373
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961_ Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1961 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
6 4.61 Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 373
7. 4. 61 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ....... _ ..................... 379
7. 4. 61 Verordnung über die Jagd- und Schonzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Verordnung zur Änderung
der Einkommensteuer-Durcbführungsverord:nunP
Vom 6. April 1961
Auf Grund des § 51 Ahs. l des Einkommensteuer- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fi.1ssung vom 11. Oktober 1960
(BundesgesetzbL I S. 7B9) verordnet die Bundesregie- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
rung mit Zustimmung des Bundesrates:
b) Im neuen Absatz 1 wird die Fußnote 1 ge-
strichen; der folgende Satz wird angefügt:
Artikel 1
„Für das Land Berlin tritt an die Stelle des
11
Die Ein komm ensteuer- Durchführungsverordnung 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
in der Fassung vom 13. März 1959 (I3undesgesetzbl. I
c) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
S. 120) ist weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt
geändert und ergänzt: ,, (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebs-
vermögen eines Betriebs oder einer Betrieb-
1. § 9 wird wie folgt geänd1__~rt: stätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni
a) Die bisherigen Absütze 1 und 3 werden ge- 1948 der 6. Juli 1959 sovvie an die Stelle des
strichen. § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-
gesetzes vom 21. August 1949 der § 8 Abs. 1
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-
c) Der fol~~ende Absatz 2 wird angefügt: zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 372) treten."
., (2) Unterhält ein SlE~uerpflichtiger eine
Betriebstätte in Berlin (West), so gilt § 6 a
Abs. 4 Satz 1 des Ccscl:1.es mit der Maßgabe, 3. § 13 wird wie folgt geändert:
daß an die Stelle eines Rechnungszinsfußes
von 5,5 vorn Hundert ein Rechnungszinsfuß a) In Absatz l werden
von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der Pen-
aa) in Satz 1 hinter den Worten ,, (Bundes-
sionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-
jahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vor- gesetzbl. I S. 1215)" die VVorte „ und in
gesehenen Eintritts des Versorgungsfalls der Fassung des § 4 des Elften Gesetzes
mindestens 8 Monate in cjncr in Berlin (West) zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
belcgcncn Betricbstüt l.c beschäfligt war; zes vom 29. Juli 19 )9 J:.mnaesue:set:zDL I
1
§ Ga Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des Gesetzes sind S. 545) eingefügt
11
in diesem Fall nicht anzuwenden. 11
und
Z 1997 A
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
bb) Satz 4 gestrichen. von sechs Jahren seit dem Vertrags-
b) Absatz J wird gestrichen. Der bisherige Ab- abschluß ein Tatbestand der Ziffer 2
satz 4 wird Absatz 3. Buchstaben a bis c eintritt.
In den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-
4. § 15 crhiill die folgende Fassung: gezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
,, § 15
vertrag beliehen -werden, entfällt die Anzeige-
pflicht, wenn der Bausparer die empfangenen
Erl1iihte ./\b:;d1/.unqcn bei Anwendung der Ver- Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
orclnunrJ iilwr die des Nutzungsvverts Wohnungsbau verwendet."
der VVol,nu11~J im eigenen Einfa.milienhaus
9. § 31 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Die erhöh Len J\ ]yc~et.z1mucr1 nach § 7 b des Ge-
setzes sind auch bei der Berechnung des ,, (1) Eine N achversteuerung ist durchzuführen,
l'fotzungswcrts der Wohnung im eigenen Ein- wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers
fomiJienhc1us nach der Verordnung über die oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsun-
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung fähigkeit,
im eigenen Einfamilienhaus vorn 2G . .Januar 1937
(Rcicl1sucsctzbl. I S. 99) zulüssig. Der Absetzungs- 1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-
belraq ist in voller Höhe von dem um die schlossenen Bausparverträgen vor Ab-
abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grund- lauf von fünf Jahren seit dem Ver-
betrug abzuziehen. Entsteht hierdurch ein Ver- tragsabschluß
lust, so ist dieser mit den Einkünften aus a) die Bausparsumme ganz oder zum
anuewn Einkunftsürten auszugleichen." Teil ausgezahlt wird,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum
5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Eigentums- Teil zurückgezahlt werden oder
wolmung" durch das ·Wort „Kaufeigentumswoh-
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz
nung" ersetzt.
oder zum Teil beliehen werden;
6. § 25 wird ~Jestrichen. 2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-
schlossenen Bausparverträgen vor Ab-
7. § 28 wird gestrichen. lauf von fünf Jahren seit dem Ver-
tragsabschluß
8. § 29 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: a) die Bausparsumme ganz oder zum
,, (2) Die Bausparlrnsse hat dem für ihre Ver- Teil ausgezahlt wird,
anlagung zusU.indigen Finanzamt (§ 73 a der b) geleistete Beiträge ganz oder zum
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle Teil zurückgezahlt werden oder
anzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz
des Bausp,uers, oder zum Teil abgetreten oder be-
1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge- liehen werden;
schlossenen Bauspu.rverlrügen vor Ab- 3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlos-
lauf von fünf Jahren seit dem senen Bausparverträgen vor Ablauf
Vertrc1gsabschluß von sechs Jahren seit dem Vertrags-
a) die Bausparsumme ganz oder zum abschluß ein Tatbestand der Ziffer 2
Teil ausgezahlt wird, Buchstaben a bis c eintritt.
b) geleistete Beiträge ganz oder zum § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer
Teil zurückgezahlt werden oder Teilrückzcthlung von Beiträgen gelten die zuletzt
geleisteten Beiträge als zuerst zurückgezahlt.
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme
odr\r zum Teil beliehen werden; zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge- dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen
schlossenen Bausparverträgen vor Ab- werden."
lauf von fünf Jahren seit dem Ver-
10. § 43 wird wie folgt geändert:
tragsabschluß
11
a) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 39 bis 42
a) die Bausparsumme ganz oder zum
durch die Worte ,,§§ 39 bis 41, 4·1 a Abs. 1
Teil ausgezahlt wird,
und § 42" ersetzt.
b) geleistete Beiträge ganz oder zum
b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
Teil zurückgezahlt werden oder
angefügt:
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz
oder zum Teil abgetreten oder be- ,, (3) Werden Wertpapiere, die nach dem
liehen werden; 31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober
19,';6 steuerbegünstigt erworben worden sind
3. bei nach dem 8. Mlirz 1960 abgeschlos- und bei denen sich die Sperrfrist nach § 41 a
senen Bausparvertrügen vor Ablauf Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 375
verorclnung (EStDV 1956/57) in der Fassung 14. § 65 erhält die folgende Fassung:
vom 26. April 19!:iB nidll auf drei Jahre ver-
,,§ 65
kürzt, nach Kündi~J tmg oder Auslosung ein-
gelöst, so ist ein<! Nc1chvcrr;lcucrung nicht Pauschbeträge für Körperbehinderte
durchzuführen, wenn dr~r Sl.cucrpflichtiuc an (1) Körperbehinderte, bei denen die Voraus-
Stell<) des cinqcli'>Sl(!n Werlpapicrs unmittel- setzungen des Absatzes 2 vorliegen, crbaltcn
bar odcir mi!Jclt)dr als Ersterwerber Zug um auf Antrag wegen der außergewöhnlichen Be-
Zug crndcrc ((!St.verzins] 1dw V\!crlpapicre (aus- lastungen, die ihnen unmittelbar infoltP ihrer
genommen Wandelanleihen und Gewinn- Körperbehinderung erwachsen, einen Pausch-
obl igationcn) im Nennwert des einqelösten betrag, wenn sie nicht höhere Aufwe11dungrn1
We1tpc1picrs c~rwirbt und bis zum Ablauf der nachweisen oder glaubhaft machen. Die Höhe
fülCh § 37 Ahs. 1 der Einkommcnsteuer- des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-
Durchführun~Jsverorclnung (ESLDV 1955) vom den (nicht nur vorübergehenden) :Minderung der
21. Dezernlwr 1955 för die eingelösten Wert- Erwerbsfähigkeit des Körperbehin1erten, soweit
p,Jpiere gel !enden Sperrfrist festlegt. An diese nicht überwiegend auf Alterserschein:wgen
Slclle des eingeliistc:n V\Tertpapiers kann der beruht. Als Pauschbeträge werden gewährt:
Sleuerpflichli~JC auch Zuq um Zug den Ein-
lösungsbetrag bis zrnn Ablauf dieser Frist Stufe Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
fesllcuen." um
vom vom
11. § 44 erhält die folgende Fassung: Hundert Hundert DM
,,§ 44 1 25 bis ausschließlich 35 360
Uberleitunqsvorschrift für den Abzug von Bei- 2 35 bis ausschließlich 45 480
trägen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- 3 45 bis ausschließlich 55 636
kommensteuerrJcsctzes E(">7, des § 10 Abs. 1 4 55 bis ausschließlich 65 'lBO
Ziff. 3 des Einkomrnr-nsl,~uer'.JescLzes 1958 und 75 9(,0
5 65 bis ausschließlich
des § 10 Abs. 1 ZiH. 4 der ninkomrncnsteuer-
6 75 bis ausschließlich 85 1 140
gesetzc 1~)55 und l::157
7 85 bis einschließlich 90 1 300
Nach dem 31. l){!'.l.emlier rn::;g geleistete Bei-
träge 8 91 bis einschließlich 100 1 500
(Erwerbs-
1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes unfähig-
in der· Fassung vom 13. November 1957 keit)
(Bundesgesetzbl. I S. 1793),
Blinde sowie Körperbehinderte, die infol~Je der
2. im Sinn dc~s § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes
in der Fa_ssung vorn 23. September 1958 Körperbehinderung ständig so hilflos sind, dz1ß
sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege be-
(ßundesgeselzbl. I S. 672) und
stehen können, erhalten an Stelle der in der
3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes Ubersicht aufgeführten Pauschbeträge einen
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 Pauschbetrag von 3 900 Deutsche Mark.
(Bundesgcsetzbl. I S. 4A 1) und des Gesetzes
(2) Die Pauschbeträge des Absatzes er-
in der Fc1ssLmg vom 13. November 1957,
halten
die nach § 52 Abs. 11 bis 13 des Gesetzes weiter- l. Körperbehinderte, deren Minderunq der
hin als Sondernusg,Jben ahzugsfäh1g sind, kön- Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50
nen zusammen mit den Sonderc1usyaben im Sinn vom Hundert festgestellt ist;
des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis
2. Körperbehinderte, deren Minderung der
zu den in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes be-
Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50
zeichneten Höd1sLbelrügcn abgczouen werden."
vom Hundert, aber müidestens 2.J vorn
12. In § 52 Abs. 2 werden hinter den Vvorlen „Bun- Hundert festgestellt ist,
desgesclzhl. I S. 1215" clie V•/ ort,~ ,,-- und in der a) wenn dem Körperbehinderten v1eqen
Fassung des § 4 des P.Hten c:csctzcs zur Ande- seiner Behinderuag nach gesetz-
rung des Lasl.r!nau:;tilcich~c;Desr:J·1,c!S vom 29. Juli lichen Vorschriften Renten od,~r
1959 -- Bundcsc1csclzbl. I S. 545" cinqdügt. andere laufende Bc!Z'}ge zustehen,
und zwar auch dann, wenn das
13. In § 53 Abs. 3 wird die Fußnote gc!strichen; der Recht auf die Bezüue ruht od,::~r der
folgende Satz wird angc!'LirJ l: Anspruch auf die Bezüge dllfch
„Im Land Berlin tritt an die StcHc des 21. Juni Zahlung eines Kapitals abgefunden
1948 jeweils der 1. April 19,19; im Samland tritt worden ist, oder
an die Stelle des 21. Jnni 1948 für die in § 43 b) wenn die Körperbehinderung- zu
Abs. l Zitf. 1 des Ce.setz.es ü1wr die Einführung einer äußerlich erkennbaren dauern-
des deutschen Rechts c1 uf dem Ce biete der den Einbuße der körperlichen Be-
Steuern, Zölle urnl Finanzmonopole im Saarland weglichkeit geführt hat oder auf
vom 30. Juni 1959 (Bundesgc:setzbl. I S. 339) be- einer typischen Berufskrankheit be-
zeichnclen Personen jeweils der 6. Juli 1959." ruht.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(]) Di<~ Körp(!dJ,!hinderung und das Ausmaß 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz
der Minderung d()r Erwerhsföhigkeit sind wie oder einem anderen Gesetz, das die
folgt nadizuwPisen: Vorschriften des Bundesversorgungs-
1. J(jrpcrbeli inderle, deren Minderung der gesetzes über Hinterbliebenenbezüge
Erwcrbsliil1i~Jk<~it auf mindestens 50 für entsprechend anwendbar erklärt,
voc1 I-lmH.!ul fPstqrc!stellt ist, haben den oder
innU id1(:n i\usweis für Schwerkriegs- 2. nach den Vorschrifüm über die gesetz--
bc·sch/idi~/ ('.,, Schwerbeschüchgte oder liche Unfallversicherung oder
Schwc-rc~n'1"d1slJc~scbrünkte oder, wenn
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschrif-
ihnen W"'W'l ihrer Behinderung nach
ten an l·IinterbUebene eines an den
dcsJ i(hcn VorsclirHten Renten
Fclg.~n eines Dienstunfalls verstorbe-
c:!c!r i.J 11.Jcic l: ldc!nde Bezüge zustehen,
ne~: 3ec'LJten oder
dc!r: Rcntc,nbc!:;chcid oder den ent-
sr)redwrnfon Beschc;td vorzulegen. Kann
4. nach d2:n Vorschriften des Bundesent··
d .. :'.:; /\1lsmi1L) ck~r Kürpcrbchindenmg in
sz.'.tiidigungsges2t.zcs über die Ent-
sch~:digur:g für Scbaden an Leben,
dieser VVc!!;P nicht nc1d1~wwiesen wer-
den, so isl der Nachweis durch eine
Körper oder Gesundheit.
ß;_~:c,dieirliuu ''D der zustiindiuen Be- Der Pcmschbetrag wird auch dann gewährt,
hörde zu erbrinur:m. Die Behörde hat wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der
bei der Bemessung der Minderung der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines
Erwerbsfähigkeit die AnlMltspunkte für Kapitals abgefunden worden ist. Liegen bei
die Jrztlichc Gutachtertätigkeit im Ver- Steuerpflichtigen die Voraussetzungen des § 26
sorgungswesen zugrunde zu legen und Abs. 1 des Gesetzes oder die Voraussetzunuen
dabei von dem Umfang der verbleiben- für eine Zusammenveranlagung nach § 27 Abs. 1
den Ar bei brnüglichkeit im allgemeinen des Gesetzes vor, so ist der PauschbEitrag bei
ErwerbslcL::c:n auszugehen. Bei Körper- der Veranlagung diesen SteuerpHicMigen nur
behinderten, die das 14. Lebensjahr noch einmal zu gewähren.
nicht voll!~ndet haben, b(~mißt sich die
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehin-
Mirnfonmg der Erwerbsfähigkeit nach
derte (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für
der ArbeH:-m1öglichkcit, die verbleiben
Hinterbliebene (Absatz 4) einem Kind zu, für
würde, wenn sie das 14. Lebensjahr
das dem Steuerpflichtigen nach § 32 Abs 2
bcieil.s vollendet hätten. Der Nachweis,
Ziff. 2 des Gesetzes auf A„ntrag ein KinderfrE~i-
daß der Körperbehinderte ständig so
betrag gewährt wird, so wird der Pauschbetrag
hilfJos ist, daß er nicht ohne fremde
auf Antrag insoweit auf den Steuerpflichtigen
VvartunfJ und Pflege bestehen kann,
übertragen, als das Kind den Pauschbetrag nicht
kann a.uch durch Vorlage eines Renten-
in Anspruch genommen hat. Die Ubertragung
bescheids, der die entsprechenden An-
des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist jedoch
gaben cnth~ilt, geführt ,vcrden;
nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder
2. Ki) rperbehir.derte, deren Minderunq der eine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz be-
ErwcrbsLih iukeit ilUf weniger als 50 zeichneten Personm1 bei der Veranlagung den
vom [ hmdert, aber mindestens 25 vom Pauschbetrag bereits nach Absatz 4 erhält."
I-Jundert festqestellt ist, haben
15. In § 76 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl
a) -- v1enn ihnen wegen ihrer Behin-
11 1960/61" durch die Jahreszahl 1963/64" ersetzt.
11
derung nach den gesetzlichen Vor-
:;chriften nci~tcn oder andere lau- 16. In § 77 A.bs. 2 wird die Jahreszahl „ 1960/61"
fende Bezüqe zustehen den durch die J ahre!,~~abl „ 19G3/64" ersetzt.
Rcntcnbc;c;cheid oder den ent-
sprechenden Bescheid vorzulegen, 17. In § 78 Abs. 3 wird die Jahreszahl „ 1960/61"
durch die Jahresza~]l 1963/64" ersetzt.
11
b) in. ;cillcn undcrcn Fällen eine Be-
schein icrrrng der zustündigen Behörde 18. § 79 wird wie folgt g2ändert:
vorzuleqon. ZiJfer 1 Sätze 3 und 4
a) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „1960" je-
sind nnzu W()nclen. Die Bescheinigung
weils durch die Jahreszahl „ 1965" ersetzt.
der nc~hcinle hat anch eine Außerung
d,1 tii her zu t!ntk1Hcn, ob die Körper- b) Hinter Absatz 6 vrird der folgende Absatz 7
behinderung zu einer äußerlich angefügt:
erkennbaren d1:rnernden Einbuße der 11 (7) Die Abschreibungen nach Absat~- 1
körperlichen Beweglichkeit geführt und nach Absatz 3 können nicht in Anspruch
hat odr'r auf einer typischen Berufs- genommen werden für Wirtschaftsgüter, die
krankheit beruht. im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben
oder Betriebstätten angeschafft oder her-
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebe-
gestellt werden."
nenbczüge bewilligt worden sind, erhalten auf
Antrag einen Puuschhetrag von 600 Deutsche 19. In § 80 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 letzter Satz
Mark, wenn die Hinlcrbliebenenbezüge geleistet werden jeweils die Worte „oder im Saarland"
werden gestrichen.
Nr. 22 - Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 3Tl
20. § n1 wird wie folnl gcündPrl.: (2) Wird ein Gebäude während des Vertei-
fl) J\b~,ll.z '2 wird wie folgt geändert.: lungszeitraums veräußert oder in ein Betriebs-
vermögen eingebracht, so ist der noch nicht
dd) Ziffer 1 Buchsl:alw ,1 Doppdbuchstabe bb
berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im
Prhiill die! folgende! Fassung:
Jahr der Veräußerung oder der Uberführung
,,bb) für die Errichtung von neuen För- in das Betriebsvermögen als Werbungskosten
dcrschiichten in Verbindung mit abzusetzen.
