78 Bundesg,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Gesetz
über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen
des Deutschen Patentamts
Vom 17. Februar 1960
D(~r lfandestag hat das folgende Gesetz be- liehen Veranstaltungen getroffen haben, vom In-
schloss(>n: krafttreten des Gesetzes an befugt, den Gegenstand
§ l der Patentanmeldung gegen angemessene Vergü-
tung für die Bedürfnisse ihres eigenen Betriebes in
(1) Beschlüsse und Entscheidun~Jen des Patent-
eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen.
amts, die bis zum 13. Juni 1959 ergangen sind, kön-
Dies gilt auch fü1 die Zeit nach der Erteilung des
nen, soweit bei Inkrafllreten dieses Gesetzes der
Patents. Diese Befugnis kann nur zusammen mit
Verwaltun~Jsrechlsweg ~Je~Jeben ist. nur noch bis
dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Der
zum Abl,rnf eines Monats nach dem Inkrafttreten
Vergütungsanspruch kann erst nach der Erteilung
dieses Ceselzes oder bis zum Ablauf eines Jahres
des Patents geltend gemacht werden
nach Zustellung des Beschlusses oder der Entschei-
dung, sofern diese Frist später abläuft, bei den Ver- (3) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-
waltungsgerichten angefochten werden. lichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt
festgesetzt. § 14 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Patentgeset-
(2) Sofern die auf Grund der Bekanntmachung
zes ist anzuwenden.
einer Patentanmeldung (§ 30 des Patentgesetzes)
einstweilen eingetretenen gesetzlichen Wirkungen § 2
des Patents bei Inkrafttrel<m dieses Gesetzes noch Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bestehen, obwohl düs Patent vor dem 13. Juni 1959 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vom Patentamt versagt worden ist (§ 35 Abs. 2 des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Patentgesetzes), sind Dritte, die den Gegenstand der
Patentanmeldung in der Zeit zwischen der Versagung
des Patents und dem 13. Juni 1959 in Benutzung § 3
genommen oder in dieser Zeit die dazu erforder- Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
·Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Februar 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bunde,sminister der Justiz
Schäffer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1960 79
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
Anordnung über die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der Auslandsfürsorge durch das Bundesverwal-
tungamt
Vom 29. Januar 1960 23 4.2.60 5.2.60
Zehnle Verqrdnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr
Vom 29. Januar 1960 24 5.2.60 1. 1. 60
Verordnung Nr. 2/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 30. Januar 1%0 25 6.2.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Mühlcngesctzes
Vom 5. Februar 1960 26 9.2.60 10.2.60
Verordnung Nr. 3/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 3. Februar 1960 27 10.2.60 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Rechts nach G 131 auf das Bundesverwaltungs-
amt
Vom 8. Februar 1960 30 13.2.60 14.2.60
Zwanzigste Verordnung über die Zulassung von Handels-
saatgut
Vom 10. Februar 1960 30 13.2.60 14.2.60
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Rechts nach G 131 auf das Bundesverwaltungs-
amt
Vom 9. Februar 1960 31 16.2.60 17.2.60
Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das
Bundesverwaltungsamt bei der Ermittlung von Wehrpflich-
tigen, die sich der Erfassung entziehen
Vom 12. Februar 1960 33 18.2.60 19.2.60
80 ßundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Einbanddefflen für den Jahrgang 1959
Teil 1: 2,- DM zuzüglich 0,80 DM Porto und Verpackung
Te 11 II: 4,- DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Aus 1i e f er u n g s beginn: Mitte Januar 1960
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bunde,sgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATTH BONN· POSTFACH
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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