93
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1960 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
25.2.60 Fremdrenten- und•. Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG 93
Gesetz
zur Neuregelung des Fremdrenten-und Auslandsrentenrechts
und zur Anpassung der Berliner Rentenversichen;mg
an die Vorschriften des Arbeiterrentenverskherungs-Neuregelungsgesetzes
und des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgesetzes
(Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG)
Vom 25. Februar 1960
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Seite
Fremdrentengesetz
1. Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
II. Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
III. Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Anlagf~n (Tabellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Artikel 2 ·
Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Arbeiterrenten-
versicherungs-N euregel ungsgesetzes
Änderungen der Reichsversicherungsordnung (Nr. 1 bis 4, 6 und 7) ..... 113
Anderungen der Reichsversicherungsordnung betreffend die Zahlung
von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes (Nr. 5) ................................................... . 113
Änderung des Artikels 2 § 52 des Arbeiterrentenversicberungs-Neu-
regelungsgesetzes (Nr. 8) ........................................... . 115
Ergänzung des Artikels 2 § 53 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
regelungsgeselzes (Nr. 9) ........................................... . 115
Anpassung der Berliner Rentenversicherung (Nr. 10) 115
Artikel 3
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Angeslell-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Änderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (Nr. 1 bis 4 und 6) 116
Änderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes betreffend die Zah-
lung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes (Nr. 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Ergänzung des Artikels 2 § 11 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes (Nr. 7) .............................................. : . 118
Änderung des Artikels 2 § 50 des Angestelltenversicberungs-Neurege-
lungsgesetzes (Nr. 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Ergänzung dE,s Artikels 2 § 51 des Angestelltenversicherungs-Neu-
regclungsgesel.zes (Nr. 9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Anpassung der Berliner Rentenversicherung (Nr. 10} . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Z 1997 A
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Artikel 4 Seite
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Andc!run~wn des Reichsknappschaflsgesetzes (Nr. 1 bis 3, 5 und 6) 120
Andernn9cn des Reichsknappschaftsgesetzes betreffend die Zahlung von
Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
sdws (Nr. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozial-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Artikel 6
Ubergannsvorschriiten
J. (3cscl,.liclw Unfallversicherung (§§ 1 bis 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
11. Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 4 bis 16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
m. Anpassung der Berliner Rentenversicherung (§ 17) . . . . . . . . . . . . . . . . 124
IV. Nachvc!rsiclwrung (§§ 18 bis 23) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
V. Wirksamwerden der Verbesserungen (§ 24) 127
Arlikel 7
Schl u llv orschriiten
§§ 1 bis 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
Der Bundes Lag hal. 111 i I Zuslimmung des Bundes- c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
rates das folqende Ceselz beschlossen: Grundgesetzes und frühere deutsche Staats-
angehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2
Artikel 1 Satz 1_ des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai
1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Ar-
Fremdrentengesetz beitsleistung verbracht wurden,
Das Gesetz über Fwmdrenten der Sozialversiche- d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
rung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-
Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige gesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche
Sozialversic:henmg (Fremclrenten- und Auslands- Staatsangehörigkeit erworben haben oder er-
rentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I werben,
S. 848), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Sep-
tember 1956 (Bundesgesd:t:bl. I S. 767), erhält fol- e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d ge-
gende Fassung: nannten Personen bezüglich der Gewährung
von Leistungen an Hinterbliebene.
,,Fremdrentengesetz (FRG)
I. Gemeinsame Vorschriften § 2
Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 1
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4
und des § 17 Anwendung auf nach einer von einer europäischen Gemein-
schaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der
a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundes-
Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist
vertriebenengesetzes, die als solche im Gel-
und unmittelbar gilt,
tungslwreich dieses Cesetzes anerkannt sind,
nach einem für die Bundesrepublik Deutsch-
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des land wirksamen zwischenstaatlichen Abkom-
GrundU()Sd:l.(!S und frühere deutsche Staats- men über Sozialversicherung oder
angehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2
nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines
Satz 1 c]es GrunclgesetzE:!S, wenn sie unabhän-
Staates, für den ein auch für die Bundes-
gig von den Kriegsauswirkungen bis zum
republik Deutschland verbindliches allge-
31. Dezember 1052 ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im c;cdtunqsbercich dieses Gesetzes ge- meines Abkommen über Sozialversicherung
nommen lia ben, jedoch infolge der Kriegs- wirksam ist,
auswirk unqen den lr(iher für sie zuständigen für die Entscheidung über die Entschädigung
Versichenmgstrti~Jer eines auswärtigen Staates eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs
nicht mcrir in Anspruch nehmen können, dieses Gesetzes zuständig ist,
Nr. 9 - TarJ der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 95
b) VersidH~rungsz,,il(:11 und B<'schälli9ungszeiten, 2. ein Arbeitsunfall, wenn
die a) der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls
nach Piner von <~irwr europäischen Gemein- bei einem nichtdeutschen Träger der
schaft erldssc1wn R<:chLsvorschriJI:, die in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
ßtmclcsrqrnblik Dc!uLscl1l,rnd verbindlich ist sichert war oder
und unmillelhar gill, b) sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944
nach einem lür die Bundesrepublik Deutsch- in einem Gebiet ereignet hat, aus dem
hmd wirksamen zwischenstaatlichen Ab- der Berechtigte vertrieben ist, und der
kommen über Sozialversicherung oder Verletzte, weil eine ordnungsmäßig ge-
nach innPrst,wl.lichen nc:ch Lsvorschriften eines regelte Unfallversicherung nicht durch-
Staates, für den auch ein für die Bundes- geführt worden ist, nicht versichert war.
republik Dcntschland verbindliches allgemei- (2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für
nes Abkomnwn iilwr So:1.ialversicherung das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)
wirksam ist, nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als
in einc~r RentcnVf'rsid1cirung dc~s anderen Staa- Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn,
tes, ohne Rück.sieht clurauJ, ob sie im Einzel- der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Un-
fall der Berechnung der Leistlmgcn zugrunde fälle dieser Art freiwillig versichern können.
gelegt werden, cmrechnun~Jsfähig sind oder (3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2
nur deshalb nichl rrnrechnungsfi.ihig sind, weil entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Un-
es Bescb}ifti~Jtrngszeiten sind. falls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in
einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die
§ 3 ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit
Als dculsche VersichenrngsLrügür im Sinne dieses zu verursachen.
Gesetzes sind alle Versicberungslräger anzusehen, (4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufs-
die ihren Sitz innerfrnlb des Deutschen Reichs nach krankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden
dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben oder hat- ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu
ten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialver- dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d ge-
sicherunq nach den Vorschriften der Reichsversiche- hören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufs-
rungsw~setze d111chgeführl haben, jedoch mit Aus- krankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a an-
nahme der Vcrsichcrunqsl.rü~ier, die in den unter zuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall
fremder VerwaltunrJ st.ehc~ndcn deutschen Ostgebie- oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflich-
ten nach Bcqinn diese!,· Verwaltunq errichtet worden tungen nach den Vorschriften der Reichsversiche-
sind. rungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetz-
§ 4 lichen Unfallversicherung übergegangen sind.
(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz § 6
erheblichen Tatsm:hen genügt es, wenn sie glaub-
haft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft ge- Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Ge-
macht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der setz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsun-
Ermittlungen, die sich auf sfüntliche erreichbaren fälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wag-
Beweismittel erstrecken sollen, überwiegl~nd wahr- nisse.
scheinlich ist. § 7
(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb des Gel- Für Voraussetzungen, Art, Höhe und Dauer der
tungsbereichs dieses Gesetzes eingetretene Tatsa- Leistungen gelten im übrigen die Vorschriften der
chen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheb- gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden
lich sind. wären, wenn sich der Unfall dort, wo sich der Be-
(3) Als Mittel der C~laubhiütmachung können auch rechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich auf-
Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte hält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene
Versicherungstri.i.ger ist für die Abnahme eidesstatt- vorhanden, so bestimmt sich das anzuwendende
licher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vor-
handen, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der
jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt
II. G e s e 1. z 1 i c h P Un fa llv ers ich e ru n g sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhn-
lichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zu-
§ 5
erst einen Anspruch anmeldet.
(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversiche-
rung maßgebenden bundesrechtli chen Vorschriften § 8
wird auch entschädigt · Ist der .Jahresarbeitsverdienst in einer fremden
1. ein außerhalb des Celtungsbereichs dieses Währung ausgedrückt oder nicht nachgewiesen, so
Gesetzes eingetretener Arbeitsunfall, wenn gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für
der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einen vergleichbaren Beschäftigten im Zeitpunkt des
einem deutschen Trüger der gesetzlichen Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maß-
Unfallversicherung versichert war; geblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre.
96 Bundesg-eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Wird der Antrag auf Rente während des ge-
(1) ZusU.ind iq lü r di<· F<'si stc:l lung und Gewährung wöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb
dc~r LPist.un(J('ll isl der Tri:iq<)t' cfor Unfallversiche-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, so
runq, der nach ckr Art d<)s Unternehmens, in dem ist für die Feststellung der Rente und die Entschei-
sid1 ckr J\1bl'.ii.'.;unfdll hat, zuständig wäre, dung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete
W<~nn sich dPr /\rlwitsunlt1II dn dem für das anzu- Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr
VJ(~ndcnde l(<:clil nldßq<d>lidH!ll Orl (§ 7) ereignet
vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach
hciUe.
der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeits-
unfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
(2) Erqibt sich nach Allsillz 1 cfü-\ Zuständigkeit chend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungs-
eirwr landwi rl.sd1a IUidwn Berufsgenossenschaft, der träger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von
Ccnlenbuu-fü!ru lsqcnossenscha ft, einer Gemeinde, ihnen örtlich zuständig ist.
eines Cemc!indPtrnfallversichcrungsvcrbandes, der
Fcucrwehr-U n r .:1 l l versicherung, eine,s Landes oder
des Bundes, so isl die 13undesausführungsbehörde § 13
für Unfallversidicrung zusUindig.
(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
(3) Die Bundesm1sführungsbehörde für Unfall-
vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Geltungs-
versicherung ist zusUindig rnr die Feststellung und
bereichs dieses Gesetzes eingetreten und war der
GewJhrung von Leistungen an Umsiedler im Sinne
Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundt}svertriebenengeset-
gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so
zes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Arti-
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Her-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem
kunftslandes hdben.
früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des
§ 10 Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der
sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält,
Die Fristen dc>r §§ 1546 und 1548 der Reichsver- in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amt-
sicberungsordnunn beginnen mit dem Ersten des liche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche
Monats, dN dem Monat folgt, in dem der Berech- Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.
tigte im Geltunqsbcrcich dit!S<'S Ges(-~tzes Aufenthalt
genommen lrnL (2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine
Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Geltungs-
§ l1 bereich dieses Gesetzes voraus, so ist für die Fest-
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der stellung und Zahlung der Rente der ursprünglich
Sozicüversichenmg oder einer anderen Stelle außer- verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für den- Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
selben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetz-
(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im
lid1en Unfallversicherung oder an Stelle einer sol-
Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundge-
chen eine andere Leistung gewährt, so ruht die
setzes stehen Personen gleich, die zwischen dem
Rente in Höhe des in Deutsche Mark umgerechneten
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des
Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozial-
versicherung oder der anderen Stelle außerhalb des Deutschen Reichs verlassen haben, um sich einer
von ihnen nicht zu vertretenden und durch die poli-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgezahlt wird.
tischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangs-
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger lage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen
der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs zurück-
anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genann- kehren konnten.
ten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung ge-
währl. Erhält der Berechtigte die Leistung für eine (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
zurückliegende Zeit ausgezahlt, so hat er die Lei- nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
stung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der anderen daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen
Lc~istung zurückzuerstatten. Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
(3) Hat der Berechtigte schuldhaft versäumt, die
eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die
Anzeige unverzüqlich zu erstatten, so hat er dem
Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertre-
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung alle Lei-
tung hat.
stungen zurückzuerstatten, die er bis zur Einstellung
der Zahlung zu Unrecht erhr:1lten hat.
§ 12 III. G e s e t z 1 i c h e R e n t e n v e r s i c h e r u n g e n
(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder
§ 14
eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht,
solange sich der Berechlig le außerhalb des Gel- Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
tungsbereichs dieses Gesetze·s gewöhnlich aufhält. nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und
Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist nach den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-
ausgeschlossen. tenden allgemeinen Vorschriften.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 97
§ 15 stes, wegen der Gewährleistung von Versorgungs-
anwartschaften oder wegen der Ei:genschaft als Be-
(1) Be:ilrügszejl.(in, die bei (~irwm nichtdeutschen
amter oder Soldat nicht anzuwenden.
oder nach dem 30. Juni 1945 lwi einem außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Cesdzes befindlichen
deutschen Träger der gesc!l.zlich<~n Rentenversiche- § 17
rungen zurückgel()91. sind, stdwn den nach Bundes- (l) § 15 findet auch auf Personen Anwendung,
recht zurückgelegten Beil.ragszeil.<~n gleich. Sind die die nicht zu dem Personenkreis des§ 1 Buchstaben a
Beiträge auf Grund einer abhüngigen Beschäftigung bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind
oder einer selbsUindigen Tätigkeit entrichtet, so
a) an einen außerhalb des Geltungsbereichs
steht die ihnen zu9runde liegende Beschäftigung
dieses Gesetzes befindli.chen deutschen
oder Tätigkeit einer rentenversid1enmgspflichtigen
Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
BeschäfLigunq oder Tätigkc)i L im Geltungsbereich
rungen oder
dieses Gesetzes gleich.
b) an einen nichtdeutschen Träger der ge-
(2) Als gesetzliche R.(-:>nt(~nversicherung im Sinne setzlichen Rentenversicherung und ein
des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicher- deutscher Träger der gesetzlichen Renten-
heit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung versicherungen sie be,i Eintritt des Ver-
stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen sicherungsfalles wi.e nach den Vorschriften
Zwang einbezoqen sind, um sie und ihre Hinter- der Reichsversicherungsgesetze entrichtete
bliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbs- Beiträge zu behandeln hatte.
fähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen
(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 im
oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung
Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder im
regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Ren-
sowjetischen Sektor von Berlin oder in den unter
ten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu
fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebie-
einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in
ten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im
Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als
oder eine,s früheren deutschen Staatsangehörigen
gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und
im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890
gesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außer-
zurück, in denen es ein System der in Satz 1 ge-
halb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichs-
nannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche
gesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung
Rentenversicherung qel ten nicht Systeme, die vor-
von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei
wiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffent-
gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d ge-
lichen Dienst geschaffen sind.
nannten Personen und deren Hinterbliebene findet
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- § 16 keine Anwendung.
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch
Systeme oder Einrichtungen, die für andere Per- § 18
sonenkreise als den in Absatz 2 genannten geschaf-
fen sind, insowei l als gesetzliche Rentenversiche- (1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Bei-
rung anerkennen, als die Zugehörigkeit zu diesen träge als einmalige Einlage oder als laufende Bei-
Systemen oder Einrichtungen auf öffentlich-recht-. träge zur Versicherung anderer als der Pflicht-
lichem Zwang oder auf einer den Grundsätzen des leistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.
Bundesrechts ganz oder zum Teil entsprechenden (2) § 16 findet keine Anwendung auf Beschäfti-
freiwilligen Versichc!nmg beruht und der Gegen- gungen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gi1t für
stand der Sicherung dem in Absatz 2 genannten ent- Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und
spricht. 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach
Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen
§ 16 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.
Eine nach vollendetem lG. Lebensjahr vor der (3) §§ 15 und 16 finden keine Anwendung auf
Vertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes- eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
vertriebenengesetzes genannten ansländischen Ge- einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-
bieten oder nach dem 8. Mai 1945 in den unter frem- schriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt ist oder
der Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt
verrichtete Beschäftigung steht einer rentenversiche- wird oder für die die Nachversicherung als durch-
rungspflichtigen BeschäfU gung im Geltungsbereich geführt gilt. Sonstige Beschaftigungs- oder Beitrags-
dieses Gesetzes, für die Bei träge entrichtet sind, zeiten gelten für ~i,e Anwendung des § 32 Abs. 3
gleich, soweit sie nichL mit einer Beitragszeit zusam- des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als
menfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach solche, für die die Prämienreserven an den Dienst-
dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Ver- herrn im Herkunftsland abgeführt sind.
sicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenver- (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
sicherungen begründet hätte, wenn sie im Bundes- ordnung, der Bundesminister des Innern und der
gebiet verrichlel worden wäre; dabei sind Vorschrif- Bundesminister der Finanzen regeln mit Zustim-
ten über die Beschränkung der Vf!rsicherungspflicht mung des Bundesrates durch allgemeine Verwal-
nach der Stelllrng des Beschäftigten im knappschaft- tungsvorschriften, wie 1n den Fällen des Absatzes 3
lichen Betrieb, nach dl!r Höhe des Arbeitsverdien- zu verfahren ist.
98 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 19 (5) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zwei-
(1) Die Beitragswi L wird in i.h rem ursprünglichen felhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder
Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Beschäftigungszeiten zuzu_ordnen sind, so werden
Wechsel des Vcrsicherungslrä~Jers verringert hat. sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.
