Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 303
(2) § 9 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Juni § 12
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkom-
men vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Groß-
§ 11
britannien und Nordirland über die gegenseitige
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
des Dritten Uberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den. 28. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Zweites Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Vom 30. März 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Gesetz über den Einfluß von Eignungs-
übungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse
der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf
Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) vom
20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fas-
sung de:~s Gesetzes zur Änderung des Eignungs-
übungsgesetzes vom 20. Januar 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 25) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „31. März 1961"
gestrichen und durch die Worte „30. April 1966"
ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. \Nuermeling
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
301
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1961 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
28.3.61 Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen ................................................................... ,, 301
A.ndert Bundesgesetzbl.111 368-1.
30.3.61 Zweites Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • 303
30.3.61 Neufassung des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . • 304
29.3,61 Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung 314
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 2030-7.
Dieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1961 bei.
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
1 2
von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ) )
Vom 28. März 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf
schlossen: einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tat-
sache ab, oder wird die Vollstreckbarerklärung zu-
ERSTER ABSCHNITT gunsten eines anderen als des in der gerichtlichen
Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidung bezeichneten Gläubigers oder gegen
Entscheidungen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner
nachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Voll-
§ 1 streckbarerklärung von dem Nachweis besonderer
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Voraussetzungen abhängig oder ob die Entschei-
Entscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1, dung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist,
Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht
das Landgericht zuständig. des Urteilsstaates maßgebend ist. Der Nachweis ist
(2) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in des- durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkun-
sen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Auf- den zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem
enthalt hat oder sich Vermögen des Schuldners be- Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form
findet. nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung
anzuordnen.
§ 2
Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 § 4
genannten gerichtlichen Entscheidungen gelten
§ 1042a Abs, 1, §§ 1042b, 1042c und 1042d der (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung
Zivilprozeßordnung entsprechend. einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuld-
ner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst
§ 3 insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der ge- sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen
richtlichen Entscheidung von einer dem Gläubiger Entscheidung entstanden sind.
1) Ändert BundeS\Jesetzbl. Ill 368-1 (2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für voll-
2) Das Z.ustimrnunr1sqesetz nebst Abkommen 1st au! Seite 301 der streckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwen-
Nummer 15 des Bundesqeselzblattes Teil II (Ausgabetag 5. April
1961) verkündet. dungen gegen den Anspruch selbst in einem Ver-
Z 1997 A
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
fohren nach § 767 der ZiviJprozeßordnung nur (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
geltend machen, wenn die Grün.de, auf denen sie be- und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-
ruhen, ersl mich J\ blauf der .Prist, innerhalb deren kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-
er Widerspruch hütte einlegen können (§ 1042 c ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-
Abs. 2, § E}LJ2 d J\ bs. 1 der Zivilprozeßordnung), oder streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-
erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung stung zulässig.
entstanden sind, in der er Einwendungen spätestens
hälte gel~end machen müssen.
DRITTER ABSCHNITT
§ 5 Besondere Vorschriften für deutsche
(1) Machl der Schuldner gegenüber dem Antrag gerichtliche Entscheidungen
auf Vollstreckbarerklärung geltend, daß er gegen
§ 8
die gerichtliche Entscheidung, deren Vollstreckbar-
erklärung beantragt wird, einen Rechtsbehelf ein- Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner-
gelegt habe, und weist er dies nach, so~ kann das kenntnisurteil in dem Vereinigten Königreich Groß-
Gericht, das über clen Antrag zu entscheiden hat, britannien und Nordirland geltend gemacht werden
das Verfahren der Vollsl.reckbarerklärung bis zur soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form
Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen. Das (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) hergestellt
Gericht kctrm aber auch das Verfahren sogleich fort- werden.
setzen.
§ 9
(2) Macht der Schuldner geltend, daß er einen
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-
RechtsbeheJ f gcqen die Entscheidung erst einlegen kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-
wolle, und weist er nach, daß die Frist für die Ein-
prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,
legung dieses Rcchlsbehelfs nach dem Recht, das in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
für das Gericht dc~s Urteilssli:rntes maßgebend ist, Nordirland geltend machen, so ist das Urteil auf
noch nicht. abuelaufen ist, so kann das Gericht, das ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann
über den Anlrng auf Vollstreckbarerklärung zu ent- bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder münd-
scheiden hut, dem Schuldner eine Frist setzen, lich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht
innerhalb deren er nachzuweisen hat, daß er den werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-
Rcchtsbelwlf cinDelcgt hat. Das Gericht kann aber handlung entschieden.
auch das Verfahren sogleich aussetzen oder fort-
setzen. (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-
§ 6 lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-
Entscheidungen findet die Zwangsvollstreckung geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe
statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreck- können auch von Richtern unterschrieben werden,
barkeit rechtsk rä.ftig oder für vorläufig vollstreck- die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
bar erklärt ist. (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-
tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-
ZWEITER ABSCHNITT nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-
dung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche
Aufhebung oder Abänderung der Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-
Vollstreckbarerklärung träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-
gewirkt haben.
§ 7
(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden
(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung nach der Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Vollstreckbarerklärnng in dem Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland aufgehoben
oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tat- VIERTER ABSCHNITT
sache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung
nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe- Schlußbestimmungen
bung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung § 10
in einem besonderen V ~rfahren beantragen.
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907) 3)
Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-
wird wie folgt geändert:
fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-
zug entschieden hat. Uber den Antrag kann ohne In § 37 wird nach Nummer 6 folgende Vorschrift
mündliche Verhandlung entschieden werden; vor eingefügt:
der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die
,, 6 a. die für die Geltendmachung im Ausland vor-
Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-
gesehene Vervollständigung der Entschei-
biger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel-
dung;".
len ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-
schwerde. 3) Bundesgesetzbl. III 368-1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 303
(2) § 9 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Juni § 12
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkom-
men vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Groß-
§ 11
britannien und Nordirland über die gegenseitige
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
des Dritten Uberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den. 28. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Zweites Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Vom 30. März 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Gesetz über den Einfluß von Eignungs-
übungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse
der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf
Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) vom
20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fas-
sung de:~s Gesetzes zur Änderung des Eignungs-
übungsgesetzes vom 20. Januar 1959 (Bundesgesetz-
blatt I S. 25) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 werden die Worte „31. März 1961"
gestrichen und durch die Worte „30. April 1966"
ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. \Nuermeling
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesjagdgesetzes
Vom 30. März 1961
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes zur An-
dcrung des Bundesjagdgesetzes vom 16. März 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird nachstehend der
\/Vortlaut des Bundesjagdgesetzes in der jetzt gel-
tcnrfon Fassung bekanntgemacht..
