1077
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1960 Nr. 71
Tag Inhalt: Seite
27. 12.60 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes .................................... . 1077
23. 12.60 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung .............. . 1078
23. 12.60 Zweites Besoldungserhöhungsgesetz ....................................... , ........... . 1079
27. 12.60 Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am 25. März 1951 unter-
zeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtsdtaftsgemeinschaft ........... . 1082
27. 12.60 Drittes Gesetz zur Änderung des Güterkraflverkehrsgesetzes ............................ . 1084
In Teil II Nr. 62, ausgegeben am 30. Dezember 1960, sind veröffentlicht: Zolltarifgesetz. - Gesetz über das Zoll-
kontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962. - Sechsundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur
Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw. -
1. Halbjahr 1961). - Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Afghanistan über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 4. September 1959 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über den Luftverkehr.-Wasserbuchverordnung.-Dritte Verordnung zur
Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweize-
rischen Abkommens über den Grenz- und Durchgangsverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt-
schaftlichen Arbeiter (Weitergeltung für die Republik Kamerun und die Republik Togo). - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel.
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 27. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nen Fall insgesamt 100 Deutsche Mark nicht über-
rates das folgende Gesetz beschlossen: steigen, sind nicht beitragspflichtig. Weihnachts-
zuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind Zuwen-
Artikel 1 dungen in Geld, die in der Zeit vom 15. November
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung eines Kalenderjahres bis zum 15. Januar des folgen-
vom 11. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 789) wird den Kalenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes
wie folgt geändert: (Neujahrstages) gezahlt werden.
1. Ziffer 17 wird gestrichen.
Artikel 4
2. Es wird die folgende neue Ziffer 17 eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
.17. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Be-
und des § 13 Abs.1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
züge, die dem Arbeitnehmer aus einem
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Dienstverhältnis - bei mehreren Dienstver- Land Berlin. ·
hältnissen aus dem ersten Dienstverhältnis -
im Monat Dezember zufließen (Weihnachts- Artikel 5
Freibetrag). Der Weihnachts-Freibetrag ist Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Vei:kün-
bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer dung in Kraft.
und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu be- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
rücksichtigen;".
Bonn, den 27. Dezember 1960
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 1 gilt vom 15. November 1960 an. Der Bundespräsident
Der Weihnachts-Freibetrag nach Artikel 1 Nr. 2 wird Lübke
erstmals im Dezember 1960 gewährt. Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Artikel 3 Seebohm
Die in Artikel 1 Nr. 2 getroffene Regelung be-
Der Bundesminister der Finanzen
rührt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
Etzel
der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Arbeitslosenversicherung nicht. Weihnachtszu- Der Bundesminister für Arbeit
wendungen (Neujahrszuwendungen) des Arbeit- und Sozi a 1or dn u ng
gebers an seine Arbeitnehmer, soweit sie im einzel- Blank
Z 1997 A
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,H I
Gesetz zur Änderung
von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Zweites Änderungsgesetz LBG)
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Für die Bestellung des Vertreters ist das
rates das folgende Gesetz be,schlossen: Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Be-
zirk das von der Enteignung betroffene Grund-
Artikel 1 stück liegt.
Nach § 29 des Gesetzes über die Landbeschaffung (3) Für die Bestellung und für das Amt de,s Ver-
für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungs- treters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
gesetz) vom 23. Februar 1957 (Bundesges,etzbl. I Gesetzbuchs übe,r die Pflegschaft entsprechend."