Aufsdilnßml:wilen uni.er Tage und
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer
f iir die Errichtung von Seilfahrt-
Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete
oder \,Vcttcr~,d1i:rhl.en sowie für die
Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf
Umstc!hin~J (for Förder- und Scil-
den gleichen Zeitraum zu verteilen."
foli rlc:inrichlu nqc,n dcrTagcsschächte,
und ·;:war von flur- auf Turmförde- 24. In Anlage 1 werden in Ziffer 18 die folgenden
nrn~J, von Dc:1 rnpf- auf elektrischen Worte angefügt:
Antrieb, von CesleJl- auf Gefäßför- ,, ; Kühlanlagen zum Einfrieren von Fischfutter
<lerunu und von Hand- auf halb- in der Forellenteichwirtschaft".
oder vollcrnl.omatische Steuerung, 25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
und für die dil mit in unmittelbarem
Zw;r"Hnm<mliilnq stehenden Ande- a) Abschnitt A Ziff. 3 wird gestrichen;
nrncpn des Schachtc:s oder des b) Abschnitt B Ziff. 1 erhält die folgende Fas-
Sclwdilausbcrncs, ''. sung:
,, 1. Um- und Ausbau von \tVirtschaftsgebäu-
bb) Ziffer 2 Prh,jJt die! r olqcnclt> Fassung:
den zu Lagerzwecken" ;
„2. daß mit der Durchführung der in
c) in Abschnitt B wird die folgende Ziffer 6 an-
Ziffer 1 ßuch:;lri be a bezeichneten
gefügt:
Vorlnbcn vor dQm 1.. Tünuar 1954
und der in Ziller 1 Buchstabe b be- „6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen
11
zeid1neten Vorhaben vor dem 1. Ja- zur Modernisierung von Ställen ;
mrnr lDGl nen und". d) in Abschnitt D wird die folgende Ziffer 4 an-
b) Ab:;c1tz 4 wird wie folql geändert: gefügt:
di:l) Hinter Sc1L~ 1 wird der folgende Satz ,,4. Neubau, Umbau und Ausbau von Brut-
eingefC•g 1: häusern, Sortierhallen und Futterküchen
in der Teichwirtschaft".
„An die! ~;telll: d,_,s '.3L DeL".cmber 1965
tritt bei · q ten Vorhaben, mit
clPren r)mch!ührnnq nach dem 31. De- Artikel 2
zemrwr l (;GO worden ist, der (1) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 ist erst-
'.51. Dezcral)(!r 1%:l." mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
hb) Tn dem bdic:ri~J('.ll Si!lz 2 werden die dem 15. Dezember 1960 enden.
Worlc „ in d(~n Zi !l(~m 1 und 2" durch die (2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 4 ist erst-
Worte „in dem Siit.zen 1 und 2" ersetzt. mals auf Gebäude anzuwenden, bei denen der An-
21. [n § B2 Abs.3 Siü.~ 1 wird die Jahreszahl „1960" trag auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960
durch die Jahres>'.dhl „ 19G5" ersE:-:tzt. gestellt worden ist.
22. In § ü2a Abs. 2 wl'i-den die \,Vorte „Abs. 3" ge- (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6, 7 1 9
strichen. und 14 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
1-L nter § 82 a wird dPr lolgende § 82 b einge- 1960, im Saarland erstmals für den Veranlagungs-
fügt:
zeitraum 1959/60 anzuwenden.
,,§ H2b (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 10 ist erst-
Behandlung q rößernn Erhaltungscrnf wands mals für den Veranlagungszeitraum 1960 anzuwen-
bei Wohnqebäuden den.
(1) Der Steuerpflichl.ifJC kmm größere Auf- (5) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 18 Buch-
wendungen für die Erhul lung von Gebäuden, stabe b ist erstmals für \tVirtschaftsjahre anzuwen-
die im Zeitpunk 1. der Leistung des Erhaltungs- den, die nach dem 31. Dezember 1960 beginnen.
aufwands nicht zu einem Betriebsvermögen ge- (6) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 20 Buch-
hören und überwiegend Wohnzwecken dienen, stabe a Doppelbuchstabe aa ist erstmals für Wirt-
abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
zwei bis fünf Jahre gJcid1mäßig verteilen. Ein 1959 beginnen.
Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken,
vv·enn die GrundHi.iche der Wohnzwecken die- (7) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 23 ist erst-
nenden Räume des Gebi:iudcs mehr als die Häl.fte mals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach
der gesamten Nutzflüche beträgt. Für die Zu- dem 31. Dezember 1960 geleistet wird.
rechnung der Carn9cn zu den Wohnzwecken (8) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 24 und 25
dienenden Rämnt!n qilt § 7 b i\bs. 6 des Gesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter und Um- und
entsprechend. Ausbauten an Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
378 Bundesgesetzblatt, Jalugdf1.g 1961, Teil I
in cillt~m rwch dem 31. Dc~zember 1959 beginnenden gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des
Wirl~;d1dli.sjcJhr ün9cschc1ffl oder heracslellt worden Steueränderungsgesetzes 1960 vom 30. Juli 1960
sind. (Bundesgesetzbl. I S. 616) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver~
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. April 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 379
Bekanntmachung der Neufassung
der Einkommens teuer-Durchführungsverordnung
Vom 7. April 1961
J\uf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
qcsclzes in der Fassung vom 11. Oktober 1960 (Bun-
dcsgcsctzbl. I S. 789) wird nachstehend der Wort-
laut der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
nung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung vom 6. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 373)
bekanntgemacht.
Bonn, den 7. April 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
380 Bunclesnesetzblatt, Jahrgang 19G 1, Teil I
Hnkommcnsteuer•-Durchführungsverordnu:ng
in der Fassung vom 7-. April 1961
(EStDV 1960)
Inhaltsübersicht
§ §
Wirlsdrnftsjahr Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe--
Wirtschaflsjcihr lwi Land- und Forstwirten ....... . rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
2
Gestrichen ..................................... . 3 Gestrichen 28
Stcm!rfrcie Einnilhrncn 4 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und
Begriffslwstimnrnnuen .......................... . 5
Bausparvertrtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Eröffnung, Erwerb, J\ufgabP und Vertiußerung eines Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen . . . . 30
Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. . 6
Nachversteuerung bei Bausparverträgen . . . . . . . . . 31
Unen[~Jdtlidw Uberl.ragun9 eines Betriebs, eines
Teilbetriebs oder cin~dncr Wirtschaftsgüter ..... . 7 Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 42
Ubcrlcil.ungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
in rfon vor <fom 1. J amrnr 1955 gellenden Fassungen 8 stabe d des EinkommE-msteuergesetzes 1953 und zu
§ 10 Abs. l Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955
Pen:sionsrückstcllun~ien 9 und 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Absd.1.ung für Abnulzling im Fall des § 4 Abs. 3
des C(!Sct:zcs ............................. 10 Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beitrt,9cn
im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-
Anschdftrnus- oder Hersl.cllunuskosten in den Fäl- steur:r9esetzes 1957, des § 10 Abs. l zm. 3 des
len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den Einkommensteuergesetzes 195ü und des § 10 Abs. 1
vor dem 1. Januilr 1055 qeltenclen Fuss1.rnwm . . . . . 11 Ziff. 4 der Einkommensi.cuc,rgesetze l 955 und 19S7 44
Vvcitere Vc'rfrilircn der Absctzunq für Abnutzung Steuerbegünstl~JLrng des nicht entnommenen Ge-
in fallenden .Jahrcshel.rü~wn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a winns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes 45
Buclun,ißige Vor,n,sscl.znn~rcn für die Absetzung
11 b Nc1chverstcuerung der :Mehrentnahmen ......... . 46
für Abnutzung in follcmden Jahresbeträ~jcn ..... .
Onlniin1Jsmüfüqc' ßuchführnng ................. . 12 SteuerbegünsfüJung des nicht entnommenen Ge-
winns im Fall des § 10 a Abs. :3 des Gesetzes 47
BerJ(inslirJLer Pc1·sotwnkrcis im Sinn der ~§ 7 a, 7 e
und 10 a des Gc:;cf.Zl!S . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... . 13 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-
senschaftlicher und der als berwndcrs förderungs-
Bcwt'rlungsfre1hcit für abnutzb,no bewegliche Wirt-
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .... . 48
schnfLsqüter . . ............................... . 14
Förderung staatspolitischer Zwecke ............. . 49
Erhöhte AbscL:,:ungcn bei Anwendung der Verord-
nung über die n,~mcssung des Nutzungswerts der Uberleitungsvorschrift zum Spendenilb:zug ....... . 50
Wohnu11q im ci\;uwn Einfamilienhaus .......... . 15
Gestrichen 51
Erhöh lc 1\ bsdzr1ngcn beim Ersterwerb im Sinn des
Begünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4
§ 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes ................. . 16
des Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 52
Tilgung in gleichC'n .fohresbetr;i9en ............. . 17
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ........ . 53
Voraussetzungen 18
Gestrichen 54
Cewinn bei lkrechnung des berücksichtigungs-
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-
fähiqen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr ge-
deren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
gebenen Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Steuererklärungspflicht ......................... . 56
NachVC:c\rsteuerunq 20
Steuererklärungspflidr( im Fall der getrennten Ver-
Bewer1.ungsfreihr!i t für Schiffo .................. . 21 anlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes .57
Ube:rleitunusvorschrift zu § 7 d des Gesetzes in der
Steucrerklä.runuspflicht im Fall der Zusammenver-
Fuss,mg vom 13. November 1957 ............... . 21 a
anlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes 57 a
Bewertungsfrcdiei t für Fabritgebüude, Lagerhiiuser
Erklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-
und Jandwirlschuflliche Betriebsgebäude ........ . 22 stellung der Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . 58
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften ... . 23 Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung . . . . 59
Gestrichen 24 Form der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Gestrichen 25 Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen
Arbeitsstätte .................................. . 26 im Fall des § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 381
§ §
Gestrichen 62 bis 62b Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Anwcndunq der §§ 7 <1, 7 c iJIHl i O c1 des Gesetzes
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
62c
wirte, die den Gewinn auf Grund oronungsmäf.iger
Anwendun~J dPs § 10 d des C(•:;dzr,s b(ii der Ver- Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
unlagung von Elwqil111•n .. ...... 62d
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Abzug von J<incll'tf1l:ilwi.1~1qt:n b,-; !J,'Licnnlcr Ver- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
ilnlagung der Cht)(Jilil.cn n<1ch § 2'.i a des Gesetzes 63 ber;timmter Baumaßnahmen durd1 Lmd- und Forst-
Verwitwete Pcrsorn,n 63 a wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-
mtißiger Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tl
Einkomnwnslc:ucrtab(:llc zu § 12 a Abs. 2 und 3 des
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 b Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Außergewöhnliche l3claslungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
Pauschbelri:ige für Körperbehinderte 65 wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu
Steuerfreiheit bestimmter Zuschli:i\JC zum Arbeits- erm.i tteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
lohn .......................................... . 66 Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holz- Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen
nutzungsarten bei aussetzenden forstwirtschaft- durch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
lichen Betrieben ............................... . 67
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz .. . 68 des Umlaufsverm.ögens ausländischer Herkunft . . . 80
Ausländische Einkommensteuer ................. . 68a Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
AusHindische Einkünfte 68b des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau 81
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ... 68c Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
Nachweis über die Höhe der ausländischen Ein- Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung
künfte und Steuern ............................ . der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
63d
Nachträgliche Festsetzung oder Anderung auslän- Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für
discher Steuern ................................ . 68e Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden . . 82a
Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
der Einkünfte .................................. . 68 f Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82b
Berücksichtigung ausländischer Steuern bei Doppel- Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Ft1s-
besteuerungsa bkommcn ........................ . 68g sung vom 15. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Abweichende Vorauswhlungstcrmine 69
Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des
Schl ußvorschriften
(__:;csctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen ..... . Geltungsbereich .......... . 84
70
Veranlagung auf Antrag nnch § 46 Abs. 2 Ziff. 4 Anwendung im Land Berlin 85
und 5 des Gesetzes ............................ . 71
Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige 73
Anlagen
Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 a Anlage
Bemessung~grundlagc für den Steuerabzug im Sinn
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen
des § 50 n Abs. 4 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 73 b
Anlagevermögens im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,
Zeitpunkt des Zufücßens im Sinn des § 50 a Abs. 5 des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2 ..
Satz 1 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 c
Verzeichnis der Wirtschaftsgebäude und Um- und
Aufzeichnungen, Steueraufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 d Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden im Sinn des
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des
und der Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a § 78 Abs. 1 und 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) 73 e Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des Abs. 1 Ziff. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 f
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80
Haftungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 g Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-
abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 h mögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1 5
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes . . . . . . . . 73 i
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des bewe9lichen
Rücklage für Preissteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 ZifL 2 . 6
Bewertungsfreiheit für abnutzbarc Wirtsohaftsgüter Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinn
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten . . 75 des § 82 a Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zu § 2 Ahs. 5 des Gesetzes Zu § 3 des Gesetzes
§ § 4
Wirtschaftsjahr Steuerfreie Einnahmen
Das Wirlsclwflsjahr umfaßt einen Zeitraum von Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
zwölf Monaten. Es darf ejnen Zeitraum von weniger verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
als zwölf Monaten umfassen, wenn freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben sind bei der Veranlagung anzuwenden.
oder veräußert wird oder
2. ein Stcuerpf1ichligcr von regelmäßigen Ab-
Zu § 3 a des Gesetzes
schlüssen auf einem bestimmten Tag zu regel-
müßigen Abschlüssen auf einen anderen be- § 5
stimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Begriffs besUmmungen
Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab- (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,
wcdchcndes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten
schaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu
abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, gehören insbesondere die Herrichtung der Verkehrs-
wenn die Umstellung im Einvernehmen mit flächen einschließlich des Erwerbs der hierzu er-
dem Finanzamt vorgenommen wird. forderlichen Grundstücke und die Herstellung der
Abwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-
§' 2
leitungen.
(2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-
"\tVirtsdmHsjahr bei Land- und Forstwirten
richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab- der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu
schlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt- hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten
Abs. 5 Ziff. 1 S<1tz 1 des Gesetzes. und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-
(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 räume und Sammelgaragen.
des Gesetzes ist bei (3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des
1. reiner Weidcwirtsch<1ft und reiner Vieh- Bundes oder der Länder sind auch solche Schuld-
zucht verschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, ein Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch
eines Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderun-
2. reiner Forstwirt~:;chaft gen).
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-
(4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des
tember.
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt Namenspapiere, die nicht indossiert werden können
auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-
eine andere li.md- oder forstwirlschaftliche Nutzung menspapiere (Orderpapiere).
vorhanden isl. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 )
vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 (5) Industrieobligationen sind festverzinsliche
Abs. 5 Zi ff. 1 cks Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne- Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der
ten Wirtschaflsja hre fcs1.fJCSetzt haben, wird dieser gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.
Zeitraum als \Virl.scha[tsjahr bestimmt; dies gilt
nicht für den Weinbau.
Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- § 6
und Fori,twirte, die auf Grund einer gesetzlichen Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung
Verpflichtung oder ohne eine soldrn Verpflichtung eines Betriebs
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
Es müssen mindestens die nach der Verordnung (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen
Register und Verzeichnisse geführt werden. Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt
der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
§ 3 so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
(gestrichen) des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
1) Im Lund Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin. gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 383
§ 7 anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
eines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage
berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb un- pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt
entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des Ver-
des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die sorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in dem
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den
sich nach den Vorschriften über die Gewinnermitt- Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich
lung ergeben. Der R(~chtsnachfolger ist an diese als Unterschied zwischen dem versicherungsmathe-
Werte gebunden. matischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen
(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt- am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegen-
lich übertrauen, so gilt für den Erwerber der Betrag wartswert am Schluß des vorangegangenen Wirt-
als Anschaffungskosten, den er für das einzelne schaftsjahrs ergibt.
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-
(2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-
wenden müssen.
stätte in Berlin (West), so gilt§ 6a Abs.4 Satz 1
(3) Im Fcill des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein
oder Substanzverringcrung durch den Rechtsnach- Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn
folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich der Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden jahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe-
Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. nen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht
Monate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-
stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des
§ 8
Gesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Uberleitunusvorsduift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes in
den vor dem 1. Januar 1955 geltenden 1::assungen
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt- § 10
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen des Gesetzes
Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
Fassungen vorgenomrnen worden, so können bei 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
der Ermitllung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
die nach dem 31. Dezember 1954 enden, entspre- der Absetzungen für Abnutzung als AnschaJfungs-
chende Abschläge oder Zuschlüge vorgenommen oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
wcnkn, soweit sich die Schwankungen im Betriebs- 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich
vermögen ausgeglichen haben. bei sinngemäßer Anwendung des § 16
Abs. l des D-Markbilanzgesetzes vom
21. August 1949 (WiGBl. S. 279) 2 ) und
§ 9
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
PensionsrüdrnteHungen lagevermögens höchstens die Werte, die
(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften sich bei sinngemi:i.ßer Anwendung des § 18
darf im \Virtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur des D-Markbilanzgesetzes
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschaftsjahrs Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
und am Schluß des vorangenangcnen Wirtschafts-
(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsver-
jahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den an-
erkannten Regeln der Vcrsicherungsmuthematik zu mögen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im
berechnen. Er ist gleich dem Barwert der künftigen Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßqabe,
Pensionsleistungen (einschließlich der Anwartschaft daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959
auf I-Enicrblicl)enenver~mrgung) am Schluß des Wirt- sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des
schaftsjahrs abzüglich de:; BiJrwcrt:_; der in ihrer D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8
betragsmäßirJen Höhe oder im Verhältnis zum pen- Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanz-
sionsfiihigen Arbeitslohn uleichbleibcnden Jahres- gesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 {Bun-
betrüge, die nach dem Schluß dE~s Wirtschaftsjahrs desgesetzbl. I S. 372) treten.
redrnung:,müß.ig aufzubringen wären, um den Bar-
wert der künfligcm Pensionsleistungen vom Zeit-
punkt der Pension:,zusage bis zum vertraglich vor- 2) An die Stelle des Gesetzes über die Eri:iffn.urn:isbil ai1z
scher Mark und die Kapitalneufestsetzunq
gesehenen Eintritt des Versorgunusfalls anzusam- vom 21. Auqust 1949 (WiGBL S. 279) tritt im
das Landesgesetz über die Eröffnunqsbilanz in Deutscb:·r Mark
meln. Die sind so zu bemessen, daß und die Kapi.lalneufestsetzung (D-Markbilanzqr"setz) vom G Sep-
im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert der tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz
Jahresbetrüqe gleich dem Barwert der künftigen Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die J:\.ctp1,,11u,euncoc,,c,,.u11~
Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs- (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 Verordnungsblatt
Groß-Berlin Teil I S. 329).
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 11 § 10 a des Gesetzes,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 10 d des Gesetzes,
in den Pälhm der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen § 76,
§ 79 und
Bei GcbJlHh~n, EiD(:nl.urnswohnungen und Schif-
§ 82
fen, die mil. Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d
Abs. 2 cles Gc:sclzcs in d<:n vor dem l. Januar 1955 vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
gellenden Fr1:;stmw:n anDcsch,1fft oder hergestellt den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
worden sind, sind die .Anschaffungs- oder Herstel- schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 {Reichsge-
lun9skosten vcrmind:'.rl um den I3cl..rug dieser Zu- setzbl. I S. 908) entsprechen.
schüsse unzu c;c ! '.1.cn. (2) Bei Steuerpflichligen, die ihren c;ewinn aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach
§ 11 a
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
'\:VeHere Verfahren der Absetzung für Abnutzunu nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4
in faHem1en Jahre:cibctröuen entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im
(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Su.l.z 2 des Gesetzes be- Sinn des
zeichneten Verfahrens kc1nn der Steuerpflichtige an- § 6 Abs. 2 des Gesetzes,
dere der kaufmünnischen Ubung entsprechende Ver- § 7 a des Gesetzes und
fahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden § 75.
Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach für das (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
erste Jahr der l'..Jutzung und für die ersten drei Jahre müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des
der Nutzung insgesamt nicht höhere Absetzungen Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
Gesetzes bezeichneten Verfahren ergeben. kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-
des Gesetzes bczc:ichnetcn und Pinem nach Absatz 1 ordnung sind zu beachten.
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Ab- (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
nutzung in fallenden Jahresbelrägen sowie zwischen denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Ge-
nicht zulüssig. setzes oder nach § 75 vorgenommen werden, sind
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten in ein besonderes, lauf end zu führendes Verzeichnis
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
den Jahrcshctr~igen sind die Vorschriften des § 7 Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten. kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die Ab-
schreibungen zu enthalten hat.
§ 11 b
§ 13
Buchmäßige Voraussetzungen für rlie Absetzung
für Abnuüung in fallenden Jahresbeträgen Begünstigte!' Personenkreis im Sinn der §§ 7 a,
7 e und 10 a des Gesetzes
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah--
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
resbclrägcn (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur
in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetz-
bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
blatt I S. 1215) und in der Fassung des § 4 des Elf-
vermögens zulässig, über die ein besonderes Ver-
ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-
zeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben
setzes vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545)
enthült:
können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
Tag der Anschaffung oder Herstellung, nehmen
Ansdwffungs- oder Herstellungskosten, 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-
voraussichtliche Nulzungsdauer, gesetzes),
Höhe der jlihrlichen Absetzung für Abnutzung. 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-
Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der benengesetzes),
Buchführung crsichllich sind, brauchen ein besonde- 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-
res V crzcichnis im Sinn des Satzes 1 nicht zu führen. triebenengesetzes),
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte
Zu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a, 10 d und Personen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-
34 b des Gesetzes setzes),
§ 12 wenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-
Ordnungsmäßige Buchführung gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.
Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen ·
(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord- stehen diejenigen Personengruppen gleich, die
nungsmäßige Buchführung im Sinn des durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-
§ 7 a des Gesetzes, spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes, nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt wer-
§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes, den. Der Nachweis für die Zngehörigkeit zu einer
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 385
der bezeichneten P(!r!;oncnqruppen ist durch Vor- Zu § 7 b des Gesetzes
lage eines Aw;wciscs im Sinn des § 15 des Bundes- § 15
vertriebcnengcsctzcs zu crbrinncn.
Erhöhte Absetzungen bei Anwendung
(2) Erlischt tlic Bdllunü; zur Inanspruchnahme der Verordnung über die Bemessung
von RcchU!n und Vcr~1ünsliu1rnr3cn (§§ 13 und 19 des Nutzungswerts der Wohnung
des Bundc:.vcrlrichcrn!nqc~;clz<:~;). so können im eigenen fünfo:miHenhaus
1. § 7 i1 des Gesetzes lür solche bewegliche Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
Wirlsdiafl.sqü l.er, d i<: bis zurn Tag des Er- sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
lösclwns der ßduunis t1nqcschi:1Jft oder hcr- der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der
uestclll wordi.:n sind, Verordung über die Bemessung des Nutzungswerts
2. § 7 c des Gesetzes für solche Fabrikge- der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom
bändc, Lag(~rhJw;er und landwirtschaftliche 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.
Betricbsqcbüudc;, die bis zum Tag. des Er- Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe von
löschcns clcr Bcfu~rnh lwrqcstcllt worden dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten
sind, und · Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein
3. § 10 a des Gesülzes für den ncsarnlen nicht Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus ande-
entnommenen Gewinn des Vernnlagungs- ren Einkunftsarten auszugleichen.
zcitraums, in dem die Befugnis erloschen
ist, § 16
in Anspruch genommen werden. Werden in den Fäl- Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb
len der Ziffern 1 und 2 die beweglichen \A/irtschafts- im Sinn des § 1 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes
gütcr oder die Fabrikgebäude, Lagerhüuser und
(1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im Sinn
lundwirtschaftlichen Bctriebs9ebüude crsl nach dem
des § 10, Kaufeigenheim ist ein Vvohngebäude im
Tag des Erlöschens der Beruunis anqeschafft oder
Sinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
hergestellt, so können §§ 7 a und 7 e des Gesetzes
gesetzes (Wohnun~:rsbau- und Familienheimgesetz)
auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufqewendeten An-
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
Zählungen auf AnschaffungskoslPn oder Teilherstel-
lungskosten angcwundt werden. Der Tag der An- (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das
schaffung ist der Tug der Lieferung, der Tag der Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum
Herstellung ist der Tag der Fertigstellung. zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich
auf die Dbertragung des bürgerlich-rechtlichen
(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-
Eigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie
Uit, Weltanschauung oder politischer Ge~rnerschaft
kann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-
gegen den Nationalsozic1lismus verfolgt sind Steuer-
pflichtige, die nach §§ 1, 4, 149 und 167 d(~S Bundes- erwerber übernommen werden.
gcselzes zur EntschJdigung für Opfer der national- (3) Beim Ersterwerb einer Kaufeigentumswohnung
sozialistischen Verfolgung (Bund(~sent~,d1üdigungs- gilt Absatz 2 entsprechend. Bein1 Ersterwerb eines
gesctz - BEG) in der Fassung dt":S Gesetzes vom eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die
29. Juni 1956 (Bunde:,9eselzbl. I S. 55q) oder nach Verpflichtung auf die Be::;tellung des Dauerwohn-
den landesrcchtlichcn Vorschriften Anspruch auf rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist
Enlschädigung haben. Der Nachweis für die Zuge- Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b
hörigkeit zu der Per~;oncngruppc der Verfolgten ist des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2 /s
durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen vom Hundert Wohnzwecken dient.
Mittr~ilung der zusl.i:indigcn Enisclli:idiqllngsbehörde
(4) Zu den Anschaf.fungsk:osten gehören nicht die
zu erbringen.
Aufwendungen für den Erwerb des Grund und
Bodens.
Zu § 1 a des Gesetzes
§ 14 Zu § 7 c des Gesetzes
ßewertun!]:::freiheit § 17
für abnutzb,n:e hewt)s:,tkh::- V'J]rt:,:d:i\idtsgüter
Tiigung in gleich:..~n Jä'I.Hf~~:'::ic:~r: 1~;'f~n
(1) Das Jahr d(~r AnsdiaHung ist (lds Wirtschafts-
Ein Durlehen ist in gleichen JaJiresb~ tr~~gen zu 0
jrlhr der Lieferunq, das ,fohr dct' Herstellung ist das
tilgen, wenn es jährlich rnit gleichen Teilbet,·i'igcin,
Vvirtschuflsjuhr der FcrlitF~leliuncr.
die der im Darlehnsvertrag verehbarlen Laufzeit
(2) Sind im Fall des § 7 a de:-~ Cc:;ctzcs mehrere entsprechen, zurückzuzahlen jst.
Personen an einem Untern<!lnnen als Mitunterneh-
mer betcili~Jt und licucn nidü bei allen Mitunter-
nehmern die Vori.m~;selzunucn d(~S c;()Sel:zes vor, so § 18
kann die ßcwerlunr;~;Jrcihcit von dem Unternehmen
nur in Höhe des I lundertsa L7.cs in ;\ nspruch genom-
men werden, mit tlcm die J\1ilunlcrnehmer, die die (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rcdtnung und Ge-
Vorausselzungcn des Gesetzes erfüllen, an dem Ge- fahr Wohnungen baut oder bauen läßt.
winn des Unternehmens bei.eil igt sind. Die Höchst- (2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Siun des
grenze der Abschreibung für dds Unlcrnehmen be- § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge::;ct,-:es ("'Noh-
trägt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark. nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni
3B6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
19SG ( n11 n de••;, •';r•l.zhJ. I S. 523). Für die Begriffe 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e
„Kaul(•i:Jc•;dw1,1· 11nd J(l<·i nsicdlung" gilt § 16 Abs. l Buchstaben a bis c des Gesetzes) die
Abs. 1 mit der Fabrikation zusammenhängenden
(:3) Ein vVi<:tl,'i dufhcm von durch Kriegseinwir- üblichen Kontor- und Lagerräume oder
kung ~Ji:rn7 () 1,,, l<:il 1Ncise ze>rstrirlen Gc:hörnlcn liegt 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
auch vor, w ·:in ein irndr!rer die Geh/iud1c~ wieder Buchstabe d des Gesetzes) die mit der
aufhm1 t als d('.r Eiqcn Iün1C!l im Zeitpimkt der Zer- Lagerung zusammenhängenden üblichen
störunq. Kontorräume befinden,
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
§ 19
dert der Herstel lur9skosten entfallen.
Gcv1hn1 Jwi !'-t~t •:~chrrnnq de~; bc~rüdrskhliGUTT!~S-
fJhJ~;c,,11 c: ":c:i;d[wtf,'.f,'.:·i ,~er hn Vw1 irt•:c:n'h:jrlhr (2) Die Bewertt,D~Jsfrciheit :nach § 7 e des Geset-
W)J~r,twnr::,1 .f) ~rln?H~H zes ist auch dann zu gewiibren, wenn ein nach dem
31. Dezember 1851 hergestelltes Gebäude gleichzei--
Dc:i ßc:rcd1'1111•~_1 dE·S b(,rficksichtign:Hjdühigcn Ge- tig mehreren Jer in § 7 e Abs. 1 des Ciesctzes be-
saml.111c_~i.rdqs d('! 1:n \NirLsc:wltsjahr gcucbenen Dar- zeichneten Zwecken dient
lcl1cn isl V!lrt d:·m Ccvrirrn auszugc,hen, der sich vor
Ah,~UCJ dc's JHcL § 7 c Abs. 1 des Cesetzes vorn Ge- (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-
winn abzu:,1,iel1t:1lrl()l1 Beir,ius ergibt. gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes
§ 20 bezeichneten Art und zum Teil 'N ohnzwecken, so
ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-
Nachvcrnhmenmg zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-
(1) Die befreiende Schuldübernahme steht der liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer-
Rüd;:,:ahlm1a rlcs Durlellens an den Darlehm:geber tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.
gleich. Di11, qilt nicht, WPJm die Darlehnssdrnld im Uberwiegt der 1Nohnzv,1ecken die,J2nde Teil, so sind
Rahmen clcr V c•riinf\0,run~J eines Gebäudes oder die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes
einer f'.iqcntumw✓ 0hnung übernommen wird. auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-
zwecken oder Lagerz',vecken dienende Teil 33 1/3 vom
(2) Eine N,:dtvcr!,l.c?ucrnng ist nicht durchzufüh-
Hundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 19:i3
ren, wenn e:nc: Darlchnl:;forderunq zur Sitherung
hergestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.
einer Schuld , :,~wlrel.en wird. Das gleiche giH, wenn
eine Dark•hncifo1:!cnrnq im VVcqc~ dc~r Ccsci:rni:rechts- (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des
nacbfoiue: odr~r 1rn fli:ihrnf;n der unent9e:ltlichcn Dber- § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
tragun~J eines Bdriehs, eines Teilbetriebs oder eines solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
Mitunlernehnwrnnteils auf einen anderen übergeht. Unternehmer zur VJeiterveräußerung - sei es in
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-
Zu § 7 d des C::·dzes in der l:;assung vom arbeitung oder VerarbeituEg - bestimmt sind.
13. Now~mher Hl57
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
§ 21
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
Bewertm::gsfre:HieH für Sd::dHe wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche
Bei Arnvendung des § 7 d cles Gesetzes in der Fas- Größe nicht überschreitet.
sunq vom 13. November 195'7 gilt § 14 Abs. 1 ent-
(6) § 14 gilt entsprechend.
sprechend.
§ 21 a
Zu §§ 7 c, 7 d Ahs. 2, §§ 7 f und '1 g des Gesetzes in der
Dbed::•Hunr,~,vorsch.rHt zu § 7 d des Gesetzes in der Fassung vom 15, September 1!?53 und zu §§ 1 c m1d 7 d
r:i,~·.:ca.,ng vom 13. T"Jover:.-11.ber l!J.57 Abs. 2 des Gesetzes in d.e:r Fas~m1f-i vom 17. Janu.llr L.;:;2
Die ncwertunc;~;lfciheit de:'.'; § 7 d des Gesetzes in
§ 23
der Fü.'3SLHJG vom 13. Novcirnber 1957 kann für ein
nach clem 1 n . .lnni 19:iß Jwrcwstellt(!S Schiff auf An- Weitergeltung von Durchführungsvorschriften
trag in Aw;:ut1ch 9cnommcn werden, vvenn das (1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die
Sd1 Hf V() r <! r: 1·1 11. .T!tni 1~Vi8 bc!~, tellt und angezahlt Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f
oder v;c•,m V'1r i1iz:';8m 7,(:iipnnkt mit seinc~r Ifor- und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
sld!ttng !:r fJ·, iHlt:n worden ist. \Neitcre Voraus- tember 1953 (Bunde::::gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch
sci?t1 :·•o isl, (bß cl.:1s Schiff vor dem l. Januar 19G1 genommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h
~F:lidcrt oder forti~rncstellt worden ist. und 12b bis 12d der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung vom 31. M'ärz 1954 (Bundesgesetz-
blatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden.
§ 22
(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor
ßewerl::.iiJ,liff,frdheH für FainilqJebäude, Lagerhäuser dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist
und landwi.rtnchaHlkhe Betriebsgcbäurle § 11 f EStDV 1953 anzuwenden.
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
Bewertungsfwiheit wird nicht dadurch ausgeschlos- § 24
sen, daß sich (gestrichen)
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 387
Zu § 9 des Ge~:el.zes wendeten Herstellungskosten abzüglich der
§ 25 nach dem 20. Juni 1948 von dem Rechtsvor-
(gestrichen) gänger vorgenommenen Absetzungen für
Abnutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes
und der erhöhten Absetzungen im Sinn des
§ 26 § 7 b des Gesetzes;
Aufwendungen für Pahrlen c) das unentgeltlich erworben und nach dem
zwii;chcn Wohnunu und ArbeHsstfüte 20. Juni 1948 hergestellt worden ist, die
(1) Hat der Arbeitnehmer 1.rns nicht zwingenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm
Ort, der mehr ab; 40 km von der Arbeitsstätte ent- vorgenommenen Absetzungen für Abnut-
fernt liegt, so sind die Ard·wc~ndungcm nur insoweit zung im Sinn des § 7 des Gesetzes und der
Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur erhöhten Absetzt1ngen im Sinn des § 7 b des
Entfernung von 40 km venns,xht werden. Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber auf-
gewendeten Herstellungskosten.
(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-
In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind
gen für FahrtEm zwischen Wohnung und Arbeits-
im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der
einer Deutschen Mmk umzurechnen. Auf An-
Steuerpflichtige für diese Fahrlcn ein eigenes Kraft-
trag können für die Bemessung der Absetzun-
fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für
gen für Abnutzung die im Verhältnis von einer
jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
Reichsmark gleich einer Deutschen Mark um-
und Arbeitsstätte festgesetzt:
gerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM, die in dem am 31. Dezember 1947 endenden
2. bei Benutzung eines Kieinstkraft- Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-
waDens (drei- oder vierrädriges nutzung steuerlich geltend gemacht werden
Krnflfahrzcug, dcssc~n Motor konnten, soweit diese der normalen Abnutzung
einen Hubraum von nicht mehr entsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-
als 500 Kubikzentimeter hat) 0,36 DM, fungs- oder Herstellungskosten beruhen;
3. bei Benutzung eines Motorrads 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,
oder Motorrollers 0,22 DM,
a) das vor dem 21. Juni 1948 angescha.fft, her-
4. bei Benutzung einr.:s Fahrrads
gestellt oder unentgeltlich erworben wor-
mit Motor 0,12 DM.
den ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige
Maßgebend ist clie kürzeste lwnutzbare Straßenver- für die Anschaffung am 31. August 1948
bindung zwischen Wohnuna nnd Arbeitsstätte. Aus- hätte aufwenden müssen;
nahmsweise kann eine andere Slraßenverbindung
zugrunde gelegt werden, v✓ enn sie off~nsichtlich b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-
verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen worben worden ist, der Betra.g, den der
rcgclmäfüg benutzt wird. Die latsüchlichen Aufwen- Steuerpflichtige für die Anschaffung im
dungen für die Fahrten zw ir;chen \A/ohnung und Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden
Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können müssen.
nicht an Stelle der Pauschbetrüge oder neben den Für das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni
Pc.rnschbetri.:igen abgE1zogen werden 1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des
20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die
§ 27 Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949.
Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung Zu § 10 des Gesetzes
Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden § 28
Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange- ( gestrichen)
schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er„
worben worden sind, sind für die Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- § 29
rung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu-
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und
grunde zu legen
Bausparverträgen
1. bei einem Gebäude,
(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in
a) das vor dem 21. Juni 194B ang(~schafft oder § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-
hergestellt worden isl., der am 21. Juni 1948 sicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine
maßgebende Einheitswert zuzüglich der Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
nach dem. 20. Juni 19'W au[gew(mdcten Her- Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
stellungskosten; zuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember 1958
b) das unentgeltlich erworben und vor dem abgeschlossenen Verträgen vor Ablauf von zehn
21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der am Jahren, bei vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen
21. Juni 1948 maß9ebendP Einheüswert zu- Verträgen vor Ablauf von drei Jahren seit dem
züglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge- Vertragsabschluß
383 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I
1. die Vcrsicherunqssumme ganz oder zum 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen vor Ab-
Teil üusg<)Zdhlt wird, ohne daß der lauf von drei Jahren seit dem Vertragsabschluß
Sd1adensf a 11 <'.ingct.retcn ist oder in der l. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß
Ren lr:nversidwrn ng die vertragsmäßige der Schadensfall eingetreten ist oder in der
R(~n1c:nlPi,:fnnq 0rhn1d!t wird, Rentenversicherung die vertragsmäßige Ren-
2. der Ein mn llwilrnq qanz 0der zum Tei] zu- tenleistung erbracht wird,
rüd< q(•'l.,:h 11 wird odc~r 2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden
3. /\n·wriirhr- c111s d( 1 m Versicherungsvertrag 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-
gern?: nrk:r zmn Teil abgetreten oder getreten oder beliehen,
lwliC'hPn wr,rr1 :·n so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
(2) D.ic l)"111spMki1ssc !1.:it dem für ihre Ver-
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
anJc1gunq 1:u:,1;,1idiqrm PirFin'l.<lmt (§ 73a der Reichs bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
a bgabenordn uriti J lHJV(:r1.iig l ich die Fälle anzuzei-
Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen
gen, in <lc11cn, m1ßc1 irn Fall des Todes des
wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag
Banspc.ucrs, nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-
schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
1. bei 1Jc:1d1 dem :J 1. Dc,'.ernbcr 1954 abgeschlos-
Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-
sc:ncn Bum;parverträ9cn vor Ablauf von
zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
fünf J uhrcn sei I dem Vertragsabschluß (Ziffern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als
a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tat-
misgezahlt wird, bestände verwirklicht ist.
b) gdcisteh~ Beitrii.ge ganz oder zum Teil
zurückgezahlt werden oder § 31
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder Nachversteuerung bei Bausparverträgen
zum Teil beliehen werden; (1) Eine Nachversteuerung ist durchzuführen,
2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos- wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder
senen Bausparverlr~igcn vor Ablauf von des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,
fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß 1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-
a) die ßausparsurnme ganz oder zum Teil senen Bausparverträgen vor Ablauf von
ausgezahlt wird. fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
b) geleistete Bc)itrüge ganz oder zum Teil a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
zurüdrgezahlt werden oder ausgezahlt wird,
b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder
zum Teil abgetreten oder beliehen wer-
zurückgezahlt werden oder
den; c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder.
