273
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Aus~;egeben zu Bonn am 29. März 1961 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
21. 3. 61 Anordnung über die Bundestagswahl 1961 273
23. 3. 61 Sechstes Gt)setz zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
gewerbHd1en Rechtsschutzes.................................................. . . . . . . . . . . 274
Ändert Bunclesgcselzbl. lll 420-1, 421-1, 423-1, 424-4-1, 424-3-4, 422-1, 424-3-5, 368-1, 365-1,
2032-1 und hebt auf 310-7, 424-3-4-1.
21. 3. 61 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriilcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 28. März 1961, ist verkündet: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale
Sicherheit.
Anordnung über die Bundestagswahl 1961
Vom 21. März 1961
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) ordne ich an:
Die Wahl zum Bundestag findet am 17. September
1961 statt.
Bonn, den 21. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö de r
Z 1997 A
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sechstes Gesetz zur Änderung und Uberleitung
1
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes )
Vom 23. März 1961
Inhaltsübersicht
§§
Artikel 1: Änderung des Patentgesetzes .................................. .
Artikel 2: Änderung des Gebrauchsmustergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Artikel 3: Änderung des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Artikel 4: Änderung des Gesetzes über patentamtliche Gebühren . . . . . . . . . . . . 4
Artikel 5: Änderung weiterer Gesetze ..................................... 5 bis 10
Arlikcl 6: Ubergangs- und Schlußbestimmungen ............................ 11 bis 22
Der Bundestag hnt das folgende Gesetz be- 5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
schlossen: ,, (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
Artikel 1 nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung
Änderung des Patentgesetzes 2) sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ent-
scheidet nur das Patentamt; die §§ 361 und 41 p
§ 1 bleiben unberührt."
Das Patenlgcsetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-
6. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.
geset.zbl. II S. 117) in der Fassung· vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 625) wird wie folgt geändert: 7. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „endgültig"
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: gestrichen.
,, 1. Erfindungen, deren Verwertung den Geset- 8. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, ,, (1) Weigert sich der Patentsucher oder der
soweit es sich nicht um Gesetze handelt, die Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung
nur das Feilhalten oder Inverkehrbringen einem anderen zu gestatten, der sich erbietet,
des Gegenstands der Erfindung oder, wenn eine angemessene Vergütung zu zahlen und
Gegenstand der Erfindung ein Verfahren ist, Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die
des durch das Verfahren unmittelbar her- Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangs-
gestellten Erzeugnisses beschränken;". lizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen
2. § 11 Abs. 3 erhält folgc~nde Fassung: Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangs-
lizenz ist erst nach der Bekanntmachung der
,, (3) Die Gebühren für das dritte und die fol-
Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des
genden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei
Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-
Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Werden
schränkt erteilt und von Bedingungen abhängig
die Gebühren mit der Erteilung des Patents fäl-
gemacht werden."
lig, so beträgt die Frist vier Monate. Wird die
Frist versäuml. sv muß der tarifmäßige Zu- 9. In § 16 Satz 1 werden hinter dem Wort „Patent-
schlag für die Verspätung der Zahlung entrich- amt" die Worte „oder dem Patentgericht" ein-
tet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das gefügt.
Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das 10. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem
„Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und
tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von
dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechts-
sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ab-
streitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Ver-
lauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht,
tretung befugt; er kann auch Strafanträge
sofern diese Frist später als sechs Monate nach
stellen."
Fälligkeit abläuft, entrichtet wird."
3. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: 11. § 17 Abs. 1 wird gestrichen.
„Es kann die Hinausschiebung davon abhängig 12. § 17 Abs. 2 wird § 17 Abs. 1 und erhält folgende
machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teil- Fassung:
zahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil- ,, (1) Das Patentamt besteht aus einem Präsi-
zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das denten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen
Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent die Befähigung zum Richteramt nach dem Ge-
erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb richtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskundige
eines Monats nach Zustellung gezahlt wird." Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik
4. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bei der sachverständig sein (technische Mitglieder). Die
Kasse des Patentamts oder zur Uberweisung an Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen."
sie bei einer deub;chen Postanstalt" gestrichen.
13. § 17 Abs. 3 wird § 17 Abs. 2; die Worte „auf
1) i\ndert BnndrsrJCSl)l.zbl. III 420-1, 421-1, 4,23-1, 424-4-1, 424-3-4, Lebenszeit" werden gestrichen. § 17 Abs. 4 wird
412-1, 424-3-:i, :JüB-1, 3fö-1, 2032-1 und hebt auf 310-7, 424-3-4-1.
2) Bundesgeselzbl. 1lJ 420--1.
§ 17 Abs. 3.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 275
nchmung einzelner den PrüfungssteHen oder
Patentabteilungen oblieg1cmder Geschäfte be-
,,§ 18
traut worden sind. Uber das Ablehnungsgesuch
(1) Im Parlilrncnl W(~rdc11 D('hik)ct entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf,
1. Prühmcp:,l.<'I kn für die Prüfung der die Patentabteilunq.
Patcntanrn('.!dlJJHjen und für die Ertei- (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilun-
lung der l\1Lentc, :,o\veil nicht die g::::n können Sachverständige, die nicht Mitglie--
Patent abt.ci ltnH:_;,"n h i,:rfi ür zu:,U.indig der sind, zugezogen werden; sie dürfen an den
sind; Abstimmungen nicht teilnehmen."
2. PutcnU1hU~il ungcn für die Bearbeitung
der Pat0nl.ü,1mclddn~1u1 ün Einspruchs- 15. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen.
verfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche
um Bewilligung des Armenrechts 16. § 22 erhält folgende Fassung:
(§ 46 u Abs. 2 Nr. 1) und für alle An- ,,§ 22
gelegenheiten, welche die erteillen
Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein-
Patente betrdlr·n cin~;(J1licßlich der
Antr~':ge auf Be,;chrJ.nk ung dc:s Pa- richtung und den Geschäftsgang des Patentamts
tents (§ 3G d Abs. 3). Innerhalb ihres und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form
des Verfahrens sowie die Erhehung von Ver-
Gesch~;Hskrci~;cs obli('qt jeder Putent-
waltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Be-
abtcilung auch die J\ hgabe von Gut-
achten (§ 2:3). stimmungen darüber getroffen sind."
11. § 24 Abs. 3 erhä.lt folgende Fassung:
(2) Die O!Jlieycn!ici t.c:n der Prü fun gss telle
ni1nn:1t ein tc3clrn isdws Mi I ql ic)d dc~r PDlentdb- ,, (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschrei-
teilung (Prürcr) wahr. bungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke,
auf Grund deren die Patente erteilt worden
(3) Die Palcntah!.cilung isl bc!i Mitwirkung sind, steht jedermann frei, soweit es sich n~cht
von mindestens drei MitglicJ,:rn hesd1lußfähig, um ein Patent handeH, das gemL'.0 § 30 a nicht
unter denen sid1, soweit die Ahle:• !ung im Ein- bekanntqemacht worden ist. In die Akten be-
spruchsverfahren Ui!ig wird, zv1ei technische kanntge~achter Patentanmeldungen und erteil-
Mitqlieder befind:?n müssen. Dielet die Sache ter Patente sowie in die dazeg:;hörend2n son-
besondere n,chUidw Sd1wit:riqb::-iten und ge- stigen Modelle und Probestüc'.ze wird Einsicht
hört keiner der tv1ilwirkern.lcm zu den rechls- nur auf Antrag gewährt. Vor der Entsch,~idung
kundigcn Mitgliedern, so soll bel der Beschluß- über den Antrag ist der Patentsuc:.1er oder Pa-
fossung ein der Pa I cntabt.cilu.rig angehörendes tentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht
redltsk undiDes Mitglic~d hin:rntrnt:en. Ein Be- gewährt, wenn und so'\veit der Patentsucher oder
schluß, durch d0,n ein Antrag auf Zuziehung Patentinhaber ein entgegenstehendes schutz-
eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, würdiges Interesse dartut. Das Patentamt kann
ist selbständig nicht anfecht.bu.r. nach Anhörung der zuständigen obersten Bun-
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann desbehörde auch in Akten von Patenten, die
die Angelegenh(~iten der Patentubteilung, welche gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden sind,
die erteilten Patente betrdfen, mit Ausnahme Einsicht gewähren, wenn und soweit ein beson-
der Beschlußfassung über die Deschränkung des deres schutzwürdiges Interesse des Antrag-
Patents (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten. stellers die Gewährung der Einsicht geboten
erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung
(5) Der Bundcsmini1;ter der Justiz wird er-
des Wohls der Bundesrepublik.Deutschland oder
mächtigt, durch Rcdüsverordnung mit der
eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist."
Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen
oder den Patentabteilungen obliegender Ge- 18. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
schäfte, die technisch· oder rechtlich keine ,, (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-
Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des geho- bungen und Zeichnungen, auf Grund deren die
benen und des mittleren Dtcmstes zu betrauen; Patente erteilt worden sind (Patentschriften), und
ausgeschlossen dctvon sind jedoch die Erteilung regelmäßig erscheinende Ubersichten über die
des Patents und die Zurückweisung der Anmel- Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur
dung aus Gründen, denen der Amrn~Ider wider- den regelmäßigen Ablauf der Patc::nte betreffen
sprochen hat. Der Bundesminister der Justiz (Patentblatt). § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt.
11
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
19. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Uberschrift:
nung auf den Präsidenten des Patentamts über-
tragen. ,, Verfahren vor dem Patentamt"
(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der 20. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patent- ,, (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten
abteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif
Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozcßordnung über zu entrichten. Unterbleibt die Zü:-üung, so gibt
Ausschliefümg und Ablehnung der Gcrichtsper- das Patentamt dEim Anmelder 1'fac'i:-icht, daß die
sorwn sinnrJcmäß. Dc1s gleiche gilt für die Be- Anmeldung als zurückgenor:amen gilt, wenn die
amten des gehobenen und des mittleren Dien- Gebühr nicht bis zum Ablauf ~bt:s Iv1onats nach
11
stes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahr- Zustellung der Nachricht entrichtet ~wird.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
21. § 27 erhö!t folgende Fassung: Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a
,,§ 27 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß
§ 30 a Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben
Wer nc1c:h einem Staatsvertrag den Zeitpunkt
ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
einer vorcrnue~3angenen ausländischen Anmel-
dtuig desselben Gr~genstands als maßgebend
in Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist § 30c
von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99
Anmeldung beim P,ücntamt. beginnt, Zeit und Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb
Land ch~r V oranmcldunu anzugeben (Prioritäls- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Pa-
erklürun~1). Nach l::ingang der Prioritätserklä- tent nur angemeldet werden, wenn die zustän-
rung fordert dus Patentmnt den Anmelder auf, dige oberste Bundesbehörde hierzu die schrift-
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach liche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung
Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen kann unter Auflagen erteilt werden.
der Vornnmeldunq zu nennen. Innerhalb der
Fristen können die Angaben geändert werden. § 30d
WCrden die An9aben nicht rechtzeitig gemacht,
(l) 'Wird dem Anmelder innerhalb von vier
so wird der Prioritätsanspruch für die Anmel-
Monaten seit der Anmeldung der Erfindung
dnng verwirk L"
beim Patentamt keine Anordnung na.ch § 30 a
22. § ]0 Abs. J Salz 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und
,,GlcicllzciUq sind die Bcsdueibung und Zeich- jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis
nun~Jen, die der Bekanntmachung zugrunde lie- hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die
gen, zu veröffentlichen {Auslegeschrift) und mit Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist
den sie erl:iuternclcn Anli:igen der Anmeldung (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), davon aus-
beim Pate:nlami zur Einsicht für jedermann gehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhal-
auszul<:gen." tung bedarf.
23. § 30 ;:1 crhült folr.wnde Fassung: (2) Kann die Prüfun9, ob jede Bekannt-
,,§ 30a
machung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1
zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in
(1) 'vVin.l ein Patent für eine Erfindung nach- Absatz 1 genannten Frist uuyoe.c,•,,;,.LH.JC,,:,•cu \Verden,
9csuclü, d ;e ein Sli.li.lts9eheirnnis (§ 99 Abs. 1 so kann das Patentamt diese I-;rist durch eine
des Slra!rJ(:;:,,cLJrnchs) ist, so ordnet die Prüfungs- Mitteilung, die dem Anmr~lder innerhalb der in
stelle von Amts wc:~wn an, daß jc~de Bekannt- Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um
machung unterbleibt. Die zuständige oberste
höchstens zwei Monate verlängern.
Bundf!sbehörde ist vor der Anordnung zu hören.
Sie kann (kn Erlaß einer Anordnung beantragen.
