Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1960 1011
Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Vom 17. Dezember 1960
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 Bruttoarbeitseinkommen im Monat von mehr als
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des 875 Deutsche Mark mit einem Monatsbeitrag von
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes 126 Deutsche Mark angefügt.
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sowie (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
des § 114 Abs. 3 und de1s § 115 Abs. 2 des Ange- nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
stelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des An- rungsgesetzes wird in Ergänzung der Beitragsklassen
gestell tenversicherungs-N euregelungsgesetzes vom A bis K die Beitragsklasse L mit einem Monatsbei-
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) wird mit trag von 126 Deutsche Mark angefügt.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche- Arbeiterrentenversicherungs - Neurngelungsgesetze.s
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XVIII und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
die Worte „von mehr als 825 DM" durch die Worte N euregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,von mehr als 825 bis 875 DM" ersetzt und in Ergän-
zung der Beitragsklassen I bis XVIII die Beitrags- § 3
klasse XIX für ein Bruttoarbeitsentgelt oder ein Diese Vernrdnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 19/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 29. November 1960 238 9. 12.60 Inkrafttreten
gemäß§ 4
Verordnung Nr. 21/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 6. Dezember 1960 240 13. 12.60 Inkrafttreten
gemäß§ 4
Verordnung PR Nr. 4/60 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in den Ländern Bremen,
Hamburg, Nieder:Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz und Schleswig-Holstein
Vom 15. Dezember 1960 244 17. 12.60 18. 12.60
Zweite Verordnung über Gebühren für posteigene und teil-
nehmereigen e Fernsprech-Nebenstellenanlagen
Vom 15. Dezember 1960 244 17. 12.60 18. 12.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei.
Dus Bundesgeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre1
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Dundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellqcl::ühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
.Bundesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.
1005
BundesgesetZblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1960 Nr. 67
Tag Inhalt: Seite
19. 12.60 Gesetz zur Änderung des Kraitfahrzeugsteuergesetzes 1005
17. 12. 60 Vierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1009
17. 12. 60 Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1011
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 1012
Gesetz
zur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes
Vom 19. Dezember 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung de,s Bundes- 3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein
rates das folgende Gesetz beschlossen: Land, eine Gemeinde, einen Gerneinde-
verband oder einen Zweckverband zuge-
Artikel 1 lassen sind und ausschließlich zum Wege-
Das Kraftfahrzeugsteuergeselz in der Fassung der bau, zur Straßenreinigung, zur Müll- oder
Bekanntmachung vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetz- zur Fäkalienabfuhr verwendet werden.
blatt I S. 417), des Dritten Gesetzes zur Aufhebung Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge
des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (Bundesge- äußerlich als für diese Zwecke bestimmt
setzbl. I S. 540) und des Straßenbaufinanzierungs- erkennbar sind;
gesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) 4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im
wird wie folgt geändert: Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz,
1. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2
für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei
und 3 ersetzt: Unglücksfällen oder zur Krankenbeförde-
rung verwendet werden. Voraussetzung
,, (2) Die Vorschriften über die Besteuerung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän- diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.
