141
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 A usgcgeben zu Bonn am 11. März 1961 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
6. 3. 61 Zwölftes Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes .... , , .. , ...•..... , . . • . . . . . . . . . . . . . . . • • 141
Andert Bundcsgeselzbl. lll 100-1.
2. 3. 61 Gesetz zur Ergiinzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbah-
nen und Straßenbahnen ................................................. , . . . . . . . . . . . . . . 142
8. 3. 61 Auslandsfleischbcschau-Vcrordnung . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 143
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .••...........•........••••.. , • . . . . . . . • • . • 162
In Teil II Nr. 8, ausgegeben mn 7. März 1961, sind veröffentlicht: Geset 4 zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. -· Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung
der Konvention vom 5. April 194G der Internatiom1len Uberfischungskonferenz.
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes*)
Vom 6. März 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
rates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundes-
Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: dienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren
gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwer-
Artikel I den von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Das Grundgeselz für die Bundesrepublik Deutsch-
land vom 2]. Mai 1949 (Bundcsgesctzbl. S. 1) wird Artikel II
wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1. Artikel 96 Abs. 3 wird [JPstrichcn. dung in Kraft.
2. Artikel 96 a crhült folucnde Fassung: Das vorstehende Ge,setz wird hiermit verkündet.
„Artikel 96a
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des
Bonn, den 6. März 1961
9ewerblichen Rech Lsschufzes ein Bundesgericht
crrichlen. Der Bundespräsident
(2) Der Bund kann Wehrst.wfgcrichte für die Lübke
Streilkrüfte als BtrndcsfJCrichtc errichten. Sie kön-
nen die Strnfuc:richtsbMkcil nur im Vcrtcidiuungs- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
falle sowj1.c über Angchörinc der Streitkräfte Ludwig Erhard
ausüben, die in clas Ausland entsandt oder an
Bord von KrierJsschif!cn cin~Jcschifft sind. Das Der Bundesminister der Justiz
Nähere rerJelt ein Bundcsgesclz. Di<:se Gerichte Schäffer
gehören zum Geschi:iftsbr)reich des Bundesjustiz-
ministers. Ihre ha uptc1mtlichen Richter müssen die Der Bundesminister des Innern
Befähigung zum Richteramt haben. Dr. S c h r ö d e r
(3) Oberes Bundesuericht für die in Absatz 1
und 2 genannten Ccrid1Lc ist der Bundesgerichts- Der Bundesminister für Verteidigung
hof. Strauß
•) Ändert Dundcsqcsc:Lzbl. III 100-1.
Z 1997 A
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse
Deutscher Eisenbahnen und Straßenhalmen
Vom 2. März 1961
Der Bundc~~;l.ag hat das folgende Gesetz be- 2. Es wird folgender § 6 a eingefügt:
schlossen:
,,§ 6a
Artikel 1 Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenver-
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom sicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959
5. Mlirz 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101) wird wie folgt (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Ver-
geändert: sicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine
Anwendung. Wird ein beim Inkrafttreten dieses
1. § 6 erhält folgende Füssung: Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge dieses
Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei
,,§ 6 ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der
(1) Die Pensionskasse hat ihre Satzung den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren
Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis werden niedergeschlagen."
dahin kann der Bundesminister der Finanzen für
solche Mitglieder der Pensionskasse, die unter
§ 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und Leistun-
Artikel 2
gen abweichend von der bisherigen Satzung fest- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
setzen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Werdern die Versorgungsbezüge der Be- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
amten des Bundes geändert, so hat die Pensions-
kasse ihre laufenden Versorgungsleistungen aus
VersichcrungsverhJ.ltnissen, die vor dem 1. Juli Artikel 3
1948 bei der Pensionskasse begründet worden Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
sind, neu zu regeln." 1961 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 143
Verordnung über die Untersuchung
des in das Zollinland eingehenden Fleisches
(Auslandsfleischbeschau-Verordnung - AFV)
Vom 8. März 1961
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Allgemeines ...................................... . bis 4
Abschnilt 2: Unlcrsuchung frischen Fleisches .................... . 5 bis 7
Absclmill 3: Untersuchung zubereiteten 'Fleisches ............... . 8 bis 14
Ab'.;chnil.L 4: Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 19
Abschnilt 5: Untersuchungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abschnitt 6: Kennzeichnung des Fleisches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 28
Abschnitt 7: Verfahren nach der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 bis 31
Abschnitt 8: Tagebücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Abschnitt 9: Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34
Anlct~Je 1: Untersuchungsverfahren
Anlüge 2: Form, Größe und Aufschrift der Stempel
Anlc19e 3: Tagebuch für die Fleischbeschau - Ausland -
Anluge 4: Tugebuch für die Trichinenschau - Ausland -
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 (2) Entspricht die Sendung den Angaben nach
des Fleischbesd1c1u9e:sct:;:cs in der Fassung vom Absatz 1 nicht oder wird festgestellt, daß es sich um
29. Oktober 1940 (Reid1sgc:,t!l.zbl. I S. 1463), geändert Fleisch handelt, dessen Einfuhr verboten ist, so ist
durch das Gesetz zur Anderunq des Fleischbeschau- die Untersuchung nicht fortzusetzen. Die Begleit-
gcsetzes vom 15. Mürz 19(50 (Bundc:sgcsctzbl. I S. 186) papiere oder das amtstierärztliche Gesundheitszeug-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- nis sind mit dem Vermerk „Untersuchung nicht ab-
gesetzes und auf Grund d(~s Artikels 2 des Gesetzes geschlossen" zu versehen.
zur Anderung des Fleischheschü'L19C~:::;ctzes wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 3
(1) Sendung im Sinne dieser Verordnung ist die
Warenmenge, die
Abschnitt 1
1. von demselben Absender versandt oder
Allgemeines von dem unmittelbaren Besitzer auf eigene
Rechnung befördert worden ist,
§ 1
2. zu ein und demselben Zeitpunkt zur Unter-
(1) Wer Fleisch in das Zollinland einführen will, suchung gestellt wird und
hat dies rechtzeitig vor der Untersuchung bei der 3. nach ihrer äußeren Beschaffenheit, insbe-
Untersuchungsstelle der von ihm gewählten Aus- sondere nach Art, Zurichtung, Verpackung
landsfleischheschc1ustelle (Untersuchungsstelle) an- und Kennzeichnung gleichartig ist.
zumelden. Bei der Anmeldung sind Art und Menge
des Fleisches sowie der Zcilpunkt anzugeben, zu (2) Ist die Einfuhr von der Vorlage eines amts-
dem die Untersudnmg hcuinncn soll. tierärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig, so
gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich die-
(2) Die UntersudHmus:,1.dl(: setzt, soweit erfor- ses Zeugnis bezieht.
derlich, die Menge fest, die an einem Tage unter-
sucht werden kmm. § 4
Der Verfügungsberechtigte hat das Fleisch in
§ 2 untersuchungsfähigem Zustand zur Untersuchung zu
(1) Der Fleischbeschautiernrzl der Untersuchungs- stellen; er hat insbesondere bei frischem Fleisch in
stelle hat zur Pcslsl.ellung der Identität vor der Hüllen die Hüllen in erforderlichem Umfang zu ent-
UntersudH111g nilch §§ 5 bis 21 zu prüfen, ob die fernen, gefrorenes Fleisch, soweit erford2rlich, auf-
Sendung zutauen und auf Ersuchen des Fleischbeschautier-
arztes ausreichend Hilfskräfte zu stellen.
1. den Angaben in ckn von der Zollstelle vor-
gelegten Beglei tpapiewn und Abschnitt 2
2. wenn die Einfuhr von der Vorlage eines
Un.tersudmng frischen Fleisches
amtsticr cirz LI i chcn Gesundheitszeugnisses
abhängig ist, dc~n Angaben in diesem § 5
Zeugnis (1) Bei def Einfuhr frischen Fleisches nach § 12 a
entspricht. Abs. 1 des Gesetzes sind zu untersuchen
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. der Kopf, die Sddundkopf- und Kehlgangs- (5) In Verdachtsfällen sind auch die Bug-, Achsel-,
lymphknoL<'ll sowie die Mrmdeln, bei Rin- Brustbeinlymphknoten, Halslymphknoten, Kniekehl-,
dern auch die Zun~Je, soweit nicht diese Kniefalten-, Sitzbeinlymphknoten, mittleren und
Teile nach § 12 a Abs. 5 des Ce~;etzes fehlen seitlichen Darrnbeinlymphknoten sowie Lenden-
dürfen; lwi Einhufern ,mch die Nr1senhöhle lymphknoten zu untersuchen; erforderlichenfalls
und ihn: Nc!wnhühlen; sind sie herauszuschneiden und in dünne Scheiben
2. die Lun~Je, die Luftröhre sowie die Lymph- zu zerlegen, soweit sie nicht zur bakteriologischen
knoten an der Lungenwurzel und im Mittel-• Untersuchung benötigt werden. Die in Absatz 1 be-
fell, bei Einhufern auch der Kehlkopf; zeichneten und weitere Körperteile sind je nach
3. der Herzbeutel und das Herz; Verdacht weitergehend, gegebenenfalls bakterio-
logisch, zu untersuchen.
4. die Nieren und ihre Lymphknoten;
5. das Euter und seine Lymphknoten; § 6
6. das Muskelfleisch einschließlich des Fett- (1) Bei der Einfuhr frischen Fleisches nach § 12 a
und des Bindegewebes, der Knochen und Abs. 4 oder Abs. 7 des Gesetzes sind zu untersuchen
Gelenke; 1. durch Besichtigung
7. das Brust- und das Bauchfell und a) das Brust- und das Bauchfell,
8. die Haut bei Schweinen und Einhufern. b) die Knochen und Gelenke und
c) das Muskelfleisch und das Fettgewebe;
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tierkörperteile
2. durch Anschneiden
sind zu besichtigen, die Zunge, die Lunge und das
Euter auch zu durchtasten. a) bei Rindern und Rentieren die im Brust-
höhleneingang an der ersten Rippe lie-
(3) Anzuschneiden sind genden Lymphknoten und die inneren
großen Darmbeinlymphknoten,
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeich-
neten Lymphknoten durch Anlegen von b) bei Kälbern die Darmbeinlymphknoten
Längsschnitten; und
2. die inneren und äußeren Kaumuskeln bei c) bei Schweinen und Wildschweinen die
Rindern durch mindestens je zwei ergiebige Kehlgangs- und die Darmbeinlymph-
parallel mit dem Unterkiefer 'verlaufende knoten.