§ 30e
(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen
(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung,
oder auf Antrag der zuständigen obersten Bun-·
für die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 er-
desbchörde, des Anmelders oder des Patent-
gangen ist, den vorgeschriebenen Anforderun-
inhabers Pine Anordnung nach Absatz 1 auf,
gen (§ 26) und liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4
wenn deren VoranssC!tzungen entfallen sind. Die
Abs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt
Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob
das Patentamt die Erteilung des Patents.
die Voraussetzungen der Anordnung nach Ab-
satz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer (2) Das Patent ist in eine besondere Rolle
Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige einzutragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die
oberste Bundesbehörde zu hören. in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen
abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten
Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prü- Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt
fungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß entsprechend.
einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen § 30f
oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben
(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein
worden ist, innerhalb cter Beschwerdefrist (§ 36 1
Rechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach
Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfin- für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine
dung entsprechend anzuwenden, die von einem Anordnung nach § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat
fremden Staat aus Verteidigungsgründen ge- wegen des ihm hierdurch entstehenden Ver-
heimgehalten und der Bundesregierung mit de- mögensschadens einen Anspruch auf Entschädi-
ren Zustimmung unter der Auflage anvertraut gung gegen den Bund, wenn und soweit ihm
wird, die Geheim hültung zu wahren." nicht zugemutet werden kann, den Schaden
24. Nach § 30 a werden folgende Vorschriften als selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumut.bar-
§§ 30 b bis 30 g ejngefügt: keit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage
des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfin-
,, § ;{ob dung oder für den Erwerb der Rechte an der
Das Patentamt hell der zuständigen obersten Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei
Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Entstehung der Aufwendungen für ihn erkenn-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 271
bare Grad der Wilhrscheinlichkeit einer Geheim- Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des
halt1mgsbedürfl.iqkeit der Erfind1crng sowie der Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung
Nutzen zu berücksichligen, clcr dem Geschädig- der Ansprüche und Rechte notwendig waren.
ten aus einer sonstigen Verwertung der Erfin- Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf
dunq zufließt Der Ansprnd1 k ,rnn nrst nach der Antrag durch das Patentamt festges,:'-tzt Die
Erteilung eines Pütent:, qeltend 9emacht wer- Vorschriften der Zivilprozeßorclnung über das
den. Die Enlschädigung kann nur jeweils nach- Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangs-
träglich und für ZeiU1h:,chni!lr\ die nirht kürzer vollstreckung aus Kostenf estsetzungs besch lüs-
als ein Jahr sind, verlcmut wcrdc:n. sen gelten entsprechend. J\n die Stelle der
(2) [),;r An'·;, 1 ud1 h;I h!i der zuständigen Erinnerung tritt die Besch~r:rerde gegen den
obcr:-;f(:'l ßunr.L -;!;.c:ri:·l,: 1: fl(:11, ,·! 1/.il n;;;rhcn. Der Kostenfestsetzungsbeschluß; § 3G l ist mit der
Rechl.svvcq vor d<~n oi: L'nl lic!1r'n Gerid1ten steht Maßgabe anzuwenden, diJ ß <lie Beschwerde
often. innerhalb von zwei \;\Jochen Pinznk-gen ist. Die
vollstreckbare Ausfertigung ·1Ntrd vom Urkunds-
(.3) Eine Enlsc:hiidifJli':!J ~ycimf5ß Ab:;iltz 1 wird
bearnten der Geschöftsstelle des Patentgerichts
nur uc~v.rJhrt, wenn die: e:; '.:: 1\nnwldung der
erteilt." •
Erfindun~J beim Prllcn1.flrnl cln;Jcrcicht worden ist
und wenn die Erfind1rnq nicht schon vor dem 26. § 34 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Erlaß einer Anord.nun~J nach § 10 a Abs. 1 von ,,§ 34
einem fremden Staat uus Verteidigungsgründen (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und
geheimgehalten worden ist." der Patentabteilungen sind mit Gründen zu ver-
sehen, schriftlich auszufertigen und allen Betei-
§ 30g
ligten von Amts wegen zuzustellen.
Die Bundesregierun~J wird ermächtigt, die zu-
ständige oberste Bundesbehörde im Sinne des (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung bei-
§ 24 Abs. 3 und der §§ ~IOa bis 3Of und 36m zufügen, durch die die Betei!=gten über die Be-
Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen." schwerde, die gegen den ße,.::chluß gegeben ist,
über die Stelle, bei der die Beschwerde einzu-
25. § 33 erhtilt folgende Fassung: legen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern
,,§ 33 eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über
die Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist
(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabtei-
· für die Beschwerde (§ 361 Abs. 2) beginnt nur zu
lung können jederzeit die Beteiligten laden und
laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt
anhören, Zeugen, Sachverständige und Betei-
worden sind, Ist die Belehrung unterblieben
ligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie
oder unrichtig erteilt, so ist ehe Einlegung der
andere zur Aufklärung der Sache erforderliche
Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu-
Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über
stellung des Beschlusses zuPis<g, außer wenn
die Bekanntmachung ist ch~r Patentsucher auf
eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß
Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der
eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt ent-
Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der
sprechend."
Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form ein-
gereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die 27. § 35 erhält folgende Fassung:
Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den ,,§ 35
Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der An- ( 1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das
trag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekannt-
anfechtbar. Uber die Anhörungen und Verneh- machung und fertigt für den Patentinhaber eine
mungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die Urkunde aus
den wesentlichen Gang der Verhandlung
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-
wiedergeben und die rechtserheblichen Erklä-
lichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das
rungen der Beteiligten enthalten soll. Die
Patent versagt, so ist dies vorn Patentamt eben-
Niederschrift über die Aussage eines Zeugen,
falls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekannt-
Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem
machungsgebühr wird in diE,sen Fällen zur
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In
Hälfte erstattet. Mit der Zurück,•iJ.hme oder Ver-
der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies
sagung gelten die Wirkungen des einstweiligen
geschebcm und sie genehmigt ist oder welche
Schutzes als nicht eingetreten,"
Einwendungen erhoben sind_ Die Beteiligten
erhalten eine Abschrift der Niederschrift. 28. § 36 a Abs. 5 wird gestrichen_
(2) In dem Beschluß über die Erteilung des 29. Nach § 36 a werden unter I',Te11 1 0.ssung der §§ 37
Patents kann das Paten lamt nach billigem Er- bis 42 als Vierter, Fünfter w1d Sechster Ab-
messen bestimmen, inwieweit einem neteiligten schnitt folgende Abschnitte eingefügt:
die durch eine Anhörun9 oder eine Beweis- „ Vierter Absch:ii tt
aufnahme verursachten Kosten zur Last fallen.
Patentgeridi !
Die Bestimmung kann auch getroffen werden,
wenn die Anmeldung ocL~r ck:r Einspruch ganz § 36b
oder teilweise zurückgc'nomrn,m wird. Zu den (1) Für die Entscheidung über Beschwerden
Kosten gehören außer den Auslagen des Patent- gegen Beschlüsse der Prührngsstellen oder
amts auch die den Beteiligten erwachsenen Patentabteilungen des Patentamts sowie über
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder entscheiden der Präsident und die Senatspräsi-
Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung denten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
von Zwanuslizc!n:ten wird das Patentgericht als gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
selbstünd iqes und unalJhüngiges Bundesgericht Ausschlag.
errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patent-
(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden
c1mts. Es führt die Bezeichnung „Bundespatent-
auf seine Dauer die Geschäfte unter die Senate
gericht".
derselben Art verteilt und die ständigen Mit-
(2) Das Paten lgericht besteht aus einem Prä- glieder der einzelnen Senate sowie für den Fall
sidenten, den Senatspräsidenten und weiteren ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter
Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Rich- bestimmt. Jeder Richter· kann zum Mitglied
teramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz be- mehrerer Senate bestimmt werden. Diese Anord-
sitzen (rech 1.sk undige Mitglieder) oder in einem nungen können im Laufe des Geschäftsjahres
Zweig der Technik sachverständig sein (tech- nur geändert werden, wenn dies wegen Uber-
nische Mi1.~Jlicder). Für die technischen Mitglie- lastung eines Senats oder infolge Wechsels oder
der gilt § 17 J\hs. 2 entsprechend mit der Maß- dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
gabe, daß sie eine r;taatliche oder akademische der Senate erforderlich wird.
Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnun-
(3) Die Richter werden vom Bundespräsiden- gen trifft das Präsidium. Das Präsidium wird
ten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen
Abweichendes bestimmt ist.
ständigen Vertreter (§ 36 f Abs. 2). die acht dem
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der
Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Ange- Geburt nach ältesten Senatspräsidenten und drei
stellten und Arbeiter aus. Mitglieder gebildet, die von der Gesamtheit der
Mitglieder des Patentgerichts für die Dauer des
§ 36c Geschäftsjahres gewählt werden. Das Präsidium
entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
(1) Im Patentgericht werden gebildet gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den
1. Senate für die Entscheidung über Be- Ausschlag.
schwerden (Beschwerdesenate);
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
2. Senate für die Entscheidung über Kla-
mehreren Senaten über ihre Zuständigkeit ent-
gen auf Erklärung der Nichtigkeit und
scheidet das Präsidium.
auf Zurücknahme von Patenten sowie
auf Erteilung von Zwangslizenzen (5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsit-
(Nichtigkeitssenate). zende die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den
Nichtigkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bun-
Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer,
desminister der Justiz.
nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den
Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann
§ 36d
nur geändert werden, wenn dies wegen Uber-
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den lastung, ungenügender Auslastung, Wechsels
Fällen des § 14 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und des oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-
§ 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem der des Senats nötig wird.
rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und
zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des
§ 36 1 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der § 36f
Besetzung mit einem technischen Mitglied als
Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mit- (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vor-
gliedern und einem rechtskundigen Mitglied, im sitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das
übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi- von dem Präsidium vor Beginn des Geschäfts-
gen Mitgliedern. jahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte
Mitglied des Senats; ist ein solcher Vertreter
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so
Fällen der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung führt das Mitglied des Senats, das dem Dienst-
mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsit- alter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt
zendem, einem weiteren rechtskundigen Mit- nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt
glied und drei technischen Mitgliedern, im unberührt.
übrigen in der Besetzung mit drei Richtern,
unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied be- (2) Der Präsident wird in seinen übrigen
finden muß. durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften
durch den zu seinem ständigen Vertreter er-
§ 36e
nannten Senatspräsidenten, bei dessen Verhin-
(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der derung durch den dem Dienstalter nach, bei
Präsident und die Senatspräsidenten. Vor Be- gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten
ginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident Senatspräsidenten vertreten. Den ständigen Ver-
den Senat, dem er sich anschließt. Uber die Ver- treter des Präsidenten ernennt der Bundesmini-
teilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten ster der Justiz.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 279
(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Ver- § 36k
treters eines Mitglieds des Senats wird ein
zeitweiliger Ver! r0.ter durch den Präsidenten be- Bei dem Patentgericht wird eine Geschäfts-
stimmt. stelle eingerichtet, die mit der erforderlichen
Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die
§ 36g Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der
(1) Die Verhandlung vor den Beschwerde- Bundesminister der Justiz.
senaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmel-
dung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. Die
Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichts-
verfassungsgesetzes gellen entsprechend mit der Fünfter Abschnitt
Maßgabe, daß Verfahren vor dem Patentgericht
1. die Offentlichkeit für die Verhandlung
auf Antrag eines ßet.eiligten auch dann 1. Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen werden kann, wenn sie
eine GeUihrdung schutzwürdiger Inter- § 36 1
essen des Antragstellers besorgen läßt,
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
2. die Offentrichkeit für die Verkündung und Patentabteilungen findet die Beschwerde
der fü~sch lüsse bis zur Bekanntmachung statt.
der Anmeldung ausgeschlossen ist und (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
nach der Bekanntmachung der Anmel- nach Zustellung schriftlich beim Patentamt ein-
dung unter den Vornussetzungen des zulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen
§ J 72 cfos Gerichtsverfassungsgesetzes sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
oder den Voraussetzungen der Num- beigefügt werden. Die Beschwerde und alle
mer J ausgescrilossen werden kann. Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von
(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeits- Amts wegen zuzustellen.
senaten einschließlich der Verkündung der Ent- (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
scheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Beschluß, durch den die Anmeldung zurück-
gilt entsprechend gewiesen oder über die Erteilung oder Beschrän-
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den kung des Patents entschieden wird, so ist inner-
Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden halb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem
Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichts- Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
verfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei die Beschwerde als nicht erhoben.
gelten entsprechend. (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß ange-
fochten wird, die Beschwerde für begründet,
so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen,
§ 36h daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird.
(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist
bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hier- sie vor Ablauf von zwei Wochen ohne sach-
bei darJ nur die gesetzlich bestimmte Anzahl liche Stellungnahme dem Patentgericht vorzu-
der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der legen.
Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer
Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate
an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so
nur die bei dem Patentgericht zur Ausbildung
gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.
beschäftigten Pe1sonen zugegen sein, soweit der
Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmen- § 36m
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren
vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach
dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und
dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem des § 30 a Abs. l und 2 steht die Beschwerde
Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, auch der zuständigen obersten Bundesbehörde
so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vor- zu.
sitzende.
§ 36n
§ 36i (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir-
kung.
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine auf-
Auftrags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3
schiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen
ist anzuwenden.
Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 erlassen
Richter können nicht den Vorsitz führen. worden ist.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 360 (4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten
Eine miindlkhe Verhandlung findet statt, und den Streitgegenstand bezeichnen und soll
wenn einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-
1. einer dC'r Beteiligten sie beantragt,
mittel sind anzugeben. Entspricht die Klage
2. vor dem Patentgerkht Beweis erhoben diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang,
wird (~ 41 c Abs. 1) oder so hat der Vorsitzende den Kläger zu der er-
3. das Patentgericht sie für sachdienlich er- forderlichen Frgfinzung innerhalb einer be-
achtet stimmten Frist aufzufordern.
§ 36p (5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
(1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß
die Klage als nicht erhoben.
entschieden.
