Nr. 18 - T?-g der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 269
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem hamburgischen Gesetz betreffend den Staatsvertrag
über den Norddeutschen Rundfunk
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 - in dem Ver- ordnungsblatt I S. 197) ist, soweit es sich auf § 3
fahren wegen Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit Artikel 73
Nr. 7 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 des Staats- daher nichtig, als § 3 Absatz 1 des Staatsvertrags
vertrags übe1 den Norddeutschen Rundfunk vom dem Norddeutschen Rundfunk das ausschließliche
16. Februar 1955 Recht vorbehält, sendetechnische Anlagen des
auf Antrag Hörrundfunks und des Fernsehfunks zu errichten
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und zu betreiben.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Im übrigen ist das Gesetz, soweit es sich auf § 3
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit dem
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Grundgesetz vereinbar.
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Das harnburgische Gesetz, betreffend den Staats- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mürz 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen•)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 25/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 11 und 16
des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 161)
auf Antrag
des Amtsgerichts Dillingen/Donau
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er alle
c.:;erichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
die Entscheidung des Oberlandesgerichts bindet.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungs~Jericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
•) Betrifft Bundesqesetzbl. III 312-3.
241
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1961 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
21. 3. 61 Personenbeförderungsgesetz 241
20. 3. 61 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen-
randgebiet und in den Frachthilfegebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
20. 3. 61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues,
für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe sowie für Betriebe aller Art mit Maschinen
zur Stromerzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
20. 3. 61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit
schienengebundenen Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
13. 3. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen Gesetz betreffend den
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
14. 3. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche
Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Betrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 25. März 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Internationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Haiti). - Verordnung
zur Anderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. - Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. -- Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls
hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkom-
mens über die vorübergehende Einfuhr privuter Straßenfahrzeuge.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Arbeits-
organisation. - Hinweis
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Vom 21. März 1961
Inhaltsübersicht
§ §
I. Allgemeine Vorschriften II. Genehmigung
Sachlicher Geltungsbereich ....................... . Umfang der Genehmigung ........................ . 9
Genehmigungspflicht ............................. . 2 Entscheidung in Zweifelsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Unternehmer .................................... . 3 Genehmigungsbehörden .......................... 11
Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge ........... . 4
Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Landkraftposten ................................. . 5
Voraussetzung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Umgehungsverbot ............................... . 6
Anhörverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und
auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zug- Erteilung und Versagung der Genehmigung . . . . . . . . 15
maschinen 7
Bedingungen, Auflagen und zeitliche Beschränkung
Ausgleich der Verkehrsinteressen ................ . 8 der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Z 1997 A
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ §
Genehmj~Jlln~Jsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 D. Gelegenheitsverkehr mit
Aushändigung der Genehmigungsurkunde an juri- Kraftfahrzeugen
stische PersoIJl)n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Formen des Gelegenheitsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Tod des Unternehmers 19 Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) .............. . 47
Einstweilige Erlc1ubnis 20 Ausflugsfahrten ..............................•... 48
Bel.riebspflicl I t 21 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen .. 49
BefürderunrJspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Dauer der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Haftung, Versichcrun9snachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen . . . . 51
Einstellung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Riicknahme der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
IV. Auslandsverkehr
Erlü~;chen der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Grenzüberschreitender Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Zwc1ngsmaßnc1hnwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Transit-(Durchgangs-)Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen 54
Verkehrsarten V. Aufsicht
A. S t r a ß e n b ahn e n VI. Rechtsmittelverfahren
Pl,mfeststellung 28 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungs-
Inhalt der Planfeststellung akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
29
Verfahren in besonderen Fällen .................. . 56
PJ an feststc] lungs ver Jahren 30
Enteignung 31
Benutzung öffentlicher Straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und
Entscheidung bei fehlender Einigung . . . . . . . . . . . . . . . 33 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Vorarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Bau- und Betriebsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Duldung technischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Sonstige Rechtsverordnungen ................... • • • 58
Bau- und Unterhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Allgemeine Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 59
Abnahme und Eröffnung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . 37
Dauer der Genehmigung ......................... . 38 VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften
Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen ... . 39 Straftaten 60
Fahrpläne 40 Ordnungswidrigkeiten ........................... . 61
B. Verkehr mit Obussen 41
IX. Obergangs- und Schlußbestimmungen
C. Li n i e n v e r k e h r mit Kr a f t fahr z e u g e n
Frühere Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Begriffsbestimmung Linienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Ruhende Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Sonderformen des Linienverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Andere Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Dc1uer der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften . . . . 65
Sonstige Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Geltung im Land Berlin ................ : . . . . . . . . . . 66
Nr. 1B - Tau der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 243
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Unternehmer
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für
einen bestimmten Verkehr (§ 9J und für seine Per-
I. Allgemeine Vorschriften son {natürliche oder juristische Person)' erteilt.
{2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den der
§ 1 Betrieb übertragen worden ist (§, 2 Abs. 2), muß den
Sachlicher Geltungsbereich Verkehr im eigenen Namen, ~nter eigener Verant-
wortung und für eigene Rechnung betreiben. Die
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt von der Landesregierung bestimmte Behörde kann
die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungs-
omnibussen (Obussen) und mit Kra.ftfahrzeugen.
Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzu- § 4
sehen, die mitte]bar für die Wirtschaftlichkeit einer Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit er-
strebt werden. (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen
benutzen und sich mit ihren baulichen und
1. Beförderungen mit Personenkraftwagen betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer
(§ 4), wenn das Gesamtentgelt die Betriebs- Betriebsweise der Eigenart des Straßen-
kosten der Fahrt nicht übersteigt und verkehrs anpassen oder
Fahrer und Mitfahrer· weder durch öffent-
liche Vermittlung noch durch Werbung 2. einen besonderen Bahnkörper haben und
zusammengeführt worden sind, in der Betriebsweise den unter Nummer 1
bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
2. Beförderungen mit Landkraftposten der
Deut.sehen Bundespost. (§ 5). und ausschließlich oder überwiegend der Beförde-
rung von Personen im Orts- oder Nachbarschafts-
bereich dienen.
§ 2
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die
Genehmigungspflicht als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt
sind oder angelegt werden, ausschließlich oder
1. mit Straßenbahnen,
überwiegend der Beförderung von Personen im
2. mit Obussen, Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
(§§ 42 und 43) oder (3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elek-
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsver- trisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene
kehr (§ 46) Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer
Fahrleitung entnehmen.
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmi-
gung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
Gesetzes. Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahr-
(2) Der Genehmigung bedarf ferner jede Erwei- leitung gebunden zu sein, und zwar sind
terung oder wesentliche Änderung des Unterneh-
mens, die Dbertragung der aus der Genehmigung 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die
erwachsenden Rechte und Pflichten sowie die Dber- nach ihrer· Bauart und Ausstattung zur Be-
tragung des Betriebs auf einen anderen. förderung von nicht mehr als neun Per-
sonen (einschließlich Führer) geeignet und
(3) Der Genehmigung bedarf der Arbeitgeber bestimmt sind,
nicht für die Beförderung der Arbeitnehmer zwi-
schen Arbeitsstätten desselben Betriebes zu betrieb- 2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach
lichen Zwecken ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför-
derung von mehr als neun Personen (ein-
(4) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vor- schließlich Führer} geeignet und bestimmt
übergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Not- sind,
ständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbe-
3. Lastkra.ftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach
sondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.
ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförde-
Wenn die Störungen lüngcr als 72 Stunden dauern,
rung von Gütern bestimmt sind.
haben die Unternehmer der von der Störung betrof-
fenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) (5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4
Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines sol- genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung
chen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeu- mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahr-
gen unverzüglich mitzuteilen. zeugen gleichgestellt.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 5 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
Landkraftposten gen für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie sowie für die Zahl, die Art und
Landkraftposten sind Kraftwagenverbindungen das Fassungsvermögen (Sitz- und Steh-
der Deutschen Bundespost, die mit posteigenen plätze) der auf ihr einzusetzenden Kraft-
Kraftlahrzeugen von nicht mehr als 1,75 Tonnen fahrzeuge und Anhänger,
Nutzlast betrieben werden, die der Postsachenbeför-
4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-
derung über Land dienen und zusätzlich für die Be-
fahrzeugen für die Ausübung und die
förderung von nicht mehr als fünf Personen (ein-
Form des Gelegenheitsverkehrs sowie für
schließlich Führer) bestimmt sind.
die Art und das Fassungsvermögen (Sitz-
plätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge un-
§ 6 ter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.
Umgehungsverbot Für jedes einzelne Kraftfahrzeug wird die Genehmi-
gung entweder nach Nummer 3 oder Nummer 4
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach die- erteilt.
sem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder
firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbe- (2) Bei Erweiterungen oder wesentlichen Ande-
stände, die zur Umgehung der Bestimmungen des rungen (§ 2 Abs. 2) eines Unternehmens der in Ab-
Gesetzes geeignet sind, nicht berührt. satz 1 genannten Verkehrsarten ist die Genehmi-
gung für die Erweiterungen oder wesentlichen Än-
derungen zusätzlich erforderlich. Bei einem Aus-
§ 7 tausch von Kraftfahrzeugen gleichen oder annähernd
Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen gleichen Fassungsvermögens soll die Genehmigung
und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen ohne nochmaliges A_nhörverfahren erteilt werden.
und Zugmaschinen (3) In begründeten Fällen können für den Linien-
(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach die- verkehr desselben Unternehmers nach Absatz 1
sem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Last- Nr. 3 genehmigte Fahrzeuge auch für den Gelegen-
kraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Last- heitsverkehr nach Absatz 1 Nr. 4 genehmigt werden,
kraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwen- sofern dadurch die ordnungsmäßige Durchführung
det werden. Als Lastkraftwagen im Sinne dieser des Linienverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Bestimmung gellen auch Kraftfahrzeuge, die zur
gleichzeitigen oder wahlweisen Beförderung von § 10
Personen und Gütern als Kombinationskraftwagen Entscheidung in Zweifelsfällen
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu-
gelassen· sind, wenn sie weniger als vier feste Sitz- Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbe-
plätze haben und ihr zulässiges Gesamtgewicht förderung den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
2 Tonnen übersteigt. liegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform
ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzel- Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die
fällen Ausnahmen zulassen. für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der
Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entschei-
§ 8 dung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbeleh-
rung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.
Ausgleich der Verkehrsinteressen
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs § 11
haben der Bundesminister für Verkehr und die
Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Genehmigungsbehörden
Interessen der verschiedenen Verkehrsträger im (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landes-
Personenverkehr ausgeglichen und ihre Leistungen regierung bestimmte Behörde.
und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. (2) Zuständig ist
Eine freiwilJige Zusammenarbeit der Verkehrsträger
ist zu fördern. 1. bei einem Straßenbahn-, Obus- oder
einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
die Genehmigungsbehörde, in deren Be-
zirk der Verkehr ausschließlich betrieben
II. Genehmigung werden soll,
2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-
§ 9
fahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in
Umfang der Genehmigung deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz
(1) Die Genehmigung wird erteilt oder seine Niederlassung im Sinne des
Handelsrechts hat,
1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für
3. bei einem Gelegenheitsverkehr der Deut-
den Bau, den Betrieb und die Linienfüh-
schen Bundespost oder der Deutschen Bun-
rung,
desbahn die Genehmigungsbehörde, in
2. bei einem Verkehr mit Obussen für den deren Bezirk sich der Sitz der betriebs-
Bau, den Betrieb und die Linienführung, leitenden Einsatzstelle befindet.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 245
(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahr-
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den· Bezirken zeugen
mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes a) eine Ubersichtskarte in der unter
betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen
zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs- Form,
punkt hat. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbe-
so wird die zuständige Genehmi{J ungsbehörde von dienung auch der Teilstrecken, in Kilo-
der von der Landesregierung bestimmten Behörde metern,
benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft
ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der c) Angaben über die Zahl, die Art und
Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden. das Fassungsvermögen (Sitz- und Steh-
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent- plätze) der zu verwendenden Fahr-
scheidet die von der Landesregierung bestimmte zeuge,
Behörde. d) Beförderungsentgelte und Fahrplan;
(4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren fahrzeugen
Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 a) Verkehrsform des Gelegenheitsver-
und 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen kehrs {§ 46),
den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständig- b) Angaben über die Zahl, die Art und
keit und kommt eine Einigung der obersten Landes- das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der
verkehrsbehörden darüber nicht zustande, so ent- zu verwendenden Fahrzeuge.
scheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Lan- (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die
desverkehrsbehörde der Bundesminister für Ver- ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstel-
kehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung lers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des
eines Genehmigungsantrages zwischen den Geneh- Betriebs ermöglichen.
migungsbehörden der beteiligten Länder ein Ein-
vernehmen nicht hergestellt und auch ein Einver- (3) Die Genehrnigungsbehörde kann weitere An-
nehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbe- gaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines
hörden darüber nicht erzielt werden kann. polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat
bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung
von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraft-
§ 12 fahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft
Antragstellung über den Antragsteller zu ersuchen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
soll enthalten § 13
1. in allen Fällen Voraussetzung der Genehmigung
a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
des Antragstellers, bei natürlichen Per- wenn
sonen außerdem Geburtstag und Ge- 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit
burtsort, des Betriebs gewährleistet sind und
b) Angaben darüber, ob der Antragsteller 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzu-
bereits eine Genehmigung für eine verlässigkeit des Antragstellers als Unter-
Verkehrsart besitzt oder besessen hat; nehmer dartun.
2. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung
a) eine Ubersichtskarte, in der die bean-
zu versagen, wenn
tragte Strecke mit Haltestellen und alle
in dem Verkehrsgebiet bereits vorhan- 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt
denen Schienenbahnen, Obuslinien, werden soll, die sich aus Gründen der Ver-
Kraftfahrzeuglinien und Schiff ahrts- kehrssicherheit oder wegen ihres Bauzu-
linien, letztere soweit sie dem Berufs- standes hierfür nicht eignen, oder
verkehr dienen, eingezeichnet sind, 2. durch den beantragten Verkehr die öffent-
b) Beförderungsentgelte und Fahrplan, lichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt
werden, insbesondere
c) auf Verlangen der Genehmigungsbe-
hörde einen Bauplan mit Kostenan- a) der Verkehr rnit den vorhandenen Ver-
schlag sowie Beschreibung der Anlage, kehrsmitteln befriedigend bedient wer-
Angaben über die höchste und tiefste den kann,
Lage des Fahrdrahts, Längs- und Quer- b) der beantragte Verkehr ohne eine
schnitte sowie Pläne für notwendige wesentliche Verbesserung der Ver-
Änderungen an öffentlichen Straßen, kehrsbedienung Verkehrsaufgaben
Beschreibung der Fahrzeuge einschließ- übernehmen soll, die vorhandene
lich der Schaltpläne und der Betriebs- Unternehmer oder Eisenbahnen bereits
weise; wahrnehmen,
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs § 14
vorlrnndenen Unternehmer oder Eisen-
bi:lhnen die notwendige Ausgestaltung Anhörverfahren
des Verkehrs innerhalb einer von der (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf
Gc)nchmigungsbehörde festzusetzenden Erteilung der Genehmigung sind zu hören
angenwssenen Frist selbst durchzufüh-
ren bereit sind. Im Schienenparallel-
1. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr
verkehr und im Schienenersatzverkehr, a) die Träger der Straßenbaulast (Wege-
der nicht Orts- oder Nachbarortslinien- unterhaltungspflich tige),
verkehr ist, ist das Schienenunterneh- b) die beteiligten Gemeinden, bei kreis-
men bevorrechtigt, die notwendige Aus- angehörigen Gemeinden auch die
gt~sta!tung des Verkehrs durchzuführen. Landkreise oder die Kreisverwaltungs-
SdlienenparalleJverkehr ist der Linien- behörden,
verkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42 ff.) c) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des
auf den in der Verkehrsrichtung der beantragten Unternehmens bereits
Schiene verlaufenden Straßen, wobei im Schienenbahnen des Personenverkehrs,
wesentlichen die zu bedienenden Orte Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem
Bahnstationen sind oder bei dem das Berufsverkehr dienende Schiff ahrts-
Verkehrsaufkommen der zu bedienen- linien betreiben; soweit die Deutsche
den Orte überwiegend im engeren Bundespost oder die Deutsche Bundes-
Einzugsgebiet der Schienenverbindung bahn solchen Verkehr betreiben, sind
licqt; unter denselben Voraussetzungen die Oberpostdirektion oder die Bundes-
ist ein solcher Linienverkehr Schienen- bahndirektion zu hören, in deren Bezirk
ersatzverkehr, wenn der Personenver- das beantragte Unternehmen betrieben
kehr auf der Schienenverbindung still- werden soll,
ge] cgt wird. Nachbarortslinienverkehr d) die nach Landesrecht zuständigen Pla-
ist der Verkehr zwischen Nachbarorten nungsbehörden,
oder Teilen von ihnen, wenn diese wirt-
e) gutachtlich die beteiligten Industrie-
schaftlich und verkehrsmäßig so mit-
und Handelskammern, die zuständigen
einundcr verbunden sind, daß der Ver-
Fachgewerkschaften und die Fachver-
kehr nach der Tarifgestaltung und nach
bände der Verkehrtreibenden;
gegenwärtiger -:toder in naher Zukunft
zu erwartender Häufigkeit einem Orts- 2. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
linic~nverkehr vergleichbar ist. Die Ver- a) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des
bindung mehrerer Nachbarortslinien fällt beantragten Unternehmens bereits
nicht unter den Begriff „Nachbarorts- Schienenbahnen des Personenverkehrs,
Jinienverkehr". Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem
Berufsverkehr dienende Schiffahrtslinien
(3) Beim Verkehr mit Kraftdroschken ist die betreiben,
Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen
b) die Oberpostdirektionen und die Bun-
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, desbahndirektionen, in deren Bezirk
daß das örtliche Droschkengewerbe durch die Aus- das beantragte Unternehmen betrieben
übung des beantraqten Verkehrs in seiner Existenz werden soll,
bedroht wird. c) die beteiligten Landkreise und kreis-
freien Städte und, wenn an der Eignung
(4) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer
der benutzten Straßen Zweifel nach § 13
jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinter-
Abs. 2 Nr. 1 bestehen, auch die Träger
esse entsprechenden Weise betrieben worden, so der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungs-
ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen; pflichtige),
das gilt auch im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und d) gutachtlich die beteiligten Industrie-
des Absatzes 3. Wenn sich die Verbindung von Per- und Handelskammern, die zuständigen
sonen- und Postsachenbeförderung im öffentlichen Fachgewerkschaften und die Fachver-
Interesse bewährt hat, ist auch dies zugunsten des bände der Verkehrtreibenden;
Linienverkehrs der Deutschen Bundespost zu be- 3. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in-
rücksichtigen. nerhalb der Grenzen einer Gemeinde
(5) Bei der Deutschen Bundespost, der Deutschen a) die in Nummer 1 Buchstaben a bis c
Bundesbahn und juristischen Personen des öffent- genannten Stellen,
lichen Rechts gelten die Genehmigungsvorausset- b) gutachtlich die Industrie- und Handels-
zungen nach Absatz 1 als gegeben. kammer, die zuständigen Fachgewerk-
schaften und die Fachverbände der
(6) Bei der Genehmigung der Ubertragung von Verkehrtreibenden;
Genehmigungen und bei der Genehmigung von Be- 4. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-
triebsübertragungen (§ 2 Abs. 2) sind die Absätze 2 bussen nach den §§ 48 und 49 gutachtlich
und 3 nicht anzuwenden. die für den Betriebssitz des Unternehmers
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 247
zuständige Oberpostdirektion und Bundes- unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn-
bahndirektion, die für dem Betriebssitz des und Betriebssitz des Antragstellers mitzuteilen.
Unternehmers zuständige Gemeindebehörde,
die Industrie- und Handelskammer, die § 16
zuständigen FachgewPrkschaften und die Bedingungen, Auflagen und zeitliche Beschränkung
Fachverbände der Verkehrtreibenden, bei der Genehmigung
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
(1) Die Genehmigung (§ 9) kann unter Bedingun-
nach § 48 au h der Landes-Fremdenver-
gen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen
kehrsverband;
dieses Gesetzes und der zu . seiner Durchführung
5. bei Gelegenheitsverkehr mit Personen- erlassenen Vorschriften halten müssen.
kraftwagen nach den §§ 47, 48 und 49
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf
Abs. 4 gutachtlich die für den Betriebssitz
bestimmte Zeit erteilt (§§ 38, 44, 50).
des Unternehmers zuständige Gemeinde-
behörde, die Industrie- und Handelskam-
mer, die zuständigen Fachgewerkschaften § 17
und die Fachverbände der Verkehrtreiben- Genehmigungsurkunde
den. (1) Die Genehmigung wird, wenn die Entschei-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann außer den in dung nach § 15 unanfechtbar geworden ist, durch
Absatz 1 genannten Stellen weitere Stellen gutacht- Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt.
lich hören. (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der 1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn 2. den Namen sowie Wohn- und Betriebssitz
sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag des Unternehmers,
nicht entsprechen will. 3. die Bezeidmung der Verkehrsart, für die
(4) Der Anhörung der in Absatz 1 genannten die Genehmigung erteilt wird, im Gelegen-
Stellen bedarf es nicht, wenn durch denselben Un- heitsverkehr auch der Verkehrsform des
ternehmer an Stelle eines bestehenden Straßenbahn- Gelegenheitsverkehrs (§§ 47 bis 49),
verkehrs ein Obusverkehr eingerichtet werden soll. 4. die Dauer der Genehmigung,
(5) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können 5. die Bedingungen und Auflagen,
sich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem 6. die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich 7. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Ein- die Streckenführung und im Falle des § 28
wendungen können zur Beschleunigung des Geneh- Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
migungsverfahrens mit dem Antragsteller und allen 8. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die
oder einzelnen Beteiligten mündlich erörtert werden. Linienführung, die Zahl, die Art und das
Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze)
der genehmigten Kraftfahrzeuge und An-
§ 15
hänger,
Erteilung und Versagung der Genehmigung 9. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist zu gen die einzelnen Kraftfahrzeuge unter
begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.
sehen und dem Antragsteller zuzustellen. In der (3) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeu-
Begründung sind auch die Einwendungen, soweit gen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 hat der Unternehmer die
sie nicht zurückgenommen sind, zu würdigen. Die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde
Entscheidung ist auch den nach § 14 Abs. 1 unter zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn
Nr. 1 Buchstaben a bis d, unter Nr. 2 Buchstaben a ein Unternehmer ein Kraftfahrzeug des Gelegen-
und b und unter Nr. 3 Buchstabe a genannten Stellen heitsverkehrs nicht mehr verwendet.
zuzustellen, soweit diese Stellen Einwendungen er-
(4) Die Genehmigungsurkunde für Straßenbah-
hoben und nicht zurückgenommen haben.
nen, für Obusverkehr, der für die Offentlichkeit
(2) Die Erteilung einer vorläufigen oder wider- wesentliche Inhalt der Genehmigung für den Linien-
ruflichen Genehmigung ist unzulässig. verkehr mit Kraftfahrzeugen und deren Änderun-
· (3) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi- gen sind auf Kosten des Unternehmers im amtlichen
gung dem zuständigen Versicherungsamt wegen der Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde be-
Anmeldung des Betriebs zur Berufsgenossenschaft kanntzumachen.
mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers (5) Die erteilte Genehmigung kann nur durch die
nach § 653 der Reichsversicherungsordnung bleibt Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfer-
unberührt. tigung nachgewiesen werden.
(4) Ist die Genehmigung wegen mangelnder (6) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
Sicherheit oder Leistungsfähigkeit des Betriebs oder ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte
wegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers (§ 13 Ausfertigung auf der Fahrt mitzuführen und zustän-
Abs. 1) versagt worden, so hat die Genehmigungs- digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-
behörde dem Kraftfahrt-BundPsamt die Versagung händigen.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(7) I J at eine Genehmigungsurkunde oder eine (2) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs
einsiweilige Erlaubnis (§ 20) ihre Gültigkeit ver- Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird.
lown, so ist sie 1mvcrzü~J l ich einzuziehen oder, falls Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer
dies nicht möf)lich ist, auf Kosten des Unternehmers Genehmigung.
für k rafllos zu erkli:iren.
(3) Uber die einstweilige Erlaubnis ist für jedes
(8) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 9 verwendete Fahrzeug eine Bescheinigung zu ertei-
kann die Genehmigungsbehörde für die Deutsche len. Die Bescheinigung hat zu enthalten
Bunde~:post und die Deutsche Bundesbahn sowie für 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit
bewährte Betriebe mit ausreichendem Fahrzeug- einem Zusatz, daß aus der einstweiligen
besland Ausnahmen zulassen. Erlaubnis ein Anspruch auf die Erteilung
einer Genehmigung nicht hergeleitet wer-
§ 18
den kann,
Aushändigung der Genehmigungsurkunde an 2. Begründung der Dringlichkeit der Einrich-
juristische Personen tung des Verkehrs im Sinne des Absatzes 1,
Einer Akticnnesellschaft, einer Kommanditgesell- 3. Name sowie Wohn- und Betriebssitz des
schaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränk- Unternehmers,
ter Haftung oder einer Genossenschaft darf die 4. die Bezeichnung der Fahrzeuge und ihrer
Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, amtlichen Kennzeichen,
wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen 5. die Dauer der einstweiligen Erlaubnis,
ist.
6. die Bezeichnung der Punkte, zwischen
§ 19
denen der ·Verkehr betrieben werden soll,
Tod des Unternehmers gegebenenfalls auch der Wegstrecke,
(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der 7. Beförderungsentgelte und Fahrplan,
Elrbc den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese 8. Bedingungen und Auflagen.
Befugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche
Die Bescheinigung ist auf der Fahrt mitzuführen und
gilt für den Testamentsvollstreds:er, Nachlaßpfleger
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
oder Naclilaßverwalter während einer Testaments-
auszuhändigen.
vollstreckung, Nachlaßpflegcschaft oder Nachlaß-
verwullung. (4) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
einstweiligen Erlaubnis gelten im Falle des § 19
(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe
Abs. 3 Satz 2 als gegeben.
oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf
der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehe-
nen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz ge- § 21
nannten Personen binnen drni Monaten nach der Betriebspflicht
Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb
Genehmigung beantragt haben; ein in der Person ordnungsmäßig einzurichten und während der
des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt Dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des
auch gegen den Nc:1chlaßverwalter. Bei der Prüfung Verkehrs und dem Stande der Technik ordnungs-
des Genehmigunqsantrages ist § 13 Abs. 2 und 3 mäßig aufrechtzuerhalten.
nicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben,
so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-
der Tc1g zu bestimmen, an dem die Genehmigung nehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist
des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde. setzen.
§ 22
(3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach
§ 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, Beförderungspflicht
daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Vvird Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet,
der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen wenn
nicht vorlüufin weitergeführt, so kann die Geneh- 1. den geltenden Beförderungsbedingungen und
migungsbehörde für die Ubergangszeit zur Aufrecht- den behördlichen Anordnungen entsprochen
erhaltung des Belriebs eine einstweilige Erlaubnis wird,
nach § 20 an einen anderen erteilen.
