1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere
der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
steuer-] ahresausg leich einzubeziehen. mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so
(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zu ver-
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nicht- fahren.
selbständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, § 11
von denen die nach § 5 des Steuererleichterungs- Anwendungszeitraum
gesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert
ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
Folgende: erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das
Kalenderjahr 1960, bei Arbeitnehmern, für die § 9 a
1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte gilt, auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für die dort
aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte bezeichneten Zeiträume anzuwenden.
aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
(West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
§ 12
besteht der Gesmntbetrag neben solchen
Einkünften aus anderen Einkünften aus Anwendung im Land Berlin
nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
von Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu- dung mit § 108 des Gesetzes über die Einführung
wenden. des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein- 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) auch im Land
künften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin.
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
Vom 12. Dezember 1960
Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver- Hundert des Tarifentgelts, so kann davon abge-
kehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun- sehen werden, eine Unterschiedsberechnung nach
desgesetzbl. I S. 697) wird verordnet: § 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen."
§ 1 § 2
§ 15 der Verordnung über die Tarifüberwachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
im Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundes- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I, S. 376) erhält folgende Fassung: gesetzbl.: I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 15
Bagatellsachen § 3
Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zehn Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Heraus q e b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dds Bundesncselzblc1ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,
Ausfertiqun(J verkündet In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1H58 (Bunclcsqesclzbl. I S. 4:1"7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingunqen für Teil rn durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqcn fiir Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich Zustellqcbülir Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundesqescl,:hlatl" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung Preis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
1013
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1960 Nr. 68
Tag Inhalt: Seite
19. 12. 60 Drittes Rentenanpassungsgesetz - 3. RAG .................................. . 1013
19. 12. 60 Viertes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
19. 12. 60 Fünfzehnte Verordnun~J über Anderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1021
20. 12. 60 Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
12. 12. 60 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr 1052
Drittes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
für das Jahr 1960
(Drittes Rentenanpassungsgesetz- 3. RAG)
Vom 19. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag
rates das folgende Gesetz beschlossen: außerdem um den Leistungszuschlag und den nach
§ 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 1
zu belassenden Betrag.
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer- (2) Bei Renten, auf die § 4 des Zweiten Renten-
den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen anpassungsgesetzes anzuwenden war; ist Anpas-
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 die Ver- sungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche- des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Zweiten Renten-
rungsfällen, die im Jahre 1959 oder früher einge- anpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Renten-
treten sind, für Bezngszeiten vom 1. Januar 1961 an zahlbetrages für Januar 1960 tritt der Renten-
in der Weise angepaßt, daß der nach § 2 zu ermit- zahlbetrag für Januar 1961. Bei Renten aus Ver-
telnde Anpassungsbetrag mit 1,054 vervielfältigt sicherungsfällen des Jahres 1959, die nach § 1253
wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die ff. der Reichsversicherungsordnung oder § 30 ff.
der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet
wieder hinzuzufügen. sind und bei denen die für den Versicherten maß-
gebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist,
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- ist Anpassungsbetrag der nach Maßgabe des Ab-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 satzes 1 Satz 1 zu bestimmende und mit 1,0594 zu
des Arbeiterrentenversichcrungs-Neuregelungsge- vervielfältigende Rentenzahlbetrag.
setzcs und ArtikE>.l 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange-
stell tenversich enmgs-N eu rege lungsgesetzes erhöh- (3) In den Fällen, in denen für Januar 1961 keine
ten Versichertenrenten von Berechtigten, die das Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
65. Lebensjahr im Jahre 1960 vollendet haben. der Rente nach dem 31. Dezember 1960 erhöht, tritt
an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1961 zu zahlen
Anwendung. gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die
§ 2 Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag (4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbei-
für Januar 1961 einschließlich des Kinderzuschusses terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes, Arti-
für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß kel 2 § 41 des Angestellten versicherungs-N eurege-
und die Steigerungsheträge aus Beiträgen der Höher- lungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschafts-
versicherung. In der knappschaftlichen Rentenver- ren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-
Z 1997 A
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
net sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von § 4
21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14
Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in den Ergibt die Anpassung keinen höheren als den
Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Ver- bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
sicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben
Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen
gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von
21 Deutsche Mark. § 5
Soweit bei den Versorgungsbezügen nach dem
§ 3 Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der den Unterhaltshilfen nach dem Lastenausgleichs-
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- gesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädi-
ten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957, 1958 gungsgesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich
und 1959 beruhen und nach § 1253 ff. der Reichs-
von Härten im Rahmen der betrieblichen Alters-
versicherungsordnung oder § 30 ff. des Angestell-
fürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951
tenversicherungsgesetzes berechnet worden sind,
(Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die
sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Renten-
versicherung und Renten aus der Rentenversiche- Gewährung oder die Höhe der Leistung von ande-
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung. der rem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhö-
Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knapp- hungsbeträge, die für die Monate Januar bis
schaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 einschließlich Mai 1961 auf Grund der Vorschriften
Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten
nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn Zeitraum bei der Ermittlung des Einkommens un-
die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungs- berücksichtigt. Das gleiche gilt bei der Prüfung der
faktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die Erhö-
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 und der hungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum
l;_!eitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus
werden würde. Auf die übrigen Renten aus der der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosen-
Rentenversicherung der Arbeiter und der Renten- hilfe nicht zu berücksichtigen.
versicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34
des Ar bei terrcntenversicherungs-N euregelungsge-
setzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversiche-
rungs-N euregelungsgesetzes Anwendung. Die in § 6
diesen Vorschriften angegebenen Werte werden
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine
durch folgende Werte ersetzt:
schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere
Uberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so
,,Bei einer Ver- Versicherten- Witwen- und ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bis-
sicherungsdauer rente Witwer-Rente
von ... Jahren DM/Monat herigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu ge-
DM/Monat
währen, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt
wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet
50 637,50 382,50 nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. De-
49 624,80 374,90 zember 1961 zulässig.
48 612,00 367,20
47 599,30 (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79
359,60
46 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93
586,50 351,90
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben un-
45 573,80 344,30
berührt.
44 561,00 336,60
43 548,30 329,00
42 535,50 321,30 § 7
41 522,80 313,70
40 und weni,ger 510,00 306,00". (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der
(2) § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung die in den § § 1 bis 3 aufgeführten Vorschriften im
und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Ren-
gesetzes gelten; im übrigen gilt in den Fällen, in ten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur
denen § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
und § 59 Abs. 2 des Angcstelltenversicherungs- regelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957
' gesetzcs anzuwenden sind, Absatz 1 sinngemäß.
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
tikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Kna.ppschafts- vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)
ren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes berech- und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-
net worden sind. rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-
Nr. G8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1015
schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im § 8
Saarland vorn 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
landes S. 1099) gewährt werden.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) § 5 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
an Stelle des Bundesversorgungsgesetzes das ent-
sprechende saarländtsche Cesetz tritt und das § 9
Bundesentschädigungsgesetz sowie das Lastenaus-
gleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
land geltenden Fassung anzuwenden sind. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Viertes Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts
Vom 19. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bunde,s- § 3
raties das folgende Gesetz beschlossen: Folgende von den Besatzungsbehörden erlassenen,
nicht in den Amtsblättern de,r Besatzungsmächte ver-
öffentlichte Vorschriften werden aufgehoben:
§ 1
1. Anordnung de:s Bipartite Control Office, Com-
(1) Die von den Besatzungsbehörden erlassenen, munications Group, vom 25. Mai 1948 betref-
in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vor- fend Beförderung von Edelmetallen im Post-
schriften werden aufgehoben. verkehr nach Berlin;
(2) Aus dem Verzeichnis zu Gesetz Nr. 63 der 2. Vorschriften, die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2
Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 des Finanzvertrages in der Fas,sung der Be-
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 1107) kanntmachung zum Protokoll vom 23. Oktober
werden gestrichen: Osterreich, Portugal, Triest, 1954 über die Seendigung des Besatzungs-
Türkei. regime1s in der Bundesrepublik Deutschland
vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301,
§ 2
381) und nach Absatz 5 Satz 3 des Schreibens
des Bundeskanzlers an jeden der Drei Hohen
Die vom Kontrollrat erlassenen, in der Anlage 2 Kommissare vom 23. Oktober 1954 betreffend
dieises Gesetzes aufgeführten Vorschritten verlieren Erleichterungen für Botschaften und Konsulat,e
im Geltungsbereich diese s Gesetzes ihre Wirksam-
1
(Bundesge,setzbl. 1955 II S. 213, 247) aufrechtzu-
keit. erhalten waren;
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. Sozial versichern nqs-Direktive Nr.3 Ziff.1,2 und 5, § 6
Sozial versicherungs-Direkti veNr.16 Ziff.2, Die durch Verordnung Nr. 163 der brittschen Mili-
Sozialversicherungs-DirektiveNr. 20 Ziff.1 bis 5, tärregierung und ihre Ergänzungen be,gründeten
Sozial versicherungs-Direktive Nr. 23 Ziff. 3 Satz 2; Rechte der Beamten der ehema.ligen Zonenbehörden
des britischen Kontrollgebiets bleiben unberührt.
4. Dircklive der Alliierten Hohen Kommis,sion
vom 17. Oktober 1950 - AGSEC (5) 2308 -
§ 7
und Zusatzanordnung vom gleichen Ta:ge über
die Prüfung der Besatzungskosten und Auf- (1) Die Genehmigung nach Artikel V des Ge-
tragscmsgabcn durch den Bundesrechnung1shof. setzes Nr. 45 des Kontrollrats ist für Rechtsgeschäfte,
die vor dem Inkrnfttreten dieses Gesetzes geschlos-
sen worden sind, nicht mehr erforderlich; jedoch
§ 4
bleibt die Wirkung von Entscheidungen unberührt,
Soweit die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Vor- die vor dem Inkrafttreten dieses Ge,setzes unan-
schriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz fechtbar geworden sind.
oder teilweise ihre Gültigkeit verloren haben, hat
(2) Anhängi,ge Verfahren, die eine Genehmigung
es hierbei sein Bewenden.
nach Artikel V des Gesetze,s Nr. 45 des Kontrollrats
betreffen, sind einzustellen. Kosten des Genehmi-
§ 5 gungsverfahrens und Gerichtskosten bleiben außer
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Ansatz. Kosten der Beteiligten werden nicht er-
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober stattet.
19'60 (Bundesgesetzbl. I S. 789), § 8
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Wird in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bekanntmachung vom 18. November 1958 (Bundes- anhängigen Rechtsstreit eine auf Grund der Ver-
gesetzbl. I S. 747) sowie des Steue,ränderungsgeset- ordnung Nr. 96 der britischen Militärrngierung durch-
zes 1960 vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616), geführte Maßnahme für nichtig oder unwirksam
de1s Vermögenst,euergesetzes in der Fassung der Be- erklärt, so kann diese Maßnahme nachgeholt wer-
kanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesge,setzb:l. I den, wie sie in den aufgehobenen Gesetzen vorge-
S. 137) und des Gesetzes zur Änderung steuerrecht- sehen war.
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- § 9
bl,att I S. 848, 858),
Die Vergütung füT die bi:s zum 5. Mai 1955 an die
des Erbschaftsteuergesetzes in der Fas sung der Be-
1
ehemaU,gen Besatzungsmächte auf Anforderung er-
kanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I brachten Leistungen wird weiterhin nach den bis zu
s. 187) diesem Zeitpunkt maßgebenden Grundlagen be-
und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung messen.
