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Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausg·cgebcn zu Bonn am 24. Februar 1960 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
16. 2. 60 Baupraktikantinnen-Verordnung......................................................... 81
18. 2. 60 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten- VbF............ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Verordnung zur Änderung
der Ausführungsverordmmgen zur Arbeitszeitordnung und zum Jugendschutzgesetz
(Baupraktikantinnen-Verordmmg)
Vom 16. Februar 1960
Auf Grund stellen bis zur vorgeschriebenen Dauer der prak-
tischen Tätigkeit zulassen, wenn
1. des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung vom
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), 1. die Baustellen zur Beschäftigung von Frauen
geeignet sind und
2. des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für das 2. eine Gefährdung der Gesundheit der Frau
Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg- nicht zu befürchten ist."
Hohenzollern in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1948 (Regierungs-
blatt für das Land Württemberg-Hohenzollern Artikel 2
s. 175), Änderung der Ausführungsverordnung
3. des § 22 des niedersächsischen Arbeitsschutz- zum Jugendschutzgesetz
gesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember An Nummer 52 der Ausführungsverordnung zum
1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord- Jugendschutzgesetz vom 12. Dezember 1938 (Reichs-
nungsblatt S. l 79) gesetzbl. I S. 1777) und an Nummer 33 der Durch-
führungsverordnung zum niedersächsischen Arbeits-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz l des schutzgesetz für Jugendliche vom 26. Juli 1949
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
S. 176) werden folgende Sätze angefügt:
,,Das Gewerbeaufsichtsamt kann jedoch die Be-
schäftigung eines weiblichen Bauzeichnerlehrlings
Artikel 1
oder einer weiblichen Jugendlichen, die für den
Änderung der Ausführungsverordnung Besuch einer Bauschule eine praktische Tätigkeit
zur Arbeitszeitordnung in einem Bauhaupt- oder -nebenberuf nachweisen
muß, auf einer oder mehreren Baustellen bis zur
Nummer 20 Satz 2 der Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Dauer der praktischen Tätigkeit
zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938 zulassen, wenn
(Reichsgesetzbl. I S. 1799) erhält folgende Fassung:
1. die Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet
„ Sie dürfen ferner über das Verbot des § 16 hat,
Abs. 2 hinaus bei Bauten a11er Art auch nicht mit
den eigentlichen Betriebsarbeiten beschäftigt wer- 2. die Baustellen zur Beschäftigung von weibli-
den; das Gewerbeaufsichtsamt kann jedoch die chen Jugendlichen geeignet sind und
Beschäftigung eines weiblichen Bauzeichnerlehr-
3. eine Gefährdung der Gesundheit der Jugend-
lings oder einer Frau, die für das Studium an
lichen nicht zu befürchten ist.
einer technischen Hochschule oder für den Besuch
einer Bauschule eine praktische Tätigkeit in Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Be-
einem Bauhaupt- oder -nebenberuf nachweisen schäftigung mit der Beförderung von Roh- und
muß, auf einer oder mehreren bestimmten Bau- Werkstoffen."
Z 1997 A
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Artikel 3 Artikel 5
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt üuch im Land Berlin, so- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Verkündung in Kraft.
Artikel 4 (2) Gleichzeitig tritt die bayerische Verordnung
Saar-Klausel über die Beschäftigung von Arbeiterinnen bei Bau-
und Wiederaufbauarbeiten vom 1. Dezember 1948
Artikel 2 dieser Verordnung gilt nicht im Saar- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 262,
land. 274) außer Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. B --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960 83
Verordnung
über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)
Vom 18. Februar 1960
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ Sachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
§ 2 Ausschluß der Anwendung .................................... , . • • 84
§ 3 Begriff u ncl Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . 84
§ 4 Tankstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
§ 5 Brennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
§ 6 Technische Vorschriften und Regeln der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
§ 7 Bedingt freie Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
§ 8 Anzeigebedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
§ 9 Erlaubnisbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
§ 10 Unzulässige Lagerung ........................................... •. 85
§ 11 Lagermenge .............................................. - ... - - - . 85
§ 12 Anlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16 GewO . . . . . . . . . . 86
§ 13 Anderung und Betriebsunterbrechung bei erlaubnisbedürftigen Anlagen 86
§ 14 Erstmali9e und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen . . . . . . . . . . . . . 86
§ 15 Angeordnete Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
§ 16 Prüfungsfristen ................... ....... ......................... 87
§ 17 Sachverständige ............................................. , .. , , 87
§ 18 Veranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und Inbetriebnahme
nach der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
§ 19 Aufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
§ 20 Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
§ 21 Bestehende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
§ 22 SLraftaten ........................................................ 88
§ 23 Technischer Ausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
§ 24 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
§ 25 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Tafel 90
Tafel 2 91
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 d Lande, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken
Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fasisung des Ge- dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X mungen Verwendung finden oder soweit es der
der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun- Arbeitsschutz erfordert.
desgesetzbl. I S. 1459) verordnet die Bundesregie- (2) Die Verordnung gilt auch für Anlagen im
rung mit Zustimmung des Bundesrates: Sinne des Absatzes 1, die in Verbindung mit einer
nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbe-
dürftiigen Anlage errichtet oder betrieben werden.
§ 1 (3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen in Be-
tdeben des Ber,gwesens.
