116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1961 - 1 BvL 10/60 - 1 BvR 289/60
- 1 BvR 348/60 - in den Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 368 a Abs. 1
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom
17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
auf Antrag
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
und über Verfassungsbeschwerden wird gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom
26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 368 a Absatz 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes über Ande-
rungen von Vorschriften des Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung
des Sozialgerichtsgesetzes .(Gesetz über Kassen-
arztrecht) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 513) ist, auch soweit er sich auf Zahnärzte be-
zieht, mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Scrhäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Jusliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdruckerei.
Das Bundesqeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitL!cher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtinunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1U58 (ßundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugisbeding1ungen für Teil III durch den Verlag.
ßezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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,.ßundesgesctzblatl" Köln 3 99 oder nad1 Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
9'1
Bundesgesetzblatt
Teil I
1961 Ausp;cgeben zu Bonn am 27. Februar 1961 Nr. 10
Tag Inhalt Seite
24.2.61 Bundesnotarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
20.2.61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu§ 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Bekanntrnactmng
der Neufassung der Reichsnotarordnung
als Bundesnotarordnung
Vom 24. Februar 1961
Auf Gru1I1d de,s Artik,els 2 de1s Ges1efae1s über Maß-
nahmen auf dem Gebiete des Notarrnchts vom
16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77) wird
nachstehend deir Wortlaut der Reichsnotarordnung
in der vom 1. April 1961 ab geltenden Fassung als
Bundesnota.rordnurng (BNotO) bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Februar 1961
D e r B und e s m i n i 1S t e r der Jus ti z
Schäff er
Z 1997 A
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Bundesnotarordnung (BNotO)
Vom 24. Februar 1961
Inhaltsübersicht
Erster Teil §§ Zweiter Teil §§
Das Amt des Notars Notarkammern und Bundesnotarkammer
1. Abschnitt: Bestellung zum Notar ......... . 1 bis 13 1. Abschnitt: Notarkammern . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 75
2. Abschnitt: Ausübung des Amtes ........ . 14 bis 19 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer . . . . . . . . . . . 76 bis 91
3. Abschnitt: Die Amtstiitigkeit ............ . 20 bis 25
Dritter Teil
4. Abschnitt: Prüfung1s- und Belehrungspflicht
Aufsicht. Disziplinarverfahren
des Notars ........... · ........ . 26 bis 37
5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung 1. Abschnitt: Aufsicht ...................... 92 bis 94
des Notars. Notarvcrl.reler ..... 38 bis 46 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren . . . . . . . . . . . 95 bis 110
6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige
ArnLs<!nlhebunu. Notariatsverwe- Vierter Teil
scr 47 bis 64 Ubergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . 111 bis 119
ERST.ER TEIL geübt worden ist, -werden weiterhin ausschließlich
Das Amt des Notars Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei
einem bestimmten Gericht als Notare zu gleich-
1.Abschnitt zeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechts-
ßcst.ellung zum Notar anwa.lts bestellt (Anwaltsnotare).
(3) Ein Notar kann, wenn dies im Interesse einer
§ 1 geordneten Rechtspflege erforderl.ich ist, bei dem
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes Amtsgericht, in dessen Bezirk er .seinen Amtssitz
werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden; § 23 der
und andere Aufgaben auf dem Gebi-ete der vor- Bunde.srechtsanwaltsordnung ist nicht anwe::::idbar.
sorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare be- Die Zulassung kann bei einer wesentlichen Ande-
stellt. rung der Verhältnisse zurückgenommen werden,
§ 2
§ 4
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes
(1) Es werden nur so viele Notare bestellt, wie
bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses
Ge1setzes. Sie führen ein Amtssie,gel. Ihr Beruf ist es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege
kein Gewe1rbe. entspricht.
§ 3 (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 können hierüber
di.e Landesjustizverwaltungen die näheren Bestim-
(1) Die Nota,re werden zur hauptberuflichen Amts-
mungen treffen. Sie können insbesondere die Be-
ausübung auf Lebenszeit beistellt. stellung vorn Vorhandensein eines Bedürfnisses an
(2) In dein Ge,richtsbezirken, in denen am 1. April dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom
1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf aus- Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraus-
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 99
sPtzunuen abhii ng i Cl mcHhcn. Die Bestimmungen § 8
kö11nen c1 uder für best:irnmte Gerichbs- (1) Der Nota.r darf nicht zugleich Inhaber eines
bezirke geLroff en wet den. besoldeten Amtes sein. Die Landesjustizverwaltung
kann im Einzelfall nach Anhörung der Notar-
§ 5 kammer jederzeit widerrufüche Ausnahmen zu-
Zu NotarPn dürfen nur den lsdw Staatsangehörige lassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt
bestellt werden, welche die F/ilii ok~it zum Richter-
1
nicht persönlich ausüben.
amt nach den Vorschriften (fos Ccrich tsverfassungs- (2) Der Notar bedarf der Genehmi:gung der Auf-
gesetzes erlangt ha.ben. sichtsbehörde
1. zur Ubernahme e•iner Nebenbeschäftigung
§ 6 geigen Vergütung, insbesondere zu einer
gewerblichen Tätigkeit,
Nur solcbe Bewerber sind zu Notaren zu be-
stellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren 2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,
Leistungen für das Amt eines Notars geeignet sind. Verwaltungsrat oder in ein sonsti,ges Organ
einer auf Erwerb ,gerichteten Gesellschaft,
Genossenschaft oder eines in einer anderen
§ 7 Rechtsform betriebenen wi.rtschaftlichen
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Nota.r Unternehmens.
(§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt werden, (3) Nicht genehmigungspflichtig ist di•e Uber-
wer einen dreijähri9en Anwärterdienst als Nolar- nahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Kon-
assessor geleistet hat. kursverwalter oder Vormund oder ei1ner ähnlichen
(2) Der Nota.rassessor wird von der Landesjustiz- auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung
verwc1ltung nc1ch /\nhr)rung der Notarka.mmer er- sowie eine wissenschaftliche, künstle.ri,sche oder
nannt. Der Präsident der Notarkammer überweist V ortragstä Ug kei t.
den Notarassessor einem Notar. Er verpflichtet den § 9
Notarassessor durch lfond.sch!ag auf gewissenhafte
Pflichterfüllung. (1) Der Notar, der nicht selbst als Rechtsanwalt
zugelassen ist, darf sich nicht mit einem Rechts-
(3) Der Notarassessor steht während des An- anwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden
wärterdi ens tes in einem öff en Lli eh-rechtlichen Dienst- oder mit ihm ,gemeinsame Geschäftsräume haben.
verhiiltnis zum Staat. Er hat dieselben a1lgemeinen Di·e Aufsichtsbehörde kann für den Einzelfall Aus-
Amtspflichten wie cler NoLar. Er erhält vom Zeit- nahmen zulassen.
punkt der Zuweisung ab für die Dauer des An-
wärterdienstcs von der Notarkamm(~r Bezüg e, die 1
(2) Die Landesregierungen oder di,e von ihnen
denen eines Gerichtsassessors anzugleichen sind. bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den ört-
Di.e Notarkarnmer crlfült hierzu Richtlinien und be- lichen Bedürfnissen und Gewohnheiten Rechnung zu
stimmt allgemein oder im Uinzelf all, ob und in trngen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
welcher Höhe der Natur, dem rfor l'Jotarassessor sich ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestell-
übcrwiescm ist, ihr zur Erstattung der Bezüge ver- ter Notar nur mit Genehmigung der Aufs,ichts-
pflichtet i•st. behörde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen
Berufsausübung verbinden odm ,gemeinsame Ge-
(4) Der Notarassessor ist von dem Notar in einer
schäftsräume mit ihm haben kann. Die Genehmigung
dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden
kann mit Auflagen verbunden oder befristet
Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen
werden.
über die Ausbildung des Notarassessors trifft die
Landesregierung oder di.e von i hr bestimmte Stelle
1
§ 10
durch Rechtsverordnung.
(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amts-
(5) Der Anwärterdienst endet sitz zugewiesen. Der Amtssitz darf nur nach An-
1. mit der Bestellung zum Notar, hörung der Notarkammer mit Zustimmung des
2. mit der Entlassung aus dem Dienst. Notars verlegt werden; dies gflt nicht für eine Ver-
legung auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils.
(6) Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu ent-
la.ssien, wenn er seine Entlassung bea,ntragt. Er kann (2) Der Notar hat an dem Amtssitz seine Ge-
entlassen werden, wenn er schäftsstelle zu halten. Er hat am gleichen Ort auch
seine Wohnung zu nehmen; die Aufsichtsbehörde
1. sich zur Bestellung zum Notar als un-
kann ihm aus besonderen Gründen ge,statten, außer-
geei,gnet erweist,
halb des Amtssitzes zu wohnen.
2. ohne hinreichenden Grund binnen einer
von der Landesjustizverwaltung zu be- (3) In Städtein von mehr als hunderttausend Ein-
stimmenden Frist, die zwei Monate nicht wohnern ka.nn dem Notar ein bestimmter Stadtteil
übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht als Amtssitz zugewiesen werden,
antritt, (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden,
3. nachdem er die Ge:nehmigung, s.ich um freie mehrere Geschäfts.stellen zu unterhalten; im übrigen
Notarstellen zu bewerben, erhalten hat, ist er ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde
ohne hinreichenden Grund sich nicht um hierzu nicht befugt. Das ,gleiche g'ilt für die Ab-
die ihm angebotenen Notarstellen bewirbt. haltung auswärti:ger Sprechtage.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 11 sammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürg-
(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Obeir- schaft oder sonstige Gewährleistung für einen Be-
lanck.c;q(•rich!sbczirk, in dem er seinen Amtssitz hat. teiligten zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen,
da_ß sid1 auch die bei ihm beschäftigten Personen
(l) lkr NoliH durf Arntshundlungcn außerhalb nicht mit dera.rtiigen Geschäften befassen.
seines f,111lslwzirks nur vornehmen, wenn Gefahr
im Verzuur! ist odPr die /\ufsichtsbehörcle e,s qe- § 15
nehmi~J!.
Der Notar darf seine Urkundstätigkelt (§§ 20 bis
(3) Uin VersloJ\ fwrnhrl die GidLiukcil der Amts- 22) nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.
handlung nicht, Duch wPrnJ der Nolar die Amts- Uber Beschvverden wegen Amtsverwei.gerung ent-
handlun,g außerhalb des LrnlllPs vornimmt, in dem scheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in
er zurn NoLa.r lw:;lellt ist. dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Reichs-
§ 12 gesetzes über die Angele,genheiten derr freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Die Notare werden von der Landesjustizverwal-
§ 16
tung noch Anhörung der Notarkammer durch Aus-
hänclirJnng einer Besta.llungsurkunde bestellt. Di,e (1) Der Notar ist bei der Urkundstätigkeit (§§ 20
Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des bis 22) von der Ausübung seines Amtes ausge-
Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung schlossen,
(§ 3 J\bs. 1 und 2) angeben. 1. wenn er bei der den Gegenstand des Amts-
geschäfts bildenden Angelegenheit selbs•t
§ 13 beteiligt ist oder zu e•inem Beteiligten in
dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder
(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde
Mitverpflichteten steht;
hat der Notar folgende1n Eid zu leisten:
2. wenn sein Ehegatte, früherer Ehe,gatte oder
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächti,gen und
Verlobter beteiligt ist;
Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung
zu wahren und die Pflichten eines Notars ge- 3. wenn er mit einem Beteiligten in gerader
wissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so Linie oder im zweiten Grade der Seiten-
wahr mi.r Gott helfe!" linie verwandt oder verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwäger-
(2) Ce-stattet ein Gesetz den Mitgliedern einer schaft begründet ist, nicht mehr besteht;
Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich
4. wenn er gesetzlicher V e,rtreter oder Mit-
schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
glied eines zur Vertretung ermächtigten
chen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen
Organs eines Beteiligten ist oder zu einem
Reli gions,gesellscbaft i.st, diese Beteuerungsformel
Beteiligten in einem ständigen Dienst- oder
sprechen. Der Eid kann auch ohne reli,giöse Be-
ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis
teuern ng geleistet werde1n.
steht;
(3) Der Notar lei:,;tet den Eid vor dem Präsidenten 5. wenn er in der den Gegenstand des Amts-
des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amts- geschäfts bildenden Angelegenhqit Bevoll-
sitz hat. Vor der EidesleistLmg soll er keine Amts- mächtigter eines Beteiligten ist.
handhmg vornehmen.