2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beför-
derungsmitteln möglich ist und
§ 20
3. die Beförderung nicht durch Umstände ver-
fünshvc:Wge Erlaubnis hindert wird, die der Unternehmer nicht ab-
(1) Duldet die Einrichtung, Erweilerung oder we- wenden konnte und deren Auswirkung er auch
senUiclie Änderung eines Linienverkehrs mit Kraft- nicht abzuhelfen vermochte.
fahrzcuqen l< c!irwn Aufschub, so kann die von der
Landc~;regi.ernnq bestimmte Behörde, in deren Ge- § 23
biet der Verk<'llr bet.rieben werden soll, eine jeder-
Haftung, Versicherungsnachweis
zeit widerruf J;chc einstweilige Erlaubnis erteilen,
wenn dies im öffentlichen Verk.ehrsinteresse gebo- (1) Der Unternehmer kann die ihm den beförder-
ten ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 ten Personen gegenüber obliegende Haftung für
g0uelwn sind. Personenschäden nicht ausschließen. Die Haftung
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 249
für Sachschäden darf gegenüber jeder beförderten den, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
Person nur insoweit ausgeschlossen werden, als der dem Unternehmer zuzustellen ist. Die Rücknahme
Schaden 1000 Deutsche Mark übersteigt. der Genehmigung ist bei den in § 17 Abs. 4 genann-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann von dem ten Verkehrsarten nach endgültiger Entscheidung
Unternehmer jederzeit den Nachweis der Versiche- hierüber auf Kosten des Unternehmers im amtlichen
rung verlangen. Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde zu
veröffentlichen.
§ 24
(5) Die Rücknahme der Genehmigung für den
Einstellung des Betriebs Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den Unter- zeugen hat die Genehmigungsbehörde dem Kraft-
nehmer auf seinen Antrng von der Verpflichtung fahrt-Bundesamt unter Angabe der Gründe mit
zur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unter-
oder dauernd, und zwar für den Betrieb im ganzen nehmers mitzuteilen.
oder für einen Teil, entbinden, wenn ihm die Wei- (6) Absatz 1 bis 5 sind auf die Rücknahme der
terführung des Betriebs nicht mehr zugemutet wer- Genehmigung für die Betriebsübertragung entspre-
ten kann oder die öffentlichen Verkehrsinteressen chend anzuwenden.
dies nicht mehr erfordern. Bis zur Entscheidung
über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb § 26
weiterzuführen. Erlöschen der Genehmigung
(2) Wird der Unternehmer von der Verpflichtung (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
zur Aufrechterhaltung des Betriebs im ganzen dau- migung für eine Straßenbahn oder für einen Obus-
ernd entbunden, so erlischt damit die Genehmigung. verkehr für erloschen erklären, wenn der Betrieb
nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten
§ 25 Frist eröffnet wird.
Rücknahme der Genehmigung (2) Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen er-
lischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer die
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi- nach § 21 Abs. 2 von der Genehmigungsbehörde
gung zurückzunehmen, wenn nicht mehr alle Vor- gestellte Frist nicht einhält.
aussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erfor-
derliche Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 13 (3) Im Verkehr mit Kraftdroschken erlischt die
Abs. 1 Nr. 2) ist insbesondere nicht mehr gegeben, Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Be-
wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schrift- triebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
licher Mahnung (4) § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
1. die im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit erlassenen Vorschriften nicht befolgt § 27
werden oder
Zwangsmaßnahmen
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt
wird, die dem Unternehmer nach diesem Das Verwaltungszwangsverfahren bestimmt sich
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nach den landesrechtlichen Vorschriften.
erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
migung zurücknehmen, wenn III. Sonderbestimmungen
1. die Genehmigung auf Grund unrichtiger für die einzelnen Verkehrsarten
Angaben erteilt worden ist, die der Unter-
nehmer oder sein Beauftragter wissentlich A. Straßenbahnen
oder grob fahrlässig gemacht hat,
§ 28
2. gegen die Bedingungen oder Auflagen der
Genehmigung verstoßen wird oder Planfeststellung
3. der Unternehmer die ihm gesetzlich oblie- (1) Neue Straßenbahnen dürfen nur gebaut und
genden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
oder die sich aus seinem Unternehmen für ihre Betriebsanlagen vorher festgestellt ist.
ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtun- (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-
gen wiederholt nicht erfüllt hat. wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung
(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung
der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht
in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Verpflichtungen zu beeinflußt werden, oder wenn der Kreis der Betei-
führen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmi- ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-
gungsbehörden Mitteilung über die wiederholte legungsverfahren ermittelt werden kann und mit
Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtun- den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-
gen oder die Ableistung des Offenbarungseides troffen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
nach § 325 der Reichsabgabenordnung machen. Genehmigungsbehörde.
(4) Die Rücknahme der Genehmigung wird durch (3) Sind Straßenbahnanlagen in Bebauungsplänen
schriftlichen Bescheid ausgesprochen, der zu begrün- nach § 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(Bundesgesetzbl. I S. 341) ausgewiesen, so ersetzen § 30
diesf~ die Planfoststellung nach Absatz 1. Sofern
Planfeststellungsverfahren
ein~! ErgJ.nzung nötig ist, ist die Planfests.tellung
insoweit zusi.ilzlich durchzuführen. (1) Die Genehmigungsbehörde stellt den Plan fest.
(4) Ist nach dc'n Absätzen 1 bis 3 eine Planfest- (2) Die Pläne sind der von der Landesregierung
stel ltm~J notwendig, so darf eine Genehmigung nach bestimmten Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten.
§ 9 nur vorbehal Uich der Planfeststellung oder vor- Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten
be11a1U ich der nach Absatz 2 zu treffenden Verein- Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
bu n:ngen erteill werden. Das Planfeststellungsver- und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie
fa!. ,· :n kann qicichzeitir, mit dem Genehmigungs- nach Abschluß des Anhörungsverfahrens der Plan-
verr r1hren durchgeführt werden. feststellungsbehörde zu.
(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-
den, durch deren Bereich die Straßenbahn führen
§ 29
soll, zwei \Vochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und
Inhalt de:r Phmi:eststcnu°'g Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzu-
machen, um jedermann, dessen Belange durch den
(1) Die Planleslstellung ersetzt aJle nach anderen
Bau der Straßenbahn berührt werden, Gelegenheit
Re (:1 t tsv orschriftcn notwendigen öffentlich-recht-
zur Äußerung zu geben.
lid 1c:n Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse
und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffent- (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der
lich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unter- nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörde oder bei
nehmer und den durch den Plan Betroffenen rechts- der von dieser bezeichneten Stelle spätestens inner-
g,;:, laltend gereqelt. Unberührt bleibt die Zustän- halb von zwei vVochen nach Beendigung der Aus-
diql:cit der für die Baugenehmigung zuständigen legung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
BchiHden, soweit es sich nicht um Betriebsanlagen (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die
(§ Abs. 1) handelt. Einwendungen gegen den Plan von der nach Absatz
Im Planfest.stellungsbeschluß sind dem Unter- 2 Satz 1 bestimmten Behörde mit allen Beteiligten
nehmer die Errichtung und Unterhaltung der An- zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande,
lagen aufzuerle~ren, die für das öffentliche Wohl so wird über die Einwendungen in der Planfest-
od{~r zur Sicherung der Benutzung der benachbarten stellung entschieden.
Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not- (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für
wendig sind. die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder
von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig
(3) Werden Anlagen zur Sicherung der baulichen
werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung
oder belrieblichen Einrichtungen der Straßenbahn
infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke, zwischen der Planfeststellungsbehörde und den
von denen Gefährdungen dieser Einrichtungen aus- genannten Behörden nicht zustande, so hat die
gPhen, nachträglich notwendig, so kann der Unter- Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem
nehmer durch Beschluß der Planfeststellungs- Bundesminister für Verkehr zu entscheiden.
behörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung (7) Kommt eine Verständigung über Einwendun-
verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden gen von Unternehmern nichtbundeseigener Eisen-
Kosten haben jedoch die Eigentümer der benach- bahnen oder Bergbahnen nicht zustande, so ist die
barten Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Entscheidung der von der Landesregierung bestimm-
Änderungen durch natürliche Ereignisse oder ten Behörde einzuholen und der Planf eststellung
höhere Gewalt verursacht worden sind. zugrunde zu legen.
(4) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind (8) Die Feststellung des Planes und die Entschei-
Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber dungen über die Einwendungen sind zu begründen
festgestellten Anlagen ausgeschlossen. und den durch den Plan Betroffenen und den sonst
am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung
(5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren zuzustellen. ·
nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer
Kraft, wenn er nicht von der Planfeststellungs- § 31
behörde im Benehmen mit der von der Landesregie- Enteignung
rung bestimmten Behörde auf weitere fünf Jahre
verläng.ert wird. Bei Verlängerung können die vom ( 1) Zur Errichtung der Straßenbahnanlagen eines
Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, Unternehmens ist die Enteignung zulässig, soweit
daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte sie zur Durchführung eines nach den §§ 28 bis 30
insoweit erwirbt, als nach § 31 die Enteignung zu- festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer
lässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön- weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig-
nen sie die Durchführung des Enteignungsverfah- nung bedarf es nicht.
rens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im (2) Der nach den §§ 28 bis 30 festgestellte Plan
übrigen gilt § 31. ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen
(6) In den Fällen des § 28 Abs. 3 gelten die §§ 40
und für die Enteignungsbehörde bindend
und 41 des Bundesbaugesetzes. Absatz 5 ist nicht (3) Im übrigen gelten die Enteignungsvorschriften
an~_:uwenden. der Länder.
Nr. 18 -- Tag der· Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 251
§ 32 (2) Wird dem Unternehmer das Betreten von Ge-
bäuden oder Grundstücken oder die Beseitigung
Benutzung öffentlicher Straßen
von Hindernissen verwehrt, so entscheidet die Ge-
(1) SoU von der Straßenbahn eine öffentliche nehmigungsbehörde mit Wirkung für und gegen die
Straße benutzt werden, so hat der Unternehmer die Beteiligten über die Zulässigkeit der beabsichtigten
Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast (Wege- Handlung.
unterhaltungspflichtigen) beizubringen.
(3) Für einen durch die Vorarbeiten verursachten
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für höhen- Schaden ist vom Antragsteller Entschädigung zu
gleiche Kreuzungen von öffentlichen Straßen mit leisten. Uber die Höhe der Entschädigung entschei-
Straßenbahnen. den im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
(3) Wird eine Straße, die von einer Straßenbahn
benutzt wird, erweitert oder verlegt, so kann der § 35
Träger der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungs- Duldung technischer Einrichtungen
pflichtiger) von dem Unternehmer einen entspre-
chenden Beitrag zu den Kosten der Erweiterung Die Eigentümer von Grundstücken und Baulich-
oder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist keiten aller Art sind verpflichtet, das Anbringen
angemessen zu berücksichtigen, ob und inwieweit oder Errichten von Haltevorrichtungen für elek-
die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch trische Leitungen, von Signalen und Haltestellen-
die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder zeichen zu dulden. Für Schäden, die dem Betrof-
andere Gründe veranlaßt ist. Bestehende Verträge fenen durch Maßnahmen nach Satz 1 oder durch das
zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände
Straßenbaulast (Wegeunterhaltungspflichtigen) blei- entstehen, ist ihm vom Unternehmer eine Entschädi-
ben unberührt. gung in Geld zu leisten. Dber die Verpflichtung zur
Duldung der Anbringung oder Errichtung ist bei
(4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast
Einrichtung neuer Unternehmen im Planfeststellungs-
hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung
verfahren zu entscheiden; im übrigen entscheidet
die Straßenbahnanlagen zu beseitigen und den
die Genehmigungsbehörde. Uber die Höhe der Ent-
benutzten Teil der Straße wieder ordnungsgemäß
schädigung entscheiden im Streitfalle die ordent-
herzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtun-
lichen Gerichte.
gen kann die Genehmigungsbehörde die Stellung
einer Sicherheit verlangen. § 36
(5) Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts Bau- und Unterhaltungspflicht
für die Benutzung einer Straße bedürfen der Zustim- Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Grund der
mung der Genehmigungsbehörde. Absatz 3 Satz 3 Genehmigung innerhalb einer von der Genehmi-
ist entsprechend anzuwenden. gungsbehörde festzusetzenden Frist die Straßen-
(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit bahn zu bauen und während der Dauer der Geneh-
dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung migung nach den Bedürfnissen des Verkehrs und
öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungs'beschluß dem Stand der Technik ordnungsgemäß zu unter-
hinzuweisen. halten. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde
ist Sicherheit zu stellen. Werden die Verpflichtun-
§ 33
gen nach Satz 1 nicht erfüllt, so kann die Genehmi-
Entscheidung bei fehlender Einigung gungsbehörde die gestellte Sicherheit oder einen
Kommt in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3 keine Teil derselben als verfallen erklären.
Einigung zustande, so entscheiden die von der
Landesregierung bestimmten Behörden. § 37
Abnahme und Eröffnung des Betriebs
§ 34
Die Genehmigungsbehörde erteilt im Benehmen
Vorarbeiten mit der für die technische Aufsicht zuständigen
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag- Behörde die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs
steller die zur Planung erforderlichen Vorarbeiten auf Grund einer Abnahme der Straßenbahn und
gestatten, wenn im Wege einer vorläufigen Prüfung ihrer Einrichtungen.
festgestellt ist, daß die Voraussetzungen für die § 38
Erteilung der Genehmigung gemäß § 13 vorliegen.