S. 134) wird folgender § 29 a eingefügt:
Artikel 2
,,§ 29 a
§ 1 des Gesetzes zur Ergänzung des § 64 des Land-
(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bun-
das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter desgesetzbl. I S. 990) erhält folgende Fassung:
nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundi- ,,§ 1
gen Vertreter zu bestellen
Die auf Grund des § 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
a) für einen Beteiligten, dessen Person un-
dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes
bekannt, oder für eine Person, deren Be- über die Landbeschaffung für Aufgaben der Ver-
teiligung ungewiß ist, teidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Fe-
b) für einen abwesenden Beteiligten, dessen bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) bis zum
Aufenthalt unbekannt oder dessen Auf- 31. Dezember 1958 festgesetzten Fristen werden
enthalt zwar bekannt ist, der aber an bis zum 31. Dezember 1963 verläng,ert."
der Besorgung seiner Vermögensange-
legenheiiten verhindert ist. Artikel 3
Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorge- Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nommen werden. 1960 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 .102-9
Zweites Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
(Zweites Besoldungserhöhungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-
schlossen: zuschlages nach § 1;
§ 1 2. wenn der Bemessung der Versorgung,sbezüge
(1) Die Sätze des Grundgehalts und der unwider- ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht
ruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV aus einer Besoldungsordnung de1s Bundesbe-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der soldungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung des
Bekanntmachung vom 9. Juni 1960 (Bundes- nach § 2 Nr. 2 des Ge,setzes über die Erhöhung
gesetzbl. I S. 326) werden durch die Sätze in der von Dienst- und Versorgung,sbezügen vom
Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt. 8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) berech-
neten Grundgehalts (einschließlich der ruhe-
(2) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun- gehaltfähigen Zulagen) um acht vom Hundert
desbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes und unter Zugrundelegung des Ortszuschlages
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbe- nach § 1 Abs. 2;
zügen vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 324)
wird durch die Tabelle in der Anlage 2 dieses Ge- 3. wenn der Beme,ssung der Versorgungsbezüge
setzes ersetzt. ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch Er-
höhung der nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über
§ 2
die Erhöhung von Dienst- und Versor,gungs-
Versorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol- bezügen vom 8. Juni 1960 (Bundesge,setzbl. I
dungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung S. 324) berechneten Bezüge um acht vom Hun-
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent- dert.
sprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-
§ 3
spruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Taige
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ist, werden wie folgt erhöht: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. wenn der Bemessung der Versorigungsbezüge
ein Grundgehalt nach e•iner Besoldungsordnung
des Bundesbe,soldungsgesetzes zugrunde Liegt, § 4
durch Zugrundele,gung des Grundgehalts, der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 19'60
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister de1s Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
-
0
0
C0
Orts- Dienstaltersstufe
Besol- zuschlag Dienst-
dungs- Tarif- alters-
gruppe klasse 1 2 'l zulage
3 4 5 6 8 9 10 11 12 13
Besoldungsordnung A
288,90 300,46 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 - - 11,56
2 300,46 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 - 11,56
3 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 11,56
IV
4 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 450,74 - 11,56
5 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 450,74 462,30 473,86 485,42 11,56 t::o
~
6 366,32 382,50 398,68 414,86 431,04 447,22 463,40 479,58 495,76 511,94 528,12 544,30 560,48 16,18 :::::i
0..
('!)
eh
7 406,77 428,73 450,69 472,65 494,61 516,57 538,53 560,49 582,45 604,41 626,37 648,33 670,29 21,96 CO
(1)
8 442,59 466,86 491,13 515,40 539,67 563,94 588,21 612,48 636,75 661,02 685,29 709,56 733,83 24,27
-
Ul
III 590,52 614,79 639,06 663,33 687,60 711,87 736,14
('!)
