425
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 18. ApriJ 1961 Nr. 25
Tag Inhalt Seite
12.4.61 Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften 425
.Jfodert Bundesgesetzbl. III 2330-1 und 2.
12. 4. 61 Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . 429
13. 4. 61 Volkszählungsgesetz 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
In Teil II Nr.16, ausgegeben am 15. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1960 über
die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Sechsundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen
zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl
usw. - 1. Halbjahr 1961). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß (Erstreckung auf Gebiete der Französischen Gemeinschaft). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für Chile).
In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 17. April 1961, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1961. - Gesetz zu dem Uberein-
kommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung
von Verfahren zur Festsetzung. von Mindestlöhnen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und
der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung des Güterverkehrs
der Eisenbahnstrecke Emmerich-Zevenaar im Bahnhof Emmerich.
1
Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften )
Vom 12. April 1961
Inhaltsübersicht
Artikel I: Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel II: Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel III: Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Artikel IV: Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel V: Ubergangsvorschriften für das Rumpfrechnungsjahr 1960
Artikel VI: Anpassung sonstiger Bestimmungen
Artikel VII: Anwendung der Artikel I bis VI
Artikel VIII: Anwendung im Saarland
Artikel IX: Anwendung im Land Berlin
Artikel X: Inkrafttreten
1) Andert Bundes\Jesetzbl. III 2330-1 und 2,
Z 1997 A
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel II
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung der Grundsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel I § 27 Abs. 2 und §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-
Änderung des Grundsteuergesetzes Durchführungsverordnung in der Fassung vom
29. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 79) treten außer
Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom
Kraft; die Steuermeßbeträge sind entsprechend neu
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) und des
zu veranlagen.
§ 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 341) wird wie folgt geändert:
Artikel III
1. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 2 )
,, (3) Die Hauptveranlagung gilt von dem Kalen-
derjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptfest- Das Erste "\A/ohnungsbaugGsetz in der Fassung
stellungszeitpunkt beginnt." vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und
des § 124 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
2. § 14 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie
„Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem folgt geändert:
Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungs-
zeitpunkt beginnt." 1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsjahres"
durch das Wort „Kalenderjahres" ersetzt.
3. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Nachvcranlagung gilt von dem Kalen- 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
derjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeit- ,, (3) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für
punkt beginnt." die Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März
4. In § 16 Abs. 2 sind die Worte „bis zum 31. März eines Jahres, so gilt folgendes:
des folgenden Kalenderjahrs" zu ersetzen durch 1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem
die Worte „bis zum Ende des Kalenderjahrs, in die Vergünstigung ausläuft, wird ein
dem die Verbindung erfolgt,". Steuermeßbetrag festgesetzt, der sich
5. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Rechnungs- zusammensetzt
jahr" durch das Wort „Kalenderjahr" ersetzt. a) aus einem Viertel des nach § 7 fest-
gesetzten Steuermeßbetrages und
6. In § 22 b) aus drei Vierteln des Steuermeß-
a) werden in Absatz 1 Ziff. 1 und in Absatz 2 betrages, der sich nach dem Aus-
Ziff. 2 jeweils die Worte „ 15. Mai, 15. August, laufen der Vergünstigung ergibt.
15. November und 15. Februar" ersetzt durch
2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres
die Worte „ 15. Februar, 15. Mai, 15. August
wird der Steuermeßbetrag festgesetzt,
und 15. November",
der sich nach dem Auslaufen der Ver-
b) werden in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „ 15. No- günstigung ergibt."
vember" durch die Worte „ 15. August" und
die Worte „zehn Deutsche Mark" durch die
3. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:
Worte „zwanzig Deutsche Mark" ersetzt,
c) werden in Absatz 3 Ziff. 2 die Worte „ 15. Mai ,,§ 9a
und 15. November" durch die Worte „ 15. Fe- Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
bruar und 15. August" und die Worte „zwan-
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohn-
zig Deutsche Mark" durch die Worte „vierzig
raum auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen,
Deutsche Mark" ersetzt,
ob und für welchen Zeitraum eine Grundsteuer-
d) wird dem Absatz 3 folgender letzter Satz an- vergünstigung nach §§ 7 oder 8 oder nach den in
gefügt: § 11 bezeichneten Vorschriften gewährt wird oder
„Die Gemeinden können bestimmen, daß an gewährt worden ist; dem Mieter ist auch A:1s-
Stelle des Betrags von vierzig Deutsche Mark kunft darüber zu erteilen, von wann ab auf eme
der Betrag von zwanzig Deutsche Mark und solche Vergünstigung verzichtet worden ist."
an Stelle des Betrags von zwanzig Deutsche
Mark der Betrag von zehn Deutsche Mark 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
tritt."
,, (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für
7. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsjahrs" die Grundsteuerbefreiung mit dem 31. März eines
durch düs Wort „Kalenderjahrs" ersetzt. Jahres, so gilt § 9 Abs. 3 entsprechend."
8. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben. 2) Bundes9esetzbl. III 2330-1
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 427
Art i k c 1 IV beträge nur für die Zeit vom 1. April 1960 bis zum
Änderung des Zweiien Wolrn.uugsbau9esel:zes 3 ) 31. Dezember 1960 (Rumpfrechnungsjahr 1960) er-
hoben. Die Grundsteuer für das Rumpfrechnungs-
Das Zweite Wohnun~JslJau~JcscLz vom 27. Juni 1956 jahr 1960 beträgt drei Viertel der Steuerschuld, die
(Bundesgeselzbl. I S. 52:l) wird wie folgt gelindert: für das volle Rechnungsjahr festzusetzen wäre.
1. In § 92 Abs. 4 crhüll der Satz 1 folgende Fassung: (2) Für die Fälligkeit der Grundsteuer im Rumpf-
,,Treten nachtrüglich Andenmqen des nicht be- rechnungsjahr 1960 gilt § 22 des Grundsteuer-
günsti9ten Teiles des Gnm<lslücks ein, die zu gesetzes in der bisherigen Fassung mit folgender
einer Fortschreibung des Einheitswerts führen, Maßgabe:
so ist der Steuermeßbctrag mit Wirlrnng vom 1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Ziff. 1 und
Beginn des Kalenderjahrs c1n neu zu veranlagen, Abs. 2 Ziff. 2 ist je ein Drittel des für das
das mit dem Fortschrnibun9szeilpunkt beginnt." Rumpfrechnungsjahr 1960 festgesetzten Be-
trags am 15. Mai, 15. August und 15. No-
2. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „ 1. April" durch
vember zu entrichten.
die Worte „ 1. Januar" ersetzt.
2. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Ziff. 2 und
3. In § 94 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Rechnungs- Abs. 2 Ziff. 1 ist je ein. Neuntel des für das
jahrs" ersetzt durch das Wort „Kalenderjahrs". Rumpfrechnungsjahr 1960 festgesetzten
4. Dem § 94 wird folgender Absatz 5 angefügt: Betrags am 15. eines jeden Monats zu ent-
richten.
,, (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für
die Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März
3. In den Fällen des § 22 Abs. 3 tritt an die
eines Jahres, so gilt folgendes: Stelle des Jahresbetrags der für das Rumpf-
rechnungsjahr 1960 festgesetzte Betrag.
1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem
die Vergünstigung ausläuft, wird ein
Steuermeßbetrag festgesetzt, der sich
zusammensetzt Artikel VI
a) aus einem Viertel des nach § 92 fest- Anpassung sonstiger Bestimmungen
gesetzten Steuermeßbetrages und Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Ver-
b) aus drei Vierteln des Steuermeß- waltungsanordnungen auf dem Gebiet der Grund-
betrages, der sich nach dem Aus- steuer, die von einem am 1. April beginnenden und
laufen der Vergünstigung ergibt. ·am 31. März schließenden Rechnungsjahr ausgehen,
2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres sind für das Rumpfrechnungsjahr 1960 unter Beach-
wird der Steuermeßbetrag festgesetzt, tung des Artikels V, ab 1. Januar 1961 im Sinne
der sich nach dem Auslaufen der Ver- eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden
günstigung ergibt." Rechnungsjahrs anzuwenden.
5. Hinter § 94 wird folgender § 94 a angefügt:
,,§ 94a
Artikel VII
Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
Anwendung der Artikel I bis VI
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum
auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob (1) Es sind anzuwenden
und für welchen Zeitraum eine Grundsteuerver- 1. die Vorschriften des Artikels I, des Arti-
günstigung nach den § § 92 bis 94 gewährt wird kels III Nr. 1, 2 und 4 und des Artikels IV
oder gewJ.hrt worden ist; dem Mieter ist auch Nr. 1 bis 4 und 6, 7 mit Wirkung von dem
Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab auf am 1. Januar 1961 beginnenden Rechnungs-
eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist." jahr an;
6. In § 110 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte 2. Artikel II mit Wirkung von dem am 1. Ja-
11 1. April" durch die Worte 1. Januar" ersetzt.
11
nuar 1962 beginnenden Rechnungsjahr an;
3. Artikel V für das am 1. April 1960 begin-
7. Dem § 110 wird folgender Absatz 6 angefügt:
nende Rumpfrechnungsjahr 1960;
,, (6) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3
können nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt 4. Artikel VI nach Maßgabe der Nummern 1
werden; diese Frist ist eine Ausschlußfrist." und 3.
(2) Absatz 1 gilt im Land Baden-Württemberg mit
Artikel V folgenden Maßgaben:
UbergangsvorschriHen 1. Erhebungszeitraum der Grundsteuer ist ab
für das Rumpfrechnungsjahr 1960 1. Januar 1961 das Kalenderjahr; die in
Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Vorschriften
(1) Die Grundsteuer wird auf der Grundlage der sind mit Wirkung von diesem Zeitpunkt ab
für den 1. Januar 1960 maßgebenden Steuermeß- anzuwenden. Die Grundsteuer wird auf der
Grundlage der für den 1. Januar 1960 maß-
3) Bundesueselzbl. III 2330-2 gebenden Steuermeßbeträge nur für die
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zeit vom 1. April 1960 bis zum 31. Dezember Artikel IX
1960 erhoben; Artikel V gilt entsprechend.