{6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder
dem BeklagtE~n auf dessen Ver.langen Sicher-
nicht in der gesetzlichen Form und Frist einge-
heit wegen der Kosten des Verfahrens zu
legt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der
leisten. Das Patentgericht setzt die Höhe der
Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung
Sicherheit nach billigem Ermessen fest und be-
ergehen.
stimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu
§ 36q leisten ist Wird die Frist versäumt, so gilt die
Klage als zurückgenommen.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen
beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen,
daß die Kosten des Verfahrens einem Betei- § 38
ligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die
dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbe- Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber inner-
sondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten halb eines Monats zu erklären.
erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig,
Ermessen zur zweckentsprechenden \Nahrung
so kann ohne mündliche Verhandlung sofort
der Ansprüche und Rechte notwendig waren,
nach der Klage entschieden und dabei jede vom
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu
Kläger behauptete Tatsache für erwiesen ange-
erstatten sind.
nommen werden.
(2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die
Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3) zurückgezahlt § 39
wird. (1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 teilt das Patentgericht den Widerspruch dem
gelten auch, wenn die Beschwerde, die Anmel- Kläger mit.
dung oder der Einspruch ganz oder teilweise (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund
zurückgenommen wird. mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung ent-
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestset- schieden werden.
zungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
§ 40
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entspre-
chend. (1) Uber die Klage wird durch Urteil entschie-
den. Uber die Zulässigkeit der Klage kann durch
Zwischenurteil vorabentschieden werden.
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und
(2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach
Zwangslizenz-Verfahren
billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem
Anteil die Kosten des Verfahrens den Parteien
§ 37
zur Last fallen. § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nich- gilt entsprechend.
tigkeit oder Zurücknahme des Patents oder
wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch § 41
Klage eingclei tet. Die Klage ist gegen den in (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der
der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu Zwmqsl.izenz kann dem Kläger auf seinen An-
richten. trag die Benutzung der Erfindung durch einst-
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur weilige Verfügung gestattet werden, wenn er
der Verletzte zur Erhebung der Klage berech- glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des
tigt. § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige
(3) Die Klage ist beim Patentgericht schrift- Erteilung der Er]aubnis im öffentlichen Interesse
lich zu erheben. Der Klage und allen Schrift- dringend geboten ist.
sätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
beigefügt werden. Die Klage und alle Schrift- Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
sätze sind der Gegenpartei von Amts wegen der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einst-
zuzustellen. weiligen Verfügung kann davon abhängig ge-
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 281
macht werden, daß der Antragsteller wegen der § 41 b
dem Antragsgeqner drohenden Nachteile Sicher-
{1) Das Patentgericht erforscht den Sachver-
heit leistet.
halt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen
(3) Das Palentuericht entscheidet auf Grund und die Beweisanträge der Beteiligten nicht ge-
mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des bunden.
§ 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten ent-
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu be-
sprechend.
stimmendes Mitglied hat schon vor der münd-
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückwei- lichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht
sung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz stattfindet, vor der Entscheidung des Patent-
(§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Ver- gerichts alle Anordnungen zu treffen, die not-
fügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert wendig sind, um die Sache möglichst in einer
werden, wenn eine Partei innerhalb eines Mo- mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung
nats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt zu erledigen. Im übrigen giit § 272 b Abs. 2, 3
der Rechtskraft der Zurückweisung die Ände- und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung
rung beantragt. entsprechend.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweili- § 41 C
gen Verfügung als von Anfang an ungerechtfer-
tigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem (1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der
Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
aus der Durchführung der einstweiligen Ver- Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstän-
fügung entstanden ist. dige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.
(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz
zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder (2) Das Patentgericht kann in geeigneten
ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll- Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung
streckbar erklärt werden, wenn dies im öffent- durch eines seiner Mitglieder als beauftragten
lichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgeho- Richter Beweis erheben lassen oder unter Be-
ben oder geändert, so ist der Antragsteller zum zeichnung der einzelnen Beweisfragen ein ande-
Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem An- res Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
tragsgegner durch die Vollstreckung entstanden (3) Die Beteiligten werden von allen Beweis-
ist. terminen benachrichtigt und können der Beweis-
aufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen
und Sachverständige sachdienliche Fragen rich-
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
ten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet
das Patentgericht.
§ 41 a
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der § 41 d
Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis (1) Sobald der Termin zur mündlichen Ver-
49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. handlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen
ist auch ausgeschlossen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vor-
sitzende die Frist abkürzen.
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem
vorausgegangenen Verfahren vor dem (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen,
Patentamt mitgewirkt hat; daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden
2. im Verfahren über die Erklärung der kann.
Nichtigkeit des Patents,
§ 41 e
a) wer bei dem Verfahren vor dem
Patentamt über die Erteilung des (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
Patents, mündliche Verhandlung.
b) wer bei dem Verfahren vor dem (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsit-
Patentgericht bei dem Beschluß über zende oder der Berichteri;tatter den wesent-
die Erteilung des Patents lichen Inhalt der Akten vor.
mitgewirkt hat.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,
(3) Dber die Ablehnung eines Richters ent- um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
scheidet der Senat, dem der Abgelehnte ange-
hört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des § 41f
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so ent-
scheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit- Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
gliedern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des
(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeam- Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
ten entscheidet der Senat, in dessen Geschäfts- stellen. Wird eine Frage beanstandet, so ent-
bereich die Sache fällt. scheidet der Senat.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I
(3) Nach Erürterung der Sache erklärt der (2) Die Entscheidungen des Patentgerichts,
Vorsitze;1dP die mündliche Verhandlung für durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über
geschlossen Der Senat kann die Wiedereröff- ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu be-
nung beschließen. gründen.
§ 41 g § 41 k
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
Beweisaufndhme wird ein Urkundsbeamter der offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung
Geschäftsstel I e als Schriftführer zugezogen. Wird sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zu-
(2) Ober die Berichtigung kann ohne vor-
ziehung des Schriftführers abgesehen, dann be-
gängige mündliche Verhandlung entschieden
sorgt ein Richter die Niederschrift.
werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhand- der Entscheidung und den Ausfertigungen ver-
lung, vor allem die endgültige Fassung der von merkt.
den Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten kön- § 411
nen beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung
Außerungen in die Niederschrift aufgenommen andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so
werden. Das Patentgericht kann von der Auf- kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wo-
nahme absehen, wenn es auf die Feststellung chen nach Zustellung der Entscheidung bean-
des Vorgangs oder der Äußerung nicht an- tragt werden.
kommt. Dieser Beschluß ist in die Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Be-
Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und weisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken
vom Schriftführer zu unterzeichnen. nur die Richter mit, die bei der Entscheidung,
deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt
(3) Die Niederschrift über die Aussage eines haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der
Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist Entscheidung und den Ausfertigungen ver-
diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu- merkt.
legen. In der Niederschrift ist zu vermerken,
daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder § 41 m
welche Einwendungen erhoben sind. Bei Ver-
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Be-
nehmung außerhalb der mündlichen Verhand-
teiligter in jeder Lage des Verfahrens durch
lung soll der Vernommene seine Aussage auch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch
untr·ischreiben.
Beschluß kann angeordnet werden, daß ein
§ 41 h Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 16
( 1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner
bleibt unberührt
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Ge-
gewonnenen Oberzeugung. k der Entscheidung richtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht
sind die Gründe anzugeben, die für die richter- werden; hierfür kann das Patentgericht eine
liche Uberzeuo ung leitend gewesen sind. Frist bestimmen.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen § 41 n
und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen
die Beteiligten sich äußern konnten. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für
die Auslagen das Gerichtskostengesetz entspre-
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorher- chend.
gegangen, so kann ein Richter, der bei der letz-
ten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, § 41 o
bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmun-
die Beteiligten zustimmen. gen über das Verfahren vor dem Patentgericht
enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und
§ 41i die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts den, wenn die Besonderheiten des Verfahrens
werden, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des
mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses
in einem sotort anzuberaumenden Termin ver- Gesetz sie zuläßt.
kündet, der nicht über zwei Wochen hinaus an-
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an
gesetzt werden soll. Sie sind den Beteiligten
dritte Personen gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4
von Amts weqen zuzustellen. Statt der Ver-
entsprechend. Uber den Antrag entscheidet das
kündung ist die Zustellung der Endents,chei-
Patentgericht.
dungen zulüssig. Entscheidet das Patentgericht
ohne mündliche Verhandlung, so wird die Ver- (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
kündung durch Zustellung an die Beteiligten gesetzes über Geriditsferien sind nicht anzu-
ersetzt. wenden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 283
Sechster Abschnitt berechnet wird, die für das Verfahren in der
Verfahren vor dem BunJesgerichtshof Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des
§ 53 über die Streitwertfestsetzung gelten ent-
1. Rechtsbcschwerd(:verfahren sprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
§ 41 p
Die Frist für die Begründung beträgt einen
(1) Gegen die Beschlüss(! der Beschwerde- Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechts-
senate des Patentgerichts, durch die über eine beschwerde und kann auf Antrag von dem Vor-
Beschwerde) ncJc!J § :rn l enlsd1ic!den wird, findet sitzenden verlängert werden.
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde
hof statt, wenn der BcschwE'rdesenat die Rechts-
muß enthalten
beschwerde in dem Beschluß zugelassen hat
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß
(2) Die Rcch1 sbesch werde ist zuzulassen, angefochten und seine Abänderung
wenn
oder Aufhebung beantragt wird;
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
2. die Bezeichnur..g der verletzten Rechts-
Bedeutung zu entscheiden ist oder
norm;
2. die Fortbildung des Rechts oder die
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf
Sicherung einer einheitlichen Recht-
gestützt wird, daß das Gesetz in bezug
sprechung eine Entscheidung des Bun-
auf das Verfahren verletzt sei, die
desgerichtshofs erfordert.
Bezeichnung der Tatsachen, die den
(3) Einer Zulasstmg zur Einlegung der Rechts- Mangel ergeben.
beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerde-
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich
senate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn
die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichts-
einer der folgenden Mängel des Verfahrens vor-
liegt und gerügt wird hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Be-
1. wenn das beschließende Gericht nicht teiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu
vorschriftsmäßig besetzt war,
gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-
2. wenn bei dem Beschluß ein Richter ordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 51
mitgewirkt hi.lt, der von der Ausübung Abs. 5 gilt entsprechend.
des Richteramtes kraft Gesetzes aus-
geschlossen oder wegen Besorgnis der
§ 41 s
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende \N.ir-
nach Vorschrift des Gesetzes vertreten kung. § 36 n Abs. 2 gilt entsprecbend.
war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdr(icklich oder still- § 411
schweigend zugestimmt hat, Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen
4. wenn der Beschluß auf Grund einer zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
mündlichen Verband] ung ergangen ist, statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
bei der die Vorschriften über die und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt
Oflentlichkeit des Verfahrens verletzt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
worden sind, oder Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen
versehen ist. § 41 u
§ 41 q Sind an dem Verfahren über die Rechtsbe-
schwerde mehrere Personen beteiligt, so sind
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-
die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-
schwerdeverfahren Beteiligten zu.
gründung den anderen Beteiligten mit der Auf-
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf forderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
gestützt werden, daß der fü~schluß auf einer innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustel-
VerletzunrJ des Gcsdzes beruht §§ 5.50 und 551 lung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzu-
Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung reichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-
gelten entsprechend. schrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die
Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforder-
§ 41r liche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der
(1) Die Rechtsbeschwerde isl innerhalb eines Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift
Monats nach Zustellung des Beschlusses beim oder der Beschwerdebegründung einreichen.
Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor § 41 V
dem Bundesgerichtshof richten sich die Gebüh- (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde
ren und Auslagen nach den Vorschriften des gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
Gerichtskostengesetzes. Für das Verfahren wird über Ausschließung und Ablehnung der Ge-
eine volle Gebühr erlrnben, die nach den Sätzen richtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und
284 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichts-
über Lndungen, Termine und Fristen und über hof werden Gebühren und Auslagen nach den
Wiedereinselzung in den vorigen Stand ent- Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erho-
sprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in ben. Die Gebühren werden nach den Sätzen
den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 entspre- berechnet, die für das Verfahren in der Revi-
chend. sionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53
(2) Für die Offentlichkeit des Verfahrens gilt über die Streitwertfestsetzung gelten entspre-
§ 36 g Abs. 1 entsprechend. chend. Die für die Einlegung der Berufung ge-
zahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bun-
desgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht
§ 41 w zurückgezahlt.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbe- (3) Durch das Urteil ist auch über die Kosten
schwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne des Verfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt
mündliche Verhandlung getroffen werden. entsprechend.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Ent- (4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur
scheidung an die in dem angefochtenen Beschluß zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar.
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebun- § 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.
den, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-
gen zulässige und begründete Rechtsbeschwerde-
§ 42a
gründe vorgebracht sind.
Die Berufungsschrift muß die Berufungs-
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und
anträge und die Angabe der neuen Tatsachen
den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
und Beweismittel enthalten, die der Berufungs-
kläger geltend machen will.
§ 41 X
(1) Im Falle der Aufhebung des angefoch- § 42b
tenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten (1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig
Verhandlung und Entscheidung an das Patent- eingegangen oder nicht in deutscher Sprache
gericht zurückzuverweisen. abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungs-
anträge, so hat das Patentgericht die Berufung
(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beur-
als unzulässig zu.verwerfen.
teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer
Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.