Dauer der Genehmigung
Die Dauer der Erlaubnis beträgt höchstens zwei
Jahre. Bei der Durchführung der Vorarbeiten sind Die D~uer der Genehmigung ist so ausreichend
die Int€ressen Dritter möglichst zu schonen. Das zu bemessen, daß der Unternehmer das Anlage-
Betreten von Wohnungen kann nicht verlangt wer- kapital tilgen kann. Bei Erneuerung der Genehmi-
den. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte gung soll die Dauer in der Regel auf fünfundzwan-
sind vor Betreten von G0bJuden oder Grundstücken zig Jahre festgesetzt werden, wenn die bisherige
oder vor Beseitiqung von Hindernissen zu benach- Verkehrsart beibehalten werden soll. Die Verein-
richtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn barungen (§ 32) und die Entscheidm,g2n (§ 33) ü'.oer
sie undurct1hihrbar ist. Die der Vor- die Benutzung öffentlicher Strafü:m :1d hinsichtlich
arbeiten gibt keinen Anspruch auf die Erteilung ihrer Dauer mit der Genehmigungsdauer in Einklang
der Genehmigung nach § 9. zu bringen.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang •1961, Teil I
§ 39 unberührt. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen
Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen kann die Genehmigurigsbehörde auf ausdrückliche
Zustimmung zu der ihr anzuzeigenden Änderung
(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung be- verzichten. In diesem Falle gilt die Zustimmung als
dürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht inner-
Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte halb einer von ihr allgemein zu bestimmenden Frist
allgemein verbindlich. widerspricht
(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförde- (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen
rungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden
sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich
des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem
und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendi- Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch
gen technischen Entwicklung angemessen sind und eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen
mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem werden kann.
Gemeinwohl in Einklang stehen.
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom
(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungs- Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner
entgelte dürfen nicht über- oder unterschritten sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt
werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßi- der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An
gungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jeder- den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtzeiten
mann zugute kommen, sind verboten und nichtig. anzuzeigen.
(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten
kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung B. Verkehr mit Obussen
des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für
die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden § 41
Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 31 und der
Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhö- §§ 34 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und
rung des Unternehmers die Beförderungsentgelte Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend
anderweitig festsetzen. anzuwenden.
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen
frühestens am siebenten Tage nach der Veröffent- auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der
lichung in Kraft. Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 32
(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 33 sind entsprechend
Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustim- anzuwenden.
mung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die
Beförderungsbedingungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4) für das Vorschriften der §§ 38 bis 40 entsprechend anzu-
Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere wenden. Die Dauer der Genehmigung (§ 38) soll in
Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für der Regel fünfundzwanzig Jahre betragen. Ist je-
Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingun- doch bei Umstellung eines Straßenbahnverkehrs auf
gen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung Obusverkehr (§ 14 Abs. 4) die für die Straßenbahn
der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die geltende, noch nicht abgelaufene Genehmigungs-
für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich dauer länger als dieser Zeitraum, so kann die
wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Genehmigung für den Obusverkehr bis zu der für
Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue die Straßenbahn geltenden Genehmigungsdauer er-
Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Än- streckt werden.
derung der Besonderen Beförderungsbedingungen
Rechnung getragen werden kann.
C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(7) Die Befördcrungsenlgelte und die Besonderen
Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer § 42
vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; Begriffsbestimmung Linienverkehr
die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der
Fahrgüste beslimmten füj umen auszuhängen. Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Aus-
gangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige
Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimm-
§ 40 ten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er
Fahrpläne setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimm-
ten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren
Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen
und Fahrzeiten enthalten
§ 43
(2) Fahrpläne. und deren Änderungen bedürfen
der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden Sonderformen des Linienverkehrs
durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer (1) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist der
Verkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der
der .Zustimmung zu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt regelmäßigen Beförderung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 253
1. von Berufstätigen zwisdlen Wohnung und Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über die
Arbeitsstelle (Berufsverkehr), Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten.
2. von Schülern zwischen Wohnung und Lehr- Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1
anstalt (Schülerfahrten), Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören. § 13
3. von Personen zum Besuch von Märkten
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c ist auf den Ferienziel-
(Marktfahrten), Reiseverkehr nicht anzuwenden; § 13 Abs. 2 Nr. 2
Buchstaben a und b gilt nicht zugunsten vorhan-
4. von Theaterbesuchern
dener Unternehmer des Ferienziel-Reiseverkehrs.
dient. Ferienziel-Reisen können in besonderen Fällen auf
(2) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist audl Grund von Ausnahmegenehmigungen der von der
der Ferienziel-Reiseverkehr. Ferienziel-Reisen sind Landesregierung bestimmten Behörde als Verkehr
Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unterneh- mit Mietomnibussen oder mit Mietwagen durchge-
mer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen führt werden, wenn sie durch Gebiete außerhalb
nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem des Geltungsbereichs dieses Gesetzes führen, Aus-
Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit gangs- und Zielort jedoch im Geltungsbereich dieses
oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Eine Gesetzes liegen.
Unterwegsbedienung ist unzulässig; jedodl kann die (5) Bei zeitweilig gesteigertem Verkehr kann der
Genehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder Unternehmer, soweit dadurdl die Interessen an-
. für Einzelfälle Ausnahmen gestatten. Die Fahrgäste derer Verkehrsunternehmer nicht berührt werden,
sind zu einem für alle Teilnehmer gleidlen Reise- weitere ihm für diese Verkehrsart genehmigte
ziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Fahrzeuge im Rahmen des bestehenden Fahrplan&
Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen einsetzen.
nur Reisende befördert werden, die der Unterneh-
mer zum Reiseziel gebracht hat. Die Genehmigung (6) Ist eine Genehmigung für den Linienverkehr
darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die mit Personenkraftwagen erteilt, so dürfen diese
auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Fahrzeuge nur für den Linienverkehr verwendet
• Erfahrungen verfügen. werden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 44
D. Gelegenheitsverkehr
Dauer der Genehmigung mit Kraftfahrzeugen
Die Geltungsdauer der Genehmigung ist unter
§ 46
Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen
zu bemessen. Im Hödlstfalle beträgt sie adlt Jahre. Formen des Gelegenheitsverkehrs
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von
§ 45 Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienver-
Sonstige Vorschriften kehr nadl den §§ 42 und 43 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind
(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
ist § 35, soweit diese Vorsdlrift sich auf das Anbrin- nur zulässig
gen oder Errichten von Haltestellenzeidlen bezieht, 1. Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen, § 47),
entsprechend anzuwenden; über die Verpflidltung 2. Ausflugsfahrten (§ 48),
zur Duldung entsdleidet die Genehmigungsbehörde 3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit
ohne Planfeststellungsverfahren. Mietwagen (§ 49).
(2) Die Beförderungsentgelte und Beförderungs- (3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern
bedingungen der Deutsdlen Bundesbahn sind vom oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde
Bundesminister für Verkehr zu genehmigen, die bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen eine Genehmigung für den Kraftdroschkenverkehr
der Deutsdlen Bundespost sind nach § 14 des Post- und den Mietwagenverkehr nidlt für denselben
verwaltungsgesetzes festzusetzen. Genehmigung und Personenkraftwagen erteilt werden.
Festsetzung der Beförderungsentgelte erfolgen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- § 47
schaft. Die Beförderungsentgelte und Beförderungs-
bedingungen der Deutschen Bundesbahn und die Verkehr mit KraftdrosdJ.ken (Taxen)
Fahrpläne und Fahrplanänderungen der Deutschen (1) Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) ist die
Bundespost .und der Deutschen Bundesbahn sind in Beförderup.g von Personen mit Personenkraftwagen,
ihren amtlichen Mitteilungsblättern zu veröffent- die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder
lichen; die Ausgabe der amtlichen Kursbücher er- Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu
setzt die Veröffentlidlung. einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die (2) Die Genehmigung für den Verkehr mit Kraft-
§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. droschken wird zur Ausführung von Fahrten inner-
halb einer Gemeinde oder in einem größeren Be-
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Ver-
kehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vor- zirk erteilt.
schriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beför- (3) Kraftdroschken dürfen auf öffentlichen Straßen
derungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
werdPn, in der sich der Betriebssitz des Unterneh- (4) Auf die Beförderung mit gemieteten Personen-
mers hdindd, und nur an den behördlich zugelas- kraftwagen (Mietwagen) sind die Vorschriften der
senen St(d lPn Das Nühcrc wird durch Droschken- Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Ein
ordnunqen, die nach Landesrecht erlassen werden, Bereitstellen von Mietwagen, durch das ein drosch-
bestimmt.; für die Festsetzung von Droschkenord- kenähnlicher Verkehr erreicht wird, ist verboten.
nungcn qilt ~ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Art der Werbung darf nicht zur Verwechslung
In Ausnahrn<'fiillen kann die Genehmigungsbehörde mit dem Kraftdroschkenverkehr führen. Bei Leer-
die Bereitstellung auch auf Straßen und Plätzen fahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen wer-
außerhalb des ßc)triebssitzes des Unternehmers ge- den, es sei denn, daß es sich um eine in der
statten. Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unter-
(4) Die Belördernngspilicht (§ 22) besteht nur für nehmers eingegangene Bestellung auf Abholung
Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach von Fahrgästen handelt. Den Kraftdroschken vor-
§ 51 Abs. 1 Scüz 1 festgesetzten Beförderungsent- behaltene Zekhen und Merkmale dürfen nicht ver-
gelte. wendet werden.
(5) Die Vermietung von Kraftdroschken an Selbst-
fahrer ist verboten. § 50
§ 48 Dauer der Genehmigung
Ausflugsfahrten Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr
ist für die Dauer von höchstens vier Jahren zu er-
(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unter-
teilen.
nehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkra.ft-
wagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestell-
ten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen § 51
und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet
und ausführt. Ein Wechsel derFahrgüste (Unterwegs- Befördenmgsentgelte, ßefördemngsbedingungen
bedienung) ist unzulässig; jedoch kann die Ge- (1) Für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdrosch-
nehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder für ken setzt die Landesregierung Beförderungsentgelte
Einzelfälle Ausnahmen zur Aufnahme von Fahr- und Beförderungsbedingungen durch Rechtsverord-
gästen gestatten. Die Fahrt muß wieder an den Aus- nung fest; sie kann diese Ermächtigung durch
gangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Rechtsverordnung auf die Genehmigungsbehörden
Besitz eines für die gesumte Fahrt gültigen Fahr- übertragen. Ist die Genehmigungsbehörde ermäch-
scheins sein, der die Beförderungsstrecke und das tigt, so hat sie vor der Festsetzung der Beförde-
Beförderungsenl.gelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, rungsentgelte der zuständigen Gemeindebehörde,
die uls Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes und der
im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegen-·
Stelle des ßeforclerungsentgelts. heit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschriften
(2) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind auf über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin-
Ausi1ugsfahrlcn nicht anzuwenden. gungen sind in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen
und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. § 39
(3) Ausflugsfahrten dürfen nicht so ausgeführt Abs. 3 ist anzuwenden.
werden, daß sie die öffentlichen Verkehrsinteressen
beeintr[ichtigcn; dies ist der Fall, wenn durch Aus- (2) Die Landesregierung kann für den Gelegen-
flugsfahrten einem Schienen-, Obusverkehr oder heitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Rechtsver-
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in erheblichem ordnung Beförderungsentgelte und Beförderungs-
Umfang Fahrgäste entzogen werden. bedingungen festsetzen, soweit nicht Rahmenvor-
schriften für Beförderungsentgelte nach § 58 Abs. 1
Nr. 5 entgegenstehen oder Beförderungsbedingun-
§ 49 gen nach § 58 Abs. l Nr. 4 festgesetzt sind; Absatz 3
Verkehr mit Mietomnibussen und mH Mietwagen bleibt unberührt. Die Landesregierung kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Ge-
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförde- nehmigungsbehörden übertragen. Ist die Genehmi-
rung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur gungsbehörde ermächtigt, so hat sie vor der Fest-
im ganzen zur Beförderung angemietet werden und setzung der Beförderungsentgelte den in Absatz 1
mit denen der Unternehmer Fahrten a.usführt, deren genannten Stellen sowie der zuständigen Oberpost-
Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die direktion und Bundesbahndirektion Gelegenheit zur
Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Per- Stellungnahme zu geben.
sonenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt
einig sein. (3} Im Gelegenheitsverkehr der Deutschen Bun-
despost und der Deutschen Bundesbahn setzen diese
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
die Beförderungsentgelte unter Beachtung der er-
sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des
lassenen Rahmenvorschriften und die Beförderungs-
Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen
bedingungen selbst fest. Auf Verlangen des Bundes-
nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen ministers für Verkehr ist zu der Festsetzung sein
oder Plätzen angeboten werden. Einvernehmen einzuholen; er hat bei Festsetzung
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht der Beförderungsentgelte den Bundesminister für
anzuwenden. Wirtschaft zu beteiligen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bor1n, den 27. März 1961 255
IV. Auslandsverkehr (3) § 14 ist nicht anzuwenden. In der Genehmi-
gung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu be-
§ 52 stimmen.
Grenzüberschreitender Verkehr (4) § 52 Abs. 4 ist auf den Gelegenheitsverkehr
vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbe-
(1) Für die Beförderung von Personen im grenz-
, überschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen reichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 52 Abs. 6 gilt entsprechend.
durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im
Inland oder Auslctnd huben, gelten, soweit nichts
anderes best.immt ist, die Vorschriften dieses Ge-
setzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnun-
V. Aufsicht
gen.