Sachlicher Geltungsbereich
(4) Die Verordnung gilt nicht für Anla,gen der
{l) Die Verordnung gilt für die Errichtung und Bundeswehr, in denen ke1ine Arbeitnehmer oder
den Betüeb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von
oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Soldaten beschäfügt werden.
84 Bundes gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
1
§ 2 Gefahrkl:asse III:
Ausschluß der Anwendung Flüssi1gk,eiten mit einem Flammpunkt
von über 55 ° C bis 100 ° C.
Di,e Verordnung findet keine Anwendung auf
1. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Be- 2. Gruppe B: Flüs'Sigke1iten mit einem Flammpunkt
förderung von unter 21 ° C, die sich bei 15 ° C in
Jedem beliebigen,, Ve,rhältnirs in Was-
a) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und
ser .lösen oder dmen brennbare flüs-
Zwischenerzeugnissen, die weniger als
sige Best,andteile skh beri 15 ° C in
82 vom Hundert ihres Gewichtes Alkohol
jedem beliebigen Verhältn~s in Was-
enthalten und für den menschlichen Genuß s,er lösen.
oder zur Körperpflege bestimmt sind, und
b) organischen Peroxyden und ihren Lösungen; (2) Der Inhabe,r der Anlage und die von ihm be-
auftrngten Personen haben oof Verlangen den Auf-
2. Kraftstoffbehälter von Fahrzeug,en, in denen
sichtsbehörden und den nach §§ 9 und 12 dies,er
brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des
Veirordnu:ng zuständigen Behörden dein Flammpunkt
Fahrzeugs mitgeführt werrden;
und be1i brennbaren Flüssi,gkeitien der Gruppe B
3. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur La- außerdem dlie Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als
gerung und Beförderung von Cyanwasserstoff; Nachweis genügt in der Reg1el di,e Vorlage einer
4. bruchsichere Behälter zur Lag·erung und Be- schriftlichen Ve,rsiicherung de,s He1I1stelle1r:s oder des
förderung von Lösung,en und homog,enen Ueforer1s. Di1e Behörde kann verlang,en, daß der
Mischungen, die einen Flammpunkt von 21 ° C Nachwe'is durch di,e Vorlage eriner amtlichen Be-
oder darüber haben, brennbare Flüssigkeiten schei1ni,gung ode1r derr Beschefoigung e1irnes ver•e1idig-
in der Ruhe nicht ausscheiden und in einem ten Chemikers erbracht wird. Für di,e Feststellung
von der Physikalisch-Technischen Bundesan- des Flammpunktes ist ein von der Physikalisch-
, stalt anerkannten Auslaufbecher bei 20° C 1'.echnischen Bundesanstalt anerkanntes Flamm-
punktprüfgerät zu verwenden. Wird deir Nachweis
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sek. innerhalb erineir von der Behörde geseitzt,en Frist
haben, oder
nicht eirbracht, so gelten die brennbaren Flüssig-
b) eine Auslaufzerit von mindestens 60 Sek., keiten als zur Gruppe A, Gefahrkla,ss,e I, gehör end. 1
aber weniger als 90 Sek. haben und nicht
(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundes·
mehr als 60 vom Hundert brennbare Flüs-
sigkeiten im Sinne dieser Vernrdnung ent- wehr.
halten, oder
§ 4
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sek.,
aber weniger als 60 Sek. haben und nicht Tankstellen
mehr als 20 vom Hundert brennbare Flüs- (1) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind
sigkeiten im Sinne dieser Verordnung ent- Anlagen, die dm unmitte1lbaren Versor1gung von
halten; Land-, Wasser- oder Luftfahrz,eugen mit flüssigen
5. nicht bruchsichere, aber gegen Bruch gesicherte Kraftstoffen di,enen, e1inschUeßlich der Lager- und
Behältm zur Lagerung und Beförderung der Vorratsbehältm.
in Nummer 4 genannten Lösungen und homo- (2) Offentliche Tanksteillen sind Tankstellen nach
genen Mischungen, wenn sie nicht mehr als Absatz 1, die nicht ausschHeßlich der Versorg1ung
einen Liter Rauminhalt haben. von Fahrzeugen des Betr,eibers der TanksteHe die-
nen.
§ 3 § 5
Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten
füne Lagerung im Si1nne di,eis.e1r Veirordnung fän-
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Ver-
det nicht statt, wenn an ArbeHsstätten brennbare
ordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 ° C
Flüssi,gkeiten
weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 ° C einen
Dampfdruck von 3 kg/cm 2 oder weniger haben und 1. sich im Arbeits,g,ang befinden,
zu einer der nachstehenden Gruppen gehören: 2. in der für <lern Fortgang der Arbeit erforder-
lichen Menge be,r,eitgehalten werrden,
1. Gruppe A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt
nicht über 100 ° C haben und hinsicht- 3. als F,erhg- ode r Zwischenprodukt kurzfristig
1
Hch der Wasserlöislichkerit nicht die abg,e1stellt werden.
Eigenschaften der Gruppe B aufwei- Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in
sen, und zwar Laboratorien in der für den Handgebrauch erforder-
lichen Menge bereitgehalten werrden.