Bonn, den 30. März 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Bundesjagdgesetz
in der Fassung vom 30. März 1961
Inhaltsübersicht
I. ABSCHNITT § VII. ABSCHNITT §
Das Jagdrecht Wild- und Jagdschaden
Inhalt des Ja~Jdrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1. Wildschadenverhütung
Jagdbare Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts 3 Fernhalten des Wildes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 26
Verhinderung übermäßigen Wildschadens . . • . . . 27
II. ABSCHNITT Sonstige Beschränkungen der Hege . . . . . . . . . . . . 28
Jagdbezirke
1. Allgemeines 2. W i 1 d s c h a den s er s atz
Jagdbezirke ................................... . 4 Schadensersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 29
Gestc1ltung der Jagdbezirke ................... . 5 Wildschaden durch Wild aus Gehege . . . . . . . . . . 30
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd ............. . 6 Umfang der Ersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Schutzvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
2. Eigenjagdbezirke 7
3. Gemein s c h a f tl ich e Jagdbezirke 3. J a g d s c h a d e n
Zusammensetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Schadensersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Jagdgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Jagdnutzung .................................. 10 4. G e m e i n s am e V o r s c h r i f t e n
III. ABSCHNITT Geltendmachung des Schadens . . . . . . . . . . . . . . • . • . . 34
Beleiligung Dritter Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 35
an der Ausübung des Jagdrechts
Jagdpacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • . . . . . . . . . 11 VIII. ABSCHNITT
Anzeige von Jaqdpachtverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Uberwachung des Verkehrs mit Wild
Erlösdwn des Ji.l~Jdpachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Rechlsslellun~J der Mitptichtcr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 a Veräußerung und Versand von Wild; Wildhandel 36,
Wechsel des Grundeigenlümers . . . . . . . . . . . . . . . . 14 36a
IX. ABSCHNITT
TV. ABSGlNJTT
Jagdschein Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger 37
Allgemeines ................................... . 15
Jugend Jcl(Jdschein ............................. . 16 X. ABSCHNITT
Versdgung des Jagdscheines ................... . 17 Strafvorschriften
Eim:iehung des Ja~Jdscheines ................... . 18
Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
V. ABSCHNlTT Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Jag:.lbeschränkungen Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Sachliche Verbote 19 Entziehung des Jagdscheines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ortliche Verbote 20 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen 42
Abschußregelung ............................. . 21
Jagd- und Schonzeiten ....................... . 22 XI. ABSCHNITT
VI. ABSCHNITT Schlußvorschriften
Jagdschutz Ablauf von Jagdpachtverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Inhalt des Jagdschutzes ....................... . 23 Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Wildseuchen .......................•.......... 24 Geltung in Berlin . . . . . . . . . 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Jagdsdrn tzb erechtigte 25 Inkrafttreten des Gesetzes . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 46
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 305
I. ABSCI TNITT (4) Zum Hochwild gehören
Das JaudrecM Schalenwild außer Rehwild, von den Wildhühnern
das Auergeflügel und von den Greifvögeln Stein-
§ 1 adler und Seeadler. Alle übrigen Wildarten ge-
hören zum Niederwild.
Inhalt des Jagdrechts
§ 3
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis,
auf einem bestimmten Gebiel wildlebende jagdbare Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
Tiere (Wild) zu hcg(~n, auf sie die Jagd auszuüben (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf sei-
und sie sich als .foqdbeule cmzueignen. nem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit
(2) Die Hege lwl zum Ziel die Erhaltung eines dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als
den landschaftlichen Verhältnissen angepaßten arten- selbständiges dingliches Recht kann es nicht begrün-
reichen und gesunden Wildbestandes; sie muß so det werden.
durchgeführt werden, dc1ß Wildschliden in der Land- (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-
und Forstwirtschaft und in der Fischerei möglichst det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
vermieden werden.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge- Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.
mein anerkannten Grundsätze deutscher Weid-
gerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Auf- II. ABSCHNITT
suchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer Jagdbezirke
Tiere.
(5) Das Recht zur Aneignung der Jagdbeute um- 1. Allgemeines
faßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder § 4
verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen so-
wie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen. Jagdbezirke
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden
dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergange- darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge-
nen landesrechtlichen Vorschriften. meinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
§ 5
§ 2
Jagdbare Tiere Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-
(l) Jagdbare Tiere sind
gliederung oder Austausch von Grundflächen abge-
1. Haarwild: Wisente; Elch-, Rot-, Dam-, Sika- rundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der
und Rehwild; Gi:lms-, Stein- und Muffelwild; Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Schwarzwild; Hasen, Schneehasen, Wild- (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege,
kaninchen; Biber und Murmeltiere; Wild- Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen
katzcn und Luchse; Füchse; Stein- und
bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich
Baummmder, Iltisse, Hermeline, Maus- allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht
wicscl, Zwergwiesel, N erze, Dachse und gestatten, keinen J agdqezirk für sich, unterbrechen
Fischottern; Seehunde. nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und
2. Federwild: \Nildhühner (R ebhühner,Fasanen, stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines
Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackelwild, J a.gdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen
Haselwild, Schneehühner, Steinhühner, wilde nicht her.