§ 41 y
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechts- § 42c
beschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann
der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die (1) Das Patentgericht stellt die Berufungs-
Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung schrift dem Berufungsbeklagten mit der Auf-
der Angelegenheit notwendig waren, von einem forderung zu, seine schriftliche Erklärung inner-
Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten halb eines Monats nach Zustellung beim Patent-
sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird gericht einzureichen. Mit der Zustellung der
die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mit.zuteilen, in
unzulässig verworfen, so sind die durch die dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche
Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Be- Zahl von beglaubigten Abschriften soll der
schwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter Berufungskläger mit der Berufungsschrift ein-
durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so reichen.
sind ihm diese aufzuerlegen. (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten
muß die Gegenanträge und die Angabe der
(2) Im übrigen gellen die Vorschriften der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten,
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestset- die der Berufungsbeklagte geltend machen ·will.
zungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 42d
2. Berufungsverfahren Das Patentgericht. legt die Akten dem Bun-
desgerichtshof vor und benachrichtigt hiervon
§ 42 die Parteien unter Mitteilung der Gegenerklä-
rung an den Berufungskläger.
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate
des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung
§ 42e
an den Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung beim Patent- (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem
gericht schriftlich einzulegen. Innerhalb dieser Ermessen die zur Aufklärung der Sache erfor-
Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; derlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbrin-
wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als gen und die Beweisanträge der Parteien nicht
nicht eingelegt. gebunden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 285
(2) Beweise können auch durch Vermittlung § 42 l
des Patentgerichts erhoben werden. (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelas-
senen Rechtsanwälte und d'e Patentanwälte
§ 42 f sind befugt, im Berufungsverfo}uen vor dem
(1) Das lJrtr)il cfos Bundr:~;qprichtshofs ergeht Bundesgerichtshof die Vertretunq zu überneh-
auf Grund mündlicher VPrhandlung. § 36g
men.
Abs. 2 uilt cn l.sprechcncL (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es
(2) Die Ludun~1sfrist twtriiqt mindPstens zwei
gestattet, mit einem technischen Beistand zu
Wochen. erscheinen.
fJ) Von dN mündlichen Verhandlung kann 3, Beschwerdeverfahren
ah'.jesdwn wr:rrl<·n, § 42m
l. W('nn die Parteien zns!imme'l,
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate
2. wr>nn eine Pi:Htei cJn,~ Rc:rhtc;mittels für des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger
verlustig erklärt werden soll. Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung
3. wenn nur über die Kosten entschieden einer Zwangslizenz (§ 41) findet die Beschwerde
werden soll. an den Bundesgerichtshof statt. § 42 Abs. 4
Satz 1 gilt entsprechend.
§ 42g
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats
(n Die C:r•Hendm<1chung nr'ner Tatsachen und nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht
P ''\lf'ismitkl im Term;n ist 1111r i!1soweit zuläs- einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-
i~ls si,, rL1rd1 <lus Vo:hrinq,m dr~s Beru- bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
f ..,nstwk li!'.ll r•n in dPr Erk 1 , ! ! n 1 rssrhrift veran- gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
lc:fü wird, Für die Auslagen gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 ent-
'.2) Der Bll !'ldesqeric"!.lts 110f kann auch Tat- sprechend.
s· · h,,n tE1'l l'd'WC''~i<' lwri·1cl.:.., rlll iqen, mit denen (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde
d: .:'. Partc~i 'i1 a
1 sin:i ohne sachliche Stellungnahme dem Bundes-
gerichtshof vor.
13) Auf <~ine noch erford,!rliche Beweisauf-
(4) Für das Verfahren vor dem Bundes-
nalune ist ~ 42 e anzuwendc'n.
gerichtshof gelten § 36 m Abs. 1, §§ 40 und 42 e
(4) Soll rlr1s Urteil auf lJmsUirn]e gegründet his 42 1 entsprechend."
werden, rhe von den Par!f·ie:1 nicht erörtert 30. Nach § 42m wird folgende neue Abschnitts-
1,,1Tr\r,1cn si d, so sind diese zu veranlassen, sich
überschrift eingefügt:
dazu zu äußern.
„Siebenter Abschnitt
§ 12h
Gemeinsame Vorschriften".
(1) Von Piner Partei lwh:1untete Tatsachen,
31. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
ür:(:r \\Ielr:iH: di': C(:q1.:nnart•! ';ich nicht erklärt
h,iL, körn1<!n ff,r erw1r_:s<:n d'•<r:nummen werden. ,, (1) Wer durch unabwendbaren Zufall ver-
hindert worden ist, dem Patentamt oder dem
i'n Ersdwi•1t in dem Tenmn h'ine der Par-
Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten,
tr-iPn, so ergc!ht dils Urk·il auf Grund der deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
Aktfs:n.
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf
§ 42 i Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des
fl) In d(:rn Termin ist cin.1' Niederschrift auf-
Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem
zm1c'hmen, die den Gar:g der Verhandlungen
Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde
im allgenwi 1wn angibt.
gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht
12) Die 1\!i0derschrift ist vnn dc:m Vorsitzen- (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von
den und rh~rn Urkunrlsh)dIIllen der Geschäfts- Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in An-
stPlle zu untersch rniben. spruch genommen werden kann, für die Frist zur
Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für
§ 42k die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der
Voranmeldung (§ 27)."
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem
die Verhandlung geschlossen wird, oder in 32. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim
einem sofort anzuberaumenden Termin ver- Patentamt" gestrichen.
kündet. 33. § 44 erhält folgende Fassung:
(2) Wird die~ Verkündung der Entscheidungs- ,,§ 44
gründe für angemessen ernchtet, so erfolgt sie
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
durch Verlestwg der Gründe oder durch münd-
gericht und dem Bundesgerichtshof haben die
liche Mj ttcilung des wesentlichen Inhalts.
Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zuge- Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
stelit. abzugeben."
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
34. § 44 a crhi:i I t folg0nde Fassung: (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs-
,,§ 44 a gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Zustellung die Frist für die Einlegung der Be-
Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die schwerde (§ 36 1 Abs. 2, § 42m Abs. 2) oder der
Bebauptunq gestützt, daß der Gegenstand der Rechtsbeschwerde (§ 41 r Abs. 1) oder für die
Anmelclunq odc:r des Pat(mts nach § 2 nirht Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für
palentfühi~J sc)i, so kann das Patentdmt oder das den Antrag auf Entscheidung des Bundes-
Pal:entgerichl verlangen, daß Urschriften, Ab- gerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) beginnt."
lichtunrJen oder bcrJlaubiqte Abschriften der im
37. § 46 erhält folgende Fassung:
Einspruch odc!t in der Kla9e erwähnten Druck-
schriften, die im Patentamt und im Patentgericht ,,§ 46
nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patent-
Patentamt oder das Pc1!entgericht und für die
amt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.
am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache
Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sach-
sind auf Verlangen des Ptltentamts oder des
verständige, die nicht erscheinen oder ihre Aus-
Patentgerichts einfache oder beglaubigte Uber-
sage oder deren Beeidigung verweigern, auf
setzungen beizubringen."
Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die
35. § 45 Satz 1 E~rhält folgende Fassung: Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen
„Die Sprache vor dem Patentamt und dem anzuordnen.
Patentgericht ist deutsch." (3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entschei-
36. Nach § 45 wird folgende Vorschrift als § 45 a det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in
eingefügt: der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-
,,§ 45a dern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß."
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem 38. Nach § 46 wird folgende neue Abschnittsüber-
Patentamt und dem Patentgericht gelten die schrift eingefügt:
Vorschriften des Verwal tungszustell ungsgeset-
zes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) „Achter Abschnitt
mit folgenden Maßgaben: Armenrechtsverfahren".
1. Wird die Annahme der Zustellung Die folgenden Abschnitte erhalten die jeweils
durch eingeschriebenen Brief ohne ge- nächsthöhere Nummer.
setzlichen Grund verweigert, so gilt die
39. § 46 a erhält folgende Fassung:
Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. Zustellungen an Empfänger, die sich im ,,§ 46a
Ausland aufhalten, können auch durch Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-
Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 gericht und dem Bundesgerichtshof ist den Betei-
der Zivilprozeßordnung bewirkt werden. ligten nach Maßgabe der Vorschrifter1 der§§ 46b
3. Für Zustellungen an Erlaubnisschein- bis 46 k das Armenrecht zu bewilligen."
inhaber (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes
40. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
vom 28. September 1933 - Reichs-
gesetzbl. I S. 669 - und § 9 des Zwei- ,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts
ten Gesetzes zur Änderung und Uber- erlaEgt der Patentsucher die einstweilige Be-
lei tung von Vorschriften auf dem Gebiet freiunq von der Zahlung
des gewerblichen Rechtsschutzes vom a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4
2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5 Abs. 3 Satz 2;
Abs. 2 des Verwaltungszustellungsge- b) der Beschwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3);
setzes entsprechend anzuwenden.
c) rückständiger und künftig erwachsen-
4. An Empfänger, denen beim Patentamt der Auslagen einschließlich der den
oder beim Patentgericht ein Abholfach Zeugen und Sachverständigen zu ge-
eingerichtet worden ist, kann auch währenden Vergütung sowie der
dadurch zugestellt werden, daß das Kosten der Zustellung."
Schriftstück im Abholfach des Empfän-
gers niedergelegt wird. Ober die Nie- 41. § 46 e Abs. 2 erhält folgende Fassung:
derlegung ist eine schriftliche Mittei- ,, (2) Der beizuordnende Vertreter wird in
lung zu den Akten zu geben. Auf dem dem Verfahren vor dem Patentamt durch den
Schriftstück ist zu vermerken, wann Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt,
es niedergelegt worden ist. Die Zu- im übrigen durch den Vorsitzenden des für die
stellung gilt als am dritten Tage nach Entscheidun.g über das Gesuch um Beiordnung
der Niederlegung im Abholfach bewirkt. zuständi9en Senats des Patentgerichts oder des
5. Ist ein Vertreter bestellt und die Voll- Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem
macht schriftlich zu den Akten einge- Patentamt steht r;egen die Verfügung dem aus-
reicht, so sind die Zustellungen an den gewählten Vertreter und den Beteiligten die
Vertreter zu richlen. Beschwerde nach § 36 l Abs. 1 zu."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 287
42. § 46 e Abs. 4 erhält folgende Fassung: 1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (4) § 42 1 dieses Gesetzes und § 10 des ,, (5) Mit der Anmeldung ist für jedes ange-
Pa lcnU1nwa 11.~;qes('l z.es bleiben unberührt." meldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem
43. § 4G g Abs. l crhült folgende Fassung:
Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt
das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die
,,(1) Das Gr\such um Bewilligung des Armen-
Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die
rcchis ist cichrif!lich beim Patentamt oder beim
Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach
Pa! cntw~rich I Pi nzureichen. Im Verfahren nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Führt
den §§ 42 1rnd 42m k;rnn drts Gesuch auch beim
die Anmeldung nicht zur Eintragung, so wird die
BundesucrichLshof einu<!reichl Wf!nlen, wenn das Hälfte der Gebühr erstattet."
Patcn!rwricht die J\.k l.cn diesem vorgelegt hat."
44. § 46 g Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. § 3 a erhält folgende Fassung:
,,2. im Verfahren nach. § 42 das Patentgericht, ,,§ 3 a
wenn die Bcrnfung nad1 § 42 b als unzu- (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet,
lässig zu verwerfen ist." dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99
45. § 46 g Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die
Gebrauchsmusterstelle von Amts wegen an, daß
,, (3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 er-
die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekannt-
gehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit machung im Patentblatt unterbleiben. Die zu-
es sich nicht um einen Beschluß der Patent-
ständige oberste Bundesbehörde ist vor der An-
abteilung hcrnclelt, durch den die Patentabtei-
ordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer
lunq das Armenrecht oder die Beiordnung eines
Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster
Ve;treters nach § 46 e verweigert oder die
ist in eine besondere Rolle einzutragen.
Nachzahlung von Kosten anordnet."
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
46. In § 46 h Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 115
§ 24 Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und
Abs. 2," die Worte,,§ 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1
der §§ 30 b bis 30 g des Patentgesetzes entspre-
und 2," eingefügt. chend."
47. § 46 i Abs. 3 wird gestrichen.
3. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
48. Na eh § 46 i wird folgen de Vorschrift als § 46 k
4. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird § 4 Abs. 2 und
eingefügt:
erhält folgende Fassung:
,,§ 46k
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
(1) Im Verfahren übc~r die Rechtsbeschwerde
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit der
(§ 41 p) ist clem Bclniligten, der seine Bedürftig-
\Nahrnehmung einzelner der Gebrauchsmuster-
keit nadtweist, auf Antrag das Armenrecht zu
stelle oder den Gebrauchsmusterabteilung,~n
bcwilljgen, Wf:nn die beabsichtigte Rechtsver-
obliegender Geschäfte auch Beamte des geho-
folgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
benen und des mittleren Dienstes zu betraue;-i;
bietet.
ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückwei-
(2) Das Cesuch um die ßewilliqung des Ar- sungen von Anmeldungen aus Gründen, denen
mcnrech ts isl schrilUid1 beim Bundesgerichtshof der Anmelder widersprochen hat. Der Bundes-
einzureichen; es kann auch vor der Geschäfts- minister der Justiz kann diese Ermächtigung
stelle zu Protokoll erklärl werden. Uber das durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten
Gesuch beschließt der Bundcsoerichtshof. des Patentamts übertragen."