(2) fün Verstoß gegen Absatz 1 berührt die, Gül-
2. Abschnitt
tigkeit der Amtshandlung nicht, soweit siich aus
§§ 2234, 2235, 2276 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Ausübung des Amtes Gesetzbuchs oder aus §§ 170, 171 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
§ 14 barkeit nichts anderes ergibt.
(1) De,r Notar hat se,in Amt getreu seinem Eido (3) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes
zu verwalten, Er ist nicht Vertreter einer Partei, we,gen Befangenheit enthalten.
sondern unparteiischer Betreuer der I3c~te,ihgten.
(4) Sind bei einer Angelegenheit mehrere betei-
(2) Er hat sei.nc A1ntstäti~Jkeit zu versagen, wenn ligt und i,st der Notar für einen von ihnen in ande-
sie mil sc~inen /\mlspflichtcn nicht vereinbar wär e, 1
rer Sache als BevoilmächUgter tätig oder ist er
inslie:,;crndere wenn seine Milvvirknnig bei Handlun- früher in der den Gegenstand des Amtsgeschäfts
g,en V(~rlcmsrt wirrl, mit denc:.n erkennbar mwrlaubte bildenden Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter
oder unredliche Zwecke~ verfolgt W()nlen. oder als Bevollmächtigter tätig gewesen, so soll er
(]) Der Noü;1 li.JI sich durch SL~in Verhalt.cn imrnr- vor einer Urk1mdstt:tigkeit die anwesenden Betei-
halb uncl aufkrhdllJ sc:ines Berufes der Achtung und licJten auf diesen U2nstand aufm,:;rksam machen und
des Vcrtr,rnens, die ;;einem Beruf enl[JC:·genG(:bradit. darüber belehren, daß sie seine Tätigkeit ablehnen
werden, würdig zu zeigen. Auch darf er nicht können. In der Urkunde ist zu vermerken, daß
dulden, daß ci n seinem Hai tsstand angehörendes dies geschehen ist.
Familicnrnitglied eine mit der Stellung eirn~s Notars (5) Absatz 4 gilt entsprechend,
nicht zu verninbarende Täti,gkeit ausübt.
1. wenn der Notar Mitglied eines nicht zur
(4) Dem Notar ist eis verboten, Darlehen sowie Vertretung berechtigten Organs eines Be-
Grundstücksgeschäfte zu vermitteln oder im Zu- teiligten ist;
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 HH
2. v.•cnn bei dc·r d1\n C<; 'i-1!;L,lnd (ks Amtsge- sors zum St f'Z:lt (§ 7 Abs. 3) w1rd eine Haftung d·,::s
scL~;r1.~: f.:d{t,:- rHlc n f'i.f'';i ,1r,qt·-r1hr:it cir10 (Jc~-
1 1
Sli:1.ritcs ni(ht hr::-grü-n1:_bt. 1st der Assessor ,Jls Ver-
rnc~· :t clit J(rc::~ 1 <:lr. t;i~_!i. ;~-;t 11rtd. d.er
1 1
tret(~f .:L,s J\~oi,Jrs Uiiig 9evvesen, so bcstlm.mt sich
Nu:,.ir h1dql:rsi (!Qr Cr:J11c•indc- oder Krcis- die HuJLung rn;e_:h § 46.
verircl um; 1st, cL:r d ic qr~sr;l.:d icl1r: Vcrtre-
(3) Für Sd.lud2nsersat:i:ansprüche mu::h Absatz 1
tun(J <kr Ccmeinde odc.r di!S i(r.:,iscs ob-
und 2 sind die Landgerichte~ ohne Rücksicht auf den
li,~:J I; /,. h~iüz 1 Nr. 4 i::;t inso<vvclt nicht
V\Tcrt des Strei.tgegcnsti:rnde,s a.usschließlich zu-
anwenclba1. ständig.
§ 17
3. Ab s c h n i tt
(1) Der :Notar erhält für seine TälirJkeit Gebühren.
(2) Einern unbemittelten BPteiligten, dem nach Die Amtstätigkeit
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Ar- § 20
menrecht zu bewilligen wäre, hat ckr Notür seine
Urkm11r}.:;ttitiqkEi!. (§§ 20 bis 22) vorliiufig gebühren- (1) Die Notare sindzuständig,Beurkundungenjeder
frei zu gewähren. Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzei-
chen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Auf-
§ 18 gaben gehören insbesondere auch die Beurkundung
von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von
(1) Der Notar hat, soweit nichts anderes bestimmt
Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von
ist, über die ihm bei seiner Bernft.;ausübung bekannt-
Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Ab-
gowordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit ge-
nahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten,
gen jedermann zu bewahren und diese auch den bei
,die Zustellung von Erklärungen sowie die Ausstel-
ihm beschäfhgten Personen zm Pflicht zu machen.
lung sonstiger Bescheini,gungen über amtlich von
Die Pflicht zur Verschwiegenheit fällt weg, wenn
ihnen wahrgenommene Tatsachen.
die Beteiligten den Notar davon befreien; ist ein
Beteiligter verstorben oder eine Außernng von ihm (2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen
nur mit unverhältnismäßigen Sdnvieri,gkeiten zu er- entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teil-
langen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbe- grundschuldbriefe auszustellen.
hörde die Befreiung erteilen. (3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige
(2) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung
zur Verschwieuenheit, so kann der Notar die Ent- beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn
scheidung der Aufsichtsbehörde rwchsuchen. Soweit diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen
diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich oder durch eine von dem Notar beurkundete oder
der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht vermittelte Vermögensauseinandersetzung veran-
hergeleitet werden. laßt ist.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch (4) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von
nach dem Erlöschen des Arnlcs bestehen. Nachlaß- und Gesamtgutsauseinandersetzungen -
einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach
§§ 36 und 37 der Grundbuchordnung - , zur Auf-
§ 19 nahme von l\Tachlaßverzeichnissen und Nachlaß-
(1) Verletzt der Notar vorsiilzlich oder fahrlässig inventarcn sowie zur Anlegung und Abnahme von
die ihm einem anderem. !"J(:.uenübc~r oblicge,1de Amts-- Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsver„
pfücht, so hat er dies(~m den daraus entstehenden f ahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den
Schc1den zu ersetzen. Fällt dem Not.ur nur Falrnläs- landesrechtlichen Vorschriften.
sigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Ver]et1.te nicht auf § 21
andere Weise Ersi:l.tz zu erlanqcn vcrm:ir~; das gilt
jedoch nicht Lei Amts,qescb:.iflcn der in §§ 23, 24 l)e- (1) Die Notare sind zuständig, Bescheinin1m9en
zei.chnetcn Art im Verhültni.s zwi.schon dem. Notar über die Vertrctunusberechtigung der bei einer Be-
und dem Auflraggeber. Im übri9en sind die Vor- urkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Bete,ilig-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ten auszustellen, sofern sich die Vertretunqsberech-
Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Be- tigung aüs einer Eintrnguniq im Handelsrngi;ter oder
amten beiganqenen Amtspflichtvcrletztm.r; entspre- in einem ähnlichen Register ergibt. Die Bescheini-
chend anwendbar. Eine Haftung des Slaates an gung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis
Stelle des Notars besteht nicht. des Registergerichts.
(2) Hat ein No1.arassessor bei selhsti.indi,ger Er- (2) Der Notar darf die Bescheinigung nm aus-
ledigung einos Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichne- stellen, wenn er zuvor das Register oder eine be-
ten Art eine Pflichtverletzung berJangen, so haftet glaubigte Abschrift de,sselben einges,ehen hat. Er
er in entsprechender Anwendung des Absatzc.s 1. hat den Ta,g der Einsichtnahme des Registers oder
Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Be-
Erledigung überlassen, so haftet er neben dem As- scheinigung anzugeben.
ses,sor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen (3) Die Bescheinigung ist auf die Urkunde oder
dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu
verpflichtet. Durch dars Dienstverhältnis des Asses- verbindendes Blatt zu setzen.
:.:·'
Bundesgesetzblatt, Jahrg,1nu l '.J~; 1, Tei 1
§ 22 (2) Der Notar dorf cue Urschrift cnrnhändigen,
(1) Zl! r /\ lm,d1 rne voll. i~ideil sowie zu eidlichen wenn gbub11ai! fJCmo::1cht wird, daß sie im Ausland
Vc)rrwhrn u 11\J(~ll sind d i( • f'~oLc.He nur zuständig, wenn venve -1dei. weJckn soll und sürntliche Personen zu-
0
dl!r Eid odt~1 di1· ciriii(:J(~ Vernehmung nä.ch dem stimmen, die Au~;pruch duf eine Ausfertigung haben.
R<~chl ei n()S d11s !,i 11d isch(~n Staates oder nach den Er soll in diesem Fall eine Ausfertigung zurück-
Beslimmungr~n (~incr tiusl~indischcn Behörde oder behalten und auf ihr vermerkf~n, an wen und wes-
sonst zur W<1hnwl1rnunq von Rechten im Ausland hc1lb die Urschrift ausgfjhi:indigt wurde. Die zurück-
erlorderli eh ist. behaltene Ausfertigung tritt an die Stelle der Ur-
schrift.
(2) Die A1Jln,il1rne eid(•'-;slattlicher Versicherungen
steht den Notan!n in ali<~n Füllen zu, in denen einer (3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag
Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsäch- die besondere amlliche Verwahrung ausgeschlossen,
liche Beha upl.tmg och!r Aussa.ge glaubhaft gemacht so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des No-
werden soll. tars. Nach Eintritt des Erbfalls hat er die Urkunde
an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Ver-
(3) Die Notare sind ferner befugt, zu einer Amts-
wahrung sie verbleibt.
handlung zugezogene Dolmetscher zu beeidigen.
(4) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Auf-
4. Ab s c h n it t
nahme von eidesstattlichen Versicherungen soll der
Notar den Beteiligten über die Bedeutung des Eides Prüfungs- und Belehrung§pflicht des Notars
oder der eidesslattlichon Versicherung belehren und
hierüber einen Vermerk in die Niederschrift auf- § 26
nehmen. Der Notar hat bei der Beurkundung von Rechts-
§ 23 geschäften darauf Bedacht zu nehmen, daß Irr-
tümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wert- und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt wer-
papiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Be- den. Er hat zu diesem z-weck den Willen der Betei-
teiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder ligten sorgfältig zu ermitteln, den Sachverhalt mög-
zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. lichst vcillsti:mdiq aufzuklären, die Beteiligten über
die rechtliche T;agweite des Geschäfts zu belehren
§ 24 und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der
Niederschrift wiederzugeben.
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die son-
stige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete
vorsorgender Rechlspfleqc, insbesondere die Anferti- § 27
gung von Urlrnnrh!nc~ntwürfcn und die Bc~ratung der
(1) Der Notar hat beI der Beurkundunq von Er-
Beteiligten. Der N0Lc1r ist auch, soweit sich nicht aus
klärungen die Person der Beteiligten mit besonde-
anderen Vorschriften Bc~i;chränkungen ergeben, in
rer Sorgfalt festzustellen.
diesem Umfange befugt, die Beteiligten v0, Gerich-
ten und Vcrwc1Htm]shchörrlcm zu vertreten. (2) Kennt der Nolar die Beteiligten, so soll er dies
in der Niederschrift angeben. Kennt er sie nicht, so
(2) Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsunwalt
soll er angeben, wie er sich Gewißheit über ihre
ist, Handlungcm der in Absatz 1 bezeichneten Art
Person verschaftt hat. Bei der Vorla9e eines Aus-
vor, so ist an?.urn~hmcn, doß er als Notar tätig ge-
weises ist seine Gültigkeit, bei der Vorstellung der
worden ist, wenn die HancUung bestimmt ist, Amts-
Beteiligten durch Dritte ist ihre Glaubw ürd;Dkeit zu
geschäfte der in dc)n §§ 20 bis 23 bezeichneten Art
prüfen. Als Erkennungszeugen sind reDelmüßig nur
vorzubereiten oder ctuszuführcn. Im übrigen ist im
solche Persom~n geeignet, die der Nolar selbst als
Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig
geworden ist. zuverlässig kennt und die nicht an der den Gegen-
stand der Amtshandlung bildenden Angelegenheit
(]) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt beteiligt sind oder zu einem Beteiligten in näheren
ist, im Namen der ßeLeiliqten bei dem Grundbuch- verwandtschaftlichen oder sonstiqen dem Notar be-
amt oder bei drm Rcgisletbehörden Anträge zu stel- kannten Beziehungen stehen.
len (insbesondere § 15 der Crundbudrnrdnung, § 25
(3) Kann sich der Notar über die Person eines
der Sd1iffsregisterordnung, §§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159,
Beteiligten keine volle Gewißheit verschaffen, so
161 Abs. 1 des Reichsgosclzes über die Angelegen-
soll er die Vornahme des Geschäfts in der Regel ab-
heiten der freiwilli~Jen Gerichtsbarkeit), ist er auch
lehnen. Nimmt er auf Verlangen die Amtshandlung
ermächtigt, die von ihm :Jcstcllten Anträge zurück-
ohne ausreichende Feststellung der Person vor, so
zunehmen. Die Rücknc1hmcerkUinmg ist wirksam,
soll er dies in der Niederschrift unter Angabe des
wenn sie mit der Unlerschrift und dem Amtssiegel
Sachverhalts und der zur Feststellung der Per son 1
dos Notars versehen ist, C)ine Beglaubigung der Un-
vorgebrachten Unterlagen angeben.
terschrift ist nicht erforderlich.