Truthühner); Wildtauben; Entenvögel (Wild- § 6
schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger);
Schnepfenvögel (einschließlich Regenpfeifer Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
und Triel); Iüillen (Bläßhühner, Teichhühner, Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge-
Wasserrallen, Wachlelkönige, Sumpfhühn- hören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
chen); Kraniche; Möwen; Alken; :Hauben- Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet
taucher, Kormorane; Schreitvögel (Störche, werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif-
Löffler, Ibisse, Reiher, Rohrdommeln) außer ten dieses Gesetzes.
weißen Störchen; Trappen; Greifvögel;
Kolkraben und Drosseln mit Ausnahme der
Schwarzdrosseln. 2. Eigenjagdbezirke
§ 7
(2) Die Länder können weitere Tiere für jagdbar
erklären. (1) Zusammenhängende Grundfiächen mit einer
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren
(3) Zum Schalenwild gehören Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und
Wisent-, Elch-, Rot-, Dam-, Sika·-, Reh-, Stein-, derselben Person oder einer Personengemeinschaft
Muffel-, Gams- und Schwarzwild. s'tehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
können für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die § 9
Mindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft- J agdgenossenschait
treten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere
als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu
behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bil-
70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge - den eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grund-
nicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können, flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden
soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestim- (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-
men, daß auch eine sonstige zusammenhängende vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft
wenn dies von Grundeigentümern oder Nutz- zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen
nießern zusammenhängender Grundflächen von min- Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte
destens je 15 Hektar beantragt wird. des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahr-
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu- genommen.
sammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen
Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertrete-
des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, nen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei
wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.
überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich
erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund- § 10
flächen insgesamt die Voraussetzungen für einen
Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen Jagdnutzung
gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der
sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vor- Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-
schriften des Landes, in dem er liegt. tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für
der Bundesgrenze liegende zusammenhängende eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben
Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum kann sie die Jagd ruhen lassen.
können allgemein oder unter besonderen Voraus- (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die
setzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be-
dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in die- schließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an
sen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen-
werden darf.
inhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen,
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs- so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht
berechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen- zugestimmt hat, die· Auszahlung seines Anteils ver-
tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung langen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen
des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. einem Monat nach der Bekanntmachung der Be-
schlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll
des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 8
III. ABSCHNITT
Zusammensetzung
Beteiligung Dritter
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab- an der Ausübung des Jagdrechts
gesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-
jagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft- § 11
lichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang Jagdpacht
mindestens 150 Hektar (Mindestgröße) umfassen.
Die Länder können die Mindestgröße allgemein (1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Ge-
oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. samtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein
Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiede- stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann
ner Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er- sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,
fordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbe-
entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft- halten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen
lichen Jagdbezirken zusammengelegt werden. regeln die Länder.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke (2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-
in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelas- bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-
sen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von pachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigen-
300 Hektar hat. jagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei ge-
(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die meinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von
Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu. 300 ha haben. Die Länder können die Verpachtung
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 307
eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdaus- Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer
übungsberechliglcn eines angrenzenden Jagdbezir- des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die
kes zulassen, soweit dies einer besseren Revier- zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagd-
gestaltung dient. scheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Päch-
ter die Voraussetzungen für die Erteilung eines
(3) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschlie-
neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der
ßen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre be-
Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung
tragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit
des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu er-
höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag
setzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Be-
ginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und
Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusam- § 13 a
menfallen.
Rechtsstellung der Mitpächter
(4) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-
Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag
schein· besitzt und schon vorher einen solchen wäh-
beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn
rend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für
er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt
besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelas-
wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist
sen werden.
einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des
(5) Ein Jagdpcichtvcrtrag, der bei seinem Ab- Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters
schluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halb- nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofor-
satz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1 oder tiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß un-
des Absatzes 4 nicht entspricht, ist nichtig. verzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem
Kündigungsgrund erfolgen.
§ 12
Anzeige von Jagdpachtverträgen _§ 14
(1) Der Jagdpuchtvertrag ist der zuständigen Be- Wechsel des Grundeigentümers
hörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise
binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige be-
veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis
anstanden, wenn die Vorschriften über die Pacht-
579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
dauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten
Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-
ist, da.ß durch eine vertrngsmJ.ßige Jagdausübung
versteigerung von der Vorschrift des § 57 des
die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.
Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver- recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn
tragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und
bestimnllen Zeitpunkt, der rnjndcstcns drei Wochen dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines
nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzu- Eigenjagdbezirkes erfüllt.
heben oder in bestimmter Weise zu J.ndern.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
(3) Kommen die Vertra~Jsleile der Aufforderung bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies
nicht nach, so gilt der V ertrag mit Ablauf der Frist auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber
als aufgehobc!n, sofern nicht einer der Vertragsteile wird vom Zeitpunkt des Erwmbes an auch dann
binnen der Frist einen An trag auf Entscheidung für die Dauer des Pachtver-trages Mitglied der Jagd-·
durch das Amtsucricht stellt. Das Gericht kann ent- gcno~;scnschaft, wenn das veräußerte Grundstück
weder den Vcrtng i.1Uft1cben oder feststellen, daß an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers
er nicht zu bcnrJst;:indcn ist. Die Bestimmungen für zusammen einen Eigenjagdbezirk. bilden könnte.
die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteige-
eines Landpachtvmtrages gelten sinngemäß; jedoch rung eines Grundstücks.
entscheidet das Gericht ohne Zuzichung landwirt-
schaftlicher Beisitzer.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige IV. ABSCHNITT
des Vertrages durch einen Beteiligten darf der
Jagdschein
Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die
Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit- § 15
punkt gesta.t.tel. Wird der Vertrag binnen der in Ab- Allgemein.es
satz 1 Satz 2 bezeichneten Frisl beanstandet, so darf
der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Bean- (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen.
standungen behoben sind oder wenn durch rechts- Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und
krüftiqe gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie
daß der Vertrag nicht zu beJnstund(-m ist. den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen„ Zum
Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-
§ 13
darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-
ausübungsberechtigten. Wer, ohne Inhaber eines
Erlöschen des Jagdpachtvertrages Jahresjagdscheines zu sein, die Jagd mit dem Falken
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter (Beize) ausüben will, muß einen auf seinen Namen
der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Der JagdschPin wird von der für den Wohn- (2) Der Jagdschein kann versagt werden
sitz des Bewerbers zustündigcn Behörde als Jahrcs- 1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre
ja.gdschein für ein Ja.hr (1. J\pril bis 31. Mä.rz) oder alt sind;
a.ls Taqcsjaqdsdwin für fünl mifcinandcrfolgende
2. Personen, die wegen Verbrechens oder vor-
Tage • dch cinlwitlichc~n, vorn Bundesminister für
sätzlichen Vergehens wider Leib und
Ernährung, Lrndwirtsdrnft und Forsten (Bundes-
Leben, wegen Diebstahls, Unterschlagung,
minister) bestimmten Mustern erteilt.
