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Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Aus~e~·chen zu Bonn am 23. März 1961 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
13. 3. 61 Vcrordnunq zur i\11dc111119 dt!r Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung
von l Tandli!twrwa!ft!n und Patronen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
15. 3. 61 Vcrordnun:J zur /\iHlr•nir1q dc)r \l(~rordmrnfJ über Speiseeis und der I:ssenzen-Verordnung . . 227
Vom 13. März 1961
Auf Gnmd de,; § H1 Ab,:i. 1 de:, „Artilcel 13
vom 7. Juni l!l:i'.) S. 12"11) in Ver- (1) Priifzeichen das Zeich(~n für die Be-
mit Ari:il~cl 129 i\ h'.;.
schufü1rt 2), das Ortszelchen 2
Abs. 3) und das Jühreszeicben. Dü.s Jahreszeichen
be~;teht aus der auf beiden letzten Stellen ab-
mit des 13n vc:rordn(cl:
Jahreszahl; ihr kann die Monatszahl
vorgesetzt werden. Die Prüfzeichen sind an sicht-
barer oder leicht Stelle auf dem
Artikel 1 Lauf und den wesentlichen Teilen des Verschlus-
ses, bei Repetiergewehren auch auf der Ver-
Die Verordnung zur Durchfiihrunq des Gesetzes
schlußhüise und bei Revolvern auch auf der
über die Prüfung von Handlcuerwaffen und Patro-
Trommel anzubringen.
nen vom 8. Juli 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 1244) wird
wie folgt geändert: (2) Als Zeichen für die Beschußart ist außer
dem in der Anlage dargestellten Bundesadler
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: anzubringen:
L beim Beschuß mit Schwarzpulver
„Artikel 2
a) nach dem Vorbeschuß der
(1) Prüfämter sind die Beschußämtcr und die Kennbuchstabe M·,
Beschußnebenstcllcn. b) nach dem Endbeschuß die
(2) Die Prüfämter sind für jede bei ihnen zur Kennbuchstaben SP;
Prüfung vorgelegte Waffe sachlich und örtlich ein besonderes Zeichen für den
zuständig. Ist ein Prüfamt für die Prüfung der Endbeschuß mit Schwarzpulver
vorgelegten Waffe nicht eingerichtet, so hat es ist nicht anzubringen, wenn die
die Waffe an ein entsprechend eingerichtetes Waffe beim Endbeschuß neben
Prüfamt weiterzulcilcn. einem Schwarzpulverbeschuß
auch noch einem Nitrobeschuß
(3) Jedes Prüfamt führt ein besonderes Orts-
unterlegen hat;
zeichen."
2. beim Beschuß mit Nitropulver der
2. In Artikel 7 Abs. 2 werden die Worte „Deutschen Kennbuchstabe N;
Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger" 3. beim Beschuß von Handfeuer-
ersetzt durch das Wort „Bundesanzeiger". waffen für besondere Zwecke
(Leucht- und Signalpistolen, Gas-,
3. In Artikel 7 Abs. 4 wird das Wort „Beschußamt" Betäubungs- und Scheintodwaffen
ersetzt durch das Wort „Prüfamt". und Schußapparaten zur Betäu-
bung oder Tötung von Tieren),
4. In Artikel 12 Abs. 2 wird das Wort „Beschuß-
aus denen keine Einzelgeschosse
ämter" ersetzt durch das Wort „Prüfämter".
oder Sehrotladungen verschossen
5. Artikel 12 Abs. 3 wird an[uchoben. werden, und beim Beschuß mit Pa-
tronen, die nur einen Zündsatz
6. Artikel 13 erhi.ill folgende Fassung: enthalten, der Kennbuchstabe S;
Z 1997 A
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
4. beim Beschuß von Handfeuer- (3) Außer dem Zeichen für die Beschußart ist
Wi.l ffon, die ausschließlich einer beim Endbeschuß noch das Ortszeichen und das
frciwilli~Ji~n Prüfung gemäß § 10 Jahreszeichen anzubringen."