3. bei nach dem 8. MJrz 1960 abgeschlossenen zum Teil beliehen werden;
ßauspu 1 vertri.igen vor Ablauf von sechs 2. bei nach dem 31 Dezember 1958 abgeschlos-
Jahn~n seit dern Verlrn{Jsabschluß ein Tat- senen Bausparverträgen vor Ablauf von
bestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c ein- fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß
tritt. a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil
In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge- ausgezahlt wird,
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil
beliehen werden, entfüll t die Anzeigepflicht, wenn zurückgezahlt werden oder
der Bcrnsparcir die ernpta nqencn B<c!träge unverzüg- c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz ode1
lich und unmittelbar zum Vv'ohnungsbau verwendet. zum Teil abgetreten oder beliehen wer-
den,
(3) Der SteucrpflichtirJe hat dem für seine Ver-
anlagung zust~indlqen FinaH'D.m1t (§ 73 a der Reichs- 3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen
abqabenordnunq) <lic Ahtrelung und die Beleihung Bausparverträgen vor Ablauf von sechs
(Absätze 1 und 2) l.mverzüqlich anzuzeigen. Jahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat-
bestand der Ziffer 2 ,;Buchstaben a bis c
(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag
eintritt.
oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenr der
§ 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teil-
Anspruch zur Sidwrung einer Schuld abgetreten
rückzahlung von Beiträgen gelten die zuletzt gelei-
oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich, ob
steten Beiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-
die Schuld vor oder nuch Abschluß des Vertrags ent-
standen ist. sprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil
aus~rezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag
§ 30 zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
Nachversteucnmg bei Vcr'.'.:.:icherungsverträgen
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
Wird bei den in § l O Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung
bezeichneten Versicherunucn gegen Einmalbeitrag nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
bei m1ch dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen fangenen Beträge unverzuglich und unmittelbar
Verträgen vor Ablauf von zelm Jahren, bei vor dem zum Wohnungsbau verwendet.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 389
(3) Im Fall der Abtretun9 der Ansprüche aus dem verzinsliche Wertpapiere (ausgenornn,en Vv' l!,del-
Bausparvertrag ist die Nachversleuerung auszuset- anleihen und Gewinnobligationen) im NennVJf'.ft
zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er- des eingelösten \Nertpapiers erwirbt und bis z:;'11
werbers, die Büusparsurnme oder die auf Grund Ablauf der riacb § 37 Abs. 1 EStDV 1955 für die
einer Beleihung empfangenen Betrtige unverzüglich eingelösten VVertpapiere geltenden Sperrfrist fest-
und unmittelbdf zum Wohnungsbau für den Ab- legt. An Stelle des eingelösten Wertpapiers kann
tretenden oder dessen Angehöri9c im Sinn des § 10 der Steuerpflichtige au(h Zug um Z1Jg de:1 Ein-
des Stcueranpassun~Jsgeselzes zu verwenden, bei- lösungsbetrag bis zum Ablauf dieser Frist festlegen.
bringt.
§ 44
§§ 32 bis 42
Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen
(gestrichen)
im Sinn des § 10 Abs. 1 ZiH. 2 des Einkomm.ensl:euer-
gesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 zm. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1
Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 19S5 und 1951
UberJeitungsvorsduHt zu § 10 Abs. 1 zm. 2 Nach dem 31. Dezember 1959 geleistete Beiträge
Buchstabe d des Hnkonunensteuergesetzes HJ53 und
zu § 10 Abs. 1 ZiH. 4 der Einlrnmmensleuerrge~~eiz:e 1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in
1955 und 1957 der Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-·
gesetzbl. I S. 1793),
(1) §§ 21, 23 Sjtze 3 und 4, §§ 24 bis 28 der
Einkommens teuer-Durchführungsverordnung vorn 2. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in
31. Mi:irz 1954 (Bundcsgcsetzbl. I S. 67) EStDV der Fassung vom 23. September 1958 (Bundes-
1953 - sind weiter anzuwenden, wenn der Steuer- gesetzbl. I S. 672) und
pflichtige Bcitr~ige auf Grund eines vor dem 1. Ja-
3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetze~; in
nuar 1955 abgesch lossencn Spi.lrvertrags mit fest-
der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-
gelegten Sparraten (§ 20 ESLDV 1951) geleistet oder
gesetzbl. I S. 441) und des Gesetzes in der Fas-
Spilrbelräge im Sinn der §§ 18 und 20 der bezeich-
sung vom 13. November 1957,
neten VeronJ;rnng für den steuerb€~günstigten
Erwr~rb von Wcrl.p,ipicrcn nach § 38 Abs. 3 der die nach § 52 Abs. 11 bis 13 des Gesetzes weiterhin
Einkommcnslcucr-Durchfü hnmrJsvcrordnung vom als Sonderau.scrnben 2b:ncsft~1ia- sind, kön.:1e:1 :1.u-
21. Dezember 19')5 (Btrndesgesc:tzbl. I S. 75G) -- sarnmen mit d;n Sonder<1_-:..1sgab2~n im Sinn d0:::; § 10
ESLDV 1955 -- orfor nach § 38 a Abs. 2 der Einkom- Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis zu cl (:~n h ~ 10
mcn,;tcncr-Durch i (i iiru ;iqsvc;ro rdnung in der Fc1"sung Abs. 3 Ziff. 3 cles Ge~:etz~~s bezc~cl1r1et211 f-l.~~ct:st-
vom 2G. April 19';8 (i::1111dcsg(;:-;elzbl. I S. beträgen abgezog-en werden.
EStDV 19'j5/~">7 --- vt,rwcndet hat. Bei Spmverträgen
mit fr,stDclcglen Spcl!Talc:n ist Voraussetzung, daß
der SLcucrpHichl.igc mirnle'.~!cns den ersten Spar- Zu § 10 a des Ge:;;etzes
bclrng vor dem 1..fomtm 1955 cinriczahlt hat.
§ 45
(2) §§ 33, 33 a, 35 his ~.JG a, 38 Abs. 1 Sützc 2 bis 4, Steuerbegünstigung ccs nidü entnommenen
§ 38a Abs. 1 JcL~fr:r SuLz und Abs. 3, §§ 39 bis 41, Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
41 a Abs. 1 und § 42 ESI.DV 195G/57 in Verbindung
mit § 38 Abs. 2 ESLDV 1D55 sind weiter anzuwenden, (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
wenn der Slcucrp11iditige Beitröoe ,mf Grund von gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
nach dem 31. Dc:~crnber 1954 und vor dem 1. Ja-
1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-
nui.lr 1959 abgeschlossenen Kapiti.llc1nsammlungsver-
setzes der im Veranlagungszeitraum nicht
trägen geleistet hat oder leistet oder wenn der
entnommene Gewinn,
Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1954 und
vor dem 1. Januc1r 1959 Sparbeträge im Sinn der 2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-
§§ 32 und 34 DSLDV 1955 oder ESIDV 1956/57 für setzes der nicht entnommene Gewinn des
den steuerbegünst.iqten Erwerb von Wertpapieren im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-
nach § 38 Abs. 1 EStDV 1955 oder nach §§ 38 und schaftsjahrs
38 a Abs. 1 EStDV 1956/5'7 verwendet hat.
maßgebend.
(3) Werden Wcrtpclpiere, die nach dem 31. De- (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
zember 1954 un<l vor dem 7. Oktober 1956 steuer- inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
begünstigt erworben worden sind und bei denen triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
sich die Sperrfrist: nach § 41 a Abs. 1 EStDV 1956/57 (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
nicht auf drei Jahre verkürzt, nach Kündigung oder trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-
Auslosung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf
nicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige an die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus
Stelle des eingelösten Wertpapiers unmittelbar oder allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
mittelbar als Erslerwerbcr Zug um Zug andere fest- Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-
390 Bttndcsgesetzblatt, Jahrgang W6l, Teil I
sctzung liir die Anwend11ng des § 10a Abs. 1 des § 47
Gec.;etzes ist in diesem Fall, chiß cJlle Gewinne auf
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Grund onlnunrr;müßi~J<:r Budiführung ermittelt wer-
Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
den. Die S~HZ(! l und 2 w~Hen entsprechend, wenn
der SteucrpflidilifJe und clne mit ihm zusammen (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
veranla9te Pcr:,on Jnhahc~r oder Mitinhaber je eines gunri des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-
Betriebs oder mehr<:rer Bi:! riebe sind. Gewinne aus winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist
Land- und Forstwirtsdwft, die neben Gewinnen aus der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-
Gewerbdwl ric~b erzielt w<!rdcn, bleiben auf Antrag gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-
bei der Anwcndunq des § 10a Abs. 1 des Gesetzes trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden
außer Betracht, wenn sie nid11 auf Grund orclnnngs- Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten
m~ißigQr Bud1fiihrung zu ermitteln sind und 3000 die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Deutsche M,11 k nicht übcrsl<:iqen. (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
(3) Der nach § 10 a Abi,. l des Gesetzes aJs Son-
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
derausgabe abrJezogene Betrag ist bei der Ver-
den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
anla~}lmg für den Vcrnnlagungszeitrmun, für den
winn aus selbständiger Arbeit ü bersteiuen, ist
die StcuerbC!CJ~insligung in Anspruch genommen
unabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-
wird, 7.Um Zw(:d~ der sp~il.cren Nad1verstcncnmg im
wirtschaftlichen Beirieben oder Gewerbebetrieben
Steuerber,crwicl bc;s<mders fc,stzustellen. Wird die
zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
und 5 sind entsprechend anzuwenden.
für einc:n spti l.e:rcn Veranlagungszeitraum erneut in
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge- Zu § 10 b des Gesetzes
setzes als Sondcrnusgaben abgezogenen und noch § 48
nicht n,1chvcrslc)ucrten Betrüge im Steuerbescheid
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
besonders fest.:,,:ustellen.
wissenscb.aHlicher und der als besonders
förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke
§ 46
(1) Für die Begriffe gf~meinnützige, mildtätige,
kirchliche, ,:uun,,Tc und wissenschaftliche Zwecke
(1) Bei d('t Nachverst.cu(!rnng ist der nach § 45 im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17
Abs. 3 bcsond(:rs fcst~re~;tc11l.n ßetrag um den nach- bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
versteuerten Bctrng zu kiirz<:n, Ein verbleibr!nder ber 1934 (ReichsgesetzbL I S. 925) in der Fassung
Bf~tra~J ist für eine spi:itr:re Nachvcrs!.etierunq im der Anlage 1 der Verordnung zur .Änderung der
Steu erbcsdw id 1wsonc1 crs fcs Lzu stellen. · Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
16. Oktober 1948 (WiGDL S. 139) 3) und die Verord-
(2) Eine Nachvf:rsl.(!lJenlllCJ von tv1l!hrenlndrunen nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
kommt irnw1lwlb des in -~ lOa Abs. 2 Sc1lz 1 des anpassungsgesetzes (Gemehmützigkcitsverordnung)
Gesetzes bezeichneten Zeltramns und inso- vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
weit in fü·tr,icht, uls ein nach § 45 Abs. 3 und nach (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
ist. der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
(3) Für die Fr:sl.slr:llung der Mehrentnahmen sind
desrates bedarf, allgemein als besonders förde-
rungswürdig anerkannt worden sein.
in den Füllen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes
die Entnahmen im Vcranluo1mgszeitrnum und in den (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent- bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
nahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- wenn
zeitraum endet . maßqebend. 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts oder eine
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-
öffentliche Dienststelle (z. B. Universität,
lung der Melircntnahmen die Summe der Gewinne Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und
der zugewendete Betrag zu einem der in
forstwirtschaftlichen ßptricb(m und Gewerbebetrie- den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke
ben zu berücksichti{Jen. Gewinne und Entnahmen verwendet wird, oder
aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
deren Gewinne bei der An vJendung des § 1Oa Abs. 1 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-
des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer
Betracht. geblinben sind, bleiben auch für die Pest- gcsetzes bezeichnete Körperschaft, Per-
stellung der l\tfohrenlnahmen außer Ansatz. sonenvereinigung oder Vermögensmasse
ist und bestätigt, daß sie den zugewende-
(5) Als Entnahmen gellen auch die Veräußerung ten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An- Zwecke verwendet.
teilen an einem Betrieb f,owie die Aufgabe des
3) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt. für Berlin 1952
Betriebs. s. 1128.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 391
(4) Die Dundr:sn:qi(•rtmg kc1rn1 mit Zustimmung (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
des Bunclt>!,rnlcs durch Anonlnunq Ausgaben im von Rechten und Vergünstigungen 13 und 19
Sinn des § l Ob des Gc:sctzcs als steuerbegünstigt des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom
'mch anerkcnnPn, wenn die Vurc1w;se!.ztmgen des 14. Aucrust 1D5'1 ---- 15unoesaese1czo I S, 1215 -- und
/\bsatZf:S 2 oder clc:s J\b!:iJl!'.c.s ] nichl g<:ucbc~n sind. in der Fassung des § 4 des El rten Geset:,'.CS zur
Anderunq des Lastenausgleichsgesetzes vorn 29. Juli
1959 - Bundesgesetzbl. I S. 545), so kann der Frei-
§ 49
betrag letztmals in dem Veranlagungszeitraum in
Anspruch genommen werden, in dem die Befugnis
(1) Ausqabcn zur Fördc!runq staatspolitischer erloschen ist.
Zwecke können nur ab~Jezouen werden, wenn sie
an eine durch besondore Rechtsverordnung der Zu § 17 des Gesetzes
Bundesregierung mit Zuslimrnunq des Bundesrates § 53
anerkannte jurislische Person geqcben werden, die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
nach ihrN Sutzunq und l.i-11.s;ich liehen Geschäfts-
fiihrung (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn
des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-
1. ausschließlich sl:irnl.spolitische Zwecke ver-
scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränk-
folgt und
ter Haftung oder ähnliche Beteiligungen und An-
2. weder eine polilische Partei ist noch ihre wartschaften auf solche Beteiligungen.
Mit.Lel für die unmiltclbarc oder mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils
Parteien vc:rwendcl:. an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,
den der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapi-
Staatspolilischc Zvvecke im Sinn dieser Vorschrift
talgesellschaft erzielt.
sind solche, die iJuf die allgPmeinc Förderung des
clcmokralischen SLaa lswescms im Geltungsbereich (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die
des Grundqesetzes und in Berlin (West) gerichtet vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind
sind; hierzu gchön~n nicb t Bestrebungen, die nur als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
verfolgen oder die auf den konununalpolitischen legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-
Bereich be:schrünlz I sind. öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
1948 hätten eingestellt werden können. Im Land
(2) Die EmpUingc,rin der Zuwendungen muß be-
Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils
stätigen, daß sie den irir ZUCJCWendeten Betrag und
der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des
ihre übrigen Mittel nur für s!.irntspolitische Zwecke
21. Juni 1948 für die in § 43 Abs, 1 Ziff. 1 des Ge-
(Absatz 1), nicht 11ber für die unmittelbare oder
setzes über die Einführung des deutschen Rechts
mittelbare Untcn;tüL~tmq oder Förderung politischer
Parteien verwendet. auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-
monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
§ 50 gesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils
der 6. Juli 1959.
Uhe:rleHun.gsvorschrHt zum Spendenabzug
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli § 54
4
1951 ) als besonders förderungswürdig anerkannt ( gestrichen)
worden sind, bleiben clie Anerkennungen aufrecht-
erhalten.
Zu § 22 des Gesetzes
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen § 55
vor dem 1. Juli 1951 4 ) als steuerbegünstigt aner-
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf- Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
rechterhaltc~n. in besonderen Fällen
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den tolgen-
Zu § 12 des Gesetzes den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
§ 51
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955
(gestrichen) zu laufen begonnen haben. Dabei ist das
vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-
Zu § 13 des Gesetzes in der Fassung jahr des Rentenberechtigten maßgebend;
vom 13. November 1957 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der
Lebenszeit einer anderen Person als des
§ 52
Rentenberechtigten abhänqt. Dabei ist das
Begünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4 bei Beginn der Rente, im Fa 11 der Ziffer 1
des Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete
Lebensjahr dieser Person maßgebend;
(1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-
sonenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend. 3. bei Leibrenten, deren Dauer von der
Lebenszeit mehrerer Personen abhängt.
4) Im Land Berlin: 22. August 1951. Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955
vollendete Lebensjahr der ältesten Person Der Ertragsante!l Ist der
Tabelle in § 22 Zill. 1 Buch-
maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem
Beschränkung der Laufzeit Der Ertrags- stabe a des Gesetzes zu
Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das der Rente auf ... Jahre ab anteil be-
entnehmen, wenn der Ren-
Beginn des Rentenbezugs trägt, vor-
tenberechtigte zu Beginn
Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das (ab 1. Januar 1955, falls die behaltlich
des Rentenbezugs (vor dem
1. Januar 1955, falls die
Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster- Rente vor diesem Zeitpunkt der Spalte 3, Rente vor diesem Zeitpunkt
zu laufen begonnen hat) .... v.H. zu laufen begonnen hat)
benden erlischt.
das .•. te Lebensjabr voil-
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- endet hatte
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-
3
ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-
tigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der 48-50 52 27
Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu 51-53 54 24
entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 54-55 55 22
56-58 56 21
59-61 57 19
Der Ertragsanteil Ist der
Tabelle in § 22 Zill. 1 Buch- 62-64 58 17
Der
Beschränkung der• Laufzelt Ertrags- stabe a des Gesetzes zu 65-68 59 15
der Rente auf .... Jahre ab anteil entnehmen, wenn der Ren-
Beginn des Rentenbezugs beträgt, tenberechtigte zu Beqinn 69-72 60 13
des Rentenbezugs (vor dem 73-76
(ab 1. Januar 1955, falls die vorbehalt-
1. Januar 1955, falls die
61 11
Rente vor diesem Zeitpunkt lich der
zu laufen begonnen hat) Spalte 3, Rente vor diesem Zeitpunkt 77-81 62 9
... . v.H. zu laufen begonnen hat)
das ...... te Lebensjahr 82-86 63 6
vollendet hatte mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der
Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
1 2 3 des Gesetzes zu entnehmen.