Hehlerei oder Betruges oder wegen Zu-
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundes- widerhandlungen gegen die §§ 117 bis 119
gebiet. oder 292 bis 294 des Strafgesetzbuchs oder
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen wegen eines mittels Schußwaffe fahrlässig
nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, begangenen Vergehens wider Leib und
wenn das Heimat.land des Ausländers die Gegen- Leben oder wegen Zuwiderhandlung gegen
seitigkeit gewährleistet. das Waffengesetz zu einer Freiheits- oder
Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines, mit sind;
Ausnahme des Falknerjc1gdscheines, ist davon ab-
3. Personen, die zu einer Zuchthausstrafe
hängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung be- rechtskräftig verurteilt sind, die unter
standen hat, in der er ausreichende Kenntnisse der
Polizeiaufsicht gestellt oder denen die bür-
jagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen,
gerlichen Ehrenrechte aberkannt worden
in der Behandlung des erlegten Wildes und in der
sind;
jagdlichen Gesetzgebung nachweisen muß. Bei der
Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Aus- 4. Personen, die gegen die Grundsätze des
§ 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen
nahmen zugelassen werden. Für Bewerber, die vor
dem 1. April 1~53 einen Jahresjagdschein besessen haben;
haben, entfällt die Jägerprüfung. 5. Personen, die wegen Fälschung eines Jagd-
scheines oder einer sonstigen zur Ausübung
§ 16 der Jagd erforder liehen Bescheinigung
Jugendjagdschein rechtskräftig verurteilt sind;
6. Personen, die in den letzten fünf Jahren
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr von- wegen Forst- oder Felddiebstahls oder
endet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt wegen Zuwiderhandlung gegen § 38 dieses
sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Gesetzes oder gegen sonstige jagdpolizei-
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur liche oder zum Schutze von Tierarten er-
Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs- lassene Vorschriften oder wegen Tier-
berechtigten oder einer von dem Erziehungsberech- quälerei rechtskräftig verurteilt worden
tigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die sind;
Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. 7. Personen, die unter vorläufiger Vormund-
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur schaft stehen;
Teilnahme an Gesellschaftsjagden. 8. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend. haben.
(3) Es entfallen die Versagungsgrü.nde
§ 17
Versagung des Jagdscheines 1. des Absatzes 2 Nummern 2 und 4, wenn
fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die
(1) Der Jagdschein muß versagt werden Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist;
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre
2. des Absatzes 2 Nummer 3, wenn seit Voll-
alt sind;
streckung, Erlaß oder Verjährung der
2. Personen, die f~ntmündigt sind; Strafe oder seit dem Zeitraum, bis zu dem
3. Personen, die wegen körperlicher oder die Polizeiaufsicht oder der Verlust der
gcisti9cr Mängel unfähig sind, ein Jagd- bürgerlichen Ehrenrechte gedauert hat,
gewehr sicher zu führen; zehn Jahre verflossen sind.
4. Personen, deren bisheriges Verhalten be- (4) Ist gegen eine Person ein Strafverfahren e!n-
sorgen lMH, daß sü~ die Schußwaffe unvor- geleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob 1hr
sichtig fühnm oder die öffentliche Sicher- ein Jagdschein zu erteil~n ist, bis zum Abschl~ß
heit gcfiihrdcn; des Strafverfahrens ausgesetzt werden, sofern 1m
5. Personen, denen der Jagdschein entzogen Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt
ist, wiihrend der Dauer der Entziehung werden kann.
oder einer Sperre (§ 18);
§ 18
6. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-
pflichtvcrsichcrunq (250 000 Deutsche Mark Einziehung des Jagdscheines
für Personcn~dwdcn und 25 000 Deutsche Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagd-
Mark fiir S,1chsd1ilden) nachweisen. Die scheines begründen, erst nach Erteilung des Jagd-
Ufodcr künncn den Abschluß einer Ge- scheines eintreten oder der Behörde, die den
mcinschafti;versidwrung ohne Beteiligungs- Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die
zwang zulassen. Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den
Nr. 20 - Tag der Ausga.be: Bonn, den 8. April 1961 309
Fällen, in denen nur ein Jugemljagdschein hätte er- 9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen
teilt werden. dürfen (§ 16), sowie im Falle der Ent- oder nicht sofort töten, sowie Selbstschüsse
ziehung gcmtiß § 41 verpilich l.r'.t, in derr Fällen des zu verwenden;
§ 17 Abs. 2 bcrcchliDI, den Jaqdsc:hcin für ungültig 10. Wildenten mit Grundangeln, in Netzen,
zu erklJren und einzuzichcm. Ein Anspruch auf Reusen und ähnlichen Einrichtungen zu
Rückerstatl:nnu der JuDdschcinfJCbühren besteht fangen, ausgenommen das Fangen in
nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Entenkojen mit Erlaubnis der zuständigen
\!Viedcrerteilung des JagclsdH:ines feslsetzen. Behörde;
11. in Notzeiten Schalenwild (ausgenommen
Schwarzwild) in einem Umkreis von 200
V. A DSCl INTTT Metern von Fütterungen zu erlegen;
Jagdbeschränkungen 12. die Jagd von Luftfahrzeugen aus zu be-
treiben;
§ 19
13. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
Sachliche V crbote 14. die Hetzjagd auf jagdbare Tiere auszu-
(1) Verboten ist üben;
1. mit Schrot oder Posten oder mit gehacktem 15. die Such- und Treibjagd auf Wald-
Blei oder mit Bolzen, auch als Fangschuß, schnepfen im Frühjahr auszuüben;
auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; 16. jagdbare Tiere zu vergiften;
2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büch- 17. die Brackenjagd auf einer Fläche von
senpa troncn zu schießen, deren Auf- weniger als 1000 Hektar auszuüben;
treffwucht auf 100 m (E 100) weniger 18. Möweneier oder Abwurfstangen ohne
als 100 Meterkilogramm beträgt; der schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungs-
entsprechende Wert für Gamswild be- berechtigten zu sammeln.
trägt 200 Meterkilogramm;
(2) Die Länder können die Vorschriften des Ab-
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büch-
satzes 1 mit Ausnahme der Nummer 17 erweitern
senpatrorwn unter einem Kaliber von
oder aus besonderen Gründen zeitweise ein-
6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm
schränken.
müssen die Büchsenp,.ltronen entweder
auf 100 m eine Geschoßgeschwindig- § 20
keit (V 100) von mindestens 850 m/sec
ergeben oder ein Geschoßgewicht von OrUiche Verbofo
mindestens 10 g h a bcn; (l) An Orten, an denen die Jagd nach den Um-
3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von ständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,
300 Metern von der Bezirksgrenze, die Ordnung oder Sicherheit stören oder das L2ben von
Jagd durch Abklingeln der Felder und die Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt
Treibjagd bei Mondschein auszuüben; werden.
