229
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1961 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
20. 3. 61 Vierte Ausnahmeverordnung zur StVZO 229
21. 3. 61 Altbaumietenverordnung Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 22. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 10. Juni 1958
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. - Bekanntmachung über die Verlängerung des Protokolls
von 1954 über die nach Ablauf des Deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen
Schulden. - Bek,mntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes. - Bekanntmachung von Ände-
rungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkommens. - Bekanntmachung des Zusatzprotokolls Nr. 3 vom
15. Januar 1960 zum Europäischen Währungsabkommen.
Vierte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Vierte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 20. März 1961
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- § 2
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober-
Abweichend von § 42 Abs. 1 und § 72 Abs. 2
sten Landesbehörden verordnet:
StVZO darf bis zum Ablauf des. 31. März 1963 das
Verhältnis der Anhängelast zum zulässigen Gesamt-
§ 1 gewicht des ziehenden Lastkraftwagens höchstens
(1) Wird ein dreiachsiger Anhänger, der vor dem 1,2 zu 1 betragen, wenn der Anhänger nach dem
1. Januar 1958 erstmals in den Verkehr gekommen 1. Januar 1958 als Ersatz für einen dreiachsigen An-
ist, hinter einem Lastkraftwagen mitgeführt, so darf hänger erstmals in den Verkehr gekommen ist und
abweichend von § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 42 Abs. 1 der Anhängerschein - gegebenenfalls auch die An-
und § 72 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs- hängerverzeichnisse - einen entsprechenden Ver-
Ordnung in der Fassung vom 6. Dezember 1960 merk der Zulassungsstelle enthalten.
(Bundesgesetzbl. I S. 897)
1. die Zuglänge 20 m, § 3
2. das zulässige Gesamtgewicht des Zuges Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
38 t, das des mitgeführten Anhängers aber leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht mehr als 22 t, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
3. die Anhängelast mehr als das zulässige
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Ar-
Gesamtgewicht des Lastkraftwagens
tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
betragen, solange der dreiachsige Anhänger trotz Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
eines vor dem 1. April 1961 rechtsverbindlich erteil- rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
ten entsprechenden Auftrags noch nicht durch einen auch im Land Berlin.
zweiachsigen Anhänger ersetzt oder zu einem zwei-
achsigen Anhänger umgebaut werden konnte. Dies § 4
gilt jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 1962.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Der Führer des Zuges hat die Bestätigung kündung in Kraft.
eines Herstellers oder Händlers darüber, daß der
vor dem 1. April 1961 erteilte Auftrag zur Ersatz-
lieferung oder zum Umbau erst nach diesem Tage Bonn, den 20. März 1961
ausgeführt werden kann, mitzuführen und zustän-
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu- Der Bundesminister für Verkehr
händigen. Seebohm
Z 1997 A
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über den Mietpreis
für den bis zum 3L Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin
(Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB)
Vom 21. März 1961
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-
Allgemeine Vorschriften versorgungsanlage ........................... 24
Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen 25
Anwendungsbereich ........................... .
Preisrechtlich zulässige Miete .................. . 2
Preisgebundener Wohnraum ................... . 3 Dritter Abschnitt
Miete ...................................... • • • • 4 Mietherabsetzungen und Mietsenkungen
Stichtagsmiete ................................. . 5
Herabsetzung der Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Grundmiete ................................... . 6
Mietherabsetzung nach bisherigem Recht . . . . . . . . . 27
Ersatz der Stichtagsmiete ...................... . 7
Mietsenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Bezugsfertigkeit ............................... . 8
Wohnflächenberechnung ....................... . 9
Vierter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Untermiete
Mieterhöhungen Freie Vereinbarung der Untermiete 29
A. Mi e t e r h ö h u n gen im ein z e 1n e n Fa 11 Preisgebundene Untermiete für die Dberlassung
aus besonderen Gründen des Wohnraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen . . . . 31
Zu niedrige Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Mietverhältnisse, die der Untervermietung gleich-
Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
der Verkehrsflächen, Anlage der Kanalisation
oder von lfousanschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Ausgleich besonderer Härten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Fünfter Abschnitt
Nicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen . . . . . . . . . 13
Änderung der Miete in besonderen Fällen
B. A 11 g e m e i n e Mi e t z u s c h l ä g e Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern, Be-
Allgemeine Mietzuschläge nach dem Zweiten Bun- helfsheimen und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 33
desmietengesetz ........... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
C. Besondere Mietzuschläge Sechster Abschnitt
Zuschli.i.ge für die Benutzung von Wohnraum zu Ubergangsregelungen
anderen als Wohnzwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Dbergangsregelung für Mieterhöhungen und Miet-
Untermietzuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 herabsetzungen .............................. 34
D. Umlegung von Betriebskosten Dbergangsregelung für Untermieten . . . . . . . . . . . . . 35
Ubergangsregelung für Kosten des Betriebes einer
Kosten des v\/ asserverbrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 zentralen Heizungs- oder Warmwasserversor-
Grundsteuermehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 gungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Umlagen nach § 6 des Zweiten Bundesmietenge-
selzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Siebenter Abschnitt
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- Schlußvorschriften
anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Gewerbliche Zimmervermietung 37
Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer
zentralen Heizungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Außerkrafttretende Vorschriften 38
Zuwiderhandlungen ........................... . 39
Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- Geltung im Land Berlin ........................ . 40
anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Inkrafttreten .................................. . 41
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961 231
Auf Grund des § 39 des Ersten Bundesmieten- 2. auf die Vermietung eines Einfamilienhau-
gesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458) ses oder eines Teils hiervon, wenn der Ein-
in der Fassung des § 45 des Ersten Bundesmieten- heitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes
gesetzes (Artikel IX Nr. 1 Buchstabe l des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft S. 1035) nach den Wertverhältnissen vom
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 1. Januar 1935 mehr als 30 000 Deutsche
23. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 389) wird im Mark beträgt; als Einfamilienhaus gilt ein
Einvernehmen mit dem Senat von Berlin verordnet: Wohngebäude, das nach seiner baulichen
Gestaltung außer den für das Hauspersonal
(Hauswart, Heizer, Gärtner und derglei-
chen) bestimmten Wohnräumen nicht mehr
Erster Abschnitt als eine Wohnung enthält; diese Ausnahme
bleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen
Allgemeine Vorschriften nachträglich wegfallen.
