Nr. 1 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 5. Januar 1961 7
(5) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefan- Polizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,
gener Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-
die Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für sprechen.
einen Monat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unbe- § 17
rührt. Ermächtigungen
(6) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Deutsche Mark. stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
§ 14 erlassen über
Erstattung der Steuer 1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-
(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit, setz verwendeten Begriffe,
für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den
vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung Umfang der Ausnahmen von der Besteue-
der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von rung und der Steuerermäßigungen, soweit
einem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Fall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbe- Besteuerung und zur Beseitigung von Un-
halten. In den Fä1len des § 13 Abs. 3 ist eine Er- billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
stattung ausgeschlossen. 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
des Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab- 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
satz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit die Berechnung der Steuer und die Ände-
dies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer rung von Steuerfestsetzungen, sowie die
mehrfachen Besteuerung erforderlich ist. von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
§ 15
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei
Nachweis der Besteuerung
darf abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 be-
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den stimmt werden, daß die Steuer auch tage-
Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein erst aushändi- weise entrichtet werden darf, soweit hier-
gen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen durch ein Fahrzeughalter mit mehreren
werden soll, nachweist, daß den Vorschriften über Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge
die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen
Finanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser will,
Nachweis zu führen ist.
6. die Erstattung der Steuer.
§ 16
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Zwangsabmeldung mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
Kraftfahrzeug- oder Anhtingerschein einzuziehen, unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-
etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich- folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-
tigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen keiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durch-
zu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs- führungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster
behörde kann die Zwangsabmeldung durch die geändert werden.
Bekanntmachung
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 2. Januar 1961
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. De- Zolltarifs. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
zember 1960 zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2 tarifs sind im Amtsblatt der Europäischen Ge-
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Ver- meinschaften vom 20. Dezember 1960 Nm. 80 A,
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- 80 B und 80 C veröffentlicht, soweit sie nicht in
gemeinschaft (Bundesgcsetzbl. 1960 I S. 1082) wird der Liste F des Vertrages zur Gründung der
hiermit bekanntgemacht: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten
sind.
1. Die Sätze des Anteilzolls für Drittlandszollgut,
das unter die Bestimmungen des Vertrages zur 2. Die Sätze des Anteilzolls sind ab 1. Januar 1961
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für anzuwenden.
Kohle und Stahl fällt, betragen 25 vom Hundert Bonn, den 2. Januar 1961
der Zollsätze des Deutschen Zolltarifs 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2425). Für anderes Dritt- Der Bundesminister der Finanzen
landszollgu t betragen die Sätze des Anteilzolls In Vertretung
25 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen Prof. Dr. Hettlage
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung zur .Ä.nderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 29. Dezember 1960
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- Kr-euzung oder Einmündung nähern, der Ver-
gesetzes wi.rd mit Zustimmung des Bundesrates ver- lauf des bevorrechtigten Straßenzuges durch
ordnet: einen starken schwarzen Strich und der Ver-
Artikel 1 lauf der Straßen mit Wartepflicht durch
schmale schwarze Striche angezeigt werden.
Die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Das Bild 52 a ist ein Muster. Von den Maßen
Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetz- der Zusatztafeln kann abgewichen werden;
blatt I S. 271, 327), der Verordnung zur Änderung die Erkennbarkeit muß gewährleistet
der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957 bleiben.•
(Bundesgesetzbl. I S. 780) und der Verordnung zur
4. In C III der Anlage wird folgendes aus dem An-
Änderung von Vorschniften des Straßenverkehrs-
hang ersichtliche Muster eingefügt:
rechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485,
723) wird wie folgt geändert: „Bild 52 a Zusatztafel zu den Verkehrszeichen
nach BHd 30, 30 a, 44 und 52 zur
1. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Kennzeichnung des bevorrechtigten
„Für die Zusammenfassung von Straßenteilen zu Straßenzuges.•
einer einhe1tlich,en Straße gilt § 13 Abs. 2 Satz 3. •
Artikel 2
2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drittoo Uber-
.,Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung auf-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ednande,rstoßende Straßenteile können entgegen
blatt I S. 1) i.n Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Zeichen (Anlage, Bild 44 oder 52 einerseits und
19. Dezembe,r 1952 (Bundesgesetzbl. I· S. 832) audl
Bild 30 oder 30 a anderseits) mit Zusatztafeln
im Land Berlin.