Gefahrklasse I:
Flüssiigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 21 ° C, § 6
Gefahrklasse lI: Technische Vorschriften und Regeln der Technik
Flüssigkieite:n mit e1i,nerm Flammpunkt Anlagen, die di1es,er Verordnung unterliegen,
von 21 ° C bis 55 ° C, müssen g,emäß den für sie auf Grund de,s § 24 der
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960 85
Gewerbeordnung er1lassene1n technischen Vorschrif- (3) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis
ten und im übr:igen gemäß dein all,g1emein anerkann- im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde, wenn
ten Regeln deir Technik errichtet und betrieben wer- di,ese nicht selbst Erlaubni•sbehörde i,st. Sie kann
den. di,e Erlaubnis, soweit es :iin besonderen Fällen für
§ 7 den Schutz der Beschäftigten und Dr:iUeir ge:gen die
Bedingt freie Lagerung Gefahren der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich
i,st, sachlich beschränken, befr1iste1n und miit Auf-
Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten lagen verbinden.. Di,e Erlaubniis ist zu ve,rs,agen,
der Gruppe A, Gefahrklass,0n I und II und der wenn die ordnungsmäßige Errichtung oder der ord-
Gruppe B dürfen an den in Tafe1l 1 genannten Orten nungsmäfüge Betr,i,eb der Anlage nicht gewähr-
ohne Anz,ei,ge oder Erlaubnis in Betriieb gienom- 1,eistet 1i,st.
men werden, wenn die Lag-ermeing,en die in Taf.el 1
angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten. (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 ist nicht erfor-
derlich für die Inbetriiebnahme von AnLag,en
§ 8 1. de:r Deutschen Bundespost,
Anzeigebedürftige Anlagen 2. der W,asser- und Schiff ahrtsv e1rwalihmg des
1
Bundes,
(1) Anzeiigehedürfti,ge Anlagen im Sinne dieser
Verordrnung sind Anlagen zur Lagerung brennbarer 3. der Bundeswehr.
Flüssigkeitien de,r Gruppe A, Gefahrklass•e I oder II Die zu Nummer 1 und 2 genannten Behörden haben
oder der Gruppe B, wenn si,e siich an einem de1r in jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach Ab-
Tafeil 2 genannten Orte befinden und wenn die satz 2 zuständigen Behö•rde Anzeige 2/U erstattien
Lage,rmengen die in Tafel 2 angegebenen Höchst-
meng,en nicht überischreiten.
§ 10
(2) Wer eine a.nzeigehedürftige Anlage in Betri,eb
nimmt, hat dies vor Inbetriebnahme de,r Anlage der Unzulässige Lagerung
Aufsichtsibehörde anzuze1i,gen. In de,r Anzeig,e sind (1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüs-
Art, Gruppe und Gef ahrkLas1se deir zur Lag,erung sigkeiten
vorg,esehenen brennbaren Flüssigkeiten, die La,ger-
menge sowie Ort und Art der Lagerung anzug,eben. 1. <in Durchgängen und Durchfahrten,
2. in Treppenhäusern,
§ 9 3. i1n Haus- und Stockwerksfluren,
Erlaubnisbedürftige Anlagen 4. in Dachböden von \iVohnhäusem, Kranken-
(1) ErLaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser häus,em, Bürohäusem und ähnlichen Ge-
Verordnung sind bäuden,
1. Anlagen zur Lagerung brennbarer F:iüs,si,g- 5. in Ke1Uern von Wohnungen, ausgenommen
keiten der Gruppe A, Gefahrklas.se I oder die Lagerung von Heizöl der Gruppe A, Ge-
II oder der Gruppe B in den in Tafel 2, fahrklasse III, das zum Betrieb von Heiz-
Spalte 1 und 2, bezeiichnete1n Fällen, wenn anlagen des betreffenden Gebäudes dient,
die Lagermengen die in Tafel 2, Spalte 3 6. in Arbeiitsräumen und Laboratorien, und
angegebenen Höchstmengen überschreiten; 7. an den in Tafel 1 Nr. 1 bis 4 genannten
2. Anlag,en zur Lagerung br,ennbarer Flüssig- Orten, sofeirn die dort festg,el,eigitern höchst-
keit,en der Gruppe A, Gefahrklas,se I oder zulässigen Lagermengen überschritten wer-
II oder der Gruppe B an Orten, die in den den.
Tafeln 1 und 2 nicht g,enarnnt sind, sofern (2) Entle erte Behälter von mehr als 15 Liter
1
diie Lagerung nicht nach § 10 unzulässig ist; Rauminhalt, die noch Reiste oder Dämpfe brenn-
3. öffentliiche Tankstellen (§ 4 Abs. 2) für bare,r Flüssigkeliiten der Gruppe A, Gef ahrk lasse I 1
br,ennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Ge- ode,r II oder der Gruppe B enthaltein, dürfen nicht
fahrklasse I oder II, aus,genommen be1weg- an aHgemein zugänglichen Orten ge,Lag.ert werden.