§ 1
Anwendungsbereich § 4
Die Verordnung gilt für preisgebundenen Wohn- Miete
raum in Berlin, der bis zum 31. Dezember 1949 be- Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Ent-
zugsfertig geworden ist. gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum
auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nut-
zungsverhältnissen einschließlich von Umlagen und
§ 2 Zuschlägen sowie von Vergütungen nach § 31. Zu
Preisred!.tlid!. zulässige Miete den ähnlichen Nutzungsverhältnissen gehören auch
genossenschaftliche Nutzungsverträge.
(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete
preisrechtlich zulässig, die sich aus der Stichtags-
miete (§ 5) und den in dieser Verordnung genann- § 5
ten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie Stichtagsmiete
unter Berücksichtigung der .Vorschriften des Ersten
und des Zweiten Bundesmietengesetzes in den für (1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung ist
Berlin geltenden Fassungen ergibt. die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Ja-
nuar 1960 zustande gekommenen Vereinbarung er-
(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zulässi- gibt, auch wenn sie erst durch § 1 des Ersten Bun-
gen Miete ist unzulässig. Eine Uberschreitung liegt desmietengesetzes in der für Berlin geltenden Fas-
auch dann vor, wenn die Leistung des Vermieters sung preisrechtlich zulässig geworden ist.
ohne angemessene Senkung der Miete vermindert
wird. (2) Neben der Miete erbrachte einmalig~ Leistun-
gen des Mieters bleiben außer Betradlt.
§ 3
§ 6
Preisgebundener Wohnraum
Grundmiete
(1) Die Vermietung von Wohnraum, der bis zum (1) Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, un- die Stidltagsmiete abzüglich folgender in ihr ent-
terliegt den Preisvorschriften. haltener Beträge:
(2) Die Preisvorschriften finden keine,Anwendung 1. Umlagen für Wasserverbrauch,
1. auf die Vermietung von Wohnraum, der 2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-
wegen seines räumlidlen oder wirtschaft- zungs- und Warmwasserversorgungsan-
lichen Zusammenhangs mit Geschäftsraum lagen,
oder wegen seines wirtsdlaftlidlen Zusam-
3. nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene
menhangs mit einem gewerblich genutzten,
Umlagen und Zuschläge für laufende Mehr-
unbebauten Grundstück zugleich mit die-
belastungen,
sem vermietet ist, wenn entweder der Miet-
wert des Wohnraums weniger als ein Drit- 4. Untermietzuschläge,
tel des gesamten Mietwerts beträgt oder 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum
der Geschäftsraum nach dem 24. Juni 1948 zu anderen als Wohnzwecken.
bezugsfertig geworden ist oder wird; für
die Mietwerte sind die preisrechtlich zuläs- (2) Ist die Stichtagsmiete in preisrechtlich zuläs-
sigen Mieten vom 1. Juni 1953 maßgeblich siger \Veise erhöht oder herabgesetzt worden, oder
(§ 3 Abs. 1, 2, 4 des Geschäftsraummieten- wird sie künftig in preisrechtlich zulässiger Weise
gesetzes in der für Berlin geltenden Fas- erhöht oder herabgesetzt, so tritt an ihre Stelle für
sung vom 10. Januar 1961 - Bundesgesetz- die Berechnung der Grundmiete die erhöhte oder
blatt I S. 13); herabgesetzte Miete.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 7 § 11
Ersatz der Stichtagsmiete Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen,
Ausbau der Verkehrsflächen,
(1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober
Anlage der Kanalisation oder von Hausanschlüssen
1936 und dem 1. Januar 1960 nicht vermietet, so gilt
als Stichtagsmietc die Miete, die der Grundmiete (1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig
für vcrgleid1baren Wohnraum in Berlin nach dem 1. bei baulichen Verbesserungen und bei Ein-
Stande vom 31. Dezember 1959 entspricht (orts- richtungen um 14 vom Hundert der aufge-
übliche Grundmiete), zuzüglich der zulässigen Um- wendeten Bau- und Einrichtungskosten,
lagen und ZuschWge nach dem Stande vom 31. De- 2. bei Aufwendungen des Vermieters nach
zember 1959. dem 31. Dezember 1959 für den Ausbau
(2) Bei der Auswahl des vergleichbaren Wohn- einer Verkehrsfläche oder die Anlage der
raums sollen insbesondere Art, Finanzierungsweise, Kanalisation um 6 vom Hundert dieser Auf-
Lage und Ausstattung berücksichtigt werden; Unter- wendungen,
schieden ist durch Zu- und Abschläge angemessen 3. bei Hausanschlüssen an Versorgungslei-
Rechnung zu tragen. Bei der Finanzierungsweise tungen um 6 vom Hundert der Aufwen-
soll in der Regel nur danach unterschieden werden, dungen.
ob der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln geschaf- (2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten ein-
fen worden ist oder nicht. Wohnraum, für den aus schließlich der Kosten der Verzinsung, Abschrei-
besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf bung und Instandhaltung abgegolten. Für die Um-
die Person des Mieters, eine besonders geringe, legung von Betriebskosten gelten die Vorschriften
insbesondere eine geringere als die zulässige Miete der §§ 17, 21 bis 25.
vereinbart worden ist, bleibt außer Betracht.