(2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Geneh- § 54
migung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der
erteilt für die deutsche Teilstrecke der Bundes- Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
minister für Verkehr im Benehmen mit der von der der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der
Landesregierung bestimmten Behörde, für Anträge Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten
der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Auf-
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- sicht der Genehmigungsbehörde. Die von der Lan-
wesen. desregierung bestimmte Behörde kann die Genehmi-
(3) Die von der Landesregierung bestimmte Be- gungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den
hörde läßt das Anhörverfahren nach § 14 durch- Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-
führen und leitet das Ergebnis mit ihrer Stellung- gen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die
nahme dem Bundesminister für Verkehr zu. In der technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obus-
Genehmigung ist die zuständige Aufsichtsbehörde unternehmen wird von der von der Landesregierung
zu bestimmen. bestimmten Behörde ausgeübt.
(4) Einer Genehmigung für den grenzüberschrei- (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer
tenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und
ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der
soweit entsprechende Ubereinkommen mit dem Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesent-
Ausland bestehen. Besteht ein solches Ubereinkom- lichen Veränderungen ohne Aufforderung unver-
men nicht oder soll abweichend von den Bedingun- züglich anzuzeigen.
gen des Ubereinkommens grenzüberschreitender (3) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche
Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann Bundesbahn sind für die Erfüllung der technischen
der Bundesminister für Verkehr entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlas-
Anträgen stattgeben. senen Rechtsverordnungen für ihre Kraftfahrbetriebe
(5) Im kleinen Grenzverkehr (Zollgrenzbezirk) selbst verantwortlich.
tritt an die Stelle des Bundesministers für Verkehr (4) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die
die von der Landesregierung bestimmte Behörde. einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Be-
(6) Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraft- nutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr
fahrzeuge, die im Ausland oder in den unter aus- mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln,
ländischer Verwaltung stehenden Gebieten des daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und
Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezem- den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 ge-
ber 1937 zugelassen sind, zurückzuweisen, wenn nicht nügt werden kann.
die erforderliche Genehmigung, deren Mitführung
vorgeschrieben ist, vorgelegt wird.
VI. Rechtsmittelverfahren
§ 53 § 55
Transit-{Durchgangs-) Verkehr Vorverfahren bei der Anfechtung
(1) Für die Beförderung von Personen im Transit- von Verwaltungsakten
(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die
Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter von der obersten Landesverkehrsbehörde selbst er-
Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs be- lassen worden sind, ist das Vorverfahren der Ver-
rührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, waltungsge,richtsordnung durchzuführen.
die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 56
(2) Die Genehmigung erteilt der Bundesminister
für Verkehr im Benehmen mit den von den beteilig- Verfahren in besonderen Fällen
ten Landesregierungen bestimmten Behörden, für Werden die Interessen der Deutschen Bundespost
Anträge der Deutschen Bundespost auch im Beneh- oder der Deutschen Bundesbahn in erheblichem Um-
men mit dem Bundesminister für das Post- und fang betroffen und kommt vor der Genehmigungs-
Fernmeldewesen. behörde keine Einigung zustande, so soll auf Antrag
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bun- dere die Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21,
desbahn die Genehmigungsbehörde die Stellung- 22 und 49 auf diesen Verkehr sowie die
nahme des Bundesministers für Verkehr einholen Voraussetzungen für die erforderliche Fach-
und bei ihrer Entscheidung verwerten. kunde und die Bereitstellung ausreichenden
und geschulten Personals geregelt werden,
3. durch die der grenzüberschreitende (§ 52)
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und und derTransit-(Durchgangs-)Verkehr (§ 53),
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit dies zur Durchführung internatio-
naler Ubereinkommen erforderlich ist, ab-
§ 57 weichend von den Vorschriften dieses
Bau- und Betriebsvorschriften Gesetzes geregelt werden,
4. über einheitliche Allgemeine Beförderungs-
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
bedingungen für den Straßenbahn- und
Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen
Obusverkehr sowie für den Linienverkehr
Rechtsverordnungen
mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des
1. über den Bau und Betrieb von Straßen- § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheits-
bahnen und Obussen, welche verkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere
a) die Anforderungen an Bau, Einrichtun- für Ausflugsfahrten (§ 48),
gen und Betriebsweise der Anlagen und 5. über Rahmenvorschriften für Beförderungs-
Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stand entgelte im Verkehr mit Kraftomnibussen,
der Technik und nach den internationa- 6. über Gebühren für behördliche oder amt-
len Abmachungen einheitlich regeln, lich angeordnete Maßnahmen bei der Ge-
b) die notwendigen Vorschriften zum Schutz nehmigung und Beaufsichtigung der Ver-
der Anlagen und des Betriebs der Stra- kehrsunternehmen.
ßenbahnen und Obusse gegen Schäden
und Störungen enthalten; (2) In deri Fällen des Absatzes l Nr. 5 und 6
ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen
2. über den Betrieb von Kraftfahrunterneh- mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
men im Personenverkehr, welche
a) die Anforderungen an den Bau und die
Einrichtungen der in diesen Unterneh- § 59
men verwendeten Kraftfahrzeuge nach Allgemeine Verwaltungsvorschriften
dem jeweiligen Stand der Technik und Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
nach den internationalen Abmachungen lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
einheitlich regeln,
der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung
b) die notwendigen Vorschriften über die des Bundesrates.
Sicherheit und Ordnung des Betriebs
enthalten.
(2) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert,
können einzelne Vorschriften der nach Absatz l VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften
Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderun-
gen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Ge- § 60
nehmigungspflicht befreit sind oder für die nach Straftaten
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Personen mit
(3) Rechtsverordnungen zur Durchführung der Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne
Vorschriften nach Absatz 1 Nr. : und 2 bedürfen die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundes- oder einstweilige Erlaubnis befördert, wird mit
minister für Verkehr hat vor dem Erlaß der Rechts- Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
verordnungen die von den Landesregierungen be- bestraft. Neben Gefängnis kann auf Geldstrafe er-
stimmten Behörden zu hören. kannt werden.
(2) Hängt die Entscheidung davon ab, ob eine
§ 58 Beförderung den Vorschriften dieses Gesetzes un-
Sonstige Rechtsverordnungen terliegt, und ist eine endgültige Entscheidung nach
§ 10 nicht ergangen, so kann das Verfahren aus-
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit
gesetzt werden, bis über diese Frage endgültig ent-
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
schieden ist.
erlassen,
1. durch die für bestimmte, im Rahmen des § 61
Gesamtverkehrs nicht besonders ins Ge- Ordnungswidrigkeiten
wicht fallende Beförderungsfälle allgemein
Befreiung von den Vorschriften dieses Ge- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
setzes erteilt wird, fahrlässig
2. durch die der Gelegenheitsverkehr zum 1. den Bedingungen oder Auflagen der Ge-
Zwecke des Krankentransports, insbeson- nehmigung zuwiderhandelt;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 257
2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen IX. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
oder einen Kraftfahrlinienverkehr betreibt,
ohne daß die nach diesem Gesetz vorge- § 62
schriebene Zustimmung zu den Beförde- Frühere Genehmigungen
rungsentgelten oder Fahrplänen durch die
Genehmigungsbehörde erteilt ist; (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten
Genehmigungen für Straßenbahnen, Obusverkehr
3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für
a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstö- den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen be-
rungen im Verkehr, die den vorüber- halten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Dauer
gehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen der Genehmigung; dabei gelten die für den bis-
zur Folge haben (§ 2 Abs. 4 Satz 2), herigen Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen
b) das Mitführen und Vorzeigen von Ur- erteilten Genehmigungen als Genehmigungen für
kunden (§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Satz 3), Ausflugsfahrten nach § 48 dieses Gesetzes und, so-
c) die Einhaltung der Beförderungsentgelte weit sie zur Ausführung von Ferienziel-Reisen be-
(§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3, rechtigten, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen
§ 51), nach § 43 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr
d) die Bekanntmachung der Beförderungs- (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar
entgelte, der Besonderen Beförderungs- 1961 mit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum
bedingungen und der gültigen Fahrpläne Ablauf der Mietwagengenehmigungen als Verkehr
(§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, mit Mietomnibussen (§ 49).
§ 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 3),
(2) Für Linien, die von der Deutschen Bundespost
e) die ausschließliche Verwendung von
und der Deutschen Bundesbahn bei Inkrafttreten
Kraftfahrzeugen im Linien- oder Kraft-
dieses Gesetzes betrieben werden, haben die Geneh-
droschkenverkehr (§ 45 Abs. 6, § 47
migungsbehörden Genehmigungen (Sammelgeneh-
Abs. 5),
migungen) mit mindestens fünf- und höchstens
f) Ferienziel-Reisen oder Ausflugsfahrten achtjähriger Gültigkeit, gerechnet vom Zeitpunkt
(§ 43 Abs. 2, § 48 Abs. 1) oder des Inkrafttretens dieses Gesetzes, auszustellen. Die
g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Deut.sehe Bundespost und die Deutsche Bundesbahn
Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den zu-
Abs. 4) ständigen Genehmigungsbehörden die für die Aus-
zuwidmhandelt; fertigungen dieser Genehmigungen erforderlichen
4. einer Rechtsvorschrift oder schriftlichen Angaben unaufgefordert mitteilen. Der Durchfüh-
Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund rung eines besonderen Anhörverfahrens nach § 14
dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechts- dieses Gesetzes bedarf es in diesen Fällen nicht.
vorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der nach
erlassen worden ist, soweit die Rechtsvor- Absatz 2 erteilten Genehmigungen gelten für die
schrift oder die Rechtsvorschrift und die Fortführung dieser Linien ausschließlich die Bestim-
schriftliche Verfügung ausdrücklich auf mungen dieses Gesetzes.
diese Vorschrift verweisen oder
5. den Vorschriften der Verordnung über § 63
den Bau und Betrieb von Straßenbahnen Ruhende Genehmigungen
(BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom Die nach dem Runderlaß des Reichsverkehrs-
14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974), ministers vom 11. Dezember 1939 - K 2/1.13 573 -
der Verordnung über den Betrieb von (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 393) für „ruhendH
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erklärten Genehmigungen für den Linien- und Ge-
(BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reichs- legenheitsverkehr, die
gesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom 7. Juli 1. inzwischen durch Zeitablauf erloschen sind,
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder den auf aber nach dem Runderlaß des Reichsverkehrs-
Grund dieser Verordnungen erlassenen ministers vom 15. Januar 1944 - K 11.21069/
schriftlichen Verfügungen, soweit diese 43 - (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 7) ihre
ausdrücklich auf diese Vorschriften ver- rechtliche Gültigkeit bis auf weiteres beibe-
weisen, zuwiderhandelt. halten haben,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor- 2. durch Zeitablauf noch nicht erloschen sind, auf
sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu Grund deren Berechtigung aber der Betrieb
10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen noch nicht wieder aufgenommen ist,
ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche ·Mark werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes un-
geahndet werden. gültig.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des § 64
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Geneh-
Andere .Gesetze
migungsbehörde; sie njmmt auch die Befugnisse der
obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66 (l) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 1. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. De-
wahr. zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) so-
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
wie die auf Grund dieses Gesetzes er- gesetzbl. I S. 1319)" ersetzt durch die Worte „Per-
lassenen Vorschriften, sonenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bun-
2. des Gesetzes betreffend die Verbindlich- desgesetzbl. I S. 241)".
keit zum Schadenersatz für die bei dem
Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken § 65
usw. herbeigeführten Tötungen und Kör-
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
perverletzungen vom 7. Juni 1871 (Reichs-
gesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
setzes zur Änderung des Reichshaftpflicht- die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
gesetzes vom 15. August 1943 (Reichs- in Kraft.
gesetzbl. I S. 489), (2) Am gleichen Tage treten den Bestimmungen
3. des Gesetzes über die Haftpflicht der dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen
Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sach- Gegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft.
schäden vom 29. August 1940 (Reichs- Hierzu gehören insbesondere
gesetzbl. I S. 691), 1. das Gesetz über die Beförderung von
4. des Gesetzes über die Einführung der Personen zu Lande vom 4. Dezember
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der
ter und zur Änderung des Gesetzes über Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319),
des Gesetzes über den Versicherungsver- 2. das Gesetz über das Inkrafttreten von
trag vom 7. November 1939 (Reichsgesetz- Vorschriften des Gesetzes über die Beför-
blatt I S. 2223) und derung von Personen zu Landq vom
5. des Gesetzes über die Haftpflichtversiche- 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21),
rung für ausländische Kraftfahrzeuge und 3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 über die Beförderung von Personen zu
{Bundesgesetzbl. I S. 667) Lande vom 12. September 1955 (Bundes-
nicht berührt, soweit sieb nicht aus § 23 Abs. 1 gesetzbl. I S. 573),
etwas anderes ergibt. 4. die Verordnung zur Durchführung des
{2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnah- Gesetzes über die Beförderung von Per-
men zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahn- sonen zu Lande vom 26. März 1935
unternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März (Reichsgesetzbl. I S. 473),
1934 (Reichsgesetzbl. II S. 91) in der Fassung des § 9 5. Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Siche-
Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom rung des Straßenverkehrs vom 19. De-
29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) sind auf zember 19.52 (Bundesgesetzbl. I S. 832).
Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der 6. die „Erste Anordnung zum Gesetz zur
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Änderung des Gesetzes über die Beför-
Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Ge- derung von Personen zu Lande" vom
setzes die von der Landesregierung bestimmte Ge- 6. Dezember 1937 (Reidlsverkehrsblatt
nehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Ausgabe B S. 150),
Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet '1. die Anordnung über • Geltungsbereich
mehrerer Länder berührt, die von der Landesregie- der Genehmigung für den Droschken-
rung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Ent- und Mietwagenverkehr" vom 17. Mai
scheidung im Einvernehmen mit der von der Landes- 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B
regierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Ge- s. 65),
nehmigungsbehörde trifft.