Anwendung im Land Berlin
2. die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel I
1961 nach dem Hebesatz erhoben, der für
Nr. 8 nach Maßgabe des § 12 des Dritten Uberlei-
das Rechnungsjahr 1961 festgesetzt ist.
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) auch im Land Berlin.
A r t i k e 1 VIII
Anwendung im Saarland
Artikel X
Artikel II, soweit er die §§ 58 bis 60 der Grund-
Inkrafttreten
steuer-Durchführungsverordnung aufhebt, und die
Artikel III bis V dieses Gesetzes gelten nicht im Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Saarland. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 ;429
Gesetz Uber die Kosten der Zwangsvollstreckung
nach der Reichsabgabenordnung (AOVKG)
Vom 12. April 1961
Inhaltsübersicht
ERSTER AnSCHNITT § §
Geltungsbereich Unrichtige Sachbehandlung, Berichtigung von
Kostenansätzen .............................. . 11
ZWEITER ABSCHNITT Anwendung der Reichsabgabenordnung 12
Gebühren
2 FUNFTER ABSCHNITT
Gebührenarten
Pfändungsgebühr .............................. . 3
Schlußvorschriften
Wegnahmegebühr ............................. . 4 Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer
Vorschriften ................................. . 13
Verwertun~Jsgebühr 5
Verweisungen 14
Mehrheit von Schuldnern ...................... . 6
Geltung im Land Berlin ........................ . 15
Abrundung 7
Inkrafttreten 16
DRITTER ABSCHNITT
Anlagen Anlage
Auslagen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1
Auslagen ...................................... 8
Nr. 1 ..................... · .. · · · · · · · · · · · · · · · ·
Reisekosten und Aufwandsenlschäcligungen 9 Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
VIERTER ABSCHNITT
Verwertungsgebühren für die Versteigerung und
Allgemeine Vorschriften
andere Verwertung von Gegenständen nach § 5
Fälligkeit 10 Abs.1 .............. ·. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
ERSTER ABSCHNITT
1. für die Pfändung von beweglichen Sachen,
§ 1 von Früchten, die vorn Boden noch nicht
Geltungsbereich getrennt sind, von Forderungen aus Wech-
seln oder anderen Papieren, die durch
(1) Für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 325 Indossament übertragen werden können,
bis 381 und 459 der Reichsabgabenordnung werden und von Postspareinlagen;
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Ge-
setz erhoben. 2. für die Pfändung von Forderungen, die
nicht unter Nummer 1 fallen, und von
(2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn die
anderen Vermögensrechten.
Zwangsvollstreckung durch eine Person ausgeführt
wird, die nicht im Bundes- oder Landesdienst steht. (2) Die Gebührenschuld entsteht:
(3) Auf ZwangsvoUstreckunqshandlungen der Ge- 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur
richte oder der Gerichtsvollzieher ist dieses Gesetz Ausführung des Vollstreckungsauftrages
nicht anzuwenden. unternommen hat;
2. mit der Zustellung der Verfügung, durch
ZWEITER A BSCI INITT die eine Forderung oder ein anderes Ver-
mögensrecht gepfändet werden soll.
Gebühren
§ 2 (3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der
zu vollstrecken<len Beträge. Die durch die Pfän-
Gebührenarten dung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren werden Pfän- Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die
dungsgebüh ren (§ 3), Wcgnahmcgebühren (§ 4) und Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme
Verwertungsgebühren (§ 5) erhoben. (§ 378 Abs. 1 Satz 3 der Reichsabgabenordnung).
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(4) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 351
des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 aus den diesem Gesetz Satz 1 Halbsatz 2 der Reichsabgabenordnung), so ist
als Anlagen 1 und 2 bei°gefügten Tabellen. § 3 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 3
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn Abs. 6 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen
Gebühr, höchstens 60 Deutsche Mark, erhoben.
1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben Dabei bemißt sich die Gebühr nach dem Betrag,
ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vor- der bei einer Verwertung der Gegenstände vor-
gefunden wurden; aussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
2. die Pfändung in den Fällen des § 343 Satz 3 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
der Reichsabgabenordnung, des § 812 der
Zivilprozeßordnung und des § 19 der Ver- § 6
ordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 Mehrheit von Schuldnern
(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung (1) Wird gegen Eheleute als Gesamtschuldner bei
des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfän-
Änderung von Vorschriften über die dungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur
Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 einmal erhoben. Das gleiche gilt, wenn gegen Eltern
(Reichsgesetzbl. I S. 1070) unterbleibt. und Kinder, für die den Eltern Kinderfreibeträge
(6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der nach dem Einkommensteuerrecht zustehen, als Ge-
Reichsabgabenordnung). so wird die volle Gebühr samtschuldner bei derselben Gelegenheit vollstreckt
erhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Per-
wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben sonen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
hat. Wird an den Vollziehungsbeamten gezahlt, Wird die Zwangsvollstreckung nach § 7 Abs. 3 Sätze
bevor dieser sich an Ort und Stelle begeben hat, 4 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes beschränkt,
oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch so ermäßigen sich die bis dahin entstandenen
Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet, Gebühren entsprechend.