gern gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, Be,i Fahrzeugen, die nicht für den Bund,
sinngemäß für die Besteuerung von Kennzeichen ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeinde-
für Probe- und Uberführungsfahrten. verband oder einen Zweckverband zugelas-
(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhän- sen sind, ist außerdem Voraussetzung, daß
ger sind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes." sie nach ihrer Bauart und ihren besonde-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrich-
2. § 2 erhält folgende Fassung: tungen nur für die bezeichneten Verwen-
,,§ 2
dungszwecke geeignet und bestimmt sind;
Ausnahmen von der Besteuerung 5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elek-
trisch angetrieben werden und den Fahr-
Von der Steuer befreit ist das Halten von strom regelmäßig einer Fahrleitung ent-
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über nehmen (Oberleitungsomnibusse), und
das Zulassungsverfahren ausgenommen von Kraftfahrzeug-Anhängern, die aus-
sind; schließlich hinter Oberleitungsomnibussen
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im mitgeführt werden;
Dienst der Bundeswehr, des Bundesgrenz- 6. Zugmaschinen, Sonderfahrzeugen und An-
schutzes, der Polizei oder des Zollgrenz- hängern hinter Zugmaschinen oder Son-
dienstes verwendet werden. Vorausset- derfahrzeugen, solange die Fahrzeuge aus-
zung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als schließlich in land- oder forstwirtschaft-
für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind; lichen Betrieben verwendet werden. Als
Z 1997 A
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te:iJ I
Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die biet gelangen und für die nach den
nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, Zollvorschriften ein Ausbesserungsver-
mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen kehr bewilligt wird;
ausschließlich für die Verwendung in land- 12. im ausländischen Zulassungsverfahren zu-
oder forstwirtschaftlichen Betrieben geeig- gelassenen Fahrzeugen, solange sie öffent-
net und bestimmt sind; liche Straßen benutzen, die die einzige
7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich oder die gegebene Verbindung zwischen
von Schaustellern verwendet werden; verschiedenen Orten des Auslands bilden
und da,s Bundesgebiet auf kurze Strecken
8. Fahrzeugen, die zugelassen sind
d urchschnei:den;
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutsch-
13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden,
land beglaubigte diplomatische Vertre-
die auf Dienstfahrten zum vorübergehen-
tung eines außerdeutschen Staates, den Aufenthalt in das Grenzgebie,t gelan-
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a gen. Voraussetzung ist, daß Geigenseiti,g-
bezeichneten diplomatischen Vertre- keit gewährt wird."
tungen oder für Personen, die zum Ge-
schäftspersonal dieser Vertretungen 3. In§ 3 Abs. 1 werden die Worte „von nicht mehr
gehören und der inländischen Gerichts- als 2400 Kubikzentimeter Hubraum" gestrichen.
barkeit nicht unterliegen,
4. In § 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
c) für eine in der Bundesrepublik Deutsch-
land zugelassene konsularische Ver- ,, (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuer-
tretung eines außerdeutschen Staates, vergünstigung gewährt worden ist, mißbräuch-
wenn der Leiter der Vertretung Ange- lich benutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuerver-
höriger des Entsendest,aate,s ist und günstigung für die Zeit der mißbräuchlichen Be-
außerhalb seines Amtes in der Bundes- nutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines
republik Deutschland keine Erwerbs- Monats."
tätigkoit ausübt, 5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie in § 5 Nr. 2
d) für einen in der Bundesrepublik Deutsch- wird das Wort „Reichsgebiet" durch das Wort
land zugelassenen Konsularvertreter ,,Inland" ersetzt.
(Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul,
Konsularagenten) oder für Personen, 6. In den §§ 4 bis 9 und 12 werden die Worte
die zum Geschäftspersonal dieser Kon- „Kraftfahrzeug" und „Kraftfahrzeugschein" durch
sularvertretex gehören, wenn sie An- die Worte „Fahrzeug" und „Kraftfahrzeug- oder
gehörige de:s Entsendestaates sind und Anhängerschein" ersetzt.
außerhalb ihres Amtes in der Bundes- 7. In § 4 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
republik Deutschland keine Erwerbs-
Ui t.igkeit ausüben. ,, l. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deut-
schen Zulassungsverfahren zugela,ssen wor-
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn den ist,
Gegenseitigkeit gewährt wird;
a) regelmäßiig die Person, für die das Fahr-
9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in zeug zugelassen ist,
das Ausland ausgeführt werden sollen und b) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum
hierzu ein länglichrundes Kennzeichen er- Wiederverkauf erworben hat;".
halten. Die Steuerbefreiung gilt nur für
die ersten zehn Tage nach Zuteilung des 8. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst,abe b werden die
länglichrunden Kennzeichens, es sei denn, Worte „für die Gültigkeitsdauer der Steuer-
daß es sich um Personenkraftfahrzeuge karte" gestrichen.
