Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1071
Gesetz
über eine Gewerbesteuerstatistik
für das Kalenderjahr 1958
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- bestände über die steuerpflichtigen Unternehmen in
rates das folgende Gesetz beschlossen: ein Statistisches Blatt zu übertragen:
Steuernummer und Gewerbezweig,
§ 1
Zweigstelle nach § 17 GewStG,
Betra.g der Lohnsumme nach § 24 GewStG,
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit Aus- Freibetrag nach § 23 Abs. 2 GewStG,
nahme des Saarlc1ndes, wird eine Statistik der Ge- steuerpflichtige Lohnsumme,
werbe,steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Steuersollbetrag für das Kalenderjahr 1958,
Gewerbekapital, eine Statistik der Zerlegungsanteile Hebe,sätze für die Lohnsummensteuer.
sowie e,ine Statistik der Lohnsummensteuer für das
Kalenderjahr 1958 durchgeführt. § 3
Die mit der Durchführung der Gewerbesteueir-
§ 2 statistik befaßten Personen in statistischen Behörden
sind Amtsträger im Sinne des § 22 der Reichsab-
(1) Die Statistik der Gewerbesteuer nach dem
gabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital erfaßt die
S. 161) in der zur Zeiit geltenden Fassung.
im Gewerbesteuermeßbescheid 1958 enthaltenen
Tatbestände; die Statistik der Zerlegungsant,eile er-
faßt die im Zerlegungsbescheid 1958 enthaltenen § 4
Tatbestände. Als Zählpapiere dienen die Durch- Die,se,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schriften der Geworbeisteuermeßbe,scheide und der de s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1
Zerlegungsbe,scheide. (Bundesigese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Bei der Statistik der Lohnsummensteuer sind
für das Kalenderjahr 1958 oder das Rechnungsjahr § 5
1958 von den Gemeinden, die eine Lohnsummen- Die,ses Ges,etz tritt am Tage nach seiner Verkün-
steuer erheben, aus den Steuerakten folgende Tat- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
1072 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1960, T,eiJ I
Zweites Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Dundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember
1963 verlängert; zu diesem Zeitpunkt anhängige
Verfahren sind durchzuführen.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1073
Verordnung zur Änderung von Fremdstoff-Verordnungen
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- 3. In der Anlage 3 erhalten die Nummern 5 bis 7
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I folgende Fassung:
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ,,5. 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Änderung und Ergdnzung des Lebensmittelgesetzes intervall 207°-209° Celsius,
vom 21. Dezember 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 950), in n ~ = 1,440 ± 0,0005, Brom-
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird zahl nach Klein max. 0,1, An-
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, teile an reduzierenden Stoffen
Landwirtschdft und Forsten wie bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
sowie auf Grnnd des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des buches)
Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den 6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und intervall 245°-247° Celsius,
Forsten und für Wirtschaft n t0
= 1,447 ± 0,0005, Anteile
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
buches)
Artikel 1
7. 1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Die Essenzen-Verordnung vom 19. Dezember 1959 intervall 186°-189° Celsius,
(Bundesgesetzbl. I S. 747) wird wie folgt geändert: n ~o = 1,433 ± 0,0005, Anteile
an reduzierenden Stoffen wie
1. § 5 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
,, (2) Als ,mit natürlichen Geruchs- und Ge- buches)".
schmacksstoffen' dürfen Essenzen und Grund-
stoffe nur bezeichnet werden, wenn sie aus- 4. In der Anlage 4 wird hinter Nummer 7 folgende
schließlich enthalten Nummer 8 eingefügt:
1. in Absatz 1 genannte Stoffe und ,,8. Tabak und Tabakerzeugnisse".