1 0 entfällt
2 2 99 Zu § 25 des Gesetzes
3 4 90
4 6 85 § 56
5 1 83 Steuererklärungspflicht
6 9 80
1 11 11 (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme
8 12 75 der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Per-
9 14 73 sonen haben eine jährliche Steuererklärung über
10 15 72 das im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungs-
11 16 70 zeitraum) bezogene Einkommen in den folgenden
12 18 68 Fällen abzugeben:
13 19 67 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr
14 21 65 (Veranlagungszeitraum), für das die Steuer-
15 22 64 erklärung abzugeben ist, die Voraussetzun-
16 23 63 gen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-
17 24 62 gelegen haben,
18 25 61
19 26 59 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte
20 27 58 aus nichtselbständiger Arbeit, von denen
21 28 57 ein Steuerabzug vorgenommen worden
22 29 56 ist, bezogen hat und
23 30 55 aa) die Summe der Einkünfte beider
24 31 54 Ehegatten 3820 Deutsche Mark oder
25 32 53 mehr betragen hat oder
26 33 52
27 34 51 bb) die getrennte Veranlagung nach
28 35 50 § 26a des Gesetzes gewählt wird;
29 36 48 1:)) wenn mindestens einer der Ehegatten
30 37 47 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
31 38 46 von denen ein Steuerabzug vorgenom-
32 39 45
men worden ist, bezogen hat und
33 40 44
34 41 43 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zu-
35--36 42 41 sammen mehr als 24 636 Deutsche
37-38 44 39 Mark betragen haben oder
39 45 38 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2
40-41 46 36 des Gesetzes in Betracht kommt;
42-43 47 35
44--45 49 32 2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Per-
46-47 51 29 sonen,
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, dE:-"!n 12. April 1961 393
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
1910 Dcutsclw Mark oder mehr betra- wenn einer der Ehegatten die getrennte Ver-
gen hat und darin keine Einkünfte aus anlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Dber die Son-
nicl1Lsc1bslündigcr Arbeit, von denen derausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den
ein Steuerabzug vorgenommen worden steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und
ist, cnlhaltcn sind; des Verlustabzugs sowie über die außergewöhn-
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Ein- lichen Belastungen sollen die Ehegatten eine ge-
künfte Einkünfte aus nichtselbständiger meinsame Erklärung abgeben.
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vor-
genommen worden ist, entha1ten sind § 57 a
und
Steuererklärungspflicht
aa) der Gcsam lbctrag der Einkünfte im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
mehr als 24 636 Deutsche Mark be- nach § 26 b des Gesetzes
tragen hat oder
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
des Geselzcs in Betracht kommt. zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
Eine Steuererklürung ist außerdem abzugeben, haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-
wenn eine Veranla9ung nach § 46 a Satz 2 des Ge- rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die
setzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur getrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.
Abgabe der Stcuererklürung entfällt, wenn nach
Durchschniltsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus § 58
Land- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und
die übrigen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
Murk betragen haben. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(2) Zu den Einkünften, die der Steuerpflichtige in Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
seiner Steuernrklürung a.nzugeben hat, gehören Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-
auch die mit seinen Einkünften zusa.mmenzurech- sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
ncnden Eink ünftc der Kinder, die mit ihm nach § 27 Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
des Gesetzes zusammen veranla.gt werden. zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
Beteiligten abzugeben.
(3) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1
Abs. ] des Gcf,clzes bezeichneten Personen haben § 59
eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge- Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-
zogenen inländisclH:n Bin künfte im Sinn des § 49 Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein- ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als nuar 1944. (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus
abgegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes). dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
(4) Die jährlichem Steuererklärungen sind späte- Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
stens an dem von den obersten Finanzbehörden der Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Reichsabgabenordnung) abzugeben.
Finanzen bcstimmtön Zeitpunkt abzugeben. Im Fall
des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung
§ 60
bis zum Schluß des drittem Kalendermonats, der auf
den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver- f:orm der Erklärung
anlagunqszeilramn begonnen hat, abzugeben, frühe- (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit- lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be- Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, §. 57 a) von
steuerung von Bedculung sind, bleibt unberührt. den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
(5) Personen, die nach den Absätzen 1 oder 3 (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
sind, haben eine solche abzugeben, wenn das schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
Finanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung er- Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
folgen. doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
§ 57 lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
Steuererklärungspflicht beizufügen.
im fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
nach § 26 a des Gesetzes
sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
394 Bundesgosetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
pflichliqc kc1nn c1uch <~irw den steuerlichen Vorschrif- zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis
ten en!.~;prcdwnd,, VPrmö~wnsübersich1 (Steuer- gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-
bilanz) hc~ifüqen menen Gewinns kann in die·sem Fall nur unter den
(4) Licq::n .lillH<):c;hcrichtc (G()schtiftsberichte) oder Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum
Prü!lllHJslwricfll C' vnr, so sind sie der Erklärung bei- Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark
zulügen. in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-
(5) HuL ecinc natürlidie Person, eine Personen-
rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des
CJ(i~:,:llsdv1ft oder eine juristische Person, die ge-
Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
schiiftsnili ßiq I-Iilfe in Slcm~rsachen leistet, bei der führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
Anfertiqunq der Erkltinm~J oder der Anlagen (Ab- und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für
stitze 2 bis 4) mitqewirkt, so sind ihr Name und ihre Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten
getrennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.
Anschrift in der Erklürnnq anzugeben.
Zu §§ 26 a und 26 h des Gesetze::
§ 62d
§ 61
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder- bei der Veranlagung von Ehegatten
ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen
im Pan des § :w a des Gesetzes
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son- tige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes
derausgaben und der als außergewöhnliche Be- auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-
lastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge räume geltend _machen, in denen die Ehegatten zu-
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von
sammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug
beiden Ehega.tten gemeinsa.m gestellt werden. Kann kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-
der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-
einer der Ehc9utlen dazu aus zwingenden Gründen ten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den
Antrag des and(:ren Ehegutten als genügend an- (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
sehen. gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpfüch-
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
§§ 62 bis 62b
für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
( gestrichen) tend machen, in denen die Ehegatten getrennt ver-
anlagt worden sind.
§ 62c
Anwendung der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes
Zu § 32 des Gesetzes
bei der Veranlagung von Ehegatten
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe- § 63
gatten (§ 26 ü des Gesetzes) ist Voraussetzung für Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter
die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes, Veranlagung der Ehegatten nach § 26 f:l tles Gesetzes
daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti- Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-
gungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32
Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge- ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung
winns kunn in diesem Fall jeder der Ehegatten, der der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt
die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus- auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur
setzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in
Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der
dem getrennl vernnlaglen Ehegatten oder seinem sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller
Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen
der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge- für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,
winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Ge- ergibt. Die Summe der den Eheg :ltten gemeinsam
setzes eine Nuchversleuerung durchzuführen. Die zustehenden oder zu gewährenden Kinderfrei-
Nachversteuerung kommt innerhalb des in § 10 a beträge ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums
zur Hälfte abzuziehen.
so lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45
Abs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Be-
trag vorhanden ist. Hierbei ist auch der besonders Zu § 32 a des Gesetzes
festgestellte Betrag für Vernnlagungszeiträume, in
§ 63a
denen die Ehegatten zusammen veranlagt worden
sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht ent- Verwitwete Personen
nommene Gewinne aus einem dem getrennt ver- § 32 a Abs. 3 des Gesetzes ist nicht auf solche Per-
anlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt. sonen anzuwenden, die
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- 1. für den Veranlagungszeitraum nach § 26 Abs. 1
gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An- des Gesetzes zwischen getrennter Veranlagung
wendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn und Zusammenveranlagung wühlen können
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be- oder
Nr. n Tüg der Ausgabe: Bonn, den 12. April 19Gl 395
2. ndch dcrn Tode i.hn:s EhegnUen mindestens Bei einer Minderung der Erwerbsfähiqkeit
vier M011c1l.e im Venrnl,1(Jt1JJ~F;zeilraum ent- Stufe um
weder wicdervcsrhci rdtct udcr nach der Wie- vom Hundert vom Hundert DM
derverheiralrrnq gesd1ied(,n wc1ren.
25 bis ausschließlich 35 360
§ 63b 2 35 bis ausschließlich 45 480
rnnt,ommensf.;;uerta.belle 3 45 bis ausschließlich 55 636
zu § 32 a Abs. 2 und 3 rk:s Gesetzes 4 55 bis ausschließlich 5c,) 780
In chm Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes 5 65 bis ausschließlich 75 960
ergibt sich di.c zn vernnlaq(:nde Einkommensteuer, 6 75 bis ausschließlich 85 1 140
vorbehultlich dr!r §§ 311, 3,1 b und '.M c des Cesetzes, 'l 85 bis einschließlich 90 1 300
aus der als Anhiln(J bci9('.füUIPn Einkommensteuer-·
1.abellc "). 8 91 bis einschließlich 100 (Erwerbs- 1 500
unfähig-
keit)
Zn § 33 des Geselzr·s Blinde sowie Körperbehinderte, di.e infolge der Kör-
§ 64 perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
A.ulk·rucwöhnliche n~•l«i::tnngen erhalten an Stelle der in der übersieht aufge-
[)jQ zrnnu lh;i r e Li9cnbeliJsiung beträgt bei führten Pauschbeträge einen Pauschbetrag von
Slt~uerpflicht i Q(!.J l 3900 Deutsche Mark.
(2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:
mil ci11C'111 EiHkum-
krii rwn I< i 1111,·rfrr,ibcl 1 rl() Kinrforfrei- 1. Körperbehinderte, deren Minderung der
mcn, dc1s um die
crhi!li,'ll 1:H'lröqc Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom
n,1rh 32 /\IJs. 3
erhalten für
Ziff. 2 Gcsetz,'s
und urn die 11<1ch
Hundert festgesteilt ist;
§ '.l'.l a dc•s C.c:setzc:s 11nrl und ·1.11 dn11 cln Kind drej
in clc:r FdSSllll(J VIJlr) ll11l11 zu L l·.lic<jdll('l] im orlc'r ollP1 2. Körperbehinderte, deren Minderung der
ckn des § :!-li
15.
Vill!l(i(;,li(':;1:1·1.tll.
195:l
J .•::!,.,11,, 'J
S1n11
J\!;s. 1 des Ge
ZVl(d
Kindm,
tn 12'.!1r
Kinder,
Er~erbsfähigkei t auf weniger als 50 vorn
1:l:i'.i) 1:1 (J(•1.v/lll h('/.<;11·h- ~;(•!·d: 1 1 orlt·r Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert
1 c1ideri 1: i 1,; hC' 1_rfi~1c: 01 1 !1_:n /4. vc1 witW(~LC'n
V(~r111indt•1 l l~:d 1 vc,n i't•I ,:11f dil' festgestellt ist,
<;r)JH~!l J
q,,11/·1• a) wenn dem Körperbehinderten wegen
1cn. seiner Behinderung nach gesetzlichen
Vorschriften Renten oder andere lau-
fende Bezüge zustehen, und zwar auch
dann, wenn das Recb t auf die Bezüge
df:,(; Cu::iclJ,c~s {'f
li,111<'.!l ruht oder der Anspruch auf die Bezüge
(Ji 1 IH'11 t;ll 1
durch Zahlung eines Kapitals abgefun-
den worden ist, oder
b) v„renn die Körperbehinderung zu einer
höchs'Lo:.!ns 3000 6
äußerlich erkennbaren dauernden Ein-
rne:hr als 3000 7 2
buße der körperlichen Beweglichkeit ge-
vorn Ilundcrl dieses Hcl.rc1us. lm f'illl der getrennten führt hat oder auf einer typischen Be-
Veranlagung von Ehcaal.ten nach § 2G a des Ge- rufskrankheit beruht.
scizc:s ist von der Stnnrne der Einkommen beider (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
EJwgaUen auszugchc11. Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt
nachzuweisen:
Zu § 33 a des Gesel.zes
1. Körperbehinderte, deren Minderung der
§ fö Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vorn
Pauschbeträge für T(ürperbehinderte Hundert festgestellt ist, haben den amt-
lichen Ausweis für Schwerkriegsbeschädigte,
(1) Körperbchindml.e, bei. denen die Voraus- Schwerbeschädigte oder Schwererwerbsbe-
setzungen des Absatzes 2 vorlicuc.a, erhalten auf schränk te oder, wenn ihnen wegen ihrer
Antrav we9c~n der md1errJewöhn liehen Belastungen, Behinderung nach den gesetzlichen Vor-
dle ihrwn 1mrnill cl bur inf o!gt! il1 rcr Körperbehinde- schriften Renten oder andere laufende Be-
rung erwacbs,..;n, einen Pauschbel.r<1g, 'Nenn sie nicht züge zustehen, den Rentenbescheid oder
höhere AufwendunDcn naclrweiscn oder glaubliaft den entsprechenden Bescheid vorzulegen.
machen. Die Höhe des Panschbt:l:rans richtet sich Kann das Ausmaß der Körperbehinderung
nacb der dducrnden (nicht nur vorClK'.r~Jehenden) in dieser Weise nicht nachgewiesen werden,
Minderung der Erwerbsfiihirrkcit <h i_, Körperbchin- 1
so ist der Nachweis durch eine Bescheini-
derlen, soweil. diese nicht überwicrj(md auf Alters- gung der zuständigen Behörde zu erbringen.
erscheinungen Lir:rnht. Als Pauschbeträge werden Die Behörde hat bei der Bemessung der Min-
gewährt: derung der Erwerbsfähigkeit die Anhalts-
punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
5) Hier ni<hl alJfJPClruckt (s. Ht1nrlP.';qc'sel1.bl. 1%9 J S. 98 ff.). im Versorgungswesen zugrunde zu legen
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
und dabei von dem Umfang der verblei- (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-
benden Arbeilsmöglichkcit im allgemeinen tigen nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes auf An-
Erwerbsleben c1uszugehen. Bei Körperbe- trag ein Kinderfreibetrag gewährt wird, so wird der
hinderten, die dus 14. Lebensjahr noch nicht Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-
vollc~ndet hil hc:n, hemißl sich die Minderung pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-
der Erw(,rbsUihigkeit nach der Arbeitsmög- betrag nicht in Anspruch genommen hat. Die Uber-
lichk(~il, diP vcrhlPilwn würde, wenn sie tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-
das 14. Lebcnsjt1hr bereits vollendet hätten. doch nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder
Der Nc1d1 W(!is, d<1ß der Körperbehinderte eine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz bezeichne-
stöndiu so hilflos ist, drrß er nicht ohne ten Personen bei der Veranlagung den Pausch-
fremde Warlung und Pflege bestehen kann, betrag bereits nach Absatz 4 erhält.
kc1nn auch durch Vorlur;e eines Rentenbe-
scheids, der die entsprechenden Angaben
cnthült, geführt werd<m: Zu § 34 a des Gesetzes
2. Körperbd1inderte, deren Minderung der § 66
ErwcrbsfiihüJkcit auf weniger als 50 vom Steuerfreiheit bestimmter Zu.s:chläge
Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert zum Arbeitslohn
festgcslelll ist, hc1ben
Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 15 000
a) - wenn ihnen wencn ihrer Behinderung Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien
nach den gesetzlid1en Vorschriften Ren- Bezüge und die gesetzllchen oder tariflichen Zu-
ten oder andere laufende Bezüge zu- schlüge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
stehen --- den Rentenbescheid oder den nicht zu berücksichtigen.
entspn:chcnden Bescheid vorzulegen,
b) in allen anderen Füllen eine Bescheini-
gun~J der zuständigen Behörde vorzu- Zu § 34 b des Gesetzes
legen. Ziffer 1 Sätze 3 und 4 sind anzu- § 67
wendt)n. Dü) fü,scheinigung der Behörde
hal c1:-1eh cirw Außerun~J darüber zu ent- Ermittlung der IkkünHe aw; den einzelni?n
hal!.en, ob die l{örpcrbehinderung zu Holznutzung,;:arten bei c"rn:::setzenden
einer ü ufkrlich erkennbaren dauernden forstwiri:sd1,::dH:i.d~:s::ni B~:.rhben
Einlrnßc~ (!er körperlichen Beweglichkeit (1) Bei aussetzenden forstwirtscböJtlichcn Betrie-
ge:fiihrt hcit oder crnf einer typischen Be- ben, die nicht zur Bnchff,brung verpflidllet sind,
rufskrm1kr1eil beruht kann zur Abgeltt:'1g d.::'.r Ectriebsausgaben auf An-
trng ein Pauschs:::ttz von 40 vom Hundert der Ein-
(4) Personen, dcnc:n la11 f ,:nde Hinterbliebenen-
nahrnen aus den ciI,:'c1:n-::n Iiolznutznngsarten abge-
bezüge bl'.WiUiqt worden sind, erhaHen auf Antrag
zogen werden. Vorausst,i,zurg für den Abzug des
einen Pcm~ch11clrng von 600 Dcub,che Mark, wenn
Puuschsatzes ist, de1ß
die Hinterbliebcncnbczüge g(~lcistet werden
1. nach lfom B1mdt;SVC\n;orqungsgesctz oder 1. die forstwirtsch:i Wich genutzte Fläche
einem imdcrcn Ges(:lz, dc1s die Vorschrif- 100 Hektar nicht üOc,rsteigl,
ten des Bund<~svcrsornur~gsgcsetzes über 2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht
Hinterblid)c!ncnbezü~;e für entsprechend vorhanden i:..;t und
anwendiitH erklärt, oder
3. ein Besli~nosver,; 1 eich für das stehende
2. nach den Vorschrift<.:;n üher die gesetzliche Holz nicht voruc:nc::n1.rn2n wlrd.
Unfollvcrsicberung oder
3. nach den be:c1mtm1rPchtlichen Vorschriften (2) Der Pam;chsiJ.tz zur Ab~Jeltung der Betriebs-
an Hi nl.crbl 1ebcne eines an dem Folgen ausgaben beträgt 20 vom I-hmdcrt, soweit das Holz
eines Diensl.lrnfolls verstorbenen Beamten auf dem Stamm verkauft wird.
oder
4.. nach den Vorschriften des Bundesentschä- § 68
digungsgesE!l.zes über die Entschädigung
Betriebsgutachten, BeM,ebsvverk, Nutzungssatz
für Schaden an Leben, Körper oder Ge-
sundheit. (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten
oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Fest-
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das setzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist,
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf muß vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens
die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefun- auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs
den worden ist. Liegen bei Steuerpflichtigen die aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes oder vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Ge-
die Voraussetzungen für eine Zusammenveranla- setzes zu begünstigenden I:-Iolznutzungen angefallen
gung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vor, so ist der sind. Der Zeitraum von zehn \Virtschaftsjahren, für
Pauschbetrag bei der Veranlagung diesen Steuer- den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit
pflichtigen nur einmrrl zu gewähren. dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Be-
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte triebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-
(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene den ist.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 397
(2) LiC'.\JI dc)r Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut- durch einen in einem ausländischen Staat täti-
dcbtcn ode1 ßelricbswcrk nach Absatz 1 Satz 1 auf- gen ständigen Vertreter erzielt werden, und
zustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es, Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genann-
wenn dds B01 riebst1uli.id1tcn oder Betriebswerk auf ten Art, soweit sie zu den Einkünften aus
den 1. Januc1r 1955 dufuesl.clll worden ist. Gewerbebetrieb gehören, sowie Einkünfte aus
(]) Liegt ein l3etriebstJulachten oder Betriebswerk dem Betrieb von Handelsschiffen im internativ-
vor, clc1s am 1 Jirnu,n 1~Fi5 nicht üller als zehn Jahre nalen Verkehr, soweit die Einkünfte auf Beför-
ist, so kann dicsc!:c: H-)!ricl;sr1u!ilcblcn oder Betriebs- derungen zwischen ausländischen Häfen oder
werk der Pc•slselznng des Nut1/ungssatzes zugrunde vom Ausland in das Inland entfallen;
wcrd(:n Der hir•nwch fc"';tw·setzte Nutzungs- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des
satz is1 k!:dnvi ls für da'., 1/.t:hn I c Wirtschaftsjahr Gesetzes), die in einem ausländischen Staat
rnaf.\9c!H:nd, cLis n;:d1 d<!:•o Zeitpunkt der Aufstel- ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
rl:,:;; B( I
1
l('flS nde_sr Bclri.cbswerks
und Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 'l
cndc~t.
genannten Art, soweit sie zu den Einkünlten
(4) Bei cnissctzcnd(•n Jorsl\ivirtsd1aftlichcn Betrie- aus selbständiger Arbeit gehören;
bt~n qenÜfJl es, wenn dc1.', Bdriebsquti:1chten oder
Betriebswerk ilU I den /\ nl ,rnq des Wirtschaftsjahrs 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
aulgeslellt wirrl, in dem die nach § 34b des Ge- a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevennö-
setzes zu beqi_i:1sti~1cnd(:n ITolz.nulzungen angefal- gen eines Betriebs gehören, wenn die 'Wirt-
len sind. Der Zei lrrrnm von zehn Jahren, für den der schaftsgüter in einem ausländischen Staat
Nutzungssulz rnc1 ßgcbcnd ist, beginnt mit dem Wirt- belegen sind,
schaftsjahr, auf desr;cn Anfang das Betriebsgut- b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
achten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
Absa lz 2 gilt en !.sprechend. einem ausländischen Staat hat;
(5) Ein Bel riebsquL1chtcn im Sinn des § 34 b 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
Abs. 4 Ziff. l des Cr!setzcs i:.;t. amtlich anerkannt, des Gesetzes), die in einem ausländischen Staat
wenn die Anerkcnrnmq von c~iner Behörde oder ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
einer Körpcrsclrnf1 des öffentlichen Rechts des Lan- und Einkünfte, die von ausländischen öffent-
des, in dem der fors1wirtscriaf1Jiche Betrieb belegen lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-
ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, wärtiges oder früheres Dienstverhältnis ge-
welche Behörden oder Körpernchafl.cn des öffent- währt werden. Einkünfte, die von inländischen
lichen Rechts diese Anerkc~nnung auszusprechen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen
haben. der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-
lu § 34 c des Gesetzes ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
§ fiB a werden, gelten auch dann als inländische Ein-
künfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-
Ausrnn<:Ische fünlrnnmwnsteuer
,chen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
Eine ausländi:-;chc Einkommensteuer kann nur an-
gerechnet wen]fm, wc•nn sin in einem ausländischen 6 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
ganze Staats~Jcbiet gelten. Eine anslündische Steuer leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer, hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-
wenn sie dischen Grundbesitz gesichert ist;
1. nach den CescL;:en einer Provinz, eines Landes 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
oder einer anckren Cebietskörperschaft des (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche
ausländisd1en Staat(:S oder Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem
2. durch dnc Ccrncinde oder einen Gemeinde- ausländischen Staat belegen oder die Rechte
verband dieses Staates zur Nutzung in einem ausländischen Staat über-
(:rhoben wird. lassen worden sind;
§ GBb 8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Geset-
AusWm:.EiH':he Einkünfte zes, wenn
Ausländische :Einl<linlte im Sinn des § 34c des a) der zur Leistung der wiederkehrenden Be~
Gesetzes sind züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen
tung oder Sitz in einem ausländischen Staat
hat, .
Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
(§§ 13 und 14 dc)s Cesel.zes) und Einkünfte der b) bei Spekulationsgeschäften die ver'iußerten
in den Zi.fiern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit vVirtschaftsgüter in einem ausländi3chen
sie zu den EirJk i1nften aus Land- und Forst-- Staat belegen sind,
wirtschaft gehören; c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-
2. Einkünfle aus Gewerbebelrieb (§§ 15 und 16 gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
des Gesetzes), die durch eine in einem aus- Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
ländischen Staat telegene Betriebstätte oder dischen Staat hat.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ (JBC § 68g
ßerüd:sichUgung ausländischer Steuern
bei Doppefües kmerungsabkom11.1en
l)ie lür di() Finkürütc aus einem ausländischen
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
St.<1<11. lt!si.qcscL:l.c~ und ~J(\Zdhltc ausländische Steuer
ist nur bis zur l li>lw de:r deutschen Steuer anzu-
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-
scher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen
redincn, die auf die\ Einkünfte uus diesem ausländi-
schen SLuat enlfüll!.. S!.cimnwn die Einkünfte aus
ist, sind § 34 c A.bs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes
nH:lircren a11slünC:isd1cn Stdalen, so sind die Höchst-
und §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.
hl·lri;r;2 der anrcci1cnbilrcm auslündischen Steuern (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
fii r jeden cin:;,r'.lnen ausliind ischcn Slaat uesondert Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
zu berechnen. Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-
§ GHd seitigt, so sind die aüf diese Einkünfte entfallenden
ausländischen Steuern vom Einkommen nach den
Nachweis üblc'~r die Höhe der ausUindischen
Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Ge-
fink fö1He und Steuern
setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es
Der Stctwrpfl hell. den Nachweis über die können nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
Höhe der ausEindischcm Einkünfte und über die dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-
Festsetzung und Zdhlung der ausländischen Steu- den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
ern durch Vorlc.HJe entsprechender Urkunden (z.B. bezieht.
Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh- (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
ren. Sind diese lJrkunden in einer fremden Sprache ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur
die deutsche Sp1,Hh0 verlanat wenfon. Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, \venn
sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern
nicht bezieht.
§ G8e
Nachtr{igliche h,~stsetrung oder llndenmg Zu § 35 des Gesetzes
auslfüulisd1f;r Steuern § 69
(1) Der lür ci nen V crnn lagung'.,Zeilraum erteilte Aln,,-ckhendc Vora.uszahhmgstermine
Steuerbescheid ist zu iindern (Berichtigungsveranla-
Die Oberfirnmzdirektionen 6 ) können für Steuer-
gung), wenn (~inP irnsliindische Steuer, die auf die
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
in dicsen1 Vc\1,rnld~Jungszeitraum bezogenen ausUi.n-
Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
dischen Einküni lc'. cntfülll, nach Erteilung dieses abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-
SLcuerbcsdieicL-;, ahcr vor _/\hlauf der Verjährungs-
men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-
frist erstmalig !eslge~;elzl, nachtri:iglich erhöht oder
wiegend Einkünfte aus nichtselbstündiger Arbeit
erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder
beziehen, ,Nenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
niedrigew VcranliHJ:mg rechlfertiqt.
nicht vorgenommen ,vird und der Arbeitgeber zur
(2) Wird eini:: auslündische Steuer, die nach § 34 c Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
rles Gesetzes uu f die Einkommensteuer für einen
VeranlagungszeHrnum anzurechnen i,:;t, nach der Zu § 46 des Gesetzes
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-
§ 69a
gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-
frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem Veranlagung im fä.ll des § 46 Abs. 2 Ziff. 2
zusUindigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. des Gesetzes
(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis
Absatz 1 gcünd(' rt worden sind, können nur darauf sind im Einkommen enthalten, wenn.
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht 1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a
oder nicht zutrd!(~tHl angerechnet worden sei. oder b des Gesetzes der Arbeitnehmer gleich-
zeitig aus mehreren Dienstverhältnissen oder
2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des
§ 6ß f Gesetzes jeder Ehegatte
Abzug ausUindischer Steuern vom Gesamtbetrag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
der Einkünfte
Unlwsch rünk L Steuerpflichtige, die mit ihren aus- § 70
ländischen fünk ii ni tcn in cirwm crnsHindiscben Staclt Ausgleich von Härten in bestimmten Pällen
zu einer Sleucr vom Einkommen hcrar:gozogen Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4
wcnk:n, die nicht der deutschen Einkommensteuer des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
ent.sprichl, können di<'.Se ausländische Steuer in abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
Höhe des n<1chweislich nezahlten Betrags vom ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber
Gesarntbetraq der Einkünfte abziehen, soweit diese nicht mehr als 1600 Deutsche Mmk, so ist vom Ein-
Sl('twr auf Einkünfle entfällt, die der deutschen
Einkommensteuer unterliegen. 6) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlm.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 399
kommen der BPtrnq ubzuziehcn, um den die bezeich- Zu § 50 a des Gesetzes
neten Einkünfte insgc·samt niedriger als 1600 Deut- § 73a
sche Mark sind. Begriffsbestimmungen
§ 71 (1) Inländisch im Sinn des § 50 a Abs. 1 des Ge-
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-
V cranlar:irnu m1f Antrag nach § 46 Abs. 2
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-·
Zi. /4 und 5 des Gc~;clzc:s
S(~tzes haben.
(1) Sind E!H-~Jill Lt'n, bei denen im Verilnlduungs- (2) Urheberrechte im Sinn dc3s § 50 a Abs. 4 Buch-
zeil.rnum die: \/,Jr,-russdzunqcn des § 26 Abs. 1 des
stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
Gesel.:/.es vor~J( li'(Jl)ll haben, nacb § 5G /\bs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Vv'er-
Buc:li:;Ldhc b (J, 1c•1 ;\hs. ;"j nicht zur Ab~Jilbc einer
ken der Literntur und der Tonkunst, vo-;11 19. Juni
StclH'rr~rkWrui , 1 V(:1 pll chl.et, so kann der Antrag
0
1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des Gesetzes, be-
auf udrennte Verc1nlil(fllllO nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
des Ccs(:l.zes mn bis zum Ablauf der Steuer- Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907
crkHinmusfrist 9,!:,tellt werden. (Reichsgesetzbl. S. 7) -- beide Gesetze in der der-
(2) 1n de11 EiJii!U des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des zeit geltenden Fassung - geschützt sind .
Gc,sdzc~s kann c1"r .1\nfrng a!lf Veran]agung nur (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinn des § 50 a
bis z:•m 1\hl,:uf d(!r Sl,•riercrkJünrnDsfrist gestellt Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
werdc:n.
nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
ge5:etzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 615, 623), des Gebrauchsmusterr,Jesetzes
§ 72
in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
V<::·;11~J,:GJ,.T'f) ,nrf Anfrag nach§ 46.a Satz 2 S. 615, 637) und des \i\TarenzeicbengGsetzes in der
,]es Gcf::2:t1r:c~1 Fussung vom 18. Juli 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 615,
(1) Der AnLriiq auf Vcrnnlugung zur Einbe:äe- 643) geschützt sind.
hunu von EnkLinf!e:n im S:nn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3
§73b
bis 5 des Ccsd·i.cs kann nur bis zum Ablauf der
Stcuen!rklürn ~JcsldH werdc)n. Be.nessungsgrundlage für den Steuer,:}nug im Sinn
des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
(2) Sind im Fdll des A k;alws 1 in dem Einkom-
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
men :Einkünfte aus nichlsdbstündi9cr ArLicit, von
Einnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben,
denen ein Stelicrabzug vor~wnommen worden ist,
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steue:n)
entha.Hcn und betr,19en die :Einkünfte, von denen
sind nicht zulässig.
der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
men worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche § 73 C
Mmk, c1bcr nicht. nH~hr uls 1600 Deutscbe l\1ark, so Zeitpunkt des Zufüeßens im fürm des § 50 a Abs. 5
ist § 70 enl.~;prcdwnd anzuwcndc~n. Das ~Jilt nicht, Satz l des Gesetzes
wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark über-
steiqt. Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-
gen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen
dem Gläubiger zu
Zu § 50 des Gesct.ws
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-
§ 73 schrift:
)
Sondcrvo:rsc?vsHtrn für lwr:.chrfü1kt Stcuerp.füd1tige bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
(1) ßci bc:;c;;r;inkt Steucrpflichligen ist ein ·wirl- 2. im Fall der Hinimsschiebung der Zahlung we-
sd1aftlid1er :zu:;il1nnicnhdng mit inländischen Ein- gen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des
künftc'.n im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 d(~s Gesetzes Schuldners:
auch dmm gcqcben, wenn Darlehen zur Fün.lerung bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
des inl~indü;d1(m '-Nohnunqsbi.llws .im Sinn cks § 7 c
des Gesetzes Ql~~Jc,ben Wl!rdcn. 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: .
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
(2) BcschrJnU Steuc~rpflid1ti9e, die zu dem in
Vorschüsse.
§ 10a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetws bezcidmQten Per-
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwcrbsgnmd- § 73d
lage verloren hüben, können § 10 a des Gesetzes Aufzeichnungen, Stcmeraufoicht
anwenden, wenn ein wirtsdwftlicher Zusammen- (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
hang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten oder der Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des
Sond0rcmsgc1ben und inlündischen Eink:ünften be- Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen
steht und der Cewinn auf c;rund im Inland ord- zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-
nungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder lich sein
nach § 5 des Gesetzes crmiltelt wird. 1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-
(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50 pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),
Abs. l des Geset:,,;es geführt, wenn sie im Geltungs- 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder
bereich des Gesetzes geführt werden. der Vergütungen in Deutscher Mark,
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. Tüg, an dem die Aufsichtsratsvergütungen bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-
oder die VergülLmgen dem Steuerschuldner schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-
zugr:nossen sincl, fordern.
4. Höhe und Zeilptmkt der Abführung der (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
einlH:l1c1 ltenen Steuer. Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig
(2) Bei dc)r Venrnlc1uung des Schuldners zur Ein-
angerneidet hat (§ 73 e) oder wmm er vor dem
kommenstc:uc:r (KöqwrscbaJ!.steuer) und bei ört-
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz--
lichen Prü1ung()n (Tielric'hs1HüfLrngcn usw.), die bei
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der St.euer
dem Sdrnldiwr vorgeno1nrw~n werden, ist auch zu
schriftlich anerkannt hat.
prüfen, ob die Steuern onJnunqsmäßig einbehalten
und auucführl worden sind.
§ 73h
§ '73c Besonderheiten
Abführung und Ann:wMunn der Aufsichtsratsteuer im PaU von Doppe1bm,teuenmr;sabkomrncn
und der SI.euer vnn Vergütungen Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermei-
im Sinn des § 50 a A hs. 4 des Gesetzes dung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender- Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-
die Steuer von Vergü tungcn im Sinn des § 50 a den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-
Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer· nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
abzug von .Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer- unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
abzug von VeqJütungen jm Sinn des § 50a Abs. 4 vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige Finanz-
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. amt bescheinigt, daß die Voraussetzungen für die
des dem Kuli~ndcrvierteljahr folgenden Monats an Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung
das für seine Desteucrung ndch dem Einkommen zu- der Abzugsteuer nach dem niedrifJeren Steuersatz
ständiue Finanzmnt (Fincmzka.sse) abzuführen; ist vorliegen. Die Bescheinigung des Finanzamts ist als
der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinn des § 73 d
Betriebs- und Wolmsitzfinanzamt nicht überein, so aufzubewahren.
ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanz- § 73 i
amt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der !
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gi:-:setles
Schuldner dem nach Siüz 1 zuständigen Finanzamt
eine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats- Die Einkommensteuer (Körperscha.ftsteuer) für die
vergül.ungen oder der Vergütungen im Sinn des in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuer- Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegolten,
abzugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom wenn die Einhinfte nicht Betriebseinnahmen eines
Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung inländischen Betriebs sind.
Berechtigten unterschrieben sein.
Zu § 51 des Gesetzes
§ 73f
§ 74
Steucrnh,v,ug in dm1 FHUen des § 50 a Abs. 6
Rücklage für Preisstclgernng
des G2setzes
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
oder d,1s Recht auf Nutzung von Urheberrechten irh
setzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und
Sinn des § 50 a Abs. 4 Bur:hstabe b des Gesetzes
Betriebstoffe, halbfertigen ErzH1gnisse, fertigen
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
Erzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirt-
er diese VE'r~Jütungen auf Grund eines Uberein-
schaftsgüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis
kornmcns nicht an dt~n beschränkt steuerpflichtigen
GEiubigcr (Slcucrschuldner), sondern an die Gesell- (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-
schaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis
sch.:o:tft für rnu~;ikali'.;che AuHühnmgs-- und mechüni-
(\Niederbeschaffungspreis) am Schluß des voran-
sdfr~ VerviclfüHigu11gsrcdJ!.e (Gema) oder an einen
cmden:n Hecht~;l.rügcr abführt und die obersten gegangenen \tVirtschaftsja.hrs um mehr als 10 vom
Hundert gestiegen ist, im Wirtscha.ftsjahr der Preis-
Pinr1nzbchürdc)n der U:nlkr mit Zu~;timmung des
Bund(:~;mini.c~lcrs d(:r Finanzen einwilligen, daß steigerung eine den steuerlichen Gev:inn mindernde
die::::;er i1nrkre Rcdttslriit;er an die Stelie des Schuld- Rücklage für Preissteigerung nach :tvfaßgabe der Ab-
ners tritt. In die,;cm Ftli l h,Jt die Gema oder der sätze 2 bis 4 bilden.
andere Hcchl.striiger den Slcnerabzug vorzunehmen; (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
§ 50 u Abs. 5 tfos Gesct:::es sowi(~ §§ 73 d und 73 e rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
gelten enl~;prcd1C:nd. der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
preis) der \Nirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1
§ 73g
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
Ha~ ilm.g~, bescheid zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
(1) Tst die Sieuer nkht ordnungsmäßig einbehal- ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
ten oder abncführt, so bat das Finanzamt von dem schaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß
Schuldner, in den flillcn des § 73 f von dem dort des Wirtschaftsjahrs.
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 401
(3) Die Ri.ic:k L.Jge clu rf den steuerlichen Gewinn Wirtschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark
nur bis zur l hilw des Bdrags mindern, der sich bei jährlich. In den folgenden Jahren bemessen sich die
An wen<lung d(\S nach J\ bsatz 2 berechneten Vom- Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
hun.cJ:,rtsalzcs ,rnf die ilrn Schluß des \,Virtschafts- der Restnutzungsdauer.
juhr:; in der SL(~t,erbifonz aw;ut~wiPsenen und nach (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
§ fi .J\hs. l Zi [I 2 Sill:~ 1 des Cr:setzes mit den die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-
An;;d1,1 rfunus- o:kr Hns!.c:llun~r:k osl<m bewerteten den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum
fdc1· im Sinn dc's Absc1Lzes 1 er9ibt. Ist 31. Dezember 1961 angeschafft oder hergestellt wer-
im Sinn des Absutzes 1 am den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-
Schluß des \l\/irt.schafl.sjillirs in der Steuerbilanz gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die
als nii t den A n.schaffun~r,- oder Herstel- Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes
„u,,J,.~,u lh;WC~rld \l\lOnlen, so darf die Rücklage
in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
den :.tcuerlidicn Ccwinn bis zur IIölH.: des Betrags (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
mi11ck:rn, der ~;idi bei Anwc:ndung des nach Absatz 2
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn
bcrc:chne!.cn V<Jmhundertsatzcs cJuf den in der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der
Ste110rbiJanz ausqcwiescnen niedri~Jercn Wert er- Verordnung zur Durchführung der § § 17 bis 19
gibt. LiP~J l cfü,scr Wert unter dem Börsen- oder des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-
(Wic~derbcschüffungsprcis) am Schluß verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz-
des Wirlschc1fü,j<1hrs, f;o kann eine Rücklage nicht blatt I S. 1592) erfüllt sind.
gcL11Jdet wcrdc:n.
