Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1961 11
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des § 11
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- Die mit der Untersuchung verbundenein Kosten
desamt. Das Bundesamt enlscheidet auch über die träigt der Bund.
Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen, § 12
gerichtlich nicht nachgeprüften Buß,geldbescheides
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar
keiten). 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10 § 13
Di.e Tätigkeit und die Befugnisse des Bundes- Dieses Ge,setz tritt am ersten Tage des auf die
amtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage Verkündung folgenden vierten Kalende rmonats in
1
des Berichtes nach § 6 Satz 2. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Durchführungsverordnung
zum Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz - DVAZG)
Vom 2. Januar 1961
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- tungsfähigen Waren nur aus Kakaobohnen herge-
führung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am stellt worden sind, für welche die Vergünstigungen
25. März 1957 unterzeichneten Vertrageis zur Grün- nach Artikel 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages in An-
dung der Europäischen W.irtschafts,gemeinschaf t vom spruch genommen werden können.
27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) wird
verordnet: § 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Für kakaohal tige Waren, welche die Zollstellen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
als vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2 zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom
Abs. 1 des Gesetzes), werden die Vergütungssätze am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur
des § 3 der Kakaozoll-Vergütungsordnung vom Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
20. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 79), zuletzt vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082)
geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung auch im Land Berlin.
der Verordnung über die Vergütung des Kakao-
§ 3
zolls vom 17. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Num-
mer 248 vom 30. Dezember 1958 S. 1), um 25 vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Hundert gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die vergü- nuar 1961 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1961
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach-
vom 11. Oktober 1960 - 1 BvL 2/59 - 1 BvL 35/59 - folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
in dem Verfahren wegen § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstverwal-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 3 des tung und über Änderungen von Vorschriften auf
Selbstverwaltungsgesetzes dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwal-
tungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952
auf Antrag (Bundesgesetzbl. I S. 427) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
der Sozialgerichte Detmold und Dortmund
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Geset- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 10/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 22. Dezember 1960 251 29. 12.60 1. 1. 61
Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 27. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 10. 60
Verordnung über die Festsetzung von Teesteuersätzen
Vom 23. Dezember 1960 252 30. 12.60 31. 12. 60
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft
Vom 28. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 1. 61
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregisterver-
fügung
Vom 30. Dezember 1960 253 31. 12. 60 31. 12.60
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur lnterzonenhandelsverordnung
Vom 23. Dezember 1960 253 31. 12. 60 1. 1. 61
Verordnung Nr. 22/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 23. Dezember 1960 3. 1. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcsetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen lil zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebicten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich ,Zustellqebiihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,10.
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach-
vom 11. Oktober 1960 - 1 BvL 2/59 - 1 BvL 35/59 - folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
in dem Verfahren wegen § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstverwal-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 3 des tung und über Änderungen von Vorschriften auf
Selbstverwaltungsgesetzes dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwal-
tungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952
auf Antrag (Bundesgesetzbl. I S. 427) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
der Sozialgerichte Detmold und Dortmund
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Geset- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 10/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 22. Dezember 1960 251 29. 12.60 1. 1. 61
Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 27. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 10. 60
Verordnung über die Festsetzung von Teesteuersätzen
Vom 23. Dezember 1960 252 30. 12.60 31. 12. 60
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft
Vom 28. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 1. 61
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregisterver-
fügung
Vom 30. Dezember 1960 253 31. 12. 60 31. 12.60
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur lnterzonenhandelsverordnung
Vom 23. Dezember 1960 253 31. 12. 60 1. 1. 61
Verordnung Nr. 22/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 23. Dezember 1960 3. 1. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcsetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen lil zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebicten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich ,Zustellqebiihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,10.
9
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1961 Nr. 2
Tag [nhalt Seite
31. 12. 60 Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2. 1. 61 Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
30. 12. 60 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes . . . 12
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 6. Januar 1961, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island über den Luft-
verkehr.
Gesetz
über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft
Vom 31. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Das Bundesamt wird in wissenschaftlichen
sen: und methodischen Fragen von einer Kommission
§ 1 beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft beruft
(1) Die Konzentration in der Wirtschaft ist zu in diese Kommission
untersuchen. 1. 6 Lehrer an deutschen Hochschulen nach
Anhören des Wi.sseinschaftlithen Beirats
(2) Die Untersuchung soll der Klärung der
des Bundesministe,rs für Wi.rtschaft,
Marktstellung der Unternehmen und Unternehmens-
verbindungen in den verschiedenen Wirtschafts- 2. 6 weitere Mitglieder.
bereichen dienen und sich dabei auch auf die Frnge (3) Der Präsident des Bundesamtes nimmt an den
erstrecken, welche Änderungen in den Zahlen- und Beratungen der Kommission teil; in ihren Sitzungen
Größenverhältnissen von kleinen, mittle,ren und führt er den Vorsitz. Bei Abstimmungen sind nur
großen Unternehmen eingetreten sind sowie ob und die Mitglieder der Kommission stimmberechtigt.
