Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1960 1055
Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Beamten beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vom 15. Dezember 1960
'
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung des Bundespräsidenten vom 13. Juni
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich wider-
ruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes-
beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1053
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1960 Nr. 69
Tag Inhalt: Seite
21. 12, 60 Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenredmnng der Berliner
Altbanken ........................................................................... , 1053
15. 12. 60 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesamt für Ver-
fassungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055
21. 12. 60 Verordnung über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1056
22. 12. 60 Dritte Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer - Durchführungsverordnung 1955 . • 1063
Hinweis auf Verkündungen. im Bundesanzeiger .............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
In Teil II Nr. 60, ausigegeben am 23. De,zeimber 1960, sind veröffenitlicht: Gesetz über den Bei1tri1tt der Bunde srnpublik 1
Deutschland zu dem Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Best,euerung von Straßenfahrzeugen zum pr,iv.aten Ge-
brauch im internatio,nalen Vmkehr. - Bekanntmachun,q über das Inkra.fttrnt,en de1s Abkommens zwischen der Btundes-
repubLik Deubschlarnd und dem Königreich Bel,gien über die geig,enseiti,ge Anerkeinnung und VoLLs.tr,eckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffeTllblichen Urkunden in ZivH- unid Handelsisachen. - Bekanrntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deu tschen Bundesbahn. - V.ierundzwanzig.s,te Verordnung über ZoLltarifänderun-
1
gen zur Durchführunq des Gemeinsamen Maskte.s der Europäi,schen Gemeinscha1ft für Koh1,e und Stahl (Wälzlag,ersitahl
usw.) - BekannLmachunq über den Geltungsbereich de,s Abkommens Nr. 8 der Internationalen Arbe1i·bs,orqainis,a.tion
über die Gewährung einer Entschädiqunq für Ar'beiitsfosigkei:t iinfo1lge von Schi,ffbruch (Inkr.arfttreten für die Schweiz). ---
Bekanntmachung über den Gcltunqshereich des Ubere.inkommens Nr. 15 der Internationalen Aribeits,o:rganis.ation über
da.s Mindestalter für die Zulassung von Ju,gendLichen zur Beschäftiigunq alis Ko,Menzieiher (Trimmer) oder Heizer
(Inkrafttreten für die Schweiz). - Bekanntmachung über den GeL1mng,shereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Inter-
nationa1len Arbeitsorqanisation über die pflichtmäßiqe ärztliche Unte11suchung der in der SeeschHf1ahrt beschä.ftiqten
Kinder und Juqendil:ichen (Inkrafttreten für die Schweiz). --· Bekanntmachunq über den Geiltungsberieiich des Uberein-
kommens Nr. 17 der Internationalen Arbei,tsorganisation über die Entschädigurnq bei Betri,ehsunfüllen (Inkra.f.titrnten
für die Vereinigte Arabische Republik). - Bekanntmachung über den Geltungisbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der
Internati,onalen Arbeiilsorqanisation über die Heimschaffunq der Schiffisleute (Inkr aJftt.reten für die Schweiz). - Be~ 1
kanntmachung über den (3eltunqsbereich des Ubere:inkommens Nr. 98 der Internationalen Arbe.i1tsorganisa,tion über
die Anwendung der Grundsätze des Vereini,gu!Il,gsrechte,s und de:s Rechtes ZiU KoHektivver1handihi:ngen.
VeröffonUichunqen der Europäischen Geirne1iinschaf,ten (Nachrichtlicher Abdruck):
Der Gerichtshof der Eurnpä,i,schen Gemeinschaften - Di•enstanwe,isunq für den Kanzler.
Der Ra1t der Europäi,schen Atomgeme.inschafit - Beschluß über die Änderunq des Anhangs V Tite1l II ZHfer 2 des Ver-
tra,qes.
In Teil II Nr. 61, ausgegtiben am 28. Dezember 1960, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung (BO), der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO), der Ei,senbahn-Bau-
und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
Schmalspurbahnen (vBOS). -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung.
Gesetz über die Bildung von Rückstellungen
in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken
Vom 21. Dezember 1960
Der Bundestag hat das folgc;nde Gesetz beschlos- ber 1957 (Bundesgesetz:bl. I S. 1296) nach Maßg,a;be
sen: der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung
zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer
§ 1 ~mstellungsrechnung bilden.
(1) Geldinstitute, Versichernngsunternehmen und (2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungs-
Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtun- verpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung
gen aus § 61 des GQselzt)S zur Regelung der Re(~hts- der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
verhiiltnisse der unlt\r Artikel 131 des Grundgesetzes Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe
fallenden Personen in d(!r Fassung vom 1 l. Septem- des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom
Z 19!cl7 A
1054 Bundeisge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1. für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der
für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Alt- Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstel-
bankenrechnung bilden. lungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211),
§ 2
2. für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschrif- Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstel-
ten über die Berechnung der in § 1 zugelassenen lungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober
Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
urnd des § 14 des Dritten Uberlcilungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land
fü~rlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten § 5
Durchführun,g svcrordnung zum Umstellungsgesetz
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
anzuwenden kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ßonn, den 21. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
D·er Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1960 1055
Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Beamten beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Vom 15. Dezember 1960
'
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung des Bundespräsidenten vom 13. Juni
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich wider-
ruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 10
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes-
beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1056 ·Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil l
Verordnung
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
Vom 21. Dezember 1960
Inhaltsübersicht
TEIL I Zweiter Abschnitt
Mietbeihilfen Voraussetzungen für die Gewährung §
Ersler Abschnitt Beiträge zur Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Antrag § Wesentliche Verringerung des Famfüeneinkommens 17
Antrd~f;lcJlcr
An9,1ben und Nachweise ....................... . 2 Dritter Abschnitt
Berechnung des .Jahreseinkommens und der
Zweiter Abschnitt Belastung
Berednmn9 des Jahreseinkommens Zugrunde zu legendes Familieneinkommen . . . . . . . 18
Fumilieneinkon:nncn ........................... . 3 Belastun~T für die Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Jahreseinkommen 4 Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Ei.nnahrnen .................................... . 5 Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Außer Belracht bleibende Einnahmen ........... . 6 Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . 22
Absetzbare Beträge ............................ . 7
Vierter Abschnitt
Dritter Abschnitt Sondervorschriften
WohnHäche Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht 23
Benötigte \Vohnf1ächc .......................... . 8
Aufteilung der WohuJJ~icbc. bei mehreren Mietver- Fünfter Abschnitt
hältnissen 9 Verfahren vorschriften
Bewilligung der Lastenbeihilfe ................. . 24
Vierter Abschnitt
Verfohrensvorschriflen
TEIL III
Bewilligungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Auszahlung der MiPlhciliilfe .... , . . . . . . . . . . . . . . . 11
Miet- und Lastenbeihilfen nach § 73 des
Zweiten \!\Tohnungsbaugesetzes
Andcrung oder "\/C!rlüngcnmg der Mietbeihilfe . . . 12
Berechnung des Jahreseinkommens . . . . . . . . . . . . . . 25
Entziehung der Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
TEIL IV
TEIL II Schlußvorschriften
Lastenbeihilfen Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht 26
Erster Abschnitt Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Antrag Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Antrag stell er 14 Geltung für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Angaben und Nachweise 15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Abs. 1, 3 TEIL I
und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewäh- Mietbeihilfen
rung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399), des § 73 Abs. 2 Erster Abschnitt
Satz 2 de,s Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- Antrag
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni
§ 1
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) und des § 38 Satz 2
des Gesetzes Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Antragsteller
Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlan- Eine Mietbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt des
des S. 1349) verordnet die Bundesregierung mit Zu- Gesetzes über die Gewährung von.Miet- und Lasten-
stimmung des Bundesrates: beihilfen wird nur auf Antrag des Mieters gewährt.