(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession
(4) Für Wirtsdrnfü;g üter, die sich am Schluß des zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1
\Virtschaftsju}irs im Zustand der Be- oder Ver- nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-
arbc,itung befinden und für die ein Börsen- oder anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die
Ivfork:.tpreis (\Niedcrbe~;dw1fun9spreis) nicht vorhan- Konzession nicht erforderlich ist.
den ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe
(5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
anzuv1cnden, daß die PreisstE!iqerung nach dem
Börsc}n- oder Murktprcis (WiederbPschaffungspreis)
des nüchstcn Wirtschafl.squt.s zu berechnen ist, in § 76
cl()~; das im Zustand der Be- oder Verarbeitung be-
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
find] iche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
Bör:,en- oder Marktpreis {Vvicderbcschaffungspreis) bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
vorliegt. wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
(5) Die Rücklage für Prcisstcigenmg ist spätestens Buchführung ermitteln
bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten
(1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf
V✓irt.schaftsjahrs qewinnerhöhEmd aufzulösen. Bei
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
Einlritt wc~;cntlicher Preissenkungen, die auf die
können von den Aufwendungen für die in den An-
Prci,c;stf)igerungen im Sinn des Absatzes 1 folgen,
lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten
karm eine Auflösung zu f!inem früheren Zeitpunkt
bcsLiri1mt. werden. beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
§ 75 schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
D".:Ywerfo.nfJSfrcihcit für almulzba.re Wi:rtsdmHsgüter oder Herstellung und in dem folgenden Wirtscha'tts-
de::; Anla9evenaöuens pdvi':iler Krank,enanstaiten j ahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-
(1) Steuerpr!ichtige, die eine im besonderen Maße schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-
der minderlJcmilteltcn Bcvölkerun9 dienende pri- den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
v;:itc Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn vornehmen, und zwar
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
mößiger Buchführung ermitteln, können von den
Aufwendungen für almutzbare Wirtschaftsgüter bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-
des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder dert,
Hcrsteilung und in dem folgenden Jahr neben den 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Herslellungskosten zu bemessenden Absetzungen Wirtschaftsgütern
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun-
zwar dert
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun- für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
dert,
nutzungsdauer.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Anlaqcvcrmögcns
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun- an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen
dert werden, die in der Zeit vom Beginn des Wirtschafts-
der .1\nsd1uffungs- oder Herstellungskosten, höch- jahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs
stens jedoch für alle in Betracht kommenden 1963/64 angeschafft oder hergestellt werden. Bei
402 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, für schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit
die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum
werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach Ende des Wirtschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder
§ 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzu- hergestellt werden.
nehmen. Dabei ist für die unbeweglichen Wirt- (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf
schaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern von einer höch- wirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug
stens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen. dieses Betrags ergibt.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins- (4) § 14 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 gelten ent-
gesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und
sprechend.
Forstwirtscha.ft nicht übersteigen, der sich vor Be-
rücksichtigung der Abschreibungen ergibt.
§ 78
(4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-
sclrnftsgüter und die Um- und Ausbauten an Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
unbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei- bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-
in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis wirte, deren Gewinn nach DurchschniUsfüzen zu
aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder ermitteln ist
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs- (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnitt-
Abschreibungen zu enthalten hat. sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei
und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 -- VOL --
der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch- (WiGBl. S. 95) 7) zu ermitteln ist, können vorbehalt-
stabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten lich des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstel-
Grenze nicht zu berücksichtigen. lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser
Verordnung bezeichneten beweglichen und unbe-
(6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. weglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-
§ 77 jahr der Anschaffung oder Herstellung
BegünsHgung der Anschaffung oder Herstellung 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
bestimmter ,N1rtsd1aHsgüter und der Vornahme 25 vom Hundert,
be~;fön:mter Daumaßnahm.en durch Land- und Forst- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
wirte, dk~ den Gewinn nicht auf Grund ordnungs- bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
ßuchführung ermitteln Wirtschaftsgütern
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- 15 vom Hundert
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem
ordnung~;rnLirlig führen und deren Gewinn nicht nach
nach der bezeichneten Verordnung ermittelten
der Verordnung über die Aufstellung von Durch-
Gewinn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf ins-
schnittsätzen für die Ennilllung des Gewinns aus
gesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und
Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 -- VOL
nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt-
- (WiGBl. S. 95) 7 ) ermittelt wird, können bei An-
schaft führen.
schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1
und 2 zu dif:ser Verordnung bezeichneten beweg- (2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-
lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und steuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts- ordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind
gütern im \Virtsd1üftsjahr der Anschaffung oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-
Herstellunq stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-
ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-
l. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
lichen \tVirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
bis zur Höhe von insgesamt 25 vom unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Weise zu
Hundert, berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das
2. bei unbeweglkhen Wirtschaftsgütern und Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen schaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun-
Wir l.sch ilftsgii lern dert dieser Aufwendungen, höchstens um 200
bi~, zur Höbe von insgesamt 15 vorn Hundert Deutsche Mark ermäßigt wird.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßigung
Gewinn abziehen. nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter vorge-
nommen werden, die in der Zeit vom Beginn des
(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des ·wirt-
lichen und unbeweglichen 'Nirtschaftsgüter und für
schaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt
die Um- und AuslJcmten an unbeweglichen Wirt-
werden.
(4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-
T) Im Land Berlin: Geselz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952
S. 1131. satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 403
§ 79 und diese Verwendung und das Vorliegen
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, einer Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2
Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen Ziff. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.
durch Abwässer (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
(1) Sleuerpfüchl.igc, die den Gewinn auf Grund
bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder den, die in der Zeit vom ·1. Januar 1955 bis zum 31.
§ 5 des Gesetzes errni tteln, können bei abnutzbaren
Dezember 1965 angeschafft oder hergestellt werden.
Wirtschaftsgiitern des Anlagevermögens, bei denen Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im schüssen in Anspruch genommen werden, die in der
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1965
und in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die
nach § 7 des G<:~setzes zu bemessenden Absetzun- Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 vor-
gen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und genommen werden, sind die Absetzungen für Ab-
zwar nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- beträgen vorzunehmen.
lagcvennögens (6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im
bis zur I Iöhe von insgesamt 50 vom Hun- Sinn des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt
dert, worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des schüsse anzusetzen.
Anlagevermögens
(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun- Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen
dert werden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- angeschafft oder hergestellt werden.
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
§ 80
der Restnutzunnsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft
satzes 1 ist, daß
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
schließlich dazu dienen, Schädigungen durch setzes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in
Abwt1sser zu vc~rhindcrn, zu beseitigen oder der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
zu verringern, Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens stntt mit
2. die Ansdhlf lung oder Herstellung der dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes
Wirtscrwfts~Jüler im öffentlichen Interesse ergebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-
erforderlich ist und setzen, und zwar
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige 1. die in der Anlage 3 be~eichneten Wirt-
oberste Lmdc:,bchörde oder die von ihr schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu 20
bestimmte Sklle das Vorliegen der Vor- vom Hundert,
aussc~tzung0n der Ziffern 1 und 2 be- 2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-
scheinigt. schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem
(3) Steuerpt1ichtirJ(~, die den Gewinn auf Grund Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern
ordnungsn1Jßi~f~r Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder bis zu 30 vom Hundert und bei dem übri-
§ 5 des Cesclzcs ermiltdn, können bei Hingabe gen Bestand bis zu 20 vom Hundert
eines Zusclms:;(!S z1tr Finanzierung der Anschaffung unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
oder I-forstcllung von al:mutzbaren Wirtschafts- ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
gütern des Anlc1gc~vernüigcns im Sinn des Absatzes 2 preis) des Bilanzstichtags liegt.
unter den Vornusset:wngcn des Absatzes 4 bei dem (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
durch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im satzes 1 ist, daß
Wirtschaftsjahr der Hin~-Jabe und in dem folgenden 1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder
Wirtscha.fts_jahr neben den nach § 7 des Gesetzes hergestellt worden ist,
zu bemessenden Abs(~tzungen für Abnutzung Ab-
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung
schreibungc:n bis zur Höhe von insgesamt 50 vom
Hundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 nicht bearbeitet oder verarbeitet worden
ist anzuwenden. ist,
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht
(4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- vertraglich das mit der Einlagerung ver-
satzes 3 ist, duß bundene Preisrisiko übernommen hat und
1. der Steuerpfüchlige den Zuschuß zum Zweck 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag
der Mitbenulzung der in Absatz 2 bezeich- im Geltungsbereich des Gesetzes befunden
neten Wirtschaftsgüter gibt und hat; im Fall der Inanspruchnahme des Be-
2. der Emplüngcr den Zuschuß unverzüglich wertungsabschlags nach Absatz 1 Ziff. 1
und unmi tl1'.] bar zur Anschaffung oder I-Ier- genügt es auch, wenn sich das Wirtschafts-
ste llung dieser Wirtschaftsgüter verwendet gut zwar am Bilanzstichtag noch nicht in
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
d(:m bezeichneten Gebiet befunden hat, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
jc:Jodi !1ddl\vei:;;,ch zur Einfuhr in dieses folgenden Wirtschartsjai~rcn berih__ ~;sen sich die Ab-
C(:!Ji<~I l;p~;tirnm i u(:we"0n ist Der Nach- setzungen für Abnutzung ndch dem Restwert und
W<:is ~}ill als cr/;rc:ch!, wcrm sich dds Wirt- der Restnutzungsdauer. § 14 A:;s. 1 gilt entspre-
sc:idli :;(ju i. spi;: ,::t l:ns nc:un J\/lun<ll.e nach chend. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen
ckrn l~ildnzsLicl,1.d~J im Gclt.11ngsl.H-m,~ich des nach Satz 1 in Anspruch genommen werden, sind
Cc:S\'l/:es beiimlel. die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Geset-
Ob emc Br:drb,~il.,u1~J odc:r Vernrbciiung 1m Sinn der zes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
Ziffer 2 vorli(:ut, bcsUrnmt sich ni.lch § 12 der Durch-
(2) Voraussetzung für die Anw2r1dung des Ab-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz. Die
satzes 1 ist,
nach§ 22 oder nc1ch § 29 Abs. 1 Zifi. 4 in Verbindung
mit § 30 der Durchführungsbestimmungen zum Um- 1. daß die Wirtschaftsgüter
satzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbei- a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
tungen und Verarbeitunqen schließen die Anwen- Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzberg-
dung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß baues
durch die Bearbeitung oder die Verarbeitung ein
Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 aa) für die Errichtung von neuen För-
oder in der Anlage 4 aufgeführt ist. derschachtanlagen, auch in der Form
von Anschl ußschach tanlagen,
(3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist
die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den bb) für die Errichtung von neuen För-
in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am derschächten in Verbindung mit
Schluß des Wirtschaftsjahrs (I3ilanzstichtag) gegen- Aufschlußarbeiten unter Tage und
über den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich- für die Errichtung von Seilfahrt-
neten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach oder Wetterschächten sowie für die
dem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs Umstellung der Förder- und Seil-
(Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei fahrteinrichtungen der Tages-
diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen- schächte, und zwar von Flur- auf
mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men- Turmförderung, von Dampf- auf
genmäßigen Bestc1ndsänderungen am Bilanzstichtag elektrischen Antrieb, von Gestell-
gegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für auf Gefäßförderung und von Hand-
Wirtschaftsgüter nicht ~Jleicher Art und Güte ge- auf halb- oder vollautomatische
trennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde- Steuerung, und für die damit in
rungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den unmittelbarem Zusammenhang ste-
Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind, henden Änderungen des Schachtes
die dem Wert der Bestandsminderungen entspre- oder des Sehachtausbaues,
chen; dabei sind die WirtschatU;qüter mit dem cc) für die Zusammenfassung von meh-
Börsen- oder Murktpreis (Wiederbeschaffungspreis) reren Förderschachtanlagen zu einer
am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei deI Ermittlung einheitlichen Förderschachtanlage
des Mehrbestünds im Sinn des Satzes 1 sind nur oder
Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die sieb im dd) für den Wiedernufschluß stilliegen-
Geltungsbereich des Gesetzes befunden haben. der Grubenfelder und Feldesteile,
(4) Der Werlcmsatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar Erzbergbaues für die Erschließung neuer
1962 enden. Tagebaue und beim Ubergang zum Tief-
§ 81
tagebau für die Freilegung und Gewin-
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter nung der Lagerstätte
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
angeschafft oder hergestellt werden,
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes 2. daß mit der Durchführun~J der in Ziffer 1
ermitteln, können bei abnutzbarcn \Nirtschaftsgütern Buchstabe a bez<:::ichnetron Vorhaben vor
des Anlagevermögens, bei denen die in den Absät- dem 1. Januar 1964 und der in Ziffer 1
zen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, Buchstabe b bez(~ichneten Vorhaben vor
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung dem 1. Januar 1961 begonnen und
und den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben 3. daß die Förderungswürdiukeit dieser Vor-
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- haben von der obersten Landesbehörde
zungen für Abnutzung A bschreihungen vornehmen, oder der von ihr bestimrnten Stelle im Ein-
und zwar vernehmen mit dem Bundesminister für
1. bei beweglichen \Nirtschaftsgütern des An- Wirtschaft bescheinigt worden ist.
lagevermögens
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-
nur in Anspruch genommen werden
dert,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des 1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
Anlagevermögens stabe a
bis zur 1--löhe von insgesamt 30 vom Hun- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
dert gens unter Tage und bei den in der An-
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 405
laqe 5 zu dieser Verordnung bezeichneten § 82
V\/ir!g:hafts~Jiil<!rn di.•s Anlagevermögens
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
über Taqc,
Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung
2. in Jen Fctllcn des AIJst1tzes 2 Ziff. 1 Buch- der lu.ft
stabe b (1) Steuerpfüchtige, die den Gewinn auf Grund
bei den in cfor AnldrJP 6 zu dieser Verord- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
nung bezeichneten Wirlschaftsgütern des § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
beweglichen Anlagevermögens, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
die nuch dem 31. Dezember 1955 cpnz oder zum Teil
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
cmgeschafft oder hc)rgcstcilt wmden. Sie können nur
Herstellung und dem folgenden Wirtschaftsjahr
für den Teil der Anschaffung!~- oder 1-Ierstellungs-
neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
kosten in Anspruch genommen werden, der nach
Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50
dem 31. Dewmber 1951 entstanden ist. Bei Wirt-
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
schaHsgülcrn, für die von der Abschreibungsfreiheit
kosten abschreiben. In den folgenden Wirtschafts-
nad1 § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe
jahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-
dc.::r qevverhlichcn Wirlschafl. Gc!Hduch gPnrndlt vvor-
nutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-
den ist, sind Abschreilnm~Jen nach Absatz 1 nur
du11er. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
insoweit zuliissig, als sie zw,umrncn mit den Ab-
schreibungen nach § 3(j des GcsclzC's ühc~r die Inve- (2) Voraussetzung für diP Anwendung des Al.>-
stitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Ab- satzes 1 ist, daß
satz 1 Ziff. 1 und 2 bczeichncl.cn Vnmhunderlsätze 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-
nicht übersteigen. schließlich dazu dienen, die Verunreini-
gung der Luft zu verhindern, zu beseitigen
(4) Die Abschreibungen JE1ch /\ b~;,llz 1 können oder zu verringern,
nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Vvirt-
schaftsgüter, die
schaftsgüter im öffentlichen Interesse er-
1. in den Füllen des Absal:1.t!s 2 Ziff. l Buch- forderlich ist und
slübe ü. Doppelbudislabcn aa und dd für 3. die oberste Landesbehörde oder die von
die Errichtung von neuen Fürdcrsch,:i.cht- ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der
anlagcn, jedoch nicht in der Form von An- Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-
schlußschachtanlaqc!n, nach dem 31. DE:zem- scheinigt.
ber Hl'10 und (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
2. in den übrigen Fü1Jen 1ldch dem 31. Dcz:em- Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
ber 1965 die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
zember 1965 angeschafft oder hergestellt werden.
oder hergcstcilt. werden. An die Stelle Bei \Nirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
des 31. Dezember 1%5 lrilt. bei beqünstigtfm Vor- Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-
haben, mit deren Dmchführnng nach dem :Jl. De- gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
zember 1960 bPgonnen worden ist, der 31. De- Jahresbetrtigen vorzunehmen.
zember 1968. Bei \!Virtschuftsgüleni, die nach den
in den Sätzen 1 und 2 bezcid11w1.en Stichtagen an- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
geschafft oder hergestellt werden, können die Ab-- nicht in Anspruch genommen werden für v\Tirt-
srhreibungen von den vor diesen Stichta9en auf- schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
~Jestellt werden.
oder Teilherstellungskosten vorqt'nommen werden.
§ 82a
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil- für Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden
hersteJlungskosten im Wirt.schaftsjühr der Aniah- (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Ab-
lunq oder Teilhcrstelluwr und den vier folgenden setzungen für Abnutzung für das Gebäude von den
Wirtschaftsjahren jn Anspruch genommen werden. Herstellungskosten, die für den Einbau der in der
Die Summe der Abi,chrcibungen auf ein Wirtschafts- Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-
gut darf jedoch in diesem Fall nicbl höher sein als lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem
die Summe der Abschreibun9en, die nach Absatz 1 Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-
im Wirtschaftsjahr der Anscha.ffnnq oder lforstel- det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 1
lung und den vier folnendcn Wirt::;chaftsjahren zu- Sätze 1 und 2 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
lJ.ssig gewesen w~1rcn. setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
{6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be- 10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn
zeichneten Vorhuhen können die nach dem 31. De- Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung
zember 1955 und vor dem 1. Janucir 1966 aufge- für den dann noch vorhandenen Restwert nach der
wendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Restnutzungsdauer des Gebäudes. Voraussetzung
Hundert als sofort ahzuusfi.ihige Betriebsausgaben für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
behandelt werden. ist, daß
406 Bundesgesetzb~att, Jahrgang 1961, Teil I
1. das GdJiiude vor dem 21. Juni 1948 her- (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2
gestdll worden isl und und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
2. Llic Crnnd[]üche der Wohnzwecken di.enen- in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-
den Riiltm() des Gebüudcs mehr als die hin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-
Hülfte der gesiml l.c!n Nutzfüiche beträgt. führungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.
(2) Pür die Anwendun~J des Absatzes 1 bei der
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 entsprechend.
Schl ußvorschriften
(3) Steht das Gebiiude im Eigentum mehrerer Per-
sonen, so sind die in Absatz 1 Salz 1 bezeichneten § 84
Herstellungskosten von ullen Eigentümern mit Geltungsbereich
einem einheitlichen Vombundertsatz abzusetzen.
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(4) Die A bsül.zc 1 bis 3 sind auf Herstellungs- ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2
kosten für d{:n Einbau von Anlugen und Einrichtun- bis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1960,
gen anzuwenden, die nc1ch dem '.il. Dezember 1957 im Saarland erstmals für den Veranlagungszeitraum
und vor dem 1. Januar 19€53 fertiggestellt werden. 1959/60 anzuwenden.
(5) § 14 Abs. 1 gilt en !sprechend,
(2) Die Vorschrift des § 9 ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. Dezem-
§ 82 Li
ber 1960 enden.
Behandlung größeren ErhaHungsaufwands
bei Wohngebäuden (3) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Ge-
bäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-
(1) Der Steuerpflichtige lrnnn größere Aufwen-
genehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt worden
dungen für die Drhc1ltung von Gebäuden, die im
ist.
Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands
nicht zu einem Betricbsvcrrnögcm gehören und über- (4) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals für
wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre zember 1960 beginnen.
glcichmiißig verteilen. Ein Gebüude dient über-
wiegend Wohnzwcckc)n, wenn die Grundfläche der (5) Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Ziff. 1 Buch-
Wohnzwecken tliencnden Räume des Gebäudes stabe a Doppelbuchstabe bb ist erstmals für Wirt-
mc!hr ab dü~ ILilHe der gesamten Nutzi1äche be- schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
tr~igt. Für die Zurechnung der Garagen zu den ber 1959 beginnen.