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1955 (Bundeisge- § 10
seitzbl. I S. 417) und des Dritten Gesetzes zur Auf-
hebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (Bun- Die,se,s Gesetz gilt nicht im Land Berlin.
desgesetzbl. I S. 540) sowie des Straßenbaufinanzie-
rungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundesge,s,etzbl. I § 11
s. 201) Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach der Verkündung
bleiben durch § 1 Abs. 1 unberührt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dez.ember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
D e r St e 11 v er t r e t. e r d e s B und e s.k a n z 1e r s
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. GB -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1017
Anlage 1
(zu § 1)
(Bei <fon mit 0
) bezeichneten Vorschriften ist an Stelle des fehlenden Ausfertigun9sdatums
der Tag des Inkrafttretens angegeben)
A
Alliierte Hohe Kommission (AHK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
Gesetz Nr. 5 über die Presse, den Rundfunk, die Berichterstattung
vom 21. September 11949 und die Unterhaltungsstätten 7
- soweit der Bund auf
diesen Gebieten die
Gesetzgebung hat
Gesetz Nr. 59 Ergänzung des KR-Gesetzes Nr. 57 (Auflösung und
vom 26. Juli 1951 Liquidierung von der Deutschen Arbeitsfront ange-
mit Ausnahme von schlossenen Versicherungsgesellschaften) {Amtsblatt des
Artikel 1 Abs. 2 Kontrnllrats S. 2:89) 1017
B
Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet (US-MR)
Amtsblatt
der MR Deutschland
- Amerikanisches
Kontrollgebiet -
Heft Seite
Gesetz Nr. 64 Vorläufige Neuordnung der Steuergesetzgebung in der K 10
vorn 20. Juni 1948 •) Fassung der Änderung Nr. 1 vom 20. August 1948 *) L 20
und des AHK-Gesetzes Nr. A-20 vom 16. August 1951
Amtsblatt des AHK S. 1037
sowie der Bundesgesetze
vom 30. Juli 1953 Bundesgesetzbl. I S. 708
und vom 6. Mai 1953 Bundesgesetzbl. I S. 169
C
Hoher Kommissar der Vereinigten Staaten für Deutschland (US-HK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
I. Gesetze
Gesetz Nr. 22 Rechte Dritter bei der Kraftfahrzeugpflichtversicherung 102:0
vom 11. Juli 1951 (berichtigt: 1115)
in der Fassung des US-HK-Gesetzes Nr. 36
vom 25. Juni 1963 2518
Geselz Nr. 36 Erste Änderung des Gesetzes Nr. 22 des US-HK 2518
vom 25. Juni 1953
II. Entscheidungen
Entscheidung Nr. 2 Ubertragung von Befugnissen
vom 24. Juli 1953 nach Gesetz Nr. 59 der AHK 2637
Entscheidung Nr. 4 Ubertragung von Befugnissen
vom 13. April rn55 nach Gesetz Nr. 59 der AHK 3227
mm Bundesgesetzblatt, Jahrgcm9 EKi;J, Teil I
D
Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrolluebiet (UKMR)
Amtsblatt
der MR Deutschland
-- Britisches
Kontrollgebiet -
Seite
L Gesetz Nr. 64 Vorläufige Neuordnung der Steuergesetzgebung 889
vom 20. Jul.i 1948 •)
in der Fassung der Änderung Nr. 1 vom 20. August
1948 .) 100i0
und des AHK Gesetzes Nr. A-20 vom 16. August 19'51
Amtsblatt des AHK S. 1037
sowie der Bundesgesetze
vom 30. Juli 1953 Brmdesgesetzbl. I S. 708
und vom 6. Mai 1953 Bundesgesetzbl. I S. 169
n. Verordnungen
Artikd IV der Erbhöfe 500
Verordnung Nr. 84
vom 20. April 1947
Verordnung Nr. 96 Gründung von Versicherungsgesellschaften zur Uber-
vom 9. September 1947 •) nahme der Aktiven und Passiven der durch KR-Gesetz
Nr. 57 aufgelösten Gesellschaften 570
in der Fassung der Verordnung Nr. 182 vom 1. April
194.9 .) 1082
(Verordnung Nr. 182 aufgehoben durch Verordnung
Nr. 256 vom 26. Januar 1955. Amtsblatt der AHK
s. 3213)
Verordnung Nr. 163 Ubernahme der Zonenbeamten in die Landesverwal-
vom 1. April 1948 •) tungen 836
in der Fassung der Verordnungen
Nr. 179 vom 1. Apri:1 1948 •) 1079
Nr. 182 vom 1. April 1949 •) 1082
(Verordnung Nr. 182 aufgehoben durch Verordnung
Nr. 256 vom 26. Januar 1955, Amtsblatt der AHK
s. 3213)
Nr. 209 vom 15. Mai 1950
Amtsblatt der AHK S. 351,
der Anordnung Nr. 1 vom 1. Februar 19151 •)
Amtsbla t.t der AHK S. 855,
der Anordnung Nr. 2 vom 15. August 1948 •)
Amtsblatt dPr AHK S. 1040 und
der Anordnung Nr. 3 vom 22. Oktober 1951
Amtsblatt der AHK S. 1261
Verordnung Nr. 179 .Änderung der Verordnung Nr. 163 der UKMR 107'9
vom 1. April 1D48 ')
Verordnung Nr. 184 Vorläufige Grenzberichtigungen 1r083
vom 23. April 194,9
Anhang Teil B
III. Bekanntmachung
vom 7. Janrnir 1949 Zuweisungen zufolge Auflösung der „Deutschen Sach-
versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg" gemäß KR-
Gr:!setz Nr. 57 1168
Nr. bB -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1019
E
Hoher Kommissar des Vereinigten Königreichs für Deutschland (UK-HK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
1. Verordnung Nr. 209 Zweite~ Änderung der Vernrdnung Nr. 163 der UKMR 351
vom 15. Mai 1950*)
II. Anordnungen
Anordnung Nr. 1 Auf Grund der Verordnung Nr. 163 der Militärregierung
vom 1. Februar 1951 •) (Ubernahme der Zonenbeamten in die Landesverwal-
tungen)
Anordnung Nr. 2 Auf Grund der Verordnung Nr. 1,53 der Militärrngierurng
vom 15. August 1948 *) (Ubernahme der Zonenbeamten in die Landesverwal-
tungen) 1040
Anordnung Nr. 3 Auf Grund der Verordnung Nr. 1'63 der Militärregierung
vom 22. Oktober 1951 (Ubernahme der Zonenbeamten in die Landesverwa.1-
tungen) 1261
F
Französisches Oberkommando in Deutschland (FCC)
Amtsblatt
des Französischen
Oberkommandos
in Deutschland
Seite
I. Verordnungen
Verordnung Nr. 29 Anwendung im französischen Besatzungs•gebiet der in
vom 29. Dezember 1945 Bern am 3. November 1945 getroffenen Abmadrnngen
bezüglich des Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und
dem französischen Besatzungsgebiet 103
Verordnung Nr. 39 Provisorische Errichtung von Versicherungsanstailten im
vom 27. April 1946 französischen Besatzungsgebiet 169
mit Ausnahme von dn der Fassung der Verordnung Nr. 227 vom 9. August
Artikel 4 1949 2103
Vermdnung Nr. 75 Personenverkehr zwischen dem Saar:land un,d den an-
vom 18. Dezember 1946 deren Ländern der französischen Besatzungszone 510
Verordnung Nr. 76 Warenaustausch und Kapitalüberführung zwischen Saar-
vom 1-8. Dezember 1946 land und dem deutschen Besatzungsgebiet 510
Verordnung Nr. 135 Ermächtigung zur Aufhebung der Sperre über gewisse
vom 1. Dezember 1947 Vermögen, die unter das Gesetz Nr. 52 fallen 1260
ergänzt durch Verfügung A. G. Nr. 2519 vom 1. Dezem-
ber 1947 11260
Verordnung Nr. 160 Bestandsaufnahme der zwischen dem Saarland und den
vom 8. März 1948 Rhein-Pfälzischen Staaten, Baden und Württemberg
(französisches Besatzungsgebiet) bestehenden Forderun-
gen und Schulden 11423
Artikel 1 Ziff. 1 der Grenzberichtigungen 1967
Verordnung Nr . 212
vom 23„ AprH 1949
Artike,l 10 der Ubertragung von Vermögenswerten, die im .französi-
Verordnung Nr. 217 schen Resatzungsgebiet liegen und dem ehemaligen
vom 3. Juni 1949 Deutschen Reich und den ehemaligen deutschen Ländern
gehört haben 204.3
VeronlnuniJ Nr. 227 Aufhebung der Verordnung Nr. 39 des FCC
vom 9. August 1949 2103
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Amtsblatt
des Französischen
Oberkommandos
in Deutschland
II. Verfügunqen des Commandant cn Chef Seite
Verfü~JllllfJ Nr. 64 B<)slimmun9 des Verfahrens für die Aufhebung von
vom 2. Juni 1948 Sicherungsmaßnahmen, die hinsichtlich von Vermögens-
werten der Regierungen und Staatsangehörigen von
l l,llir!n, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Finnland und
d<'!r in diesen Ländern wohnhaften Personen in Durch-
führung des Gesetzes Nr. 52 betreffend Sperre und Kon-
trolle von Vermögen ergriffen worden sind 1493
III. Verfügungen des Administraleur General
Verfügung Nr. 191 Personenverkehr zwischen dem Saarland und den an-
vom 18. Dezember rn46 deren Ländern der französischen Besatzungszone 511
in der Fassung der Verfügungen Nr. 199 vom 12. Fe- 573
bruar 1947 und Nr. 207 vom 29. März 1947 650
Verfügung Nr. 199 .Änderung der Verfügung Nr. 191 573
vom 12. Februar 1947
Verfügung Nr. 207 Anderung der Verfügung Nr. 199 650
vom 2'9. März 1947
Verfügung Nr. 209 Wechselseitiger Postverkehr zwischen dem Saarland und
vom 19. April 1947 d0!n übrigen Gebieten der französischen Besatzungszone 692
in der Fassung der Verfügung Nr. 221
vom 21. Juni 1947 820
Verfügung Nr. 213 Zollkontrolle an den Grenzen des Saarlandes 767
vom 6. Juni t947 in der Fassung der Verfügung Nr. 242
vom 16. Juli L947 1013
Verfügung Nr. 221 Regelung der Arbeitslöhne der Grenzgänger 820
vom 21. Juni 1947
Verfügung Nr. 212 Wiederherstellung eines normalen Personenverkehrs
vom 16. Juli 1947 zwischen dem Saarland, Frankreich, Luxemburg und
Deutschland 1013
Verfügung Nr. 259 Ermckhtigung zur Aufhebung der Sperre über gewisse
vom 1. Dezember 1947 Vermögen 1260
Anlage 2
(zu § 2)
Kontrollrat in Deutschland (KR)
Amtsblatt
des Kontrollrats
in Deutschland
Seite
Gesetz Nr. 30 Zuckersteuer 161
vom 20. Juni 1946
Artikel V des Aufhebung des Erbhofgesetzes und Einführung neuer
Gesetzes Nr. 45 Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grund-
vom 20. Februar 1947 stücke 256
Gesetz Nr. 57 Auflösung und Liquidierung von der Deutschen Arbeits-
vom 30. Au9ust 1947 front angeschlossenen VersicherungsgeseHschaften 289
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1021
Fünfzehnte Verordnung
über .Änderung der Ausgleichsteuerordnung
Vom 19. Dezember 1960
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom l. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 722), wird wie folgt geändert:
1. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden Tarifnummern aufgenommen:
"aus 10.01 Weizen, ausgenommen Saatgut ........... . 29,50
aus 10.02 Roggen, ausgenommen Saatgut ........... . 24
aus 10.03 B - Gerste, andere ....................... . 27
aus 10.04 B - Hafer, anderer ....................... . 26,50
aus 10.05 aus B - Mais, anderer, ausgenommen Saatgut 25
aus 10.07 aus B - Hirse aller Art ................... . 21 ".
b) Die Tarifnummer aus 22.05 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 22.05 aus B -- Wein und mit Alkohol stummge- Durch-
machter Most, aus frischen Wein- schnittswert
trauben, mit einem Gehalt an Alkohol für lOO 1
von 22° oder weniger, in Behältnissen DM
mit einem Inhalt von mehr als 2 1:
Weißwein und Rotwein 1 ), ausgenom-
men solche der Anmerkungen 1 und 4 64
Qualitätsdessertwein 1), insbesondere
Sherry, Port,Madeira, Tokayer, Ruster,
Ausbruchwein, Szamorodner . . . . . . . 235
anderer Dessertwein 1}, ausgenommen
solche der Anmerkungen 2 und 3 . . . 64
Wein zur Herstellung von Wermut-
wein unter Zollsicherung (Anmer-
kung 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Wein zur Herstellung von Weinessig
unter Zollsicherung {Anmerkung 4) 24".
c) Die Tarifnummer aus 22.09 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 22.09 aus C- alkoholische Getränke:
I - b - in anderen Behältnissen:
Rum, Taffia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . '285
Arrak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
II - a - 2- a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem
Gehalt an .Äthylalkohol von nicht mehr
als 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
II - b - 2- a - Whisky in anderen Behältnissen, mit
einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht
mehr als 45° . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
III - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen 540
aus III - b - 2- andere:
a - mit einem Gehalt an .Äthylalkohol
von nicht mehr als 45°:
1 - b - Kirschbranntwein in anderen
Behältnissen . . . . . . . . . . . . . . 295
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Durch-
schnittswert
aus 2- andere: für 100 1
b-in anderen Behältnissen: DM
Cognak und Armagnak . 590
andere ............... . 295".
d) Bei der Tarifnummer aus 27.10 wird in Spalte 3 der für Benzin
bestimmte Durchschnittswert „23,20" geändert in „ 19",
der für mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) be-
stimmte Durchschnittswert „ 18" geändert in „ 12,90",
der für Gasöle bestimmte Durchschnittswert „ 15,30" geändert in
,, 12,10".
e) Bei der Tarifnummer aus 27.14 wird in Spalte 3 der für Bitumen
bestimmte Durchschnittswert „ 14,50" geändert in „ 10,50".
2. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie fol9t geändert:
a) Die Tarifnummer aus 25.07 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit,
Sillimanit, ausgenommen gebrannt oder so beschaffen,
daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr
durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-
dertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-
durchgeht".
b) Die Tarifnummer aus 25.14 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.14 Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen
lediglich zerteilt, ausgenommen Schiefersplitt und Schie-
fernmehl; Schieferabfälle".
c) Die Tarifnummer aus 25.19 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter
Magnesit, ausgenommen solcher, der zu 90 Gewichts-
hundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171
und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das
Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht".
d) Die Tarifnummer aus 25.21 wird wie folgt gefaßt:
„aus 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge
oder zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet
werden, ausgenommen solche, die zu 90 Gewichtshun-
dertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und
zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb
0,20 DIN 1171 hindurchgehen".
e) Die Tarifnummer aus 25.26 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.26 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten,
ausgenommen solcher, der zu 90 Gewichtshundertteilen
oder mehr durch das Sieb 1,5 DIN 1171 hindurchgeht;
Glimmerabfall".
f) Die Tarifnummer aus 25.31 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.31 aus B - !-Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausge-
nommen so beschaffen, daß die Ware zu 90
Gewichtshundertteilen oder mehr durch das
Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-
dertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN
1171 hindurchgeht".
g) Die Tarifnummer aus 25.32 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 25.32 aus B - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium);
andere mineralische Stoffe (als Cölestin), ander-
weit weder genannt noch inbegriffen, ausgenom-
men so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichts-
hundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN
1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr
durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht".
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bopn, den 24. Dezember 1960 1023
h) Die Tarifnummer aus 26.01 wird wie folgt gefaßt:
„aus 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen
Braunstein, der zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr
durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshun-
dertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-
durchgeht; Schwefelkiesabbrände".
3. An die Stelle der bisherigen
Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) -
Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -
Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom
Hundert unterliegen - Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) -
treten die dieser Verordnung beiliegenden Neufassungen der
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2)
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4).
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister de,s Innern
Dr. S c h r öde r
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Liste der Durchschnittswerte
Durchschnittswert
Tarif- für 1 dz Zollgewicht
nummer Bezeichnung der Waren
DM
aus 09.01 A -- I - a - Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert 440
09.02 Tee:
A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts
von 3 kg oder weniger ..................................... . 1725
B - anderer ................................................... . 575
aus 10.01 Weizen, ausgenommen Saatgut 29,50
aus 10.02 Roggen, ausgenommen Saatgut 24
aus 10.03 B- Gerste, andere 27
aus 10.04 B - Hat er, anderer 26,50
aus 10.05 aus B- Mais, anderer, ausgenommen Saatgut .................... . 25
aus 10.07 aus B - Hirse aller Art ......................................... . 21
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Durchschnittswert
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren für1001
DM
3
aus 22.05 aus B - Wein und mit Alkohol stummgemachter Most, aus frischen
Weintrauben, mit einem Gehalt an Alkohol von 22° oder
weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 21:
Weißwein und Rotwein 1), ausgenommen solche der Anmer-
kungen 1 und 4 ........................................ . 64
Qualitätsdessertwein 1), insbesondere Sherry, Port, Madeira,
Tokayer, Ruster, Ausbruchwein, Szamorodner ............. . 235
anderer Dessertwein 1), ausgenommen solche der Anmer-
kungen 2 und 3 ........................................ . 64
Wein zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung
(Anmerkung 3) ......................................... . 40
Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zollsicherung
(Anmerkung 4) ........•................................. 24
aus 22.09 aus C- alkoholische Getränke:
I - b -- in anderen Behältnissen:
Rum, Taffia ...................................... . 285
Arrak 440
II - a - 2 - a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt
an Äthylalkohol von nicht mehr als 45° ..... . 295
II -- b - 2 - a - Whisky in anderen Behältnissen, mit einem .
Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 45° 530
III - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen ............. . 540
aus III - b - 2- andere:
a - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von
nicht mehr als 45°:
1 - b - Kirschbranntwein in anderen Behält-
nissen .......................... . 295
aus 2 - andere:
b-in anderen Behältnissen:
Cognak und Armagnak ...... . 590
andere 295
Durchschnittswert
für 1 dz Zollgewicht
DM
aus 21.01 aus A - Steinkohle, erzeugt in Lothringen ........................ . 5,70
aus 27.04 aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen Koksgrus, aus Stein-
kohle, erzeugt in Lothringen ............................. . 6,50
aus 27.10 Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:
aus A - I - Benzin 2 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · 19
mittelschwere Dle (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) 2 ) •• 12,90
aus A - II - Schweröle:
Gasöle ............................................ . 12,10
Schweröle unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2
(sog. Heizöle):
Gasöle (sog. leichte Heizöle) ......................... . 12,85
andere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ........... . 7,35
aus 27.13 aus B - Paraffin, mit Ausnahme des Weichparaffins ............... . 55
Paraffing·atsch .......................................... . 35
aus 27.14 A-Bitumen ................................................... . 10,50 3)
aus C- I - b - Reinigungsextrakte unter Zollsicherung nach Anmer-
kung 1 oder 2 (sog. mittlere oder schwere Heizöle) .... 7,35
1) § 61 Abs. 2 ZLO tJil1. sinnuemiiß für die Anwendung des Durchschnittswerts.
2) Der Durchschnittswert gilt nicht für Waren (Benzin oder mittelschwere Ole), die nach An-
merkunq 5 zu Tarifnr. 27.10 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2
zu Tarifnr. 27 .07 unter Zollsicherung abgefertigt werden.
3) Der Anwendung des Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.
Nr. 68 - Tag der Aus,g,abe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1025
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2)
Freiliste 1
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
Anmerkung Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - I-
zu 04.05 a - 2), zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zoll-
sicherung
05.01 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
aus 05.02 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten;
Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder
Pinseln sowie Abfälle dieser Haare, roh, auch gekocht
aus 05.03 Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:
aus A - weder gekrollt noch auf Unterlagen:
I - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet
aus 05.04 Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert
05.06 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder
Felle
aus 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:
aus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-
grieß und Knochenschrot)
aus 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle,
ausgenommen Mehl
aus 05.10 Elfenbein, roh, auch gereinigt, von nicht benötigten Teilen befreit oder zerteilt
aus 05.12 Korallen, ·roh, auch entrindet oder zerteilt; Schalen von Weichtieren, roh, auch
entrindet oder von nicht benötigten Teilen befreit
aus 12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, ausgenommen: zerkleinerte (ge-
hackte oder gehobelte) Erdnußkerne und die durch die Anmerkung erfaßten
Waren
aus 12.07 Pflanzen, Pflanzen teile usw.:
B - Chinarinde
F - Kalabarbohnen
H - Kokablätter
aus J - Brechwurzel, Johymberinde, Rauwolfiawurzel, Wurzel des Stechapfels
aus K....:.. Agyptisches Bilsenkraut, Brechnuß, Duboisiablätter, Blätter des wolligen
Fingerhuts, Jaborandiblätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Sabadill-
samen, Blätter, Samen und andere Teile des Stechapfels, Strophantus-
samen
aus 12.08 B -I - J ohannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 13.02 Stocklack, Körnerlack usw.:
aus A - Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen:
I - nicht gebleicht
aus II - gebleicht:
b- andere
B - Harze von Koniferen
C- andere
aus 13.03 aus A - Pflanzensäfte
aus 14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver-
wendeten Art usw.:
aus A - Korbweiden:
I - ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet
aus II - a - ungespalten, nur geschält
aus B - Bambus; Schilf und dergleichen:
aus I- roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht, jedoch
nicht anders bearbeitet
aus II - gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten', auch zu Strän-
gen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus C - Stuhlrohr; Binsen und dergleichen:
aus I - roh oder nur gespalten:
aus a- Stuhlrohr:
1 - roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder
auf Länge geschnitten
aus b - Binsen und dergleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu
Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus II - b - Binsen, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten,
auch zu Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus E - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu
Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus 14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Poisterzwecken verwendeten Art usw.:
aus B - andere:
I - Pflat1zenhaa1
aus II-Kapok:
a-roh
aus b - anderer:
1 - nicht kardiert
III - andere
aus 14.03 Piassava und Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif
aus 14.04 Steinnüsse
aus 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
aus B - andere, roh, nicht gemahlen, auch zu Strängen gedreht
aus 15.01 A - I - Schweineschmalz zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen
von Lebensmitteln, unter Zollsicherung
Anmerkung 1 Schweineschmalz (Abs. A - II) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter
zu 15.01 Zollsicherung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezer.i.ber 1%0 1027
Tu.rifnun1mer Bezeichnung der vVaren
Anmerkun[J 2 Schweineschmalz und Geflügelfett unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht sowie
zu 15.01 Geflügelfett zur Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung
aus 15.02 Talg von Rindern usw.:
A - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln,
unter Zollsicherung
Anmerkung Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht
zu 15.02
aus 15.04 Fette und Ole von Fischen usw.:
A - I - Heilbuttleberöl
aus A - II - a - Leberöle von Fischen der Gadusart:
1-roh
b-andere
B - Fette und Ole von Fischen, ausgenommen.Leberöle
C - Fette und Ole von Meeressäugetieren:
1- Walöl
II- andere
15.06 Andere tierische Fette und Ole (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
aus 15.07 Fette pflanzliche Ole usw., in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 5 kg oder mehr:
aus A - Holzöl usw.:
aus I - Holzöl und Oiticicaöl:
a-roh
aus II - Myrtenwachs und Japanwachs:
a-roh
aus B - andere Ole:
aus I- zu technischen oder industriellen Zwecken, au~genom.men zum
Herstellen von Lebensmitteln:
aus b - andere:
1 - roh, unter Zollsicherung
aus 2- andere:
b - Olivenöl unter Zollsicherung
aus II- andere:
aus a - Olivenöl:
aus 1- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Ge-
wicht des Inhalts von 5 kg bis 20 kg
2 - in anderen Aufmachungen
aus b - Palmöl:
1 - roh
aus 2 - gebleicht
aus c - andere:
aus 2 - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig:
aus a-roh:
1- Leinöl
aus 2 - andere,ausgenommen von Gossypol
befreites Baumwollsaatöl
aus 15.11 A - Glyzerin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
TdrifnurnmPr Bezeichnung der Waren
--·· -·-···--·-·-·-----------------------------------
Anmerkung GcLJrtetes Walöl und gehärtetes Fischöl
zu 15.12
1. zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 15.13 oder
2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher
unter Zollsicherung
15.17 Rückslünde aus der Verarbeitung von Fettstofien oder von tierischen oder pflanz-
lichen Wachsen
aus 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh
aus 22.01 aus B - natürliches Wasser
aus 23.03 Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die
von ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-
gemäß zurückgeliefert werden
23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldraß
23.05 Weintrub; Weinstein, roh
25.02 Schwefelkies, nicht geröstet
aus 25.06 Quarze, Quarzite usw.:
A. - roh oder roh behauen
aus 25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen
gebrannt oder so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichtshundert.teilen oder
mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundert.teilen oder mehr
durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht
aus 25.10 Geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen; andere Waren der
Tarifnr. 25.10, nicht gemahlen
aus 25.12 aus B -Tripel, Molererde
aus 25.13 aus B - andere:
I - a und II - a - Bimsstein
aus I - b - 2 und aus II - b - 2 - Schmirgel
aus 25.14 Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durr.h Sägen lediglich zerteilt, aus-
genommen Schiefersplitt und Schiefermehl; Schieferabfälle
aus 25.15 aus A- II - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:
a - roh oder roh behauen
aus 25.16 aus A - I - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:
a - roh oder roh behauen
aus A- II - Serpentinstein, roh oder roh behauen
aus 25.17 Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt
aus 25.19 Nalürlichcs Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, ausgenommen
solcher, der zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171
und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hin-
durchgeht
Nr. bB -·- Tä!J der Ausyabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1029
Tarifn umrner Bezeichnung der Waren
aus 25.21 Kc1lksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung
von Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen solche, die zu 90 Ge-
wichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichts-
hundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgehen
25.211 Asbest
aus 25.25 Natürlicher Bernstein
aus 25.26 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen solcher, der
zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,5 DIN 1171 hindurch-
geht; Glimmerabfall
aus 25.27 Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder
Sägen lediglich zerteilt:
A - II -- andere
aus 25.28 A - Natürlicher Kryolith
aus 25.30 A - Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert)
aus 25.31 aus B -· I- Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenommen so beschaffen,
daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das Sieb
1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch das
Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht
aus 25.32 ans B -- Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische
Stoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausge-
nommen so beschaffen, daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder
mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichtshundertteilen oder
mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht
ilUS 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen Braunstein, der zu 90 Ge-
wicht.shundertteilen oder mehr durch das Sieb 1,0 DIN 1171 und zu 60 Gewichts-
hundertteilen oder mehr durch das Sieb 0,20 DIN 1171 hindurchgeht; Schwefel-
kiesabbrände
26.02 Schlä.cken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
26.03 Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausge-
nommen solche der Tarifnr. 26.02)
aus 26.04 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangas-ehe, jedoch mit Ausnahme
der Knochenasche
27.05 a Stadt9as, Ferngas usw.