(2) Für das einzelm! Jahr nicht nachgewiesener
Zeilt!ll werdc~n fünf Sechstel als Beitrags- oder Be- § 21
schälügungszeil angerechnet. Für Zeiten bis zum ( 1) Ersatzzeiten werden dem Versicherungszweig
28. Juni 1942, die der Renlenversicherung der Ar- zugeordnet, dem nach § 20 die Beitrags- oder Be-
beiter zuzuordnen sind, sind die gekürzten Zeiten schäftigungszeit zuzuordnen ist, die der Ersatzzeit
auf volle Wochen aufzurunden; im übrigen wird auf vorangeht.
volle Monate aufgerundet.
(2) Geht der Ersatzzeit keine Beitrags- oder Be-
(3) Beitragszeilen, die während des Bezuges einer. schäftigungszeit voran, so ist sie dem Versiche-
dem Altersruhegeld (~ntsprechenden Leistung zurück- rungszweig zuzuordnen, dem nach § 20 die Beitrags-
gelegt sind, werden für die Hinlerbliebenenrenten oder Beschäftigungszeit zuzuordne:q. ist, die der
zusätzlich angerechnet. Ersatzzeit nachfol·gt.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je
§ 22
sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit
angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle (1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 genann-
Beitragswoche. ten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der für
den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
§ 20
grundla,ge nach Maß,gabe der Anlage 1
(1) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden,
a) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede
sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in
Woche die Lohn- oder Beitragsklassen der
einer der knappschaftlichen Rentenversicherung ent-
Tabellen der Anlage 4 oder 6 und für
sprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind,
Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Brutto-
der knappschaftlichcn Rentenversicherung zugeord-
jahresa.rbeitsentge1te der Tabellen der An-
net. Im übrirgen werden Beitrags- und Beschäfti-
lage 5 oder 7, wenn die Zeiten der Renten-
gungszeiten nach der Art der Beschäftigung der
versicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
versicherung der Angestellten zugeordnet. b) für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden
Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen
(2) Die auf Grund eirner freiwilligen Versicherung
der Tabellen der Anlage 8 oder 10 und
zurückgelegten Beitrngszeiten werden dem Ver-
für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Brutto-
si.cherungszweirg zugeordnet, in dem s,i1e zurück-
jahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-
gelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwi11igen
lage 9 oder 11, wenn die Zeiten der
Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind,
Rentenversicherung der Angestellten zu-
werden dem Versicherungszwei,g zugeordnet, dem
zuordnen sind,
die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortset-
zung sie dienen, zuzuordnen sind. Im übrigen wer- c) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für
den Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von jeden Monat die Beitrags- oder Gehalts-
nkht pflichtversichE)rten Personen während einer klassen der Tabellen der Anlage 12 o.der
Beschäfügung oder Tätigkeit überwiegend körper- 14 und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an
licher Art be,gonnen ist, der Rentenversicherung der die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabel-
Arbeiter, Zeiten einer freiwillig·en Versicherung, len der Anlage 13 oder 15, wenn die Zei-
die von nicht pflichtversicherten Personen während ten der knappschaftlichen Rentenversiche-
einer Beschäfügung oder Täügkeit überwiegend rung zuzuordnen sind,
geisti,ger Art begonnen ist, der Rentenversicherung zugrunde zu legen. Für Zeiten der Ausbildung als
der Angestellten zugeordnet. Lehrling oder Anlernling werden weder Beitrags-
(3) Für Beitragszeiten, die pflichtversicherte Selb- klassen noch Bruttojahresarbeitsentgelte zugeord-
ständige zurückgelegt haben, gilt Absatz 2 Satz 3. net. Das gilt für die knappschaftliche Rentenver-
Beitragszeiten pflichtversicherter Handwerker wer- skherung nur, wenn der Ve·rsicherte vor Vollendung
den der Handwerkerversorgung zugeordnet. des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-
unfähig geworden ist. Für Zeiten vor dem 1. Januar
(4) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in
1913, die der Rentenversicherung der Angestellten
einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne de,s § 2 zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und
Abs. 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zurück- Beschäfti,gungsmonate mit den Werten vervielfäl-
gelegt, ohne daß Beiträge zu einer der knappschaft- tigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen
lichen Rentenversicherung entsprechenden Berufs- Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 angegeben
versicherung entrichtet sind, so werden sie der sind Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrenten-
knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar versicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt entspre-
1924 an zugeordnet, wenn die Beschäfügung, wäre
chend; Artikel 2 § 54 Abs. 2 des Angestelltenver- 1
sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den sicherungs-Neuregelungsgesetzes gilt nicht.
jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen
Vorschriften der Versichernngspflicht in der knapp- (2) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der
schaftlkhen Rentenversi.cherung ·unterlegen hätte. Rentenversicherung der Arbeiter nach § 20 Abs. 5
§ 16 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung. zuzuordnen, so sind bei Anwendung des Absatzes 1
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 99
die für die Leislunnswuppe 3 der Tabellen der An- c) auf Zeiten, die beim Pensionsverein der
lagen 4 bis 7 rnaßgc!henden Werte oder Bruttojahres- deutschen Sparkassen in Prag zurückgelegt
arbeitsentgelle zugrunde zu legen. sind,
(3) Bei Sceleu Len sind die für die verschiedenen d) für die der knappschaftlichen Rentenver-
Dienststeil ungcn jeweils amtlich festgesetzten Bei- sicherung zuzuordnenden Zeiten.
tragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu
legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Klein- § 25
betrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem Für eingekaufte Beitragszei,ten nach tschecho-
31. Dezember 1939.
slowakischem Recht ist zur Ermittlung der für
(4) Für das Kalend(~rjahr, in dem der Versiche- den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
rungsfall ein tri t.t, und für das voraufgegangene grundlage einheitlich der Tabellenwert zugrunde zu
Kalenderjahr sind die für den letzten Zeitraum in legen, der nach Maßgabe der Anlage l für das Jahr
den Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 der Durchführung des Einkaufs zuzuordnen ist.
und den Rechtsverordnungen der Bundesregierung
nach § 27 Abs. 1 festgesetzten Werte zugrunde zu § 26
le,gen.
Werden Beitrags- oder BeschäfUgungszeiten nur
§ 23
für e·inen Teil eines Kalenderjahres ange,re,chnet, so
(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen und bei werden bei Anwendung der Tabellen der Anlagen
Versicherten, für die freiwiilige Beiträge entrichtet 5, 7, 9, 11, 13 und 15 die Bruttojahresarbeitsentgelte
sind, ist bei der Zuordnung der Tabellenwerte § 22 nur anteilmäßig berücksichtigt.
unter Berücksichtigung der Beitragsleistung ent-
sprechend anzuwenden.
§ 27
(2) Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nach-
(1) Die Bundesregierung ergänzt nach Anhören
gewiesen, so sind bei pflichtversicherten Selbstän-
des Statistischen Bundesamtes durch Rechtsverord-
dLgen an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätig-
nung mit Zustimmung des Bundesrates di1e Tabellen
keit und die Einkommensverhältnisse zu berück-
der Anlagen 2, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15. Dabei sind
sichtigen. Bei freiwillig Versicherten richtet sich in
als Bruttojahresarbeitsentgelte die den einzelnen
diesen Fällen die Ermittlung der für den Versicher-
Leistungsgruppen entsprechenden durchschnittlichen
ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für
Bruttojahresarbeitsentg,elte der Versicherten im
eine der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuord-
Geltungsbereich diese,s Gesetzes für den entspre-
nende Beitragszeit nach der Beitragsklasse II, für
chenden Zeitraum einzusetzen.
eine der Rentenversicherung der Angestellten zuzu-
ordnende Beitragszeit nach der Beitragsklasse B (II) (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
und für eine der knappschaftlichen Rentenversiche- nung kann nach Anhören des Statistischen Bundes-
rung zuzuordnende Beitragszeit eines Angestellten amtes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
nach der Gehaltsklasse B; sind die Beiträge für Zei- Bundesrates den Katalog der Berufsbezeichnungen
ten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet, so tri.tt der Anlage 1 nach Maßgabe der Lohn- und Gehalts-
an die Stelle der Beitragsklassen II und B (II) die erhebungen des Statistischen Bundesamtes ändern_
Beitragsklasse A und an die Stelle der Gehalts- und ergänzen.
klasse B ein Entgelt von 100 Deutsche Mark.
§ 28
§ 24 Treffen Versicherungszeiten, von denen minde-
(1) Für Beitragszeiten, die nach tschechoslowaki-
stens eine nach diesem Gesetz anzurechnen ist, zu-
schem Recht oder dem Recht des ehemaligen Pro- sammen, so ist bei der Berechnung der Rente nur
tektorats Böhmen und Mähren bei einem Ersatz- eine, und zwar di1e für den Berechtigten günstigere,
institut (§ 15 Abs. 2 Satz 2) oder nach entsprechen- zu berücksichtigen.
den Grundsätzen bei einer anderen Einrichtun,g § 29
zurückgelegt sind, richtet sich die Zuordnung der
Tabellenwerte nach der höchsten Leistungsgruppe, (1) Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen
in di,e der Versicherte nach der Anlage 1 einzuord- eine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1
nen ist. Dies gilt für Zeiten einer freiwilligen Ver- genannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten durch
sicherung nur, wenn die freiwilligen Beiträge in der eine länger als sechs Wochen andauernde Arbeits-
zuletzt für die Pflichtbeiträge maßgeblichen Höhe losigkeit unterbrochen worden ist, sind vom Ab-
entrichtet sind. lauf der sechsten Woche an Ausfallzeiten. § 75 des
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
(2) Absatz 1 finch~t keine Anwendung versicherung gilt entsprechend.
a) wenn der nach Maßgabe der Satzung zur
(2) Für die Zuordnung von Ausfallzeiten und
Anrechnung der Vorversicherungszeit zu einer Zurechnungszeit g'ilt § 21 entsprechend.
entrichtende Ergänzungsbetrag zum Uber-
weisungsbetrag nicht entrichtet ist,
b) in den Fällen, für welche die Satzung der § 30
in Absatz 1 genannten Einri:ehtungen die § 1290 Abs. 2 der Reichsversi,cherungsordnung,
Berechnung der Leistungen nach den für § 67 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
die gesetzliche Rentenversicherung maß- und § 82 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes fin-
gebenden Grundsätzen vorsah, den keine Anwendung, wenn der Berechtigte bis zur
100 Bundes,ge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Au fcnth altsnah m C) im Geltungsbereich dieses Geset- gers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle
zes von einc111 Träger dc:r Sozialversicherung oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
einer anderen Stc~lle außerhi:llb des Geltungsbereichs ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträ-
dieses Gesetzes für die nach §§ 15 und 16 anzurech- gen der Höherversicherung findet Satz 1 keine An-
nenden Zc!i,len auf Crund desselben Sachverhalts wendung.
eine Renlc aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger
oder an Slclle C!incr solchen eine andere Leistung de-r gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich
erhellten hat.
anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genann-
ten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung
§ 31 gewährt. Erhält der Berechtigte die Le,istung für
(1) Wird clern Berechti~Jlcn von einem Träger der
eine zurückliegende Zeit ausgezahlt, so hat er die
Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außer- Leistung nach diesem Gesetz bis zur Höhe der
halb des Gellungsbereichs dieses Gesetzes für die anderen Leistung zurückzuerstatten.
nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten ei:ne Rente (3) Hat der Berechti,gte schuldhaft versäumt, die
aus der gesetzlichen Rcnlcnversicherung oder an Anzei,ge unverzüglich zu erstatten, so hat er dem
Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, Versicherungsträger alle Leistungen zurückzuerstat-
so ruht die Rente in Höhn cles in Deutsche Mark ten, die er bis zur Einstellung der Zahlung zu Un-
umgPrechneten Betrag0s, d0r als Leistung des Trä- recht erhalten hat."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 101
Anlage 1
D c~ f i n i t i o n e n d e r L e i s tu n g s g r u p p e n
A. Rentenversicherung der Arbeiter
1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft
Leistungsgruppe t Molkerei- und Käserei- Schweißer
Arbeiter, die dLtf Grund Hm~r Fc.ichkcnntnisse und gehilfe Seidenweber
Ftihigkc~iten mit Arbeiten bcschüftigt werden, die Müller Sortierer (Tabakwaren-
,lls besonders sch wicrig oder verantwortungsvoll Oberlederzuschneider herstellung)
rJdcr vielgestaltig dm:usc:hcn sind. Die Befähigung Papiermaschinenführer Stahlbauschlosser
kann durch abqcsdilosscne Lehre oder durch lang- Parkettleger Starkstrommonteur
jährige Beschüfügung mit c:nt.sprechenden Arbeiten Pflasterer Steinbrecher
erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen Polierer Steinmetz
dieser Gruppe meist als Fadwrbc:iter, auch qualifi- Polsterer Stereotypeur
zierte oder hochquulifizicrte Facharbeiter, Spezial- Porzellanmaler Stukkateur
facharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Reparaturschlosser Tischler
Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebs- Rohrleger Tuchweber
handwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Rotationsdrucker Uhrmacher
Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich be- Rundfunkmechaniker Verputzer (Ausbau-
zeichnet. Ergibt sich nicht nach dc~n Merkmalen der Samt- und Plüschweber gewerbe)
ausgeübten Beschäf tigun9 die Einstufung in eine Sattler 1. Walzer
andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter Schiffbauer Werkzeugmacher
anderem: Schlosser Zigarrenmacher
1. Schmelzer Zigarettenmaschinen-
Männliche Arbeiter Schneider führer
Autoschlosser Gid:k!r Schornsteinfeger Zimmerer
AutomateneinridllN Gipser (Rabilzcr) Schreiner Zuschneider
Bäcker Glc1ser Schriftsetzer
Baumwollweber (gelernl) Glasmacher
Weibliche Arbeiter
Bauschlosser Gm veur
Beizer Großuhn!nmacher Baumwollweberin Stumpenrollerin
Betonf acharbci te r Jfondschuhmacher (gelernt) Wickelmacherin
Betonwerker (gelernt.) Handsetzer Futterstepperin Zigarrenmacherin
Betriebsschlosser Heizer (geprüft) Hutarbeiterin Zigarrenrollerin
Böttcher (Holzkü for) Hutmacher Näherin (gelernt) Zuschneiderin
Brauer Installateur Seidenweberin (gelernt)
Brenner (kerarn ische Karosseriebauer Sortiererin (Tabakwaren-
Industrie) Keramformer (Dreher, herstellung)
Buchbinder Gicfü~r)
Buchdrucker Kerammaler Leistungsgruppe 2
Bügler (Bekleidu n.qs- Kernmacher Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist
gewerbe) Kleinuhrenmacher branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wie-
Chcmiebelriebs- Klempner derkehrenden oder mit weniger schwierigen und
fachwerker Koch verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden,
Chemigraph Kondilor für die keine allgemeine Berufsbefähigung voraus-
Dachdecker Korrektor gesetzt werden mu13. Die Kenntnisse und Fähigkei-
Dekorateur Kraftfahrer ten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im
Drechsler (lfandwerker) Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden
Drucker (Textilqewerlw) Kürschner Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erwor-
Eisendreher Laborant ben. In den Tarifen werden die hier erwähnten
Elektriker Lackierer Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte an-
Elektroinstallateur Lithograph gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit beson-
Färber Maler deren Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige
Feinmechaniker Mälzer Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Be-
Feintäschner Maurer triebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich
Fernmeldemon leur ·Maschinenschlosser nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäfti-
- Flachdrucker 1. und 2. Maschinenführer gung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe,
Fleischer Maschinensetzer so gehören hierzu unter anderem:
Fliesenleger Maschinist
Former Mechaniker Männliche Arbeiter
Fräser Metalldrehe·r Bahnunter hal tungs- Betonwerker (angelernt)
Gerber Mod(dltischler ar bei ter Bohrer
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Brc~nnl'r (C(•wirn11mq 1md Kr,rnlührcr Leistungsgruppe 3
Vc•rilrlwi!t!iHf von Sl(:i- Milschinc:n bdu lwl fer Arbeiter, die mit einfachen, als I-Iilfsarbeiten zu
ncn und Erdc,11) Me tul lsclil c)i !er bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die
Clicmiebcl rid,swc'1 kc:r Milfc1hrer (Beifahrer) eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter
Einschdlcr Papicrnwschinengehilfe Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden
Eisc:nbieger und -llc:cl1tc·r Row~n- und Gleisarbeiter diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte
Former (ang<:i(:lll t) Sch ifJba uhelfer Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet.
Fulumurm (Ku I sdH:r) Schleifer (Putzer) Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb-
Hobler Schweißer (an9elernt) ten Beschäftigung die Einstufung in eine andere
Hochbdulwl !er Steinbrecher (dDgelernt) Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:
Holl tindcrarbei Lcr Wc1L1.c)r
Kalander- und Männliche Arbeiter
Qucrschncidcrführer
Bauhilfsarbeiter Hafenarbeiter
Weibliche Arbeiter ßelader Hilfsarbeiter
Bunkerarbeiter Lagerarbeiter
Anlegerin (P<1pic:r- Ringspinnerin
Entlader Platzarbeiter
erzeugtrn9 und Schaffnerin
Grubenarbeiter
-vera.rbeitung) Spulerin
(Gewinnung und Ver-
Baumwollwdwrin Stepperin
arbeitung von Steinen
Büglerin Stopferin
und Erden)
Einrichterin Strickerin
Fleyerin Verpackerin (Packerin)
Keramformerin Zuarbeiterin Weibliche Arbeiter
Näherin Zwirnerin Hilfsarbeiterin Reinmacherin
(Wirk- und Strickerei) Näherin Sortiererin
2. Arbeiter in der Landwirtschaft
Leistungsgruppe 1 Weibliche Arbeiter
Arbeiter mit lunqjähriw'r Berufserfahrung oder Landwirtschaftliche Wirtschafterin
Fachausbildunn, die besonders verantwortungsvolle, Gehilfin
schwierige oder qualifizi<:rle Arb(:iten ausführen.
