224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen,
Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten
der Mitglieder der Bundesregierung*)
Vom 10. März 1961
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-
rung vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407)
wird nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten
des Bundesrechnungshofs § 10 der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der
Mitglieder der Bundesregierung vom 10. November
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) mit ·wirkung vom
1. Januar 1961 wie folgt geändert:
1. An Stelle des in Absatz 2 genannten Betrages
tritt der Betrag von 30 DM.
2, An Stelle des in Absatz 3 Satz 1 genannten Be-
trages tritt der Betrag von 25 DM.
Bonn, den 10. März 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 1103-1-1.
Herausgeber : Der ßundc-!sminisler der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln . - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqung verkündet. In Teil lll wird das r1!s fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sr1mmlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcselzbl. I S. 437) nach Sr1chqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Beznqsbcdinquncicn für Teil I und JI: Laufen c1 er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anrJefanqene 24 Seiten DM ),40 qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
,.ßundesnesetzblatt" Köln 3 Q9 oder nuch Bezahlung uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
221
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1961 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
16. 3. 61 Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
10. 3. 61 Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-
gelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . 224
Ändert Bundesgesetzbl. 111 1103-1-1.
In Teil II Nr. 10, ausgegeben am 17. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-irani-
schen Verrechnungsverkehrs. - Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Januar 1960 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betreffend die
Behandlung von Versicherungsverträgen sowie Spezialrückversicherungs- und Generalrückversicherungsverträgen. -
Vierte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Angleichungszoll für Fon,dantmasse). - Bekannt-
machung über das InkraflJreten des Internationalen Zucker-Ubereinkommens 1958. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozia-
len Sicherheit (lnkrafttretcn für Belgien).
1--
-
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Vom 16. März 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 11 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-
bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-
pa<;htete als auch der verbleibende Teil bei
Artikel I Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße,
Das Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Min-
(Bundesgesetzbl. I S. 780) wird wie folgt geändert: destgröße von 300 ha haben. Die Länder können
die Verpachtung eines Teiles von geringerer
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Robben" Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines
durch das Wort „Seehunde" ersetzt. angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit
dies einer besseren Reviergestaltung dient."
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Schwäne"
durch „Wildschwäne", ., Taucher" durch „Hau- 6. § 13 erhält folgende Fassung:
bentaucher" ersetzt und nach dem Wort „Greif- ,,§ 13
vögel" die Worte ,, (außer Eulen)" gestrichen. Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem
3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen
,. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft be- worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die
dürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen
und vertretenen Jagdgenossen, als auch der ist und entweder die zuständige Behörde· die
Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertrete- Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfecht-
nen Grundfläche." bar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraus-
setzungen fÜI die Erteilung eines neuen Jagd-
4. In § 10 Abs. 3 scheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat
a) werden in Satz 2 die Worte „binnen zwei dem Verpächter den aus der Beendigung des
\'\lochen nach der Beschlußfassung" ge- Pachtvertrages entstehenden Schaden zu erset-
strichen; zen, wenn ihn ein Verschulden trifft."
b) wird folgender Satz 3 angefügt:
7. Folgender § 13 a wird eingefügt:
„Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen
einem Monat nach der Bekanntmachung der ,,§ 13 a
Beschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Rechtsstellung der Mitpächter
Protokoll des Jagdvorstandes geltend ge- Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtver-
macht wird." trag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag,
Z 1997 A
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Wf'illl <:r irn VP1li:iltni,-; '/.U einem Mitpächter ge- 11. § 21 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
J..;iindigl wird ()der erlischt, mit den übrigen „Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen
lwsl<~hen Ist (:ii1,!m der Bc:leiligten die Aufrecht- die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Ab-
erhaltung dPs Verlr<1ucs infolge des Ausschei- schußmeldeverfahren überwacht und erzwungen
d('ns eines Püchters nicht zuzumuten, so kann werden kann."