(3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur inso-
§ 8 weit berücksichtigt werden, als sie vom Vermieter
Bezugsfertigkeit getragen werden und durch sie der Gebrauchswert
des Wohnraumes, für den die Mieterhöhung zu-
(1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs- lässig ist, oder seine Wohnlage auf die Dauer ver-
fertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit bessert wird. Werden die Kosten für die Durchfüh-
gefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu- rung der Maßnahmen durch zinsverbilligte oder
gemutet werden konnte, den Wohnraum zu bezie-~ zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, vom
hen; die Genehmigung der Bcmaufsichtsbehörde zum Mieter oder für diesen von einem Dritten gedeckt,
Beziehen ist nicht entscheidend. so ermäßigen sich insoweit die in Absatz 1 genann-
(2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be- ten Vomhundertsätze um den Unterschiedsbetrag
zugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem zwischen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige
der durch den Wiederaufbau geschaffene Wohn- Hypotheken und dem für das Darlehen zu entrich-
raum bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt tenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung steht
im Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues oder einem Darlehen des Mieters gleich.
der Erweiterung von Wohnraum. Für Wohnraum, (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur
der nicht dem Zweiten \'\Tohnungsbaugesetz vom Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs auf-
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) unterliegt, gewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
sind die Begriffsbestimmungen, die in § 2 der Ersten Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden
Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
(Bundesgesetzbl. S. 753) in der sich aus § 47 der zu beseitigen (Instandhaltungskosten), berechtigen
Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober nicht zu einer Mieterhöhung.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) ergebenden Fassung
enthalten sind, anzuwenden. (5) Die Teilung einer Wohnung in abgeschlossene
Teilwohnungen gilt als Verbesserung des Ge-
§ 9 brauchswerts. Die preisrechtlich zulässigen Mieten
Wohnflächenberechnung der Teilwohnungen ergeben sich aus der bisherigen
preisrechtlich zulässigen Miete der ungeteilten
Für die Berechnung der Wohnfläche sind die Vor-
Wohnung zuzüglich des nach den Absätzen 1 bis 4
schriften der §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs-
zulässigen Erhöhungsbetrages nach dem Verhältnis
verordnung anzuwenden.
der Wohnflächen. Wesentlichen Unterschieden. im
W~hnwert der Teilwohnungen ist im Rahmen des
Zweiter Abschnitt Gesamtbetrages durch Zu- und Abschläge angemes-
Mieterhöhungen sen Rechnung zu tragen.
A. Mieterhöhungen im einzelnen Fall (6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde
aus besonderen Gründen auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über
den zulässigen Mieterhöhungsbetrag.
§ 10
Zu niedrige Stkhtagsmiete § 12
Ist die Stichtagsmiete niedriger als die am 31. De- Ausgleich besonderer Härten
zember 1959 prcisrechtlich zulässige Miete, so ist Die Preisbehörde kann auf Antrag eine angemes-
die Erhöhung der Miete um den Unterschiedsbetrag sene Mieterhöhung genehmigen, wenn diese im ein-
ohne Genehmigung der Preisbehörde zulässig. zelnen Fall aus Gründen, die weder in der Person
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961 233
des Vermieters noch des Mieters liegen, zur Ver- 2. soweit für den untervermieteten Raum ein
meidung besonderer Htirlen dringend erforderlich Zuschlag nach § 15 zulässig ist.
erscheint.
§ 13 D. Umlegung von Betriebskosten
Nicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen § 17
Mieterhöhungen, die die Preisbehörde vorn 1. Ja- Kosten des Wasserverbrauchs
nuar 1960 bis zurn Inkrnfttreten dieser Verordnung
(1) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt hat, bleiben zulässig.
die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Wasser-
verbrauchs in zulässiger Weise umgelegt werden,
B. Allgemeine Mietzuschläge bleibt dies auch weiterhin zulässig.
§ 14 (2) Steigen die Kosten des Wasserverbrauchs in-
AHg1cmeine :rvne l:rn~~d:iJ lige folge einer Erhöhung der Tarife, so erfolgt eine Ab-
nach de1n l weHen Bui1des1rn1:i.dengesetz wälzung dieser Belastung durch Rechtsverordnung
des Senats nach § 3 des Berliner Preisgesetzes vorn
Für Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugs- 22. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
fortiu gc,worclen i~;t, f;ind Zu':;c!d~ige nach Maßgabe S. 95).
der §§ 1, 3 bis 5 urnJ 9, für Vllohnrnum, der in der
Zeit vom 25. Juni 19'18 bis zum 31. Dc!zc~mber 1949 (3) Auf Antrag des Vermieters hat die Preisbe-
bezugt~lertig gc"vVorden ir:,'r, sintl Zrn,chlüge nach hörde, wenn die Kosten des Wasserverbrauchs für
:tv1aßgabe dc~r §§ 6, 7 und 9 des Zweilen Bundes- ein Gebäude in dern der Antragstellung vorherge-
rniet.c~ngesdzes vom 23. Juni l9GO (ßundesgesetzbl. I gangenen Jahr 4 vom Hundert der Grundmieten
S. 389) in der für Berlin geltenden Fassung zulässig. überstiegen haben, die Umlegung der Kosten des
Wasserverbrauchs abzüglich 4 vom Hundert der
Grundmieten für die Zukunft zu genehmigen;
C. Besondere Mietzuschläge Kosten des Wasserverbrauchs, die nicht mit der
§ 15 üblichen Benutzung des preisgebundenen Wohn-
Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum raums zusammenhängen, bleiben außer Betracht. Zu
zu anderen als \Vohnzwecken den Kosten des Wasserverbrauchs gehört auch die
Zählermiete. Monatliche Vorauszahlungen in Höhe
(1) Wird eine Wohnung ganz oder teilweise zu des durchschnittlichen Umlegungsbetrages vorbe-
anderen als Wohnzwecken benutzt, so darf ein Zu- haltlich jährlicher Abrechnung sind zulässig. Für
schlag erhoben werden, der je nach dem Grad der den Umlegungsrnaßstab gilt § 18 Abs. 2 entspre-
wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis chend. Irn Falle einer Genehmigung ist eine Ab-
zu 50 vorn Hundert der anteiligen Grundmiete der wälzung nach der in Absatz 2 bezeichneten Rechts-
zu anderen als Wohnzwecken benutzten Räume be- verordnung unzulässig; ebenfalls unzulässig ist der
trägt. Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die in der Stichtagsmiete enthaltene Zuschlag für Wasser-
Miete in zulässiger Weise urn einen höheren Zu- verbrauch von eins vorn Hundert nach der Berliner
schlag erhöht, so bleibt der höhere Zuschlag zu- Verordnung über den Ausgleich von Mehrbelastun-
lässig. gen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und
(2) Irn Streitfalle entscheidet die Preisbehörde Verordnungsblatt für Berlin S. 391), geändert durch
auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über die Berliner Verordnung zur .Änderung der Verord-
die Höhe des Zuschlages. nung über den Ausgleich von Mehrbelastungen des
Hausbesitzers vom 11. Dezember 1957 (Gesetz- und
§ 16 Verordnungsblatt für Berlin S. 1793).