Er9ibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeüb- Leistungsgruppe 2
ten ßeschäflii:Jung die Einstnlllng in eine andere
Leistungs~p-upp(:, so 9ehön:t1 hierzu unter anderem: Arbeityr, die mit gleichmäßig wiederkehrenden
Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den
Münnliche Arbeiter Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Ein-
stufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören
Hand werksm,:! i s !(:r Schweine-, Schafzucht, hierzu unter anderem:
und -gehiltc Imkerei, Geflügelzucht,
Hofmeister Pelztier- und Fischzucht) Männliche Arbeiter
Landwirtschaltlicher Meister und Gehilfe des
Facharbeiter (mil. Fach- Brennerei- und Gespannführer Schweinewärter
arbeiterbrief) Molkereif ach es Kraftfahrer Treckerführer
Landwirtschaflsrneister Meister und Gehilfe der Landarbeiter
und -gehilfe Gärtner-, Kellerei- und
Meister und Gehilfe der Weinbauberufe Weibliche Arbeiter
Tierzucht Vorarbeiter Hausgehilfin (auch außer- Landarbeiterin
(Pferde-, Rinder-, halb der Landwirtschaft)
3. Arbeiter in der Forstwirtschaft
Leistungsgruppe l Leistungsgruppe 2
Männliche Arbeiter mit langjühriger Berufserfah- Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wieder-
nm~J oder Fachausbildung, die besonders verant- kehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich
wortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbei- nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäf-
ten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merk- tigung die Einstufung in eine andere Leistungs-
n1aJc'n der ausqt:übten Beschüfligung die Einstufung gruppe, so gehören hierzu unter anderem:
in eine andere Leistungsqruppe, so gehören hierzu
unler anderem: Regelmäßig beschäftiger Ständiger Waldarbeiter
Baumeister Waldfacharbeiter Waldarbeiter
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 103
B. Rentenversicherung der Angestellten
Leistungsgruppe 1 oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Ver-
Angestellte: in leilc·nder Stc·llun~J mit Aufsichts- antwortung größeren Abteilungen vorstehen und
und Disposilionslwfuqnis. denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unter-
stellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen
Leistungsgruppe 2 der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine
andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter
Angestellte mit besonderen [rfahrungen und
anderem:
seluständigen Leistungen in vr•ranlwortlicher Tätig-
keit mit (~ingl;sch r~i nk tcr Dispositionsbefugnis, die
Angestellte anderer Tdligk(•itsgruppen einzusetzen Männliche Angestellte
und verantwortlich zu u nt<!rweiscn haben. Außer- Aufnahmeleiter (Film,
dem Angestellte, die als Obermeister, Oberricht- Funk, Fernsehen)
meister oder Meister rni t hohem beruflichem Können Bauführer 30 bis 45 Jahre
und besonderer Verantwortung großen Werkstätten
Beleuchter über 30 Jahre
oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach
Bibliothekar
den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die bis 45 Jahre
Bilanzbuchhalter
Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so ge-
Buchhalter .
hören hü~r'l.u unl<~r anderem:
(Lohnbuchhalter) 30 bis 45 Jahre
Bühnenbildner
Männliche Angc,stellt.(: Einkäufer bis 45 Jahre
Bauführer über 45 Jahre Fakturist über 45 Jahre
Bilanzbuchhaltc:r über 45 Jahre Förster
Buchhalter über 45 Jahre Gießereimeister
(Lolmbuchhalter) Gutsverwalter, -inspektor
Chefkameramann Ingenieur 30 bis 45 Jahre
Einkäufer über 45 Jcihre (Bau-
lngenieur übe: r 45 Jahre Betriebs-
(Bau- Bild-
Betriebs- Film-
Bild- Maschinen-
Film- Meß-
Maschinen- Sender-
Meß- Ton-)
Sender- Kaufm. Kalkulator über 30 Jahre
Ton-) Kartothekführer über 30 Jahre
Konstrukteur über 45 Jahre Konstrukteur 30 bis 45 Jahre
Korrespondent über 45 Jahre Kontorist über 30 Jahre
leitender Wirlschaller Korrespondent 30 bis 45 Jahre
(Landw irtschctfl) Laborant über 30 Jahre
Mitglied von Kultur- Lagerist über 30 Jahre
orchestern (Sonder- Lagerverwalter
klasse und TcHifklasse l) Landwirtschaftlicher
Oberarzt Fachangestellter
Polier (tf~cl1 n.) über 45 Jahre Maskenbildner
Redakteur über 45 Jahre Medizinalassistent
Regisseur über 45 Jahre Mitglied von Kultur-
Techniker über 45 Jahre orchestern
Tonmeister über 45 Jahre Polier (techn.) 30 bis 45 Jahre
\!Verkmeister über 45 Jahre Polier (Meister)
Pressestenograph
Weibliche Angc~stcllte Redakteur bis 45 Jahre
Regieassistent
Bilanzbuchhai terin über 45 .Jahre bis 45 Jahre
Regisseur
Buchhalterin über 45 .Jalire
Reisender
Korresponden Li n über 45 Jahre
Richtmeister
Schachtmeister
Leistungsgruppe 3
Techniker 30 bis 45 Jahre
Angestellte mit mehrjij}1riqer Berufserfahrung Technischer Zeichner über 45 Jahre
oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten Tonmeister bis 45 Jahre
oder mit Spc-zialUiLiqk(!ilen, die nach allgemeiner Verkäufer über 45 Jahre
Anweisung selbsli:indig c1rbcilen, jedoch keine Ver- Vertreter
antwortung für die Täligkeil anderer tragen. Außer- Werkmeister 30 bis 45 Jahre
dem Angestellte mit q ualifizicrter Tätigkeit, die die Werkstattmeister
fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters Zuschneider
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
W e i b l i c h c J\ n rJ (' s 1(• 11L(• Kostümbildner
Bilanzbuchhai leri n bis 45 Jahre Laborant bis 30 Jahre
Buchhallerin 30 bis 45 Jahre Lagerist bis 30 Jahre
Direktri.ce Landwirtschaftlicher
Hebamme Verwaltungs-
Heilgymnaslin angestellter
Kassiererin über 45 Jahre Material verwalte r
Laborantin ü bcr 45 Jahre Polier (techn.) bis 30 Jahre
Medizinisch-techn. Registrator
Assistentin Requisiteur
Oberschwester Technischer Kalkulator
Opera tionsschwesl<)r Technischer Zeichner 30 bis 45 Jahre
Physikalisch-techn. Verkäufer 30 bis 45 Jahre
Assistenli n Werkmeister bis 30 Jahre
Sekretärin Werkstattschreiber
Stationsschwester
Stenotypistin über 45 Jahre Weibliche Angestellte
Verkäuferin über 45 Jahre Buchhalterin bis 30 Jahre
Wirtschaftsh~i lerin Fakturist.in über 30 Jahre
Haushälterin
Kassiererin bis 45 Jahre
Leistungsgruppe 4 Kindergärtnerin
Angestellte ohne eigene Enlscheidungsbefugnis in Kontoristin über 30 Jahre
einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abge- Kostümbildneri11
schlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Krankenschwester
Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fach- Laborantin bis 45 Jahre
schule oder durch privates Studium erworbene Fach- Landwirtschaftliche
kenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die Verwaltungs-
als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von angestellte
überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, so- Maschinenbuchhalterin
wie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsricht- Sprechstundenhilfe
meister. Ergibt sich nicht mich den Merkmalen der Stenotypistin 30 bis 45 Jahre
ausgeübten Beschä.fligung die Einstufung in eine an- Technische Zeichnerin
dere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter Telefonistin über 30 Jahre
anderem: Verkäuferin 30 bis 45 Jahre
Männliche Angestellte Leistungsgruppe 5
Bauführer bis 30 Jahre Angestellte in einfacher, schematischer oder me-
Beleuchter bis 30 Jahre chanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung er-
Buchhalter fordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der
(Lohnbuchha l tc r) bis 30 Jahre ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine
Bühnenmeister andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter
Expedient anderem:
Fakturist bis 45 Jahre
Forstaufseher Männliche Angestellte
Ingenieur bis 30 Jahre
(Bau- Fotokopist
Betriebs- Notenwart
Bild- Orchesterwart
Film- Technischer Zeichner\ bis 30 Jahre
Maschinen• Verkäufer bis 30 Jahre
Meß-
Sendcr- Weibliche Angestellte
Ton-) Fakturistin bis 30 Jahre
Inspizient Hauswirtschafts-
Kartothekführcr bis 30 Jahre angestellte
Kaulm. Kalkulator bis ]0 Jahre Kontoristin bis 30 Jahre
Konstrukteur bis 30 Jahre Stenotypistin bis 30 Jahre
Kontorist bis 30 Jahre Telefonistin bis 30 Jahre
Korrespondent bis 30 Jahre Verkäuferin bis 30 Jahre
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1950 105
C. Knappschaftliche Rentenversicherung
I. Arbeiter
a) Arbeiter unter Tage Leistungsgruppe 3
Sonstige Schichtlohnarbeiter.
Leistungsgruppe l b) Arbeiter über Tage
Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter. Leistungsgruppe l
Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine
Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schicht-
Leistungsgruppe 2 lohn in oberen Lohnklassen) verrichten.
Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die
eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung Leistungsgruppe 2
(Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten. Sonstige Arbeiter.
II. Angestellte
a) Technische Angestellte unter Tag'! Leistungsgruppe 4
Meister und die ihnen gleichstehenden technischen
Angestellten.
Leistungsgruppe l
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-
und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der
c) Kaufmännische Angestellte
Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.
Leistungsgruppe l
Leistungsgruppe 2 Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts-
Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der
technischen Angestellten. Gehaltstarife stehen.
Leistungsgruppe 3 Leistungsgruppe 2
Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden Angestellte, die selbständig in eigener Verant-
technischen Angestellten. wortung als erste Angestellte in den Geschäfts-
abteilungen der größeren Hauptverwaltungen und
der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind
Leistungsgruppe 4 und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen.
Oberhauer, _Fahrhauer und die ihnen gleichstehen- Voraussetzung ist, daß ihre Täti0keit sich von der-
den technischen Angestellten. jenigen der übrigen Angestellten als eine über-
geordnete abhebt und ihnen im allgemeinen min-
destens drei Angestellte unterstehen.
Leistungsgruppe 3
b) Technische Angestellte über Tage
Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmänni-
sche Ausbildung oder entsprechende Vorbildung
Leistungsgruppe l haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommen-
Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- den Arbeiten selbständig verrichten und deren
und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestell-
Gehaltstarife stehen. ten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie
müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte
auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unter-
Leistungsgruppe 2
nehmen beschäftigt sein.
Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen
die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Leistungsgruppe 4
Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die
Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung
ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.
der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise
vorkommenden Arbeiten besteht.
Leistungsgruppe 3
Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger Leistungsgruppe 5
sowie die ihnen gleichstehenden technischen Ange- Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung
stellten. einfacher Arbeiten besteht.
106 Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 2
Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahre
Männliche An9estellte Weibliche Angestellte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1891 bis 1912 1906 bis 1912 1911 bis 1912
1949 bis 1958 1951 bis 1952 1951 bis 1958
1955 bis 1958
Anlage 3
Knappschaftliche Rentenversicherung
- Angestellte -
Kalenderjahre
Technische Angestellte
der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1926 bis 1928 1949 bis 1952 1927 1951 bis 1952 1951 bis 1952
1938 bis 1944 l 954 bis 1958 1940 bis 1944 1956 bis 1958 1956 bis 1958
1948 bis 1958 1948 bis 1958
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 107
Anlage 4
Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte
der Rentenversicherung der Arbeiter
Arbeiter aUßerhalb Arbeiter in der Arbeiter in der
der Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft der Forstwirtschaft der
Zeilrdum der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Leistungsgruppe
, •...• ------
1 2 3 1 2 1 2
Vom 1. Januar 1891 .............
bis 31. Dezember 1899 ............. IV III III III II III III
Vom 1. Januar 1900 .............
bis 31. Dezember 1906 ............. V IV III III II IV III
Vom 1. Januar 1907 .............
bis 30. September 1921 ............. V V IV IV III V IV
Vom 1. Januar 1924 .............
bis 31. Dezember 1925 ............. V IV IV III II IV III
Vom 1. Januar 1926 .............
bis 31. Dezember 1927 ............. VI VI V IV III V IV
Vom 1. Januar 1928 .............
bis 31. Dezember 1933 ............. VII VII VI V III VI V
Vom 1. Januar 1934 .............
bis 31. Dezember 1938 ............. VIII VII VI V III VI V
Vom 1. Januar 1939 .............
bis 27. Juni 1942 ............. IX VIII VII V IV VI V
Anlage 5
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in RM/DM
Arbeiter außerhalb der Land- Arbeiter Arbeiter
und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
.. •...... ----~----------- ----- --~----·-
1 2 3 1 2 l 2
1942 2 988 2 604 2 004 1 608 972 1 872 1 668
1943 3 012 2 616 2 040 1 632 984 1 896 1 680
1944 2 964 2 580 2 028 1 620 972 1 884 1 668
1945 2 268 2 028 1 596 1 320 792 l 536 1 368
1946 2 220 2 052 1 620 1 380 828 1 608 1 428
1947 2 256 2 064 1 704 1 428 864 1 668 1 476
1948 2 688 2 520 2 112 1 668 1 008 1 944 1 728
1949 3 432 3 216 2 724 2 028 1 224 2 364 2100
1950 3 840 3 588 2 976 2 184 1 308 2 544 2 2'56
1951 4 296 4 032 3 372 2 544 1 536 2 976 2 640
1952 4 632 4 320 3 600 2 796 1 692 3 264 2 904
1953 4 908 4 560 3 828 3 000 1 812 3 504 3108
1954 5 064 4 7-76 3 960 3 144 1 896 3 672 3 264
1955 5 580 5 208 4 368 3 492 2 100 4 080 3 624
1956 5 868 5 520 4 692 3 768 2 268 4 392 3 DOO
1957 6 108 5 652 4 836 4 356 2 628 4 620 4 104
1958 6 420 5 916 5 088 4 620 2 784 4 884 4 332
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 6
Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte
der Rentenversicherung der Arbeiter
Arbeiterinnen Arbeite-
Arbeiterinnen außerhalb in der Land- rinnen
der Land- und Forstwirtschaft wirtschaft der in der
Zeitraum der Leistungsgruppe Leistungsgruppe Forst-
---~- wirt-
1 2 3 1 2 schaft
Vom 1. Januar 1891 .............
bis 31. Dezember 1899 ............. II II II II I II
Vom 1. Januar 1900 .............
bis 31. Dezember 1906 ............. II II II II I II
Vom 1. Januar 1907 .............
bis 30. September 1921 ............. III III III II II II
Vom 1. Januar 1924 .............
bis 31. Dezember 1925 ............. III III III II I II
Vom 1. Januar 1926 .............
bis 31. Dezember 1927 ............. IV IV IV III lI III
Vom 1. Januar 1928 .............
bis 31. Dezember 1933 ............. IV IV IV III 11 III
Vom 1. Januar 1934 .............
bis 31. Dezember 1938 ............. IV IV IV III II III
Vom 1. Januar 1939 .............
bis 27. Juni 1942 ............. V V V IV III III
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in RM/DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen Arbeite-
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft rinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
-- ---- wirtschaft
1 2 3 1 2
1942 1 428 1 452 1 428 1 008 768 876
1943 1 476 1 500 1 404 l 008 768 876
1944 1 476 1 488 i 380 996 756 876
1945 1 128 1 152 1 068 780 588 672
1946 1 080 1 104 1 032 756 576 660
1947 1 128 1 152 1 044 - 756 576 660
1948 1 392 1 428 1 260 838 672 780
1949 1 752 1 800 1 632 1 104 840 972
1950 2 136 2 208 1 956 1 320 1 008 1 1.'i2
1951 2 460 2 472 2 220 1 596 1 224 1 404
1952 2 652 2 628 2 400 1 776 1 356 1 560
1953 2 796 2 772 2 484 1 932 1 464 1 680
1954 2 904 2 880 2 604 2 052 1 560 1 788
1955 3 144 3 108 2 820 2 268 1 728 1 980
1956 3 360 3 276 3 000 2 496 1 896 2 184
1957 3 504 3 396 3 156 2 892 2 208 2 304
1958 3 624 3 516 3 300 3 048 2 328 2 424
Nr. 9 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 109
Anlage 8
Cehalls- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte
der RentenvE,rsicherung der Angestellten
Angestellte der Leistungsgruppe
Zeil.rdtllll
Vom 1. Jcttllldl lWJl .. . . . . .... . . . . n • • •
D D D D C
bis 31. Dez<'rnlwr 1899 . . . . . . . . . . . . .... . . .