(Anlage, Bild 52 a) zu e.iillem bevorrechtigten
Artikel 3
Straßenzug zusammengefaßt werden."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihre-r Ver-
3. In AI c der Anlage wird folgende Nummer 8 ein- kündung in Kraft.
gefügt:
.,8. eine abknkkende Vorfahrtrichtung: Bonn, den 29. Dezember 1960
Weiße Zusatztafeln mit schwarzem Rand, auf Der Bundesminister für Verkehr
denen den Fahrzeugführern, die sich der Seebohm
Anhang Bild 52a
(zu Artikel 1 Nr. 4)
1 rT 600
600
Zusatztafel
zu den Verkehrs7leichen nach BrLd 30,
30 a, 44 und 52 zur Kennzeichnung des
bev-orrechtigten Stmßenzuges
Maße in Millimeter
· · · V I • Bundesanze1get: Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. Druck: Bundesdrudterei.
Heraus q e b er: Der Bunde_sm1~11ster _der _Justrz. - . e ~n a gli werden die ·Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Das BundesqesetzbJa~t er;ch;m.\
Ausferhgung verkun et. n de,
:r1 dr~1d TJ!~e~.lsl~o:t~!l~en/ festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe! die .Sammlung des Bundes-
~'~1 I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedincrun!jen !ur Teil III durch d<;n Verlag.
rechts vom 10. Juh 1958 (Bun esqese z ·
l ·
i4 · u durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
Bezuqsbedingunqen (ür Teil I und II:_ \au ende~ Bez u ~e'ten DM) 40 geg~n Voreinsendung des erforderlichen BetragP• auf Postscheckkonto
f~
:~~~d~:e~.:'i'z~l!f~bt~f~ 9n:d~~ ~~~cBe~ah~u~~g:u~dre::d eine~ Vorausr~chnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
1
Bundesgesetzblatt
Teill
1961 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1961 Nr.1
Tag Inhalt Seite
2, 1. 61 Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ........................................... .
2. 1. 61 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen~
Wirtschaftsgemeinschaft ..................................................... , , , , ...... . 7
29. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung .......... ·······••1••·····••,•··· 8
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 2. Januar 1961
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung de·s Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom
19. Dezember 1960 (Bundes·ges•etzbl. I S. 1005) wird
nachstehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes unter Berücksichtigung des Dritten Gesetze,s
zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 540), des Straßenbaufinanzie-
rungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 201) und des Gesetzes zur Änderung des Kraft-
fahrzeugsteuergesetzes vom 19. Dezember 1960 in der
ab 1. Januar 1961 geltenden Fassung bekanntge-
macht.
Bonn, den 2. Januar 1961
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Z 1997 A
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
KrafUah.rzeugsteuergesetz
in der Fassung vom 2. Januar 1961
(KraftStG 1961)
§ 1 deren, mit ihnen fest verbundenen Einrichtun-
Gegenstand der Steuer gen nur für die bezeichneten Verwendungs-
zwecke geeignet und bestimmt sind;
(1) Der Steuer unterliegt
5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elektrisch
1. das Halten eines Kraftfahrzeugs oder eines angetrieben werden und den Fahrstrom regel-
Kraftfahrzeug-Anhängers zum Verkehr auf mäßig einer Fahrleitung entnehmen (Oberlei-
öffentlichen Straßen; tungsomnibusse), und von Kraftfahrzeug-An-
2. die Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- hängern, die ausschließlich hinter Oberlei-
und Uberführungsfahrten mit Kraftfahrzeu- tungsomnibussen mitgeführt werden;
gen oder Kraftfahrzeug-Anhängern; 6. Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und Anhän-
3. die widerrechtliche Benutzung eines Kraft- gern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahr-
fahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhän- zeugen, solange die Fahrzeuge ausschließlich
gers auf öffentlichen Straßen. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge
(2) Die Vorschriften über die Besteuerung von
gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern gel- ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen
ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß Einrichtungen ausschließlich für die Verwen-
für die Besteuerung von Kennzeichen für Probe- dung in land- oder forstwirtschaftlichen Be-
und Uberführungsfahrten.
