Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 443
30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) erhält fol- § 14
gende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 26 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des Altsparergcselzes gelten im
Saarland, soweit sie sich beziehen auf § 15
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
1. nach dem Gesetz über die Umwandlung von
in Kraft.
Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 441) in Deutsche Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des
Bonn, den 15. April 1961
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach
§ 2 a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geld- Der Bundespräsident
einlagen, Lübke
2. ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit
Ludwig Erhard
Kreditinstitute im Si.larland als Anmeldestellen
im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Der Bundesmirtister für Wirtschaft
Kriegsfolgengesctzes tätig werden. Ludwig Erhard
Im Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Altsparer- Der Bundesminister der Justiz
gesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland Schäff er
auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die
ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 ver- Der Bundesminister der Finanzen
wahrt oder verwaltet haben." Etz el
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes
Vom 20. April 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: festgestellt werden können und der Antrag bin-
nen sechs Monaten nach Verkündung der Rechts-
Artikel I verordnung gestellt wird."
Änderung und Ergänzung von Vorschriften des
Ersten Neuordnungsgesetzes Artikel II
Das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Berlin-Klausel
Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 453) wird wie folgt geändert und ergänzt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
1. Artikel I wird wie folgt geändert und ergänzt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) In § 33 a wird als Satz 3 angefügt:
,, Satz 2 gilt nicht für Empfänger einer Pflege- Artikel III
zulage (§ 33 Abs. 3)."
Saar-Klausel
b) In § 50 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
c) In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Nettoeinkom-
men" durch die Worte „anzurechnende Ein-
kommen" ersetzt. Artikel IV
d) In § 55 Abs. 1 Buchstabe b wird das Wort Inkrafttreten
,,anzurechnen" durch die Worte „als Einkom- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960
men zu berücksichtigen" ersetzt.
in Kraft.
e) In § 60 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 wird das
Wort „anzurechnenden" gestrichen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
f) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Bonn, den 20. April 1961
„Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
ist die Ubertragung, Verpfändung und Pfän- Der Bundespräsident
dung auch nach der Anweisung bis zum vol- Lübke
len Betrage zulässig."
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. Artikel IV wird wie folgt ergänzt:
Ludwig Erhard
In § 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt: Der Bundesminister für Arbeit
„Sie beginnt mit dem gleichen Zeitpunkt, wenn und Sozialordnung
die neuen Ansprüche erst auf Grund einer nach Blank
444 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Vom 20. April 1961
Inhaltsübersicht
§ §
ERSTER ABSCHNITT
Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 17
Genehmigungsvorschriften
Verletzung von Ordnungsvorschriften ........... , . 18
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Herstellung und Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Beförderung innerhalb des Bundesgebietes 3
Geldbuße für juristische Personen und Personenhan-
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes . . . . . . . . 4
delsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Versagung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verwaltungsbehörden ................... : . . . . . . . . . 23
Widerruf der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmi-
Entschädigung im Falle der Einziehung . . . . . . . . . . . . . 25
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Entschädigung im Falle des Widerrufs . . . . . . . . . . . . . 9
Inhalt und Form der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . 10 VIERTER ABSCHNITT
Genehmigungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ubergangs- und Scblußvorschriften
Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigun-
ZWEITER ABSCHNITT gen ........................................... . 26
Uberwachungs- und Ausnahmevorschriften Zwischenstaatliche Verträge ...................... . 27
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen ........... . 12 Berlin-Klausel ................................... . 28
Sicherstellung ................................... . 13 Inkrafttreten 29
Uberwachungsbehötden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Bundeswehr und andere bewaffnete Organe 15 ANLAGE
Kriegswaffenliste
DRITTER ABSCHNITT Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften Kriegswaffen, die der Kontrolle des Rüstungskontroll-
Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung ohne amtes der Westeuropäischen Union unterliegen . . A
Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Sonstige Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der
ERSTER ABSCHNITT
Genehmigung.
Genehmigungsvorschriften
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-
§ 1 fen von einem anderen erwerben oder einem an-
deren überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Begriffsbestimmung
(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne
dieses Gesetzes {Kriegswaffen) sind die in der An- § 3
lage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufge-
führten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen
die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der will, bedarf der Genehmigung.
wissenschaftlichen, technischen und militärischen (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegs-
Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß waffen, die er hergestellt oder über die er die tat-
sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen ent- sächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet
hält, die geeignet sind, allein, in Verbindung mit- außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst
einander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen befördern will.
oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an
Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausge-
der Gewaltanwendung bei bewaffneten Ausein- führt, durch das Bundesgebiet durchgeführt oder
andersetzungen zwischen Staaten zu dienen. sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 445
gebiet verbracht werden, wenn die hierzu erforder- 1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre
liche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik
genehmigt ist. an der Aufrechterhaltung guter Beziehun-
(4} Für die Beförderung von Kriegswaffen, die gen zu anderen Ländern zuwiderlaufen
außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen würde,
werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel 2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Ver-
des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Frei- treter, bei juristischen Personen das
häfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durch- vertretungsberechtigte Organ oder ein
geführt werden, kann auch - unbeschadet der Re- Mitglied eines solchen Organs, bei Per-
gelung des § 27 eine Allgemeine Genehmigung sonenhandelsgesellschaften ein vertre-
erteilt werden. tungsberechtigter Gesellschafter, sowie
der Leiter eines Betriebes oder eines
§ 4
Betriebsteiles des Antragstellers,
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,
(1} Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bun- c) derjenige, der die tatsächliche ·Gewalt
desgebietes ein- und ausgeladen und durch das über Kriegswaffen dem Beförderer über-
Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit See- läßt oder von ihm erwirbt,
schiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz
Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
bedarf der Genehmigung. des Bundesgebietes hat,
(2} Für die Beförderung von Kriegswaffen im 3. eine im Zusammenhang mit der genehmi-
Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Ge- gungsbedürftigen Handlung nach anderen
bieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung er- Vorschriften erforderliche Genehmigung
teilt werden. nicht nachgewiesen wird.
§ 5 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Befreiungen 1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen
(1} Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 be- bei einer friedenstörenden Handlung, ins-
darf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäf- besondere bei einem Angriffskrieg, ver-
tigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen wendet werden,
bedarf nur der andere der Genehmigung nach den 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die
§§ 2 bis 4. Erteilung der Genehmigung völkerrecht-
(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Geneh- liche Verpflichtungen der Bundesrepublik
migung nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den verletzen oder deren Erfüllung gefährden
Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegs- würde,
waffen von dem Absender und die Uberlassung der 3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine
tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungs- der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen
urkunde genannten Empfänger keiner Genehmigung die für die beabsichtigte Handlung erfor-
nach § 2 Abs. 2. derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in
ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über den §§ 2 bis 4 genannten Handlungen eine Geneh-
Kriegswaffen migung erforderlich ist, bleiben unberührt.
1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund
E!iner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 beför-
dert, überlassen oder von ihm erwerben § 7
will, sofern der Absender und der Empfän- Widerruf der Genehmigung
ger in der Genehmigungsurkunde genannt
sind, (1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen
werden.
2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen (2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienst- einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe
stelle oder einer Behörde des Strafvollzugs nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist,
überlassen oder von diesen zur Instand- es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu be-
setzung oder zur Beförderung erwerben stimmenden Frist beseitigt wird.
will.
§ 6 § 8
Versagung der Genehmigung Erteilung und Widerruf
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht der Allgemeinen Genehmigung
kein Anspruch. (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des
(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechts-
werden, wenn verordnung erteilt.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch waffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung
Rechtsverordnung ganz oder teilweise widerrufen der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten
werden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine
besteht, daß die allgemein genehmigten Beförde- bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförde-
rungen dem Interesse der Bundesrepublik an der rung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf
Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
Ländern zuwiderlaufen würden.
§ 11
(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu wider- Genehmigungsbehörden
rufen, wenn (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer
1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
Allgemeinen Genehmigung beförderten
Kriegswaffen bei einer friedenstörenden (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Handlung, insbesondere bei einem An- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
griffskrieg, verwendet werden, rates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und
zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2
die allgemein genehmigten Beförderungen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Bun- 1. für den Bereich der Bundeswehr auf den
desrepublik verletzt würden oder deren Bundesminister für Verteidigung,
Erfüllung gefährdet würde. 2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 den Bundesminister der Finanzen,
l:Hs 3 werden von der Bundesregierung erlassen; sie 3. für den Bereich der für die Aufrechterhal-
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. tung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
Behörden oder Dienststellen sowie der
Behörden des Strafvollzugs auf den Bundes-
§ 9 minister des Innern,
EntsdJ.ädigung im Falle des Widerrufs 4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-
(1) Wird eine Genehmigung nach §§ 2, 3 Abs. 1 minister für Wirtschaft
oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise zu übertragen.
widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf
in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemißt der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann
sich nach den vom Genehmigungsinhaber nach- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
gewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Bundesrates nicht bedarf, auf den Bundesminister
Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungs- für Verkehr übertragen werden, der diese Befugnis
mäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwer- im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-
tungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen wärtigen ausübt.
der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(2) Der Anspruch auf eine Geldentsd1ädigung desrates die erforderlichen Vorschriften zur nähe-
entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder ren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu er-
die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen lassen.
Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlaß
zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann
insbesondere wenn bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6
Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.
1. diese Personen gegen die Vorschriften die-
ses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
ZWEITER ABSCHNITT
oder gegen Anordnungen der Genehmi-
gungs- oder Uberwachungsbehörde erheb- Uberwachungs- und Ausnahmevorschriften
lich oder wiederholt verstoßen haben, § 12
2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2
in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 wider- Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
rufen worden ist. (1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungs-
bedürftige Handlung vornimmt, hat die erforder-
§ 10
lichen Maßnahmen zu treffen,
Inhalt und Form der Genehmigung 1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen
abhanden kommen oder unbefugt verwen-
(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, det werden,
befristet und mit Auflagen verbunden werden.