27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet
aus 27.15 Naturasphalt
27.17 Elektrischer Strom
aus 28.01 aus D-Jod:
1-roh
aus 28.04 aus C - andere Nichtmetalle:
II - Selen
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnurnrnor Bezeichnung der V✓ aren
aus 28.05 C - Metalle der seltenen Erden (einschließlich Yttrium und Scandium)
D - Quecksilber
aus 2R50 aus A - III -- Radium
C - künstlich radioaktive Isotope, bis 31. Dezember 1962
aus D IV·- Rü.diumsalze; Chloride und Bromide des Thoriums 228 (Radiothor)
und des Radiums 228 (Mesothorium I)
aus 29.01 aus C - I - alpha-Pinen
aus 29.16 A - III - a - rohes Kalziumtartrat
B - IV - a - Gallussäure
aus 29.42 C - II - a - Kokain, roh
C - VI - a - Theobromin
aus 31.03 aus A- I- a -Thomasphosphatschlacken, ungemahlen, mit einem Gehalt an P2Os
von weniger als 14 °/o
aus 32.01 aus C-1- a - Gambir
aus 32.04 A- I- Katechu
aus 34.02 A -- II wasserlösliche Salze der Naphthensäuren
aus 35.01 aus A - II - Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung
aus 38.04 ß -- c1usgebrnuchte Gasreinigungsmasse
aus 38.05 A -- Ta1Jöl, roh
aus 38.07 ßalsamterpentinöl, \Alurzelterpentinöl _usw.:
A - Balsamterpentinöl
B - andere:
II- andere
aus 38.08 A - Kolophonium, einschließlich „Brais resineux"
C - II - andere
aus 38.19 B-1- Naphthensäuren
aus - B - II - Ester der Naphthensäuren
aus 39.05 A - Schmelzharze
aus 40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)
40.04 Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.
aus 40.14 B - II - a - vorvulkanisierter Latex
aus 40.15 B - Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk
41.01 Rohe Häute und Felle
Nr. 68 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1031
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.
43.01 Rohe Pelzfelle
aus 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holz-
abfälle {ausschließlich Sägespäne)
bis 31. Dezember 1962
aus 44.03 Rohholz, auch entrindet usw.:
A - tropische Hölzer der in der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 44 bezeichneten
Arten, bis 31. Dezember 1962
aus B - andere:
II - andere, bis 31. Dezember 1962
aus 44.10 Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme,
Peitschen usw.
aus 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle
aus 46.01 aus A- Chinesische Seegrasschnur {auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)
aus 47.01 C - I - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn die Bogen durchlocht oder eingerissen
sind oder sich in Wasser ohne Bearbeitung oder Zusätze in amorphe
Papiermassen auflösen oder wenn sie unter Zollaufsicht zerrissen, zer-
fasert oder chemisch gelöst werden
aus 47.02 A - I - Papierabfälle und Pappabfälle, augenscheinlich nur zur Herstellung von
Halbstoff verwendbar
A - II - a - andere, unter Zollaufsicht ausschließlich zur Herstellung von Halb-
stoff verwendbar gemacht
aus A - II - b - andere, zum Herstellen von Halbstoff unter Zollsicherung
B - Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
aus 50.02 Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh
aus 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und
Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch
gekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-
garne
aus 53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen
aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt
oder gewaschen
aus 53.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-
spinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen
aus 54.01 Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh
aus 54.02 Ramie, roh, geschält,. entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-
lich Reißspinnstoff), roh
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnummer · Bezeichnung der Waren
aus 55.01 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet
oder gereinigt
55.02 Baumwoll-Linters
aus 55.03 Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff) weder gekrempelt noch
gektimmt
Anmerkung Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter
zu Tarifnr. Zollsicherung
56.03--B
aus 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle
(einschließlich Reißspinnstoff), roh
aus 57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-
hechelt oder gekrempelt
aus 57.03 Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen, Werg und Abfälle (einschließlich
Reißspinnstoff), roh
aus 57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder
bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-
kämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch
in Zwei- .und Dreiband
aus 57.07 A - Kokosgarne
aus 63.01 Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten
Zwecken unter Zollsicherung
63.02 Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.
aus 71.01 Echte Perlen, roh
aus 71.02 aus A - Edelsteine und Schmucksteine, roh, gesägt oder gespalten
aus 71.03 aus A - Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh
aus 71.04 Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen
aus 71.05 Silber und Silberlegierungen usw.:
A- unbearbeitet
aus 71.07 Gold und Goldlegierungen usw.:
A - unbearbeitet
aus 71.09 Platin, Platinbeimetalle usw.:
A- Platin und Platinlegierungen:
· I - unbearbeitet, einschließlich Platinmohr
B - Platinbeimetalle und ihre Legierungen:
I - unbearbeitet
71.11 Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen
Nr.. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1033
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 73.02 J- I - Ferronickel
74.01 Kupfermatte; Rohkupfer usw.; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 74.02 Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten
aus 74.06 A - grobes Pulver aus Kupfer
75.01 Nickelmatte, Nickelspeise usw.; Rohnickel usw.
aus 75.03 aus B - I - grobes Pulver aus Nickel
aus 76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:
B - I - Bearbeitungsabfälle:
Späne und Staub aller Art
andere Bearbeitungsabfälle, bis 31. Dezember 1961
II- Schrott
77.01 Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 77.04 A- Beryllium (Glucinium), roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
78.01 Rohblei usw.; Bearbeitungsabfälle usw.
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 79.03 B - I - Pulver (einschließlich Staub) aus Zink
80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 80.04 B - I - grobes Pulver aus Zinn
aus 81.03 Tantal usw.:
A- roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
aus A - Wismut:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus B - Cadmium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus C- Kobalt:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus D- Chrom:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus E- Germanium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus F - Hafnium (Celtium):
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus H - Niob (Columbium):
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus J - Antimon:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
1034 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
noch aus 81.04 aus K - Titan:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus M - Uran und Thorium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus N - Zirkon:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus O - Rhenium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus P - Gallium, Indium, Thallium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 89.01 Seeschiffe 1)
aus 89.02 Seeschlepper
aus 89.03 aus A- Seeschiffe 1), ausgenommen Seebagger
89.04 Wasserfahrzeuge zum Abwracken
1) Seeschiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nur zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die entweder
a) dem Erwerb durch die Seefahrt dienen oder
b) seegängige Behördenfahrzeuge sind.
Auf Verlangen der Zollstelle ist der Nachweis, daß es sich um zur Seefahrt bestimmte Schiffe handelt,
durch Schiffszertifikat oder Flaggenzeugnis (§ 3 des Fla,ggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951, Bundes-
qesetzbl. I S. 79) unter Vorlage des Seeschi_ff-Klassenzertifikats einer Klassifikationsgesellsdlaft oder des
Fahrterlaubnisscheins der Seeberufsqenossenschaft oder durdl Flaggenbescheinigung (§ 4 des Flaqgenrechts-
gesetzes) zu führen.
Anmerkung:
Die Befreiunq von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen
Zolltarif den in der Freiliste 1 aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste
selbst etwas anderes bestimmt ist.
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz
von 6 vom Hundert unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 05.07 B - II - Bettfedern und Daunen, andere
aus 11.07 Malz, geröstet
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
aus 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 16.04 aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger (aus-
genommen Pasteten, Pasten und Würste)
aus 17.02 B - Glukose und Glukosesirup
aus D - III - Malzzucker
Nr. (iB · •· Tü\J der Ausgiabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1035
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
11.0.1 Zm:kcrwJren ohne Kakaogehalt
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
18.0G Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereit.unqen zur Ernährung von Kindern usw.
aus 19.04 A - Kartoffelsago
aus 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback
20.01 Gemüse, Küchenkräuter usw.
aus 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in un-
mittelbarnn Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
20.05 Konfitüren usw.
aus 20.06 Sämtliche Waren, ausgenommen Waren des Abs. B - III - a in Fässern oder Tank-
wagen (Anmerkung)
20.07 Fruditsüfte usw.
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.
aus 21.03 B -- Senf
21.05 Zubereitunyen zur Herstellung von Suppen usw.
21.07 Lebcn:mütlelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
22.03 Bier, aus Malz hergestellt
aus 22.05 A-- Schaumwein
aus 22.09 B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen
C - III - b - 1 Likör
aus C - III - b - 2 - a - 2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Branntweine
C - III - b -- 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke
22.10 Speiseessig
aus 24.02 A- Zigaretten
B - Zigarren und Zigarillos
C - Rauchtabak
D - Kautabak und Schnupftabak
aus 29.14 A •- II - Essigsäure, ihre Salze und Ester
A- III - Essigsäureanhydrid
A- IV -- Halogenide der Essigsäure
A- V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester
A- VI - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 29.43 A-Glukose
aus D - Maltose
30.03 bis 30.05 Sämtliche Waren
32.08 bis 32.10 Sämtliche Waren
aus 32.13 A- Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen
aus 33.04 A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
aus B - andere:
II - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen
33.05 und 33.06 Sämtliche Waren
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen
aus 34.02 Organische, grenzflä.chenaktive Stoffe usw.:
Sämtliche Waren, ausgenommen:
wasserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A- II
und A- III)
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art usw.