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des
5. Der bisherige § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3 und
§ 46d Abs. 2 und der§§ 4Ge, 46f, 46h und 46i
erhält folgende Fassung:
en1 spwchend anzuwenden mit der Maßgabe,
daß cint'Jti dern das Armenrecht ,, (3) Uber Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) be-
bewilli9t worden i~;t, nur ein beim Bundesge- schließt eine der im Patentamt zu bildenden
richtshof zuoeli1ssener Rechtsanwalt beigeordnet Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei tech-
wc~rden k d nn," nischen Mitgliedern und einem rechtskundigen
Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des
49. In § 51 Abi; :1 wcnlc::1 die \Norte „einer G::-c)bühr § l8 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entspre-
nach § 9 dr'.r Gchührcnord:umg für .Rechtsan- chend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt
wülle" clwch die Vvorlc~ ,,ci vollen Gebühr jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Ab-
nach § 11 der Bunde:HJebi-"ili renordnung für gabe von Gutachten."
Rechtsanwiill.e" ersetzt.
6. § 4 erhält folgenden Absatz 4:
Artikel 2 ,, (4) Für die Ausschließung und Ablehnung
der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle u:nd
§ 2 der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die
§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der
Di!s Gcbraudi.smusterqesetz vom 5. Mai 1936
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und
(Rcichsgeselz.hl. lI S. 130) in der Fassung vom
Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß.
18. Jnli 19.'"i] (Btrndes9esetzbl. l S. G39) wird wie folgt
geändert:
Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen
und des mittleren Dienstes, sovveit sie nach
Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchs-- ,,§ l1 a
musterabteilungen ohlieqender Geschäfte be-
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
traut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent-
Erteilung einer Zwangslizenz (§ lS .,:\hs. 1) und
gesetzes gilt entsprc>chcnd."
über das Verfahren wegen Erteilung einer
7. § 4 Abs. 5 wird gestrichen. Zwangslizenz (§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten
für eingetragene Gebrauchsmuster entspre-
8. § 9 Abs. 3 erhfüt folcJc nde Fassung:
1
chend."
.. (3) Uher den Antrag wird auf Grund münd--
11. In § 12 Abs. 1 werden hinter den Worten „über
licher Verhandlung beschlossen. Dds Pdtentamt
die Amts~;prache (§ 45)" die Worte „ über Zu-
hat nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu
stellunqen (§ 4.5 a)" eingefügt
welchem Anteil die Kosten rlc~s Verfahrens den
Beteiligten zur Lasten fo llen. ~ 33 Abs. 2 Satz 2 12. In § 12 Ahs, 2 werden die v\/orte "~~ 46a bis
bis 7 des Patentgesntzes gilt entsprechend." 46i" durch die Worte,,§§ 46a bis 46k" ersetzt.
9. § lO erhält folgende Fassung: 1.1, § 14 Abs 1 erhält folriende Fass11wr
,,§ 10 ,, (2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem
Tarif tritt eine Verlängerung :ler Schutzdauer
(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-
um drei Jahre ein. Die Verlanqerung wird in
musterstelle und der Gebrauchsmusterabteilun-
der Rolle vermerkt. Die Ver !d :nerunqsgebühr
gen findet die Beschwerde an das Patentgericht
ist bis zum Ablauf von zwei ~.lona:eu nach ße-
statt.
end1gurrg der ersten Schutzfrist zu entrichten.
(2) Richtet sich die Beschw~rde gegen einen \'\lird d:e Eintrngung des Gebrauchsinusters erst
Beschluß dr•r CebrnllchsmustPrstelle, durch den der ersten :--:chu t'lfrist heschlos-
die Anmc!ldung (~irn!s C'.)br,1,ichsrnusters zurück- s,!n, so ist die VerlängerunDsrJebühr his zum
gewiesen wird, oder fJeqen einen Beschluß der Ablauf von vier Monaten Il'Hh Zustellung des
Gebrauchsmusterabtcilunri, durch den über den Besc:hluss0s zu entrichten. "'\N; rd die Frist ver-
Löschtmgscmtrag entschieden wird, so ist inner· 5d!Hnt, so rnuR der tarifmäßi~;e Zuschi1g für die
halb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dein V0rspätu11g der Zahlung entrichtet werclPn. Nach
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt Ablauf der Frist gibt das Patentamt '.'!2m Einge-
die Beschwerde als nicht erhoben. traqenen Nachricht, daß eine Verlänc;erung der
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des
Schutzdauer nur eintritt., wenn die Gebühr mit
Patentgesetzes über d,1s Beschwerdeverfahren dnm tarifmäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von
vor dem Patentw~richt entsprechend.
sechs Monaten nach Beendiqung der ersten
Schutzfrist oder bis zum AbL:wl eines Monats
{4) Uber Beschwerden ~Je9en Beschlüsse der nacb Zustellui:1g der Nachricb.t :::ofern diese Frist
Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse später als sechs Monate nach Beendiqung der
der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein ersten Schutzfrist abläuft, entrichtet wird."
Beschwerdesenat des Patentgerichts. Uber Be-
schwerden geqen Zurückweisllng der Anmeldung 14. § 14 Abs, 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
eines Gebrauchsmusters enlsd1eidet der Sf~nat kann die Hinausschiebt:P.q driv rn abhän-
in der Besetzung mit zwei rPchtsl:undigen Mit- g;q machen. daß innerhalb bestimmter Fristen
gliedern nnd einem t<xhnischen Mitglied, über T,.,~i !zahlungen geleistet wercl\)n. Erfolgt eine
Bescbwerrlc~n ge(_]en Bc~schiü-ssl' der Gebrauchs- Teilzahlunq nicht fristgemäß, so benachrichtigt
musterabteiltmeJen über Lösd1ungsanträ~1e in der das Patent~mt den Eingetragenen, daß eine Ver-
BesetzunD mit ei nern rech !sk undi9en Mitglied l::u1~1erung der Schutzfrist nur eintritt. wenn der
und zwei tf~chnischcn Mit~rliedern. Der Vorsit- Restbetrag innerhalb eines Monats nach Zustel-
zende muß ein rechtskundi(Je<:. Mitglied sein. Für lung gezahlt wird,"
die Verteilung der CeschiHte lnnerh;-1lb des Br:!-
schwerclesenats gil1 § :36 c Abs. 5 des Patent- 15. In § 19 Abs. 5 werden die Wor+,? ,,einer Gebühr
gesetzes en l.sprnchc~nd. Für die Verhcmdlung nach § 9 der Gebührer.ordrn.F'g für Rechtsan-
über Beschwerden ;regen die Beschlüsse der walte" durch die \!Vorte „einer v0Jl 1 n1 Gebühr
Gebrauchsmusterstelle gilt § 36 g Abs. 1 des ndch § l l der Bundesgebül1re:nordnung für
Patentgesetzes, für die Verhandlung über Be- Rechtsanwälte" ersetzt.
schwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchs- 16. In § 20 Satz 1 werden hinter dem Wort „Patent-
musterabteilungen § 36 g J\. bs. 2 des Patentgeset- amt" die Worte „oder dem Patent;Jencht" ein-
zes entsprechend. gefügt.
(5) Geuen den Beschluß des Beschwerdesenats
des Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde 17. § 21 erhält folgende Fassung:
an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Be- ,,§ 21
schwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbe-
Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein-
schwerde zrn.JPlossen hat. § 41 p Abs. 2 und 3
richtung und den Geschäftsganf:l d2s P,üentamts
sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes
und bestimmt durch Rechtsvero r die Form
sind anzuwenden."
des Verfahrens sowie die von Ver-
10. Nach § 11 wird fo]ucncle Vorschrift als § 11 a waltungskosten, soweit nicht durch Cesetz Be-
eingefügt: stimmungen darüber getroffen sind."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 289
Artikel 3 9. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Änderung des Warenzeichengeseh'es 4 ) ,, (6) Wird Widerspruch erhoben, so entschei-
det das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen
§ 3 übereinstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes
Das Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs- gilt entsprechend."
gesetzbl. II S. 134) in der Fassung vom 18. Juli 1953
10. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(BundesgesctzbJ. I S. 645) wird wie folgt geändert:
,, (1) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: verneint, so wird das neu angemeldete Zeichen
,, (3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eingetragen.
eine Anmeldegebühr und für jede Klasse oder (2) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen
Unterklasse der in der Anlage beigefügten festgestellt, so wird die Eintragung versa,gt.
Warenklasseneinteilung, für die der Schutz be- Sofern der Anmelder geltend machen will, daß
gehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif ihm trotz der Feststellung ein Anspruch auf die
zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt Eintragung zustehe, hat er den Anspruch im
das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß Wege der Klage gegen den Widersprechenden
die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung
die Gebühren nicht bis zum Ablauf eines Mo- auf Grund einer Entscheidung, die zu seinen
nats nach Zustellung der Nachricht entrichtet Gunsten ergeht, wird unter dem Zeitpunkt der
werden." ursprünglichen Anmeldung bewirkt."
2. § 2 Abs. 5 wird gestrichen. 11. § 6 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. § 2 Abs. 6 wird § 2 Abs. 5. „Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach
dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht gez,ahlt,
4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 3 a: so gilt der Antrag als nicht gestellt."
,,3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kenn- 12. § 6 a Abs. 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-
zeichen, Siegel oder Bezeichnungen der sung:
internationalen zwischenstaatlichen Organi-
,, Wird die Ubereinstimmung der Zeichen ver-
sationen enthalten, die nach einer Bekannt-
neint, so wird der Widerspruch zurückgewie-
machung im Bundesgesetzblatt von der Ein-
sen. Wird die Ubereinstimmung der Zeichen
tragung als Warenzeichen ausgeschlossen
festgestellt, so wird das nach Absatz 1 einge-
sind,".
tragene Zeichen gelöscht."
5. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 13. § 7 Satz 4 wird gestrichen.
„Die Vorschriften der Nummern 2, 3 und 3 a
14. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist,
in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das ,, (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn
Prüf- oder Gewährzeichen oder die sonstige Be- Jahre verlängert werden. Die Verlängerung
zeichnung zu führen, selbst wenn es mit der Be- wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von
zeichnung eines anderen Staates oder einer an- neun Jahren seit dem Tage der Anmeldung
deren internationalen zwischenstaatlichen Orga- oder, be,i Zeichen, deren Schutzdauer bereits
nisation im Verkehr verwechselt werden kann." verlängert worden ist, seit der letzten Verlän-
gerung eine Verlängerungsgebühr und für jede
6. § 5 Abs. 4 erhält fol,genden Satz 2: Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin
„Widerspruch kann ferner erheben, wer in Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach
einem anderen Staat für gleiche oder gleich- dem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebüh-
artige Waren auf Grund einer früheren Anmel- ren nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten
dung oder Benutzung Rechte an einem mit dem nach der mit der Beendigung der Schutzdauer
angemeldeten Zeichen übereinstimmenden Zei- eintretenden Fälligkeit gezahlt, so muß der
chen erworben hat und nachweist, daß der An- tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der
melder auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen Zahlung entrichtet werden.. Nach Ablauf der
Vertragsverhältnisses zu dem Widersprechen- Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber
den dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn
wahrzunehmen hat und das Zeichen ohne des- die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag
sen Zustimmung während des Bestehens dieses nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Vertragsverhältnisses angemeldet hat." Beendigung der Schutzdauer oder bis zum Ab-
lauf eines Monats nach Zustellung der Nach-
7. In § 5 Abs. 4 wird der bisherige Satz 2 Satz 3
richt, sofern diese Frist später als sechs Monate
und erhält folgende Fassung:
nach Beendigung der Schutzdauer abläuft, ent-
,,Gegen die Versäumnis der Frist für die Erhe- richtet werden."
bung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand." 15. § 9 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
8. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so
benachrichtigt das Patentamt den Zeicheninha-
,,Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge-
ber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der
bühr nach dem Tarif zu entrichten."
Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach
4) Brundesgesetzbl. III 423-1. Zustellung gezahlt wird."
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
16. In § 10 Abs. 3 Satz 4 werdf~n die Worte ,,§ 5 zeichenabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45
Abs. 6 Sülz<) 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 33 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßord-
Abs. 2 des Patentgeselzc~s" ersetzt. nung über Ausschließung und Ablehnung der
17. § 11 Abs. 1 erhält tolrJende Nummer 1 a: Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt
für die Beamten des gehobenen und des mitt-
11 1 a. wenn r'r in einem anderen Staat auf
leren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der
Grund einer früheren Anmeldung oder
Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen
ßenulzunq fü1 s1lc~iche oder gleichartige
oder den Warenzeichenabteilungen obliegender
W dH)n Rc!chte an dem Zeichen erworben
Geschäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6
hat und nuchweist, daß der als Inhaber
Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend."
des Zeidwns Eingclrn\Jene auf Grund eines
Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhält- 24. § 12 Abs. 7 wird gestrichen.
nissc!S seine Interessen im geschäftlichen
Verkehr wahrzunehrrn~n hat und das Zei- 25. § 13 erhält folgende Fassung:
chen ohne seine Zustimmung während des
fü)stchens des Vertragsverhältnisses an- ,,§ 13
gemeldet hat,". (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
und der Warenzeichenabteilungen findet die Be-
18. § 12 Abs. 1 erhiilt folgende Fassung:
schwerde an das Patentgericht statt.