2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen
(2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind Vorschriften und behördlichen Anordnun-
jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend. gen zum Schutze von geheimhaltungsbedürf-
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie tigen Gegenständen, Tatsachen, Erkennt-
muß Angaben über Art und Menge der Kriegs- nissen oder Mitteilungen beachtet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 447
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt waffen sicherstellen, wenn es erforderlich ist, um
oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt ihre unbefugte Verwendung zu verhindern oder
über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder Staatsgeheimnisse zu schützen.
einem anderen überlüßt, hat ein Kric9swaffenbuch (2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundes-
zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nach- wehr unter den in Absatz 1 genannten Vorausset-
zuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 zungen Kriegswaffen sicherstellen.
und 2 sowie für Beförderungen in den Fällen des
§ 5 Abs. 3 Nr. 2.
§ 14
(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat
Uberwachungsbehörden
bei der Ubergabe zur Beförderung eine Ausferti-
gung der Genehmigungsurkunde zu übergeben. Dies (1) Für die Dberwachung der nach diesem Gesetz
gilt nicht für Beförderungen durch die Deutsche genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Ein-
Bundespost. haltung der in § 12 genannten Pflichten ist
(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen aus- 1. in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2
führt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungs- der Bundesminister für Wirtschaft und
urkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden 2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister
oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und für Verkehr
Ausgangszollstellen, im Frcihaf en Hamburg dem zuständig.
Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg,
(2) Für die Dberwachung der Einfuhr, Ausfuhr
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur
und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens
Prüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für Beförde-
von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem
rungen durch die Deutsche Bundespost.
Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundes-
(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu ver- minister der Finanzen und die von ihm bestimmten
fügen, hat der zuständigen Uberwachungsbehörde Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg das Frei-
den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Ver- hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg, zu-
änderungen unter Angabe der dazu erteilten Geneh- ständig.
migungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder
(3) Die Uberwachungsbehörden (Absatz 1 und 2)
durch Anordnung der zuständigen Dberwachungs-
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere
behörde bestimmten Fristen zu melden.
zur Dberwachung der Bestände an Kriegswaffen und
(6) Wer deren Veränderungen,
1. als Erbe, Konkursverwalter, Zwangsver- 1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,
walter oder in ähnlicher Weise die tatsäch- 2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unter-
liche Gewalt über Kriegswaffen erlangt, lagen einsehen und prüfen,
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen 3. Besichtigungen vornehmen.
verliert,
(4) Die von den Dberwachungsbehörden beauf-
3. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe tragten Personen dürfen Räume und Grundstücke
erlangt, über die niemand die tatsächliche betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grund-
Gewalt ausübt, · recht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Woh-
hat dies der zuständigen Uberwachungsbehörde oder nung wird insoweit eingeschränkt.
einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4
unverzüglich anzuzeigen. bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durch- dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in
führung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen, § 12 genannten Pflichten obliegen.
2. geringe Mengen an Kriegswaffen und ge- (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
ringfügige Bestandsveränderungen von der tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
Buchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
(Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
hierdurch öffentliche Interessen nicht ge- bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
fährdet werden, licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vor- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
zuschreiben, die den Hersteller oder Ein- (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
führer ersichtlich macht. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung
der nach Absatz 3 zulässigen Dberwachungsmaßnah-
§ 13
men zu erlassen und das Verfahren der Dber-
Sicherstellung wachungsbehörden zu regeln.
(1) Die Dberwachungsbehörden und die für die (8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zustän- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
digen Behörden oder Dienststellen können Kriegs- mung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach
448 Bundesge,setz,blatt, Jahrgang 1961, Teil I
Absatz 1 zustehenden Uberwachungsbefugnisse auf (3) Nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 1 wird
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu über- nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bun-
lragen. desgebiet eingeführt oder. sonst verbracht hat, frei-
willig und unverzüglich einer Uberwachungsbe-
§ 15
hörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrecht-
Bundeswehr und andere bewaffnete Organe erhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 12 gelten Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die
nicht für die Bundeswehr, den Zollgrenzdienst und Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das
den Bundesgrenzschutz. Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,
in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 ge-
(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der nannten Behörden oder Dienststellen, so genügt
öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Dienststellen sowie die Behörden des Strafvollzugs Kriegswaffen abzuliefern.
bedürfen keiner Genehmigung
1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2
über Kriegswaffen, Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
2. für die Uberlassung der tatsächlichen Ge- oder mit einer dieser Strafen bestraft.
walt über Kriegswaffen an einen anderen
zur Instandsetzung oder zur Beförderung
und § 17
3. für die Beförderung von Kriegswaffen in
den Fällen des § 3 Abs. 2. Verletzung von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihm als Angehörigen oder Beauftragten einer
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-
DRITTER ABSCHNITT hörde bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-
Straf- und Bußgeldvorschriften setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
§ 16 strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die
Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
ohne Genehmigung (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-
erforderliche Genehmigung vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,
1. Kriegswaffen herstellt, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-
neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
von einem anderen erwirbt,
3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen § 18
einem anderen überläßt,
Verletzung von Ordnungsvorschriften
4. Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb
eines abgeschlossenen Geländes befördern (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
läßt, fahrlässig
5. Kriegswaffen, die er hergestellt oder über 1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht
die er die tatsächliche Gewalt erworben vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
hat, im Bundesgebiet außerhalb eines ab- 2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2
geschlossenen Geländes selbst befördert, nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit 3. Meldungen nach§ 12 Abs. 5 oder Anzeigen
einer dieser Strafen bestraft. nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig,
1. vorsätzlich Kriegswaffen einführt, ausführt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
durch das Bundesgebiet durchführt oder teilt,
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Un-
Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hier-
terlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht
zu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. wissentlich ohne die nach diesem Gesetz
6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung
erforderliche Genehmigung Kriegswaffen,
die außerhalb des Bundesgebietes ein- und des Betretens von Räumen und Grund-
stücken zuwiderhandelt.
ausgeladen und durch das Bundesgebiet
nicht durchgeführt werden, mit Seeschif- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
fen, die die Bundesflagge führen, oder mit sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
der Bundesrepublik eingetragen sind; be- begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
fördert. Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 449
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- worden ist, bis zu zehntausend Deutsche Mark. Ist
lich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 oder 20
Ubergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen
Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht über- Vorschriften zu bemessen.
gibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung (3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
Geldbuße bis zu eintausend Deu !.sehe Mark geahndet schaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit
werden.
empfangen oder aus ihr gezogen hat.
§ 19
Handeln für einen anderen § 22
(1) Die Strafvorschriften des § 16 und die Buß- Verjährung
geldvorschriften des § 18 gelten auch für denjeni-
gen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
juristischen Person, als Mitglied eines solchen Or- Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
gans oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen
handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand- § 23
lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
sollte, unwirksam ist. Verwaltungsbehörden
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht Der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundes-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des minister für Verkehr und der Bundesminister der
Betriebes oder eines Betriebsteiles eines anderen Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2
beauftragt oder von diesem schriftlich unter Ab- für die Uberwachung zuständig sind, zugleich Ver-
grenzung des Verantwortungsbereiches damit be- waltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Ge-
traut ist, Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie entscheiden
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor- auch über die Abänderung und Aufhebung eines
schriften auferlegen. rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
§ 20 nungswidrigkeiten).
Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 24
(1) Begeht jemand in einem Betrieb eine in § 16
mit Strafe oder in § 18 mit Geldbuße bedrohte Hand- Einziehung
lung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des (1) Kriegswaffen, auf die sich eine der in § 16
Betriebes oder den gesetzlichen Vertreter des In- mit Strafe bedrohten Handlungen bezieht, können
habers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen zugunsten des Bundes eingezogen werden.
Vertretung berufenen Organs einer juristischen
Person oder einen vertretungsberechtigten Gesell- (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person
schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine verfolgt oder verurteilt werden, oder kann eine
Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-
oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben gesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig
und der Verstoß hierauf beruht. erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen § 16 beträgt vorliegen.
die Geldbuße bei vorsätzlicher Verletzung der Auf-
sichtspflicht bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, § 25
bei fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht bis
zu zehntausend Deutsche Mark. Im Falle eines Ver- Entschädigung im Falle der Einziehung
stoßes gegen § 18 ist die Geldbuße nach dieser Vor- (1) Gehörten die eingezogenen Kriegswaffen zur
schrift zu bemessen. Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ein-
ziehung einem Dritten oder waren sie mit dem Recht
§ 21 eines Dritten belastet, so ist dieser unter Berück-
Geldbuße für juristische Personen sichtigung seiner Aufwendungen für die Herstellung
und Personenhandelsgesellschaften oder den Erwerb vom Bund angemessen in Geld zu
entschädigen. § 9 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend
. (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
anzuwenden.
hchen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Dritte
Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit 1. vorsätzlich oder leichtfertig dazu beigetra-
nach den §§ 18 oder 20, so kann auch gegen die gen hat, daß die Kriegswaffen Mittel oder
juristische Person oder die Personenhandelsgesell- Gegenstand de_r, Tat oder ihrer Vorberei-
schaft eine Geldbuße festgesetzt werden. tung oder einer mit ihr in Zusammenhang
(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vor- stehenden anderen mit Strafe oder mit
sätzlich begangen worden ist, bis zu zwanzigtau- Geldbuße bedrohten Handlung gewesen
send Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen sind,
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen § 27
Vorteil gezogen hat oder Zwischenstaatliche Verträge
3. die Kriegswaffen in Kenntnis der Um- Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund
stände, die die Einziehung zulassen, in zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.
verwerflicher Weise erworben hat. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des
Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erfor-
derlichen Genehmigungen als erteilt.
VlERTER ABSCHNITT § 28
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
§ 26
§ 29
Vor Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten
erteilte Genehmigungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmi- die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
gungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 in Kraft.
des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als (2) Gleichzeitig tritt § 22 des Waffengesetzes vom
nach diesem Gesetz erteilt. 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke .
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 451
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
TEIL A V. Flugkörper, Minen und Bomben
Kriegswaffen, 10. weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse
die der Kontrolle des Rüstungskontrollamtes (Anlage III Abschnitt IV; Anlage IV Ziffer 3)
der Westeuropäischen Union unterliegen 11. sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als
15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand
(Anlage IV Ziffer 4)
(Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle zum
12. Influenzminen
revidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Okt.ober 1954
(Anlage III Abschnitt IV)
- Anlagen I, II, III und IV - Bundesgesetzbl. 1955
13. sonstige Minen aller Art mit Ausnahme von Panzer-
II S. 266)
abwehr- und Schützenminen
I. Atomwaffen (Anlage IV Ziffer 5)
(Anlage II Abschnitt I; 14. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als
Anlage IV Ziffer 1 a) 1000 kg
(Anlage IV Ziffer 9)
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radio-
15. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die eigens für
aktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt
die Verwendung in oder zusammen mit den in Num-
sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
mern 10 und 12 genannten Waffen bestimmt sind
Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massen-
(Anlage III Abschnitt IV)
vergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, VI. Kampffahrzeuge
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe be- 16. Kampfpanzer
stimmt oder für sie wesentlich sind, sofern nicht die (Anlage IV Ziffer 6)
Genehmigung nach dem Gesetz über die friedliche 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-
Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen samtgewicht von mehr als 10 t
ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 erteilt ist (Anlage IV Ziffer 7)
18. Geschützrohre mit Verschluß für die Waffen der
II. Chemische Waffen Nummer 16
(Anlage II Abschnitt II; (Anlage IV Ziffer 6 a)
Anlage IV Ziffer 1 c) 19. Gußstahl-Panzerung des Turmes und/oder Panzer-
platten-Baugruppen für die Waffen der Nummer 16
3. chemische Kampfstoffe (Anlage IV Ziffer 6 b)
a) Isopropylester der MethylOuorphosphorsäure und
niedere Ester (Sarin) VII. Kriegsschiffe
b) Athylester der Cyandimethylaminphosphorsäure 20. Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung
und niedere Ester (Tabun) (Anlage III Abschnitt Va; Anlage IV Ziffer 8 a)
c) Dichlordiäthylsulfid (Lost-Gelbkreuz) 21. Unterseeboote
d) Trichlortriäthylamin (Stickstofflost) (Anlage III Abschnitt Vb; Anlage IV Ziffer 8b)
e) Chlorvinyldichlorarsin (Lewisit) 22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampf-
maschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen
4. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt
oder Strahltriebwerke angetrieben werden, soweit
sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-
nicht bereits in Nummern 20 und 21 enthalten
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden
(Anlage III Abschnitt V c; Anlage IV Ziffer 8 c)
23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
III. Biologische Waffen von mehr als 30 Knoten, die mit Offensivwaffen be-
(Anlage II Abschnitt III; stückt sind
Anlage IV Ziffer 1 b) (Anlage IV Ziffer 8 d)
5. biologische Kampfmittel VIII. Kriegsflugzeuge
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte 24. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke
b) andere lebende oder tote Organismen und deren (Anlage III Abschnitt VI)
toxische Produkte 25. sonstige vollständige Militärflugzeuge, ausgenommen
6. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt a) alle Schulflugzeuge mit Ausnahme von Einsatz-
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf- flugzeugen, die zu Ausbildungszwecken verwendet
mittel für militärische Zwecke zu verwenden werden
b) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungs-
flugzeuge
IV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als 90 mm
c) Hubschrauber
7. Kanonen, Haubitzen und Mörser aller Art und für (Anlage IV Ziffer 11 a)
alle Verwendungszwecke 26. Flugzeugzellen für die Waffen der Nummern 24
(Anlage IV Ziffer 2) und 25
8. Rohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 7 (Anlage IV Ziffer 11 b)
(Anlage IV Ziffer 2) 27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke
9. Munition für die Waffen der Nummer 7 für die Waffen der Nummern 24 und 25
(Anlage IV Ziffer 10) (Anlage IV Ziffer 11 c)
452 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
TEIL B 49. Geschoß- und Bombenhüllen, Minenkörper und Kar-
tuschhülsen für die Waffen der Nummern 7, 11, 13,
Sonstige Kriegswaffen 14, 28, 32 bis 34 und 39 bis 43
50. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, 28, 31.
I. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 mm 32 bis 34
51. Feuerleitgerät und Zielsuchköpfe für Kriegswaffen
28. Artilleriew uffen
a) Kanonen
V. Pulver und Sprengstoffe
b) Haubitzen
52. Trinitrotoluol
c) Mörser
53. a) Tetranitronaphthalin
d) Panzerabwehrkanonen
e) Flugabwehrkanonen b) Trinitroxylol
c) Trinitrochlorbenzol
f) sonstige Artilleriewaffen
54. a) Trinitrophenol (Pikrinsäure)
29. Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und Sport-
b) Trinitrokresol (Kresylit)
waffen) und Maschinengewehre
55. Trinitroanisol (Trisol)
a) Gewehre und Karabiner
56. Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta)
b) Schnellfeuergewehre
57. Tetranitromethylanilin (Tetryl)
c) Maschinengewehre
58. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)
d) Maschinenpistolen
59. Trimethylentrinitramin (Hexogen)
·w. Munition für die Waffen der Nummern 28 und 29
60. Mischungen der in den Nummern 52 bis 59 genannten
Buchstaben a bis c
Sprengstoffe untereinander
]1. Gewehrgranatgerät und Gewehrgranaten 61. a) Nitroguanidinpulver
b) Diglykolpulver
c) Nitroglycerinpulver
II. Panzerabwehrwaffen, Werfer und Geräte
d) reine NC-Pulver (einbasige Pulver)
12. Panzerbüchsen, Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche
Panzerabwehrwaffen VI. Kampffahrzeuge und Panzerzüge
33. Flammen-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minenwerfer
62. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
34. Minenleg- und Minenräumvorrichtungen bis zu 10 t
'35. Raketenwerfer und Raketenabschußvorrichtungen für 63. ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die aus-
Kriegswaffen schließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern
36. Torpedoausstoßvorrichtungen 1 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind
]7. Torpedos 64. Lokomotiven für Panzerzüge mit Antrieb durch Dampf
38. Munition für die Waffen der Nummern 32 bis 34 oder durch Verbrennungsmotor
65. Lokomotivtender für Panzerzüge
66. Spezialwagen für Panzerzüge
III. Flugkörper, Minen und Bomben
19. Geschosse mit Eigenantrieb bis zu 15 kg Gewicht in VII. Kriegsschiffe
abschußbereitem Zustand (bis zu 1500 t Wasserverdrängu~g)
40. Panzerabwehr- und Schützenminen 67. Zerstörer und Torpedoboote
41. Bomben aller Art 68. Geleitboote
12. Handgranaten a) Fregatten
43. Hohl- und Haftladungen b) Korvetten
69. Minenleger
IV. Wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen 70. Minensuchboote
71. Kleinkampfschiffe
44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29, 32, a) U-Jäger
33 und 36
b) Schnellboote
45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29
Buchstaben b bis d, 32, 33 und 36 c) Wachfahrzeuge
46. Sprengköpfe für die Waffen der Nummern 11, 37 d) Flußkampfschiffe
und 39 72. Landungsfahrzeuge
47. Treibladungen für die Waffen der Nummern 11, 35, 73. Hilfsfahrzeuge
37 und 39 74. militärische Schulschiffe und Schulboote
48. Zünder 75. sonstige Uberwasser-Kriegsschiffe
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 453
Verordnung
zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 17. April 1961
Auf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundesver- b} wenn Schädigungsfolgen an
sorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur beiden Armen zusammentref-
Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts fen, um 20 Punkte,
vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) verord- wenn jedoch beide Hände
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- fehlen, um 40 Punkte,
desrates:
c) wenn Schädigungsfolgen an
§ 1 zwei oder mehreren inneren
Organsystemen zusammen-
( 1) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbs- treffen, um 20 Punkte,
unfähige Beschädigte, deren anerkannte Schädi-
gungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften d) wenn Blindheit mit Ausfall
mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder oder nahezu völligem Aus-
die Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach fall eines weiteren Sinnes-
Stufe III haben. organs oder mit einer Hirn-
(2} Als erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 beschädigung zusammentrifft, um 30 Punkte
9elten nur die Beschüdi9ten, die allein auf Grund zu erhöhen. Das gilt nur, wenn die zusammentref-
der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesver- fenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichti-
sorgungsgesetzes erwerbsuntdhig sind.
gen sind.
§ 2 § 4
(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der Ist für die Zuerkennung der Schwerstbescb.ädigten-
Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die zulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung,
die einzelnen anerkannten Schäcligungsfolgen be- "so bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage, die
dingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minde- wegen be,sonderer wirtschaftlicher Mehraufwendun-
rung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, die sich gen und wegen Zusammentreffens mit einer Ge-
allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 sundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist,
des Bundesversorgungsgesetzes ergibt. vorgenommen worden ist, außer Betracht.
(2) Mehrere Schädi9ungsfolgen an einem Arm
oder an einem Bein oder an einem Organsystem
sind als eine Schädigungsfolge anzusehen. § 5
(3} Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist (1) Die Schwrrstbeschädigtenzulage der Stufe I
die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädi- mindestens 130 Punkten zu bewerten sind.
gungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähig-
Die Schwerstbescb.ädigtenzulage der Stufe II er-
keit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, blei-
halten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
ben außer Betracht.
mindestens 160 Punkten zu bewerten sind.
(4} Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbs- Die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufo III er-
fähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungs-
halten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
folgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 190 Punkten zu bewerten sind.
um weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens
25 vorn Hundert bedingen, mit einem halben Punkt (2} Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-
zu bewerten. Die einzelnen Ergebnisse sind zusam- zulage nach Stufe III erhalten mindestens die
menzuzählen. Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I.
Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage
§ 3 nach Stufe IV erhalten mindestens die Schwerst-
Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist, beschädigtenzulage nach Stufe II.
a} wenn Schädigungsfolgen an Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage
beiden Beinen zusammentref- nach Stufe V erhalten die Schwerstbeschädigten-
fen, um 10 Punkte, zulage nach Stufe III.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundes-
Wird der Anln1g auf Zahlung einer Schwerst- versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
beschädigtenzuluge binnen sechs Monaten nach
Verkündung dieser Verordnung gestellt, so beginnt § 8
die Zahlung mit dem 1. Juni 1960, frühestens mit Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind.