trieben geeignet und bestimmt sind;
(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von
sind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Schaustellern verwendet werden;
8. Fahrzeugen, die zugelassen sind
§ 2 a) für eine bei der Bundesrepublik Deutsch-
land beglaubigte diplomatische Vertretung
Ausnahmen von der Besteuerung
eines außerdeutschen Staates,
Von der Steuer befreit ist das Halten von b) für Mitglieder der unter Buchstabe a be-
1. Fahrzeugen, dü~ von den Vorschriften über zeichneten diplomatischen Vertretungen
das Zulassungsverfahren ausgenommen sind; oder für Personen, die zum Geschäftsper-
sonal dieser Vertretungen gehören und
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im der inländischen Gerichtsbarkeit nicht
Dienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
unterliegen,
schutzes, der Polizei oder des Zollgrenzdien-
stes verwendet werden. Voraussetzung ist, c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland
daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese zugelassene konsularische Vertretung eines
Zwecke bestimmt erkennbar sind; außerdeutschen Staates, wenn der Leiter
der Vertretung Angehöriger _des Entsende-
3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land,
staates ist und außerhalb seines Amtes in
eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder
der Bundesrepublik Deutschland keine Er-
einen Zweckverband zugelassen sind und aus-
werbstätigkeit ausübt,
schließlich zum V\Tegebau, zur Straßenreini-
gung, zur Müll- oder zur Fäkali.enabfuhr ver- d) für einen in der Bundesrepublik Deutsch-
wendet werden. Voraussetzung ist, daß die land zugelassenen Konsularvertreter (Ge-
Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke be- neralkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsular-
stimmt erkennbar sind; agenten) oder für Personen, die zum
Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im gehören, wenn sie Angehörige des Ent-
Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für sendestaates sind und außerhalb ihres
Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücks- Amtes in der Bundesrepublik Deutschland
fällen oder zur Krankenbeförderung verwen- keine Erwerbstätigkeit ausüben.
det werden. Voraussetzung ist, daß die Fahr-
zeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Ge-
erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für genseitigkeit gewährt wird;
den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen 9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das
Gemeindeverband oder einen Zweckverband Ausland ausgeführt werden sollen und hierzu
zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, ein länglichrundes Kennzeichen erhalten. Die
daß sie nach ihrer Bauart und ihren beson- Steuerbefreiung gilt nur für die ersten zehn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1961 3
Tage nach Zuteilung des länglichrunden Kenn- 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt
zeichens, es sei denn, daß es sich um Perso- nicht, wenn diese Personen unentgeltlich
sonenkraftfahrzeuge mit weniger als acht Sitz- und nur gelegentlich mitbefördert werden
plätzen handelt, deren Halter ihren Wohnsitz oder wenn zur Hilfeleistung des Körper-
oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland behinderten die Mitnahme eines Kraftfahr-
haben; zeugführers oder einer Begleitperson er-
10. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge- forderlich ist;
lassenen Personenkraftfahrzeugen, die zum 2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht
vorübergehenden Aufenthalt in das Bundes- für das Handgepäck des Körperbehinderten
gebiet gelangen, solange sie im Bundesgebiet und der in der Nummer 1 bezeichneten
frei von Eingangsabgaben verwendet werden Personen.
dürfen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die
(3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-
Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-
Personen dienen oder von Personen benutzt
nutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuervergünstigung
werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
für die Zeit der mißbräuchlichen Benutzung, minde-
Aufenthalt im Inland haben;
stens jedoch für die Dauer eines Monats.
11. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge-
lassenen Fahrzeugen, die aus dem Ausland
zur Ausbesserung in das Bundesgebiet gelan- § 4
gen und für die nach den Zollvorschriften ein Steuerschuldner
Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
(1) Steuerschuldner ist
12. im ausländischen Zulassungsverfahren zuge-
1. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deut-
lassenen Fahrzeugen, solange sie öffentliche
schen Zulassungsverfahren zugelassen wor-
Straßen benutzen, die die einzige oder die
den ist,
gegebene Verbindung zwischen verschiedenen
Orten des Auslands bilden und das Bundes- a) regelmäßig die Person, für die das Fahr-
gebiet auf kurze Strecken durchschneiden; zeug zugelassen ist,
b) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum
13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden, die
Wiederverkauf erworben hat;
auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Auf-
enthalt in das Grenzqebiet gelangen. Voraus- 2. beim Halten eines Fahrzeugs, das im aus-
setzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt wird. ländischen Zulassungsverfahren zugelassen
worden ist,
wer das Fahrzeug im Inland benutzt;
§ 3
3. bei der Zuteilung eines Kennzeichens für
Personenkraftfahrzeuge Körperbehinderter Probe- und Uberführungsfahrten
(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör- die Person, der das Kennzeichen zugeteilt
perbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten, ist;
kann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf 4. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahr-
Antrag erlassen werden, und zwar zeugs,
1. Schwerbeschüdigten im Sinne des Bundes- wer das Fahrzeug widerrechtlich benutzt.
versorgungsgesetzes und Personen, die den
(2) Bei Fahrzeugen, die zu vorübergehendem Auf-
Körperschaden infolge nationalsozia.listi-
enthalt ins Inland gelangen, kann als Sicherheit für
scher Verfolgungs- oder Unterdrückungs-
die Steuer, für Strafen und Kosten das Fahrzeug in
maßnahmen aus politischen, rassischen oder
Anspruch genommen werden, auch wenn der Steuer-
religiösen Gründen erlitten haben,
schuldner nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. § 375
in vollem Umfang ohne Rücksicht auf Abs. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung gilt ent-
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. sprechend.
Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähig-
keit um mindestens 50 vom Hundert ge- § 5
mindert ist; Dauer der Steuerpflicht
2. Körperbehinderten, die nicht unter Num-
Die Steuerpflicht dauert
mer 1 fallen, wenn sie infolge ihrer Körper-
behinderung zur Fortbewegung auf die Be- 1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zu-
nutzung eines Personenkraftfahrzeugs nicht gelassenes Fahrzeug von der Zulassung bis
nur vorübergehend. angewiesen sind, zur endgültigen Außerbetriebsetzung durch den
ganz oder teilweise; dabei sind Art und Eigentümer oder bis zur Betriebsuntersagung
Schwere der Körperbehinderung sowie durch die Verwaltungsbehörde;
die wirtschaftlichen Verhältnisse des 2. für ein im ausländischen Zulassungsverfahren
Körperbehinderten zu berücksichtigen. zugelassenes Fahrzeug vom Grenzübertritt ab,
(2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt solange sich das Fahrzeug im Inland aufhält,
werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt 3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,
werden soll solange die widerrechtliche Benutzung dauert
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
§ 6 § 8
Unterbrechung der Steuerpfücht Wechsel des Steuerschuldners
(1) Bei Fahrzeugen, die im deutschen Zulassungs- Geht ein im deutschen Zulassungsverfahren zuge-
verfahren zugelassen worden sind, wird die Steuer- lassenes Fahrzeug auf einen anderen Steuerschuld-
pflicht unterbrochen, ner über, so endet die Steuerpflicht für den bisheri-
gen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages, an dem
1. wenn der Steuerschuldner der Zulassungs- seine Anzeige über den Ubergang des Fahrzeugs
behörde den Kraftfahrzeug- oder Anhän- bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Die
gerschein zurückgibt, die Entfernung des Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner beginnt
Dienststempels auf dem Kennzeichen ver- am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht für den
anlaßt und der Zulassungsbehörde anzeigt, bisherigen Steuerschuldner.
daß er das Fahrzeug zum Befahren öffent-
licher Straßen nicht benutzen will (Steuer- § 9
abmeldung); Veränderung des Fahrzeugs
2. wenn die Zulassungsbehörde auf Antrag Wird ein Fahrzeug während der Dauer der Steuer-
des Finanzamts den Kraftfahrzeug- oder pflicht verändert und wird die Steuer durch die Ver-
Anhängerschein einzieht und den Dienst- änderung höher oder niedriger oder wird infolge
stempel auf dem Kennzeichen entfernt, weil der Veränderung ein von der Steuer befreites Fahr-
der Steuerschuldner bei Ablauf der Zeit, zeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für
für die die Steuer entrichtet ist, die Steuer das Fahrzeug im veränderten Zustand mit seiner
nicht weiter entrichtet (Zwangsabmeldung). Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für das Fahr-
zeug im bisherigen Zustand endet am Tage vor dem
(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor- Beginn der Steuerpflicht für das veränderte Fahrzeug.
den, so steht es der Entfernung des Dienststempels
auf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen
§ 10
zurückgegeben oder eingezogen wird.
