138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 44 des Feststellungsgesetzes, § 15 des Gesetzes § 13
über einen Wlihrungsausgieich für Sparguthaben Inkrafttreten
Vertriebener, § 32 des Altsparergesetzes und § 111
des Allgemeinen Kriegsfolgengesctzes auch im Land Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Berlin. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Verordnung
zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Vom 1. März 1961
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichs-
abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17
des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit gelten-
den Fassung ist abzusehen, wenn die für die ein-
zelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende
Steuer den Betrag von 5 Deutsche Mark nicht über-
steigt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Ge-
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
11. Juli 1953 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 1. März 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1961 139
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§§ 38 und 29 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Februar 1961 - 1 BvL 29/57 - 1 BvL 20/60
- in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 38 in Ver-
bindung mit § 29 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
gesetzes
auf Antrag
der Finanzgerichte Hamburg und Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfoJgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ ;rn und. § 29 Absatz 1 des Gesetzes über den
Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 28. Februar 1961
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 1961
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Münche·n stattfindende Ausstellung .IGAFA
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. - Internationale Gastronomie- und Fremden-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des verkehrs-Ausstellung München 1961";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 8. die in der Zeit vom 23. bis 25. April 1961 in
Wiesbaden stattfindende "19. Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Sportartikelmesse Wiesbaden";
gesehene Schutz vo12 Erfindungen, Musteö und
Warenzeichen tritt ein für 9. die in der Zeit vom 28. April bis 15. Oktober
1961 in Stuttgart stattfindende „Bundesgarten-
1. die in der Zeit vom 18. bis 20. März 1961 in schau 1961 Stuttgart (mit Industrie-Ausstellung
Nürnberg stattfindende Ausstellung „11. Tag vom 18. bis 28. August 1961)";
des Zweirads";
10. die in der Zeit vom 5. bis 14. Mai 1961 in
2. die in der Zeit vom 18. bis 26. März 1961 in
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
München stattfindende „BAUMA 61 - Deut-
Bodensee-Messe";
sche Baumaschinen-Messe München";
3. die in der Zeit vom 19. bis 22. März, 25. bis 11. die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1961 in
30. Mai, 21. bis 24. September und 12. bis Hamburg stattfindende Fachausstellung .Fri-
17. November 1961 in Düsseldorf stattfinden- seurbedarf und Körperpflege - Kosmetik•;
den „Internationalen Düsseldorfer Verkaufs- 12. die in der Zeit vom 31. Mai bis 11. Juni 1961
und Modewochen/Igedo"; in München stattfindende „Deutsche Hand-
4. die in der Zeit vom 1. bis 9. April 1961 in werksmesse 1961, Internationale Messe des
München stattfindende „Fachausstellung an- Handwerks und der Zulieferindustrie";
läßlich der 78. Tagung der Deutschen Gesell-
schaft für Chirurgie"; 13. die in der Zeit vom 23. Juni bis 2. Juli 1961
in Köln stattfindende Ausstellung „INTER-
5. die in der Zeit vom 9. bis 13. April 1961 in
SCHUTZ - Der Rote Hahn - Internationale
Wiesbaden stattfindende "Fachausstellung an-
Ausstellung für Brand-, Strahlen- und Kata-
läßlich der 67. Tagung der Deutschen Gesell-
strophenschutz";
schaft für innere Medizin";
6. die in der Zeit vom 20. bis 23. April 1961 in 14. das in der Zeit vom 16. September bis 1. Ok-
Frankfurt a. M. stattfindende „Zweite Rauch- tober 1961 in München stattfindende .Baye-
waren-Messe des Europäischen Marktes"; rische Zentrallandwirtschaftsfest 1961 •.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrud<erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil lll durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Lau I ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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nBundesqesetzblatt" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe D:-vi 0,40 zuzügl1di Versandgebühr DM0,10.
133
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1961 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
27. 2. 61 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 133
28. 2. 61 Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saar-
land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
1. 3. 61 Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lolteriesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 138
28. 2. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 38 und 29 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
28. 2. 61 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 3. März 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Zusammenlegung der deut-
schen und niederländischen Grenzabfertigung des Güterverkehrs der Eisenbahnstrecke Emmerich-Zevenaar im Bahn-
hof Emmerich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für Brasilien).