2. in Anlage 3 genannte Stoffe;
dies gilt auch, wenn den Essenzen und Grund- Artikel 2
stoffen
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
3. nach § 2 Abs. 1 der Farbstoff-Verord- (Bundesgesetzbl. I S. 756) wird wie folgt geändert:
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 756) zugelassene fremde 1. § 3 erhält folgenden Absatz 2:
Stoffe oder ,, (2) Sterilisiertes Kirsch-, Himbeer- oder Erd-
4. nach § 2 in Verbindung mit Anlage 2 beermark darf abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 15 und 24 der Konservierungsstoff- Nr. 2 bei der Herstellung oder Zubereitung von
Verordnung vom 19. Dezember 1959 Speiseeis auch dann verwendet werden, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 735) zugelassene hierdurch in dem Speiseeis eine sichtbare Farb-
fremde Stoffe änderung bewirkt wird."
zugesetzt worden sind. 2. In § 4 Abs. 4 ist in Nummer 1 statt ,, § 3 Nr. 1"
,, § 3 Abs. 1 Nr. 1" und in Nummer 2 statt ,, § 3
(3) Durch Mitverwendung von Vanillin werden Nr. 2" · ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" zu setzen.
die Bezeichnungen ,natürlich' und ,mit natürlichen
Geruchs- und Geschmacksstoffen' nicht ausue- 3. Anlage 2 erhält folgende Nummer 4:
schlosstm, wenn der Essenz oder dem Grundstoff „4. mit Stoffen der Anlage 1 Liste C
hierdurch nicht der dem Vanillin eigentümliche
Magnesiumstearat als Fließmittel zum Abfül-
Geruch oder Geschmack verliehen wird."
len von Farbpulvern zum Färben oder Be-
malen der Schalen von Eiern".
2. § 7 erhtilt folgenden Absatz 2:
4. Anlage 2 erhält folgende Nummer 5:
,,(2) Abweichend von Absatz l Nr. 1 sind nicht
vom Verkehr üusgesch]osscn Spirituosen mit „5. mit Stoffen der Anlage 1 Liste C
Rum- oder Arrak9eschmack, die mit künstlichen Kolophonium
Essenzen lwrgestellt worden sind, wenn sie unter Schellack, arsenfrei
der Bezeidmun9 ,Kunstrum· oder ,Kunstarrnk' (für Stempelfarben zum Stempeln von Eier-
in den Verkehr gebracht wenlc11." schalen und Käserinden)".
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
5. In der Anlage 3 Nr. 5 und 6 wird jeweils hinter Ortho-Phosphorsäure
dem Wort „Kirsch-" ein Komma und das Wort Alpha-Glyzerin-Phosphorsäure und deren Na-
,,Himbeer-" eingefügt. trium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses, bei einem Zusatz
Artikel 3 von Glyzerin zu Rauchtabak bis zu einer Höchst-
menge von 8 vom Hundert der Trockenmasse des
Die Tabakverordnung vom 19. Dezember 1959 Erzeugnisses;"
(Bundesgcsetzbl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
2. In der Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte „Kon-
1. In der Anlage 1 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende servierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und
Fassung: Zigaretten" ersetzt durch die Worte „Konser-
vierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und
„a) für Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten nicht für Zigaretten mit Ausnahme von Ziga-
Glyzerin rettennahtleim".
1,3-Butylengl ykol (Rein hei tsanforderungen: Siede-
in tervall 207°-200° Celsius, Artikel 4
n ~ = 1,440 ± 0,0005, Brom-
In der Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
zuhl nuch Klein max. 0, 1, An-
teile an reduzierenden Stoffen
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751) werden in
wie bei Glyzerin nach den Vor- § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 jeweils die Worte „ 1. Juli
schriften de~- Deutschen Arznei- 1960" durch die Worte „1. Juli 1961" ersetzt.