Nr. W ---- Tag der Ausg,abe: Bonn, den 28. Dezember 1960 1057
Bei einem Nutz1m'.1svcrhältnis, das dem Mietver- raum nicht unerheblkh ändern, so ist von den mut-
hältnis nJch § 9 clr.~s Gesclzcs gleichsteht, tritt der maßlich zu erwartenden Beträgen auszugehen.
Nutzungsberechtigte dn die Sldlc de:s Mieters.
§ 5
§ 2 Einnahmen
Angaben und Nu-rhweise (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
(1) Der Antrngstellcr hat die für die Gewährung alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berück-
der Mietbeihi.lfe c>rfonJerlichen Angaben zu ma.chen, sichtigen, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne
insbesondere über · Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder
1. den Betrng der bi:;hcrigen Miete, den Be-
nicht. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
trag, um den die Miele erhöht worden ist,
die nicht in Geld bestehen, namentlich Kost, Wmen·
und den vom Vermieter angegebenen
und andere Sachbezüge, sind die auf Grun:d der
Grund der Mieterhöhung,
jeweils geltenden Lohnsteuer-Durchführungsverord-
2. die Anzahl der Familienangehörigen und nung festgesetzten V./ erte der Sachbezüge maß-
sonstigen Personen, die zum Haushalt gebend.
rechnen,
(2) Nicht als Einnahmen gelten Einnahmen aus der
3. die Höhe des Familieneinkommens nach § 3, Verwertun~r von Vermögensgegenständen, wenn und
4. die Wohnfläche der \!\! ohnung oder der soweit dem Mieter oder dem Familienangehörigen
Räume, die den Gegenstand des Mietver- nicht zugemutet werden kann, diese Einnahmen zur
hältnisses bilden, die Zahl der Räume sowie gänzlichen oder teilweisen Aufbringung der Miete
die Wohnfläche und die Zahl der Räume, zu verwenden; dies gilt insbesondere für Einnahmen
die nicht von den zum Haushalt rechnenden aus der Verwertung von Vermögensgegenständen,
Personen benutzt werden. von deren Einsatz die Leistungen der öffentlichen
(2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Fürsorge nicht abhängig sind.
Angaben nachzuweisen; die bewilligende Stelle
§ 6
kann von einem Nachweis absehen, sofern nicht An-
haltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben unzu- Außer Betracht bleibende Einnahmen
treffend sind. Sie kann dem Antragsteller insbeson- (1) Bei Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
dere aufgeben, den Betrag der Mieterhöhung durch folgende Einnahmen außer Betracht:
eine Bescheinigun9 des Vermieters oder durch des- 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzu-
sen Erklärung nach § 18 des Ersten Bundesmieten- lagen nach dem Bundesversorgungsgesetz
gesetzes oder in sonsliger \!\leise nachzuweisen. und nach den Gesetzen, die das Bundesver~
sorgungs1gesetz für anwendbar erklären,
Zweiter Abschnitt 2. Leistungen, die zmr Abgeltung eines durch
Körperbehinderung verursachten Mehrver,
B e r e c h n u n g d e s Ja h r e s e i n k o mm e n s
schleißes an Kleidern und Wäsche oder zur
§ 3 Abgeltung eines besonderen Aufwandes
Familieneinkom:men
wegen körperlicher Hilflosigkeit gewährt
werden, namentlich Pfle,ge1geld oder Pflege-
. (1) Der Berechnung d1~r Mietbeihilfe ist das Fami- zulage auf g,es,etzlicher Grundlag-e, ferner
lieneinkommen zugrunde zu legen. Familienein- die Le1i1stungen, die BlLnde wegen ihrer
kommen ist der Gesanitbetrag des Jahreseinkom- Blindheit erhalt,ep_,
mens des Mieters und der Jahreseinkommen der zu 3. das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz,
seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen. dem Kindergeldanpassungsgesetz und dem
(2) Die Jahreseinkommen sind nach §§ 4 bis 7 zu Kindergeldergänzungsgesetz,
ermitteln. 4. gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu
(3) Ein Ausgleich von Verlusten, die sich bei dem Löhnen, Gehältern und Renten sowie ver-
Mieter oder bei einem Familienangehörigen ergeben gleichbare Bezüge,
haben, kann jeweils nur bei der Berechnung des 5. Erziehungs- und Aus1bildungsbeihilfen aus
Jahreseinkommens dieser Person vorgenommen öffentlichen Mitte.In zu drni Vierteln,
werden.
6. laufende Unterstützungen aus Mitteln der
§ 4 öffentlichen Fürsorge, der Kriegsopferfür-
Jahreseinkommen sor,ge, deir Tuberkulosehilfe sowie deir
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist von fr.eie1n Wohlf ahrtspfle1ge, soweit sie di1e i:m
dem doppelten Betrag der Einnahmen in den letzten Einzelfall maßgeblichen Richtsätze über-
sechs Monaten vor der Stellung deis Antrages auf stei1gen und nkht der Deckung des Wohn-
Gewährung der Mietbeihilfe auszugehen. Wird der bedarfs dienen, fe.rne:r einmalige Unter-
Mieter oder der Familienangehörige zur Einkom- stützungen durch · die Träger dieser Lei-
mensteuer veranlagt, so si.nd dem Antrag der letzte stungen,
Einkommensteuerbescheid, ergänzende Voraus- 7. Entschädigungsleistungen oder Härtebei-
zahlungsbesche,ide und die letzte Einkommensteuer- hilfen, soweit sie nicht einen Ersatz für ent-
erklärung beizufügen. Ist zu erwarten, daß sich die gangene oder entgehende Einnahmen dar-
Einnahmen oder Aufwendungen im Beihilfezeit- stellen oder nicht zur Deckung des allge-
1058 Bundesge!Setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
meinen laufenden Lebensbedarfs für Nah- Flure, Dielen, Speisekammern, Bade-, Wasch- oder
rung und Wohnung bestimmt sind, ohne Duschräume, Aborte, Besenkammern und sonstige
Rück.sich L darauf, ob sie in einem Betrag Abstellräume.