8. die Anordnung über .Genehmigungen für
(3) Für die Begriffe .Obus" (§ 4 Abs. 3), .Personen- den Gelegenheitsverkehr" vom 26. Juni
kraftwagen•, ,,Kraftomnibus• (§ 4 Abs. 4) und 1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B
.Nachbarortslinienverkehr" (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buch- s. 87),
stabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhe- 9. die Anordnung über „Reisebüros als
bung der Beförd€rungsteuer im Möbelfernverkehr Unternehmer von Gelegenheitsverkehr"
und im Werkfernverkehr und zur Änderung von vom 16. November 1935 (Reichsverkehrs-
Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundes- blatt Ausgabe B S. 176},
gesetzbl. I S. 159). Die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 10. die Anordnung über .Bereithalten von
und Abs. 2 genannten Verkehrsformen sind nicht Ausflugswagen• vom 16. November 1935
Linienverkehr im Sinne des Beförderungsteuer- (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 183),
rechts.
11. die Anordnung über „Verwendung von
(4) Der Titel VII der Gewerbeordnung sowie die Linienfahrzeugen im Gelegenheitsver-
auf Grund dieses Titels erlassenen Vorschriften gel- kehr" vom 15. Februar 1936 (Reichsver-
ten auch für Straßenbahnbetriebe. kehrsblatt Ausgabe B S. 33),
{5) In § 38 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 12. die Anordnung über Erteilung einer
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) werden die Worte ,,Einstweiligen Erlaubnis" für den Linien-
„Gesetzes über die Beförderung von Personen zu und Gelegenheitsverkehr vom 27. August
Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs- 1937 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 92),
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 259
13. die Anordnung über „Gelegenheitsver- bahnbetrieben vom 23. Dezember 1953
kehr mit Kraftfahrzeugen vom Auslande (Bundesgesetzbl. I S. 1590),
her" vom 19. Januar 1937 (Reichsver- 3. die Signalordnung für Straßenbahnen vom
kehrsblatt Ausgabe B S. 8), 14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397),
14. die Anordnung über „Anzeigen der 4. die Verordnung zur Durchführung der
Deutschen Reichspost und Deutschen Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
Reichsbahn wegen Einrichtung von Linien- 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250),
verkehr" vom 22. April 1941 (Reichsver- 5. die Verordnung über den Betrieb von
kehrsblatt Ausgabe B S. 63), Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
15. die Anordnung über „ Ubertragung der (BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reidis-
aus der Genehmigung erwachsenden gesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom
Rechte und Pflichten des Unternehmers 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553),
auf einen anderen" vom 5. Januar 1942 6. die Vorläufige Gebührenordnung für den
(Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 1), Gelegenheitsverkehr vom 27. November
16. die Anordnung über • Vorschriften über 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 996),
die Beförderung von Personen zu lande" 7. die Verordnung über Einführung einheit-
vom 28. Februar 1942 (Reichsverkehrs- licher Haltestellenzeichen für Straßenbah-
blatt Ausgabe B S. 33), nen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939
17. die Anordnung über • Vereinfachung des (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
Anhörungsverfahrens nach § 9 DV PBefG" Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939).
vom 12. Dezember 1942 (Reichsverkehrs-
blatt Ausgabe B S. 192),
18. die Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahr- § 66
preise für die Beförderung von Personen Geltung im Land Berlin
mit Straßenbahnen und im Linienverkehr
mit Landfahrzeugen vom 16. Juni 1952 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
(Bundesanzeiger Nr. 118 vom 21. Juni 1952 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
s. 1). 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
(3) Als Rechtsverordnungen gelten bis auf weite- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
res fort, soweit sie diesem Gesetz nicht wider- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
sprechen, Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
1. die Verordnung über den Bau und Betrieb (2) An Stelle der Deutschen Bundespost oder einer
der Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. No- zuständigen Oberpostdirektion tritt in Berlin die
vember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in Landespostdirektion Berlin. Die Vorschriften des
der Fassung vom 14. August 1953 (Bundes- § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b,
gesetzbl. I S. 974), Nr. 4, des § 51 Abs. 2 und des § 56 gelten, soweit
2. die Verordnung über die Bestätigung und sie sich auf die Deutsche Bundesbahn beziehen,
Prüfung der Betriebsleiter von Straßen- nicht in Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten
(Gasöl-Betriebsbeihilie-VO-Werkfernverkehr)
Vom 20. März 1961
Auf Grund des Artikels 9 Abs. 3 des Straßenbau- 2. unmittelbar von dem übrigen Bundesgebiet
finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes- zu diesen Niederlassungen oder unmittel-
gesetzbl. I S. 201) wird von der Bundesregierung, bar von diesen Niederlassungen nach dem
auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Satz 3 dieses übrigen Bundesgebiet oder
Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen im Ein- 3. innerhalb des Zonenrandgebietes oder der
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Frachthilfegebiete.
auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Satz 4 dieses
Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen
§ 3
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zonenrandgebiet und Frachthilfegebiete
§ 1 (1) Als Zonenrandgebiet gelten
Beihilfe 1. im Land Schleswig-Holstein
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer- die Stadtkreise
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,
5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mine- die Landkreise
ralölsteuergesel.zes vom 26. April 1960 (Bundes- Flensburg, Schleswig, Eckernlörde, Rends-
gesetzbl. I S. 241), versteuert und zum Antrieb von burg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg,
Lastkraftwagen bei Beförderungen im Werkfernver- Stormarn und Lauenburg;
kehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver- 2. im Land Niedersachsen
braucht worden ist, wird den Inhabern der Last-
kraftwagen (Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der die Stadtkreise
folgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge- Lüneburg und Wolfsburg,
währt. die Landkreise
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen
in Anmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des und Gifhorn,
Deutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. II 1960
S. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische. die Stadtkreise
Braunschweig, Salzgitter und Goslar,
§ 2 die Landkreise
BeihiUeberechtigung Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel,
Goslar, Gandersheim und Restkreis Blan-
(1) Der Beihilfeberechtigte muß den Sitz seines
Unternehmens im Zonenrandgebiet oder in den kenburg,
Frachthilfegebieten haben oder er muß dort eine die Stadtkreise
oder mehrere nicht nur vorübergehende geschäft- Hildesheim und Göttingen,
liche Niederlassungen unterhalten. Der Lastkraft-
wagen muß seinen Standort in diesen Gebieten die Landkreise
haben. Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld,
Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt,
(2) Hat das Unternehmen des Beihilfeberechtig-
ten seinen Sitz im Zonenrandgebiet oder in den Göttingen und Münden;
Frachthilfegebieten, müssen auf der jeweiligen Fahrt 3. im Land Hessen
ausschließlich Güter befördert worden sein
die Stadtkreise
1. unmittelbar zwischen dem Land Berlin und
Kassel und Fulda,
dem übrigen Bundesgebiet oder
2. unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet die Landkreise
oder den Frachthilfegebieten und dem übri- Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Esch-
gen Bundesgebiet oder wege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld,
3. innerhalb des Zonenrandgebietes oder der Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüch-
Frachthilfegebiete. tern;
(3) Unterhält der Beihilfeberechtigte nur eine oder 4. im Land Bayern
mehrere nicht nur vorübergehende geschäftliche die Stadtkreise
Niederlassungen im Zonenrandgebiet oder in den
Bad Kissingen und Schweinfurt,
Frachthilfegebieten, müssen auf der jeweiligen Fahrt
ausschließlich Güter befördert worden sein die Landkreise
1. unmittelbar zwischen dem Land Berlin und Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brük-
dem übrigen Bundesgebiet oder kenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kis-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 261
sin~1en, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und (2) Zuständig für die Anerkennung ist im Falle
Haßturt, des § 2 Abs. 2 das für den Sitz des Unternehmens,
im Falle des § 2 Abs. 3 das für den Ort der Nieder-
die Stadtkreise
lassung zuständige Hauptzollamt.
CoLurg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb,
Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und (3) In dem Antrag sind anzugeben
Bamberg, 1. Name und Zweck des Unternehmens oder
die Landkreise der Niederlassung,
Coburg, .Staffolstein, Bamberg, Lichten- 2. Inhaber des Unternehmens,
fels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, 3. Name des für die Leitung des Unterneh-
Naila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsie- mens oder der Niederlassung Verantwort-
del und Bayreuth, lichen,
4. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-
der Stadtkreis
nummer, Betriebs-Pferdestärken, amtliches
Weiden, Kennzeichen und Verwendung der mit Gas-
die Landkreise öl betriebenen Lastkraftwagen, für deren
Tirs-chenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Verbrauch an Gasöl die Betriebsbeihilfe in
Waldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Ober- Anspruch genommen werden soll,
viechtach, Waldmünchen, Neunburg v.W., 5. durchschnittlicher Gasölverbrauch dieser
Cham und Roding, Lastkraftwagen je 100 Kilometer,
die Stadtkreise 6. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-
Deggendorf und Passau, nummer, Betriebs-Pferdestärken, amtliches
Kennzeichen und Verwendung der im Be-
die Landkreise trieb sonst vorhandenen Fahrzeuge und
Kötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Gra- Maschinen, die mit Gasöl angetrieben wer-
fenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid den, für deren Verbrauch an Gasöl jedoch
und Passau. Betriebsbeihilfe nicht beansprucht wird,
(2) Als Frachthilfegebiete gelten (4) Jede Änderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt un-
die Stadtkreise verzüglich anzuzeigen.
Amberg, Schwandorf in Bayern, Regensburg
und Straubing, (5) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet
verspätet gestellt, kann Nachsicht gewährt und die
die Landkreise Anerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an
Eschenbach, Amberg, Sulzbach-Rosenberg, ausgesprochen werden.
Burglengenfeld, Parsberg, Regensburg, Strau-
bing, Vilshofen, Griesbach und Pfarrkirchen, § 6
vom Landkreis Pegnitz Anerkennung
die Gemeinden Creussen, Engelmannsreuth, (1) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich anzu-
Pegnitz, Ranna und Schnabelwaid, erkennen. Dabei sind die Lastkraftwagen zu
vom Landkreis Neumarkt i. d. Opf. bezeichnen, für deren Verbrauch an Gasöl eine
der Amtsbezirk Kastl. Betriebsbeihilfe beansprucht werden kann. Der Bei-
hilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen, daß er
1. den vorgeschriebenen buchmäßigen Nach-
§ 4 weis (§ 8) und das Verwendungsbuch (§ 9)
lföhe der Betriebsbeihilfe zu führen hat,
2. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 2,35 Deutsche auf Anforderung innerhalb der gestellten
Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder Frist zurückzuzahlen hat.
2 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl. Für Gasöl, das
vor dem 1. April 1960 bezogen und nach Artikel 7 (2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller
Abs. 4 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes nicht ein Verwendungsbuch (§ 9) und eine Ausfertigung
nachversteuert worden ist, wird Betriebsbeihilfe des Antrags auszuhändigen.
nicht gewährt. (3) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt
unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für
(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
die Beihilfeberechtigung, anzuzeigen und dabei das
ihr Jahresbetrag 100,- DM übersteigt.
Verwendungsbuch zurückzugeben.
§ 5 § 7
Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
in zweifach er Ausfertigung vor der Verwendung Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
des Gasöls zu beantragen. haben oder nachträglich weggefallen sind.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 8 § 10
Buchmäßiger Nachweis Bewilligung der Betriebsbeihilfe
(1) Der BeihiHeberechligte hat für die in der (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-
Anerkennung bezeichneten Lastkraftwagen aufzu- triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfe-
zeichnen berechtigung.
1. den Tag der Beförderung, (2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der
2. das amtliche Kennzeichen des Lastkraft- Zeit vom 1. Januar bis 31. März für das vorange-
wagens und des Anhängers, gangene Kalenderjahr bei dem nach § 5 Abs. 2 zu-
3. den Standort des Lastkraftwagens, ständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem
4. den Absendungsort und den Bestimmungs- Antrag sind die Hauptblätter des Verwendungs-
ort der beförderten Güter, buchs vorzulegen.
5. die Art der beförderten Güter, (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie-
6. das Rohgewicht der beförderten Güter in senen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-
Tonnen, gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach
7. die Länge der Beförderungsstrecke in Stra- dem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in
ßenkilometern, dem der Antrag gestellt ist.
8. die Raummenge oder das Gewicht des bei (4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
der Beförderung verbrauchten Gasöls. nungsmäßiger Nachweis (§ 8) nicht geführt ist.
(2) Die Aufzeichnung nach Absatz 1 Nr. 8 ist nicht (5) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist
erforderlich, wenn der Durchschnittsverbrauch jedes nach Absatz 2 kann Nachsicht gewährt werden.
einzelnen Lastkraftwagens je 100 Kilometer durch
andere Aufzeichnungen zuverlässig ermittelt wor-
den ist. Der Ermittlung sind Fahrten von mindestens
10 000 Kilometern zugrunde zu legen. Der Nachweis § 11
des begünstigten Verbrauchs kann auf Grund des
Prüfung
so ermittelten Durchschnittsverbrauchs in Verbin-
dung mit den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 7 Das nach § 5 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt kann
erbracht werden. im Betrieb Prüfungen durchführen, um festzustel-
len, ob die Voraussetzungen für die Beihilfeberech-
(3) Ergeben sich die in Absatz 1 geforderten tigung vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der
Angaben ganz oder teilweise bereits aus Nach- Prüfung hat der Beihilfeberechtigte das Verwen-
weisen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestim- dungsbuch und die dazu gehörigen Unterlagen vor-
mungen zu führen sind, so sind insoweit die Auf- zulegen; er hat .ferner auf Verlangen Auskunft zu
zeichnungen nach Absatz 1 nicht erforderlich. erteilen und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforder-
lich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Verwen-
§ 9 dungsbuch zu vermerken. Ein gleiches Prüfungsrecht
steht dem Bundesrechnungshof zu.
