420 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinyPwiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung.
Vom 29. März 1961 67 7.4.61 8.4.61
Verordnung Nr. 9/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkc>lirsleislungen der Binnenschiffahrt.
Vom 28. März 1961 68 8.4.61 Inkrafttreten
gemäß § 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesclzbl. I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil-III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefan;:iene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
413
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1961 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
7. 4. 61 Viertes D-Markbilanzergänzungsgesetz 413
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über die am 31. Oktober 1958 in Lissabon
beschlossene Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883
und über die am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossene Fassung des Madrider Abkommens vorn 14. April 1891
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. - Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen. - zweite Verordnung zur Änderung der
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung.
In Teil II Nr. 15, ausgegeben am 5. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens. - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des
Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft - Änderung der Geschäftsordnung
Viertes D-Markbilanzergänzungsgesetz
Vom 7. April 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Vermögensgegenstände können endgültig
rates das folgende Gesetz beschlossen: höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der
ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, in dem sie
zurückgegeben werden.
ERSTER TEIL
(3) Ein nach Absatz 2 zulässiger Wert kann nur
Handelsrechtliche Vorschriften angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder
Erster Abschnitt Wertberichtigungen auf den Abschlußstichtag nötig
Endgültige Werte für Auslandsvermögen machen.
und sonstige vorläufig bewertete (4) § 47 des D-Markbilanzgesetzes ist auf die
Vermögensgegenstände Änderung von Wertansätzen auf Grund des Ab-
satzes 1 nicht anzuwenden.
Erster Unterabschnitt
Auslandsvermögen § 2
§ 1 (1) Wertansätze, die nach § 1 geändert werden
(1) Der bisher angesetzte Erinnerungsposten oder können, können nur in der Jahresbilanz für das
sonstige Wert für Vermögensgegenstände, die in Geschäftsjahr geändert werden, in dem die Rückgabe
einer Eröffnungsbilanz nach § 9 des D-Markbilanz- erfolgt ist. Wertansätze, die nach § 1 geändert
gesetzes zu bewerten waren, kann, wenn die Ver- werden müssen, müssen in dieser Jahresbilanz
mögensgegenstände vor dem Inkrafttreten dieses geändert werden. Ist die Jahresbilanz für das Ge-
Gesetzes zurückgegeben worden sind oder nach schäftsjahr, in dem die Rückgabe erfolgt ist, beim
diesem Zeitpunkt zurückgegeben werden, durch Ein- Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festgestellt, so
setzung des in Absatz 2 bestimmten endgültigen tritt an ihre Stelle die erste nach dem Inkrafttreten
Wertes geändert werden. Der bisherige Wertansatz dieses Gesetzes festgestellte Jahresbilanz.
muß geändert werden, soweit er nach Absatz 2 als (2) Für die in Absatz 1 bestimmte Jahresbilanz
endgültiger Wert nicht beibehalten werden kann. und für die künftigen Jahresbilanzen gelten die
Z 1997 A
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Werte, die für die zurückgegebenen Vermögens- ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, in dem der
gegenstände in der in Absatz 1 bestimmten Jahres- Grund für ihre vorläufige Bewertung entfallen ist.
bilanz angesetzt sind, höchstens jedoch die für den § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Ansatz in dieser Jahresbilanz nach § 1 Abs. 2 und 3 (3) Wertansätze, die nach Absatz 1 geändert wer-
zulässigen Höchstwerte als Anschaffungs- oder Her- den können, können nur in der Jahresbilanz für
stellungskosten im Sinne des § 133 Nr. 1 bis 3 des das Geschäftsjahr geändert werden, in dem der
Aktiengesetzes, des § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref- Grund für die vorläufige Bewertung entfallen ist.
fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wertansätze, die nach Absatz 1 geändert werden
des § 33 c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes müssen, müssen in dieser Jahresbilanz geändert
sowie entsprechender Bestimmungen der Satzung werden. Ist die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr,
(des Gesellschaftsvertrages, des Statuts). in dem der Grund für die vorläufige Bewertung
entfallen ist, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 3 bereits festgestellt, so tritt an ihre Stelle die erste
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte
§§ 1, 2 gelten sinngemäß, wenn
Jahresbilanz. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
1. für einen Vermögensgegenstand, der selbst
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn
nicht zurückgegeben wird, ein anderer Ver-
an Stelle von oder im Zusammenhang mit Ver-
mögensgegenstand, insbesondere eine Entschä-
mögensgegenständen, deren endgültige Bewertung
digung, gewährt wird;
sich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt, Vermö-
2. Vermögensgegenstände, die nach § 9 des gensgegenstände der in§ 3 Nr. 1 und 3 bezeichneten
D-Markbilanzgesetzes zu bewerten waren, auf Art erlangt werden.