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften
Hinweis
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(13. ÄndG LAG)
Vom 27. Februar 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich
rates das folgende Gesetz beschlossen: mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen;
bei einem Zinssatz von vier vom Hundert unter-
liegen die Zinsen nicht den Steuern vom Ein-
Artikel 1 kommen und Ertrag. Durch Rechtsverordnung
wird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem
In § 252 des Lastenausgleichsgesetzes vom Zeitpunkt an für Grundbeträge der Hauptentschä-
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt digung Schuldbuchforderungen eingetragen und
geändert durch § 34 des Gesetzes zur Einführung Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In
von Vorschriften des Lastenausgleicp.srechts im Saar- der Rechtsverordnung wird das Nähere über die
land vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und
wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt: Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann
,, (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1. die Eintragung von Schuldbuchforderun-
1962 entstehende Zinszuschlag (§ 251 Abs. 1) wird gen und die Ausgabe von Schuldver-
jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durch- schreibungen von bestimmten Voraus-
führung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird setzungen hinsichtlich der persönlichen
durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann und wirtschaftlichen Verhältnisse des
auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht
werden. werden,
(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung 2. die Abtretung von Schuldbuchforderun-
können auf Antrag statt durch Barzahlung durch gen und die Veräußerung von Schuld-
die Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen verschreibungen zeitweise, längstens
den Ausgleichsfonds oder durch die Aushändi- jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt
gung von Schuldverschreibungen des Ausgleichs- und für den Fall der Abtretung oder
fonds erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen Veräußerung eine abweichende Ausstat-
und die Schuldverschreibungen, für deren Aus- tung und steuerliche Behandlung fest-
gabe sich der Ausgleichsfonds der Lastenaus- gelegt werden,
Z 1997 A
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
3. bestimmt werden, daß eine Löschung der 1. die Eintragung der Deckungsforderungen
Schuldbuchforderungen gegen Aushändi- in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen
gung von Schuldverschreibungen nicht werden,
sta t tfincl et. 2. ein höherer Zinssatz für die Deckungs-
(4) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung forderungen festgesetzt werden, soweit
können ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag die Geldinstitute die festgelegten Spar-
statt durch Barzahlung durch Begründung von einlagen vorzeitig freigegeben haben,
Spareinlugen erfüllt werden, die für begrenzte 3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes
Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden. entsprechende Regelung getroffen wer-
Diese Sparninlagen werden, solange sil2 festgelegt den.
sind, mit vier vom Hundert verz.inst; die Fest- (5) Ansprüche auf Hauptentschädigung können
lE=~gung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unter- nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-
liegen während der Festlegung nicht den Steuern betrag von 4 Milliarden Deutsche Mark erfüllt
vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen
c_;eldinstitute entstehen mit der Begründung der Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamt-
festgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen."
gegen den Ausgleichsfonds. In Höhe der Deckungs-
forderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geld-
institute aus Spareinlagen bei der Berechnung der Artikel 2
jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Ansatz. Die Deckungsforderungen werden mit 4,5 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
derartige Spareinlagen für Grundbeträge der Dritten Uberlei tungsgesstzes.
Ifouptentschüdigung heqründet werden können;
dabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie
das Nühcre über die Ausqeslaltung der Spar- Artikel 3
urul geregelt. In Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
der Rt~chlsv,~rordrnmg kann ferner dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1961 135
Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen
zum Lastenausgleichsrecht im Saarland (LA-EinfDV-Saar)
Vom 28. Februar 1961
Auf Grund setzbl. 1 S. 91) und vom 30. März 1954 (Bundesge-
setzbl. I S. 65) gilt im Saarland nur § 4 Abs. 1, 2
des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung
und 4.