unterlcncn hi.llHm, die Kennbuch-
7. Artikel 20 Abs. 4 wird aufgehoben.
staben FB;
5. beim Instandsctzungsbeschuß auf Artikel 2
dem geänderten oder instandge-
setzten Teil, der Kennbuchstabe J Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sowie die Kennbuchstaben gemäß sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Nummer 2 beim ersten Nitro-
bcschuß; Artikel 3
G. beim verstärkten Beschuß außer- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dem die Druckangabe in 100 kp/cm 2. kündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 1961
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Bundesadler als Prüfzeichen
gemäß Artikel 13 der DVO zum Beschußgesetz
(vergrößert)
Nr. Hi -- Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1961 227
Verordnung zur Än.denmg
der Verm·dn.ung über Speiseeis und der Essenzen-Verordnung
Vom 15, März 1961
Auf Crund d(!S § :5 Nr. ;i ch!s L(:bt:11:;mitl.elgc.·,ctzes vom I-Iundert nicht übersteigt, sowie für
vom 17.Jc1nudr J:fH> I S.17), zuletzt das in den verwendeten natürlichen Ge-
ueündert durch di.ls C(:sdz zur Andc!rung und Er- schmack- und Geruchstoffen (§ 1 Abs. 1)
qänzung dc!s Lelwn'.,miU.<-dqcsdzes vom 21. Dezem- enthaltene Fett;";
ber 1958 (Bundcsqcseli~bL J S. 950), in Verbindung
b) in Nummer 3 werden vor dem Wort „tech-
mit Artikel 129 des C rund gcse:tzcs und auf Grund
nisch" die Worte „Stärkesirup, Dextrose oder"
des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
eingefügt;
und Ergünzung des Lebensmittelgesetzes wird mit
Zustimmung des Bu ndcsra les vc!ronlnet: c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5. Kremeis, Fruchteis, Rahmeis, Milchspeise-
eis, Eiskrem, Einfacheiskrem und Halb-
Arlikel erzeugnisse hierfür, zu deren Herstellung
künstliche Geschmack- und Geruchstoffe
Die Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933 verwendet worden sind; dies gilt nicht
(Reichsgesetzbl. I S. 510) wird wie folgt geändert: für die Verwendung von Vanillin oder
l. In § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 und in § 2 Abs. 2 künstlicher Vanille-Essenz;";
Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Tragant" d) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
ein Komma und das Wort „Gelatine" eingefügt.
,, 12. Speiseeis und Halberzeugnisse für Speise-
2. In § 1 Abs. 2 werden in Nummer 4 die Worte eis, bei deren Herstellung
„oder den ihm entsprechenden Athyläther" und a) Alginsäure sowie deren Natrium-
in Nummer 6 die Worte „oder der ihm ent- und Kalziumverbindungen oder
sprechende Athyläther" gestrichen. Carrageen-Schleim jeweils mit
3. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: einem Anteil von mehr als insge-
samt 33 Hundertteilen an Natrium-,
,,§ 2 a
Kalium- und Kalziumverbindungen
der Ortho- und Pyrophosphorsäure,
Zur Herstellung von Speiseeis und Halberzeug- der Weinsäure oder der Zitronen-
nissen für Speiseeis können außer den in den§§ 1 säure oder
und 2 bezeichneten Stoffen die nachstehend be-
b) Neutralisationsmittel, insbesondere
zeichneten Stoffe verwendet werden:
kohlensaures oder doppeltkohlen-
1. a) Alginsäure sowie deren Natrium- und saures Natrium, unbeschadet der
Kalziumverbindungen, Bestimmung des § 9 a Abs. 1 der
b) Cmrageen-Schleim, Ersten Verordnung zur Ausführung
auch mit einem Zusatz an Natrium-, Kalium- des Milchgesetzes in der Fassung
und Kalziumverbindungen der Ortho- und der Allgemeinen Fremdstoff-Ver-
Pyrophosphorsäure, der Weinsäure und der ordnung vom 19. Dezember 1959
Zitronensüure, (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt
geändert durch die Verordnung zur
2. Agar-Agar, Johannishrol.kc:rnmchl und Guar- Anderung der Verordnung über die
mehl, Zulassung fremder Stoffe als Zu-
3. Stärkesirup uncl Dcx Lrosc, satz zu Lebensmitteln (Allgemeine
4. Mono- und Diglyceride cler mttürlichen Fett- Fremdstoff-Verordnung) und zur
säuren, auch mit einem Cehalt an Triglyce- Anderung der Käseverordnung vom
15. Dezember 1960 (Bundesgesetz-
riden der nalürlidwn Fellsäuren und
blatt I S. 1004),
5. Sorbit."
verwendet worden sind;";
e) die Nummern 2, 6 bis 11 und 24 werden ge-
4. § 6 wird wie folgt gei:.indert:
strichen.