Grund der in dem ausländischen Staat getrof-
fenen Maßnahmen über die Behandlung des (5) Für die Berichtigung von Wertansätzen für
deutschen Auslandsvermögens durch Rücker- Valutaschuldverhältnisse und von Wertansätzen für
werb gegen Entgelt wieder erlangt werden; Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubi-
gern verbleibt es, soweit gesetzlich ein endgültiger
3. im Zusammenhang mit der Rückgabe von Ver- Wertansatz nicht besonders bestimmt ist, bei den
mögensgegenständen, deren endgültige Be- Vorschriften des § 47 des D-Markbilanzgesetzes.
wertung sich nach §§ 1, 2 bestimmt, mit der
Gewährung von Vermögensgegenständen im ·
Sinne der Nummer 1 oder mit dem Rückerwerb
Dritter Unterabschnitt
von Vermögensgegenständen im Sinne der
Nummer 2 auf solche Vermögensgegenstände Geltung für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen
bis zum Zeitpunkt der Rückgabe, der Gewäh- und Bausparkassen
rung oder des Rückerwerbs entfallene Erträge, § 5
aus solchen Erträgen angeschaffte Vermögens-
(1) Ist in der bestätigten Umstellungsrechnung
gegenstände oder andere Vermögensgegen-
oder Altbankenrechnung eines Geldinstituts oder
stände erlangt werden.
in der bestätigten Umstellungsrechnung eines Ver-
sicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse
ein Vermögensgegenstand, dessen endgültige Be-
Zweiter Unterabschnitt wertung sich bei seiner Einstellung in eine nach
dem D-Markbilanzgesetz oder den D-Markbilanz-
Sonstige vorläufig bewertete Vermögensgegenstände
ergänzungsgesetzen aufgestellte Eröffnungsbilanz
§ 4
nach §§ 1 bis 4 bestimmen würde, mit einem nied-
(1) Die Wertansätze für Vermögensgegenstände rigeren als dem nach diesen Vorschriften höchst-
außerhalb des Währungsgebietes, insbesondere für zulässigen Wert angesetzt, so kann das Unterneh-
Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Wäh- men in der in Absatz 2 bestimmten Jahresbilanz
rungsgebietes, und für sonstige Vermögensgegen- den in seiner Jahresbilanz für das vorhergehende
stände, die in einer Eröffnungsbilanz nach den Vor- Geschäftsjahr für den Vermögensgegenstand ange-
schriften des D-Markbilanzgesetzes oder der D-Mark- setzten niedrigeren Wert durch Einsetzung eines
bilanzergänzungsgesetze vorläufig mit einem Erin- nach § § 1 bis 4 zulässigen höheren Wertes ändern.
nerungsposten anzusetzen oder sonst vorläufig zu § 1 Abs. 4 gilt sinngemäß.
bewerten waren, können, wenn der Grund für die
(2) Auf Grund des Absatzes 1 kann ein Wert-
vorläufige Bewertung entfällt und gesetzlich ein
ansatz nur in der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 4
endgültiger Wert nicht besonders bestimmt ist,
Abs. 3 Satz 1 und 3 bestimmten Jahresbilanz geän-
durch Einsetzung des in Absatz 2 bestimmten end-
dert werden. Wird die Umstellungsrechnung oder
gültigen Wertes geändert werden. Die Wertansätze
Altbankenrechnung des Unternehmens erst nach
müssen geändert werden, soweit sie nach Absatz 2
dem Stichtag der in Satz 1 bestimmten Jahresbilanz
als endgültige Werte nicht beibehalten werden
können. § 1 Abs. 4 gilt sinngemäß. bestätigt, so tritt an die Stelle dieser Jahresbilanz
die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem d,ie
(2) Die Vermögensgegenstände können endgültig Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung be-
höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der stätigt wird. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961 415
Vierter Unterabschnitt Absatz 1 Satz 1 bestimmte Gesamtbetrag erreicht
Endgültige Werte wird. Ist die in Satz 1 bestimmte Berichtigungsbilanz
für nach dem D-Markbilanzgesetz für das Saarland
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festge-
stellt, so tritt an ihre Stelle die erste nach dem
vorläufig bewertete Vermögensgegenstände
Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jahres-
§ 6 bilanz.