:liche Anlagen zur Versorgung von Luft- (3) Die Aufs1ichtsbehö1:1de kann im EinzelfaH Aus-
fahrze1ugen auf Verkehrsflughäfen;
nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2
4. Rohrleitungen zur Beförderung bren!llbarer zul,ass,e!ll, wenn deren Einhaltung einen unverhält-
Flüssigkeiten außerhalb d,eis Werkgeländes nismäßig groß,e1n Aufwand erfordern oder dem
(Fernleitungen) einschließlich der Pump- Zweck der Anlage ent,gegenstehen würde und wenn
und Verteilerstationen. dJLe eirforde,rliche Sicherheit auf andere Weise ge-
(2) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage in Be- währleistet ist.
tr1ieb nimmt, bedarf der Erlaubnis der nach Landes-
r,e,cht zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). In § 11
dem Antrag auf Ert,ei.lung de:r Erlaubnis sind Art, Lagermenge
Gruppe und Gefahrklasse der brennbaren Flüssig-
keiiten anzugeben; ferner sind ihm eine Beschrei- (1) Die Lagermenge im Sinne .dieser Verordnung
bung und ein Lageplan und, wenn mit der Lagerung i1st bei BehäUern bis zu 200 Litern F,assungsver-
· die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen mögen die tatsächlich gelagerte Menge. Bei Behäl-
verbunden iist, Bauzeichnungen und statische Be- tern über 200 Liter Fassungsvermögen ist der
r,echnung1en in dreifacher Ausferti<gung beizufügen. Rauminhalt ohne Rücksicht auf den Grad der Fül-
86 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
lung als Lagermenge in Ansatz zu bringen. Hilfs- 2. von den Vorschriften dieser Verordnung ab-
behälter (z. B. Vorlagen) und leere bewegliche weichende Anforderungen stelilen, soweit dies
Gefäße bleiben außer Ansatz. auf Grund des Ergebnisses der für nach § 18
(2) Bei bedingt freier Lagerung (§ 7) und bei an- der Gewerbeordnung obLie,genden Prüfung zur
ze1igebedürftigen Anlagen zur La,gerung b:rennbarer Abwendung eine,r mit dem Be,trieib der gesam-
Flüssi,gke.iten (§ 8) gelten folg,einde besonde,re Vor- ten Anlage verbundenen Gefahr erforderlich
schriften für die an Orten der Tafeln 1 und 2 zuge- erscheint.
lassenen La,germeng·en: § 13
1. Werden brennbare Flüssigke.iten ve:rschie- Änderung und Betriebsunterbrechung bei
dener Gruppen oder Gefahrklas,sen ge- erlaubnisbedürfügen Anlagen
meinsam ge,lage.rt, so gilt als insgesamt zu- (1} Wesentliche Anderunge1n e:i1neir erlaubni:sbe-
gelassene Höchstmeng,e die für die gelag1er- dürftigen Anlage und die Gefahren eiiner erlaiubnis-
ten Flüssirgke,iten höchsten Gefahrengrades bedürftig,en Anlag,e wesentlich erhöhende Änderun-
zugelassene Menge. Die La1germengen der gen des Betriebes beidürfein der Erla1Ubnis. § 9 Abs. 2
Flüss,i,gkeiten ni1ederen Gefahr1eingrades -- bis 4 und § 12 finden entsprechende Anwendung.
ednschließlich der Flüssiigke1iten der
Gruppe A, Gefahrklasse III - sind der (2) Abwe1khe1nd von Absatz 1 bedarf es keiner
Lagermenge der Flüssigk,eiten höchsten Erlaubnis, wenn im räumVchen Zusammenhang mit
Gefahrengrades hinzuzurechnen. Dabei sind einer erlaubnisbedürftig,en Tanksteille Zapfgeräte
mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 100Litem
einem Liter brennbarer Flüs,si,gkeiten der (Kleinzapfgerät,e) auch mit s,elbsttätiger Abgabe
Gruppe A, Gef ahrklass,e I
ode,r se,lbsttätige Eiinrii,chtungen zur Abgabe ge-
gleichzusetzen schloss,ene,r Behälter (Gefäßautomaten) mit einem
5 Lit,er der Gruppe A, Gefahrklass,e II Ges•amtfassungsvermögen bis zu 100 Litern aufge-
oder der Gruppe B stellt werden. Es bewendet bei der Anzeige nach § 8.
oder (3) Wer eine erlaubnisbedürftig,e Anlage länger
200 Liter der Gruppe A, Gefahrklasse III. al,s sechs Monate außer Betri,eb ges,etzt hat, hat dies
2. W,erden brennbare Flüssigkeiten teiLs in unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufis.ichts-
hruchs.iche1rnn, teils in nichtrbruchsicheren behörde anzuzed,gen. Soll di1e Anlage wieder in Be-
Gefäßen gelagert, so gilt als insgesamt zu- trieb ge,nommem. werden, so ist dies deir Aufsichts-
gelassene Höchstmenge die für bruch- behörde vorher anzuzei,gen; dies g,iJt nicht, wenn
siichere Gefäße zugelassene Menge; di,e · für die Wiederinbetriebnahme eine n1eue Brlaubnis
Lagermenge in den nichtbruchsicher,en Ge- erforderlkh ist.