Vom 1. Janucir 1900 . . .. . . . . . . . . . . . . . . .
bis 31. Dezern lH'r 190b . . ... . . . ... . . . .... E E E D C
Vom 1. Januar 1907 . . . . . . . . . . . ... .. . .
bis 31. Deze111 ber 1912 . . . . . . . .........
~
E E E E D
Vom 1. Janua 1 1913 ... . . . . . . . . . . . ... . .
bis 31. .Juli 1921 . . ..... . . . . . . . . . . . J G F E D
Vom 1. Januar 1924 . . . . . . .... . . . . . .
bis 31. DezembPr 1925 .. . . . . . . . ........ E D C C C
Vom 1. Jctnucu 1926 .. . . . . . . . . . . . . . .
bis 31. Dezember 1933 . . .. . .. . . . .. . . . . . F E D C C
Vom 1. Januar 1934 . . . . .. . . . . . . . . . . . .
'•
bis 31. Dezernber 1938 .. .... ... . . . . F E D C C
Vom 1. Januar 1939 . . .. . . . . . . . . . . . .
bis 30. Juni 1942 . . .... . . . . . . . . . . . . . G E E D C
Anlage 9
----~···------·-·
D11rcl1srlir1ittliche Brul:tojahresarheitsentgelte der männlichen Versicherten
uer Rentenversicherung der Angestellten
in RM/DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Ji.1hr
------·---~----
1942 6 996 4 884 3 948 2 604 2 028
1943 7 OJ2 4 908 3 960 2 628 2 076
1944 6 936 4 848 3 900 2 604 2 064
1945 5 376 3 768 3 012 2 028 1 632
1946 5 328 3 732 2 976 2 016. 1 632
1947 5 508 3 852 3 060 2 088 1 704
1948 6 660 4 668 3 684 2 544 2 088
1949 7 200 5 976 4 692 3 264 2 712
1950 7 200 6 588 5 148 3 612 3 024
1951 7 200 7 200 5 820 4 092 3 420
1952 7 800 7 800 6 228 4 380 3 648
1953 9 000 8 508 6 528 4 584 3 816
1954 9 000 8 904 6 756 4 740 3 936
1955 9 000 9 000 6 912 4 848 4 008
1956 9 000 9 000 7 320 5 124 4 224
1957 9 000 9 000 7 560 5 304 4 356
1958 9 000 9 000 7 944 5 532 4 572
110 Bundes•ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 10
Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte
der Rentenversicherung der Angestellten
Angestellte der Leistungsgruppe
Zeitraum
2 3 4 5
Vom 1. Januar 1891 ••••••••••••••••• • ••
bis 31. Dezember 1899 .................... D D C B A
Vom 1. Januar 1900 ....................
bis 31. Dezember 1906 ................. " .. E D C C B
Vom 1. Januar 1907 .....................
bis 31. Dezember 1912 .................... E E D C B
Vom 1. Januar 1913 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~
bis 31. Juli 1921 .................... F E D C B
Vom 1. Januar 1924 ....................
bis 31. Dezember 1925 ............... "' .... D C C B B
Vom 1. Januar 1926 ....................
bis 31. Dezember 1933 .................... E D C C B
Vom 1. Januar 1934 ....................
bis 31. Dezember 1938 .................... E D C C B
Vom 1. Januar 1939 ....................
bis 30. Juni 1942 .................... E D D C C
Anlage 11
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in RM/DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1942 4 884 3 396 2 544 1 776 1 296
1943 4 908 3 408 2 568 1 788 1 320
1944 4 836 3 360 2 544 1 764 1 320
1945 3 756 2 604 1 980 1 368 1 032
1946 3 648 2 520 1 920 1 332 1 020
1947 3 768 2 604 1 992 1 380 1 056
1948 4 560 3 144 2 412 1 668 10296
1949 5 832 4 008 3 084 2 136 1 668
1950 7 092 4 872 3 768 2 604 2 052
1951 7 200 5 520 4 260 2 940 2 328
1952 7 800 5 988 4 584 3 156 2 520
1953 9 000 6 348 4 824 3 324 2 664
1954 9 000 6 672 5 028 3 456 2 784
1955 9 000 6 900 5 160 3 528 2 868
1956 9 000 7 404 5 496 3 744 3 072
1957 9 000 8 052 5 712 3 888 3 204
1958 9 000 8 508 6 024 4 104 3 408
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 111
Anlage 12
Lohn- oder Beitragsklassen
in der knappschaftlichen Renbenversicherung
-- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Zeitraum unter Tage über Tage
·--·-----------•
3 2
Bis 30. Juni 1926 .................... IV IV IV IV IV
Vom 1. Juli 1926 ....................
bis 31. Dezember 1938 .................... VII VI IV V IV
Vom 1. Januar 1939 ....................
bis 31. Dezember 1942 ....................
VIII VII VI VI V
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
- Arbeiter --
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr
unter Tage über Tage
2 3
1
1943 3 108 2 664 2 256 2 460 2 124
1944 3 072 2 628 2 220 2 436 2 088
1945 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1946 2 376 2 040 1 728 1 884 1 620
1947 2 448 2 100 1 776 1 944 1 668
1948 2 964 2 544 2 160 2 352 2 028
1949 3 792 3 252 2 760 3 012 2 592
1950 4 224 3 624 3 072 3 348 2 880
1951 4 788 4 104 3 480 3 792 3 264
1952 5 148 4 416 3 744 4 080 3 516
1953 5 436 4 656 3 948 4 308 3 708
1954 5 664 4 860 4 116 4 488 3 864
1955 6 084 5 220 4 116 4 824 4 152
1956 6 720 5 772 4 884 5 328 4 584
1957 6 996 6 012 5 088 5 544 4 776
1958 7104 6 108 5 172 5 628 4 848
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage 14
Gchc111s- oder Beilragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung
- Angestellte -
Technische Angestellle der Leistungsgruppe
--· ----------.. -------
Kaufmännische Angestellte
·-
Z(!il rdnrn der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1
-- -------------~-~~-----~
1 2 ~j 4 1 1 2 3 4 1 2 3 4 5
Bis 31. Dezern ber 1912 .. D D D D D D D C D D C C C
Vom 1. Januar 1913 ..
bis 30. Juni 1926 .. F E D D F E D C E D D C C
Vom 1. Juli 1926 ..
bis 31 . Deze! m ber 1938 .. F F E D F E D D E E D D C
Vom l. Januar 1939 ..
bis 31. Dezc~mber 1942 .. F F F E F F E E F E E D C
Anlage 15
Durchschnittlid1e Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in RM/DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
---------~--
Jahr der Leistungsgruppe
unter Tage über Tage
1 1----------
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1
1943 4 800 4 800 4 800 4 428 4 800 4 800 4 476 3 888 4 800 4 800 4 080 3 168 2 292
1944 4 800 4 800 4 800 4 368 4 800 4 800 4 416 3 840 4 800 4 800 4 020 3 120 2 256
1945 4 800 4 800 3 888 3 384 4 800 4 500 3 432 2 988 4 512 3 852 3 120 2 424 1 752
1946 4 800 4 800 3 888 3 384 4 800 4 500 3 432 2 988 4 512 3 852 3 120 2 424 1 752
194'7 4 800 4 800 4 008 3 480 4 800 4 632 3 540 3 072 4 644 3 972 3 216 2 496 1 800
1948 4 800 4 800 4 800 4 224 4 800 4 800 4 284 3 720 4 800 4 800 3 888 3 024 2 184
1949 6 900 6 900 6 216 5 400 6 900 6 900 5 472 4 764 6 900 6 156 4 980 3 864 2 796
1950 8 400 8 400 6 924 6 024 8 400 7 980 6 096 5 304 8 028 6 852 5 544 4 308 3 120
19!51 8 400 8 400 7 836 6 B04 8 400 8 400 6 900 6 000 8 400 7 764 6 276 4 872 3 528
1952 9 600 9 600 8 424 7 332 9 600 9 600 7 428 6 456 9 600 8 352 6 756 5 244 3 792
195~:l 12 000 11 640 8 892 7 728 12 000 10 260 7 836 6 804 10 320 8 808 7 128 5 532 3 996
1954 12 000 12 000 9 264 8 052 12 000 10 692 8 160 7 104 10 764 9 192 7 428 5 772 4 176
1955 12 000 12 000 9 960 8 652 12 000 11 484 8 772 7 632 11 544 9 864 7 980 6 192 4 476
1956 12 000 12 000 l O 728 9 324 12 000 12 000 9 456 8 220 12 000 10 608 8 592 6 672 4 824
1957 12 000 12 000 11 172 9 708 12 000 12 000 9 840 8 556 12 000 11 040 8 940 6 948 5 016
1958 12 000 12 000 l 1 340 9 864 12 000 12 000 9 996 8 688 12 000 11 208 9 084 7 056 5 088
An]age 16
Gehalts- oder Beitragsklassen
Zcitrnum
A B C D E
Vom 1. Janum 1B9l ................... .
3,06 5,10 7,70 13,23
bis 31. Dezember 1899 .......... : ........ .
Vom 1. Januar 1900 ................... .
bis 31. Dezernber 1906 ................... .
2,63 4,29 6,59 9,53 13,28
Vom 1. Januar 1907 ................... .
2,18 3,48 5,37 7,70 11,82
bis 31. Dezern ber 1912 ................... .
Nr. 9 -- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 113
Artikel 2 „D. Zahlun,g von Leistungen
bei Aufenthalt außerhalb des
Änderung der Reichsversicherungsordnung Geltungsbereichs dieses Gesetzes
und des Arbeilerrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes § 1315
(1) Die Rerite ruht, solange der Berechtigte
1. § 1250 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche- weder Deutscher im Sinne des Artikels 116
rungsordnung erh~ilt folgende Fassung: Abs. 1 des Grundgesetzes noch früherer deut-
,,a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder frü- scher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels
heren Vorschri flpn der reichsgesetzlichen 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und
Invalidenversicherung Bei träge wirksam 1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb
entrichtet sind oder als entrichtet gelten des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(Beitragszeiten),". aufhält oder
2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für
2. § 1256 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird folgender Satz angefügt: verhängt ist.
„Er kann hierbei (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren
Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich im Aus-
a) die Berücksichtigung glaubhaft gemachter land aufhalten.
Tatsachen zulassen und bestimmen, daß die § 1316
Träger der gesetzlichen Rentenversicherun-
gen für die Abnahme eidesstattlicher Ver- Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
sicherungen zuständig sind und als Behörden ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
im Sinm~ des § 156 des Strafgesetzbuchs Ruhen der Leistung für ausländische Grenz-
gelten, gebiete oder für auswärtige Staaten ausschlie-
ßen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren
b) die Anrechnung glaubhaft gemachter Bei- Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung
tragszeiten nach Maßgabe einer durchschnitt- gewährleistet.
lichen Versicherungsdauer beschränken,
§ 1317
c) zur Ermittlung der für den Versicherten maß-
Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
gebenden Rentenbemessungsgrundlage die
ten nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente
Anrechnung von Durchschnittsentgelten ver-
eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
gleichbarer Versicherter oder von Beiträgen,
des Grundgesetzes oder eines früheren deut-
die nach der Art der Versicherung üblich
schen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-
sind, vorschreiben, wobei sich die Zuord-
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetze,s,
nung der Durchschnittsentgelte nach der Aus-
solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs
bildung und dem Beruf des Versicherten zu
dieses Gesetzes aufhält.
richten hat,
d) nach dem Wohnsitz des Versicherten und § 1318
der Art der Versicherung die Zuständigkeit (1) Soweit die Rente auf die im Geltungs-
für die Ersetzung der Versicherungsunter- bereich dieses Gesetzes zurückgelegten Ver-
lagen regeln, sicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten
e) unter Berücksichtigung der Vorschriften über des Aufenthalts im Ausland gezahlt. Der auf
die Umstellung von Renten die Verordnung den Kinderzuschuß und die Zurechnungszeit
auf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor entfallende Teil der Rente wird dabei in Höhe
ihrem Inkrafttreten eingetreten sind. 11 des Betrages gezahlt, der dem Verhältnis ent-
spricht, in dem die in Satz 1 genannte Zeit zur
Gesamtzahl der bei Aufenthalt im Geltungs-
3. §§ 1283 und 1284 der Reichsversichenmgsord- bereich dieses Gesetzes anrechenbaren Ver-
nung werden gestrichen.
sicherungs- und Ausfallzeiten steht.
(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1
4. § 1285 der Reichsversicherungsordnung erhält Satz 1 zählen Ersatz- und Ausfallzeiten, die auf
folgende Fassung: Grund einer Versicherung oder rentenversiche-
,,§ 1285 rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im
Geltungsbereich diese,s Gesetzes anrechenbar
Die Vorschriften der §§ 1278 bis 1280 werden
sind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall-
auf die Steigerungsbeträge für Beiträge der
zeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit von
Höherversicherung nicht angewendet. Die Stei-
bestimmter Dauer zurückge-legt ist, ist Satz 1
gerungsbeträge für Beiträge der Höherversiche-
auch dann anzuwenden, wenn der überwiegende
rung werden auch in den Fällen gezahlt, in
Teil dieser Beitragszeit im Geltungsbereich
denen die Renle ganz oder zum Teil wegen des
dieses Gesetzes zurückgelegt ist.
Aufenthalts im Ausland ruht. 11
§ 1319
5. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des (1) Für Zeiten des vorübergehenden Aufent-
Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung halts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
wird durch folgenden Unterabschnitt ersetzt: setzes wird die volle Rente gezahlt.
114 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltis werden, als sie auf andere als in § 17 Abs. 1
im Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, Buchstabe b des Fremdrentengesetzes genannten,
als sie nicht auf Zeiten einer Beschäftigung nach nach dem Fremdrentengesetz gleichstehende Bei-
§ 16 des Fremdrentengesetzes und auf Grund tragszeiten entfällt; Voraussetzung hierfür ist,
dieser Be,schäftigung anrechenbare Ersa,tz- und daß Deckungsnlirttel der verpflicMeten Ver-
Ausfallzeriten entfä.llt. Voraussetzung hierfür ist, sicherungsträger auf Rentenversicherungsträger
daß im Reichsgebiet zu übertragen waren.
a) der Versicherte die anzurechnenden
(3) Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des
Beitra,gszeiten überwiegend im Gel-
§ 1315 auch auf Hinterbli,ebene Anwendung be-
tung,sbereich dieses Gesetzes zurück-
züglich der Zahlung von Hinterbliebenenrenten.
gelegt hat oder
b) die Rente von einem Versicherungs- (4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten
träger, der die Versicherung im Gel- nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
tungsbereich dieses Gesetzes durch- (5) Früheren deutschen Staat,sangehörigen im
führt, für Zeiten, in denen sich der Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
Berechtigte in diesem Gebiet gewöhn- gesetz,e1s stehen Personen gleich, die zwischen
lich auf gehalten hat, festgestellt ist dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das
oder festgestellt wird; hat der Ver- Gebiet des Deutschen Reichs verla1ssen haben,
1sicherte auf Grund dieser Vorschrift um sich einer von ihnen nicht zu ve,rtretenden
bis zu seinem Tod Rente bezogen, so und durch die politischen Verhältnisse be-
gelten die Voraussetzungen dieser dingten besonderen Zwangslage zu entziehen,
Vorschrift für die Hinterbliebenenrente oder aus den glekhen Gründen nicht in das
als erfüllt. Gebiet des Deutschen Reichs zurückkehren
(3) Sind mindestens sechzig Beitragsmonate konnten.
im GeMungsbereich dieses Gesetzes zurück- (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
gelegt, ohne daß die Voraussetzungen des verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in
de,s gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland Ab- einem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltungs-
satz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen
Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates
dieses Gesetzes in dem Umfang berücksichti,gt gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-
werden, in dem Beitragszeiten im Geltungs- land eine amtliche Vertretung hat.
bereich dieses Gesetzes zurückgelegt ,sind.
§ 1322
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gilt
§ 1321 gilt auch für frühere deutsche Staats-
§ 1318 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
ang,ehörige, die im Ausland als Angehörige
§ 1320 deutscher geistlicher Geno,ssenschaften oder
Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des ähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend reli-
§ 1319 Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer
g10sen oder sittlichen Beweggründen mit
eines Jahres. Der Versicherungsträger kann in Krankenpflege, Unterricht, Seelsorge oder ande-
ren gemeinnützigen Tätigkeiten bis zum Eintritt
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
des Versicherungsfalles beschäftigt waren. Die
§ 1321 Rente kann auch in die Gebiete solcher aus-
(1) Deutschen im Sinne de,s Artikels 116
wärtiger Staaten gezahlt werden, in denen die
Bunde,srepublik Deutschland keine amtliche
Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-
schen Staatsangehörigen im Sinne des Arti- Vertretung hat.