Für die endgültige Bewerlung von Vermögens- (5) Die Berichtigung eines nach § 9 des Dritten
gegenständen, die nach den Vorschriften des D-Markbilanzergänzungsgesetzes endgültigen Wert-
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni ansatzes auf Grund der Absätze 1 bis 4 durch ein
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) in einer nach diesem Geldinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder
Gesetz aufgestell I en Eröffnungsbilanz in Deutscher eine Bausparkasse hat keine Wirkung auf die Um-
Mark vorläufig mit einem Erinnerungsposten anzu- stellungsrechnung des Unternehmens. Auf die Be-
setzen sind, gelten §§ 1 bis 4 sinngemäß. richtigung ist § 9 Abs. 2 bis 7 des Dritten D-Mark-
bilanzergänzungs9esetzes sinngemäß anzuwenden;
die Vorschrift des vorstehenden Absatzes 3 Satz 2
gilt nicht.
Zweiter Abschnitt
Erneute Berichtigung von Wertansätzen
für Beteifigungen Dritter Abschnitt
§ 7 Uberführung überhöhter gesetzlicher Rücklagen
in freie Rücklagen
(1) Ein nach §§ 1 bis 9 des Dritten D-Markbilanz-
ergänzungsgesetzes endgültiger Wertansatz für An- § 8
teile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag der
Berichtigungsbilanz (Absatz 4) noch eine Beteiligung (1) Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft,
im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Mark- Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit
bil;:,nzergänzungsgesetzes darsteJlen, kann berichtigt beschränkter Haftung) kann die gesetzliche Rück-
werden, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die lage {Sonderrücklage), soweit ihr Betrag zehn vom
Beteiligung besteht, in ihrer Eröffnungsbilanz ein- Hundert des Nennkapitals oder den in der Satzung
gesetzte Werte in späteren Jahresbilanzen erhöht (im Gesellschaftsvertrag} als Mindestbetrag der ge-
und der Gesamtbetrag der Werterhöhungen zwanzig setzlichen Rücklage bestimmten höheren Teil des
vom Hundert ihres Eigerilrnpitals im Sinne des § 2 Nennkapitals übersteigt, in eine freie Rücklage
Abs. 5 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes überführen, höchstens jedoch die Summe der der
erreicht. Bei wiederholtem Eintritt der Voraussetzun- gesetzlichen Rücklage bei der Neufestsetzung der
gen ist jeweils eine erneute Berichtigung zulässig. Kapitalverhältnisse zugewiesenen und in späteren
Jahresbilanzen nach § 47 Abs. 1 des D-Markbilanz-
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind nur gesetzes zugeführten Beträge. Diese Summe erhöht
Werterhöhungen auf Grund der §§ 1 bis 5 dieses sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert-
Gesetzes und der §§ 58 bis 60 des D-Markbilanz- ansatz für einen Anspruch auf nach den Rückerstat-
gesetzes für das Saarland zu berücksichtigen. Einer tungsgesetzen zurückzuerstattende Vermögensgegen-
Werterhöhung auf Grund der §§ 1 bis 5 dieses Ge- stände und dem für diese Vermögensgegenstände
setzes steht es gleich, wenn ein Wertansatz, der vor nach der Rückerstattung angesetzten höheren Wert,
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des soweit dieser Betrag der gesetzlichen Rücklage zu-
§ 47 des D-Markbilanzgesetzes durch Ansatz eines geführt worden ist.
höheren Wertes berichtigt worden ist, ohne diese
Berichtigung auf Grund der §§ 1 bis 4 um den Be- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und
richtigungsbetrag erhöht werden könnte. Wirtschaftsgenossenschaften.