buches)
Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede- Artikel 5
intervall 245°-247° Celsius,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
n i>° = 1,447 ± 0,0005, Anteile
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
schriften des Deutschen Arznei- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
buches) mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
1,2-Propylenglykol(Reinheitsanforderungen: Siede-
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
intervall 186°-189° Celsius,
0
n ; = 1,433 ± 0,0005, Anteile Artikel 6
an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
schriften des Deutschen Arznei- kels 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; Ar-
buches) tikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister de:s Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1075
Verordnung
über vorübergehende Erleichterungen für die Kenntlichmachung
von verpackten Lebensmitteln mit einem Gehalt an fremden Stoffen
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747) und § 4
ge,setzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I Abs. 1 Nr. 1 der Fruchtbehandlungsverordnung vom
S. 17), zuletzt gelindert durch das Gesetz zur Ände- 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751)
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom
1. auf den Prei,sschildern oder
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Er- 2. auf besonderen Schildern, die auf oder neben
nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- der Ware für den Verbraucher deutlich sicht-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: bar anzubringen oder aufzustellen sind,
kenntlich gemacht werden.
§ 1 §2
Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe bis zum Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
23. Dezember 1960 erstmalig in den Verkehr ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
bracht worden sind, darf der Gehalt an zugelas- setzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
senen fremden Stoffen abweichend von § 5 Abs. 1 telgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 1 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 7.56), § 6 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 3
§ 8 Abs. 3 der Konservierunnsstoff-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (Bundes9esetzbl. I S. 735), § 10 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1960 in
Abs. 1 Nr. 1 der Essenzen-Verordnung vom 19. De- Kraft; sie tritt am 30. Juni 1961 außer Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
des Jahrgangs 1960
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes § 2
vom 25. Juli 1930 (Reichsigiesetzbl. I S. 356), zuletzt Diese Ve,rordnung gi,lt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Weiin- le:itungs,ge:setzes vom 4. Januar 1952 (Bunde:s,gesetz-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595), blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
wi:rd im Einvernehmen mit dem Bunde,sministerr für
füinährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- § 3
mung de,s Bundesrates ve!rordnet:
Die·se Verordnung trHt am Tage nach ihmr Ve,r-
kündung in Kraft.
§ 1
Bonn, den 22. Dezember 1960
Für die Weiine des Jahr,gangs 1960 wi1rd die
Zucke.rungsfrist des § 3 Abs. 2 des We1Lngesetze1s bis Der Bundesminister des Innern
zum 31. März 1961 verlängert. Dr. Schröder
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1075
Verordnung
über vorübergehende Erleichterungen für die Kenntlichmachung
von verpackten Lebensmitteln mit einem Gehalt an fremden Stoffen
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747) und § 4
ge,setzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I Abs. 1 Nr. 1 der Fruchtbehandlungsverordnung vom
S. 17), zuletzt gelindert durch das Gesetz zur Ände- 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751)
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom
1. auf den Prei,sschildern oder
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Er- 2. auf besonderen Schildern, die auf oder neben
nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- der Ware für den Verbraucher deutlich sicht-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: bar anzubringen oder aufzustellen sind,
kenntlich gemacht werden.
§ 1 §2
Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe bis zum Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
23. Dezember 1960 erstmalig in den Verkehr ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
bracht worden sind, darf der Gehalt an zugelas- setzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
senen fremden Stoffen abweichend von § 5 Abs. 1 telgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 1 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 7.56), § 6 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 3
§ 8 Abs. 3 der Konservierunnsstoff-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (Bundes9esetzbl. I S. 735), § 10 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1960 in
Abs. 1 Nr. 1 der Essenzen-Verordnung vom 19. De- Kraft; sie tritt am 30. Juni 1961 außer Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
des Jahrgangs 1960
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes § 2
vom 25. Juli 1930 (Reichsigiesetzbl. I S. 356), zuletzt Diese Ve,rordnung gi,lt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Weiin- le:itungs,ge:setzes vom 4. Januar 1952 (Bunde:s,gesetz-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595), blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
wi:rd im Einvernehmen mit dem Bunde,sministerr für
füinährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- § 3
mung de,s Bundesrates ve!rordnet:
Die·se Verordnung trHt am Tage nach ihmr Ve,r-
kündung in Kraft.