Untermietzuschläge
§ 18
(1) Wird Wohnraum auf die Dauer von wenig- Grundsteuermehrbelastung
stens einem Monat untervermietet oder in sonsti-
ger Weise zur selbständigen fü:)nutzung einem (1) Bei bebauten Grundstücken irn Sinne des Be-
Dritten überlassen, so darf die Hauptmiete urn wertungsgesetzes dürfen Grundsteuermehrbelastun-
einen Untermietzuschlag erhöht werden. gen, die auf einer Erhöhung des Grundsteuerhebe-
satzes oder auf dern vollständigen oder teilweisen
(2) Der Untermietzuschlag beträgt monatlich je Wegfall bisher gewährter Grundsteuerbefreiungen
Untermietverhältnis oder -beihilfen nach dem 31. Dezember 1959 be-
drei Deutsche Mmk, wenn der untervermietete ruhen und die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
Wohnungsteil vom Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt
von einer Person benutzt wird; werden.
fünf Deutsche Mark, wenn der untervermietete (2) Die Umlegung erfolgt nach dern Verhältnis
Wohnurigsteil der Grundmieten. Hat der Vermieter mit allen Mie-
von zwei und mehr Personen benutzt wird. tern ein Einvernehmen über einen anderen Um-
legungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung nach
(3) Ein Untermietzuschlag ist nicht zulässig,
diesem Maßstab zulässig. Kommt ein Einverneh-
1. wenn Räume, die Gegenstand eines Haupt- men nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf
mietverhältnisses sind, in ihrer Gesamtheit Antrag des Vermieters einen anderen Urnlegungs-
vermietet werden, rnaßstab zulassen.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 19 § 21
Gebühremnehrbelastung Kosten des Betriebes
einer zentralen Heizungsanlage
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1959 bei be-
buuten Grnndstückcn im Sinne des Bewertungsge- (1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungs-
setzes andere den Hausbesitz belastende öffent- anlage ausgestattet, so dürfen die Kosten ihres Be-
liche Abgaben, insbesondere öffentlich-rechtliche Be- triebes (Brennstoffkosten einschließlich der Kosten
nutzungsgebühren, neu eingeführt oder erhöht oder für Heizstrom, Anfuhrkosten für Brennstoffe und
wird der Hausbesitz durch i.Hfentliche Abgaben in angemessene Kosten für die Bedienung, der Hei-
sonstiger Weise zusätzlich belastet, so erfolgt eine zungsanlage) umgelegt werden. Ein angemessener
Abwül:r.ung dieser Belastung durch Rechtsverord- Betrag für die Bedienung der Heizungsanlage kann
nung des Senats nach § 3 des Berliner Preisgesetzes. auch dann umgelegt werden, wenn der Vermieter
DJs gleiche uilt. für Schornsteinfogergebühren sowie die Anlage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine
für priva t:c Nutzungsentgelte für Ftikalicn- und Ab- Fernheizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver-
wüsscrhcsci ii9ung, Müllabfuhr und Straßenreini- mieter für die Fernheizung zu entrichtenden Be-
nung. träge sowie zusätzliche Betriebskosten, die beim
(2) Mchrbeli:lstungen, die auf § 3 des Einführungs-
Vermieter entstehen, umgelegt werden.
gcf;~tzcs zu den Realsteuergesetzen vom l. Dezem- (2) Sind in der Miete die Kosten des ~etriebes
ber 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 961) beruhen, dürfen der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten,
nach § 18 dieser Verordnung umgelegt werden. so kann der Vermieter die sich aus Absatz 1 er-
(3) Die Hypothekengewinnabgabe gilt nicht als
gebenden Kosten nach Kürzung um 10 vom Hundert
ölfentliche Abgabe im Sinne des Absatzes 1. der Stichtagsmiete umlegen. Ist zur Abgeltung der
Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage
die Zahlung eines bestimmten Betrages vereinbart,
§ 20
so ist die Umlegung nach Absatz 1 nur zulässig,
Umlagen nach§ 6 des wenn der vereinbarte Betrag entfällt.
Zweiten Bundesmietengesetzes
(3) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Bei Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-
1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsferlig ge- anlage in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen
wonlen und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des nach Abzug eines geringeren Betrages als 10 vom
§ 3 des Ersten vVohnungsbaugesetzes vom 25. Au- Hundert der Stichtagsmiete in zulässiger Weise um-
gust 1953 (Bundesgesetzhl. I S. 1047) geschaffen gelegt, so bleibt dies weiterhin zulässig.
worden ist, dürfen nach Maßgabe der §§ 6, 9 des
(4) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf An-
Zweiten Bundesmietcngcsetzes in Verbindung mit
trag zur Vermeidung von Härten eine von Absatz 2
§ 30 a Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Satz 1 abweichende Regelung treffen.
Mehrbelastungen des Vermieters umgelegt werden,
die nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel da-
durch eingetreten sind, daß sich die für ein Jahr § 22
ergebenden
Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer
1. laufenden öffentlichen Lasten des Grund- zentralen Heizungsanlage
stücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch
{1) Die Heizungskosten dürfen nach Quadrat-
nicht die Hypothekengewinnabgabe,
metern der Wohnfläche der beheizten Räume, nach
2. Kosten der Straßenreinigung und Müll- der Fläche der Heizkörper oder nach einem ande-
abfuhr, ren, dem Wärmeverbrauch Rechnung tragenden
3. Kosten der Entwässerung, Maßstab umgelegt werden. Werden Wärmemesser
4. Kosten der Schornsteinreinigung oder verwandt, so muß mindestens die Hälfte der Hei-
5. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche- zungskosten nach einem .festen Maßstab umgelegt
rung werden.
erhöht haben, oder daß derartige Kosten neu ent- (2) Ein zulässiger Umlegungsmaßstab darf von
standen sind, soweit die Mehrbelastung nicht aui dem Vermieter nur im Einvernehmen mit allen
Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten Mietern durch einen anderen zulässigen Umlegungs-
hat. Für den Umlegungsmaßstab gilt § 18 Abs. 2 maßstab ersetzt werden. Kommt ein Einvernehmen
entsprechend. nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf Antrag
(2) Die Umlage tritt an die Stelle des nach der des Vermieters einen anderen Umlegungsmaßstab
Berliner Verordnung über den Ausgleich von Mehr- nach Absatz 1 genehmigen.
belastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953, ge-
ändert durch die Berliner Verordnung zur Änderung § 23
der Verordnung über den Ausgleich von Mehrbela-
Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die
stungen des Huusbesitzes vom 11. Dezember 1957,
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage
zugelassenen Zuschlags abzüglich eins vom Hun-
dert der Grundmiete und an die Stelle der Umlage Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag für
nach der Berliner Verordnung über die Umlegung die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-
von Grundsteuermehrbelrrstungen vom 2. Juli 1959 anlage während einer Heizperiode sind monatliche
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 770). Vorauszahlungen vorbehaltlich der Abrechnung un-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961 235
verzüglich nach Schluß der Heizperiode zulässig. Bei (3) Die Herabsetzung wird von dem nächsten auf
Einversti:i.ndnis des Mieters sind höhere Voraus- die Antragstellung folgenden Mietzahlungstermin
zahlungen nach Vorlage der Rechnung zulässig. an wirksam.
§ 27
§ 24
Mietherabsetzung nach bisherigem Recht
Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-
versorgungsanlage Eine Herabsetzung der Stichtagsmiete, welche die
Preisbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung
(1) Ist Wohnraum mit einer zentrnlen Warm-
vorgenommen hat, bleibt wirksam.
wasserversorgungsanlage ausgestattet, so dürfen
die Kosten ihres Betriebes entsprechend den Vor-
schriften der §§ 21 und 23 umgek~gt werden. Bei § 28
durchgehender jäh rlid1er· Warmwasserversorgung Mietsenkungen
i.st § 23 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß jährlich abzurechnen ist. An die Stelle des i.n Die Vorschriften des Berliner Gesetzes über
§ 21 Abs. 2 Satz 1 genannten Satzes von 10 vom preisrechtliche Mietsenkungen für Wohnraum vom
Hundert der Sticht.19smiete tritt bei durchgehender 15. Mai 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
jährlicher WarmwassEirversorgung ein Satz von Berlin S. 317) bleiben unberührt, soweit nicht der
4 vom Hundert, .in anderen Fällen ein angemessen Erste Abschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes in
niedrigerer Satz. der für Berlin geltenden Fassung entgegensteht.
(2) Für den UmJngungsmaßstab gilt § 18 Abs. 2
entsprechend.
Vierter Abschnitt
(3) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf An-
trag zur Vermeidung von Härten eine von Absatz 1
Untermiete
Satz 3 abweichende Regelung treffen. § 29
(4) Für die Kosten des Wasserverbrauchs gilt§ 17. Freie Vereinbarung der Untermiete
(1) Wird Wohnraum untervermietet, so darf die
§ 25 Untermiete frei vereinbart werden. Dies gilt nicht
Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen für die Untervermietung einer unmöblierten VVoh-
nung im ganzen.
(1) Soweit die Umlegung von Betriebskosten für
Fahrstuhlanlagen zulässig ist, erfolgt sie nach dem (2) Bei frei vereinbarter Untermiete kann sich
Verhältnis der Grundmieten. jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber schrift-
lich auf die preisgebundene Untermiete berufen.
(2) § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden entsprechende
Die Berufung hat die Wirkung, daß von dem ersten
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Wohnraum
des auf die Erklärung folgenden Monats an die
im Erdgeschoß von der Umlegung ausgenommen
werden kann. Vorschriften über die preisgebundene Untermiete
anzuwenden sind; wird die Erklärung erst nach dem
Dritter Abschnitt 15. eines Monats abgegeben, so gilt das gleiche von
dem ersten des übernächsten Monats an.
Mietherabsetzungen und Mietsenkungen
§ 26 § 30
Herabsetzung der Stichtagsmiete Preisgebundene Untermiete für die Oberlassung
(1) Auf Antrag des Mieters kann nach § 2 des des Wohnraums
Ersten Bundesmietengesetzes in der für Berlin (1) Die preisgebundene Untermiete für die Uber-
geltenden Fassung die Stichtagsmiete von der Preis- lassung einer Wohnung im ganzen darf die preis-
behörde auf die Miete, die am 31. Dezember 1959 rechtlich zulässige Miete nicht übersteigen, die für
preisred1tlich zulässig war, herabgesetzt werden, das Hauptmietverhältnis preisrechtlich zulässig ist.
1. wenn sie diese um mehr als 33 1/s vom
Hundert übersteigt, (2) Bei der Untervermietung eines Teiles einer
Wohnung darf die preisgebundene Untermiete für
2. wenn sie diese nicht um mehr als 33 1/a vom den Wohnraum einen entsprechenden Teil der nach
Hundert, jedoch um mehr als 10 vom Hun- Absatz 1 maßgeblichen Miete des Hauptmietverhält-
dert übersteigt und die Voraussetzungen nisses nicht übersteigen. Dieser Teil bestimmt sich
des § 4 des Ersten Bundesmietengesetzes nach dem Verhältnis der vVohnfläche des unter-
in der für Berlin geltenden Fassung vor-
vermieteten Teils zur Gesamtwohnfläche, wobei
liegen.
gemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht
Die Herabsetzung kann auch von einer öffentlichen bleiben; wesentliche Unterschiede im Wohnwert
Stelle, die ganz oder teilweise für die Zahlung der der Räume sind angemessen zu berücksichtigen.
Miete aufkommt, beantragt werden.