(4) Der Notar soll in der Urkunde die Person der
§ 25
Beteiligten so genau bezeichnen, daß Zweifel und
Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zur Unter-
(1) Die Urschrift der notmiellen Urkunde bleibt, scheidung häufig vorkommender Namen s1ind mög-
soweit sie in der form einer Niederschrift verfaßt lichst der Geburtstag und die genaue Wohnung, bei
i1st, in der Verwahrung des Notars. verheirateten Frauen ihr Mädchenname beizufügen.
Nr. 10 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 103
Unterschrift oder 0,inns TTc.1iHJzeic'1cns. Kennt der
(1) Vor der Bc·11rku•idu1H. vr.H: !.c•n
Notar die Beteiligten, so brancbt m dfos im Be-
soll sir:h der Nr)li! :- V(Jn ,kr d,~r glaubiqunqsvermerk jedoch nic:M a.nzugeben.
Beteiligten ülH)r:;:(~lHJCn. :,;11.J Fi k (2) Bei der Be-glaubigung einer Unterschrift oder
kr,rnker Per,::()nen zu bci1.11k 11ntlr·n. so sull er die Tat- eines H 1ndzeic:hens bat der f-,Totar die Urkunde
0
sc1d1c' der Erk r,mk unq und :i,w r: ~:,d.slPHu~l.(jf'H über darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amts-
die c;cschci!i.s[i.ihirJkcit in dr:r r-::, d(:1:-,chrift ,_,qgeben. tätigkeit nach § 14 Abs. 2, § 16 zu versagen. Zu
einer weitergehenden Prüfung ist der Notar nur auf
(2) Uberzeuut sich der Nn!i:1 !,,von, cfoG ein Be-
Grund eines besonderen Auftrags verpflichtet; ohne
teiliqter die erford,~rliche Cesdi<t!hUihiqkeii. nicht
einen solchen Auftrag ist er den Beteili,gten in kei-
bE~si Lzt, so hat er die ßf•:1 rkun,l11na abzulehnen.
fü~m Fall we,gen unterbliebener Prüfung des Inhalts
Blc\ibt er im Zwcifol, so soll r:r rli(~S in der Nicder-
schri ft foststellen. der Urkunde verantwortlich.
(3) Unterschriften oder Ha.ndzeichen ohne zu-
§ 29 g•ehörigen Text soll der Notar nur dann beglaubi-
(1) Bei d(~r Bc!urkundunq von Rec:htsgQschäften gen, vrenn die Beteiligten glaubhaft machen, daß sie
soll der l'foLdf die Vertrc~i1mui:1n,.1,ht und die Ver- die Beglaubigung vor der Festle,gung des Urkunden-
fügungsbefu~rnis der BeL,:iL:i ,i r·1üfen. Bestehen inhalts benötigen, und wenn ein Mißbrauch nicht zu
Zweifel, so soll er die Beteiliq Lc~n über die Rechts- befürchten ist. In dem Beglaubigungsvermerk ist
lag(~ bt~lehrnn und einen cntspn'chc:ndcn Vorbehalt anzugeben, daß bei der Beglaubigung ein durch die
in die Urkunde~ aufnehmen . Unterschrift oder das Handzeichen gedeckter Text
nicht vorhanden war.
(2) Stellt der Notar fosL d,iß die Vertretungs-
macht oder Verfügungsbefuonis fehlt und daß auch
§ 33
eine nachträgliche Gcnehmiqung durch die Berech-
tigten nicht möglich ist, so hat Pr die Beurkundung Bei der Beurkundung der Veräußerung von
abzulehnen. Grundstücken, an denen ein gesetzliches Vorkaufs-
re,cht be,steht, soll der Notar die Beteili,gten auf das
(3) Bei der Verhandlung vorr1cleqte Vollmachten
Bestehen und die Bedeutung des Vorkaufsrechts
tu1J Auswoise über die ßcrechligung eines gesetz-
hinweisen.
Lichc)n Vertreters soll der Nr.::il<'H in Urschrift oder in
beglzrn.hig-ter Abschrift der [,Jiprforschrift beifügen. § 34
Eqibt sich die Vertretunrrsb()rerh!igung aus einer {1) Beurkundet der Notar Rechtsvorgänge, die
Eintrannng im lL1nd(~!sro'.Ji:,ler oc1e:r in einem ähn- unter das Grunde-rwerbsteuer,gesetz oder das Kapi-
lidwn Reqist.er, so (Jf\niiqt eine fü~s-:::heinignng des talverkehrsteuergesetz fallen, so 'soll er die Be-
Nol,,1rs nach § 21 teiHgten darauf hinweise,:i, daß die Eintragung im
(4) [k,i Rcd1hq:1:,d1üHen };Iim!e;rjoihriger soll der Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenom-
Notar in der Iü:fJCd deren A.lter in ckr Urkunde an- men wird, wenn die UnbedenklichkeHsbescheini-
geben, auch wenn die Erkl5.run]U1 durch einen Ver- gung des Finanzamts vorlie•gt.
treter abgeq0ben wcrrh:n. (2) Soweit gerichtliche Handlungen von der
Vorauszahlung oder Sicherstellung der Kosten ab-
§ 30 hängi:g sind, soll der Notar auch darauf hinweisen.
Be-darf etn Geschi:ift der Genehnügung oder Be-
stätigung durch Pinc Behörde, so soll der Nota,r die § 35
Beteiligten darauf hinwei,,en und dies in der Ni,eder- (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragen&
schrift vermcrk<:n. Dic-s uilt auch, wenn der Notar Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Nota.r
über die Notwendigkeit der Cenehrnigung oder darüber vergewissern, ob die BeteiEgten eine zu-
Bestätigung Zweifel hegt. vc~rlässige Kenntnis des Grundbuc~standes besitzen.
Kann er diese Gewißheit nicht erlangen, so soll er
§ 31 die Beteiligten, falls e.r nicht selbst den Grundbuch-
inhalt feststellt, über die Notwendi,gkeit der Grund-
(1) Bestehen in anderen als den in den §§ 28 bis bucheinsicht belehren und di-e Beurkundung nur
30 bezeichneten Fällen Zweifel, ob das Ges-chäft mit vornehmen, wenn die Beteiligten trotz Belehrung
den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, ob über die dami.t verbundenen Gefahren at1f e iner 1
,e,s nichtiig lst oder ob es dem wahren WHlen der Be-
sofortigen Beurkundung bestehen.
teiligten enlsprichl, so hat der Notar seine Be-
denken mit den Beteiligten zu erörtern. (2) Bei der Beurkundu1ng oder Beglaubiigung der
Abtretung oder :Belastung eines Bfi.efpfandrnchts
(2) Bleibt der Notar übe,r die Gültigkeit des Ge- soll der Notar in der Urkunde feststellen, ob de:r
schäfts im Zweifel und bestehe;n die Bete,iU.gten auf Br:ief vorgeleigen hat.
der Beurkundung, so soll der Notar die Belehrung
und di:e dazu abgc9ebenen Erklärungen der Beteiliig- § 36
te1n in der Niederschrift vermerken.
(1) Vor de.r Beurkundung -einer Auflassung oder
der Best,ellung oder Dbertragung eines grundstücks-
§ 32
glekhen Rechts soll der Notar da.s Grundbuch oder
(1) DLe Bestimrmmgen über die Feststellung der eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchs ein-
Person (§ 27) gelten auch bei der Beiglauhigung einer sehen. Er kann sich dabei einer anderen Person be-
HM Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
d icnc~n, W<·l1 il i 11 m d iPse clls h inreidir:nd Söchkundig ast,essor oder J\f otar außer Dienst übertragen wer„
und ,'.!)\/:•, Li. lwkilr.111 i ,! : -'·,r'in°• '-/c:r;rnLwo.-u:ch- dem; ais sU:indiger V•:=:rtrettff eines A:rn·valtsnotcus
kcil. wirr! hi, i-<ltJi1.li nid1l q,·n1iJH]erL Die Einsicht k:m1n nach Anhörung d;,-~r Notarkammer auch ein
einer C::i n,l :.;11<:11a l>:;cl, ,1 lt ~Jt·n ii9L nur dann, 1.venn Rechtsanv.Jc1lt beslcllt vverdcn. Es soll --- abg-esehcn
diE::::;c: ;n jüi'.fJ-;lr,1 Zr it ,rn ;uc::-,1ellt och,r berichtigt von den Fällen des Absatzes 2 -- nur bestellt wer-
und r:-; ni:d1 den U11:-;1;i11du1 trnw;Jlirsch[>in]ich ist, den, wer von dern Notar vorgesdilagen und zur
cL:;ß ;n dc,r i/i,(;;t,1;:;y;1, ;\n,k,unq:;n vorgenommen Uben1ul1me des Amles bereit ist Für den Noti:JI
wordcti sind. kann aucb ein nach §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen
(2) ))c:r J'•./0!,,1 soll in ch:r U1k1rndo2 c:rn~;eben, daß Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen
er ckn CrunrllJud1inl1alt fc!:,lqc•sleJlt oder eine be- und den Vertreter vorschlagen,
giaubigLe C:tu11,:1>(1d1i1llsd1ri!t einqe:.~;c:l1cm hat . Den (4) Auf den Vertreter sind die für den NolcH
Tr:g der /\: c·;Jun~J odn Rrchtiu:::tellung einer geltend,2n Vorschriften entsprechend anzuwenden,
GrundLrnd1,i!,.;duiH soll er in der Urkunde ver- soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
merken.
(3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann der
§ 40
Nota.r von der Einsichtnahme in das Grundbuch oder
in eine Grundbuchabschrift absehen. Das Einver- (1) Der Vertreter wird durch schriftlid1e Ver-
ständnis soll in der Niederschrift vermerkt werden. fügung bestellt. Er hat, sofern er nicht schon als
Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung
§ 37 vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid
( § 13) zu leisten. Ist er schon einmal als Vertreter
Hat der Notar Erklärungen beurkundet, die zur eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt
Einreichung bei dem Grundbuchamt oder Register- es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hin-
gericht bestimmt sind, so soll er, wenn die Beteilig- gewiesen wird.
ten nichts andcn·s vedc1nuc:1, die Urkunde, sobald
sie eingereicht werden kann, unverzüglich dem (2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit
Grundbuchamt oder RerJistergericht einreichen. widerrufen werden.
vVünsd1en die BetPiliqten eine spätem Einreichung,
§ 41
so soll der NoUu sie E)rforderlichenfalls auf die
Gefahren einer verspäteten Einreichung hinweisen. (1) Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten
des Notars. Er hat seiner Unterschrift einen ihn als
Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und
5. A b s c h n i tt Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.
Abwef;enhcH und Verhinderung des Notars. (2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch
N otarvertreter insoweit enthalten, als der von ihm vertretene
Notar von der Amtsausübung ausgeschlossen sein
§ 38
würde.