inwi.eweit sich hierdurch und durch Unternehmens-
verbindungen die Wettbewerbsverhältnisse we,sent- (4) Das Bundesamt kann Sachverständi.ge für die
lich verändert haben. ganze Dauer der Untersuchung oder für kürzere
Zeit zur Mitarbeit heranziehen oder sie mit der
(3) Im Rahmen der in Absatz 2 gekennzeichneten Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen beauf-
Zielsetzung der Untersuchung sind insbesondere zu tragen. Aufträge zur Prüfung oder Begutachtung
ermitteln von Einz,elfragen können auch Mitgliedern der Kom-
1. die Entwicklung der Unternehmen nach mission erteilt werden.
kleinen, mittleren und großen Betriebs-
und Unternehmenseinheiten und die Ver- § 3
änderungen innerhalb von Größenklassen, (1) Das Bundesamt ist berechtigt, von Behörden,
2. Entwicklung, Art und Ausmaß von Unter- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
nehmensverbindungen, Rechts, natürlichen und juristischen Personen und
Personengesellschaften die Vorlage aller für die
3. die hauptsächlichen Ursachen und Erschei-
Durchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2
nungsformen der zu Nummer 1 und 2 fest-
gestellten Vorgänge, und 3 wesentlichen Urkunden und volks- oder be-
triebswirtschaftlichen und statistischen Unterlagen
4. die Wettbewerbsbedingungen für ver- zu verlangen und zu deren Erläuterung schriftliche
schiedene Unternehmensgrößen unter Be- oder mündliche Auskünfte einzuholen.
rücksichtigung des internationalen Wirt-
schaftsverkehrs. (2) Bei juristischen Personen, Personengesell-
schaften und nicht rechtsfähigen Vereinen sind die
§ 2 nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur
(1) Die Untersuchung wird vom Bundesamt für Vertretung berufenen Personen vorlage- und aus-
,gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) durchgeführt. kunftspflichtig.
Z 1997 A
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Ist ein Auskunftspflichtiger an der Auskunft de,r Untersuchung zu erstatten. Der Bericht ist dem
verhindert, so hat der mit der Wahrnehmung seiner Bundestag mit einer St,ellungnahme der Bundes-
Aufgaben betraute Stellvertreter die Urkunden regierung vorzulegen.
oder Unterlagen vorzulegen oder die Auskunft zu
erteilen. § 7
§ 4 (1) Die Bediensteten des Bundesamtes sowie die
(1) Die in § 3 bezeichneten Urkunden, Unter- in § 2 Abs. 2 und 4 genannten Personen dürfen
lagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf fremde Geheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
dieses Gesetz durch Einzelverfügung anzufordern. auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind,
In der Verfügung ist d0r Ge,genstand der Anforde- insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
rung zu bezeichnen und eine Frist zu ihrer Erledi- nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
,gung zu bestimmen. wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder wenn ihre
(2) An Stelle der Vorlage von Urkunden oder Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Unterlagen kann das Bundesamt verlangen, daß der Personen, die durch dienstliche Berichterstattung
Vorlagepflichtige auf seine Kost,en Abschriften so- von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen Ke;nntnis
wi•e Zusammenstellungen vorleigt. erhalten.
(3) Die Anforderung von Urkunden, Unterlagen (2) Die nach §§ 3, 4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse,
und Auskünften ist auf das zur Durchführung der Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die
Untersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendige Zwecke dieses Ges,etzes benutzt werden. Sie dürfen
Maß zu beschränken. insbesondere nicht für ein Besteuerungsverfahren,
(4) Soweit die Erteilung von mündlichen Aus- für ein Strafverfahren, für ein Verfahren auf Grund
künften außerhalb des Wohnsi.tzes de,s Auskunfts- des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
pflichtigen verlangt wird, werden auf Antrag die oder zur Verfolgung anderer als der in § 9 be-
Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen, die dem zeichneten Ordnungswidrigkeiten verwendet wer-
Auskunftspflichtigen durch die Erteilung der Aus- den. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1
kunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, und de,s § 189 der Reichsabgabenordnung vom
13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über 22. Mai 1931 über Beistands- und Anzeigepflichten
füe Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.
gen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902) vom Der Bericht nach § 6 darf keine fremden Geheim-
Bundesamt erstattet. nisse offenbaren.
§ 5 § 8
(1) Gerichte sind zur Erteilung von Auskünften
(1) Wer vorsätzlich die durch § 7 Abs. 1 begrün-
über vorg•ele,gte Entscheidungen nicht verpflichtet. dete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis
(2) Soweit Unterlagen für Zwecke der Unter- zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
suchung nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Statistischen dieser Strafen bestraft.