(3) Der für die Beteiligung angesetzte Wert kann
höchstens um den Betrag berichtigt werden, der von
der Erhöhung des Eigenkapitals der Kapitalgesell- Vierter Abschnitt
schaft, an der die Beteiligung besteht, ant.eilmäßig Fortsetzung aufgeH.iister Unternehmen
auf die Beteiligung entfällt; § 1 Abs. 3 gilt sinn- in besonderen Fällen
gemäß. Auf die Berichtigung ist § 47 des D-Mark-
bilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 9
Beträge, die der gesetzlichen Rücklage (Sonderrück-
(1) Werden einer nach § 80 Abs. 1 und 4 des
lage) zugeführt werden müssen, auch in eine freie
D-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen
Rücklage gestellt werden können, sofern die gesetz-
vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse auf-
liche Rücklage (Sonderrücklage) zehn vom Hundert
gelösten Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
des Nennkapitals oder den in der Satzung bestimm-
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ten höheren Teil des Nennkapitals erreicht.
oder Genossenschaft Vermögensgegenstände im
(4) Die Berichtigung kann nur in der Jahresbilanz Sinne des § 1 Abs. 1 zurückgegeben oder wird ihr
für das Geschäftsjahr vorgenommen werden, in dem für solche Vermögensgegenstände ein Ersatz oder
die Kapitalgesellsclrnft, an der die Beteiligung be- eine Entschädigung gew2hrt, so gelten für die Fort-
steht, die Jahresbilanz festgestellt hat, in der durch setzung des Unternehmens § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 des
eine \'Verterhöhung im Sinne des Absatzes 2 der in Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes nach Maß-
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
gabe der folgenden Absätze entsprechend. Das für die sie ausgefertigt sind. Im übrigen gelten für
gleiche qilt, wenn dc1s Unternehmen für andere Ver- die Liquidationsanteilscheine die Vorschriften über
mögensnegcnsUindc, die nach den Vorschriften des Aktienurkunden.
D-Markbilanzuesctzcs oder der D-Markbilanzergän-
(3) Die Liquidationsanteilscheine sind bei der
zunqsgesctzc mit einem Erinnerungsposten anzuset-
Wertpapiersammelbank einzuliefern. § 5 Satz 1 und
zen oder vorlüufiq zu bewerten waren, einen end-
2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-fyiarkbilanzer-
gültigen Wert ansetzen kann, weil der Grund für
gänzungsgesetzes gelten entsprechend.
die vorläufige Bewertung entfallen ist.
(2) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-
sammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Fort-
setzung nur beschließen, wenn die Werterhöhungen
auf Grund des Ansatzes endgültiger Werte für die ZWEITER TEIL
in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände den
in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 des D-Mark-
Steuerliche Vorschriften
bilanzgesetzcs bestimmten Mindestnennbetrag des Erster Abschnitt
Nennkapitals erreichen.
Auslandsvermögen und sonstige vorläufig
(3) Die Fortsetzung kann nur bis zum Ablauf des bewertete Verm~.gensgegenstände
Kalenderjahrs beschlossen werden, das auf das Ka-
lenderjahr folgt, in dem die Vermögensgegenstände § 12
zurückgegeben, ein Ersatz oder eine Entschädigung
(1) Ein nach § 2 Abs. 2 endgültiger Wertansatz
für sie gewährt oder der Grund für ihre vorläufige
für Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 ist für
Bewertung entfallen ist. Sind die Voraussetzungen
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- die steuerliche Gewinnermittlung als Ausgangswert
zugrunde zu legen. Der Unterschiedsbetrag zwischen
getreten, so kann die Fortsetzung noch bis zum
dem bisherigen Wertansatz und dem endgültigen
31. Dezember 1961 beschlossen werden.
Wertansatz ist bei der steuerlichen Gewinnermitt-
lung nicht zu berücksichtigen. Wird als endgültiger
Wert der nach § 1 Abs. 3 höchstens zulässige Wert
angesetzt, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen
Fünfter Abschnitt diesem Wert und dem Wert in dem Zeitpunkt. in
Tilgung von Kapitalverlustkonten dem die Vermögensgegenstände zurückgegeben
werden, außerhalb der Bilanz vom Gewinn abge-
§ 10 zogen werden.