4. Federwild zur Nachtzeit nachzustellen. (2} Die Ausübung der Jagd in Naturschutz-, Baum-
Als Nachtzeit uilt die Zeit von eineinhalb schutz- und Wildschutzgebieten und in Wildparks
Stunden nach Sonnenuntergang bis eine wird durch die Länder geregelt.
Stunde vor Sonnenaufgcmg. Das Verbot
umfaßt nicht die Jagd
a) auf Schnepfen, Auer- und Birkhähne; § 21
b) auf Fischreiher, Fischadler, Möwen und Absdmßregelung
Haubentaucher, sofern diese auf künst- (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß
lichen Fischteichen anqetroffen werden; die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und·
5. künstliche Lichtquellen beim Fang oder Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden
Erlegen von Wild aller Art zu verwenden voll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch ge-
sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder botenen Grenzen soll die Abschußregelung bewir-
Leuchtfeuern Federwild zu fangen; ken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder
6. Belohnungen für den Abschuß oder Fang Wildbestand aller heimischen Wildarten in ange-
von Greifvögeln auszusetzen, zu geben messener Zahl erhalten bleibt.
oder zu empfangen; ausgenommen sind (2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)
Belohnungen durch die zuständigen Behör- sowie Auer- und Dirk.wild dürfen nur auf Grund und
den und Belohnungen durch die Jagd- im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der
oder Fischerciausübungsberechtigten an von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit
ihre mit dem Jagd- oder Fischereischutz dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzu-
Beauftragten; setzen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist
7. Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten
der zuständigen Behörde anzulegen; im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzu-
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild stellen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetz-
fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu gebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß er-
erwerben oder aufzustellen; füllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen,
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen
ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwun- mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung
gen werden kann. der Seuche -erforderlichen Anweisungen.
(3) Der Abschuß von Wildarten, deren Bestand
bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken § 25
oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeit- Jagdschutz berechtigte
weise gänzlich verboten werden.
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk. liegt
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
Länder. Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber
§ 22 eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen
Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich
Jagd- und Schonzeiten angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmte!! Grund- forstlich ausgebildet sein.
sätzen der Hege und unter Berücksichtigung der (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb
Erfordernisse der Landeskultur best_immt der Bun- ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-
desminister durch Rechtsverordnung mit Zustim-
schutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
mung des Bundesrates für die jagdbaren Tiere Zei-
und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern
ten, in denen die Jagd auf sie ausgeübt werden darf
sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.
(Jagdzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten ab-
kürzen oder vorübergehend aufheben oder die (3) Die Ausbildung und Prüfung der Berufsjäger
Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne regeln die Länder im Benehmen mit dem Bundes-
Jagdbezirke insbesondere zur Beseitigung kranken minister.
oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämp-
fung oder aus Gründen der Wildhege befristet auf-
heben. Außerhalb der Jagdzeiten sind die jagdbaren VII. ABSCHNITT
Tiere mit d.er Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Wild- und Jagdschaden
(2) Jagdbare Tiere, für die eine Jagdzeit nicht
festgesetzt ist, sind während des ganzen Jahres mit 1. Wildschadenverhütung
der Jagd zu verscho:oen. Die Länder können Aus- § 26
nahmen bei Störung des biologischen Gleichgewichts,
bei schwerer Schädigung der Landeskultur und zu Fernhalten des Wildes
wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigen-
zulassen. tümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund-
(3) Aus Gründen der Landeskultur können jagd- stückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-
baren Tieren Schonzeiten gänzlich versagt werden schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten
(jagdbare Tiere ohne Schonzeit). Zur Vermeidung oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte
von übermäßigen Wildschäden können die Schon- darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der
zeiten zeitweise aufgehoben werden. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild
weder gefährden noch verletzen.
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum
Selbständigwerden der Jungtiere die für die Auf- § 27
zucht notwendigen Elterntiere, auch die von jagd-
baren Tierarten ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Verhinderung übermäßigen Wildschadens
Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
und Füchse Ausnahmen bestimmen. der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den
Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-
stimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern
VI. ABSCHNITT hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine
Jagdschutz Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.
§ 23
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der An-
Inhalt des Jagdschutzes ordnung nicht nach, so kann die zusfändige Behörde
Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern
durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilde- lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes
rern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raub- Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu über-
zeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die lassen.
Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wil- § 28
des und der Jagd erlassenen Vorschriften. Sonstige Beschränkungen in der Hege
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfrie-
§ 24 digungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des
Wildseuchen Schwarzwildes verhüten.
