1085
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1960 Nr. 72
Tag Inhalt: Seite
29. 12. 60 Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfall-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085
27. 12. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . 1088
28. 12. 60 Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Vorschriften über Formblätter für die Gliede-
rung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute und des Jahresabschlusses der Hypotheken-
banken und der Schiff spfandbriefbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung
von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 29. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: siicherungsordnung ,gilt als Unfalljahr das Jahr, für
das der Jahrnsarbeitsverdie1nst zuletzt festgesetzt
worden ist.
ERSTER TEIL (5) Werden die Geldle,istung,en auf Grund eines
Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag
Umstellung von Geldleistungen in der Satzung des Versicherungsträgers zahlen-
mäfüg festgesetzt ist, so werden sie auf den am
§ 1 1. Januar 1961 gültigen Jahresarbeitsverdienst um-
gestellt. Erhöht die Satzung des Versicherungsträ-
Die Geldleistungen in der ,g,esetzlichen Unfallver- gers den Jahresarbeitsverdienst bis zum 31. Dezem-
1sicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar ber 1961, so kann sie gleichzeitig bestimmen, daß
1961 e•reignet haben, we-rden nach Maßgabe der §§ 2 die Umstellung von eiinem späteren Zeitpunkt,
und 3 umgestellt. "'spätestens jedoch vom 1. Juli 1961 an erfolgt.
§ 2 § 3
(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geld- (1) Für die Geldleistungen in der landwirtschaft-
leistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsver- lichen Unfallversicherung ,gilt § 2 nur insoweit, als
dienst, vervielfältigt mit ihnen der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst oder
ein nach dem Ortslohn oder der Satzung berechneter
1,18, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt. Im übrigen
1. Januar 1957, wird nach den Absätzen 2 und 3 umgestellt.
1,12, wenn s,ich der Unfall erei,gnet hat im Jahre 1957, (2) Lie1gt den Geldleistungen ein durchschnitt-
licher Jahresarbeitsverdi.enst zugrunde, so werden
1,05, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958, sie nach dem gemäß § 5 neu festge,setzten Jahres-
arbeitsverdienst umgestellt.
1,00, wenn sich der Unfall ereignet hat in den Jah-
rern 1959 und 1960. (3) Soweit für Gruppen von Versicherten am
1. Janua.r 1961 die Bernchnung der Geldl,eistung•en
(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem nach de,n §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungs-
Ortslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Ab- ordnung bestimmt ist, die Geldleistungen für diiese
satz 1 umzustellen, sondern nach dem gemäß § 4 Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen
neu festigesetzten Ortslohn zu ber,echnen. Jahrnsarbeitsverdienst berechnet sind, siind diese
Geldleistungen auf Grund de,s nach § 563 Abs. 1
(3) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst (Ab- und 2 der Reichsversicherungsordnung zu berech-
satz 1) darf die Summe von 9000 Deutsche Mark nenden Jahresarbeitsverdienstes umzusteUen. Dabei
nicht übersteigen, e:s sei denn, daß die Satzung ist der Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn e 1ines
einen höheren Jahrnsarbeiitsverdienst festgesetzt hat gleicharUgen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1961
(§ 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). zugrunde zu legen.
Z 1997 A
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeB I
ZWEITER TEIL (3) Die Kinderzulage wird längstens bis zur
Neufestsetzung Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahr·es
der Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste für ein unve,rheiratetes Kind g,ewährt, das sich in
Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das
§ 4 nach Vollendung de•s achtzehnten Lebensjahres in-
folge körperlicher oder ,geistiger Gebrechen außer-
Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange die-
1961 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ser Zustand dauert. Im Falle der Unterbrechung
binnen drei Monaten nach der Verkündung di,eses oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbil-
Gesetzes neu festzusetzen. dung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder
Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Kinder-
zulage auch für einen der Zeit dieses Dienstes
§ 5
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan-
Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in zigste Lebensjahr hi,naus gewährt.