von Vorschriflen des Lastenausgleichsrechts im Saar-
land (LA-EG-Saar) vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetz- (2) Die auf Grund de,s Altsparergesetzes erlasse-
blatt I S. 637), nen Rechtsverordnungen gelten von dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt ab im Saarland insoweit,
des § 15 Abs. 4, des § 240 Abs. 2, des § 267 Abs. 3, als sie sich auf Sparanlagen der in § 26 des Gesetzes
des § 351 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie der §§ 359 und zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
367 des Lastenausqleichsgesetzes vom 14. August gleichsrechts im Saarland bezeichneten Art beziehen.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
durch § 34 des Gesetzes zur Einführung von Vor- Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetz-
schriften des Lastenausgleichsrechts im Sa.arland, blatt I S. 190), geändert durch § 4 Abs. 2 der Vierten
der §§ 11 a, 40 und 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungs- Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
gesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (Bun- vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 428), gilt mit
desgesetzbl. I S. 534), zuletzt geändert durch § 2 des der Maßgabe, daß der Präsident des Bundesaus-
Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- gleichsamtes das für das Saarland zuständige Aus-
gleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. 1 gleichsamt bestimmen kann.
s. 613),
des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungs-
Artikel II
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-
sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546), Anpassungsvorschriften
zuletzt geändert durch § 3 cle•s Elften Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli § 2
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545), Änderung der 2. LeistungsDV-LA
des § 23 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fas- In § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Aus-
sung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
und des § 3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung (2. LeistungsDV-LA) in der Fassung vom 16. Juli
des Lastenausgleichsgesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 514) und der Verordnung
vom 27. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 608) werden
sowie der §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen die Worte „sowie mit § 14 Abs. 6 des Achten Ge-
Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bun- setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes"
desgesetzbl. I S. 1747), zuletzt geändert durch § 35 gestrichen.
des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 3
Änderung der 3. LeistungsDV-LA
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: In § 12 der Dritten Verordnung über Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. Lei-
stungsDV-LA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 384), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Artikel I 6. Dezember 1958 {Bundesgesetzbl. I S. 910), wird
Einführungsvorschriften Absatz 6 wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden jeweils vor den Worten
§ 1
,,in Berlin (West)" die Worte eingefügt „im Saar-
Einführung von Rechtsverordnungen land vor dem 20. November 1947 und".
im Saarland
2. In Nummer 2 werden vor den Worten „in Berlin
(1) Die auf Grund des Ersten, Dritten und Vierten (Vvest)" die Worte eingefügt „im Saarland nach
Teils des Lastenausgleichsgeselzes, auf Grund des dem 19. November 1947 und".
Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 3. Folgender Satz wird angefügt:
erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit Wirkung „Ist bei im Saarland belegenen Gebäuden nach
vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von den Sätzen 1 und 2 ein auf Franken lautender
Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Einheitswert maßgebend, ist von dem Reichsmark-
ab auch im Saarland. Von der Ersten Verordnung betrag auszugehen, der diesem Einheitswert zu-
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- grunde liegt; in der Zeit vom 20. November 1947
gleichsgesetz (1. LeistungsDV-LA) vom 24. Novem- bis zum 4. Juli 1959 im Saarland entstandene
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 742) in der Fassung Herstellungskosten sind im Verhältnis von 0,8507
der Verordnungen vom 27. März 1953 (Bundesge- Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen."
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 4 4. In Absatz 4 wird Nummer 2 durch fol-
Änderung der 6. LeistungsDV-LA gende Vorschrift ersetzt:
,2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die
In der Sechsten Verordnung über Ausgleichslei- durch die Umstellung auf Franken im
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. Lei- Saarland berührt worden wären, sind
stnnr1sDV-LA) vom 2. März 1954 (Bundesgesetzbl. I mit dem Betrag anzusetzen, auf den
S. 34) wird nach § 4 folgende Vorschrift eingefügt: sie in Franken umzustellen gewesen
,,§ 4a
wären.'
Bei der Berechnung von Sparerschäden an Spar- (2) Soweit die Wertansätze für das im Saar-
anlagen, die bei Geldinstituten im Saarland be- land belegene Vermögen nach Absatz 1 auf Fran-
standen haben, ist § 1 entsprechend mit der ken lauten, sind sie wie folgt umzurechnen:
Maßgab(~ anzuwenden, daß an die Stelle des Zeit- 1. Für land- und forstwirtschaftliches Ver-
punktes der Einführung der Deutschen Mark der mögen und Grundvermögen ist der Reichs-
Beginn des 20. N ovembcr 194 7 tritt." markbetrag anzusetzen, der dem für den
20. November 1947 geltenden Einheits-
§ 5
wert zugrunde liegt; sofern der Berech-
nung von Kriegssachschäden nach der in
Änderung der 9. leistungsDV-LA § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung
In der Neunten Verordnung über Ausgleichslei- von Vorschriften des Lastenausgleichs-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. Lei- rechts im Saarland vorgesehenen Rechts-
stungsDV-LA) vom 22. Oktober 1954 (Bundesge- verordnung ein Sonderwert zugrunde ge-
setzbl. I S. 287) in der Fassung der Verordnung vom legt wird, ist dieser maßgebend.
17. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380) wird 2. Für das Betriebsvermögen gilt § 8 Abs. 2
nach § 1 folgende Vorschrift eingefügt: des in Nummer 1 bezeichneten Gesetzes
entsprechend, für das sonstige Vermögen
,,§ 1 a
sinngemäß."
Sondervorschriften für Vermögen im Saarland
§ 6
(1) Für im Saarland belegenes Vermögen gilt
§ mit folrJerider Maßgnbe: Änderung der 11. leistungsDV-LA
1. In Ah~,utz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
tritt jeweils an die SteJ!e des 21. Juni nach dem Lastenausgleichsgesetz {11. LeistungsDV-
194B der 20. Novr:!mber 1947 sowie in Ab- LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV)
satz 1 Salz 1 und Absatz 4 Nr. 3 jeweils vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 932) in
an die Stelle der Vermögensteuer-Haupt- der Fassung der Verordnung vom 17. September
vernnlagnng 1949 die Vermögensteuer- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1380) wird wie folgt ge-
1--Iauptveranlagung 1948. Der Wert von ändert:
Wirtschaftsgütern, die nach dem 19. No-
vember 1947 und vor dem 21. Juni 1948 1. In § 1 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
(in Berlin-West vor dem 1. April 1949) Fassung:
aus dem Saarland in den übrigen Gel-
tun~Jsbereich des Lastenausgleichsgesetzes „Im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig
verlagert worden sind, ist von dem Wert gilt der 1. Juli 1933, im Saarland der 1. März 1935
des im Saarland belegenen Vermögens als Beginn der Verfolgungszei.t. Die Vermutung
abzuziehen; entsprechendes gilt für den des Absatzes 1 Satz 2 gilt für das Gebiet der ehe-
Wert von Wirtschaftsgütern, die im maligen Freien Stadt Danzig sowie für das Saar-
Zwischenzeitraum aus im Saarland bele- land und, soweit es sich um rassisch Verfolgte
genem Vermögen im übrigen Geltungs- handelt, für das ehemalige westoberschlesische
bereich des Lastenausgleichsgesetzes er- Abstimmungsgebiet nur für die Zeit ab 1. Januar
worben worden sind. Der Wert von 1936."
Wirtschaftsgütern, die im Zwischenzeit-
raum aus dem übrigen Geltungsbereich 2. An § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
des Lastenausgleichsgesetzes in das Saar- ,, (6) Für Kriegssachschäden im Saarland gelten
land verlagert worden sind, ist dem Wert die Absätze 1 bis 5 mit folgender Maßgabe:
des im Saarland belegenen Vermögens 1. In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 in
hinzuzurechnen. folgender Fassung anzuwenden:
2. In Absatz 3 Nummer 4 werden nach den ,Als Endvergleichswert gilt bei land-
Worten ,1. April 1949' die Worte einge- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
fügt ,und im Saarland zum 20. Novem- bei Grundvermögen der nach § 8 Abs. 1
ber 1947'. des Gesetzes zur Einführung von Vor-
3. In Absatz 4 Nr. 1 werden die \,Vorte ,§ 13 schriften des Lastenausgleichsrechts im
des Feststellungsgesetzes' ersetzt durch Saarland geltende Wert und bei Be-
die Worte ,§ 8 Abs. 1 des Gesetzes zur triebsvermögen der nach § 8 Abs. 2 des
Einführung von Vorschriften des Lasten- vorbezeichneten Gesetzes ermittelte
ausgleichsrechts im Saarland'. Wert, dem, soweit es sich um den
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1961 137
Wert eines gewerblichen Betriebs han- § 9
delt, der Betrag einer etwa abgezoge- Änderung der 8. FeststellungsDV
nen Rückstellung für die Verpflichtun-
gen des Erwerbers aus Anlaß der Rück- In der Achten Verordnung zur Durchführung
erstallnng hinzuzurechnen ist. Ist der des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom
Wert für einen Betrieb festgestellt, der 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 928) wird
auch einen vor der Entziehung bereits nach § 6 folgende Vorschrift eingefügt:
vorhandenen oder nach der Entziehung
hinzuerworbenen selbständigen Betrieb ,,§ 6a
des Erwerbers mitumfaßt, ist der hier- Sondervorschriften für gewerbliche Betriebe
auf entfallende Anteil des Werts aus- im Saarland
zuscheiden.'