a) Nummer 1 erhült folgende Fassung:
5. § 6 erhält folgenden Absatz 2:
,, 1. Speiseeis und Halberzeugnisse für Speise-
,, (2) Als nachgemacht oder verfälscht ist ferner
eis, zu deren Hc,rslellung nicht der Milch
anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom
entstammende Fdte verwendet worden
Verkehr ausgeschlossen
sind; dies gilt nicht für die Verwendung
von Mono- und Diglyceriden der natür- Speiseeis, bei dem der Zusatz von
lichen Feltsüurcn, deren Gehalt an Tri- Stärkesirup 5 Hundertteile,
glyccriden der ncJl.ürlichen Fettsäuren 25 Sorbit 3 Hundertteile,
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SUirkemehl 1 Ifondertteil, Artikel 2
Gelatine, Trngcrnt oder Johannisbrotkern- § 8 der Essenzen-Verordnung vom 19. Dezember
mehl 0,6 Hundertteile, 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747), zuletzt geändert
Guarmehl 0,4 Hundert.teile, durch die Verordnung zur Anderung von Fremd-
stoff-Verordnungen vom 22. Dezember 1960 (Bun-
Ousl.pcklin (berechnet als Kalziumpektat), desgesetzbl. I S. 1073), erhält folgenden Absatz 2:
Alginsüurc sowie deren Natrium- und
,, (2) Eine irreführende Bezeichnung, Angabe
Kalziumverbindnngen, Carrageen-
oder Aufmachung liegt ferner vor, wenn Lebens-
Schleim oder rvfono-- und Diglyceriden
mittel, zu deren Herstellung Vanillin, künstliche
0,3 I Tuncfortl.eilc,
Vanille-Essenz oder Äthylvanillin verwendet wor-
Auilr-/\uar 0, 15 Hunderltcile den sind, in ihrer Bezeichnung einen Hinweis auf
üburslci:JL WcHkn Siürkemehl, c;eJatine, Tra- Vanille enthalten; dies gilt nicht für die Angabe
gant, JohcHrnisbrol.kcrnmehl, Guarmehl, Obst- .mit Vanillegeschmack.'."
V !in, /\lc;in:;:,: :;cwin dc:rcn Natrium- und
Kalzium verbind u nw:n, Carragccn-Schleim oder Artikel 3
J\911-AucJr in Vcrmi,c.;chung unlereinander ver- Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi-
wend(}[, so vernlind(~rt sich cliQ für jeden dieser nisters des Innern vom 7. November 19.34 (Ministe-
SLui ic cini_;c(_J<!Licm' 11iid1:-~lrnct1ue um soviel Hun- rialblatt für die Preußische innere Verwaltung
dcrtlcilc, w ic von (k11 J lüci1slnwnuen der c.:mden.:m S. 1436 e) wird aufgehoben.
Bindemittel zu.';mnmcn im Gemisch enthalten
sind." Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
6. § 7 vvird w ;c folci 1: g(~iinderl: k:itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz--
blau I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
a) Nummer 5 wird ~J{: :l.ricbcn; 0
setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
h) in Nurnrnc~r 7 w:~rdcn die Vv'ortc „und unbe- miUe lgcsetzc:s auch im Land Berlin.
sdli.HL!l d,!r Bc::';Lirnnrn ng in Nr. 5" und in
Nurnrne1 8 dils KonHni.:l vor dem Wort „un- Artikel 5
bcschudcl" und die \J\/ortc „ unbc:,chadet der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bcstimmunq in Nr. 5" gestrichen. kündung in Kraft
Bonn, den 15. Mürz 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Heraus q c b c r: Der Dunclcsminislcr der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger Verlaqsqes m b H.. Bonn/Köln Druck: Bundesdruckerei
Das Bunclcsqcsdzblall e1schcinl m drei Teilen In Teil I und II werd-2n die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
t'\usfcrliqunq verkündet. In Teil III wird clas als fortqeltencl festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
wd1\s vom 10 Juli l!J5B (lluncksqc•sc,l·tbl I S 437) nach Sucbqebicten rJf1ordnet veröffentlicht Bczuqsbedinqunqcn für Teil III durch den Verlaq
Be,.nqslwclinqnnuen für Teil I uuu II: Laufend er 13 e zu g nur durch die Post 13 e zu q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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