fäßen darf j,edoch die für Gefäße dieser Art § 14
angeg ebenen Höchstmengen nicht über-
1
Erstmalige und wiederkehrende regelmäßige
schreiten. Prüfungen
3. We:rden brennbare Flüssigkeiten der (1) Folgende Anlagen zur Lag,erung oder Abfül-
Gruppe A, Gefahrklass,e I mit einer Zünd- lung brennbarer Flüssigkeiiten unterlieigen e1iner
temperatur unter 125 ° C, z. B. Schwefel- durch Sachverständi,ge vorzunehmenden Prüfung
kohlenstoff, gelagert, so ist nur ein Fünfte,I auf ihren ordnungsmäßigen Zrnstand:
der für Gruppe A, Gefahrklasse I ang,ege-
benen Höchstmengen zulässig, Höchstens 1. Anzeiigebeidürftige Anlagen mit unterirdi-
dürfen jedoch gelagert werden: schen Tanks für br,ennbar,e Flüsstigkeiten
der Gruppe A, Ge.fahrkl:assen I und II und
10 Liter in den Fällen d,er Tafol 1 und
der Gruppe B, und zwar
100 LHer in den Fäll,en der Tafel 2.
a) e:iJner Prüfung vor der Inbet,riebnahme
und
§ 12
b) e,iner Prüfung nach jeder wesentlichen
Anlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16 Änderung.
der Gewerbeordnung Elektrische Einrichtungen zur Fördeinmg
Für Anlagen, di,e in verfahrenstechnischer Ver- b:rennbarer Flüssigkeiten beii anzeigebe-
bindung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung dürftigen Tankstellen unterliegen den Prüf-
geinehmi gungsbedürfüge1n Anla,ge errichtet oder be-
1
bestimmungen für erlaubnisbedürftige An-
tr,ieben werden (§ 1 Abs. 2), glilt die Genehmigung lagen.
nach § 16 der Gewerbeordnung als Erlaubnis im 2. Erlaubnisbedürftige Anlagen mit Ausnahme
Sinne dies,eT Verordnung. Die für di•e Erteil1Ung der der Lag,er beweglicher Gefäße, und zwar
Genehmigung zuständige Behörde kann a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme,
1. Ausnahmen von den Vorschriftelil dies,e,r Ver- b) einer Prüfung nach jeder wesenUlichen
ordnung zulassen, soweit dies im Int,eress,e des Änderung, ausgenommen Änderungen
Betriiebes der gesamten Anla,ge eirforderLich ist nach § 13 Abs. 2, und
und den Umständen nach, insbesondeTe im Hin- c) wiederkehrenden Prüfungen.
blick auf die mit dem Betrieb der gesamten
Anlag,e verbundenen Gefahren, vertretbar er- (2) Fo1lgende An1agen zur Beförderung brenn-
scheint, und barer Flüssi,gkeiten unterliegen einer drurch Sach-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960 87
verständige vorzunehmenden Prüfung auf ihren § 16
ordnungsmäßigen Zustand:
Prüfungsfristen
1. Behälter von Tankwagen, wenn die Tank- (1) Die Fflisten für di,e wiederkehrenden Prüfun-
wa,gen ihren rege1mäfögen Standort im gen betragen
GeHungsbereiich dieser Vernrdnun,g haben
und zur Beförderung von brennbaren Flüs- 1. bei oberirdischen Tanks 5 Jahre,
sigkeiitein der Gruppe A, Gefahrklassen I 2. bei unterirdischen Tanks 5 Jahre,
und II und der Gruppe B bestimmt siind, 3. beii Behältern von Tankwagen ,so-
und zwar wi,e Aufsetztanks 3 Jahre,
a) einerr Prüfung vo,r der Inbetri,ebnahme; 4. bei Behältern von Kes,selwag,en 6 Jahre,
bei Fahrzeugen, für die vor der Inbe- 5. bei e1lektri'Schen Einrkhturuge1n und
triebnahme auf Grun,d der Vorschriften Blitzschutze:inricht,ungen der An-
des Straßenverkehrsirechts eine Betri1ebs- lagen zur Lagerung brennbareT
erlaubnis erforderlich ist, vor der Er- Flüssrigkeiten 3 Jahre,
teilung dieser Erlaubni-s, und 6. bei e1lektrischen Einrichtmngen von
b) wi,ederkehrenden Prüfungen; Tankstellen mit elektromotori-
schem Antr:ieb 3 Jahre.
2. Aufse,tztanks für brennbar,e Flüssigkeiten
der Gruppe A, Gefahrklassen I und II und Di,e Fristen für d:ie wiederrkehrenden Prüfungen be-
der Gruppe B, und zwar gi,nnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der In-
betriebnahme. Findet e,ine außmordentliche Prüfung
a) einer Prüfung vor de,r Inbetriebnahme der Anlag-e (§ 15) statt, die der wiederkehrenden
und Prüfung in vollem Umfange entspricht, so r,echnen
b) wiederkehrenden Prüfungen; die weHer,en Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung
an.
3. Behälter von Ke,ss,elwagen, wenn diie Kes-
selwagen ihrnn rngelmäfügen Standort im (2) Soweit d:ie Fristen für die wi,ederkehrenden
Geiltungsbe1reich dieser Ve,rordnung haben Prüfungen oberirdischer Tanks mit mehr als
und zur Beförderung brennbarer Flüssig- 0,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck und unterirdischer
keiten der Gruppe A, Gefahrklassen I und II Tanks mit mehr als 1,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck
und der Gruppe B bestimmt s,ind, und zwar nicht anderweitig geregelt sind, soll die Aufsichts-
behörde entsprechend den Erfordernissen der Ge-
a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme fahrenverhütung im Einzelfall kürzere Fristen als
und die in Nummer 1 und 2 des Absatzes 1 genannten
b) wiederkehrenden Prüfungen; festsetzen.