(1) Für gewerbliche Betriebe oder Betriebstät-
2. In Absatz 5 werden nach den Worten ten gewerblicher Betriebe im Saarland tritt in § 2
,des Feststellungsgesetzes' die Worte Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 an die Stelle des auf
,in Verbindung mit § 8 des Gesetzes den Währungsstichtag festgestellten Einheitswerts
zur Einführung von Vorschriften des der Endvergleichswert nach § 8 Abs. 2 des Ge-
Lastenausgleichsrechts im Saarland' ein- setzes zur Einführung von Vorschriften des
gefügt." Lastenausgleichsrechts im Saarland.
§ 7 (2) Für gewerbliche Betriebe im Saarland tritt
Änderung der 12. LeistungsDV-LA in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 und in § 4
jeweils an die Stelle des Währungsstichtags der
In der Zwölften Verordnung über Ausgleichs- 20. November 1947."
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (12. Lei-
stungsDV-LA) vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
§ 10
S. 517) erhält § 5 folgende Fassung:
Änderung der 6. WAG-DV
,,§ 5
Anwendung auf gleichgestellte Sparanlagen In § 3 Abs. 3 der Sechsten Verordnung zur Durch-
im Saarland führung des Gesetzes über einen Währungsaus-
gleich für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV)
Diese Verordnung ist auf gleichgestellte Spar-
vom 27. Januar 1956 (Bundesg.esetzbl. I S. 53) in der
anlagen, die im Saarland bestanden haben, mit
Fassung der Verordnung vom 5. August 1958 (Burr-
der Maßgabe anzuwcnrfon, chlß in § l Nr. 2 und
desgesetzbl. I S. 565) werden die Worte „oder im
§ 2 Nr. 2 jeweiJs an die Stelle des Zeitpunktes
Saarland" gestrichen.
der Einführunq der Deutschen Mark der Beginn
des 20. November 1947 tritt."
§ 11
§ 8 Anwendungszeitpunkt
Änderung der 15. LeistungsDV-LA Von den Vorschriften dieses Artikels sind anzu-
Die Verordnung über die Erstattung von Verwal- wenden
tungskosten aus der Durchführung der Lastenaus- 1. §§ 2, 8 und 10 mit Wirkung vom Inkrafttreten
gleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgen- des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften
gesetzes (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März 1960 des Lastenausgleichsrechts im Saarland ab,
(Bundesgesetzbl. I S. 154) wird wie folgt geändert:
2. §§ 3, 4 und 7 mit Wirkung vom .1.. Januar 1960
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im ab,
Saarland" die Worte „in der Zeit bis zum 30. Sep-
tember 1960" eingefügt. 3. §§ 5, 6 und 9 mit Wirkung vom Inkrafttreten
der geänderten Verordnungen ab.
2. An § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Das gleiche gilt hinsichtlich der nach § 1 Abs. 1
zu erstattenden Kosten der Ausgleichsbehörden
des Saarlandes im Sinne des Absatzes 1 in den Artikel III
Rechnungsjahren 1960 und 1961, soweit sie un- Schl ußvorschriften
abweisbar in diesen Rechnungsjahren angefallen
sind."