oder rnlcnweise rJewährt werden, (3) Ist ein Teil einer Wohnung untervermietet
8. sonstige Lcistunqen, die für einen anderen oder ausschließlich g,ewerblich oder beruflich be-
Zweck als zur Deckung des allgemeinen nutzt, so ist die auf diesen Teil entfallende an-
Icmfenden Lebensbedarfs bestimmt sind, so- rechenbare Grundfläche bei der Berechnung der
weit ihre Berücksichtigung offenbar un- Wohnfläche der Wohnun,g außer Betracht zu lassen.
billig sein würde § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist entsprechend an-
(2) Uctragen die in Belrachl kommenden Ein- zuwende,n.
nahmen des Miclers i.m Monat nicht mehr als (4) Ist der Mieter oder ein Familienangehöri,ger
·200 Deutsche Mark, so bleibt ein Betrag von infolge einer Schwerbeschädigung oder einer Dauer-
50 Deutsche Mark außer Ansatz. Rechnen zum erkrankung auf einen besonderen Wohnraum an-
I-L-_iuc;lwJt des Mieters ein odr:~r mehrere Familien- gewiesen, so soll für den zusätzlich benötigten Raum
angehörige und belragen di,e in Betracht kommen- eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt
den Einnahmen im Monat zusammen nicht mehr als werden.
300 Deulsche Mark, so bleibt ein Betrag von (5) Als benötigt soll für einen Einpersonenhaus-
100 Deutsche Mark außer Ansatz. halt in der Regel eine Wohnfläche bis zu 35 Quadrat-
(3) Von den Einnahmen eines jeden Familienan- metern, bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948
gehörigen mit Ausnahme des Ehegatten bleibt ein bezugsfertig geworden sind, in der Regel eine Wohn-
Betrag von 100 Deutsche Mark im Monat außer Be- fläche bis zu 30 Qudratmetern anerkannt werden.
tracht.
§ 9
§ 7
Absehbare Beträge Aufteilung der Wohnfläche
bei mehreren Mietverhältnissen
(1) Von den .sich n.ach §§ 5 und 6 ergebenden Ein-
nahnrnn sind die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Ist eine Wohnung Gegenstand mehrerer Mietver-
Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen. hältnisse, so ist zur Ermittlung der Wohnfläche, auf
die sich die einzelnen Mietverhältnisse erstrecken,
(2) Für jede Person, die Einnahmen aus nichtselb-
die nach den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften
ständiger Arbeit erzielt, wird bei diesen Einnahmen
ermittelte Wohnfläche der Wohnung aufzuteilen.
ein Pauschbetrag von 47 Deutsche Mark monatlich
Da.bei sind die anrechenbaren Grundflächen der
zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1
Räume, die ausschließlich Gegenstand eines Miet-
abgesetzt, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-
verhältnisse s1nd, diesem Mietverhältnis voll zu-
gewiesen werden. Bei Personen, die zur Einkom-
zurechnen; die anrechenbaren Grundflächen der
mensteuer veranlagt werden, werden als Aufwen-
Räume, die von den Mietern gemeinsam benutzt
dungen die \Nerbungskosten oder Betriebsausgaben
werden, sind entsprechend der Zahl der Mietver-
mit Ausnahme von Absetzungen nach §§ 7 a bis 7 e
hältnisse aufzuteilen.
des Einkommensteueirge,setzes abgesetzt; im Falle
des § 7 b des Einkommensteuergesetzes gilt das je-
doch nur insoweit, als die erhöhten Abs,etzungen Vierter Abschnitt
die normalen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Verfahrensvorschriften
des Einkommensleuergesetzes übersteigen.
§ 10
(3) Von den Einnahmen ist zur Ahgeltung der
Aufwendunqen für Versicherungen und Steuern ein Bewilligungsbescheid
Pauschbetrag von zehn vom Hundert der nach den 0) Die Entscheidung über den Antrag ist dem An-
Absätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzu- tragsteller schriftlich mitzuteilen.
setzen. (2) Die Mietbeihilfe wird vom Ersten des Monats
an, in dem der Antrag auf Gewährung der Beihilfe
Dritter Abschnitt gestellt worden ist, gewährt. Treten die Voraus-
Wohnfläche setzungen für ihre Gewährung erst später ein, so
wird die Beihilfe von dem dann folgenden Monats-
§ 8 ersten an gewährt. § 27 bleibt unberührt.
Benötigte Wohnfläche (3) Die Mietbeihilfe wird in der Regel für ein
(1) Bei der Berechnung der Wohnfläche sind die Jahr bewiilligt. Der Monatsbetrag ist auf einen
§§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung an- vollen Betrag in Deutscher Mark festzusetzen; Be-
zuwenden, soweit nicht die §§ 42 bis 44 der Zwei- träige bis zu 0,50 Deutsche Mark sind nach unten
ten Berechnungsverordnung nach ihrem § 1 gelten. abzurunden, über 0,50 Deutsche Mark nach ohen
(2) Betragen bei Wohnungen und Räumen, die bis aufzurunden.
zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, die (4) Bei der Bewilligung der Mietbeihilfe ist der
nach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an- Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Mietbei-
rechenbaren Grundflächen der Nebenräume mehr hilfe entzogen wird, wenn er bei der Antra,gstellung
als zehn vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt die unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht
Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu den Ne- hat oder wenn er es unterläßt, eine Änderung der
benräumen gehören namentlich, soweit sie bei der für die Bewilligung der Mietbeihilfe maßgebenden
Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, Verhältniss,e unverzüglich mitzuteilen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1960 1059
§ 11 Ubereignung des Gebäudes als Eigenheim oder
Kleinsiedlung hat, bereits darin wohnt und die Be-
Auszahlung der Mietbeihilie
lastung für die Wohnung trägt.
