betreffend die Entschädi-
berechtigten qewähll:es Kreditinstitut in Ber- gung der im Vviederaufnahmeverfahren
lin (West). § 4 Abs. G der 1. ASpG-DV vom freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898
6. November 1953 (Dundesqcsctzbl. I S. 1512), (Reichsgesetzbl. S. 345) in der Fassung der
zuletzt geiindert durch die Verordnung vom dazu ergangenen Änderungsgesetze, sofern
21. April E)61 (Dundes~Jese!zhl. I S. 470), bleibt der Entschädigungsanspruch vor dem Beginn
unberührt." des 1. Januar 1940 anerkannt worden ist."
b) In Absatz 2 vvcrdcn die \f\/orte „des § 5 Abs. 1 7. Am Ende des § 13 Abs. 4 Satz 1 wird an Stelle
Nr. 1, 4 und 5" ersetzt durch die Worte „des des Punktes ein Komma gesetzt und angefügt:
§ 5 Abs.1 Nrn.1, 5 und 6". „in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
c) In Absatz 3 werden die vVorte „des § 5 Abs. 1 die Bundesschuldenverwaltung."
Nr. 4 und 5" ersetzt durch die Worte „des 8. In § 14 Abs. 2 treten an die Stelle der vVorte
§ 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6". „des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5" die Worte "des § 5
Abs. 1 Nm. 5 und 6".
5. § 10 wird wie folfJt geändert:
9. Die Anlage A wird nach Anlage B dieser Ver-
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden hinter dem Wort ordnung ergänzt.
„Militärregierung" die Worte eingefügt „oder
§ 5
auf Grund von Jandcsrechtlichen Vorschrif-
ten". Ergänzung der Anlage 2 des Altsparergesetzes
b) In Absatz 1 wird folgende ncme Nummer 9 Die Anlage 2 des Altsparergesetzes wird nach
eingefügt: Anlage C dieser Verordnung ergänzt.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 gesetzbl. I S. 29), § 15 des Gesetzes über einen Wäh-
Änderung der 12. LeistungsDV-LA rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, § 15
§ 2 Nr. 1 der Zwölften Verordnung über Aus-
des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
vom 16. Juli 1958 (BundC':,q<'~,etzbl. J S. 517) erhält S. 809) und Artikel III des Zwölften Gesetzes zur
folgende Fassung: Änderung des Lastenausgleichsqesetzes auch in
Berlin (West).
,, 1. gegen eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
verband bestanden und aus diesem Grunde § 9
nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 6 des Ge- Anwendung im Saarland
setzes gesichert werden konnten oder nicht
Die Vorschriften der § § 1 bis 5 gelten im Saarland
gesichert worden sind,".
nur insoweit, als sie sich auf Sparanlagen der in
§ 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften
§ 7
des Lastenausgleichsrechts im Saarland bezeichneten
Änderung der 7. W AG-DV Art beziehen.
An § 3 Abs. 2 Nr. 3 der SiE)benten Verordnung zur § 10
Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-
Inkrafttreten
ausglelch für Spar0uthaben Vertriebener vom
12. November 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 745) werden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Worte <1ngefügt „und durch Versicherungs- kündung in Kraft.
unternehmen,".
§ 8 Bonn, den 21. April 1961
Anwendung in Berlin (West)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
leitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Ludwig Erhard
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-
geselzes, § 3 des Zweiten Gesetzes zur Anderung Der Bundesminister der Finanzen
des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 (Bundes- E tz el
Anlage A
(zu § 3 Nr. 2)
Kriegsgeschädigte Geldinstitute
Ergünzung des Abschnitts C -·- Sparkassen -
Spcu kdssc der Hauplsl:adt Hannover
a) Zweigstelle 2 - Goseriede -·
b) ZwcigslE~lle 9 - Goseriede -
c) Zweigstelle 16 - Vahrenwalder Platz -
d) Zweigstelle 22 - Vahrenwalder Platz -
Anlage B
(zu § 4 Nr. 9)
Schuldurkunden der Wohnungsunternehmen
Ergünzung beim
Bearnten-\Vohnungs-Verein zu Kassel e. G. rn. b. H.