Will sich der Notar länger als eine V✓oche von § 42
seinem Amlssilz entfernen oder ist er aus tatsäch-
lichen Gründen Jünger als eine Woche an der Aus- Für verrnögensrechtliche Streitigkeiten zwischen
übung seines Amtes verhindert, so hat er dies der dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Ver-
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er be- gütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen
darf der Gcnehrnig11nq de1 Aufsichtsbehörde, wenn betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf
die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zu-
Mon;:11 dcrne:rn snll. ständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechts-
mitteln nach den Vorschriften in § 511 a Abs. 4 und
§ ]9 § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hier-
(1) Die Aufsichtsbnhörde kann dem Notar auf durch nicht begründet.
seinen Antrau für die Zeit seiner Abwesenheit
oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die § 43
Bestellung kann auch von vornherein für die Der Notar hat dem ihm von Amts wegen besV~ll.-
während eines KaJendc:rj,.!hrs c,in!:retemlen Behin- ten Vertreter (§ 39 Abs. 2) eine angemessene Ver·
denmgsföile ausgesprochen werden (::;tündigcr Ver- gütung zu zahlen.
treter).
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebupg kann § 44
ein Vertreter uuch ohne Antwg bci;tcilt werden. (1) Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit
Dies gilt c.n1d1, 'Nl!nn dn Polar es UHterlüßt, die der ubernahme des Amtes und endigt, wenn die
Bt~slelJung (:incs Vci lr,~Lcr::.; ;.,;u Lcantrugcn, obwohl Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit d,2r
er infol~w einr:s körpcrlidwn c;ei1n,cbens oder Ubeigabe des Amtes an den 1,Jotar. Vlälm·=md dieser
wegen Sdrvvädw sei n,._~r k ijrpcrlicbcn oder gEüstigen Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes
Kräfte~ zur onlnun~Jsuemtißen Ausübung seines enthalten.
Amtes vorüberqdwnd unfühig ist.
(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht
(3) Zun1 Vc[irclcr dc1rf nur be~~lelH werden, wer deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nuch
fähig ist, dds .Ami. C'tncs l'·Jotars zu bekleiden. Die § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhan-
stündige Verlretung soll nur einem Notar, Notar- den waren oder später weggefallen sind.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 105
§ 45 § 48
(1) Für die Dauer der Abwesenheit oder Ver- Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus
hinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der
nicht bestellt ist, seine AktC:n einschließlich der Ver- Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.
zeichnisse und Büdicr einem anderen Notar im Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung
Bezirk de~;sclben odc:r eines h(:nilchbartcn Amts- für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
gerichts od('.r dc)m AmL~;gcricht, in dessen Bezirk er
seinen Amll,~~itz hat, in Ven,vahrung geben. Die
§ 49
Verwahrm1u durch cinm1 andcrc)n Notar ist d<~m
mitzuu~ilcn. Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den
Notar den Amtsverlust in gleicher V/eise zur Folge
(2) Der Nolrtr oder diis /\;nl:::~Jf~richt, dem die
wie für einen Landesjustizbeamten.
Akten in Vc,rwahrung .,~,.,,,u••-·" sind, hat an Stelle
des i1bWE:send1!n ocfor verhindcrtc:n Notars Ausferti-
gttngcn und Abschrif!c)n zu crlc:ilen und Einsicht der § 50
Akten zu gcc;tallen. (1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
(3) Hat der NoVH für diA DcHH:r seiner Abwesen-
1. wenn die Voraussetzungen des § 5 weg-
hrd t oder Vcrhindenmu sei rw J\kten nicht nach fallen oder sich nach der Bestellung heraus-
Ahsi:tlz 1 in Verw,Jhrunu und wird die stellt, daß diese Voraussetzungen zu Un-
Erteilung einer Ausf<,rtigung odc)r Abschrift aus den recht als vorhanden angenommen wurden,
Akten oclPr di<~ Einsicht dc-r Akten verlangt, so hat
d,1;; Amtsg:2richt, in df~sscn Br~zirk der Notar seinen 2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt,
unter denen die Ernennung eines Landes-
Amtssitz hat, die Akten in Verw,1hrung zu neh1nen
und die beantragte , us,-,J,.--.u vorzunehmen. justizbeamten nichtig ist für nichtig erklärt
oder zurückg2nommen werden muß;
(4) Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat,
3. wenn er sich weigert, den in § 13 vor-
erteilt die Ausfcrtiqm1<_J0n nnd beglaubigten Ab-
geschriebenen Amtseid zu leisten;
schriften mil seiner Un tcrschriH und unter seinem
Si()gd oder Stempel. Für die Ertriiung der Aus- 4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt
ferligunqc~n oder Abschriften durch dc:ts Amtsgericht und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 im
gelten die VorschrHtcn über die Erteilung von Aus- Zeitpunkt der Entschließung der Landes-
feriigun~vm oder Ahschri ften qerich Ukhc!r Urkunden. justizverw aHung über die Amtsenthebung
In dem Ausfcrtigungsvermerk soJl auf die Ab- nicht vorliegt;
wesenheit oder Verh inden1nq des ]\fotars hinge- 5. wenn er durch gerichtliche Anordnung in
wiesen werden. der Verfügung über sein Vermögen be-
(5) Die Kosten für die Erteilung von Aus.fertigun- schränkt ist;
gen oder Abschriften slchen, wenn die Akten durch 6. wenn er infolge eines körperlichen Gebre-
einen Notar verwahrt WE:rde:n, diesem und, wenn chens oder wegen Schwäche seiner körper-
die Akten durch das Amtsqerich1 verwahrt werden, lichen oder geistigen Kräfte zur ordnungs-
der Staatskasse zu. mäßigen Ausübung seines Amtes dauernd
unfähig ist;
§ 46
7. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse
Für eine Amlspflichtverletzunu des Vertreters oder die Art seiner Wirtschaftsführung die
haftet. der Notar dem G0sch<'idi9ten neben dem Interessen der Recht.suchenden gefährden.
Vertreter als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zwi-
schen dem Notar und dem Vertreter ist der Ver- (2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter
treter allein verpflichtet. denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten
für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden
kann, so kann auch der Notar seines Amtes ent-
6. Ab s c h n i t t
hoben werden.
Erlöschen des Amtes. Vorläufßge Amtsenthebung.
(3) Die Amtsenthebung geschieht durch die Lan-
Notariatsvcrweser
desjustizverwaltung nach Anhörung der Notar-
§ 47 kammer. Der Notar ist vorher zu hören. In den
Fällen de,s Absatzes 1 Nr. 6 und 7 ist di•e Feststel-
Das Amt des Notars erlischt durch
lung, ob die Voraussetzungen für die Amtsent-
1. Tod, hebung vorlieg,en, auf Antrag des Notars durch
2. Entlassung (§ 48), Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen;
3. vVegfall der Zulai;sung nis Red1lsanwalt im der Antrag ist nur innerhalb eines Monats zuläs-
Fall des § 3 Abs. 2, stg, nachdem dem Notar eröffnet ist, daß und aus
4. Ausschließung aus der l{cdi i sawNaltschaft im welchem (]runde seine Amts,enthebung in Aussicht
Fall des § 3 Abs. 3, genommen sei.
5. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurtei- § 51
lung (§ 49),
(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder
6. Amtsenthebung (§ 50), wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts-
7. Entfernung aus dem Amt durch disziplinar- bezi.rk verlegt, so hat das Amtsgericht die Akten
gerichtliches Urteil (§ 97). umd Bücher des Notars sowie die ihm amtlich
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
übergc·bencn Urkund0,n in Verwahrung zu nehmen. § 53
Der Obc:r landc'sgerichl.spräsülent kann die Ver-
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amts-
wahrunq cine:n c1ndcn~n Amtsgericht oder einem
ausübung bf!stellten Notars erloschen oder i.st sein
Nol.cir üb()rlr<1r1r!n. Die Vorsdiriften des § 45 Abs, 2,
Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer
4 und 5 gdtcn entsprechond.
an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Ge-
('.2) Die SiL\J•)l und Slunpel des Notars hat das nehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er
in Ab:,;dLZ 1 ~;c11z 1 lwzciclrncte Amts,gericht zu ver- seine Geschäftsstelle in Räume des aus,gesd1iede-
nichten. nen Nota.rs verlegen oder einen in einem besonde-
(3) Wird c~in Notar nach dem Erlöschen seines ren Vertrauensverhältnis stehenden Angestdlten
Aml(:s ode1 ck•r Vnrl<)~Jnnq :-;()1nes Amtssitzes erneut in seine Gesch.'iftsstelle übernehmen will.
in clern Amlsgcrichtsllczirk, in dem er sckien frü- (2) Die Gültigke.it der aus Anlaß der Dbernahme
heren Amt~;sitz l1utle, zum :Nolar bestellt, so kön- oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
nen ihm {lic: ndch Absatz 1 in Verwahrung genom- wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des
rnerwn Büclwr und Akten wieder ausgehändigt Absatzes 1 nicht berührt.
werden.
§ 54
(4) Wird der Amtssitz eines Notars in einen
anckron An1 I.SfJerichtsbczirk innerhalb derselben (1) Der Nota.r kann von der Aufsichtsbehörde
Sl:acllgcrneincle verlegt, so bleiben die Akten und vorläufig seines Amtes enthobe:n werdein,
BC1cher in seiner Verwahn:;ng. Die Sie,gel und 1. wenn geigen ihn ein Entmündigungsver-
Sternpel sind nicht abzuliefern. fahren eingeleitet ist;
(5) Die Abgabe von Notariatsakten an ein 2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für
Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariats- ge,geben hält;
akt(!n regelt die Landesjustizverwaltung. Sind 3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne
Notariatsük Lcn an ein Staatsarchiv abgegeben Zustimmung der Aufsichtsbehörde außer-
worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare halb se.ines Amtssitzes aufhält.
Ausfertigungen und Abschriften, wenn ers sich um (2) Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann
Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen auch ohne Einleitung eineis förmlichen Disziplinar-
Notars oder um Urkunden ha.ndelt, die auf Grund verfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig
des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur sei:nes Amtes enthoben werden, wenn g,egen ihn
Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst ein ehrengerichtliches Verfahren nach der Bundes-
von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der rechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. Die
Notar seinen Sitz hatte. Die Vorschriften des § 45 Vors•chriften über die vorläufige Amtsenthebung
Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfah-
der Zivilprozeßordnung g,elten entsprechend. rens gelten entsprnchend.
(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt Lst,
§ 52 nach Einleitung eines Disziplina.rve,rfahrens vor-
läufi,g seines Amtes als Notar enthoben, so. kann
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der
das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder
Notar die Befugnis, die Bezeichnung „Notar" zu
Vertretungsverbot verhängen, wenn zu erwarten
führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem
ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Ent-
auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz
fernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1) erkannt werden
geführt werden.
wird.
(2) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amts-
(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsent-
ausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48) hebung treten kraft Ge,s•etzes ein,
oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs. 1
Nr. 6 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die 1. wenn gegen einen Notar im Strafverfah-
Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die ren die Untersuchungshaft verhängt Lst,
Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezekhnung „Notar" für deren Dauer;
mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" weiterzufüh- 2. wenn ge,gen einen Notar, der zugleich
ren. Das gleiche gilt für ei,nen Anwaltsnotar, sofern Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Ver-
ihm nach Verzicht sc,iner Rechte aus der Zulassung tretungsverbot nach § 150 der Bundes-
zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt wor- rechtsanwaltsordnung verhängt ist, für
den ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. dessen Dauer.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaub- (5) Die Vorschriften über die vorläufige Amts-
nis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer enthebung eines Notars nach Einle.itung eines
Dienst" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, Di,sziplinarverfahrens bleiben unberührt.
die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus
§ 55
den in § 47 Nr. 5 und 7 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 und 7 bezeichneten Gründe:n nach sich ziehen (1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat
würden. Vor der Zurücknahme ist der frühere das Amtsgericht, wenn dem Nota.r kein Vertreter
Notar zu hören. Wird bei einem früheren Anwalts- bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel,
notar die Erlaubnis, sich weiterhin Rechtsanwalt Stempel und Amtsschild für die Dauer der voriäu-
zu nennen, zurückgenommen, so erlischt zugleich f:iigen Amtsenthebm1g in Verwahrung zu nehmen.
die Befogni.s, sich „Notar außer Dienst" zu nennen. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Nr. 10 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 107
(2) Der No1m hal sich w/ihrcnd der Dauer der zustehen, erteilt der Notariatsverweser die voll-
vorlünfigcn /\n1L:i(:11L11c!nrn~J j('clt:r Amtshandlung zu streckbare Ausfertigung der Kostenberechnung
cntrw!!,,n. n::1 \f,,;-,-;loß h(::··i11rt jedoch die Gültig- (§ 155 der Kostenordnung); lehnt er die Erteilung
kejt d(:r AmhlidncllunrJ nicht. ab, so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger
die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu.