9 517,71 541,98 566,25 760,41 784,68 808,95 24,27 N
O"'
10 563,93 593,98 624,03 654,08 684,13 714,18 744,23 774,28 804,33 834,38 864,43 894,48 924,53 30,05
11 685,27 721,09 756,91 792,73 828,55 864,37 900,19 936,01 971,83 1007,65 1043,47 1079,29 1115,11 35,82
~c...,
PJ
12 756,91 797,36 837,81 878,26 918,71 959,16 999,61 1040,06 1080,51 1120,96 1161,41 1201,86 1242,31 40,45 ::;-
13 II 849,36 889,81 930,26 970,71 1011,16 1051,61 1092,06 1132,51 1172,96 1213,41 1253,86 1294,31 1334,76 40,45
>-"'l
CO
p;
14 932,57 983,42 1034,27 1085,12 1135,97 1186,82 1237,67 1288,52 1339,37 1390,22 1441,07 1491,92 1542,77 50,85 :::::i
15
16 Ib
1056,22
1214,53
1111,69
1280,40
1167,16
1346,27
1222,63
1412,14
1278,10
1478,01
1333,57
1543,88
1389,04
1609,75
1444,51
1675,62
1499,98
1741,49
1555,45
1807,36
1610,92
1873,23
1666,39
1939,10
1721,86
2004,97
55,47
65,87
-
CO
(0
O'l
_o
...,
ß
1
Besoldungsordnung B
1716,06
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
-
2 2068,52 Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 23,11 DM
3 2224,53 Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2 11,56 DM
Ib Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1 23,11 DM
4 2386,31
5 2542,32 Besoldungsgruppe A 9, Fußnoten 1 und 2 46,22 DM
6 2704,10
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
7 2860,11
8 3021,89 Fußnote 1 63,56 DM
9 Ia 3495,69 Fußnote 2 33,51 DM
10 3813,48 Fußnote 3 28,89 DM
11 4212,16
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 1081
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem kinder-
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 zuschlagsberechtigten
Orts-
klasse gehörende Kind)
klasse
Besoldungsgruppen
Monatsbeträge in DM
s 232 289 310
Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268
B 162 207 225
s 180 234 255
A 15 und A 16,
Ib B 1 bis B 6 A 151 199 219
B 122 164 182
s 146 192 213
II A 11 bis A 14 A 123 163 183
B 100 134 152
s 119 157 178
III A 7 bis A 10 A 99 133 153
B 79 109 127
s 106 139 160
IV A 1 bis A 6 A 89 119 139
B 72 99 117
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-
zuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM,
in Ortsklasse A um je 25 DM,
in Ortsklasse B um je 22 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM,
in Ortsklasse A um je 33 DM,
in Ortsklasse B um je 29 DM.
1082 Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 27. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 5
schlossen:
(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1),
wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeich-
§ 1
neten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff aus-
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in geführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftis- vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden
gemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben,
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemei-
schaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Ver- nen Vorschriften zu erheben ist.
trag - genannten Vergünstigungen in Anspruch ge- (2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nach-
nommen werden sollen, obwohl zur Veredelung holgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils
Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Ver- ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu
günstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben,
wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge
(Anteilzoll) erhoben. Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.
§ 2
§ 6
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-
stelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder (1) Zollvergütungen, die für Freigut mit Aus-
Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zoll- nahme der in § 7 genannten Mineralöle und Schmier-
verkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers mittel bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem
als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zoll- Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren
schuldner ist der Veredeler. zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als
vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet wor-
und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts den sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Ver-
edelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu be-
den Zollwert zu bestimmenden Wert unid nach den messen. Der Bundesminister der Finanzen kann
von der Kommission der Europäischen Wirtschafts- durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kür-
gemeinschaft auf Grunid des Artikels 10 Abs. 2 zungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.
Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen.
Die1se Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie an- § 7
zuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekannt- Zollvergütungen nach Anmerkung 8 - b oder c
zugeben. zu Nr. 27.10 des Zolltarifs für Mineralöle und
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten ver- Schmiermittel des freien VerJrnhrs, die bei der Aus-
edelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach fuhr oder der Abfertigung zu einem Zollverkehr auf
den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu er- Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeich-
heben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese net worden sind, werden bei der Anrechnung auf
Abfälle übersteigt. den Zoll für unbearbeitetes Erdöl, das Drittlands-
wllgut ist (§ 1), nach den gemäß § 2 Abs. 2 anzu-
§ 3 wendenden Sätzen gekürzt.