Besteuerungsgrundlage
§ 7
(1) Die Steuer wird berechnet
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen, aus-
Ende der Steuerpflicht genommen Zugmaschinen, und bei Perso-
(1) Die Steuerpflicht endet, nenkraftwagen
nach dem Hubraum,
1. wenn das Fahrzeug vom Eigentümer außer 2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere
Betrieb gesetzt oder der Betrieb des Fahr- bei Zugmaschinen (einschließlich der Sattel-
zeugs von der Verwaltungsbehörde unter- zugmaschinen), Kraftomnibussen, Lastkraft-
sagt wird, wagen sowie bei Anhängern (einschließlich
mit Ablauf des Tages, an dem der Kraft- der Sattelanhänger)
fahrzeug- oder Anhängerschein der Zu- nach dem verkehrsrechtlich höchstzuläs-
lassungsbehörde zurückgegeben oder von sigen Gesamtgewicht.
ihr eingezogen und der Dienststempel (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge
auf dem Kennzeichen entfernt wird; anzusehen, die vier oder mehr Räder haben und
2. wenn der Steuerschuldner das Fahrzeug nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personen-
vorübergehend nicht benutzen will (Steuer- beförderung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr
abmeldung), als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeug-
führer) geeignet und bestimmt sind; dies gilt auch,
mit Ablauf des Tages, an dem der Kraft- wenn mit dem Personenkraftwagen oder in einem
fahrzeug- oder Anhängerschein zurück- von ihm mitgeführten Anhänger Güter befördert
gegeben und der Dienststempel auf dem werden. Ein Kraftfahrzeug ist nicht als Personen-
Kennzeichen entfernt wird; kraftwagen anzusehen, wenn es nach seinem Auf-
3. wenn der Kraftfahrzeug- oder Anhänger- bau nicht nur zur Beförderung von Personen, son-
schein und das Kennzeichen von der Zulas- dern auch dazu eingerichtet und bestimmt ist,
sungsbehörde eingezogen werden (Zwangs- wahlweise oder gleichzeitig Güter zu befördern, und
abmeldung), wenn die für die Güterbeförderung verwendbare
Nutzfläche größer als zweieinhalb Quadratmeter ist;
mit Ablauf des Tages, an dem die Zu- zur Nutzfläche gehört auch die Fläche, die durch das
lassungsbehörde den Kraftfahrzeug- oder Herausnehmen von Sitzplätzen geschaffen wird,
Anhängerschein eingezogen und den nicht aber die Fläche, die außerhalb des Wagenauf-
Dienststempel auf dem Kennzeichen ent- baues zur Reisegepäckbeförderung eingerichtet und
fernt hat.
bestimmt ist.
(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehµng des (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind
Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und die Ent- getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das
fernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-
an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag maß- zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-
gebend. mindern.
Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1961 5
§ 11
Steuersatz
je 25 Kubik- je 100 Kubik- je 200 Kilo-
zentimer zentimer gramm
Hubraum Hubraum Gesamtgewicht
(1) Die Jahressteuer beträgt für oder einen Teil oder einen Teil oder einen Teil
davon davon davon
DM DM DM
1. Zweiradkrnftf ahrzeuge (ausgenommen Zug-
maschinen) ............................ . 3,60
2. Drciradkraftfährzeuge, die ausschließlich zur
Beförderung von Personen geeignet und be-
stimmt sind, sowie Personenkraftwagen
(§ 10 Abs. 2) .......................... . 14,40
3. Dreiradkraftfahrzeuge, die nicht ausschließ-
lich zur Beförderung von Personen geeignet
und bestimmt sind (ausgenommen Zug-
maschinen) ............................ . 16,-
4. Doppeldeckomnibusse und Gelenkomni-
busse, die ausschließlich im Linienverkehr
verwendet werden ..................... . 11,25
5. alle anderen Fahrzeuge von dem Gesamt-
gewicht
bis zu 2 000 kg 22,-
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,-
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 31,-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 32,50
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 34,-
über 10 000 k9 bis zu 11 000 kg 35,50
über 11 000 kq bis zu 12 000 k9 37,-
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 38,50
über 13 000 kq bis zu 14 000 kg 40,-
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 41,50
über 15 000 kg bis zu 16 000 kg 43,-
über 16 000 kg bis zu 17 000 kg 44,50
über 17 000 kg bis zu 18 000 kg 46,-
über 18 000 kg bis zu 19 000 kg ......... . 47,50
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg ......... . 49,-
über 20 000 kg bis zu 21 000 kg ......... . 50,50
über 21 000 kg bis zu 22 000 kg ......... . 52,-
über 22 000 kg bis zu 23 000 kg ......... . 53,50
über 23 000 kg bis zu 24 000 kg ......... . 55,-
über 24 000 kg ........................ . 56,50.