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für (4) Die Verletztemente darf e,inschließlich der
die Zeit vom 1. Januar 1961 an nach Maßgabe des Kinderzulagen fünfundachtzig vom Hundert des
§ 933 der Reichsversicherungsordnung für den Gel- Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Die-
tungsbereich dieses Gesetzes binnen dre:i Monaten sem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kinder-
nach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein geld hinzugerechnet.
neu festzusetzen. Als durchschnittlicher Jahres-
(5) Als Kinder gelten
arbeitsverdi.enst für Verwandte und Verschwä,gerte
des Unternehmers und seines Ehegatten gilt das 1. die ehelichen Kfoder,
Dreihundertfache des Ortslohnes des Beschäfti- 2. die in den Haushalt des Verletzten auf-
gungsortes, sofern der durchschnittliche Jahres- genommenen Sti,efkinder,
arbeitsverdienst nicht höher festgesetzt ist. Er kann 3. die für ehelich erklärten Kinder,
für die in Satz 2 genannten Personen im Alter von 4. die an Kindes Statt angenommenen Kin-
mehr als fünfundsechzig Jahren abweichend festge- der,
setzt werden. Für nach § 537 Nr. 1 der Reichsver-
5. die unehelichen Kinder eines männ-
sicherungsordung versiche.rte Personen, für die
lichen Verletzten, wenn seine Vater-
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste gelten,
schaft oder se,ine Unterhaltspflicht fest-
gilt als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst,
gestellt ist,
sofern dieser nicht höher festgesetzt ist, das Drei-
hundertfache des Ortslohnes des Beschäftigungs- 6. di,e unehelichen Kinder einer Verletzten,
ortes für Erwachsene. 7. di,e Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn
das Pfle,gekindschaftsverhältnis vor dem
Arbeitsunfall begründet worden ist.
DRITTER TEIL
(6) Die Kinderzulage für Stieif- oder Pflegekin-
Änderungen der Reichsversicherungsordnung der wird nicht gewährt, wenn diese von einer an-
deren Person als dem Verletzten üherwie,gend
§ 6
unterhalten werden. Einer verletzten Ehefrau wird
In § 558 c Abs. 2 Nr. 2 dm Reichsversicherungs- Kinderzulage für Kinder, die eheliche Kinder ihres
ordnung wird die Zahl „ 75" durch die Zahl „ 100" Ehemannes sind oder de,rnn rechtliche Stellung
und die Zahl „275" durch die Zahl „350" ersetzt. haben., sowie für ihre in ihren Haushalt aufge-
nommenen Stiefkinder und die Pflegekinder nur
§ 7 ,gewährt, wenn si,e vor dem ArbeitsunfalJ den Un-
terhalt der Kinder überwi,e,gend bestritten hat.
§ 559 b der Reichsversicherungsordnung erhält
fol,gende Fassung: (7) Die Kinderzulage kann mit Zustimmung des
BerechUgten einem Dritten auf dessen Antrag
,,§ 559 b ausgezahlt werden, wenn dieser dein Unterhalt
(1) Solange der Verletzte eine Rente von fünf- des Kindes überwiegend bestreitet. Eine Verfü-
zi,g oder mehr vom Hundert der Vollrente oder gung des Berechtigten über die Kinderzulage für
mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversiche- diese Zeit ist unwirksam. Ve·rweiigert der Berech-
rung bezieht, deren Hundertsätze zusammen die Hgte die Zustimmung oder ist sie aus einem an-
Zahl 50 erreichen (Schwerverletzter), erhöht sich deren Grunde nicht zu erlangen, so kann das Vor-
diie Verletztenrente für jedes Kind bis zur Voll- mundschaftsgericht sie ersetzen.
endung des achtzehnten Lebensjahres um zehn (8) Mehreren Ber,echti,gten wird di,e Kinder-
vom Hundert (Kinderzulage). zulage für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und
(2) me Kinderzulage für das dritte und jedes zwar dem, de r das Kind überwie,gend unterhält."
1
weitere Kind ist mindestens in Höhe des gesetz-
lichen Kindergeldes zu zahlen. Werden für das- §8
selbe Kind mehrere Kinderzulagen aus der Unfall- In § 591 der Reichsversicherungsordnung wird in
versiche:run,g gewährt, so gilt der Mindestbetrag Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und erhält de1r Ab~
für die Summe der Kindeirzulagen; si,e sind anteil- satz 2 fol,gende Fassung:
mäßig nach der Höhe der einzelnen Verletzten- ,, (2) Die Vorschriften des § 559 b Abs. 3, 5
r:enten aufzuteilen. und 6 gelten für di•e Waisenrente entsprnchend.u
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1960 1087
§ 9 ferne,r be1i deir Gewährung von Leii.stungen aus der
§ 592 der Re1ichsversicherungsordnung wird auf- Arbeiitslosenveirsicherung und der Arbeitsilosenhilf.e
gehoben. nicht zu berücksichtig,en.