§ 7 § 9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 1960 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Europäischen Investitionsbank
mit dem Bund
Vom 17. April 1961
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver- 3. die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages
kehrsteuergesetzcs in der Fassung der Bekannt- zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
machung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) gemeinschaft errichtete Europäische Investi-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tionsbank.
Bundesrates:
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuer- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen setzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vor-
folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund schriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261)
gleich: auch im Land Berlin.
1. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
§ 3
Stahl,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. die Europäische Atomgemeinschaft, kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 455
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 90 a des Strafgesetzbuchs 1 ) zu § 11 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
2
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen )
Aus dem Urteil des BundesverfassungsgE~richts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/GO - in einem Ver- vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge- fahren wegen
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 1
desverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: (Bundesgesetzbl. I S. 161)
§ 90 a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai auf Antrag
1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom des Oberlandesgerichts Bamberg
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) ver- wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
stößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
politischer Parteien mit Strafe bedroht. § 90 a nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Ver- § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
stoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig. deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) ist mit
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
dem Grundgesetz vereinbar.
verfassungsgericht Gesetzeskraft. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Bonn, den 13. April 1961 verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Der Bundesminister der Justiz Bonn, den 13. April 1961
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
1) Betrifft Bundcsqesclzbl. IlI 450-2. 2) Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts fügte Besoldungsordnung A ist mit Artikel 33
vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - in einem Ver- Absatz 5 des Grundgesetzes insofern nicht ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird einbar und deshalb nichtig, als sie das Aufrücken
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: abhängig macht.
Die dem Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
temberg vom 27. Januar 1958 (Gesetzblatt für § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Baden-Württemberg S. 17) als Anlage I beige- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. April 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 455
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 90 a des Strafgesetzbuchs 1 ) zu § 11 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
2
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen )
Aus dem Urteil des BundesverfassungsgE~richts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/GO - in einem Ver- vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge- fahren wegen
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 1
desverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: (Bundesgesetzbl. I S. 161)
§ 90 a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai auf Antrag
1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom des Oberlandesgerichts Bamberg
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) ver- wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
stößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
politischer Parteien mit Strafe bedroht. § 90 a nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Ver- § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
stoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig. deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) ist mit
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
dem Grundgesetz vereinbar.
verfassungsgericht Gesetzeskraft. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Bonn, den 13. April 1961 verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Der Bundesminister der Justiz Bonn, den 13. April 1961
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
1) Betrifft Bundcsqesclzbl. IlI 450-2. 2) Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts fügte Besoldungsordnung A ist mit Artikel 33
vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - in einem Ver- Absatz 5 des Grundgesetzes insofern nicht ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird einbar und deshalb nichtig, als sie das Aufrücken
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: abhängig macht.
Die dem Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
temberg vom 27. Januar 1958 (Gesetzblatt für § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Baden-Württemberg S. 17) als Anlage I beige- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. April 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 455
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 90 a des Strafgesetzbuchs 1 ) zu § 11 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
2
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen )
Aus dem Urteil des BundesverfassungsgE~richts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/GO - in einem Ver- vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge- fahren wegen
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 1
desverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: (Bundesgesetzbl. I S. 161)
§ 90 a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai auf Antrag
1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom des Oberlandesgerichts Bamberg
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) ver- wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
stößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
politischer Parteien mit Strafe bedroht. § 90 a nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Ver- § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
stoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig. deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) ist mit
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
dem Grundgesetz vereinbar.
verfassungsgericht Gesetzeskraft. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Bonn, den 13. April 1961 verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Der Bundesminister der Justiz Bonn, den 13. April 1961
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
1) Betrifft Bundcsqesclzbl. IlI 450-2. 2) Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts fügte Besoldungsordnung A ist mit Artikel 33
vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - in einem Ver- Absatz 5 des Grundgesetzes insofern nicht ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird einbar und deshalb nichtig, als sie das Aufrücken
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: abhängig macht.
Die dem Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
temberg vom 27. Januar 1958 (Gesetzblatt für § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Baden-Württemberg S. 17) als Anlage I beige- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. April 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel I Nr. 2 a des zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I Nummer 2 a des Zweiten Gesetzes zur
vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - in dem Ver- Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
fahren wegen verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels I gesetzes fallenden Personen vom 11. September
Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 1275) ist mit dem Grund-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der gesetz vereinbar.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
blatt I S. 1275) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Bundesdisziplinarkammer V -· Nürnberg -
Bonn, den 13. April 1961
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I des Gesetzes Nummer 53 der ameri-
vom 21. März 1961 - 1 BvL 3/58 - 1 BvL 18/58 - kanischen und der britischen Militärregierung
1 BvL 99/58 - in den Verfahren wegen über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 1 des Güterverkehrs in der am 19. September 1949
Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teiles des Vertrags zur in Kraft getretenen Fassung (Amtsblatt der
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Militärregierung Deutschland - Amerikani-
Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Be- sches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom 21. Sep-
kanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober tember 1949 S. 20, Amtsblatt der Militärregie-
1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes rung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März - Nummer 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301/405) S. 14) und
auf Antrag Artikel I der Verordnung Nummer 235 des fran-
des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, des zösischen Hohen Kommissars in Deutschland
Amtsgerichts Freiburg i. Br. und des Landgerichts über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
Offenburg des Güterverkehrs vom 18. September 1949
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über (Amtsblatt des französischen Oberkommandos
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des in Deutschland Nummer 305 vom 20. September
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) 1949 s. 2155)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht: für den Außenhandel fortgelten.
Das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit verfassungsgericht Gesetzeskraft.
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die
Zustimmung zu Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des
Bonn, den 13. April 1961
Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen (Bekannt-
machung vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II Der Bundesminister der Justiz
S. 405) anordnet, daß Schäffer
Heraus q e b er: Der Bundesmm1s ter der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m b H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustel!qebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM u,40 qeqen Voreinsendunq rles erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel I Nr. 2 a des zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I Nummer 2 a des Zweiten Gesetzes zur
vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - in dem Ver- Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
fahren wegen verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels I gesetzes fallenden Personen vom 11. September
Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 1275) ist mit dem Grund-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der gesetz vereinbar.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
blatt I S. 1275) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Bundesdisziplinarkammer V -· Nürnberg -
Bonn, den 13. April 1961
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I des Gesetzes Nummer 53 der ameri-
vom 21. März 1961 - 1 BvL 3/58 - 1 BvL 18/58 - kanischen und der britischen Militärregierung
1 BvL 99/58 - in den Verfahren wegen über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 1 des Güterverkehrs in der am 19. September 1949
Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teiles des Vertrags zur in Kraft getretenen Fassung (Amtsblatt der
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Militärregierung Deutschland - Amerikani-
Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Be- sches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom 21. Sep-
kanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober tember 1949 S. 20, Amtsblatt der Militärregie-
1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes rung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März - Nummer 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301/405) S. 14) und
auf Antrag Artikel I der Verordnung Nummer 235 des fran-
des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, des zösischen Hohen Kommissars in Deutschland
Amtsgerichts Freiburg i. Br. und des Landgerichts über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
Offenburg des Güterverkehrs vom 18. September 1949
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über (Amtsblatt des französischen Oberkommandos
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des in Deutschland Nummer 305 vom 20. September
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) 1949 s. 2155)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht: für den Außenhandel fortgelten.
Das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit verfassungsgericht Gesetzeskraft.
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die
Zustimmung zu Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des
Bonn, den 13. April 1961
Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen (Bekannt-
machung vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II Der Bundesminister der Justiz
S. 405) anordnet, daß Schäffer
Heraus q e b er: Der Bundesmm1s ter der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m b H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustel!qebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM u,40 qeqen Voreinsendunq rles erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
441
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1961 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
15.4.61 Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
20. 4.61 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
20.4.61 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
17.4.61 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 453
17. 4. 61 Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen
Investitionsbank mit dem Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
13. 4.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 a des Strafgesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Betrifft Bundesgesetzbl. III 450-2.
13. 4. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
13.4.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt-
temberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455
13.4.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel I Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
13.4.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gesetz betreffend das Protokoll vom
23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik
Deutschland ...................................................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
Gesetz iiber die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland
Vom 15. April 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verrechnungskasse, der Hauptverwaltung der
Reichskreditkassen und der Deutschen Gesell-
ERSTER ABSCHNITT schaft für öffentliche Arbeiten;
Umwandlung von Reichsmarkguthaben 4. Guthaben der ehemaligen Nationalsozialisti-
schen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihrer
§ 1 Gliederungen, ihrer angeschlossenen Verbände,
Reichsmarkguthaben bei Kreditinstituten im Saar- ihrer sonstigen aufgelösten Einrichtungen und
land und beim Postscheckamt Saarbrücken (Gut- solcher Vermögensmassen, die Zwecken der
haben) werden durch Gutschrift von 6,5 Deutsche NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen
Mark für je 100 Reichsmark nach Maßgabe dieses bestimmt waren, sowie Guthaben von militäri-
Gesetzes umgewandelt. schen und militärähnlichen Organisationen;
§ 2
5. Guthaben, die nach Artikel 58 Abs. 2 des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Folgende Guthaben erlöschen, soweit sie nicht land und der Französischen Republik zur
schon auf Grund anderer Vorschriften erloschen Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
sind: (Bundesgesetzbl. II S. 1587) auf den Bund über-
1. Guthaben des Deutschen Reichs einschließlich gegangen sind.
der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und § 3
Deutsche Reichspost, des ehemaligen Landes
Zinsen auf Guthaben dürfen für die Zeit vom
Preußen, des Unternehmens Reichsautobahnen 16. Juni 1947 an nicht mehr gutgeschrieben werden.
und der Gebietskörperschaften im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes; § 4
2. Guthaben von Geldinstituten, Versicherungs- (1) Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften
und Rückversicherungsunternehmen sowie von in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen
Bausparkassen, sofern diese eine Umstellungs- sie noch vorgenommen werden.
rechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen (2) Reichsmarkbeträge, die auf Postanweisungen
hatten; im Saarland für Empfänger innerhalb oder außer-
3. Guthaben der Deutschen Reichsbank, der Deut- halb des Saarlandes oder auf Postanweisungen im
schen Golddiskontbank, der Konversionskasse Bereich der früheren Deutschen Reichspost außer-
Z 1997 A
442 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
halb des Saarlandes für Empfänger im Saarland die Anmeldestelle dies dem Anmelder durch einge-
eingezahlt worden sind, dürfen, sofern die Aus- schriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheini-
zahlung nicht erfolgt ist, noch auf einem Konto gung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
beim Postsd1cckamt Saarbrücken gutgeschrieben (4) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten
werden. Satz 1 gilt entsprechend für Reichsmark- nach Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mittei-
beträge, die mittels Zahlkarte im Saarland einge- lung den Anspruch gegen die Anmeldestelle im
zahlt worden sind und dem Bestimmungskonto nicht ordentlichen Rechtswege geltend machen.
gutgeschrieben wurden.