Zur Tilgung eines nach § 38 des D-Markbilanzge- (2) Wird ein Wertansatz für Vermögensgegen-
setzes in die Eröfinungsbilanz eingestellten Kapital- stände im Sinne des § 1 auf Grund des § 2 Abs. 1
verlustkontos sind außer den nach sonstigen gesetz- Satz 3 erst in der Jahresbilanz für ein Wirtschafts-
lichen Vorschriften zur Tilgung zu verwendenden jahr geändert, das nach der Rückgabe der Vermö-
Beträgen Werterhöhungen auf Grund der Berichti- gensgegenstände begonnen hat, so gilt die Ände-
gung von Wertansätzen nach § 47 Abs. 1 deE rung für die Steuern vom Einkommen und Ertrag
D-Markbilanzgesetzes und auf Grund der .Änderung als bereits in der Jahresbilanz des Wirtschaftsjahrs
von Wertansätzen nach §§ 1 bis 4 sowie die jähr- vorgenommen, in dem die Vermögensgegenstände
lichen Reingewinne zu verwenden, deren anderwei- zurückgegeben worden sind. Absatz 1 ist entspre-
tige Verwendung einschließlich der Einstellung in chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Abzug
gesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist, vom Gewinn nach Absatz 1 Satz 3 in dem Wirt-
solange das Kapitalverlustkonto besteht. schaftsjahr vorzunehmen ist, in dem der Sachverhalt
eingetreten ist, der die Abschreibungen oder Wert-
berichtigungen nach § 1 Abs. 3 nötig gemacht hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Veranlagungen
Sechster Abschnitt rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist abge-
Ausgabe von Einzelurkunden für Aktien laufen ist.
aufgelöster Gesellschaften (3) Sind Vermögensgegenstände im Sinne des § 1
nach der Rückgabe, jedoch vor dem Stichtag der
§ 11 in § 2 Abs. 1 bestimmten Jahresbilanz veräußert
(1) Eine aufgelöste Aktiengesellschaft oder Kom- oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wor-
manditgesellschaft auf Aktien darf Einzelurkunden, den, so ist für die steuerliche Gewinnermittlung der
die nach § 41 des Wertpapierbereinigungsgesetzes Wirtschaftsjahre, die nach der Rückgabe enden, der
für auf Reichsmark ausgestellte Aktien auszuferti- Wert, der den veräußerten oder entnommenen Ver-
gen sind, ohne Eintragung der Neufestsetzung der mögensgegenständen im Zeitpunkt der Rückgabe
Kapitalverhältnisse in das Handelsregister in Höhe beizulegen ist, als Ausgangswert zugrunde zu
des Reichsmarknennbetrages der Sammelurkunde legen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind
ausfertigen. entsprechend anzuwenden. ·
(2) Die Einzelurkunden müssen die Bezeichnung (4) Sind Vermögensgegenstände im Sinne des § 1
,,Liquidationsanteilschein" tragen und den Nennbe- oder Ansprüche auf Rückgabe solcher Vermögens-
trag der auf Reichsmark lautenden Aktien angeben, gegenstände vor der Rückgabe veräußert oder aus
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961 417
dem Betriebsvermögen entnommen worden, so ist bleibende Wert ist um Zinsen unter Berücksich-
für die steuerliche Gewinnermittlung des Wirtschafts- tigung von Zinzeszinsen für die Zeit vom Stichtag
jahrs, in dem die Veräußerung oder Entnahme der DM-Eröffnungsbilanz bis zu dem Zeitpunkt zu
erfolgt ist, der Veräußerungserlös oder der Teilwert vermindern, auf den die Wertermittlung (Satz 1)
im Zeitpunkt der Entnahme als Ausgangswert zu- vorgenommen wurde. Dabei ist von einem Zins-
grunde zu leqen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 satz von 3,5 vom Hundert auszugehen und der
Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. Abzinsungszeitraum auf ein volles Jahr aufzurun-
den. Sachwerte sind für die Abzinsung· wie Geld-
. (5) Ablösungsbeiträge und J.hnliche Aufwendun-
werte zu behandeln. Der sich danach ergebende
gen, die mit der Rückgabe von Vermögensgegen-
Wert ist für die Zwecke der Vermögensabgabe
ständen im Sinne des § 1 in unmittelbarem wirt-
und der Kreditgewinnabgabe dem auf den 21. Juni
schaftlichen Zusammenhang stehen, sind bei den
1948 - im Land Berlin auf den 1. April 1949 -
Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abzugs-
fähig. festgestellten Einheitswert des gewerblichen Be-
triebs insoweit zuzurechnen, als er den in diesem
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vermögens- Einheitswert enthaltenen Wertansatz übersteigt.