(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,
daß am St,eHe des Bunde1sve,rsorgungsge1setzes das
VIERTER TEIL
,entsprechende saarländirsche Gesetz tritt und das
Obergangs- und Schlußvorschriff.en Bundesentschädigungs1g•esetz sowie das Lastenaus-
gleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrnr im Saar-
§ 10 land geltenden Fas:su,ng anzuwenden .siind.
Die Vorschriften des Drillen Teils finden auch
Anwendung auf Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Ja- § 14
nua.r 1961 eingetreten sind. Die Änderung der Bezüge des Berechtigten, di.e
auf die,sem Gesetz beiruht, bewirkt keine Änderung
§ 11 der Bezüge nach §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
Dem Berechtigten jst nur auf Antrag ein schrift- rungsordnung und §§ 55, 56 deis Angestelltenver-
licher Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe sicherungsgesetz.es.
ihm Leistungen auf Grund dieses Ges,etzes zu ge-
§ 15
währen sind (§§ 15G9 a und 1583 der Reichsve,rniche-
rungsordnung). (1) Dieseis Ge1setz gilt nach Maß,gahe des § 13
Abs. 1 de1s Dritten Uberl,e,itu:ngS1ges,etzes vom 4. Ja-
§ 12
nuar 1952 (Burndes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land
Ist eine Geldleistung, di,e auf Grund de,r bisheri- Berlin.
gen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist
(2) Die Senate der Länder Beirlin, Bremen und
oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie
Hambur,g werden ermächtigt, di,e Vorschriften die•ses
nach diesem Ges,etz se1in würde, wird dem Berech-
Ges,etzes übe:r die Zuständigkeiit von Behörden dem
ügten die höhere Leistung gewährt.
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
passen.
§ 13
§ 16
(1) Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem
(1) Die,ses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
nuar 1961 in Kraft, soweiit nicht in Absatz 2 ,etwas
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
den Unterhaltshi.lfen nach dem Lastenausgleichs- anderes bestimmt ist.
gesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi- (2) Für Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-,
gungsgesetz und den Bundesbeihi:lfen zum Ausgleich Sterbe- und Pfle,ge,geld g,elten diie Vorschriften die-
von Härten im Rahmen der betrieblichen Alters- ses Gesetze,s e,rst mit Wirkung vom Ersten des auf
fürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 die Verkündung dieses Gesetzes foLgenden Monats
(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951} die an.
Gewährung oder die Höhe der Leistung von ande- (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
r,em Einkommen abhängig ist, bleiben die Er- § 6 Abs. 7 und 8 des Gesetzes übe·r Zulagen und
höhungsbeträge, di,e für die Monate Januar bis Mindestleii:stungen in der gesetzlichen Unfallver-
einschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften sicherung und zur Uberlieitung d,e,s Unfallversiche-
dieses Gesetzes zu leisten sind, für dem g enannten
1
rungs,rechts im Lande Berlin vom 29. April 1952
Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens unbe- (Bundes,gesetzbl. I S. 253), zuletzt geände1rt durch
rücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung de,r für- das Zweite Geisetz zur Ände,rung von Vorschriften
sorgerechtlichen Hilfsbedürfügkeit. Di,e Erhöhungs- der Kindergeldgesetz,e vom 16. März 1959 (Bundes-
beiträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind geisetzbl. I S. 153}, außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Ges,etz wird hiermit ve:rkünde:t.