(1) Die Mietbeihilfe wird an den Antragsteller ge-
zahlt. Sie kann mit seiner Einwilligung an den Ver- § 15
mieter gezahlt werden
Angaben und Nachweise
(2) Die Mietbeihilfe wird in der Regel monatlich
im voraus gezahlt. Beihilfebeträge unter 10 Deutsche (1) Der AntragsteUer hat die für die Gewährung
Mark im Monat werden in der Regel vierteljährlich der Lastenbeihilfe erforderlichen Angaben zu
im voraus gezahlt. machen, insbesondere über
1. die wesentliche Verringerung des Familien-
§ 12
einkommens durch seine Arbeitsunfähigkeit
Ändernny oder Verlängerung der Mietbeihilfe oder durch den Tod des bisherigen Eigen-
(1) Der Mieter kunn eine Erhöhung der Beihilfe tümers oder durch den Tod oder die Ar-
beantragen, wenn sich die Voraussetzungen geän- beitsunfähigkeit eines Familienangehörigen,
dert haben. der zur Aufbringung der Belastung beige-
(2) Die Beihilfe ist in der Regel um ein Jahr zu tragen hat,
verlängern, wenn der Mieter bis zum Ende des Mo- 2. die Anzahl der Familienangehörigen und
nats nach Ablauf des BeihilJezeitraumes einen An- sonstigen Personen, die zum Haushalt
trag auf Verlängerung stellt und die Voraussetzun- rechnen,
gen für die Weitergewährung vorliegen. 3. die Wohnfläche der eigengenutzten Woh-
(3) § 10 findet entsprechende Anwendung. nung, die Zahl ihrer Räume sowie die Zahl
der Räume, die nicht von den zum Haushalt
§ 13 rechnenden Personen benutzt werden,
Entziehung der Mietbeihilfe 4. die Belastung für die eigengenutzte Woh-
(1) Ergibt sich aus einer Mitteilung des Beihilfe- nung.
empfängers oder aus Tatsachen, die der bewilligen- (2) § 2 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
den Stelle sonst bekanntgeworden sind, daß die bei
der Gewährung der Mietbeihilfe zugrunde geleg- Zweiter Abschnitt
ten Voraussetzungen nicht mehr oder nur noch teil-
weise vorliegen, so ist die Mietbeihilfe ganz oder Voraussetzungen für die Gewährung
teilweise nach § 8 des Gesetzes zu entziehen. § 16
(2) Die Mietbeihilfe ist ferner zu entziehen, so- Beiträge zur Belastung
weit die Gewährung der Beihilfe auf unrichtigen Ist ein Familienangehöriger gestorben oder ar-
oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beitsunfähig geworden, so hat der Antragste~ler
oder auf einer Verletzung seiner Anzeigepflicht ge- nachzuweisen, daß der Familienangehörige nicht nur
mäß § 10 Abs. 4 beruht. Die Entziehung der Beihilfe vorübergehend Beiträge. zu den Ausgaben für die
ist be,i schuldhaftem Verhalte1n des Antragstellers Belastung aus dem Kapitaldienst oder aus der Be-
von dem Zeitpunkt an auszusprechen, von dem an wirtschaftung geleistet hat. Gehört oder gehörte der
die zur Entziehung berechtigenden Voraussetzungen Familienangehörige zum Haushalt des Antragstel-
gegeben sind lers, so sind die Voraussetzungen des Satzes 1 auch
(3) Ist die Mietbeihilfe rückwirkend entzogen als gegeben anzusehen, wenn er nicht nur vorüber-
worden, so sind zuviel gewährte Beträge zurück- gehend zum allgemeinen Lebensunterhalt der Fa-
zuzahlen milie Geld oder geldwerte Leistungen erbracht hat.
(4) Wegen e-iner Erhöhung des Familieneinkom-
mens darf die Beihilfe nicht entzogen werden, wenn § 17
sich das Familieneinkommen um nicht mehr als Wesentliche Verringerung
fünf vom Hundert gegenüber dem bei der Be- des Familieneinkommens
willigung zugrunde gelegten Familieneinkommen (1) Die Verringerung des Familieneinkommens ist
erhöht hat. wesentlich, wenn sie mehr als ein Drittel beträgt.
Bei der Ermittlung der Verringerung sind das Fami-
TEIL II lieneinkommen vor dem Tod oder der Arbeitsun-
LastenbeihHf en fähi,gkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) und das Familien-
einkommen, das sich voraussichtlich für den ersten
Erster Abschnitt
Beihilfezeitraum ergibt, gegenüberzustellen. Eine
Antrag Verringerung des Familieneinkommens, die nicht
§ 14 auf den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit zurück-
Antragsteller zuführen ist, bleibt bei dieser Ge,genüberstellung
Eine Lastenbeihilfe nach dem Zweiten Abschnitt außer Betracht.
des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und (2) Auf die Berechnung des Familieneinkommens
Lastenbeihilfen wird dem Eigentümer eines Eigen- vor dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit sind die
he,ims oder einer Kleinsiedlung für die eigen- §§ 3 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
genutzte Wohnung auf seinen Antrag gewährt. Dem 1. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
Eigentümer steht gleich, wer einen Anspruch auf ist von dem doppelten Betrag der Einnah-
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
men in den letzten sechs Monaten vor dem 1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst
Tod oder der Arbeitsunfähigkeit auszu- und
gehen; 2. aus der Belastung aus der Bewirtsdiaftung.
2. als Einnahmen gelten auch Beiträge im
Sinne des § 16 Satz 1, die von einem ge- (2) Die Lastenberechnung ist für das Gebäude
storbenen oder arbeitsunfähig gewordenen aufzustellen; zugehörige Nebengebäude, Anlagen
Familienangehörigen, der nicht zum Haus- und Einrichtungen sowie das Baugrundstück sind
halt des Antragstellers gehört hat oder ge- einzubeziehen. Das Baugrundstück besteht aus den
hört, geleistet worden sind. überbauten und den dazugehörigen Flächen, soweit
sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten;
(3) Auf die Berechnung des Familieneinkommens, bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage
das sich voraussichtlich für den ersten Beihilfezeit- dazu.
raum ergibt, sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzu-
(3) Hat der Wohnungsinhaber einem Dritten ein
wenden.
Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen Beitrag zum
Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu leisten,
Dritter IAbsdmitt so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an
Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,
Berechnung des Jahreseinkommens
soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.
und der Belastung
(4) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-
§ 18 lastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
Zugrunde zu legendes Familieneinkommen (5) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist das Fa- hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-
milieneinkommen zugrunde zu legen, das sich un- währt, so vermindert sich die Belastung entspre-
ter Anwendung der §§ 3 bis 7 ergibt. chend.
(6) Leistungen eines Familienangehörigen nach
§ 16 bleiben in der Lastenberechnung außer Betracht.
§ 19
(7) Einnahmen aus Miete oder Pacht bleiben in
Belastung für die Wohnung
der Lastenberechnung außer Betracht.
(1) Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe ist die
Belastung für die vom Eigentümer des Eigenheims
oder der Kleinsiedlung eigengenutzte Wohnung zu- § 21
grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn nach § 11
Belastung aus dem Kapitaldienst
Satz 2 des Gesetzes die Miete einer vergleidl.baren
Mietwohnung mit durdl.schnittlicher Ausstattung zu- (1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge-
grunde zu legen ist; vergleichbar ist eine Mietwoh- hören, soweit sie tatsächlich auszugeben sind,
nung, die zu etwa derselben Zeit an demselben oder 1. Zinsen und Tilgungsbeträge für die Mittel
an einem benachbarten Ort mit vergleichbarer Finan- nach den Absätzen 2 und 3,
zierung gebaut worden ist und sich in einem Ge-
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für
bäude ähnlicher Art und Lage befindet.
