1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe
als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoff-Verordnung)
und zur Änderung der Käseverordnung
Vom 15. Dezember 1960
Auf Grund de:s § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 3 durch § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Fremdstoff.
des Lehensrnittelgesetzes vom 17. Januar 1936 Verordnung, wird wie folgt geändert:
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens- 1. § 1 a erhält folgende Fassung:
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz- „Als Zusatz zur Milch für die Herstellung von
blatt I S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bun- Schnittkäse wird
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und a) Kalziumchlorid bis zu 0,2 Gramm
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des b) Salpeter (Natrium- und Kaliumnitrat) bis zu
Bundesrates verordnet: 0,2 Gramm
Artikel a_uf einen Liter Milch zugelassen."
Die Verordnung über die Zulassung fremder 2. § 1 b erhält folgende Fassung:
Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine ,,Abweichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
Fremdstoff-Verordnung) vom 19. Dezember 1959 gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 742) wird wie folgt geändert: halt an den nach § 1 a zugelassenen fremden
Stoffen kenntlich zu machen."
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort
„Johannisbrotkernmehl" ein Komma und das 3. § 28 erhält folgenden Absatz 3:
Wort „Guarmehl" eingefügt. ,,(3) §§ 1 a und 1 b treten am 23. Dezember 1963
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 werden hinter dem Wort außer Kraft."
,,Kochsalz" die Worte „und zu Kochsalzersatz- Artikel 3
mitteln" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
3. In § 2 Abs. 2 Nr. 11 werden die Worte „von ge- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-:-
räuchertem Lachs und" gestrichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
4. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
,,§ 2 Abs. 2 Nr. 9 und 12 tritt am 23. Dezember
gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land
1961 außer Kraft; § 4 tritt am 23. Dezember 1963 Berlin.
außer Kraft." Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
Artikel 2 tikel 1 Nr. 3 am Tage nach ihrer Verkündung in
Die Käseverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes- Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt am 23. Dezember 1960
anzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951), zuletzt geändert in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Heraus q e b er: Der Bundcsminis1cr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsclzblal.t crschciu1. in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliqung verkündet. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10
1001
Bundesgesetzblatt
Teil I
1960 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1960 Nr. 66
Tag Inhalt: Seite
9. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung und zur Aufhebung der Verordnung
über die Zollbehandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr
an der deutsch-schweizerischen Grenze . . . . . . .•. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
15. 12. 60 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz
zu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoff-Verordnung) und zur Änderung der Käseverord-.
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004
Verordnung
zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung
und zur Aufhebung der Verordnung über die Zollbehandlung
von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr
an der deutsch-schweizerischen Grenze
Vom 9. Dezember 1960
Auf Grund des § 16 Abs. 1, des § 69 Abs. 1 Nr. 23 (2) Die Zollstelle kann die Wiedergestellungs-
und Abs. 2, des § 76 Abs. 4, des § 101 Abs. 3, des frist (Absatz 1) verlängern, wenn dies vor Ab-
§ 103 Abs. 1 und 2 und des § 109 Abs. 1 des Zoll- lauf der Fri:St beantragt wird.
gesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529)
(3) Für Zollveredelungsverkehre mit Zollvor-
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll-
merkrechnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1) ist di,e Abrech-
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom
nungsfrist die Wi,edergestellungsfrist."
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Dritten
Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerun,gs- 2. In§ 30a
gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1331) wird verordnet: a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,, (1) Bei einmaligen Zollveredelungsver-
§ 1
kehren mit Einfuhr-Zollvormerkschein wird für
dLe Gestellung de:s Ersatz,guts eine Frist bis
Die Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939 zu 3 Monaten gesetzt. Die Zollstelle kann eine
(Reichsministerialblalt S. 595), zuletzt geändert durch läng,ere Fri,st setzen, wenn dies we,gen der
di,e Verordnung zur Änderung der Zollvormerk- Daue.r der Ve1redelun,g der eingeführten
Ordnung vom 15. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Waren erforderlich ist. Für Zollve:redelungs-
S. 919), wird wie folgt geändert und er,gänzt: verkehre mit Zollvormerkrnchnung ist die
Abrechnung'sfrist die Gestellungsfrist.",
1. § 30 erhält folgende Fassung: b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,,§ 30 ,, (3) Die Zollstelle kann die nach Absatz
9. Wiede,rgestellungsfrist für Zollgut im Sätz,e 1 und 2 bestimmten Fristen verlängern,
Nämlichkeitsverkehr wenn die Ver,edelung der eingeführte:n Waren
weigen nachträglich eingetretene.r Umstände
(1) Für die Wiedergestellung des veredelten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann
Zollguts aus einem einmaligen Zollveredelungs- und wenn die Verlängerung vor Ablauf der
verkehr mit Einfuhr-Zollvormerkschein (§ 33 Fristen beantrngt wird. Di-e Zollstelle kann
Abs. 1 Satz 2) wird eine Frist nach der Zeit be- die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist ver-
stimmt, di,e für die ·vercdelung der Waren und längern, wenn dies vor Ablauf der Frist be-
für ihren Absatz erforderlich ist. antragt wird."
