128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Fünftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 23. Februar 1961
Der BundPslüg hat das folgende Gesetz be- dert zu senken oder bis auf 35 vom Hundert zu
schlossen: erhöhen, soweit dies nach der Versorgungslage mit
Artikel 1 Inlandstabak erforderlich ist.
In § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
rung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704), wird für die Zeit bis (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zum 30. Juni 1962 hinter dem Wort „mindestens" verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
die Zahl „50" durch die Zahl „25" ersetzt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Artikel 4
den nach Artikel 1 auf 25 vom Hundert Inlandstabak Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
festgesetzten Beimischungssatz bis auf 15 vom Hun- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. ,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundes mini s t er für wir t s c h a f tl ich e.n Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 129
Verordnung über die Höhe des Tage- und Ubernachtungsgeldes
und des Beschäftigungstagegeldes der Beamten
Vom 21. Februar 1961
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 § 2
des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Be- Änderung des Beschäftigungstagegeldes
amten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
1
S. 1067) ) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Nummer 2 Abs. 4 der Bestimmungen über Ver•
Grundgesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des gütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäfti•
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 gung der Beamten vom 11. September 1942 (Reichs•
(Bundesgesetzbl. I S. 1) wird verordnet: besoldungsblatt S. 184) 2) erhält folgende Fassung:
11 (4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt
§ 1
für verheiratete für ledige
Änderung des Tage- und Ubernachtungsgeldes in Stufe Beamte Beamte
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekostenvergü- DM DM
tung der Beamten vom 15. Dezember 1933 1 ) erhält
folgende Fassung: I 12,00 6,50
11 (2) Es beträgt II 10,50 6,00
III 9,50 5,50
a) das Tagegeld für jeden vollen Kalender-
IV 8,50 5,00
tag in
V 7,50 4,50."
Stufe I a .................. 22,00 DM
Stufe lb .................. 19,00 DM
§ 3
Stufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 DM
Berlin-Klausel
Stufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 DM
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
Stufe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 DM
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Stufe V ................... 11,00 DM:
b) das Ubernachtungsgeld in § 4
Stufe I a ................. . 20,00 DM Inkrafttreten
Stufe lb ................. . 17,00 DM Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Stufe II .................. . 14,00 DM nuar 1961 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage
tritt die Verordnung über die Höhe des Tage- und
Stufe III ................. . 12,00 DM Ubernachtungsgeldes und des · Beschäftigungstage-
Stufe IV ................. . 10,00 DM geldes der Beamten vom 20. Dezember 1956 (Bun-
Stufe V 9,00 DM." desgesetzbl. I s; 1079) außer Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1) Bundesgesetzbl. ITI 2032-2
2) BundesgcsetzbL III 2032-2-2
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Inansprndmabme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1961
Vom 22. Februar 1961
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1961 (vom 1. Januar bis 31. De-
zember 1961) werden auf Grund des Stellenvor-
behalts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1961 in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
117
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1961 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
23.2.61 Fünftes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
23.2.61 Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz ................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
23.2.61 Fünftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
21. 2. 61 Verordnung über die Höhe des Tage- und Ubernachtungsgeldes und des Beschäftigungstage-
geldes der Beamten ......................... ; .................... ·...................... 129
Andert Bundesgesetzbl. III 2032-2 u. 2032-2-2.
22.2.61 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 130
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 21. Februar 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deut-
schen Zolltarif 1961. - Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft. -
Bekanntmachung über die Berichtigung des Anhangs II des Internationalen Ubereinkommens über den Freibord
der Kauffahrteischiffe.
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans der EWG und über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer [Art. 209a)
und c) des Vertrages]. - Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Aufstellung
und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans der EAG und über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und
der Rechnungsführer [Art. 183 a) und c) des Vertrages]. - Hinweis.
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 22. Februar 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über eine Erweiterung der Ver-
botszonen für das Ablassen von 01 vor der kanadischen Atlantikküste. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris.
Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 7 a zur Aufnahme bestimmter Waren in die
Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes
Vom 23. Februar 1961
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Worte „die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erzeug-
schlossen: nisse nach ihrer Verbringung" ersetzt.
Artikel 1 3. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte .des ihr
Das Ge,setz über den Verkehr mit Getreiide und angebotenen Brotgetreides" durch die Worte
Futtermitteln (Getreidegesetz) i111 der Fassung vom .,der ihr angebotenen Erzeugnisse~ ersetzt.
24. November 1951 (Bunde:sgesetzbl. I S. 900), zu- 4. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „darf das
letzt geändert durch das Vie,rte Gesetz zur Ände- Brotgeitreide" durch die Worte „dürfen die Er-
rn111g des Getreidegesetzes vom 27. Juni 1960 (Bun- zeugnisse" ersetzt.
des,gese,tzbl. I S. 479), wird wie folgt geändert:
5. In § 8 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „das Brot-
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 e,rhält folg·ende Fassung: geitreide" durch die Worte „die Erzeugnisse" er-
• Wer aus dem Ausland Brotgetreide oder Malz, setzt.
auch geröstet, einführt ode,r aus sonsti,gen Ge- 6. § 8 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
bieten in das Bundesgebi,et ve,rbringt, hat diese .. (8) Der Bundesminister kann bestimmen, daß
ErzeUJgnisse spätestem bei de-r Zoll- oder Grenz- auch folgende Erzeugnisse den Vorschriften der
abfertJigung der Einfuhr- und Vorratsstelle zum Absätze 1, 3, 5 und 7 unterworfen werden oder
Kauf anzubieten." Gegenstand der Vorratshaltung sind, soweit dies ,
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „das Brot- zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist
getreLde nach se,iner Verbringung" durch die ode,r soweit es die Marktlage erfordert:
Z 1997 A
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
1. ande1re Gotrnidea,rten sowie Mehl, 7. feine Backwaren, auch mi't beli.ebigem
Grieß, Dunst und Schrot, Gehalt an Kakao,
2. Körner von Roggen, We izen, Gerste,
1
8. ge•röste,te Kaffoerrniittel auf Getreide-
Haf m, Ma:i,s, Buchwe1izen, Hi:rse alle,r basis."