mit weniger als acht Sitzplätzen handelt,
9. In § 11 wird Absatz 4 durch folgende Absätze 4
deren Halter ihren Wohnsitz oder ge-
und 5 erseitzt:
wöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland
haben; ,, (4) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zu-
lassungsverfahren zugelassen sind, beträgt die
10. im ausländischen Zulassungsverfahren zu-
Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für
gelassenen Personenkraftfahrzeugen, die
jeden ganz oder teilweise im Bundesgebiet zu-
zum vorübergehenden Aufenthalt in das
gebrachten Kalendertag
Bundesgebiet gelangen, solange sie im
Bundesgebiet frei von Eingangsabgaben 1. be,i Zwei- und Dreirad-
verwende1t werden dürfen. Die Steuerbe- kraftfahrzeugen (aus,ge-
freiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der nommen Zugmaschinen)
entgelllichen Beförderung von Personen sowie bei Personenkraft-
dienen oder von Personen benutzt wer- wagen 1,- DM,
den, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- 2. bei allen anderen Fahr-
lichen Aufenthalt im Inland haben; zeugen 3,- DM.
11. im ausländischen Zulassungsverfahren zu- (5) Bei der Zuteilung eines Kennze,ichens für
gelassenen Fahrzeugen, die aus dem Aus- Probe- und Uberführungsfahrten beträgt die
land zur Ausbesserung in das Bundesge- Steuer
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1960 1007
1. für Kennzeichen, die nur 13. § 16 erhält folgende Fassung:
für Krafträder auf die ,,§ 16
Dauer etnes Kalender-
j ahrns gelten, 90,-DM, Erstattung der Steuer
2. für andere Kennzeichen, (1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der
die auf die Dauer eines Zeit, für die die Steuer entrichtet ist, so wird
Kalenderjahres ge,lten, 375,-DM, für jeden vollen Monat, der nach dem Tag der
3. für Kennzeichen, die für Beendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in
bestimmte Probe- oder Höhe von einem Zwölftel der Jahrnssteuer er-
Uberführungsf ahrten auf stattet. In jedem Fall werden mindestens fünf
die Dauer bis zu fünf- Deutsche Mark einbehalten. In den Fällen des
zehn Tagen gelten täglich 1,50 DM." § 13 Abs. 3 ist eine Erstattung ausgeschloss.en.
(2) Die Bundesrngierung kann mit Zustim-
10. In§ 12
mung des Bundesrate·s durch Recht1sverordnung
a) erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbe- von Absatz 1 abweichende Bestimmungen tref-
zeichnung 1, fen, soweit dies in den Fällen des § 8 zur Ver-
b) wird folgender Absatz 2 angefügt: meidung einer mehrfachen Besteuerung erfor-
,, (2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die derlich ist."
Steuer später zu entrichten ist. Die Zahlung·s-
frist soll zwei Wochen nicht übersteigen." 14. § 17 erhält folgende Fassung:
11. In § 13 ,,§ 17
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: Nachweis der Besteuerung
,, (2) Die Steuer darf bei Kraftfahrzeugen, Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den
die nach dem Hubraum besteuert werden Kraftfahrzeugschein oder den Anhängerschein
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1), auch für die Dauer eines er,st aushändigen, wenn der, für den da1s Fahr-
Halbjahres oder, wenn die Jahressteuer zeug zugelassen werden soll, nachwe,ist, daß
mehr als hundert Deutsche Mark beträgt, den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer
eines Vierteljahrns, bei den anderen Fahr- genügt ist. Die obersten Finanzbehörden der
zeugen auch für die Dauer eines Halbjahres, Länder be·stimmen, wie dieser Nachweis zu
eines Vierteljahres oder eines Monats ent- führen ist."
richtet werden. Die Steuer beträgt in die sen 1
Fällen,
15. § 18 erhält folgende Fassung:
1. wenn · sie halbjährlich entrichtet
,,§ 18
wird,
die Hälfte der Jahressteuer; Zwangsabmeldung
2. wenn sie vierteljährlich entrichte{ Ist die Steuer nicht entrichte,t worden, so hat
wird, die Zulas:sungsbehöride auf Antrag des Finanz-
ein Viertel der Jahrnssteuer; amts den Kraftfahrzeugschein oder den Anhän-
3. wenn sie monatlich entrichtet wird, gerschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhän-
ein Zwölftel der Jahressteuer. gerverzeichnisse zu berichtigen und dein Dienst-
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist stempel auf dem Kennzeichen zu entfernen
nur zulässig, wenn die Änderung spätestens (Zwangsabmeldung). Die Zulassungsbehörde
einen Monat vor Fälligkeit der neu zu ent- kann die Zwangsabmeldung durch die Polizei
richtenden Steuer be,antrngt wird.", vornehmen lassen. Die Polizei i st verpflichtet,
1
dem Er suchen der Zulassungsbehörde zu ent-
1
b) wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
sprechen."