(3) Zur Gutschrift oder Wiedergutschrift bedarf § 8
es der Zustimmung der Oberfinanzdirektion Saar- Die Anmeldestelle hat der Oberfinanzdirektion
brücken, es sei denn, daß die rechtskräftige Ent- Saarbrücken von der Umwandlung eines Guthabens
scheidung eines Gerichts vorliegt. Kenntnis zu geben, dessen Kontostand am 16. Juni
1947 den Kontostand am 31. Dezember 1945 um
§ 5 mehr als 10 000 Reichsmark überstiegen hat.
(1) Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Be-
rechtigten. Ansprüche gegen Kreditinstitute sind bei § 9
dem kontoführenden Kreditinstitut, Ansprüche ge- (1) Die Anmeldestelle hat zur Deckung ihrer
gen die Postverwaltung beim Postscheckamt Saar- Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften ent-
brücken {Anmeldestellen) anzumelden. Wird ein standen sind, einen Zahlungsanspruch gegen den
Antrag bis zum 31. Dezember 1961 nicht gestellt, so Bund. Der Anspruch ist vom 1. Januar 1961 an mit
soll die Anmeldestelle den Berechtigten über sein drei vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Antragsrecht unterrichten. (2) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind an
(2) Steht ein Guthaben mehreren gemeinschaft- die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten.
lich zu, so kann jeder Berechtigte mit Wirkung für (3) Die Anmeldestelle hat auf Verlangen alle zur
alle den Antrag stellen. Die Mitberechtigten sind Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
anzugeben. und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den
(3) Für einen Deutschen im Sinne des Arti- Sachverhalt betreffen, vorzulegen.
kels 116 des Grundgesetzes, der außerhalb des Gel- (4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung
tungsbereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken teilt
oder der verschollen ist, können auch folgende An- diese der Anmeldestelle den festgestellten Betrag zu.
gehörige die Anmeldung vornehmen:
1. der Ehegatte; § 10
2. wenn kein Ehegatte vorhanden ist, jeder Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei
Abkömmling; der Anmeldestelle werden nicht erhoben.
3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab- § 11
kömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.
(1) Die Anmeldestelle erhält vom Bund für jeden
(4) Derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein son- von ihr bearbeiteten Antrag auf Umwandlung eines
stiges Recht an einem Guthaben zusteht oder zu Guthabens eine Vergütung von 2 Deutsche Mark.
dessen Gunsten eine Verfügungsbeschränkung be- Der Anspruch auf Vergütung entfällt bei Guthaben
steht, kann die Umwandlung für den Berechtigten unter 50 Reichsmark.
beantragen.
(2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind
§ 6 zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Dek-
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: kung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu
1. Name, Vorname, Anschrift des Berechtigten; richten. § 9 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
2. das Guthaben nach seinen Merkmalen, insbe-
§ 12
sondere unter Angabe der Kontonummer.
Für Guthaben bei der ehemaligen Saarländischen
§ 7 Rediskontbank gelten die §§ 1 bis 7 und 10 ent-
sprechend mit folgender Maßgabe:
(1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen
1. Anmeldestelle im Sinne des § 5 Abs. 1 ist der
der Umwandlung als gegeben an oder wird sie zur
saarländische Minister für Wirtschaft, Verkehr
Umwandlung verurteilt, so schreibt die Anmelde-
stelle dem Berechtigten den aus der Umwandlung und Landwirtschaft.
sich ergebenden Betrag in Deutscher Mark gut. Die 2. An Stelle einer Gutschrift nach § 7 Abs. 1 zahlt
Gutschrift ist mit Wertstellung vom 1. Januar 1961 die Anmeldestelle den sich aus der Umwand-
vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzu- lung ergebenden Betrag an den Berechtigten
geben. in Deutscher Mark aus.
(2) War das Guthaben ein Sparguthaben, so ist
das umgewandelte Guthaben als Sparguthaben mit ZWEITER ABSCHNITT
gesetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen
Schlußvorschriften
umgewandelten Guthaben sind, wenn nichts ande-
res vereinbart wird, als Sichteinlagen zu führen. § 13
(3) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Gut- § 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschrif-
habens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 443
30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) erhält fol- § 14
gende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 26 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des Altsparergcselzes gelten im
Saarland, soweit sie sich beziehen auf § 15
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
1. nach dem Gesetz über die Umwandlung von
in Kraft.
Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April
1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 441) in Deutsche Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des
Bonn, den 15. April 1961
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach
§ 2 a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geld- Der Bundespräsident
einlagen, Lübke
2. ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit
Ludwig Erhard
Kreditinstitute im Si.larland als Anmeldestellen
im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Der Bundesmirtister für Wirtschaft
Kriegsfolgengesctzes tätig werden. Ludwig Erhard
Im Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Altsparer- Der Bundesminister der Justiz
gesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland Schäff er
auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die
ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 ver- Der Bundesminister der Finanzen
wahrt oder verwaltet haben." Etz el
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes
Vom 20. April 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: festgestellt werden können und der Antrag bin-
nen sechs Monaten nach Verkündung der Rechts-
Artikel I verordnung gestellt wird."
Änderung und Ergänzung von Vorschriften des
Ersten Neuordnungsgesetzes Artikel II
Das Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Berlin-Klausel
Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz-
blatt I S. 453) wird wie folgt geändert und ergänzt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
1. Artikel I wird wie folgt geändert und ergänzt: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) In § 33 a wird als Satz 3 angefügt:
,, Satz 2 gilt nicht für Empfänger einer Pflege- Artikel III
zulage (§ 33 Abs. 3)."
Saar-Klausel
b) In § 50 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
c) In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Nettoeinkom-
men" durch die Worte „anzurechnende Ein-
kommen" ersetzt. Artikel IV
d) In § 55 Abs. 1 Buchstabe b wird das Wort Inkrafttreten
,,anzurechnen" durch die Worte „als Einkom- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960
men zu berücksichtigen" ersetzt.
in Kraft.
e) In § 60 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 wird das
Wort „anzurechnenden" gestrichen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
f) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Bonn, den 20. April 1961
„Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
ist die Ubertragung, Verpfändung und Pfän- Der Bundespräsident
dung auch nach der Anweisung bis zum vol- Lübke
len Betrage zulässig."
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. Artikel IV wird wie folgt ergänzt:
Ludwig Erhard
In § 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt: Der Bundesminister für Arbeit
„Sie beginnt mit dem gleichen Zeitpunkt, wenn und Sozialordnung
die neuen Ansprüche erst auf Grund einer nach Blank
444 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Vom 20. April 1961
Inhaltsübersicht
§ §
ERSTER ABSCHNITT
Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 17
Genehmigungsvorschriften
Verletzung von Ordnungsvorschriften ........... , . 18
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Handeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Herstellung und Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Verletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Beförderung innerhalb des Bundesgebietes 3
Geldbuße für juristische Personen und Personenhan-
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes . . . . . . . . 4
delsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Versagung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Verwaltungsbehörden ................... : . . . . . . . . . 23
Widerruf der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmi-
Entschädigung im Falle der Einziehung . . . . . . . . . . . . . 25
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Entschädigung im Falle des Widerrufs . . . . . . . . . . . . . 9
Inhalt und Form der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . 10 VIERTER ABSCHNITT
Genehmigungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ubergangs- und Scblußvorschriften
Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigun-
ZWEITER ABSCHNITT gen ........................................... . 26
Uberwachungs- und Ausnahmevorschriften Zwischenstaatliche Verträge ...................... . 27
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen ........... . 12 Berlin-Klausel ................................... . 28
Sicherstellung ................................... . 13 Inkrafttreten 29
Uberwachungsbehötden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Bundeswehr und andere bewaffnete Organe 15 ANLAGE
Kriegswaffenliste
DRITTER ABSCHNITT Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften Kriegswaffen, die der Kontrolle des Rüstungskontroll-
Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung ohne amtes der Westeuropäischen Union unterliegen . . A
Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Sonstige Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der
ERSTER ABSCHNITT
Genehmigung.
Genehmigungsvorschriften
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-
§ 1 fen von einem anderen erwerben oder einem an-
deren überlassen will, bedarf der Genehmigung.