Bonn, den 29. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesmi1niste·r für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädi.gungsgesetzes
Vom 27. Dezember 1960
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes -- BEG -- in der Fassung vom Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfal-
29. Juni 1956 {Bundesgeselzbl. I S. 562) wird mit Zu- lenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
stimmung des Bundesrates verordnet:
an Bayern 12 050 000 DM
Berlin 414 531 000 DM
§ 1
Bremen 300 OOODM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
Hamburg 34 380 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder
im Rechnungsjahr 1958 Hessen 34 088 000 DM
Niedersachsen 41978000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- Nordrhein-Westfalen 157 788 000 DM
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- Rheinland-Pfalz 168 890 000 DM
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr
1958 betragen insgesamt 864 005 000 DM.
in den Ländern (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
außer Berlin 1 043 578 000 DM wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
in Berlin 487 683 000 DM nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
träge ab:
insgesamt 1 531 261 000 DM. Baden-Württemberg 30 157 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Schleswig-Holstein 19 449 000 DM
gungsaufwendungen beträgt
insgesamt 49 606 000 DM.
in den Ländern
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
außer Berlin 521 789 000 DM
Beträge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
in Berlin 292 610 000 DM dern an den Bund abzuführenden Beträge werden
insgesamt 814 399 000 DM. mit den Beträgen verrechnet, die nach den vor-
läufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwen-
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- dungen bereits erstattet oder abgeführt worden
gungsaufwendungen betragen sind.
in Baden-Württemberg 92 897 000 DM §2
Bayern 116 144 000 DM Höhe der Entschädigungsaufwendungen
Berlin 73 152 000 DM und Lastenanteile des Bundes und der Länder
im Rechnungsjahr 1959
Bremen 8 446 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-
Hamburg 22 577 000 DM leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
Hessen 58199 000 DM gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
Niedersachsen 81722000 DM hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr
1959 betragen
Nordrhein-Westfalen 193 199 000 DM in den Ländern
Rheinland-Pfalz 41995000 DM außer Berlin 1 281 689 000 DM
Schleswig-Holstein 28 531 000 DM in Berlin 481849000 DM
insgesamt 716 862 000 DM. insgesamt 1 763 538 000 DM.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1960 1089
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Ent- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
schädigungsaufwendungen beträut wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
in den Ländern nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
außer Berlin 640 845 000 DM träge ab:
in Berlin 289 110 000 DM
Baden-Württemberg 51 533 000 DM
insgesamt 929 955 000 DM.
Bayern 30 373 000 DM
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- Bremen 1484000 DM
gungsaufwendungen betragen
Schleswig-Holstein 21927000 DM
in Baden-Württemberg 110 538 000 DM
Bayern 137 141 000 DM insgesamt 105 317 000 DM.
Berlin 72 277 000 DM
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Bremen 10 082 000 DM Beträge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-
Hamburg 26 699 000 DM dern an den Bund abzuführenden Beträge werden
Hessen 68 820 000 DM mit den Beträgen verrechnet, die nach den vor-
Niedersachsen 95 870 000 DM läufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwen-
N orclrhein-Wes lfalen dungen bereits erstattet oder abgeführt worden
229 083 000 DM
sind.
Rheinland-Pfalz 49 :502 000 DM
Schleswig-Holstein 33 571 000 DM
§ 3
insgesamt 833 583 000 DM.
Geltung in Berlin
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
die EntschädigungsauJwendungen den auf sie ent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
fallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Be- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
träge: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
an Berlin 409 572 000 DM
Hamburg 22 004 000 DM
Hessen 51214000 DM § 4
Niedersachsen 12 220 000 DM Inkrafttreten
Nordrhein-Westfalen 236 188 000 DM
Diese Verordnung tritt, das Saarland ausgenom-
Rheinland-Pfalz 304 074 000 DM men, am siebenten Tage nach ihrer Verkündung in
insgesamt 1 035 272 000 DM. Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. He t tl a g e
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung . . .
der Vorschriften über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kreditmshtute
und des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der SchiHspfandbriefbanken
Vom 28. Dezember 1960
Auf Grund der §§ 134 und 219 Abs. 3 des Aktien- b) sonstige verzinsliche Wert-
gesetzes vorn 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I papiere ............... .
S. 107), des § 33 g des Genossenschaftsgesetzes vom c) börsengängige Dividen-
1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) in der Fassung denwerte ............. .
der Verordnung vom 30. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I
d) sonstige Wertpapiere .. .
S. 217) sowie des Gesetzes über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses vom 11. Dezember darunter: beleihbar bei der
1935 (ReichsgcselzbJ. I S. 1432) in Verbindung mit Deutschen Bundes-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Ein- bank .. DM .............. ..