§ 5(i Ist drc~m Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so
bleibt er neben dem Notariatsverweser zur Erteilung
(1) Ist dils /\111! <::IH'S 1:11r 11,1i1rilhcruflichcn Amts-
au.';:di1n1q l>e.,;i('!li ·n T'·,lol.iHS t•1losdwn oder ist sejn
1
der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. Der Nota-
riatsvcrweser hat ihm Einsicht in die Bücher und
J\mL!.;:;iL'.i'. vcrlc~jl vvo1(!cn oder iihl im Fall des§ 8
Ahs. 1 Salz 2 <,ln zur hc11:pliwruflichcn J\mtsaus-
Akten zu gewähren; die dadurch entstehenden
Kosten trügt der Notar.
übLmrr lwslclller :t'·folar s(,in /\rnt nicht pcrsönlJch
au.'-;, so soll in dc:r Rr:qcJ ,rn sr:iner Stelle eh1 Nolar-
ass(::-;sor ocfor ci ne sonst.i~JC zmn Amt eines Notars § 59
bch\lliqL~ Person uarnit h<::irc1ul wurden, das Amt des (1) Der Notariatsverweser führt sein Amt auf
NoLcirs vorüberw~hcnd wahrzurichmen (Notariats- Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser
verwc.';{'r). Ist ein Nolar vorl!tufig seines Amtes ent- im voraus festzusetzende angemessene Vergütung
hoben, so kt11m ein Nol iHiril.sverweser bestellt wer- Er hat mit der Notarkammer, soweH nicht e.ine
dl)n, vvcnn d.ie Jk,slellun:J t!irws Notarvertreters andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurech-
(§ 3:) Abs. 2 ~:;d lz 1) nidll I w 1:ckrnü ß ig erschoint. nen. Führt er die der Notarkammer zukommenden
Beträge nicht ab, so können die,se wie rückständige
(2) Ist ein J\nwctltsnota.r durch Erlöschen des
Beiträge beigetrieben werden.
Am!es ausqoschiedcn, so kann an seiner Stelle zur
Abwicklung der Nolariatsgesd1~iJte bis zur Dauer (2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs-
eines Jahres ein Notariatsverwcser bestellt werden, oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des
wenn hierfür ein Bedürfnis lw:;teht. Innerhalb der Notariatsverwesers nur insoweit gellend machen,
ersten drei Monate isl der Nolarüitsverweser be- als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch
rechtigt, auch 1wue Noüuiatsgeschüfte vorzuneh- auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
men. Wird zur Abwic:klun9 der Anwaltskanz1ei ein Handlung hat.
Abwickler hostellt, so kirnn dieser auch mit der (3) Die N otarkammer kann im Einzelfall eine
Abwicklung der NotarialsqcschMLe als Notariatsver- von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung
weser betruut werden. treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwend-
(3) Notaras~;essoren sind verpflichtet, das Amt bar.
eines Notarialsverwcscrs zu übernehmen. § 60
Die Uberschüsse aus den auf Rechnung der Notar-
§ 57 kammer geführten Notariatsverweserschaften müs-
(1) Der Notariatsvcrwescr untersteht, soweit sen ausschließlich zugunsten der Fürsorge für die
nichts anderos beslimmt ist, den für die Notare Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen ver-
geltenden Vorschriften. wendet werden.
(2) Der Notariatsverweser wird von der Landes- § 61
jusüzverwaltung qurch Aushändigung einer Bestal- (1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariats-
lungsurkunde bestellt. Er hat, sofern er nicht schon verwesers haftet die Notarkammer dem Geschädig-
als Notar vereidigt ist, vor der Ubernahme seines ten neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuld-
Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den ner; im Verhältnis zwischen der Notarkamrner und
Am!soi,d (§ 13) zu leisten. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt ent- dem Notariatsverweser ist dieser allein verpflichtet.
sprechend. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverweser nach
§ 58 § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen
(1) Der Notariatsverwoser übernimmt die Akten eines Vertreters oder eines N otarasses,sors haftet.
und Bücher de,s Notars, an dessen Stelle er bestellt (2) Die Notarkammer hat sich und den Notariats-
ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Ur- verweser gegen Verluste aus der Haftung nach Ab-
kunden und Wertgegenstände; sind bei der Bestel- satz 1 durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung
lung dos Nolaric1tsverw('.'icrs diP Akten und Bücher zu sichern; die Ansprüche aus der Versicherung soll
bereits von dc~m Amtsgericht in Verwahrung genom- auch de,r Notariatsverweser im eigenen Namen gel-
men (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der RegeJ tend machen können.
zurückzugeben.
(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtver-
(2) Der Notariatsverweser führt: die von dem letzungen des Nota.riatsverwesers besteht nicht.
Notar boqonnenen Amtsueschäfte fort. Die Kosten-
forderungen stehen dem Notariat,sverweser zu, so- § 62
weit sie nach Ubcrnahme der Geschäfte durch ihn
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen
fällig werden. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum
der Notarkammer und dem Notariatsv2rweser,
Kostenschuldner die vor der Ubernahme der Ge-
welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder
schlifte an den Notar gezahHen Vorschüsse anrech-
die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen,
nen las,sen.
sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den 'Wert
(3) Soweit die Koslenfordcnmgen dem ausge- de,s Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. § 42
schiedenen Notar oder dessen RPchtsnachfolger Sa tz 2 gilt entsprechend.
1
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 63 § 66
(1) Der Notarialsverwescr ist verpflichtet, einem (1) Die Notarkammer ist eine Körperischaft des
Beauftragten der Nolarkammer Akten und Bücher öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer
sowie die in seiner Verwc1hrnng befindlichen Urkun- und ihre Änderungen werden von der Versammlung
den zur Einsicht vorzule;Ji:11. der Kammer beschlossen; sie bedürfen der Geneh-
(2) Die Prühm9sllduqaissc) der Au[sichlsbehörde minun9 de,r Landesjustizverwaltung.
bleiben unberührt. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staats-
§ G1 aufsicht über die Notarkammer. Die Aufsicht be-
schränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beach-
(1) Dd.s Amt eirws nnch ~, :56 Abs. 1 1Je~.;tellten tet, insbe'._;ondere die der Notarkam.mer übertragenen
Noiariatsv<'rwcsf)rs PndiuL wc~nn ein neuer Notar Aufgaben erfüllt werden.
bestellt wird orfor der vurliiufig seine::; Amtes enl-
ho!H~ne oder ncm[iß § B 1'\L:;. 1 Satz 2 un der persön- {3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs le,gt die
liche:;1 AmL,,ilw:iihun_cJ vc1hinderi.e Nolar sein A.mt Nota.rkammer der Landesjustizverwaltung einen
wir:der ülJi:rnirnmL Die /\rnl.:;bdu'.;nis rk::, Notariats- Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr
vc,rwc,sers datwrl fort, hi.s ihm clie Bccndiqang des und über die Lage der im Bereich der Kammer Lüli-
Aml.l!S vou ü(:f t1.;l.i:;.vcrvva!tung mitge:Leilt gen Notare und Notara.ssessoren vor.
ist. Die Li:rndcsjuslizv(:rw<1! Luno kmm die ße?st.cl1ung
aus widlLiqcrn Crunde vorZ(!iliq widerrufen. § 67
(2) Das Amt (:inos nad1 § 56 Abs. 2 besteHten (1) Die Notarkammer v,ertrHt die Gesamtheit der
Notaria ls verw(:'.,crs cnüi0t mit A blc1uf des Zeit- in ihr zusammengeschlossenen Notaire. Sie hat
ra.u.ms, für den r~r bc:stcllt H. Ahs,ü7 1 Salz 3 gilt über Ehre und .Ansehen ihre.r Mitglieder zu wachen,
P-ll tsprecb end. die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigke1it zu unter-
(3) Ubcrnirnml nnd1 der Doendi~unq des Amtes stützen, die Pflege des Notariatsrnchts zu fördern
und für eine gewissenhafte und lautere Berufsaus-
dos Not,nialsverwescrs der frühere Notar dus Amt
wieder oder wird dl:m neu lw:;l1dlteo Notar gemäß übung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
§ 51 Abs. 1 Satz 2 die Vcrvvahrnng der Akten und (2) Außer den der Notarkammer durch Gesetz
Bücher übcrlraqPn, so führ! tler Notar die von dem zugewiesenen Aufgaben obliegt ihr,
Notarialsvcrwoser hc~Jonncncn .Amtsricschiifte fort. 1. Mittel für die berufliche Fortbildung der
Die nach Ulwrndhrnc) des l\mtes durch den Notar Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notar-
fällig wcrdcndc~n K ostcnfordcrungen stehen diesem assessoren sowie für sonsti.ge gemeinsame
zu. Er muß sich jodoch irn VcdiJltnis zum I(osten- Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;
schuldner die vor der Dbcrnahme des Amtes an den
2. die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte
NoLarialsverweser gezc1lllten Vorschüsse anrechnen
lassen. der Notare zu regeln.
(4) Die dom Nol.c1 riatsvcrwcser zustehenden Ko- (3) Die Notarkammer kann
'.,lcn fordcrungcn werden rud1 ckr Beendigung seines 1. Für,sorgeeinrichtungen,
Amtes von der No!.urburn,:cr im eigenen Namen 2. nach näherer Re,gelung durch die Landes-
eingezogen. §§ 154 bis 157 der Kostenordnung gel- gesetzgebung Versorgun~gseüuich tun gen
ten enlspredwnd. Die Notarkammer kann den neu
unterhalten.
bestellten orfor wieder in sein Amt eingesetzten
NoLar drnnil beauilruucn, die irn:~::,Lcr,endc~n Forde- (4) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu €I-
nmgen c1uf ihre Kos,Lcn einzuziehen. :statten, die die Landesjustizverwaltung, ei.n Ge-
richt oder ei,ne Verwaltungsbehörde des La'ndes in
ZWElTEH. TEJL
Angelegenheiten der Notare anfordert.
Notarkammcrn und Bundesnotarkammer § 68
1. Abschnitt Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand
Nolarki::nmniern und di P Versammlung der Kammer.
§ 65
§ 69
(1) Die Notare, die in einem Oberlrmdcsgerichts-
(1) Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vor-
bezirk bestellt sind, bilden eine Notarkarnmer. Die
schrift des § 70, die Befugnisse der Notarka.mr_ner
Landesreqien.1nrJ oder die von ihr lF:stimmte Stelle
wahr. In dringenden Fällen beschließt er an Stelle
kann jedoch durch Redllsveronlnur,rJ bestimmen,
der Versm:mnlung der Kammer, deren Gen2bmi-
daß mchwre ObcrliJnd(~~::JC;richl.sbezirke oder Teile
gung nachzuholen ist.
von Oberiand(~S~JcrichLsbt,zi rkcn oder ein Oberlan-
desgcrichtsbe/.i I k m1 t Teilen eines anderccn Ober- (2) Der Vorstand besteht a.us dern Präsidenten,
lcrnde1sgerichLslwzi rks den ßpzirk einer NoLarkammer seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Die
bilden. Mitglieder des Vorstands werden von der Ver-
(2) Die Notmkammer hat ihren Sitz am Ort des sammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt.
Oberlandesgerichts. Im Fall des Absutzcs 1 Satz 2 (3) Si.nd in dem Bezirk einer Notarkamrner zur
bestimmt die Land:'.sregicnmq oder die von ihr be- hauptberuflichen Amtsausübung bestellt,e Notare
stimmte Stelle den Sitz der Notarkammer. und Anwaltsnotare bestellt, so müssen der Präsi-
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961
rJcnL und rnindr::stcns cli(' JJ:i1!i,) d(:r übrigen Mit- § 74
glicch:i des \ 1 <H!,lönd~; :/.111 hrJ!lpl.bernflichen Amls-
(1) Die Nola.rkamrner kann in Ausübung ihrer
iJ u:~.i\ bu ng bl::-;I el1te N oL li! ~;c in.
Befugnisse von den Notaren und Notarassessore:1
Auskünfte und da.s persönliche Er.scheinen vor den
§ 70 zuständigen Organen de,r Kammer ve·rlangen.