so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Schuld-
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere ner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn
Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit
oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von
die Gebühr nur einmal erhoben. jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
§ 4 § 7
Wegnahmegebühr Abrundung
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühr
beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Pfennigbeträge, so sind sie auf einen durch fünf
Fällen der §§ 362, 365, 368, 371, 375, 376 und 459 teilbaren Betrag abzurunden.
der Reichsabgabenordnung erhoben. Dies gilt auch
dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur
Vollstredrnng erschienenen Vollziehungsbeamten
freiwillig leistet. DRITTER ABSCHNITT
(2) § 3 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. Auslagen, Reisekosten,
(3) Die Gebühr beträgt sechs Deutsche Mark. Aufwandsentschädigungen
(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht
aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur § 8
die halbe Gebühr erhoben. Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben
§ 5
1. Schreibgebühren für nicht von Amts wegen
Verwertungsgebühr zu erteilende Abschriften. Die Schreib-
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Verstei- gebühr beträgt für jede angefangene Seite
gerung und andere Verwertung von Gegenständen 50 Deutsche Pfennig;
erhoben. 2. Telegrammgebühren;
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntma-
Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter chung entstehen;
Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages 4. Entschädigungen der zum Offnen von Türen
unternommen hat. oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung
(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Dber- von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen
steigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Personen;
Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der 5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und
Gebühr ergibt sich aus der diesem Gesetz als An- Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten
lage 3 beigefügten Tabelle. der Aberntung gepfändeter Früchte und
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 431
Koslcn der Verwahrung, Fütterung und ,,§ 342
PflqJe gcpfctndctcr Tiere; (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen
6. Beträge, die als Enl.schüdigung an Zeugen, dem Schuldner zur Last. Sie sollen, ohne daß es
Auskunftspersonen, Sachverständige und eines besonderen Leistungsgebotes bedarf, mit
Treuhänder (§ 368 der Reichsabgaben- dem Hauptanspruch beigetrieben werden.
ordnung) zu zahlen sind (§ 342 a der
(2) Für das Mahnverfahren werden keine
Reichsabgabenordnung);
Kosten erhoben."
7. andere Beträge, die auf Grund von Voll-
streckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen 2. Hinter § 342 der Reichsabgabenordnung wird
sind. folgende Vorschrift eingefügt:
(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstrek-
,,§ 342 a
kungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem
einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so (1) Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverstän-
werden die Auslagen, die in diesem Verfahren ent- digen und Treuhändern ist auf Antrag eine Ent-
stehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner schädigung zu gewähren.
verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des
(2) Für die Entschädigung der Zeugen, Aus-
einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Ge-
kunftspersonen und Sachverständigen ist das
wicht der Gc~genstünde, zu berücksichtigen.
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
§ 9
setzbl. I S. 861, 902) in der jeweils geltenden
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Fassung sinngemäß anzuwenden.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Reise- (3) Die Entschädigung der Treuhänder darf die
kosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die Vergütung nicht übersteigen, die die Landes-
durch Aufwandsentschädigungen abgegolten wer- justizverwaltungen auf Grund des § 14 des Ein-
den, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu führungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangs-
erstatten. versteigerung und die Zwangsverwaltung vom
24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 750) für
VIERTER ABSCI-INJTT Verwalter festgesetzt haben."
Allgemeine Vorschriften
3. § 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
§ 10 zes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)
Fälligkeit erhält folgende Fassung:
Die Kosten werden mit der Entstehung fällig. ,, (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der
Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des
§ 11 § 4 nach den Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung (§§ 325 bis 340, 342 Abs. 1, §§ 342 a bis
Unrichtige Sachbehandlung, Berichtigung von 373,378 bis 381)."
Kostenansätzen
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache 4. § 6 der Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-
nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzei-
ger Nr. 89 vom 12. Mai 1953) erhält folgende
(2) Kostenansätze können bis zum Ablauf der Fassung:
Verjährungsfrist berichtigt werden.
,,§ 6
§ 12 Kosten der Vollstreckungsbehörden
Anwendung der Reichsabgabenordnung Für Amtshandlungen der in § 4 des Gesetzes
Für die Stundung, die Niederschlagung, den Erlaß, bezeichneten Vollstreckungsbehörden werden
die Verjährung und das übrige Verfahren gelten Gebühren und Auslagen gemäß § 342 Abs. 1,
die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinn- § 342 a der Reichsabgabenordnung in Verbindung
gemäß. Gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde mit dem Gesetz über die Kosten der Zwangs-
gegeben. vollstreckung nach der Reichsabgabenordnung
vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) er-
hoben."
FUNFTER ABSCHNITT
§ 14
Schlußvorschriften
Verweisungen
§ 13 Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz aufgehobene Verord-
Änderung der Reichsabgctbenordnung und anderer
nung über die Kosten des Mahn- und Zwangs-
Vorschriften
verfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom
1. § 342 der Reichsabgabenordnung erhält folgende 21. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 259) verwiesen
Fassung: worden ist, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle.