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft 7. Der Posten 11 (bisher Posten 10) der Aktivseite
verordnet: erhält die Fassung:
§ 1 ., 11. Ausgleichs- und Deckungsfor-
derungen gegen die öffent-
(1) Die in der Zweiten Verordnung über Form-
liche Hand
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der
Kreditinstitute vorn 18. Oktober 1939 (Reichsgesetz- a) Ausgleichsforderungen, ..
blatt I S. 2079) vorgeschriebenen Bilanzmuster 1, 2 b) Deckungsforderungen ... "
.................
und 3 in der Fassung der Verordnung über Form-
(2) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ge-
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der
setzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April
Kreditinstitute vorn 15. Dezember 1950 (Bundesge-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) brauchen einen in dem
setzbl. 1951 I S. 142) werden wie folgt geändert:
Bilanzmuster 1 vorgeschriebenen Posten nicht ge-
sondert auszuweisen, wenn Gegenstände der unter
1. Der Posten 2 der Aktivseite erhält die Bezeich-
den Posten fallenden Art nicht vorhanden sind.
nung:
,,2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank". (3) Der in dem Bilanzmuster 2 vorgeschriebene
gesonderte Ausweis einer Vorspalte zum Posten 12
2. Der Buchstabe a der Vorspalte zum Posten 7 der (bisher Posten 11) der Aktivseite [,,darunter: Waren-
Aktivseite erhält die Bezeichnung: forderungen"] sowie des Buchstaben c der Vorspalte
zum Posten 2 der Passivseite [.,c) Verpflichtungen
,,a) bundesbankfähige Wechsel, soweit die Deut-
aus Warenbezugsgeschäften und aufgenommenen
sche Bundesbank sie nicht allgemein vom
Warenkrediten"] ist nicht erforderlich, wenn Ge-
Ankauf ausgeschlossen hat".
genstände dieser Art nicht vorhanden sind.
3. Der Posten 8 der Aktivseite erhält die Fassung:
§ 2
,,8. Schatzwechsel und unverzins-
liche Schatzanweisungen ... Der Posten 2 der Aktivseite des in der Verord-
darunter: des Bundes und der nung zur Ergänzung der Vorschriften über Form-
Länder .. DM ............... . blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses der
Kreditinstitute vom 20. Dezember 1955 (Bundesge-
4. Nach dem Posten 8 der Aktivseite wird als neuer setzbl. I S. 812) vorgeschriebenen Musters für die
Posten 9 eingefügt: Jahresbilanz von Wertpapiersamrnelbanken in der
,,9. Kassenobligationen ....... . Rechtsform der Aktiengesellschaft erhält die Be-
zeichnung:
darunter: des Bundes und der
Länder .. DM ............... . ,,2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank".
5. Der bisherige Posten 9 der Aktivseite wird § 3
Posten 10. Die Numerierung des bisherigen (1) Die in der Verordnung über Formblätter für
Postens 10 und der folgenden Posten der Aktiv- die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypo-
seite ändert sich entsprechend. thekenbanken und der Schiffsptandbriefbanken vom
1. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1554) vorge-
6. Der Posten 10 (bisher Posten 9) der Aktivseite
schriebenen Bilanzmuster 1 und 3 werden wie folgt
erhält die Fassung:
geändert:
„ 10. Wertpapiere, soweit sie nicht
unter anderen Posten auszu- 1. Der Posten 2 der Aktivseite erhält die Fassung:
weisen sind .,2. Ausgleichs- und Deckungsfor-
a) Anleihen und verzinsliche derungen gegen die öffent-
Schatzanweisungen des liche Hand
Bundes und der Länder .. a) Ausgleichsforderungen ...
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1960 1091
b) Deckuncrsf orderungen .... derte Ausweis der Unterposten c und d zum Posten 2
c) Deckunusunsprüche gemäß der Aktivseite ist nicht erforderlich, wenn Gegen-
§ 54 UEG .............. . stände dieser Art nicht vorhanden sind.
d) Erstattungsansprüche ge-
mtiß § 32 des Ausführungs- § 4
gesetzes zum Auslands- Die §§ 1 bis 3 sind erstmals auf den Jahres-
schuldenabkommen ..... . .................................
II
abschluß für das am 31. Dezember 1960 endende
2. Der Posten 5 der Aktivseite erhält die Bezeich- oder laufende Geschäftsjahr anzuwenden; sie kön-
nung: nen auf Jahresabschlüsse für frühere Geschäftsjahre
angewendet werden.