Schnitte, die innen vom unteren Unter- (2) In Verdachtsfällen sind auch die in § 5 Abs. 5
kieferrand bis zur oberen Anheftungsstellc bezeichneten Lymphknoten zu untersuchen; erfor-
der Kaumuskeln, soweit dies ohne Abtren- derlichenfalls sind sie herauszuschneiden und in
nung des Unterkiefers möglich ist, sowie dünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie nicht zur
außen bis zur Jochhogenleiste nach oben bakteriologischen Untersuchung benötigt werden.
und bis zu den mit. anzuschneidenden Ohr- Die in Absatz 1 bezeichneten und weitere Körper-
lymphkn o lcn nach hinten durchzuführen teile sind je nach Verdacht weitergehend, gegebe-
sind; nenfalls bakteriologisch, zu untersuchen.
3. die Zunge bei Rindern durch Anlegen eines
Längsscbniltcs durch die Muskulatur der § 7
unteren Fläche, ohne den Zungenkörper Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen nach § 12 b
anzuschneiden; des Gesetzes ist an jedem einzelnen Teil der Sen-
4. die Lunue durch Anlegen eines Längs- dung zu prüfen, ob er nach Vorschriften untersucht
schnittes durch Luftröhre und Hauptluft- worden ist, die keine geringeren Anforderungen als
röhrcnüste und eines Querschnittes im die deutschen fleisch beschaurechtlichen Bestimmun-
unteren DriU.cl der durch die Haupt- gen stellen. In Verdachtsfällen sind die Tierkörper-
luftrühninüs1.c; teile c.rnnhc,nrl gegebenenfalls bakteriologisch,
5. der Kehlkopf b.:_~i Einhufern durch Anlegen
zu untersuchen.
eines Uin9sschniU.es; Abschnitt 3
6. der Herzbeutel und das Herz durch An- Untersuchung zubereHeien Fleisches
le~Jen eines Lä.n~isschnittes, durch den beide
Kammern gcöfJnel werden und die Scheide- § 8
wand der Kammern durchschnitten wird, Bei der Einfuhr gepökelter innerer Organe, Ge-
bei Rindc:rn durch Anlegen zweier weiterer schlinge oder Rinderzungen nach § 12 c Abs. 1 des
Schnitte von den Herzohren bis zur Herz- Gesetzes ist von jeder Sendung eine Probe von
spitze; etwa 150 g aus den innersten Schidlten des Fleisches
7. die Fell.kapseln der Nieren; die Nieren sind zu entnehmen und zu untersuchen, ob es sich um
freizulegen; durch Pökeln zubereitetes Fleisch handelt. Außer-
dem ü;t an jedem einzelnen Fleischteil der Sendung
8. das Euter bei Kühen; jede Euterhälfte ist
zu prüfen, ob das Fleisch nach Vorschriften unter-
durch einen die Zisternen öffnenden Längs-
sucht worden ist, die keine geringeren Anforderun-
schnitt vollständig zu 1,palten. .
gen als die deutschen fleisdtbeschaurechtlichen Be-
(4) Bei Einhufern ist der Kopf in der Längsrich- stimmungen stellen. In Verdachtsfällen ist das
tung neben der Mittellinie zu durchtrennen und die Fleisch weitergehend, gegebenenfalls bakteriolo-
Nasenscheidewand heralL.szunehmen. gisch, zu untersuchen.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 145
§ 9 Proben sind jeweils aus verschiedenen Teilen der
(1) Bei der Einfuhr von Flcif~ch nach § 12 c Abs. 1 Sendung zu ziehen.
des Gesetzes in luftdicht verschlossenen Behältnis-
(2) In Verdachtsfällen sind von jeder Sendung je
sen, das in diesen Bchültnisscn durch Erhitzen halt-
angefangene 100 kg drei weitere Proben im Gewicht
bar gemacht worden ist, cmsg~:nornmen das in § 11
von je etwa 150 g, bei Pasteten im Gewicht von je
Abs. 1 und § 12 A hs. 1 ~JC:mmnte zubereitete Fleisch,
etwa 50 g zu entnehmen.
sind von jeder Sendung Proben im Gewicht von
mindestens 250 g zu cnlnchrncn (3) Die Proben sind darauf zu untersuchen, ob es
bei bis 100 Behältnissen sich um durch Erhitzen oder Pökeln zubereitetes
eine Probe, Fleisch handelt. Außerdem sind die Proben organo-
bei 101 bis 5 000 Bd1ältnissen leptisch zu untersuchen. In Verdachtsfällen sind die
drei Proben, Proben weitergehend, gegebenenfalls bakterio-
logisch, histologisch, serologisch und chemisch, zu
bei 5 001 bis 10 000 Dehö l lni sscn
untersuchen.
fünf Proben,
bei 10 001 bis 100 000 Behültnissen
§ 11
sieben Proben.
Darüber hinaus sind für je anqr:fimgene 100 000 Be- (1) Bei der Einfuhr von Blut (insbesondere Trok-
hältnisse einer Sendmig vie1 Proben zusätzlich zu kenblut, Blutplasma, Trockenblutplasma), Fleisch-
entnehmen. Als Probe gilt jcwei.ls ein Behältnis. pulver, Schwa.rtenpulver und ähnlichem Fleisch nach
Betrti(Jt der Inhall des Bzü1idtni~;scs als § 12 c Abs. 1 des Gesetzes ist von jeder Sendung
250 g, so sind fiir jede Probe weitere Behtiltnisse eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entneh-
bis zum Gesmntgewichl von mindestens 250 g zu men und da.rauf zu untersuchen, ob es sich um durch
entnehmen. Erhitzen oder Pökeln zubereitetes Fleisch handelt.
(2) Außerder-n ist aus jedem Packstück oder Groß-·
(2) In Verdachtsfüllen sind von jeder Sendung
behälter für je angefangene 10 kg des Packstückes
weitere Proben zu cnl.nd1mQn
oder Großbchä1ters eine Probe im Gewicht von etwc1
bei bis 1 000 Behültnissen 150 g steril zu entnehmen. Die Proben sind bakterio-
drei Proben, logisch sowie organoleptisch, in VerdachtsfäJJen
bei 1 001 bis 10 000 Bd1~jJ l.nissen weitergehend, gegebenenfalls histologisch, serolo-
sechs Proben, gisch und chemisch, zu untersuchen.
bei lO 001 bis 100 000 ßchi:iltnissen
zwölf Proben.
Für je weitere angefangene 100 000 Behctltnisse § 12
einer Sendung sind drei Proben zusätzlich zu ent- (1) Bei der Einfuhr von Fett nach § 12 c Abs. 1
nehmen. des Gesetzes sind von jeder Sendung Proben im
(3} Die Proben sind daruuf zu untersuchen, ob es Gewicht von etwa 250 g zu entnehmen
sich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt. 1. bei Packstücken (z.B. Kisten, Kanistern,
Außerdem sind sie bctk.terioskopisch und organo- Fässern)
leptisch zu untersuchen. In Verdachtsfällen sind die bei einem Gewicht der Sendung bis zu
Proben weitergehend, gegebenenfalls bakterio- 500 kg zwei Proben,
logisch, histologisch, serologisch und chemisch, zu
untersuchen. bei einem Gewicht der Sendung von über
500 bis 5 000 kg drei Proben,
(4} Bis zur Untersuchung sind die Proben bei bei einem Gewicht der Sendung von über
Temperaturen unter + 15° C aufzubewahren. 5 000 bis 10 000 kg fünf Proben,
für jede weiteren angefangenen 5 000 kg
§ 10 einer Sendung sind zusätzlich drei Proben
zu entnehmen;
(1) Bei der Einfuhr von Wurst; wurstähnlichen
Erzeugnissen oder tafelfertigen Gerichten nach § 12 c 2. bei Großbehältern (z. B. Tankwagen, Schiffs-
Abs. 1 des Gesetzes sind, soweit nicht die Vorschrift behältern, Tankschiffen) drei Proben aus
des § 9 Anwendung findet, von jeder Sendung Je jedem Behälter. Sofern Behälter 1"1.Us meh-
angefangene 500 kg drei Proben im Gewicht von je reren Abteilungen bestehen, gilt jede Ab-
etwa 150 g zu entnehmen. Bei Pasteten sind von teilung als gesonderter Behälter.
jeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 50 g zu (2) Die Proben sind jeweils bei Sendungen nach
entnehmen Absatz 1 Nr. 1 aus verschiedenen Packstücken und
bei einem Cewicht bis zu 10 kg bei Sendungen nach Absatz 1 Nr. 2 aus verschiede-
eine Probe, nen Schichten zu entnehmen.
bei einem c;ewicht von über 10 bis 50kg (3) Die Proben sind organoleptisch und chemisch,
zwei Proben, in Verdachtsfällen weitergehend, gegebenenfalls
bei einem Gewicht von über 50 bis 100 kg bakteriologisch, zu untersuchen.
drei Proben. (4) Wird bei der Entnahme oder Untersuchung
Darüber hinaus sind für je angefangene 100 kg einer der Proben ein äußerlicher Befall mit Schimmel-
Sendung zusätzlich drei Proben zu entnehmen. Die pilzen, Bakterienkolonien oder eine äußere Ver-
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
schmutzung fcs! Destcllt, so ist auf Antrag des Ver- 3. Rohwurst, die einen Kochsalzgehalt. von
fügungsbcrccbliglen jedes Packstück der Sendung mindestens 4 vom Hundert und einen Vv as-
zu untersuchen. sergehalt von höchstens 25 vom Hundert
§ 13 aufweist.