Verwendungsbuch
(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-
buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät- § 12
tern zu führen. Die Eintragungen sind leserlich mit Vordrucke
Tinte oder Tintenstift oder in Maschinenschrift so
vorzunehmen, daß die Eintragungen auf dem Haupt- Für den Antrag auf Anerkennung (§ 5), für das
blatt und dem Durchschreibeblatt übereinstimmen. Verwendungsbuch (§ 9) und für den Bewilligungs-
antrag (§ 10) sind die von der Zollverwaltung be-
_(2) In das Verwendungsbuch sind mindestens schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden
monatlich aus dem nach § 8 zu führenden buch- gegen Erstattung der Auslagen an die Antragsteller
mäßigen Nachweis unter Hinweis darauf zu über- abgegeben.
tragen
1. die Gesamtlänge der Beförderungsstrecke § 13
in Straßenkilometern und
Ubergangsbestimmungen
2. die Raummenge oder das Gewicht des bei
Beförderungen verbrauchten Gasöls, sofern (1) Der begünstigte Verbrauch für die Zeit vom
nicht der Nachweis nach § 8 Abs. 2 erbracht 1. April 1960 bis zum 31. Juli 1961 kann in anderer
wird. als der in §§ 8 und 9 bestimmten Weise nachgewie-
sen werden.
(3) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des
Kalenderjahres abzuschließen. Die Haupt-- und Durch- (2) Anträge auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe,
schreibeblätter sind bis zur Einreichung des An- die sich auf den Verbrauchszeitraum vo 1. April
trags auf Gewährung der Betriebsbeihilfe im Ver- bis zum 31. Dezember 1960 beziehen, können bis
wendungsbuch zu belassen. zum 31. Juli 1961 gestellt werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 263
§ 14 § 15
Geltung in Berlin
lnkr afttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 1960 in Kraft, § 5 Abs. 1, §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 bis 4
des Straßenbaufinanzierungsgesetzes auch im Land treten jedoch erst am 1. August 1961 in Kraft.
Berlin.
Bonn, den 20. März 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe
sowie für Betriebe aller Art mit Maschinen zur Stromerzeugung
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft)
Vom 20. März 1961
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in triebe, die diese Tätigkeiten nur in einem
Verbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Teil ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb
Nr. 2 und 4 und Satz 2 sowie Abs. 3 des Verkehrs- ausüben, gelten insoweit als Betriebe des
finanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes- Bergbaues,
gesetzbl. I S. 166) in der Fassung des Straßenbau- b) Salinen,
finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes- c) Brikettfabriken, die überwiegend selbst-
gesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung gewonnene Kohle verwenden;
mit Zustimmung des Bundesrates:
2. Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe
Betriebe, die
§ 1
Torf, Natursteine, Schiefer, Naturasphalt,
Beihilfe Sand, Kies, Rohton, Lehm, Kaolin, Kalk-
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuergesetz stein, Rohgips, Kreide, Neuburger Kiesel-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezem- kreide, Tripelerde, Bims, Tuff, Traß,
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt geändert Puzzolanerde, Quarzit oder Kieselgur
durch das Gesetz zur .Änderung des Mineralöl- aufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene
steuergesetzes vom 26. April 1960 (Bundesgesetz- Bodenschätze dieser Art auf mechanischem
blatt I S. 241) versteuert und zum Wege zum Gebrauch vorbereiten; Betriebe, die
1. Betrieb von stur1dfesten oder beweglichen diese Tätigkeiten nur in einem Teil ihres Be-
Arbeitsmaschinen oder Diesellokomotiven triebs oder im Nebenbetrieb ausüben, gelten
in Betrieben des Bergbaues, insoweit als Torf, Steine und Erden fördernde
2. Betrieb von standfesten oder beweglichen Betriebe.
Arbeitsmaschinen oder Diesellokomotiven
in Torf, Steine und Erden fördernden Be- § 3
trieben, Höhe der Betriebsbeihilfe
3. Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 16,45 Deutsche
in Betrieben aller Art
Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder
verwendet worden ist, wird den Inhabern dieser 14,- Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.
Betriebe (Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge- (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
währt. ihr Jahresbetrag 300,- Deutsche Mark oder 0,5 vom
Tausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be-
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die in triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes
Anmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des übersteigt.
Deutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II
S. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische. § 4
(3) Als Arbeitsmaschinen im Sinne des Absatzes 1
Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung
Nr. 1 und 2 gelten auch Kraftfahrzeuge, die nach
ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahr- (1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist
zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung in zweifacher Ausfertigung vor der Verwendung
von Arbeit oder zum Transport von Gütern im des Gasöls zu beantragen.
innerbetrieblichen Verkehr verwendet werden und
(2) Zuständig für die Anerkennung ist das für
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu-
den Ort der Leitung des Betriebs zuständige Haupt-
gelassen sind.
zollamt.
§ 2
(3) In dem Antrag sind anzugeben
Abgrenzung der Betriebe
1. Name und Zweck des Betriebs,
Im Sinne dieser Verordnung sind 2. Inhaber des Betriebs,
1. Betriebe des Bergbaues 3. Name des für die Leitung des Betriebs
a) Betriebe, die Verantwortlichen,
Kohle, Graphit, Bitumen in festem, flüssi- 4. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-
gem oder gasförmigem Zustand, Salze, nummer, Betriebs-Pferdestärken und Ver-
Sole, Erze jeder Art, Schwefelkies, Phos- wendung der mit Gasöl betriebenen Ma-
phorit, Flußspat, Schwerspat, Feldspat, schinen, für deren Verbrauch an Gasöl die
Pegmatit, Speckstein, Talkum, Farberden, Betriebsbeihilfe in Anspruch genommen
Hornblendegneis werden soll,
aufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene 5. Gasölverbrauch dieser Maschinen je Ar-
Bodenschätze dieser Art aufbereiten; Be- beitsstunde,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 265
6. für Maschinen, die bereits in dem dem § 7
Jahr der Antragstellung vorangegangenen Betriebsbuch
Kalenderjc1hr betrieben wurden, der Gasöl-
verbrauch in diesem Zeitraum, Der Beihilfeberechtigte hat über den Gasölver-
brauch und die Betriebsdauer jeder einzelnen Ar-
7. Zahl, Art, Slandort, Typ, Baujahr, Motor-
beitsmaschine, Diesellokomotive und Antriebs-
nummer, Betriebs-Pferdestärken und Ver-
maschine ein Betriebsbuch zu führen. Die Führung
wendung der im Betrieb vorhandenen Ma-
eines Betriebsbuches ist nicht erforderlich, wenn
schirn~n und Fahrzeuge, die mit Gasöl an-
sich die darin geforderten Angaben mit genügender
getrieben werden, für deren Verbrauch an
Deutlichkeit aus anderen im Betrieb befindlichen
Gasöl jedoch Betriebsbeihilfe nicht be-
ansprucht wird, Anschreibungen ergeben.
8. für die in Nummer 7 genannten Maschinen § 8
und Fahrzeuge, die bereits in dem dem
Verwendungsbuch
Jahr der Antragstellung vorangegangenen
Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl- (1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-
verbrauch in diesem Zeitraum. buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern
zu führen. Die Eintragungen sind leserlich mit Tinte
(4) Für die in § 2 Nr. 1 ucnannten Betriebe und
oder Tintenstift oder in Maschinenschrift so vor-
für die in § 2 Nr. 2 genannten Betriebe, soweit sie
zunehmen, daß die Eintragungen auf dem Haupt„
der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, ist der
blatt und dem Durchschreibeblatt übereinstimmen.
Antrag in dreifacher Ausfertigung über das für den
Betrieb zuständige Bergamt einzureichen. Das Berg- (2) In das Verwendungsbuch sind mindestens
amt prüft den Antrag auf die sachliche Richtigkeit, monatlich aus dem aufgerechneten Betriebsbuch
behält eine Ausfertigung zurück und übersendet oder den aufgerechneten besonderen Anschreibun-
di.e übrigen A usfertigunqen mit seiner Stellung- gen unter Hinweis darauf zu übertragen
nahme dem zustündigen Hauptzollamt. 1. die Raummenge oder das Gewicht des beim
(5) Jede Anderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 7 Betrieb der Arbeitsmaschinen, Diesel-
bezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt in lokomotiven und Antriebsmaschinen ver-
einfacher, im Falle des Absatzes 4 über das zu- brauchten Gasöls und
ständige Bergamt in zweifacher Ausfertigung un- 2. die Gesamtzahl der Betriebsstunden dieser
verzüglich anzuzeigen. Maschinen.
(6) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet (3) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des Ka-
verspätet gestellt, kann Nachsicht gewährt und die lenderjahres abzuschließen. Die Haupt- und Durch-
Anerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an schreibeblätter sind bis zur Einreichung des Antrags
ausgesprochen werden. auf Gewährung der Betriebsbeihilfe im Verwen-
dungsbuch zu belassen.
§ 5
§ 9
Anerkennung Bewilligung der Betriebsbeihilfe
(1) Die Beihilfoberechtigung ist schriftlich an- (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-
zuerkennen. Dabei sind die Arbeitsmaschinen, triebsbeihilfe ist die Anerkennung der B~ihilfe-
Diesellokomotiven und Antriebsmaschinen zu be- berechtigung.
zeichnen, für deren Verbrauch an Gasöl eine Be-
trieb.sbeihilf e beansprucht werden kann. Der Bei- (2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der
hmeberechtigtc ist darauf hinzuweisen, daß er Zeit vorn 1. Januar bis 31. März für das voran-
gegangene Kalenderjahr bei dem nach § 4 Abs. 2
1. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7) und
zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem
das Verwendungsbuch (§ 8) zu führen hat,
Antrag sind die Hauptblätter des Verwendungs-
2. zu Unrcch t gezahlte ßetriebsbeihilfebeträge buches vorzulegen.
auf Anforderung innerhalb der gestellten
Frist zurückzuzahlen hat. (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewiese-
nen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-
(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach
ein Verwendungsbuch (§ 8) und eine Ausfertigung dem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in
des Antrags auszuhündigen. dem der Antrag gestellt ist.
(3) Der Bcihilfcherechtigte hat dem Hauptzollamt (4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-
unverzüglich den Wegfall der Vornussetzungen für nungsmäßiger Nachweis (§§ 7 und 8) nicht geführt
die Beihilfobcrechtigung anzuzciqcn und dabei das ist.
Verwendungsbuch zurückzugeben.
(5) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist
nach Absatz 2 kann l·..Jachsicht gewährt werden.
§ 6
§ 10
Widerruf der Anerkennung
Prüfung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Voruussclzung(m für ihre Erteilung nicht vor- In den Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde
gelegen halwn oder nachträglich weggefallen sind. unterliegen (§ 4 Abs. 4), kann das für den Betrieb
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Tefl I
zuslündige ßcrgumt, in den übrigen Betrieben kann (3) Für Diesellokomotiven im Sinne des § 1 Abs. 1
das zuslündigc Hauptzollamt Prüfungen durch- Nr. 1 und 2 sowie für Arbeitsmaschinen im Sinne
führen, mn festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 kann der begünstigte Verbrauch für
für die lfoihilfeberechtigung vorliegen oder vor- die Zeit vom 1. April 1960 bis 3 Monate nach Ver-
gdcr1cn haben. Bei der Prüfung hat der Beihilfe- kündung dieser Verordnung in anderer als der in
berec\ 1 i:J Le cfos V crwc~11d 11 nqsbuch und die dazu- §§ 7 und 8 bestimmten Weise nachgewiesen wer-
gchöriqcn Unl.crldgc!n vorzulegen; er hat ferner auf den, sofern Betriebsbuch und Verwendungsbuch
Vcrl,ll1".JCn Auskunft zu erteilen und Schriftstücke nicht geführt worden sind.
zur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Durch-
(4) Für Mineralöl im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter
hihrunq der Prüfung erforderlich ist. Das Ergebnis
Halbsatz der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft
der Prülung isl im VcrwPndungsbuch zu ver-
vom 25. Februar 1956 wird bis zum 30. September
merken. Ein gleiches Prüfun~Jsrecht steht dem Bun-
1961 eine Betriebsbeihilfe in der in Absatz 1 fest-
desrechnungshof zu.
gesetzten Höhe nach Maßgabe dieser Verordnung
§ 11 gewährt.
Vordrucke
§ 13
Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4), für das
Betri<?bsbuch (§ 7), für di.ls Verwendungsbuch (§ 8) Geltung in Berlin
und für den Bewilligunqsantrag (§ 9) sind die von
der Zollverwaltung beschafften Vordrucke zu ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wendc:1 Sie werden gegen Erstattung der Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lagen an die Antragsteller abgegeben. blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des
Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.
§ 12
Ubergangsbestimmungen
§ 14
(1) Für Gasöl, das nach Artikel 7 Abs. 4 des
Inkrafttreten
Straßenbaufimmzierungsgesetzes vom 28. März 1960
nicht nachversteuert worden ist, beträgt die Be- (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten mit
triebsbeihilfe 11,75 Deutsche Mark für 100 Kilo- Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschrif-
gramm Eigengewicht Gasöl oder 10,- Deutsche ten dieser Verordnung treten am 1. April 1961 in
Mark für 100 Liter Gasöl. Kraft.