„5. Kassenbestand einschließlich
Bundesbank- und Postscheck- § 5
guthaben". Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
3. Der Unterposten c zum Posten 5 der Passivseite sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
entfällt.
§ 6
(2) Der in den Bilanzmustern 1 und 3 in der Pas- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sung des Absatzes 1 Nr. 1 vorgeschriebene geson- kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1960
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Roemer
1092 Bunde,sgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
SammlunJ! des Bundesrechfs,
Bundesgesefzbloff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sad1gebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung sc.haften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
30 Gc!ichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten, Einzel-
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung bezua 5.74 DM zuzüqlich 0,35 Versandqebühren.)
der Gerid1le, Rechtspfleqer. (44 Seiten; Einzelbezug
1,:i4 DM zuzüglid1 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 9: Sachqebiet 2 (VerwaltunqJ - 14. Lieferung
24 Vertriebene. Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häft-
Fol\Je 2: Sac:hiJebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung linqe und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.l
prozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206
Seiten; Einwlbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
gebühren.) 4. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
Seiten; Einzelbezuq 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
Folge 3: Süchgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung gebühren.l
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
v~rfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä-
d!qungen. Gnadcnrecht - 314 Auslieferung und Durch- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
fuhrunq. (112 Seiten; Einzelbezuq 3.92 DM zuzüglich 9. Lieferung
O, l'.i DM Versandqebühren.) 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer•
erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Folge 4: Sachqcbiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
willi\JC Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- rechtliche Vorschriften - 441 Verlaqsrecht - 422 Ge•
enlziehutHJen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen schmacksmusterrecht - Anhanq 01-42 01-43, 01-44 Mehr•
- 3Ul ßeqlüuhigung ö[fenl.licher Urkunden. (80 Seiten, seitige Verträge. (220 Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
Einzclbezuq 2.80 DM zuzüqlid1 0,15 DM Versandqebühren.l zuzüglich 0,35 DM Versandqebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechlspfler1e) - 6. Lieferung Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
36 Kosten recht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- 20 Allgemeine innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
ordnunr1 - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher 363 - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebühren- 202 Verwaltunqsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezuq 0.70 DM
bdrei1mqen -- 365 Juslizbeitreibunqsordnung - 366 Ent- zuzüqlich 0,20 DM Versandqebühren.J
schiidiqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
ten -- 3G7 Enlschüdiqung von Zeuqen und Sachvers1.ändi-
qcn - 3G8 Gcbührcnordnunq für Rechtsanwälte - 369 Folge 13: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Gcb('i!Hcn 11nd Auslaqen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- 21 Besondere Verwaltungszweiqe der inneren. Verwal-
kn; EinzC'llwrnq 3,71 DM zuzüqlich 0,15 DM Versand- tunq - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
(fl:hührt,n.l sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1.40 DM zu-
züqlich 0,20 DM Versandgebühren.)
Fol!Je 6: Si!chqdliet (Staats- und Verfassungsrecht) -
Einziqc Licferunq
Folge 14 Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
10 Verfassunrrsrecht - 11 Staatliche Organisation -
12 Verfossunqsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sei- 21 Besondere Verwaltunqszweige der inneren Verwal-
ten; Einzelbeznq B,9G DM zu:1.üglich 0,50 DM Versand-_ tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
qebühren.) stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und !)entist~n - 2124
Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Selten; Emzelbezug
3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandqebühren.)
Folge 7: Sc1d1wibiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung
23 Raumordnnnq, Bodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- Folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
lunqs- und llcimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung,
Kleinqartenwesrm, Grundstücksverkehrsrecht [außer land- 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete (80 Seiten,
und f ors l wi rl scha ftl ichem Grundstücksverkehrsred1t). (196 Einzelbezug 2.80 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Seiten; Einzelbezug G,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versünd-
qehühren.)
Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-
Folqe 8: Sarhqebiet 2 (Verwilllung) - 2. Lieferunq tunq - 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsrec.ht, Enteig-
20 All9emeine Innere Verwaltung - 203 Recht der im nunqsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Seiten,
Di0nst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- Einzelbezug 2,38 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. ner Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
Im Format DIN A4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möqlich.
Rechnunnserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der qelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachqebiete können bezoqen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö In 11 2 8 • Sam m I u n g des
Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Tell III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.