(1) füd der Einfuhr von Fleisch nach § 12 c Abs. 1 § 16
des Gc~cl.zcs, mit /\usnidirne des in <k,•1 §§ 8 bis 12 Das Fleisch ist mit einem Mikroskop, das eine 30--
bezeichndcn Fleisdws, ,st von jeder Srmdung eine bis 4,0fache und außerdem eine etwa lO0fache Ver-
Probe im c;cvvidi i von etwa l!'iO g c1us den innersten größerung ermöglicht und die ObJekte klar und
Schid1lett des Fleisches zn 1•ntnehrnen und darauf zu d(~utlich erkennen 113ßt, auf Tri.chi:nen zu untersuchen.
untersuchen, ob e:; sich um durch Erhitzen oder Gesli::ittet ist auch die Anwendung eines Trichino··
Pökdn z1Jbereif.ctcs Pleisch handelt. skops, dessen Baumuster pra.kl.isch erprobt und vom
(2) Au l.icrdcm ist j,~der Fk:isch i eil der Sendung Bundestf11nister für Ernährung, Land'vvirtschaft und
or~Jimolq>llsch zu u n li~, <;udi,:n. ln Ve rdachtstfülcn Forsten zugelassen ist.
sind die: vp,·cLid11.i(y,n Flt~isd1 1 •'.ilc wPiler~;,::bend, ge-
§ 17
gelx\ncnfdlls i,c,klcriolot;isch, hislologisch, serolo-
gisch und chemisch, zu unlersudien. Die Fleischproben für die Trichinenschau sind wie
folgt zu entnehmen:
§ 14 1. bei ganzen· Tierkörpern
(1) Bei der Einfuhr von Dünn- und Dickdärmen a) aus beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzap-
nach § 12 d des Gesetzes sind von Jeder Sendung fen) am Ubergang in den sehnigen Teil je
Packstücke organoleptisch zu untersuchen eine mindestens haselnußgroße Probe,
bei 1 bis 2 Pc1ckstücken jedes Packstück, b) wenn nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden
bei 3 bis 10 Packstücken zwei Packstücke, ist, aus diesem eine doppelt so große Probe,
bei mehr als 10 Packstücken zwanzig vom Hun- c) bei Fehlen beider Zwerchfellpfeiler aus dem
dert der Pack.stücke. Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells
(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln
Aus den zu untersuchenden Packstücken ist minde- zwei mindestens haselnußgroße Proben;
stens der zehnte Teil des Inhalts aus verschiedenen
2. bei Tierkörperteilen und zubereitetem Fleisch
Lagen zu entnehmen; einzelne Packstücke sind
von jedem einzelnen Tierkörperteil oder
wenigstens zur Hülfle auszupacken. Bei gebündelter
Fleischteil drei fettarme, möglichst haselnuß-
Ware sind drei Bündel so zu lösen, duß eine Unter-
große Proben Skelettmuskulatur von verschie-
suchung der einzelnen Därme möglich ist.
denen Stellen, soweit möglich, aus der Nähe
(2) In Verduchtsffülen sind weitere Bündel oder von Knochen oder Sehnen.
Packstücke organoleptisch und die Därme je nach
Verdacht weiler~Jc~hend, gegebenenfalls bakterio- § 18
logisch, zu untersuchen.
(1) Auf die Untersuchung der Proben nach § 17
(3) \.Verden bei der Untersuchung sinnfällige Ver- Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 sind mit dem
änderungen, i::lns~;cnomrnen nichtparasitäre entzünd- Mikroskop mindestens 8 Minuten, mit dem Trichi-
liche Veränderungen, festgestellt, insbesondere noskop mindestens 3 tv1inuten zu verwenden.
Fäulnis oder pa rnsitäre Veründerungen, so ist auf
Antrau des Verfügungsberechligten jedes Packstück (2) Auf die Untersuchung der Proben nach § 17
und, soweit sich der ManrJel lediglich 1:mf einzelne Nr. 1 Buchstabe c sind mit dem Mikroskop minde-
Därme beschränkt, jeder Darm der Sendung zu stens l6 Minuten, mit dem Trichinoskop mindestens
untersuchen. 6 Minuten zu verwenden.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend bei der (3) Die für die Untersuchung festgesetzten Min-
Einfuhr von Harnblasen, Mägen, Schlünden und destzeiten umfassen nicht die für die Probenent-
Goldschfagcrhäutchen. nahme und für die Herstellung der Präparate be-
nötigte Zeit.
Abschnitt 4 § 19
Trichinenschau Der Trichinenschauer darf an einem Tage höch-
stens vier Stunden auf die Untersuchung der Präpa-
§ 15
rate mit dem Mikroskop oder Trichinoskop ,ms-
(1) Bei Fleisch von Schweinen, Wildschweinen, schließlich der für die Probenentnahme und für die
Büren, Sumpfbibern und anderen fleischf n~ssenden Herstellung der Präparate benötigten Zeit ver-
Tieren, die Träger von Trichinen sein können, ist wenden.
die Trichinenschau nach Maßgabe der §§ 16 bis 20
durchzuführen. Abschnitt 5
(2) Eine Trichinenschau ist nicht durchzuführen Untersuchungsverfahren
bei § 20
1. Fleisch, das völlig frei von Skelettmuskel- (1) Für die in den §§ 5 bis 19 vorgeschriebenen
teilen ist; Untersuchungen sind die in der Anlage 1 aufgeführ-
2. durch ErhitzPn zubereitetem Fleisch; ten Verfahren anzuwenden. Soweit in der Anlage 1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 147
für diese Untersuchungen keine Verfahren bestimmt 4. bei Schafen und Ziegen auf
sind, dürfen nur wissenschaftlich anerkannte und a) dem Hals,
praktisch erprobte Verfahren angewendet werden. b) der Schulter,
(2) Bei Verdacht auf Krankheitserreger sind der c) dem Rücken und
Untersuchungsplatz sowie die bei der Untersuchung d) der inneren Fläche des Hinterschenkels.
benutzten Geräte zu reinigen und zu entseuchen.
Außerdem ist mindestens ein Stempelabdruck anzu-
bringen auf der Zunge, der Lunge, dem Herzen, der
Abschnitt 6 Leber, dem Schweinskopf und dem Speckstück. So-
Kennzeichnung des Heisches fern einzelne Teile in Packstücken eingeführt wer-
den, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempel-
§ 21 abdruck anzubringen.
(1) Das Fleisch oder die Packslücke sind entspre- (2) Bei zu bereitetem Fleisch sind die Stempelab-
chend dem Untersuchungsergebnis mit einem Farb- drücke nach Anlage 2 Muster 1 bis 4 mindestens an
oder Brandstempel zu kennzeichnen. folgenden Stellen anzubringen:
(2) Für Form, Größe und Aufschrift der Stempel 1. bei Geschlingen und Organen ein Stempel-
gilt Anlage 2. Brandstempel dürfen bei Einhaltung abdruck auf der Zunge, der Lunge, dem
der Breiten- und Höhenverhältnisse die Maße der Herzen und der Leber;
Muster überschreilen. 2. bei anderen größeren Fleischstücken ein
(3) Bei der Kennzeichnung mit dem Farbstempel Stempelabdruck auf jedem Fleischstück.
ist für beanstandetes Fleisch eine schwarze, für das Sofern zubereitetes Fleisch in Packstücken einge-
übrige Fleisch eine rote, haltbare Farbe zu ver- führt wird, ist auf den Packstücken ein Stempelab-
wenden. druck anzubringen.
§ 22 (3) Bei frischem Fleisch, das der Trichinenschau
(l) Bei frischem Fleisch sind die Stempelabdrücke unterliegt und als trichinenfrei befunden worden ist,
nach Anlage 2 Muster l bis 4 mindestens auf fol- sind die Stempelabdrücke nach Anlage 2 Muster 5
genden Körperstellen jeder Körperhälfte anzu- auf folgenden Stellen anzubringen:
bringen: 1. bei Schweinen auf den Innenflächen der
Vorder- und Hinterschenkel;
1. bei Rindern, mit A usnahrne von Kälbern,
sowie bei Pferden und anderen Einhufern 2. bei Wildschweinen und anderen trichinen-
auf schaupflichtigen Tieren beiderseits des
Schaufelknorpels sowie beiderseits des
a) der Seitenfläche des Halses,
Nierenfettes oder auf der von der Haut
b) der hinteren Vorarmfläche, befreiten Innenfläche der Hinterschenkel.
c) der Schulter,
d) dem Rücken in dn Nierengegend, § 23
e) der inneren Flüche des Hinterschenkels,
Das Fleisch ist mit dem Stempelabdruck „Tauglich"
f) der äußeren Fläche des Hinterschenkels zu kennzeichnen, wenn die Untersuchung keinen
und Grund zu Beanstandungen ergeben hat.
g) dem äußeren Kaumuskel;
2. bei Kälbern und Rentieren auf § 24
a) der Schulf er oder an der hinteren Vor- (1) Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelab-
armfläche, druck „Unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen
b) dem Rücken oder neben dem Nierenfett, 1. alle Tierkörper der Sendung bei Einfuhren
c) der Brust und nach § 12 a des Gesetzes und alle Tierkör-
d) der Keule, dem Becken oder dem Unter- perteile der Sendung bei Einfuhren nach
schenkel; § 12 b des Gesetzes,
3. bei Schweinen und Wildschweinen auf wenn auch nur bei einem Tierkörper oder
Tierkörperteil das Vorliegen oder der Ver-
a) der Backe,
dacht einer der folgenden Krankheiten fest-
b) der Seitenflliche des Halses, gestellt worden ist:
c) der Schulter, a) Milzbrand,
d) dem Rücken,
b) Rauschbrand,
e) dem Bauch, c) Wild- und Rinderseuche,
f) der Außenfläche des Hinterschenkels und d) Rotz,
g) dem Brustfell in der Mitte der Brust- e) Rinderpest,
wand zwischen der achten und zehnten
f) Salmonellose,
Rippe;
g) Schweinepest,
bei Wildschweinen in der Decke genügt die
Abstempelung in der Nähe des Schaufel- h) ansteckende Schweinelähme,
knorpels und neben dem Nierenfett; i) Pockenseuche,
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
k) ansteckende Blutarmut der Einhufer, 2. der einzelne Tierkörper bei Einfuhren nach
1) Mül lufiebcr oder § 12 a des Gesetzes und der einzelne Tier-
m) Listeriose; körperteil bei Einfuhren nach § 12 b des
Gesetzes,
dies gilt nicht, soweit bei Tierkörpern oder
Tier!' iirpertc~ilen rwch der gemeinsamen wenn festgestellt worden sind
Iforkunfl, der Art der Beförderung oder den a) vollständige Abmagerung,
sonsLi~Jcn UmsU:wlcn angenommen werden b) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
kann, drrß eine Ubcrtragung der Krank- schmack, Farbe, Konsistenz,
hcilscrrcncr nicht stattgefunden hat; c) fremdartige Einlagerungen,
2. der einzelne Tierkörper bei Einfuhren nach d) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvor-
§ 12 a des Geset·;:cs und der einzelne Tier- gänge,
körperteil bei Einfuhren nach § 12 b des e) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In-
Gesetzes, sekten,
W(~nn fostgcslellt worden sind f) Verschmutzung,
a) Tollwut, g) Schwellung der Lymphknoten mit oder
b) Septikämie, ohne Blutung, Verkäsung oder Verkal-
c) Pyümie, kung,
d) Rotlauf der Schweine, h) vereinzelte Finnen, lebend oder abge-
e) Texasfieber, storben, bei Rindern (Cysticercus iner-
mis), bei Schweinen (Cysticercus cel-
f) Tuberkulose,
lulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysti-
g) Brucellose, cercus ovis),
h) Trichinen oder i) das Fehlen von Tierkörperteilen, so-
i) nicht nur vereinzelte Finnen, lebend weit sie bei der Einfuhr vorhanden sein
oder abgestorben, bei Rindern (Cyst.icer- müssen oder
cus inermis), bei Schweinen (Cysticercus k) unvollständige oder fehlende Untersu-
cellulosae), bei Schafen und Ziegen chung, soweit eine Untersuchung in
(Cysticercus ovis); einem amtstierärztlichen Gesundheits-
3. die veränderten Teile, zeugnis bescheinigt worden ist.