(1) l)cr Prii~:ii'c!JÜ vcrl ritt <lif: J<r1n1-nH!r qcrichUich (2) Die Nota.rkdmmcr kann zur Erz,vingung der
11 ncl au;,~c:r{Jf' ri eh U i eh. den Notaren oder :Nota.ra..ssessoren nach Absa.i_z 1
(~Z:) D(:t Pr;·1.":>irknl V(:rmiltcll d(,n geschäftlichen obliegenden Pfücht zur Auskvnft: und zum pers{)n-
Ve, J1,,du dPr Kumm()f und de':, Vorstands. lichen Erscheinen nach vorheriger schriftlicher J\.n--
drohung Ordnungsstrafen bis zu dreihundert Deut-
(3) Der Prüsideillt führt in dun Sitzungen des sche Ma.rk festsetzen. Die Ordnungsstrafein flie1\1'.n
Vorstunds und in (for Vcrsarnmlung der Kammer zur Kasse der Nota.rkammer; sie wfüden wie rück-
den Vorsitz. ständi,ge Beiträge bei,g,etrieben.
(4) Durch die Satzung können dem Präs;identein
weitere Aufgaben übertragen werden. § 75
(1) Die Notarkammeir ist befugt, Notaren und
§ 71 Notarnsses,soren bei Ordnungswidrigkeiten leich-
(1) Die Versammlung de,r Kammer wird durch terer Art eine Ermahnung auszusprechen.
den Präsidenten ,einbernfe:n. (2) Die Ermahnung ist zu be,gründen. Sie ist der
(2) Der Präs:ident muß clie Versammlung deir Aufsikhtsbehörde mitzuteilen. Das Recht der Auf-
Kammer alljährlich einmal einberufen. Er muß 1sie sichtsbehörden zu Maßnahmen im Aufsichtswege
ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitiglie- oder im Disziplinarwege bleibt unberührt. Macht
der es schri.ftlich beantragt und hierbe,i den Ge,gen- die Au:f.sichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch,
sland angibt, der in der Versammlung behandelt so erlischt die Befugnis der Notarkamme.r; ei:ne
werden soll. bernits ausgesprochene Ermahnung wird unwirk-
sam.
(3) Die Versammlung ist mindeste.ns zwei Wo-
chen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, (3) Ub-er Ge,g,envorstellungen des Notars oder
schriffüch oder durch öffentliche Einladung in den Notarassessors entscheiden die Aufsichtsbehörden.
Blättern, die durch die Satzung bestimmt sind,
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Deir 2. Abschnitt
Ta,g, an dem die Einberufung abgesandt ist, und
Bundesnotarka:mmer
der Tag der Ver,samrnlung sind hierbe,i nicht mit-
zurechnen. In dringenden Fällen kann der Präsi- § 76
de:nt die Versammlung mit kürzerer Frist einbe-
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bunde,s-
rufen.
notarkammer zusammengeschlossen.
(4) Der Versa.mmlung obliegt insbesondere,
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch
1. die Höhe und die Fälli9keit der BeHräge ilne Satzung bestimmt.
zu bestimmen;
2. die Mittel zu bewi,lligen, die erforderlich § 77
si.nd, um den Aufwn.nd für die gemein-
sclwJtJichen Anric~loc1enl1eitcn zu bestreiten; (1) Die Bundesnota.rk:ammer ist eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts.
3. die Abreclmung des Vorstands über die
Einnahmen und Ausqaben der Kammer (2) Der Bundesminister der Justiz führt die
sowie über die Vetwallunq dei; V,ermögens Staatsaufsicht über die Bundesnotarka.mrnfü. Die
zu prüfen und über di•e Entlastung zu be- Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und
schliefü~n. Satzung beachtet, insbesondere die der Bundes-
notarkammer übertrngenen Aufgaben erfüllt
§ 72 werden.
Die n2ihcren Bc~;l.irnrnunqcn ü!Jr!r dü~ Organe der (3) Die Satzun,g der Bundesnotari':amme:r und
Notarkc1nu,1er und ihn! ZusLündigkeiten trifft die ihre Änderungen, die von der Vertr~terversa:r.11111.-
Satzung. lung beschlossen werden, bedürfen der Genehmi-
§ 73 gung des Bundesministers der Justiz.
(1) Die Notarkarnm<;r erhPIJt von clcn Notaren
Beiträge, soweit dk:s zur Erfüllung ihrer Aufgaben § 78
erforderlich ist Die Bundesnotarkammer hat ciie ihr durch Ge-
(2) Rückständige Beiträye können auf Grund setz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat
einer von dem Prüsidc,ntc~,1 der Nol.arkarnmer aus- insbesondere
gestellten, mit der Be:,d1cinignng der Vollstreck- 1. in Fragen, vvelche diie Gesamtheit der Notar-
barkeit und dem Siegel der Kc1mmer versehenen karnmern angehen, die Auffassung der ein-
Zahlungs1.n1Hon.lenmg rn,cb den Vorschriften über zelnen Notarkammern zu ermitteln und im
die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Wege ,geme,inschaftlicher Aussprache die Auf-
Rechtsstreitigkeiten eingezogen werde,n. fassurng de•r Mehrheit festzustellen;
110 flimdes9esetzblatt, Jahrgang 1961, Tell I
2. in allen die Gesarnt1wit dur Nolarkammern § 84
berührenden Ange1c'.(Jf'HlH~ilc'.n die Auffassung
Die Notarkammern werden in der Vertreterver„
der ßur1desnotarkcrnw1c'.r den zuständigen
sammlung durch ihre Präsidenten oder durch ein
Gerichten und Be.hönfon qu1cnüber zur Gel•
anderes M.itglied vcrtrett:n.
tunq zu bringen;
'3. diP Cescnnlhc~it dPt J\l•)!;ak<1rrrnl,!I• ge,genüber
§ 85
Behiirdc'.n und (); 11i !r,_i:kn ·r,u vertreten;
,i. Gu!dclilen :,,:u l\r!,Lii I tcn, die (:'.D(, an d(~r Ge-
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den
Präsidenten einberufen. Er führt den Vorsitz in der
sd1.qC'irnnq betc!iliqlP ß hörde oder Körper-
0
Versammlunq. Der Präsident muß sie einberufen,
schr1ft dPs lfondC's oder ein Bunde ·;ir'richt in
Anq,•leqc•nheitcn dr'.r (\[,d 1c c1nfui·dr, rt; 1
wenn das Präsidium oder :m.inclcstens drei Notar-
karnmern es beantragen. Der Antrag der Notarkam-
5. durch Beschluß der Vertrel.crversatnrnlung alJ- mern soll sd1riftllcb gestellt werden und den Cegen-
gemi'.ine RichLlinien für diP Berufsausübung stand angeben, der in dr,r Vertreterversammlung
der Notare aufzustelJt'.n; behandelt werden soll.
6. R icbUi n ien für die'. Ansbi.Jrlu 11,rr dec 1:-lilfskräfte (2) In dringenden Fällen kann 1.for Präsident die
der i'lol.are rrnfzustdlcm. Vertreterversammlung mit ei:::ier kürzeren als der in
der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist
§ 79 einberufen. Der Gegenstand, über den Beschluß ge-
faßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht ange-
D.ie Orga.ne der Bunde ;noti:.lrkcuruner sind das
0
geben zu werden.
Prii.sirliu.m und die VerLdervPr.';,Jmrnlm19.
(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können
auch schriftlich oder telegrafisch gefaßt werden,
§ 80
wenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-
D;1s Prüsidium besteht dt1s ,k:rn PsLi<:idcntc·1, ·,'.wei sprechen.
StelJvertretern und vkr W!:ilcrcn Mil9liedern. § 86
Der Präsident, ein Stcllvcrlrr,!er nnd zwE:i W"i1.ere
Mitglieder rn Lissen zur h,rn [JtlJ,'TU fl: dien Amtsaus- (1) In der Vertreterversarnm 11mq hiü jc>de Nohr-
übunq bestellte Nol.,.ue, ein SLciJ v<.T! ::ctr::r c1 c:, Prä- kammer eine Stimme. Im F,d1 des § 65 Abs, 1 Sc1t.z 2
sidenien und zwei MitgliPd1!r 1\nvrnltsnolare sein. hat die Notarkammer so vir:lr! Stinrmen, als sie
Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Ober]an-
desgerichtsbezirken umfaßt; jc:~docb bh~ibt hierbei ein
§ 131 Teil eines Oberlandesg2r:d1t-.si:ic;,:irks außer Betracht,
(l) Da.s Präsidium wird von d(:r Vr:rlrci.c:Vl!T- wenn die Zchl der in ihm zugclast,:e:·::en Notare ge-
sammltm(J ~JewiihH. Wül1l1hn is! jf•dt•s l'dirglicd der ringer ist als die Zahl der Notarr•, diP in einem nicht
Ve rl rel.P rvr:,·scHn m l u nq. zu derselben Notarkammer gehöriqen Teil des Ober-
landcsgerichtsbezirks zugelassen si.nd.
(2) Die Mitqlioder des Prä~;idlmns werch.m ,:rnf
vier .Jdhre ,gewühlt. Scheidi>t ein lv1jt0'.iecl vor:.::L:it.ig (2) Zn den Versa:nmlungen können von jedu
aus, so ist in d<:r auf Sf:iil Ans:•:.<1widen folgenden Not2rkammer so viele NoLan~ :-)ntsandt werden, wie
VE:rtreterversammJ un~J für dt2n Rec;l seinPr \JVc1hl- die Notarkamm'.!r Stim1112n bat. Zu den Versarnm-
z.e.it ei'1 neues Mit1r3Lied zu wl'-:ih len. lungen können darüber hinaus auch Notare zur gut-
achtlichen Äußerung zu einzelnen Fragen zugelassen
werden.
§ 82
(3) Die Vertreterversammlung faßt ihre Be-
(l) Der Pri:isident vertritt tFe Bundesnotarkam-
schlüsse, soweit in diesem Gesetz oder in der Sat-
mer gerichtlich nnd außP1\1erjchtlich.
zung nichts a"nderes bestimmt ist, mit der einfachen
(2) In den Sitzungen des Prüsidiums führt der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-
Präsident den Vorsitz. gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
(3) DaiS Präsidium erstattet dc:m Bundesminister Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
der Justiz jährlich einen scbrif1Jichen Bericht über (4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt,
die Täti1gke.it der Bu.ndc·snoto.rkammer und des wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vier-
Präsidiums. Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der teln der Vertreter, die hauptberufliche Notme sind,
Wahlen zum Präsidium an. oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die
Anwaltsnotare sind, widorspricht.
§ 83
(1) Di•e Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse § 87
re,gelmäßig auf Vertreterversammlungen. Das Präsidium hat der Vertreterversammlung
(2) Die der Bundesnotarkammer in § 78 Nr. 4 zu- über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.
gewiesenen Auf~Jaben erledigt da.s Präsidium nach
Anhörung der Vertreterversammlung. In dringen-
§ 88
den Fällen kann di,e Anhörung unterbleiben; .die
Mitgliede1r sind jedoch unverzüglich von den ,getrof- Di:e Mitglieder des Präsidiums und der Vertreter-
fenen Maßnahmen zu unterrichten. versammlung sind ehrenamtlich tätig,
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27, Fc:mwr 111
§ 89 § 96
Die ni\h<.:rrn Bcslin1n11!11~Jr.:11 i'1br~r die Org<1ne der Soweit in dieseru Gesetz nichts Abweichendes
Bundes11CJldJ kt1111tll('.1 u11d i!Jrr, ßcJu,gnisse trifft die bestimmt ist, die Di.sziplinarvors,chriften erd-
Satzung. sprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte
§ 90 gelten. Die in diesen Vorschriften den Dienslvor-
gesetzten '"'"''""'-'·'-'·u Aufgaben nimmt die Auf-
Die Bundcisnolci rl<.cininir·r ist bdugt, zur Erfüllung
sichtsbehörde wahr Die Befugnisse der Einleitungs-
der ihr durch Cc:sclz oclr~r Satzung zugiewie,senen
behörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle
Aufgaben von dr>n Noiarki'lrnrnern Berichte und
werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt.
Gu ta eh len ei,n zu ford c rn.
Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßi-
ger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit beste.llt
§ 91 werden.
(1) Die Bundesnolarkarnrncr erhebt von den § 97
Notarkarnrncrn B(:i !.r/ig(:, die zur Deckung des per-
(1) Im Disziplinarverfahren können folgende
sönlichen und Si:lchl i chcn Bc,d,ufs bestimmt sind.
Strafen verhängt werden:
(2) Die Höhe der Beitrüge wird von der Vertre- Warnung,
terversamrnl ung f es lgese lzt.