432 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 15 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die '
Geltung im Land Berlin Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der
Reichsabgabenordnung vom 21. April 1923 (Reichs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 gesetzbl. I S. 259) in der zur Zeit geltenden Fassung
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes außer Kraft.
vom 4. Januar 1952 (13undesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. (3) Für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein-
§ 16 geleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das
frühere Recht, soweit die Gebührenschuld oder die
InkraHtreten
Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen vor dem
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft. Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 433
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 4)
Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 2 Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 8 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis ZU 1 200 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 14 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 17 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
bis ZU 3 500 Deutsche Mark einschließlich 26 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 29 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließ lieh 50 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließli eh 70 Deutsche Mark
bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 95 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark
bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark.
Werte über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1000 Deutsche Mark
aufzurunden.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 4)
Pfändungsgehühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
Bis ZLl 100 Deutsche Mark einschließlich 1,-- Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 1,50 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 2,- Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 3,- Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 4,- Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 5,- Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 6,- Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 6,75 Deutsche Mark
bis ZU 800 Deutsche Mark einschließ] ich 7,50 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließli eh 8,25 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 9,- Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 9,75 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 10,50 Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließli eh 11,25 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 12,- Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 12,75 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 13,50 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 14,25 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 14,75 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 15,25 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 15,75 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 16,75 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 17,75 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 18,75 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 19,75 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließ lieh 20,75 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 21,75 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 22,75 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließ lieh 23,75 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 24,75 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 25,75 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließ] ich 27,- Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 28,25 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 29,50 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 30,75 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 32,- Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 33,25 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 34,50 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 35,75 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 37,- Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 38,25 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 39,50 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 40,75 Deutsche Mark
bis zu 10 800 Deutsche Mark einschließlich 42,- Deutsche Mark
bis zu 11 600 Deutsche Mark einschließlich 43,25 Deutsche Mark
bis zu 12 400 Deutsche Mark einschließlich 44,50 Deutsche Mark
bis zu 13 200 Deutsche Mark einschließlich 45,75 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 47,- Deutsche Mark
bis zu 14 800 Deutsche Mark einschließlich 48,25 Deutsche Mark
Nr. 25 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 435
bis :.CU 15 600 rkul.schc Mark einschließlich 49,50 Deutsche Mark
bis zu 16100 Dc:ul.schc MiHk einschließlich 50,75 Deutsche Mark
bis zu 17 200 Ü<'Ul.sche Mark einschließlich 52,- Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 53,25 Deutsche Mark
bis zu 18 800 Deutsche Mark einschließlich 54,50 Deutsche Mark
bis zu 19 600 Deutsche Mark einschließlich 55,75 Deutsche Mark
bis zu 20 400 Deutsche Mark einschließlich 57,-- Deutsche Mark
bis zu 21 200 Deutsche Murk einschließlich 58,25 Deutsche Mark
bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 59,50 Deutsche Mark
bis zu 22 800 Deutsche Mu.rk einschließlich 60,75 Deutsche Mark
bis zu 23 600 Deutsche Mark einschließlich 62,- Deutsche Mark
bis zu 24 400 Deutsche Mark einschließlich 63,25 Deutsche Mark
bis zu 25 200 Deutsche Mark einschließlich 64,50 Deutsche Mark
bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 65,75 Deutsche Mark
bis zu 26 800 Deutsche Mark einschließlich 67,- Deutsche Mark
bis zu 27 600 Deutsche Mark einschließlich 68,25 Deutsche Mark
bis zu 28 400 Deutsche Mark einschließlich 69,50 Deutsche Mark
bis zu 29 200 Deutsche Mark einschließlich 70,75 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 72,- Deutsche Mark
bis zu 30 800 Deutsche Murk einschließlich 73,25 Deutsche Mark
bis zu 31 600 Deutsche Mark einschließlich 74,50 Deutsche Mark
bis zu 32 400 Deutsche Mark einschließlich 75,75 Deutsche Mark
bis zu 33 200 Deutsche Mark einschließlich 77,- Deutsche Mark
bis zu 34 000 Deutsche Mark einschließlich 78,25 Deutsche Mark
bis zu 34 800 Deutsche Mark einschließlich 79,50 Deutsche Mark
bis zu 35 600 Deutsche Mark einschließlich 80,75 Deutsche Mark
bis zu 36 400 Deutsche Mark einschließlich 82,- Deutsche Mark
bis zu 37 200 Deutsche Mark einschließlich 83,25 Deutsche Mark
bis zu 38 000 Deutsche Mark einschließlich 84,50 Deutsche Mark
bis zu 38 800 Deutsche Mark einschließlich 85,75 Deutsche Mark
bis zu 39 600 Deutsche Mark einschließli eh 87,- Deutsche Mark
bis zu 40 400 Deutsche Mark einschließlich 88,25 Deutsche Mark
bis zu 41 200 Deutsche Mark einschließlich 89,50 Deutsche Mark
bis zu 42 000 Deutsche Mark einschließlich 90,75 Deutsche Mark
bis zu 42 800 Deutsche Mark einschließlich 92,- Deutsche Mark
bis zu 43 600 Deutsche Mark einschließlich 93,25 Deutsche Mark
bis zu 44 400 Deutsche Mark einschließlich 94,50 Deutsche Mark
bis zu 45 200 Deulsche Mark einschließli eh 95,75 Deutsche Mark
bis zu 46 000 Deutsche Mark einschließlich 97,- Deutsche Mark
bis zu 46 800 Deutsche Mark einschließlich 98,25 Deutsche Mark
bis zu 47 600 Deutsche Mark einschließlich 99,50 Deutsche Mark
bis zu 48 400 Deutsche Mark einschließlich 100,75 Deutsche Mark
bis zu 49 200 D(:utsche Mark einschließlich 102,- Deutsche Mark
bis zu 50 000 DPutsche Mark e1 nschließlich 103,25 Deutsche Mark
für je 1000 Deutsche Mark 1,50 Deutsche Mark.