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdaus- (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Vvild-
übungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen kaninchen ist verboten.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 311
(3) Dus A u,;sclz<:n fn~rnder Tierarten in der freien § 31
TvVildlPlrn ist nur mit schriflli, 1 1pr Genehmigung der Umfang der Ersatzpflicht
zusliindi~JCll olH!n;!(!tl Lrnd(:1;lwl1i'>rd(~ oder der von
(1) Nach §§ 29 und 30 ist auch der Wildschc1.den
i h r lH ~ s I i 111 rn ! ( ~ n S Ic l l c! zu l ii s s i q .
zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht
(4) Das Hegen odc:r J\us;;r•lzcn weiterer Tiernrten eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks
lzann durch die L..indc!r beschrünkt oder verboten eintritt.
werden. (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert
sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-
sem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der
2. W i l d ,'ich ü den s ('. r s atz Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er
sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-
§ 29 lung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen,
ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordent-
Schadense:rsatzpflicht lichen Wirtschaft durch Wiederanba11 im gleichen
Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemein-
schaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemein-
schaftlichen Jügdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), § 32
durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen Schutzvorrichtungen
beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge- (1} Ein Anspruch auf Ersatz von \!Vildschaden ist
schädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem
der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-
den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam mc>cht.
des Flächeninhalts ihrer beteiliuten Grundstücke zu (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten,
tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild- Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden
schadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer
die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht als der im Jagdbezirk vorkommendenHauptholzarten
der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder
Geschädigte Ersalz von dem P~ichter nicht erlangen Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen
kann. Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Her-
Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat stellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter-
der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen- blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur
jagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder
haftet der Jagdpächler, wenn er sich im Pachtvertrag können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als
zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In üblich anzusehen sind.
diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz-
nießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem
Pächter nicht erlangen kann. 3. Jagdschaden
§ 33
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-
bezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Schadensersatzpflicht
Füllen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtig-
von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen ten Interessen der Grundstückseigentümer oder
dem Geschädigten und dem J agdausübungsberech- Nutzungsberechti.gten zu beachten, insbesondere
tigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst
anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech- zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel-
tigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen dern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht
Abschuß den Schaden verschuldet hat. oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die
Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild- Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt
schadensersatzpflicht auch auf andere Wildarten aus- werden kann.
gedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für
(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem
bestimmte Wildarlen durch Schc1ffung eines Wi.ld-
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten
schadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten
für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung e.nt-
zu verteilen ist (Wildschadensuusgleichskasse).
stehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd-
schaden, der durch einen von ihm bestellten Jagd-
§ 30 aufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet
Wildschaden durch Wild aus Gehege wird.
Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes 4. Gemeinsame Vorschriften
und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden
angerichtet, so ist misschließlich derjenige zum Er- § 34
satz verpflichtet, dem als Jagdausübungsbcrechtig- GeHendmachung des Schadens
ten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd-
das Gehege obliegt. schaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha-
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
densfull nicht binnen einer Woche, nachdem er von Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
dem Schüd(~n Kenntnis erll<llten hat oder bei Beob- 27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), und die
achlung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Vorschriften des Gesetzes betreffend die Schlacht-
für das beschädigte Grundstück zuständigen Be- vieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichs-
hörde anmeldet. Dei Sclwden an forstwirtschaftlich gesetzbl. S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz
genutzlcn Grundstücken genügt es, wenn er zwei- zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
mal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto- 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186).
ber, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An-
spruch genommene Person bezeichnen. IX. ABSCHNITT
Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
§ 35
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen § 37
Die Länder können in Wild- und Jagdschadens- (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden,
sachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts- denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirt-
weges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest- schaft, der Jagdgenossenschaften und der Jäger an-
stellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde gehören müssen.
(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An-
spruch eine vollstreckbarn Verpflichtungserklärung (2) Die Länder können die Mitwirkung von Ver-
(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine einigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in
nach Eintritt der Rechtskrnft vollstreckbare Entschei- denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der
dung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder tref- Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).
fen die näheren Bestimmungen hierüber.
VIII. ABSCHNITT X. ABSCHNITT
Uberwachung des Verkehrs mit Wild Straivorschriften
§ 36 § 38
Straftaten
Veräußerung und Versand von Wild;
Wildhandel (1) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft,
Zur. Kontrolle des Abschußplans, zur Kontrolle wer vorsätzlich Wild trotz Verbotes erlegt (§ 21
der Innchaltung der Schonzeiten, aus Gründen der Abs. 3) oder den Vorschriften über die Schonzeit
Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildheh- zuwiderhandelt (§ 22).
lerei und zur Verhütung von Gesundheitsschäden (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-
durch Fallwild regeln die Länder strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder
1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der mit Haft bestraft.
Vcrbringung von Schalenwild aus dem Erle-
gungsjagdbczirk und bei der Verbringung von § 39
Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Ordnungswidrigkeiten
Gesetzes,
2. Verkehrsbeschränkungen für Wildbret in der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Schonzeit und für Fall wild, 1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt
3. die behördliche Uberwachung des gewerbs- oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis
mäßigen Ankaufs, Verkau[s und Tausches (§ 6) zuwiderhandelt;
sowie der gcwerbsmiißigen Verarbeitung von 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen
Wildbret, die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3
4. die Vcrpflichlung zur Führung von Wildhan- vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
delsbüchern und deren behördliche Uber-
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nichtigen
wachung,
Jagdpachtvertrages oder entgegen § 12
5. den Ankauf, Verkauf, Tausch und Versand von Abs. 4 die Jagd ausübt;
lebendem Wild.
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne
§ 36 a Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
Die Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr 5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis
mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Le- 10, 12 bis 15, 17, 18 oder § 20 zuwider-
bensmittelgesetz) vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz- handelt;
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel an-
Änderung und Ergb.nzung des Lebensmittelgesetzes·
wendet, durch die Wild verletzt oder ge-
vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950),
fährdet wird (§ 26);
bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Vor-
schriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 7'. verbotswidrig \,Vild aussetzt oder hegt
(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das (§ 28);
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 313
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwider- buße, die auf Grund des § 39 festgesetzt wird, kann
handelt und dadurch Jagdschaden anrichtet; die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit
9. den Jagdschein auf Verlüngen nicht vor- oder dauernd angeordnet werden.
zeigt {§ 15 Abs. 1).
§ 42
(2) Ordnungswidrig h;mdclt, wer vorsi:itzlich oder
fahrlässig landesrechUiche Straf-
und BußgeldbesUm:nmngen
1. ohne einen gültigen J,1gdschcin mit sich zu
führen, die Jaud ausübt; Die Länder können Straf- und Bußgeldbestim-
mungen für Verstöße gegen die von ihnen
2. den Vorschriften des § 19 Abs. l Nr. 1, 2, erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht
11 und lG zuwiderhandelt; schon in diesem Gesetz enthalten sind.