er den Vertrng mit '.,olortiger Wirkung kündi-
gen. Die J{ündigung muß unverzüglich nach
12. In § 22 wird
Erlangung dei Kenntnis von dem Kündigungs-
grund erfol~Fn." a) Absatz 1 Satz 2 gestrichen und folgender Satz
angefügt:
8. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen
„Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen
oder vorübergehend aufheben oder die
Jahresjagdschein lws(~ssen haben, entfällt die
Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für
Jäqerprüf ung."
einzelne Jagdbezirke insbesondere zur Be-
9. In § 17 Abs. l Nr. 6 werden die Beträge „ 150 000 seitigung kranken oder kümmernden Wildes,
Dcntsdw Mark" durch „250 000 Deutsche Mark" zur \!Vildseuchenbekämpfung oder aus Grün-
und „ 15 000 Deutsche Mark" durch „25 000 Deut- den der Wildhege befristet aufheben.";
sche Mark" ersetzt. b) Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt:
10. § 19 wird wie folgt geändert: „Die Länder können Ausnahmen bei Störung
a) In Absatz 1 wird des biologischen Gleichgewichts, bei schwe-
rer Schädigung der Landeskultur und zu
aa) in Nummern 1 und_ 13 das Wort „Rob-
wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungs-
ben" durch das Wort „Seehunde" ersetzt;
zwecken zulassen."
bb) Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. a) auf Rehwild und Seehunde mit 13. § 36 erhält folgende Fassung:
Büchsenpatronen zu schießen, de-
ren Auftreffwucht. auf 100 m (E 100) ,,§ 36
weniger als 100 Meterkilogramm Veräußerung und Versand von Wild;
beträgt; der entsprechende Wert Wildhandel
für Gamswild beträgt 200 Meter- Zur Kontrolle des Abschußplans, zur Kontrolle
kilogramm; der Innehaltung der Schonzeiten, aus Gründen
b) auf alles übrige Schalenwild mit der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und
Büchsenpatronen unter einem Ka- Wildhehlerei und zur Verhütung von Gesund-
liber von 6,5 mm zu schießen; heitsschäden durch Fallwild regeln die Länder
im Kaliber 6,5 mm müs;en die 1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei
Büchsenpatronen entweder auf der Verbringung von Schalenwild aus dem
l 00m eineGeschoßgeschwindigkeit Erlegungsjagdbezirk und bei der Verbrin-
(V 100) von mindestens 850 m/sec gung von Schalenwild in den , Geltungs-
ergeben oder ein Geschoßgewicht bereich dieses Gesetzes,
von mindestens 10 g haben;"; 2. Verkehrsbeschränkungen für Wildbret in
cc) in Nummer 4 Buchstabe b das Wort der Schonzeit und für Fallwild,
,.Taucher" durch das Wort „Hauben- 3. die behördliche Uberwachung des gewerbs-
taucher" ersetzt.; mäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches
dd) Nummer 6 wie folgt gefaßt: sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung
„6. Belohnungen für den Abschuß oder von Wildbret,
Fang von Greifvögeln auszusetzen, 4. die Verpflichtung zur Führung von Wild-
zu geben oder zu empfangen; aus- handelsbüchern und deren behördliche
genommen sind Belohnungen durch Uberwachung,
die zuständigen Behörden und Be- 5. den Ankauf, Verkauf, Tausch und Versand
lohnungen durch die Jagd- oder von lebendem Wild."
Fischereiausübungsberechtigten an
ihre mit dem Jagd- oder Fischerei- 14. Folgender § 36 b wird eingefügt:
schutz Beauftragten;";
,,§ 36b
ee) Nummer 9 wie folgt gefaßt:
Die Vorschriften des Gesetzes über den Ver-
„9. Fanggeräte, die nicht. unversehrt kehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-
fangen oder nicht sofort töten, sowie den (Lebensmittelgesetz) vom 17. Januar 1936
Selbstschüsse zu verwenden;"; (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
H) die Nummern 10 und 13 werden gestri- das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
cben.; die: bisherigen Nummern 11 und 12 Lebensmittelgeselzes vom 21. Dezember 1958
werden die~ Nummern 10 und 11; die (Bundesgesetzbl. I S. 950), bleiben unberührt.