wenn festgestellt worden sind Soweit sich in den Fällen der Buchstaben d
a) auf den Menschen nicht übertragbare bis f der Mangel lediglich auf einzelne
tierische Schmarotzer in den Organen, Hälften oder Viertel beschränkt, sind nur
diese mit dem Stempelabdruck „Zurückzu-
b) örtliche Strahlenpilzkrankheit (Aktino-
weisen" zu kennzeichnen.
mycose), örtliche Traubenpilzkrankheit
(Botryomycose), § 25
c) Lungenseuche oder der Verdacht dieser (1) Bei zubereitetem Fleisch sind, außer bei dem
Seuche, in §§ 26 und 27 bezeichneten Fleisch, mit dem Stem-
d) oberflächliche und geringgradige Fäul- pelabdruck „ Unschädlich zu beseitigen" zu kenn-
nis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge, zeichnen
e) ortlicher Befall mit Schimmelpilzen oder 1. alle Teile der Sendung
mit Insekten oder in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1;
f) unerhebliche Verschmutzung. 2. das einzelne Packstück oder der einzelne
(2) Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vor- Behälter
schrift dQs Absatzes 1 mit dem Stempelabdruck „Zu- in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2, außer
rückzuweisen" zu kennzeichnen wenn Trichinen oder Finnen festgestellt
worden sind;
1. alle Tierkörper der Sendung bei Einfuhren
nach § 12 a des Gesetzes und 3. der einzelne Tierkörperteil
alle Tierkörperteile der Sendung bei Ein- a) in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3,
fuhren nach § 12 b des Gesetzes, b) wenn Trichinen festgestellt worden sind
oder
wenn auch nur an einem Tierkörper oder
Tierkörperteil das Vorliegen oder der Ver- c) wenn Finnen festgestellt worden sind.
dacht einer der folgenden Krankheiten (2) Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der
festgestellt worden sind: Vorschrift des Absatzes 1, außer bei dem in §§ 26
a) Lungenseuche oder und 27 bezeichneten Fleisch, mit dem Stempelab-
druck „Zurückzuweisen" alle Teile der Sendung zu
b) Maul- und Klauenseuche;
kennzeichnen,
dies gilt nicht, soweit bei Tierkörpern oder
Tierkörperteilen nach der gemeinsamen wenn festgestellt worden sind
Herkunft, der Art der Beförderung oder a) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
den sonstigen Umständen angenommen schmack, Farbe oder Konsistenz,
werden kann, daß eine Ubertragung der b) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvor-
Krankheitserreger nicht stattgefunden hat; gänge,
Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 149
c) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In- a) erhebliche substantielle Mängel, insbe . .
sekten, sondere Abweichungen hinsichtlich Ge-
d) Verschmu Lzung oder ruch, Geschmack und Farbe,
e) daß die Bescheinigung in dem amtstier- b) Befall mit Schimmelpilzen oder Bak-
ärztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder terienkolonien,
teilweise unridltig ist, außer wenn nur in c) Verschmutzung,
Einzelfällen eine unvollständige oder feh-
lende Untersuchung festgestellt worden ist. d) Gehalt an Wasser über 0,3 vorn Hun-
dert,
Satz 1 Buchstabe a bis d gilt nicht, soweit die Män-
gel sich lediglich auf Einzelfälle beschränken und e) Gehalt an freien Fettsäuren über
durch unschädliche Beseitigung der veränderten 0,65 vom Hundert,
Teile behoben worden sind. f) Peroxydzahl über 4 oder
g) daß die Bescheinigung in dem amtstier-
§ 26
ärztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder
teilweise unrichtig ist;
(1) Bei zubereitetem Fleisch, das in luftdicht ver-
schlossenen Behältnissen haltbar gemacht worden 2. das einzelne Packstück,
ist, sofern auf Antrag des Verfügungsberech-
bei Wurst, wurstähnlichen Erzeugnissen, tafelferti- tigten jedes Packstück der Sendung unter-
gen Gerichten und sucht worden ist,
bei zubereitetem Blut (z.B. Trockenblut, Blutplasma, wenn festgestellt worden sind
Trockenblutplasma), Fleischpulver, Schwartenpulver a) äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen
und ähnlichem zubereitetem Fleisch oder Bakterienkolonien oder
sind in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a b) äußere Verschmutzung.
bis m und Nr. 2 Buchstabe a bis i alle Teile der Sen-
dung mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu be-
seitigen" zu kennzeichnen. § 28
(2) Bei dem in Absatz 1 bezeichneten zubereiteten Bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und
Fleisch sind, unbeschadet der Vorschrift des Ab- Goldschlägerhäutchen sind mit dem Stempelabdruck
satzes 1, mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" nZurückzuweisen" zu kennzeichnen
alle Teile der Sendung zu kennzeichnen, wenn fest- 1. alle Teile der Sendung,
gestellt worden sind wenn festgestellt worden sind
a) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge- a) entzündliche, ausgenommen parasitäre Ver-
schmack, Farbe oder Konsistenz, änderungen oder
b) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvor- b) sonstige sinnfällige Veränderungen, insbe-
gänge, sondere Fäulnis oder parasitäre Verände-
c) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In- rungen, soweit nicht die Vorschrift der Num-
sekten, mer 2 Anwendung findet;
d) Verschmutzung,
2. das einzelne Packstück
e) Verarbeitung von Geschlechtsteilen, Föten,
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, wenn
Eihäuten, Nabelbcuteln der Schweine, After-
auf Antrag des Verfügungsberechtigten
ausschnitten, Ohrenausschnitten, Augen,
Packstück der Sendung untersucht ,Norden ist,
Mandeln der Rinder und Schweine, Dick-
soweit sich der Manciel nicht lediglich auf ein-
därmen der Einhufer oder
zelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde
f) daß die Bescheinigung in dem amtstier- odei· Goldschlägerhäutchen beschränkt und
ärztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder durch unschädliche Beseitigung der veründerten
teilweise unrichtig ist. Teile behoben worden ist.
§ 27 Abschnitt 7
(1) Bei zubereitetem Pett sind mit dem Stempel- Verfahren nrr:d1 der U:n.t.enmdnmg
abclruck „Unschüdlich zu beseiUqen" in den Füllen
des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstube a bis m und Nr. 2 § 29
Buchstabe a bi.s i alle Teile der Sendung zu kenn- Die amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse sind
zeichnen. nach abgeschlossener Untersuchung mit dem Ver-
(2) Bei zubereitetem Fett sind, unbeschadet der merk „Sendung untersucht" zu versehen.
Vorschrift des Absatzes 1, mit dem Stempelabdruck
"Zurückzuweisen" zu kennzeichnen
§ 30
1. alle Teile der Sendung,
wenn festgestellt worden sind Die Probenreste sind unschädlich zu beseitigen.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 31 Abschnitt 9
Wird fesLucstclll, d<1ß die Angaben oder die Be- SchlußvorschriHen
scheinigung in dem amlst.ierürzllidwn Gesundheits-
§ 33
zeugnis ganz oder t(:il W(~isc unrichtig sind, so hat
die Untcrsudwngsslellc über die znsUindige oberste Diese Verordnung· gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Landesbehörde den Bun<lc,,minisler für Ernährung, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Landwirtschaft und Forslen unverzüglich hiervon zu blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
unterrichten. setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
auch im Land Berlin.
Abschnitt 8 § 34
Tagebücher Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
§ 32
1. die Ausführungsbestimmungen C, betreffend
(1) Bei der Untersuchungsstelle sind Tagebücher die gemeinfaßlid1e Belehrung für die Schlacht-
nach Anlage 3 und 4 zu führen, in die alle Unter- tier- und Fleischbeschau - AB. C, Beilage 3
suchungen, deren Ergebnisse und die Entscheidun- zur Verordnung über die Durchführung des
gen der zuständigen Behörde einzutragen sind. Die Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
Eintragungen sind im Tagebuch nach Anlage 3 von (Reichsministerialblatt S. 289, 353),
dem untersuchenden oder aufsichtführenden Tier-
2. die Ausführungsbestimmungen D über die Un-
arzt, im Tagebuch nach Anlage 4 von dem unter-
tersuchung und gesundheitspolizeiliche Be-
suchenden oder aufsichtführenden Trichinenschauer
handlung des in das Zollinland eingehenden
:zu unterschreiben.
Fleisches - AB. D, Beilage 4 zur Verordnung
(2) Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr über die Durchführung des Fleischbeschauge-
abzuschließen und mindestens drei Jahre nach der setzes vom 1. November 1940 (Reichsministe-
letzten Eintragung aufzubewahren. rialblatt S. 289, 373).
Bonn, den 8. März 1961
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. U -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 151
Anlage 1
(zu § 20 Abs. 1)
U n tersu chungsverfohren
I. Orgilnolcptische Unkrsudnmg Ein Verdachtsfall im Sinne des § 9 Abs. 2 liegt insbe-
1. Die nach den §§ 9, 10 und n crlorderliche feststellung, sondere vor, wenn durch die bakterioskopische Unter-
ob es sich um frisdws odc~r d t1 rch Erhitzen zuhcreitetes suchung in 20 Gesichtsfeldern mehr als 30 Keime nach-
Fleisch bandcJt, ist durch Besicbti9ung der innersten
gewiesen werden.