3. Schalenwild odc~r anderes Wild, das nur im
Rahmen eines Abschußplancs bejagt wer-
den da.rf, erlegt, bevor der Abschußplan
XI. ABSCHNITT
besUitigt oder fesl.9csetzt ist {§ 21 Abs. 2
Satz 1), oder wer den Abschußplan über- Schlußvorsduiften
schreitet;
§ 43
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftre-
Ablauf von Jagdpachtve1t:rägen
ten eirn)r Wildseuche nicht unverzüglich der
zuständigen Behörde anzeigt oder den w·ei- Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne
sungcn der zustündi~Jcn Behörde zur Be- der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht-
kämpfung der Wildseuche nicht Folge verträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr-
leistet (§ 24); machtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft
während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der
5. gegen eim~ nach § 3G ergangene Rechtsver-
Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar
ordnung verstößt, sofern die Verordnung
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945.
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver-
dieses Gesetzes verweist.
ordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fort-
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dauernd behandelt haben, können sich für die Zeit
eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be- bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit-
gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert punkt , fällt, spätestens jedoch bis zum 31. 1-!ärz
Deutsche Mark geahndet werden. 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.
§ 40 § 44
Einziehung Sonderregelungen
Die zuständigen Landesregierungen werden er-
(1) Im Falle einer Verurteilung auf Grund des
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit
§ 38 Abs. 1 und 2 können neben der Strafe die
dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts
gefangenen oder erlegten Tiere oder Teile dieser auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-
Tiere, die Belohnung {§ 19 Nr. 6) oder Schlingen
vögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon-
und Tellereisen {§ 19 Nr. 8, 9) ein9ezogen werden.
stanz abweichend von den Vorschriften dieses
(2) Kann keine bestimmte Persern verfolgt oder Gesetzes zu regeln.
verurteilt werden, so kann auf die Einziehung
§ 45
selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzun~rcn hierfür vorliegen. Geltung in Berlin
(3) Bei Verstößen fJegcn die Vorsehrillen des § 30 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und
Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 ist die Ein- 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
ziehung rn:ich den Bcstimmun~icn der §§ 17 bis 26 im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
des Gesetzes über Ordrrnngswidri~Jkeiten zulässig. gesetz) vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1)
Es können auch Gegenstände einqezogen werden, im Land Berlin.
auf die sich eine in Satz 1 bczeiclmele Ordnungs- § 46
widrigkeit bezieht.
Inkraittreten des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft•).
§ 41
(2) Mit dem in Absatz 1 aufgeführten Zeitpunkt
Entziehung des Jagdscheines treten alle diesem Gesetz widersprechenden jagd-
Neben einer Strafe, die aut Grund des § 38 des
Gesetzes oder auf Grund der §§ 117 bis 119, 292 *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
sprünglichen Fassung vom 29 November 1952 (Bundesgesetzbl. I
bis 294, 366 Nr. 1 sowie des § 3fü3 Nr. 10 des Straf- S. 780) Für das Inkrafttreten der durch die Novelle gegebenen
Änderungen und Ergänzungen ist Artikel V des Gesetzes zur
gesetzbuchs verhängt wird, sowie neben einer Geld- Änderung des Bundesjagdgesetzes maßgebend,
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
rechtlichen und fischcreirechllichen Vorschriften 2. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen,
außer Kraft, insbesondere Nordrhein-\Nestfalen und Schleswig-Hol-
1. in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen stein das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli
und Württemberg-Baden § 835 des Bürger- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) in der
lichen Gesetzbuchs, in § 840 des Bürger- Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 410) und der Verord-
lichen Gesetzbuchs die Worte „ vorbehalt-
nung vom 30. März 1940 (Reichsgesetzbl. I
lich der Vorschrift § 835 Abs. 3", Artikel 69
S. 566) nebst den zu seiner Ausführung
des Einführungs9esctzcs zum Bürgerlichen ergangenen Vorschriften.
Gesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft, die
(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach
Artikel 70 bis 72 des Einführungsgesetzes Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-
zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 2 Abs. 2 weisungen auf die entsprechenden Vorschriften
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-
buch, soweit er die Jagd betrifft; rechtlichen Vorschriften.
Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)
Vom 29. März 1961
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes 4. In § 6 wird Absatz 3 gestrichen.
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundesregierung: 5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „den
Bundesministern des Innern und der Finanzen"
§ 1 durch die Worte „ dem Bundesminister des
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 Innern" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 712) wird wie folgt geändert
6. § 12 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift er-
und ergänzt:
setzt:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zu-
,, (3) Eingangsamt der Laufbahn ist ständige oberste Dienstbehörde kann im Ein-
im einfachen Dienst ein Amt in der Be- vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
soldungsgruppe 1, 2 oder 3, unter Mitwirkung des Bundespersonalaus-
im mittleren Dienst ein Amt in der Be- schusses für eine Laufbahn besonderer Fach-
soldungsgruppe 5, richtung eine von den Vorschriften über den
im gehobenen Dienst ein Amt in der Be- Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
soldungsgruppe 9, abweichende Regelung treffen, soweit es die
besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
im höheren Dienst ein Amt in der Be-
§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind
soldungsgruppe 13
die Anforderungen für den Befähigungsnachweis
der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die zu bestimmen."
Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten
Dienstbehörden können im Einvernehmen mit 7. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den
dem Bundesminister des Innern für einzelne Bundesministern des Innern und der Finanzen"
Laufbahnen eine andere Regelung treffen." durch die Worte „dem Bundesminister des
Innern" ersetzt.
2. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dür- 8. In § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
fen für eine andere Laufbahn nur mit Zustim- stabe b und§ 22 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b werden
mung des Bundesministers des Innern verwendet jeweils nach dem Wort „Schwerbeschädigter"
werden." die Worte „oder als Inhaber eines Zulassungs-
3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: scheines" eingefügt.
,, (1) Laufbahnbewerber erwerben die Be- 9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
fähigung für ihre Laufbahn durch erfolgreichen „Schulbildung" die Worte „oder das Zeugnis
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vor- des Aufbaulehrgangs der Bundeswehrfachschule
geschriebenen oder üblichen Prüfung, soweit oder der Grenzschutzfachschule" eingefügt.
nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises 10. In § 23 Abs. 2 werden die Worte „oder eines
(§ 12 Abs. 3) von Vorbereitungsdienst und Prü- Studiums an einer wissenschaftlichen Hoch-
fung abgesehen werden kann." schule" gestrichen.