-- späler: Gemeinnütziger Wohnungsverein 1889 Kassel e. G. rn. b. H. -
(jetzl: Wohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)
5 °/o (4 °/o) Schuldurkunden
Reihe D (alt), Nummern 53 bis 351 Ausgabe 1939
Anlage C
(zu§ 5)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern
ausgegeben worden sind:
Junkers Plugzeug- und Motorenwerke Aktiengesellschaft, München
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 473
Vierte~ Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2
(NT thJGehieLskörpe:rschalt~en und tünriclhu.ngc1:n üHenUie.r.en Hand)
zu ~ hb5. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
fü:JlionaisozfaHsUschen Unrechts für Angehörige des öffon.Hichen Dienstes
Vom 2 L April 1961
Auf Grund d(~s § 2 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes c) hinter Nr. 81 werden folgende Nummern an-
zur Rcgelnn~J df'r V/icdcrqutmachung nationalsozia- gefügt:
listischen Unrcd11 s Li r Annehöriqc des öffentlichen „82. Böhmische Hypothekenbank und
Dienstes in der Fi1::1;t1nq der Anlage zu Artikel I Böhmische Landesbank
des Dritten Gc!sc,l>".<)S zur i\nderung des Gesetzes
zur Regelung der V/ 1l:d~~rr1utmc1chunq n,1 tionalsozia- 83. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden
listischcn Unrechts für ArnJel1örige des öffentlichen 84. Kammern für Arbeiter und Angestellte
Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I (Arbeiterkammern) in Osterreich".
S. 820) ver0rdnel die Bundesregierung mit Zustim-
II. Anlage 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 (Einrichtungen der
mung des Bundesrates: öffentlichen Hand):
hinter Nummer 78 werden angefügt:
§ 1 „ 79. Erholungsheim-Betriebsgesellschaft
Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 Niedersachsen GmbH
des Gesetzes zur Heqclung der Wiedergutmachung 80. Hamburger Gaswerke GmbH
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
81. Hamburger \Nasserwerke GmbH".
öffentlichen Diem;Lcs in der Passung der Anlage zu
Artikel I des DriHc~n Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Re(rclung der Wiedergutmachung § 2
nationctlsozialislii;rh:!n Unrechts für Angehörige des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
öffentlichen Dien~;!(~'; vom 2]. Dezember 1955 werden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
wie folgt geünderl und crq~inzt: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V Abs. 2
I. Anlage 1 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 (Ni chtgebietskör- des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
perschaftcn): zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
a) in Numm(~r G2 W<'rden fol~Jcmde Worte an- Dienstes vom 23. Dezember 1955 auch im Land
gefügt: Berlin.
,,und Landesbank für Böhmen"; § 3
b) Nummer no erb;ilt foluenden Wortlaut: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
,,HopfensirJnierlrnllen SacLz und Auscha"; 1951 in Kraft.
Bonn, den 21. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung
über die Wahl und die Amtsdauer
der Vertrauensmänner der Ersatzdienstleistenden
Vom 24. April 1961
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über den 4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge ein-
zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundes- gereicht werden können,
gesetzbl. I S. 10) wird verordnet: 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Ein-
sicht ausliegt,
§ 1 6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
Wahlbereiche (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf
Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter wer- hinzuweisen, daß
den für den Bereich jeder Ersatzdienstgruppe und, 1. nur Ersatzdienstleistende wählen können,
soweit der Ersatzdienst in Organisationen geleistet die in das Wählerverzeichnis eingetragen
wird, jeder Arbeitsgruppe mit fünf und mehr Er- sind,
satzdienstleistenden gewählt. 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schrift-
§ 2 lich beim Wahlvorstand eingelegt werden
Wahlberechtigung können,
3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei
Wahlberechtigt sind alle Ersatzdienstleistenden, wahlberechtigten Ersatzdienstleistenden un-
die dem Wahlbereich angehören, für den der Ver- terzeichnet sein muß,
trauensmann zu wählen ist.