Mittel nach den Absätzen 2 und 3 ent-
(2) Bei der Ermittlung der Belastung für die eigen- stehen,
genutzte Wohnung ist von dem Betrag auszugehen, 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus
der sich auf Grund der Lastenberechnung für den Mitteln nach den Absätzen 2 und 3,
Quadratmeter der Wohn- und Nutzfläche des Gebäu- namentlich aus Rentenschulden.
des durchschnittlich ergibt (Durchschnittsbelastung).
Auf der Grundlage der Durchschnittsbelastung ist Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-
die Belastung für die eigengenutzte Wohnung nach kostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. Zu
deren Wohnfläche unter angemessener Berücksichti- der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören auch
gung ihrer Lage und Ausstattung zu berechnen. Ist die Erbbauzinsen.
die Wohnfläche der Wohnung größer als die be- (2) Bei Ansatz der Leistungen nach Absatz 1 sind
nötigte Wohnfläche, so ist nur die benötigte Wohn- folgende Mittel zu berücksichtigen:
fläche zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der 1. Auf Deutsche Mark umgestellte Verbind-
Wohnfläche sind die §§ 8 und 9 anzuwenden. lichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf dem
(3) Bei der Ermittlung der Belastung ist von der Grundstück dinglich gesichert waren,
Belastung im vorangegangenen Jahr auszugehen; 2. Fremdmittel im Sinne des § 13 der Zweiten
hat sich die Belastung nachhaltig geändert oder ist Berechnungsverordnung, soweit sie der
zu erwarten, daß sie sich nachhaltig ändern wird, so Deckung von Gesamtkosten nach dem
ist von der geänderten Belastung auszugehen. 20. Juni 1948 gedient haben,
3. fremde Mittel, die der Deckung der Kosten
von Instandsetzungen, baulichen Verbesse-
§ 20
rungen, Einrichtungen oder des Ausbaues
Lastenberechnung von Verkehrsflächen gedient haben.
(1) Die Belastung wird in der Lastenberechnung Hat der Eigentümer das Eigenheim oder die Klein-
ermittelt siedlung nach dem 20. Juni 1948 erworben, so sind
Nr. 69 - Tag der Ausg,ctbe: Bonn, den 28. Dezember 1960 1061
auch die in Anrechnung auf den Kaufpreis über- (2) Di,e §§ 14 bis 22 sind entsprechend anzuwen-
nommenen Verbindlichkeiten sowie das Restkauf- den mit der Maßgabe, daß bei der Belastung aus der
geld zu berücksichtigen. Bewirtschaftung als Ausgaben für die Verwaltung
(3) Sind d-ie in Absatz 2 bezeichneten Mittel durch
höchstens 90 Deutsche Mark je Eigentumswohnung
andere fremde Miltel ersetzt worden, so sind die oder je Wohnung in der Rechtsform des Dauerwohn-
neuen Mittel an Stelle der bisherigen Mittel auszu- rechts jährlich angesetzt werden dürfen.
weisen. Dies gill bei einer Ersetzunq durch neue
Mittel, deren Kupitalkosten höher sind als die der Fünfter Abschnitt
bisherigen Mittel, nur, wenn die Ersetzung auf Um-
ständen beruht, die der Eigentümer nicht zu vertre- Verfahr ensvo r s eh ri f t e n
ten hat. § 24
Bewilligung der Lastenbeihilfe
§ 22
Für die Bewilligung der Lastenbeihilfe sind die
Belastung aus der Bewirtschaftung §§ 10 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend ahzu-
(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge- wenden, daß die Auszahlung der Beihilfe in der
hören Regel vierteljährlich erfolgt.
1. die Ausyaben für die Verwaltung,
2. die Betriebskosten,
3. die Ausgaben für die Instandhaltung. TEIL III
(2) Ausgaben für die Verwaltung sind die Be- Miet- und Lastenbeihilfen
trä,ge, die für die Verwaltung des Gebäudes einem nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Dritten laufend zu entrichten sind. Je Eigenheim § 25
oder Kleinsiedlung dürfen höchstens 50 Deutsche
Mark jährlich angesetzt werden. Berechnung des Jahreseinkommens
Die Vorschriften der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung
(3) Die Betriebskosten dürfen nach § 27 der Zwei-
sind auf die Ermittlung. des Jahreseinkommens ent-
ten Berechnungsverordnung angesetzt werden, je- sprechend anzuwenden, wenn eine Miet- oder
doch nicht Kosten des Betriebes zentraler Warm- Lastenbeihilfe nach § 73 des Zweiten Wohnungsbau-
wasserversorgungsanlagen, des Betriebes zentraler gesetzes beantragt wird.
Heizungsanlagen, der Gartenpflege und der Beleuch-
tung.
(4) AusgabQn für die Instandhaltung sind die Be-
träge, die in dem nach § 19 Abs. 3 maßgebenden TEIL IV
Zeitraum zur Erhaltung des bestimmungsm.äßigen Schlußvorschriften
Gebrauchs der Wohnung verausgabt werden muß-
ten, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte- § 26
rungseinwirkung entstandenen baulichen oder son- Erbbaurecht und Wohnungserbbau.recht
stigQn Mängel ordnungsmüßig zu beseitigen. Sind
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verord-
während des Beihilfezeitraumes wesentlich verän-
nung steht das Erbbaurecht demEigentum, das Woh-
derte Ausgaben zu erwarten, so sind sie anzusetzen.
nungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich.
Ausgaben für die Instandhaltung dürfen nicht ange-
setzt werden, soweit sie aus Darlehen geleistet wor-
den sind, die nuch § 21 bei Berechnung der Belastung § 27
aus dem Kapitaldienst zu berücksichtigen sind. Ubergangsvorschriften
Diese Verordnung ist auf die Mie,t- und Lasten-
beihilfen anzuwenden, die für die Zeit nach dem
Vierter Abschnitt Inkrafttreten dieser Verordnung zu gewähren sind.
Dber die Weiitergewährung vorher bewilliigter Bei-
Sondervorschriften hilfen i,st von Amts wegen nach den Vorschriften
die.s,er Verordnung zu entscheiden. Bis zu di:eser
§ 23 Entscheidung sind an Beihilfoempfänger Abschlags-
zahlungen ,in der bisher.iigien Höhe zu leisten, soweit
Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht offensicht-
(1) Die §§ 14 bis 22 sind auf eine eigenge.nutzte lich geändert haben.
fügentumswohnung und eine Wohnung in der
§ 28
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-
rechts, die vom Dauerwohnbercchtigten selbst ge- Geltung in Berlin
nutzt wird, entsprechend anzuwenden. Dem Woh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
nungseigentümer oder Dauerwohnberechtigten steht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gleich, wer einen Anspruch auf Bestellung oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des
Dbertragung des Wohnungsei,gentums oder des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-
Dauerwohnrechls hat, in der Wohnung bereits wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
wohnt und diQ Belastung trägt. recht auch im Land Berlin.