Schichten des Fleisches vorztmr,Jirncn. Br~i dem durch 3. Die nach § 9 in Verdachtsfällen vorzunehmende bak-
Erhitzen zubereiteten :rleisch bc~sit.zt der an frischen teriologische Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:
Schnittflächen austretende Saft keine rötliche Farbe Die Behältnisse sind 5 Tage bei einer Temperatur von
mebr. + 37 ° C zu bebrüten. Nach dem Bebrüten sind die
2. Die nach den §§ 9, 10, 12 und 13 vorgeschriebene Behältnisse mindestens 12 Stunden im Kühlschrank
or~:pnoleplisd1e Untersuchung ist nach Anlegen frischer aufzubewahren und danach äußerlich zu desinfizieren,
SchniltfUidien durch Prüfung des Aussehens, der Kon- anschließend mit Alkohol zu reinigen und Deckel und
sistc:nz, des Ceruchs und des Gr,schmacks, erforder- Boden sowie deren Umgebung abzuflammen. Die Be-
lichen falls rJüch Erwärmung, vorzunc~hmen. htiltnisse sind unter sterilen Bedingungen in der Weise
zu öffnen, daß eine spätere Dichtigkeitsprüfung mög-
BPi den nach § 9 Abs. 2 zu cntndnrn·nden Proben sind
lich ist. Unter Verwendurig von keimfreien Instru-
a11 f1!!rdem die Behiilfnisse auf D:chtiqkeit und dus Vor-
menten ist je ein mindestens haselnußgroßes Stück
lieqen von Korrosion zu priif:m. Zu clic~scm Zweck ist
aus der Mitte des Inhaltes der Behältnisse und bei
die Dose so zu öffnen, daß ein Deckelrnnd von 2 bis
Dosen außerdem an der Ubergangsstelle der Längsnaht
3 cm verbleibt Darauf ist der Jnhalt zu entfernen; die
in den Dosenfalz zu entnehmen und unter Verwendung
Dose ist unter Verwendung von oberll,ichenaktiven
möglid1st großer und verschiedener Flächen auf Nähr-
Spülmitteln innen und ciuf\<,n ~Jründlich zu reininen.
böden zu verbringen und auf Objektträger auszu-
Anschlief1Pnd ist sie zur J Lil11(! mit vVasser zu füllen
streichen.
und mit einem DichUrikr!ilspriif0r (z.B. mi.ch Hepp) zu
verschließen. Durch I:'.infi.ihrcn von Luft (Luftpumpe) Als Nährböden sind regelmäßig zu verwenden
ist ein Innendruck von ca. 2 atü herbeizuführen.
a) Nähragar und
Die nach § 12 z11 rmtndirnr,nden Proben sind in jedem
b) Bromkresolpurpurlaktoseagar.
Falle zu erwbrmcn. Tlierf(ir ist ein Aluminiumbecher
(etwa 5 - 7 cm (/), elwa G cm hoch mit 140-180 ml Außerdem ist entnommenes Material in ein Röhrchen
Füssunqsverrni'>q('ll) mit etwa 20 g Fett zu beschicken mit Traubenzuckerbouillon und in zwei Röhrchen mit
und bis zum Auftreten des ersten bläulichen Rauches Leberbrühe zu verbringen. Ein Leberbrühröhrchen ist
(1 GO bis 170 ° C) lanysarn über freier Flamme zu er-
O nach dem Beschicken mit dem zu untersuchenden
hitzen. Während des Erhilzc>ns ist das Fett von Zeit zu Material 5 Minuten zu kochen. Beide Leberbrühröhr-
Zeit unter uleid1wiliqem Umschütteln ueruchlich zu chen sind mit Vaseline zu Überschichten.
prüfen. Geruchs,ibweichungen, die erst anläßlich der Die Leberbrühröhrchen sind 3 Tage bei + 37 ° C, die
Rm1chbildung m1flrcl.en, werden bei der Erhitzungs- restlichen Nährmedien 24 Stunden bei + 37 ° C zu be-
probe nicht beurteilt. brüten und anschließend bei Zimmertemperatur auf-
zubewahren. Die Nährmedien sind frühestens 3 Tage
3. Die nach § 11 vorgeschriebene organoleptische Unter-
nach dem Anlegen zu beurteilen.
suchung ist durch Prüfung (les Aussehens und des
Geruchs vorzunehmen. Ergibt die bakterioskopische Untersuchung Verdacht
auf bestimmte Keimarten, so sind weitere Spezial-
4. Die nach § 14 vorgeschriebene organoleplische Unter- nährböden heranzuziehen.
suchung ist durch Prüfung des Aussehens, der Konsi-
Besteht Verdacht auf das Vorhandensein von Salmo-
stenz und des Geruchs vorzunehmen.
nellen, so ist eine Anreicherung nach Bierbrauer oder
nach Preuß oder mit Selenitbrühe anzusetzen.
II. Bakteriolo9ische Untersuchung
4. Die nach den §§ 10 und 12 in Verdachtsfällen vorzu-
1. Die nach den §§ .5 bis 8 und 13 in Verdachtsfällen vor- nehmende bakteriologische Untersuchung ist, mit Aus-
zunehmende bakterioloqische Untersndrnng ist nach nahme der Bebrütung der Proben, nach den unter
den für die bakteriologische Untersuchung bei Inländs- Nummer 3 angegebenen Verfahren durchzuführen.
schlachtungcn geltenden Vorschriften durchzuführen
5. Die nach § 11 vorgeschriebene bakteriologische Unter-
(§ 20 Abs. 3 der Ausführunqsbesf.immungen A -
suchung ist wie folgt durchzuführen:
AB.A).
10,0 g der zu untersuchenden Substanz sind mit 90,0
2. Die nach § 9 vorgeschriebene bakterioskopische Unter- ccm steriler physiologischer Kochsalzlösung zu ver-
suchung ist wie folgt durchzuführen: Die zu unter- mischen und kräftig durchzuschütteln. Zur Bestim-
suchenden luftdicht verschlossenen Behältnisse sind vor mung des allgemeinen Keimgehaltes sind 0,2 ccm der
der Probenentncü1rne äußerlich zu desinfizieren und mit Aufschwemmung auf Agarnährböden und Bromkresol-
Alkohol zu reinigen. Deckel und Boden sowie deren purpurlaktoseagar auszuspateln. Zur Untersuchung
Umgebung sind abzuflamrnen. Das Offnen der Behält- auf Salmonellen ist etwa 1 g Substanz in etwa 10 ccm
nisse hat unter sterilen Bedingungen zu erfolgen. Anreicherungsflüssigkeit nach Bierbrauer oder nach
Unter Verwendung von keimfreien Instrumenten ist Preuß oder in etwa 10 ccm Selenitbrühe zu verbringen,
je ein mindestens haselnußgroßes Stück aus der Mitte 24 Stunden bei + 37 ° C zu bebrüten und 0,2 ccm auf
des Inhaltes der Behältnisse, bei Dosen außerdem an Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar, entsprechend den
der Ubergangsstclle der Längsnaht in den Dosenfalz für die bakteriologische Fleischuntersuchung bei In-
zu entnehmen. Von dem entnommenen Material sind landsschlachtungen gegebenen Vorschriften auszuspa-
Abklatschpräparate auf Objektträgern anzufertigen teln (III der Anlage 1 zu § 20 Abs. 3 AB.A). Außerdem
und, erforderlichenfalls nach Entfettung, nach Gram sind mit etwa 1 g Substanz 1 Röhrchen mit Trauben-
zu färben. zuckerbouillon sowie zur Untersuchung auf Clostri-
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
dir:n 2 RiihrdH,ll mi I Lt'lwrlirülw zu beschicken, von 0,5 cm in das Schwefelsäurezentrum so lange zu tropfen,
<l<:m,n r,inc's 5 Mi1111lcn ~11:kochl: winl. Beide Leber- bis die Petrolätherzone den Rand der Aluminiumoxyd-
brül1riihrclwn sind mit: Vc1seline zu Überschichten und schicht erreicht hat.
3 Td~Je bei 1 37 c C zu lwlJriHen.
Paprika zeigt sich als gelbroter Ring, der sich an die
Die foslen N;il:1bödcn sind 2-1 Stunden bei + 37° C zu Schwefelsäuregrenze anschließt und der bei. Chloro-
bcbri"1U:n nnd illlschließcnd bei Zimmertemperatur auf- formbehandlung 2 bis 3 cm radial nach außen wandert.
zt1hcw,dir(m. Das Er~v·bn is der bc:11deriologischen Nach Verdunsten des Lösungsmittels schlägt die Farbe
U11tersudrnng ist erst ruch der Beendigung der Be- in gelb-orang,2 um.
brülunu der Lchcrbriihriihrchcn abzulesen.
TomatenfarLsloff gibt bereits beim Betropfen mit Petrol-
äther einen roten Ring, der in 2 bis 3 cm Entfernung
III. Chernisdw Un !.ersudnmg vom Schwefolsäurezentrum auftritt.
1. Die ruch rlen §§ 3, 10, 1 und 13 voriy:,;dnicbenc Prü- Annatto wandert nicht und ist auch mit keinem Lö-
f1rnq, ob e:. sich um fri~-;c!ic::; oclc,r durch Pökeln zube-
sungsmittel auszuwa.schen. Mit dem Reagenz nach
reitetes Fl(:isch h,mdc:lt, ist durch eine Kochsrilz-·
Carr-Price färbt sich Annatto blaugrün.
bestimmunq wie folqt durchzuführen: 10,0 g der
bomoucn isierten ProLe sind auf dc,r technisch-analy- Carotin wandert mit der Petrolätherentwicklung nach
tischeH WailcJe in cin,~n 200 ccm Mcßkolben (Mefa- außen und bildet eine charakteristisch gezackte Linie;
kolben mit erwr:itericirn Ifi1h) cinzuwieyen, mit etwa mit Chloroform entwickelt, setzt es sich in der Nähe
100 ccm hciffom Wasser zu übergießen und unter öf- des Plattenrandes ab. Nach Extraktion mit Alkohol
tercm lJmschültc!ln eine Viertelstunde in:1 \Vasserbad sind die Farbstoffe nach bekannten Verfahren weiter
zu kochen. Nach dem Erlolten sind je 10 ccm Carrez- zu untersuchen.