(2) Eine auf Grund des § 5 der Gasöl-Betriebs- (2) Die §§ 1 bis 3 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-
beihilf e-VO-Wirtschaft vom 25. Februar 1956 (Bun- Wirtschaft vom 25. Februar 1956 treten mit Wirkung
desgesetzbl. I S. 90) ausqesprochene Anerkennung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschriften dieser
der Beihilfeberechtigung gilt als Anerkennung im Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 1961
Sinne des § 5 dieser Verordnung. außer Kraft
Bonn, den 20. März 1961
D e r S t e l l v e r t r e t e r d es B u n d e s k an z 1 e r s
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 267
Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe
für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen
(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V O-Schienenverkehr)
Vom 20. März 1961
Auf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in das Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße zu-
Verbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 ständig.
und Abs. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom
6. April 1955 (Bundesgesetz bl. I S. 166) in der (3) In dem Antrag sind anzugeben
Fassung des Strnßenbaufinanzierungsgesetzes vom 1. Name und Zweck des Betriebs,
28. März 1960 (Hundesgesetzbl. I S. 201) verordnet 2. Inhaber des Betriebs,
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- 3. Name des für die Leitung des Betriebs
rates: Verantwortlichen,
§ 1 4. Bezeichnung der mit schienengebundenen
Dieselfahrzeugen befahrenen Strecken,
Beihfüe 5. befahrene Gleislänge in Kilometern,
(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer- 6. Anzahl, Typen oder Baureihen, Motor-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom N ummer, Fabrik-Nummer und Betriebs-
5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt Pf e.rdestärken der im Einsatz befindlichen
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Mine- Dieselfahrzeuge,
ralölsteuergesetzcs vom 26. April 1960 (Bundes- 7. Durchschnittsverbrauch an Gasöl je 100
gesetzbl. I S. 241) versteuert und zum Betrieb von Kilometer gesondert für jede Motortype
schienengebundenen Fahrzeugen in Verkehrsbetrie- oder Baureihe,
ben verwendet worden ist, wird den Inhabern dieser
8. Zahl, Art, Motor-Nummer, Fabrik-Nummer
Betriebe (BeihiJfebcrechligten) nach Maßgabe der
und Verwendung der im Betrieb vorhande-
folgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge-
nen Maschinen und Fahrzeuge, die mit
währt.
Gasöl angetrieben werden, für deren Ver-
(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die in brauch an Gasöl jedoch Betriebsbeihilfe
Anmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des nicht beansprucht wird,
Deutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II 9. für die in Nummer 8 genannten Maschinen
S. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoff gemische. und Fahrzeuge, die bereits in dem dem
Jahr der Antragstellung vorangegangenen
§ 2
Kalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-
Abgrenzung der Betriebe verbrauch in diesem Zeitraum.
Verkehrsbetriebe im Sinne dieser Verordnung Die Angaben gemäß Nummern 4, 5, 8 und 9 sind
sind Betriebe, die der gewerblichen Beförderung bei einem Antrag der Deutschen Bundesbahn nicht
von Gütern oder Personen mit schienengebundenen erforderlich.
Fahrzeugen dienen. Betriebe, die diese Tätigkeit
(4) Jede Anderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und
nur in einem Teil ihres Betriebs oder im Neben-
Nr. 8 bezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt
betrieb ausüben, gelten insoweit als Verkehrs-
unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt
betriebe. Soweit nur Werkverkehr betrieben wird,
nicht für die Deutsche Bundesbahn.
liegt kein Verkehrsbetrieb im Sinne dieser Ver-
ordnung vör. (5) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet
§ 3 verspätet gestellt, k_ann Nachsicht gewährt und die
Anerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an
Höhe der Betriebsbeihilfe ausgesprocI:ien werden.
(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 22,75 Deutsche
Mark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder § 5
19,30 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.
·Anerkennung
(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn
(1) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich anzu-
ihr Jahresbetrag 300,- Deutsche Mark oder 0,5 vom
erkennen. Dabei sind die schienengebundenen Fahr-
Tausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be-
zeuge zu bezeichnen, für deren Verbrauch an Gas-
triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes
übersteigt. öl eine Betriebsbeihilfe beansprucht werden kann.
Der Beihilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen,
§ 4 daß er
Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung 1. das Verwendungsbuch (§ 7) zu führen hat,
(1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist 2. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge
in zweifacher Ausfertigung vor de.r Verwendung auf Anforderung innerhalb der gestellten
des Gasöls zu beantragen. Frist zurückzuzahlen hat.
(2) Zuständig für die Anerkennung ist das für (2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller
den Ort der Leitung des Betriebs zuständige ein Verwendungsbuch (§ 7) und eine Ausfertigung
Hauptzollamt. Für die Deutsche Bundesbahn ist des Antrags auszuhändigen.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen; er hat
unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen und
die Bcihilfebcrech Ugung cinzuzeigen und dabei das Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, soweit dies
Verwendungsbuch zurückzugeben. zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Das
Ergebnis der Prüfung ist im Verwendungsbuch zu
§ 6 vermerken. Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem
Widerruf der Anerkennung Bundesrechnungshof zu.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die § 10
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-
Vordrucke
gelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Für den Antrag auf Anerkennung (§ 4), für das
§ 7 Verwendungsbuch (§ 7) und für den Bewilligungs-
Verwendungsbuch antrag (§ 8) sind die von der Zollverwaltung be-
(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs- schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden
buch für Gasöl mit I--foupt- und Durchschreibe- gegen Erstattung der Auslagen an die Antragsteller
blättern zu führen. Die Eintragungen sind leserlich abgegeben.
mit Tinte oder Tintenstift oder in Maschinenschrift § 11
so vorzunehmen, daß die Eintragungen auf dem Ubergangsbestimmungen
Hauptblatt und dem Durchschreibeblatt überein-
stimmen. (1) Für Gasöl, das nach Artikel 7 Abs. 4 des
Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960
(2) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des Ka-
nicht nachversteuert worden ist, beträgt die Be-
lenderjahres abzuschließen. Die Haupt- und Durch-
triebsbeihilfe 11,75 Deutsche Mark für 100 Kilo-
schreibeblä ller sind bis zur Einreichung des Antrags
gramm Eigengewicht Gasöl oder 10,- Deutsche
auf Gewührung der Betriebsbeihilfe im Verwen-
Mark für 100 Liter Gasöl.
dungsbuch zu belassen.
(2) Eine auf Grund des § 5 der Gasöl-Betriebs-
§ 8
beihilfe.:.vo-Schienenverkehr vom 25. Februar 1956
Bewilligung der Betriebsbeihilie (Bundesgesetzbl. I S. 93) ausgesprochene Anerken-
(1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be- nung der Beihilfeberechtigung gilt als Anerkennung
triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfe- im Sinne des § 5 dieser Verordnung.
berechtigung.
(3) Für Mineralöl im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter
(2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der Halbsatz der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienen-
Zeit vom 1. Januar bis 31. März für das voran- verkehr vom 25. Februar 1956 wird bis zum 30. Sep-
gegangene Kalenderjahr bei dem nach § 4 Abs. 2 tember 1961 eine Betriebsbeihilfe in der in Absatz 1
zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem festgesetzten Höhe nach Maßgabe dieser Verord-
Antrag sind die Hauptblätter des Verwendungs- nung gewährt.
buchs vorzulegen.
§ 12
(3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewiese-
nen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran- Geltung in Berlin
gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem der Antrag gestellt ist. blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des
(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord- Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.
nungsmäßiger Nachweis (§ 7) nicht geführt ist.
§ 13
(5) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist
Inkrafttreten
nach Absatz 2 kann Nachsicht gewährt werden.
(1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten mit
§ 9 Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschriften
Prüfung dieser Verordnung treten am 1. April 1961 in Kraft.
Das zuständige Hauptzollamt kann im Betrieb (2) Die §§ 1 bis 3 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-
Prüfungen durchführen um festzustellen, ob die Schienenverkehr vom 25. Februar 1956 treten mit
Voraussetzungen für die Beihilfeberechtigung vor- Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschrif-
liegen oder vorgelegen haben. Bei der Prüfung hat ten dieser Verordnung treten mit Ablauf des
der Beihilfeberechtigte das Verwendungsbuch und 31. März 1961 außer Kraft.
Bonn, den 20. März 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 18 - T?-g der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 269
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu dem hamburgischen Gesetz betreffend den Staatsvertrag
über den Norddeutschen Rundfunk
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-
vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 - in dem Ver- ordnungsblatt I S. 197) ist, soweit es sich auf § 3
fahren wegen Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit Artikel 73
Nr. 7 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 des Staats- daher nichtig, als § 3 Absatz 1 des Staatsvertrags
vertrags übe1 den Norddeutschen Rundfunk vom dem Norddeutschen Rundfunk das ausschließliche
16. Februar 1955 Recht vorbehält, sendetechnische Anlagen des
auf Antrag Hörrundfunks und des Fernsehfunks zu errichten
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und zu betreiben.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Im übrigen ist das Gesetz, soweit es sich auf § 3
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit dem
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) Grundgesetz vereinbar.
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Das harnburgische Gesetz, betreffend den Staats- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Mürz 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen•)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 25/60 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 11 und 16
des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 161)
auf Antrag
des Amtsgerichts Dillingen/Donau
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er alle
c.:;erichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
die Entscheidung des Oberlandesgerichts bindet.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungs~Jericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
•) Betrifft Bundesqesetzbl. III 312-3.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961 271
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 1/61 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 17. März 1961 57 22.3.61 - 27 3 61
Verordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für
die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut
Vom 14. März 1961 57 22.3.61 23.3.61
272 Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblatf Teil III
Bisher er1chienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 4. Lieferung
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
1.54 DM zuzüqlich 0.15 DM Versandqebühren.) qebühren.l
Folge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- 9. Lieferung
prozeß Zwanqsversteigerung und Zwanqsverwaltu11g - 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
311 Verqleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Seiten; Einzelbezuq 1.21 DM zuzüqlicb 0.25 DM Versand- erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
qehührPn l
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften qeqen den un-
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 422 Ge-
verfahren. Strafvollzug Strafregister - 31::J Haftentschä- schmacksmusterrecht - Anhang 01-42. 01-43, 01-44 Mehr-
digungen Gnadenrecht -- 314 Auslieferung und Durch- seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezuq 7.10 DM
führung (112 Seiten; Einzelbezuq 3.92 DM zuzüglich zuziiqlicr 0.35 DM Versandgebühren.l
0.15 DM Versandqebühren.l
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - l. Lieferung
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4 Lieferung 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- - 201· Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezuq 0.10 DM
entziehunqen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen zuzüqlidJ 0.20 DM Versandqebühren.1
- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten;
Einzelb0zuq 2.80 DM zuzüqlid:I 0.15 DM Versandqebühren.)
Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) -- 6. Lieferung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal•
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- tung - 210 Paß-. Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezua 1.40 DM zu-
Kosten im Bereich der Justizverwaltunq - 364 Gebühren- züqlich 0.20 DM Versandqebühren.l
befreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung -- 366 Ent
schiidiqunq der ehrenamf.lichen Beisitzer bei den Gerich Folge 14 Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
ten - 367 Entscbädiqunq von Zeuqen und Sachverständi· 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
qen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte --- 369 tung -- 212 Gesundheitswesen - 2122 Ä.rzte und son-
Gebiihren und Auslagen von Rechtsbeiständen (108 Sei- stiq·e Heilberufe -- 2123 Zahnärzte und !)entist~n - 2124
ten; Einzelbeznq 3.11 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand- Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
qebühren l 3.9? DM zuzüqlicb 0.25 DM Versandqebühren.1
Folqe 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) -
Einziqe Lieferung Folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete (80 Seiten;
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Organisation -
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei-
Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0.25 DM Versandqebühren.)
ten: Einzelbezua 8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versand-
qebübren l Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwal-
Folqe 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung tung - 213 Bauwesen - 214 Sachleistungsrecht, En~eig-
23 Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- nungsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (68 Seiten;
lunqs- und Heimstättenwesen. Wohnraumbewirtschaftung, Einzelbezuq 2.38 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)
Kleinqartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land-
und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
Seiten; Einzelbezuq 6,86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versand- 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
qebühren l tung - 212 Gesundheitswesen - 2120 Organisation des
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2 Lieferung Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im wesen, Gifte. (160 Seiten; Einzelbezug 5.60 DM zuzüglich
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- 0,35 DM Versandgebühren.)
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (164 Seiten; Einzel- Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
bezuq 5.14 DM zuzüqlich 0.35 Versandgebühren.1 10. Lieferung
45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Ge-
Folge 9: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferun(J setze - 451 Jugendgerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht -
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häft- 453 Einzelne strafred:Jtliche Nebengesetze -· 454 Recht
linqe und Vermißte (60 Seiten; Einzelbezuq 2,10 DM der Ordnungswidrigkeiten. (120 Seiten; Einzelbezug
wziiqlich 0.25 DM VPrsnnrlqebühren.l 4,20 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung 1-,,,; der Post ist nicht möglich
Recbnungserteilunq erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfanq der gelieferten Hefte
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 • Sammlung des
Bundesrechts Bundes q es et z b I a t t Te! 1 III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Heraus q e b er : Der ßundesministe1 de, Justiz -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlaqsges m. b H, Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei
Das ßundesqesetzblatt erscheint m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitliche.r Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil lI1 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlaq
ßezuqsbedinqunr:ien für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüql ich Zustellqebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM il,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bunrlesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandqebühr DM 0, 15,