(2) Die Steuer ermäßigt sich b) für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durch-
1. um 25 vom Hundert des Betrages, der sich führung von Schwer- und Großraum-
nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt, transporten, für die Ausnahmen von der
Vorschrift des § 34 der Straßenverkehrs-
für Sattelanhänr,rer; Zulassungs-Ordnung genehmigt worden
2. um 50 vom Hundert des Betrages, der sich sind. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt, auch zu Fahrten benutzt wird, für die es
a) für Kraftomnibusse, die überwiegend im der bezeichneten Ausnahmegenehmigung
Linienverkehr verwendet werden; nicht bedarf, und wenn die Steuer, die
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
sich in diesem Falle ergibt, höher ist als 4. wenn das Fahrzeug auf einen anderen
die Steuer nach Satz 1; Steuerschuldner übergeht (§ 8),
c) für Lastkraftwagen, die nach ihrer Bau- vor Aushändigung des neuen Kraftfahr-
art und ihren besonderen mit ihnen fest zeug- oder Anhängerscheins durch die
verbundenen Einrichtungen zur Beförde- Verwaltungsbehörde;
rung von Abraum und Baumaterial 5. wenn ein Fahrzeug verändert wird (§ 9),
innerhalb von Baustellen geeignet und vor Benutzung des Fahrzeugs im ver-
bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn änderten Zustand;
das Kraftfahrzeug widerrechtlich benutzt
6. wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland mit
wird. Die Steuerermäßigung entfällt,
eigener Triebkraft eingeht,
wenn das Fahrzeug auf einer öffent-
lichen Straße zur Beförderung der be- beim Grenzübertritt;
zeichneten Güter außerhalb eines Um- 7. wenn ein Kennzeichen für Probe- und Dber-
kreises von einem Kilometer, von der führungsfahrten zugeteilt wird,
Baustelle gerechnet, oder zur Beförde- im Zeitpunkt der Zuteilung;
rung von anderen als den bezeichneten 8. in den übrigen Fällen
Gütern benutzt wird. vor Benutzung des Fahrzeugs.
(3) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zulas- (2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die Steuer
sungsverfahren zugelassen sind, beträgt die Steuer, später zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist soll zwei
wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz Wochen nicht übersteigen.
oder teilweise im Bundesgebiet zugebrachten Kalen-
dertag § 13
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahr- Entrichtung der Steuer
zeugen (ausgenommen Zugma- (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines
schinen) sowie bei Personen- Jahres im voraus zu entrichten.
kraftwagen 1,-DM, (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, die nach
2. bei allen anderen Fahrzeugen 3,-DM. dem Hubraum besteuert werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),
(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für auch für die Dauer eines Halbjahres oder, wenn die
Probe- und Dberführungsfahrten beträgt die Steuer Jahressteuer mehr als hundert Deutsche Mark be-
trägt, eines Vierteljahres, bei den anderen Fahr-
1. für Kennzeichen, die nur für
zeugen auch für die Dauer eines Halbjahres, eines
Krafträder auf die Dauer eines
Vierteljahres oder eines Monats entrichtet werden.