Verweis,
Geldbuße,
DRITTER TEIL
Entfernung aus dem Amt.
Aufsichl. Disziplimuverfahrcn Die Disziplinarstrafen de,s Verwe,is·es und der Geld-
1. Abschnitt buß,e können nebeneiinande.r verhängt werden.
Anf:_:kht (2) Gegen einen zur hauptberufüchen Amtsaus-
übung bestellten Notar kann als Disz.iplinarstrafe
§ 92 auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz er-
Das Recht der Aufsicht steht zu kannt werden. In diesem Fall hat die Landes-
1. dem Prüsi den le,1 des Lrndigerichts über die justizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der
Nota.re und Not.arasscssoren des Landgerichts- Entscheidung, nachdem die Nota.rkamme,r gehört
bezirks; worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz
zuzuweisen. Neben der Entfernung vom bisherigen
2. dem Prüsidcnlcn de:-. Obc:rlandesg·erichts über
Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt
die Notare und Nolarassessoren des Ober-
werden.
land esgeri eh lshezi rks;
3. clc:r LandesjusLizvcrwd Lun,g über sämtliche (3) Gegen einen Anwaltsnotar kann als Diszi-
No t.arc:~ und NoL,Hctsse: :c;ui (~:1 des Landes. plinarstrafe auch auf Entfernung aus dem Amt auf
bestimmte Zeit erkannt werden. In diesem Fail
§ 03 darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt
werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit
(1) Den Auf1:ich1shc~hii:-de:n oh!icut die Prüfung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn un-
und \Jberwadmnq d<'.r /\ml~d,:ihrnnu der Notare und würdig erscheinen läßt, das Amt eineis Notars
des Dicmstes der NolcHi.lSS()~;f;omn. wieder auszuüben.
(2) Der Notar ist vcrpllichlet, den Aufsichts-
(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu zehn-
bebördcn oder den von dic~;c:n beaLlftragten Rich-
tausend Deutsche Mark, g,e,gen Notarassessoren
tern Akten, Vcrzeichnicse llllcl Bücher sowie die in
bis zu tausend Deutsche Mark verhängt werden.
sein<~r Vr!rWiJrirunu b(;Jindlid1c•n Urk1rnden zur Ein-
Beruht die Handlung, wegen der ein Notar oder
sicht vorzuleucn. Znr Durd1'.~icht und Prüfung de.r
Notarassessor ·verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so
Verzeichnisse uud Bücher sowie zur Prüfung der
kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erziel-
Kostenberechmmuc!n und t\brechnungcn überGebüh-
ten Vorteils erkannt werden.
renabgabe:n und dc!rglcidwn dürfen auch Beamte
der Justi.zverwallung }wrangczogen werden; eine (5) Die Entfernung aus dem Amt (Absatz 1) hat
Aufaiditsbdugnis steht diesen Beamten nicht zu. bei einem Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, zu-
gle1ich die Ausschließung aus der Re,chtsanwaltschaft
§ 94 zur Folge.
§ 98
Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und
Notaras,seissorcn bei Ordnungswidrigkeiten ode1r (1) Warnung, Verweis und Geldbuße können
Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilli,gung durch Disziplinarverfü,gurng der Aufsichtsbehörden
auszusprechen. verhängt werden.
(2) Geldbuß,en können vom Präsidenten des
2. Ab s c h n i t t
Landgerichts nicht ve,rhängt werden.
Disziplinarverfahren
§ 95 § 99
Notar•e und Notarasse,ssoren, die schuldhaft die Als Disziplinargerichte für Notare sind im e,rsten
ihnen obliegenden Amtspflichten ve.rletzen, be- Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten
gehen ein Dienstve.rgehen. Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
ß1;nde,sucsetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 1(\() 4. der in den ln,tzten fünf Jahren in einem
Si rn] i :1 , · 111 u 11 I ., , i' ''1 1 ! (),1 ,.·ilimd<~:~1°,ricbte
t'. f '1 i ( ·'. j '·, :-) ~ J 1, ( t : 1 '} 1111:•'...l durd1 H.cd1l::;-
\l~·~1·c11(i '1ill11_J cJ;i_: /\\1;; 1:, d1t· i1, diP~,cm c;e::clz el11em ebr:2n;JP rich Ui chen Vsrfahren rnit
flc:1n ()b(~z 1 ,:1 1 :;
1 tdi:iarqc.:ricl1t zuu·~~~- einem V(:rvd"iF: oder ei.nt;r Geldbuße be:·-
,.vic::"JPn ~-:ir1d, i .li (!) !<t•'.r,i,'·,c diier (;d(~r l}.lCbrer(~r
1 straft worden ist.
()1)t~r!~ti'~d'. :i irLi,~ (•;!d ni {,'l1i 1 (~!d der ()bcr-N (5) Die Eeidtzcr we1dr:n für die Daver von vier
landcsucricl1it~ odf•r tkrn oi:c~c'.;tcin Landesgericht Jahren ernannt; sie könnE>n nach Ablauf ihrer AnJtS-
übetlrauen, wenn di(',, d<·r Sid1cnrng einer einheit- zeit wieder berufen werden. Scheidet ein Beisitzer
lichm1 Rechtspn'diun~J dienlich ist. vorzeitiig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein
Nachfolger ernannt.
§ 101
§ 104
Das Ober] andesw'richt ent~;cheiclet in Disziplinar-
sachen gqJ,c-n Nolon! in dc'.r Besetzung mit dem (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare
Vorsit:,:c'.ndcH, cil!{'.lll Bc\ü;il'l:cr, der planmäßi.g an- haben als solche während der Dauer ihres Amtes
gestellter Richter isL, und ejncm Beisitzer, . de,r alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr
Notar i.st. Amt ist ei1n Ehrenamt. Sie erhalten aus der Staats-
kasse für den mit ihrer Täti,gkeit verbundenen Auf-
§ 102
wand eine Entschädigung sowie eine Reäsekosten-
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die vergütung. Als Aufwandsentschädigung wird für
mindestens Senatsprüsidentcn sein müssen, sowie jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in § 153
die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertrete·r Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kostenordnung bestimmten
werden von dem Präsidium des Oberlandesgericht-s Betrnges gewährt. Auf die Reisekostenver,gütung
aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Ober- ist § 153 Abs. 1 der.Kostenordnung entspr-echend an-
landes,gerichts auf die Dauer von vier Jahren be- zuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu er-
stellt. Im übrigen geHen §§ 62 bis 67 und 69 des setzen, wenn das Oberlandesgericht an dem Ort
Geirichtsverfassun,qsgesetz-es entsprechend. tagt, an dem der Beisitzer seinen \,Vohnsitz hat.
(2) Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustiz-
§ 103 verwaltung seines Amtes zu entheben, wenn ein
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Notare Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher der
werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Ernennung entge,gensteht. Uber den Antrag ent-
Sie werden einer Vorschlc1,gsliste entnommen, di,e scheidet der Erste Zivilsenat des Obe.rlandes,gerichts
der Vorstand der Nolarkamrner der Lrndesjustiz- oder des obersten Landesgerichts, das als Diszipli-
veirwaltunrg einreicht. Die Landesjustizverwaltung narg,ericht zuständi,g ist. Bei de,r Entscheidung
bestimmt, weJche Zahl von Beisitzern erforderlich dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102)
i,st; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammeir nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der
zu hören. Die Vorschla,gsliste de,s Vorstandes der Notar und d2r Vorstand der Notarkammer zu
Notarkamrner muß rnindestrns die Hülfte mehr a.ls hören. Die Entscheidung ist endgültig.
di·e erforderliche Zahl von Notaren enthalten. Um-
faßt ein Oberlandesgmicht mehrere Bezirke von § 105
Notarka.mmern oder Teile von solchen ßpzirken, Für di.e Anfechtung von Entscheidungen des
so verteilt die L.1wlcsjuslizve1waltung die Zahl Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften der Bun-
der Beisitzer auf die Bezi.rke der einz.clnen Notar- clesdisziplina.rordnung über die Anfechtung von
kammern. Entscheidunge:n der Bundesdisziplinarkammer ent-
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem sprechend.
Vorstand der Notcukammer c.mgehörPn oder bei der § 106
Notarkammer im Iii.l upt- odc~ Nebenberuf tätig sein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinar-
(3) Zum Beisitzer ka.nn nur ein Notar ernannt 1sad1en gegen Notare in der Besetzung mit dem
werden, der das fü.nfunddrTißigste Lebcrn;jühr voll- Vorsitzenden, zwei Richtern und zwe,i Notaren als
endet hat und seit mindcs!.c:n.s fünf Jahren ohne Beisitzern.
Unterbrechung als Notar tätig ist. § 107
(4) Zum fü-üsLtzer kann nicht ernannt werden ein Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die
Notar, mindestens Senatspräsidenten sein müssen, sovvie
di.e richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter
1. bei dem die Voraussetzungen für ,eine vor- werden von dem Präsidium des Bundes,gmichtshofs
läufige Amtsenthebung gegeben sind, aus der Zahl der ständige1n Mit,glieder des Bundes-
2. geigen den ein Disziplinarverfahren oder, geri.chtshofs auf die Dauer von vier Jah.ren bestellt.
sofe.rn der Notar zugleich als Rechtsanwalt Im übrigen gelten §§ 62 bis 67 und 69 des Gerichts-
zuge1a.ssen ist, ein ehrengerichtliches Ver- v,erf assungsgesetzes entsprechend.
fahren ein:geJ eitet ist,
3. gegen den die öffentliche Klage wegen § 108
einer strafbaren Handlung, welche die Un- (1) Die Beisitzer aus den Reihen de,r Notare wer-
fähigkeit zur Bekleidung öffenfücher Amter den von dem Bundeisministeir der Justiz be,rufen
zur Folge haben kann, erhoben ist, Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die
Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 113
das Pr~isidium ckr Bunclesnol.arkammer auf Grund stellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffe-
von Vorsd1Uiqcn dc:r Notarkarnmern dem Bundes-• nen bekanntgemacht worden ist. Der Antrag ist
ministcr der Jw;ti:.~ einreicht. Der Bundesminister auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
der Ju~;Liz bcsl.irn1ut., wclchr! Zahl von Bei.sit'wrn er- Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner-
forcl,:1lic:l! isl; er Lat vorher das Präsidium der halb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.
BL1ndci.r,notarl«-nr:,i1<c1 zu hiiren. !>ie Vorschlagsliste
(3) Zuständl,g für die Entscheidung ist im ersten
mul\ n: hde:;len: dir~ doppelt(! Zahl von :Notaren
0;
Rechtszug das Oberlandesgericht, im zweiten
p;1tl;;!::l'l1 nnd sich je zur HLilfle aus hauplberuf-
Rechtszug der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte
lichcn Nol,uen 1111d /\nvv.:1llq10tar0n zusanimen-
entscheiden in der in Disziplinarsachen gegen Notare
sctzcn.
vorgeschriebenen Besetzung. § 100 gilt entsprechend.
(2) Die B~i.sib:ct diir/cn nicl1L 9lPid1zr,iLirg dem
Vorsi<1:1d einer I'·-Jut.c1rkammcr oder einem anderen (4) Gegen die Entschoidung des Oberlandes-
Di:szi pli.nargerich l lür Notare angehören oder bei ge,richts ist die soforti,ge Beschwerde an den Bundes-
oincr Notarkam1w~r im Haupt- oder Nebenberuf ge:nichtshof zulässig. Im übriig•en gelten- für das Ver-
tätig se,in. Im übriq,:n qellen § 103 Abs. 3 bis 5 und fahren §§ 37, 39 Abs. 1 und 2, §§ 40, 41 und 42
§ 104 Abs. 1 ~;atz '.2 bis G dieses Ceselzes sowie § 107 Abs. 4 bi:S 6, für die Kosten §§ 200 bis 203 der Bun-
Abs. 4 und §§ 109 bis 111 der Bundesrnchtsanwalts- desrechtsanwaitsordnung entsprechend.
ordnung entsprr'.c\1end mit der Maßgabe, daß vor de:r
Entscheidung ülwr die Amtsenthebung eines Bei- § 112
sitzers auch das Pr~isidiurn der Bundesnota.rkammm Die Landesjustizverwaltung kann Befugnisse, die
zu hören ist. ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete
§ 109 Behörden übertra.gen. Das gilt j,edoch nicht für die
Auf das Verfahren de!S Bundes,gerichtshofs in Zuständiigkeit, Notare zu bestellen (§ 12 Satz 1) und
Disziplinarsachen ,gegen Notare sind die für das ihres Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3).