§ 1
Bonn, den 22. Dezember 1960
Für die Weiine des Jahr,gangs 1960 wi1rd die
Zucke.rungsfrist des § 3 Abs. 2 des We1Lngesetze1s bis Der Bundesminister des Innern
zum 31. März 1961 verlängert. Dr. Schröder
10'16 Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten § 2
Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai
Einzelheiten der Berechnung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des
Gesetzes zur Anderung von einzelnen Vorschriften (1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze ist jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen;
vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit erstreckt sich eine Maßnahme nach § 131 Abs. 1
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Satz 3 der Reichsabgabenordnung auf mehrere Jahre,
so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre
§ 1 entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurech-
Stundung, Erlan nen. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen
und sonstige steuerliche Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen, die ge-
stundet werden sollen, dürfen nicht in einen Jahres-
Der Zustimmung durch den Bundesminister der
betrag umgerechnet werden.
Finanzen bedürfen
1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgaben- (2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckungsge-
ordnung, wenn der zu stundende Betrag höher bühren und sonstige Nebenforderungen sind dem
ist als 200 000 Deutsche Mark und für einen Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen.
Zeitraum voL mehr als zwölf Monaten gestun-
det werden soll;
2. Erlasse nach § 131 der Reichsabgabenordnung, § 3
wenn Geltung im. Land Berlin
a) der Betrag, der erlassen (erstattet, ange- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
rechnet) werden soll (§ 131 Abs. 1 Satz 1), Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten
b) der Betrag, um den die Steuer niedriger Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land
festgesetzt werden soll l§ 131 Abs. 1 Satz 2) Berlin.
100 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. Maßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 der § 4
Reichsabgabenordnung, wenn die Höhe der Inkrafttreten
Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem
gesetzlich bestimmten Veranla.gungszei traum Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft
berücksichtigt werden sollen, 200 000 Deutsche und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1963 außer
Mark übersteigt. Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Heraus q e b er: Der Bundesmmlste1 de, Justiz - Ver 1 d g: Bundesanzeiqer Verlaqsqes m b H. Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesetzblüll erschein! in drc•i Teilen In Teil I und IJ werden die Gesetze und Verordnunqen m zeitlicher Reihenfolqe nach 1hre1
Ausfert.1qunq verkündet In Tet! III wi1d das als fort.qeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 die Sammlunq de~ Bundes-
rechts vorn 10 Jnli \'J58 (Bundesqesetzbl I S 4'.l7l nach Sac:hqeb1elen q,,ordnet veroffentlicht Bernqsbedmqnnqen tür Teil II] durch den Verlaq
Bernqsbedinqunqen tür leil I und II Laufend er ll e zu q 11u1 du1ch di<' Post Bez u q s preis vierhiljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zus1c!llqcliühr EI n z c, 1 s I ii c k e iP ,rnqPfanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erlorderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundesqeset.zblalt" Köln 3 9!) oder nach Ifozahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,10.
1069
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1960 Nr. 70
Tag Inhalt: Seite
23. 12. 60 Sechstes Zolländerungsgesetz........................... , ... , ..........................• , 1069
23. 12. 60 Gesetz über eine Gewerbesteuerstatistik für das Kalenderjahr 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071
23. 12. 60 Zweites Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Er-
leichterung der Annahme an Kindes Statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
22. 12. 60 Verordnung zur A.nderung von Fremdstoff-Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073
22. 12. 60 Verordnung über vorübergehende Erleichterungen für die Kenntlichmachung von verpackten
Lebensmitteln mit einem Gehalt an fremden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
22. 12. 60 Verordnung über die VE;rlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1960 . . . . . . 1075
22. 12. 60 Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
(Sechstes Zolländerungsgesetz)