4. Fernleitung,en (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) ,einschließ- (3) Di1e Aufskhtsbehöride kann im Einzellfall Aus-
lich der Pump- und Verteile-rstiationen, und nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1
zwar eriner Prüfung vor derr Inbetrieb- Nummer 1, 2, 5 und 6 zulassen, wenn die erforder-
nahme. liche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Eineir Prüfung vor der Wieder,inbetriebnahme
unterliegen § 17
1. nach den Absätz,en 1 und 2 prüfuingsbedürf- Sachverständige
tige Anlag1en, die längfü a:ls zwe,i Jahre
(1) Sachverstä1ndi1ge für die nach § 14 vorgeschrie-
außer Betri-eb waren;
benen und die nach § 15 angeordnerten Prüfungen
2. aus-gebaute Tanks, die als untierirdische s-ind
Tanks verwendet werden sollein. 1. di,e Sachverständi gen gemäß § 24 c Abs. 1
1
(4) Blitzschutzeinrichtungen der Anla,gen zur und 2 der Gewerbeordnung,
Lagerung brennbarerr Flüssigkeiten unterliegen 2. di,e Sachverständigen eine,s Unternehmens,
dem für die Prüfung der in di,esem Unter-
1. einer Prüfung vor dm lnrbetr-ieibnahme und nehmen betriebe,nen Anlag,en die Eigen-
2. wi,ederkehr,ende1n Prüfrnngen. überwachung von der nach Landesrecht zu-
(5) Die Aufsrichtsbehörde kann im Einz,eHall Aus-
ständigen Behörde übertragen ist,
nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 3. di•e vom Bundesminist,m für Verkehr be-
zulasse!Il, wenn die erforderliche Siiche,rheit auf an- stimmten Beamten und Ang1e-stellten des
der,e Weis e g-ewährleistet ist.
1
höher,en maschinentechnischen Dienstes
se.ine,s Geschäftsbe,reichs für Anl,agen der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltmng des
§ 15 Bundes,
4. für Behälter von Kess,elwa,gen, die den
Angeordnete Prüfungen
Vorschriften der Bisenhahnverkehrsord-
Di,e Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen nung unterliegen, die in Nummer 1 und 2
oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einmlfall bestimmten Sachv-erständig-en oder die
außerordentliche Prüfungen der in § 14 genannten Sachverständiigen der Deutschen Bundes-
Anlagen anordnen. bahn,
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
5. für Anlagen der Bundeswehr die in Num- in Betrieb genommen werden, nachdem e in Sach- 1
mer 1 best.immten Sachverständigen, sofern verständig1er (§ 17 Abs. l) den ordnungsmäßiigen Zu-
nicht der Bundesminister für Verteidigung stand der Anlage oder der betroffenen Anlageteile
besondere Sachverständige für diese Auf- bescheinigt hat.
gaben bestellt hat. (3) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht
(2) Bei oberirdischen zylindrischen Tanks m1t g,e- geworden ist, so hat derjenig,e, der di e Anlage be-
1
wölbten Böden und einem Beitriebsdruck bis zu trnibt, unverzüglich eine Untersuchung der Anlage
0,5 kg/cm 2 Uberdruck und bei unteriirdischen zylin- vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und An-
drischen Tanks mit gewölbten Böden und eiinem Be- zeige an di,e für die öffentliche Sicherheit und Ord-
trii1ebsdruck bis zu 1,5 kg/cm 2 Uberdruck dürfen die nung zuständige Behörde zu erstatten. Soweit
Wasserdruckproben der Prüfungen vor der Inbe- derjenig,e, der die Anlage betreibt, besondere Maß-
triebnahme auch von sachverständigen Werksinge- nahmen zum Schutze benachbarter Anlagen oder
nie1uren des Herste,lle rwerks durchgeführt werden,
1
Dritter getroffen hat, kann ihn die Aufsichtsbehörde
die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz oder teilweise von der Anzeigepflicht befreien.
hierzu ermächtiigt sind.
§ 18 § 21
Veranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und Bestehende Anlagen
Inbetriebnahme nach der Prüfung (1) Die Vorschriften dies,er Verordnun,g getten
(1) Wer di,e Anlage betreibt, hat zu veranlassen, vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für Anlagen, die
daß die nach §§ 14 und 20 Abs. 2 vorg,eschr1iebenen ber.eits bei Inkrafttreten di,es,er Veroridnurng betrie-
und die nach § 15 angeordneten Prüfungen vorge- ben werden.
nommen werden. (2) Eine fülaubnis, die vor Inkrafttreten dieser
(2) Dber jede Prüfung hat der Sachverständig,e Ve,rordnung auf Grund der Vorschriften de,r Länder
eine Prüfbescheinigung auszustellen. Diie Prüfbe- über den Verkehr mit brennbaren Flüssiigkeiten für
scheinigung oder eine von dem Sachverständigen e1ine Anla,ge erteilt i,st, gilt als Erliau:bnis im Sinne
oder eine1r Behörde beglaubigte Abschrift ist dieser Verordnung. Die Erlaubnisbehörde kann
1. be i ortsfest,en Anlagen bei de,r Anlag,e auf-
1 jedoch den Vorschr,iften dieser Verordnung ent-
zubewahren, spr,echende Anforderungen ste1Uen, wenn
2. be'i Tankwagen und Aufsetztanks auf dem 1. eine Erweiterung, e1in Umbc:uu oder eiine
Fahrneug mi tz:uführen. Änderung in der Benutzung de,r Anlage
(3) Eine prüfungsbedürftige Anl,age darf ers,t vorgenomme\Il wird oder
nach Aushändigung der Prüfbesche,irniigung in Be- 2. solche Anforderungen zur Bese-itigung er-
trieb genommen werden. Dasse,lbe gilt für e•ine heblicher Gefahren e,rforiderlich s1ind.