§ 1323
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die
,sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen (1) Beitragszeiten sind im Geliungsbereich
Staates aufhalten, in dem die Bundesrepublik dieses Gesetzes zurückgelegt, wenn sie auf
Deutschland eine amtliche Vertretung hat, kann einer Beitragsleistung für eine Beschäftigung in
die Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht diesem Gebiet beruhen. Beitragszeiten, die auf
auf na ch dem Fremdrentengesetz gleichgestellte
1 freiwilligen Beiträgen bernhen, sind im Gel-
Zeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen- tungsbereich die,ses Ge,setzes zurückgelegt, wenn
bare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die die Beiträge für eine Zeit entrichtet sind, wäh-
Einschrti.nkung gilt nicht, soweit es sich um rend der der Versicherte in diesem Gebiet
Beitrag1sze-iten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des wohnte. Für die Zeit vor dem 1. Februar 1949
Fremdrentenge,setzes genannten Art und um ist Beirlin als einheitliches Gebiet anzusehen.
Ersatz- und Ausfallzeiten handelt, die auf Grund (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht des
solcher Zeiten anrechenbar sind. § 1318 Abs. 1 Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland durch
Satz 2 gilt entsprechend. Entrichtung freiwilliger Beiträge durchgeführte
(2) Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Versicherung steht einer freiwilligen Verisiche-
Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Das gleiche gilt für eine nach den Vorschriften
Reich eingegliederten Gebi,eten, die als solche der Reichsversicherungsgesetze durchgeführte
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt frei.willige Versicherung, wenn die Beiträge aus
sind, kann die Rente auch insoweit gezahlt dem Ausland entrichtet sind."
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 115
6. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des werden die Beitragszeiten bei einer Beschäfti-
Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung gung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art
wird Unterabschnitt E; § 1315 der Reichsver- der Rentenversicherung der Angestellten zu-
sicherungsordnung wird § 1324. geordnet. Beiträge von Personen, die mit dem
31. Dezember 1950 aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind, werden, soweit es sich um
7. § 1630 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Handwerker handelt, der Handwerkerversor-
wird folgender Satz 2 angefügt: gung und, soweit es sich um sonstige Selb-
,,Ist hiernach kein Versicherungsträger im Gel- ständige handelt, der Rentenversicherung der
tungsbereich dieses Gesetzes zuständig, so, i1st Angestellten zugeordnet.
die Zuständigkeit der Landesversicherungs- (2) Die auf Grund einer freiwilligen Versiche-
anstalt Rheinprovinz gegeben." rung in der einheitlichen Sozialversicherung
oder der einheitlichen Rentenversicherung zu-
8. In Artikel 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 des Arbeiter- rückgelegten Beitragszeiten werden zugeordnet,
ren tenversicherungs-N eun~gel ungsges,etzes wird a) wenn ,sie zur Fortsetzung einer Pflicht-
die Jahreszahl „ 1960" ersetzt durch „ 1962". versicherung entrichtet sind, dem Ver-
sicherungszweig, dem d!ie Zeiten der
Pflichtversicherung zuzuordnen sind,
9. In Artikel 2 § 53 Abs. 1 Satz 1 des Arbeiter-
deren Fortsetzung sie dienen,
rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes wird
nach den Worten „aus diesen Beiträgen" ein- b) wenn sie zur Fortsetzung einer vor
gefügt: ,, und den hierzu entrichteten Beiträgen dem 9. Mai 1945 begonnenen Sefüst-
der Höherversicherung". versicherung entrichtet sind, dem Ver-
sicherungszweig, in dem die Selbst-
versicherung begonnen wurde,
10. In Artikel 2 des Arbeiterrentenverisicherungs-
Neuregelungsgesetzes wird nach § 55 folgender c) wenn der Versicherte der einheitlichen
Abschnitt eingefügt: Sozialversicherung oder der einheit-
lichen Rentenversicherung beigetreten
„Fünfter Abschnitt ist, dem Versicherungszweig, den er
Anpassung der Berliner nach dem Inkrafttreten des Renten-
Rentenversicherung versicherungsüberleitun:gsgesetzes zur
Fortsetzung der Selbstversicherung ge-
§ 56 wählt hat oder wählt.
Beiträge, die im Bundesgebiet entrichtet sind, Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich,
und Beiträge, die zu so werden die Beitragszeiten der Renten-
versicherung der Angestellten zugeordnet.
a) der einheitlichen Sozialversicherung der
Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit (3) Soweit bisher anders verfahren worden
vom 1. Juli 1945 biis zum 31. Januar 1949, ist, behält es dabei sein Bewenden.
b) der einheitlichen Sozialversicherung der
Versicherungsanstalt Berlin (West) in der § 58
Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De-
zember 1950, (1) Bei der Ermittlung der für den Ver,sicher-
ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage
c) der einheitlichen Rentenversicherung der ist für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. Dezember
Versicherungsanstalt Berlin (West) in der 1950, für die Beiträge der Pflichtversicherung
Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März entrichtet s,ind, als Bruttoarbeitsentgelt des Ver-
1952, sicherten da,s Fünffache der entrichteten Beiträge
d) den Rentenversicherungen der Landes-- zugrunde zu legen. Hierbei ist der Entgelt für
versicherungsanstalt Berlin vom 1. April Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1946 in
1952 an voller Höhe, für Zeiten vom 1. April 1946 biis
31. Dezember 1950 bis zum Betrag von
entrichtet sind, stehen einander gleich.
7200 Reichsmark oder Deutsche Mark jährlich,
§ 57 600 Reichsmark oder Deutsche Mark monatlich,
(1) Die in der einheitlichen Sozialversicherung 140 Reichsmark oder Deutsche Mark wöchentlich,
oder der einheitlichen Rentenversicherung zu- 20 Reichsmark oder Deutsche Mark täglich
rückgelegten Beitragszeiten werden dem Zweig
zu berücksichtigen.
der gesetzlichen Rentenversicherungen zugeord-
net, dem der Versicherle nach der Art der aus- (2) Im übrigen richtet sich die Ermittlung des
geübten Beschäftigung oder Tätigkeit angehört Verhältnisses, in dem der Bruttoarbeitsentgelt
hätte, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit im des Versicherten zum durchschnittlichen Brutto-
Bundesgebiet verrichtc~t worden wäre. Würde arbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat,
die Beschäftigung oder Tätigkeit nach den im nach § 32 Abs. 3 Buchstabe a des Angestellten-
Bundesgebiet geltenden Vor,schriften der Ver- versicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die
sicherungspflicht nicht unterlegen haben, so Beiträge
116 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
a) in der Klasse als entrichtet gelten, die § 61
der Zahl nach der Beitragsklasse ent- Das am 1. April 1952 vorhanden gewesene
spricht, in der sie nach dem Recht des Vermögen der Berliner Rentenversicherung ist
Landes Berlin entrichtet sind, und auf die Rentenversicherung der Arbeiter, die
b) in der Klasse II als entrichtet gelten, Rentenversicherung der Angestellten und die
wenn sie in der Klasse I/II nach dem Handwerkerversorgung aufzuteilen. Das Nähere
Recht des Landes Berlin entrichtet sind. bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
Bei freiwilligen ßeitri.igen, die in der Zeit vom Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
1. Juli 1945 bis 31. Mai 1949 entrichtet sind, ist Senator für Arbeit und Sozialwesen in Berlin."
zu vervielfältigen
a) die Zahl der Beiträge zu 6 Reichsmark
oder Deutsche Mark mit dem Wert 3,60,
Artikel 3
b) die Zahl der Beiträge zu 12 Reichs-
mark oder Deutsche Mark mit dem Änderung des Angestelltenversicherungs-
Wert 1 l ,B8. gesetzes und des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes
Bei freiwilligen Beiträgen, die in der Zeit vom
1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1950 entrichtet 1. § 27 Abs. 1 Buchstabe a de,s Angestelltenver-
sind, ist zu vervielfältigen sicherungsgeset~es erhält folgende Fassung:
a) die Zahl der Beiträge zu 6 Deutsche ,,a) Zeiten, für die nach Bundesrecht oder frü-
Mark mit dem Wert 1,70, heren Vorschriften der reichsgesetzlichen
b) die Zahl der Beiträge zu 12 Deutsche Angestelltenversicherung Beiträge wirksam
Mark mit dem Wert 3,40. entrichtet sind oder als entrichtet gelten
(Beitragszeiten),".
Sind einheitliche Beiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung entrichtet, so stehen die 2. § 33 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgeset-
Beiträge zu 12 Reichsmark oder Deutsche Mark zes wird folgender Satz angefügt:
den Beiträgen zu 6 Reichsmark oder Deutsche
„ Er kann hierbei
Mark, die Beiträge zu 20 Reichsmark oder
Deutsche Mark den Beiträgen zu 12 Reichsmark a) die Berücksichtigung glaubhaft gemachter
oder Deutsche Mark gleich. Tatsachen zulassen und bestimmen, daß die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherun-
§ 59 gen für die Abnahme eidesstattlicher Ver-
sicherungen zuständig sind und als Behörden
(1) Die Rente, die einer weiblichen Versicherten
im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs
auf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner So-
gelten,
zialvernic:herungs-Anpassungsgesetzes oder des
§ 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberleitungs- b) die Anrechnung glaubhaft gemachter Bei-
gesetzes gewährt wird, fällt mit Ablauf des tragszeiten nach Maßgabe einer durchschnitt-
Monats weg, in dem die Berechtigte durch Auf- lichen Versicherungsdauer beschränken,
nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti- c) zur Ermittlung der für den Versicherten maß-
gung oder Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das gebenden Rentenbemessungsgrundlage die
durchschnittlich im Monat ein Fünftel der für Anrechnung von Durchschnittsentgelten ver-
Monatsbezüge geltenden Beitrag,sbemessungs- gleichbarer Versicherter oder von Beiträgen,
grenze übersteigt. Endet die Beschäftigung oder die nach der Art der Versicherung üblich
Tätigkeit, so wird die Rente auf Antrag mit sind, vorschreiben, wobei sich die Zuordnung
dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung der Durchschnittsentgelte nach der Aus-
oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats wieder bildung und dem Beruf des Versicherten zu
gewährt. richten hat,
(2) Die in Absatz 1 genannten Renten gelten d) nach dem Wohnsitz des Versicherten und
als Altersruhegelder im Sinne des § 1229 Abs. 1 der Art der Versicherung die Zuständigkeit
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung. § 38 Abs. 3 für die Ersetzung der Versicherungsunter-
dieses Artikels findet Anwendung. lagen regeln,
e) unter Berücksichtigung der Vorschriften über
§ 60 die Umstellung von Renten die Verordnung
(1) Ist bei einem Versicherten die Dauer einer auf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor
von ihm seit dem 1. Januar 1939 ausgeübten ihrem Inkrafttreten eingetreten sind."
Tätigkeit, für die mit Wirkung vom 1. Juli 1945
3. §§ 60 und 61 des Angestelltenversicherungs-
die Versicherunqspflicht eingeführt worden ist,
gesetzes werden gestrichen.
auf die Wartezeit angerechnet worden, ,so gilt
die Wartezeit auch für den Anspruch auf 4. § 62 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-
Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Ver- hält folgende Fassung:
sicherte über den 31. Dezember 1952 hinaus bis
zu seinem Tod Rente bezogen hat. ,,§ 62
(2) § 1258 Abs. 5 der Reichsversicherungs- Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 werden auf
ordnung gilt entsprechend. die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höher-
Nr. 9 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 117
versicherunq nicht anq(!t't!chnet. Die Stcigerungs- zeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit
beträge für ßcit.r~i~Jc der I-Iöherversicherung von bestimmter Dauer zurückgelegt ist, ist
werden auch in den Fällen gezahlt, in denen Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn der über-
die Reute ganz oder zum Teil wegen des wiegende Teil dies.er Beitragszeit im Geltungs-
Aufenthalts im Ausland ruht." bereich dieses Gesetzes zurückgelegt ist.
§ 98
5. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des
Angcstelltenversicllerungsg(:setzes wird durch (1) Für Zeiten des vorübergehenden Aufent-
folgenden Untcrc1bschnitt crsct:1.l: halts außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes· wird die volle Rente gezahlt.
„D. Zahlung von Leistungen
(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts
bei Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, als
sie nicht auf Zeiten einer Be,schäftigung nach
§ 94 § 16 des Fremdrentengesetzes und auf Grund
(1) Die Ren!.(: ruht, solange der Berechtigte dieser Beschäftigung anrechenbare Ersatz- und
weder DeuLscher im Sinne des Artikels 116 Ausfallzeiten entfällt. Voraussetzung hierfür ist,
Abs. 1 des Cnmdgesetzes noch früherer deut- daß
scher Stautsang·ehöri.ger im Sinne de1s Arti- a) der Versicherte die anzurechnenden
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und Beitragszeiten überwiegend im Gel-
tungsbereich die1ses Gesetzes zurück-
1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb
gelegt hat oder
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
aufhält oder b) die Rente von einem Versicherungs-
träger, der die Versicherung im Gel-
2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für tungsbereich dieses Gesetzes durch-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt, für Zeiten, in denen sich der Be-
verhängt ist. rechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren aufgehalten hat, festgestellt ist oder
Erziehungsberechtiqte sich gewöhnlich im Aus- festgestellt wird; hat der Vernicherte
land aufhaHen. auf Grund dieser Vorschrift bis zu
§ 95 seinem Tod Rente bezogen, so gelten
die Voraussetzungen dieser Vorschrift
Die Bundesregierung kann durch Rechts-
für die Hinterbliebenenrente al,s erfüllt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Ruhen der Leistung für ausländische Grenz- (3) Sind mindestens sechzig Beitragsmonate
gebiete oder für auswärli,ge Staaten aus- im Geltungsber~ich dieses Gesetzes zurück-
schließen, deren Gesetzgebung Deutschen und gelegt, ohne daß die Voraussetzungen des
ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Lei- Absatze.s 2 Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten
stung g,ewährleistet. des gewöhnlichen Aufenthalts im Aus,land
Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
§ 9G
daß Beitragszeiten außerhalb des Gel-tungs-
Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif- bereichs dieses Gesetzes in dem Umfang berück-
,ten nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente sichtigt werden, in dem Beitrag,szeiten im
eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Geltungsbereich dieses G~setzes zurückgelegt
des Grundgesetzes oder eines früheren deut- sind.
schen Staatsangehörigen im Sinne des Arti- (4) In den FäUen der Absätze 2 und 3 gilt § 97
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
solange er sich außerhalb d(>.s Geltungsbereichs
dieses Gesetzes aufhält. § 99
§ 97 Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des
§ 98 Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer
(1) Soweit die Rente aul die im Geltungs-
eines Jahres. Der Versicherungsträger kann in
bereich dieses Gesetzes zurückgelegten Ver-
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
sicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten
des Aufenthalts im Ausland gezahlt. Der aüf § 100
den Kinderzuschuß und die Zurechnungszeit ent-
(1) Deutschen im Sinne des Artikels 116
fallende Teil der Iü~nte wird dabei in Höhe des
Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-
Betrages gezahlt, der dem Verhältnis entspricht,
schen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-
in dem die in Satz 1 genanntE! Zeit zur Gesamt-
kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die
zahl der bei Aufonthall im Geltungsbereich
sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen
dieses Gesetzes anrcchenba ren Versicherungs-
Staates aufhalten, in dem die Bundesrepublik
und Ausfallzeiten steht.
Deutschland eine amtliche Vertretung hat, kann
(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1 die Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht
Satz 1 zählen Ersatz .. und Ausfallzeiten, die auf auf nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte
Grund einer Versicherung oder rentenversiche- Zeiten und auf Grund solcher Zeiten anrechen-
rungspf1ichtigen Beschältigung oder Tätigkeit im bare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Die
Geltungsbereich dieses Gesetzes anrechenbar Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um
sind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall- Beitragszeiten der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
des rrc:md rcnten~Jcsc'Lzes genannkn Art und um (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht
Ersat?.- 1tnd Ausfclll:;,r,iten hcmdelt, die auf Grund des Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland
solcher ?J,itcn anrechenbar sind. § 97 Abs. 1 durch Entrichtung freiwilliger Beiträge durch-
Salz 2 qilt l:ntspredwnd. geführte Versicherung steht einer freiwilligen
(2) Vcrtridwrwn im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr, 1 Versicherung im Geltungsbereich dieses Geset-
dc1; Bunclr~svc'rlridH~nPngesc:tzcs aus den in den zes gle ich. Das gleiche gilt für eine nach den
1
Jiilirl:n 1ina und 1~n9 in das Deutsche Reich Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze
ein~Jc,qli('.d<:rten Ccbidcn, die als solche im Gel- durchgeführte freiwillige Versicherung, wenn
tung:;b(:JC'ich dieses Ccsetzes anerkannt sind, die Beiträge aus dem Ausland entrichtet sind."
kann die' RPnlc cJuch insoweit gezahlt werden,
6. Unterabschnitt D des Zweiten Abschnitts des
als sie' auf dndcrc' als in§ 17 Abs. 1 Buchstabe b
Angestelltenversicherungsgesetzes wird Unter-
des rrc:mdrc~ntengc,sdzes qenannten, nach dem
abschnitt E; § 94. des Angestelltenversicherungs-
Fn:m cJ ren Lc:nCJ c>setz ~J 1eichste hende Beitragszeiten
gesetzes wird § 103.
entfiill t; Vorau.r,,sct:wng hierfür ist, daß Deckungs-
mi ltel dn verpflichteten Versicherungsträger auf 7. Artikel 2 § 11 des Angestelltenversicherungs-
Rentenvc:rsicherun9slr~irwr im Reichsgebiet zu Neuregelungsgesetzes wird folgender Absatz 3
i.Hwrlrnqcn wdren. angefügt:
(:3) Absütze l und 2 finden ungeachtet des ,, (3) In den Fällen, in denen in den dem Deut-
§ 94 auch auf Hinterblieb0.ne Anwendung bezüg- schen Reich eingegliedert gewesenen Gebieten
lich der Zc1hlung von Hinterbliebenenrenten. die Beitragsbemessungsgrenze nach den Vor-
(4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten schriften der Reichsversicherungsgesetze niectri-
nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit. ger war als im übrigen Reichsgebiet, ist bei der
Ermittlung der für den Versicherten maßgeben-
(5) Früheren deutschen Staat,sangehörigen im
den Rentenbemessung,sgrundlage der Arbeits-
Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
entgelt bis zur Höhe der im übrigen Reichs-
gesetzes stt:hen Personen gleich, die zwischen
gebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das 11
berücksichtigen.