Art und Reis, geschält, geschliffen, 7. In § 9 wird das Wort „Brotgetreide" durch di.!e
perlförrni,g geschliffein, g.equetscht, Worbe „dte iJn § 8 Abs. 1 Satz 1 genannten Er-
(einschließlich Flocken), aufge,schlos-
zeugnisse" ersetzt.
sen odm i n ähnlicher Weli1s•e be- oder
1
verarbe1itet,
3. Ma.lzextrakt, Artikel 2
4. Zubereiitungcm zur Ernährung von Kin- Dieses Ge:se1tz g1ilt nach Maßgabe deis § 13 Abs. 1
dern odor zum Diät- ode r Küchenge-
1
des Dritten UbeirleLtu:ng:s,gesetzes vom 4. Januar 1952
brauch auf der Grundla,ge von Mehl, (Bundes,gesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-
Sttirke odeir Malzextrakt, auch mit verordnungen, die auf Grund di1ese,s Ges.etze:s eir-
einem Gehalt an Kakao von weni,ge1r lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
als 50 Gewichtshundmttei:len, Dritten Ubeirl-eiiitung sge1setzes.
1
5. Teiigwaren,
6. Brot, Schiffszwieback und andere ge-
Artikel 3
wöhnliche Backwaren, ohne Zusatz
von Zucker, Honi:g, Eiern, Fett, Käse Diese:s Ge,setz tritt am Ta,ge nach se1i1ne r Verkün-
1
oder Früchten, dung illl Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrate,s
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 119
Gesetz über die Abwicklung
des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse
(Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz)
Vom 23. Februar 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Bestellung und Abberufung des Abwick-
rntes das folgende Cesetz beschlossen: lers und der in Absatz 3 genannten Beauftragten
sowie ihr Sitz werden im Bundesanzeiger bekannt-
gemacht.
ERSTER ABSCHNITT
(5) Der Abwickler und die Beauftragten erhalten
AUgeme:1ine Vorschriften eine durch den Bundesminister festzusetzende Auf-
wandsentschädigung und für Dienstreisen Reise-
§ 1 kostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den
Der Reichsnührsland sowie die auf Grund des Vorschriften über die Reisekostenvergütung der
§ 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Bundesbeamten.
Rcichsnührstandes und Maßnahmen zur Markt- und (6) Der Reichsnährstand und die Zusammen-
Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse schlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung durch
vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) den Bundesrechnungshof gemäß § 88 Abs. 3 der
errichteten Zusammenschlüsse mit Sitz im Geltungs- Reichsha ushal tso rdn ung.
bereich dieses Gesetzes (Zusammenschlüsse), ins-
besondere die in der Anlage genannten Hauptver- § 3
einigungen und deren Wirtschaftsverbände, sind
aufgelöst. Sie werden nach diesem Gesetz abge- (1) Der Bundesminister bestellt auf Vorscb)ag
wickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten des Zentralausschusses der Deutschen Landwirt-
sie als fortbestehend, soweit der Zweck der Ab- schaft einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Bei-
wicklung es erfordert. rat. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen und
in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu hören;
§ 2 der Abwickler soll ihn in wichtigen Zweifels- und
Streitfällen hören.
(1) Der Reichsnährstand und die Zusammen-
schlüsse werden von einem gemeinsamen Abwickler (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem
unter Aufsicht des Bundesministers für Ernährung, Vertreter
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) abge- 1. der Bauernverbände,
wickelt. 2. der sonstigen freien Organisationen,
(2) Der Bundesminister bestellt den Abwickler 3. der Landarbeiter,
und beruft ihn ab. Er bestimmt den Ort, von dem 4. der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung,
aus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des
5. der Absatz-, Be- und Verarbeitungseinrich-
Abwicklers).
tungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(3) Der Abwickler bestellt mit Zustimmung des
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bundc~sministers für einen beschränkten Aufgaben-
Er soll in Vertriebenenfragen einen besonderen
bereich
Sachverständigen der vertriebenen Landwirte hin-
1. Beauftragte für die in einzelnen oder meh- zuziehen.
reren Ländern mit Ausnahme des Landes
Berlin belegenen Vermögensteile des (4) Die Mitglieder des Beirats erhalten Reise-
Reichsnährstands; kostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den
Vorschriften über die Reisekostenvergütung der
2. einen Beauftragten für die Vermögen der
Bundesbeamten.
Zusammenschlüsse mit Ausnahme ihrer
im Land Berlin und außerhalb des Gel- § 4
tungsbereichs dieses Gesetzes belegenen
Vermögensteile; (1) Der Abwickler hat die laufenden Geschäfte zu
3. einen Beauftragten für die im Land Berlin beenden, die Forderungen einzuziehen sowie nach
und außerhalb des Geltungsbereichs die- den folgenden Vorschriften das übrige Vermögen
ses Gesetzes belegenen Vermögensteile in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedi-
des Reichsnährstands und der Zusammen- gen; zur Beendigung schwebender Ceschäfte kann
schlüsse. er auch neue eingehen. Er hat die Vermögen ord-
Der Bundesminister soll seine Zustimmung zu der nungsgemäß zu verwalten.
Bestellung der in Nummern 1 und 3 genannten (2) Der Abwickler vertritt den Reichsnährstand
Beauftragten nur im Benehmen mit der zuständigen und die Zusammenschlüsse gerichtlich und außer-
Landesbehörde, im Falle der Nummer 3 des Landes gerichtlich. Die Beauftragten (§ 2 Abs. 3) sind im
Berlin, erteilen. Der Abwickler bestimmt den Ort, Rahmen ihrer Vollmacht vertretungsberechtigt.