§ 12
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Anwendung in Berlin
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,in Bayern" die Worte „und im Saarland" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
eingefügt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) An Absatz 1 wird fol~render Satz 3 angefügt: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-
„Für das Saarland betrügt der Zuschlag
gleichsrechts im Saarland,§ 374 des Lastenausgleichs-
für das Rechnungsjahr 1960 3 vom Hundert, gesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Änderung des
für das Rechnungsjahr l 961 3 vom Hundert, Lastenausgleichsgesetzes, Artikel III des Zwölften
für das Rechnungsjahr 1962 1 vom Hundert." Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes,
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 44 des Feststellungsgesetzes, § 15 des Gesetzes § 13
über einen Wlihrungsausgieich für Sparguthaben Inkrafttreten
Vertriebener, § 32 des Altsparergesetzes und § 111
des Allgemeinen Kriegsfolgengesctzes auch im Land Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Berlin. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Verordnung
zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Vom 1. März 1961
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichs-
abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17
des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit gelten-
den Fassung ist abzusehen, wenn die für die ein-
zelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende
Steuer den Betrag von 5 Deutsche Mark nicht über-
steigt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Ge-
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
11. Juli 1953 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 1. März 1961
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1961 139
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§§ 38 und 29 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. Februar 1961 - 1 BvL 29/57 - 1 BvL 20/60
- in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 38 in Ver-
bindung mit § 29 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
gesetzes
auf Antrag
der Finanzgerichte Hamburg und Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfoJgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ ;rn und. § 29 Absatz 1 des Gesetzes über den
Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 28. Februar 1961
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 21. April bis 1. Mai 1961
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Münche·n stattfindende Ausstellung .IGAFA
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. - Internationale Gastronomie- und Fremden-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des verkehrs-Ausstellung München 1961";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: 8. die in der Zeit vom 23. bis 25. April 1961 in
Wiesbaden stattfindende "19. Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- Sportartikelmesse Wiesbaden";
gesehene Schutz vo12 Erfindungen, Musteö und
Warenzeichen tritt ein für 9. die in der Zeit vom 28. April bis 15. Oktober
1961 in Stuttgart stattfindende „Bundesgarten-
1. die in der Zeit vom 18. bis 20. März 1961 in schau 1961 Stuttgart (mit Industrie-Ausstellung
Nürnberg stattfindende Ausstellung „11. Tag vom 18. bis 28. August 1961)";
des Zweirads";
10. die in der Zeit vom 5. bis 14. Mai 1961 in
2. die in der Zeit vom 18. bis 26. März 1961 in
Friedrichshafen stattfindende „Internationale
München stattfindende „BAUMA 61 - Deut-
Bodensee-Messe";
sche Baumaschinen-Messe München";
3. die in der Zeit vom 19. bis 22. März, 25. bis 11. die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1961 in
30. Mai, 21. bis 24. September und 12. bis Hamburg stattfindende Fachausstellung .Fri-
17. November 1961 in Düsseldorf stattfinden- seurbedarf und Körperpflege - Kosmetik•;
den „Internationalen Düsseldorfer Verkaufs- 12. die in der Zeit vom 31. Mai bis 11. Juni 1961
und Modewochen/Igedo"; in München stattfindende „Deutsche Hand-
4. die in der Zeit vom 1. bis 9. April 1961 in werksmesse 1961, Internationale Messe des
München stattfindende „Fachausstellung an- Handwerks und der Zulieferindustrie";
läßlich der 78. Tagung der Deutschen Gesell-
schaft für Chirurgie"; 13. die in der Zeit vom 23. Juni bis 2. Juli 1961
in Köln stattfindende Ausstellung „INTER-
5. die in der Zeit vom 9. bis 13. April 1961 in
SCHUTZ - Der Rote Hahn - Internationale
Wiesbaden stattfindende "Fachausstellung an-
Ausstellung für Brand-, Strahlen- und Kata-
läßlich der 67. Tagung der Deutschen Gesell-
strophenschutz";
schaft für innere Medizin";
6. die in der Zeit vom 20. bis 23. April 1961 in 14. das in der Zeit vom 16. September bis 1. Ok-
Frankfurt a. M. stattfindende „Zweite Rauch- tober 1961 in München stattfindende .Baye-
waren-Messe des Europäischen Marktes"; rische Zentrallandwirtschaftsfest 1961 •.
Bonn, den 28. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrud<erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil lll durch den Verlag
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