(3) Bei der Ermittlung der preisgebundenen Unter-
(2) Bei. der Ermittlung der in Absatz 1 enthalte- miete nach Absatz 2 bleiben Zuschläge für die
nen Vomhundertsätze sind die Kosten des Betriebes Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohn-
einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversor- zwedrnn und Untermietzuschläge, die in der Haupt-
gungsanlage nicht zu berücksichtigen. miete enthalten sind, außer Ansatz. Die danach
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
ermittelte Untermiete darf um diese Zuschläge er- § 35
höht werden, soweit sie den untervermieteten Raum
betreffen. Ubergangsregelung für Untermieten
Ist die nach den Vorschriften des Vierten Ab-
§ 31 schnittes zulässige preisgebundene Untermiete nie-
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen driger als die bisherige preisrechtlich zulässige
Untermiete, so bleibt diese für das bestehende
(1) Gilt die preisgebundene Untermiete, so ist Untermietverhältnis zulässig.
für die mietweise Mitüberlassung von Einrichtungs-
gegenständen eine angemessene Vergütung zulässig. § 36
Wird eine vollständige Ausstattung überlassen, so
ist für die Angemessenheit der Vergütung je nach Ubergangsregelung für Kosten des Betriebes einer
der Art der Ausstattung von 50 bis 100 vom Hun- zentralen Heizungs- oder Warmwasserversorgungs-
dert der sich aus § 30 ergebenden preisgebundenen anlage
Untermiete für die Uberlassung des Wohnraums Für die Zeit bis zum 30. April 1961 sind an Stelle
auszugehen. der §§ 21 bis 24 die Vorschriften der Berliner Ver-
ordnung über die Erhebung der Heizungskosten bei
(2) Für Nebenleistungen, die vom Hauptmieter
Inbetriebnahme der Sammelheizungs- und Warm-
erbracht werden, ist eine Vergütung in angemes-
wasserversorgungsanlagen in der Fassung der Be-
sener Höhe zulässig. Zu den Nebenleistungen ge-
kanntmachung vom 24. August 1954 (Gesetz- und
hören insbesondere die Mitüberlassung der Küchen-
Verordnungsblatt für Berlin S. 530) anzuwenden.
einrichtung, der anteilige Strom- und Gasverbrauch,
die Lieferung von Bettwäsche und Dienstleistungen.
Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 32
§ 37
Mietverhältnisse, die der Untervermietung
gleichstehen Gewerbliche Zimmervermietung
(1) Die Vermietung von Wohnraum unterliegt
Der Untervermietung eines Teiles einer Wohnung
nicht den Vorschriften dieser Verordnung, soweit
steht es gleich, wenn der Eigentümer oder jemand,
und solange er nach Art eines Betriebes des
der sonst zur Nutzung oder zum Gebrauch einer
Beherbergungsgewerbes tageweise vermietet wird
Wohnung berechtigt ist, einen Teil der von ihm
(gewerbliche Zimmervermietung).
selbst benutzten Wohnung vermietet. Die preis-
gebundene Untermiete darf um einen Zuschlag (2) Erfolgt die Vermietung nach Absatz 1 im
erhöht werden, der sich bei sinngemäßer Anwen- Wege der Untermiete, so darf die Hauptmiete um
dung des § 16 ergibt. den in § 15 genannten Zuschlag erhöht werden.
§ 38
Außerkraittretende Vorschriften
Fünfter Abschnitt
(1) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegen-
Änderung der Miete in besonderen Fällen stehen oder entsprechen, treten außer Kraft. Ins-
§ 33 besondere werden aufgehoben:
Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern, 1. Verordnungen
Behelfsheimen und dergleichen Anordnung über die Auswirkung der Ab-
geltung der Gebäudeentschuldungssteuer auf
Auf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs- Miet- und Pachtverträge vom 12. Januar 1943
heimen, Nissenhütten sowie auf sonstige behelfs- (Reichsanzeiger Nr. 19 vom 25. Januar 1943);
mäßige Unterkünfte finden § 11 Abs. 1 Nr. 2 und
Verordnung über die Senkung der Mieten von
§ 25 keine Anwendung.
Räumen, die dem Reichsmietengesetz unter-
liegen, vom 22. Dezember 1937 (Amtsblatt der
Reichshauptstadt Berlin S. 899);
Sechster Abschnitt Anordnung zur Verordnung über die Senkung
Ubergangsregelungen der Mieten von Räumen, die dem Reichs-
mietengesetz unterliegen, vom 22. Dezember
§ 34 1937/14. Januar/18. Januar 1938 - Berliner
Ubergangsregelung für Mieterhöhungen Mietsenkungsverordnung -vom 1. März 1938
und Mietherabsetzungen (Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin S. 177);
Anordnung zur Verordnung über die Senkung
Ist bei Inkrafttreten_ dieser Verordnung über einen der Mieten von Räumen, die dem Reichs-
Antrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung oder mietengesetz unterliegen, vom 22. Dezember
auf Herabsetzung der Stichtagsmiete noch nicht 1937/14. Januar/18. Januar/30. Mai 1938 -
entschieden worden, oder ist die Entscheidung noch Berliner Mietsenkungsverordnung - vom
nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bis- 1. September 1938 (Amtsblatt der Reichs-
herigen Vorschriften anwendbar. hauptstadt Berlin S. 701);
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961 237
Anordnung über Höchstpreise bei der Ver- Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-
mietung von Wohnräumen und gewerblichen bildung Nr. 17/40 betr. Mietzinssenkung bei
Räumen vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt verringerter Sammelheizung vom 1. Februar
für Groß-Berlin I S. 21 G); 1940 (Mitteilungsblatt I S. 106);
Anordnung ülwr Mieten von Wohnungen, die Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-
durch den Wiederaufbau teilzerstörter oder bildung Nr. 55/40 betr. Preisbildung und Preis-
die Wicderhcr:=;tcllung beschädigter Wohn- überwachung bei Mieten während des Krieges
gc!bLiudc gewonnen werden, vom 5. Dezember vom 5. Mai 1940 (Mitteilungsblatt I S. 300);
19::iü ( V crordnungsblaJt für Berlin I S. 554); Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-
Verordnung über die Erhebung der Heizungs- bildung Nr. 151/40 betr. Mietzinssenkung bei
kosten bei Inbetriehnahm(~ der Sammelhei- verringerter Sammelheizung vom 16. Dezem-
zungs- und Wannwasserversorgungsanlagen ber 1940 (Mitteilungsblatt I S. 883);
in der Fassunq der Bekanntmachung vom Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-
24. August 1954 (Gesetz- und Verordnungs- bildung Nr. 85/42 betr. Erhöhung des Miet-
blatt für Berlin S. 530); zinses bei Einbau von Fettabscheidern vom
Anordnung über Mietsicherheiten vom 2. Ok- 9. September 1942 (Mitteilungsblatt II S. 237);
tober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für .Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-
Berlin S. 915); bildung Nr. 29/42 betr. Berücksichtigung der
Anordnung über Baukostenzuschüsse und Bau- Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteue . .
darlehen Wohnungssuchender vom 7. Januar bei Ertragsberechnungen auf Grund der Zif-
1052 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fern 48 ff. des Runderlasses Nr. 184/37 vor..
s. 70); 12. Dezember 1937; vom 19. Mai 1943 (Mit-
teilungsblatt I S. 339);
Verordnung über Preisbildung für Zuschuß-
wohnungen bei Wegfall von Zinsvergünsti- Runderlaß des Reichskommissars für die
gungen vom 18. Februar 1952 (Gesetz- und Preisbildung Nr. 2/44 betr. Wegfall der Steuer-
Verordnungsblatt für Berlin S. 97) in der Fas- befreiung für die Eigenheime des neuesten
sung der Verordnung zur Änderung der An- Neuhausbesitzes im Altreich und im Saar-
ordnung über Prcic,;bildung für Zuschußwoh- land ab 1. April 1944, hier: Mieterhöhung;
vom 24. Januar 1944 (Mitteilungsblatt I S. 81);
nungen bei Wegfall von Zinsvergünstigungen
vom 9. November 1954 (Gesetz- und Verord- Runderlaß des Reichskommissars für die
nungsblatt für Berlin S. 628); Preisbildung Nr. 75/43 betr. Anträge auf Miet-
zinserhöhung nach Rückzahlung der Arbeit-
Verordnung über McJßnahmen auf dem Gebiete geberdarlehen des Reiches vom 10. Februar
des Miclpreisrccbls vom 8. Juni 1953 (Gesetz- 1944 (Mitteilungsblatt I S. 94);
und Verordnungsblatt für Berlin S. 386);
Runderlaß des Reichskommissars für die
Verordnung über die Umlegung von Grund- Preisbildung Nr. 52/44 betr. Vereinfachter Ge-
steuerbelastungen vom 2. Juli 1959 (Gesetz- schäftsverkehr zwischen Vermietern und
und Verordnungsblült für Berlin S. 770); Mietern vom 16. Oktober 1944 (Mitteilungs-
blatt I S. 487);
2. Runderlasse
Runderlaß des Reichskommissars für die Preis- 3. Erlasse und Grundsätzlicbe Entscheidungen
bildung Nr. 184/37 betr. ·Preisüberwachung Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-
und Preisbildung bei Mieten vom 12. Dezem- missars für die Preisbildung betr. Mietsicher-
ber 1937 (Mitteilungsblatt, Sondernummer heiten und Baukostenzuschüsse vom 10. Fe-
vom 15. Dezember 193'7); bruar 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 1 S. 7);
Runderlaß des Reichskommissars für die Preis- Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-
bildung Nr. 153/38 betr. Mieterhöhung bei missars für die Preisbildung betr. Umlegung
Änderung der Benutzungsart von Räumen des Wassergeldes und Ubertragung der
vom 29. Dezember 1938 (Mitteilungsblatt I Schönheitsreparaturen auf die Mieter vom
1939 S.10); 1. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3 S. 7); ·
Runderlaß des Reichskommissars für die Preis- Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-
bildung Nr. 154/38 betr. Verweisung an Miet- missars für die Preisbildung betr. unzulässige
einigungsämter vom 30. Dezember 1938 (Mit- Mieterhöhungen bei baulichen Verbesserun-
teilungsblatt I 1939 S. 10); gen vor dem 15. Oktober 1937 vom 8. März
Runderlaß des Reichskommissars für die Preis- 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3 S. 7);
bildung Nr. 29/39 betr. Mieterhöhung durch Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-
den Wegfall von Steuerbefreiungen am 1. April missars für die Preisbildung betr. Verkürzung
1939 vom 12. April 1939 (Mitteilungsblatt I (Anderung) der Kündigungsfrist vom 10. Mai
S. 132); 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 11 S. 8);
Runderlaß des Reichskommissars für die Preis- Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-
bildung Nr. 8/40 betr. Mietzinssenkung bei missars für die Preisbildung betr. Abstands-
verringerter Warmwasserversorgung vom summen bei Mietwohnungen vom 5. Juli 1938
17. Januar 194-0 (Mitteilungsblatt I S. 81); (Mitteilungsblatt I Nr. 19 S. 2);
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom- Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
missars für die Preisbildung betr. Stopmiete bildung betr. Mietsenkung bei Stillegung von
vom 18. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 21 Fahrstühlen vom 6. März 1941 (Mitteilungs-
s. 3); .blatt I S. 265);
Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom- Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
missars für die Preisbildung betr. Verschlech- bildung betr. Preisüberwachung bei Mieten
terung der Kündigungsfristen vom 1. August vom 16. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 169);
1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 23 S. 5); Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
bildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß
Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
bildung betr. Erhöhung des Mietzinzes auf von Mietverträgen vom 23. März 1942 (Mit-
Grund baulicher Verbesserungen vom 20. Ok- teilungsblatt I S. 180);
tober 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 34 S. 3); Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
bildung betr. Optionsrecht des Mieters vom
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- 30. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 200);
bildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für
Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
Hauszinssteuerhypotheken vom 24. November
bildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß
1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 39 S. 17);
von Mietverträgen vom 27. Juli 1942 (Mit-
Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom- teilungsblatt I S. 502).
missars für die Preisbildung betr. frei finan- (2) § 3 der Verordnung über das Verbot von
zierte Neubauten (Mietzinsberechnung bei Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs-
Neubauten mit Reichsbürgschaft) vom 6. De-• gesetzbl. I S. 955) und die Berliner Verordnung
zember 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 41 S. 3); über den Ausgleich von Mehrbelastungen des Haus-
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- besitzes vom 8. Juni 1953 sind auf Wohnraum, der
bildung betr. Wegfall von Zinsnachlaß für die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden
aus dem Wohnungsfürsorgefonds des Reiches ist, nicht mehr anzuwenden.
gewährten Baudarlehen vom 25. Mai 1939
(Mitteilungsblatt I S. 196); § 39
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- Zuwiderhandlungen
bildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für Durch diese Verordnung wird die Anwendbarkeit·
Hauszinssteuerhypotheken vom 14. Juni 1939 der Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts-
(Mitteilungsblatt I S. 223); strafgesetzes 1954 auf Verstöße gegen das Verbot
von Preiserhöhungen nach der Verordnung vom
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- 26. November 1936 in Verbindung mit Mietpreisvor-
bildung betr. Angleichung von Gefälligkeits-
schriften nicht berührt.