Begriffsbestimmung
(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne
dieses Gesetzes {Kriegswaffen) sind die in der An- § 3
lage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufge-
führten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen
die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der will, bedarf der Genehmigung.
wissenschaftlichen, technischen und militärischen (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegs-
Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß waffen, die er hergestellt oder über die er die tat-
sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen ent- sächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet
hält, die geeignet sind, allein, in Verbindung mit- außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst
einander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen befördern will.
oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an
Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausge-
der Gewaltanwendung bei bewaffneten Ausein- führt, durch das Bundesgebiet durchgeführt oder
andersetzungen zwischen Staaten zu dienen. sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 445
gebiet verbracht werden, wenn die hierzu erforder- 1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre
liche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik
genehmigt ist. an der Aufrechterhaltung guter Beziehun-
(4} Für die Beförderung von Kriegswaffen, die gen zu anderen Ländern zuwiderlaufen
außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen würde,
werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel 2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Ver-
des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Frei- treter, bei juristischen Personen das
häfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durch- vertretungsberechtigte Organ oder ein
geführt werden, kann auch - unbeschadet der Re- Mitglied eines solchen Organs, bei Per-
gelung des § 27 eine Allgemeine Genehmigung sonenhandelsgesellschaften ein vertre-
erteilt werden. tungsberechtigter Gesellschafter, sowie
der Leiter eines Betriebes oder eines
§ 4
Betriebsteiles des Antragstellers,
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,
(1} Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bun- c) derjenige, der die tatsächliche ·Gewalt
desgebietes ein- und ausgeladen und durch das über Kriegswaffen dem Beförderer über-
Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit See- läßt oder von ihm erwirbt,
schiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz
Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
bedarf der Genehmigung. des Bundesgebietes hat,
(2} Für die Beförderung von Kriegswaffen im 3. eine im Zusammenhang mit der genehmi-
Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Ge- gungsbedürftigen Handlung nach anderen
bieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung er- Vorschriften erforderliche Genehmigung
teilt werden. nicht nachgewiesen wird.
§ 5 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Befreiungen 1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen
(1} Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 be- bei einer friedenstörenden Handlung, ins-
darf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäf- besondere bei einem Angriffskrieg, ver-
tigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen wendet werden,
bedarf nur der andere der Genehmigung nach den 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die
§§ 2 bis 4. Erteilung der Genehmigung völkerrecht-
(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Geneh- liche Verpflichtungen der Bundesrepublik
migung nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den verletzen oder deren Erfüllung gefährden
Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegs- würde,
waffen von dem Absender und die Uberlassung der 3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine
tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungs- der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen
urkunde genannten Empfänger keiner Genehmigung die für die beabsichtigte Handlung erfor-
nach § 2 Abs. 2. derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in
ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über den §§ 2 bis 4 genannten Handlungen eine Geneh-
Kriegswaffen migung erforderlich ist, bleiben unberührt.
1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund
E!iner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 beför-
dert, überlassen oder von ihm erwerben § 7
will, sofern der Absender und der Empfän- Widerruf der Genehmigung
ger in der Genehmigungsurkunde genannt
sind, (1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen
werden.
2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen (2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienst- einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe
stelle oder einer Behörde des Strafvollzugs nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist,
überlassen oder von diesen zur Instand- es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu be-
setzung oder zur Beförderung erwerben stimmenden Frist beseitigt wird.
will.
§ 6 § 8
Versagung der Genehmigung Erteilung und Widerruf
(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht der Allgemeinen Genehmigung
kein Anspruch. (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des
(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechts-
werden, wenn verordnung erteilt.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch waffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung
Rechtsverordnung ganz oder teilweise widerrufen der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten
werden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine
besteht, daß die allgemein genehmigten Beförde- bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförde-
rungen dem Interesse der Bundesrepublik an der rung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf
Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
Ländern zuwiderlaufen würden.
§ 11
(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu wider- Genehmigungsbehörden
rufen, wenn (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer
1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.
Allgemeinen Genehmigung beförderten
Kriegswaffen bei einer friedenstörenden (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Handlung, insbesondere bei einem An- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
griffskrieg, verwendet werden, rates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und
zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2
die allgemein genehmigten Beförderungen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Bun- 1. für den Bereich der Bundeswehr auf den
desrepublik verletzt würden oder deren Bundesminister für Verteidigung,
Erfüllung gefährdet würde. 2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 den Bundesminister der Finanzen,
l:Hs 3 werden von der Bundesregierung erlassen; sie 3. für den Bereich der für die Aufrechterhal-
bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. tung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
Behörden oder Dienststellen sowie der
Behörden des Strafvollzugs auf den Bundes-
§ 9 minister des Innern,
EntsdJ.ädigung im Falle des Widerrufs 4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-
(1) Wird eine Genehmigung nach §§ 2, 3 Abs. 1 minister für Wirtschaft
oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise zu übertragen.
widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf
in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemißt der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann
sich nach den vom Genehmigungsinhaber nach- durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
gewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Bundesrates nicht bedarf, auf den Bundesminister
Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungs- für Verkehr übertragen werden, der diese Befugnis
mäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwer- im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-
tungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen wärtigen ausübt.
der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(2) Der Anspruch auf eine Geldentsd1ädigung desrates die erforderlichen Vorschriften zur nähe-
entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder ren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu er-
die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen lassen.
Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlaß
zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann
insbesondere wenn bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6
Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.
1. diese Personen gegen die Vorschriften die-
ses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
ZWEITER ABSCHNITT
oder gegen Anordnungen der Genehmi-
gungs- oder Uberwachungsbehörde erheb- Uberwachungs- und Ausnahmevorschriften
lich oder wiederholt verstoßen haben, § 12
2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2
in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 wider- Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
rufen worden ist. (1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungs-
bedürftige Handlung vornimmt, hat die erforder-
§ 10
lichen Maßnahmen zu treffen,
Inhalt und Form der Genehmigung 1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen
abhanden kommen oder unbefugt verwen-
(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, det werden,
befristet und mit Auflagen verbunden werden.
2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen
(2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind Vorschriften und behördlichen Anordnun-
jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend. gen zum Schutze von geheimhaltungsbedürf-
(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie tigen Gegenständen, Tatsachen, Erkennt-
muß Angaben über Art und Menge der Kriegs- nissen oder Mitteilungen beachtet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 447
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt waffen sicherstellen, wenn es erforderlich ist, um
oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt ihre unbefugte Verwendung zu verhindern oder
über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder Staatsgeheimnisse zu schützen.
einem anderen überlüßt, hat ein Kric9swaffenbuch (2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundes-
zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nach- wehr unter den in Absatz 1 genannten Vorausset-
zuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 zungen Kriegswaffen sicherstellen.
und 2 sowie für Beförderungen in den Fällen des
§ 5 Abs. 3 Nr. 2.
§ 14
(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat
Uberwachungsbehörden
bei der Ubergabe zur Beförderung eine Ausferti-
gung der Genehmigungsurkunde zu übergeben. Dies (1) Für die Dberwachung der nach diesem Gesetz
gilt nicht für Beförderungen durch die Deutsche genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Ein-
Bundespost. haltung der in § 12 genannten Pflichten ist
(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen aus- 1. in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2
führt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungs- der Bundesminister für Wirtschaft und
urkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden 2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister
oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und für Verkehr
Ausgangszollstellen, im Frcihaf en Hamburg dem zuständig.
Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg,
(2) Für die Dberwachung der Einfuhr, Ausfuhr
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur
und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens
Prüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für Beförde-
von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem
rungen durch die Deutsche Bundespost.
Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundes-
(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu ver- minister der Finanzen und die von ihm bestimmten
fügen, hat der zuständigen Uberwachungsbehörde Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg das Frei-
den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Ver- hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg, zu-
änderungen unter Angabe der dazu erteilten Geneh- ständig.
migungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder
(3) Die Uberwachungsbehörden (Absatz 1 und 2)
durch Anordnung der zuständigen Dberwachungs-
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere
behörde bestimmten Fristen zu melden.
zur Dberwachung der Bestände an Kriegswaffen und
(6) Wer deren Veränderungen,
1. als Erbe, Konkursverwalter, Zwangsver- 1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,
walter oder in ähnlicher Weise die tatsäch- 2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unter-
liche Gewalt über Kriegswaffen erlangt, lagen einsehen und prüfen,
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen 3. Besichtigungen vornehmen.
verliert,
(4) Die von den Dberwachungsbehörden beauf-
3. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe tragten Personen dürfen Räume und Grundstücke
erlangt, über die niemand die tatsächliche betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grund-
Gewalt ausübt, · recht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Woh-
hat dies der zuständigen Uberwachungsbehörde oder nung wird insoweit eingeschränkt.
einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4
unverzüglich anzuzeigen. bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu
1. die erforderlichen Vorschriften zur Durch- dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in
führung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen, § 12 genannten Pflichten obliegen.
2. geringe Mengen an Kriegswaffen und ge- (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
ringfügige Bestandsveränderungen von der tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
Buchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
(Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
hierdurch öffentliche Interessen nicht ge- bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
fährdet werden, licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vor- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
zuschreiben, die den Hersteller oder Ein- (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
führer ersichtlich macht. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung
der nach Absatz 3 zulässigen Dberwachungsmaßnah-
§ 13
men zu erlassen und das Verfahren der Dber-
Sicherstellung wachungsbehörden zu regeln.