gegenstände im Sinne des § 3, des § 4 Abs. 1 und 4
(3) Soweit der Vierteljahrsbetrag der Vermögens-
und der §§ 5 und 6 sinngemäß anzuwenden; dabei
abgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 auf Ver-
tritt bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 4
mögensgegenstände im Sinne des § 1 entfällt, bleibt
Abs. 1 und 4 an die Stelle des Zeitpunkts, in dem
er für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum Ende des
die Rückgabe erfolgt ist, der Zeitpunkt, in dem der
Kalendervierteljahrs unerhoben, in dem die Rück-
Grund für die vorläufige Bewertung entfallen ist.
gabe oder vor der Rückgabe eine (wenn auch unent-
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf die in § 74 Abs. 4 geltliche) Veräußerung erfolgt; dies gilt auch in den
des D-Markbilanzgesetzes bezeichneten Steuer- .Fällen der Entnahme im Sinne des § 12 Abs. 4.
pflichtigen entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für die Kreditgewinnabgabe sinngemäß.
(8) § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die drei Abkom- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Vermögensgegen-
men zwischen der Bundesrepublik. Deutschland und stände im Sinne des § 3 sinngemäß anzuwenden.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die in § 74 Abs. 4
deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die
des D-Mark.bilanzgesetzes bezeichneten Steuer-
Regelung der Forderunqen der Schweizerischen Eid-
pflichtigen entsprechend anzuwenden.
genossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich
und zum deutschen Lastenausgleich vom 7. März (6) Bescheide über die Vermögensabgabe und die
1953 (Bundesgesetzbl. II S. 15) bleibt unberührt. Kreditgewinnabgabe sind durch neue Bescheide zu
ersetzen, die der sich aus den Absätzen 1 bis 5
ergebenden Rechtslage Rechnung tragen; dies gilt
§ 13
auch, wenn einheitliche Feststellungen oder Veran-
(1) In den Fällen des § 1, des § 3, des § 4 Abs. 1 lagungen rechtskräftig sind oder die Verjährungs-
und 4 und in den Fici llen des § 5, soweit sich § 5 frist (§ 203 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) ab-
auf die vorstehend bezeichneten übrigen Vorschrif- gelaufen ist. Ist der zu ersetzende Bescheid bereits
ten bezieht, sind § 74 Abs. 2 und 3 und § 75 des rechtskräftig, so kann der neue Bescheid nicht mit
D-Ma.rkbilanzgesetzes nicht anzuwenden; dies gilt der Begründung angefochten werden, daß die in
für die Fälle des § 1 und des § 3 unbeschadet der dem bisherigen Bescheid getroffenen Entscheidungen
sich aus § 14 ergebenden Regelung. unzutreffend seien.
(2) Für Berliner Altbanken gilt Absatz 1 sinn- (7) Unberührt bleiben
gemäß; § 27 des Dritten D-Markbilanzergänzungs- 1. § 3 Abs. 1, §§ 4, 4 c bis 4 e des Gesetzes
gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. über die drei Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der
§ 14 Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
deutschen Vermögenswerte in der Schweiz,
(1) Für Zwecke der Vermögensabgabe gelten die
über die Regelung der Forderungen der
in § 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mit dem
Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen
sich aus Absatz 2 ergebenden Wert als Vermögen,
das ehemalige Deutsche Reich und zum
das der Vermögensabgabe unterliegt (§§ 21, 80 des
deutschen Lastenausgleich vom 7. März 1953
Lastenausgleichsgesetzes); für Zwecke der Kredit-
(Bundesgesetzbl. II S. 15) in der Fassung
gewinnabgabe gelten sie als Vermögen, das bei der
des Gesetzes vom 22. Juni 1957 (Bundes-
Ermittlung des Werts des gewerblichen Betriebs an
gesetzbl. II S. 497), die Verordnung über
dem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden
die Vermögensabgabe der deutschen Ver-
Stichtag (§ 167 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes)
mögenswerte in der Schweiz vom 10. April
mit zu berücksichtigen ist.