von dem aus der Beauftragte seine Tätigkeit ausübt Soweit der Abwickler verschiedene Rechtsträger
(Sitz des Beau.ftragten). Er lrnnn die Beauftragten vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des
jederzeit abberufen. Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
(3) Der a.llgemcine Gcrich tssta.nd des Reichsnähr- setzes oder in einem Staate hatten, der
stands und der Zusammenschlüsse wird durch den die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Sitz des Abwicklers bestimmt. Für Klugen wegen land vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;
eines Anspruchs, der nach § 10 anzumelden ist und
bei einem Bea.uftragten a.ngemeldet werden soll, ist 2. natürlichen Personen, die am .31. Dezember
auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieser 1955 Angehörige eines Gläubigerstaates
Beauftragte seinen Silz hat. Dies gilt entsprechend, waren, dem gegenüber das Abkommen
soweit ein Anspruch nur deshalb nicht angemeldet vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
zu werden braucht, weil die Voraussetzungen des landsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) bei
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;
3. natürlichen Personen, die nach dem 31. De-
§ 5 zember 1955 bis spätestens drei Jahre nach
(1) Natürliche und juristische Personen haben Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohn-
Vermögensgegenstände, die sie besitzen oder inne- sitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-
haben und die dem Reichsnährstand oder einem der tungsbereich dieses Gesetzes genommen
Zusammenschlüsse am oder nach dem 8. Mai 1945 haben oder nehmen, sofern sie
zustanden oder zustehen, innerhalb von sechs Mo- a) anerkannte Vertriebene nach § 1 des
naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift- Bundesvertriebenengesetzes sind und
lich anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch die Ver- nicht mehr als sechs Monate vorher die
mögensgegenstände, die auf Grund eines dem zur Zeit unter fremder Verwaltung
Reichsnährstand oder einem der Zusammenschlüsse stehenden deutschen Ostgebiete oder
gehörenden Rechts oder mit deren Mitteln oder als das Gebiet desjenigen Staates, aus dem
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent- sie vertrieben oder ausgesiedelt wor-
ziehung eines dem Reichsnährstand oder einem der den sind, verlassen haben; hierbei
Zusammenschlüsse gehörenden Gegenstandes er- werden solche Zeiten nicht mitgerech-
worben sind. net, in denen ein Vertriebener nach
(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwick- Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3
ler oder einem Beauftragten (§ 2 Abs. 3) anzuzeigen. des Bundesvertriebenengesetzes be-
Sie sollen dem Beauftragten angezeigt werden, zeichneten Staaten, aus dem er vertrie-
dessen Aufgabenbereich sie zuzurechnen sind. ben oder ausgesiedelt worden ist, in
(3) Wer der Verpflichtung nach Absatz 1 und einem anderen der dort bezeichneten
Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach- Staaten sich aufgehalten hat, ferner
kommt, haftet für den daraus entstehenden Scha- nicht solche Zeiten, in denen er oder
den. Die Haftung entfällt, wenn die Anzeige ohne ein mit ihm ausgesiedelter Familien-
Verschulden unterblieben ist und unverzüglich angehöriger im Anschluß an die Aus-
nachgeholt wird. siedlung erkrankt und infolgedessen
zur Fortsetzung der Reise außerstande
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht, war, sowie solche Zeiten, in denen er
1. soweit Vermögensgegenstände bei einem oder ein mit ihm ausgesiedelter Fami-
der auf Grund des Gesetzes über die Auf- lienangehöriger in der sowjetischen
lösung des Reichsnährstandes im Ver- Besatzungszone oder im sowjetisch be-
einigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar setzten Sektor von Berlin aus Gründen,
1948 - Reichsnährstands-Auflösungsgesetz die er nicht zu vertreten hat, gewalt-
- (Gesetz- u. Verordnungsblatt des Wirt- sam festgehalten worden ist, oder
schaftsrates des Vereinigten Wirtschafts- b) Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-
gebietes S. 21) bestellten Treuhänder gesetzes sind oder
schriftlich angezeigt worden sind oder
c) anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge nach
2. wenn der Besitz an dem Vermögensgegen- § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind
stand von einem der in Nummer 1 ge- oder
nannten Treuhänder übertragen worden ist.
d) im Wege der Familienzusammenfüh-
rung zu den Ehegatten oder als Minder-
§ 6 jährige zu ihren Eltern oder als hilfs-
Ansprüche gegen den Reichsnährstand und die bedürftige Elternteile zu ihren Kindern
Zusammenschlüsse können nur nach diesem Gesetz zugezogen sind, vorausgesetzt, daß der
geltend gemacht werden. nachträglich Zugezogene mit einer Per-
son zusammengeführt wird, die schon
§ 7 am 31. Dezember 1955 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Wohnsitz
(1) Ansprüche können nur geltend gemacht wer- oder ständigen Aufenthalt hatte oder
den, wenn sie am 31. Dezember 1955 oder, falls sie unter Buchstaben a, b oder c fällt; dabei
später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt sind im Verhältnis zwischen Eltern und
ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen Kindern auch Schwiegerkinder zu be-
1. natürlichen Personen, die am 31. Dezem- rücksichtigen, wenn das einzige oder
ber 1955 ihren Wohnsitz oder ständigen letzte Kind verstorben oder verschol-
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- len ist;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 121
4. juristischen Personen, die am 31. Dezem- rungswirtschaft vom 15. Juli 1949 (Ge-
ber 1955 ihren Sitz oder den Ort ihrer setz- und Verordnungsblatt Rheinland-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Pfalz I S. 280) bestellten Treuhänder,
Gesetzes oder in einem Staat hatten, der d) den von der Abwicklungsstelle des
die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Finanzministeriums des früheren Landes
land vor dem 1. April 1956 anerkannt hat; Württemberg-Hohenzollern, Abteilung
ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungs- Vermögenskontrolle, auf Grund des
bereich dieses Gesetzes nur dann, wenn Militärregierungsgesetzes Nr. 52 bestell-
sich die Geschäftsleitung am 31. Dezember ten Verwalter des Reichsnährstands-
1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vermögens,
befunden hat; e) den auf Grund der Verwaltungsverein-
5. Gläubigerstaillen, denen gegenüber das barung zwischen dem Bundesminister
Abkommen vom 27. Februar 1953 über und dem Land Berlin vom 18. Juni 1953
deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt bestellten Leiter der Vermögensverwal-
des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirk- tung des Reichsnährstands, der Reichs-
sam ist. stellen und der Hauptvereinigungen,
(2) Ansprüche, die einer ehelichen Gütergemein- f) den Abwickle·r oder die Beauftragten;
schaft oder Erbengemeinschaft zustehen, können 2. im Grundbuch eingetragenen Rechten an
auch dann geltend gemacht werden, wenn die Vor- Grundstücken oder grundstücksgleichen
aussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur Rechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-
eines Mitberechtigten gegeben sind. setzes belegen sind;
(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft 3. Forderungen, soweit zu ihrer Sicherung ein
zur gesamten Hand zustehen, können nur geltend im Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-
gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des nes Grundstück oder grundstücksgleiches
Absatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten ge- Recht belastet ist;
geben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesam-
4. dinglichen Ansprüchen auf Herausgabe von
ten Hand am 31. Dezember 1955 ihren Sitz oder den
beweglichen Sachen.
Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht er- (2) § 7 steht einer Aufrechnung nicht entgegen,
richtete vergleichbare Personenvereinigungen kön- wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten
nen Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am Anspruch vor dem 1. Januar 1956 erworben hat.