Wiede.r:inhetrieibnahme gemäß § 14 Abs. 3. Ergibt
eii:ne nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder
§ 22
angeordnete Prüfung, daß sich di,e Anlage nicht in
ordnungsmäßigem Zustand befindet, so hat der Straftaten
Sachverständi,ge die•s der Aufsichtsbehörde anzu- (1) Wer
zeigen. 1. eine Anlage, die dieser Verordnung unter-
liegt, ohne die erforderliche Anzeige nach
§ 19
§ 8 Abs. 2 oder ohne die erforderliche Er-
Aufsicht über Anlagen des Bundes laubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 13
Aufsichtshehö11de für Anlagen der Deutschen Bwn- Abs. 1 Satz 1 betreibt,
despost, der Wasser- und Schiffahrt,sverwalt1ung 2. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1
des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zusr1:än- oder 2, des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1
di1ge Bundesmrimi,ster oder die von ihm bestilll.L'llte oder 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2
Stelle. Für andere Anlagen, di,e der Uberwachung oder des § 20 Abs. 2 verstößt,
durch die BundesverwaHung unterliegen, gilt § 24 d 3. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3
Satz 1 und 2 der Ge1werbeordnung. Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder einer
schriftlichen Anordnung nach § 12 Nr. 2,
§ 20 § 13 Abs. 1 Satz 2- oder § 21 Abs. 2 Satz 2
Schadensfälle zuwiderhandelt,
wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
(1) Wer eine Anfag,e zur Lagerung, Abfüllung
oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betmfüt, bestraft.
hat j,ede Explos.ion und jeden Brand an der Anlage (2) Wird durch die Tat vorsätzlich oder leicht-
unverzüglich deir Aufsichtsbehörde und dem zustän- fertig Leben oder Gesundheit von Menschen ge-
diigen Träg-er der gesetzlichen Unfallveris:icherung fährdet, erfolgt die Bestrafung nach § 147 Abs. 1
anzuze,igen. Di,e,s gilt nicht für Anlagen der Bundes- Nr. 2 a der Gewerbeordnung.
wehr. (3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 3 ist
(2) Prüfungsbedürftige Anlagen oder Anla,geteile, nur strafbar, wenn die Auflage oder Anordnung
die infolge einer Beschädigung durch Explosion oder ausdrücklich auf die Strafvorschriften der Gewerbe-
Brand außer Betrieb gesetzt sind, dürfen erst wi,eder ordnung verweist.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960 89
§ 23 Die Vertreter der Landesreg,ierungen und ihre Stell-
Tedmi&cher Ausschuß vertreter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.
(1) Beii dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- (3) Der Ausschuß g'ibt sich seine Geschäfts-
ordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare ordnung selbst und wählt den Vorsitzenden aus
filüssigk eiten gemäß § 24 Abs. 4 der Gewerbe- seiiner Mitte. Die GeschäftsoI1dnung und die Wc).hl
ordnung gebi.ldet. Er sotzt sich aus folgenden sach- des Vorsitzenden bedürfen deir Zustimmung des
ven,tändigen Mitgliedern zusammen: Bundesm'nisters für Arbeit und Sozialordnung.
1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit (4) Die Mitgl:ieder des Ausschusses und ihre Stell-
und Sozialordnung, vertreter üben 'ihre Tätigkeit ,ehrenamti1'ich aus.
Vertreter des Bundesministers für wirt-
schaftlichen Besitz des Bundes, § 24
Vertreter des Bundesminister s für das Post-
1 Geltung in Berlin
und Fernmeldewesen, Diese Vernrdnung giilt nach § 14 de s Dritten
1
Vertreter des Bundesministers des Innern, Uberleitungsgese tze s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1 1
Vertreter des Bundesministe,rs für Verkehr, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Art1ikel VII des
Vertreter des Bundesministers für Verteidi- Gesetzes zur Ände,rnng der Titel I bis IV, VII
gung, und X der Gewerbeordnung vom 29. September
Vertreter des Bundesministers für Wirt- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) auch im Land Ber-
schaJt, Hn. Sie findet jedc;:,ch ke ine Anwendung auf rnicht-
1
bundesei,gene Eisenbahnen, die nicht der Aufsicht
6 Vertreter der Landesrng ierungen aus den
1
des Landes Berliin unterstehen.
fachlich beteiligten Ressorts,
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-
§ 25
desanstalt,
Inkrafttreten
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Lei-
ter der Berufsfeuerwehren, (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
2 Vertreter der Technischen Uberwachung, § 23 am 1. April 1960 in Kraft; § 23 tritt am Tage
von denen eii,ner de.r staatlichen Technischen nach der Verkündung in Kraft.