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und Artikel 2
(2) Für die Wertermittlung (Absatz 1) ist von des Gesetzes zu dem am 16. Juli 1956 in
dem nach § 12 für die steuerliche Gewinnermittlung Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen
zugrunde gelegten Ausgangswert, mindestens jedoch der Bundesrepublik Deutschland und der
von dem sich nach § 26 des Bewertungsgesetzes für Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
den entsprechenden Zeitpunkt ergebenden Wert Liquidation des früheren deutsch-schweize-
auszugehen. Von diesem Wert sind die Aufwendun- rischen Verrechnungsverkehrs vom 4. April
gen im Sinne des § 12 Abs. 5 abzuzi.ehen. Der ver- 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 66);
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
2. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den am 22. März bilanz berichtigte Wert ist in den steuerlichen
1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkom- Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. De-
men zwischen der Bundesrepublik Deutsch- zember 1955 enden, beizubehalten. § 75 des D-Mark-
land und dem Königreich Schweden über bilanzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
deutsche Vermögenswerte in Schweden, daß der berichtigte Wert auch bei Wertfortschrei-
über die Wiederherstellung gewerblicher bungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und
Schutzrechte und zum deutschen Lastenaus- 1. Januar 1952 zugrunde zu legen ist; §§ 9 und 10
gleich vom 23. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II Abs. 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens
S. 811); für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveran-
3. Artikel 7 des Gesetzes zu den drei Ab- lagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
kommen vom 3. April 1958 zwischen der S. 22) sind insoweit nicht anzuwenden. § 12 Abs. 2
Bundesrepublik Deutschland und der Por- Satz 3 gilt sinngemäß.
tugiesischen Republik über deutsche Ver- (2) In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann ein
mögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet nach § 7 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz zulässiger
des gewerblichen Rechtsschutzes und über Wert auch dann angesetzt werden, wenn in der Be-
die Liquidation des früheren deutsch-por- richtigungsbilanz in sinngemäßer Anwendung des
tugiesischen Verrechnungsverkehrs vom § 1 Abs. 3 ein niedrigerer Wert angesetzt wird. Die
25. März 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 264); Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz nach
4. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen Satz 1 muß spätestens an dem Tag erfolgen, an dem
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bun- die in § 7 Abs. 4 bestimmte Jahresbilanz beim Finanz-
desrepublik Deutschland und dem Kaiser- amt eingereicht wird. Absatz 1 gilt sinngemäß.
reich Iran über die Liquidation des früheren (3) Sind Anteile an Kapitalgesellschaften veräu-
den tsch-ir anischen Verrechnungsverkehrs ßert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen
vom 14. März 1961 (Bundesgesetzbl. II worden, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder
s. 105). Entnahme noch eine Beteiligung im Sinne des § 4
(8) Vermögensgegenstände im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-
Abs. 1 und 4 gelten nicht als Vermögen, das der gesetzes darstellten, so kann ihr Wertansatz in der
Vermögensabgabe unterliegt (§§ 21, 80 des Lasten- steuerlichen Eröffnungsbilanz erneut berichtigt wer-
ausgleichsgesetzes) und nicht als Vermögen, das für den, wenn bei ihnen ohne die Veräußerung oder
Zwecke der Kreditgewinnabgabe bei der Ermittlung Entnahme die Voraussetzungen für eine erneute
des Werts des gewerblichen Betriebs an dem für Berichtigung des Wertansatzes nach § 7 oder nach
die DM-Eröffrmngsbilanz maßgebenden Stichtag zu Absatz 2 vorliegen würden. § 7 Abs. 3 Satz 1 erster
berücksichtigen ist (§ 167 Abs. 5 des Lastenaus- Halbsatz und Absatz 1 gelten sinngemäß.
gleichsgesetzes). Die Absätze 5 und 6 gelten ent-
sprechend. § 17
§ 15 (1) Für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen
Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Rück- und Bausparkassen, die eine erneute Berichtigung
gabe von Vermögensgegenständen, die von dem von Wertansätzen für Beteiligungen auf Grund des
§ 7 vorgenommen haben, gilt hinsichtlich der Ver-
Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maß-
nahmen im Ausland erfaßt oder auf· Grund des mögensabgabe folgendes:
Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung, der Anordnung 1. Die Befreiung nach § 19 Abs. 1 des Lasten-
der Alliierten Kommandantur Berlin BK/0 (46) 337 ausgleichsgesetzes gilt nicht insoweit, als
oder der von den 'Kommandanten des amerikani- der Unterschiedsbetrag zwischen dem
schen, britischen und französischen Sektors von Wertansatz nach § 7 und dem Wertansatz
Berlin erlassenen Verordnung Nr. 500 abgeliefert nach §§ 1 bis 9 des Dritten D-Markbilanz-
worden sind, zufließen und nicht nach § 4 Abs. 1 ergänzungsgesetzes den Betrag der auf
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt Grund der Umstellungsrechnung zugeteil-
werden, sind zur Einkommensteuer nach den Steuer- ten Ausgleichsforderung übersteigt.