(1) Die Dberwachungsbehörden und die für die (8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zustän- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
digen Behörden oder Dienststellen können Kriegs- mung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach
448 Bundesge,setz,blatt, Jahrgang 1961, Teil I
Absatz 1 zustehenden Uberwachungsbefugnisse auf (3) Nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 1 wird
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu über- nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bun-
lragen. desgebiet eingeführt oder. sonst verbracht hat, frei-
willig und unverzüglich einer Uberwachungsbe-
§ 15
hörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrecht-
Bundeswehr und andere bewaffnete Organe erhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 12 gelten Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die
nicht für die Bundeswehr, den Zollgrenzdienst und Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das
den Bundesgrenzschutz. Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,
in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 ge-
(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der nannten Behörden oder Dienststellen, so genügt
öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die
Dienststellen sowie die Behörden des Strafvollzugs Kriegswaffen abzuliefern.
bedürfen keiner Genehmigung
1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2
über Kriegswaffen, Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
2. für die Uberlassung der tatsächlichen Ge- oder mit einer dieser Strafen bestraft.
walt über Kriegswaffen an einen anderen
zur Instandsetzung oder zur Beförderung
und § 17
3. für die Beförderung von Kriegswaffen in
den Fällen des § 3 Abs. 2. Verletzung von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihm als Angehörigen oder Beauftragten einer
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-
DRITTER ABSCHNITT hörde bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-
Straf- und Bußgeldvorschriften setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
§ 16 strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die
Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
ohne Genehmigung (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-
erforderliche Genehmigung vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,
1. Kriegswaffen herstellt, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-
neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
von einem anderen erwirbt,
3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen § 18
einem anderen überläßt,
Verletzung von Ordnungsvorschriften
4. Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb
eines abgeschlossenen Geländes befördern (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
läßt, fahrlässig
5. Kriegswaffen, die er hergestellt oder über 1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht
die er die tatsächliche Gewalt erworben vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
hat, im Bundesgebiet außerhalb eines ab- 2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2
geschlossenen Geländes selbst befördert, nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit 3. Meldungen nach§ 12 Abs. 5 oder Anzeigen
einer dieser Strafen bestraft. nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig,
1. vorsätzlich Kriegswaffen einführt, ausführt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
durch das Bundesgebiet durchführt oder teilt,
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Un-
Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hier-
terlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht
zu erforderliche Beförderung genehmigt ist,
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. wissentlich ohne die nach diesem Gesetz
6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung
erforderliche Genehmigung Kriegswaffen,
die außerhalb des Bundesgebietes ein- und des Betretens von Räumen und Grund-
stücken zuwiderhandelt.
ausgeladen und durch das Bundesgebiet
nicht durchgeführt werden, mit Seeschif- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
fen, die die Bundesflagge führen, oder mit sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
der Bundesrepublik eingetragen sind; be- begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
fördert. Deutsche Mark geahndet werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 449
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- worden ist, bis zu zehntausend Deutsche Mark. Ist
lich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 oder 20
Ubergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen
Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht über- Vorschriften zu bemessen.
gibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung (3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
Geldbuße bis zu eintausend Deu !.sehe Mark geahndet schaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit
werden.
empfangen oder aus ihr gezogen hat.
§ 19
Handeln für einen anderen § 22
(1) Die Strafvorschriften des § 16 und die Buß- Verjährung
geldvorschriften des § 18 gelten auch für denjeni-
gen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
juristischen Person, als Mitglied eines solchen Or- Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
gans oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen
handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand- § 23
lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
sollte, unwirksam ist. Verwaltungsbehörden
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht Der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundes-
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des minister für Verkehr und der Bundesminister der
Betriebes oder eines Betriebsteiles eines anderen Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2
beauftragt oder von diesem schriftlich unter Ab- für die Uberwachung zuständig sind, zugleich Ver-
grenzung des Verantwortungsbereiches damit be- waltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Ge-
traut ist, Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie entscheiden
oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor- auch über die Abänderung und Aufhebung eines
schriften auferlegen. rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
§ 20 nungswidrigkeiten).
Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 24
(1) Begeht jemand in einem Betrieb eine in § 16
mit Strafe oder in § 18 mit Geldbuße bedrohte Hand- Einziehung
lung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des (1) Kriegswaffen, auf die sich eine der in § 16
Betriebes oder den gesetzlichen Vertreter des In- mit Strafe bedrohten Handlungen bezieht, können
habers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen zugunsten des Bundes eingezogen werden.
Vertretung berufenen Organs einer juristischen
Person oder einen vertretungsberechtigten Gesell- (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person
schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine verfolgt oder verurteilt werden, oder kann eine
Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-
oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben gesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig
und der Verstoß hierauf beruht. erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter
denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen § 16 beträgt vorliegen.
die Geldbuße bei vorsätzlicher Verletzung der Auf-
sichtspflicht bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, § 25
bei fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht bis
zu zehntausend Deutsche Mark. Im Falle eines Ver- Entschädigung im Falle der Einziehung
stoßes gegen § 18 ist die Geldbuße nach dieser Vor- (1) Gehörten die eingezogenen Kriegswaffen zur
schrift zu bemessen. Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ein-
ziehung einem Dritten oder waren sie mit dem Recht
§ 21 eines Dritten belastet, so ist dieser unter Berück-
Geldbuße für juristische Personen sichtigung seiner Aufwendungen für die Herstellung
und Personenhandelsgesellschaften oder den Erwerb vom Bund angemessen in Geld zu
entschädigen. § 9 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend
. (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
anzuwenden.
hchen Vertretung berufenen Organs einer juristi-
schen Person oder als vertretungsberechtigter Ge- (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der
sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Dritte
Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit 1. vorsätzlich oder leichtfertig dazu beigetra-
nach den §§ 18 oder 20, so kann auch gegen die gen hat, daß die Kriegswaffen Mittel oder
juristische Person oder die Personenhandelsgesell- Gegenstand de_r, Tat oder ihrer Vorberei-
schaft eine Geldbuße festgesetzt werden. tung oder einer mit ihr in Zusammenhang
(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vor- stehenden anderen mit Strafe oder mit
sätzlich begangen worden ist, bis zu zwanzigtau- Geldbuße bedrohten Handlung gewesen
send Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen sind,
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen § 27
Vorteil gezogen hat oder Zwischenstaatliche Verträge
3. die Kriegswaffen in Kenntnis der Um- Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund
stände, die die Einziehung zulassen, in zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.
verwerflicher Weise erworben hat. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des
Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erfor-
derlichen Genehmigungen als erteilt.
VlERTER ABSCHNITT § 28
Ubergangs- und Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
§ 26
§ 29
Vor Inkrafttreten des Gesetzes Inkrafttreten
erteilte Genehmigungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmi- die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
gungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 in Kraft.
des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als (2) Gleichzeitig tritt § 22 des Waffengesetzes vom
nach diesem Gesetz erteilt. 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke .
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 451
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
TEIL A V. Flugkörper, Minen und Bomben
Kriegswaffen, 10. weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse
die der Kontrolle des Rüstungskontrollamtes (Anlage III Abschnitt IV; Anlage IV Ziffer 3)
der Westeuropäischen Union unterliegen 11. sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als
15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand
(Anlage IV Ziffer 4)
(Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle zum
12. Influenzminen
revidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Okt.ober 1954
(Anlage III Abschnitt IV)
- Anlagen I, II, III und IV - Bundesgesetzbl. 1955
13. sonstige Minen aller Art mit Ausnahme von Panzer-
II S. 266)
abwehr- und Schützenminen
I. Atomwaffen (Anlage IV Ziffer 5)
(Anlage II Abschnitt I; 14. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als
Anlage IV Ziffer 1 a) 1000 kg
(Anlage IV Ziffer 9)
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radio-
15. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die eigens für
aktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt
die Verwendung in oder zusammen mit den in Num-
sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
mern 10 und 12 genannten Waffen bestimmt sind
Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massen-
(Anlage III Abschnitt IV)
vergiftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, VI. Kampffahrzeuge
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe be- 16. Kampfpanzer
stimmt oder für sie wesentlich sind, sofern nicht die (Anlage IV Ziffer 6)
Genehmigung nach dem Gesetz über die friedliche 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-
Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen samtgewicht von mehr als 10 t
ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 erteilt ist (Anlage IV Ziffer 7)
18. Geschützrohre mit Verschluß für die Waffen der
II. Chemische Waffen Nummer 16
(Anlage II Abschnitt II; (Anlage IV Ziffer 6 a)
Anlage IV Ziffer 1 c) 19. Gußstahl-Panzerung des Turmes und/oder Panzer-
platten-Baugruppen für die Waffen der Nummer 16
3. chemische Kampfstoffe (Anlage IV Ziffer 6 b)
a) Isopropylester der MethylOuorphosphorsäure und
niedere Ester (Sarin) VII. Kriegsschiffe
b) Athylester der Cyandimethylaminphosphorsäure 20. Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung
und niedere Ester (Tabun) (Anlage III Abschnitt Va; Anlage IV Ziffer 8 a)
c) Dichlordiäthylsulfid (Lost-Gelbkreuz) 21. Unterseeboote
d) Trichlortriäthylamin (Stickstofflost) (Anlage III Abschnitt Vb; Anlage IV Ziffer 8b)
e) Chlorvinyldichlorarsin (Lewisit) 22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampf-
maschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen
4. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt
oder Strahltriebwerke angetrieben werden, soweit
sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-
nicht bereits in Nummern 20 und 21 enthalten
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden
(Anlage III Abschnitt V c; Anlage IV Ziffer 8 c)
23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
III. Biologische Waffen von mehr als 30 Knoten, die mit Offensivwaffen be-
(Anlage II Abschnitt III; stückt sind
Anlage IV Ziffer 1 b) (Anlage IV Ziffer 8 d)
5. biologische Kampfmittel VIII. Kriegsflugzeuge
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte 24. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke
b) andere lebende oder tote Organismen und deren (Anlage III Abschnitt VI)
toxische Produkte 25. sonstige vollständige Militärflugzeuge, ausgenommen
6. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt a) alle Schulflugzeuge mit Ausnahme von Einsatz-
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf- flugzeugen, die zu Ausbildungszwecken verwendet
mittel für militärische Zwecke zu verwenden werden
b) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungs-
flugzeuge
IV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als 90 mm
c) Hubschrauber
7. Kanonen, Haubitzen und Mörser aller Art und für (Anlage IV Ziffer 11 a)
alle Verwendungszwecke 26. Flugzeugzellen für die Waffen der Nummern 24
(Anlage IV Ziffer 2) und 25
8. Rohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 7 (Anlage IV Ziffer 11 b)
(Anlage IV Ziffer 2) 27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke
9. Munition für die Waffen der Nummer 7 für die Waffen der Nummern 24 und 25
(Anlage IV Ziffer 10) (Anlage IV Ziffer 11 c)
452 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
TEIL B 49. Geschoß- und Bombenhüllen, Minenkörper und Kar-
tuschhülsen für die Waffen der Nummern 7, 11, 13,
Sonstige Kriegswaffen 14, 28, 32 bis 34 und 39 bis 43
50. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, 28, 31.
I. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 mm 32 bis 34
51. Feuerleitgerät und Zielsuchköpfe für Kriegswaffen
28. Artilleriew uffen
a) Kanonen
V. Pulver und Sprengstoffe
b) Haubitzen
52. Trinitrotoluol
c) Mörser
53. a) Tetranitronaphthalin
d) Panzerabwehrkanonen
e) Flugabwehrkanonen b) Trinitroxylol
c) Trinitrochlorbenzol
f) sonstige Artilleriewaffen
54. a) Trinitrophenol (Pikrinsäure)
29. Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und Sport-
b) Trinitrokresol (Kresylit)
waffen) und Maschinengewehre
55. Trinitroanisol (Trisol)
a) Gewehre und Karabiner
56. Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta)
b) Schnellfeuergewehre
57. Tetranitromethylanilin (Tetryl)
c) Maschinengewehre
58. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)
d) Maschinenpistolen
59. Trimethylentrinitramin (Hexogen)
·w. Munition für die Waffen der Nummern 28 und 29
60. Mischungen der in den Nummern 52 bis 59 genannten
Buchstaben a bis c
Sprengstoffe untereinander
]1. Gewehrgranatgerät und Gewehrgranaten 61. a) Nitroguanidinpulver
b) Diglykolpulver
c) Nitroglycerinpulver
II. Panzerabwehrwaffen, Werfer und Geräte
d) reine NC-Pulver (einbasige Pulver)
12. Panzerbüchsen, Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche
Panzerabwehrwaffen VI. Kampffahrzeuge und Panzerzüge
33. Flammen-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minenwerfer
62. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
34. Minenleg- und Minenräumvorrichtungen bis zu 10 t
'35. Raketenwerfer und Raketenabschußvorrichtungen für 63. ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die aus-
Kriegswaffen schließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern
36. Torpedoausstoßvorrichtungen 1 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind
]7. Torpedos 64. Lokomotiven für Panzerzüge mit Antrieb durch Dampf
38. Munition für die Waffen der Nummern 32 bis 34 oder durch Verbrennungsmotor
65. Lokomotivtender für Panzerzüge
66. Spezialwagen für Panzerzüge
III. Flugkörper, Minen und Bomben
19. Geschosse mit Eigenantrieb bis zu 15 kg Gewicht in VII. Kriegsschiffe
abschußbereitem Zustand (bis zu 1500 t Wasserverdrängu~g)
40. Panzerabwehr- und Schützenminen 67. Zerstörer und Torpedoboote
41. Bomben aller Art 68. Geleitboote
12. Handgranaten a) Fregatten
43. Hohl- und Haftladungen b) Korvetten
69. Minenleger
IV. Wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen 70. Minensuchboote
71. Kleinkampfschiffe
44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29, 32, a) U-Jäger
33 und 36
b) Schnellboote
45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29
Buchstaben b bis d, 32, 33 und 36 c) Wachfahrzeuge
46. Sprengköpfe für die Waffen der Nummern 11, 37 d) Flußkampfschiffe
und 39 72. Landungsfahrzeuge
47. Treibladungen für die Waffen der Nummern 11, 35, 73. Hilfsfahrzeuge
37 und 39 74. militärische Schulschiffe und Schulboote
48. Zünder 75. sonstige Uberwasser-Kriegsschiffe
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 453
Verordnung
zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 17. April 1961
Auf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundesver- b} wenn Schädigungsfolgen an
sorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur beiden Armen zusammentref-
Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts fen, um 20 Punkte,
vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) verord- wenn jedoch beide Hände
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- fehlen, um 40 Punkte,
desrates:
c) wenn Schädigungsfolgen an
§ 1 zwei oder mehreren inneren
Organsystemen zusammen-
( 1) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbs- treffen, um 20 Punkte,
unfähige Beschädigte, deren anerkannte Schädi-
gungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften d) wenn Blindheit mit Ausfall
mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder oder nahezu völligem Aus-
die Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach fall eines weiteren Sinnes-
Stufe III haben. organs oder mit einer Hirn-
(2} Als erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 beschädigung zusammentrifft, um 30 Punkte
9elten nur die Beschüdi9ten, die allein auf Grund zu erhöhen. Das gilt nur, wenn die zusammentref-
der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesver- fenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichti-
sorgungsgesetzes erwerbsuntdhig sind.
gen sind.
§ 2 § 4
(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der Ist für die Zuerkennung der Schwerstbescb.ädigten-
Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die zulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung,
die einzelnen anerkannten Schäcligungsfolgen be- "so bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage, die
dingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minde- wegen be,sonderer wirtschaftlicher Mehraufwendun-
rung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, die sich gen und wegen Zusammentreffens mit einer Ge-
allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 sundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist,
des Bundesversorgungsgesetzes ergibt. vorgenommen worden ist, außer Betracht.
(2) Mehrere Schädi9ungsfolgen an einem Arm
oder an einem Bein oder an einem Organsystem
sind als eine Schädigungsfolge anzusehen. § 5
(3} Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist (1) Die Schwrrstbeschädigtenzulage der Stufe I
die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
jede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädi- mindestens 130 Punkten zu bewerten sind.
gungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähig-
Die Schwerstbescb.ädigtenzulage der Stufe II er-
keit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, blei-
halten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
ben außer Betracht.
mindestens 160 Punkten zu bewerten sind.
(4} Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbs- Die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufo III er-
fähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungs-
halten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit
folgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 190 Punkten zu bewerten sind.
um weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens
25 vorn Hundert bedingen, mit einem halben Punkt (2} Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-
zu bewerten. Die einzelnen Ergebnisse sind zusam- zulage nach Stufe III erhalten mindestens die
menzuzählen. Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I.
Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage
§ 3 nach Stufe IV erhalten mindestens die Schwerst-
Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist, beschädigtenzulage nach Stufe II.
a} wenn Schädigungsfolgen an Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage
beiden Beinen zusammentref- nach Stufe V erhalten die Schwerstbeschädigten-
fen, um 10 Punkte, zulage nach Stufe III.
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundes-
Wird der Anln1g auf Zahlung einer Schwerst- versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
beschädigtenzuluge binnen sechs Monaten nach
Verkündung dieser Verordnung gestellt, so beginnt § 8
die Zahlung mit dem 1. Juni 1960, frühestens mit Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt
sind.
§ 7 § 9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 1960 in Kraft.
Bonn, den 17. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Europäischen Investitionsbank
mit dem Bund
Vom 17. April 1961
Auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Kapitalver- 3. die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages
kehrsteuergesetzcs in der Fassung der Bekannt- zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
machung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) gemeinschaft errichtete Europäische Investi-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tionsbank.
Bundesrates:
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuer- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen setzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vor-
folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund schriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261)
gleich: auch im Land Berlin.
1. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
§ 3
Stahl,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. die Europäische Atomgemeinschaft, kündung in Kraft.
Bonn, den 17. April 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 455
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 90 a des Strafgesetzbuchs 1 ) zu § 11 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
2
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen )
Aus dem Urteil des BundesverfassungsgE~richts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/GO - in einem Ver- vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge- fahren wegen
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 1
desverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: (Bundesgesetzbl. I S. 161)
§ 90 a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai auf Antrag
1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom des Oberlandesgerichts Bamberg
25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) ver- wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
stößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
politischer Parteien mit Strafe bedroht. § 90 a nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Ver- § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die inner-
stoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig. deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) ist mit
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
dem Grundgesetz vereinbar.
verfassungsgericht Gesetzeskraft. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
Bonn, den 13. April 1961 verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Der Bundesminister der Justiz Bonn, den 13. April 1961
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
1) Betrifft Bundcsqesclzbl. IlI 450-2. 2) Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Württemberg
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts fügte Besoldungsordnung A ist mit Artikel 33
vom 24. Januar 1961 - 2 BvR 74/60 - in einem Ver- Absatz 5 des Grundgesetzes insofern nicht ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird einbar und deshalb nichtig, als sie das Aufrücken
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer
setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: abhängig macht.
Die dem Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
temberg vom 27. Januar 1958 (Gesetzblatt für § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Baden-Württemberg S. 17) als Anlage I beige- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. April 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel I Nr. 2 a des zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I Nummer 2 a des Zweiten Gesetzes zur
vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 - in dem Ver- Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
fahren wegen verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels I gesetzes fallenden Personen vom 11. September
Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 1275) ist mit dem Grund-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der gesetz vereinbar.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetz- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
blatt I S. 1275) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Bundesdisziplinarkammer V -· Nürnberg -
Bonn, den 13. April 1961
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Artikel I des Gesetzes Nummer 53 der ameri-
vom 21. März 1961 - 1 BvL 3/58 - 1 BvL 18/58 - kanischen und der britischen Militärregierung
1 BvL 99/58 - in den Verfahren wegen über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 1 des Güterverkehrs in der am 19. September 1949
Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teiles des Vertrags zur in Kraft getretenen Fassung (Amtsblatt der
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Militärregierung Deutschland - Amerikani-
Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Be- sches Kontrollgebiet - Ausgabe O vom 21. Sep-
kanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober tember 1949 S. 20, Amtsblatt der Militärregie-
1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes rung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. März - Nummer 39 vom 8. Oktober 1949 Teil 5 B
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301/405) S. 14) und
auf Antrag Artikel I der Verordnung Nummer 235 des fran-
des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, des zösischen Hohen Kommissars in Deutschland
Amtsgerichts Freiburg i. Br. und des Landgerichts über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle
Offenburg des Güterverkehrs vom 18. September 1949
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über (Amtsblatt des französischen Oberkommandos
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des in Deutschland Nummer 305 vom 20. September
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) 1949 s. 2155)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht: für den Außenhandel fortgelten.
Das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Ok-
tober 1954 über die Beendigung des Besatzungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
regimes in der Bundesrepublik Deutschland vom § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
24. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 213) ist mit verfassungsgericht Gesetzeskraft.
dem Grundgesetz vereinbar, soweit es durch die
Zustimmung zu Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des
Bonn, den 13. April 1961
Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen (Bekannt-
machung vom 30. März 1955 - Bundesgesetzbl. II Der Bundesminister der Justiz
S. 405) anordnet, daß Schäffer
Heraus q e b er: Der Bundesmm1s ter der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m b H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustel!qebühr Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM u,40 qeqen Voreinsendunq rles erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.