31. Dezember 1955 ihren Sitz oder den Ort der
Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 5 § 9
bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für
(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend
diese Gesellschaften Satz 1 entsprechend.
gemacht werden:
(4) Ansprüche auf Zahlung von Renten aus
1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit
privatrechtlichen Versorgungsverträgen oder von
es sich nicht um Ansprüche auf Zahlung
Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des
von Renten aus privatrechtlichen Versor-
Körpers oder der Gesundheit beruhen, können auch
gungsverträgen für die Zeit vom 1. April
geltend gemacht werden, wenn die Berechtigten
1950 an oder um Ansprüche auf ange-
erst nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten
messene Vergütung für nach dem 8. Mai
dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
1945 geleistete Dienste handelt; die Vor-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen,
schriften des Gesetzes zur Regelung der
sofern bei ihnen die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a,
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
b, c oder d bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
des Grundgesetzes fallenden Personen blei-
ben unberührt;
§ 8
2. Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf
(1) Den Beschränkungen des § 7 unterliegt nicht
einer Verletzung des Lebens, des Körpers
die Geltendmachung von
oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit
1. Ansprüchen, die begründet worden sind vor dem 1. April 1950;
oder werden durch
3. Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-,
a) den auf Grund des Reichsnährstands- Stützungs- und sonstigen Beträgen, für
Auflösungsgesetzes bestellten Haupt- deren Zahlung dem Reichsnährstand oder
treuhänder und seinen Sonderbeauf- den Zusammenschlüssen Reichsmittel zur
tragten für die Abwicklung der Haupt- Verfügung zu stellen waren;
vereinigungen, 4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der
b) die auf Grund des Reichsnährstands- Einschränkung oder Stillegung von Betrie-
Auflösungsgesetzes bestellten Landes- ben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen
treuhänder, Nachteilen hergeleitet werden, die auf
c) den auf Grund des Landesgesetzes des Grund von hoheitlichen Maßnahmen des
Landes Rheinland-Pfalz über die Auf- Reichsnährstands oder der Zusammen-
lösung des Reichsnährstandes und zur schlüsse entstanden sind; dies gilt nicht,
Uberleitung von Aufgaben und Befug- wenn die Entschädigung schriftlich durch
nissen auf den Gebieten der Ernäh- zuständige Stellen des Reichsnährstands
12~ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar (2) Die Ansprüche sind bei dem Abwickler oder
festgesetzt od0r dem Grunde nach zu- einem Beauftragten (§ 2 Abs. 3) anzumelden. An-
erkannt ist; sprüche gegen den Reichsnährstand sollen bei dem
5. Ansprüche, die aus Maßnahmen entstan- nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bestellten Beauftrag-
den sind, die der Reichsnährstand oder die ten angemeldet werden, in dessen Bereich der
Zusammenschlüsse zur Beseitigung eines Anspruchsberechtigte seinen ständigen Aufenthalt
krieusbedingten Notstands im Rahmen der oder Ort der Geschäftsleitung hat. Ansprüche g8gen
dem Reich obliegenden oder vom Reich einen der Zusammenschlüsse sollen bei dem nach
übertragenen Verwaltungsaufgaben getrof- § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 bestellten Beauftragten an-
fen hc1bcn; gemeldet werden, in dessen Bereich der Anspruchs-
6. Ansprüche, die uuf Maßnahmen, Handlun- berechtigte seinen ständigen Aufenthalt oder Ort
gen oder Unterlassungen beruhen, die auf der Geschäftsleitung hat.
eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte (3) Einer Anmeldung bedarf es nicht
Tätiqkeit von nicht im Geltungsbereich
1. soweit der Abwickler oder die Beauftrag-
dieses Gesetzes belegenen Dienststellen
ten eine frühere Anmeldung binnen drei
des Reichsnährstands oder der Zusammen-
Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
schlüsse zurückzuführen sind;
zes schriftlich bestätigen;
7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die
2. bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f
Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkraft-
sowie Nr. 2 und 3 genannten Ansprüchen;
treten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für
Zinscm, die für die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 3. bei den Ansprüchen auf Herausgabe der
genannten Rechte und Forderungen zu ent- in § 12 Abs. 1 bezeichneten Vermögens-
richten sind. gegenstände;
4. bei Ansprüchen des Reichsnährstands oder
(2) Als Ansprüche aus privatrechtlichen Versor- der Zusammenschlüsse.
gungsverträgen (Absatz 1 Nr. 1) gelten auch solche
gegen die Ostpreußische Herdbuchgesellschaft e. V.,
wenn der Bedienstete am 8. Mai 1945 oder bei frü- § 11
herem Eintritt des Versorgungsfalles bis zu diesem Der Abwickler oder der Beauftragte haben die
Zeitpunkt auch beim Reichsnährstand tätig war; bei angemeldeten Ansprüche zu prüfen. Wird die Erfül-
der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungs- lung eines Anspruchs abgelehnt, so kann der An-
falles (Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- spruch nur innerhalb von drei Monaten und nur
jahres, Dienstunfähigkeit oder Tod) zu gewährenden vor den Gerichten geltend gemacht werden, die
Versorgungsbezüge werden Zeiten bis längstens nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Die
zum 8. Mai 1945 zugrunde gelegt und die für die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeß-
entsprechenden Versorgungsempfänger des Reichs- ordnung. Sie beginnt, wenn dem Anmeldenden die
nährstands geltenden allgemeinen bis zur Beendi- Ablehnung des Anspruchs durch eingeschriebenen
gung der Abwicklung er.folgten Erhöhungen oder Brief des Abwicklers oder eines Beauftragten be-
Verminderungen der Versorgungsbezüge berück- kanntgegeben und in dieser Mitteilung auf die in
sichtigt. Satz 2 bezeichnete Frist hingewiesen worden ist.
(3} Ansprüche der unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Abs. 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend
können nur für die Zeit nach dem Ersten des Mo- gemacht wird.
nats geltend gemacht werden, in dem sie unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a, ZWEITER ABSCHNITT
b, c oder d ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
Abwicklung des Reichsnährstands
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen
haben. § 12
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für An- (1) Der Abwickler hat, soweit § 13 nichts anderes
sprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein bestimmt, nach Anhörung des Beirats Gegenstände
rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur. des Verwaltungsvermögens im Sinne des Arti-
vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag. kels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes als Eigentum
eines Landes oder einer bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes errichteten sonstigen juristischen Person
§ 10 des öffentlichen Rechts festzustellen, dem Eigen-
tümer herauszugeben und, soweit es sich um Grund-
(1) Die Ansprüche können nur innerhalb einer
stücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen
Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche
Bücher zu veranlassen.
Anmeldung geltend gemacht werden. Die Anmelde-
frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in den Fällen des § 7 Ahs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der
dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum
Gesetzes der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt Inkrafttreten des Gesetzes die in § § 987 bis 992 des
im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet wor- Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraus-
den ist. setzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 123
(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Per- § 14
sonen des öffentlichen Rechts haben den Reichsnähr- Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-
stand von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten rung der §§ 12 und 13 dienen, einschließlich der
Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei
Belastungen an diesen Vermögensgegenständen be- von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben;
stehen. dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.
Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich
§ 13 der Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben,
(1) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Betei- die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
ligungen und sonstige Vermögensgegenstände, die
auf Grund der § § 6 und 7 der Ersten Verordnung § 15
über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes (1) Für die Zwecke der Vermögensabgabe nach
vom 8. Dezember 1933 (Rcichsgesetzbl. I S. 1060) und dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
auf Grund des § 5 der Dritten Verordnung über (Bundesgesetzbl. I S. 446) gilt der Reichsnährstand
den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes als am Stichtag der Vermögensabgabe noch be-
vorn 16. Februar 1934 (Rcichsgesetzbl. I S. 100) von stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Rechtsvorgängern oder eingegliederten Einrichtun-
gen auf den Reichsnährstand übergegangen sind (2) Der Reichsnährstand gilt nicht als Berufs-
und ihm am 5. März 1948 noch zugestanden haben, vertretung oder Berufsverband im Sinne des § 18
hat der Abwicklcr, soweit die für den Reichsnähr- Abs.1 Nr. 1 Schlußsatz des Lastenausgleichsgesetzes.
stand und die Zusammenschlüsse bestellten bis- (3) Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe
herigen Treulüinder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a (§ 34 des Lastenausgleichsgesetzes), soweit sie auf
bis e) nicht bereits über sie verfügt haben, auf An- die nach §§ 12 oder 13 herauszugebenden Ver-
trag nach Anhörung des Beirnts als Eigentum der- mögensgegenstände entfallen, gehen mit Wirkung
jenigen Einrichtung, die dem Rechtsvorgänger oder ab 1. April 1952 auf die neuen Eigentümer als
der eingegliederten Einrichtung nach Organisation, Abgabeschuldner über. In den Fällen, in denen die
Zielsetzung und Bedeutung entspricht und ihren Sitz Nutzung der Vermögensgegenstände den neuen
bei Inkrafttreten des Gesetzes im Geltungsbereich Eig.entümern ab einem späteren Zeitpunkt zusteht,
dieses Gesetzes hat, mit Wirkung vom Tage der beschränkt sich der Ubergang auf die nach diesem
rechtskräftigen Entscheid1mg festzustellen, an sie Zeitpunkt fällig gewordenen oder fällig werdenden
herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke VierteljahrsbetrEige. Als auf die Vermögensgegen-
handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu stände entfallender Vierteljahrsbetrag ist derjenige
veranlassen. Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrs-
(2) Die Herausgabe von Vermögensgegenständen betrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im ab-
nach Absatz 1 kann nur innerhalb von sechs Mona- gab epflich tigen Vermögen enthaltenen Wertanteils
ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten
Abwickler schriftlich beantragt werden. abgabep:tlichtigen Vermögen des Reichsnährstands
entspricht.
(3) Sind seit dem 5. März 1948 bis zum Inkraft-
(4) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungs-
treten dieses Gesetzes Vermögensgegenstände ver-
bescheides (Absatz 3) beim Reichsnährstand ver-
äußert worden, deren Herausgabe nach Absatz 1
bleibenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge
hätte beantragt werden können, so tritt an die
werden in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199 des
Stelle des Vermögensgegenstandes der Veräuße-
Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat nach dieser
rungserlös.
Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert ist nach der
(4) Vermögensgegenstand im Sinne des Absat- zu § 19.9 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen
zes 1 ist auch ein vom Reichsnährstand oder auf Ablösungsverordnung zu berechnen, die am Tage
seine Veranlassung auf die Reichsnährstandsverlag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.
Gesellschaft mit bescbrünkter Haftung übergegan-
(5) Die Vermögensabgabe der nach § 16 Abs. 1
genes Recht an einer periodisch erschienenen
Nr. 2 Buchstabe g des Lastenausgleichsgesetzes selb-
Zeitschrift. Die Herausgabe gilt mit der kostenlosen
ständig abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art
Ubertragung eines solchen Rechts durch den Liqui-
des Reichsnährstands bleibt unberührt.
. dator der genannten Gesellschaft an den Berechtig-
ten als vollzogen.
§ 16
(5) Vermögensgegenslände dürfen nur heraus-
gegeben werden, wenn die Antragsteller den (1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des
Reichsnährstand von den Verbindlichkeiten frei- Inkrafttretens des Gesetzes eine Vermögensüber-
stellen, für die dingliche Belastungen an diesen Ver- sicht anzufertigen.
mögensgegenständen bestehen, und sich zum Ersatz (2) Der Abwickler erfüllt zunächst die durch ihn
solcher wesentlichen Wertsteigerungen verpflichten, oder die Beauftragten begründeten Ansprüche, die
die auf Maßnahmen des Reichsnährstands oder der Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach
in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen zurück- dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste sowie Ansprüche
zuführen sind. Als Wertsteigerung gilt auch die Til- auf Zahlung von Renten aus privatrechtlichen Ver-
gung von Verbindlichk.eiten, für die dingliche sorgungsverträgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2) und von
Belastungen bestanden hatten. Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit sie lieh der Angehörigen der Hauptabteilungen II der
nach Inkrnfltreten dieses Gesetzes fällig werden. Landesbauernschaften, einschließlich der diesen
An die Stelle von Rentenforderungen, die bei Hauptabteilungen unterstellten Schulen und sonsti-
Beendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind, gen Außendienststellen (Halbsatz 1), und der in
treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwerts; für Nummer 6 der Anlage A zu § 2 des genannten Ge-
die Ansprüche von unter § 7 Abs. 4 fallenden Be- setzes bezeichneten Einrichtungen vorgesehen wer-
rechtigten, die nicht bis z:ur Beendigung der Abwick- den.· Die in Satz 2 bezeichneten Kammern und
lung ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Altfent- Einrichtungen sind von der sich aus § J 1 des in
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen, Satz 1 genannten Gesetzes für sie ergebenden
hat der Abwickler Sicherheit zu leisten. Unterbringungspflicht befreit.
(3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ab- (2) Außer der Dbernahme der nach Absatz 1
laufs der Anmeldefrist (§ 10 Abs. 1) eine weitere Satz 1 von den Ländern für Rechnung des Bundes
Vermögensübersicht anzufertigen. Er hat anschlie- zu leistenden Zahlungen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 des in
ßend aus dem nicht nach § 12 herausgegebenen oder Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes) erstattet der
nach § 13 übertragenen Vermögen, soweit es nicht Bund die Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 in
zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten An- der Höhe, daß er insgesamt Zweidrittel der Leistun-
sprüche benöligt wird, die sonstigen Ansprüche gen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übernimmt.