(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang
mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei § 8
der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten. (1) Werden Mineralöle und Schmiermittel im Zoll-
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt. verkehr, für die eine Vergütung nach Anmerkung 8
- b oder c zu Nr. 27.10 des Zolltarifs gewährt wor-
den ist, auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1)
§ 4 gekennzeichnet, so wird für sie ein Anteilzoll er-
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers hoben.
erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn (2) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-
das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeich- stelle das Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen
nete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Zollbetei-
Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeich- ligten als vergünstigungsfähig kennzeichnet. Zoll-
nung beseitigt. schuldner ist der Antragsteller. Der Anteilzoll
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 1083
bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge der Aus- § 10
gangsstoffe im Zeitpunkt des Beginns der Herstel- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
lung der vergütungsfähigen Waren und nach den tigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechts-
nach § 2 Abs. 2 anzuwendenden Sätzen. verordnung
(3) Der Anteilzoll ist sofort bei der kennzeichnen- 1. das Verfahren im einzelnen zu regeln,
den Zollstelle zu entrichten. 2. den Wortlaut der §§ 7 und 8 den .Änderun-
gen des Zolltarifs anzupassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
§ 9
. dieses Ges•etzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses
§ 11
Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Waren der in den §§ 1, 5, 6, 7 und 8 genannten Art,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
für die in den assoziierten überseeischen Ländern
1952 (Bundesgesetzrbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sol- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
len, sofern die zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Be- § 12
schluß gefaßt haben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
1084 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 27. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17. Ok-
tober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geän-
dert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 399), wird wie folgt geändert:
§ 84 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Tarif kann von der Landesregierung nach den
hierfür geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt
werden, wenn er nur für ein Land oder einen Teil
eines Landes Geltung haben soll und der Bundes-
minister für Verkehr für dieses Gebiet einen
Tarif nicht festgesetzt hat; die Landesregierung
kann ihre Befugnis auf eine oberste Landes-
behörde weiter übertragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesmini,ster für Verkehr
Seebohm
Herausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Ver I a g, Bundesanzeiqer Verlaqsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in diei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolqe nach ihre1
Ausfertiqunq verkündet In Teil Ill wird dcts als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 J11li 1958 (I3undesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqnnqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen fü1 Teil I und [l Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil l und Teil II je DM 5,-
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Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 .102-9
Zweites Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
(Zweites Besoldungserhöhungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-
schlossen: zuschlages nach § 1;
§ 1 2. wenn der Bemessung der Versorgung,sbezüge
(1) Die Sätze des Grundgehalts und der unwider- ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht
ruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV aus einer Besoldungsordnung de1s Bundesbe-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der soldungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung des
Bekanntmachung vom 9. Juni 1960 (Bundes- nach § 2 Nr. 2 des Ge,setzes über die Erhöhung
gesetzbl. I S. 326) werden durch die Sätze in der von Dienst- und Versorgung,sbezügen vom
Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt. 8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) berech-
neten Grundgehalts (einschließlich der ruhe-
(2) Die Ortszuschlagstabelle (Anlage II des Bun- gehaltfähigen Zulagen) um acht vom Hundert
desbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes und unter Zugrundelegung des Ortszuschlages
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbe- nach § 1 Abs. 2;
zügen vom 8. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 324)
wird durch die Tabelle in der Anlage 2 dieses Ge- 3. wenn der Beme,ssung der Versorgungsbezüge
setzes ersetzt. ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch Er-
höhung der nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über
§ 2
die Erhöhung von Dienst- und Versor,gungs-
Versorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol- bezügen vom 8. Juni 1960 (Bundesge,setzbl. I
dungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung S. 324) berechneten Bezüge um acht vom Hun-
von Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent- dert.
sprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-
§ 3
spruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Taige
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ist, werden wie folgt erhöht: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. wenn der Bemessung der Versorigungsbezüge
ein Grundgehalt nach e•iner Besoldungsordnung
des Bundesbe,soldungsgesetzes zugrunde Liegt, § 4
durch Zugrundele,gung des Grundgehalts, der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 19'60
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister de1s Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
-
0
0
C0
Orts- Dienstaltersstufe
Besol- zuschlag Dienst-
dungs- Tarif- alters-
gruppe klasse 1 2 'l zulage
3 4 5 6 8 9 10 11 12 13
Besoldungsordnung A
288,90 300,46 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 - - 11,56
2 300,46 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 - 11,56
3 312,02 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 11,56
IV
4 323,58 335,14 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 450,74 - 11,56
5 346,70 358,26 369,82 381,38 392,94 404,50 416,06 427,62 439,18 450,74 462,30 473,86 485,42 11,56 t::o
~
6 366,32 382,50 398,68 414,86 431,04 447,22 463,40 479,58 495,76 511,94 528,12 544,30 560,48 16,18 :::::i
0..