Bundesamt oder von Statistischen Landesämtern an- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt ode,r in der
gefordert werden, ge.Jten die Vorsc;hriften des § 12 Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-
des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,
vom 3. September 1953 (Bundes,gesetzbl. I S. 1314) so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-
mit der Maßgabe, daß Einzelangaben aus den auf neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Grund des genannten Gesetzes oder sonsti,ger
Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführ- (3) Die Absätz,e 1 und 2 gelten nur, soweit nicht
ten Statistiken auf Verlangen an das Bundesamt in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
weitergeleitet werden dürfen, wenn der Name des gedroht ist.
von der Auskunft Betroffenen nicht genannt wird. (4) Die Strafverfol.gung tritt nur auf Antrag des
(3) Von Kreditinstituten dürfen Urkunden, Unter- Verletzten ein.
lagen und Auskünfte über Konten oder Depots § 9
ihrer Kunden nur in Form von Zusammenfassungen
eingehQ,].t werden, aus denen Angaben über Kon- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ten oder Depots e,inzelnm Konten- oder Depotinha- fahrlässig entg,e,gen den Vorschriften dieses Ge-
ber weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen setzes
sind. Entsprechendes gilt für die Einholung von Aus- 1. Urkunden, Unterlagen {§ 4 Abs. 1), Ab-
künften bei Versicherungsunternehmen über die schriften oder Zusammenstellungen (§ 4
von ihnen als Versicherer abgeschlossenen Verträge. Abs. 2} nicht, nicht vollständig oder nicht
(4) Die Vorschriften über das Steuergeheimnis fristgemäß vorlegt,
(§ 22 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 2. Auskünfte nicht, unrichtig, nicht vollstän-
- Reichsgesetzbl. I S. 187) sowie besondere gesetz- di,g oder nicht fri.stgemäß erteilt.
liche Bestimmungen über Berufageheimnisse und (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-
§ 6 buße bis zu 10 000 Deutsche Mark,
Das Bundesamt hat nach Ablauf von zwe,i Jahren 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-
seit Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammen- buße bis zu 5000 Deutsche Mark
fassenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis geahndet werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1961 11
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des § 11
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- Die mit der Untersuchung verbundenein Kosten
desamt. Das Bundesamt enlscheidet auch über die träigt der Bund.
Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen, § 12
gerichtlich nicht nachgeprüften Buß,geldbescheides
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar
keiten). 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 10 § 13
Di.e Tätigkeit und die Befugnisse des Bundes- Dieses Ge,setz tritt am ersten Tage des auf die
amtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage Verkündung folgenden vierten Kalende rmonats in
1
des Berichtes nach § 6 Satz 2. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Durchführungsverordnung
zum Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz - DVAZG)
Vom 2. Januar 1961
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- tungsfähigen Waren nur aus Kakaobohnen herge-
führung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am stellt worden sind, für welche die Vergünstigungen
25. März 1957 unterzeichneten Vertrageis zur Grün- nach Artikel 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages in An-
dung der Europäischen W.irtschafts,gemeinschaf t vom spruch genommen werden können.
27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) wird
verordnet: § 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Für kakaohal tige Waren, welche die Zollstellen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
als vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2 zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom
Abs. 1 des Gesetzes), werden die Vergütungssätze am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur
des § 3 der Kakaozoll-Vergütungsordnung vom Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
20. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 79), zuletzt vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082)
geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung auch im Land Berlin.
der Verordnung über die Vergütung des Kakao-
§ 3
zolls vom 17. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Num-
mer 248 vom 30. Dezember 1958 S. 1), um 25 vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Hundert gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die vergü- nuar 1961 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1961
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach-
vom 11. Oktober 1960 - 1 BvL 2/59 - 1 BvL 35/59 - folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
in dem Verfahren wegen § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstverwal-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 3 des tung und über Änderungen von Vorschriften auf
Selbstverwaltungsgesetzes dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwal-
tungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952
auf Antrag (Bundesgesetzbl. I S. 427) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
der Sozialgerichte Detmold und Dortmund
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Geset- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Dezember 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 10/60 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 22. Dezember 1960 251 29. 12.60 1. 1. 61
Verordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich
tätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren
Vom 27. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 10. 60
Verordnung über die Festsetzung von Teesteuersätzen
Vom 23. Dezember 1960 252 30. 12.60 31. 12. 60
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft
Vom 28. Dezember 1960 252 30. 12.60 1. 1. 61
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregisterver-
fügung
Vom 30. Dezember 1960 253 31. 12. 60 31. 12.60
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur lnterzonenhandelsverordnung
Vom 23. Dezember 1960 253 31. 12. 60 1. 1. 61
Verordnung Nr. 22/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 23. Dezember 1960 3. 1. 61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcsetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen lil zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebicten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich ,Zustellqebiihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,10.