4. die schriftliche Zustimmung des Bewerbers
vorliegen muß,
§ 3
5. jeder Ersatzdienstleistende nur einen Wahl-
Wählbarkeit vorschlag unterzeichnen darf,
Wählbar sind die Wahlberechtigten des Wahl- 6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvor-
bereichs, sofern sie nicht im letzten Jahr vor dem schläge berücksichtigt werden,
Tag der Stimmabgabe wegen Verletzung ihrer 7. nur gewählt werden kann, wer in einen
Dienstpflicht mit gerichtlichen Freiheitsstrafen von gültigen Wahlvorschlag aufgenommen wor-
mehr als 14 Tagen bestraft worden sind. den ist,
8. ein Ersatzdienstleistender, der verhindert
§ 4 ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die
Bestellung des \,V ahlvorstandes Möglichkeit der Briefwahl hat.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit § 7
des Vertrauensmannes bestellt der Leiter der Ersatz-
Wählerverzeichnis
dienstgruppe oder der Organisation, in der der Er-
satzdienst geleistet wird, auf Vorschlag des Ver- (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der
trauensmannes drei Wahlberechtigte als Wahlvor- Wahlberechtigten nach den listenmäßigen Unter-
stand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von lagen auf, die ihm der Leiter der Ersatzdienstgruppe
diesem Vors eh] ag darf er nur aus zwingenden oder der Organisation zur Verfügung stellt. Das
dienstlichen c;ründcn abweichen. Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimm-
abgabe auf dem laufenden zu halten und zu be-
§ 5 richtigen.
Festsetzung des Wahltermins (2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift
ist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe
Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
der Ersatzdienstgruppe oder der Organisation nach
Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. § 8
Sie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des
Wahlvorstandes stattfinden. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-
§ 6 stand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus-
Ilekanntgabe zur Wabl legen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen
seine Richtigkeit einlegen.
(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder
in sonst geeigneter Weise bekannt (2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-
stand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahl-
1. die Namen seiner Mitglieder,
berechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, un-
2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur verzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn
Einsicht ausliegt, der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Ein-
3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche spruch begründet, so hat der Wahlvorstand das
gegen das Wählerverzeichnis, Wählerverzeichnis zu berichtigen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961 475
§ 9 schläge gesteckt werden können und daß das Wahl-
geheimnis gewahrt bleibt.
Wahlvorschläge
(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die
während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben
Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach
werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe
der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe
ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag soll
nicht mehr als zwei Bewerber enthalten und muß
von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet § 13
sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag Briefwahl
unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schrift-
(1) Einern Ersatzdienstleistenden, der verhindert
liche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den
Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag,
für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Ab-
für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der sender den Namen und die Anschrift des Wahlbe-
Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter An- rechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
gabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-
Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu be- sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
seitigen. Ist ein Ersatzdienstleistender vorgeschlagen
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise
worden, der nach § 3 nicht wählbar ist, so sind die
ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-
Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie kön-
zettel gelegt ist, unter Verwendung des Frei-
nen innerhalb von drei Tagen einen anderen Ersatz-
umschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-
dienstleistenden benennen.
sendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der
(3) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzu- Stimmabgabe vorliegt.
weisen.
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
§ 10
entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge
den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk
Aufstellung der Bewerberliste der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahl- in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum-
vorschläge legt der Wahlvorstand eine Liste der schläge hat der Wahlvorstand mit •einem Vermerk
vorgeschlagenen Ersatzdienstleistenden dem Leiter über .den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den
der Ersatzdienstgruppe oder der Organisation vor. Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind
Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Ersatz- einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-
dienstleistenden nach § 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2 ses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über
Satz 2 ist anzuwenden. eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu
vernichten.