Lösung I und II zuzugeben und die Lösung bis zur
4. Die nach § 12 vorgeschriebenen chemischen Unter-
Marke mit Wasser au [znfülkm. Nach dem Umschütteln
suchungen sind wie folgt durchzuführen:
ist die Lösung zu filtrieren. Vom klaren Filtrat sind
20 ccm mit 0,1 n Silbcrnitratlösung nach Mohr zu a) Bei der Untersuchung auf Wassergehalt und andere
titrieren. flüchtige Stoffe werden 10 g der gut durchmischten
Fettprobe in ein starkwandiges Reagenzglas von
Sofern ein Kodisalzqelrnl!: von wcniaer als 6 vom
9 cm Länge und etwa 18 ml Inhalt verbracht. Darauf
Hunderl, jedoch von mindestens 4 vom Hundert fest-
wird das Glas mit einem Gummistopfen verschlos-
gestellt wird, ist der Wa1;:;cr9ehalt nach folgendem
sen, durch dessen Bohrung ein Thermometer so
Verfohr~n zu bestimmen: I:lwa 10 g der homogenisier-
weit eingeführt ist, daß die Quecksilberkugel sich
ten Probe sind in einer mit ausu09lühtem Seesand
in der Mitte des Fettes befindet. Durch vorsichtiges
und mit einem Glasslab versehenen flachen Schale ge-
Erwärmeff über freier Flamme wird das Fett auf
nau einzuwiegen. Nach sorgfältiger Vcrreibung der
Probe mit ckm Seesand ist die Trocknung im Trocken- + 50 bis + 52 ° C erhitzt und dann, wenn es bei
schrank bei +· 105° C drei Stunden lanu vorzunehmen. dieser Temperatur klar geschmolzen ist, an der Luft
Nach Feststellung des Gewicblcs ist so lange jeweils so lange geschüttelt, bis die Temperatur auf
eine halbe Stunde weiter zu trocknen, bis das Gewicht + 40 ° C gefallen ist. Tritt dabei eine Trübung
entweder konstant bleibt oc!E-~r wieder zu steigen be- nicht ein, so beträgt der \iVassergehalt weniger als
0,15 0/o, während er bei vorheriger Trübung zwi-
ginnt. Als Endgewicht gilt die vor dem Wiederanstei-
gen bestimmte \iVägung. schen 0, 15 °/o und 0,2 0/o liegt. Falls das Fett bei
+ 50 bis + 52 ° C noch deutlich träge erscheint,
2. Die nach § 11 und in Verduchtsfällcm auch nach den erhitzt man auf + 95 °, wird es dabei klar, so sind
§§ 9, 10 und 1J vorzunehmende Prüfung, ob es sich 0,2 0/o bis 0,45 0/o, andernfalls mehr als 0,45 0/o
um frisches oder durch Erhitzen zubc\rcitetcs Fleisch Wasser zugegen.
handelt, ist wie folgt durchzuführen: Von der Probe
ist etwa 1 g zu entnehmen; diese Menge ist soweit
Trübungstemperatur °C Wassergehalt 0/o
wie mi_irJlich zu zerkleinern und mit 5 cc:m destilliertern
Wasser nach mehrnlillifJern Umschütteln 5 I'Ainuten lang + 95,5 0,45
zu extrahieren. Von dem nach zweimaligem Filtri.eren
durch Faltenfilter (Sclileichcr & Schüll, Nr. 560) ge- + 90,8 0,40
wonnenen, nJbczu kli:iren Extrakt sind 2 ccm in dünn- + 85,0 0,35
wandigen Fiolax-Reagenzg!dsern (70 X 8 mm) in einem + 75,2 0,30
Wasserb,1d von + 65 ° bis + 66 ° C so lunge zu erhit- + 64,5 0,25
zen, bis in einem Kontrollröhrchen die Temperatur von
+ 65 ° C 15 Minuten lang eingewirkt hat. Danach sind + 53,5 0,20
die Röhrchen anf Zimmertemperatur abzukühlen. Die + 40,5 0,15
Beurteilung ist nach 15 Minuten vorzunehmen. Bei
flockiger Ausfüllung ist das Fleisch als nicht durch Er- Liegt die Trübungstemperatur bei zwei- bis drei-
hitzen zubereitet anzusehen. Später eintretende Aus- maliger V✓iederholung des Versuches höher als
fällungen bleiben unberücksichtigt. + 75° C, so sind mehr als 0,3 0/o Wasser zugegen.
1.. Die mich den §§ 9, 10, 11 und 13 in Verdachtsfällen Ist das auf + 95° C erwärmte Fett beim Schütteln
vorzundimenuc chemische Untersuchung auf das Vor- nicht zu einer klaren Flüssigkeit geschmolzen, so
handensein zur;et;ctzter natürlicher Farbstoffe ist als enthält es mehr als 0,45 0/o Vvasser. Voraussetzun-
VorprolJe wie folgt durchzuführen: Auf eine Glasplatte gen für die Anwendbarkeit dieser Arbeitsweise ist
ist eine Schicht Aluminiumoxyd (Merck) von etwa 2 mm die Abwesenheit anderer unlöslicher Stoffe (Ge-
Dicke und 12 cm Durchmesser gleichmäßig aufzutragen. webeteile usw.).
Im Millelpunkt isl durch Auftropfen von 400/oiger In Verdachtsfällen sind 5 bis 10 g der zuvor sorg-
Schwefelsäure ein etwa pfcnnigstüd::großer Fleck zu fältig durchmischten Fettprobe in einer mit Seesand,
erzeugen. In die Mitte dieses fleckes sind einige Trop- der mit Salzsäure gerninigt und ausgeglüht ist, be-
fen einer Fetrol~il11erliistmq des zu untersuchenden schickten flachen Schale möglichst gleichmäßig zu
Fettes aulzubrinuen. Danach ist aus einer Hahnbürette verteilen und abzuwiegen. Die Schale ist danach in
Petroläther ilUS einer Enlfernung von etwa 0,3 bis einem Trockenschrank auf + 105 ° C zu erwärmen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 153
N,1ch einer hillbC'n Slundc! ist das G()Wicht festzu- die sich unter der Ultraviolett-Analysen-Quarz-
stc:llen, ebenso nach je wr,i!<'rcn 10 fvfinuten, bis lampe auch im Grundton der Neutralrot-Fettprobe
keine Gewichts,1bnc1hme rnr:lir zu bcrnerkr!n ist. auswirkt.
b) Bei der Untersuchung auf Cchalt an freien Fett- V✓ eist die Fluoreszenzfarbe bei der Neutralrot-
Siiuren sind 5 bis lO g (auf :-1: 1 °/o qcn.i u cingewo~ien) Fettprobe einen stark weißen (kreidigen), zu-
der filtrierten Fettprobe; in el.v;J J i'li bis 1:/l rnl wc,ilen auch bläulich-weißen Grundton crnf, so be-
einer neutralen Mi,;chunq ;111s <J 1 c:ichc11 Tc'lcn steht der Verdacht, daß gehärtetes Schmalz oder
Äthanol (950/o) und Athylü1hc!r oder aus einem raffinierte Fette vorliegen.
Ccmisch aus 2 Teilen Reinbenzol und 1 Teil 9GO/o-
igcm Alkohol zu lösen. Das zum Li;;;ci{ des Auf eine Porzellan-Tüpfelplaite werden 3 Schmalz-
ScJmiulzes zu vcrwende1Hl<! Lii~;1rnu~,J1l.rLLl!l;Jt!misd1 proben (je 1 g) gegeben. Die erste Probe bleibt
ist vor Gebrauch lldLÜ ZuscJ b; (einiger Tropicn unveröndert und wird glatt9ei,trichen.
1 °/oi(JCr Lüsunu von Pi1(~1wlplllhalpin durch Titra-
tion mit 0,1 11 alkuholi~;dH:r K,iliJctuge auf 9anz Die zweite und dritte Probe werden jeweils mit
lt~ichle Rolfürburig cin,.us!cl l;·:1. Nc1ch Zusn1.z von einigen Tropfen (0,3 ml aus Pipette) einer mit Lei-
einigen TropJen ern(:r 1Dfuiqc~n alkoholischen tunuswasser (1: 10 000) frisch hergestellten Neu-
Phenolphthalc!inlösung isl sll11H~ll miL 0,5 n alko- trGlrot-Lösung mit einem Spatel kräftig verrieben
holischer Kalilauue im f<c:lle c:;ncs ~J(:1rn1Je11 Ge-- und die überstehende Farbstofflösung nach etwa
lwltes an freien Feus;iuren mit 0,1 n alkoholischer 3 Minuten abgegossen. Unter dem filtrierten UV-
Kalilauge - bis zum Fii rh1rn1,;d1 liHJ des Indikdlors Licht einer Analysen-Quarzlampe wird auf blau-
zu titrieren. Dc,r Gndpu;1kt 12::r TitrilLion rst er- violette bis weiß-bläuliche Eigenfluoreszenz und
reicht, wenn dif~ Rotfärbung der Lösung 3 bis 5 Se- besonders auf etwaige kreidig-·weißliche Tönungen
kunden bestehen bleibt. der beiden Neutralrot-Fluoreszenzproben geachtet.