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht,
anteilig zu erfüllen. Der Teil der Ansprüche, der aus {3) § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 des
dem Vermögen nicht erfüllt werden kann, erlischt. in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die
Beteiligung an den Aufwendungen nach Absatz 1
§ 17 Satz 2 gelten, vorbehaltlich einer abweichenden
Verteilung durch Vereinbarung der Länder, fol-
Das nach Herausgabe der in § 13 bezeichneten gende Vomhundertsätze:
Vermögenswerte und nach Erfüllung der in § 16
Abs. 2 und 3 genannten Ansprüche verbleibende Baden-Württemberg 13,6 v. H.,
Vermögen des Reichsnährstands steht zu zwei Drit- Bayern 16,8 v. H.,
teln dem Bund und zu einem Drittel den Ländern
Berlin 4,1 v. H.,
zu, wobei für die Beteiligung der Länder § 18 Abs. 3
Satz 2 entsprechend gilt. Bremen 1,5 v.H.,
Hamburg 3,4 v. H.,
Hessen 8,5 v.H.,
Niedersachsen 11,8 v. H.,
DRITTER ABSCHNITT
Nordrhein-Westfalen 27,9 v. H.,
Unterbringung und Versorgung der verdrängten
Dienstangehörigen und Versorgungsberechtigten Rheinland-Pfalz 6,1 v. H.,
des Reichsnährstands Saarland 2,1 v. H.,
Schleswig-Holstein 4,2 v. H.
§ 18
(1} Der Bund trägt die Versorgung nach Kapitel I
einschließlich der ergänzenden Vorschriften des
VIERTER ABSCHNITT
Kapitels III des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- Abwicklung der Zusammenschlüsse
zes fallenden Personen für die unter Kapitel I fal-
lenden Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder § 19
ihren Arbeitsplatz bei den Reichshauptabteilun-
gen des Reichsnährstands oder Kreisbauernschaften {1) Die Zusammenschlüsse werden getrennt ab-
hatten oder am 8. Mai 1945 bereits Versorgungs- gewickelt. Die §§ 12 bis 17 gelten entsprechend.
empfänger der in Nummern 5 und 6 der Anlage A
{2) Reicht das Vermögen eines Wirtschaftsver-
zu § 2 des genannten Gesetzes bezeichneten Ein-
bandes zur Erfüllung einer vor dem 8. Mai 1945 ent-
richtungen waren; Entsprechendes gilt für die
standenen Verbindlichkeit des Wirtschaftsverbandes
Hinterbliebenen. Die Unterbringungen und Versor-
nicht aus, so ist das Dberschußvermögen ·der Haupt-
gung der übrigen unter Kapitel I des in Satz 1 ge-
vereinigung, deren Mitglied der Wirtschaftsverband
nannten Gesetzes fallenden Dienstangehörigen der
war, zur Deckung des Fehlbetrages heranzuziehen.
in Nummern 5 und 6 der Anlage A zu § 2 des
Gesetzes bezeichneten Einrichtungen, einschließlich
der Schulen und sonstigen Außendienststellen der § 20
Landesbauernschaften, obliegt den Ländern und in
ihnen bestehenden Landwirtschaftskammern oder Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses
diesen entsprechenden Einrichtungen, und zwar hin- Gesetzes belegenen Vermögensteile von Zusammen-
sichtlich der Versorgung, soweit durch Landesgesetz schlüssen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich
die Beteiligung dieser Kammern oder Einrichtungen dieses Gesetzes hatten, gelten die Vorschriften
bestimmt wird; eine Beteiligung kann nur hinsieht- dieses Gesetzes entsprechend.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 125
FUNFTER ABSCHNITT § 26
Ubergangs- und Schlußbeslimmungen (1) Bei der Beendigung ihrer Tätigkeit haben die
Beauftragten dem Abwickler, der Abwickler dem
§ 21 Bundesminister Schlußrechnung zu legen.
Die Aufgaben und Befugnisse der für den Reichs- (2) Die Akten und Unterlagen sind an den
nährstand und die Zusammenschlüsse bestellten Bundesminister herauszugeben.
bisherigen Treuhänder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a (3) Der Bundesminister gibt die Beendigung der
bis e) erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.
Die bisherigen Treuhänder haben das verwaltete
Vermögen unverzüglich an den Abwickler heraus-
zugeben und diesem Schlußrechnung ,m legen.
§ 27
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über
§ 22 deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Aus-
(1) Soweit Eigentum oder sonstiqe Vermögens- führung ergangenen Vorschriften werden durch die
rechte, die dem Reichsncthrsland oder den Zusam- Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
menschlüssen am oder nach dem 8. Mai 1945 zu-
gestanden haben und nicht nach Artikel 135 Abs. 2
§ 28
des Grundgesetzes auf einen anderen Rechtsträger
übergegangen sind, auf Grund der Kontrollrats- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
direktive Nr. 50 und der badischen Landesverord- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nung über die Verwertung der Vermögen des ehe- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
maligen Deutschen Reichs und der ehemaligen
deutschen Länder vom 16. Mai 1950 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263) oder auf ähn- § 29
licher Grundlage einem Lande übertragen worden
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18
sind, gilt die Ubertragung als nicht erfolgt.
am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach
(2) Die Dbertragung gilt r1uch dann als nicht er- seiner Verkündung in Kraft. § 18 tritt mit Wirkung
folgt, wenn ein Land Vermögensgegenstände der in vom 1. April - im Land Berlin vom 1. Oktober -
Absatz 1 bezeichneten Art auf sich selbst, auf eine 1951 und im Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959
andere juristische Person des öffentlichen Rechts in Kraft.
dieses Landes oder auf eine seinem maßgeblichen (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
Einfluß unterliegende juristische Person des priva-
1. das Gesetz über die Auflösung des Reichs-
ten Rechts übertragen hat, soweit der Bundesmini-
nährstandes im• Vereinigten Wirtschafts-
ster die Ubertragung nicht genehmigt. Vor einer
gebiet vom 21. Januar 1948 - Reichsnähr-
Genehmigung nach Satz 1 hat der Bundesminister
stands-Auflösungsgesetz - (Gesetz- u. Ver-
den in § 3 genannten Beirat zu hören.
ordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-
(3) Der ehemalige bayerische Kreis Lindau gilt einigten Wirtschaftsgebietes S. 21);
als Land im Sinne dieser Vorschrift. 2. die Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Auflösung des
Reichsnährstandes im Vereinigten Wirt-
§ 23
schaftsge biet (Treuhänderverordnung zum
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die Ver- Gesetz über die Auflösung des Reichs-
mögen des Reichsniihr~tands und der Zusammen- nährstandes) vom 4. Februar 1949 (Amts-
schlüsse sind für die Dauer der Abwicklung nur blatt für Ernährung, Landwirtschaft und
wegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbind- Forsten S. 33);
lichkeiten zulässig. 3. die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Auflösung des
Reichsnährstandes im Vereinigten Wirt-
§ 24
schaftsgebiet (Anmeldungsverordnung)
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch vom 4. Februar 1949 (Amtsblatt für Ernäh-
dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer- rung, Landwirtschaft und Forsten S. 34);
gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen 4. die §§ 1 und 2 des Landesgesetzes des
Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Landes Rheinland-Pfalz über die Auflö-
sung des Reichsnährstandes und zur Uber-
lei tung von Aufgaben und Befugnissen
§ 25 auf den Gebieten der Ernährungswirtschaft
Für die Zeit vor dem 6. Juli 1959 ist § 18 Abs. 3 und der Landwirtschaft vom 15. Juli 1949
Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Saar- (Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-
land außer Betracht bleibt und sich die Beteiligung Pfalz I S. 280);
der Länder nach dem Verhältnis der Bevölkerung 5. § 2 Abs. 2 der Verordnung des früheren
des Landes zu der Gesamtbevölkerung im Geltungs- Landes Baden über die Verwertung der
bereich dieses Gesetzes (ohne Samland) bestimmt. Vermögen des ehemaligen Deutschen
126 Bundc• sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Reichs und der ehemaligen deutschen Län- 7. die in § 8 des Gesetzes über die Auflö-
der vom Hi. Mai 1950 (Budisches Gesetz- sung des Reichsnährstandes im Vereinig-
und Verordnungsblatt S. 263);
ten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948
6. § 2 Buchstabe E Nr. 9 der Dritten Verord- - Reichsnährstands-Auflösungsgesetz -
nung der vor1i.iufigen Regierung des Lan-
(Gesetz- u. Verordnungsblatt des Wirt-
des Baden-Württemberg zur Uberleitung
von Verwaltungsaufgaben vom 21. Juli schaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-
1952 (Baden-Württembergisches Gesetz- gebietes S. 21) genannten Gesetze und
und Verordnungsblatt S. 23); Verordnungen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
D(~r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der ßundesrninister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 127
Anlage
(zu § 1)
L Die auf Grund der Verordnung zur Ordnung schaft vom 21. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I
der · Getreidewirtschaft vorn 10. Juli 1935 S. 911) errichtete Hauptvereinigung der deut-
(Reichsgesetzbl. I S. 1006) in der Fassung der schen Gartenbauwirtschaft und ihre im Gel-
Verordnungen vorn 10. Juli 1936, 26. Juni 1937, tungsbereich dieses Gesetzes errichteten Garten-
11. Februar 1938, 7. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. bauwirtschaftsverbände.
1936 I S. 544, 1937 I S. 700, 1938 I S. 192 und 837)
errichtete Hauptvereinigung der deutschen Ge- 6. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-
treide- und Futtermittelwirtschaft und ihre Ge- sammenschluß der deutschen Wein- und Trink-
1:reidewirtschaftsverbände Baden-Elsaß, Bayern, branntweinwirtschaft vom 30. April 1943
Bayreuth, Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark, (Reichsgesetzbl. I S. 273) errichtete Hauptver-
Niedersachsen, Rheinland, Schleswig--Holstein, einigung der deutschen Wein- und Trinkbrannt-
Weser-Ems, Westfalen, Westmark, Württem- weinwirtschaft und ihre Wein- und Trink-
berg. branntweinwirtschaftsverbände Baden-Elsaß,
Bayern, Hessen-Nassau, Moselland und Rhein-
2. Die auf Grund der Verordnung zur Regelung
land, Westfalen und Kurhessen, Württemberg,
des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar
Kurmark, Norddeutschland, Niedersachsen,
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 301) in der Fassung
Westmark.
vom 8. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 366) er-
richtete Hauptvereinig1:1ng der deutschen Vieh- 7. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-
wirtschaft und ihre im Geltungsbereich dieses sammenschluß der deutschen Brauwirtschaft
Gesetzes errichteten Viehwirtschaftsverbände. vom 18. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 556)
3. Die auf Grund der Verordnung über den Zu- errichtete Hauptvereinigung der deutschen
sammenschluß der deutschen Milch- und Fett- Brauwirtschaft und ihre Brauwirtschaftsver-
wirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I bände Süddeutschland, Westdeutschland, Ost-
S. 957) in der Fassung der Verordnung über die deutschland, Norddeutschland.
Vereinigung der Zusammenschlüsse uuf dem 8. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-
Gebiete der Mild1-, Fett- und Eierwirtschaft sammenschluß der deutschen Zucker- und Süß-
vorn 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 303) er- warenwirtschaft vom 7. Januar 1943 (Reichsge-
richtete Hauptvereinigung der deutschen Milch-, setzbl. I S. 22) errichtete Hauptvereinigung der
Fett- und Eierwirtschaft und ihre Milch-, Fett- deutschen Zucker- und Süßwarenwirtschaft und
und Eierwirtschaflsverbände Baden-Elsaß, Bay- ihre Zuckerwirtschaftsverbände Nordostdeutsch-
reuth, Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark, land, Nordwestdeutschland, Rheinland, Süd-
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Weser-Ems, westdeutschland, Süddeutschland.
Westmark, Rheinland-Weslfalen, Allgäu, Bay-
ern, Württemberg. 9. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-
sammenschluß der deutschen Fischwirtschaft
4. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-
vom 1. April 1935 (Reichsg·esetzbl. I S. 542) in
sammenschluß der Kartoffelwirtschaft vom
der Fassung vom 30. April 1937 (Reichsge-
18. April 1935 in der Fassung vom 2. Juli 1935
setzbl. I S. 580) errichtete Hauptvereinigung der
und 9. April 1936 (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 550,
deutschen Fischwirtschaft.
905 und 1936 I S. 372) errichtete Hauptvereini-
gung der deutschen Kart.off elwirtschaft und ihre 10. Der auf Grund der Vero,rdnung über die Errich-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten tung einer Reichsvereinigung Bastfaser vom
Kartoffelwirtschaftsverbände. 19. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 132) errich-
5. Die auf Grund der Verordnung über den Zu- tete Reichsverband für inländische Bastfaser-
sammenschluß der deutschen GarlPnbauwirt- pflanzen.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Fünftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 23. Februar 1961
Der BundPslüg hat das folgende Gesetz be- dert zu senken oder bis auf 35 vom Hundert zu
schlossen: erhöhen, soweit dies nach der Versorgungslage mit
Artikel 1 Inlandstabak erforderlich ist.
In § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
rung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704), wird für die Zeit bis (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
zum 30. Juni 1962 hinter dem Wort „mindestens" verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
die Zahl „50" durch die Zahl „25" ersetzt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uber lei tungsgesetzes.