35.03 Gelatine usw.
aus 35.05 Dextrine usw., ausqeno:mmen Dextrinleime
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
37.01 bis 37.08 Sämtliche Waren
38.11 und 38.12 Stimlliche Waren
ans 38.19 P - VIII -- Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.
aus 39.01 aus B - Reflexmaterial
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
40.06 bis 40.10 Sämtliche Waren
aus 40.11 Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller
Art, ausgenommen:
Luftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht,
mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34 X 9,9, 26 X 6,
11,00-12, 14,50, 44", 17,00-20, 17,00-16, 9,00-6, 33"
40.12 und 40.13 Sämtliche Waren
aus 40.14 Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex
40.16 Hartkautschukwaren
aus 41.06 Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-
falt aus der Tierhaut geschnitten
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1037
Tc1rilnumrnr!t Bezeichnung der Waren
42.01 bis 12.CH> Sämtliche Waren
43.()J Waren aus Pelzfellen
41.12 Holzwolle; Holzmehl
aus 44.13 A- Sti:.ibe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt
14.15 bis 4-1.'.:!:: Sämtliche Waren
i:.llb 11.1.25 A- Criffo für Messerschmiedewaren und Eßbestecke; Fassungen für Besen,
Bürsten und Pinsel
aus B - andere:
I - Hobelkästen, auch mit Keil
III - andere
44.26 und 44.27 Sämtliche Waren
aus 44.'.W Andere Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln (B - I)
48.01 bis 48.21 Sämtliche Waren
49.03 Bilderalben usw.
49.07 bis 49.11 Sämtliche Waren
Anmerkung zu Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Frei-
f(apikl 50 bis 62 liste 1 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuer-
satz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zollsicherung
verwendet werden.
aus 50.07 Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- Seidengarne
B - Schappeseidengarne
50.09 und 50.10 Sämtliche Waren
aus 51.03 Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche
im Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.
52.02 Gewebe aus Metallfäden usw.
aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht
mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang
durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-
trennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang
nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus B - andere:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht
mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang
durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-
trennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang
nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tell I
Tarifnummer Bezeichnung der V.Jaren
______ , .. ________________
iJUS 53.07 Kummginne aus V✓ olle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkuuf:
aus A- mit einem Anteil an VI/olle von 85 Gevvichtshundertteilen oder mehr:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht
mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang
durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-
trennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang
nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus B - andere:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht
mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang
durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, ab-
trennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang
nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder we_niger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem ·Gewicht von nicht mehr
als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen
oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
I - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
II - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.10 Garne aus Wolle, au:c, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
aus B - Sämtliche Waren, ausgenommen: Kammgarne und Streichgarne, aus
Wolle mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg, roh
53.11 bis 53.13 Sämtliche V.J aren
54.04 und 54.05 Sämtliche Waren
aus 55.05 Baumwollgarne, nicht in' Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
I - unter Nr. 173 metrisch:
a - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder
mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als
125 g beträgt
55.06 bis 55.09 Sämtliche Waren
56.05 bis 56.07 Sämtliche Waren
aus 57.05 Hanfgarne:
B - in Aufmachungen für den Einzelverkauf
57.08 und 57.09 Sämtliche Waren
aus 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte
57.11 und 57.12 Si:imtliche Waren
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1039
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
58.01 bis 58.10 Sämtliche Waren
59.02 und 59.03 Sämtliche Waren
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,
geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 m
59.05 bis 59.17 Sämtliche Waren
60.01 bis 60.06 Sämtliche Waren
61.01 bis 61.11 Sämtliche Waren
62.01 bis 62.05 Sämtliche Waren
64.01 bis 64.06 Sämtliche Waren
65.01 Hutstumpen aus Filz usw.
aus 65.02 Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,
üblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-
hüte); andere Hutstumpen und Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus
Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht ver-
sponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-
streifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
vorgenannten Stoffen gemischt
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.
aus 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04-A):
nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast,
Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen
pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch
lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenannten
Stoffen gemischt
65.05 bis 65.07 Sämtliche Waren
66.01 bis 66.03 Sämtliche Waren
aus 67.01 B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt
aus C- Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn
oder Daunen, ausgenommen montierte Federn
aus 67.02 A- II - andere
B - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten
67.04 und 67.05 Sämtliche Waren
aus 68.02 aus A- Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln
aus 68.13 A- bearbeiteter Asbest
aus B - Waren aus Asbest:
I- Wand- und Bodenplatten, auf der Grundlage von Asbest, mit Zusatz
von Füllstoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement
II - a - Gewebe
II - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen
III- andere
aus C - Sämtliche Waren, ausgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese
Gemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder
weniger, und Waren aus solchen Gemischen
1040 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
68.14 Reibungsbeläge usw.
69.10 Ausgüsse, Waschbecken usw.
aus 70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.
70.07 bis 70.18 Sämtliche Waren
aus 70.19 A-- II- Nachahmungen von echten Perlen
70.20 und 70.21 Sämtliche Waren
aus 71.12 bis 71.14 Sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder
aus Silberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen
71.16 Phan tasieschm uck
73.09 bis 73.16 Sämtliche Waren
73.18 bis 73.40 Sämtliche Waren
aus 74.03 Draht aus Kupfer, massiv
aus 74.04 Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm
74.05 Blattmetall, Folien usw., aus Kupfer
74.07 bis 74.19 Sämtliche Waren
aus 75.02 Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv
aus 75.03 A - I - Folien aus Nickel
75.04 Rohre, Hohlstangen usw., aus Nickel
75.06 Andere Waren aus Nickel
aus 76.02 Draht aus Aluminium, massiv
76.04 Blattmetall, Folien usw., aus Aluminium
76.06 bis 76.16 Sämtliche Waren
aus 77.02 Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium
aus 77.04 B - Beryllium verarbeitet
78.04 bis 78.06 Sämtliche Waren
79.04 bis 79.06 Sämtliche Waren
aus 80.04 A-Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn
80.05 und 80.06 Sämtliche Waren
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1041
Ta rifn um rner Bezeichnung der Waren
a llS 81.01 aus Bund aus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.02 aus Bund aus C- Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), ge-
hämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.03 aus Bund aus C - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder
aus 81.04 aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium
aus J - II - Fertigwaren aus Antimon
82.01 bis 82.10 Sämtliche Waren
aus 82.11 Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-
Rasierapparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)
82.12 bis 82.15 Sämtliche Waren
83.01 bis 83.15 Sämtliche Waren
84.01 bis 84.05 Sämtliche Waren
aus 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
A- Kraftfahrzeugmotoren usw.
C-Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
D - andere Motoren
aus E - Teile:
II - von anderen Motoren
84.07 Wasserturbinen usw.
aus 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
B - II - Gasturbinen, ausgenommen Turbo-Propeller-Triebwerke
C - andere Motoren und Kraftmaschinen
aus D - Teile:
II - andere
84.09 bis 84.42 Sämtliche Waren
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe
84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren
84.56 bis 84.58 Sämtliche Waren
aus 84.59 Sämtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 -B)
84.61 Armaturen usw.
84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teii I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren
86.01 bis 86.10 Sämtliche Waren
87.01 bis 87.05 Sämtliche Waren
87.07 bis 87.11 Sämtliche Waren
87.13 und 87.14 Sä.mtliche Waren
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
A- nicht für maschinellen Antrieb
aus 88.03 Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:
A- von Luftfahrzeugen, leichter als Luft
aus B - andere:
I - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge
aus 88.05 A- Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeug·e; Teile davon
aus 89.01 aus A- Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe
aus B - andere:
II- andere
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper
aus 89.03 aus A- Seebagger
B - andere
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw.
90.04 bis 90.29 Sämtliche Waren
91.01 bis 91.06 Sämtliche Waren
aus 91.11 B - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern
92.01 bis 92.13 Sämtliche Waren
93.01 bis 93.07 Sämtliche Waren
94.01 bis 94.04 Sümtliche Waren
aus 95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,
geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A-- I - Rondelle
A - III - andere
B- I- Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähn-
licher Oberflächenbearbeitung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1043
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A - I - Rondelle
A -- III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - Rohlinge
B - III - andere
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A - I - Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre
aus 95.05 Horn, Geweihe usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen
C - I - a - aus Walfischbarten
C - I - b - 1 - Rondelle
C - I - b - 3 - andere
C- II - a - aus Walfischbarten
C - II - b - 1 - Rondelle
aus C - II - b - 2- andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
A - I - Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.07 Meerschaum, Bernstein usw.:
A -- II - andere
aus B - I - Rohlinge
B - II - andere
aus 95.08 Geformte oder geschnitzte Waren usw.:
A- I - künstliche Honigwaben
aus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus
B - II - andere
96.02 bis 96.06 Sämtliche Waren
97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren
98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren
aus 98.04 A- Schreibfedern
98.07 und 98.08 Sämtliche Waren
98.10 Feuerzeuge usw.
aus 98.11 Tabakpfeifen usw.:
aus B - I - ganze Tabakpfeifen aus Holz
aus B - IV - andere:
Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Ge-
winde, geschliffen oder poliert
98.12 Frisierkärnme usw.
98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren
1044 Bundesg,e\setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 20. Dezember 1960
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 789) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung übe,r den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich unter Berücksichtigung der Verordnung
über die Änderung und Ergänzung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 13. De-
zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 993) bekanntge-
macht.
Bonn, den 20. Dezember 1960
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV}
in der Fassung vom 20. Dezember 1960
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in 2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- Grund des § 5 des Ersten Gesetzes zur
kommensteuor,gesetze!S in der Fassung vom 11. Ok- Änderung des Einkommensteuergesetzes,
tober 1%0 (Bundesgesetzbl. I S. 789), de,s § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuer,gesetzes und des
des Erste1n Gesetzes zur Änderung ders Einkommen- Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Not-
steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetze1s und opfer Berlin" - Steuererleichterungsgesetz
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfor für Berlin (West) - vom 4. Juli 1955 um
Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) 20 vom Hundert ermäßigt zu berechnen ist,
sowie de,s § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Ein- die dafür gültige, aus der allgemeinen Jah-
führung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der reslohnsteuertabelle (Nummer 1) abgelei-
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saa,rland tete Jahreslohnsteuertabelle (Jahreslohn-
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) ver- steuertabe1le für Arbeitnehmer in Berlin-
ordnet die Bundesrngierung mit Zustiimmunig des West).
Bundesrates: (2) Der Lohnsteuer-J ahresaus,g1eiich für unbe-
schränkt steuerpflkhUge Arbeitnehmer, die bei Ab-
§ 1 lauf des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder ,gewöhn-
lichen Aufenthal1 im Saarland hatten (§ 43 Abs. 1
Grundsatz, Jahreslohnsteuertabelle Ziff. 1 des Ge.setzes über die Einführung des deut-
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtig,en Arberit- schen Rechts auf dem Ge,biete der Steuern, ZöHe
nehmern wird die im Laufe eiiners Kalenderjahrs und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
(Ausgleichsjahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit [Bundesgesetzbl. I S. 339] - Steueireinführungsgesetz
sie die Lohnsteuer überstei1gt, die auf den Arbeits- Saarland), richtet sich nach § 9 a. Das gleiche gilt
lohn des Ausgle ichsjahres nach der für das Aus-
1
für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen die
gleikhsjahr geltenden Jahreslohnsteuertabelle ent- Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
fällt, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften mit dem Ehegatten nach § 26 des Einkommensteuer-
ausgeiglichen (Lohnsteuer-Jahresausigleich). Jahres- ge,s,etzes im Erhebungszeitraum 1959/60 vorliegen,
lohnsteuertabelle ist wenn der Ehegatte des Arbeiitnehmers bei Ablauf
des 5. Juli 1959 seinen Wohnsitz odm gewöhnlichen
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach Aufenthalt im Saarland hatte.
den für den Geltungsbereich des Einkom-
mensteuergesetzes (ohne Saarland und § 2
Berlin-West) maßgebenden Vorschriften.zu
Zuständigkeit
berechnen ist, die dafür gültige Jahreslohn-
steuertabelle (allgemeine Jahreslohnsteuer- Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den
tabelle), Arbeitgeber (§ 3) oder durch ·das Fina,nzamt (§ 4)
Nr. fül -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1045
durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so- 5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember
wohl eine Zusl.ändigkPi 1. des A rbeitaebers als auch des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-
de,s Finanzamts ge9ebu1, so hat das Finanzamt den verhältnis steht,
Lohnsteuer-J ah resansD l ei eh cJ u rchzuführen, soweit
6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-
dieser nicht bercils durch den Arbeitgeber im Rah-
schäftigt war und ein Fall des Absatzes 1
men des § 3 vorgenomnien worden ist.
Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,
§ 3 7. wenn bei Besd1äftigung des Arbeit-
Zusf.ündigkeit des Arbei!gehers nehmers in mehreren unmittelbar auf-
e1inander folgenden Dienstverhältnissen
(1) Der Arhoit9eber, bei dem sich der Arbeit- (Absatz 1 Satz 2) die Lohnsteuerbescheini-
nehmer am 31. Dezember dr!s Ausgle,i.chsjahrs in gungen aus den vorangegangeinen Dienst-
einem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich verhältnissen nicht vollständi,g vorhe,gen,
der Vorschriften des Absatzes 2,
8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller
1. verpflichtet, den Lohnsteuer--Jahrnsaus-
Aus,gleich durch den Arbeitigeber inne,rhalb
,gleich durchzuführen, wenn er am 31. De-
de•s in Absatz 3 beze.ichneten Zeiitraums
zember des Ausgleichsjahrs mindestens
nicht möglich ist,
zehn Arbeitnehm-er beschäfügt und der Ar-
beitnehmer, für den der Lohnsteuer-Jahres- 9. wenn bei dem Arbeitnehmer di,e Lohn-
ausgleich durchzuführen ist, während des steuer we,gen Nichtvorlage der Lohn-
ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienst- steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder
verhältnis g,estanden hat, für e,inen TeH des Ausgleichsjahrs nach
2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich § 37 Abs.1 der Lohnsteuer-Durchführungs-
durchzuführen, verordnung zu berechnen war,
a) wenn er am 31. Dezember des Aus- 10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer-
gleichsjahrs weni,ger als zehn Arbeit- karte des Arbeitnehmers nicht vorliegt,
nehmer beschäfügt oder z. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4
b) wenn der Arbeitnehmer, für den der Abs. 5),
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh- 11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit-
ren ist, nicht während des ganzen Aus- nehmer den Lohnzettel nach § 48 der Lohn-
gleichsjahrs in einem Die1nstverhältnis steuer-Durchführungsverordnung aus,ge-
gestanden hat (unständige Beschäfti- schrieben hat,
gung) und di.e Ze.it, während der er in
keinem Di,enstverhällnis gestanden hat, 12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-
dem Arbeitgeber durch amtlid:J.e Unter- gleichsjahr oder für einen Teii:1 des Aus-
la,gen, z.B. durrh Vorlage der Arbeits- gleichsjahrs ge,genüber den Eintragungen
losen-MelcJekarte, nachweist. auf der Lohnsteuerkarte
Das gilt auch dann, wonn der Arbeitnehmer wäh- a) nach einer günstigeren Steuerklasse
rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver- oder Zahl dm Kinder besteuert zu
schiedenen Arbeitgebern in einr2m Dienstverhältnis werden begehrt und der Arbeitgeber
gestand ein hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall dies nach § 5 Abs. 2 nicht berücksich-
den Inhalt der Lohnsteuerbescheini,gungen aus den ti,gen darf oder
vorangegangenen Dienstverhi:iltni•ssen, im Fall der b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27
Nummer 2 Buchstabe b auch der arntlichen Unter- der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
lagen im Lohnkonto des Arbeitnehrners zu ver- nung) geltend macht,
merken.
13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der
(2) De.r Arbeit,gc~her hat den Lohnsteuc~r-Jahres-
Arbeitnehmer im Ausglei,chsjahr neben
ausgle,ich nicht durchzuführen,
Einkünften aus nichtselbständige.r Arbeiit
1. wenn der !\rbeitnc~hmer es beantragt, weil aus Berlin (West), von denen die nach § 5
,er den gemPinsamen Lohnsteuer-Jahres- des Steuererleichterungsgesetzes für Ber-
ausgleich mit seinem Ehegatten nach § 7 a lin (West) um 20 vom Hundert ennäfögte
beantragen will oder weil er nach § 46 Lohnsteuer zu erheben war, andere Ein-
Abs. 1 oder 2 des Einkornrnensteuer- künfte aus nichtselbständiger Arbeit be-
gosetzes veranlagt wird, zogen hat,
2. wenn für den Arbeitnehmer mehrer,e 14. wenn nach Kenntni1s des Arbeitgebers i,n
Lohnstcmerkarten ausgeschrieben worden den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-
si.nd, erleichterungsgesetzes für Berlin (W-est)
3. wenn beii einem verwitweten Arbeit- der Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5
nehmer nur für einen Teil des Ausgleichs- Abs. 1 Nr. 2 des Steuererleichterungs-
jahrs die Steuerklasse III anzuwenden gesetzes für Berlin (West) die Ang,ehöri-
war, gen des Arbeitnehmers im Laufe des Aus-
4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für gleichsjahrs vor dem 1. September ihren
einen Teil des Aus,qleichsjahrs die Steue.r- ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
klasse IV anzuwenden war, ,genommen haben,
1046 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
15. W(~nn nach Kenntnis des Arbeitgebers die zahlungsz,eHräume entfällt, die nach dem
unbcschriinkte Sleuerpflicht des Arbeit- 31. Dezember des Ausgleichsjahr,s geendet
nehmers nicht wührond des ganzen Aus- haben, vor Abzug der in Nummer 1 be-
glc;ic:hsjahrs lwstanden hat (§ 9), zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatte-
16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der ten oder aufg,erechneten Beträge anzu-
Arbeitnehmer nach Ablauf deis 5. Juli 1959 geben.
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- 3. Di•e den Arbeiitnehmern erstatteten Beträge
en !halt im Saarland aufgegeben oder aus sind bei der nächsten Lohnsteueranmel-
dem übfi.g(~n Bundesgebiet e-inschli,eßlich dung und Lohnsteuerabführung in einer
Berlin (W(-;st) in das Saarland verlegt hat Summe gesondert abzusetzen.
oder der Arbeitnehmer bei Ablauf des
5. Juli 1959 sowohl einen Wohnsitz im
Sr1arland als auch im übri,gen Bundes- § 4
gebiet einschließlich Berlin (West) hatte,
Zuständigkeit des Finanzamts
17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der
Arbeitnehmer während des Ausgleichs- (1) Das Finainzamt hat auf Antrag des Arbeit-
jahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs nehmers den Lohnsteuer-Jahresausgle,ich durchzu-
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- führen,
enthalt in der sowjetischen Besatzungs- 1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-
zone oder im sowjetischen Sektor Berlins Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber
hütte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit- durchzuführen icst oder der Arbeitgeber
nehmer während des ganzen Ausgleichs- von seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-
jahrs Arbeitslohn aus einem Di,enstver- Jahresausgleich durchzuführen, keinen Ge-
hältnis im Geltungsbereich des Einkom- brauch macht,
mensteuergesetzes bezogen hat. 2. wenn das Finanzamt die Durchführung des
Lohnsteuer-J ahresausgl,eichs durch seine
(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
gl(:ichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn- Dienststellen für geboten hält.
zahlung für dem letzten im Ausgleichsjahr endenden (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteller-Jahresaus-
Lohnzahl ungszelLraurn, spö testens bei der Lohn- gle:ich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf
zahlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vor-
im Monat März des dem Ausgl-eichsjahr fol,genden läufig eingetragen ist und die endgültige Fest-
Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger stellung nach § 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durch-
einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des führungsverordnung nach Ablauf des Ausgleichs-
Ausqleichsjcth r.s nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten jahrs einen höheren steuerfreien Betrag ergibt.
worden i,st (Aufrechnung). Der Arbeitg,eber ist be- Ergibt die Feststellung einen niedrigeren steuer-
rechtigt, die zu vif'-1 einbehaltene Lohnsteuer auch freien Betrag, so ist die sich ergebende Mehrsteuer
mit Lohnsteuerbelrägen zu verrechnen, die er für nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohn-
seine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und steuer-Durchführungsverordnung nachzufordern.
den verrechneten Betrag dom Arbeitnehmer zu er-
(3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
statten (Erstattung).
glekh nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
(4) Der Arbeitg,eber hat über die Durchführung für das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An- Einkommensteuerg,esetzes zu veranla,gen ist.
gaben zu machen:
(4) Für di,e Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
1. Im Lohnkonto, auf de•r Lohnsteuerkarte ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dess,en
und in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs Bezi.rk der Arbeitnehmer arn 20. September des Aus-
ist der erstattete~ Betrag oder - soweit glekhsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-
gegen Lohnsteuer für Lohnzahlungszeit- lung eines Wohnsitzes im GeltungsbereicL des Ein-
räume aufgerechnet wird, die nach dem kommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-
31. Dezember des Aus,gleichsjahrs geendet entha1t hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmali.g
haben -- der aufgerechnete Betrag je be- be,gründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi-
sonders anzugeben. In diesen Fällen ist auf nanzamt zuständi,g, in dessen Bezirk sich zu dem
deir Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-
des Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohn- nehmers befand, von dem aus eT seiner Beschäfti-
steuer der Betrag anzugeben, der sich vor gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9
der Erstattung oder Aufrechnung ergibt.. und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht
Soweit gegen Lohnsteuer für den letzten g•egeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt
im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs- des letztel!l Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-
zeitrnum aufgerechnet wird, i1st als e1in- enthalts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-
behaltene Lohnsteuer der Betrag anzu- gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt
geben, der sich nach der Aufrechnung als der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeit-
Jahreslohnsteuer ergibt. nehmer zuletzt beschäftigt war. Für die Durch-
2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte führung eines gemeins,amen Lohnsteuer-Jahresaus-
und in dem Lohnzettel des dem Ausgleichs- gleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für
jahr folgenden Kalenderjahrs ist die Lohn- di1e Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
steuer, die auf dein Arbeitslohn für Lohn- bei dem Ehemann zuständi,g wäre.
Nr. fü3 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1047
(4 a) Abweichend von den Vorschriften des Ab- (5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist, vorbehalt-
satzes 4 Sülze l und 2 ist für Arbeitnehmer, die lich der Vorschrift des § 9 a Nr. 4 letzter Satz, spä-
während dPs ,ganzen Erhebungszei Lra urns 1959/fi0 testens am 30. April des dem Ausgleichsjahr fol-
(§ 60 Abs. 1 d<!s Steuereinführungs~Jt~Setzes Saar- genden Kalenderjahrs einzureichen. Die Fri•st ver-
land) oder wührend eines Teils dc·s Erhebungszeit- längert sich im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der
raums 1959/G0 ihren Wohnsitz odc>r gewöhnlichen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererkl,ä-
Aufenthalt im Si.rn rl nnd hatten, der Lohnsteuer- rung für das Aus,gleichsjahr. Bei Versäumung der
Jahresausglei<:11 clurd11.uführen, Frist sind die Vorschriften der §§ 86 und 87 der
1. wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz Reichsabgabe1~ordnung entsprechend anzuwenden.
oder r1ewi)hnlichen Aufenthalt im Saar- Die für das Ausgleichsjahr ausgeschri•ebene Lohn-
land wührend des ganzen Erhebungszeit- steuerkarte mit der Lohnsteuerbescheini.gung ist
ramns 1959/60 beibehalten hat, dem Antrag beizufügen. Be.i fehlender Lohnsteuer-
beschei.ni1gung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen
von dem Finanzamt im Saarland, in
des Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbeschei-
de>"'Sr'n Bezirk der Arbeitnehmer am nigung des Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47
20 September 19G0 se.imen Wohnsitz
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorge-
oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sehenen Angaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die
2. wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz im Ausgleichsjahr unständig beschäfügt warnn,
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saar- müss·en die Dauer einer Verdienstlosiigke,it durch
land nach dem 5. Juli 1959, aber vor dem besondere Unterlagen nachweisen oder in anderer
1. Januar 1%1 aufge,geben hat, Wei1se glaubhaft machen.
von dem Finanzamt im Saarland, in (6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abg•e-
dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbel,ehrung versehe-
letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche
Aufenthalt hatte, Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der
Rekhsabgabenordnurng).
3. wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-
übri,gen Bundes,gebiet ei:nschließlich Ber- aus,gleich im Wege de,r Erstattung durch. Der zu er-
lin (West) nach dem 5. Juli 1959, aber vor stattende Betrag ergföt sich aus den §§ 5 bis 10.
dem 1. Januar 19G1 in das Saarland ver- Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte
legt hat, des Ausgleichsjahrs zu vermerken.
von dem Finanzamt, in dessen Beztrk
der Arbeitnehmer im übri,gen Bundes- §5
gebiet einschließlich Berlin (West) sei- Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
nen letzten Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt hatte, (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
aus,gleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)
4. wenn der Arbeitnehmer be,i Ablauf des vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa
5. Juli 1959 sowohl einen Wohnsitz im eingetragenen steuerfreien J ahresbetrng und im
Saarland als auch im übrigen Bundes- Fall der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres,aus-
gebiet einschließlich Berlin (West) hatte, gleichs durch den Arbeitgeber erhöht um den auf
bei verheirateten Arbeitnehmern die 1
der Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen Jahrns-
nicht dauernd getrennt leben, von dem hi:nzurechnungsbetrag. Ist ein steuerfreier Jahres-
Finanzamt, in dessen Bezi.rk sich die betrag nicht eingetragen worden, so ist die Summe
Familie befindet, bei anderen Arbeit- der steuerfrei,en Beträge vom Arbeitslohn abzuzie-
nehmern von dem Finanzamt, in dessen hen, die beim Lohnsteuerabzug für die e.inzelnen
Bezirk sich der Ort befindet, von dem Lohnzahlu:ngszeiträume während der Geltungsdauer
aus der Arbeitnehmer seiner Beschäfti- der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berück-
gung nachgeht. sichtigen wa.ren; entsprechendes gilt für die Be-
rücksichtigung der Hinzurechnungsbeträge bei
Die Nummern 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
durch den Arbeitgeber. Führt das Finanzamt den
Liegen be"i verheirateten Arbeitnehmern die Vor- Lohnsteuer-Jahresausgleich durch und ist auf der
aussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit Lohnsteuerka.rte ein Hinzurechnungsbetrag nach
dem Ehegatten nach § 26 des Einkommensteuer- § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
gesetzes im Erhebungszeitraum 19S9/60 vor und nung eingetragen, so ist der maßgebende Arbe.its-
hatte nur ein Ehegatte bei Ablauf des 5. Juli 1959 lohn um den Jahreshinzurechnungsbetrag oder im
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Fa11 des Satzes 2 um die Summe der während der
Saarland, so ist der Lohnsteuer-Jahresausgle.ich von Geltungsdauer der Eintragurng zu berückskhtiigen-
dem für diesen Eheigatten nach den Nummern 1, 2 den Hinzurechnungsbeträge zu erhöhen, wenn
oder 4 zuständigen Finanzamt im Saarland durchzu- dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine
'führen, wenn es sich um den ausschließlichen Wohn- Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten nach
·sitz im Saarland handelt oder für die Ehe,gatten der § 26 des Einkommensteuergesetzes für das Aus-
gemeinsame Lohnsleuer-Jahresausgleich für den ,glei,chsjahr · nicht vorlie,gen. Macht der Arbeitneh-
Erhebungszeitraum 1959/60 in Betracht kommt; Ab- mer höhere Freibeträg,e geltiend, als auf der Lohn-
satz 4 letzte.r Satz ist insoweit nicht anzuwenden. steuerkarte eiingetra.gen sind, so hat das Finanz-
1048 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
amt den steuerfreien Jcthresbetra9 nach den tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-
Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durch- jahr vollendet haben, ist für das ganze
führungsverordnung zu ermitte]n und vorn Arbf~its- Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-
lohn abzuziehen, LiPgen in diesen Fällen bei Ehe- der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem
gatten, die beide un besd1 rünk t steuerpflichtiig sind 31. August des Ausgleichsjahrs da,s 50. Le-
und nicht dauc~rnd {Jelrennl leben, di,e Voraus- bensjahr, so haben der Arbeitgeber nach der
setzungen für eine Zm;arnmenveranlagung nach § 26 Nummer 2 und das Finan.zamt nach § 8 zu
des Einkommensteuergesetzes für das Ausgleichs- verfahren.
jahr nicht vor, so sind die Vorschriften des § 22
4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer
Abs. 2 sowie die Vorschriften des § 20 a Abs. 4
nach den Eintra.gungen auf der Lohnsteuer-
Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der Lohnsteuer-
karte nur für eine,n Teil des Ausgleichs-
Durchführungsverordnung, soweit sie sich auf den
jahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder
Ehegatten des Arbeitnehmers beziiehen, nicht anzu-
liegen die Voraussetzungen für die An-
wenden; das gilt auch, wenn ein Ehegatte im Lohn-
wendung der Steuerklasse III nur für einen
steuer-Jahre-saus,gleich die Neuberechnung der auf
TeH des Ausgleichsjahrs vor und ist des-
der Lohnsteuerkart,e einGelragenen Freibeträge be-
halb nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1
a.ntrngt.
für die Durchführung des Lohnsteuer-
(2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar- Jahresaus,gleichs stets das Finanzamt zu-
beitslohn wird dLe Jahrcs.lohnsteuer nach der für ständig, so gilt das Folgende:
das Ausgleichsjahr maßgebe,nden Jahreslohnsteuer-
tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende a) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-
Steuerklas1se und Zahl der Kinder sind die Eintra- jahr Arbeitslohn bezogen und liegen
gungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden die Voraussetzungen für eine Zusam-
Maß,gaben zugrunde zu leigen: menveranlagung mit dem Ehegatten
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach vor und ist ein Antrag auf getrennte
den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Zi.ff. 4 des
verschiedene Steuerklassen anzuwenden, Einkommensteuer,gesetzes nicht ge-
so ist die günsti-gere Steuerklasse für das stellt, so darf für di•e Ehegatten nur
ganze Ausgleichsjahr zugruinde zu le,gen, ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-
wenn die Eintragung der günstigeren ausgleich nach § 7 a durchgeführt wer-
Steuerklasse für einen Zeitraum von mehr
den.
als vier Monaten gegolten hat; das gleiche
g:ilt für füe Zahl der Kinder. Das Finanz- b) Liegen die Voraussetzungen für eine
amt hat entsprechend zu verfahren, wenn Zusammenveranlagung mit dem Ehe-
die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- gatten nach § 26 des Einkommensteuer-
ausgleichs beantragt wird, weil die Vor- gesetzes nicht vor, so ist bei dem Lohn-
aussetzungen für die Gewährung einer steuer-Jahresausgleich für den verwit-
günsli,geren Steuerklasse mindestens vier weten Arbeitnehmer die Steuer-
Monate im Ausgleichsjahr vorgeleigen ha- klasse III für das ganze Aus,gleichsjahr
ben; das gleiche gilt für eilne günstigere zugrunde zu legen. vVegen der anzu-
Zahl der Kinder. Sätze 1 und 2 dieser Num- wendenden Zahl der Kinder gelten die
mer 1 gelten nicht, wenn für einen Teil Nummern 1 und 2. Hat auch der ver-
des Ausgleichsjahrs bei einem verwitweten storbene Ehegatte im Laufe des Aus-
Arbeitnehmer die Steuerklasse III (ver- gleichsjahrs Arbeitslohn bezogen, so
gleiche Nummer 4) oder bei anderen Ar- kommen beim Lohnsteuer-Jahresaus-
bei1tnehmern die Steuerklasse IV (ver- gleich für ihn nur die Steuerklassen I
,gleiiche Nummer 5) anzuwenden war. und II in Betracht; die Nummern 1, 2
2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein- und 3 sind entsprechend anzuwenden.
tragung der günstigeren Steuerklasse auf 5. War nach den Eintrngungen auf der Lohn-
der Lohnsteuerkarte nicht für e,inen Zeit- steuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr
raum von mehr als vier Monaten gegolten die Steuerklasse IV anzuwenden, so hat
oder wird die Anwendung eine.r günstige- der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresaus-
ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt gleich unter Zugrundelegung dieser Steuer-
und haben die Voraussetzungen für die klasse durchzuführen; wegen der anzuwen-
Gewährung der günstiigeren Steuerklasse denden Zahl der Kinder ,gelten die Num-
nicht mindestens vier Monate im Aus- mern 1 und 2. Ga.lt die Eintragung der
gle,ichsjahr vorgelogen, so i>st der Lohn- Steuerklasse IV nur für einen Teil des
steuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber Ausgleichsjahrs und ist deshalb nach § 3
unter Zugrundelegung der ungünsügeren Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durch-
Steuerklasse und anschließend auf Antrag führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
vom Finanzamt nach Maßgabe des§ 8 durch- stets das Finanzamt zuständig oder liegen
zuführen; das gleiche gilt für die Zahl der bei einem Arbeitnehmer, der den Lohn-
Kinder. steuer-Jahresausgleich bei dem Finanzamt
3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra- beantragt, die Voraussetzungen für die An-
gungen auf der Lohnsteuerka.rte in die wendung de.r Steuerklasse IV für das Aus-
Steuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep- ,gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1049
gleichsjahrs vor, so gilt, vorbehaltlich de,r und die darauf entfallende Lohnsteuer beim
Vorschriften der vori,gen Nummer 4, das Lohnsteuer-Jahresausgleid1 unberücksichtigt
Folgende: bleiben,
a) Liegen die Voraussetzungen für eine 2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar-
Zusammenveranlagung mit dem Ehe- beitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung
gatten nach § 26 des Einkommensteuer- über die steuerliche Behandlung der Ver-
ge.se tzes vor und ist ein Antra1g auf ge- gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom
trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 6. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 388),
ZiJf. 4 des Einkommensteuergesetzes wenn der Arbeitnehmer nicht die Einbezie-
nicht gestellt, so darf für die Ehegatten hung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich
nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres- beantragt.
ausgleich nach § 7 a durchg,eführt wer- 3. sonstige Bezüge, die für Zeiträume von
den.
mehr als 12 Monaten gezahlt worden sind
b) Liegen die Voraussetzungern für eine (§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-
Zusammenveranlagung mit dem Ehe- verordnung), wenn der Arbeitnehmer nicht
gatten nach § 26 des Einkommensteuer- die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-
gesetzes nicht vor, so kommen für die ausgleich beantragt.
Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs bei dem e inzelnen Ehegatten
1
§ 7
nur die Steuerklassen I und II in Be-
tracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind Mehrere Dienstverhältnisse
entsprechend anzuwenden. Bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr
(3) Der Unterschied zwi1schen der nach Absatz 2 gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder frü-
ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, heren Dienstverhältnissen von verschiedenen Ar-
die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahre·sausgleich beitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die
maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der
i,st, wird ausgeglichen. maßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienst-
verhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 Lohnsteuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durch-
wird, vorbehaltli eh der Vorschriften des § 8 Abs. 4 führungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-
und 5, die Lohnsteuer für di-e gesamten Einkünfte nungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben
aus nichtselbständiger Arbeit nach der Jahreslohn- unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind
steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) e,r-
entsprechend anzuwenden.
mittelt. Im übrigen sind di,e Vorschriften der Ab-
sätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.