Verfahren des Bundesdisziplinarhofs geltenden Vor-
schrilten entsprechend anzuwenden. Die im Ver-
§ 113
fahren vor dem Bundesd.isziplinarhof dem Bundes-
disziplinaranwalt zustehenden Befugnisse werden I.
von dr~m Generalbundesanwalt beim Bundes- (1) Die Notarkasse in München ist eine Anstalt
gerichtshof wahrgenommen. des öffentlichen Rechts des Landes Bayern. Ihr bis-
heriger Täti-gkeitsbernich (Bayern und Re•gierungs-
§ 110
be,zirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz) bleibt
Ob über eine Verfehlung e,ines Notars, dßr zu- unverändert.
gieich Reditsanwalt ist, im Disziplinarverfahren
(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des
oder im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechts-
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses
anwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach,
übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung· der
ob die Verfehlung vorwiogend mit dem Amt als
beteiliigten Justizverwaltung,en aus.
Notar ode,r der Tätiigkeit als Rechtsanwalt im Zu-
sammenhang steht. Besteht eiin solcher Zusammen- (3) Die Aufgaben der Notarkasse sind
hang nicht, so ist., wenn es sich um eiine:n Anwalts- 1. die erforde.rliche Ergänzung des Berufs-
notar handelt, im ehrengcrichllichen Verfahren für einkommens der Notare;
Rechtsanwälte, andernfalls •im Disziplinarverfahren 2. die VersorguThg der ausg,eschiedenen Notare
zu entscheiden. In Zweifelsfällen bestimmt die Lan- im Alter und bei Amtsunfähi,gkeit sowie
desj ustizverwaltunq nuch Anhörung der Notar- die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;
kamrner und der Rechtsanwaltskammer, in welchem
3. die Besoldung der Notariat,sbeamten, ihre
Verfahren zu entscheiden ist.
Versorgung im Alter und bei Di•enst-
unfähigke,it und die Ver.soI1gung ihrer
VIERTJJR TEIL
Hinterbliebenen sowie die Besoldung der
Ubergangs- und Schlußbestimmungen sonsti,gen in einem Dienstverhältnis zur
Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach
§ 111 Maßgabe der Satzung;
(1) Vorwaltun~JSilkte, die nad1 die,sem GusE?tz er- 4. die Erfüllung der bei Ubernahme des Ver-
gehen, können cl mch einc:n Antruq ttuf w-~richtl iche mög-ens des vormaligen Pensionsvereins
E:ilsdwj.dung anqdod1Lcn werd(~lL Der Antrag kann der Dayerlschen Notariatsgehilfen über-
nur darauf gestützt vverclen, dc1ß du Verwaltungsakt norri.rner:en Verpfüclitungen sowie die Ge-
den Antrag,,teller in sei nun Rech Lcn hcei ntrüchl.i~;e, währung von Unterstützungen und Unter-
weil er rechtswJrJrig ~,c,i. Soweit die Landes.ju.stiz- hc"ltsbeitrtr;er1 an ehemalige Notariatsgehil-
w::rwallang ern,~_id:iigt ist, nach lbrc,rn_ Ermc~scn zu fen und d2ren HinterbEebene nach Maß-
b:::!findcn, kimn cieJ An lu.19 nur durnuf gestützt wer- gabe dr~r geltenden Cnmdsätze;
den, d;.-iß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens 5. die r~inheitliche Durchführung de-r Haft„
überschritten seien oder daß von dem Ermessen in pfli.chtversicherung;
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-
6. die Förderung der wissenschaftlichen und
chenden Weise Gebrauch ,gemacht worden se1i.
praktischen Fortbildung der Notare und
(2) Der Antrng auf g,erichtliche Entscheidung kann Notarassessoren sowie der fachlichen Aus-
nur binnen edneis Monats nach dem Zeitpunkt ge- bildung des Personals der Notare;
114 Btmdcsgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
7. die 11r'1(:itsl.(:ll11ng der Haushaltsmittel der bezei.chnung „Notar" mit dem Zusatz „außer Dienst
i1,1 Cr l>id cln No!c1rkassc' nebildete1n Notar- (a. D.)" we-iterführen. § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt
kc1n1rncrn; entsprechend.
8. cli(: Z,ll1lung ckr Bezüge der Notarassesso- (2) Die Rechtsverhältnisse der ".'Jotariatsbeamten
n·n iln Stelle dt'r NoLarkammer sowie die und deren Hinterbliebenen bleiben bis zum Erlaß
Vc:rsorg1rnn der Notarossf)ssoren bei Dicnst- anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften un-
un!üli i~Jkc:il und die Versorgung ihrer berührt. Neue Notaric1tsbeamte werden nicht mehr
Hinl1:1bliebenen nach Maßgabe der Satzung; ernannt. Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur
9. die wirtschaftliche Verwaltung der von Dienstleistung zugewiesenen Notariatsbeamten und
eirn:m Nolarialsvcrwe:;c)r wahrgenomme- sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse
nen Notarstdlen an Stelle der Notar- stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen.
karnrner.
(3) Aufgaben der Notarkammern können durch
(4) Die Or~Jdm: der Notarkasse sind der Präsident die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse über-
und der VrTwc1ltungsral; bis zur anderweitigen Re- tragen werden.
gclt1ng durch die Satzung bleibt für die Bearbei-
§ 114
tung der Personalangelegenheiten der Notariats-
bearn ten das bisheriqe Porsonalamt als besondere Für den Bezirk des Oberlandesgerichts_ Stuttgart
Einrichtung der Noteukasse bestehen. Der Sitz der gelten folgende besondere Vorschriften:
NolarkassP ist München; sie wird durch den Präsi- (1) Dieses Gesetz gilt für di,e Bezirksnotare nicht.
dentc~n gerichthch und außcr~Jerichtlich vertreten. Die Vorschriften über ihre Dienstverhältnisse, ihre
Die Haushaltsrechnung wird vom Bayerischen Zuständi,gkeit und das von ihnen bei ihrer Amts-
Obersten Rechnungshof geprüft. tätigkeit zu beobachtende Verfahren einschließlich
(5) Im übrig()P bestimmen sich die Aufga.ben und des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt. Dies gilt
Rcchlsverhi:iltni.ssc der Not1ukasse nach einer auch für ihre Amtstätigke.it als öffentliche,r Notar
Satzung. Die nach diesem Ce-setz erforderliche erste (Artikel 95 des württembergischen Ausführungs-
Anclerung der Satzung beschließt der bisherige Bei- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch); ihre Zu-
rat; sie wird mit der Bestütigung durch die Auf- ständigkeit als öffentliche Notare bestimmt sich
sichtsbehörde wirksam. Bis dahin gilt die bisherige nach diesem Gesetz.
Satzung. Bis zur Amtsübf~rnahme der auf Grund der (2) Die Bezi.rksnotare sind bererhtigt, der Nota_r-
neuen Satzung bc.',tellten Organe bleiben die bis- kammer für den Obmlandesgerichtsbezirk StuHgart
herigen im Amt. Künftige Satzungsiinderungen be- als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten. Dem
schließt der Verwallunqsral; sie bedürfen zu ihrer Vorstand der Notarkammer gehört ein Bezirksnotar
Wirksamkeit der BcsUiUgung durch die Aufsichts- an, der nicht stimmberechtigt ist. Er nimmt auch an
behörde. den Vertreterversammlungen der Bundesnotarkam-
(6) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 8 gogen mer ohne Stimmrecht teil. Dieser Bezirksnotar und
die Notark11'.;sc bogründelcn i\nsprüche der Notare sein Vertreter werden von den Bezirks;notaren aus
und ihrc:r 1li ulcrlJliciwm:n, der Not,uidtsbe;rndE:~n dem Kreis derj.eni.gen Bezirksnotare gewählt, die
und ihrer Hin lerblicbcncn sowie die Versornungs- der Notarkammer Stuttgart beigetreten sind,
ansprüdw der Notara~;r,c:'.,soren und ihrex (3) Zu Notaren nach diesem Gesetz können auch
bliebenen sincl die für Beurn le,nbezüge geltenden Bezirksnotare und Anwärter bestellt werden, die
verfahrensrechtlichen Vor'.;chriflPn entsprechend an- nach den im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gel-
zuwenden. tenden Bestimmungen zur Anstellung als Bezirks-
(7) Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben notar befähigt sind.
zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist. lm Fall der \,Veigenmg § 115
kann das Bayerische Staalsministerium der Justiz Die,ses Gesetz gilt im Oberlandesgerichtsbezirk
die Abgaben festsetzen. Rückständige Abgaben Karlsruhe nicht. Die Vorschriften über die Dienst-
können auf Grund einer vom Präsidenten aus,ge.stell- verhältnisse der nach den Vorschriften des badi-
ten, mit der Bc!scheinigung der Vollstreckbarkeit schen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichts-
versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vor- barkeit bestellten Notare, ihre Zuständigkeit und
schriften über die Vollstreckung der Urteile in bür- das bei ihrer Amtstätigkeit zu beobachtende Ver-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. fahren einschließlich des Rechtsmittelzugs bleiben
Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht unberührt. Die Notare können an den Vertreter-
nachprüfen; die Notare haben dem mit der Prüfung versammlungen der Bundesnotarkammer durch
Beauftragten Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Ver- einen von ihnen gewählten Vertreter ohne Stimm-
zeichnisse und Bücher zu gestatten und die er- recht teiL:1ehmen.
forderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.
§ 116
II. (1) In den Gerichtsbezirken der früher württem-
bergischen und hohenzollerischen Teile des Landes
Für das Täti,gkeitsgebiet der Notarkasse gelten
Baden-Württemberg, in denen am 1. April 1961
ferner folgende besondere Vorschriftern: Rechtsanwälte zur nebenberuflichen Amtsausübung
(1) Ein Notar kann seines Amtes enthoben wer- als Notare bestellt werden konnten, können auch
den, wenn er das siebzigste Lebensjahr vollendet weiterhin Anwaltsnotare bestellt werden. § 7 ist
hat. Der Notar darf in diesem Fall seine Amts- insoweit nicht anzuwenden. § 4 gilt entsprechend.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1961 115
(2) ln den Lindern Ilamlrnrg und Rheinland-Pfalz 2. Die Notare eines jeden La,ndes bilden eine
gilt § 1 Ab:;. 2 nicht. Soweit ilm 1. April 1961 dort Notarkammer. § 86 Abs. 1 Satz 2 ist nicht an-
Rechisanwälte cliJs Amt des Notars im Nebenberuf zuwenden.
a11sucübt haben, bdüilt es dalwi sein Bewenden.
§ 118
Für das von den Notar,en beii ihren Amtshand-
§ 117 lungen zu beobachtende Verfahren _bleiiben, soweit
in die?em Ge,setz nichts anderns bestimmt ist, die
Besteht für mc:hrerc Länder ein gemeinschaftliches bishedgen Rechtsvorschriften unberührt.
Oberla.ndesgerichl, so gilt foLgondes:
§ 119
1. Die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem
das Oberlandesgericht seinen Sitz nicht hat, Beschränkungen für den Zugang zum Notariat,
kc.rnn die nach diesem Gesetz dem Oberlandes- die sich aus landes.r,echtlichen Vorschriften über
gcrichtspräsidenten zustehenden Befugnisse auf den Abschluß der politischen Befreiung e•rgeben,
einen anderen Richter übertragen. bleiben unberührt.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 368 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Februar 1961 - 1 BvL 10/60 - 1 BvR 289/60
- 1 BvR 348/60 - in den Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 368 a Abs. 1
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
sung des Gesetzes über Kassenarztrecht vom
17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513)
auf Antrag
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
und über Verfassungsbeschwerden wird gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom
26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nachfolgen-
der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 368 a Absatz 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes über Ande-
rungen von Vorschriften des Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung
des Sozialgerichtsgesetzes .(Gesetz über Kassen-
arztrecht) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 513) ist, auch soweit er sich auf Zahnärzte be-
zieht, mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht vereinbar und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Februar 1961
Der Bundesminister der Justiz
Scrhäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Jusliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdruckerei.
Das Bundesqeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitL!cher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtinunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Gmnd des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1U58 (ßundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugisbeding1ungen für Teil III durch den Verlag.
ßezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Z11slellgebülir. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM D,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,.ßundesgesctzblatl" Köln 3 99 oder nad1 Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.