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: staaten im Einklang mit diesem Vertrag
getroffenen handelspolitischen Maßnah-
men durch Verkehrsverlagerungen ver-
Artikel 1 hindert wird oder wenn Unterschiede
Das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsge,setz- zwischen diesen Maßnahmen zu wirt-
blatt I S. 529). zuletzt geändert durch das Zolltarif- schaftlichen Schwierigkeiten im Inland
gesetz vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II führen;
S. 751), wird wie folgt geändert: 3. bis zur Höhe eines spezifischen Zollsatzes,
der dem Unterschied der Zollbelastung
Hinter § 55 a wird folgender § 55 b eingefügt: nach dem Binnenzollsatz und nach dem
Außenzollsatz in dem sechs Monate vor
,,§ 55b der Festsetzung des spezifischen Zoll-
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- satzes abgelaufenen vollen Jahr ent-
ordnung anordnen, daß für Waren zusätzlich An- spricht, im Dringlichkeitsfall nach Arti-
gleichungszollsätze angewendet werden kel 115 Abs. 2 des vorgenannten Vertra-
ges und solange eine Entscheidung der
1. bis zu der von der Kommission der Euro- Kommission über eine Änderung oder
päischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Aufhebung nicht vorliegt, wenn die
Artikel 46 Abs. 2 des Vertrages zur Durchführung der von den Mitgliedstaa-
Gründung der Europäischen Wirtschafts- ten im Einklang mit diesem Vertrag
gemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes- getroffenen handelspolitischen Maßnah-
gesetzbl. II S. 766) jeweils festgesetzten men durch Verkehrsverlagerungen ver-
Höhe, wenn in einem Mitgliedstaat für hindert wird oder wenn Unterschiede
solche Waren eine innerstaatliche Markt- zwischen diesen Maßnahmen zu wirt-
ordnung oder Regelung gleicher Wirkung schaftlichen Schwierigkeiten im Inland
besteht und dadurch eine gleichartige führen;
Erzeugung im Inland in ihrer Wettbe-
4. bis zu der von der Kommission der Euro-
werbslage beeinträchtigt wird:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft nach
2. bis zu der von der Kommission der Euro- Artikel 226 Abs. 2 des vorgenannten Ver-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft nach trages jeweils festgesetzten Höhe, wenn
Artikel 115 Abs. 1 des vorgenannten Ver- Schwierigkeiten auftreten, die einen Wirt-
trages j<;weils festgesetzten Höhe, wenn schaftszweig erheblich und voraussicht-
die Durchführung der von den Mitglied- lich anhaltend treffen oder welche die
Z 1997 A
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
wirtschaftliche Lage eines bestimmten schaften einen auf der Ermächtigung der Ab-
Gebietes beträchtlich verschlechtern kön- sätze 1 und 2 beruhenden Verordnungsentwurf
nen. zur verf ahrensmäßigen Behandlung nach § 49
(2) Die Bundesregienmg kann durch Rechtsver- Abs. 2 zuzuleiten."
ordnung anordnen, daß der tarifmäßige Wertzoll
und die Umsatzausgleichsteuer nach dem Zollwert Artikel 2
zuzüglich des Angleichungszolls erhoben werden, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wenn die Kommission der Europäischen Wirt- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schaftsgemeinschaft enlsprechend entschieden hat (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
und wenn ein Anglcichungszollsatz nach Absatz 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
angcwenclel wird. Die Einbeziehung der übrigen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Eingangsabgaben in die Bemessungsgrundlage für
Dritten Uberleitungsgesetzes.
die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer bleibt
unberührt.
(3) Die Bundesregierung ist verpflichtet, inner- Artikel 3
halb von drei Wochen nach Verkündung der Diese,s Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rechtsverordnung den gesetzgebenden Körper- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bunde.srates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1071
Gesetz
über eine Gewerbesteuerstatistik
für das Kalenderjahr 1958
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- bestände über die steuerpflichtigen Unternehmen in
rates das folgende Gesetz beschlossen: ein Statistisches Blatt zu übertragen:
Steuernummer und Gewerbezweig,
§ 1
Zweigstelle nach § 17 GewStG,
Betra.g der Lohnsumme nach § 24 GewStG,
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mit Aus- Freibetrag nach § 23 Abs. 2 GewStG,
nahme des Saarlc1ndes, wird eine Statistik der Ge- steuerpflichtige Lohnsumme,
werbe,steuer nach dem Gewerbeertrag und dem Steuersollbetrag für das Kalenderjahr 1958,
Gewerbekapital, eine Statistik der Zerlegungsanteile Hebe,sätze für die Lohnsummensteuer.