Uberwachung angehören solil, (2) Vom Inkrafttreten dies,er Verordnung an siind
Vertreter der Träger der gesetzUchen auf An:lagen, die den Vorschriften dfoser Vernrd-
Unfallvers,ichernng, nung unterliegen, die Vorschriften der Länder über
den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten mit Aus-
4 Vertreter der Wütschaftsverbände der Mine-
nahme der Technischen Grundsätze nicht mehr an-
ra;löl wirtschaft,
zu wenden. Die Technischen Grundsätze s1ind vom
2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Inkrafttreten der nach § 24 der Gewerbeordnung
Industrie e. V., für Anlagen diese,r Art erlassenen Technischen Vor-
\ Vertreter der Arbeitsgemednschaft der Deut- schriften ab nicht mehr anzuwenden.
schen Spiritusindustrie, (3) Unberührt ble:iben die Vorschrift,en über die
Vertreter der Wirtschaftsverbände der Her- Beförderung brennbarer Flüss1i1gkeiten durch die
steller von Anlagen zur Lagerung, Abfül- Deutsche Bundespost und durch die füsenbahnen des
lung und Beförderung brennbarer fllüssig- öffentlichen Verkehrs.
kedten, (4) Unbe1rührt bleiben ferner die Vo,rs,chriiften des
Vertreter der Gewerkschaften, Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung,
Vertreter des Verbandes der Sachversiche- Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssi,g-
rer. keitien auf Kaianlagen und in Garngen. Dies,e Vor-
schriften treten außer Kraift mit dem Inkrafttreten
{2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- von Tech,rnischen Vorschriften gemäß § 6, 1in dene,n
•Ordnung beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 besondere Regelungen für Anlagen der genannten
genannten Behörden, Körperschaften, Vereinigun- Art getroffen sind. Die genannten Anlagen unter-
gen und Spitzenverbände die MitgHeder des Aus- liegen mit diesem Zeitpunkt den Vorschriften dieser
schusses und für jedes Mitg1Ji,eid ei,nen Stel:lvertreteir. Verordnung.
Bonn, den 18. Februar 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tafel 1
Bedingt freie Lagerung (§§ 7, 10 und 11)
1 2 3
---·- --··- ----
Höchstzulässige
Lagermenge in Litern
Ort ckr Lagerun9 Arl der Gefäße oder
entweder
All
AI 1 oder B
1. Wohnungen und Räume, die mit nicht bruchsicher 1 5
Wohnungen in unmititelba,rer, nicht
bruchsicher 3 10
feuerbeständig abschließbarer Ver-
bindung stehen
2. Gast- und Schankräume nicht bruchsicher 0 5
bruchsicher 0 10
3. Verkaufs- und Vorratsräume der nicht bruchsicher 20 100
Einzelhändler, Vorratsräume der
versandfähige Verbraucherpackungen 20 200
Krankenhäuser, der wissenschaft-
liehen Institute und ähnlichen Ein- bruchsicher 60 300
richtungen
4. Lagerräume gewerblicher Betriebe nicht bruchsicher 40 200
und des Handels, Lagerräume der
versandfähige Verbraucherpackungen 40 400
Krankenhäuser und ähnlicher Ein-
richtungen bruchsicher 200 1000
bruchsicher mit fest angebrachter Ab-
füllvorrichtung 400 3000
5. Dem allgemeinen Verkehr nicht zu- bruchsicher 200 3000
gängliche Grundstücke oder Grund-
stücksteile
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1960 91
Tafel 2
Anzcigebedürftige Lagerung (§ 8 Abs. 1 und § 11)
Höchstzulässige
Lagermenge in Litern
Orl d<:r Lagerung Art der Gefäße entweder oder
All
AI 1 oder B
1. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher 100 500
keiten beslimmte Keller 5 000
bruchsicher 1000
1
2. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher 200 1 000
keiten beslimml.e oberirdische La- 1000 5 000
bruchsicher
gerräume
3. Lagerplätze und Eigenverbrauchs-
tankstellen auf dem allgemeinen
Verkehr nicht zugänglichen Grund-
stücken oder Grundstücksteilen
oberirdisch bruchsicher über über
200*) 3 000 **)
bis 400 bis 5 000
zusätzlich in bruchsicheren beweg-
lichen Kleinzapfgeräten mit fest an-
gebrachter Abfüllvorrichtung, auch mit
selbsttätiger Abgabe 100 100
unterirdisch mit: 1 m Erddeckung, Tanks mit Abfüllvorrichtung, auch mit
jedoch nicht unter Gebäuden lie- selbsttätiger Abgabe 10 000 30 000
gend
4. Offentliche Tankstellen a) bruchsichere ortsfeste oder beweg-
liche Kleinzapfgeräte mit fest an-
gebrachter Abfüllvorrichtung, auch
mit selbsttätiger Abgabe 100 100
b) bruchsichere Gefäße in Gefäßauto-
maten 100 100
*) Mengen bis zu 200 Litern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzcigebedürflig.
••) Mengen bis zu 3000 Lilern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürftig.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Druckfehlerberichtigung
zum Vierten Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
In dem durch Artikel I Nr. 13 in die Gewerbeord-
nung eingefügten § 33 i muß es in Absatz 2 Nr. 3
Zeile 3 statt „Ausnutzung des Spielbetriebs" richtig
,,Ausnutzung des Spieltriebs" heißen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag
Bezugsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z o Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesuesclzblall" Köln 3 99 odcr nach Bezuhlung auf Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.