1062 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
§ 29 6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Geltung für das Saarland ,, (3) Als Betriebskosten dürfen angesetzt
Diese Verordnung gilt im Saarland mit folgen- werden:
den Maßgaben: 1. laufende öffentliche Lasten des Grund-
stücks, namentlich die Grundsteuer,
1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
2. Kosten ,.der Sach- und Haftpflichtver-
,, 1. Grundrenten und Sch werstbeschädigtenzula-
sicherung,
gen nach den im Saarland geltenden versor-
gungsrechtlichen Vorschriften und nach den 3. Kosten der Wasserversor,gung,
Gesetzen, die diese Vorschriften für anwendbar 4. Kosten der Straßenreinigung und
erklären," Müllabfuhr,
2. In § 8 Abs. 1 entfällt der zweite Halbsatz 5. Kosten der Entwässerung,
6. Kosten der Schornsteinreinigung."
3. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „bei Wohnun-
gen t1nd Raurnen, die bis zum 20. Juni 1948 7. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
bezugslerti,g geworden sind," gestrichen „Unter den Betriebskosten dürfen auch Kosten
für den Hauswart, für den Betrieb des Fahr-
4. In § B Abs. 5 wi.rd das Datum „20. Juni 1948"
stuhls, für die Hausrninigung und Ungeziefer-
ersetzt durch „ 1 April 1948"
bekämpfung angesetzt werden,"
5. § 21 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen. 8. In § 25 werden die Worte ,,§ 73 des Zweiten
Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Wohnungsbaug-esetzes" ersetzt durch die
Fassung: Worte „dem Teil III, siebten Titel des Ge-
„ 1. fremdmi ttel, soweit sie der Deckung von setzes .Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das
Gesamtkosten gedient haben," Saa.rland".
Nummer 3 wird Nummer 2. § 30
In Satz 2 werden die Worte „nach dem 20. Juni Inkrafttreten
1948" gestrichen. Di-ese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
von Merkatz
Der Bundesm1n1ster für Familien- und Juyendfragen
Dr. Wuermeling
Nr. G9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 19G0 1063
Dritte Verordnung zur Änd.erunn
der Beförderungsteuer - Durchführungsverordnung 1955
(BefStÄndDV 1960}
Vom 22. Dezember 1960
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiedererhe- 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 erhält
bung der BefördPrungsteuer im Möbelfernverkehr
und im Werkfernverkehr und zur Änderung von a) Buchstabe a folgende Fassung:
Befördernngsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundes- ,,a) im grenzüberschreitenden Gelegenheits-
gesetzbl. I S. 159) und des Artikels 3 Abs. 1 Nrn. 1, verkehr mit Kraftomnibussen,";
2, 4 und 5 des Abschnitts II des Verkehrsfinanz-
gesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I b) Buchstabe d folgende Fassung:
S. 166) verordnet die Bundesregierung, ,,d) bei anderen Beförderungen im inländi-
auf Grund des § l 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beför- schen Gelegenheitsverkehr mit Kraft-
derungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni omnibussen, wenn die Beförderung im
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), neu gefaßt durch § 88 Zusammenhang mit anderen Leistungen
des Gesetzes über die Einführung des deutschen des Unternehmers (z.B. Vermittlung von
Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Dbernachtung oder Verpflegung) ausge-
Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 führt wird;".
(Bundesgesetzbl. I S. 339), verordnet der Bundes-
minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, 3. § 18 erhält folgende Fassung:
auf Grund des § 22 des Beförderungsteuergesetzes ,,§ 18
in der Fassung vom 13. Juni 1955 und des § 14
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung verordnet der Durchschnitts b ef örderungsen tgel t
Bundesminister der Finanzen: im Kraftfahrzeugverkehr
(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne
Artikel Einrechnung der Steuer beträgt im Kraftf ahr-
zeugverkehr
Die Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung
vom 8. Oktober 1955 (Bundesge,setzbL I S. 659), zu- 1. bei Personenbeförderungen
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsver- a) im Linienverkehr, der
ordnung 1955 (BefStAndDV 1959) vom 29. August nicht ausschließlich der
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 662), wird wie folgt ge- regelmäßigen Beförde-
ändert: rung von Arbeitneh-
mern zwischen Woh-
1. § 11 erhält folgende Fassung: nung und Arbeitsstätte
,,§ 11
dient,
je Personenkilometer 5,84 Pfennig,
Arbeiter- und Schülerverkehr
(1) Arbeiterverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 b) im zugelassenen Ver-
Nr. l des Gesetzes ist die Beförderung zwischen kehr mit Kraftomni-
Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen zwei bussen, wenn aus-
Arbeitsstätten von solchen Personen, die im schließlich Arbeitneh-
öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder mer zwischen Woh-
beschäftigt sind und die aus diesem Dienstver- nung und Arbeitsstätte
hältnis Arbeitslohn beziehen oder die Heim- befördert werden (§ 10
arbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sind. Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe
(2) Schülerverkehr ist die Beförderung von a des Gesetzes),
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt." je Personenkilometer 3,5 Pfennig,
1064 Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, TeirI I
c) im Gclf~ucnheit.sver- 2. Sauermilch, Yoghurt und Kefir;
kchr
3. entrahmte Milch (Magermilch), saure Ma-
je Personenkilometer germilch, Magermilch-Yoghurt und :Mager-
bis zum 16. September milch-Kefir;
1959 4,17Pfennig,
4. Molke und Molkenerzeugnisse;
ab 17. September 1959 3,34 Pfennig;
5. Buttermilch und geschlagene Buttermilch;
2. bei c;üterbcförderungen
10,72 Pfennig. 6. Sahne (Rahm), · Kaffeesahne, Trinksahne,
je Tonnenkilometer
saure Sahne und Schlagsahne;
(2) Die Steuer beträg l danach 7. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. sterili-
1. bei Personenbeförderungen sierte Milch, sterilisierte Sahne, Kondens-
milch, Blockmilch, Blocksahne, Kondens-
a) im Linienverkehr, der magermilch, Milchpulver, Sahnepulver,
nicht ausschließlich der Milchzucker und Magermilchpulver mit
regelmäßigen Beförde- Zusätzen anderer Stoffe bis zu 25 vom Hun-
rung von Arbeitneh- dert des Fertigerz(;ugnisses);
mern zwischfm \,Voh-
8. Butter, Butterschmalz, Käse (einschließlich
nung und Arbeitsstätte
Quark und· Kaseine), Schmelzkäse und
dient,
Käsezubereitungen.