,, (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschrei-
bung, Widersprüche gegen die Löschung von (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Warenzeichen und Anträge auf Wiedereinset- Beschluß, durch den die Anmeldung zurück-
zung in den vorigen Sland werden nach den gewiesen oder über die Eintragung des Waren-
Vorschriften des Patentgesetzes über das Ver- zeichens entschieden wird, oder gegen einen
fahren vor dem Patentamt erledigt, soweit nicht Beschluß, durch den über den Löschungsantrag
in diesem Gc!setz etwas anderes bestimmt ist. entschieden wird, so ist innerhalb der Be-
Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Patent- schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
gesdzes 9ellen für Warenzeichen nicht." zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-
schwerde als nicht erhoben.
19. § 12 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des
,,2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen- Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren
heiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen vor dem Patentgericht entsprechend.
zugewiesen sind, wie für Umschreibungen
und Löschungen in der Zeichenrolle; inner- (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der
halb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen
Warenzeichenabteilung auch die Abgabe entscheidet ein Beschwerdesenat des Patent-
von Gutachten (§ 14),". gerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-
gen Mitgliedern. Für die Verhandlung über Be-
20. In § 12 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen. schwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungs-
21. § 12 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:
stellen gilt § 36 g Abs. 1 des Patentgesetzes, für
die Verhandlung über Beschwerden gegen die
„Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung Beschlüsse der \rVarenzeichenabteilungen § 36 g
kann alle AngeleqenheilPI1 der Warenzeichen- Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
abteilun9 allein bearbeiten mit Ausnahme der
Beschlußfassung über die LöschunrJ von \Naren- (5) Gegen den .Beschluß des Beschwerde-
zeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3." senats findet die Rechtsbeschwerde an den Bun-
desgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat
22. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelas-
11 (5) Der lfondesminisler der Justiz wird er- sen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit der bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden."
Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen
oder den Warenzeichenabl.eilungen obliegender 26. § 27 erhält folgende Fassung:
Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten
bieten, auch Beamte des gehobenen und des ,,§ 27
mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a
davon sind jedoch Einlrnffungcn von Waren- bezeichneten ·wappen, Flaggen, Hoheitszeichen,
zeichen, ßr_;scb 1üsse im Widerspruchsverfahren, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder son-
Zurückweisungen aus Gründen, denen der An- stigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von
melder widersprochen hat, und Löschungen, die Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu
nicht vom Zeicheninhaber selbst beantragt sind. 150 Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, so-
Der Bundesminister der Justiz kann diese Er- weit er nicht nach anderen Bestimmungen eine
mächtigung durch Rechtsverordnung auf den schwerere Strafe verwirkt hat."
Präsidenten des Patentamts übertragen."
27. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „einer Gebühr
23. § 12 Abs. 6 wird durch folnende Bestimmung nach § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
ersetzt: anwälte" durch die Worte „einer vollen Gebühr
,, (6) Für die Ausschließung und Ablehnung nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
der Prüfer und der Mitglieder der Waren- Rechtsanwälte" ersetzt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 291
28. § 35 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Deutsche
Mark
„Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt
und dem Patentgericht und in bürgerlichen B. Bei Gebrauchsmustern
Rechtsstreiti9keit.en, die das Zeichen betreffen, 1. für die Einlegung der Beschwerde
zur Vertretung befugt." gegen den Beschluß der Gebrauchs-
musterstelle (§ 10 Abs. 2 des Ge-
29. § 36 erhält folgende Fassung: brau chsmusterg ese tzes) . . . . . . . . . . . 60
,,§ 36 2. für die Einlegung der Beschwerde
Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein- gegen den Beschluß der Gebrauchs-
richtung und den Gesch<lftsgang des Patentamts musterabteilung (§ 10 Abs. 2) . . . . . 250
und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form 3. für die Klage auf Erteilung einer
des Verfahrens sowie die Erhebung von Ver- Zwangslizenz (§ 11 a in Verbindung
waltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Be- mit § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes) 250
stimmungen darüber getroffen sind." 4. für den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung (§ 11 a in
Verbindung mit § 41 Abs. 2 des
Artikel 4 Patentgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Änderung des Gesetzes 5. für die Einlegung der Berufung
über die palentamtlichen Gebühren 5) (§ 11 a in Verbindung mit § 42
§ 4
Abs. 1 des Patentgesetzes) . . . . . . . . 200
6. für die Einlegung der Beschwerde
Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
gegen die Entscheidung über den
vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 62) erhält
Antrag auf Erlaß einer einstweili-
die Bezeichnung „Gesetz über die Gebühren des
gen Verfügung (§ 11 a in Verbin-
Patentamts und des Pc:1tPntqerichts" und wird wie
dung mit § 42 m Abs. 2 des Patent-
folgt geändert'.
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Gebühren des Patentamts betragen:". C. Bei Warenzeichen
2. In § 1 werden gestrichen: 1. für die Einlegung der Beschwerde
(§ 13 Abs. 2 des Warenzeichenge-
a) in Absdrn i l.t A die Nummern 8 und 10 bis 13; setzes) außer dem Fall der Num-
b) in Abschnitt ß die Nmrnnern 4 und 6; mer 2 .......................... . 60
c) in Abschnitt C die Nurnmern 14 und 16; 2. für die Einlegung der Beschwerde
in Löschungssachen (§ 13 Abs. 2,
d) in Abschnitt D die Nummer 3. § 10 Abs. 2 Nr. 2) ............... . 250
3. für die Einlegung der Beschwerde
3. Nach § 1 wird tol~Jende Vorschrift als § 1 a ein-
geJ ügt:
nach § 2 Abs. 3 der Verordnung
über die internationale Registrie-
,,§ 1 a
rung von Fabrik- oder Handelsmar-
Die im Verfahren vor dem Patentgericht zu ken in der Fassung vom 17. Juli
entrichtenden Gebühren betragen: 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656) .... 60".
Deutsche 4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a ein-
Mark gefügt:
A. Bei Patenten „Artikel 2 a
1. für die Einlegung der Beschwerde Ermächtigung
(§ 36 l Abs. 3 des Patentgesetzes) . . 60
§ 2a
2. für die Klage auf Erklärung der Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Nichtigkeit oder auf Zurücknahme durch Rechtsverordnung für die Gebühren de1
oder aul Erteilung einer Zwangs- Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen
lizenz (§ 37 Abs. 5) . . . . . . . . . . . . . . 3.50 darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der
3. für den Antrag auf Erlaß einer Barzahlung gleichgestellt werden."
einstweiligen Verfügung (§ 41
Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 Artikel 5
4. für die Einlegung der Berufung Änderung weHerer Gesetze
(§ 42 Abs. l) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 § 5
5. für die Einlegung der Beschwerde Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Uberleitung
gegen die Entscheidung über den von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Antrag auf Erlaß einer einstweili- Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
gen Verfügung (§ 42m Abs. 2) . . . . 300 S. 615) 6 ) wird wie folgt geändert:
5) ßundesgesetzbl. III 424-4-1. 6) Bundesgesetzbl. III 424-3-4.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. § 4 erhält folgenden Absatz 2: ,, § 66
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er- Verfahren vor dem Patentgericht
mächtigt, durch Rechlsvcrordnung mit der Wahr- und dem Bundesgerichtshof
nchrnnng einzelner der Urheberrechtsabteilung (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im
obliegender CPsdtüfl.c anch Beamte des gehobe- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Be-
nen und des mi Ulcren Dienstes zu betrauen; aus- rufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen
geschlossen clc1Von sind jedoch Zurückweisungen eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die
von Anmeldungen aus Gründen, denen der An- Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.
melder widersprochen hat. Der Bundesminister (2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdever-
der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechts- fahren vor dem Patentgericht über andere als die in
verordnung auf den Präsidenten des Patentamts § 14 Abs. 4, § 30 a Abs. 1 und 2, § 36 1 Abs. 3 des
übertragen." Patentge,setzes, § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-
2. Nach § 8 wird folgende Vorschrift als § 8 a ein- gesetzes und § 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
gefügt: genannten Angelegenheiten drei Zehntel der in § 31
,,§ 8a
bestimmten Gebühren. Die Vorschriften der §§ 32
und 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
(1) Gegen die Beschlüsse der Urheberrechts-
(3) Die Gebühren im Verfahren vor dem Bundes-
abteilung des Patentamts findet die Beschwerde gerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerde-
an das Patentgericht statt. verfahren und Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1
(2) Uber die Beschwerde entscheidet der Be- Satz 2."
schwerdesenat des Patenlgerichts in der Besetzung § 9
mit drei rechtskundigen Mitgliedern. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung
(3) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesge-- Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-
richtshof statt, wenn der Beschwerdeserwt in dem gesetzbl. I S. 861, 898) 10 ) erhält folgende Fassung:
Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. ,,Für Ansprüche, die beim Bundesgerichtshof entste-
§ 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y hen, ist die Amtskasse des Bundesgerichtshofs, für
des Patentgesetzes sind anzuwenden." Ansprüche, die beim Bundespatentgericht oder beim
Deutschen Patentamt entstehen, die Amtskasse des
§ 6 Deutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde."
§ 30 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
7) § 10
vom 25. Juli 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 756) wird
wie folgt geändert: Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) 11 ) als Anlage I beige-
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: gebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie
,, (2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sol- folgt geändert:
len die Befähigung zum Richteramt nach dem Ge- I. Bundesbesoldungsordnung A
richtsverfassungsgesetz besitzen. Sie werden
vom Bundesminister der Justiz am Beginn des Es werden ersetzt
Kalenderjahres für dessen Dauer berufen." 1. in Besoldungsgruppe 15
die Worte „Senatsrat beim Deutschen Patent-
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
amt" durch die Worte „Senatsrat beim Bundes-
fügt:
patentgericht",
,, (6) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle
2. in Besoldungsgruppe 16
führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über
den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz." die Worte „Senatspräsident beim Deutschen
Patentamt" durch die Worte „Senatspräsident
beim Bundespatentgericht".
§ 7
§ 33 des Gesetzes über die Eingliederung des II. Bundesbesoldungsordnung B
Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- Es werden eingefügt
schutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I 1. bei Besoldungsgruppe 7
S. 388) 8 ) erhält folgenden Absatz 3:
,,Präsident des Bunde,spatentgerichts",
,, (3) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt 2. bei Besoldungsgruppe 3
der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vor-
,, Vizepräsident des Bundespatentgerichts".
sitzenden der Bundesminister der Justiz."
Artikel 6
§ 8
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 66 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
§ 11
wälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861,
907) 9) erhält folgende Fassung: (1) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bei den Beschwerdesenaten oder
7) Bundesgesetzbl. III 422-1.
8) Bundesqesetzbl. III 424-3-5. 10) Bunde-sgesetzbl. III 365-1.
O) Bundesgesetzbl. III 3ß8-1. 11) Bundesgesetzbl. III 2:032-1.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 293
Nichtigkeitssenaten des Patentamts anhängig sind, gen des Absatzes 4 Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten ent-
werden rn 11 ckrn Inkrafttreten dieses Gesetzes beim sprechend.
Patentgericlll rechl.shüngig. Verfahren über Be- (6) An Verfahren, die nach den Absätzen 2 und 3
schwerden rwch ~ 21 des Patentgesetzes gegen Be- auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof
schlüsse d,'r Nich!i~ 1keitssenate des Patentamts wer- übergehen oder nach Absatz 5 bei diesen Gerichten
den eing es tel It, <!S sei denn, daß der angefochtene anhängig gemacht werden, sind beteiligt
Beschluß dr1s Veridhren vor dem Nichtigkeitssenat
1. die an dem Verfahren vor den Gerichten
des PaLC'nlt!mts ulHJPschlo~~sr!n hat. In diesem Falle
der Verwaltungsgerichtsbarkeit Beteilig-
entscheide! ein Nichtigkeitssenat des Patentgerichts
ten,
über die Beschwerde.
2. die an dem Verfahren vor dem Patentamt
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttrntens dieses
Beteiligten.
Gesetzes bei den 'h•rwaltungsgerichten oder Ober-
verwaltuncJsr1erichten anhängigen Verfahren über (7) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 ist § 41 a
Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts Abs. 2 des Patentgesetzes anzuwenden.
gehen m11 rlern Jnk raft.treten dieses Gesetzes auf (8) Für Verfahren, die nach den Absätzen 2 bis 5
das Paten1qcricht über. Die bisherige Klage oder auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof
Berufung qilt i:lls Beschw(crde, über die nach den übergehen oder bei diesen Gerichten anhängig
Vorschritlen für das Verfahren vor dem Patent- gemacht werden, sind die für das Verfahren vor
gericht entschieden wird. Die Beschwerde ist als diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren innerhalb
unzulässig zu verwerfen, wenn die Klage oder die einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu zahlen.
Berufung nach den bisher geltenden Vorschriften In den nach den Absätzen 2 und 3 übergeleiteten
unzulässig war. Verfahren werden auf diese Gebühren die bei den
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits
Gesetzes beim Bundesverwaltungsgericht anhängi- gezahlten Gerichtskosten des Rechtszuges angerech-
gen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen net, in dem das Verfahren im Zeitpunkt des Inkraft-
des Patentc1mts qehen mit dem Inkrafttreten dieses tretens dieses Gesetzes anhängig ist.