Falls die sehr pH-empfindliche Neutralrot-Reaktion
Berechnung: infolge stark ausgeprägter Orange-Rosa-Rot-Fär-
a X 28,05 bungen den zu beobachtenden Grundton-Effekt
Freie Fettstiure E X 0,5027
stört, ist eine der beiden Proben mit wenig Am-
worin a die verbrauchten ccm 0,5 n Kalilauge und E moniak vorsichtig zu neutralisieren, um die Be-
die Einwaage in Gramm bedeuten. urteilung hinsichtlich des Rafhnationsverclachtes
zu erleichtern. Ergibt sich bei der Vorprobe ein
c) Zur Bestimmung der Peroxydzahl werden 2 g
Verdacht, dann ist spektralphotometrisch wie folgt
Schmalz im kleinen Becherglas oder Erlenmeyer-
zu prüfen:
kolben mit 10 ml farbloser n/2 alkoholischer Kali-
lauge zum Sieden erhitzt, bis eine klare Lösung Die aus dem Innern des Untersuchungsmaterials zu
erreicht ist. Tritt hierbei keine bzw. nur eine ge- entnehmende Probe ist in einem Reagenzglas
ringe Farbänderung der Lös um") i.rn f, f;o liecJen nur vorsichtig im 'iNasserbad zu schmelzen. Danach
wenig Oxyclcitionsproriuk te vur; in diesen Füllen sind 0,25 ± 0,01 g des geschmolzenen Fettes in
kann auf die Bestimmung der Peroxydzahl ver- 25 ccm Meßkolben einzuwiegen, in optisch reinem
zichtet werden. Hexan zu lösen und mit opt 1sch reinem Hexan bis
Tritt jedoch eine deutliche Gclbbraunfürbung auf, zur Marke aufzufüllen. Diese Lösung ist im Spek-
so muß die Peroxydzahl bestimmt werden. tralphotometer bei den Wellenliingen 264, 268 und
2'12 mµ gegen optisch reines Hexan in der 1 cm-
In Verdachtsfällen sind zur Bc!slimmung der Per-
Quarzküvette zu messen und die Extinktion ab-
oxydzahl 5 g Fett in einem mit Glasstopfen ver-
zule,sen.
schließbaren Kolben von 2:iO ccm Inhalt auf ± 50 mg
genau einzuwiegen und mit 30 ccm eines Ge- Berechnung:
misches von Eisessig und Chloroform (3: 2) zu
lösen. Darauf sind 0,5 ccm einer gesältigten Kdlium- E1¾ E abgelesen
jodidlösung zuzufü~ren. Der KollJen ist zu ver- 1 cm c X d
schließen und sofort mit der Hand oder auf der wobei c die Einwaage in g >< 4 und
Schüttelrnaschine zu schütteln. Gr!nau 1 Minute d die Schichtdicke in cm bedeuten.
nach Einbringen des Kaliumjodids sind 30 ccm
destilliertes Wasser hinzuzugeben und unmittelbar T = ( E25a
danach das abgeschiedene Jod mit 0,1 oder 0,01 n
Natriumthiosulfatlösung unter Verwendung von T
Stärkelösung als Indikator unter krtifligem Schüt- Q = E25a
teln zu titrieren. In gleicher Weise ist ein Blind- Grenzwerte sind T-Wert: 1,0
versuch auszuführen, dessen Verbrauch entspre-
chend zu berücksichtigen ist. Q-Wert:6,0, wenn T-Wert > 1,0
Die Peroxydzahl berechnet sich nach folgender Bei Q-Werten über 5,0 ist nach dem Anreicherungs-
Gleichung: verfahren zu prüfen.
a X 10 Als Lösungsmittel ist optisch reines Hexan zu ver-
Peroxydzahl
E wenden. Dieses ist durch Fraktionieren zu reini-
worin a die Anzahl ccm 0,01 n Thiosulfatlösung gen, wobei von 11 Hexan 200 ccm Vorlauf und
(Hauptversuch minus Blindversuch) und E die Ein- 200 ccm Rücklauf zu verwerfen sind. Die mittlere
waage in Gramm bedeuten. Fraktion ist durch eine mit Silicagel dicht ge-
packte Säule von 120 cm Länge und 4,5 cm Durch-
d) Als Vorprobe auf Raffinalion ist auf die Eigen- messer zu schicken. Der Durchlauf i,st in Partien
fluoreszenz und auf kreidig-weißliche Farb- von 50 bis 100 ccm auf seine optische Reinheit
tönungen beii der Neutralrot-fluoreszenzprobe zu durch Bestimmung der Extinktion im Spektral-
achten.
photometer bei den Wellenlängen 220, 230 und
Sowohl raffiniertes und g~,11ürletes Schmalz als 255 mµ gegen reines Wasser zu prüfen. Dabei darf
auch raffiniertes Abfallsdmw lz fällt durch die aus- ein Extinktionswert von 0,1 nicht überschritten
gesprochene bläulich-weiße Eigenfluoreszenz auf, werden.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
IV. liistolo9isdic Untersuchung 3. Vvenn aus mehreren Tierkörpern oder Tierkörper-
Die 11c1ch den §9 q, 10, 11 und 13 in VerdachtsfäJlen teilen zugleich Proben entnommen werden, sind zu
vorzu,wlimcnd(!fl hislolo~Jisdwn Unlcrsuchungen sind ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Behältn\sse
wie folgL tlurch,'.liliilircn: mit deutlich erkennbaren Nummern zu verwenden.
Die einzelnen Tierkörper oder Tierkörperteile, von
a) Blc~i schni 1.1 lc!sl c!rn zui>crcil.cd.cm flcisch sind min- denen die Proben entnommen werden, sind überein-
dc)c;lc!11s 6 Blöcke von je 4 qcm Crundiliiche zu ent- stimmend mit den zu9ehörigen Proben zu beziffern.
nehmen. /\tts diesen sind von je 2 verschiedenen
Sl.c,! 1cm je zwr!i Sdmi 11 e, insqcsarnL 24, c.rnzufertigen 4. Aus den Proben sind haferkorngroße Stückchen in
und zu 111tl(!r.'rnclwn. Ei11c Einhr-ltunu ist nur dann folgender Zahl auszuschneiden:
vorzunehrnc11, wenn es nicht rnörJlich ist, einen ganzen a) von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe a entnommenen
unversehrten Sc:l1nitt von elwa 4 qcm Grundfükhe Proben je sieben,
aufzuziehen.
b) von der nach § 17 Nr. 1 Buchstabe b entnommenen
b) fü~i nicht schniltJc,;tcm zubcrc:ilelem Fleisch ist das Probe vierzehn,
Maleri,11 in /\1~Jinilt oder Cc~lal.ine einzubetten.
c) von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe c entnommenen
c) Erfordeiliclienfillls ist eine Entfettung mit Ather Proben je vierzehn,
(z.B. PctroltiLhcr, AlhyläLhcr) vorzunehmen.
d) von den nach § 17 Nr. 2 entnommenen Proben
d) Die SchniLLdicke hat 10 bis 12 µ zu betragen. je vi.er.
e) Die Lübung der Sc:hni Lle ist mit I-fömatoxylin-Eosin
5. Die haferkorngroß9n Stückchen sind mit dem Quet.sch-
odc;r einer arHlcrcn gecic;neten Färbun!.:J vorzunehmen.
glas so zu pre:;sen, daß etwa vorhandene Trichinen
V. llntcrsuch1:mg auf Trkhi.nen (Trichinenschau) bei der Untersuchung erkannt werden können. Die
Stückchen von trockenem oder zubereitetem Fleisch
1. Dei cler Trichinenschau sind als Objc'k1.träger Queti;ch-· einschließlich Speck sind, sov,reit erforderlich, vor dem
glz'.scr ans zwei w~gencincHHl~,r clrüddi,ucn Glaspld!cn Pressen mindE1stf"11s zehn Minuten lang in zehn-
zu verwenden, von denen die eine in gleiche Felder prozentiger Kal1lc.1uge zu erweichen.
geteilt ist.
6. Die mikroskopische Untersuchung der Präparate ist
2. A uf\c:r ckm M•kroskop 1-mrJ zwei Quetschgläsern muß mit 30 bis 40focher Vergrößerung durchzuführen.
der Tricbincnschdl1cr zur 1land haben eine kleine
krurmnc Schere, zvvei Prüpr1riernurlcln, eine Pinzette, 7. Ein zweifelhafter Befund ist mit Hilfe der stärkeren
ein tvksser zI1m Probt'"" 11~;.schnciclen, eine Tropf- Vergrößenrng und, falls erforderlich, an einer weiteren
pipctle, je ein Glöschcn mit Lss;g~;üure und Kc.1lilauge. Zahl von Präparaten zu klären.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 155
Anlage 2
(zu § 21 Abs. 2)
Form, Größe und Aufschrift der Stempel
Muster 1: Tauglich Muster 2: Tauglich
(ausgenommen bei Pferdefleisch) (bei Pferdefleisch)
2,5 cm
r-
2,5 cm
L L
I 2,Scm✓
Sem
Muster 3: Unschädlich zu beseitigen Muster 4: Zurückzuweisen
r
4,3 cm
r
4,3 cm
L 5cm
L 1 5 cm
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Muster 5: Trichinenfrei
2,5 cm
1
5cm -1-\;cm
\
DiP- Stempel nach Muster 1 bis 4 tragen als Aufschrift die Ortsangabe der Auslandsfleischbeschaustelle, bei der dle
Untersuchung vorgenommen wird. Befinden sich an einem Ort mehrere Auslandsfleischbeschaustellen, so sind diese
zusützlich mit römischen Zahlen zu kennzeichnen. Sind in einer Auslandsfleischbeschaustelle mehrere Fleischbeschau-
tierärzte tätig, so sind deren Stempel zur Unterscheidung außerdem mit arabischen Zahlen zu versehen. Außer den
vorstehenden Angaben trägt der Stempel nach Muster 2 die Aufschrift „Pferd", der Stempel nach Muster 5 d.ie Auf~
schritt „ Trichinen frei".
Ränder und Schriftzeichen der Stempel müssen scharf ausgeprägt sein.
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 157
Anlage 3
(zu § 32)
Tagebuch
für die Heischbeschau
-Ausland-
Untersudrnn9sstelle ........... .
(Ort)
Angefangen am ........,. ..............., ..............................................................
Abgeschlossen am .....................................,. ...........................................
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Es
Bezeichnunq des
Fleisches untersucht freigegeben ganz oder
nach Beseitigung der
veränderten Teile oder
tierärztlich 2) nach Behebung des
Beanstandungsgrundes
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--~~- ---- ------ - - - ---- ---- ---- ---
5 6 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
------1----------1-------1----- - - - - - ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
---+----+---+-----1-------1------11-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----1------
- - - t - - - - - + - - - + - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - 1 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---1-----
Bemerkungen
a) Wo für die verschierlenen Pleisclrnrlen getrennte Tagebücher geführt werden, können
In dem Tagebuch für frisches rleisch die Spalten 12, 13, 17, 20, 23, 24,
In dem Tagebuch für zuherniteles Fleisch die Spalten 11, 16, 19 und 22,
in dem Tagebuch für f'elt die Spallen 11 bis 14, 16, 19, 22 bis 25 weggelassen werden.
b) Sendungen, die für die Untersuchung in versr:hiedene Teilsendungen zerlegt wurden, sind in den Spalten 7 bis 28 nach den einzelnen Teilsendungen
aufzuführen.