Mmk sind auf volle 1000 Deutsche Mark
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3)
Verwertungsgebühren für die Versteigerung
und andere Verwertung von Gegenständen nach § 5 Abs. 1
Bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 5,- Deutsche Mark
bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 7,50 Deutsche Mark
bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 10,- Deutsche Mark
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 12,50 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 15,- Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 17,50 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 20,- Deutsche Mark
bis ZU 900 Deutsche Mark einschließlich 25,- Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließli eh 30,- Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließli eh 35,- Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 42,50 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 50,- Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 57,50 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 65,-- Deutsche- Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 72,50 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 80,- Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 87,50 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 100,- De'utsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 112,50 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 125,- Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 137,50 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 150,- Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließli eh 162,50 Deutsche Mark
bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 175,- Deutsche Mark
bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 187,50 Deutsche Mark
bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 200,- Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 212,50 Deutsche Mark
bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 225,- Deutsche Mark
bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 237,50 Deutsche Mark
bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließli eh 250,-- Deutsche Mark
bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 262,50 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deut.sehe Mark einschließlich 275,-- Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1000 Deutsche Mark 12,50 Deutsche Mark.
Werte über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1000 Deutsche Mark
aufzurunden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 437
Gesetz über eine Zählung der Bevölkerung
und der nkhtlandwirtschafUichen Arbeitsstätten
und Unternehmen im Jahre 1961
sowie über einen Verkehrszensus im Jahre 1962
(Volkszählungsg esetz 1961)
Vom 13. April 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Für bewohnte Gebäude, Bodenbewirtschaftung
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Binnenfischerei
a) BatJ.jahr, Art und Ausstattung der Gebäude
und ihre räumliche Einteilung;
§ 1
b) Größe der bewirtschafteten Bodenfläche,
(1) Am 6. Juni 1961 werden eine Volks- und Be- Beschäftigung familienfremder Arbeits-
rufszählung mit Feststellungen über die bewohnten kräfte; bei bewirtschafteten Gesamtflächen
Gebäude sowie eine Zählung der nichtlandwirtschatt- unter 0,5 ha Art der Nutzung;
lichen Arbeitsstätten und Unternehmen (allgemeine
Arbeitsstättenzählung) durchgeführt. c) Bestand und Art von Binnenfischereibe-
trieben.
(2) Am 30. September 19G2 wird ein Verkehrs-
zensus durchgeführt, der alle in § 5 Nr. 1 und 3 § 4
bezeichneten Arbeitsstätten und Unternehmen so- Bei der allgemeinen Arbeitsstättenzählung wer-
wie bis zu 15 vom Hundert der in § 5 Nr. 2 bezeich- den erhoben:
neten Arbeitsstätten und Unternehmen umfaßt. 1. Art der Arbeitsstätten und Unternehmen und
der ausgeübten Tätigkeiten;
2. Zahl und Art der Voll- und Teilbeschäftigten;
§ 2 3. Rechtsform der Unternehmen;
Zu den in § 1 bezeichneten Zählungen können 4. Unternehmen von Vertriebenen und Sowjet-
Probebefragungen und Kontrollbelragungc,n '>,>wie zonenflüchtlingen;
eine Gebäudevorerhebung durchgeführt werden. 5. Art der vorhandenen Transportmittel und Ver-
kehrseinrichtungen sowie Zahl der vorhande-
nen Kraftfahrzeuge.
§ 3
Bei der Volks- und Berufszählung werden er- § 5
hoben:
Bei dem Verkehrszensus 1962 werden erhoben:
1. Als Merkmale zu Person, Familie und Haushalt
1. Bei Arbeitsstätten und Unternehmen des ge-
a) Angaben zur Person, Stellung zum werblichen Verkehrs
Haushaltsvorstand, Religionszugehorigkeit,
a) Art und Tätigkeiten dieser Arbeitsstätten
Staatsangehörigkeit, zweiter Wohnsitz; Zu-
und Unternehmen;
zug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
Angaben über Vertriebene, Sowietzonen- b) Zahl der Voll- und Teilbeschäftigten nach
flüchtlinge, ehemalige Kriegsgefangene und der Art ihrer im Verkehr ausgeübten Funk-
Internierte; abgeschlossene Ausbildunu an tionen und nach der Stellung im Betrieb
einer Berufsfach-, Fuch- oder Hochschule; sowie die von ihnen in einem Monat ge-
leisteten Arbeitsstunden;
b) für abwesende Haushaltsmitglieder außer-
dem Grund der Abwesenheit und Art der c) Zahl, Art und Kapazität der Transportmittel
Unterkunft am Aufenthaltsort, für besuchs- und Verkehrseinrichtungen;
weise Anwesende Grund der Anwesenheit d) Umsatzstruktur, Aufwendungen für Wich-
und ständiger Wohnort; tige Fremdleistungen und tür Lölme und
c) für bestehende Ehcm das Eheschließunus- Gehälter im Geschäftsjahr 1961;
j ahr; e) Anschaffung und Verkauf von Anlagever-
d) Stellung im Erwerbsleben; Arbeitsstätte, mogen in den Geschäftsjahren 1960 und
Umfang der Erwerbstdtigkeit, ausgeübter 1961.