Gebiet dc~s Deutschen Reichs verla,ssen haben,
um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden 8. In Artikel 2 § 50 Abs. 1 Satz 2 des Angestellten-
und durch die politischen Verhältnisse bedingten versicherungs-Neuregelungsgesetzes wird die
besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus 11
Zahl "1960 ersetzt durch "1962".
den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des
Deutschen Reichs zur(ickkehren konnten. 9. In Artikel 2 § 51 Abs. 1 Satz 1 des Angestellten-
(6) Die ßundcsregierung kann durch Rechts- versicherungs-Neuregelungsgesetzes wird nach
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Worten „aus diesen Beiträgen" eingefügt:
bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in „und den hierzu entrichteten Beiträgen der
einem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltungs- Höherversicherung".
bereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen
10. In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates
regelungsgesetzes wird nach § 54 folgender Ab-
gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-
land eine amtliche Vcdretung hat. schnitt eingefügt:
§ 101 „fünfter Abschnitt
§ 100 ~Jilt auch für frühere deutsche Staats- Anpassung der Berliner
anw~hörig<', die im Ausland als Angehörige Rentenversicherung
deutscher geistlicher Genossenschaften oder § 55
ähnlich er Cc~meinschaflen aus überwiegend reli-
giösen oder sittlichen Beweggründen mit Kran- Beiträge, die im Bundesgebiet entrichtet sind,
kenpfle~J(:, Unterricht, Seelsorge oder anderen und Beiträge, die zu
rJemeinnü lzi9cn Tti l.iqk eilen bis zum Eintritt des a) der einheitlichen Sozialversicherung der
Versicherungsfalles besch~jftigt waren. Die Rente
Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit
kann auch in die Ccbiete solcher auswärtiger
vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
Staaten gc!:;.ahlt werden, in denen die Bundes-
rnpu bli k D('U1.sch land kc~ine amtliche Vertretung b) der einheitlichen Sozialversichf~nmg der
hat. Versicherungsanstalt Berlin (West) in der
§ 102 Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De-
(l) Bc,ilril\]S:t.eil.t~n sind im Geltungsbereich zember 1950,
dieses Ces<\lzes zurückqelegt, WE~nn sie auf einer c) der einheitlichen Rentenversicherung der
Beitragsll)islung t-ür eine lfoschäftigung in diesem Versicherungsanstalt Berlin (West) in der
Gebiet bt~ruhen. Beitragszeiten, die auf frei- Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März
wj l ligen Beitri:igcn beruhen, sind im Geltungs- 1952,
bereich dieses Gesetzes zurückqelegt, wenn die
d) den Rentenversicherungen der Landesver-
BeitrJge für oinc Zeit entrichtet sind, während
sicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952
der der Versicherte in diesem Gebiet wohnte.
an
Für die Zeit vor dem 1. J<'ebruar 1949 ist Berlin
als E~nheitlidws Gebiet anzusehen. entrichtet sind, stehen einander gleich.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 119
§ ;:i{i 140 Reichsmark oder Deutsche Mark wöchentlich,
(1) Die in dt'.l Pinhi~itlidH~n Sozidlversiche- 20 Reichsmark oder Deutsche Mark täglich
rung oder der t'.it1li<~iUidwn R(~11Lcnvcrsicherung zu berücksichtigen.
zu rückq(:!r,ql.<::1 Bei l.rii~JSZ(:i l<~n werden dem (2) Im übrigen richtet sich die Ermittlung des
·Zw(~i\J (kr qc:;(:i.'.1.lidH:n H(:nl{:11vcrsicherungen Verhältnisses, in dem der Bruttoarbeitsentgelt
zugeordnet, dcrn d<:r Vcr:-;icl1Prtc nach der Art des Versicherten zum durchschnittlichen Brutto-
der aus~wübi('H BesdlfilliqmHJ oder Tätigkeit an- arbeitsentgelt aller Versicherten gestanden hat,
gehört hätte, 'N!:nn die~ BcschMliq11ng oder Tätig- nach § 32 Abs. 3 Buchstabe a des Angestellten-
keit im Btrndc:sg(:bid ven id1i(·i worden wöre. versicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Würde die fü,~:;chü ltiqu nq oder Tüligkeit nach Beitrtige
den im Bundesgebiet q<:I Lenden Vorsd1riften der a) in der Klasse als entrichtet gelten, die
Versichenmgspflicbt nich1 Lin1.Nlegcn haben, der Zahl nach der Beitragsklasse ent-
so werden die Bei1.rügszei ten bei einer Beschäfti- spricht, in der sie nach dem Recht des
~Junq oder Tfrtiqkeit übcrwic'uend geistirJer Art Landes Berlin entrichtet sind und
der Rentenversicherung der Anqestellten zuge-
b) in der Klasse II als entrichtet gelten,
ordnet. Beilrü9e von Personen, die mit dem
wenn sie in der Klasse I/II nach dem
31. Dezember 1950 aus der Versicherungspflicht
Recht des Landes Berlin entrichtet sind.
ausueschicd()l1 sind, werden, soweit es sich um
Handwerker handc~lt, der Tfondwerkerversor- Bei freiwilligen Beiträgen, die in der Zeit vom
gung und, soweit es sich um sonstige Selbstän- 1. Juli 1945 bis 31. Mai 1949 entrichtet sind, ist
dige handelt, der Rentc-mversicherung der Ange- zu vervielfältigen
stellten zugeordnet. a) die Zahl der Beiträge zu 6 Reichsmark
(2) Die auf Grund einer freiwilligen Ver- oder Deutsche Mark mit dem Wert 3,60,
sicherung in der einheitlichen Sozialversicherung b) die Zahl der Beiträge zu 12 Reichsmark
oder der einlwillichen Rentenversicherung zu- oder Deutsche Mark mit dem Wert 11,88.
rückgelegten B~ilrngszeiten werdc~n zugeordnet,
Bei freiwilligen Beiträgen, die in der Zeit vom
a) wenn sie zur For1.s(~lzung einc~r Pflicht- 1. Juni 1949 bis 31. Dezember 1950 entrichtet
versicherung entrichtet sind, dem Ver- sind, ist zu vervielfältigen
sicherungszweig, dr\m die Zeiten der
a) die Zahl der Beiträge zu 6 Deutsche
Pflichtversicherung zuzuordnen sind,
Mark mit dem Wert 1,70,
deren Fortsetzung sie dienen,
b) die Zahl der Beiträge zu 12 Deutsche
b) wenn sie zur Fortsetzung einer vor
Mark mit dem Wert 3,40.
dem 9. Mai 1945 begonnenen Selbst-
versicherung c:ntri eh tet sind, dem Ver- Sind einheitliche Beiträge zur Kranken- und Ren-
sicherungszweig, in dem die Selbst- tenversicherung entrichtet, so stehen die Beiträge
versicherung begonnen wurde, zu 12 Reichsmark oder Deutsche Mark den Bei-
c) wenn der Versicherte, der einheitlichen trägen zu 6 Reichsmark oder Deutsche Mark, die
Sozialversicherung oder der einheit- Beiträge zu 20 Reichsmark oder Deutsche Mark
lidwn Rentenversicherung beigetreten den Beiträgen zu 12 Reichsmark oder Deutsche
ist, dem V crsichcrungszweig, den er Mark gleich.
nach dem Inkrafttreten des Renten- § 58
versicherungsüberleitungsgesetzes zur
Fortsetzung der Selbstversicherung ge- (1) Die Rente, die einer weiblichen Versicher-
wählt hat oder wählt. ten auf Grund des § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner
Sozial versicherungs-Anpassungsgesetzes oder
Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, so
des § 48 Nr. 1 des Rentenversicherungsüberlei-
werden die Beitragszeiten der Rentenversiche-
tungsgesetzes gewährt wird, fällt mit Ablauf des
rung der Angestellten zugeordnP-t.
Monats weg, in dem die Berechtigte durch Auf-
(3) Soweit bisher anders verfahren worden nahme einer versicherungspflichtigen Beschäfti-
ist, behält es dabei S(~in Bewenden. gung oder Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das
durchschnittlich im Monat ein Fünftel der für
§ 57
Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungs-
(1) Bei der Ermittlung der für den Versi- grenze übersteigt. Endet die Beschäftigung oder
cherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund- Tätigkeit, so wird die Rente auf Antrag mit dem
Jage ist für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 31. De- Ersten des auf das Ende der Beschäftigung oder
zember 1950, für die Beitrüge der Pflichtver- Tätigkeit folgenden Kalendermonats wieder ge-
sicherung entrichtet sind, als Bruttoarbeitsent- währt.
gelt des Versicherten das Fünffache der ent- (2) Die in Absatz 1 genannten Renten gelten
richteten Beiträge zugrunde zu legen. Hierbei ist als Altersruhegelder im Sinne des § 6 Abs. 1
der Entgelt für Zeiten vom 1. Juli 1945 bis Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
31. März 1946 in voller Höhe, für Zeiten vom § 37 Abs. 3 dieses Artikels findet Anwendung.
1. April 1946 bis 31. Dezember 1950 bis zum
Betrag von § 59
7200 Reichsmark oder Deutsche Mark jährlich, (1) Ist bei einem Versicherten die Dauer einer
600 Reichsmark oder Deutsche Mark monatlich, von ihm seit dem 1. Januar 1939 ausgeübten
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tätigkeit, für die mit Wirkung vom 1. Juli 1945 3. § 80 des Reichsknappschaftsgesetzes wird ge-
die Versichcrun~Jspflicht eingeführt worden ist, strichen.
auf die Warlezeit angeredmet worden, so gilt
die Warlezeit auch für den Anspruch auf Hinter- 4. Nach § 104 des Reichsknappschaftsgesetzes wird
bliebenenrcmte als mfüllt, wenn der Versicherte folgender Unterabschnitt D eingefügt:
über den 31. Dezember 1952 hinaus bis zu seinem „D. Zahlung von Leistungen
Tod Rente bezogen hat. bei Aufenthalt außerhalb des
(2) § 35 Abs. 5 des Angestellt('nversicherungs- Geltungsbereichs dieses Gesetzes
rwsetzes qilt entspreclwnd. § 105
§ (j() (1) Die Rente ruht, solange der Berechtigte
weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
Das am 1. April 1952 vorhc.mden gewesene Ver- des Grundgesetzes noch früherer deutscher
mögen der Berliner Rentenversicherung ist auf Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116
die Rentenversicherung der Arbeiter, die Renten- Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist und
versicherung der Angestellten und die Hand- 1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des
werkerversorgung aufzuteilen. Das Nähere be- Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält
s limmt der Bundesminister für Arbeit und Sozial- oder
ordnung im Einvernehmen mit dem Senator für
2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den
Arbeit und Sozialwesen in Berlin."
Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
hängt ist.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren
Artikel 4 Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich im Aus-
Änderung des Reichs!mappschaftsgesetzes land aufhalten.
§ 106
1. § 50 Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
erhält folgende Fassung: Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
,,Anrechnunqsfi:ihigc knappschaflliche Versiche- Ruhen der Leistung für ausländische Grenzgebiete
rungszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren
oder früheren Vorschriften der deutschen knapp- Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebe-
schafl:lichen Ren !:enversicherung (Pensionsver- nen eine entsprechende Leistung gewährleistet.
sicherung) Beitrüge zur knappschaftlichen Ren-
tenw~rsicherung wirksam entrichtet sind, und § 107
Zeiten ohne BeitrafJsleislung nach § 51 (Ersatz- Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
zeiten), wenn sie auf die Wartezeit anzurechnen nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente eines
sind (Absatz 3)." Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
2. § 55 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes wird Grundgesetzes oder eines früheren deutschen
folgender Satz angefügt: Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116
„Er kann hierbei Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, solange er sich
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
a) die Berücksich!.igung glaubhaft gemachter Tat- aufhält.
sachen zulassen und bestimmen, daß die § 108
Träger der ~Jeselzlichen Rentenversicherungen
für die Abnahme eidesstattlicher Versicherun- (1) Soweit die Rente auf die im Geltungsbereich
gtm zust~indig sind und als Behörden im Sinne dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungs-
des § 156 des Straf qesetz buchs gelten, jahre entfällt, wird sie auch für Zeiten des Auf-
enthalts im Ausland gezahlt. Der auf den Kinder-
b) die Anrechnung glc1 ubhal't gemachter Beitrags-
zuschuß und die Zurechnungszeit entfallende Teil
zeiten nach Mt1ßgabe einer durchschnittlichen
der Rente wird dabei in Höhe des Betrages ge-
Versicherungsdauer beschränken,
zahlt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die
c) zur Ermittlung der für den Versicherten maß- in Satz 1 genannte Zeit zur Gesamtzahl der bei
rJebenden Rentenbemessungsgrundlage die Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Anrechnung von Durchschnittsentgelten ver- anrechenbaren Versicherungs- und Ausfallzeiten
glci chbarcr Versicherter oder von Beiträgen, steht.
die nach der Art der Versicherung üblich sind,
(2) Zu den Versicherungsjahren nach Absatz 1
vorschreiben, wobei sich die Zuordnung der
Satz 1 zählen Ersatz- und Ausfallzeiten, die auf
Durchschnittsentgelte nach der Ausbildung und
Grund einer Versicherung oder rentenversiche--
dem Berul des Versicherten zu richten hat,
rungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im
d) nach dem Wohnsitz des Versicherten und der Geltungsbereich dieses Gesetzes anrechenbar
Art der Versicherung die Zuständigkeit für die sind. Soweit die Anrechenbarkeit von Ausfall-
Ersetzung der Versicherungsunterlagen regeln, zeiten davon abhängt, daß eine Beitragszeit von
e) unter Berücksichtigung der Vorschriften über bestimmter Dauer zurückg~legt ist, ist Satz 1 auch
die Umslcllung von Renten die Verordnung dann anzuwenden, wenn der überwiegende Teil
auf Versicherungsfälle ausdehnen, die vor dieser Beitragszeit im Geltungsbereich dieses Ge-
ihrem Inkrafttreten ein9etreten sind." setzes zurückgelegt ist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 121
§ 108 a (2) Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2
(1) Pür Zeilen des vorLibergehenden Auf- Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den in
cnthc1lts uußcrhulb des CellunrJsbereichs dieses den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Rekh
Cesetzes wird die volle Renle gezahlt. eingegliederten Gebieten, die aLs solche im Cel-
tungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind,
(2) Für Zeiten des gewöhnlichen Aufcnthalbs kann die Rente auch insoweit gezahlt werden,
im Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, als als sie auf andere als in § 17 Abs. 1 Buchstabe b
sie nicht auf Zeiten eirwr Beschäftigung nach des Fremdrenteng,esetzes genannten, nach dem
§ 16 des Frc rnd rentenqcsetzes und auf Grund
1
Fremdrentengesetz gleichstehende Beitragszeiten
dieser ßeschältigLmg anrnchenbare Ersatz- und entfällt; Voraussetzung hierfür ist, daß Deckungs-
Ausfallzeiten enthillt. Voruussetzung hierfür i,st, mittel der verpflichteten Versicherungsträger auf
daß Rentenversicherungsträger im Reichsgebiet zu
a) der Versicherte die anzurechnenden übertragen waren.
BeitragszeitPn überwiegend im Gel- (3) Absätze 1 und 2 finden ungeachtet des
tungsbereich dieses Gesetzes zurück- § 105 auch auf Hinterbliebene Anwendung be-
gelegt hat oder züglich der Zahlung von Hinterbliebenenrenten.
b) die Rente von einem Versicherungs-
(4) Die Renten nach Absätzen 1 bis 3 gelten
träger, d(~r die Versicherung im Gel-
nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
tung1sbereich dieses Gesetzes durch-
führt, für Zeilen, in denen sich der Be- (5) Früheren deutschen Staatsangehörigen im
rechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
aufgehalten hat, festgestellt ist oder gesetzes stehen Per,sonen gleich, die zwischen
festgestellt wird; hat der Versicherte dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das
auf Crund dieser Vorschrift bis zu Gebiet des Deutschen Reichs verlassen haben,
seinem Tod Rente bezogen, so gelten um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden
die Voraussetzungen dieser Vorischrift und durch die politischen Verhältnisse bedingten
für di(: liinterblicbenenrente als erfüllt. besonderen Zwang,slage zu entziehen, oder aus
den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des
(3) Sind mindestens sechzig Beitragsmonate
Deutschen Reichs zurückkehren konnten.
im Geltungsbereich dieses Cesdzes zurückgelegt,
ohne daß die Voraussct:1.ungen de,s Absatzes 2 (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten des gewöhn- verordming mit Zustimmung des Bundesrates
lichen Aufenthalts im Ausland Absatz 2 Satz 1 bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in
mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beitragszeiten einem sonstigen Gebiet außerhalb des Geltung,s-
außerhalb des Geltunr;sbereichs dieses Ge,setzes bereichs dieses Gesetzes dem gewöhnlichen Auf-
in dem Umfang bcrücksicMigt werden, in dem enthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates
Beitragszeiten im Geltungsbereich dieses Ceset: gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutsch-
zes zurückrJolegt sind. land eine amtliche Vertretung hat.