('!)
eh
7 406,77 428,73 450,69 472,65 494,61 516,57 538,53 560,49 582,45 604,41 626,37 648,33 670,29 21,96 CO
(1)
8 442,59 466,86 491,13 515,40 539,67 563,94 588,21 612,48 636,75 661,02 685,29 709,56 733,83 24,27
-
Ul
III 590,52 614,79 639,06 663,33 687,60 711,87 736,14
('!)
9 517,71 541,98 566,25 760,41 784,68 808,95 24,27 N
O"'
10 563,93 593,98 624,03 654,08 684,13 714,18 744,23 774,28 804,33 834,38 864,43 894,48 924,53 30,05
11 685,27 721,09 756,91 792,73 828,55 864,37 900,19 936,01 971,83 1007,65 1043,47 1079,29 1115,11 35,82
~c...,
PJ
12 756,91 797,36 837,81 878,26 918,71 959,16 999,61 1040,06 1080,51 1120,96 1161,41 1201,86 1242,31 40,45 ::;-
13 II 849,36 889,81 930,26 970,71 1011,16 1051,61 1092,06 1132,51 1172,96 1213,41 1253,86 1294,31 1334,76 40,45
>-"'l
CO
p;
14 932,57 983,42 1034,27 1085,12 1135,97 1186,82 1237,67 1288,52 1339,37 1390,22 1441,07 1491,92 1542,77 50,85 :::::i
15
16 Ib
1056,22
1214,53
1111,69
1280,40
1167,16
1346,27
1222,63
1412,14
1278,10
1478,01
1333,57
1543,88
1389,04
1609,75
1444,51
1675,62
1499,98
1741,49
1555,45
1807,36
1610,92
1873,23
1666,39
1939,10
1721,86
2004,97
55,47
65,87
-
CO
(0
O'l
_o
...,
ß
1
Besoldungsordnung B
1716,06
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
-
2 2068,52 Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 23,11 DM
3 2224,53 Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2 11,56 DM
Ib Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1 23,11 DM
4 2386,31
5 2542,32 Besoldungsgruppe A 9, Fußnoten 1 und 2 46,22 DM
6 2704,10
Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
7 2860,11
8 3021,89 Fußnote 1 63,56 DM
9 Ia 3495,69 Fußnote 2 33,51 DM
10 3813,48 Fußnote 3 28,89 DM
11 4212,16
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 1081
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem kinder-
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 zuschlagsberechtigten
Orts-
klasse gehörende Kind)
klasse
Besoldungsgruppen
Monatsbeträge in DM
s 232 289 310
Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268
B 162 207 225
s 180 234 255
A 15 und A 16,
Ib B 1 bis B 6 A 151 199 219
B 122 164 182
s 146 192 213
II A 11 bis A 14 A 123 163 183
B 100 134 152
s 119 157 178
III A 7 bis A 10 A 99 133 153
B 79 109 127
s 106 139 160
IV A 1 bis A 6 A 89 119 139
B 72 99 117
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-
zuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM,
in Ortsklasse A um je 25 DM,
in Ortsklasse B um je 22 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM,
in Ortsklasse A um je 33 DM,
in Ortsklasse B um je 29 DM.