Beruf, Stellung im Beruf; 2. Bei Arbeitsstätten und Unternehmen mit
e) für Personen mit getrennter Wohn- und Werkverkehr
Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte, außerdem a) Art und Tätigkeiten dieser Arbeitsstätten
Angaben über den Weg zur Arbeits- bzw. und Unternehmen im Verkehr;
Ausbildungsstätte; b) Zahl der Voll- und Teilbeschäftigten -nach
f) für Inhaber oder Leiter einer nicht1and- der Art ihrer im Verkehr ausgeübten Funk-
wirtschaftlichen Arbeitsstätte, außerdem tionen, sowie die von ihnen in einem Monat
Angaben über die beschäftigten Personen. geleisteten Arbeitsstunden:.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) Zcthl, Art und Kc1paziUit der selbst genutz- § 9
ten Trnnsport:m ittel und Verkehrseinrich- (1) Alle mit den Zählungen und Befragungen nach
tungen. §§ 1 und 2 sowie mit der Bearbeitung der Zähl-
3. Bei ArbcHssl.~i.Ucn und Unlernehmen, die neben papiere befaßten Personen sind zur Verschwiegen-
anderen TJLigkeiten auch Verkehrsleistungen heit über alle persönlichen und sachlichen Angaben
für fremde Rechnung ausführen, verpflichtet, die bei der Zählung zu ihrer Kenntnis
außer den Anuaben zu Nummer 2 auch An- gelangen. Die Vorschriften des § 12 des Gesetzes
gaben über die Erlöse für diese Verkehrs- üt2r die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem-
leistungen im Geschäftsjahr 1961. ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) bleiben unbe-
rührt.
§ 6 (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
Auskunftspflichtig sind §§ 3 und 4 mit Ausnahme der Angaben über Namen
1. für die Volks- und Berufszählung die Haus- und Anschrift der befragten Personen, Arbeitsstät-
haltsvorstände und die volljährigen Mitglieder ten und Unternehmen für wissenschaftliche Zwecke
der Haushalte sowie die Grundstücks- bzw. ist zugelassen, wenn die Geheimhaltung (§ 12 Abs. 1
Gebäudeeigentümer oder -verwalter oder deren und 4 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
Vertreter; zwecke) gewährleistet ist.
2. für die allgemeine Arbeitsstättenzählung sowie (3) Die Gebäude- und Haushaltslisten der Volks-
für den Verkehrszensus die Inhaber oder Leiter und Berufszählung können mit entsprechenden
der Arbeitsstätten und Unternehmen. Unterlagen der Gemeinden verglichen werden; die
Angaben über den Vor- und Zunamen, das Ge-
§ 1 burtsdatum und die Anschrift können zur Berichti-
gung der Melderegister benutzt werden.
(1) Die Landesregierungen bestimmen die Erhe-
bungsstellen.
(2) Zur Dbernahme der ehrenamtlichen Zähler- § 10
tätigkeit ist jeder Deutsche vom 18. Lebensjahr an Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich
verpflichtet. Die Zählertätigkeit darf nur aus wich- der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden
tigem Grunde abgelehnt werden. Jugendliche, die durch dieses Gesetz und die damit zusammenhän-
das 16. Lebensjahr vollendet haben, können mit genden ergänzenden Zählungen der Landwirtschaft
Zustimmung des Erziehungsberechtigten als Zähler und des Handels auferlegt werden, eine Finanzzu-
eingesetzt werden. weisung in Höhe von 1,35 DM Je Einwohner. Maß-
(3) Der Zähler ist berechtigt und verpflichtet, die gebend ist die Wohnbevölkerung, die das Statisti-
notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen, so- sche Bundesamt für den 6. Juni 1961 feststellt. Die
weit dies zur Erfüllung des Zählungszweckes er- Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen
forderlich und der Auskunftspflichtige hiermit ein- am 1. Juli 1961, 1. Juli 1962 und 1. Juli 1963 zu
verstanden ist. zahlen.
§ 8 § 11
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des, § 13 Abs. 1
meindeverbände und sonstige Körperschaften des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Bedienste- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten auf Anforderung der Erhebungsstellen für die
Zählertätigkeit zur Verfügung zu stellen.