(4) In den Füllen der AbsJtze 2 und 3 gilt
§ 108 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 108 d
§ 108 c gilt auch für frühere deutsche Staats-
angehörige, die im Ausland als Angehörige deut-
§ 108 b
scher geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher
Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des Gemeinschaften aus überwiegend religiösen oder
§ 108 a Abs. 1 gilt ein Aufenthalt bis zur Dauer sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Un-
eines Jahres. Der Versicherungsträger kann in terricht, Seelsorge oder anderen gemeinnützigen
begründeten Ei llen Ausnahmen zulassen. Tätigkeiten bis zum Eintritt des Versicherungs-
falles beschäftigt waren. Die Rente kann auch in
die Gebiete solcher auswärtiger Staaten gezahlt
§ 108 C
werden, in denen die Bundesrepublik Deutsch-
(1) Deutschen im Sinne des Artikels 116 land keine amtliche Vertretung hat.
Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren deut-
schen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels § 108 e
116 Abs. 2 Salz 1 des Grundgesetzes, die sich
gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates (1) Beitragszeiten sind im Geltungsbereich die-
aufha.lten, in dem die Bundesrepublik Deutsch- ses Gesetzes zurückgelegt, wenn sie auf einer
land eine c1mtliche Vertretung hat, kann die Beitragsleistung für eine Beschäftigung in diesem
Rente insoweit gezahlt werden, als sie nicht auf Gebiet beruhen. Beitragszeiten, die auf freiwilli-
nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellte Zei- gen Beiträgen beruhen, sind im Geltungsbereich
ten und auf Grund solcher Zeiten anrechenbare dieses Gesetzes zurückgelegt, wenn die Beiträge
Ersatz- und Ausfa_llzeiten entfi.illt. Die Einschrän- für eine Zeit entrichtet sind, während der der
kung gilt nicht, soweit es sich um Beitragszeiten Versicherte in diesem Gebiet wohnte. Für die
der in § 17 Abs. 1 Buchstabe b des Fremdrenten- Zeit vor dem 1. Februar 1949 ist Berlin als ein-
gesetze,s genannten Art und um Ersatz- und Aus- heitliches Gebiet anzusehen.
fallzeiten handelt, die auf Crund solcher Zeiten (2) Eine nach Bundesrecht oder dem Recht des
anrechenbar sind. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- Landes Berlin bei Aufenthalt im Ausland durch
sprechend. Entrichtung freiwilliger Beiträge durchgeführte
122 Bundesg eisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
Versicherung steht einer freiwilligen Versiche- Artikel 6
rung im Celtungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Dbergangsvorschriften
Das gleiche gilt für eine nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsgesetze durchgeführte I. Gesetzliche Unfallversicherung
freiwillige Versicherung, wenn die Beiträge aus § 1
dem Ausland entrichtel sind."
(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigen-
unfallversicherung der Nationalsozialistischen Deut-
5. § 105 des Reichsknappschaftsgesetzes wird § 109. schen Arbeiterpartei werden keine Leistungen ge-
währt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Er-
6. Nach § 191 des Reichsknappschaftsgesetzes wird weiterung oder Festigung der Macht des National-
folgender § 192 eingefügt: sozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine
,,§ 192
Leistungen gewährt.
(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfall-
(1) Die Feststellung und Zahlung der Leistun- versicherung der Nationalsozialistischen Deutschen
gen aus der Knappschaftsversicherung erfolgt Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeits-
durch die Knappschuft, in deren Bezirk der Ver-
unfällen zuständig war, werden die Leistungen von
sicherte oder dessen Hinterbliebene den Wohn- der Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-
sitz oder in Ermangelung dessen den gewöhn- rung gewährt.
lichen Aufenthalt hat oder haben. § 1572 Abs. 3
§ 2
bis 5 der Reichsversicherungsordnung gilt ent-
sprechend. Hat ein Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem
(2) Für die Feststellung und Zahlung der Lei- 8. Mai 1945 eine Leistung wegen eines Arbeits-
stungen bei Aufenthalt im Ausland ist die Ruhr- unfalles im Sinne des § 5 des Fremdrentengesetzes
knappschaft zuständig, soweit in den zwischen- bindend festgestellt oder abgelehnt, so ist auf An-
staatlichen Verträgen nicht etwas anderes be- trag zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes
stimmt ist." günstiger sind. Ein neuer Bescheid ist zu erteilen.
Der Antrag auf Nachprüfung ist bis zum 31. De-
zember 1961 zulässig.
§ 3
Artikel 5
§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des
10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann An-
Deutschland und der Föderativen Volksrepu- wendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten-
blik Jugoslawien über die Regelung gewisser und Auslandsrentengesetz nicht angewendet wor-
Forderungen aus der Sozialversicherung den ist.
1. Artikel 3 des Gesc~tzes vorn 25. Juni 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 168) zu dem Vertrag vom II. G e s e t z 1i c h e R e n t e n v e r s i c h e r u n g e n
10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik § 4
Deutschland und der Föderativen Volksrepublik
Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-
Jugoslawien über die Regelung gewisser Forde-
regelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschafts-
rungen aus der Sozialversicherung erhält folgende
Fassung: rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes sind auf
Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
„Artikel 3 der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes ge-
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- nannten Art zurückgelegt haben, mit der Maßgabe
regelungsgesetz vom 25. Februar 1960 (Bundesge- anzuwenden, daß
setzbl. I S. 93) gilt entsprechend." a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes an die Stelle des 30. Sep-
2. Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1958 (Bundes- tember 1957,
gesetzbl. II S. 168) zu dem Vertrag vom 10. März b) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversiche-
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland rungs-N euregelungsgesetzes an die Stelle des
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien Ablaufs des dritten Monats nach dem Monat
über die Regelung gewisser Forderungen aus der der Verkündung des Knappschaftsrentenver-
Sozialversicherung erhält folgende Fassung: sicherungs-N euregel ungsgesetzes
der 30. September 1960 tritt. Der Antrag auf Befrei-
„Artikel 8 ung ist bis zum 31. Dezember 1960 zu stellen.
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Lei-
§ 5
stungen, die in entsprechender Anwendung des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs- Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
gesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I findet dieses Gesetz auch auf Versicherungsfälle
S. 93) von der Bundesausführungsbehörde für Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetre-
Unfallversicherunq gewährt werden." ten sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 123
§ 6 (6) Bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 2 wechselt die bisherige Zuständigkeit nicht,
(1) Renten, die auf Versidwrungsfüllcn beruhen,
es sei denn, daß Artikel 2 § 26 des Knappschafts-•
die vor dem 1. Jam1m 1959 aber nach dem 31. De-
rentenversichenmgs-Neuregelungsgesetzes unter Be-
zember 195G eingetreten sind und vor der Ver-
rücksichtigung des § 20 des Fremdrentengesetzes an-
kündung dieses Gesetzes f estgestclll waren, sind für
zuwenden ist.
Bezugszeilen vom Rentenbeginn an nach Maßgabe
der Vorschriften der §§ 14 bis :31 des Fremdrenten- § 7
gesetzes nach dem fiir Versidwrungsfälle nach dem In den Fällen des § 6 Abs. 1 dieses Artikels darf
31. Dezember 1956 gdtendcn Recht festzustellen. die Rente nach Anwendung der Kürzungs- und
Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen Ruhensvorschriften nicht niedriger sein als die Lei-
vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Lei- stung, die sich nach Anwendung der Kürzungs- und
stungsanteile aus der knappschalllichen Rentenver- Ruhen$vorschriften auf Grund des Artikels 2 § 43
sicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
bis 4 des Knappschaflsrcntenvcrsichcrungs-Neurege- lungsgesetzes, des Artikels 2 § 42 Abs. 1 des An-
lungsgesetzes findc!1: Anwendung. gestell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes oder
(2) Die Umstellung der Renten, die auf Versiche- des Artikels 2 § 28 Abs. 1 des Knappschaftsrenten-
rungsfällen vor dem l. Januar 1957 beruhen, ist Un- versicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Ersten
beschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzuneh- Rentenanpassungsgesetzes ergibt. Entsprechendes
men; der Ermittlung des Steigerungsbetrages für die gilt für Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen,
nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleich- die nach dem 31. Dezember 1958 bis zur Verkün-
stehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung dung dieses Gesetzes eingetreten sind.
der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabel-
len der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde § 8
zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet
Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz §§ 6 und 7 dieses Artikels gelten in den Fällen,
über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungs- in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
fähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berück- 1959 eingetreten und die Rente vor der Verkündung
sichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversiche- dieses Gesetzes nicht festgestellt worden ist, ent-
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 sprechend.
des Angestell tenversicherun~J s-N euregelungsgeset- § 9
zes finden Anwendung; als bisheriger monallicher
(1) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei
dieses Gesetzes gelten für umgestellte Renten, die
der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonder-
Renten nach §§ 6 und 7 dieses Artikels und für
zuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute
Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrenten-
Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt.
versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41
(3) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der des Angestelltenversicherungs-N euregel ungsgeset-
Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen zes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenver-
sind, sind bei AnwendunrJ des Absatzes 2 folgende sicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind,
Steigerungsbeträge zu berücksichtigen: § 131_7 ff. der Reichsversicherungsordnung, § 96 ff.
aes Angestelltenversicherungs,gesetzes und § 107 ff.
des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend. Das
Gehalts- oder Jährlicher Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
Beitragsklasse S teigerungsbetrag Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
in Deutsche Mark mung des Bundesrates.
(2) Soweit auf Grund des § 8 des Fremdrenten-
A 0,35 und Auslandsrentengesetzes für die in § 8 Abs. 1
B 0,61 Nr. 2 Buchstabe b des Fremdrenten- und Auslands-
C 0,87 rentengesetzes genannten Zeiten Leistungen zuer-
D 1,13 kannt worden sind, gelten die Voraussetzungen
E 1,39. des § 1319 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,
des § 98 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsge-
(4) Von Amts wegen sind feslzustellen setzes und des § 108 a Abs. 2 des Reichsknapp-
a) alle Renten, die auf Versicherungsfällen schaftsgesetzes für den Rentenberechtigten und
zwischen dem 31. Dezember 1956 und dem seine Hinterbliebenen als erfüllt.
1. Januar 1959 beruhen, (3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
b) die Renten, die von (~inem Träger der dieses Gesetzes ist die Rente nach Artikel 2
§ 42 des ArbeiterrentenversichPrungs-Neurege-
knappschaftlichen Rentenversicherung ge-
währt werden oder Lcistnngsanteile aus lungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestellten-
der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2
enthalten. § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1956 gel-
(5) Die Umstcllunq nach Absatz 2 erfolgt auf An- tenden Vorschriften unter Berücksichtigung des
trag; eine Umstellung von Amts wegen ist nicht aus- Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes zu be-
geschlossen. rechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversiche-
124 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
rungs-N<:ureqel11ngsg<!Sd't'.(:S, Artikel 2 § 41 des An- Stelle dieses Zeitpunkts das Ende des Jah-
gestellten versich('rtm~Js-N<:U rc!qehmgsgesetzes und res, in dem der ständige Aufenthalt im
Artikel 2 § 11 d(~s Knt1ppschaftsrentenversicherungs- Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-
Nenreqclunqsqcsetzcs linden jedoch nur Anwen- men ist.
dung, wenn die Voraussetzungen für die Gewäh-
(2) § 7 Satz 2 dieses Artikels bleibt unberührt.
nrn~J cine:r R(:nlc: fiir Z<~ite:n des Aufenthalts außer-
hc1Jb des Cc!llunqsbereichs diesPs Cesetzes nach
d<:n Vorschriflc:n des Fr<'rndrenl(m- und Auslands- § 14
rentengcsdl'.C!S c~rlülli WiÜen. (1) Stirbt eine Person, die eine Rente nach der
Verordnung über die Eingliederung von Umsied-
§ 10 lern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 375) bezogen hat, so gilt für
Sind Zeiten der in §§ 15 od<:r 1G des Fremdrenten-
die Ansprüche der Hinterbliobenen:
gesetzes g<:nann l.en A rl l'.LHückgelegl und ist ein
Leistungsantri.l~J recb lsk rä llig oder bindend abge- a) Die Wartezeit gilt als erfüllt.
lehnt worden oder der Leistungsanspruch erloschen b) Als anrechnungsfähige Versicherungsjahre
(§ 1 Abs. 5 Si.ltz 1 des Frc!mdrenten- und Auslands- sind sämtliche Zeiten einer abhängigen
rentengesetzes), so ist auf Antrag zu prüfen, ob Beschäftigung sowie Zeiten einer selb-
die Vorschriften dieses Ceset:zes günstiger sind. Ein ständigen Tätigkeit, die der Verstorbene
nr~uer Bescheid ist zu erteilen. Der Antrag auf Nach- vor der Umsiedlung zurückgelegt hat, an-
prüfung ist bis zum 31. Del'.ernbPr n:}61 zulässig. zurechnen.
c) Bei der Ermittlung der für den Versicher-
§ 11 ten maßgebenden Rentenbemessungs-
Eine Rente, lwi dr)r die Feststellung nach§ 6 Abs. 2 grundlage ist für Zeiten der selbständigen
und § 9 dieses Artikels Pinen niedrigeren als den Tätigkeit § 23 des Fremdrentengesetzes
bisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des bis- anzuwenden.
herigen monatlichen Zahlbetrages weiter zu ge- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vor der Verkün-
währen. In den Fti-1.len des § 8 dieses Artikels, in dung dieses Gesetzes ein bindender Bescheid über
denen der Versicherungsfa 11 vor dem 1. Januar 1957 die Hinterbliebenenrente ergangen ist.
eingetreten ist, tri Lt an die StellE! des bisherigen
monatlichen Zdhlbetrages der Betrag, der bei Fest-
§ 15
stelhmg der Rente vor Verkündung dieses Gesetzes
zu zahlen ge:wesc!n wiire. Soweit eine Person, auf die das Fremdrenten-
gesetz anzuwenden ist, vom Gesetz über die ver-
§ 12 sicherungsrechtliche Stellung der im Dienste der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei
Die nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 Salz 2 des Arbei-
Beschäftigten vom 4. März 1943 (Reichsgesetzbl. I
terrentenversicherungs-Neureg(~lungsgesetzes, nach
S. 131) betroffen wurde, gilt § 16 des Fremdrenten-
Artikel 2 § 42 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenver-
gesetzes nicht.
sicherunrJs-Neuregelungsgeselzes und nach Ar-
tikel 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 des Knappschafts- § 16
renlen versiehe ru nqs-Neureqclungsgesetzes gezahl-
ten Vorschüsse sind auf die Renten, auf die der Be- Den Trägem der knappschaftlichen Rentenver-
rechtigte nach den Vorschriften dieses Gesetzes für sicherung sind die Leistungen, die sie für die Zeit
dieselbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen. bis zum 31. Dezember 1956 nach Abschnitt II des
Fremdrenten- u'nd Auslandsrentengesetzes gewährt
haben oder gewähren, soweit sie nicht nach anderen
§ 13
Vorschriften vom Bund zu tragen sind, von der
(1) Bc~i P(~rsonen, dif~ nach dem Fremdrenten- Reichsknappschaft (Treuhandvermögen) zu ersetzen.
gesetz gleichstehende Zeiten zurückgelegt haben,
sind Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregel un~Jsgesetzcs, Artikel 2 § 41 des Angestell- III. An p a s s u n g
tenversicherungs-Neuregelun~JSfJesetzes und Arti- der Berliner Rentenversicherung
kel 2 § 11 d(!S Knappscha ftsrentenversicherungs-
§ 17
Neuregelunqsqcsetzes mi l fol~Jender Maßgabe anzu-
wenden: (1) Dieses Gesetz findet für Bezugszeiten nach dem
31. Dezember 1956 auch auf Versicherungsfälle An-
a) Die qenannten Vorschriften finden auf
wendung, die vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember
Versidwrungsfülle Anwendung, die in der
1958 eingetreten sind. Soweit Renten nach Artikel 3
Zeil vom l. Januar 1959 bis zum 31. De-
§ 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
zemlwr 1963 ein lreten.
gesetzes oder Artikel 3 § 5 des Angestelltenver-
b) Der Entrich Lung von neun Monatsbeiträ- sicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden
gen bedmf f~s für die Zeit vom 1. Januar sind, sind diese nach dem für Versicherungsfälle
1957 bis zum 31. Dezember 1959 nicht; nach dem 31. Dezember 1956 geltenden Recht unter
wird der ständiue Aufenthalt im Geltungs- Berücksichtigung des Artikels 2 §§ .56 bis 61 des
bereich dieses Gesetzes nach dem 31. De- Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
zember 1959 uenommen, so tritt an die und des Artikels 2 §§ 55 bis 60 des Angestellten-
Nr. 9 Tag der AusgabE~: Bonn, den 3. März 1960 125
Vl!rsiche runDs-Ncu reue~ l 11 n~JSqt'sdzcs neu zu berech- 1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für
nen. Uberstei~Jt der Z,1h I bdrag der bisherigen Rente eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
den Zahlbelrdg dPr rn:u<m Ren lc:, so wird die Rente zunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzu-
in Höhe des hisherigl:n Z.ahlbetrngcs weitergewährt. zahlen.