Z 1997 A
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
3. In § 32 5. In § 35 erhalten in Absatz 3 die Sätze 2 und 3
folgende Fassung:
a) erhält Absatz 1 Satz 3 folgende Fassung:
,,Bei Zollverndel ungsverkehren mit Fest- ,,Die ZollsteUe kann eine solche Wi,edergestel-
haltung der Nämlichkeit kann die Zollstelle, lung zulassen, wenn das Zollgut sich als un-
bei Zollveredelungsverkehren mit Gestellung geeignet zur Veredelung erweist oder zur Ver-
von Ersatzgut kann das Hauptzollamt zu- edelung unbrauchbar geworden ist. Die Zollstelle
lassen, daß der Zollantrng bei einer anderen kann sie ausnahmsweise auch in anderen Fällen
Zollstelle gestellt wird.", zulassen, vor allem, wenn der erteilte Lohnauf-
trag zurückg,enommen oder ,geändert wird oder
b) wird in Absatz 1 der Satz 4 gestrichen, wenn es sich um Reste aus Versuchsfertigun-
11
c) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „für alle gen handelt.
Zollveredelungsverkehre mit Ausnahme der
einmaUgen Zollveiredelun,gsverkehre" g e-
1
6. In § 35 a
strichen,
,. a) wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 angefügt:
d) werden in Absatz 3 hinter dem Wort „Zoll-
„Das Hauptzollamt kann die Gestellung bei
veredelungsverkeihre" die Worte „mit Ein-
einer anderen Zollstene zulassen, wenn da-
fuhr-Zollvormerksche,jn" eingefü,gt.
durch die Prüfung nach Absatz 5 nicht wesent-
lich erschweirt wird.",
4. § 33 erhält folgende Fassung:
b) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
,,§ 33 ,,Die Zollstelle kann ausnahmsweise zulassen,
12. Zollvormerkrechnung daß an Stelle des Ersatziguts das unveredelte
Zollgut wiederg,estellt wird.",
(1) Die Zollstelle führt über die Warenbestände
der Zollveredelungsverkehre die Zollvormerkrech- c) werden in Absatz 3 Satz 2 die Worte „Der
nung nach vorgeschriebenem Muster.. Bei ein- Veredler hat" ersetzt durch „Im Anschluß an
maligen Zollveredelungsverkehr,en kann die Zoll- die Gest,ellung ist",
stelle das Zollgut auf Einfuhr-Zollvormerkschein
d) ist in Absatz 3 der Satz 3 zu strnichen.
abfertigen (§ 34), wenn dadurch die Abwicklung
des Zollveredelungsverkehrs erleichtert wird.
(2) In der Zollvormerkrechnung werden die 7. In § 38
Waren nach Art und Beschaffenheit unter An- a) werden in Absatz 2 hinter dem Wort „Zoll-
gabe des Zollsatzes getrennt aufgeführt. Die veredelungsverkehre" die Worte „mit Ein-
Waren werden nach den Maßstäben des Zoll- fuhr-Zollvormerkschein" eingefügt,
tarifs, wertzollbare Waren außerdem nach der
Menge, ang,eschrieben. Soweit erforderlich, wird b) wird Absatz 3 gestrichen,
das Eiigengewicht der Waren angeschrieben.
Beim Lohnveredelungsverkehr kann von der An- c) erhält in Absatz 4 der Satz 1 folgende Fassung:
schreibung des Zollwerts abgesehen werden. ,,Zollveredelungsverkehre mit Zollvormerk-
Wenn nachgewiesen ist, daß für die Wa.ren die rechnung werden vierteljährlich abgerechnet."