sowie e,ine Statistik der Lohnsummensteuer für das
Kalenderjahr 1958 durchgeführt. § 3
Die mit der Durchführung der Gewerbesteueir-
§ 2 statistik befaßten Personen in statistischen Behörden
sind Amtsträger im Sinne des § 22 der Reichsab-
(1) Die Statistik der Gewerbesteuer nach dem
gabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital erfaßt die
S. 161) in der zur Zeiit geltenden Fassung.
im Gewerbesteuermeßbescheid 1958 enthaltenen
Tatbestände; die Statistik der Zerlegungsant,eile er-
faßt die im Zerlegungsbescheid 1958 enthaltenen § 4
Tatbestände. Als Zählpapiere dienen die Durch- Die,se,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schriften der Geworbeisteuermeßbe,scheide und der de s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1
Zerlegungsbe,scheide. (Bundesigese,tzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Bei der Statistik der Lohnsummensteuer sind
für das Kalenderjahr 1958 oder das Rechnungsjahr § 5
1958 von den Gemeinden, die eine Lohnsummen- Die,ses Ges,etz tritt am Tage nach seiner Verkün-
steuer erheben, aus den Steuerakten folgende Tat- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
1072 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1960, T,eiJ I
Zweites Gesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt
Vom 23. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Dundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember
1963 verlängert; zu diesem Zeitpunkt anhängige
Verfahren sind durchzuführen.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1073
Verordnung zur Änderung von Fremdstoff-Verordnungen
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- 3. In der Anlage 3 erhalten die Nummern 5 bis 7
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I folgende Fassung:
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur ,,5. 1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Änderung und Ergdnzung des Lebensmittelgesetzes intervall 207°-209° Celsius,
vom 21. Dezember 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 950), in n ~ = 1,440 ± 0,0005, Brom-
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird zahl nach Klein max. 0,1, An-
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, teile an reduzierenden Stoffen
Landwirtschdft und Forsten wie bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
sowie auf Grnnd des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des buches)
Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den 6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und intervall 245°-247° Celsius,
Forsten und für Wirtschaft n t0
= 1,447 ± 0,0005, Anteile
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
buches)
Artikel 1
7. 1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
Die Essenzen-Verordnung vom 19. Dezember 1959 intervall 186°-189° Celsius,
(Bundesgesetzbl. I S. 747) wird wie folgt geändert: n ~o = 1,433 ± 0,0005, Anteile
an reduzierenden Stoffen wie
1. § 5 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: bei Glyzerin nach den Vor-
schriften des Deutschen Arznei-
,, (2) Als ,mit natürlichen Geruchs- und Ge- buches)".
schmacksstoffen' dürfen Essenzen und Grund-
stoffe nur bezeichnet werden, wenn sie aus- 4. In der Anlage 4 wird hinter Nummer 7 folgende
schließlich enthalten Nummer 8 eingefügt:
1. in Absatz 1 genannte Stoffe und ,,8. Tabak und Tabakerzeugnisse".
2. in Anlage 3 genannte Stoffe;
dies gilt auch, wenn den Essenzen und Grund- Artikel 2
stoffen
Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
3. nach § 2 Abs. 1 der Farbstoff-Verord- (Bundesgesetzbl. I S. 756) wird wie folgt geändert:
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 756) zugelassene fremde 1. § 3 erhält folgenden Absatz 2:
Stoffe oder ,, (2) Sterilisiertes Kirsch-, Himbeer- oder Erd-
4. nach § 2 in Verbindung mit Anlage 2 beermark darf abweichend von Absatz 1 Satz 1
Nr. 15 und 24 der Konservierungsstoff- Nr. 2 bei der Herstellung oder Zubereitung von
Verordnung vom 19. Dezember 1959 Speiseeis auch dann verwendet werden, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 735) zugelassene hierdurch in dem Speiseeis eine sichtbare Farb-
fremde Stoffe änderung bewirkt wird."