Kalenderjahres gelten, 90,- DM,
2. für andere Kennzeichen, die auf Die Steuer beträgt in diesen Fällen,
die Dauer eines Kalenderjahres 1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,
gelten, 375,- DM, die Hälfte der Jahressteuer;
3. für Kennzeichen, die für be- 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,
stimmte Probe- oder Dberfüh- ein Viertel der Jahressteuer;
rungsfahrten auf die Dauer bis
3. wenn sie monatlich entrichtet wird,
zu fünfzehn Tagen gelten, täglich 1,50 DM.
ein Zwölftel der Jahressteuer.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-
§ 12
lässig, wenn die Änderung spätestens einen Monat
Fälligkeit der Steuer vor Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer be-
antragt wird.
(1) Die Steuer ist zu entrichten:
(3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelas- ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind und
sen wird, zum vorübergehenden Aufenthalt in das Bundes-
vor Aushändigung des Kraftfahrzeug- gebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig
oder Anhängerscheins durch die Verwal- Tagen auch tageweise entrichtet werden. Die Tage
tungsbehörde; des Aufenthalts im Bundesgebiet brauchen nicht un-
mittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer darf
2. wenn das Fahrzeug nach der Steuerabmel- außerdem tageweise entrichtet werden, wenn ein
dung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) wieder benutzt Kennzeichen für Probe- und Dberführungsfahrten
werden soll, für einen Zeitraum bis zu fünfzehn Tagen zugeteilt
vor Wiederaushändigung des Kraftfahr- wird.
zeug- oder Anhängerscheins durch die (4) In den Fällen des Absatzes 2 wird ein Auf-
Verwaltungsbehörde; geld erhoben. Das Aufgeid beträgt
3. wenn das Fahrzeug nach der Zwangsabmel- 1. bei halbjährlicher Entrichtung
dung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt drei vom Hundert,
werden soll, 2. bei vierteljährlicher Entrichtung
vor Wiederaushändigung des Kraftf ahr- sechs vom Hundert,
zeug- oder Anhängerscheins durch die 3. bei monatlicher Entrichtung
Verwaltungsbehörde; acht vom Hundert.
Nr. 1 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 5. Januar 1961 7
(5) Bei Berechnung der Steuer gilt ein angefan- Polizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,
gener Monat als ganzer Monat; in jedem Fall ist dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-
die Steuer (einschließlich Aufgeld) mindestens für sprechen.
einen Monat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unbe- § 17
rührt. Ermächtigungen
(6) Die Mindeststeuer beträgt in jedem Fall fünf (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Deutsche Mark. stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
§ 14 erlassen über
Erstattung der Steuer 1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-
(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit, setz verwendeten Begriffe,
für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den
vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung Umfang der Ausnahmen von der Besteue-
der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von rung und der Steuerermäßigungen, soweit
einem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Fall werden mindestens fünf Deutsche Mark einbe- Besteuerung und zur Beseitigung von Un-
halten. In den Fä1len des § 13 Abs. 3 ist eine Er- billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
stattung ausgeschlossen. 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
des Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab- 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
satz 1 abweichende Bestimmungen treffen, soweit die Berechnung der Steuer und die Ände-
dies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer rung von Steuerfestsetzungen, sowie die
mehrfachen Besteuerung erforderlich ist. von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
§ 15
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei
Nachweis der Besteuerung
darf abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 be-
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den stimmt werden, daß die Steuer auch tage-
Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein erst aushändi- weise entrichtet werden darf, soweit hier-
gen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen durch ein Fahrzeughalter mit mehreren
werden soll, nachweist, daß den Vorschriften über Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge
die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen
Finanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser will,
Nachweis zu führen ist.
6. die Erstattung der Steuer.
§ 16
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Zwangsabmeldung mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
Kraftfahrzeug- oder Anhtingerschein einzuziehen, unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-
etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich- folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-
tigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen keiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durch-
zu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs- führungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster
behörde kann die Zwangsabmeldung durch die geändert werden.
Bekanntmachung
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 2. Januar 1961
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. De- Zolltarifs. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
zember 1960 zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2 tarifs sind im Amtsblatt der Europäischen Ge-
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Ver- meinschaften vom 20. Dezember 1960 Nm. 80 A,
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- 80 B und 80 C veröffentlicht, soweit sie nicht in
gemeinschaft (Bundesgcsetzbl. 1960 I S. 1082) wird der Liste F des Vertrages zur Gründung der
hiermit bekanntgemacht: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten
sind.