Gesetzes a ul den Bundesgerichtshof über. Die bis- (9) Das Patentgericht entscheidet, soweit erfor-
herige Revision gilt als zugelassene Rechtsbe- derlich, auch über die' Kosten des Verfahrens vor
schwerde, über die nach den Vorschriften über die den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patent-
gerichts entschieden wird. Der Bundesgerichtshof
hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwer- § 12
fen, wenn die Revision nach den bisher geltenden Bis zum Inkrafttreten des Richtergesetzes gilt fol-
Vorschriften unzulässig war. gendes:
(4) Die Zuliissigkeit eines Rechtsbehelfs gegen 1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter
vor dem Jnkrafttreten dieses c;esetzes verkündete des Patentgerichts gelten die Vorschriften
oder von !\mb w1~i1cm zugestellte Beschlüsse und des Ger.ichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Entscheidunqen des Patentamts richtet sich nach den 2. Das allgemeine Dienstalter eines Richters des
bisher geltenden Vorschriften mit folgender Maß- Patentgerichts bestimmt sich nach dem Tag,
gabe: an dem ihm sein Richteramt übertragen wor-
1. Beschwerden nach § 21 des Patentgesetzes den ist. Hat der Richter zuvor ein anderes
sind innerhalb eines Monats nach dem Richteramt oder ein sonstiges Amt mit min-
Inkrafttrcl en dieses Gesetzes beim Patent- destens dem gleichen Endgrundgehalt bekleidet,
gericht einzulegen. so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter
2. Beschlüsse der Nichtigkeitssenate deis nach dem Tag der Ubertragung dieses Amtes.
Patentamts, die das Verfahren nicht abge- 3. Nach der erstmaligen Besetzung des Patent-
schlossen haben, sind unanfechtbar. gerichts hat der Bundesminister der Justiz vor
3. An die Stelle einer im Zeitpunkt des In- der Ernennung eines Senatspräsidenten und
kru.fttret.ens dieses Gesetzes nach den vor der Berufung eines Richters des Patent-
bisher gelt0n"den Vorschriften zulässigen gerichts das Präsidium dieses Gerichts zu hören.
Anfechtungsklage vor den Verwaltungs- 4. Beim Patentge.richt können als Hilfsrichter auf
gerichten tritt die Beschwerde an das Lebenszeit angestellte Ri.chter sowie auf
Pat.cntr;0richt. Si<~ ist innerhalb der Frist Lebenszeit angestellte Beamte, welche die Be-
für die bisher qc~Jf)bene Anfechtungsklage fähigung zum Richteramt nach dem Gerichts-
einzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn verfassungsgesetz besitzen oder technische Mit-
vor ihrem Ablauf eine Klag(~schrift bei glieder des. Patentamts sind, bestellt werden.
dem bislier zuständigen Verwaltungs- § 36 b Abs. 2 Satz 3 des Patentgesetzes ist an-
gericht ein9ebt. zuwenden. Die Hilfsrichter bestellt der Bundes-
(5) An die Stelle einer nach den bisher geltenden minister der Justiz. Die Hilfsrichter müssen tür
Vorschriften zu]Jssigen Berufung 9egen Urteile der eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr
Verwaltunqsgcrichte tritt die Beschwerde an das bestellt und dürfen nicht vorher abberufen
Patentgericht, an die Stelle einer nach den bisher werden. Die Hilfsrichter können nicht den Vor-
geltenden Vorschriften zulässigen Revision gegen sitz führen. In einem Senat darf nicht mehr als
Urteile der Oberverwaltungsgerichte die Rechtsbe- ein Hilfsrichter mitwirken; er muß in der Ent-
schwerde an den BunclesgE!richtshof. Die Bestimmun- scheidung als solcher bezeichnet werden.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 1:1 des Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzei-
(1) Für Verfahren nach Artikel 7 des Gesetzes chengesetzes über die Besetzung der Prüfungsstellen
Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission über und Abteilungen nicht eingehalten waren.
gewerbliche, literarische und künstlerische Eigen- (2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines
tumsrechte auslündisclH!r Staaten und Staatsange- Angehörigen des Patentamts, die bis zum Inkraft-
börige1 vom 20. Oklober 1949 (Amtsblatt der Alli- treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind.
ierten Hohen Kommission in Deutschland S. 18)
in der Fassung des Gesetzes Nr. 66 der Alliierten § 17
Hohen Kommission vom 15. November 1951 (Amts- (1) Bis zum Ablauf der Frist zur Entrichtung
blatt der Alliif:rl.en Hohen Kommission in Deutsch- patentamtlicher Gebühren, die durch Zustellung der
land S. 1309) wird im Patentgericht ein Großer Nachricht nach § 11 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 2, § 31
Senat gebildet, der insoweit an die S1elle des Gro- Satz 3 des Patentgesetzes, § 2 Abs. 5, § 14 Abs. 2
ßen Senc1ts des Patentc1mt.s tritt Der Große Senat und 3 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2
besteht aus dem Priisiclen I en des Patentgerichts und 3, § 17 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in
oder seinem stündigen Vertreter sowie aus drei Lauf gesetzt wird, können folgende Personen beim
rechtsk un cJ i~J(~n und drei technischen Mitgliedern Patentamt Stundung der Gebühren und des tarif-
des Patenlgerichts, mäßigen Zuschlags beantragen, wenn sie durch
(2) Für die Entscheidung über Beschwerden nach außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen
§ 28 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ge- Zahlung gehindert sind:
setz Nr. B der Alliierten Hohen Kommission vom 1. Anerkannte Vertriebene, Sowjetzonen-
8. Mai 1950 (Bundesges<:~tzbl. S. 357) wird im Patenl- flüchtlinge und ihnen gleichgestellte Per-
gericht ein besonderer Senat gebildet, der an die sonen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-
Stelle des in § 29 der Ersten Durchführungsverord- vertriebenengesetzes;
nung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kom- 2. anerkannte Heimkehrer im Sinne des § 1
mission bezeichneten besonderen Senats des Patent- des Heimkehrergesetzes;
amts tritt. Der Senat entscheidet in der Besetzung 3. Personen, die auf Grund des § 94 des
mit drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende Bundesvertriebenengesetzes im Wege der
und ein weiteres Mitglied rechtskundig sein müssen. Familienzusammenführung ihren Wohnsitz
(3) Die Beisitzer des Großen Senats und ihre oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
Vertreter sowie die Mitglieder des besonderen reich dieses Gesetzes genommen haben;
Senats und ihre Vertreter werden vor Beginn des 4. Evakuierte im Sinne der §§ 1 und 2 des
Geschäftsjahres von dem Präsidium des Patent- Bundesevakuiertengesetzes;
gerichts bestimmt. 5. Personen mit Wohnsitz, ständigem Aufent-
halt oder Sitz in der sowjetischen Besat-
§ 14 zungszone oder im sowjetisch besetzten
§ 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes Sektor von Berlin.
vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) ist nicht Eine wiederholte Stundung ist zulässig; sie muß vor
anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für dem Ende der laufenden Stundungsfrist beantragt
die Einlegung der Beschwerde nach § 28 der Ersten werden
Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der (2) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag
Alliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950 nach Absatz 1 zurückgewiesen wird, findet die Be-
(Bundesgesetzbl. S. 357) beginnt. schwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde
ist gebührenfrei. Im übrigen sind § 36 1 Abs. 2,
§ 15 § 36m Abs. 1 sowie die §§ 36n bis 36q und 41 a
bis 41 o des Patentgesetzes anzuwenden.
(1) Für die Entrichtung von Patentjahresgebüh-
ren und Gebühren für die Verlängerung der Schutz-
dauer eines Gebrauchsmusters oder Warenzeichens, § 18
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig ge- Mit dem Inkrafttreten diese,s Gesetzes werden
worden sind, verbleibt es bei den bisher geltenden aufgehoben
Vorschriften. 1. die §§ 15 und 16 Abs. 3 des Fünften Gesetzes
(2) Das gleiche gilt für Klassengebühren, die für zur Anderung und Uberleitung von Vorschrif-
eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- ten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
reichte Anmeldung eines Warenzeichens zu entrich- schutzes vorn 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
ten sind oder die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- s. 615) 12 ) i
setzes für die Verlängerung der Schutzdauer eines 2. die Verordnung über das Berufung,sverfahren
Warenzeichens fällig geworden sind. beim Reichsgericht in Patentsachen vom 30. Sep-
13
tember 1936 (ReichsgesetzbL I S. 316) );
3. die Verordnung über Maßnahmen auf dem
§ 16 Gebiet des Patent- und \J\Tarenzeichenrechts
14
(1) Beschlüsse und Entscheidungen der Prüfungs- vom 1. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) ).
stellen und Abteilungen, die bis zum Inkrafttreten
12) Bundesgesetzbl. III 424-3-4.
dieses Gesetzes ergangen sind, sind nicht deshalb 13) Bundesgesetzbl. III 310-7.
ungültig, weil die Vorschriften des Patentgesetzes, 14) Bundesgesetzbl. III 424-3-4-1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 295
§ 19 § 21
Soweit in anderen Gc'f,cl:,·,c~n und Verordnungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
auf die durch die.,;(!S Gcselz aufgehobenen oder ab- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
geänderten Vorsclniftlm verwiesen ist, treten die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
enlsprcclienden Vorschriften dieses Gesetzes an Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ihre Stelle. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Dberleitungsgesetzes.
§ 20 § 22
Der Bunclcsmin i.:;ter der .l ustiz wird ermächtigt, (1) Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes Er-
den WorUc1ul des Pa lenLgcsdzes, des Gebrauchs- mächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
musl.ergcsel.zc!s, des \/Varenzeichengesetzes und des enthalten sind, treten sie am Tage nach der Ver-
Gesetzes Lilwr die! patentamtlichen Gebühren in der kündung dieses Gesetzes in Kraft. Das gleiche gilt
nach diesem G(:sctz gcltendrm Fassung mit neuem für die Ermächtigung in § 20 dieses Gesetzes.
Datum bckannlzunwchcn und dabei Unstimmigkei- (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1961
ten des Worllauts zu beseitigen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justt-z
Schäffer
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetze§
über die Verbreitung
Vom 21. März 1961
Der Bundei;lag bat mit 7,n,c;limrnung d0s Bund.:,s- 6. D,~m § 9 Abs. 3 wird foJgender Satz 2 angefügt:
rates dds f n !rir~ndc· GcsPI:,,: b<:)'.,d1 los:,t'n: "Erscheinen zur einberufene Beisitzer
oder ihre Stellvertreter nicht, so ist die Bundes-
Artikel J prüfstelle . auch in einer Besetzung von minde-
Das G(fsdz über die) Verhrci tung j stens neun Mitgliedern beschlußfähiq, von
dender Schriften vorn ir Juni 195:3 (Bundes~fr:!setz- denen mindestens z,,,vei den in .A.bsatz 2 Nr. 1
bis 4 genannten Gruppen ---~-.,~.--,-~.y- ·müssen."
blatt I S. :f77) wird wit:! l1J!gt geänd(~rt und ergünzt:
7. In den §§ 10, 12 und 14 Abs. 1 wird jeweils das
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Wort „Prüfstelle" durch das Wort „Bundesprüf-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: stelle" ersetzt.
,, ( 1) Schriften, die geei~1net sind, Kinder 8. § 13 erhält die folgende Fassung:
oder Jugendliebe sittlich zu gefährden, sind
,,§ 13
in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor
allem unsittliche, verrohend wirkende, zu In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur
Gc~waltU-Higkeit, Verbrechen oder Rassenhaß Anordnung der Aufnahme in die Liste einer
anreizende sowie den Krieg verherrlichende Mehrheit von zwei Dritteln, rnindestens aber
Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzu- von sieben der an der Entscheidung mitwirken-
machen." den Mitglieder der Bundesprüfstelle."
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: 9. § 15 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Den Schriften stehen Schallaufnahmen,
Abbildungen und Darstellungen gleich." ,,§ 15
c) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme
einer Schrift in die Liste vorläufig anordnen,
,, (4) Kind im Sinne des Gc~setzes ist, wer
wenn die endgültige Anordnung der Aufnahme
noch nicht vicrze~n, .Jugendlicher, wer vier-
der Schrift in die Liste offenbar zu erwarten
zehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist."
ist und die Gefahr besteht, daß die Schrift kurz-
2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen. fristig in großem Umfange vertrieben wird.
3. In § 3 werden die Worte ,,einem Jugendlichen (2) Die vorläufige Anordnung wird von dem
unter achtzdm Jahren" ersetzt durch die Worte Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern
,,einem Kind oder Jugendlichen". einstimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer
.4. § 4 erhält die folgende Fassung: der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen
angehören .
.,§ 4
(3) Die vorläufige Anordnung tritt außer
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste Kraft
bekanntgemacht ist, darf nicht
1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer
1. durch Händler außerhalb von Ge- Bekanntmachung oder
schäftsräumen oder durch Reisende
2. mit der Bekanntmachung der abschlie-
von Haus zu Haus,
ßenden Entscheidung der Bundesprüf-
2. in Kiosken oder anderen Verkaufs- stelle über die Schrift.
stellen, die der Kunde nicht zu be-
Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf
treten pflegt,
um höchstens einen Monat verlängert werden.
3. im Versandhandel oder Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung ist
4. in gewerblichen Leihbüchereien oder bekanntzumachen."