sätzen des § 34 des Einkommensteuergesetzes und 2. Bei der Ermäßigung der Vermögensabgabe
zur Körperschaftsteuer mit einem Viertel des Kör- nach § 19 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-
perschaftsteuersatzes heranzuziehen. § 12 Abs. 2 setzes ist der Unterschiedsbetrag im Sinne
Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. der Nummer 1 dem Betrag zuzuschlagen,
auf den die Abgabeschuld nach § 4 der
Zwölften Durchführungsverordnung über
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-
Zweiter Abschnitt gleichsgesetz in der Fassung vom 19. Juli
Erneute Berichtigung voi1 Wertansätzen 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 533) zu ermäßi-
für ße teiligungen gen ist.
3. Bei Berliner Altbanken gelten Nummer 1
§ 16
in den Fällen des § 8 und Nummer 2 in
(1) Auf die erneute Berichtigung von Wertan- den Fällen des § 9 der Zwölften Durch-
sätzen für Beteiligungen nach § 7 sind § 73 Abs. 4 führungsverordnung über Ausgleichsabga-
und § 74 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes ben nach dem Lastenausgleichsgesetz ent-
anzuwenden. Der in der steuerlichen Eröffnungs- sprechend.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961 419
(2) Bescheide über die Vermögensabgabe sind § 20
durch neue Bescheide zu ersetzen, die der sich aus (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
Absatz 1 ergebenden Rechtslage Rechnung tragen; Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
dies gilt auch, wenn einheitliche Feststellungen oder vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Veranlagungen rechtskräftig sind oder die Verjäh- Land Berlin.
rungsfrist (§ 203 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes)
(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach
abgelaufen ist. § 14 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 1 gilt folgendes:
1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des
D-Markbilanzgesetzes oder des D-Mark-
Dritter Abschnitt bilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt,
treten an deren Stelle die entsprechenden
Steuerliche Vorschriften für Pensionsrückstellungen
Vorschriften des Gesetzes des Landes
der Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deut-
§ 18 scher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
§ 23 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329)
findet auf Versicherungsunternehmen und Bauspar- und des Gesetzes des Landes Berlin zur
kassen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. De- Änderung und Ergänzung des D-Mark-
zember 1960 enden, mit der Maßgabe Anwendung, bilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungs-
daß an die Stelle eines Rechnungszinsfußes von gesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Ver-
3 vom Hundert ein solcher von 3,5 vom Hundert ordnungsblatt für Berlin S. 382).
tritt.
2. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften
des Wertpapierbereinigungsgesetzes Bezug
nimmt, treten an deren Stelle die ent-
sprechenden Vorschriften des Gesetzes des
DRITTER TEIL
Landes Berlin zur Bereinigung des Wert-
Schluß vorschritten papierwesens (Wertpapierbereinigungsge-
setz) vom 26. September 1949 (Verord-
§ 19 nungsblatt für Groß-Berlin I S. 346).
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz 3. Soweit dieses Gesetz auf §§ 9, 10 des Ge-
Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbe- setzes zur Bewertung des Vermögens für
reich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut- die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Haupt-
scher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark- veranlagung 1949) vom 16. Januar 1952
biJanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), (Bundesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, trc ·
auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den ten an deren Stelle §§ 10, 11 des Zweiten
bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verord- Gesetzes über die Neuordnung der Ver-
nung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 mögensbesteuerung in Berlin (Zweites
S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland- Vermögensbesteuerungsgesetz) vom 9. März
Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) Berlin S. 140).
vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
§ 21
blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I
S. 421) zu verstehen. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in• Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. April 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
420 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hinyPwiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiqer Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung.
Vom 29. März 1961 67 7.4.61 8.4.61
Verordnung Nr. 9/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkc>lirsleislungen der Binnenschiffahrt.
Vom 28. März 1961 68 8.4.61 Inkrafttreten
gemäß § 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesclzbl. I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil-III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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