§ 12
(2) Lebenswichtige Tätigkeit öffentlicher Dienste
darf durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö de r
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961 439
Einbai»ddechen lü, den Jahrgani 1960
Te i I I: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (3 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfol~Jt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATTu BONN· POSTFACH
440 Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlune des Bundesrechts,
BundesgesefzbloH Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - t. Lieferung Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
30 Gerichtsverfassunq und Berufsrecht der Rechtspfleqe - 9. Lieferunq
300 Gerichtsverfassunq 301 Richter - 302 Entlastung
42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
der Gerichte, Rechtspfleqer. (44 Seiten; Einzelhezuq Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
1.54 DM 7uzüqlich O IS DM Versandqebühren.l erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Folge 2: Sachgebiet 3 [Rechtspfleqe) - 2 Lieferung Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften qeqen den un-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
prozeß, Zwanqsversteiqerung und Zwangsverwaltung - rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 442 Ge-
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtunq (206 schmacksmusterrecht - Anhanq 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
Seiten; Einzelbe7uq 7.21 DM zmüqlich 0.25 DM VPTs,md- seitiqe Verträge (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM
qebühren l zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)
Folge 3: Sad1geb1et 3 (Rechtspfleqe) - 3. Lieferunq Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - t. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf- 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
verfahren. Strafvollzug, Strafreqister - 313 Haftentschä- - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
diqungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- 202 Verwaltm.1gsqebühren. (20 Seiten; Einzelbezuq 0,70 DM
führunq (112 Seiten; Einzelbezuq 3,92 DM zuzüqlich zuzüqlich 0.20 DM Versandqebühren.l
0.15 DM Versilndgebühren l
Folge 4: Sachgebiet 3 [Rechtspfleqe) - 4. Lieferung Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- tunq - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
entziehungen - 317 Verfahren in LandwirtschaftssaC'hen sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
- 318 Beqlauhiqunq öffontlicher Urkunden (80 Seiten; züqlich 0.20 DM Versandqebiihren.l
Einzelbezug 2.80 DM znzüolich 0.15 DM Versandoehühren.l
Folge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
Folge 5, Sachgebiet 3 (Rechtspfleqe) - 6 Lieferung 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostenqcsetz - 361 Kosten- tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
orrlnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 stiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
KostPn im Bereich der Jns1izverwaltnng 364 Gebiihren- Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
befrpfungen - 165 .Justizheitreihunosordnunq - 366 Ent- 3,92 DM zuziiqlich 0,25 DM Versandqebühren.l
schärlionnq der ehrcnam11ichen Beisitzer bei den Gerich-
ten 367 Entschiidiqnno von Zeuoen nnd Sachverständi- Folge 15: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqel - 5. Lieferung
gen 3fi8 GebiihrPnordnung fiir RPchtsanwälte -- 369
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete. (80 Seiten;
ten; Einzelhezuq 3.71 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand- Einzelbezuq 2,80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
gehiihren l
Folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
Folqe 6: Sachqebict 1 (Staats- und Verfassungsrecht) - 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
Einzige LiPferunq tunq - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Enteiq-
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Organisation - nunqsrecht - 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten;
12 Verfassunqsschutz - 13 Bundesqrenzschutz. (256 Sei- Einzelbezuq 2.38 DM zuziiqlich 0,25 DM Versandqebühren.l
ten; Einzelbezuq 8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versand-
qehiihren.l Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferunq 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
23 Raumordmmq, Bodenverteilunq, Wohnungsbau-. Sied- tunq - 212 Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des
lungs- und Heimstättenwesen. Wohnraumbewirt.schaftunq, Gesundheitswesen - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
Kleingartenwesen, Grnndstücksverkehrsrecht /außer land- wesen, Gifte (160 Seiten; Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich
und forslwirtsC'haftlichem Grundstücksverkehrsrecht) 1196 0,3~ DM Versandqebühren.l
Seiten; Einzelhezuq 6 86 DM zuzüolich 0,35 DM Versand-
qebiihren l Folge 18: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
Folqe 8: Sachgebiet 2 [Verwaltunq) - 2. Lieferung 10. Lieferung
20 Allqemeine innere Verwaltunq - 203 Recht der im 45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehöriqe Ge-
Dienst des Bundes und der bundesumnittelharen Körper- setze - 451 Juqendgerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht -
schaften dPs öffenllichen Rc,chts stehenden Personen - 453 Einzelne strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht
2010 Beamte - 2011 Disziplinarrecht. (164 Seiten: Einzel- der Ordnunqswidriqkeiten. (120 Seiten; Einzelbezug
bezuq 5,74 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.) 4,20 DM zuziiqlich 0,35 DM Versandqebühren.)
Folqe 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 14. Lieferung Folge 19: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
24 Vertriebene. Flüchtlinqe. Evakuierte, politische Häft- 5. Lieferung
linge und Vermißte (60 Seiten; Einzelhezuq 2,10 DM
41 Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvor-
zuziiqlich 0.25 DM Versanclochühren.l schriften - 4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112
Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) - Feststellunq des Börsenpreises - 4113 Abwicklunq von
4. Lief0runq Börsengeschäften - 4114 Zulassunq zum Börsentermin-
41 Hanrfolsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. [128 handel - 415 Einzelzulassunqen zum Börsenterminhandel.
Seiten; Einzelbezug 4.48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand- (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zuzüglich 0,20 DM Ver-
gehühren.l sandgebühren.)
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Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
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Bundesrechts Bundesqesetzblatt Teil III" oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausberechnunq.
Heraus q e b e I Dei Bundesm1n1st.e1 de1 Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiqer Verlaqsqes m. b H, Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzbldl1 erscheint 111 drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslert1qunq verkiindP! ln Teil !11 wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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