Lesezirkeln
10. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:
vertrieben, verbreitcl oder verliehen oder zu
diesen Zwecken vorrätig gehalten werden. .,§ 15 a
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme
eine solche Schrift nicht an Personen liefern, so- einer Schrift in die Liste im vereinfachten Ver-
weit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 fahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des
betreiben oder Inhaber von Betrieben der in § 1 offenbar gegeben sind.
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind."
(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsit-
5. In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort „Jugend- zenden und zwei weiteren Mitgliedern, von
liche" die Worte „Kinder oder" eingefügt. denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ge-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 297
nannten Gruppen angehören muß, einstimmig 16. § 21 wird wie folgt geändert:
erlilssen. Kommt eine Einigung, die Schrift in a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze
die Liste aufzunehmen, nicht zustande, so ent- 2 und 3 ersetzt:
scheidet die Bundesprüfstelle in der Besetzung
nach § 9 Abs. 3. ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Erzie-
hungsberechtigte oder der gesetzliche Ver-
(3) Eine Anordnunq nach § 7 ist im verein- treter oder mit ihrer Einwilligung ein an-
fachten V erfahren nicht zulässig. derer eine Schrift, die den Beschränkungen
(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten der §§ 3 bis 5 lediglich auf Grund des § 6
Verfahrnn können die Betroffenen (§ 12) inner- Abs. 2 unterliegt, einem Kind oder einem
halb eines Monats nach Zustellung bei der Bun- Jugendlichen feilbietet oder zugänglich
desprüJstelle Antrug uuf Entscheidung in der macht.
Besctz1rng rwch § 9 Abs. 3 stellen." (3) Wenn, abgesehen von den Fällen des
11. § 17 erhüH die folgende Fassung: Absatzes 2, der Erziehungsberechtigte, der
gesetzliche Vertreter oder ein Jugendlicher
,, § 17 eine Schrift, die den Beschränkungen der
Eine Sd1 riH, deren Aufnahme in die Liste §§ 3 bis 6 unterliegt, einem Kind oder einem
angeordnet i:~ti ist unverzüglich in die Liste Jugendlichen feilbietet oder zugtinglich
aufzunchnwn. Sie ist unverzüglich von der Liste macht, so bleibt die Tat straflos. Das Ge-
zu streichen, wenn die Anordnung aufgehoben richt kann von einer Bestrafung nach Ab-
wird oder nc1ch § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft satz 1 absehen, wenn der Ti.iter, der die
tritl." Schrift einem Kind oder einem Jugendlichen
feilgeboten oder zugänglich gemacht hat,
12. § 13 erhüIL d:(! folgende Fassung: dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnuug
,,§ 18 genannten Personenkreis angehört."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(1) V✓ird cirn~ Schrift in der rechtskräftigen
Entscbeidun9 eines Gerichts für unzüchtig im c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
~,inne des § HM des SLra lgcsetzbuchs oder für erhält den folgenden Worfürnt:
scl1,nnlos im Sinne d(:s § 1B4a dc:s Stralgesetz- ,, (5) Hat ein Kind oder ein Jugendlicher
buchs erkLi rl, i;o nirnni l :;i:~ cfor Vorsitzende der eine Schrift, die den Beschränkungen der
Bu11dur-;pr.:.i:sl :!le unter Hinweis auf die gericht-
1
§§ 3 bis 6 unterliegt, einem anderen Kind
liche Entschcj<!u 1ig in die Liste auf. Eines An- oder Juge,1dlicben feitgeboten oder zugär g-·
0
trd~Jcs (§ 11 A h::;. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 lieh gemacht, so leitet dcts Jugendamt die auf
gilt enlspn:d1::nd. Grund der bestehenden Vorschriften zuläs-
(2) Ifä!t d<!r Vorsitzende die Aufnahme nach sigen Maßnahmen ein. Der Vormundschafts-
Absatz 1 nicht fGr erlorderlich oder werden rich ter kann auf Antrag des Jugendamtes
wj dersprPd i c 1ufo ge ri chlliche En I scheidungen oder von Amts wegen Weisungen erteilen. H
über dieselbe Schrift belrnnnt, so führt er eine
Entscheidtrn~J der Bundc,sprüfstelle herbei." Artikel 2
13. Hinter § 18 wird der Jolgcnde § 18a eingefügt: Die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ge-
nannten Grundrechte werden den aus den vorste-
,,§ 18a henden Bestimmungen sich ergebenden Beschrän-
(1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen
kungen unterworfen.
inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenom- Artikel 3
menen Schrift, so nimmt sie der Vorsitzende der
Bundesprüfstelle in die Liste auf. Eines An- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
trages (§ J 1 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-
gilt entsprechend. der Schriften in der durch dieses Gesetz bestimmten
Fassung bekanntzumachen.
(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzun-
gen des Absutzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt
der Vorsilzende die Entscheidung der Bundes- Artikel 4
prüfstelle herbei." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
14. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „oder auf die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einstweilige Anordnung" gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
15. § 20 erhält die folgende Fassung:
Artikel 5
,,§ 20
(1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendge-
Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungs- fährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesge-
rechlsweg bedarf es keiner Nachprüfung in setzbl. I S. 377) in der Fassung dieses Gesetzes
einem Vorverfahren. Die Klage hat keine auf- sowie die Verordnung zur Durchführung des Ge-
schiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, setzes über die Verbreitung jugendgefährdender
vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu rich- Schriften vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31)
ten." gelten auch im Saarland.
298 Dundl;sgc~sctzb1att, Jahrgang 1961, Teil I
(2) Die vom Vorsitzenden d(!r B1mdcsprüJstelle stimmungen vom 23. September 1954
gemäß § 16 des Gc!sclz1)s iibcr die Verbreitung Saarlandes S. 1149) treten außer Kraft
jugendgefährdender Scbri l Len gdührle Liste der
(4) Die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 378
Schriften, die gcc:ignct sind, .Juw!nclliche siUlich zu
beim Minister des Innern des Saarlandes geführte
gefährden, gilt auch im SaarJ,rnd.
Liste der in § 1 des Gesetzes Nr. 373 genannten
(3) Das Gc!sdz Nr. 378 cl~s Sc1culi-1ndcs zur Be- Schriften und Gegenstände verliert ihre -Wirksam-
wc1hrunn der Juge:nd vor Sdrnrn l.z rn:d Schund vom keit.
7. Juli 1953 (Amtsblatt des Scwrlandc~s S. 407) sowie
das Gesetz Nr. 4D0 zur Andc'runu clie.scs Gesetzes Artikel 6
vom 29. Febn1iu 19!iG (/\rn ! ~,!ilal t des S,rnrlandes Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Sf~iner Ver
S. 335) und die hierzu ergunucnen Ausführun9sbe- kündung in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, d~n 21. März Hlbt
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwiq Erhard
Der Bundes inister des Innern
D1 :-;chröder
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961 299
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nac:hrichtlidl
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 8161 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 14. März 1961 23.3.61 Inkrafttreten
gemäߧ.&
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammfune des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil 111
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachr1ebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
30 Gerid_1lsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 4. Lieferung
300 Genchtsvertassung 301 Richter - 302 Entlastung 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
der Gerichte, Redltspfleqer {44 Seiten; Einzelbezuq Seiten; Einzelbezuq 4.48 DM zuzüqlich 0.35 DM Versand-
1.54 DM 7.UZÜqlidl 0.15 DM Versandqebühren.\ qebühren'
Fol!Je 2: Sachqebret '.l (Rr!chtspfleqel 2 Lieterunq
folge 11; Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Stratrechtl -
31 Verfahren vor den ordPntlichen Gerichten -- 310 Zivil-
9. Lieferung
prozeß ZwanqsverstPiqmunq und Zwanqsverwaltut,q -
311_ Verqleich, Konkurs. Einzelqläubigeranfechtunq. · (206
42 Gewerblicher Rechtsschutz 420 Patentrecht - 421
Se1ten1 E1nzelhe:rnn 7.21 DM rnziiqlich 0.25 DM Versand- Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer•
ciehiihren , erfindunqen -- 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Redltsvorschriften - 43 Vorschriften qeqen den un-
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtsptleqe1 - 3 Lie!erun(J lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht 440 Urheber-
31 Verfahren vor den ordentlichen Geridlten - 312 Straf- rechtliche Vorschriften - 441 Verlaqsredlt - 422 Ge-
verfahren Strafvol lzuq Str afreqister - 31:3 Haftentschä- schmacksmusterrecht - Anhanq 01-42. 01-43, 01-44 Mehr·
diqunqen GnadenrN:hl -- 314 Auslieferung und Durch- seitiqe Verträge. (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM
führung. (112 Seiten; Einzelbezua 3.92 DM -zuzüql!dl zuziiqlich 0.35 DM Versandqebühren.l
0 15 DM Versandqebühren 1
Folge 12: Sadlgebiet 2 (Verwaltung) - 1, Lieferung
Folge 4: Sadlgebiet 3 (RechtspflegeJ - 4 Lieferung 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
31 Verfahren vor den ordentlidlen Gerichten - 315 Frei- - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwangsverfahren -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 202 Verwaltunqsqebühren (20 Seiten; Einzelbezua 0.70 DM
entziehungen -- 317 Verfahren In Landwirtschaftssachen rn:r.iiqlich O 20 DM Versandqebühren.l
- 318 Beglaubiqung öffentlicher Urkunden (80 Seiten,
Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlidJ 0.15 DM Versandqebühren.l
Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 5: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 6 Lieferung 21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwal-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- tunq - 210 Paß•. Ausweis- und Meldewesen - 211 Per•
ordnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezuq 1.40 DM zu-
Kosten Im Bereich der Justizverwaltunq -- 364 Gebühren- 7.ilolich 0.20 DM Versandqebilhren.1
befreiunqen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent
schädiqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Geridl Folge 14 Sachgebiet 2 (Verwaltung) --- 1. Lieterunq
ten - 367 Entschädigunq von Zeuqen und Sachverständi- 21 Besondere Verwaltungszweiqe der Inneren Verwal-
gen -- 368 Gebührenordnunq für Rechtsanwälte - 369 tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen (108 Sei- stige Heilberufe -- 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
ten; Einzelbezua 3.71 DM zuzüqlich 0.15 DM VPn::and- Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
qebühren l 3.9? DM zuzüqlidJ 0.25 DM Versandqebilhren, \
Folge 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrecht) -
Einzige Lieferunq Folge 15: Sachgebiet 3 (Redltspfleqe) - 5. Lieferung .
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Orqanisation - 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete (80 Seilen;
Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.}
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sel-
ten; Einzelbezua 8.96 DM zuzüqlich 0.!i0 DM Versand•
gebühren.) Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltunql - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweiqe der inneren Verwal-
Folge 7, Sachgebiet 2 (Verwaltung! - 13. Lieferun(J tunq -· 213 Bauwesen - 214 Sachleistungsrecht Enteig-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-. Sied- nunqsrecht - 215 Zivilei Bevölkerungsschutz (68 Seiten;
lunqs- und Heimstättenwesen. Wohnraumbewirtschaftung, Einzelbezun 2.38 DM zuzüqlid:J 0.25 DM Versandqehiihren.l
Kleingartenwesen, Grundstiicksverkehrsredlt (außer land-
und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht) (196 Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltunqi - 6. Lieferung
Seiten; Einzelbezua 6.86 DM 7,uzüalich 0.3~ DM Versand- 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
qehiihren.l tung - 212 Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des
folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaitung) - 2. Lieferun4 Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
20 Allgemeine Innere Verwaltunq - 203 Recht der im wesen Gifte (160 Seiten; Einzelbezuq 5.60 DM >:nzüglich
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- 0.15 DM Versandqebühren.l
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (164 Seiten: F.inzel- Folge 18: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
hezuo 5.74 DM zuzüqlich 0.3!i Versanrlaebiihren 1 10. Lieferung
45 Strafrecht - 450 StrafqesetzbudJ und zugehörige Ge-
Folqe 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunql - 1.4 Lieferung setze - 451 Jugendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht --
24 Vertriebene, Flüdltlinqe, Evakuierte, politische Häft- 453 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht
linqe und Vermißte (60 Seiten; Einzelbezuq 2,10 DM der Ordnungswidrigkeiten (120 Seiten; Einzelbezug
7,uziiqlich O 2~ DM Vr>rqnrJo-ebifören.l 4,20 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren,)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1. Postfacr
Die SammlunrJ kann Im Abonnement nur für alle Sadlgebiete bezogen werden Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
Im Format DIN A 4 einsdll Umsdllaq und Versandkosten. EinE> Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möq}ich
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Bundesrechts Bundes q es et z b I a t t Te i I III• oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausberechnunq.
Heraus q e b er: Dei ßund!:'smmiste, der Justiz ·- Ver I a g: Bundesanzeiqe1 Verlagsqes m b H. Bonn/Köln Druck Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erschemt m drei feilE>n In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihe>nfolqe nach ,hrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil Ill wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üher ehe Sctmm:unq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesq(~S1(tzbl l S 4371 ni!ch S<1chqehieten qeordnet veröffentlicht Be1.uqsbedinqunqen für Tei! III durch den Verlag.
Bezuqsbf)dinguncwn fiir Teil I und II Laufend er Tl e zu q nur durch die Post Be 7 u q s preis vierteljährlich für feil I und Teil {J je DM 5, -
zuzüq!idl Zustellqebühr Einzelstücke je anqefanqene• 24 Seiten DM 1,40 qegen Voreinsendunq rles erforderlichen Betraqes a1Jt Postsch<'<'kkonto
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