1. Die Sätze des Anteilzolls für Drittlandszollgut,
das unter die Bestimmungen des Vertrages zur 2. Die Sätze des Anteilzolls sind ab 1. Januar 1961
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für anzuwenden.
Kohle und Stahl fällt, betragen 25 vom Hundert Bonn, den 2. Januar 1961
der Zollsätze des Deutschen Zolltarifs 1961 (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2425). Für anderes Dritt- Der Bundesminister der Finanzen
landszollgu t betragen die Sätze des Anteilzolls In Vertretung
25 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen Prof. Dr. Hettlage
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I
Verordnung zur .Ä.nderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 29. Dezember 1960
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- Kr-euzung oder Einmündung nähern, der Ver-
gesetzes wi.rd mit Zustimmung des Bundesrates ver- lauf des bevorrechtigten Straßenzuges durch
ordnet: einen starken schwarzen Strich und der Ver-
Artikel 1 lauf der Straßen mit Wartepflicht durch
schmale schwarze Striche angezeigt werden.
Die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Das Bild 52 a ist ein Muster. Von den Maßen
Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetz- der Zusatztafeln kann abgewichen werden;
blatt I S. 271, 327), der Verordnung zur Änderung die Erkennbarkeit muß gewährleistet
der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957 bleiben.•
(Bundesgesetzbl. I S. 780) und der Verordnung zur
4. In C III der Anlage wird folgendes aus dem An-
Änderung von Vorschniften des Straßenverkehrs-
hang ersichtliche Muster eingefügt:
rechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485,
723) wird wie folgt geändert: „Bild 52 a Zusatztafel zu den Verkehrszeichen
nach BHd 30, 30 a, 44 und 52 zur
1. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Kennzeichnung des bevorrechtigten
„Für die Zusammenfassung von Straßenteilen zu Straßenzuges.•
einer einhe1tlich,en Straße gilt § 13 Abs. 2 Satz 3. •
Artikel 2
2. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drittoo Uber-
.,Zwei an einer Kreuzung oder Einmündung auf-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ednande,rstoßende Straßenteile können entgegen
blatt I S. 1) i.n Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde
setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Zeichen (Anlage, Bild 44 oder 52 einerseits und
19. Dezembe,r 1952 (Bundesgesetzbl. I· S. 832) audl
Bild 30 oder 30 a anderseits) mit Zusatztafeln
im Land Berlin.
(Anlage, Bild 52 a) zu e.iillem bevorrechtigten
Artikel 3
Straßenzug zusammengefaßt werden."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihre-r Ver-
3. In AI c der Anlage wird folgende Nummer 8 ein- kündung in Kraft.
gefügt:
.,8. eine abknkkende Vorfahrtrichtung: Bonn, den 29. Dezember 1960
Weiße Zusatztafeln mit schwarzem Rand, auf Der Bundesminister für Verkehr
denen den Fahrzeugführern, die sich der Seebohm
Anhang Bild 52a
(zu Artikel 1 Nr. 4)
1 rT 600
600
Zusatztafel
zu den Verkehrs7leichen nach BrLd 30,
30 a, 44 und 52 zur Kennzeichnung des
bev-orrechtigten Stmßenzuges
Maße in Millimeter
· · · V I • Bundesanze1get: Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. Druck: Bundesdrudterei.
Heraus q e b er: Der Bunde_sm1~11ster _der _Justrz. - . e ~n a gli werden die ·Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Das BundesqesetzbJa~t er;ch;m.\
Ausferhgung verkun et. n de,
:r1 dr~1d TJ!~e~.lsl~o:t~!l~en/ festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe! die .Sammlung des Bundes-
~'~1 I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedincrun!jen !ur Teil III durch d<;n Verlag.
rechts vom 10. Juh 1958 (Bun esqese z ·
l ·
i4 · u durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
Bezuqsbedingunqen (ür Teil I und II:_ \au ende~ Bez u ~e'ten DM) 40 geg~n Voreinsendung des erforderlichen BetragP• auf Postscheckkonto
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:~~~d~:e~.:'i'z~l!f~bt~f~ 9n:d~~ ~~~cBe~ah~u~~g:u~dre::d eine~ Vorausr~chnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.