Nr. l'.i -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 159
-----------------------------,---------.-----------,----------
wnrclen Von den be-
anstandeten
Sendungen
oder Teilen
wurden
nur die vernn<:erlcn
Tr:ile von :1)
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~ '"t~ -~ p, c, il r, s [il!l dUJHJ s- f, ~ Bemerkungen
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19 20 21 22 26 27 28 29 30
-----------------------------"----'---------'-----------:----------
-- ------------
- - - - · - - - - - - - - - -------- - - - - - - 1 - - - - - - - - 1 - - - - + - - - - - - - - - - - - - I - - - -
Anmerlrnnqen
1) Bei unverpackten Plcisd1lcilf,n isl der Vc•rnw1k „unverpackt" einzutragen,
2) ln den Spallen 11 bis 1:l srnd nur dir, till,;;jdd 1<h a11fqelührlcn Unten;uchungen nac'ozuweisen, also wenn nur Stichproben untersucht wurden, lediglich
die untersuchten Packs! ück e.
3) Die Zahl der Tierkörper usw., von denen n,.wh Spulteu 22 bis 25 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 und 17 mitzuzählen.
4-l Wenn verschieclene ßeanstundnnqs~iründe vorlicqcn, sind die Spalten 19 bis 28 für jCJden Beanstandungsgrund getrennt auszufüllen.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Anlage 4
(zu § 32)
Tagebuch
für dle Trichinenschau
-Ausland-
Untcrsuchungsstc,ue ............................................................... .
(Ort)
Angefangen am ........................................................................................
Abgeschlossen am .................................................................................
1
1 1 1 -1 Laufende Nummer
1
Nummer des Tagebuches
NI 1
für die Fleischbsschau
- Ausland - der
Untersuchungsstelle
1
i
1
w
Nähere Bezeichnun\f
des Untersuchungsgeqenstandes
z...,
.... Name des Probenenmet • ers w
i
,..,
C)
1
lO
0.
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Sonstige Tie:re 0,
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~
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C~ 0)
,....
§-
...., i:i
"' Ergebnis
Bemerkungen und Unterschrift
00
des Trichinenschauers
--
O ')
162 Bund es g ese tzb 1a t t, 1961, Teil I
Verkümhmgen h.n Bundesa.nzeiuer
Gcmüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesclzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bez<!idmung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung über die
Befohrungsabg,ilwn auf cl<~m Nord-Ostsee-Kanal
Vom 28. Februar 1961 45 4. 3. 61 1. 4. 61
Verordnung über die Forsterhebung der Landwirtschaftszäh-
lung 1960
Vom 3. Mürz 1%1 46 7. 3.61 8.3.61
Vcronlnunq clcr Wasser- und Schiffohrtsdirektion Hamburg
über die SiclH~rlwi lsanfordcrun~Jen un Schubverbände im Elb-
strorn q (:bi c~ 1
Vom 23. rebnwr 1%1 46 7.3. 61 10. 3. 61
Nr. n -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961 163
§arnm~?Jfrl!~ des Bundesre,fds,
ß"1Jn.desgeseazblatl Teil III
Bisher erschienen:
Polqe 1: S,wh<J<,i>i<•I '.l (Rechlspflc·cw) -- 1. Liefcrnnq Folge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Slrnfrecht) -
:J(J Cc;richl•;vc,rl,1,,sr11HJ und l!r,1 ,1!:irc•d1t der Rcchlspfleqe - 4. Lieferunq
:;O() C,,, icl1i1;•Jc,1!<1sst11Hf . :!01 l<idti.er -· 30;~ f'ntlctslunq 41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128
dr,r C"ridtlr,, l~r,<hlspllr,qr,r. (41 Seilen; Einzelbezug Seiten; Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-
1,.'i4 DM z11,.iiqlid1 0,15 DM Vt;rsilndqchültren.) qebühren.)
2: Sc1ch"c'bir,t 3 (Rec:htspfl<'qe) - 2 LieferuncJ Folge 11: Sudtqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
Vcrf<Jhtc•n vor df'n ordc,nUichcn Gc,ridil(;n -- 310 Zivil- 9. Lieferunq
prozd.l Zw,rnqsvc•rslc,iqerunq nnrl Zwanqsvcrwullunq - 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
311 Verqleidt, Konkurs, EinzC'lqJ.·iubiqeranfechlunq. (206 Gebrnuchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
SPilcn; Eim:c;ihewq 7,21 DM zuz.iiqlich 0,25 DM Versctnd- erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsüme
tJ('hiihrcn l
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften geqen den un-
I'olrie 3: Sachqcl,id 3 (Rechlspflcc1c,) - ]. Lieferunq lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
31 Verfalircn vor rlc,n orclenlliciwn Gerichten - 312 Straf- rechtliche Vorschriften - 441 Verluqsrecht - 422 Ge-
verlitlm;n, Slralvollzuq, Slrafrcqisler -- 313 Huftentschä- schmacksmusterrecht -- Anhunq 01-42,' 01-43, 01-44 Mehr-
diq11nqm1. Gni1rlc•n1r;cht - 314 /\usliefcrunq und Durch- seitiqe Verträqe. (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM
führnnq. (112 Scilc•n; EinzellJczuq 3,92 DM zuziicj]\ch zuzüqlich 0,35 DM Versandgebühren,)
0, 15 DM Vcrs,rntlqcbührcn.)
Folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 1. Liefer,unq
Pol~Je 4: Sitchqebiet 3 (Rechtspfleqc) - 4. Licferunq 20 Allqemeine innere Verwullunq - 200 Behordenaufbau
31 Verf,1hrcn vor den onknl.lichen Gerichten - 315 Frei- - 201 Verwultunqsverfohren und -zwanqsverfohren
williq<c Gc•richtsllilrkeit - 31fj Verfahren bei Frcihcil.s- 202 Verwaltunrisqebühren, (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
cnlzichnnqcn 317 Verfahren in Lundwirlschüftssc1chen zuzüqlich 0,20 DM Versandqebühren,)
- 318 Beqlaubiqunq öffentlicher Urkunden. (80 Seiten;
Einzelbezuq 2,BO DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqcbühren,)
Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Folqe 5· S,l('hqebie1 3 (Rechlspflcqe) - 6. Licferunq 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
'.Hi Kostcnrnch1 %0 Gerichlskostenqesetz - 361 Kosten- tunq - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
ordnunq - 3G2 Kosten dc!r Gc!richtsvollzieher - 363 sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezuq 1,40 DM zu-
Koslc\n im Bcreid1 dc>r Justizvc>rwilllunq 364 Gebühren- züqlich 0,20 DM Versandqebühren.)
bdrc!iunqen '.liiS Justizheil.rc!ihunqsorclnunq - 366 Ent-
sd1!idiqttnq dc)r chn;n,1m1lichen l3Pisilzer bei den Gench- Folge 14 Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 7. Lieferunq
lr>n - %7 Entsd1iidiqnnq von Zc,nqen und Suchverstiindi- 21 Besondere Verwultunqszweiqe der inneren Verwill-
qcn :J(jß Gcbiihrenorrlnunq für Rechtsanwälte - 369 tunq - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
Gc,biihren und ;\uslaqen von Rcchtsbeisliinden. (108 Sei- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lrn; Einzelbc·znq 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand- He.bammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
qcbiihren.l 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Polqe 6: Sacl1qchie1 1 (Sluals- und Verfilssunqsrecht) -
Einziqe Lic,ferunq Folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspfleqe) - 5._ Lieferung ..
32-35 Gerichte für besondere Sachqeb1ete, (80 Selten;
10 Verfiissunqsred1t - 11 S1,rnl.liche Orqanisution -
Einzelbezuq 2,80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandqebüluen.)
12 Verl,1ssnnqssch11lz - 13 Bundesqrcnzscl111tz, (256 Sei-
len; Einwlhc,•ztHJ 8,96 DM zuziiqlich 0,50 DM Versand-
(l('hi'thren l Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltunq) - 10, Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweiqe der inneren Verwal-
l'olqe 7: S,u:hqchic>I 2 (Vcrwüllunq) - 13. Licfcrnnq tunq - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrecht, Enteig-
23 Ramr101·rln1111cr, Bocknverl<,iltmo,, Wohnunqslrnu-, Sied- nunqsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Seiten;
hrnqs· 11ntl TieimsUilfc>nwc'scn, Wohnrnnmhewirtschaftunq, Einzelbezu.g 2,38 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren,)
Klr.,inq':tlPnwc'sPn, Crnndsli'1cksvc:rkehrsrecht (außer land-
und forslwirlsch,1flliclH'm Grundsliicksverkehrsrecht). (196 Folge 17: Sachqebiet 2 (Verwallunq) - 6. Lieferung
S0ilcn; Fin·1.C'liH'znq 6,86 DM zuz[jq]ich 0,35 DM Versand- 21 Besondere Verwaltungszweiqe der inneren Verwul-
crchiihrcn) tung - 212 Gesundheitswesen - 2120 Orqanisation des
Polqe 8: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) -- 2. Lieferunq Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
20 Allqerneine innere Verwullunq - 203 Recht der im wesen, Gifte. (160 Seiten; Einzelbezug 5,60 DM zuzü.glich
Dienst des Bunrlc's und der bundesunmittelbaren Körper- 0,15 DM Versandgebühren.)
sc:rwflen des iiffc•nllichen RN'h1s slehC'nrlen Personen -
20:m BP,nnle -- 2031 Disziplinarrecht. (1G4 Seiten; Einzel- FolfJe 18: Sachqebiel 4 (Zivilrecht und Strnfrecht) -
bc,zuq 5,74 DM zuzüqlich 0,35 Vers,mdqebühren.) lO Lieferunq
45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zugehörig,e Ge-
Po!<ie !l: Suchqc>hiel 2 (Verwaltunq) -- 14. Liefenrnq setze - 451 Juqendqerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht -
24 Vertrif'lwne, T'liichtlincie, f!vokuicrle, polilische IIiifl- 453 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze - 454 Recht
linqe und Vr,rm ifHe. (60 Sc•ilen; Einzelbezuq 2,10 DM der Ordnunqswidriqkeiten. (120 Seiten; Einzelbezug
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164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
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VERI.AG „BUNDESGESETZBLATTu BONN. POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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