Ver,günstigungen aus den Verträgen über die
Gründung der Europäi:schen Gemeinschaft,en i,n
Anspruch genommen werden können, so wird 8. In § 38 a
dies ebenfalls vermerkt. Im übrigen ,gilt § 10
a) erhalten in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 fol-
Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 sinng,emäß.
gende Fassung:
(3) Bei der Abschreibung in der Zollvormerk- ,,Einrnalig,e Zollveredelungsverkehre mit Ein-
rechnung können die Waren in unver·edelte fuhr-Zollvormerks,chein werden bei Ablauf
Waren umgerechnet werden, wenn dadurch die der Gestellungsfrist abgerechnet. Andere Zoll-
Abrechnung (§ 33 Abs. 4) erleichtert wird. Neben ver,edelungsverkehre werden vierteljährlich
den unverndelten Waren sind di,e Abfälle nach abg,erechnet. , 11
Meng e .und Beschaffenheit und die Fehlmen,gen
1
anzugeben. \,\Tenn für die Waren die Vergünsti- b) wird dem Absatz 2 folgendes angefügt:
gungen aus den Verträgen über die Gründung ,,Für die Abrechnung von Zollveredelungs-
der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch verkehren mit Zollvormerkrechnung gilt § 38
genommen werden können, so wird dies eben- Abs. 4 sinngemäß. Die Zollstelle kann diese
falls vermerkt. Abrechnung im •einzelnen Fall hinausschieben,
(4) Ist für wertzollbare Waren eiin Zoll zu er- wenn der Veredler nachwei,st, daß dies wegen
heben, so wird der Zo11wert der entspreche:nden der Dauer der Veredelung der eingeführten
unveredelten Waren in der Reihenfolge ihrer Waren erforderlich ist. Die Oberfinanzdirek-
Anschreibung im Abrechnungsz,eitraum zugrunde tion kann die Abre,chnung einz,elner Ver-
gele,gt, falls nicht der Veredler die Anwendung edelungsverkehre nach anderen Zeitabschnit-
des tatsächlich auf di,e Waren entfallenden Zoll- ten zula,ss,en, wenn dies wegen der Dauer der
werts beantragt." Veredelung der Waren erforder lieh ist."
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1960 1003
§ 2 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
Die Verordnung über die Zollbehandlung von setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-
Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952, Artikel 6
Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze des Dritten Zolländerungsg.esetzes vom 9. August
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird 1956 und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-
aufgehoben. gesetzes vom 10. September 1957 auch im Land
Berlin.
§ 3
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1960
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe
als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoff-Verordnung)
und zur Änderung der Käseverordnung
Vom 15. Dezember 1960
Auf Grund de:s § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 3 durch § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Fremdstoff.
des Lehensrnittelgesetzes vom 17. Januar 1936 Verordnung, wird wie folgt geändert:
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens- 1. § 1 a erhält folgende Fassung:
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetz- „Als Zusatz zur Milch für die Herstellung von
blatt I S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bun- Schnittkäse wird
desministern für Ernährung, Landwirtschaft und a) Kalziumchlorid bis zu 0,2 Gramm
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des b) Salpeter (Natrium- und Kaliumnitrat) bis zu
Bundesrates verordnet: 0,2 Gramm
Artikel a_uf einen Liter Milch zugelassen."
Die Verordnung über die Zulassung fremder 2. § 1 b erhält folgende Fassung:
Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine ,,Abweichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
Fremdstoff-Verordnung) vom 19. Dezember 1959 gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 742) wird wie folgt geändert: halt an den nach § 1 a zugelassenen fremden
Stoffen kenntlich zu machen."
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort
„Johannisbrotkernmehl" ein Komma und das 3. § 28 erhält folgenden Absatz 3:
Wort „Guarmehl" eingefügt. ,,(3) §§ 1 a und 1 b treten am 23. Dezember 1963
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 werden hinter dem Wort außer Kraft."
,,Kochsalz" die Worte „und zu Kochsalzersatz- Artikel 3
mitteln" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
3. In § 2 Abs. 2 Nr. 11 werden die Worte „von ge- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-:-
räuchertem Lachs und" gestrichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
4. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
,,§ 2 Abs. 2 Nr. 9 und 12 tritt am 23. Dezember
gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land
1961 außer Kraft; § 4 tritt am 23. Dezember 1963 Berlin.
außer Kraft." Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Ar-
Artikel 2 tikel 1 Nr. 3 am Tage nach ihrer Verkündung in
Die Käseverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundes- Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt am 23. Dezember 1960
anzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951), zuletzt geändert in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1960
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Heraus q e b er: Der Bundcsminis1cr der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqcsclzblal.t crschciu1. in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslerliqung verkündet. In Teil III wird das als forlqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10