zugesetzt worden sind. 2. In § 4 Abs. 4 ist in Nummer 1 statt ,, § 3 Nr. 1"
,, § 3 Abs. 1 Nr. 1" und in Nummer 2 statt ,, § 3
(3) Durch Mitverwendung von Vanillin werden Nr. 2" · ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" zu setzen.
die Bezeichnungen ,natürlich' und ,mit natürlichen
Geruchs- und Geschmacksstoffen' nicht ausue- 3. Anlage 2 erhält folgende Nummer 4:
schlosstm, wenn der Essenz oder dem Grundstoff „4. mit Stoffen der Anlage 1 Liste C
hierdurch nicht der dem Vanillin eigentümliche
Magnesiumstearat als Fließmittel zum Abfül-
Geruch oder Geschmack verliehen wird."
len von Farbpulvern zum Färben oder Be-
malen der Schalen von Eiern".
2. § 7 erhtilt folgenden Absatz 2:
4. Anlage 2 erhält folgende Nummer 5:
,,(2) Abweichend von Absatz l Nr. 1 sind nicht
vom Verkehr üusgesch]osscn Spirituosen mit „5. mit Stoffen der Anlage 1 Liste C
Rum- oder Arrak9eschmack, die mit künstlichen Kolophonium
Essenzen lwrgestellt worden sind, wenn sie unter Schellack, arsenfrei
der Bezeidmun9 ,Kunstrum· oder ,Kunstarrnk' (für Stempelfarben zum Stempeln von Eier-
in den Verkehr gebracht wenlc11." schalen und Käserinden)".
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
5. In der Anlage 3 Nr. 5 und 6 wird jeweils hinter Ortho-Phosphorsäure
dem Wort „Kirsch-" ein Komma und das Wort Alpha-Glyzerin-Phosphorsäure und deren Na-
,,Himbeer-" eingefügt. trium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses, bei einem Zusatz
Artikel 3 von Glyzerin zu Rauchtabak bis zu einer Höchst-
menge von 8 vom Hundert der Trockenmasse des
Die Tabakverordnung vom 19. Dezember 1959 Erzeugnisses;"
(Bundesgcsetzbl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
2. In der Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte „Kon-
1. In der Anlage 1 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende servierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und
Fassung: Zigaretten" ersetzt durch die Worte „Konser-
vierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und
„a) für Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten nicht für Zigaretten mit Ausnahme von Ziga-
Glyzerin rettennahtleim".
1,3-Butylengl ykol (Rein hei tsanforderungen: Siede-
in tervall 207°-200° Celsius, Artikel 4
n ~ = 1,440 ± 0,0005, Brom-
In der Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
zuhl nuch Klein max. 0, 1, An-
teile an reduzierenden Stoffen
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751) werden in
wie bei Glyzerin nach den Vor- § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 jeweils die Worte „ 1. Juli
schriften de~- Deutschen Arznei- 1960" durch die Worte „1. Juli 1961" ersetzt.
buches)
Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede- Artikel 5
intervall 245°-247° Celsius,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
n i>° = 1,447 ± 0,0005, Anteile
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
schriften des Deutschen Arznei- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
buches) mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
1,2-Propylenglykol(Reinheitsanforderungen: Siede-
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
intervall 186°-189° Celsius,
0
n ; = 1,433 ± 0,0005, Anteile Artikel 6
an reduzierenden Stoffen wie
bei Glyzerin nach den Vor- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
schriften des Deutschen Arznei- kels 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; Ar-
buches) tikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister de:s Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1960 1075
Verordnung
über vorübergehende Erleichterungen für die Kenntlichmachung
von verpackten Lebensmitteln mit einem Gehalt an fremden Stoffen
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 747) und § 4
ge,setzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I Abs. 1 Nr. 1 der Fruchtbehandlungsverordnung vom
S. 17), zuletzt gelindert durch das Gesetz zur Ände- 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751)
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom
1. auf den Prei,sschildern oder
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Er- 2. auf besonderen Schildern, die auf oder neben
nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- der Ware für den Verbraucher deutlich sicht-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: bar anzubringen oder aufzustellen sind,
kenntlich gemacht werden.