mieten vom 21. Juli 1939 (Mitteilungsblatt I
s. 309); § 40
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- Geltung im Land Berlin
bildung betr. Gewährung von Zinszuschüssen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aus Rückflüssen der Hauszinssteuerhypothe- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
ken zur Zinsverbilligung für sogenannte Er- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des
satz- und Streckungshypotheken vom 20. Juli Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
1940 (Mitteilungsblatt I S. 541); wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- recht auch im Land Berlin.
bildung betr. Verpflichtung zur Rückzahlung § 41
des Uberpreises bei Verstoß gegen Preisvor-
schriften vom 22. November 1940 (Mitteilungs- Inkrafttreten
blatt I S. 817); Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961 239
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 7/61 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7.März 1961 52 15.3.61 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur Interzonenh andelsverordnung
Vom 14. März 1961 55 18. 3. 61 19.3.61
Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur Einführung von Rechtsverordnungen im Saarland (BAA-
EinfDV-Saar)
Vom 8. März 1961 55 18.3.61 19.6.61
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnah-
men im Straßenverkehr
Vom 15. März 1961 56 21. 3. 61 22.3.61
Sechst(~ Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(6. BAA-Festst€llungsDV)
Vom 19. März 1961 56 2.1. 3. 61 22.3.61
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sammlun,I des Bundesremfs,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
30 Gerichtsverfassunq und Berufsrecht der Rechtspflege - 4. Lieferung
300 Gerichtsverfussunq - 301 Richter - 302 Entlastung 41 Handelsrecht - 410 Allgememes Handelsrecht. (128
der Gerichte Rechtspfleqer (44 Seiten: Einzelbezuq Seiten, Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-
1.54 DM zuzüqlid1 0.15 DM Versandqebühren.l qebühren. l
Folge 2: Sachqebiet 3 (Rechtspfleqel - 2 Lieferung Folge 11: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- 9 Lieferung
prozeß Zwanqsversteiqerun4 und Zwanqsverwalt.m,g - 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
311 Verqleich Konkurs. Emzelqläubiqeranfechtunq (206 Gebrauchsmusterrech.t - 422 Recht der Arbeitnehmer-
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QPhiihren l Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 3: Sachgebiet 3 (RechtspflegeJ - 3 Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf- reditliche Vorsdiriften - 441 Verlaqsrecht - 422 Ge-
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diqunqen Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- seitiqe Verträqe. (220 Seiten: Einzelbezuo 7.70 DM
führunq (112 Seiten: Einzelbezuq 3.92 DM zuzüqlich zuzüolich 0,35 DM Versandqehühren.)
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Folge 4: Sachqeb1et 3 (RechtspfleqeJ - 4. Lieferung 20 Allqemeine innere Verwaltunq - 200 Behordenaufbau
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwangsverfahren --
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- 318 Beqlaubigunq öffentlicher Urkunden (80 Seiten:
Einzelbezua 2.80 DM zuziialirb 0. 15 DM Versandqebühren.) Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung! - 5. Lieferung
Folge 5· Sachqeb1et 3 (Rechtspflege\ - 6 Lieferung 2i Besondere Verwaltungszweiqe der inneren Verwal-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kasten- tunq - 210 Paß- Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
ordnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 sonenstandswesen. (40 Seiten: Einzelbezuo 1.40 DM zu-
Kosten im Bereich der Justizverwaltunq 364 Gebühren- züqlich 0.20 DM Versandqebühren.l
befreiungen - 165 Justizbeitr,:,ibunqsordnuno -· 366 Ent-
schädiqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich- Folge 14 Sachqebiet 2 rverwaltunql - 7 L)eferung
ten - 167 Entschäd1qunq von Zeuqen und Sachverständi- 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der 1~~eren Verwal-
qen - 168 G<ebiihr<enordnunq für· Rechtsanwälte 169 tunq - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ä.rz_te und son-
Gebühren und •Auslaqen von Rechtsbeiständen (108 Sei- stiqe Heilberufe -· 2123 Zahnärzte und !)enhst~n - 2124
ten: Einzelbezua 3.71 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand- Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten: Emzelbezug
qebühren 1 3.92 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandoebühren.l
Folge 6· Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrecht) - Folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
Einziqe Lieferung 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete (80 ~eiten;
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisation - Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebuhren.)
12 Verfassunqsschutz - 13 Bundesgrenzschutz (256 Sei-
ten; Einzelbezua 8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versand-
qebühren 1 Folge 16: Sachqebiet 2 (Verwaltunql - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachqebiet 2 (Verwaltung! - 13 Lieterung tunq - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht. En!eig-
23 Raumordnunq, Bodenverteilung Wohnunqsbau-, Sied- nungsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 ~e1ten;
lunqs und Heimstättenwesen Wohnraumbewirtschaftung, Einzelbezua 2.38 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebuhren.)
KleinqartenwPsen Grundstücksverkehrsrecht (außer land-
und forstwirtsrhaftlichem Grundstücksverkehrsrecht) (196 Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 6. Lieferung
Seiten: Einzelhr>zua 6.86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versand- 21 Besondere Verwaltunqszweiqe .der inneren. Verwal-
qehühren 1 tung - 212 Gesundheitswesen - 2120 Organisation des
Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
FolgE' 8: Sarhqebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferunq
20 Allqemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im
wesen Gifte (160 Seiten; Einzelbezuq 5,60 DM zuzüglich
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- 0.35 DM Versandqebühren.l
schaften des cffentlichen Rechts stehenden Personen -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (164 Seiten: Einzel-
Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
bezuq 5 74 DM zuzüqlich 0.35 Versandaehühren.l 10 Lieferung
45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Ge-
Folge 9: Sachqebiet 2 (Verwaltunql - 14 Lieferunq setze - 451 Jugendqerichtsqesetz - 452 Wehrstrafrecht -
24 Vertriebene. Fliichtlinqe, Evakuierte, politische Häft- 453 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht
linge und Vermißte (60 Seiten: Einzelbezuq 2,10 DM der Ordnungswidrigkeiten. (120 Seiten; Einzelbezug
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Das Bundesoesetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen m zeitlicher Reihenfolge nadl ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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