je Personenkilometer 0,7 Pfennig, Käsezubereitungen sind Erzeugnisse, die
aus Käse und anderen der Milch entstam-
b) im zugelassenen Ver-
menden Bestandteilen bestehen, in ähn-
kehr mit Kraftomni-
licher Weise wie Schmelzkäse hergestellt
bussen, wenn aus-
werden und amtlich zugelassene Farbstoffe
schließlich Arbeitneh-
oder Zusätze von anderen Lebens- und
mer zwischen Woh-
Genußmitteln bis zu 25 vom Hundert des
nung und Arbeitsstätte
Fertigerzeugnisses enthalten können;
befördert werden,
9. Milchmischgetränke aus Milch oder Milch-
je Personenkilometer 0,14 Pfennig,
erzeugnissen,, wenn der Anteil an Milch
c) im Gelegenheitsver- oder Milcherzeugnissen mindestens 75 vom
kehr Hundert des Fertigerzeugnisses beträgt."
je Personenkilometer 6. § 29 wird gestrichen.
bis zum 16. September
1959 0,50 Pfennig, 7. In § 33 wird Absatz 3 gestrichen.
ab 17. September 1959 0,40 Pfennig;
8. §§ 34 und 35 werden gestrichen und durch fol-
2. boi Güterbeförderungen genden neuen § 34 ersetzt:
je Tonnenkilometer 0,75 PJennig." ,,§ 34
Steuerermäßigung
~- § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung: nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b
des Gesetzes
,, (4) Das Rohgewicht ist auf 100 Kilogramm
nach oben abzurunden. Ist die Steuerberechnung Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3
für bei einer Fahrt beförderte Güter verschieden Buchstaben a und b des Gesetzes wird nur ge-
geregelt, so ist das maßgebliche Gewicht geson- währt, wenn zusätzlich folgende Voraussetzun-
dert abzurunden" Werden bei einer Fahrt Güter gen vorliegen:
von insgesamt nicht mehr als einer halben Tonne
befördert, so bleibt die Steuer außer Ansatz." 1. Der Unternehmer (das Unternehmen) muß
a) seinen Sitz in Berlin (vVest), im Zonen-
5. § 28 erhält folgende Fassung: randgebiet oder in den Frachthilfegebie-
ten haben und
,,§ 28
b) auf der jeweiligen Fahrt ausschließlich
Milch und Milcherzeugnisse Güter zu oder von Orten in den vor-
stehend bezeichneten Gebieten befördert
Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 11 haben,
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind aus-
schließlich oder
1. Milch, auch tiefgekühlt, erhitzt, homogeni- 2. der Unternehmer (das Unternehmen) muß
siert und vitaminiert oder im Fettgehalt a) eine oder mehrere nicht nur vorüber-
eingestellt; gehende geschäftliche Niederlassungen
1'✓ r. b:J -- 'fa.g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 19GO 1065
in ßerlin (West), im Zonenrandgebiet betragen, so ist sie auf null Deutsche Mark
oder in den Frachthilfegebieten unter- festzusetzen. In diesem Fall werden entrich-
JwHcn und tete Vorauszahlungen erstattet.";
b) iJLlf der jeweiligen Fahrt ausschließlich b) der bisherige Absatz 4 Absatz 5.
Güter zu oder von diesem Niederlassun-
gen bcförderl haben." 12. § 53 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf,
9. § :36 crhüll folgende Fassung: wenn die Sicherheit des Steueraufkommens ge-
währleistet ist, eine andere Ausgestaltung der
,,§ 36
Aufzeichnungen zulassen oder auf die Vornahme
Buclunüßiger Nc1ch\,vcis der Aufzeichnungen sowie auf die Vorlage, die
Kennzeichnung oder die Führung von Fahrten-
(l) Die Sleucrerrrüißigung rn1ch § 11 Abs. 2 blocks verzichten."
Nr. 3 cles Gesetzes tritt nur ein, wenn die Vor-
aussetz1m1wn bucbm).ißlu nachgewiesen werden. 13. In § 54 Abs. 4 werden der Schlußpunkt durch ein
(2) Die nachzuwcisencfon Voraussetzungen Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
müssen zu ersehen sein fügt:
,,3. daß auf die Führung eines Fahrtenbuchs ver-
1. bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen
zichtet wird."
von mehr als einer Tonne Nutzlast oder
n:J.il Zuurrwsdünen aus dem Fahrtennach-
weisbuch und den Beförderungs- und 14. In § 56 wird die Zahl „zehn" durch dfo Zahl
ßeule:i Lpapicren, ,,sieben" ersetzt.
2. in den übrigen Fällen aus besonderen
15. In § 57 Nr. 1 werden das Semikolon hinter Buch-
AufzeichnungEm.
stabe d durch ein Komma ersetzt und folgender
(3) Regelmtißig rnüsst~n aus den Aufzeichnun- · Buchstabe e angefügt:
gen zu ersehen sein
,,e) Personen im inländischen Verkehr mit Kraft-
1. der Tag der Betörderung, omnibussen befördert werden und die Steuer
nach dem Durchschnittsbeförderun9sentgelt
2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr- zu berechnen ist;".
zeugs und des Anhängers,
3. der :nländischc Standort des Kraftfahr-
zeugs, Artikel 2
4. der Abscndurn;s01 t und der Bestim- (1) § 34 der Beförderungsteuer-Durchführungsver-
mungsort, ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 ist mit
der Maßgabe anzuwende~1, daß
5. die Art der beförderten Güter,
a) den in der Vorschrift bezeichneten Gebie-
6. das Rohgewicht der beförderten Güter ten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1959
in Tonnen, das Saarrandgebiet gleichgestellt ist und
7. die Uin9e der Dcfönlerungstreck:e im b) an Stelle der in der Vorschrift verwendeten
Inland in Kilometern und Begriffe des Sitzes und der nicht nur vor-
übergehenden geschäftlichen Niederlassung
8. die! Zahl der für die Steuerberechnung
für die Zeit bis zum 31. Dezember 1960 die
maßgeblichen Tonnenkilometer.
Begriffe der Geschäftsleitung und der Be-
(4) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf triebstätle treten.
einem steuerlich zuverllissigen Unternehmer ge-
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
statten, dQß er den buchmäßigen Nachweis in
anderer Weise erbringt." eine höhere Beförderungsteuer als die nach Maß-
gabe des § 34 der Beförderungsteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 zu-
10. In § 44 Abs. 2 wird folgender Salz angefügt: lä5,sige Steuer rechtskräftig festgesetzt worden, so
ist die Steuerfestsetzung auf Antrag zu berichtigen.
„Die Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung
Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1961
entfällt, wenn die für ein Kalendervierteljahr zu
gestellt werden.
zahlende SI.euer voraussichtlich nicht mehr als
fünf Deutsche Mark beträgt."