(2) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorge-
schlagenen Ersatzdienstleistenden in alphabetischer § 14
Reihenfolge {Bewerberliste) zusammen und gibt sie
Bereitstellen der Mittel
durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der
Stimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt. Der Leiter der Ersatzdienstgruppe oder der Orga-
nisation stellt die sächlichen Mittel für die Durch-
§ 11 führung der Wahl zur Verfügung.
Einziger Wahlvorschlag
§ 15
Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr Verbot der Wahlbehinderung
als zwei Bewerber enthält, eingereicht worden, so
gelten die darin aufgeführten Bewerber in der an- (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-
gegebenen Reihenfolge als gewählt. dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung
des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt
werden.
§ 12
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von
Stimmabgabe
Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich- beeinflußt werden.
nis eingetragen ist.
§ 16
(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-
zettel zwei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt Feststellung des Wahlergebnisses
seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach
Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.
der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
und Umschläge hc1ben gleiches Aussehen.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm- zwei Ersatzdienstleistende bezeichnet sind oder aus
zettel unbeobuchtel gekennzeichnet und in die Um- denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Schließt sich die Amtszeit des neu zu wählenden
Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so verlän-
(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die gert sich die Amtszeit des bisherigen Vertrauens-
meisten Stimm<m ,erhalten hat. Zum Stellvertreter mannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei
ist der Ersatzdienstleistende gewählt, der die Monate.
nächsthöhere Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmen- (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor
gleichheit entscheidet das höhere Lebensalter. Ablauf der Amtszeit
1. durch Niederlegung des Amtes (§ 21),
§ 17 2. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 3).
Wahlniederschrift
(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor- § 21
stand eine Niederschrift, die von seinen MitgUedern Niederlegung des Amtes
zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-
1. die Zahl der Wahlberechtigten, klärung gegenüber dem Leiter der Ersatzdienst-
2. · die Zahl der gültigen und die der ungül- gruppe oder der Organisation sein Amt niederlegen.
tigen Stimmen, Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich
3. die Namen des gewählten Vertrauens- bekannt.
mannes und des Stellvertr,eters.
§ 22
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand- Eintritt des Stellvertreters
lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind
zu vermerken. (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor-
zeitig (§ 20 Abs. 2), so tritt der Stellvertreter ein.
§ 18 Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
Bekanntgabe der Gewählten, (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der
Aufbewahren der Wahlunterlagen Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes ver-
hindert ist.
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-
trauensmannes und des Stellvertreters unverzüglich § 23
durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem Leiter Schutz des Vertrauensmannes
der Ersatzdienstgruppe oder der Organisation wird
das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt. (1) Der Vertrauensmann darf in der Ausübung
seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahl- Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
vorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-
schrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des (2) Für die disziplinare Erledigung von Dienst-
Vertrauensmannes aufbewahrt. vergehen des Vertrauensmannes ist der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung zuständig.
§ 19
§ 24
Anfechtung der Wahl Erstmalige Wahl
Drei Wahlberechtigte oder der Leiter der Ersatz- Die erstmalige Wahl soll spätestens drei Monate
dienstgruppe oder der Organisation können die nach dem Zeitpunkt durchgeführt sein, in dem die
Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Aufstellung der Ersatzdienstgruppe begonnen oder
Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, sich die Arbeitsgruppe bei einer Organisation ge-
beim Verwaltungsgericht anfechten. bildet hat. Wird die in § 1 bestimmte, Mindestzahl
von Ersatzdienstleistenden erst später erreicht, so
§ 20 beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.
Dauer des Amtes des Vertrauensmannes
§ 25
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt
ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, Inkraittreten
wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im Amt ist, mit Ablauf von dessen Amtszeit. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. April 1961
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Heraus q e b er: Der ßundesmrnisl.er der Justiz. - Ver I a g, Bundes anze,qer Verlagsqes. m. b I-:L, Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesctzblall erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq vcrkünckt In Teil II! wird das als fortgeltend fest4estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlun9 des Bundes-
rechts vom 10 Juli l!J:ifl (Bundcsqcsdzbl. I S 4'.17) nilch Süchqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqun9en für Teil III durch den Verlag.
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