§ 7a
§6 Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
Maßgebender Arbeitslohn bei Ehegatten
(1) Maßgebender Arbeitslohn ist, vorbehaltlich (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
der Vorschrift des § 9 a Nr. 4 Satz 1, der Arbeits- und Nr. 5 Buchstabe a wird durch das Finanzamt
lohn (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der auf Antrag der Ehegatten ein gemeinsamer Lohn-
dem Arbe-itnehmer im Geltungsbereich des Einkom- steuer-Jahresausgleich durchgeführt. Können die
mensteuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil
des Aus:gleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
ohne Rücksicht darauf, ob der ArbeHslohn nachträg- nicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-
lich oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohin- storben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte
zahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus- den Antrag stellt.
gleichsjahr geendet haben. Sonstiige, insbesondere (2) Bei der Durchführung des gemeinsamen Lohn-
-e.inmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des steiue1r-Jahresausgleichs wird der maßgebende Ar-
Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehme,r im beitslohn (§ 6) beider Ehegatten aus ihren sämtlichen
Ausgleichsjahr zugeflossen sind. Dienstverhältnissen zusammengerechnet. Die auf
(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch, den Lohnsteuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der
ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung etwa einge-
abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs- tragenen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien
jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge Beträge bleiben unberücksichtigt. Von dem zusam-
für Sonntaigs-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn mengerechneten Arbeitslohn werden die auf den
der Arbeitslohn 15 000 Deut,sche Mark im Aus- Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen
gleichsjahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durch- steuerfreien Jahresbeträge, soweit sie auf Grund
führungsverordnung). der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung eingetragen worden sind, abgezogen.
(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Machen die Ehegatten höhere steuerfreie Beträge
ausg leichs bleiben außer Betracht
geltend, als auf den Lohnsteuerkarten eingetragen
1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn- sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag nach den
steuer mit einem Pauschbetrag davon ab- Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durch-
hängig gemacht worden ist, daß die Bezüge führungsverordnung zu ermitteln und von dem zu-
1050 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
sammengerechneten Arbeitslohn a.bzuziehen. Außer- nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus
dem werden ein Pauschbetrag für Werbungskosten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
von 564 Deulsche Mark und ein Pauschbetrag für (West), von denen die nach § 5 des Steuererleichte-
Sonderausgaben von 636 Deulsche Mark abgezogen. rungsgesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert
Ubersteigt der maßgebende Arbeitslohn eines Ehe- ermäßigte Lohnsteuer• zu erheben war, und aus
gatten nicht den Betrag von 564 Deutsche Mark, so anderen Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit
ist nur ein Betrag von 636 Deutsche Mark zuzüglich von mehr als 3000 Deutsche Mark zusammensetzen,
des maßgebenden Arbeitslohns dieses Ehegatten wie folgt zu verfahren:
von dem zusammengerechneten Arbeitslohn abzu-
ziehen. Für den sich hiernach ergebenden Arbeits- 1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden
lohn wird die Jahreslohnsteuer nach der Steuer- Arbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert
klasse III ermittelt. Wegen der Zahl der Kinder um den in Betracht kommenden steuerfreien
gilt § 5 Abs. 2 Nm. 1 und 2. Der Unterschied Jahresbetrag (§§ 5, 7 und 7 a), nach der
zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle ent-
der Lohnsteuer, die von den Arbeitslöhnen beider fällt, ist um 20 vom Hundert des Betrags
Ehegatten einbehalten worden ist, wird ausgegli- zu ermäßigen, der von dieser Lohnsteuer
chen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nm. 13 und 14 nach dem Verhältnis der in Satz 1 bezeich-
sind die Vorschriften des § 5 Abs. 4 anzuwenden. neten Einkünfte aus nicht.selbständiger
Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag
(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn- der Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit
steuer-] ahresansgleich durchführt, hat dem Finanz- auf · die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte
amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer- aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die (West). entfällt.
Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs mitzuteilen. 2. Sind auch die Vorauss,etzungen des Ab-
satzes 1 oder des Absatzes 3 gegeben, so
§ 8 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Summe der Steuerbeträge,
Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle die in diesen Fällen nach der allgemeinen
in besonderen Fällen Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln ist,
(1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver- um 20 vom Hundert des Betrags ermäßigt
schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen wird, der von dieser Summe nach dem
der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres Verhältnis der in Satz 1 bezeichneten Ein-
lohnst.euer nach dem Jahresarbeitslohn und der künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus
Jahreslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-
Zahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs künfte aus nicht.selbständiger Arbeit auf
maßigebend war, zu fümitteln und mit dem Teil- die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus
betrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver- nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)
hältnis des Zeitraums der Gültigkeitsdauer der ver- entfällt.
schiedenen Steuerklassen oder der verschiedenen
(5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nrn. 1 und 2
Zahl der Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die
sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entspre-
Gültigkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder
chend mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Zahl der Kinder auf volle Monate aufzurunden. Die
Stelle der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte
Summe der so ermittelten Steuerbeträge ergibt die
aus nicht.selbständiger Arbeit aus Berlin (West)
Jahreslohnsteuer.
sämtliche Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit
(2) entfällt. aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Steuer-
(3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung erleichterungsgesetzes für Berlin (West) treten.
eine1s Lohnsteuer-Jahresaus,gleichs (§ 4) fest, daß
der Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des
Ausgleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten, § 9
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus- Beginn oder Wegfall der unbeschränkten
setzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg- Steuerpflicht im Lauie des Ausgleichsjahrs
gefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-
verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-
seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-
sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-
zu legen, die für die einzelnen Monate maß,g,ebend gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn
gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berich- und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer
tigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die
Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die steuerfreien Beträge, die während der Dauer der
Voraussetzungen für die gewährten Kinderfreibe- unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug
träge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate zu berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1
bestanden haben. Sätze 2 und 4 für die Dauer der unbeschränkten
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 ist, wenn Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahresaus-
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus gleich zugrunde gelegt werden.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1960 1051
(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im laufe 3. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen für
des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn- eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Ein-
steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe- kommensteuergesetzes im Erhebungszeitraum
schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden, 1959/60 vor, so genügt es für die Anwendung
sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus- der Nummer 2 Buchstabe a, wenn einer der
gleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen Ehegatten vom Ablauf des 5. Juli 1959 bis zum
dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt 30. Juni 1960 ununterbrochen den ausschließ-
werden können. lichen Wohnsitz im Saarland hatte.
§ 9a 4. Haben beide Ehegatten, bei denen die Voraus-
setzungen für eine Zusammenveranlagung nach
Sondervorschriften für die Fälle des § 1 Abs. 2
§ 26 des Einkommensteuergesetzes im Erhe-
(Saarland)
bungszeitraum 1959/60 vorliegen, in diesem
Bei Arbeitnehmern, für die nach § 4 Abs. 4 a zur Zeitraum Arbeitslohn bezogen und hatte ein
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein Ehegatte bei· Ablauf des 5. Juli 1959 keinen
Finanzamt im Saarland zustänfög ist, wird der Lohn- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
steuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder Saarland, so ist in den gemeinsamen Lohn-
durch das Finanzamt nach den Vorschriften dieser steuer-Jahresausgleich für den Erhebungszeit-
Verordnung mit folgenden Abweichungen durch- raum 1959/60 der Arbeitslohn dieses Ehegatten
geführt: einzubeziehen, der ihm im Kalenderjahr 1960
1. Ausgleichsjahr im Sinn der Vorschriften dieser zugeflossen ist; die Ermittlung des hiernach
Verordnung ist der Erhebungszeitraum 1959/60. maßgebenden Arbeiits:lohns richtet sich nach§ 6.
Demgemäß treten in § 3 an die Stelle des Für die Anwendung des § 7 a Abs. 2 sind die
31. Dezember des Ausgleichsjahrs der 31. De- diesem Ehegatten für das Kalenderjahr 1960
zember 1960 und in § 5 Abs. 2 Nr. 3 an die zustehenden Pauschbeträge für Werbungs-
Stelle des 1. September und 31. August des kosten und Sonderausgaben nicht nach § 45
Ausgleichsjahrs der 1. September und 31. Au- Abs. 1 Ziff. 3 des Steuereinführungsgesetzes
gust 1960. Jahreslohnsteuer und J ahresarbeits- Saarland umzurechnen. Auf Antrag des Ehe-
lohn sind, vorbehaltlich der Vorschrift in Num- gatten, der bei Ablauf des 5. Juli 1959 keinen
mer 4 Satz 1, die in entsprechender Anwendung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
der §§ 5 und 6 für den Erhebungszeitraum Saarland hatte, ist für ihn der Lohnsteuer-
1959/60 ermittelten Beträge; § 60 Abs. 4 des Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 1959
Steuereinführungsgesetzes Saarland ist anzu- nach der allgemeinen J ahreslohnsteuertabelle
wenden. Für die Umrechnung von Jahres- (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durchzuführen. Bei diesem
beträgen gelten § 45 Abs. 1 Ziff. 3 und Absatz 2 Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt nur die
des bezeichneten Gesetzes. Anwendung der Steuerklassen I und II in Be-
tracht; die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Sätze 3
2. Dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist die um-
bis 5 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind entsprechend
gerechnete Lohnsteuertabelle für den Erhe-
anzuwenden. Die Hälfte der danach ermittelten
bungszeitraum 1959/60 (Bekanntmachung des
Jahreslohnsteuer ist um 15 vom Hundert zu er-
Bundesministers der Finanzen vom 18. Januar
mäßigen, wenn der andere Ehegatte vom
1960, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 18 vom
Ablauf des 5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960
28. Januar 1960), in der die um 15 vom Hun-
ununterbrochen seinen ausschließlichen Wohn-
dert ermäßigte Lohnsteuer angegeben is,t, wie
sitz im Saarland hatte. Der Antrag für das
folgt zugr-qnde zu legen:
Ausgleichsjahr 1959 ist spätestens am 30. April
a) Ed Arbeitnehmern, die vom Abl~uf des 1961 einzureichen.
5. Juli 1959 bis zum 30. Juni 1960 ununter-
brochen ihren ausschließlichen Wohnsitz im § 10
Saarland hatten, ist die umgerechnete Lohn-
Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus
steuertabelle uneingeschränkt anzuwenden.
der sowjetischen Besatzungszone oder dem
b) Bei anderen Arbeitnehmern, die bei Ablauf sowjetischen Sektor Berlins
des 5. Juli 1959 ihren Wohnsitz oder ge-
(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei
wöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatten,
einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge-
ist die in der umgerechneten Lohnsteuer-
wöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat-
tabelle angegebene Lohnsteuer um 17,65
zungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat
vom Hundert zu erhöhen.
und der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergeset-
c) Sind beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ver- zes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist,
schiedene Steuerklassen oder verschiedene für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-
Zahlen der Kinder zugrunde zu legen, so bereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen
sind die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Teil- Arbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt
beträge der Lohnsteuer nach dem Verhält- steuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit
nis der jeweils maßgebenden Zeiträume zu sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs-
achtzehn zu ermitteln. § 8 Abs. 3 ist anzu- verordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe-
wenden, wenn Kinderfreibeträge für Kinder haltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge-
gewährt worden sind, die am 6. Juli 1959 meine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der
das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere
der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
steuer-] ahresausg leich einzubeziehen. mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so
(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 zu ver-
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nicht- fahren.
selbständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, § 11
von denen die nach § 5 des Steuererleichterungs- Anwendungszeitraum
gesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hundert
ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
Folgende: erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das
Kalenderjahr 1960, bei Arbeitnehmern, für die § 9 a
1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte gilt, auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für die dort
aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte bezeichneten Zeiträume anzuwenden.
aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
(West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
§ 12
besteht der Gesmntbetrag neben solchen
Einkünften aus anderen Einkünften aus Anwendung im Land Berlin
nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
von Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu- dung mit § 108 des Gesetzes über die Einführung
wenden. des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein- 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) auch im Land
künften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin.
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
Vom 12. Dezember 1960
Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Güterkraftver- Hundert des Tarifentgelts, so kann davon abge-
kehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun- sehen werden, eine Unterschiedsberechnung nach
desgesetzbl. I S. 697) wird verordnet: § 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes zu erstellen."
§ 1 § 2
§ 15 der Verordnung über die Tarifüberwachung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
im Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundes- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I, S. 376) erhält folgende Fassung: gesetzbl.: I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 15
Bagatellsachen § 3
Ist ein Unterschiedsbetrag nicht höher als zehn Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Deutsche Mark oder nicht höher als zwei vom die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Heraus q e b er : Dei Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Dds Bundesncselzblc1ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,
Ausfertiqun(J verkündet In Teil lll wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1H58 (Bunclcsqesclzbl. I S. 4:1"7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingunqen für Teil rn durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqcn fiir Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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