Artikel 3
11. In § 45 wird Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des
,, (4) Würde die Steuer für das Kalender- Verkehrsfinanzgesetzes 1955 und § 12 Abs. 2 des
jahr nicht mehr als zwanzig Deutsche Mark Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1066 Bunde,sge1s,etzMatt, Jahrgang 1960, Teiil I
Artikel 4 3. Artikel 1 Nr. 6 mit ·wirkung vom 1. August
1959,
(1) Es treten tn Kraft
4. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung
vom 17. September 1959,
1. Artikel 1 Nrn. 5 und 8 mit Wirkung vom
1. Juni 1955, 5. Artikel 1 Nm. 7 und 11 mit Wirkung vom
1. Januar 1960.
2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit (2) Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung
Wirkung vom 16. August 1958, treten am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bnndesmini ster für Verkehr
1
Seebohm
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember J.960 1067
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl Se 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingc::wiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnun9 Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Anderung der Zweiten und Dritten Verord-
nung zur Durchführung der lnfcrzonenhandelsverordnung
Vom 20. Dezember l 960 247 22. 12.60 23. 12.60
Verordnung Übl!f die Durchführung einer Statistik der
Gemeindestraßen nach dem Stande vom 1. Januar 1961
Vom 16. Dezember 1960 247 22. 12.60 23. 12.60
Anderungsverordnunq zur 1. BAA-LeistungsDV-LA
Vom 5. Dezember 1960 247 22. 12.60 23. 12.60
1068 Bunde,sge1setzMatt, Jahrgang 1960, Teil I
Sammlunf des Bundesremfs,
Bundesjlesefzblotf Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sadigebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung sdiaften des öffentlidien Redits stehenden Personen -
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 203-0 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten; Einzel-
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung bezug 5,74 DM zuzüglich 0,35 Versandgebühren.)
der Gerichte, Red1tspfleqer. (44 Seiten; Einzelbezug
1.54 DM zuzüqlidJ 0,15 DM Versilndgebühren.)
Folge 9: Sadlgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
24 Vertriebene, Flüdltlinge, Evakuierte, politisdle Häft-
Folge 2: SachrJebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung linge und Vermißte. (60 Seiten; Einzelbezug 2,10 DM
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
prozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung -
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfeditung. (206
Seiten; Einzelbezuq 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 10: Sachgebiet 4 {Zivilredit und Strafredlt) -
qebühren.) 4. Lieferung
41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsredlt. (128
Seiten; Einzelbezug 4,48 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung gebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Geridlten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentsdlä-
d_!gungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und DurdJ- Folge 11: Sadlgebiet 4 (Zivilrecht und Strafredltl -
fuhrung. (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglidJ 9. Lieferung
0, 15 DM Versandgebühren.) 42 Gewerblidier Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
Gebrauchsmusterredlt - 422 Recht der Arbeitnehmer-
erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Folge 4: Sachnebiet 3 (Reditspflege) - 4. Lieferung Redltsvorsdlriften - 43 Vorschriften gegen den un-
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber•
willige Geriditsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsrecht - 422 Ge-
entziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
- 318 Beglaubigunq öffentlicher Urkunden. (80 Seiten, seitige Verträge. (22L Seiten; Einzelbezug 7,70 DM
Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandqebühren.l zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 tlZechtspflege) - 6. Lieferung Folge 12: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung
36 Kostenrecht -- 360 Gerichtskostengesetz -- 361 Kosten- 20 Allgemeine innere Verwaltung -- 200 Behördenaufbau
ordnung - 352 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 - 201· Verwaltunqsverfahren und -zwangsverfahren -
Kosten im BcreidJ der Justizverwaltung -- 354 Gebühren- 202 Verwaltungsgebühren. (20 Seiten; Einzelbezug 0,70 DM
befreiungen - 365 Jus tizbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüglidl 0,20 DM Versandgebühren.)
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
ten - 367 Entschädiqunn von Zeugen und Sachverständi-
gen - 35fl Gebührenordnung für Rechtsanwälte -- 369 Folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 5. Lieferung
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei- 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
ten; Einz~!llwzuq 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand- tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
gebühren.) sonenstandswesen. (40 Seiten; Einzelbezug 1,40 DM zu-
züglich 0,20 DM Versandgebühren.)
Folge 6: Sachgebiet (Staats- und Verfassungsrecht) -
Einzige Liefenmn
Folge 14 Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation -
12 Verfassungsschutz ·- 13 Bundesgrenzsdiutz. (256 Sei-
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
ten; Einzclbcwg 8,95 DM zu:>.üglich 0,50 DM Versand- tung -- 212 Gesundheitswesen . - 2122 Ärzte und son-
qebühren.) stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und !)entist~n - 2124
Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten; Emzelbezug
3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Fol!Je 7: Sarh11cbiet 2 (Verwilllung) - 13. Lieferung
23 Raumordnung, ßodenverteilung, Wohnungsbau-, Sied- Folge 15: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 5. Lieferung
lunns- und I-Ieimsliittenwesen, Wohnraumbewirtschaftung,
Kleincjitrlenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 32-35 Gerichte für besondere Sachgebiete (80 Seiten;
und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196 Einzelbezug 2.80 DM zuzüglich 0.25 DM Versandgebühren.)
Seiten, Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
gebühren.)
Folge 16: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 10. Lieferung
21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwal-
Folge 8: Sad1CJehiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung tung - 213 Bauwesen - 214 Sachleistungsrecht, Enteig-
20 Allgemeine innere Verwaltung - 203 Recht der im nungsrecht - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz. (68 Seiten;
Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper- Einzelbezug 2,38 DM zuzüglidl 0,25 DM Versandgebühren.)
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Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im A bonnernent nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
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Hefte einzcln<or Sachqebiclc können hezo,rcn werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einsdil. Umschlag zuzüglich Versand-
kosten qcrien Vorcinsenrlunq des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 • Sammlung des
Bund c s r c c h 1. s. Bundes q es et z b I a t t Te i I III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber: Der Bum!esminislcr dc~r Justiz - V c r 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsqcselz\Jl,1li o:,clwint in drc,i Teilen In Teil I und II Wt~rden die Gesetze und Verordnungen rn zeirncher Reihenfoiqe nach ihrer
Ausfertiqnnq verkiindcl In !'eil III wird d;is als Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Snmn°innq des Bundes-
rechts vorn 10. Juli l!J5H (llundcsqt:sel.',c!il J S 137) ~acnr1e •,ie1.nn CJ80rdnet veröffentlicht. Bezllqsbedimrunqen für Teil lll den Verlag
Bezuqsbedinqunqcn für feil l und II: L,1ufenclc,r !Jezuq nur durch cllR Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I lJncl T,dl ll je DM 5,-
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