§ 1 §2
Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe bis zum Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
23. Dezember 1960 erstmalig in den Verkehr ge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
bracht worden sind, darf der Gehalt an zugelas- setzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebensmit-
senen fremden Stoffen abweichend von § 5 Abs. 1 telgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 1 der Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 7.56), § 6 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 3
§ 8 Abs. 3 der Konservierunnsstoff-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (Bundes9esetzbl. I S. 735), § 10 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1960 in
Abs. 1 Nr. 1 der Essenzen-Verordnung vom 19. De- Kraft; sie tritt am 30. Juni 1961 außer Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein
des Jahrgangs 1960
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes § 2
vom 25. Juli 1930 (Reichsigiesetzbl. I S. 356), zuletzt Diese Ve,rordnung gi,lt nach § 14 des Dritten Uber-
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Weiin- le:itungs,ge:setzes vom 4. Januar 1952 (Bunde:s,gesetz-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595), blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
wi:rd im Einvernehmen mit dem Bunde,sministerr für
füinährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim- § 3
mung de,s Bundesrates ve!rordnet:
Die·se Verordnung trHt am Tage nach ihmr Ve,r-
kündung in Kraft.
§ 1
Bonn, den 22. Dezember 1960
Für die Weiine des Jahr,gangs 1960 wi1rd die
Zucke.rungsfrist des § 3 Abs. 2 des We1Lngesetze1s bis Der Bundesminister des Innern
zum 31. März 1961 verlängert. Dr. Schröder
10'16 Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten § 2
Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai
Einzelheiten der Berechnung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des
Gesetzes zur Anderung von einzelnen Vorschriften (1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen
der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze ist jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen;
vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit erstreckt sich eine Maßnahme nach § 131 Abs. 1
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Satz 3 der Reichsabgabenordnung auf mehrere Jahre,
so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre
§ 1 entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurech-
Stundung, Erlan nen. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen
und sonstige steuerliche Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen, die ge-
stundet werden sollen, dürfen nicht in einen Jahres-
Der Zustimmung durch den Bundesminister der
betrag umgerechnet werden.
Finanzen bedürfen
1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgaben- (2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckungsge-
ordnung, wenn der zu stundende Betrag höher bühren und sonstige Nebenforderungen sind dem
ist als 200 000 Deutsche Mark und für einen Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen.
Zeitraum voL mehr als zwölf Monaten gestun-
det werden soll;
2. Erlasse nach § 131 der Reichsabgabenordnung, § 3
wenn Geltung im. Land Berlin
a) der Betrag, der erlassen (erstattet, ange- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
rechnet) werden soll (§ 131 Abs. 1 Satz 1), Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten
b) der Betrag, um den die Steuer niedriger Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land
festgesetzt werden soll l§ 131 Abs. 1 Satz 2) Berlin.
100 000 Deutsche Mark übersteigt;
3. Maßnahmen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 der § 4
Reichsabgabenordnung, wenn die Höhe der Inkrafttreten
Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem
gesetzlich bestimmten Veranla.gungszei traum Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft
berücksichtigt werden sollen, 200 000 Deutsche und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1963 außer
Mark übersteigt. Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Heraus q e b er: Der Bundesmmlste1 de, Justiz - Ver 1 d g: Bundesanzeiqer Verlaqsqes m b H. Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqesetzblüll erschein! in drc•i Teilen In Teil I und IJ werden die Gesetze und Verordnunqen m zeitlicher Reihenfolqe nach 1hre1
Ausfert.1qunq verkündet In Tet! III wi1d das als fort.qeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übe1 die Sammlunq de~ Bundes-
rechts vorn 10 Jnli \'J58 (Bundesqesetzbl I S 4'.l7l nach Sac:hqeb1elen q,,ordnet veroffentlicht Bernqsbedmqnnqen tür Teil II] durch den Verlaq
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