bisherigen Nummern 14 bis 20 werden Das gleiche gilt für die Vorschriften des Vieh-
die Nummern 12 bis 18. seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 19" durch die gesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Ge-
Zahl „17" ersetzt. setz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1961 223
27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), und 4. als Jagdausübungsberechtigter das Auf-
die Vorschriften des Gesetzes betreffend die treten einer Wildseuche nicht unverzüg-
Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni lich der zuständigen Behörde anzeigt
1900 (Reichsgesetzbl. S. 547), zuletzt geändert oder den Weisungen der zuständigen
durch das Gesetz zur Änderung des Fleisch- Behörde zur Bekämpfung der Wild-
beschaugesetzes vom 15. März 1960 (Bundes- seuche nicht Folge leistet (§ 24);
gesetzbl. I S. 186)."
5. gegen eine nach § 36 ergangene Rechts-
verordnung verstößt, sofern die Ver-
15. Abschnitt IX und § 37 erhalten folgende Uber- ordnung ausdrücklich auf die Bußgeld-
schrift: bestimmungen dieses Gesetzes verweist.
,,Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger".
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße
16. § 37 erhält folgenden Absatz 2: bis zu 1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
,, (2) Die Länder können die Mitwirkung von begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 500
Vereinigungen der Jäger für die Fälle vor- Deutsche Mark geahndet werden."
sehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die
Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen 18. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(§ 1 Abs. 3)." • (3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 ist
17. § 39 erhält folgende Fassung: die Einziehung nach den Bestimmungen der
§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-
,,§ 39
widrigkeiten zulässig. Es können auch Gegen-
Ordnungswidrigkeiten stände eingezogen werden, auf die sich eine in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Satz 1 bezeichnete Ordnungswidrigkeit bezieht.•
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt
oder einer Beschränkung der Jagd- Artikel II
erlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt; Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor
2. auf vollständig eingefriedeten Grund- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von
flächen die Jagd entgegen einer nach gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam ab-
§ 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschrän- geschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem
kung ausübt; vertraglichen Ablauf gültig.
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nich-
tigen Jagdpachtvertrages oder ent- Artikel III
gegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt; Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtsd1aft
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz
ol,me Begleitperson die Jagd ausübt in der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu
(§ 16); bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 der Paragraphenfolge beseitigen.
bis 10, 12 bis 15, 17, 18 oder § 20 zu-
widerhandelt; Artikel IV
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
anwendet, durch die Wild verletzt oder des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gefährdet wird (§ 26); (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
7. verbotswidrig Wild aussetzt oder hegt
(§ 28); Artikel V
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zu- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.
widerhandelt und dadurch Jagdschaden
anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
Bonn, den 16. März 1961
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
Der Bundespräsident
1. ohne einen gültigen Jagdschein mit sich Lübke
zu führen, die Jagd ausübt;
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2, 11 und 16 zuwiderhandelt; Ludwig Erhard
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur Der Bundesminister für Ernährung,
im Rahmen eines Abschußplanes bejagt Landwirtschaft und Forsten
werden darf, erlegt, bevor der Abschuß- Schwarz
plan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21
Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschuß- Der Bundesminister der Justiz
plan überschreitet; Schäffer
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen,
Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten
der Mitglieder der Bundesregierung*)
Vom 10. März 1961
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-
rung vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407)
wird nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten
des Bundesrechnungshofs § 10 der Bestimmungen
über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,
Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der
Mitglieder der Bundesregierung vom 10. November
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) mit ·wirkung vom
1. Januar 1961 wie folgt geändert:
1. An Stelle des in Absatz 2 genannten Betrages
tritt der Betrag von 30 DM.
2, An Stelle des in Absatz 3 Satz 1 genannten Be-
trages tritt der Betrag von 25 DM.
Bonn, den 10. März 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 1103-1-1.
Herausgeber : Der ßundc-!sminisler der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln . - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferliqung verkündet. In Teil lll wird das r1!s fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sr1mmlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcselzbl. I S. 437) nach Sr1chqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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