Artikel 2
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Artikel 4
den nach Artikel 1 auf 25 vom Hundert Inlandstabak Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
festgesetzten Beimischungssatz bis auf 15 vom Hun- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt. ,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1961
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Meyers
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundes mini s t er für wir t s c h a f tl ich e.n Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 129
Verordnung über die Höhe des Tage- und Ubernachtungsgeldes
und des Beschäftigungstagegeldes der Beamten
Vom 21. Februar 1961
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 § 2
des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Be- Änderung des Beschäftigungstagegeldes
amten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I
1
S. 1067) ) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Nummer 2 Abs. 4 der Bestimmungen über Ver•
Grundgesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des gütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäfti•
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 gung der Beamten vom 11. September 1942 (Reichs•
(Bundesgesetzbl. I S. 1) wird verordnet: besoldungsblatt S. 184) 2) erhält folgende Fassung:
11 (4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt
§ 1
für verheiratete für ledige
Änderung des Tage- und Ubernachtungsgeldes in Stufe Beamte Beamte
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekostenvergü- DM DM
tung der Beamten vom 15. Dezember 1933 1 ) erhält
folgende Fassung: I 12,00 6,50
11 (2) Es beträgt II 10,50 6,00
III 9,50 5,50
a) das Tagegeld für jeden vollen Kalender-
IV 8,50 5,00
tag in
V 7,50 4,50."
Stufe I a .................. 22,00 DM
Stufe lb .................. 19,00 DM
§ 3
Stufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 DM
Berlin-Klausel
Stufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 DM
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
Stufe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 DM
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
Stufe V ................... 11,00 DM:
b) das Ubernachtungsgeld in § 4
Stufe I a ................. . 20,00 DM Inkrafttreten
Stufe lb ................. . 17,00 DM Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Stufe II .................. . 14,00 DM nuar 1961 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage
tritt die Verordnung über die Höhe des Tage- und
Stufe III ................. . 12,00 DM Ubernachtungsgeldes und des · Beschäftigungstage-
Stufe IV ................. . 10,00 DM geldes der Beamten vom 20. Dezember 1956 (Bun-
Stufe V 9,00 DM." desgesetzbl. I s; 1079) außer Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1) Bundesgesetzbl. ITI 2032-2
2) BundesgcsetzbL III 2032-2-2
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung über die Inansprndmabme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1961
Vom 22. Februar 1961
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1961 (vom 1. Januar bis 31. De-
zember 1961) werden auf Grund des Stellenvor-
behalts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1961 in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1961
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961 131
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gescti:cs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
{üundcsgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzejger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Strom- und schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf der Hunte
(Verkehrsbescbränkm1~Jen bei Hollersiel)
Vom 7. Februar 1961 34 17.2.61 20.2.61
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und
Zulassung von Saatgut
Vom 16. Februar 1961 35 18.2.61 19.2.61
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durch-
führung der Interzonen handelsverordnung - 1. Interzonen-
handels-DVO - (Neufassung)
Vom 17.Febru,:n 1961 36 21. 2. 61 22.2.61
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Erhebung eines Bundesausgleichs in der Milchwirtschaft
Vom 16. Februar 1961 36 21. 2. 61 1. 3. 61
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Sommlun,! des Bundesredafs,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachqebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
30 Gerichtsverfassung unll Berufsrecht der Rechtspflege - 4. Lieferung
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten, Einzelbezuq Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
1,54 DM zuzüqlid1 0,15 DM Versandgebühren.) gebühren.)
Folge 2: St1chgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- 9. Lieferung
prozeß. Zwanqsversteiqerunq und Zwangsverwaltung - 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
311_ Vergleich, Konkurs, Einzelqläubigeranfeditung. (206 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Seiten; Einzelbezuq 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
qebühren.)
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf- reditliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 422 Ge-
verfahren, Strafvoll-zuq, Strafregister - 313 Haftentschä- schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
digungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
führung (112 Seiten: Einzelbezuq 3,92 DM zuzüglich zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
0, 15 DM Versandgebühren.)
Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- - 201 Verwaltungsverfahren und -zwang:,verfahren -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen zuzüglidJ 0,20 DM Versandgebühren.l
- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten;
Einzelbezug 2,80 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandgebühren.) Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) -- 5. Lieferung
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
ordnung - 362 Kosten der Gerid1tsvollzieher - 363 sonenstandswesen, (40 Seiten I Einzelbezug 1.40 DM zu-
Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- züglich 0,20 DM Versandgebühren.)
befreiunqen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent-
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich- Folge 14: Sadigebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
ten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369 tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
ten; Einzelbezuq 3.71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand- Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten; Einzelbezug
gebühren.) 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 6: Sachgebiet (Staats- und Verfassungsrecht) - folge 15: Sachgebiet 3 [Rechtspflege! - 5 Lieferung
Einzige Lieferung 32-35 Gerichte für besondere Sadigebiete (80 Seiten;
10 Verfassungsrecht - 11 Staatlidie Organisation - Einzelbezug 2,80 DM zuzüglid1 0.25 DM Versandgebühren.)
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz (256 Sei-
ten, Einzelbezug 8,96 DM zuzüqlich 0,50 DM Versand-
gebühren.) Folge 16: Sadigebiet 2 (Verwaltung). - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 7: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 13. Lieferung tung - 213 Bauwesen - 214 Sachleistungsrecht, Enteig-
23 Raumordnung, Bodenverteilunq, Wohnungsbau-, Sied- nungsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Seiten;
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Einzelbezuq 2.38 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Kleingartenwesen, Grundstüdcsverkehrsrecht (außer land-
und forstwirlsdrnftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Folge 17: Sachgebiet 2 (Verwaltung! - 6. Lieferung
Seiten: Einzelbezuq 6,86 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand- 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
gebühren.) tung - 212 Gesundheitswesen - 2120 Organisation des
Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferunq Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Redit der Im wesen. Gifte. (160 Seiten: Einzelbezug 5.60 DM zuzüglich
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- 0,35 DM Versandqebühren.l
schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel- Folge 18: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
bezug 5,74 DM zuzüglich 0.35 Versandgebühren.) 10. Lieferung
45 Strafrecht - 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Ge-
Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferunq setze - 451 Jugendgerichtsgesetz - 452 Wehrstrafrecht -
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft- 453 Einzelne strafrechtliche Nebenge,setze - 454 Recht
linge und Vermißte. (60 Seiten, Einzelbezug 2, 10 DM der Ordnungswidrigkeiten (120 Seiten; Einzelbezug
zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.) 4,20 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
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Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
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Bundesrechts, Bundesgesetz b I a t t Te i I III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nadJ Sadigebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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