V\/ohnzwcckcn dic~ncndcn füiumcn ~Jilt: § 7b Abs.6 (6) Die Vorscbrift des § B2 b ist erstmals auI Er-
des Gest~ lzcs cn t~; i) rcclwnd. haltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. De-
(2) \,Vird ein Ccbiiudc wührend des Verteilungs- zember 1960 geleistet wird.
zeitraums vcrüußcrt oder in ein Betriebsvermögen
(7) Arjlage 1 Ziff. 18 und Anlage 2 Abschnitt B
eingc~br<.1cht, so ist der noch nicht berücksichtigte
Ziff. 1 und 6, Abschnitt D Ziff. 4 sind erstmals auf
Teil des Erhaltungsc1ufwands im Jahr der Verb.uße-
Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an \IVirt-
rung oder der Oberführung in cfos Betriehsvermö-
schaftsgütern anzuvrenden, die in einem nacb_ dem
9cn als Werbungskosten ubzusctzcn.
31. Dezember 1959 beginne:1den VVirtschaftsjahr an-
(3) Stchl di..ls Gcbciude im Ei9c1lltm1 mehrerer Per- geschafft oder hergestellt worde::i sind. AnL::ig(~ 2
sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs- Abschnitt A Ziff. 3 der Einkommc!nst:c:uer-Durchfüh-
aufwand von allen Ei9cntümern auf den gleichen rungsverordnung in der Fnssung vom 13. März 1959
Zeitraum zu verteilen. (Bundesr1esetzbL l S. 120) ist letztmals auf Wirt-
schaftsgüter anzuwenden, die in einem vor dem
Zu § 52 des Gesetzes 1. Januar 1960 beginnenden Wirtschaftsjahr herge-
§ 83 stellt worden sind.
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes
in der Fils~;ung vm:n 15. September 1953 § 85
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Anwendung im Land Berlin
Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der
Fassung vom 15. Scptemlwr 1953 (Bundesgesetzbl. I Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
schränkt Steuerpl1ichtiger erstmals zu den in dieser mit Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960
Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) auch im
hat. Land Berlin.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 407
Anlage 1
(zu §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinn des§ '16 Abs. 1 Ziff. 1, des§ 77 Abs. 1 zm. 1 und des§ 78 Abs. 1 und 2
l. Ackc-rsdllcppe1 (üuc:h Gcrülctri.igcr) und Einachs- 16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
scb !eppcr, Ein lltllJ- und /\ nlüin~;cmaschinen und An-
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische)
hüngcqcrü le
einschließlich der erforderlichen baulichen Anlagen
:>. Mit /\ufbaurnolor<~n vcr:;chcne Mu•;chinen und Geräte 18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren
'./,Ur l::odcn bccJ rllci lung und PJ!a nzcnpflcge von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft
'.l. Schkppc'.r und Mulorscil windt:n und die zugehörigen 19. Trocknungsanlc1:9en und -einrichtungen für landwirt-
/\rhcilsm,1schi11<:n und -gcr:ite für Obst-, Gürlen- und schaftliche Erzeugnisse
Wcinb<1u und rorslwirlsci1df., Motors~)ilwinden auch
20. Melkmaschinen,· Wcidemelk- und Melkstandanlagen
für L111clwirl.sdwlt
21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen
4. MülldrPscl1cr (einschl. Zus,1lz9crüte), Zusatzgeräte zu Erzeugnissen
Dn,.schma:-;chin<:n für den Ernlchofdrusch, Feldhäck:s-
22. Be- und Entw~isserungsanlagen, Grabenzieh- und
lcr, Sammelprc:sscn und Vielfachueräte zur Heu-
W<)rlrnng Räummaschinen und bewegliche Pumpen
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-
5. Mc1schi1wn, Gcrüte und Vorrichtungen zur Bekämp- anlagen
fung von Schädlingen uncJ Frostsdüiden
24. Entrappungsmaschinen
6. Pllanz- und Legcmaschinen
25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen
7. Vorrats- und Samrnelernl<!111ascl1incn für Hackfrüchte, einschließlich Heizungs- und Belich-
f-Iopfc~n und Cernlise tungseinrichtungen
26. Getreidesilos im Zusammenhang mit
8. Maschinen z.ur Verteilung von Stdll- und Handels- wenn sie
der Haltung von Mähdreschern
dünger Betriebs-
27. Gärfutterbehälter vorrichtun-
9. Cummilwwifl.e Wc1gen und TrielJilcl1sanhänger gen sind 8)
28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla-
10. Müschinen zur Sortierung und Aufbereitung gen und Mistsilos
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließ- 29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume
lich Dämpfer und Erdtopfpressen und Vorkeimräume
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen
12. Keltern, Pressen und Filtricrgerätc
und ähnliche Anlagen)
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach
im Obst- und Weinbau ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienen können
14. Ci:ir- und Lagertanks
8) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
15. Transportable Motorsägen mit Verqasermotor Ziff. 1 Buchstaben a und b.
408 BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 2
(zu §§ 76 bis 78)
Verzeidmis
der Widsch,1Hs!Jebtiude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden
im Sinn rles § 76 Abs. 1 ZHf. 2, des § Tl Abs. 1 zm. 2 und des § 18 Abs. 1 und 2
A. fünnn.dlna!nnPn C. Baumaßnahmen zur Verminderung
l
im Rahmen der Tierncudicnhekämph.mg der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Rc,HJcnlc11 von den Nichtreagenten bei Errichtung von
der Tubcrku!osc- und llrncclluscbeki:impfung a) Getreidesilos oder Schuttböden im Zu-
wenn sie
a) Einbuu von Trennw;inden in Rindviehställen sammenhang mit der Haltung von nicht Be-
b) Umbau von Einraumst.Lillcn zu Mchrraumslällen Mähdreschern
triebsvor-
c) Einbclll von Junuvidila11[slüllen in vorhandene Ge- b) Gürfutterbehältern richtungen
büude (z. R in Sdwu1wn) c) Dungstätten, Jauchegruben, Glille- sind 9)
anlagen und Mistsilos
2. Verbesscrun~J <lcr Stallgcbä ude
d) Düngerschuppen
a) Einbau qrößcrcr Fensler
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und
b) lJinbau von üblichen Lüftunusvorrichtungen
Kartoffeln einschließlich Sortier- und Verpackungs-
c) Verbesserung des Wörmcschutzes der Wände, räumen
Decken und Fußböcl<!n
D. Sonstige Baumaßnah~en
1. Errichtung von
ß. Haumaßaahmen im Rahmen der Technisierung
und Ral.ionaEsie1 ung der InnenwirtschaH a) Schattenhallen, Uberwinterungs- wenn sie
räumen und Vorkeimräumen nicht Be-
1. Uru- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager- triebsvor-
zwecken b) Gewächshäusern einschließlich Hei- }
richtungen
zungs- und Belichtungseinrichtungen
2. Neubau, Anbau und Dinbau von Melkständen und sind 9 }
MilchkammcrüJ1laqcn c) V✓ aldurbeiter- und Geräteschutzhütten
3. fanbau von Tror:knunqs-, Kühl- und Gefrieranlugen d) Weinberghütten
4. Neubau, llmbdu und Einbau von Maschinenschuppen, 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-
SchleppcnprnrJen und Ttcibstofflagern füllanlage im Obst- und Weinbau
5. Errichlung oder Umbau von Wirtschaftsküchen 3. Neubuu, Umbau und Ausbau von K1;;,lterschuppen
6. Neubau von Stüllcn und Baumußnahmen zur Moderni- 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sorticr-
sierung von Stiillen hallen und Futterküchen in der T(~ichwirtschaft
9) Vgl. ,rnch Anlaqe 1 Ziff. 25 bis 29.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 409
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Vvirtschafts9üter im Shm des § 80 Abs. 1 zm. 1
1. EiprrHhl,l(, 18. Flachs, Ramie, Hanf, Jule, Sisal, Kokosgarne, Manila,
2. Ilt1<!1(', Bo1sl<:r1, Uii1111e, f\el1f,•d(•rn und J)aunc!n; Hartfasern und sonstige pfümzliche S:)irrnslofie (ein-
Mu\r:-;d1 w;\lllilh' schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Ab-
fülle di2ser Wirtschaftsgüter
19. Polsterfnsern (Kapok, Palmfüser [Crin d'Afrique],
4. Troc\,,;1Jlrüd1:,,, '"1 li1it:C:1Lc, Cc-.vurzc, kons,)rvierte Pols/erhcde, Polsterwerg und Abfälle dieser \,Virt-
Si:1diri·1c111c r111d ;-;,,:Lr illJ~; ~::i1<llriicl1i1•11 sch,:üts9üler), pflanzliche Eürstenrohstoffe und Flecht-
rohstoffe (auch Stuhlrohr)
f.i_ Tic1 i ;rLc 1;1;c/ r, p:l,1•,1.liciic U!c) und lic!!.i.c sowie 20. Seidengarne, Scidenkammzüge
Ol:--d \l('Jl lind ( 1i·,c:1ir•, i d!ud1(,n, 0 1kndwnmehJG 21. Hadern und Lunipen
urid 1:xi rii k 11011•:::1 :oic; h,lls;:urcll, Rohglyzerin 22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-
7. ],(0!1,:Jrouc,11, ;!i,1('J"l: die Ole schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der
8. VV,!C:1,;e, l'i11c1iii11(• seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe
und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,
9. Rohtabak
feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-
10. AslH,sl gen; Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Pla-
11. PLl,inzliche Cnli:-:lofle tin und deren Vorstoffe
23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
12. Hc1r:t.(\ Gn1n 1H•n, Tr,rpenlinöle und sonstiqn Lackroh-
1
sl:oflc; Kilsun Zerschlagen)
24. fü'.rgkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,
13. Kaubdrnk, B<1ii.il.i 111,d CuU.aJH.:rciw
roh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen,
14. Ht1Utl: und Felle, 11rh Lir Pelzwerk) Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, Perlen
15. Roli- und Sd1n:!Lholz, Na!ur!rnrk, Zellstoff, Linters 25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumense_aten ein-
(rncht spinnlwr) schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten
16. W!uschebdFiicn, Si(•i1rnÜ.'";c:, Nal urhoru 26. Fleischextrukte
17. \'\!olle (,rnch qcwc1, d,c,ne Wolle und Kammzüge), 27. Fischmehl, Fteischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-,
andere Ti<,rhil.:re, 11rn'.votlc und Ablülle dieser Manioka-)mehl
Wirlser1afLS(J ll Lc:r 23. Sintermaguesit
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeichnis
der V✓hlscbaHsgüter im Shm des§ 80 Abs. 1 z·m. 2
1. Ihilsenfrüchte, Reis 9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial;
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie .Platin
Olsc1aten und OHrüchle, OJk nchen und Extrnktions- 10. Eisenerze, Abbrände; metallhaltige Vorstoffe und
schrole; Fdtstiurc!ri, Roh0J~,>~·,ri!1 Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-
3. Asbc~,t, Glimmer, Tndw;lr1edi<1rn,irilen festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;
Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott
4. I-forze, Gtmnnc)n, Tcriwnl.inöle und '.,onstige natürliche
Lackrohstolfe 11. Hartqrießweizen (dumm) und Qualitätsweizen, Indu-
5. Naiurküulschnk striegerste, Industriehafer und Industriemais
12. Kaolin
6. Hctule und r:dlc, (111d1I. für Pe]zvverk)
13. Sc:1wefclkies
7. Roh- und ScbnilUwl:r., ZcJJsloH
14. Borminernl
8. Textile Izol1sloH<' ('·•Noll<, /c1uch gewaschene Wolle
und Kümrnzüricl, ilndtTc, TicrJ1aarc, Baumwolle, Jule, 15. Rohphosphal
Hanf, Flachs, Sisc1l und M;rnila) 16. Zeitunu,~d:ruckpapier
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anfoge 5
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirt~cluHs!Jüter des Anlagevermögens über Tage im Sinn des § 81 Abs, 3 Ziff. 1
Die: Br'.W(:rlu1111s{rcihci l des § Ul kanll im Tiefbaubetrieb ladeeinrichtungen sowie Anla9cn der Berqc- un:1
de:, Sl(:inkohl<:11--, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz- Grubenholzwirtschaft
bc'r<Jbiiucs für di(: \Virlsd1,ill:;qiHe:r dns J\nlugevcrmög~~ns 2. Anlagen und Einrichtungen der VJetterwirtschaft
üb1:r Ti.lfJC in /, nspruch ~J(:nonnncn werden, die zu den 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlam-
folqcndcn, mil dem Crubcnbctricb uiitcr Tage in unrnit- penwirtschaft, des GrubenrettungswesE:ns und der
tcJhc.1rem 7.usdlllJD('llliirnq sl<'lwndcn, der Förderung, Seil- Ersten Hilfe
fohrt und Wc:.lc'rfülJ1u11~1 sowie der Aufbereitung des 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanla-
Mi,wrills dicn,,rHlcn /\nlii~]('n und fönricbiungcm gehören: gen; im Erzbeq1bau alle der Aufüereitunc.r dienen-
den Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
1. f,i)rd<'ril!il,!fwn 111Hl -<'.inrichtungcn einschließlich Eisr:merzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüt-
Sc:bad1llii.ilh:, I Linqchank, Wagenumlauf und Ver- tenbetrieb gehören
An!age 6
(zu § ßl Abs. 3 Zirf. 2)
Verzeidmis
der Vv'irlsc:1aH~:s_rüter des beweglichen AnJagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 zm. 2
Die DcwertunDsfrcil1cd t des § Bl kann im Tagebau- und Bewegung des Niinerals dienen, soweit sie we-
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol- gen ihrer besonderen, die 1-\bla9erungs- und Größen-
genden Wirlsch,1Hs~Jiitc:r cbs bcwe~JiichPn Anlagevermö- verhältnisse des Ta9ebaubdriebs berücksichtigenden
gens in Ani;pruch gcnomm,en werden: Konstruktion nur für diesen Tagebauhetrid) oder
1. Grubcnuufschluß anschließend für andere begünstigte Taucbaubetriebe
2. Wirtsdwfts~JÜlcr, clic der Entwüsscnmg der Lager- verwendet werden
sUiLtl~ dienen 4. \!Virtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen
3. CroßgN~iL(,, di<, der Lösun(J, Bt)WC'Jl1ng und V,:r- im Erzbergbau gehören, vvenn die Aufbereitungs-
kippung rJcr J\brc1urnmc1~;sl)O sowie der Förderung anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb 9ehören
Anlane 7
(zu § 82 a)
Verzeichnis
der Anhlgen und EimicMungcm im Sinn des§ 82 a Abs. 1
1. Wohnun9sabschluß mit oder ohne Vorraum in der
Wohnung
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-
s tc l1 c 11 n d Spül b1~cken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-,
Gas- orler Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder
l'.n ll iifUw rcr Speiseschrank
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen
4. ein cinqc:richlctes Bad oder eine eingerichtete Dusche
je Wohnun9 sowie vVaschbecken
5. An'.,ch hd\rnöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
lfoiZ~Jf!Y;.it
6. ckk tfr-:die Brennstellenunschlüsse und Steckdosen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961 411
Verordnung
iiber die Jagd- und Schonzeiten
Vom 'l. April 1961
Anf Grund des § 22 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952
(TL1Ddcsq<,:,etz1Jl. I S. 730), geändert durch das Gesetz zur Anderung des
Brn:tlcsj;.ir1d,1('1,ct1.(:S vom 16. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 221), wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf
I\fannliches Rot v.rild vom 1. August bis 31. Januar
M~innlichcs Dam- und Sikawild vom 1. September bis 31. Januar
vVeibliclws Rotwild
(außer Schmaltieren), Dam- und
Sikawild sowie Kälber beiderlei
Ceschlechts vom 1. August bis 31. Januar
Weibliches Rotwild
(SdnnaHiere) vom 1. Juli bis 31. Januar
MJnnliches Muffelwild vom 1. August bis 31. Januar
Weibliches Muffelwild und
Lfünmcr vom 1. August bis 31. Januar
M:innlichcs Rehwild vom 16. Mai bis 15. Oktober
Weibliches Rehwild und Reh-
kitze vom 1. September bis 31. Januar
G;.unswild vom 1. August bis 15. Dezember
Murmeltier vom 1. September bis 30. September
Hase vom 16. Oktober bis 15. Januar
Seehund vom 16. Juli bis 31. Dezember
Dachs vom 1. Juli bis 15.Januar
Stein- und Baummarder, Fisch-
otter vom 1. Dezember bis 31. Januar
Aucr-, Ruckel- und Birkhahn vom 10. April bis 31. Mai
lfoselhahn vom 1. September bis 31. Oktober
Rebhuhn vom 1. September bis 15. Dezember
Fasan vom 16. Oktober bis 15. Januar
Rinqcltaube vom 1. Juli bis 30. April
Wüldschnepfe vom 16. Oktober bis 15. April
Bekassine vom 16. Juli bis 31. Dezember
Trapphahn vom 1. April bis 30. April
Wildgänse und Wildenten
(außer Brand-, Eider- und Kol-
benente) vom 1. August bis 25. Januar
Großer Brachvogel vom 1. September bis 31. Oktober
Fischadler vom 1. September bis 30. September
Mäuse- und Rauhfußbussard,
Möwen und Rohrweihe vom 1. August bis 31. März
Wildtruthahn vom 1. April bis 15. Mai
und 1. Oktober bis 15. Januar
Wildlruthenne vom 1. Oktober bis 15.Januar.
(2) Das ganze Jahr darf die Jagd ausgeübt werden auf Schwarzwild,
Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Nerz, Wiesel, Bläßhuhn, Haubentaucher,
Fischreiher, Süger, Habicht und Sperber.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Als Setz- und Brutzeiten der in Absatz 2 genannten jagdbaren
Tiere gelten
für Haarwild die Zeit vom 1. März bis 15. Juni,
für Federwild die Zeit vom 1. April bis 15. Juli.
(4) Die Gelege und Nester des Federwildes sind das ganze Jahr über
geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte darf jedoch die im Freien ge-
legten Eier von Federwild an sich nehmen, um sie ausbrüten zu lassen,
und die Gelege und Nester der Bläßhühner, Sperber, Habichte, Fisch-
reiher und Haubentaucher zerstören. Möweneier dürfen nur bis zum
15. Juni gesammelt werden.
§ 2
Die zuständige Jagdbehörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den
A bschußpL.m hinaus krankes oder kümmerndes Wild erlegt wird. Der
Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerläßlich
ist, um dem Wild weitere Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von
Seuchen zu verhindern; der Jagdausübungsberechtigte hat der zustän-
digen Jagdbehörde unverzüglich nach dem Abschuß Anzeige zu er-
statten.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 45 des
Bundesjagdgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 10. April 1961 in Kraft. Mit dem gleichen
Tage tritt die Verordung über die Jagd- und Schonzeiten vom 20. März
1953 (Bundesanzeiger Nr. 66 vom 8. April 1953) außer Kraft.
Bonn, den 7. April 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Bretschneider
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckere,i,
Das ßunclesqcsclzblal.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferlinunn vcrkünclcl. In Teil III wird das als fortgeltend festgcstelllc Bundesrecht auf Grund des C,esetzes über die Sammlung des Buncle.,-
rcchls vom 10. Juli l!J'.i8 (Bunclesqc,e!zbl. I S. 417) nach Sc1chgebicten qeordnct veröffentlicht. Bezunsbedinnungen für Teil III durch den Verlag.
Uezuqsbeclinrprnqen für Teil I unu II: Laufend er ll e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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