(2) Bei Personen, die Bei l1\1gszei len der in Arti- (6) Wird nach Durchführung der Nachversiche-
kel 2 § 56 des Arbcilcrrenl.cnvt!rsichenmgs-Neurege- rung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf
lungsgeselzes oder J\rlikcl 2 § 55 des Angestellten- Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben
versicherungs-Neun'gel unqsqeselzes genannten Art oder nachträglich festgestellt, bei deren Bemessung
zurückgcle~1t bi1ben, sind Artikel 2 § 42 des Arbeiter- die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten dieser
rentenv<\rsicherun~1s-NeurcgclLu1gsr~esetzes und Ar- Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtigt
tikPl 2 § 41 d(!S Anqcsf<,]llcnversicherungs-Neurege- werden, entfallen die Nachversicherung und die an
lungsgeset.zes mich dann cmzuwenden, wenn für die sie geknüpften Rechtsfolgen. Gezahlte Renten sind
Zeit vom 1. Janu,u 1957 bis 31. Dezember 1959 keine bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des
Bei träge entrichtet sind. Monats, in welchem dem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherungen eine Mitteilung über den
IV. Nil cl1 v c r sich<~ r u n g Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der
Nachversicherung nach Satz 1 zugegangen ist, nicht
§ 18 zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die
(1) Personen, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem für die gleichen Zeiträume zustehenden Versor-
deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind gungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus
und von anderen Rechtsträgern außerhalb des Gel- dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen
tungsbereichs diesc~s Ceselzes als dem Deutschen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen
Reich einschließlich der Sondervermögen Deut- Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung
sche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, dem errechneten Renten zu den für diesen Monat zu-
ehemaligen Land Preußen oder dem Unternehmen stehenden Versorgungsbezügen ergibt. Erlischt eine
Reichsautobahn nach den im Zeitpunkt ihres Aus- in Satz 1 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die
scheidens geltenden Vorschriftcm der Reichsver- Nachversicherung als nicht entfallen.
sicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungs- (7) Die Feststellung nach den Absätzen 1, 3 und 6
freien Beschüftiglmg nachzuversichern waren und trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131
nicht nachversichert worden sind, gelten als für des Grundgesetzes zuständig sein würde, wenn das
diese Zeit nachversichert, es sei denn, daß die Nach- Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt
versichenmg für diese Zeit bereits auf Grund an- worden wäre.
derer Vorschriften erfolgt oder diese Zeit bei der § 19
Bemessung einer lcbensHing]ichen Alters- und Hin-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
terbliebencnversorgung berücksichtigt wird. Dies
Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehö-
gilt auch für den Fall des Todes, wenn renten-
rige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des
berechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 im Gebiet
(2) Absatz 1 gilt nkht für Personen, die haupt- der sowjetischen Besatzungszone oder im sowje-
amtlich im Dienst der Nationalsozialistischen Deut.- tischen Sektor von Berlin oder in den unter fremder
sehen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen, ange- Verwaltung stehenden deutschen Ost.gebieten eine
schlossenen Verbände, betreuter und anderer Orga- Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes
nisationen der Nationalsozialistischen Deutschen verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Be-
Arbeiterpartei standen. schäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist,
(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht.- daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von
grenze stehen der Nachversicherung in der Renten- Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei ge-
versicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn wesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht
ohne die Nachversicherunu eine ausreichende an- die Versicherungspflicht.grenze überschritten hätte.
derweitige Alters- und I-Iinterbliebenensicherung Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Ver-
nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen der sicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine aus-
Bundesminister der Fimmzen und der Bundes- reichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenen-
minister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu- sicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen
stimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeits- der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
verdienst in den in Sulz 1 bezeichneten Fällen die der Bundesminister der Finanzen und der Bundes-
Versicherungspflicht.grenze überschritten, so gilt die minister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-
Nachversicherung als bis zur Höhe der Versiche- stimmung des Bundesrates. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6
rungspflichtgrenze durchgeführt. gilt entsprechend.
(4) § 72 Abs. 2, 4 bis 6, 10 und 11 sowie § 81 a des § 20
Gesetzes zu Artikel 131 des Gnmdgesetzes gelten Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No-
entsprechend. vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird wie
(5) Ist wegen der in Absi.ltz l getroffenen Rege- folgt geändert:
lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist 1. In § 99 Abs. 1 werden hinter Satz 1 folgende
die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember Sätze eingefügt:
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
,,Salz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssol- rungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn,
daten der früheren Wehrmacht und berufs- daß sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes
mJ.ßi(JE: Angehörige des früheren Reichsarbeits- versicherungspflichtig waren oder die Nachversiche-
dienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242 b rung für diese Zeit bereits auf Grund anderer Vor-
der Reichsvc!rsichernnusordnung deswegen nicht schriften erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemes-
durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienst- sung einer lebenslänglichen Alters- und Hinter-
verhJ.llnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. bliebenenversorgung berücksichtigt wird. Satz 1 gilt
Die Vorschriflcn über die Versicherungspflicht- auch für den Fall des Todes, wenn rentenberech-
qrenze stehen der Nachversicherung in der Ren- tigte Hinterbliebene vorhanden sind.
tenvcrsichenmg der Angestellten nicht entgegen,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die
wenn ohne die Nachversicherung eine ausrei-
chende anderweitige Alters- und Hinterblie- 1. auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsver-
benensiche runq nicht gewährleistet ist; das hältnisses einen Anspruch oder eine An-
Nähere bestimmen df:r Bundesminister für Ar- wartschaft auf lebenslängliche Alters- und
beit und Sozialordnung, der Bundesminister der Hinterbliebenenversorgung haben, bei
Finanzen und der Bundesminister des Innern deren Bemessung die der Nachversiche-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des rung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden
Bundesrales. Ha_t der Jahresarbeitsverdienst in Dienstzeiten berücksichtigt werden,
den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versiche- 2. bei Inkrafttreten diese,; Gesetzes ihren
rungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-
Nachversicherm1g als bis zur Höhe der Ver- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
sicherungspflichtgrenze durchgeführt." haben,
2. In§ 110 Abs.1 Nr.5 werden die Worte „und 3. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches
§ 99" gesLrichc!n. Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu einer Zuchthausstrafe oder zu einer Ge-
§ 21 fängnisstrafe von mehr als einem Jahr oder
Angestellle, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst wegen vorsätzlicher hochverräterischer,
des Deulschen Reichs_ einschließlich der Deutschen staa tsgef ährdender oder landesverr ä teri-
Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehe- scher Handlung zu einer Gefängnisstrafe
maligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichs- von sechs Monaten oder längerer Dauer
autobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienst- verurteilt worden sind,
herren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge 4 4. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze
setzes standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
nach § 16 der „Allgemeinen Tarifordnung für Ge- verstoßen haben,
folgschaftsmi lglieder im öffentlichen Dienst (ATO)" 5. sich gegen die freiheitliche demokratische
und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Ver- Grundordnung der Bundesrepublik Deutsch-
sorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine land oder des Landes Berlin betätigt haben.
ausreichende andf~rweiti~Je Alters- und Hinterblie-
(3) § 72 Abs. 2 bis 6, 10 und 11 sowie § 81 a des
benensichenmg nicht besleht, unter entsprechender
Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gelten
Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Arti-
entsprechend.
kel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder nachversichert (4) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-
werden. Das Nähere regeln die Bundesminister lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist
der Finanzen und des Innern durch Rechtsver- die Neufeststellung, wenn ,sie bis zum 31. Dezember
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in 1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für
dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Versorgungsstock gewährter Leistungen sowie de- vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nach-
ren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung zuzahlen.
vorgesehen werden. (5) Die Feststellung nach Absätzen 1 und 2 trifft
die Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des
§ 22 Grundgesetzes zuständig sein würde, _wenn die in
Absatz 1 bezeichneten Personen zum Personenkreis
(1) In § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes des vorgenannten Gesetzes gehören würden ..
bezeichnete Personen, die am 1. September 1939
Angehörige des ausländischen öffentlichen Dienstes
§ 23
waren, danach bis zum ß. Mai 1945 oder bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen der deut- (1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrenten-
schen Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder gesetzes genannten Personen, die während des
tätig wurden, und nach dem Recht ihres Herkunfts- Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet
landes bei Eintritt des Versorgungsfalles einen An- des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für
spruch auf lebenslänr-Jliche Versorgung gehabt hät- die Zeiten als nachversichert,
ten, gelten für sümtliche Zeiten als nachversichert, a) in denen sie der Versicherungspflicht
in denen sie vor Ablau [ des ß. Mai 1945 bei Geltung unterlegen haben, ohne daß für sie Bei-
der Reichsversicherungsgesetze im Herkunftsland träge zu den gesetzlichen Rentenversiche-
wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst rungen entrichtet worden sind oder als
versicherunqsl'rei qewPsen wären oder der Versiehe- entrichtet gelten,
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1960 127
b) in dr"rwn sie der Versicherungspflicht des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
uni.erlegen hütlcn, wenn sie nicht als gesetzes. Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen
Aus!JncJer von der Versicherungspflicht des § 17 Abs. 1 dieses Artikels.
ausgenommen gewesen wären. (2) Für die Fälle des § 8 dieses Artikels gilt Ab-
Satz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn renten- satz 1 entsprechend. Absatz 1 Sätze 1 und 2 findet
bere<:htigte I-lintcrbliebene vorhanden sind. bei den in § 17 Abs. 1 dies,es Artikels genannten
Fällen insoweit Anwendung, als es sich um Ver-
(2) Die Nachversicherung ~Jilt als durchgeführt
besserungen handelt, die auf der Neuordnung des
in den Fällen des Absatzes l Buchstabe a Fremdrentenrechts beruhen.
in dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-
sicherungen, in dem die Versicherungs-
pflicht bestanden hat,
Artikel 7
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b
in dem Zweig dc~r ges<::!tzlichen Rentenver- Schlußvorschriften
sicherungen, in dem die Versicherungs-
§ 1
pflicht bestanden hätte, wenn der Beschäf-
tigte nicht als Auslünder von der Versiche- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
rungspflicht ausgenommen gewesen wäre. Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesietzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Recht1sverord-
(3) Soweit eine Nachversicherung als durch-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
geführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
schaften sowie Anwdrtschaften aus Beiträgen, die
Oberleitungsgesetzes.
für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den
in Absatz 1 ~Jenannten Zeiten liegen, als bis zum § 2
31. Dezember 1956 erhalten.
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge-
§ 3
meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der
Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für (1) Dieses Gesetz tritt mit ~Wirkung vorn 1. Januar
eine rentenvcrsicherungispilid1 tige Beschäftigung 1959 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
entrichtet sind. unbeschadet der Absätze 2 und 3 alle ihm entgegen-
stehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer
(5) Für die Feststellung der Leistungen gelten die
Kraft, insbesondere folgende Verordnungen und
Vorschriften über die Feststellung von Leistungen
Bekanntmachungen mit den zu ihrer Änderung, Er-
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei ver-
gänzung und Durchführung erlas,senen Verordnun-
lorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar geworde-
gen, Erlassen und Bekanntmachungen:
nen oder nicht erreichbaren Versicherungsunter-
lagen entsprechend. a) Verordnung über die Einführung der
Sozialversicherung im Lande Osterreich
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-
vorn 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I
lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist
S. 1912),
die Neufeststellung rück wirkend zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns, frühestens zum 1. Januar J,959, vor- b) Verordnung über die Einführung der
zunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzu- Reichsversicherung im Memelland vorn
zahlen. 17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1426),
c) Verordnung über die Einführung der
(7) Der Bund errstattet den Trägern der gesetz-
Reichsversicherung in der bisherigen Freien
lichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall
Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (Reichs-
die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Lei-
gesetzbl. I S. 260),
stungen.
d) Verordnung über das Abkommen zwischen
dem Deutschen Reich und der Regierung
des Protektorats Böhmen und Mähren über
die Aus,einandersetzung auf dem Gebiet
V. W i r k s am werden
der Sozialversicherung vorn 25. April 1940
der Verbesserungen
(Reichsgesetzbl. II S. 107),
§ 24 e) Verordnung über die Sozialverisicherung
{1) Wird erst durch dieses Gesetz ein Anspruch der deutschen Staatsangehörigen im Gene-
begründet oder übersteigt die nach den Vorschriften ralgouvernement für diP besetzten poini-
dieses Artikelrs festgestellte oder umgestellte Rente schen Gebiete vom 17. Juni 1940 (Reichs-
die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die gesetzbl. I S. 908),
Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag erst vom f) Verordnung über die endgültige Regelung
1. Januar 1959 an zu gewUhrc~n. Als bisherige Lei- der Reichsversicherung in den ehemaligen
stung im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Vorschuß tschechoslowakischen, dem Deutrschen
nach Artikel 2 § 43 Abs. 2 des Arbeiterrentenver- Reich eingegliederten Gebieten vom 27.
sicherungs-Neuregelungsues<:tzes, nach Artikel 2 Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 957),
§ 42 Abs. 2 des Angcstelltenversicherungs-Neurege- g) Verordnung über die Durchführung der
lungsgesetzcs und nach Artikel 2 § 28 Abs. 2 Sozialversicherung in Luxemburg vom 30.
· 128 Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Tei,l I
September 1940 in der Fassung der Ver- p) Verordnung des Generalkommissars in
ordnung vom 26. Mc1i 1941 (Amtliche Nach- Riga über den Aufbau einer Sozialver-
richten für Rc~ichsvc!rsicherung 1941 S. 402), sicherung vom 1. Mai 1943 (Amtliche
h) Verordnung über die Durchführung der Nachrichten für Reichsversicherung 1943
Sozialv(~rsichcrung in Lothringen vom 19. s. 358),
Ok tobc~r 1940 (Amtliche Nachrichten für q) Verordnung über die Eingliederung von
Reichsversicherung 1941 S. 57), Umsiedlern in die Reichsversicherung vom
i) Verordmmg über die Geltung von sozia- 19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),
lem Reichsrecht in den Gebieten von r) Erste Verordnung zur Durchführung des
Eupen, Malmedy und Moresnet vom 11. Fremdrenten- und _Auslandsrentengesetzes
Novern lwr 1940 (Rcichsgesetzbl. I S. 1519), vom 31. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245),
k) Verordnung über die Durchführung der s) Bekanntmachung über die Für,sorge für
Sozialvcrsicltc!ntng im Elsc1ß vom 28. De- Versicherte aus den abgetretenen Gebieten
zember 1940 (Amtliche Nachrichten für vom 28. November 1930 (Reichsanzeiger
Reichsversicherung 1941 S. 59), Nr. 279 vom 29. November 1930),
1) Verordnung über die Einführung der t) Bestimmungen des Reichsversicherungs-
Reichsvcrsichc!rtmg in den Gebieten von amts über die Durchführung des § 47 der
Eupen, Malmedy und Moresnet vom 9. Mai Verordnung (Buchstabe f dieses Absatzes)
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 271), vom 5. Februar 1943 (Amtliche Nachrichten
m) Verordnung über die Sozialversicherung für Reichsversicherung 1943 S. 66),
in den besc~i:ztcn Gebieten vom 4. August u) Bestimmungen des Reichsversicherungs-
1941 (Rcicbs~Jesctzbl. I S. 486), amts über die Durchführung des § 46 Nr. 2
n) Verordnung über die Einführung der und § 47 der Verordnung (Buchstabe f
Reichsversicherung in den eingegliederten diese,s Absatzes) vom 24. August 1943
Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 (Reichs- (Amtliche Nachrichten für Reichsversiche-
gesetzbl. I S. 777), rung 1943 S. 408).
o) Verordnung über Leistungsverbesserungen (2) Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetz-
in der Rentenversicherung in den Alpen- lichen Krankenversicherung gilt § 1( des Fremd-
und Donau-Reichsgauen, den ehemaligen renten- und Auslandsrentengesetzes weiter.
tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich (3) Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetz--
eingegliederten Gebieten, den eingeglie- lichen Unfallversicherung gilt § 8 Abs. 1 und 2 des
derten Ostgebieten und der bisherigen Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes weiter,
Freien Stadt Danzig vom 10. Dezember 1942 soweit er sich auf Leistungen aus der gesetzlichen
(Reichsgesetzbl. I S. 697), Unfallversicherung bezieht.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Februar 1960
Der Bunde,spräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Heraus (Je b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bunclcs<iescl,1,IJl,IIL erschc:int in drei Teilen. In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausforliqunq verkündet. Jn Teil III wird das als forl:gellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rec:hls vom 10. Juli rnfiB (llunclcsqescl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bcznqsbcdinqunq(;n fii r T<!il I und II: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für• Teil I und Teil II je DM 5,-
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