•) Antlerl Bundes;icsclzbl. III 2030-7. 11. § 27 erhält folgende Fassung:
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961 315
11§ 27 18. § 42 wird wie folgt geändert:
Befördenrng In Absatz 1 Nr. 2 werden
Ein Amt in cier Besoldungsgruppe 11 der a) die Worte § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch
11
Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit die Worte ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3"
höherem Endgrund~Jehalt dmJ Beamten erst ver- und
liehen werden, wenn sie b) die Worte ,,§ 35 Abs. 1 durch die Worte
11
1. 35 Jahre alt sind und ,, § 35 Abs. 1 und Abs. 3" ersetzt.
2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren 19. § 43 wird wie folgt geändert:
zurückgelegt haben."
a) In der Uberschrift werden die Worte „in den
12. § 31 wird wie folgt geändert: Vorbereitungsdienst gestrichen.
II
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bestehen der
„Für politische Häftlinge, auf die § 9 des
Laufbahnprüfung" durch die Worte „Erwerb
Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom
der Befähigung (§ 5 Abs. l)" ersetzt.
25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) An-
c) Folgender Absatz wird angefügt: wendung findet, werden die für die Einstel-
"(3) Mindestens die Ifölfte der Probezeit, lung in den Vorbereitungsdienst festgesetz-
die sich nach den Absi.itzcn 1 und 2 ergibt, ten Höchstaltersgrenzen um die Zeit des
ist bei Behörden der Außenverwaltung zu Gewahrsams heraufgesetzt. 11
leisten." c) Folgender Absatz wird angefügt:
13. In § 33 werden ersetzt (4) An die Stelle der in § 34 Abs. 3
11
a) in Absatz 1 die Worte 2 b oder 2 a der Be-
11 Nr. 1 bestimmten Mindestaltersgrenze von
soldungsordnung A des Bundes" durch die 32 Jahren tritt bis zum 31. August l 963 bei
Worte „ 14 der Bundesbesoldungsordnung A ", Bewerbern, die für eine Laufbahn der ent-
b) in Absatz 2 die Worte „2 b der Besoldungs- sprechenden Laufbahngruppe ausgebildet
ordnung A des Bundes" durch die Worte worden sind und eine Laufbahnprüfung
,, 14 der Bundesbesoldungsordnung A", bestanden haben, eine Mindestaltersgrenze
von 27 Jahren."
c) in Absatz 3 di.e Worte „ 1 b der Besoldungs-
ordnung A des Bundes" durch die Worte „ 15 20. In § 44 Abs. 2 wird das Wort "drei" durch das
der Bundesbesoldungsordnung A". Wort „acht" ersetzt.
14. In § 33 wird Absatz 4 gestrichen. 21. In § 45 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige
15. In § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt: Absatz 1 wird einziger Absatz.
,, (3) In Laufbahnen des höheren Dienstes ist 22. a) § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mindestens die Hälfte der Probezeit, die sich ,, (2) Auf die Mindestdienstzeiten nach § 27
nach Absatz 2 ergibt, bei Behörden der Außen- Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten
verwaltung zu leisten." des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft
16. In § 39 Abs. 3 Satz 3 werden das Wort „kann" und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlings-
durch das Wort „ist" und die Worte „angesehen hilf egesetzes in der Fassung vom 25. Juli
werden" durch das Wort „anzusehen" ersetzt. 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) bis zu zwei
Jahren angerechnet werden. Zeiten des
17. § 41 wird wie folgt geändert: Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu
in dieser Verordnung bestimmte Vorbildung berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich
besitzt und" gestrichen. vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und
b) In Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Mindestwehrdienstzeit übersteigen."
Satz eingefügt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"Die auf Grund einer Regelung nach § 14
11 (4) Fachschuloberlehrern, in deren Lauf-
Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli
bahn ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der
1957 (Bundesgesetzbl. I S 667) bei einem
Bundesbesoldungsordnung A Eingangsamt
anderen Dienstherrn erworbene Befähigung
ist, darf abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2
kann als Befbhigung für die entsprechende
und Nr. 6 ein Amt der Laufbahn des höheren
Laufbahn besonderer Fachrichtung im Bundes-
Dienstes verliehen werden, wenn sie eine
dienst anerkannt werden."
Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren zu-
c) In Absatz 2 werden im bisherigen Satz 3 d.ie rückgelegt haben."
Worte stellen die Bundesminister des Innern
11
und der Finanzen" durch die Worte stellt 11
der Bundesminister des Innern" ersetzt. § 2
d) In Absatz 3 werden die Worte „ bestimmen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Bundesminister des Innern und der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Finanzen" durch die Worte „bestimmt der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Bundesminister des Innern" ersetzt. beamtengesetzes auch im Land Berlin.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 3 (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom tigt, den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung
1. März 1961 in Kraft, § 1 Nm. 1, 2, 5, 7 und 17 unter Berücksichtigung der Anderungen durch diese
Buchstabe c und d jedoch bereits mit Wirkung vom Verordnung bekanntzumachen und dabei Unstim-
31. Oktober 1957. migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Bonn, den 29. März 1961
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. W u e r m e l in g
Der Bundesminister des Innern
Dr. S eh rö der
Druckiehlerberichtigung
1. In Artikel 1 § 1 Nr. 14 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung und Uberleitung von Vorschriften au·f
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274) beginnt
§ 18 Abs. 1 des Patentgesetzes
statt mit den Worten „Im Parlament werden ge-
bildet"
richtig mit den Worten „Im Patentamt werden
gebildet".
2. In Artikel 6 § 18 Nr. 2 muß die Fundstelle der
Verordnung über das Berufungsverfahren beim
Reichsgericht in Patentsachen vom 30. September
1936
statt „Reichsgesetzbl. I S. 316"
richtig „Reichsgesetzbl. II S. 316" lauten.
Herausgeber: Der Bundesminister de,r Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: BundesdruckereL
Das Bundesqesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigunq verkündet. In Teil lII wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 ('Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM Q,4-0 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3'99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM O,b.