,, (3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die
im ausländischen Zulassungsverfahren zuge- 16. Folgender neuer § 19 wird angefügt:
lassen sind und zum vorüberge~enden Auf-
enthalt in das Bundesgebiet gelangen, für ,,§ 19
einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch Ermächtigungen
tageweise entrichtet werden. Die Tage de,s
Aufenthalts im Bundesgebiet brauchen nicht (1) Die Bundesrngierung wird ermächtigt, mit
unmittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-
darf außerdem tageweise entrichtet werden, gen zu erlassen über
wenn ein Kennzeichen für Probe- und Uber- 1. die nähere Bestimmung der in diesem
führungsfahrten für einen Zeitraum bis zu Gesetz verwendeten Begriffe,
fünfzehn Tagen zugeteilt wird.",
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie
c) erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Absatz- den Umfang der Ausnahmen von der
bezeichnungen 4, 5 und 6, Besteuerung und der Steuerermäßigun-
d) wird im neuen Absatz 5 der Satz angefügt: gen, soweit dies zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
,,Absatz 3 bleibt unberührt."
zur Be1seitigung von Unbilligkeiten in
12. §§ 14 und 15 werden ge,strichen. Härtefällen erforderlich ist,
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. die Zuständigkeit der Finanzämter und werden Unterschiedsbeträge, die sich nach diesem
den Umfang der Besteuerungsgrund- Gesetz ergeben, weder erhoben noch erstattet.
lagen,
4. das Besteuerungsverfahren, insbeson- Artikel 3
dere die Berechnung der Steuer und die
Änderung von Steuerfestsetzungen, so- §§ 34, 35, 41, 42, 45 und 50 bis 53 der Durch-
wie die von den Steuerpflichtigen zu führungsverordnung zum Kraftf ahrzeugsteuergesetz
erfüllenden Pflichten und die Beistands- in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
pflicht Dritter, 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 423) sowie die Verord-
nung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936
Dabei darf abweichend von § 13 Abs. 1 (Reichsgesetzbl. I S. 1140) werden aufgehoben.
und 2 bestimmt werden, daß die Steuer
auch tageweise entrichtet werden darf,
soweit hierdurch ein Fahrzeughalter Artikel 4
mit mehreren Fahrzeugen für seine (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s § 12
sämtlichen Fahrzeuge einen einheit- Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
lichen Fälligkeitstag erreichen will, gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
6. die Erstattung der Steuer. auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, geilten im
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der gesetzes.
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsver-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit (2) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in zur Änderung des Kraftf ahrzeugsteuerge,setzes vom
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Da- 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
bei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts be- S. 379) bleibt unberührt.