1082 Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2
des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 27. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 5
schlossen:
(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1),
wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeich-
§ 1
neten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff aus-
Wenn für veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in geführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als
einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftis- vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden
gemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben,
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein- es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemei-
schaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-Ver- nen Vorschriften zu erheben ist.
trag - genannten Vergünstigungen in Anspruch ge- (2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nach-
nommen werden sollen, obwohl zur Veredelung holgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils
Zollgut abgefertigt worden ist, für das diese Ver- ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu
günstigungen nicht gelten (Drittlandszollgut), so erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben,
wird für das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge
(Anteilzoll) erhoben. Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.
§ 2
§ 6
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-
stelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder (1) Zollvergütungen, die für Freigut mit Aus-
Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zoll- nahme der in § 7 genannten Mineralöle und Schmier-
verkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers mittel bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem
als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zoll- Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren
schuldner ist der Veredeler. zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als
vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu
(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet wor-
und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts den sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Ver-
edelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu be-
den Zollwert zu bestimmenden Wert unid nach den messen. Der Bundesminister der Finanzen kann
von der Kommission der Europäischen Wirtschafts- durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kür-
gemeinschaft auf Grunid des Artikels 10 Abs. 2 zungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.
Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen.
Die1se Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie an- § 7
zuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekannt- Zollvergütungen nach Anmerkung 8 - b oder c
zugeben. zu Nr. 27.10 des Zolltarifs für Mineralöle und
(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten ver- Schmiermittel des freien VerJrnhrs, die bei der Aus-
edelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach fuhr oder der Abfertigung zu einem Zollverkehr auf
den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu er- Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeich-
heben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese net worden sind, werden bei der Anrechnung auf
Abfälle übersteigt. den Zoll für unbearbeitetes Erdöl, das Drittlands-
wllgut ist (§ 1), nach den gemäß § 2 Abs. 2 anzu-
§ 3 wendenden Sätzen gekürzt.
(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang
mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei § 8
der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten. (1) Werden Mineralöle und Schmiermittel im Zoll-
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt. verkehr, für die eine Vergütung nach Anmerkung 8
- b oder c zu Nr. 27.10 des Zolltarifs gewährt wor-
den ist, auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1)
§ 4 gekennzeichnet, so wird für sie ein Anteilzoll er-
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers hoben.
erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn (2) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zoll-
das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeich- stelle das Zollgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen
nete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Zollbetei-
Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeich- ligten als vergünstigungsfähig kennzeichnet. Zoll-
nung beseitigt. schuldner ist der Antragsteller. Der Anteilzoll
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1960 1083
bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge der Aus- § 10
gangsstoffe im Zeitpunkt des Beginns der Herstel- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
lung der vergütungsfähigen Waren und nach den tigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechts-
nach § 2 Abs. 2 anzuwendenden Sätzen. verordnung
(3) Der Anteilzoll ist sofort bei der kennzeichnen- 1. das Verfahren im einzelnen zu regeln,
den Zollstelle zu entrichten. 2. den Wortlaut der §§ 7 und 8 den .Änderun-
gen des Zolltarifs anzupassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
§ 9
. dieses Ges•etzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, forderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses
§ 11
Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Waren der in den §§ 1, 5, 6, 7 und 8 genannten Art,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
für die in den assoziierten überseeischen Ländern
1952 (Bundesgesetzrbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sol- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
len, sofern die zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Be- § 12
schluß gefaßt haben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
1084 Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 27. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17. Ok-
tober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geän-
dert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 399), wird wie folgt geändert:
§ 84 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Tarif kann von der Landesregierung nach den
hierfür geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt
werden, wenn er nur für ein Land oder einen Teil
eines Landes Geltung haben soll und der Bundes-
minister für Verkehr für dieses Gebiet einen
Tarif nicht festgesetzt hat; die Landesregierung
kann ihre Befugnis auf eine oberste Landes-
behörde weiter übertragen."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesmini,ster für Verkehr
Seebohm
Herausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Ver I a g, Bundesanzeiqer Verlaqsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblalt erscheint in diei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolqe nach ihre1
Ausfertiqunq verkündet In Teil Ill wird dcts als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10 J11li 1958 (I3undesqesetzbl I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqnnqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen fü1 Teil I und [l Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil l und Teil II je DM 5,-
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