seitigt und die in der Durchführungsverordnunig
vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden." Artikel 5
Die,ses Geisetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Artikel 2 Soweit die Landesfinanzbehörden zur Vereinfachung
der Verwaltung schon zu einem früheren Zeitpunkt
Soweit Kraftfahrzeugsteuer vor Inkrafttreten die- von der Ausstellung von Kraftfahrzeugsteuerkarten
ses Gesetzes festgesetzt und entrichtet worden ist, abgesehen haben, hat es dabei sein Bewenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1960 1009
Vierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über das Verfahren bei Anwendung des§ 1255 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Vom 17. Dezember 1960
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche- gesetzhl. I S. 696) wird durch die dieser Verordnung
rungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenver- als Anlage beigefügte Tabelle für das Kalenderjahr
sicherungs-Neuregclungsgesetzes vom 23. Februar 1959 ergänzt.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und des § 33 Abs. 2
§. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fas-
sung des Angestelltenversicherungs-Neurngelungs- Diese·verordnung gilt nach§ 14 ·des Dritten Uber-
gesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
S. 88) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
ordnet: Arbeiterrentenversiche.rungs - Neuregelungsgesetzes
§ 1
und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über das
Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichs-
§ 3
versicherungsordnung und des § 32 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957 (Bundes- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage umstehend
1010 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1959
Tabelle A Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
1 0 1
1000,- 1
2000,- 1 3000,- 1 4000,- 5000,- 1 6000,- 1 7000,- 1 8000,- 1 9000,-
0 - 17,85 35,70 53,55 71,40 89,25 107,10 124,96 142,81 160,66
100,- 1,79 19,64 37,49 55,34 73,19 91,04 108,89 126,74 144,59 162,44
200,- 3,57 21,42 39,27 57,12 74,97 92,82 110,67 128,53 146,38 164,23
300,- 5,36 23,21 41,06 58,91 76,76 94,61 112,46 130,31 148,16 166,01
400,- 7,14 24,99 42,84 60,69 78,54 96,39 114,24 132,10 149,95 167,80
500,- 8,93 26,78 44,63 62,48 80,33 98,18 116,03 133,88 151,73 169,58
600,- 10,71 28,56 46,41 64,26 82,11 99,96 117,82 135,67 153,52 171,37
700,- 12,50 30,35 48,20 66,05 83,90 101,75 119,60 137,45 155,30 -
800,- 14,28 32,13 49,98 67,83 85,68 103,53 121,39 139,24 157,09 -
900,- 16,07 33,92 51,77 69,62 87,47 105,32 123,17 141,02 158,87 -
Tabelle B Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,18 0,36 0,54 0,71 0,89 1,07 1,25 1,43 1,61
1,- 0,02 0,20 0,37 0,55 0,73 0,91 1,09 1,27 1,45 1,62
2,- 0,04 0,21 0,39 0,57 0,75 0,93 1,11 1;29 1,46 1,64
3,- 0,05 0,23 0,41 0,59 0,77 0,95 1,12 1,30 1,48 1,66
4,- 0,07 0,25 0,43 0,61 0,79 0,96 1,14 1,32 1,50 1,68
5,- 0,09 0,27 0,45 0,62 0,80 0,98 1,16 1,34 1,52 1,70
6,- 0,11 0,29 0,46 0,64 0,82 1,00 1,18 1,36 1,54 1,71
7,- 0,12 0,30 0,48 0,66 0,84 1,02 1,20 1,37 1,55 1,73
8,- 0,14 0,32 0,50 0,68 0,86 1,04 1,21 1,39 1,57 1,75
9,- 0,16 0,34 0,52 0,70 0,87 1,05 1,23 1,41 1,59 1,77
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1960 1011
Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Vom 17. Dezember 1960
Auf Grund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 Bruttoarbeitseinkommen im Monat von mehr als
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des 875 Deutsche Mark mit einem Monatsbeitrag von
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes 126 Deutsche Mark angefügt.
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) sowie (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
des § 114 Abs. 3 und de1s § 115 Abs. 2 des Ange- nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
stelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des An- rungsgesetzes wird in Ergänzung der Beitragsklassen
gestell tenversicherungs-N euregelungsgesetzes vom A bis K die Beitragsklasse L mit einem Monatsbei-
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) wird mit trag von 126 Deutsche Mark angefügt.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche- Arbeiterrentenversicherungs - Neurngelungsgesetze.s
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XVIII und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
die Worte „von mehr als 825 DM" durch die Worte N euregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,von mehr als 825 bis 875 DM" ersetzt und in Ergän-
zung der Beitragsklassen I bis XVIII die Beitrags- § 3
klasse XIX für ein Bruttoarbeitsentgelt oder ein Diese Vernrdnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1960
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 19/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 29. November 1960 238 9. 12.60 Inkrafttreten
gemäß§ 4
Verordnung Nr. 21/60 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 6. Dezember 1960 240 13. 12.60 Inkrafttreten
gemäß§ 4
Verordnung PR Nr. 4/60 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in den Ländern Bremen,
Hamburg, Nieder:Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz und Schleswig-Holstein
Vom 15. Dezember 1960 244 17. 12.60 18. 12.60
Zweite Verordnung über Gebühren für posteigene und teil-
nehmereigen e Fernsprech-Nebenstellenanlagen
Vom 15. Dezember 1960 244 17. 12.60 18. 12.60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei.
Dus Bundesgeselzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre1
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Dundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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